gepubliceerd op 27 oktober 2008
Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 maart 2001 tot regeling van de rechtspositie van het personeel van de politiediensten. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
20 DECEMBER 2007. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 maart 2001 tot regeling van de rechtspositie van het personeel van de politiediensten. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 20 december 2007 tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 maart 2001 tot regeling van de rechtspositie van het personeel van de politiediensten (Belgisch Staatsblad van 18 januari 2008).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 20. DEZEMBER 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30.März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere des Artikels 121, so wie er durch das Gesetz vom 26. April 2002 ersetzt worden ist;
Aufgrund des Gesetzes vom 26. April 2002 über die wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste, insbesondere des Artikels 57 Absatz 2;
Aufgrund des Gesetzes vom 16. März 2006 zur Abänderung bestimmter Grundregeln der Bewertung der Personalmitglieder der Polizeidienste, insbesondere des Artikels 18;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste, insbesondere der Artikel II.I.12 Absatz 1 Nr. 2, III.IV.1, VI.II.10 Absatz 1 Nr. 3, VI.II.13 Nr. 4, VI.II.15 Absatz 1 Nr. 3, VI.II.75, des Titels I von Teil VII, der Artikel VII.II.21 Absatz 2, VII.II.22 Absatz 2, VII.II.23 Absatz 2, VII.II.24 Absatz 2, VII.III.20 Absatz 1 Nr. 2, VII.III.39 Absatz 2, VII.III.55, VII.III.57, VII.IV.22 Absatz 2, VII.IV.23 Absatz 2, VII.IV.24 Absatz 2, VII.IV.25 Absatz 2, IX.I.7, IX.III.4 Nr. 1 und der Anlage 2;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 15. April 2005;
Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats vom 1. Juni 2005;
Aufgrund des Protokolls Nr. 148 des Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 11. Juli 2005;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes vom 28. September 2005;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 15.
Februar 2007;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 42.668/2 des Staatsrates vom 23. April 2007, abgegeben in Anwendung der Artikel 3 § 1 und 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz und Unseres Ministers des Innern Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - In Artikel II.I.12 Absatz 1 Nr. 2 RSPol werden die Wörter "in Artikel VII.I.47" durch die Wörter " in Artikel VII.I.28" ersetzt.
Art. 2 - In Artikel III.IV.1 RSPol werden die Wörter "Bewertung der Arbeitsweise" durch das Wort "Bewertung" ersetzt.
Art. 3 - In Artikel VI.II.10 Absatz 1 RSPol wird Nr. 3 aufgehoben.
Art. 4 - In Artikel VI.II.13 RSPol wird Nr. 4 aufgehoben.
Art. 5 - In Artikel VI.II.15 Absatz 1 RSPol wird Nr. 3 aufgehoben.
Art. 6 - In Artikel VI.II.75 RSPol werden die Wörter "unbeschadet des Artikels VII.I.19" durch die Wörter "unbeschadet des Artikels VII.I.8" ersetzt.
Art. 7 - Titel I von Teil VII RSPol, der die Artikel VII.I.1 bis VII.I.51 umfasst, wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: « TITEL I - BEWERTUNG KAPITEL I - Inhalt Art. VII.I.1 - Der Bewertungsbereich "Übereinstimmung der beruflichen Fähigkeiten des Personalmitglieds mit dem Kompetenzprofil der ausgeübten Funktion" umfasst drei Arten von Kompetenzen, wobei für jede Art von Kompetenzen fünf Stufen festgelegt sind: 1. die Grundkompetenzen, die den Profilen aller Funktionen innerhalb der Polizeidienste gemein sind, 2.die stellungsgebundenen Kompetenzen, die an die Stellung der Funktion innerhalb der Polizeidienste gebunden sind, 3. die spezifischen Kompetenzen, die an die Spezifität der Funktion, an ihren strategischen Bezugsbereich und an die im Rahmen dieser Funktion ausgeübten Tätigkeiten gebunden sind. Jede Funktion ist mit einer je nach der bekleideten Stellung bestimmten allgemeinen Funktion verwandt. Der Minister bestimmt die allgemeinen Funktionen und legt ihre Grund- und stellungsgebundenen Kompetenzen fest.
Die Grund- und stellungsgebundenen Kompetenzen bilden den allgemeinen Teil des Kompetenzprofils und sind in einer vom Minister festgelegten Bezugsliste zusammengefasst.
Auf Verlangen des Endverantwortlichen für die Bewertung ergänzt der Bewerter den allgemeinen Teil des Kompetenzprofils der allgemeinen Funktion durch spezifische Kompetenzen, die entweder unter den Kompetenzen der vom Minister festgelegten Bezugsliste ausgewählt werden oder vom Bewerter nach der vom Minister festgelegten Methodik bestimmt werden.
Art. VII.I.2 - Der Bewertungsbereich "Haltung hinsichtlich der Werte der Polizeidienste" betrifft die Art und Weise, wie sich die bewertete Person hinsichtlich der Werte der Polizeidienste verhält.
Art. VII.I.3 - Der Bewertungsbereich "Verwirklichung der Ziele" betrifft die Verwirklichung: 1. der individuellen Ziele, 2.der operativen Ziele.
Die individuellen Ziele werden für alle Personalmitglieder festgelegt.
Sie bestimmen die Punkte, die die bewertete Person auf Ebene der mit ihrer Funktion einhergehenden Kompetenzen und/oder auf Ebene ihrer Haltung hinsichtlich der Werte verbessern muss.
Die operativen Ziele werden für die Personalmitglieder festgelegt, die eine Funktion mit effektiver und unmittelbarer Verantwortung bei der Verwirklichung der Ziele des Dienstes ausüben. Sie entsprechen der operativen Umsetzung der Ziele der Polizeidienste auf Ebene des Dienstes.
Die individuellen Ziele und gegebenenfalls die operativen Ziele werden während des Vorbereitungsgesprächs zwischen der bewerteten Person und dem Bewerter schriftlich festgelegt.
Die Bestimmung der Mittel, die für die Verwirklichung der Ziele gewährt werden, muss zur gleichen Zeit wie die Festlegung dieser Ziele erfolgen.
Können sich die bewertete Person und der Bewerter während des Vorbereitungsgesprächs nicht über die Ziele einigen, obliegt es dem Endverantwortlichen für die Bewertung, sie festzulegen.
Art. VII.I.4 - Die Ziele können infolge von Änderungen in der Organisation oder in der Arbeitsweise des Dienstes oder gegebenenfalls infolge des Beschlusses des Berufungsrates während eines Mitarbeitergesprächs angepasst werden. Diese Anpassung erfolgt nach dem in Artikel VII.I.3 erwähnten Verfahren.
KAPITEL II - Bewerter, Endverantwortlicher für die Bewertung und Bewertungsberater Art. VII.I.5 - Der Endverantwortliche für die Bewertung bestimmt den oder die Bewerter nach vorheriger Beratung innerhalb des betreffenden Konzertierungsausschusses.
Art. VII.I.6 - § 1 - Eine Bewertung darf nicht vom Bewerter oder vom Endverantwortlichen für die Bewertung vorgenommen werden: 1. der sich um dieselbe Stelle oder dieselbe Beförderung bewirbt wie die bewertete Person, 2.der der Meinung ist, es könne gegen ihn ein Ablehnungsgrund im Sinne von Artikel 828 des Gerichtsgesetzbuches angeführt werden oder es sei ihm unmöglich, die bewertete Person unparteiisch zu bewerten. § 2 - Das Personalmitglied, das der Meinung ist, dass einer der in § 1 festgelegten Ablehnungsgründe auf den Bewerter oder auf den Endverantwortlichen für die Bewertung, der nicht der Korpschef, der Generalkommissar, der Generaldirektor, der Generalinspektor oder der dienstleitende Direktor des SSGPI ist, Anwendung findet, teilt dies unverzüglich dem Korpschef, dem Generalkommissar, dem Generaldirektor, dem Generalinspektor oder dem dienstleitenden Direktor des SSGPI, dem er untersteht, mit.
Ist der Bewerter oder der Endverantwortliche für die Bewertung, der nicht der Korpschef, der Generalkommissar, der Generaldirektor, der Generalinspektor oder der dienstleitende Direktor des SSGPI ist, der Meinung, dass die bewertete Person einen in § 1 festgelegten Ablehnungsgrund gegen ihn vorbringen kann, teilt er dies dem Korpschef, dem Generalkommissar, dem Generaldirektor, dem Generalsinspektor oder dem dienstleitenden Direktor des SSGPI, dem er untersteht, mit.
Der Korpschef, der Generalkommissar, der Generaldirektor, der Generalinspektor oder der dienstleitende Direktor des SSGPI, dem die bewertete Person untersteht, befindet über die Ablehnungsgründe und ersetzt gegebenenfalls den abgelehnten Bewerter oder den abgelehnten Endverantwortlichen für die Bewertung durch einen Stellvertreter. Der abgelehnte Bewerter oder der abgelehnte Endverantwortliche für die Bewertung und die betreffende bewertete Person werden von diesem mit Gründen versehenen Beschluss in Kenntnis gesetzt. § 3 - Handelt es sich bei dem gemäss § 2 abgelehnten Endverantwortlichen für die Bewertung um den Korpschef, den Generalkommissar, den Generaldirektor, den Generalinspektor oder den dienstleitenden Direktor des SSGPI, bringt das in § 2 Absatz 1 erwähnte Personalmitglied dem Korpschef, dem Generalkommissar, dem Generaldirektor, dem Generalsinspektor beziehungsweise dem dienstleitenden Direktor des SSGPI den Ablehnungsantrag zur Kenntnis; dieser leitet den Antrag unverzüglich an den Minister oder den Dienst weiter, den dieser angibt. Der Korpschef, der Generalkommissar, der Generaldirektor, der Generalinspektor beziehungsweise der dienstleitende Direktor der SSGPI geht ebenso vor, wenn er der Meinung ist, die bewertete Person könne gegen ihn einen in § 1 erwähnten Ablehnungsgrund anführen.
Der Minister oder der Direktor des von ihm angegebenen Dienstes befindet über die Ablehnungsgründe und ersetzt gegebenenfalls den Korpschef, den Generalkommissar, den Generaldirektor, den Generalinspektor oder den dienstleitenden Direktor des SSGPI durch einen Stellvertreter. Der abgelehnte Korpschef, Generalkommissar, Generaldirektor, Generalinspektor beziehungsweise dienstleitende Direktor de SSGPI und die betreffende bewertete Person werden von diesem mit Gründen versehenen Beschluss in Kenntnis gesetzt.
Art. VII.I.7 - Untersteht die bewertete Person dem Bewerter oder dem Endverantwortlichen für die Bewertung seit weniger als vier Monaten, erstellt dieser seine Bewertung, insbesondere gegebenenfalls auf der Grundlage der vom früheren Bewerter oder früheren Endverantwortlichen für die Bewertung erstellten Zwischenbewertung, die der Personalakte der bewerteten Person beigefügt worden ist, wobei die von Letzteren erstellte Bewertung sich jedoch ausschliesslich auf den Zeitraum beziehen darf, in dem sie der bewerteten Person gegenüber die Eigenschaft als Bewerter beziehungsweise Endverantwortlicher für die Bewertung innehatten.
Art. VII.I.8 - Ist ein Personalmitglied, mit Ausnahme der in Artikel 105 des Gesetzes erwähnten Verbindungsbeamten und der in Artikel 96 des Gesetzes erwähnten Entsandten und ihnen gleichgestellten Personen, seit mehr als vier Monaten in einen anderen Dienst entsandt worden, tritt sein funktioneller Vorgesetzter in dem Dienst, in den er entsandt worden ist, als Bewerter auf und ist der Endverantwortliche für die Bewertung derjenige, den er in seinem ursprünglichen Dienst hatte.
KAPITEL III - Bewertungsperiode Art. VII.I.9 - Die Bewertung erfolgt alle zwei Jahre, gerechnet ab dem Datum der vorherigen Bewertung durch den Bewerter oder gegebenenfalls durch den Endverantwortlichen für die Bewertung. Die erste Bewertung findet in Bezug auf den Einsatzkader zwei Jahre nach dem Datum der in Artikel V.II.2 erwähnten Ernennung und in Bezug auf den Verwaltungs- und Logistikkader zwei Jahre nach dem Datum der in Artikel V.III.19 Absatz 1 Nr. 1 angegebenen Entscheidung oder zwei Jahre nach dem Datum der Einstellung statt.
In dieser zweijährigen Periode, "Bewertungsperiode" genannt, wird keine andere Bewertung vorgenommen, es sei denn, die bewertete Person wird in eine andere Stelle bestellt. In diesem Fall kann sie beantragen, dass der Bewerter eine Zwischenbewertung nach den in den Artikeln VII.I.16 bis VII.I.20 beschriebenen Verfahren erstellt.
Wird der Bewerter in eine andere Stelle bestellt, kann er auf Verlangen des Endverantwortlichen für die Bewertung für jede der bewerteten Personen, für die er als Bewerter bestellt war, eine Zwischenbewertung nach dem gleichen Verfahren erstellen.
Die Zwischenbewertung hat nicht zur Folge, dass eine neue Bewertungsperiode beginnt.
Art. VII.I.10 - Die Bewertungsperiode des Personalmitglieds, das während dieser Periode einen Langzeiturlaub gemäss einer der in den Artikeln VIII.III.1 bis VIII.XV.6 erwähnten Regelungen nimmt, wird um die Dauer dieses Urlaubs verlängert.
Nach Ablauf eines Langzeiturlaubs führen die bewertete Person und der Bewerter ein Mitarbeitergespräch, bei dem die Ziele der bewerteten Person neu definiert werden.
Unter Langzeiturlaub im Sinne von Absatz 1 versteht man jede ununterbrochene Abwesenheit von vier Monaten oder mehr.
KAPITEL IV - Vorbereitungsgespräch, Mitarbeitergespräch und Bewertungsgespräch Art. VII.I.11 - Jede Bewertungsperiode beginnt mit einem Vorbereitungsgespräch, das unmittelbar auf das Bewertungsgespräch der vorherigen Bewertungsperiode folgt, ausser in dem in Artikel VII.I.18 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Fall, in dem das Vorbereitungsgespräch der neuen Bewertungsperiode in dem Monat nach der Mitteilung des Beschlusses des Endverantwortlichen für die Bewertung stattfindet.
Während des Vorbereitungsgesprächs besprechen die bewertete Person und der Bewerter jeden der drei Bereiche, die in den Artikeln VII.I.1 bis VII.I.3 erwähnt sind, um zu vereinbaren, was von der bewerteten Person erwartet wird und wie sie ihre Funktion ausüben soll.
Das Vorbereitungsgespräch bildet den Gegenstand eines Berichts, dessen Muster vom Minister festgelegt wird. Der Bericht wird von der bewerteten Person, vom Bewerter und vom Endverantwortlichen für die Bewertung mit dem Vermerk ihres Einverständnisses unterzeichnet und anschliessend in die Bewertungsakte abgelegt. Der bewerteten Person wird eine Kopie ausgehändigt.
Art. VII.I.12 - Das Mitarbeitergespräch findet jedes Mal statt, wenn dies durch besondere Umstände gerechtfertigt wird und insbesondere in den in den Artikeln VII.I.4, VII.I.9 Absatz 2 und 3 und VII.I.10 erwähnten Fällen. In den anderen Fällen ist dieses Gespräch fakultativ und wird es auf Verlangen der bewerteten Person oder des Bewerters geführt.
Beim Mitarbeitergespräch können die bewertete Person und der Bewerter vereinbaren, die Ziele und/oder das Profil der bewerteten Person anzupassen.
Das Mitarbeitergespräch bildet den Gegenstand eines Berichts, dessen Muster vom Minister festgelegt wird. Der Bericht wird von der bewerteten Person und vom Bewerter und bei einer Änderung der Ziele vom Endverantwortlichen für die Bewertung mit dem Vermerk ihres Einverständnisses unterzeichnet. Er wird anschliessend in die Bewertungsakte abgelegt. Der bewerteten Person wird eine Kopie ausgehändigt.
Art. VII.I.13 - Die Bewertungsperiode wird mit dem Bewertungsgespräch abgeschlossen. Dieses findet frühestens einen Monat vor Ablauf der Bewertungsperiode und spätestens am Tag, an dem die Bewertungsperiode abläuft, statt. In dem in Artikel VII.I.18 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Fall wird die Bewertungsperiode jedoch mit der Mitteilung des Beschlusses des Endverantwortlichen für die Bewertung abgeschlossen und beginnt mit dieser Mitteilung die neue Bewertungsperiode, unabhängig davon, ob die bewertete Person auf das in Artikel VII.I.25 erwähnte Berufungsverfahren zurückgreift.
Während des Bewertungsgesprächs besprechen die bewertete Person und der Bewerter jeden der drei Bereiche, die in den Artikeln VII.I.1 bis VII.I.3 erwähnt sind, um zu überprüfen, wie die bewertete Person gearbeitet hat und in welchem Masse sie den gemäss Artikel VII.I.11 festgelegten Erwartungen entsprochen hat.
Das Bewertungsgespräch bildet den Gegenstand eines Berichts, dessen Muster vom Minister festgelegt wird. Der Bericht wird von der bewerteten Person und vom Bewerter mit dem Vermerk ihres Einverständnisses und, unbeschadet des Artikels VII.I.20, vom Endverantwortlichen für die Bewertung zur Kenntnisnahme unterzeichnet.
Er wird anschliessend in die Bewertungsakte abgelegt. Der bewerteten Person wird eine Kopie ausgehändigt.
KAPITEL V - Bewertungsnoten Art. VII.I.14 - Alle Noten müssen mit Gründen versehen werden.
Für den Bereich "Übereinstimmung der beruflichen Fähigkeiten des Personalmitglieds mit dem Kompetenzprofil der ausgeübten Funktion" bedeutet die Note: - "gut", dass die bewertete Person Kompetenzen aufweist, die vom Inhalt und/oder vom Niveau her über die Kompetenzen hinausgehen, die für eine korrekte Ausübung der Funktion erforderlich sind, - "genügend", dass die bewertete Person Kompetenzen aufweist, die vom Inhalt und vom Niveau her den Kompetenzen entsprechen, die für eine korrekte Ausübung der Funktion erforderlich sind, - "ungenügend", dass der bewerteten Person bestimmte Kompetenzen, die für eine korrekte Ausübung der Funktion erforderlich sind, fehlen oder dass sie diese Kompetenzen zwar aufweist, aber auf einem niedrigeren Niveau als dem, das verlangt wird.
Für den Bereich "Haltung hinsichtlich der Werte der Polizeidienste" bedeutet die Note: - "gut", dass die bewertete Person die Werte der Polizeidienste selbst unter schwierigen Umständen in Worten und in Taten beachtet und dass sie die Beachtung dieser Werte in ihrer Umgebung fördert, - "genügend", dass die bewertete Person die Werte der Polizeidienste unter gewöhnlichen Arbeitsumständen in Worten und in Taten beachtet, - "ungenügend", dass die bewertete Person die Werte der Polizeidienste unter gewöhnlichen Arbeitsumständen nicht in Worten und/oder in Taten beachtet.
Für den Bereich "Verwirklichung der Ziele" bedeutet die Note: - "gut", dass die bewertete Person die festgelegten Ziele durch eine optimale Benutzung der ihr zur Verfügung gestellten Mittel erreicht und/oder hinsichtlich der Ziele das übertrifft, was von ihr erwartet wird, - "genügend", dass die bewertete Person die festgelegten Ziele durch eine normale Benutzung der ihr zur Verfügung gestellten Mittel erreicht, - "ungenügend", dass die bewertete Person ihre Ziele aus mangelnder Organisation, aus mangelnder Voraussicht und/oder durch eine schlechte Benutzung der ihr zur Verfügung gestellten Mittel verfehlt hat.
Art. VII.I.15 - Die Endnote gibt die globale Beurteilung der Arbeitsweise der bewerteten Person auf der Grundlage der in den Artikeln VII.I.1 bis VII.I.3 erwähnten Bewertungsbereiche wieder und ist kohärent mit der Bewertung in den verschiedenen Bewertungsbereichen; sie muss jedoch nicht unbedingt dem Durchschnitt der in Artikel VII.I.14 erwähnten Teilnoten entsprechen. Die Endnote: - "gut" bedeutet, dass die bewertete Person allgemein die gemäss Artikel VII.I.11 Absatz 2 festgelegten Erwartungen übertroffen hat, - "genügend" bedeutet, dass die bewertete Person allgemein die gemäss Artikel VII.I.11 Absatz 2 festgelegten Erwartungen erfüllt hat, - "ungenügend" bedeutet, dass die bewertete Person allgemein nicht die gemäss Artikel VII.I.11 Absatz 2 festgelegten Erwartungen erfüllt hat.
Die Endnote "ungenügend" ist unter Beachtung der Bestimmung von Absatz 1 ausdrücklich mit Gründen zu versehen.
KAPITEL VI - Verfahrensregeln Abschnitt 1 - Bewertungsverfahren und Berufung beim Endverantwortlichen für die Bewertung Art. VII.I.16 - Der Bewerter sammelt alle für die Bewertung zweckdienlichen Informationen. Spätestens zehn Tage vor dem Bewertungsgespräch lädt er die bewertete Person zu diesem Bewertungsgespräch ein und teilt er ihr einen Vorschlag für den Bewertungsbericht mit.
Die bewertete Person übermittelt dem Bewerter gegebenenfalls ihr Mitteilungsschreiben mit den Bemerkungen zu dem Vorschlag für den Bewertungsbericht spätestens am dritten Tag vor dem Bewertungsgespräch.
Das Mitteilungsschreiben mit den Bemerkungen wird nicht berücksichtigt, wenn es dem Bewerter nicht binnen der in Absatz 2 erwähnten Frist übermittelt worden ist.
Art. VII.I.17 - Während des Bewertungsgesprächs besprechen die bewertete Person und der Bewerter den Vorschlag für den Bewertungsbericht und ändern ihn gegebenenfalls. Dabei behandeln sie die drei Bewertungsbereiche, die in den Artikeln VII.I.1 bis VII.I.3 erwähnt sind.
Art. VII.I.18 - Am Ende des Bewertungsgesprächs erstellt der Bewerter den Bewertungsbericht, wobei er die Teilnoten und die Endnote, wie in Artikel VII.I.14 beziehungsweise VII.I.15 erwähnt, erteilt. Er unterzeichnet den Bewertungsbericht.
Der Bewertungsbericht wird von der bewerteten Person unterzeichnet; diese gibt dabei an: 1. entweder dass sie mit den Noten des Bewertungsberichts einverstanden ist;in diesem Fall kann sie dem Bewertungsbericht einige Bemerkungen beifügen, 2. oder dass sie mit einer oder mehreren Noten des Bewertungsberichts nicht einverstanden ist und Berufung beim Endverantwortlichen für die Bewertung einlegt. Art. VII.I.19 - In dem in Artikel VII.II.18 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Fall übermittelt die bewertete Person dem Bewerter binnen sieben Tagen nach dem Bewertungsgespräch das Mitteilungsschreiben mit den Bemerkungen, auf dessen Grundlage sie eine Anpassung des Bewertungsberichts beantragt. Das nach Ablauf dieser Frist eingereichte Mitteilungsschreiben mit den Bemerkungen wird nicht berücksichtigt.
Der Bewerter leitet den Bewertungsbericht und das Mitteilungsschreiben mit den Bemerkungen unverzüglich an den Endverantwortlichen für die Bewertung weiter, der entscheidet.
Zu diesem Zweck nimmt der Endverantwortliche für die Bewertung oder der von ihm bestimmte Bewertungsberater den Bewertungsbericht zur Kenntnis und nimmt er Einsicht in alle Unterlagen der Bewertungsakte, die die laufende Bewertungsperiode betreffen. Bei einer Endnote "ungenügend" müssen die bewertete Person und der Bewerter auf Ebene des Endverantwortlichen für die Bewertung angehört werden.
Art. VII.I.20 - Der Endverantwortliche für die Bewertung teilt dem Bewerter und der bewerteten Person seinen Beschluss spätestens einen Monat nach dem Bewertungsgespräch mit.
Dieser Beschluss kann entweder eine Bestätigung oder eine Änderung des Bewertungsberichts des Bewerters sein.
Bei einer Änderung des Bewertungsberichts erstellt der Endverantwortliche für die Bewertung beziehungsweise der Bewertungsberater einen neuen Bewertungsbericht. In diesem Fall werden der erste Bewertungsbericht und das Mitteilungsschreiben mit den Bemerkungen am Ende des Bewertungsverfahrens vernichtet, wenn sämtliche Fristen und/oder sämtliche Berufungsmittel ausgeschöpft sind.
In allen Fällen unterzeichnet der Endverantwortliche für die Bewertung den Bewertungsbericht.
Abschnitt 2 - Berufungsverfahren beim Berufungsrat Unterabschnitt 1 - Berufungsrat Art. VII.I.21 - Bei der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei gibt es einen Berufungsrat, der sich zusammensetzt aus: 1. dem Generalinspektor oder dem beigeordneten Generalinspektor der Generalinspektion, Vorsitzender, 2.einem Beisitzer pro repräsentative Gewerkschaftsorganisation, 3. einer gemäss Nr.2 festgelegten Anzahl Beisitzer, worunter sich nach Möglichkeit ebenso viele Mitglieder der lokalen wie der föderalen Polizei befinden.
Zudem haben der Vorsitzende und jeder der Beisitzer einen Stellvertreter.
Ein Sekretär, der vom Vorsitzenden unter den Personalmitgliedern der Generalinspektion bestellt wird, steht dem Berufungsrat bei.
Der Berufungsrat kann nur rechtsgültig tagen, beraten und abstimmen, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend oder vertreten sind.
Der Vorsitzende verfügt über eine Stimme. Jede Gruppe von Beisitzern, die in Nr. 2 und 3 erwähnt ist, verfügt insgesamt über fünf Stimmen, ungeachtet der Anzahl Beisitzer, die innerhalb jeder Gruppe anwesend sind. Diese Stimmen werden unter die Mitglieder der Gruppe gleich verteilt.
Art. VII.I.22 - Der Minister bestellt die in Artikel VII.I.21 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Beisitzer unter den Personalmitgliedern, die auf einer Liste mit je zwei Kandidaten stehen; diese Liste wird für die Mitglieder der föderalen Polizei vom Generalkommissar und für die Mitglieder der lokalen Polizei vom Ständigen Ausschuss für die lokale Polizei vorgeschlagen.
Die Beisitzer und ihre Stellvertreter müssen vor ihrer Bestellung an der Ausbildung für Bewerter teilnehmen.
Der Generalinspektor bestellt unter den Personalmitgliedern der Generalinspektion einen stellvertretenden Vorsitzenden.
Art. VII.I.23 - Das Mandat des stellvertretenden Vorsitzenden, der Beisitzer und ihrer Stellvertreter dauert drei Jahre und ist erneuerbar.
Der stellvertretende Vorsitzende, die Beisitzer und die Stellvertreter, die bestellt werden, um den verstorbenen oder ausscheidenden Vorsitzenden oder verstorbene oder ausscheidende Beisitzer zu ersetzen, führen die Bestellung derjenigen, die sie ersetzen, zu Ende.
Art. VII.I.24 - Die bewertete Person, die der Meinung ist, gegen den Vorsitzenden oder einen Beisitzer einen Ablehnungsgrund im Sinne von Artikel 828 des Gerichtsgesetzbuches geltend machen zu können, oder die der Meinung ist, der Vorsitzende oder ein Beisitzer könne sie nicht unparteiisch beurteilen, muss den Vorsitzenden oder den betroffenen Beisitzer zur Vermeidung der Unzulässigkeit binnen vierzehn Tagen nach Ablauf der in Artikel VII.I.25 erwähnten Frist ablehnen. Die Ablehnung wird zur Vermeidung der Unzulässigkeit durch einen mit Gründen versehenen Antrag beim Vorsitzenden des Berufungsrates oder, falls es sich um den Vorsitzenden handelt, beim Minister beantragt.
Der Vorsitzende oder der Minister, je nach Fall, befindet über die Ablehnungsgründe und ersetzt gegebenenfalls das abgelehnte Mitglied durch seinen Stellvertreter. Dieser mit Gründen versehene Beschluss wird je nach Fall dem Vorsitzenden, dem abgelehnten Mitglied und der bewerteten Person zur Kenntnis gebracht.
Ist ein Beisitzer der Meinung, dass die bewertete Person gegen ihn einen Ablehnungsgrund im Sinne von Artikel 828 des Gerichtsgesetzbuches vorbringen kann oder dass es ihm unmöglich ist, die bewertete Person unparteiisch zu beurteilen, informiert er den Vorsitzenden darüber. Ist der Vorsitzende betroffen, informiert er den Minister darüber.
Der Vorsitzende beziehungsweise der Minister befindet und handelt gemäss Absatz 2.
Unterabschnitt 2 - Verfahren vor dem Berufungsrat Art. VII.I.25 - Um gültig zu sein, muss die Berufung durch einen mit Gründen versehenen Antrag erfolgen, der binnen vierzehn Tagen nach Kenntnisnahme des in Artikel VII.I.20 erwähnten Beschlusses per Einschreiben oder gegen Empfangsbestätigung beim Generalinspektor eingereicht wird.
Art. VII.I.26 - Der Berufungsrat urteilt auf der Grundlage der Bewertungsakte, zu der alle im Rahmen der angefochtenen Bewertung erstellten Schriftstücke gehören.
Art. VII.I.27 - Der Berufungsrat kann die angefochtene Bewertung entweder bestätigen oder ganz oder teilweise abändern. Sein Beschluss bildet die Endbewertung der bewerteten Person für die betreffende Bewertungsperiode.
Der Beschluss des Berufungsrates wird der bewerteten Person und dem Endverantwortlichen für die Bewertung unverzüglich zur Kenntnis gebracht.
KAPITEL VII - Bewertungsakte Art. VII.I.28 - Für jede neue Bewertungsperiode wird eine Bewertungsakte angelegt. Diese Akte umfasst: 1. ein Verzeichnis der Aktenstücke, 2.den Bericht über das in Artikel VII.I.11 erwähnte Vorbereitungsgespräch, 3. gegebenenfalls den Bericht über das (die) in Artikel VII.I.12 erwähnte(n) Mitarbeitergespräch(e), 4. den in Artikel VII.I.13 erwähnten Bewertungsbericht, 5. alle Schriftstücke in Bezug auf die laufende Bewertungsperiode, die eventuell Auswirkungen auf die Bewertung haben können und insbesondere: a) Mitteilungsschreiben und Korrespondenz mit Bezug auf die bewertete Person über ihre Arbeitsweise, b) absolvierte Ausbildungen und erzielte Ergebnisse, c) Ergebnisse bei Auswahlprüfungen oder Beförderungsprüfungen, d) das in Artikel 57 des Gesetzes vom 13.Mai 1999 zur Festlegung des Disziplinarstatuts der Personalmitglieder der Polizeidienste erwähnte Disziplinarstrafblatt, e) alle früheren Bewertungsberichte mit der Endnote "ungenügend" mit den dazugehörenden Elementen der Verfahren, 6.die Bewertungsberichte über die zwei vorhergehenden Bewertungsperioden.
Art. VII.I.29 - Unbeschadet des Artikels 140 des Gesetzes dürfen nur bewertungsrelevante Unterlagen in der Bewertungsakte enthalten sein und von der bewerteten Person, vom Bewerter, vom Endverantwortlichen für die Bewertung und vom Bewertungsberater eingesehen werden.
Kein einziges Schriftstück darf in die Bewertungsakte aufgenommen werden, ohne dass das betreffende Personalmitglied es zur Kenntnisnahme unterzeichnet hat.
Art. VII.I.30 - Am Ende des Bewertungsverfahrens erhält das Personalmitglied eine Kopie seines Bewertungsberichts. Es kann zudem eine Kopie eines oder mehrerer Schriftstücke beantragen, die dem Bewertungsbericht beiliegen.
KAPITEL VIII - Verschiedene Bestimmungen Art. VII.I.31 - In Bezug auf Gewerkschaftsvertreter darf die Bewertung sich nicht auf Handlungen stützen, die sie in dieser Eigenschaft verrichten und unmittelbar mit den von ihnen ausgeübten Vorrechten, wie in den Artikeln 14 und 15 des Gesetzes vom 24. März 1999 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaftsorganisationen des Personals der Polizeidienste erwähnt, zusammenhängen.
Ebenso darf die Bewertung der in Artikel 64 des Königlichen Erlasses vom 8. Februar 2001 zur Ausführung des Gesetzes vom 24. März 1999 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaftsorganisationen des Personals der Polizeidienste erwähnten Sachverständigen und der Vertrauenspersonen sich nicht auf Handlungen stützen, die sie in dieser Eigenschaft verrichten und unmittelbar mit den von ihnen ausgeübten Vorrechten zusammenhängen. » Art. 8 - In den Artikeln VII.II.21 Absatz 2, VII.II.22 Absatz 2, VII.II.23 Absatz 2, VII.II.24 Absatz 2, VII.IV.22 Absatz 2, VII.IV.23 Absatz 2, VII.IV.24 Absatz 2 und VII.IV.25 Absatz 2 RSPol werden die Wörter "letzten zweijährlichen Bewertung" durch das Wort "Bewertung" ersetzt.
Art. 9 - In Artikel VII.III.20 Absatz 1 Nr. 2 RSPol werden die Wörter "in Artikel VII.I.10 erwähnt" durch die Wörter "in Artikel VII.I.15 erwähnt" ersetzt.
Art. 10 - In Artikel VII.III.39 Absatz 2 RSPol werden die Wörter "Bewertung der Arbeitsweise" durch das Wort "Bewertung" ersetzt.
Art. 11 - In Artikel VII.III.55 RSPol werden die Wörter "Artikel VII.I.21" durch die Wörter "Artikel VII.I.9" ersetzt.
Art. 12 - In Artikel IX.I.7 RSPol werden die Wörter "Bewertungen der Arbeitsweise" durch das Wort "Bewertungen" ersetzt.
Art. 13 - In Artikel IX.III.4 Nr. 1 RSPol werden die Wörter "Bewertung der Arbeitsweise" durch das Wort "Bewertung" ersetzt.
KAPITEL II - Übergangsbestimmungen Art. 14 - Das in Artikel VII.I.11 RSPol erwähnte Vorbereitungsgespräch der ersten Bewertungsperiode ist fakultativ, ausser für die vom Minister des Innern bestimmten Personalmitglieder, für die das Vorbereitungsgespräch obligatorisch ist.
Art. 15 - Bis zum Datum der Zuerkennung der in Titel I von Teil VII RSPol erwähnten ersten Bewertung behält das Personalmitglied gegebenenfalls die in Artikel XII.VII.2 RSPol erwähnte Stellungnahme.
Das Personalmitglied, das eine Stellungnahme mit der Note "ungenügend" hat, kann anlässlich eines anderen Verfahrens als desjenigen, für das es die Stellungnahme mit der Note "ungenügend" erhalten hat, eine neue Stellungnahme beantragen.
Das Personalmitglied, das am Datum des Inkrattretens des vorliegenden Erlasses noch keine Stellungnahme erhalten hat und das gemäss den Bestimmungen des RSPol an einem Verfahren teilnimmt, bei dem die Bedingung gestellt wird, keine Bewertung mit der Note "ungenügend" erhalten zu haben, erhält eine Stellungnahme des Korpschefs beziehungsweise des Generalkommissars oder des von ihm bestimmten Generaldirektors oder des von ihnen bestimmten Offiziers, je nachdem, ob es sich um ein Mitglied des Personals der lokalen Polizei oder der föderalen Polizei handelt. Das Personalmitglied behält diese Stellungnahme bis zum Datum der Zuerkennung der in Titel I von Teil VII RSPol erwähnten ersten Bewertung. Trägt diese Stellungnahme die Note "ungenügend", kann das Personalmitglied anlässlich eines anderen Verfahrens als desjenigen, für das es die Stellungnahme mit der Note "ungenügend" erhalten hat, eine neue Stellungnahme erhalten.
Art. 16 - Die in Artikel VII.I.9 RSPol erwähnte Zwischenbewertung wird nicht vor Zuerkennung der in Titel I von Teil VII RSPol erwähnten ersten Bewertung vorgenommen.
KAPITEL III - Aufhebungs- und Schlussbestimmungen Art. 17 - Anlage 2 zum RSPol wird aufgehoben.
Art. 18 - Artikel VII.III.57 RSPol wird aufgehoben.
Art. 19 - Folgende Bestimmungen werden mit 1. April 2005 wirksam: 1. das Gesetz vom 16.März 2006 zur Abänderung bestimmter Grundregeln der Bewertung der Personalmitglieder der Polizeidienste, 2. der vorliegende Erlass, mit Ausnahme von Artikel 3, der für die nach Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt eingeleiteten Mobilitätszyklen gilt. Art. 20 - Unser Minister der Justiz und Unser Minister des Innern sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 20. Dezember 2007 ALBERT Von Königs wegen: Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Vizepremierminister und Minister des Innern P. DEWAEL