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Koninklijk Besluit van 20 maart 2007
gepubliceerd op 30 oktober 2008

Koninklijk besluit tot uitvoering van het Hoofdstuk 8 van Titel IV van de programmawet van 27 december 2006 tot voorafgaande melding voor gedetacheerde werknemers en zelfstandigen. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2008000897
pub.
30/10/2008
prom.
20/03/2007
ELI
eli/besluit/2007/03/20/2008000897/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


20 MAART 2007. - Koninklijk besluit tot uitvoering van het Hoofdstuk 8 van Titel IV van de programmawet (I) van 27 december 2006 tot voorafgaande melding voor gedetacheerde werknemers en zelfstandigen. - Duitse vertaling


De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 20 maart 2007 tot uitvoering van het Hoofdstuk 8 van Titel IV van de programmawet (I) van 27 december 2006 tot voorafgaande melding voor gedetacheerde werknemers en zelfstandigen (Belgisch Staatsblad van 28 maart 2007).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 20. MÄRZ 2007 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Titel IV Kapitel 8 des Programmgesetzes (I) vom 27.Dezember 2006 in Bezug auf die vorhergehende Meldung für entsandte Arbeitnehmer und Selbständige BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, der Erlassentwurf, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, ergeht in Ausführung von Titel IV Kapitel 8 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006, durch das eine vorhergehende Meldung für entsandte Arbeitnehmer und Selbständige eingeführt worden ist.

Gemäss den Bestimmungen dieses Kapitels obliegt es dem König, bestimmte Kategorien von Arbeitnehmern, Selbständigen und Praktikanten unter Berücksichtigung der kurzen Dauer ihres Aufenthalts in Belgien oder der Art ihrer Tätigkeit vom Anwendungsbereich des betreffenden Gesetzes auszuschliessen. Dies wird mit den Artikeln 1 bis 3 dieses Erlasses bezweckt.

Ausserdem wird in dem Kapitel vorgesehen, dass der König die Kategorien von Daten bestimmt, die Gegenstand der vorhergehenden Meldung sein werden, und diejenigen, die Gegenstand einer Meldung durch den belgischen Nutzer sein werden, wenn der entsandte Arbeitnehmer die in den Artikeln 139 und 153 des Kapitels vorgesehene Empfangsbestätigung nicht vorlegen kann.

In denselben Artikeln 139 und 153 wird vorgesehen, dass es Eurer Majestät obliegt, die Frist zu bestimmen, innerhalb deren die vorhergehende Meldung annulliert werden kann.

Mit den Artikeln 141 und 155 des Gesetzes wird es Eurer Majestät ermöglicht, bestimmte belgische Nutzer von der Verpflichtung zu befreien, die Tatsache zu melden, dass entsandte Arbeitnehmer nicht im Besitz einer Empfangsbestätigung sind, durch die nachgewiesen wird, dass sie die vorhergehende Meldung gemacht haben.

Schliesslich ist es Aufgabe Eurer Majestät zu bestimmen, welche Inspektionsdienste für die Überwachung der Anwendung des betreffenden Gesetzes zuständig sind und was unter Tätigkeiten im Bausektor, für die ein Ausschluss vom Anwendungsbereich des Gesetzes nicht möglich ist, zu verstehen ist.

Sämtliche Bemerkungen des Staatsrates sind berücksichtigt worden.

Besprechung der Artikel Artikel 1 Um die von der EU vorgesehenen Grundsätze der Verhältnismässigkeit einzuhalten, wird eine bestimmte Anzahl Kategorien von Personen von der Verpflichtung befreit, eine vorhergehende Meldung zu machen, da dies für diese Personen eine überaus schwere Verpflichtung darstellen würde, die mit administrativen Komplikationen einhergehen würde, die den freien Verkehr behindern könnten.

Diese Überlegung entspricht zum Teil der Bemerkung des Staatsrates in Bezug auf die Übereinstimmung mit den höheren Rechtsnormen. 1. Arbeitnehmer, die im Sektor der internationalen Personen- oder Güterbeförderung beschäftigt sind, es sei denn, diese Arbeitnehmer verrichten Kabotagetätigkeiten auf dem belgischen Staatsgebiet Hierbei handelt es sich um Fahrer, Piloten, Kabinenpersonal, Binnenschiffer, Seeleute usw., die im Dienst eines im Ausland ansässigen Arbeitgebers sind.

Diese Kategorie von Arbeitnehmern ist aufgrund von Artikel 2 Absatz 9 des K.E. vom 9. Juni 1999 zur Ausführung des Gesetzes vom 30. April 1999 über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer von der Verpflichtung befreit, eine Arbeitserlaubnis zu erhalten: « das Fahr- oder Flugpersonal, das für Rechnung eines im Ausland ansässigen Arbeitgebers mit Transportarbeiten auf dem Land-, See- oder Luftweg beschäftigt ist, unter der Bedingung, dass der Aufenthalt dieses Personals in Belgien drei aufeinander folgende Monate nicht überschreitet. » Artikel 4 des Gesetzes vom 5. März 2002 zur Umsetzung der « Entsenderichtlinie » und zur Einführung vereinfachter Sozialdokumente sieht Folgendes vor: « Vorliegendes Gesetz findet keine Anwendung auf das Schifffahrtspersonal der Handelsmarine und seine Arbeitgeber »; mit anderen Worten: Für diese Berufsgruppe müssen keine belgischen Sozialdokumente erstellt werden.

Beim Ausschluss von der Meldepflicht ist im Gegensatz zur Befreiung von der Arbeitserlaubnis zwar keine zeitliche Begrenzung vorgesehen, wohl aber ist im ersten Fall die Einschränkung vorgesehen, dass es sich nicht um Kabotagetätigkeiten handeln darf (Transport zwischen zwei Punkten, die sich auf belgischem Staatsgebiet befinden). Dieser interne Transport unterliegt ungeachtet seiner Dauer immer der Meldepflicht, da er sich direkt auf das belgische Wirtschaftsgefüge auswirkt. 2. Arbeitnehmer, die nach Belgien entsandt werden für Erstmontage- und/oder Einbauarbeiten, die ein wesentlicher Bestandteil eines Liefervertrags sind, für die Inbetriebnahme des gelieferten Gutes notwendig sind und von Facharbeitern und/oder angelernten Arbeitern des liefernden Unternehmens ausgeführt werden, wenn die Dauer der betreffenden Arbeiten acht Tage nicht überschreitet.Diese Abweichung gilt jedoch nicht für die hiernach definierten Tätigkeiten im Bausektor Dieser Artikel ist identisch mit Artikel 6 des Gesetzes vom 5. März 2002. Daraus geht hervor, dass die durch diesen Artikel betroffenen Personen den belgischen Lohnbedingungen und den Vorschriften in Sachen Jahresurlaub nicht unterliegen. 3. Arbeitnehmer, die von einem im Ausland ansässigen Arbeitgeber als Fachtechniker beschäftigt werden und nach Belgien kommen, um dringende Unterhalts- oder Reparaturarbeiten an Maschinen oder Geräten vorzunehmen, die von ihrem Arbeitgeber an das in Belgien ansässige Unternehmen, in dem die Reparatur- oder Unterhaltsarbeiten durchgeführt werden, geliefert wurden, sofern die Dauer ihres für diese Tätigkeiten notwendigen Aufenthalts fünf Tage pro Kalendermonat nicht überschreitet Diese Bestimmung lehnt sich an den Entwurf des K.E. an, der, was die Forscher und das leitende Personal betrifft, den K.E. vom 9. Juni 1999 zur Ausführung des Gesetzes vom 30. April 1999 über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer (Fassung vom 20. Dezember 2005) abändert, mit dem Unterschied jedoch, dass in Artikel 1 Nr. 30 die Dauer wie folgt festgelegt wird: « Die Befreiung ist auf die Tätigkeit und die Dauer des Unterhalts oder der Reparatur begrenzt. Die Befreiung kann pro betroffenen ausländischen Staatsangehörigen für höchstens vier Wochen pro Quartal, sieben Wochen pro Halbjahr und drei Monate pro Kalenderjahr geltend gemacht werden [...]. » Der Anwendungsbereich dieser Ausnahme ist genau beschrieben: - Fachtechniker, - dringende Unterhalts-/Reparaturarbeiten, - nur für Maschinen, die vom Arbeitgeber der Techniker geliefert worden sind.

Derart wird vermieden, dass auf Ausweichlösungen zurückgegriffen wird.

Die Dauer der Befreiung ist mit dem Begriff des für diese Tätigkeiten notwendigen Aufenthalts gekoppelt. Dieses Kriterium ist leichter anzuwenden und so wird vermieden, dass bei Inspektionen Personen behaupten, dass sie noch nicht « arbeiten », sondern nur anwesend sind. 4. Arbeitnehmer, die nach Belgien kommen, um an wissenschaftlichen Kongressen teilzunehmen, sofern ihr für diese Kongresse notwendiger Aufenthalt fünf Tage pro Kalendermonat nicht überschreitet Diese Bestimmung lehnt sich an den Entwurf des K.E. an, der, was die Forscher und das leitende Personal betrifft, den K.E. vom 9. Juni 1999 zur Ausführung des Gesetzes vom 30. April 1999 über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und insbesondere Artikel 2 Nr. 27 abändert.

Die Dauer der Befreiung ist mit dem Begriff Aufenthalt gekoppelt. In den meisten Fällen sind die Aufenthaltstage nicht in den bezahlten Urlaubstagen der Betroffenen einbegriffen, so dass es Arbeitstage sind. Der genaue Zeitpunkt oder die Dauer der Konferenz ist daher nicht so wichtig. Ausserdem bestehen einige Konferenzen aus fakultativen Workshops, finden halbtags statt usw. 5. Arbeitnehmer, die nach Belgien kommen, um an Versammlungen im engeren Kreis teilzunehmen, sofern ihr für diese Tätigkeiten notwendiger Aufenthalt fünf Tage pro Kalendermonat nicht überschreitet Hierbei handelt es sich um sehr verschiedene Arten von Versammlungen, meistens in der Form von so genannten Geschäftsreisen: Verhandlung eines Vertrags mit einem Kunden, Bewertungsgespräche mit Untergeordneten, strategische Versammlungen in multinationalen Unternehmen usw.6. Arbeitnehmer, die von einer öffentlichen Behörde beschäftigt werden Die « Beamten und Vertragsbediensteten » werden hier vom Anwendungsbereich ausgeschlossen.Es wäre nicht wünschenswert, wenn Beamte aus anderen Staaten wegen ihrer häufigen Teilnahme an Versammlungen in Brüssel der Meldepflicht unterstehen würden.

Anderseits muss diese Ausnahme im weitesten Sinne formuliert werden: Der öffentliche Dienst bestimmt selbst, wer als sein Arbeitnehmer betrachtet werden kann, so dass eine Ausweichlösung für Menschen aus « weit entfernten Ländern » möglich ist, da ein belgischer Kontrolleur oder Inspektor beispielsweise den Status eines ghanaischen oder kasachischen « Beamten » nicht leicht überprüfen kann, wenn Letzterer anhand eines dubiosen Dokuments behauptet, für eine örtliche öffentliche Elektrizitätsgesellschaft zu arbeiten.

Diese Ausweichmöglichkeiten könnten vermieden werden, indem die ausgeschlossene Kategorie auf einen öffentlichen Dienst, beispielsweise eines Landes des EWR/der Schweiz, eines Unterzeichners eines bilateralen & multilateralen Abkommens über soziale Sicherheit oder eines Beitrittskandidaten begrenzt würde. Hierbei muss jedoch hervorgehoben werden, dass auch viele Beamte aus anderen Staaten im Rahmen verschiedener Programme sowie anderer europäischer und internationaler Initiativen an Versammlungen in Belgien teilnehmen, was die Formulierung dieses Artikels auf absurde Weise erschweren würde. Falls Missbräuche in Bezug auf diesen Ausschluss festgestellt werden, könnte ihm ein Ende gesetzt werden, unter Berücksichtigung dessen, was in der Praxis festgestellt wird. 7. Arbeitnehmer, die von einer in Belgien ansässigen internationalen öffentlich-rechtlichen Organisation beschäftigt werden und deren Status durch einen geltenden Vertrag geregelt wird Diese Formulierung bezieht sich auf die so genannten « Sitzabkommen ». Dies sind Verträge, durch die internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen (internationale Organisationen, die internationale Rechtspersönlichkeit besitzen: von der NATO über die Afrikanische Union bis zum Internationalen Komitee vom Roten Kreuz) bestimmte Vorrechte und Befreiungen gewährt werden wie die Befreiung von direkten Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen, die Befreiung von der Gerichtsbarkeit usw.

In Artikel 2 Nr. 21 Buchstabe b) des K.E. vom 9. Juni 1999 zur Ausführung des Gesetzes vom 30. April 1999 über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer wird folgende Kategorie von Arbeitnehmern von der Verpflichtung befreit, eine Arbeitserlaubnis zu erhalten: « Praktikanten, die von einer in Belgien ansässigen internationalen öffentlich-rechtlichen Organisation beschäftigt werden und deren Status durch einen geltenden Vertrag geregelt wird oder die im Rahmen eines von dieser Organisation gebilligten Programms beschäftigt werden. » Nur die Praktikanten sind hier betroffen, da die Arbeitnehmer der Einrichtungen von den Auswärtigen Angelegenheiten automatisch eine Aufenthaltsgenehmigung erhalten, an die eine Arbeitserlaubnis für diese Einrichtung gekoppelt ist. Demzufolge muss diese Kategorie nicht von der Arbeitserlaubnis ausgeschlossen werden, da sie jetzt schon eine bekommt. 8. Mitglieder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung In Artikel 1 Buchstabe c) des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen von 1961 werden die Mitglieder des Personals der Mission als « die Mitglieder des diplomatischen Personals, des Verwaltungs- und technischen Personals und des dienstlichen Hauspersonals der Mission » definiert. In Artikel 2 Buchstabe g) des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen von 1963 werden die Mitglieder des konsularischen Postens als « die Konsularbeamten, die Konsularangestellten und die Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals » definiert. Die Konsularangestellten sind die Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals. 9. Arbeitnehmer, die ihren Wohnort im Ausland haben, dort von einem im Ausland ansässigen Arbeitgeber beschäftigt werden und nach Belgien kommen, um an internationalen Sportwettbewerben teilzunehmen, sowie Schiedsrichter, Begleiter, offizielle Vertreter, Personalmitglieder und andere Personen, die von internationalen oder nationalen Sportverbänden akkreditiert und/oder zugelassen sind, sofern ihr für diese Tätigkeiten notwendiger Aufenthalt im Land die Dauer des Sportwettbewerbs und drei Monate pro Kalenderjahr nicht überschreitet Die Sportler und ihr Umfeld sind durch Artikel 2 Nr.16 des K.E. vom 9. Juni 1999 zur Ausführung des Gesetzes vom 30.April 1999 über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer von der Verpflichtung befreit, eine Arbeitserlaubnis zu erhalten.

Der einzige Unterschied zu diesem Text ist, dass die im K.E. vom 9.

Juni 1999 vorgesehene Abweichung angewandt wird « sofern ihr Aufenthalt im Land drei aufeinander folgende Monate nicht überschreitet ». 10. Künstler von internationalem Ruf sowie Begleiter, deren Anwesenheit hinsichtlich der Vorstellung erforderlich ist, sofern ihr für diese Tätigkeiten notwendiger Aufenthalt in Belgien einundzwanzig Tage pro Quartal nicht überschreitet In Artikel 2 Nr.17 des K.E. vom 9. Juni 1999 zur Ausführung des Gesetzes vom 30. April 1999 über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer wird folgende Kategorie von Arbeitnehmern von der Verpflichtung befreit, eine Arbeitserlaubnis zu erhalten: « Unterhaltungskünstler von internationalem Ruf sowie Begleiter, deren Anwesenheit hinsichtlich der Vorstellung erforderlich ist, unter der Bedingung, dass ihr Aufenthalt in Belgien drei aufeinander folgende Monate nicht überschreitet ».

Es gibt einen Unterschied in Bezug auf die Bezeichnung (« Künstler » im Gegensatz zu « Unterhaltungskünstler ») und die Dauer. Es wird der breitere Begriff « Künstler » gewählt, damit beispielsweise ein französischer Maler, der eine Woche lang in einer belgischen Kunstgalerie ausstellt, von der Meldepflicht ausgeschlossen ist. 11. Forscher und Mitglieder eines Wissenschaftsteams, die im Ausland wohnhaft sind, von einer im Ausland ansässigen Universität oder wissenschaftlichen Einrichtung beschäftigt werden und in Belgien in einer Gastuniversität oder wissenschaftlichen Einrichtung an einem wissenschaftlichen Programm teilnehmen, sofern ihr für diese Tätigkeiten notwendiger Aufenthalt drei Monate pro Kalenderjahr nicht überschreitet Im Rahmen der Entwicklung einer wissensbasierten Wirtschaft und der Förderung der wissenschaftlichen Forschung in Belgien ist es wünschenswert, eine Befreiung vorzusehen für die effektive Teilnahme an einem wissenschaftlichen Programm in Belgien und nicht nur für die einfache Teilnahme an wissenschaftlichen Kongressen oder Versammlungen (Art.1 Nr. 4 und Art. 2 Nr. 1 des K.E.).

Artikel 2 1. Der Selbständige, der nach Belgien entsandt wird für Erstmontage- und/oder Einbauarbeiten, die ein wesentlicher Bestandteil eines Liefervertrags sind, für die Inbetriebnahme des gelieferten Gutes notwendig sind und vom liefernden Selbständigen ausgeführt werden, wenn die Dauer der betreffenden Arbeiten acht Tage nicht überschreitet.Diese Abweichung gilt jedoch nicht für die hiernach definierten Tätigkeiten im Bausektor Dieser Artikel stellt das Gegenstück zu Artikel 1 Nr. 1 dieses K.E. dar, jedoch für den entsandten Selbständigen. Dieser Zusatz erfolgt infolge der Bemerkung des Nationalen Arbeitsrates. 2. Der Selbständige, der nach Belgien kommt, um dringende Unterhalts- oder Reparaturarbeiten an Maschinen oder Geräten vorzunehmen, die von ihm an das in Belgien ansässige Unternehmen, in dem die Reparatur- oder Unterhaltsarbeiten durchgeführt werden, geliefert wurden, sofern die Dauer seines für diese Tätigkeiten notwendigen Aufenthalts fünf Tage pro Kalendermonat nicht überschreitet Dieser Artikel stellt das Gegenstück zu Artikel 1 Nr.2 dieses K.E. dar, jedoch für den entsandten Selbständigen. Dieser Zusatz erfolgt infolge der Bemerkung des Nationalen Arbeitsrates. 3. Selbständige, die ihren Hauptwohnort nicht in Belgien haben und dort Konferenzen halten oder daran teilnehmen, sofern die Dauer des für diese Konferenzen notwendigen Aufenthalts fünf Tage pro Kalendermonat nicht überschreitet In Artikel 1 Nr.7 des Königlichen Erlasses vom 3. Februar 2003 zur Befreiung bestimmter Kategorien von Ausländern von der Verpflichtung, Inhaber einer Berufskarte für die Ausübung einer Berufstätigkeit als Selbständiger zu sein, geht es um « die Ausländer, die ihren Hauptwohnort nicht in Belgien haben und dort Konferenzen halten, sofern die Dauer des für diese Konferenzen notwendigen Aufenthalts drei aufeinander folgende Monate nicht überschreitet.

Verschieden sind sowohl die Dauer der Befreiung als auch die betroffenen Personen, und zwar bezieht sich die Befreiung von der Berufskarte nur auf Personen, die Konferenzen halten, wohingegen die Befreiung von der Meldepflicht sich auch auf Personen bezieht, die an Konferenzen teilnehmen. 4. Selbständige, die ihren Hauptwohnort nicht in Belgien haben und dort an Versammlungen im engeren Kreis teilnehmen, sofern die Dauer des für diese Versammlungen notwendigen Aufenthalts fünf Tage pro Kalendermonat nicht überschreitet Dieser Artikel stellt das Gegenstück zu Artikel 1 Nr.5 dieses K.E. dar, jedoch für den entsandten Selbständigen. 5. Selbständige Sportler und gegebenenfalls ihre selbständigen Begleiter, die ihren Hauptwohnort nicht in Belgien haben und dort Leistungen im Rahmen ihres jeweiligen Berufs erbringen, sofern die Dauer des für diese Tätigkeiten notwendigen Aufenthalts drei Monate pro Kalenderjahr nicht überschreitet In Artikel 1 Nr.9 des Königlichen Erlasses vom 3. Februar 2003 zur Befreiung bestimmter Kategorien von Ausländern von der Verpflichtung, Inhaber einer Berufskarte für die Ausübung einer Berufstätigkeit als Selbständiger zu sein, geht es um « die ausländischen Sportler und gegebenenfalls ihre ausländischen selbständigen Begleiter, die ihren Hauptwohnort nicht in Belgien haben und dort Leistungen im Rahmen ihres jeweiligen Berufs erbringen, sofern die Dauer des für diese Tätigkeiten notwendigen Aufenthalts drei aufeinander folgende Monate nicht überschreitet ». 6. Selbständige Künstler und gegebenenfalls ihre selbständigen Begleiter, die ihren Hauptwohnort nicht in Belgien haben und dort Leistungen im Rahmen ihres jeweiligen Berufs erbringen, sofern die Dauer ihres für diese Tätigkeiten notwendigen Aufenthalts einundzwanzig Tage pro Quartal nicht überschreitet In Artikel 1 Nr.10 des Königlichen Erlasses vom 3. Februar 2003 zur Befreiung bestimmter Kategorien von Ausländern von der Verpflichtung, Inhaber einer Berufskarte für die Ausübung einer Berufstätigkeit als Selbständiger zu sein, geht es um « die ausländischen Künstler und gegebenenfalls ihre ausländischen selbständigen Begleiter, die ihren Hauptwohnort nicht in Belgien haben und dort Leistungen im Rahmen ihres jeweiligen Berufs erbringen, sofern die Dauer des für diese Tätigkeiten notwendigen Aufenthalts drei aufeinander folgende Monate nicht überschreitet ». 7. Selbständige, die im Sektor der internationalen Personen- oder Güterbeförderung beschäftigt sind, es sei denn, diese Selbständigen verrichten Kabotagetätigkeiten auf dem belgischen Staatsgebiet Dieser Artikel ist in Anlehnung an die Befreiung für Arbeitnehmer, die im Sektor der internationalen Beförderung beschäftigt sind (Art.1 Nr. 1 des K.E.), eingeführt worden. 8. Geschäftsleute, die nach Belgien kommen, sofern die Dauer des für ihre Tätigkeiten notwendigen Aufenthalts fünf Tage pro Kalendermonat nicht überschreitet Diese Nummer lehnt sich an Artikel 1 Nr.6 des Königlichen Erlasses vom 3. Februar 2003 zur Befreiung bestimmter Kategorien von Ausländern von der Verpflichtung, Inhaber einer Berufskarte für die Ausübung einer Berufstätigkeit als Selbständiger zu sein, an. Diese Nummer lehnt sich auch an Artikel 1 Nr. 5 dieses K.E. an. 9. Gesellschaftsverwalter und -bevollmächtigte, die nach Belgien kommen, um dort an Verwaltungsräten und Generalversammlungen von Gesellschaften teilzunehmen, sofern die Dauer des für diese Tätigkeiten notwendigen Aufenthalts fünf Tage pro Kalendermonat nicht überschreitet Diese Nummer lehnt sich an Artikel 1 Nr.6 des Königlichen Erlasses vom 3. Februar 2003 zur Befreiung bestimmter Kategorien von Ausländern von der Verpflichtung, Inhaber einer Berufskarte für die Ausübung einer Berufstätigkeit als Selbständiger zu sein, an.

Artikel 3 1. Praktikanten, die im Rahmen ihres Studiums oder ihrer Berufsausbildung ein Pflichtpraktikum in Belgien absolvieren, für die Dauer ihres Praktikums In Artikel 2 Nr.19 des K.E. vom 9. Juni 1999 zur Ausführung des Gesetzes vom 30. April 1999 über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer wird folgende Kategorie von Arbeitnehmern von der Verpflichtung befreit, eine Arbeitserlaubnis zu erhalten: « Studenten, die für ihr Studium in Belgien Pflichtpraktika absolvieren. » Durch die Einführung der Begriffe Praktikant und Berufsausbildung wird die Befreiung von der Meldepflicht ausgedehnt. 2. Selbständige Praktikanten, die Studenten sind, denen der Aufenthalt erlaubt ist und die für ihr Studium ein Praktikum in Belgien absolvieren, für die Dauer ihres Praktikums Das von den Studenten absolvierte Praktikum muss für die Erlangung ihres Diploms notwendig sein.3. Selbständige Praktikanten, die im Rahmen eines Austauschprogramms, das auf Gegenseitigkeit beruht, in Belgien ein Praktikum absolvieren, das von der zuständigen Behörde gebilligt worden ist, für die Dauer ihres Praktikums Artikel 4 In diesem Artikel werden die Kategorien von Daten bestimmt, die in Anwendung der Artikel 139 und 153 von Titel IV Kapitel 8 des Programmgesetzes Gegenstand der vorhergehenden Meldung sind. Artikel 5 Aufgrund des weiten Anwendungsbereichs (Art. 138 des Kapitels) fallen folgende Situationen auch unter die Meldepflicht: - Ein französischer selbständiger Berater wohnt an der Grenze. Seine Kundschaft befindet sich zu 30 % in Belgien und zu 70 % in Frankreich.

Er überquert die Grenze bis zu drei Mal pro Woche. - Ein Manager eines französischen Unternehmens verbringt während zwei bis drei Jahren 70 % seiner Arbeitszeit in der belgischen Zweigstelle (und 30 % in der französischen Muttergesellschaft), um die Umstrukturierung zu leiten. Er pendelt mehrmals pro Woche mit dem Thalys zwischen den beiden Orten.

In der Praxis ist es natürlich nicht machbar, für jeden Teil dieser Tätigkeiten in Belgien eine getrennte Meldung zu machen. Für solche Fälle ist es deshalb möglich, eine allgemeine Meldung zu machen, die für ein Jahr (jeweils verlängerbar) gültig ist.

Wegen der Betrugsgefahr und der sich daraus ergebenden Notwendigkeit, die genauen Orte der Beschäftigung und deren genaue Dauer zu kennen, sind der Leiharbeits- und der Bausektor ausgeschlossen.

Artikel 6 Diese Bestimmungen erfolgen in Anlehnung an die DIMONA-Meldung und im Hinblick auf die Fortschreibung der Datenbank.

Artikel 7 In diesem Artikel werden die Kategorien von Daten bestimmt, die in der Meldung aufgenommen sind, die dem belgischen Nutzer in Anwendung der Artikel 6 und 20 des Gesetzes auferlegt ist.

Artikel 8 Die Befreiungen von Artikel 69 des Gesetzes vom 4. August 1978 (siehe Artikel 141 des Gesetzes) durch den K.E. vom 6. Dezember 1978 sind folgende: « Artikel 1 - Von der durch Artikel 69 § 1 des Gesetzes vom 4. August 1978 zur wirtschaftlichen Neuorientierung auferlegten Verpflichtung, der Sozialinspektion des Ministeriums der Sozialfürsorge die darin erwähnten Arbeitnehmer zu melden, werden befreit, sofern diese Verpflichtung aufgrund dieses Artikels bereits einer anderen Person obliegt: 1. sämtliche Verwaltungen und Dienste des Staates, der Provinzen und der Gemeinden und die halbstaatlichen Verwaltungen und Dienste, 2.jede natürliche Person, wenn die Beschäftigung der in vorerwähntem Artikel 69 § 1 erwähnten Arbeitnehmer nicht im Rahmen der Ausübung ihrer Berufstätigkeit erfolgt. » Nur die zweite Befreiung wird im K.E. beibehalten. Aufgrund der Tatsache, dass der Begriff Entsendung im Rahmen des LIMOSA-Projektes viel weiter gefasst wird (sowohl was den persönlichen Anwendungsbereich als auch die Situationen betrifft), ist auch die damit verbundene Kontrolle möglichst weit zu fassen, so dass so wenige Endnutzer oder Auftraggeber wie möglich von dieser Kontrollpflicht befreit werden.

Damit eine Übersicht über alle Formen von Beschäftigung von Ausländern in Belgien entsteht, muss den öffentlichen Diensten (aufgrund ihrer Rolle als Endnutzer oder Auftraggeber) die gleiche Verpflichtung wie den privaten Endnutzern oder Auftraggebern auferlegt werden, mit anderen Worten muss der allgemeine Rechtsgrundsatz « patere legem ipse fecisti » angewandt werden.

Die Verpflichtungen, die aufgrund von Artikel 69 der Privatperson obliegen, die für strikt private Zwecke Arbeiten (zum Beispiel Umbauarbeiten an ihrem Familienhaus, die von einem entsandten polnischen Schreiner durchgeführt werden und für die sie direkt einen Vertrag mit dem polnischen Arbeitgeber des Schreiners schliesst) durchführen lässt, insbesondere wenn keine andere Person der Meldepflicht unterliegt, sind dann nicht mehr anwendbar.

Artikel 9 In diesem Artikel werden die Dienste bestimmt, die für die Überwachung der Anwendung des Gesetzes und seiner Ausführungserlasse zuständig sind.

Artikel 10 Dieser Artikel ist die ungekürzte Wiedergabe von Artikel 7 des K.E. vom 29. März 2002 zur Festlegung der Ausführungsmodalitäten der vereinfachten Regelung für die Erstellung und die Führung von Sozialdokumenten für Unternehmen, die Arbeitnehmer nach Belgien entsenden, und zur Bestimmung der Tätigkeiten im Bausektor, die erwähnt sind in Artikel 6 § 2 des Gesetzes vom 5. März 2002 zur Umsetzung der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Einführung einer vereinfachten Regelung für die Führung von Sozialdokumenten durch Unternehmen, die Arbeitnehmer nach Belgien entsenden.

Artikel 11 Die Datenlieferung an das Kataster und die Datengewinnung für die mitwirkenden Einrichtungen werden über die ZDSS erfolgen. So wird die Einhaltung der Prinzipien in Bezug auf die Zweckmässigkeit, die Verhältnismässigkeit und die Relevanz dieses Datenflusses auf angemessene Weise gewährleistet.

Der Minister der Sozialen Angelegenheiten R. DEMOTTE Der Minister der Beschäftigung P. VANVELTHOVEN Die Ministerin des Mittelstands Frau S. LARUELLE

20. MÄRZ 2007 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Titel IV Kapitel 8 des Programmgesetzes (I) vom 27.Dezember 2006 ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006, insbesondere der Artikel 138, 139,140, 141, 153, 154, 155, 156 und 163;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 25. April 2006;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 28.

April 2006;

Aufgrund der Stellungnahme des Allgemeinen geschäftsführenden Ausschusses für das Sozialstatut der Selbständigen vom 19. Juli 2006;

Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates vom 30. Januar 2007;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 42.253/1 des Staatsrates vom 22. Februar 2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten, Unseres Ministers der Beschäftigung und Unseres Ministers des Mittelstands Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Folgende Kategorien von entsandten Arbeitnehmern werden vom Anwendungsbereich von Titel IV Kapitel 8 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 ausgeschlossen: 1. Arbeitnehmer, die im Sektor der internationalen Personen- oder Güterbeförderung beschäftigt sind, es sei denn, diese Arbeitnehmer verrichten Kabotagetätigkeiten auf dem belgischen Staatsgebiet, 2.Arbeitnehmer, die nach Belgien entsandt werden für Erstmontage- und/oder Einbauarbeiten, die ein wesentlicher Bestandteil eines Liefervertrags sind, für die Inbetriebnahme des gelieferten Gutes notwendig sind und von Facharbeitern und/oder angelernten Arbeitern des liefernden Unternehmens ausgeführt werden, wenn die Dauer der betreffenden Arbeiten acht Tage nicht überschreitet. Diese Abweichung gilt jedoch nicht für die hiernach definierten Tätigkeiten im Bausektor, 3. Arbeitnehmer, die von einem im Ausland ansässigen Arbeitgeber als Fachtechniker beschäftigt werden und nach Belgien kommen, um dringende Unterhalts- oder Reparaturarbeiten an Maschinen oder Geräten vorzunehmen, die von ihrem Arbeitgeber an das in Belgien ansässige Unternehmen, in dem die Reparatur- oder Unterhaltsarbeiten durchgeführt werden, geliefert wurden, sofern die Dauer ihres für diese Tätigkeiten notwendigen Aufenthalts fünf Tage pro Kalendermonat nicht überschreitet, 4.Arbeitnehmer, die nach Belgien kommen, um an wissenschaftlichen Kongressen teilzunehmen, sofern ihr für diese Kongresse notwendiger Aufenthalt fünf Tage pro Kalendermonat nicht überschreitet, 5. Arbeitnehmer, die nach Belgien kommen, um an Versammlungen im engeren Kreis teilzunehmen, sofern ihr für diese Tätigkeiten notwendiger Aufenthalt fünf Tage pro Kalendermonat nicht überschreitet, 6.Arbeitnehmer, die von einer öffentlichen Behörde beschäftigt werden, 7. Arbeitnehmer, die von einer in Belgien ansässigen internationalen öffentlich-rechtlichen Organisation beschäftigt werden und deren Status durch einen geltenden Vertrag geregelt wird, 8.Mitglieder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung, 9. Arbeitnehmer, die ihren Wohnort im Ausland haben, dort von einem im Ausland ansässigen Arbeitgeber beschäftigt werden und nach Belgien kommen, um an internationalen Sportwettbewerben teilzunehmen, sowie Schiedsrichter, Begleiter, offizielle Vertreter, Personalmitglieder und andere Personen, die von internationalen oder nationalen Sportverbänden akkreditiert und/oder zugelassen sind, sofern ihr für diese Tätigkeiten notwendiger Aufenthalt im Land die Dauer des Sportwettbewerbs und drei Monate pro Kalenderjahr nicht überschreitet, 10.Künstler von internationalem Ruf sowie Begleiter, deren Anwesenheit hinsichtlich der Vorstellung erforderlich ist, sofern ihr für diese Tätigkeiten notwendiger Aufenthalt in Belgien einundzwanzig Tage pro Quartal nicht überschreitet, 11. Forscher und Mitglieder eines Wissenschaftsteams, die im Ausland wohnhaft sind, von einer im Ausland ansässigen Universität oder wissenschaftlichen Einrichtung beschäftigt werden und in Belgien in einer Gastuniversität oder wissenschaftlichen Einrichtung an einem wissenschaftlichen Programm teilnehmen, sofern ihr für diese Tätigkeiten notwendiger Aufenthalt drei Monate pro Kalenderjahr nicht überschreitet. Art. 2 - Folgende Kategorien von entsandten Selbständigen werden vom Anwendungsbereich von Titel IV Kapitel 8 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 ausgeschlossen: 1.der Selbständige, der nach Belgien entsandt wird für Erstmontage- und/oder Einbauarbeiten, die ein wesentlicher Bestandteil eines Liefervertrags sind, für die Inbetriebnahme des gelieferten Gutes notwendig sind und vom liefernden Selbständigen ausgeführt werden, wenn die Dauer der betreffenden Arbeiten acht Tage nicht überschreitet. Diese Abweichung gilt jedoch nicht für die hiernach definierten Tätigkeiten im Bausektor, 2. der Selbständige, der nach Belgien kommt, um dringende Unterhalts- oder Reparaturarbeiten an Maschinen oder Geräten vorzunehmen, die von ihm an das in Belgien ansässige Unternehmen, in dem die Reparatur- oder Unterhaltsarbeiten durchgeführt werden, geliefert wurden, sofern die Dauer seines für diese Tätigkeiten notwendigen Aufenthalts fünf Tage pro Kalendermonat nicht überschreitet, 3.Selbständige, die ihren Hauptwohnort nicht in Belgien haben und dort Konferenzen halten oder daran teilnehmen, sofern die Dauer des für diese Konferenzen notwendigen Aufenthalts fünf Tage pro Kalendermonat nicht überschreitet, 4. Selbständige, die ihren Hauptwohnort nicht in Belgien haben und dort an Versammlungen im engeren Kreis teilnehmen, sofern die Dauer des für diese Versammlungen notwendigen Aufenthalts fünf Tage pro Kalendermonat nicht überschreitet, 5.selbständige Sportler und gegebenenfalls ihre selbständigen Begleiter, die ihren Hauptwohnort nicht in Belgien haben und dort Leistungen im Rahmen ihres jeweiligen Berufs erbringen, sofern die Dauer des für diese Tätigkeiten notwendigen Aufenthalts drei Monate pro Kalenderjahr nicht überschreitet, 6. selbständige Künstler und gegebenenfalls ihre selbständigen Begleiter, die ihren Hauptwohnort nicht in Belgien haben und dort Leistungen im Rahmen ihres jeweiligen Berufs erbringen, sofern die Dauer ihres für diese Tätigkeiten notwendigen Aufenthalts einundzwanzig Tage pro Quartal nicht überschreitet, 7.Selbständige, die im Sektor der internationalen Personen- oder Güterbeförderung beschäftigt sind, es sei denn, diese Selbständigen verrichten Kabotagetätigkeiten auf dem belgischen Staatsgebiet, 8. Geschäftsleute, die nach Belgien kommen, sofern die Dauer des für ihre Tätigkeiten notwendigen Aufenthalts fünf Tage pro Kalendermonat nicht überschreitet, 9.Gesellschaftsverwalter und -bevollmächtigte, die nach Belgien kommen, um dort an Verwaltungsräten und Generalversammlungen von Gesellschaften teilzunehmen, sofern die Dauer des für diese Tätigkeiten notwendigen Aufenthalts fünf Tage pro Kalendermonat nicht überschreitet.

Art. 3 - Folgende Kategorien von entsandten Praktikanten und von entsandten selbständigen Praktikanten werden vom Anwendungsbereich von Titel IV Kapitel 8 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 ausgeschlossen: 1. Praktikanten, die im Rahmen ihres Studiums oder ihrer Berufsausbildung ein Pflichtpraktikum in Belgien absolvieren, für die Dauer ihres Praktikums, 2.selbständige Praktikanten, die Studenten sind, denen der Aufenthalt erlaubt ist und die für ihr Studium ein Praktikum in Belgien absolvieren, für die Dauer ihres Praktikums, 3. selbständige Praktikanten, die im Rahmen eines Austauschprogramms, das auf Gegenseitigkeit beruht, in Belgien ein Praktikum absolvieren, das von der zuständigen Behörde gebilligt worden ist, für die Dauer ihres Praktikums. Art. 4 - § 1 - Für die entsandten Arbeitnehmer umfasst die in Artikel 140 des vorerwähnten Programmgesetzes vom 27. Dezember 2006 erwähnte Meldung folgende Kategorien von Daten: 1. Identifizierungsdaten des Arbeitnehmers.Verfügt dieser über eine Erkennungsnummer des Nationalregisters oder eine Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank, wie in Artikel 8 des vorerwähnten Gesetzes vom 15. Januar 1990 erwähnt, genügt diese Nummer, 2.nationale Erkennungsnummer des Herkunftslandes, wenn vorhanden, 3. Beginndatum der Entsendung nach Belgien, 4.voraussichtliche Dauer der Entsendung nach Belgien, 5. Art der Leistungen, die im Rahmen der Entsendung erbracht werden, 6.Ort, an dem die Arbeitsleistungen in Belgien erbracht werden, 7. Wochenarbeitszeit, 8.Arbeitsstundenplan, 9. Identifizierungsdaten des Arbeitgebers und seines Beauftragten, wenn Letzterer die Entsendemeldung macht.Verfügen diese über eine Unternehmensnummer oder eine Erkennungsnummer der sozialen Sicherheit, wenn es sich um eine natürliche Person handelt, die die Eigenschaft eines Unternehmens im Sinne des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen nicht innehat, genügt diese Nummer, 10. Identifizierungsdaten des belgischen Nutzers.Verfügt dieser über eine Unternehmensnummer oder eine Erkennungsnummer der sozialen Sicherheit, wenn es sich um eine natürliche Person handelt, die die Eigenschaft eines Unternehmens im Sinne des vorerwähnten Gesetzes vom 16. Januar 2003 nicht innehat, genügt diese Nummer. § 2 - Für die entsandten Selbständigen umfasst die in Artikel 154 des vorerwähnten Programmgesetzes vom 27. Dezember 2006 erwähnte Meldung folgende Kategorien von Daten: 1. Identifizierungsdaten des Selbständigen.Verfügt dieser über eine Unternehmensnummer oder eine Erkennungsnummer der sozialen Sicherheit, wenn es sich um eine natürliche Person handelt, die die Eigenschaft eines Unternehmens im Sinne des vorerwähnten Gesetzes vom 16. Januar 2003 nicht innehat, genügt diese Nummer, 2. nationale Erkennungsnummer des Herkunftslandes, wenn vorhanden, 3.Beginndatum der Entsendung nach Belgien, 4. voraussichtliche Dauer der Entsendung nach Belgien, 5.Ort, an dem die Arbeitsleistungen in Belgien erbracht werden, 6. Art der Leistungen, die im Rahmen der Entsendung erbracht werden, 7.Mehrwertsteuernummer des Herkunftslandes, wenn vorhanden, oder Unternehmensnummer, falls der Selbständige über eine solche verfügt, 8. Identifizierungsdaten des Beauftragten, der die vorhergehende Meldung macht.Verfügt dieser über eine Unternehmensnummer oder eine Erkennungsnummer der sozialen Sicherheit, wenn es sich um eine natürliche Person handelt, die die Eigenschaft eines Unternehmens im Sinne des vorerwähnten Gesetzes vom 16. Januar 2003 nicht innehat, genügt diese Nummer, 9. Identifizierungsdaten des belgischen Nutzers.Verfügt dieser über eine Unternehmensnummer oder eine Erkennungsnummer der sozialen Sicherheit, wenn es sich um eine natürliche Person handelt, die die Eigenschaft eines Unternehmens im Sinne des vorerwähnten Gesetzes vom 16. Januar 2003 nicht innehat, genügt diese Nummer. § 3 - Für die entsandten Praktikanten umfasst die in Artikel 140 des vorerwähnten Programmgesetzes vom 27. Dezember 2006 erwähnte Meldung folgende Kategorien von Daten: 1. Identifizierungsdaten des Praktikanten.Verfügt dieser über eine Erkennungsnummer des Nationalregisters oder eine Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank, wie in Artikel 8 des vorerwähnten Gesetzes vom 15. Januar 1990 erwähnt, genügt diese Nummer, 2.nationale Erkennungsnummer des Herkunftslandes, wenn vorhanden, 3. Beginndatum der Entsendung nach Belgien, 4.voraussichtliche Dauer der Entsendung nach Belgien, 5. Identifizierungsdaten der ausländischen Einrichtung, wo der Praktikant sein Studium oder seine Berufsausbildung absolviert. Verfügt diese Einrichtung über eine Unternehmensnummer oder eine Erkennungsnummer der sozialen Sicherheit, wenn es sich um eine natürliche Person handelt, die die Eigenschaft eines Unternehmens im Sinne des vorerwähnten Gesetzes vom 16. Januar 2003 nicht innehat, genügt diese Nummer, 6. Identifizierungsdaten der belgischen Einrichtung, wo der Praktikant entsandt ist.Verfügt diese Einrichtung über eine Unternehmensnummer oder eine Erkennungsnummer der sozialen Sicherheit, wenn es sich um eine natürliche Person handelt, die die Eigenschaft eines Unternehmens im Sinne des vorerwähnten Gesetzes vom 16. Januar 2003 nicht innehat, genügt diese Nummer. § 4 - Für die entsandten selbständigen Praktikanten umfasst die in Artikel 154 des vorerwähnten Programmgesetzes vom 27. Dezember 2006 erwähnte Meldung folgende Kategorien von Daten: 1. Identifizierungsdaten des Praktikanten.Verfügt dieser über eine Erkennungsnummer des Nationalregisters oder eine Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank, wie in Artikel 8 des vorerwähnten Gesetzes vom 15. Januar 1990 erwähnt, genügt diese Nummer, 2.nationale Erkennungsnummer des Herkunftslandes, wenn vorhanden, 3. Beginndatum der Entsendung nach Belgien, 4.voraussichtliche Dauer der Entsendung nach Belgien, 5. Identifizierungsdaten der ausländischen Einrichtung, wo der Praktikant sein Studium oder seine Berufsausbildung absolviert. Verfügt diese Einrichtung über eine Unternehmensnummer oder eine Erkennungsnummer der sozialen Sicherheit, wenn es sich um eine natürliche Person handelt, die die Eigenschaft eines Unternehmens im Sinne des vorerwähnten Gesetzes vom 16. Januar 2003 nicht innehat, genügt diese Nummer, 6. Identifizierungsdaten der belgischen Einrichtung, wo der Praktikant entsandt ist.Verfügt diese Einrichtung über eine Unternehmensnummer oder eine Erkennungsnummer der sozialen Sicherheit, wenn es sich um eine natürliche Person handelt, die die Eigenschaft eines Unternehmens im Sinne des vorerwähnten Gesetzes vom 16. Januar 2003 nicht innehat, genügt diese Nummer.

Art. 5 - Für entsandte Arbeitnehmer oder entsandte Selbständige, die regelmässig Tätigkeiten auf dem Staatsgebiet Belgiens und auf dem Staatsgebiet eines oder mehrerer anderer Länder ausüben und die nicht in Belgien wohnhaft sind, muss die wie in den Artikeln 140 und 154 des vorerwähnten Programmgesetzes vom 27. Dezember 2006 vorgesehene Meldung folgende Daten umfassen: 1. Identifizierungsdaten des Arbeitnehmers, 2.nationale Erkennungsnummer des Herkunftslandes, wenn vorhanden, 3. Erkennungsnummer des Nationalregisters oder Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank, wie in Artikel 8 des vorerwähnten Gesetzes vom 15.Januar 1990 erwähnt, wenn vorhanden, 4. Beginndatum der Entsendung nach Belgien, 5.Dauer der Entsendung nach Belgien, 6. Art der Leistungen, die im Rahmen der Entsendung erbracht werden, 7.für die Arbeitnehmer die Wochenarbeitszeit.

Diese Meldung ist für einen Zeitraum von höchstens zwölf Monaten gültig und kann jedes Mal nach Ablauf dieses Zeitraums für einen darauffolgenden Zeitraum von höchstens zwölf Monaten verlängert werden.

Die Bestimmungen dieses Artikels gelten jedoch nicht für Tätigkeiten im Bau- oder im Leiharbeitssektor.

Im Sinne des vorliegenden Erlasses versteht man unter regelmässig Tätigkeiten auf dem Staatsgebiet Belgiens und auf dem Staatsgebiet eines oder mehrerer anderer Länder ausüben: eine Tätigkeit, die strukturell in verschiedenen Ländern und für einen wichtigen Teil in Belgien ausgeübt wird und durch die die betreffende Person öfters für kurze Zeiträume aus beruflichen Gründen in Belgien anwesend ist.

Art. 6 - Wenn die Entsendung nicht am ursprünglich vorgesehenen Datum stattfindet, muss der Meldende seine Meldung vor Ende des ersten Kalendertages, der dem Beginndatum der gemeldeten Entsendung entspricht, annullieren.

Art. 7 - Die in den Artikeln 141 und 155 des vorerwähnten Programmgesetzes vom 27. Dezember 2006 erwähnte Meldung umfasst folgende Daten: 1. Identifizierungsdaten des Meldenden.Verfügt dieser über eine Unternehmensnummer oder eine Erkennungsnummer der sozialen Sicherheit, wenn es sich um eine natürliche Person handelt, die die Eigenschaft eines Unternehmens im Sinne des vorerwähnten Gesetzes vom 16. Januar 2003 nicht innehat, genügt diese Nummer, 2. Identifizierungsdaten des entsandten Arbeitnehmers, Selbständigen oder Praktikanten.Verfügt dieser über eine Erkennungsnummer des Nationalregisters oder eine Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank, wie in Artikel 8 des vorerwähnten Gesetzes vom 15. Januar 1990 erwähnt, genügt diese Nummer, 3. Identifizierungsdaten des Arbeitgebers des entsandten Arbeitnehmers oder der Einrichtung, wo der Praktikant sein Praktikum oder seine Berufsausbildung absolviert.Verfügt dieser/diese über eine Unternehmensnummer oder eine Erkennungsnummer der sozialen Sicherheit, wenn es sich um eine natürliche Person handelt, die die Eigenschaft eines Unternehmens im Sinne des vorerwähnten Gesetzes vom 16. Januar 2003 nicht innehat, genügt diese Nummer.

Art. 8 - Von der durch die Artikel 141 und 155 des vorerwähnten Programmgesetzes vom 27. Dezember 2006 auferlegten Verpflichtung, der zuständigen Einrichtung die dort erwähnten Arbeitnehmer oder Selbständigen auf elektronischem Wege zu melden, sind befreit: - jede natürliche Person, wenn die Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer oder Selbständigen, die in Artikel 141 oder 155 des vorerwähnten Programmgesetzes vom 27. Dezember 2006 erwähnt sind, für strikt private Zwecke stattfindet.

Art. 9 - Unbeschadet der Pflichten der Gerichtspolizeioffiziere werden folgende Beamte und Bedienstete als Beamte und Bedienstete bestimmt, die mit der Überwachung der Ausführung von Titel IV Kapitel 8 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 beauftragt sind: 1. die zuständigen Beamten der Sozialinspektion des FÖD Soziale Sicherheit, die mit der Überwachung beauftragt sind, 2.die Kontrolleure und Inspektoren der Generaldirektion Kontrolle der Sozialgesetze des FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung, 3. die Kontrolleure und Sozialinspektoren der Generaldirektion der Inspektion des Landesamtes für soziale Sicherheit, 4.die Kontrolleure und Inspektoren der Generaldirektion Kontrolle des Wohlbefindens bei der Arbeit des FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung, 5. die gemäss Artikel 22 des Gesetzes vom 14.Februar 1961 über den Wirtschaftsaufschwung bestimmten Beamten des Landesamtes für Arbeitsbeschaffung, 6. die zuständigen Beamten des Landesinstituts der Sozialversicherungen für Selbständige. Wenn einer dieser bestimmten Beamten oder Bediensteten Fakten feststellt, für die ein anderer Dienst, der mit der Überwachung dieses Gesetzes beauftragt ist, zuständig ist, dann teilt dieser Beamte oder Bedienstete dem zuständigen Kontrolldienst sofort die Elemente mit, die für die Feststellung des Verstosses notwendig sind.

Art. 10 - Im Sinne des vorliegenden Erlasses versteht man unter Tätigkeiten im Bausektor: sämtliche Bauarbeiten, die sich auf naturgemäss unbewegliche Güter oder durch Einverleibung unbeweglich gewordene Güter beziehen und die Errichtung, die Instandsetzung, die Instandhaltung, den Umbau oder den Abriss von Bauwerken betreffen, insbesondere: 1. Aushub, 2.Erdarbeiten, 3. Bauarbeiten im engeren Sinne, 4.Errichtung und Abbau von Fertigbauelementen, 5. Einrichtung oder Ausstattung, 6.Umbau, 7. Renovierung, 8.Reparatur, 9. Abbauarbeiten, 10.Abbrucharbeiten, 11. Wartung, 12.Instandhaltung (Maler- und Reinigungsarbeiten), 13. Sanierung. Art. 11 - Die Übermittlung durch andere Instanzen von Daten, die in der in Artikel 163 Absatz 1 des vorerwähnten Programmgesetzes vom 27.

Dezember 2006 erwähnten Datenbank aufgenommen werden müssen, erfolgt über die Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit.

Art. 12 - Vorliegender Erlass tritt am 1. April 2007 in Kraft.

Art. 13 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten, Unser Minister der Beschäftigung und Unser Minister des Mittelstands sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 20. März 2007 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten R. DEMOTTE Der Minister der Beschäftigung P. VANVELTHOVEN Die Ministerin des Mittelstands Frau S. LARUELLE

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