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Koninklijk besluit tot bepaling van de voorwaarden verbonden aan elektronische aangiften inzake burgerlijke stand. - Duitse vertaling | Arrêté royal visant à déterminer les conditions liées aux déclarations électroniques en matière d'état civil. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST JUSTITIE 21 DECEMBER 2022. - Koninklijk besluit tot bepaling van de voorwaarden verbonden aan elektronische aangiften inzake burgerlijke stand. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | SERVICE PUBLIC FEDERAL JUSTICE 21 DECEMBRE 2022. - Arrêté royal visant à déterminer les conditions liées aux déclarations électroniques en matière d'état civil. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 21 december 2022 tot bepaling van de voorwaarden verbonden | l'arrêté royal du 21 décembre 2022 visant à déterminer les conditions |
aan elektronische aangiften inzake burgerlijke stand (Belgisch | liées aux déclarations électroniques en matière d'état civil (Moniteur |
Staatsblad van 14 maart 2023). | belge du 14 mars 2023). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
21. DEZEMBER 2022 - Königlicher Erlass zur Bestimmung der Bedingungen | 21. DEZEMBER 2022 - Königlicher Erlass zur Bestimmung der Bedingungen |
für elektronische Erklärungen im Bereich Personenstand | für elektronische Erklärungen im Bereich Personenstand |
PHLIPPE, König der Belgier, | PHLIPPE, König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß ! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß ! |
Aufgrund des früheren Zivilgesetzbuches, der Artikel 43 § 3, 164/1 § 3 | Aufgrund des früheren Zivilgesetzbuches, der Artikel 43 § 3, 164/1 § 3 |
Absatz 5 und 327/1 § 3 Absatz 6, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juni | Absatz 5 und 327/1 § 3 Absatz 6, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juni |
2018; | 2018; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 8. Juni 2022; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 8. Juni 2022; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 11. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 11. |
Juli 2022; | Juli 2022; |
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 195/2022 der Datenschutzbehörde vom 9. | Aufgrund der Stellungnahme Nr. 195/2022 der Datenschutzbehörde vom 9. |
September 2022; | September 2022; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 72.226/2 des Staatsrates vom 17. Oktober | Aufgrund des Gutachtens Nr. 72.226/2 des Staatsrates vom 17. Oktober |
2022, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2022, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Ministers der Justiz | Auf Vorschlag des Ministers der Justiz |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
KAPITEL 1 - EDV-Plattform | KAPITEL 1 - EDV-Plattform |
Artikel 1 - Möchte eine Gemeindebehörde den Bürgern die Möglichkeit | Artikel 1 - Möchte eine Gemeindebehörde den Bürgern die Möglichkeit |
geben, elektronische Erklärungen im Bereich Personenstand zu machen, | geben, elektronische Erklärungen im Bereich Personenstand zu machen, |
muss sie dazu eine gesicherte EDV-Plattform nutzen. | muss sie dazu eine gesicherte EDV-Plattform nutzen. |
Diese gesicherte EDV-Plattform muss ein System zur elektronischen | Diese gesicherte EDV-Plattform muss ein System zur elektronischen |
Identifizierung verwenden, das die in Artikel 9 des Gesetzes vom 18. | Identifizierung verwenden, das die in Artikel 9 des Gesetzes vom 18. |
Juli 2017 über die elektronische Identifizierung festgelegten | Juli 2017 über die elektronische Identifizierung festgelegten |
Bedingungen erfüllt. | Bedingungen erfüllt. |
KAPITEL 2 - Bedingungen für elektronische Erklärungen | KAPITEL 2 - Bedingungen für elektronische Erklärungen |
Art. 2 - § 1 - Eine in Artikel 43 des früheren Zivilgesetzbuches | Art. 2 - § 1 - Eine in Artikel 43 des früheren Zivilgesetzbuches |
erwähnte Geburtsanmeldung kann auf elektronische Weise erfolgen: | erwähnte Geburtsanmeldung kann auf elektronische Weise erfolgen: |
1. wenn das anwendbare Recht vorsieht, dass ein Abstammungsverhältnis | 1. wenn das anwendbare Recht vorsieht, dass ein Abstammungsverhältnis |
durch Vermutung festgestellt wird, | durch Vermutung festgestellt wird, |
2. wenn sich eine Urkunde über die Anerkennung vor der Geburt in der | 2. wenn sich eine Urkunde über die Anerkennung vor der Geburt in der |
DPSU befindet oder darin aufgenommen werden könnte, | DPSU befindet oder darin aufgenommen werden könnte, |
3. wenn nur die Abstammung mütterlicherseits festgestellt werden muss. | 3. wenn nur die Abstammung mütterlicherseits festgestellt werden muss. |
§ 2 - Der oder die Erklärenden identifizieren sich auf elektronische | § 2 - Der oder die Erklärenden identifizieren sich auf elektronische |
Weise gemäß Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 über die | Weise gemäß Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 über die |
elektronische Identifizierung. Die Daten des Erklärenden aus dem | elektronische Identifizierung. Die Daten des Erklärenden aus dem |
Nationalregister werden dem Standesbeamten übermittelt. | Nationalregister werden dem Standesbeamten übermittelt. |
Der oder die Erklärenden übermitteln folgende Daten: | Der oder die Erklärenden übermitteln folgende Daten: |
1. Geburtsdatum, Geburtsort, Stunde der Geburt, Geschlecht, Name und | 1. Geburtsdatum, Geburtsort, Stunde der Geburt, Geschlecht, Name und |
Vornamen des Kindes, | Vornamen des Kindes, |
2. die in Anwendung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation | 2. die in Anwendung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation |
eines Nationalregisters der natürlichen Personen zugeteilte | eines Nationalregisters der natürlichen Personen zugeteilte |
Erkennungsnummer des Vaters, wenn die Abstammung väterlicherseits | Erkennungsnummer des Vaters, wenn die Abstammung väterlicherseits |
feststeht, oder der Mitmutter, wenn die Abstammung | feststeht, oder der Mitmutter, wenn die Abstammung |
mitmütterlicherseits feststeht, oder wenn der betreffende Elternteil | mitmütterlicherseits feststeht, oder wenn der betreffende Elternteil |
nicht im Nationalregister eingetragen ist, seinen Namen, seine | nicht im Nationalregister eingetragen ist, seinen Namen, seine |
Vornamen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort, | Vornamen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort, |
3. gegebenenfalls Nummer der Urkunde über die Anerkennung vor der | 3. gegebenenfalls Nummer der Urkunde über die Anerkennung vor der |
Geburt oder die Informationen über die aufgrund von Artikel 4 erfolgte | Geburt oder die Informationen über die aufgrund von Artikel 4 erfolgte |
Ankündigung der Anerkennung durch den Vater oder die Mitmutter, wenn | Ankündigung der Anerkennung durch den Vater oder die Mitmutter, wenn |
sie zum Zeitpunkt der Geburtsanmeldung erfolgt ist, sowie die in | sie zum Zeitpunkt der Geburtsanmeldung erfolgt ist, sowie die in |
Anwendung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines | Anwendung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines |
Nationalregisters der natürlichen Personen zugeteilte Erkennungsnummer | Nationalregisters der natürlichen Personen zugeteilte Erkennungsnummer |
des Vaters oder der Mitmutter mit folgenden Angaben: | des Vaters oder der Mitmutter mit folgenden Angaben: |
a) Zustimmung der in Artikel 329bis des früheren Zivilgesetzbuches | a) Zustimmung der in Artikel 329bis des früheren Zivilgesetzbuches |
erwähnten Personen, | erwähnten Personen, |
b) Datum, Ort und Behörde, wo die Zustimmung erfolgt ist, oder | b) Datum, Ort und Behörde, wo die Zustimmung erfolgt ist, oder |
Gerichtsbehörde, Datum und Kennnummer der formell rechtskräftigen | Gerichtsbehörde, Datum und Kennnummer der formell rechtskräftigen |
gerichtlichen Entscheidung, in der die Zustimmung festgestellt wurde. | gerichtlichen Entscheidung, in der die Zustimmung festgestellt wurde. |
Art. 3 - § 1 - Eine in Artikel 164/1 des früheren Zivilgesetzbuches | Art. 3 - § 1 - Eine in Artikel 164/1 des früheren Zivilgesetzbuches |
erwähnte Ankündigung der Eheschließung kann auf elektronische Weise | erwähnte Ankündigung der Eheschließung kann auf elektronische Weise |
erfolgen, sofern die Personen, die eine Ehe eingehen möchten, sich | erfolgen, sofern die Personen, die eine Ehe eingehen möchten, sich |
gemäß Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 über die elektronische | gemäß Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 über die elektronische |
Identifizierung auf elektronische Weise identifizieren. Die Daten des | Identifizierung auf elektronische Weise identifizieren. Die Daten des |
Erklärenden aus dem Nationalregister werden dem Standesbeamten | Erklärenden aus dem Nationalregister werden dem Standesbeamten |
übermittelt. | übermittelt. |
Die in Artikel 164/2 § 2, § 3, § 6 und § 7 des früheren | Die in Artikel 164/2 § 2, § 3, § 6 und § 7 des früheren |
Zivilgesetzbuches erwähnten Dokumente können elektronisch eingereicht | Zivilgesetzbuches erwähnten Dokumente können elektronisch eingereicht |
werden. Die Originaldokumente werden anschließend dem zuständigen | werden. Die Originaldokumente werden anschließend dem zuständigen |
Standesbeamten übermittelt. | Standesbeamten übermittelt. |
§ 2 - Der oder die Erklärenden, die im Besitz einer Vollmacht sind, | § 2 - Der oder die Erklärenden, die im Besitz einer Vollmacht sind, |
übermitteln folgende Daten: | übermitteln folgende Daten: |
1. die in Anwendung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation | 1. die in Anwendung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation |
eines Nationalregisters der natürlichen Personen zugeteilte | eines Nationalregisters der natürlichen Personen zugeteilte |
Erkennungsnummer jeder der Personen, die die Ehe eingehen möchten, | Erkennungsnummer jeder der Personen, die die Ehe eingehen möchten, |
oder, wenn eine von ihnen nicht im Nationalregister eingetragen ist, | oder, wenn eine von ihnen nicht im Nationalregister eingetragen ist, |
ihren Namen, ihren Vornamen, ihr Geburtsdatum und ihren Geburtsort, | ihren Namen, ihren Vornamen, ihr Geburtsdatum und ihren Geburtsort, |
2. Datum, an dem die Erklärenden die Ehe eingehen möchten, | 2. Datum, an dem die Erklärenden die Ehe eingehen möchten, |
3. die in Anwendung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation | 3. die in Anwendung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation |
eines Nationalregisters der natürlichen Personen zugeteilte | eines Nationalregisters der natürlichen Personen zugeteilte |
Erkennungsnummer jeder der Zeugen oder, wenn sie nicht im | Erkennungsnummer jeder der Zeugen oder, wenn sie nicht im |
Nationalregister eingetragen sind, ihre Namen, Vornamen, ihr | Nationalregister eingetragen sind, ihre Namen, Vornamen, ihr |
Geburtsdatum und ihren Geburtsort. | Geburtsdatum und ihren Geburtsort. |
Wenn die Erklärenden im Ausland wohnen, bestimmen sie gegebenenfalls, | Wenn die Erklärenden im Ausland wohnen, bestimmen sie gegebenenfalls, |
vor welchem Standesbeamten sie gemäß Artikel 164/1 § 1 Absatz 3 des | vor welchem Standesbeamten sie gemäß Artikel 164/1 § 1 Absatz 3 des |
früheren Zivilgesetzbuches die Ehe eingehen möchten. | früheren Zivilgesetzbuches die Ehe eingehen möchten. |
Art. 4 - § 1 - Eine in Artikel 327/1 § 1 des früheren | Art. 4 - § 1 - Eine in Artikel 327/1 § 1 des früheren |
Zivilgesetzbuches erwähnte Ankündigung der Anerkennung kann auf | Zivilgesetzbuches erwähnte Ankündigung der Anerkennung kann auf |
elektronische Weise erfolgen, sofern die Person, die ihre vorherige | elektronische Weise erfolgen, sofern die Person, die ihre vorherige |
Zustimmung geben muss, und/oder das Kind gemäß Artikel 9 des Gesetzes | Zustimmung geben muss, und/oder das Kind gemäß Artikel 9 des Gesetzes |
vom 18. Juli 2017 über die elektronische Identifizierung ihre | vom 18. Juli 2017 über die elektronische Identifizierung ihre |
beziehungsweise seine Zustimmung anhand einer qualifizierten | beziehungsweise seine Zustimmung anhand einer qualifizierten |
elektronischen Signatur bestätigt haben, oder sofern die | elektronischen Signatur bestätigt haben, oder sofern die |
erforderlichen, in einer authentischen Urkunde festgehaltenen | erforderlichen, in einer authentischen Urkunde festgehaltenen |
Zustimmungen gemäß Absatz 3 vorgelegt und übermittelt werden. | Zustimmungen gemäß Absatz 3 vorgelegt und übermittelt werden. |
Der Erklärende identifiziert sich auf elektronische Weise gemäß | Der Erklärende identifiziert sich auf elektronische Weise gemäß |
Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 über die elektronische | Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 über die elektronische |
Identifizierung. Die Daten des Erklärenden aus dem Nationalregister | Identifizierung. Die Daten des Erklärenden aus dem Nationalregister |
werden dem Standesbeamten übermittelt. | werden dem Standesbeamten übermittelt. |
Die in Artikel 327/2 § 2, § 3, § 6 und § 7 des früheren | Die in Artikel 327/2 § 2, § 3, § 6 und § 7 des früheren |
Zivilgesetzbuches erwähnten Dokumente können elektronisch eingereicht | Zivilgesetzbuches erwähnten Dokumente können elektronisch eingereicht |
werden. Die Originaldokumente werden anschließend dem zuständigen | werden. Die Originaldokumente werden anschließend dem zuständigen |
Standesbeamten übermittelt. | Standesbeamten übermittelt. |
§ 2 - Der Erklärende übermittelt folgende Daten: | § 2 - Der Erklärende übermittelt folgende Daten: |
1. gegebenenfalls Name, Vornamen, Geburtsdatum und -ort des Kindes, | 1. gegebenenfalls Name, Vornamen, Geburtsdatum und -ort des Kindes, |
2. die in Anwendung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation | 2. die in Anwendung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation |
eines Nationalregisters der natürlichen Personen zugeteilte | eines Nationalregisters der natürlichen Personen zugeteilte |
Erkennungsnummer des anderen Elternteils oder, wenn er nicht im | Erkennungsnummer des anderen Elternteils oder, wenn er nicht im |
Nationalregister eingetragen ist, seinen Namen, seine Vornamen, sein | Nationalregister eingetragen ist, seinen Namen, seine Vornamen, sein |
Geburtsdatum und seinen Geburtsort, | Geburtsdatum und seinen Geburtsort, |
3. gegebenenfalls die Zustimmung der in Artikel 329bis des früheren | 3. gegebenenfalls die Zustimmung der in Artikel 329bis des früheren |
Zivilgesetzbuches erwähnten Personen oder des Elternteils, | Zivilgesetzbuches erwähnten Personen oder des Elternteils, |
hinsichtlich dessen das Abstammungsverhältnis bereits feststeht, | hinsichtlich dessen das Abstammungsverhältnis bereits feststeht, |
und/oder des Kindes. | und/oder des Kindes. |
KAPITEL 3 - Empfangsbestätigung | KAPITEL 3 - Empfangsbestätigung |
Art. 5 - Die Personen, die eine in den Artikeln 3 und 4 erwähnte | Art. 5 - Die Personen, die eine in den Artikeln 3 und 4 erwähnte |
elektronische Ankündigung gemacht haben, erhalten vom Standesbeamten, | elektronische Ankündigung gemacht haben, erhalten vom Standesbeamten, |
wenn er über die in den Artikeln 164/2 § 2, § 3, § 6 und § 7 und 327/2 | wenn er über die in den Artikeln 164/2 § 2, § 3, § 6 und § 7 und 327/2 |
§ 2, § 3, § 6 und § 7 des früheren Zivilgesetzbuches erwähnten | § 2, § 3, § 6 und § 7 des früheren Zivilgesetzbuches erwähnten |
Dokumente verfügt, die in den Artikeln 164/2 § 5 und 327/2 § 5 des | Dokumente verfügt, die in den Artikeln 164/2 § 5 und 327/2 § 5 des |
früheren Zivilgesetzbuches erwähnte, gemäß Artikel 9 des Gesetzes vom | früheren Zivilgesetzbuches erwähnte, gemäß Artikel 9 des Gesetzes vom |
18. Juli 2017 über die elektronische Identifizierung elektronisch | 18. Juli 2017 über die elektronische Identifizierung elektronisch |
unterzeichnete Empfangsbestätigung. | unterzeichnete Empfangsbestätigung. |
KAPITEL 4 - Erscheinen der Personen | KAPITEL 4 - Erscheinen der Personen |
Art. 6 - Der Standesbeamte, bei dem die Schritte bezüglich der in | Art. 6 - Der Standesbeamte, bei dem die Schritte bezüglich der in |
Artikel 43 § 3 des früheren Zivilgesetzbuches erwähnten elektronischen | Artikel 43 § 3 des früheren Zivilgesetzbuches erwähnten elektronischen |
Anmeldung beziehungsweise der in Artikel 164/1 § 3 Absatz 5 und in | Anmeldung beziehungsweise der in Artikel 164/1 § 3 Absatz 5 und in |
Artikel 327/1 § 3 Absatz 6 des früheren Zivilgesetzbuches erwähnten | Artikel 327/1 § 3 Absatz 6 des früheren Zivilgesetzbuches erwähnten |
elektronischen Ankündigung eingeleitet worden sind, kann verlangen, | elektronischen Ankündigung eingeleitet worden sind, kann verlangen, |
dass die betreffenden Personen innerhalb einer von ihm festgelegten | dass die betreffenden Personen innerhalb einer von ihm festgelegten |
Frist vor ihm erscheinen. | Frist vor ihm erscheinen. |
KAPITEL 5 - Unterzeichnung durch den Standesbeamten | KAPITEL 5 - Unterzeichnung durch den Standesbeamten |
Art. 7 - Die in den Artikeln 164/1 § 2 Absatz 2 und 327/1 § 2 des | Art. 7 - Die in den Artikeln 164/1 § 2 Absatz 2 und 327/1 § 2 des |
früheren Zivilgesetzbuches erwähnte Unterzeichnung der Ankündigung | früheren Zivilgesetzbuches erwähnte Unterzeichnung der Ankündigung |
durch den Standesbeamten erfolgt auf elektronische Weise gemäß Artikel | durch den Standesbeamten erfolgt auf elektronische Weise gemäß Artikel |
9 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 über die elektronische | 9 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 über die elektronische |
Identifizierung. | Identifizierung. |
KAPITEL 6 - Schlussbestimmung | KAPITEL 6 - Schlussbestimmung |
Art. 8 - Der Minister der Justiz ist mit der Ausführung des | Art. 8 - Der Minister der Justiz ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Brüssel, den 21. Dezember 2022 | Brüssel, den 21. Dezember 2022 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |