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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 21/12/2022
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Koninklijk besluit tot bepaling van de voorwaarden verbonden aan elektronische aangiften inzake burgerlijke stand. - Duitse vertaling Arrêté royal visant à déterminer les conditions liées aux déclarations électroniques en matière d'état civil. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST JUSTITIE 21 DECEMBER 2022. - Koninklijk besluit tot bepaling van de voorwaarden verbonden aan elektronische aangiften inzake burgerlijke stand. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk SERVICE PUBLIC FEDERAL JUSTICE 21 DECEMBRE 2022. - Arrêté royal visant à déterminer les conditions liées aux déclarations électroniques en matière d'état civil. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 21 december 2022 tot bepaling van de voorwaarden verbonden l'arrêté royal du 21 décembre 2022 visant à déterminer les conditions
aan elektronische aangiften inzake burgerlijke stand (Belgisch liées aux déclarations électroniques en matière d'état civil (Moniteur
Staatsblad van 14 maart 2023). belge du 14 mars 2023).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
21. DEZEMBER 2022 - Königlicher Erlass zur Bestimmung der Bedingungen 21. DEZEMBER 2022 - Königlicher Erlass zur Bestimmung der Bedingungen
für elektronische Erklärungen im Bereich Personenstand für elektronische Erklärungen im Bereich Personenstand
PHLIPPE, König der Belgier, PHLIPPE, König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß ! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß !
Aufgrund des früheren Zivilgesetzbuches, der Artikel 43 § 3, 164/1 § 3 Aufgrund des früheren Zivilgesetzbuches, der Artikel 43 § 3, 164/1 § 3
Absatz 5 und 327/1 § 3 Absatz 6, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juni Absatz 5 und 327/1 § 3 Absatz 6, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juni
2018; 2018;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 8. Juni 2022; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 8. Juni 2022;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 11. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 11.
Juli 2022; Juli 2022;
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 195/2022 der Datenschutzbehörde vom 9. Aufgrund der Stellungnahme Nr. 195/2022 der Datenschutzbehörde vom 9.
September 2022; September 2022;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 72.226/2 des Staatsrates vom 17. Oktober Aufgrund des Gutachtens Nr. 72.226/2 des Staatsrates vom 17. Oktober
2022, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2022, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers der Justiz Auf Vorschlag des Ministers der Justiz
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
KAPITEL 1 - EDV-Plattform KAPITEL 1 - EDV-Plattform
Artikel 1 - Möchte eine Gemeindebehörde den Bürgern die Möglichkeit Artikel 1 - Möchte eine Gemeindebehörde den Bürgern die Möglichkeit
geben, elektronische Erklärungen im Bereich Personenstand zu machen, geben, elektronische Erklärungen im Bereich Personenstand zu machen,
muss sie dazu eine gesicherte EDV-Plattform nutzen. muss sie dazu eine gesicherte EDV-Plattform nutzen.
Diese gesicherte EDV-Plattform muss ein System zur elektronischen Diese gesicherte EDV-Plattform muss ein System zur elektronischen
Identifizierung verwenden, das die in Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Identifizierung verwenden, das die in Artikel 9 des Gesetzes vom 18.
Juli 2017 über die elektronische Identifizierung festgelegten Juli 2017 über die elektronische Identifizierung festgelegten
Bedingungen erfüllt. Bedingungen erfüllt.
KAPITEL 2 - Bedingungen für elektronische Erklärungen KAPITEL 2 - Bedingungen für elektronische Erklärungen
Art. 2 - § 1 - Eine in Artikel 43 des früheren Zivilgesetzbuches Art. 2 - § 1 - Eine in Artikel 43 des früheren Zivilgesetzbuches
erwähnte Geburtsanmeldung kann auf elektronische Weise erfolgen: erwähnte Geburtsanmeldung kann auf elektronische Weise erfolgen:
1. wenn das anwendbare Recht vorsieht, dass ein Abstammungsverhältnis 1. wenn das anwendbare Recht vorsieht, dass ein Abstammungsverhältnis
durch Vermutung festgestellt wird, durch Vermutung festgestellt wird,
2. wenn sich eine Urkunde über die Anerkennung vor der Geburt in der 2. wenn sich eine Urkunde über die Anerkennung vor der Geburt in der
DPSU befindet oder darin aufgenommen werden könnte, DPSU befindet oder darin aufgenommen werden könnte,
3. wenn nur die Abstammung mütterlicherseits festgestellt werden muss. 3. wenn nur die Abstammung mütterlicherseits festgestellt werden muss.
§ 2 - Der oder die Erklärenden identifizieren sich auf elektronische § 2 - Der oder die Erklärenden identifizieren sich auf elektronische
Weise gemäß Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 über die Weise gemäß Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 über die
elektronische Identifizierung. Die Daten des Erklärenden aus dem elektronische Identifizierung. Die Daten des Erklärenden aus dem
Nationalregister werden dem Standesbeamten übermittelt. Nationalregister werden dem Standesbeamten übermittelt.
Der oder die Erklärenden übermitteln folgende Daten: Der oder die Erklärenden übermitteln folgende Daten:
1. Geburtsdatum, Geburtsort, Stunde der Geburt, Geschlecht, Name und 1. Geburtsdatum, Geburtsort, Stunde der Geburt, Geschlecht, Name und
Vornamen des Kindes, Vornamen des Kindes,
2. die in Anwendung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation 2. die in Anwendung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation
eines Nationalregisters der natürlichen Personen zugeteilte eines Nationalregisters der natürlichen Personen zugeteilte
Erkennungsnummer des Vaters, wenn die Abstammung väterlicherseits Erkennungsnummer des Vaters, wenn die Abstammung väterlicherseits
feststeht, oder der Mitmutter, wenn die Abstammung feststeht, oder der Mitmutter, wenn die Abstammung
mitmütterlicherseits feststeht, oder wenn der betreffende Elternteil mitmütterlicherseits feststeht, oder wenn der betreffende Elternteil
nicht im Nationalregister eingetragen ist, seinen Namen, seine nicht im Nationalregister eingetragen ist, seinen Namen, seine
Vornamen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort, Vornamen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort,
3. gegebenenfalls Nummer der Urkunde über die Anerkennung vor der 3. gegebenenfalls Nummer der Urkunde über die Anerkennung vor der
Geburt oder die Informationen über die aufgrund von Artikel 4 erfolgte Geburt oder die Informationen über die aufgrund von Artikel 4 erfolgte
Ankündigung der Anerkennung durch den Vater oder die Mitmutter, wenn Ankündigung der Anerkennung durch den Vater oder die Mitmutter, wenn
sie zum Zeitpunkt der Geburtsanmeldung erfolgt ist, sowie die in sie zum Zeitpunkt der Geburtsanmeldung erfolgt ist, sowie die in
Anwendung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Anwendung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines
Nationalregisters der natürlichen Personen zugeteilte Erkennungsnummer Nationalregisters der natürlichen Personen zugeteilte Erkennungsnummer
des Vaters oder der Mitmutter mit folgenden Angaben: des Vaters oder der Mitmutter mit folgenden Angaben:
a) Zustimmung der in Artikel 329bis des früheren Zivilgesetzbuches a) Zustimmung der in Artikel 329bis des früheren Zivilgesetzbuches
erwähnten Personen, erwähnten Personen,
b) Datum, Ort und Behörde, wo die Zustimmung erfolgt ist, oder b) Datum, Ort und Behörde, wo die Zustimmung erfolgt ist, oder
Gerichtsbehörde, Datum und Kennnummer der formell rechtskräftigen Gerichtsbehörde, Datum und Kennnummer der formell rechtskräftigen
gerichtlichen Entscheidung, in der die Zustimmung festgestellt wurde. gerichtlichen Entscheidung, in der die Zustimmung festgestellt wurde.
Art. 3 - § 1 - Eine in Artikel 164/1 des früheren Zivilgesetzbuches Art. 3 - § 1 - Eine in Artikel 164/1 des früheren Zivilgesetzbuches
erwähnte Ankündigung der Eheschließung kann auf elektronische Weise erwähnte Ankündigung der Eheschließung kann auf elektronische Weise
erfolgen, sofern die Personen, die eine Ehe eingehen möchten, sich erfolgen, sofern die Personen, die eine Ehe eingehen möchten, sich
gemäß Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 über die elektronische gemäß Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 über die elektronische
Identifizierung auf elektronische Weise identifizieren. Die Daten des Identifizierung auf elektronische Weise identifizieren. Die Daten des
Erklärenden aus dem Nationalregister werden dem Standesbeamten Erklärenden aus dem Nationalregister werden dem Standesbeamten
übermittelt. übermittelt.
Die in Artikel 164/2 § 2, § 3, § 6 und § 7 des früheren Die in Artikel 164/2 § 2, § 3, § 6 und § 7 des früheren
Zivilgesetzbuches erwähnten Dokumente können elektronisch eingereicht Zivilgesetzbuches erwähnten Dokumente können elektronisch eingereicht
werden. Die Originaldokumente werden anschließend dem zuständigen werden. Die Originaldokumente werden anschließend dem zuständigen
Standesbeamten übermittelt. Standesbeamten übermittelt.
§ 2 - Der oder die Erklärenden, die im Besitz einer Vollmacht sind, § 2 - Der oder die Erklärenden, die im Besitz einer Vollmacht sind,
übermitteln folgende Daten: übermitteln folgende Daten:
1. die in Anwendung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation 1. die in Anwendung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation
eines Nationalregisters der natürlichen Personen zugeteilte eines Nationalregisters der natürlichen Personen zugeteilte
Erkennungsnummer jeder der Personen, die die Ehe eingehen möchten, Erkennungsnummer jeder der Personen, die die Ehe eingehen möchten,
oder, wenn eine von ihnen nicht im Nationalregister eingetragen ist, oder, wenn eine von ihnen nicht im Nationalregister eingetragen ist,
ihren Namen, ihren Vornamen, ihr Geburtsdatum und ihren Geburtsort, ihren Namen, ihren Vornamen, ihr Geburtsdatum und ihren Geburtsort,
2. Datum, an dem die Erklärenden die Ehe eingehen möchten, 2. Datum, an dem die Erklärenden die Ehe eingehen möchten,
3. die in Anwendung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation 3. die in Anwendung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation
eines Nationalregisters der natürlichen Personen zugeteilte eines Nationalregisters der natürlichen Personen zugeteilte
Erkennungsnummer jeder der Zeugen oder, wenn sie nicht im Erkennungsnummer jeder der Zeugen oder, wenn sie nicht im
Nationalregister eingetragen sind, ihre Namen, Vornamen, ihr Nationalregister eingetragen sind, ihre Namen, Vornamen, ihr
Geburtsdatum und ihren Geburtsort. Geburtsdatum und ihren Geburtsort.
Wenn die Erklärenden im Ausland wohnen, bestimmen sie gegebenenfalls, Wenn die Erklärenden im Ausland wohnen, bestimmen sie gegebenenfalls,
vor welchem Standesbeamten sie gemäß Artikel 164/1 § 1 Absatz 3 des vor welchem Standesbeamten sie gemäß Artikel 164/1 § 1 Absatz 3 des
früheren Zivilgesetzbuches die Ehe eingehen möchten. früheren Zivilgesetzbuches die Ehe eingehen möchten.
Art. 4 - § 1 - Eine in Artikel 327/1 § 1 des früheren Art. 4 - § 1 - Eine in Artikel 327/1 § 1 des früheren
Zivilgesetzbuches erwähnte Ankündigung der Anerkennung kann auf Zivilgesetzbuches erwähnte Ankündigung der Anerkennung kann auf
elektronische Weise erfolgen, sofern die Person, die ihre vorherige elektronische Weise erfolgen, sofern die Person, die ihre vorherige
Zustimmung geben muss, und/oder das Kind gemäß Artikel 9 des Gesetzes Zustimmung geben muss, und/oder das Kind gemäß Artikel 9 des Gesetzes
vom 18. Juli 2017 über die elektronische Identifizierung ihre vom 18. Juli 2017 über die elektronische Identifizierung ihre
beziehungsweise seine Zustimmung anhand einer qualifizierten beziehungsweise seine Zustimmung anhand einer qualifizierten
elektronischen Signatur bestätigt haben, oder sofern die elektronischen Signatur bestätigt haben, oder sofern die
erforderlichen, in einer authentischen Urkunde festgehaltenen erforderlichen, in einer authentischen Urkunde festgehaltenen
Zustimmungen gemäß Absatz 3 vorgelegt und übermittelt werden. Zustimmungen gemäß Absatz 3 vorgelegt und übermittelt werden.
Der Erklärende identifiziert sich auf elektronische Weise gemäß Der Erklärende identifiziert sich auf elektronische Weise gemäß
Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 über die elektronische Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 über die elektronische
Identifizierung. Die Daten des Erklärenden aus dem Nationalregister Identifizierung. Die Daten des Erklärenden aus dem Nationalregister
werden dem Standesbeamten übermittelt. werden dem Standesbeamten übermittelt.
Die in Artikel 327/2 § 2, § 3, § 6 und § 7 des früheren Die in Artikel 327/2 § 2, § 3, § 6 und § 7 des früheren
Zivilgesetzbuches erwähnten Dokumente können elektronisch eingereicht Zivilgesetzbuches erwähnten Dokumente können elektronisch eingereicht
werden. Die Originaldokumente werden anschließend dem zuständigen werden. Die Originaldokumente werden anschließend dem zuständigen
Standesbeamten übermittelt. Standesbeamten übermittelt.
§ 2 - Der Erklärende übermittelt folgende Daten: § 2 - Der Erklärende übermittelt folgende Daten:
1. gegebenenfalls Name, Vornamen, Geburtsdatum und -ort des Kindes, 1. gegebenenfalls Name, Vornamen, Geburtsdatum und -ort des Kindes,
2. die in Anwendung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation 2. die in Anwendung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation
eines Nationalregisters der natürlichen Personen zugeteilte eines Nationalregisters der natürlichen Personen zugeteilte
Erkennungsnummer des anderen Elternteils oder, wenn er nicht im Erkennungsnummer des anderen Elternteils oder, wenn er nicht im
Nationalregister eingetragen ist, seinen Namen, seine Vornamen, sein Nationalregister eingetragen ist, seinen Namen, seine Vornamen, sein
Geburtsdatum und seinen Geburtsort, Geburtsdatum und seinen Geburtsort,
3. gegebenenfalls die Zustimmung der in Artikel 329bis des früheren 3. gegebenenfalls die Zustimmung der in Artikel 329bis des früheren
Zivilgesetzbuches erwähnten Personen oder des Elternteils, Zivilgesetzbuches erwähnten Personen oder des Elternteils,
hinsichtlich dessen das Abstammungsverhältnis bereits feststeht, hinsichtlich dessen das Abstammungsverhältnis bereits feststeht,
und/oder des Kindes. und/oder des Kindes.
KAPITEL 3 - Empfangsbestätigung KAPITEL 3 - Empfangsbestätigung
Art. 5 - Die Personen, die eine in den Artikeln 3 und 4 erwähnte Art. 5 - Die Personen, die eine in den Artikeln 3 und 4 erwähnte
elektronische Ankündigung gemacht haben, erhalten vom Standesbeamten, elektronische Ankündigung gemacht haben, erhalten vom Standesbeamten,
wenn er über die in den Artikeln 164/2 § 2, § 3, § 6 und § 7 und 327/2 wenn er über die in den Artikeln 164/2 § 2, § 3, § 6 und § 7 und 327/2
§ 2, § 3, § 6 und § 7 des früheren Zivilgesetzbuches erwähnten § 2, § 3, § 6 und § 7 des früheren Zivilgesetzbuches erwähnten
Dokumente verfügt, die in den Artikeln 164/2 § 5 und 327/2 § 5 des Dokumente verfügt, die in den Artikeln 164/2 § 5 und 327/2 § 5 des
früheren Zivilgesetzbuches erwähnte, gemäß Artikel 9 des Gesetzes vom früheren Zivilgesetzbuches erwähnte, gemäß Artikel 9 des Gesetzes vom
18. Juli 2017 über die elektronische Identifizierung elektronisch 18. Juli 2017 über die elektronische Identifizierung elektronisch
unterzeichnete Empfangsbestätigung. unterzeichnete Empfangsbestätigung.
KAPITEL 4 - Erscheinen der Personen KAPITEL 4 - Erscheinen der Personen
Art. 6 - Der Standesbeamte, bei dem die Schritte bezüglich der in Art. 6 - Der Standesbeamte, bei dem die Schritte bezüglich der in
Artikel 43 § 3 des früheren Zivilgesetzbuches erwähnten elektronischen Artikel 43 § 3 des früheren Zivilgesetzbuches erwähnten elektronischen
Anmeldung beziehungsweise der in Artikel 164/1 § 3 Absatz 5 und in Anmeldung beziehungsweise der in Artikel 164/1 § 3 Absatz 5 und in
Artikel 327/1 § 3 Absatz 6 des früheren Zivilgesetzbuches erwähnten Artikel 327/1 § 3 Absatz 6 des früheren Zivilgesetzbuches erwähnten
elektronischen Ankündigung eingeleitet worden sind, kann verlangen, elektronischen Ankündigung eingeleitet worden sind, kann verlangen,
dass die betreffenden Personen innerhalb einer von ihm festgelegten dass die betreffenden Personen innerhalb einer von ihm festgelegten
Frist vor ihm erscheinen. Frist vor ihm erscheinen.
KAPITEL 5 - Unterzeichnung durch den Standesbeamten KAPITEL 5 - Unterzeichnung durch den Standesbeamten
Art. 7 - Die in den Artikeln 164/1 § 2 Absatz 2 und 327/1 § 2 des Art. 7 - Die in den Artikeln 164/1 § 2 Absatz 2 und 327/1 § 2 des
früheren Zivilgesetzbuches erwähnte Unterzeichnung der Ankündigung früheren Zivilgesetzbuches erwähnte Unterzeichnung der Ankündigung
durch den Standesbeamten erfolgt auf elektronische Weise gemäß Artikel durch den Standesbeamten erfolgt auf elektronische Weise gemäß Artikel
9 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 über die elektronische 9 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 über die elektronische
Identifizierung. Identifizierung.
KAPITEL 6 - Schlussbestimmung KAPITEL 6 - Schlussbestimmung
Art. 8 - Der Minister der Justiz ist mit der Ausführung des Art. 8 - Der Minister der Justiz ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Brüssel, den 21. Dezember 2022 Brüssel, den 21. Dezember 2022
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
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