Etaamb.openjustice.be
Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 20/12/2007
← Terug naar "Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 maart 2001 tot regeling van de rechtspositie van het personeel van de politiediensten. - Duitse vertaling "
Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 maart 2001 tot regeling van de rechtspositie van het personeel van de politiediensten. - Duitse vertaling Arrêté royal portant modification de l'arrêté royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des services de police. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
20 DECEMBER 2007. - Koninklijk besluit tot wijziging van het 20 DECEMBRE 2007. - Arrêté royal portant modification de l'arrêté
koninklijk besluit van 30 maart 2001 tot regeling van de rechtspositie royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des
van het personeel van de politiediensten. - Duitse vertaling services de police. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 20 december 2007 tot wijziging van het koninklijk besluit l'arrêté royal du 20 décembre 2007 portant modification de l'arrêté
van 30 maart 2001 tot regeling van de rechtspositie van het personeel royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des
van de politiediensten (Belgisch Staatsblad van 18 januari 2008). services de police (Moniteur belge du 18 janvier 2008).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST
INNERES INNERES
20. DEZEMBER 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 20. DEZEMBER 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des
Personals der Polizeidienste Personals der Polizeidienste
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere
des Artikels 121, so wie er durch das Gesetz vom 26. April 2002 des Artikels 121, so wie er durch das Gesetz vom 26. April 2002
ersetzt worden ist; ersetzt worden ist;
Aufgrund des Gesetzes vom 26. April 2002 über die wesentlichen Aufgrund des Gesetzes vom 26. April 2002 über die wesentlichen
Elemente des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur Elemente des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur
Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste, Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste,
insbesondere des Artikels 57 Absatz 2; insbesondere des Artikels 57 Absatz 2;
Aufgrund des Gesetzes vom 16. März 2006 zur Abänderung bestimmter Aufgrund des Gesetzes vom 16. März 2006 zur Abänderung bestimmter
Grundregeln der Bewertung der Personalmitglieder der Polizeidienste, Grundregeln der Bewertung der Personalmitglieder der Polizeidienste,
insbesondere des Artikels 18; insbesondere des Artikels 18;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der
Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste, insbesondere der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste, insbesondere der
Artikel II.I.12 Absatz 1 Nr. 2, III.IV.1, VI.II.10 Absatz 1 Nr. 3, Artikel II.I.12 Absatz 1 Nr. 2, III.IV.1, VI.II.10 Absatz 1 Nr. 3,
VI.II.13 Nr. 4, VI.II.15 Absatz 1 Nr. 3, VI.II.75, des Titels I von VI.II.13 Nr. 4, VI.II.15 Absatz 1 Nr. 3, VI.II.75, des Titels I von
Teil VII, der Artikel VII.II.21 Absatz 2, VII.II.22 Absatz 2, Teil VII, der Artikel VII.II.21 Absatz 2, VII.II.22 Absatz 2,
VII.II.23 Absatz 2, VII.II.24 Absatz 2, VII.III.20 Absatz 1 Nr. 2, VII.II.23 Absatz 2, VII.II.24 Absatz 2, VII.III.20 Absatz 1 Nr. 2,
VII.III.39 Absatz 2, VII.III.55, VII.III.57, VII.IV.22 Absatz 2, VII.III.39 Absatz 2, VII.III.55, VII.III.57, VII.IV.22 Absatz 2,
VII.IV.23 Absatz 2, VII.IV.24 Absatz 2, VII.IV.25 Absatz 2, IX.I.7, VII.IV.23 Absatz 2, VII.IV.24 Absatz 2, VII.IV.25 Absatz 2, IX.I.7,
IX.III.4 Nr. 1 und der Anlage 2; IX.III.4 Nr. 1 und der Anlage 2;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 15. April 2005; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 15. April 2005;
Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats vom 1. Juni 2005; Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats vom 1. Juni 2005;
Aufgrund des Protokolls Nr. 148 des Verhandlungsausschusses für die Aufgrund des Protokolls Nr. 148 des Verhandlungsausschusses für die
Polizeidienste vom 11. Juli 2005; Polizeidienste vom 11. Juli 2005;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen
Dienstes vom 28. September 2005; Dienstes vom 28. September 2005;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 15. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 15.
Februar 2007; Februar 2007;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 42.668/2 des Staatsrates vom 23. April Aufgrund des Gutachtens Nr. 42.668/2 des Staatsrates vom 23. April
2007, abgegeben in Anwendung der Artikel 3 § 1 und 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2007, abgegeben in Anwendung der Artikel 3 § 1 und 84 § 1 Absatz 1 Nr.
1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz und Unseres Ministers des Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz und Unseres Ministers des
Innern Innern
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - In Artikel II.I.12 Absatz 1 Nr. 2 RSPol werden die Wörter Artikel 1 - In Artikel II.I.12 Absatz 1 Nr. 2 RSPol werden die Wörter
"in Artikel VII.I.47" durch die Wörter " in Artikel VII.I.28" ersetzt. "in Artikel VII.I.47" durch die Wörter " in Artikel VII.I.28" ersetzt.
Art. 2 - In Artikel III.IV.1 RSPol werden die Wörter "Bewertung der Art. 2 - In Artikel III.IV.1 RSPol werden die Wörter "Bewertung der
Arbeitsweise" durch das Wort "Bewertung" ersetzt. Arbeitsweise" durch das Wort "Bewertung" ersetzt.
Art. 3 - In Artikel VI.II.10 Absatz 1 RSPol wird Nr. 3 aufgehoben. Art. 3 - In Artikel VI.II.10 Absatz 1 RSPol wird Nr. 3 aufgehoben.
Art. 4 - In Artikel VI.II.13 RSPol wird Nr. 4 aufgehoben. Art. 4 - In Artikel VI.II.13 RSPol wird Nr. 4 aufgehoben.
Art. 5 - In Artikel VI.II.15 Absatz 1 RSPol wird Nr. 3 aufgehoben. Art. 5 - In Artikel VI.II.15 Absatz 1 RSPol wird Nr. 3 aufgehoben.
Art. 6 - In Artikel VI.II.75 RSPol werden die Wörter "unbeschadet des Art. 6 - In Artikel VI.II.75 RSPol werden die Wörter "unbeschadet des
Artikels VII.I.19" durch die Wörter "unbeschadet des Artikels VII.I.8" Artikels VII.I.19" durch die Wörter "unbeschadet des Artikels VII.I.8"
ersetzt. ersetzt.
Art. 7 - Titel I von Teil VII RSPol, der die Artikel VII.I.1 bis Art. 7 - Titel I von Teil VII RSPol, der die Artikel VII.I.1 bis
VII.I.51 umfasst, wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: VII.I.51 umfasst, wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
« TITEL I - BEWERTUNG « TITEL I - BEWERTUNG
KAPITEL I - Inhalt KAPITEL I - Inhalt
Art. VII.I.1 - Der Bewertungsbereich "Übereinstimmung der beruflichen Art. VII.I.1 - Der Bewertungsbereich "Übereinstimmung der beruflichen
Fähigkeiten des Personalmitglieds mit dem Kompetenzprofil der Fähigkeiten des Personalmitglieds mit dem Kompetenzprofil der
ausgeübten Funktion" umfasst drei Arten von Kompetenzen, wobei für ausgeübten Funktion" umfasst drei Arten von Kompetenzen, wobei für
jede Art von Kompetenzen fünf Stufen festgelegt sind: jede Art von Kompetenzen fünf Stufen festgelegt sind:
1. die Grundkompetenzen, die den Profilen aller Funktionen innerhalb 1. die Grundkompetenzen, die den Profilen aller Funktionen innerhalb
der Polizeidienste gemein sind, der Polizeidienste gemein sind,
2. die stellungsgebundenen Kompetenzen, die an die Stellung der 2. die stellungsgebundenen Kompetenzen, die an die Stellung der
Funktion innerhalb der Polizeidienste gebunden sind, Funktion innerhalb der Polizeidienste gebunden sind,
3. die spezifischen Kompetenzen, die an die Spezifität der Funktion, 3. die spezifischen Kompetenzen, die an die Spezifität der Funktion,
an ihren strategischen Bezugsbereich und an die im Rahmen dieser an ihren strategischen Bezugsbereich und an die im Rahmen dieser
Funktion ausgeübten Tätigkeiten gebunden sind. Funktion ausgeübten Tätigkeiten gebunden sind.
Jede Funktion ist mit einer je nach der bekleideten Stellung Jede Funktion ist mit einer je nach der bekleideten Stellung
bestimmten allgemeinen Funktion verwandt. Der Minister bestimmt die bestimmten allgemeinen Funktion verwandt. Der Minister bestimmt die
allgemeinen Funktionen und legt ihre Grund- und stellungsgebundenen allgemeinen Funktionen und legt ihre Grund- und stellungsgebundenen
Kompetenzen fest. Kompetenzen fest.
Die Grund- und stellungsgebundenen Kompetenzen bilden den allgemeinen Die Grund- und stellungsgebundenen Kompetenzen bilden den allgemeinen
Teil des Kompetenzprofils und sind in einer vom Minister festgelegten Teil des Kompetenzprofils und sind in einer vom Minister festgelegten
Bezugsliste zusammengefasst. Bezugsliste zusammengefasst.
Auf Verlangen des Endverantwortlichen für die Bewertung ergänzt der Auf Verlangen des Endverantwortlichen für die Bewertung ergänzt der
Bewerter den allgemeinen Teil des Kompetenzprofils der allgemeinen Bewerter den allgemeinen Teil des Kompetenzprofils der allgemeinen
Funktion durch spezifische Kompetenzen, die entweder unter den Funktion durch spezifische Kompetenzen, die entweder unter den
Kompetenzen der vom Minister festgelegten Bezugsliste ausgewählt Kompetenzen der vom Minister festgelegten Bezugsliste ausgewählt
werden oder vom Bewerter nach der vom Minister festgelegten Methodik werden oder vom Bewerter nach der vom Minister festgelegten Methodik
bestimmt werden. bestimmt werden.
Art. VII.I.2 - Der Bewertungsbereich "Haltung hinsichtlich der Werte Art. VII.I.2 - Der Bewertungsbereich "Haltung hinsichtlich der Werte
der Polizeidienste" betrifft die Art und Weise, wie sich die bewertete der Polizeidienste" betrifft die Art und Weise, wie sich die bewertete
Person hinsichtlich der Werte der Polizeidienste verhält. Person hinsichtlich der Werte der Polizeidienste verhält.
Art. VII.I.3 - Der Bewertungsbereich "Verwirklichung der Ziele" Art. VII.I.3 - Der Bewertungsbereich "Verwirklichung der Ziele"
betrifft die Verwirklichung: betrifft die Verwirklichung:
1. der individuellen Ziele, 1. der individuellen Ziele,
2. der operativen Ziele. 2. der operativen Ziele.
Die individuellen Ziele werden für alle Personalmitglieder festgelegt. Die individuellen Ziele werden für alle Personalmitglieder festgelegt.
Sie bestimmen die Punkte, die die bewertete Person auf Ebene der mit Sie bestimmen die Punkte, die die bewertete Person auf Ebene der mit
ihrer Funktion einhergehenden Kompetenzen und/oder auf Ebene ihrer ihrer Funktion einhergehenden Kompetenzen und/oder auf Ebene ihrer
Haltung hinsichtlich der Werte verbessern muss. Haltung hinsichtlich der Werte verbessern muss.
Die operativen Ziele werden für die Personalmitglieder festgelegt, die Die operativen Ziele werden für die Personalmitglieder festgelegt, die
eine Funktion mit effektiver und unmittelbarer Verantwortung bei der eine Funktion mit effektiver und unmittelbarer Verantwortung bei der
Verwirklichung der Ziele des Dienstes ausüben. Sie entsprechen der Verwirklichung der Ziele des Dienstes ausüben. Sie entsprechen der
operativen Umsetzung der Ziele der Polizeidienste auf Ebene des operativen Umsetzung der Ziele der Polizeidienste auf Ebene des
Dienstes. Dienstes.
Die individuellen Ziele und gegebenenfalls die operativen Ziele werden Die individuellen Ziele und gegebenenfalls die operativen Ziele werden
während des Vorbereitungsgesprächs zwischen der bewerteten Person und während des Vorbereitungsgesprächs zwischen der bewerteten Person und
dem Bewerter schriftlich festgelegt. dem Bewerter schriftlich festgelegt.
Die Bestimmung der Mittel, die für die Verwirklichung der Ziele Die Bestimmung der Mittel, die für die Verwirklichung der Ziele
gewährt werden, muss zur gleichen Zeit wie die Festlegung dieser Ziele gewährt werden, muss zur gleichen Zeit wie die Festlegung dieser Ziele
erfolgen. erfolgen.
Können sich die bewertete Person und der Bewerter während des Können sich die bewertete Person und der Bewerter während des
Vorbereitungsgesprächs nicht über die Ziele einigen, obliegt es dem Vorbereitungsgesprächs nicht über die Ziele einigen, obliegt es dem
Endverantwortlichen für die Bewertung, sie festzulegen. Endverantwortlichen für die Bewertung, sie festzulegen.
Art. VII.I.4 - Die Ziele können infolge von Änderungen in der Art. VII.I.4 - Die Ziele können infolge von Änderungen in der
Organisation oder in der Arbeitsweise des Dienstes oder gegebenenfalls Organisation oder in der Arbeitsweise des Dienstes oder gegebenenfalls
infolge des Beschlusses des Berufungsrates während eines infolge des Beschlusses des Berufungsrates während eines
Mitarbeitergesprächs angepasst werden. Diese Anpassung erfolgt nach Mitarbeitergesprächs angepasst werden. Diese Anpassung erfolgt nach
dem in Artikel VII.I.3 erwähnten Verfahren. dem in Artikel VII.I.3 erwähnten Verfahren.
KAPITEL II - Bewerter, Endverantwortlicher für die Bewertung und KAPITEL II - Bewerter, Endverantwortlicher für die Bewertung und
Bewertungsberater Bewertungsberater
Art. VII.I.5 - Der Endverantwortliche für die Bewertung bestimmt den Art. VII.I.5 - Der Endverantwortliche für die Bewertung bestimmt den
oder die Bewerter nach vorheriger Beratung innerhalb des betreffenden oder die Bewerter nach vorheriger Beratung innerhalb des betreffenden
Konzertierungsausschusses. Konzertierungsausschusses.
Art. VII.I.6 - § 1 - Eine Bewertung darf nicht vom Bewerter oder vom Art. VII.I.6 - § 1 - Eine Bewertung darf nicht vom Bewerter oder vom
Endverantwortlichen für die Bewertung vorgenommen werden: Endverantwortlichen für die Bewertung vorgenommen werden:
1. der sich um dieselbe Stelle oder dieselbe Beförderung bewirbt wie 1. der sich um dieselbe Stelle oder dieselbe Beförderung bewirbt wie
die bewertete Person, die bewertete Person,
2. der der Meinung ist, es könne gegen ihn ein Ablehnungsgrund im 2. der der Meinung ist, es könne gegen ihn ein Ablehnungsgrund im
Sinne von Artikel 828 des Gerichtsgesetzbuches angeführt werden oder Sinne von Artikel 828 des Gerichtsgesetzbuches angeführt werden oder
es sei ihm unmöglich, die bewertete Person unparteiisch zu bewerten. es sei ihm unmöglich, die bewertete Person unparteiisch zu bewerten.
§ 2 - Das Personalmitglied, das der Meinung ist, dass einer der in § 1 § 2 - Das Personalmitglied, das der Meinung ist, dass einer der in § 1
festgelegten Ablehnungsgründe auf den Bewerter oder auf den festgelegten Ablehnungsgründe auf den Bewerter oder auf den
Endverantwortlichen für die Bewertung, der nicht der Korpschef, der Endverantwortlichen für die Bewertung, der nicht der Korpschef, der
Generalkommissar, der Generaldirektor, der Generalinspektor oder der Generalkommissar, der Generaldirektor, der Generalinspektor oder der
dienstleitende Direktor des SSGPI ist, Anwendung findet, teilt dies dienstleitende Direktor des SSGPI ist, Anwendung findet, teilt dies
unverzüglich dem Korpschef, dem Generalkommissar, dem Generaldirektor, unverzüglich dem Korpschef, dem Generalkommissar, dem Generaldirektor,
dem Generalinspektor oder dem dienstleitenden Direktor des SSGPI, dem dem Generalinspektor oder dem dienstleitenden Direktor des SSGPI, dem
er untersteht, mit. er untersteht, mit.
Ist der Bewerter oder der Endverantwortliche für die Bewertung, der Ist der Bewerter oder der Endverantwortliche für die Bewertung, der
nicht der Korpschef, der Generalkommissar, der Generaldirektor, der nicht der Korpschef, der Generalkommissar, der Generaldirektor, der
Generalinspektor oder der dienstleitende Direktor des SSGPI ist, der Generalinspektor oder der dienstleitende Direktor des SSGPI ist, der
Meinung, dass die bewertete Person einen in § 1 festgelegten Meinung, dass die bewertete Person einen in § 1 festgelegten
Ablehnungsgrund gegen ihn vorbringen kann, teilt er dies dem Ablehnungsgrund gegen ihn vorbringen kann, teilt er dies dem
Korpschef, dem Generalkommissar, dem Generaldirektor, dem Korpschef, dem Generalkommissar, dem Generaldirektor, dem
Generalsinspektor oder dem dienstleitenden Direktor des SSGPI, dem er Generalsinspektor oder dem dienstleitenden Direktor des SSGPI, dem er
untersteht, mit. untersteht, mit.
Der Korpschef, der Generalkommissar, der Generaldirektor, der Der Korpschef, der Generalkommissar, der Generaldirektor, der
Generalinspektor oder der dienstleitende Direktor des SSGPI, dem die Generalinspektor oder der dienstleitende Direktor des SSGPI, dem die
bewertete Person untersteht, befindet über die Ablehnungsgründe und bewertete Person untersteht, befindet über die Ablehnungsgründe und
ersetzt gegebenenfalls den abgelehnten Bewerter oder den abgelehnten ersetzt gegebenenfalls den abgelehnten Bewerter oder den abgelehnten
Endverantwortlichen für die Bewertung durch einen Stellvertreter. Der Endverantwortlichen für die Bewertung durch einen Stellvertreter. Der
abgelehnte Bewerter oder der abgelehnte Endverantwortliche für die abgelehnte Bewerter oder der abgelehnte Endverantwortliche für die
Bewertung und die betreffende bewertete Person werden von diesem mit Bewertung und die betreffende bewertete Person werden von diesem mit
Gründen versehenen Beschluss in Kenntnis gesetzt. Gründen versehenen Beschluss in Kenntnis gesetzt.
§ 3 - Handelt es sich bei dem gemäss § 2 abgelehnten § 3 - Handelt es sich bei dem gemäss § 2 abgelehnten
Endverantwortlichen für die Bewertung um den Korpschef, den Endverantwortlichen für die Bewertung um den Korpschef, den
Generalkommissar, den Generaldirektor, den Generalinspektor oder den Generalkommissar, den Generaldirektor, den Generalinspektor oder den
dienstleitenden Direktor des SSGPI, bringt das in § 2 Absatz 1 dienstleitenden Direktor des SSGPI, bringt das in § 2 Absatz 1
erwähnte Personalmitglied dem Korpschef, dem Generalkommissar, dem erwähnte Personalmitglied dem Korpschef, dem Generalkommissar, dem
Generaldirektor, dem Generalsinspektor beziehungsweise dem Generaldirektor, dem Generalsinspektor beziehungsweise dem
dienstleitenden Direktor des SSGPI den Ablehnungsantrag zur Kenntnis; dienstleitenden Direktor des SSGPI den Ablehnungsantrag zur Kenntnis;
dieser leitet den Antrag unverzüglich an den Minister oder den Dienst dieser leitet den Antrag unverzüglich an den Minister oder den Dienst
weiter, den dieser angibt. Der Korpschef, der Generalkommissar, der weiter, den dieser angibt. Der Korpschef, der Generalkommissar, der
Generaldirektor, der Generalinspektor beziehungsweise der Generaldirektor, der Generalinspektor beziehungsweise der
dienstleitende Direktor der SSGPI geht ebenso vor, wenn er der Meinung dienstleitende Direktor der SSGPI geht ebenso vor, wenn er der Meinung
ist, die bewertete Person könne gegen ihn einen in § 1 erwähnten ist, die bewertete Person könne gegen ihn einen in § 1 erwähnten
Ablehnungsgrund anführen. Ablehnungsgrund anführen.
Der Minister oder der Direktor des von ihm angegebenen Dienstes Der Minister oder der Direktor des von ihm angegebenen Dienstes
befindet über die Ablehnungsgründe und ersetzt gegebenenfalls den befindet über die Ablehnungsgründe und ersetzt gegebenenfalls den
Korpschef, den Generalkommissar, den Generaldirektor, den Korpschef, den Generalkommissar, den Generaldirektor, den
Generalinspektor oder den dienstleitenden Direktor des SSGPI durch Generalinspektor oder den dienstleitenden Direktor des SSGPI durch
einen Stellvertreter. Der abgelehnte Korpschef, Generalkommissar, einen Stellvertreter. Der abgelehnte Korpschef, Generalkommissar,
Generaldirektor, Generalinspektor beziehungsweise dienstleitende Generaldirektor, Generalinspektor beziehungsweise dienstleitende
Direktor de SSGPI und die betreffende bewertete Person werden von Direktor de SSGPI und die betreffende bewertete Person werden von
diesem mit Gründen versehenen Beschluss in Kenntnis gesetzt. diesem mit Gründen versehenen Beschluss in Kenntnis gesetzt.
Art. VII.I.7 - Untersteht die bewertete Person dem Bewerter oder dem Art. VII.I.7 - Untersteht die bewertete Person dem Bewerter oder dem
Endverantwortlichen für die Bewertung seit weniger als vier Monaten, Endverantwortlichen für die Bewertung seit weniger als vier Monaten,
erstellt dieser seine Bewertung, insbesondere gegebenenfalls auf der erstellt dieser seine Bewertung, insbesondere gegebenenfalls auf der
Grundlage der vom früheren Bewerter oder früheren Endverantwortlichen Grundlage der vom früheren Bewerter oder früheren Endverantwortlichen
für die Bewertung erstellten Zwischenbewertung, die der Personalakte für die Bewertung erstellten Zwischenbewertung, die der Personalakte
der bewerteten Person beigefügt worden ist, wobei die von Letzteren der bewerteten Person beigefügt worden ist, wobei die von Letzteren
erstellte Bewertung sich jedoch ausschliesslich auf den Zeitraum erstellte Bewertung sich jedoch ausschliesslich auf den Zeitraum
beziehen darf, in dem sie der bewerteten Person gegenüber die beziehen darf, in dem sie der bewerteten Person gegenüber die
Eigenschaft als Bewerter beziehungsweise Endverantwortlicher für die Eigenschaft als Bewerter beziehungsweise Endverantwortlicher für die
Bewertung innehatten. Bewertung innehatten.
Art. VII.I.8 - Ist ein Personalmitglied, mit Ausnahme der in Artikel Art. VII.I.8 - Ist ein Personalmitglied, mit Ausnahme der in Artikel
105 des Gesetzes erwähnten Verbindungsbeamten und der in Artikel 96 105 des Gesetzes erwähnten Verbindungsbeamten und der in Artikel 96
des Gesetzes erwähnten Entsandten und ihnen gleichgestellten Personen, des Gesetzes erwähnten Entsandten und ihnen gleichgestellten Personen,
seit mehr als vier Monaten in einen anderen Dienst entsandt worden, seit mehr als vier Monaten in einen anderen Dienst entsandt worden,
tritt sein funktioneller Vorgesetzter in dem Dienst, in den er tritt sein funktioneller Vorgesetzter in dem Dienst, in den er
entsandt worden ist, als Bewerter auf und ist der Endverantwortliche entsandt worden ist, als Bewerter auf und ist der Endverantwortliche
für die Bewertung derjenige, den er in seinem ursprünglichen Dienst für die Bewertung derjenige, den er in seinem ursprünglichen Dienst
hatte. hatte.
KAPITEL III - Bewertungsperiode KAPITEL III - Bewertungsperiode
Art. VII.I.9 - Die Bewertung erfolgt alle zwei Jahre, gerechnet ab dem Art. VII.I.9 - Die Bewertung erfolgt alle zwei Jahre, gerechnet ab dem
Datum der vorherigen Bewertung durch den Bewerter oder gegebenenfalls Datum der vorherigen Bewertung durch den Bewerter oder gegebenenfalls
durch den Endverantwortlichen für die Bewertung. Die erste Bewertung durch den Endverantwortlichen für die Bewertung. Die erste Bewertung
findet in Bezug auf den Einsatzkader zwei Jahre nach dem Datum der in findet in Bezug auf den Einsatzkader zwei Jahre nach dem Datum der in
Artikel V.II.2 erwähnten Ernennung und in Bezug auf den Verwaltungs- Artikel V.II.2 erwähnten Ernennung und in Bezug auf den Verwaltungs-
und Logistikkader zwei Jahre nach dem Datum der in Artikel V.III.19 und Logistikkader zwei Jahre nach dem Datum der in Artikel V.III.19
Absatz 1 Nr. 1 angegebenen Entscheidung oder zwei Jahre nach dem Datum Absatz 1 Nr. 1 angegebenen Entscheidung oder zwei Jahre nach dem Datum
der Einstellung statt. der Einstellung statt.
In dieser zweijährigen Periode, "Bewertungsperiode" genannt, wird In dieser zweijährigen Periode, "Bewertungsperiode" genannt, wird
keine andere Bewertung vorgenommen, es sei denn, die bewertete Person keine andere Bewertung vorgenommen, es sei denn, die bewertete Person
wird in eine andere Stelle bestellt. In diesem Fall kann sie wird in eine andere Stelle bestellt. In diesem Fall kann sie
beantragen, dass der Bewerter eine Zwischenbewertung nach den in den beantragen, dass der Bewerter eine Zwischenbewertung nach den in den
Artikeln VII.I.16 bis VII.I.20 beschriebenen Verfahren erstellt. Artikeln VII.I.16 bis VII.I.20 beschriebenen Verfahren erstellt.
Wird der Bewerter in eine andere Stelle bestellt, kann er auf Wird der Bewerter in eine andere Stelle bestellt, kann er auf
Verlangen des Endverantwortlichen für die Bewertung für jede der Verlangen des Endverantwortlichen für die Bewertung für jede der
bewerteten Personen, für die er als Bewerter bestellt war, eine bewerteten Personen, für die er als Bewerter bestellt war, eine
Zwischenbewertung nach dem gleichen Verfahren erstellen. Zwischenbewertung nach dem gleichen Verfahren erstellen.
Die Zwischenbewertung hat nicht zur Folge, dass eine neue Die Zwischenbewertung hat nicht zur Folge, dass eine neue
Bewertungsperiode beginnt. Bewertungsperiode beginnt.
Art. VII.I.10 - Die Bewertungsperiode des Personalmitglieds, das Art. VII.I.10 - Die Bewertungsperiode des Personalmitglieds, das
während dieser Periode einen Langzeiturlaub gemäss einer der in den während dieser Periode einen Langzeiturlaub gemäss einer der in den
Artikeln VIII.III.1 bis VIII.XV.6 erwähnten Regelungen nimmt, wird um Artikeln VIII.III.1 bis VIII.XV.6 erwähnten Regelungen nimmt, wird um
die Dauer dieses Urlaubs verlängert. die Dauer dieses Urlaubs verlängert.
Nach Ablauf eines Langzeiturlaubs führen die bewertete Person und der Nach Ablauf eines Langzeiturlaubs führen die bewertete Person und der
Bewerter ein Mitarbeitergespräch, bei dem die Ziele der bewerteten Bewerter ein Mitarbeitergespräch, bei dem die Ziele der bewerteten
Person neu definiert werden. Person neu definiert werden.
Unter Langzeiturlaub im Sinne von Absatz 1 versteht man jede Unter Langzeiturlaub im Sinne von Absatz 1 versteht man jede
ununterbrochene Abwesenheit von vier Monaten oder mehr. ununterbrochene Abwesenheit von vier Monaten oder mehr.
KAPITEL IV - Vorbereitungsgespräch, Mitarbeitergespräch und KAPITEL IV - Vorbereitungsgespräch, Mitarbeitergespräch und
Bewertungsgespräch Bewertungsgespräch
Art. VII.I.11 - Jede Bewertungsperiode beginnt mit einem Art. VII.I.11 - Jede Bewertungsperiode beginnt mit einem
Vorbereitungsgespräch, das unmittelbar auf das Bewertungsgespräch der Vorbereitungsgespräch, das unmittelbar auf das Bewertungsgespräch der
vorherigen Bewertungsperiode folgt, ausser in dem in Artikel VII.I.18 vorherigen Bewertungsperiode folgt, ausser in dem in Artikel VII.I.18
Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Fall, in dem das Vorbereitungsgespräch der Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Fall, in dem das Vorbereitungsgespräch der
neuen Bewertungsperiode in dem Monat nach der Mitteilung des neuen Bewertungsperiode in dem Monat nach der Mitteilung des
Beschlusses des Endverantwortlichen für die Bewertung stattfindet. Beschlusses des Endverantwortlichen für die Bewertung stattfindet.
Während des Vorbereitungsgesprächs besprechen die bewertete Person und Während des Vorbereitungsgesprächs besprechen die bewertete Person und
der Bewerter jeden der drei Bereiche, die in den Artikeln VII.I.1 bis der Bewerter jeden der drei Bereiche, die in den Artikeln VII.I.1 bis
VII.I.3 erwähnt sind, um zu vereinbaren, was von der bewerteten Person VII.I.3 erwähnt sind, um zu vereinbaren, was von der bewerteten Person
erwartet wird und wie sie ihre Funktion ausüben soll. erwartet wird und wie sie ihre Funktion ausüben soll.
Das Vorbereitungsgespräch bildet den Gegenstand eines Berichts, dessen Das Vorbereitungsgespräch bildet den Gegenstand eines Berichts, dessen
Muster vom Minister festgelegt wird. Der Bericht wird von der Muster vom Minister festgelegt wird. Der Bericht wird von der
bewerteten Person, vom Bewerter und vom Endverantwortlichen für die bewerteten Person, vom Bewerter und vom Endverantwortlichen für die
Bewertung mit dem Vermerk ihres Einverständnisses unterzeichnet und Bewertung mit dem Vermerk ihres Einverständnisses unterzeichnet und
anschliessend in die Bewertungsakte abgelegt. Der bewerteten Person anschliessend in die Bewertungsakte abgelegt. Der bewerteten Person
wird eine Kopie ausgehändigt. wird eine Kopie ausgehändigt.
Art. VII.I.12 - Das Mitarbeitergespräch findet jedes Mal statt, wenn Art. VII.I.12 - Das Mitarbeitergespräch findet jedes Mal statt, wenn
dies durch besondere Umstände gerechtfertigt wird und insbesondere in dies durch besondere Umstände gerechtfertigt wird und insbesondere in
den in den Artikeln VII.I.4, VII.I.9 Absatz 2 und 3 und VII.I.10 den in den Artikeln VII.I.4, VII.I.9 Absatz 2 und 3 und VII.I.10
erwähnten Fällen. In den anderen Fällen ist dieses Gespräch fakultativ erwähnten Fällen. In den anderen Fällen ist dieses Gespräch fakultativ
und wird es auf Verlangen der bewerteten Person oder des Bewerters und wird es auf Verlangen der bewerteten Person oder des Bewerters
geführt. geführt.
Beim Mitarbeitergespräch können die bewertete Person und der Bewerter Beim Mitarbeitergespräch können die bewertete Person und der Bewerter
vereinbaren, die Ziele und/oder das Profil der bewerteten Person vereinbaren, die Ziele und/oder das Profil der bewerteten Person
anzupassen. anzupassen.
Das Mitarbeitergespräch bildet den Gegenstand eines Berichts, dessen Das Mitarbeitergespräch bildet den Gegenstand eines Berichts, dessen
Muster vom Minister festgelegt wird. Der Bericht wird von der Muster vom Minister festgelegt wird. Der Bericht wird von der
bewerteten Person und vom Bewerter und bei einer Änderung der Ziele bewerteten Person und vom Bewerter und bei einer Änderung der Ziele
vom Endverantwortlichen für die Bewertung mit dem Vermerk ihres vom Endverantwortlichen für die Bewertung mit dem Vermerk ihres
Einverständnisses unterzeichnet. Er wird anschliessend in die Einverständnisses unterzeichnet. Er wird anschliessend in die
Bewertungsakte abgelegt. Der bewerteten Person wird eine Kopie Bewertungsakte abgelegt. Der bewerteten Person wird eine Kopie
ausgehändigt. ausgehändigt.
Art. VII.I.13 - Die Bewertungsperiode wird mit dem Bewertungsgespräch Art. VII.I.13 - Die Bewertungsperiode wird mit dem Bewertungsgespräch
abgeschlossen. Dieses findet frühestens einen Monat vor Ablauf der abgeschlossen. Dieses findet frühestens einen Monat vor Ablauf der
Bewertungsperiode und spätestens am Tag, an dem die Bewertungsperiode Bewertungsperiode und spätestens am Tag, an dem die Bewertungsperiode
abläuft, statt. In dem in Artikel VII.I.18 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten abläuft, statt. In dem in Artikel VII.I.18 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten
Fall wird die Bewertungsperiode jedoch mit der Mitteilung des Fall wird die Bewertungsperiode jedoch mit der Mitteilung des
Beschlusses des Endverantwortlichen für die Bewertung abgeschlossen Beschlusses des Endverantwortlichen für die Bewertung abgeschlossen
und beginnt mit dieser Mitteilung die neue Bewertungsperiode, und beginnt mit dieser Mitteilung die neue Bewertungsperiode,
unabhängig davon, ob die bewertete Person auf das in Artikel VII.I.25 unabhängig davon, ob die bewertete Person auf das in Artikel VII.I.25
erwähnte Berufungsverfahren zurückgreift. erwähnte Berufungsverfahren zurückgreift.
Während des Bewertungsgesprächs besprechen die bewertete Person und Während des Bewertungsgesprächs besprechen die bewertete Person und
der Bewerter jeden der drei Bereiche, die in den Artikeln VII.I.1 bis der Bewerter jeden der drei Bereiche, die in den Artikeln VII.I.1 bis
VII.I.3 erwähnt sind, um zu überprüfen, wie die bewertete Person VII.I.3 erwähnt sind, um zu überprüfen, wie die bewertete Person
gearbeitet hat und in welchem Masse sie den gemäss Artikel VII.I.11 gearbeitet hat und in welchem Masse sie den gemäss Artikel VII.I.11
festgelegten Erwartungen entsprochen hat. festgelegten Erwartungen entsprochen hat.
Das Bewertungsgespräch bildet den Gegenstand eines Berichts, dessen Das Bewertungsgespräch bildet den Gegenstand eines Berichts, dessen
Muster vom Minister festgelegt wird. Der Bericht wird von der Muster vom Minister festgelegt wird. Der Bericht wird von der
bewerteten Person und vom Bewerter mit dem Vermerk ihres bewerteten Person und vom Bewerter mit dem Vermerk ihres
Einverständnisses und, unbeschadet des Artikels VII.I.20, vom Einverständnisses und, unbeschadet des Artikels VII.I.20, vom
Endverantwortlichen für die Bewertung zur Kenntnisnahme unterzeichnet. Endverantwortlichen für die Bewertung zur Kenntnisnahme unterzeichnet.
Er wird anschliessend in die Bewertungsakte abgelegt. Der bewerteten Er wird anschliessend in die Bewertungsakte abgelegt. Der bewerteten
Person wird eine Kopie ausgehändigt. Person wird eine Kopie ausgehändigt.
KAPITEL V - Bewertungsnoten KAPITEL V - Bewertungsnoten
Art. VII.I.14 - Alle Noten müssen mit Gründen versehen werden. Art. VII.I.14 - Alle Noten müssen mit Gründen versehen werden.
Für den Bereich "Übereinstimmung der beruflichen Fähigkeiten des Für den Bereich "Übereinstimmung der beruflichen Fähigkeiten des
Personalmitglieds mit dem Kompetenzprofil der ausgeübten Funktion" Personalmitglieds mit dem Kompetenzprofil der ausgeübten Funktion"
bedeutet die Note: bedeutet die Note:
- "gut", dass die bewertete Person Kompetenzen aufweist, die vom - "gut", dass die bewertete Person Kompetenzen aufweist, die vom
Inhalt und/oder vom Niveau her über die Kompetenzen hinausgehen, die Inhalt und/oder vom Niveau her über die Kompetenzen hinausgehen, die
für eine korrekte Ausübung der Funktion erforderlich sind, für eine korrekte Ausübung der Funktion erforderlich sind,
- "genügend", dass die bewertete Person Kompetenzen aufweist, die vom - "genügend", dass die bewertete Person Kompetenzen aufweist, die vom
Inhalt und vom Niveau her den Kompetenzen entsprechen, die für eine Inhalt und vom Niveau her den Kompetenzen entsprechen, die für eine
korrekte Ausübung der Funktion erforderlich sind, korrekte Ausübung der Funktion erforderlich sind,
- "ungenügend", dass der bewerteten Person bestimmte Kompetenzen, die - "ungenügend", dass der bewerteten Person bestimmte Kompetenzen, die
für eine korrekte Ausübung der Funktion erforderlich sind, fehlen oder für eine korrekte Ausübung der Funktion erforderlich sind, fehlen oder
dass sie diese Kompetenzen zwar aufweist, aber auf einem niedrigeren dass sie diese Kompetenzen zwar aufweist, aber auf einem niedrigeren
Niveau als dem, das verlangt wird. Niveau als dem, das verlangt wird.
Für den Bereich "Haltung hinsichtlich der Werte der Polizeidienste" Für den Bereich "Haltung hinsichtlich der Werte der Polizeidienste"
bedeutet die Note: bedeutet die Note:
- "gut", dass die bewertete Person die Werte der Polizeidienste selbst - "gut", dass die bewertete Person die Werte der Polizeidienste selbst
unter schwierigen Umständen in Worten und in Taten beachtet und dass unter schwierigen Umständen in Worten und in Taten beachtet und dass
sie die Beachtung dieser Werte in ihrer Umgebung fördert, sie die Beachtung dieser Werte in ihrer Umgebung fördert,
- "genügend", dass die bewertete Person die Werte der Polizeidienste - "genügend", dass die bewertete Person die Werte der Polizeidienste
unter gewöhnlichen Arbeitsumständen in Worten und in Taten beachtet, unter gewöhnlichen Arbeitsumständen in Worten und in Taten beachtet,
- "ungenügend", dass die bewertete Person die Werte der Polizeidienste - "ungenügend", dass die bewertete Person die Werte der Polizeidienste
unter gewöhnlichen Arbeitsumständen nicht in Worten und/oder in Taten unter gewöhnlichen Arbeitsumständen nicht in Worten und/oder in Taten
beachtet. beachtet.
Für den Bereich "Verwirklichung der Ziele" bedeutet die Note: Für den Bereich "Verwirklichung der Ziele" bedeutet die Note:
- "gut", dass die bewertete Person die festgelegten Ziele durch eine - "gut", dass die bewertete Person die festgelegten Ziele durch eine
optimale Benutzung der ihr zur Verfügung gestellten Mittel erreicht optimale Benutzung der ihr zur Verfügung gestellten Mittel erreicht
und/oder hinsichtlich der Ziele das übertrifft, was von ihr erwartet und/oder hinsichtlich der Ziele das übertrifft, was von ihr erwartet
wird, wird,
- "genügend", dass die bewertete Person die festgelegten Ziele durch - "genügend", dass die bewertete Person die festgelegten Ziele durch
eine normale Benutzung der ihr zur Verfügung gestellten Mittel eine normale Benutzung der ihr zur Verfügung gestellten Mittel
erreicht, erreicht,
- "ungenügend", dass die bewertete Person ihre Ziele aus mangelnder - "ungenügend", dass die bewertete Person ihre Ziele aus mangelnder
Organisation, aus mangelnder Voraussicht und/oder durch eine schlechte Organisation, aus mangelnder Voraussicht und/oder durch eine schlechte
Benutzung der ihr zur Verfügung gestellten Mittel verfehlt hat. Benutzung der ihr zur Verfügung gestellten Mittel verfehlt hat.
Art. VII.I.15 - Die Endnote gibt die globale Beurteilung der Art. VII.I.15 - Die Endnote gibt die globale Beurteilung der
Arbeitsweise der bewerteten Person auf der Grundlage der in den Arbeitsweise der bewerteten Person auf der Grundlage der in den
Artikeln VII.I.1 bis VII.I.3 erwähnten Bewertungsbereiche wieder und Artikeln VII.I.1 bis VII.I.3 erwähnten Bewertungsbereiche wieder und
ist kohärent mit der Bewertung in den verschiedenen ist kohärent mit der Bewertung in den verschiedenen
Bewertungsbereichen; sie muss jedoch nicht unbedingt dem Durchschnitt Bewertungsbereichen; sie muss jedoch nicht unbedingt dem Durchschnitt
der in Artikel VII.I.14 erwähnten Teilnoten entsprechen. Die Endnote: der in Artikel VII.I.14 erwähnten Teilnoten entsprechen. Die Endnote:
- "gut" bedeutet, dass die bewertete Person allgemein die gemäss - "gut" bedeutet, dass die bewertete Person allgemein die gemäss
Artikel VII.I.11 Absatz 2 festgelegten Erwartungen übertroffen hat, Artikel VII.I.11 Absatz 2 festgelegten Erwartungen übertroffen hat,
- "genügend" bedeutet, dass die bewertete Person allgemein die gemäss - "genügend" bedeutet, dass die bewertete Person allgemein die gemäss
Artikel VII.I.11 Absatz 2 festgelegten Erwartungen erfüllt hat, Artikel VII.I.11 Absatz 2 festgelegten Erwartungen erfüllt hat,
- "ungenügend" bedeutet, dass die bewertete Person allgemein nicht die - "ungenügend" bedeutet, dass die bewertete Person allgemein nicht die
gemäss Artikel VII.I.11 Absatz 2 festgelegten Erwartungen erfüllt hat. gemäss Artikel VII.I.11 Absatz 2 festgelegten Erwartungen erfüllt hat.
Die Endnote "ungenügend" ist unter Beachtung der Bestimmung von Absatz Die Endnote "ungenügend" ist unter Beachtung der Bestimmung von Absatz
1 ausdrücklich mit Gründen zu versehen. 1 ausdrücklich mit Gründen zu versehen.
KAPITEL VI - Verfahrensregeln KAPITEL VI - Verfahrensregeln
Abschnitt 1 - Bewertungsverfahren und Berufung beim Abschnitt 1 - Bewertungsverfahren und Berufung beim
Endverantwortlichen für die Bewertung Endverantwortlichen für die Bewertung
Art. VII.I.16 - Der Bewerter sammelt alle für die Bewertung Art. VII.I.16 - Der Bewerter sammelt alle für die Bewertung
zweckdienlichen Informationen. Spätestens zehn Tage vor dem zweckdienlichen Informationen. Spätestens zehn Tage vor dem
Bewertungsgespräch lädt er die bewertete Person zu diesem Bewertungsgespräch lädt er die bewertete Person zu diesem
Bewertungsgespräch ein und teilt er ihr einen Vorschlag für den Bewertungsgespräch ein und teilt er ihr einen Vorschlag für den
Bewertungsbericht mit. Bewertungsbericht mit.
Die bewertete Person übermittelt dem Bewerter gegebenenfalls ihr Die bewertete Person übermittelt dem Bewerter gegebenenfalls ihr
Mitteilungsschreiben mit den Bemerkungen zu dem Vorschlag für den Mitteilungsschreiben mit den Bemerkungen zu dem Vorschlag für den
Bewertungsbericht spätestens am dritten Tag vor dem Bewertungsbericht spätestens am dritten Tag vor dem
Bewertungsgespräch. Bewertungsgespräch.
Das Mitteilungsschreiben mit den Bemerkungen wird nicht Das Mitteilungsschreiben mit den Bemerkungen wird nicht
berücksichtigt, wenn es dem Bewerter nicht binnen der in Absatz 2 berücksichtigt, wenn es dem Bewerter nicht binnen der in Absatz 2
erwähnten Frist übermittelt worden ist. erwähnten Frist übermittelt worden ist.
Art. VII.I.17 - Während des Bewertungsgesprächs besprechen die Art. VII.I.17 - Während des Bewertungsgesprächs besprechen die
bewertete Person und der Bewerter den Vorschlag für den bewertete Person und der Bewerter den Vorschlag für den
Bewertungsbericht und ändern ihn gegebenenfalls. Dabei behandeln sie Bewertungsbericht und ändern ihn gegebenenfalls. Dabei behandeln sie
die drei Bewertungsbereiche, die in den Artikeln VII.I.1 bis VII.I.3 die drei Bewertungsbereiche, die in den Artikeln VII.I.1 bis VII.I.3
erwähnt sind. erwähnt sind.
Art. VII.I.18 - Am Ende des Bewertungsgesprächs erstellt der Bewerter Art. VII.I.18 - Am Ende des Bewertungsgesprächs erstellt der Bewerter
den Bewertungsbericht, wobei er die Teilnoten und die Endnote, wie in den Bewertungsbericht, wobei er die Teilnoten und die Endnote, wie in
Artikel VII.I.14 beziehungsweise VII.I.15 erwähnt, erteilt. Er Artikel VII.I.14 beziehungsweise VII.I.15 erwähnt, erteilt. Er
unterzeichnet den Bewertungsbericht. unterzeichnet den Bewertungsbericht.
Der Bewertungsbericht wird von der bewerteten Person unterzeichnet; Der Bewertungsbericht wird von der bewerteten Person unterzeichnet;
diese gibt dabei an: diese gibt dabei an:
1. entweder dass sie mit den Noten des Bewertungsberichts 1. entweder dass sie mit den Noten des Bewertungsberichts
einverstanden ist; in diesem Fall kann sie dem Bewertungsbericht einverstanden ist; in diesem Fall kann sie dem Bewertungsbericht
einige Bemerkungen beifügen, einige Bemerkungen beifügen,
2. oder dass sie mit einer oder mehreren Noten des Bewertungsberichts 2. oder dass sie mit einer oder mehreren Noten des Bewertungsberichts
nicht einverstanden ist und Berufung beim Endverantwortlichen für die nicht einverstanden ist und Berufung beim Endverantwortlichen für die
Bewertung einlegt. Bewertung einlegt.
Art. VII.I.19 - In dem in Artikel VII.II.18 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Art. VII.I.19 - In dem in Artikel VII.II.18 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten
Fall übermittelt die bewertete Person dem Bewerter binnen sieben Tagen Fall übermittelt die bewertete Person dem Bewerter binnen sieben Tagen
nach dem Bewertungsgespräch das Mitteilungsschreiben mit den nach dem Bewertungsgespräch das Mitteilungsschreiben mit den
Bemerkungen, auf dessen Grundlage sie eine Anpassung des Bemerkungen, auf dessen Grundlage sie eine Anpassung des
Bewertungsberichts beantragt. Das nach Ablauf dieser Frist Bewertungsberichts beantragt. Das nach Ablauf dieser Frist
eingereichte Mitteilungsschreiben mit den Bemerkungen wird nicht eingereichte Mitteilungsschreiben mit den Bemerkungen wird nicht
berücksichtigt. berücksichtigt.
Der Bewerter leitet den Bewertungsbericht und das Mitteilungsschreiben Der Bewerter leitet den Bewertungsbericht und das Mitteilungsschreiben
mit den Bemerkungen unverzüglich an den Endverantwortlichen für die mit den Bemerkungen unverzüglich an den Endverantwortlichen für die
Bewertung weiter, der entscheidet. Bewertung weiter, der entscheidet.
Zu diesem Zweck nimmt der Endverantwortliche für die Bewertung oder Zu diesem Zweck nimmt der Endverantwortliche für die Bewertung oder
der von ihm bestimmte Bewertungsberater den Bewertungsbericht zur der von ihm bestimmte Bewertungsberater den Bewertungsbericht zur
Kenntnis und nimmt er Einsicht in alle Unterlagen der Bewertungsakte, Kenntnis und nimmt er Einsicht in alle Unterlagen der Bewertungsakte,
die die laufende Bewertungsperiode betreffen. Bei einer Endnote die die laufende Bewertungsperiode betreffen. Bei einer Endnote
"ungenügend" müssen die bewertete Person und der Bewerter auf Ebene "ungenügend" müssen die bewertete Person und der Bewerter auf Ebene
des Endverantwortlichen für die Bewertung angehört werden. des Endverantwortlichen für die Bewertung angehört werden.
Art. VII.I.20 - Der Endverantwortliche für die Bewertung teilt dem Art. VII.I.20 - Der Endverantwortliche für die Bewertung teilt dem
Bewerter und der bewerteten Person seinen Beschluss spätestens einen Bewerter und der bewerteten Person seinen Beschluss spätestens einen
Monat nach dem Bewertungsgespräch mit. Monat nach dem Bewertungsgespräch mit.
Dieser Beschluss kann entweder eine Bestätigung oder eine Änderung des Dieser Beschluss kann entweder eine Bestätigung oder eine Änderung des
Bewertungsberichts des Bewerters sein. Bewertungsberichts des Bewerters sein.
Bei einer Änderung des Bewertungsberichts erstellt der Bei einer Änderung des Bewertungsberichts erstellt der
Endverantwortliche für die Bewertung beziehungsweise der Endverantwortliche für die Bewertung beziehungsweise der
Bewertungsberater einen neuen Bewertungsbericht. In diesem Fall werden Bewertungsberater einen neuen Bewertungsbericht. In diesem Fall werden
der erste Bewertungsbericht und das Mitteilungsschreiben mit den der erste Bewertungsbericht und das Mitteilungsschreiben mit den
Bemerkungen am Ende des Bewertungsverfahrens vernichtet, wenn Bemerkungen am Ende des Bewertungsverfahrens vernichtet, wenn
sämtliche Fristen und/oder sämtliche Berufungsmittel ausgeschöpft sämtliche Fristen und/oder sämtliche Berufungsmittel ausgeschöpft
sind. sind.
In allen Fällen unterzeichnet der Endverantwortliche für die Bewertung In allen Fällen unterzeichnet der Endverantwortliche für die Bewertung
den Bewertungsbericht. den Bewertungsbericht.
Abschnitt 2 - Berufungsverfahren beim Berufungsrat Abschnitt 2 - Berufungsverfahren beim Berufungsrat
Unterabschnitt 1 - Berufungsrat Unterabschnitt 1 - Berufungsrat
Art. VII.I.21 - Bei der Generalinspektion der föderalen Polizei und Art. VII.I.21 - Bei der Generalinspektion der föderalen Polizei und
der lokalen Polizei gibt es einen Berufungsrat, der sich zusammensetzt der lokalen Polizei gibt es einen Berufungsrat, der sich zusammensetzt
aus: aus:
1. dem Generalinspektor oder dem beigeordneten Generalinspektor der 1. dem Generalinspektor oder dem beigeordneten Generalinspektor der
Generalinspektion, Vorsitzender, Generalinspektion, Vorsitzender,
2. einem Beisitzer pro repräsentative Gewerkschaftsorganisation, 2. einem Beisitzer pro repräsentative Gewerkschaftsorganisation,
3. einer gemäss Nr. 2 festgelegten Anzahl Beisitzer, worunter sich 3. einer gemäss Nr. 2 festgelegten Anzahl Beisitzer, worunter sich
nach Möglichkeit ebenso viele Mitglieder der lokalen wie der föderalen nach Möglichkeit ebenso viele Mitglieder der lokalen wie der föderalen
Polizei befinden. Polizei befinden.
Zudem haben der Vorsitzende und jeder der Beisitzer einen Zudem haben der Vorsitzende und jeder der Beisitzer einen
Stellvertreter. Stellvertreter.
Ein Sekretär, der vom Vorsitzenden unter den Personalmitgliedern der Ein Sekretär, der vom Vorsitzenden unter den Personalmitgliedern der
Generalinspektion bestellt wird, steht dem Berufungsrat bei. Generalinspektion bestellt wird, steht dem Berufungsrat bei.
Der Berufungsrat kann nur rechtsgültig tagen, beraten und abstimmen, Der Berufungsrat kann nur rechtsgültig tagen, beraten und abstimmen,
wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend oder vertreten wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend oder vertreten
sind. sind.
Der Vorsitzende verfügt über eine Stimme. Jede Gruppe von Beisitzern, Der Vorsitzende verfügt über eine Stimme. Jede Gruppe von Beisitzern,
die in Nr. 2 und 3 erwähnt ist, verfügt insgesamt über fünf Stimmen, die in Nr. 2 und 3 erwähnt ist, verfügt insgesamt über fünf Stimmen,
ungeachtet der Anzahl Beisitzer, die innerhalb jeder Gruppe anwesend ungeachtet der Anzahl Beisitzer, die innerhalb jeder Gruppe anwesend
sind. Diese Stimmen werden unter die Mitglieder der Gruppe gleich sind. Diese Stimmen werden unter die Mitglieder der Gruppe gleich
verteilt. verteilt.
Art. VII.I.22 - Der Minister bestellt die in Artikel VII.I.21 Absatz 1 Art. VII.I.22 - Der Minister bestellt die in Artikel VII.I.21 Absatz 1
Nr. 3 erwähnten Beisitzer unter den Personalmitgliedern, die auf einer Nr. 3 erwähnten Beisitzer unter den Personalmitgliedern, die auf einer
Liste mit je zwei Kandidaten stehen; diese Liste wird für die Liste mit je zwei Kandidaten stehen; diese Liste wird für die
Mitglieder der föderalen Polizei vom Generalkommissar und für die Mitglieder der föderalen Polizei vom Generalkommissar und für die
Mitglieder der lokalen Polizei vom Ständigen Ausschuss für die lokale Mitglieder der lokalen Polizei vom Ständigen Ausschuss für die lokale
Polizei vorgeschlagen. Polizei vorgeschlagen.
Die Beisitzer und ihre Stellvertreter müssen vor ihrer Bestellung an Die Beisitzer und ihre Stellvertreter müssen vor ihrer Bestellung an
der Ausbildung für Bewerter teilnehmen. der Ausbildung für Bewerter teilnehmen.
Der Generalinspektor bestellt unter den Personalmitgliedern der Der Generalinspektor bestellt unter den Personalmitgliedern der
Generalinspektion einen stellvertretenden Vorsitzenden. Generalinspektion einen stellvertretenden Vorsitzenden.
Art. VII.I.23 - Das Mandat des stellvertretenden Vorsitzenden, der Art. VII.I.23 - Das Mandat des stellvertretenden Vorsitzenden, der
Beisitzer und ihrer Stellvertreter dauert drei Jahre und ist Beisitzer und ihrer Stellvertreter dauert drei Jahre und ist
erneuerbar. erneuerbar.
Der stellvertretende Vorsitzende, die Beisitzer und die Der stellvertretende Vorsitzende, die Beisitzer und die
Stellvertreter, die bestellt werden, um den verstorbenen oder Stellvertreter, die bestellt werden, um den verstorbenen oder
ausscheidenden Vorsitzenden oder verstorbene oder ausscheidende ausscheidenden Vorsitzenden oder verstorbene oder ausscheidende
Beisitzer zu ersetzen, führen die Bestellung derjenigen, die sie Beisitzer zu ersetzen, führen die Bestellung derjenigen, die sie
ersetzen, zu Ende. ersetzen, zu Ende.
Art. VII.I.24 - Die bewertete Person, die der Meinung ist, gegen den Art. VII.I.24 - Die bewertete Person, die der Meinung ist, gegen den
Vorsitzenden oder einen Beisitzer einen Ablehnungsgrund im Sinne von Vorsitzenden oder einen Beisitzer einen Ablehnungsgrund im Sinne von
Artikel 828 des Gerichtsgesetzbuches geltend machen zu können, oder Artikel 828 des Gerichtsgesetzbuches geltend machen zu können, oder
die der Meinung ist, der Vorsitzende oder ein Beisitzer könne sie die der Meinung ist, der Vorsitzende oder ein Beisitzer könne sie
nicht unparteiisch beurteilen, muss den Vorsitzenden oder den nicht unparteiisch beurteilen, muss den Vorsitzenden oder den
betroffenen Beisitzer zur Vermeidung der Unzulässigkeit binnen betroffenen Beisitzer zur Vermeidung der Unzulässigkeit binnen
vierzehn Tagen nach Ablauf der in Artikel VII.I.25 erwähnten Frist vierzehn Tagen nach Ablauf der in Artikel VII.I.25 erwähnten Frist
ablehnen. Die Ablehnung wird zur Vermeidung der Unzulässigkeit durch ablehnen. Die Ablehnung wird zur Vermeidung der Unzulässigkeit durch
einen mit Gründen versehenen Antrag beim Vorsitzenden des einen mit Gründen versehenen Antrag beim Vorsitzenden des
Berufungsrates oder, falls es sich um den Vorsitzenden handelt, beim Berufungsrates oder, falls es sich um den Vorsitzenden handelt, beim
Minister beantragt. Minister beantragt.
Der Vorsitzende oder der Minister, je nach Fall, befindet über die Der Vorsitzende oder der Minister, je nach Fall, befindet über die
Ablehnungsgründe und ersetzt gegebenenfalls das abgelehnte Mitglied Ablehnungsgründe und ersetzt gegebenenfalls das abgelehnte Mitglied
durch seinen Stellvertreter. Dieser mit Gründen versehene Beschluss durch seinen Stellvertreter. Dieser mit Gründen versehene Beschluss
wird je nach Fall dem Vorsitzenden, dem abgelehnten Mitglied und der wird je nach Fall dem Vorsitzenden, dem abgelehnten Mitglied und der
bewerteten Person zur Kenntnis gebracht. bewerteten Person zur Kenntnis gebracht.
Ist ein Beisitzer der Meinung, dass die bewertete Person gegen ihn Ist ein Beisitzer der Meinung, dass die bewertete Person gegen ihn
einen Ablehnungsgrund im Sinne von Artikel 828 des einen Ablehnungsgrund im Sinne von Artikel 828 des
Gerichtsgesetzbuches vorbringen kann oder dass es ihm unmöglich ist, Gerichtsgesetzbuches vorbringen kann oder dass es ihm unmöglich ist,
die bewertete Person unparteiisch zu beurteilen, informiert er den die bewertete Person unparteiisch zu beurteilen, informiert er den
Vorsitzenden darüber. Ist der Vorsitzende betroffen, informiert er den Vorsitzenden darüber. Ist der Vorsitzende betroffen, informiert er den
Minister darüber. Minister darüber.
Der Vorsitzende beziehungsweise der Minister befindet und handelt Der Vorsitzende beziehungsweise der Minister befindet und handelt
gemäss Absatz 2. gemäss Absatz 2.
Unterabschnitt 2 - Verfahren vor dem Berufungsrat Unterabschnitt 2 - Verfahren vor dem Berufungsrat
Art. VII.I.25 - Um gültig zu sein, muss die Berufung durch einen mit Art. VII.I.25 - Um gültig zu sein, muss die Berufung durch einen mit
Gründen versehenen Antrag erfolgen, der binnen vierzehn Tagen nach Gründen versehenen Antrag erfolgen, der binnen vierzehn Tagen nach
Kenntnisnahme des in Artikel VII.I.20 erwähnten Beschlusses per Kenntnisnahme des in Artikel VII.I.20 erwähnten Beschlusses per
Einschreiben oder gegen Empfangsbestätigung beim Generalinspektor Einschreiben oder gegen Empfangsbestätigung beim Generalinspektor
eingereicht wird. eingereicht wird.
Art. VII.I.26 - Der Berufungsrat urteilt auf der Grundlage der Art. VII.I.26 - Der Berufungsrat urteilt auf der Grundlage der
Bewertungsakte, zu der alle im Rahmen der angefochtenen Bewertung Bewertungsakte, zu der alle im Rahmen der angefochtenen Bewertung
erstellten Schriftstücke gehören. erstellten Schriftstücke gehören.
Art. VII.I.27 - Der Berufungsrat kann die angefochtene Bewertung Art. VII.I.27 - Der Berufungsrat kann die angefochtene Bewertung
entweder bestätigen oder ganz oder teilweise abändern. Sein Beschluss entweder bestätigen oder ganz oder teilweise abändern. Sein Beschluss
bildet die Endbewertung der bewerteten Person für die betreffende bildet die Endbewertung der bewerteten Person für die betreffende
Bewertungsperiode. Bewertungsperiode.
Der Beschluss des Berufungsrates wird der bewerteten Person und dem Der Beschluss des Berufungsrates wird der bewerteten Person und dem
Endverantwortlichen für die Bewertung unverzüglich zur Kenntnis Endverantwortlichen für die Bewertung unverzüglich zur Kenntnis
gebracht. gebracht.
KAPITEL VII - Bewertungsakte KAPITEL VII - Bewertungsakte
Art. VII.I.28 - Für jede neue Bewertungsperiode wird eine Art. VII.I.28 - Für jede neue Bewertungsperiode wird eine
Bewertungsakte angelegt. Diese Akte umfasst: Bewertungsakte angelegt. Diese Akte umfasst:
1. ein Verzeichnis der Aktenstücke, 1. ein Verzeichnis der Aktenstücke,
2. den Bericht über das in Artikel VII.I.11 erwähnte 2. den Bericht über das in Artikel VII.I.11 erwähnte
Vorbereitungsgespräch, Vorbereitungsgespräch,
3. gegebenenfalls den Bericht über das (die) in Artikel VII.I.12 3. gegebenenfalls den Bericht über das (die) in Artikel VII.I.12
erwähnte(n) Mitarbeitergespräch(e), erwähnte(n) Mitarbeitergespräch(e),
4. den in Artikel VII.I.13 erwähnten Bewertungsbericht, 4. den in Artikel VII.I.13 erwähnten Bewertungsbericht,
5. alle Schriftstücke in Bezug auf die laufende Bewertungsperiode, die 5. alle Schriftstücke in Bezug auf die laufende Bewertungsperiode, die
eventuell Auswirkungen auf die Bewertung haben können und eventuell Auswirkungen auf die Bewertung haben können und
insbesondere: insbesondere:
a) Mitteilungsschreiben und Korrespondenz mit Bezug auf die bewertete a) Mitteilungsschreiben und Korrespondenz mit Bezug auf die bewertete
Person über ihre Arbeitsweise, Person über ihre Arbeitsweise,
b) absolvierte Ausbildungen und erzielte Ergebnisse, b) absolvierte Ausbildungen und erzielte Ergebnisse,
c) Ergebnisse bei Auswahlprüfungen oder Beförderungsprüfungen, c) Ergebnisse bei Auswahlprüfungen oder Beförderungsprüfungen,
d) das in Artikel 57 des Gesetzes vom 13. Mai 1999 zur Festlegung des d) das in Artikel 57 des Gesetzes vom 13. Mai 1999 zur Festlegung des
Disziplinarstatuts der Personalmitglieder der Polizeidienste erwähnte Disziplinarstatuts der Personalmitglieder der Polizeidienste erwähnte
Disziplinarstrafblatt, Disziplinarstrafblatt,
e) alle früheren Bewertungsberichte mit der Endnote "ungenügend" mit e) alle früheren Bewertungsberichte mit der Endnote "ungenügend" mit
den dazugehörenden Elementen der Verfahren, den dazugehörenden Elementen der Verfahren,
6. die Bewertungsberichte über die zwei vorhergehenden 6. die Bewertungsberichte über die zwei vorhergehenden
Bewertungsperioden. Bewertungsperioden.
Art. VII.I.29 - Unbeschadet des Artikels 140 des Gesetzes dürfen nur Art. VII.I.29 - Unbeschadet des Artikels 140 des Gesetzes dürfen nur
bewertungsrelevante Unterlagen in der Bewertungsakte enthalten sein bewertungsrelevante Unterlagen in der Bewertungsakte enthalten sein
und von der bewerteten Person, vom Bewerter, vom Endverantwortlichen und von der bewerteten Person, vom Bewerter, vom Endverantwortlichen
für die Bewertung und vom Bewertungsberater eingesehen werden. für die Bewertung und vom Bewertungsberater eingesehen werden.
Kein einziges Schriftstück darf in die Bewertungsakte aufgenommen Kein einziges Schriftstück darf in die Bewertungsakte aufgenommen
werden, ohne dass das betreffende Personalmitglied es zur werden, ohne dass das betreffende Personalmitglied es zur
Kenntnisnahme unterzeichnet hat. Kenntnisnahme unterzeichnet hat.
Art. VII.I.30 - Am Ende des Bewertungsverfahrens erhält das Art. VII.I.30 - Am Ende des Bewertungsverfahrens erhält das
Personalmitglied eine Kopie seines Bewertungsberichts. Es kann zudem Personalmitglied eine Kopie seines Bewertungsberichts. Es kann zudem
eine Kopie eines oder mehrerer Schriftstücke beantragen, die dem eine Kopie eines oder mehrerer Schriftstücke beantragen, die dem
Bewertungsbericht beiliegen. Bewertungsbericht beiliegen.
KAPITEL VIII - Verschiedene Bestimmungen KAPITEL VIII - Verschiedene Bestimmungen
Art. VII.I.31 - In Bezug auf Gewerkschaftsvertreter darf die Bewertung Art. VII.I.31 - In Bezug auf Gewerkschaftsvertreter darf die Bewertung
sich nicht auf Handlungen stützen, die sie in dieser Eigenschaft sich nicht auf Handlungen stützen, die sie in dieser Eigenschaft
verrichten und unmittelbar mit den von ihnen ausgeübten Vorrechten, verrichten und unmittelbar mit den von ihnen ausgeübten Vorrechten,
wie in den Artikeln 14 und 15 des Gesetzes vom 24. März 1999 zur wie in den Artikeln 14 und 15 des Gesetzes vom 24. März 1999 zur
Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den
Gewerkschaftsorganisationen des Personals der Polizeidienste erwähnt, Gewerkschaftsorganisationen des Personals der Polizeidienste erwähnt,
zusammenhängen. zusammenhängen.
Ebenso darf die Bewertung der in Artikel 64 des Königlichen Erlasses Ebenso darf die Bewertung der in Artikel 64 des Königlichen Erlasses
vom 8. Februar 2001 zur Ausführung des Gesetzes vom 24. März 1999 zur vom 8. Februar 2001 zur Ausführung des Gesetzes vom 24. März 1999 zur
Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den
Gewerkschaftsorganisationen des Personals der Polizeidienste erwähnten Gewerkschaftsorganisationen des Personals der Polizeidienste erwähnten
Sachverständigen und der Vertrauenspersonen sich nicht auf Handlungen Sachverständigen und der Vertrauenspersonen sich nicht auf Handlungen
stützen, die sie in dieser Eigenschaft verrichten und unmittelbar mit stützen, die sie in dieser Eigenschaft verrichten und unmittelbar mit
den von ihnen ausgeübten Vorrechten zusammenhängen. » den von ihnen ausgeübten Vorrechten zusammenhängen. »
Art. 8 - In den Artikeln VII.II.21 Absatz 2, VII.II.22 Absatz 2, Art. 8 - In den Artikeln VII.II.21 Absatz 2, VII.II.22 Absatz 2,
VII.II.23 Absatz 2, VII.II.24 Absatz 2, VII.IV.22 Absatz 2, VII.IV.23 VII.II.23 Absatz 2, VII.II.24 Absatz 2, VII.IV.22 Absatz 2, VII.IV.23
Absatz 2, VII.IV.24 Absatz 2 und VII.IV.25 Absatz 2 RSPol werden die Absatz 2, VII.IV.24 Absatz 2 und VII.IV.25 Absatz 2 RSPol werden die
Wörter "letzten zweijährlichen Bewertung" durch das Wort "Bewertung" Wörter "letzten zweijährlichen Bewertung" durch das Wort "Bewertung"
ersetzt. ersetzt.
Art. 9 - In Artikel VII.III.20 Absatz 1 Nr. 2 RSPol werden die Wörter Art. 9 - In Artikel VII.III.20 Absatz 1 Nr. 2 RSPol werden die Wörter
"in Artikel VII.I.10 erwähnt" durch die Wörter "in Artikel VII.I.15 "in Artikel VII.I.10 erwähnt" durch die Wörter "in Artikel VII.I.15
erwähnt" ersetzt. erwähnt" ersetzt.
Art. 10 - In Artikel VII.III.39 Absatz 2 RSPol werden die Wörter Art. 10 - In Artikel VII.III.39 Absatz 2 RSPol werden die Wörter
"Bewertung der Arbeitsweise" durch das Wort "Bewertung" ersetzt. "Bewertung der Arbeitsweise" durch das Wort "Bewertung" ersetzt.
Art. 11 - In Artikel VII.III.55 RSPol werden die Wörter "Artikel Art. 11 - In Artikel VII.III.55 RSPol werden die Wörter "Artikel
VII.I.21" durch die Wörter "Artikel VII.I.9" ersetzt. VII.I.21" durch die Wörter "Artikel VII.I.9" ersetzt.
Art. 12 - In Artikel IX.I.7 RSPol werden die Wörter "Bewertungen der Art. 12 - In Artikel IX.I.7 RSPol werden die Wörter "Bewertungen der
Arbeitsweise" durch das Wort "Bewertungen" ersetzt. Arbeitsweise" durch das Wort "Bewertungen" ersetzt.
Art. 13 - In Artikel IX.III.4 Nr. 1 RSPol werden die Wörter "Bewertung Art. 13 - In Artikel IX.III.4 Nr. 1 RSPol werden die Wörter "Bewertung
der Arbeitsweise" durch das Wort "Bewertung" ersetzt. der Arbeitsweise" durch das Wort "Bewertung" ersetzt.
KAPITEL II - Übergangsbestimmungen KAPITEL II - Übergangsbestimmungen
Art. 14 - Das in Artikel VII.I.11 RSPol erwähnte Vorbereitungsgespräch Art. 14 - Das in Artikel VII.I.11 RSPol erwähnte Vorbereitungsgespräch
der ersten Bewertungsperiode ist fakultativ, ausser für die vom der ersten Bewertungsperiode ist fakultativ, ausser für die vom
Minister des Innern bestimmten Personalmitglieder, für die das Minister des Innern bestimmten Personalmitglieder, für die das
Vorbereitungsgespräch obligatorisch ist. Vorbereitungsgespräch obligatorisch ist.
Art. 15 - Bis zum Datum der Zuerkennung der in Titel I von Teil VII Art. 15 - Bis zum Datum der Zuerkennung der in Titel I von Teil VII
RSPol erwähnten ersten Bewertung behält das Personalmitglied RSPol erwähnten ersten Bewertung behält das Personalmitglied
gegebenenfalls die in Artikel XII.VII.2 RSPol erwähnte Stellungnahme. gegebenenfalls die in Artikel XII.VII.2 RSPol erwähnte Stellungnahme.
Das Personalmitglied, das eine Stellungnahme mit der Note "ungenügend" Das Personalmitglied, das eine Stellungnahme mit der Note "ungenügend"
hat, kann anlässlich eines anderen Verfahrens als desjenigen, für das hat, kann anlässlich eines anderen Verfahrens als desjenigen, für das
es die Stellungnahme mit der Note "ungenügend" erhalten hat, eine neue es die Stellungnahme mit der Note "ungenügend" erhalten hat, eine neue
Stellungnahme beantragen. Stellungnahme beantragen.
Das Personalmitglied, das am Datum des Inkrattretens des vorliegenden Das Personalmitglied, das am Datum des Inkrattretens des vorliegenden
Erlasses noch keine Stellungnahme erhalten hat und das gemäss den Erlasses noch keine Stellungnahme erhalten hat und das gemäss den
Bestimmungen des RSPol an einem Verfahren teilnimmt, bei dem die Bestimmungen des RSPol an einem Verfahren teilnimmt, bei dem die
Bedingung gestellt wird, keine Bewertung mit der Note "ungenügend" Bedingung gestellt wird, keine Bewertung mit der Note "ungenügend"
erhalten zu haben, erhält eine Stellungnahme des Korpschefs erhalten zu haben, erhält eine Stellungnahme des Korpschefs
beziehungsweise des Generalkommissars oder des von ihm bestimmten beziehungsweise des Generalkommissars oder des von ihm bestimmten
Generaldirektors oder des von ihnen bestimmten Offiziers, je nachdem, Generaldirektors oder des von ihnen bestimmten Offiziers, je nachdem,
ob es sich um ein Mitglied des Personals der lokalen Polizei oder der ob es sich um ein Mitglied des Personals der lokalen Polizei oder der
föderalen Polizei handelt. Das Personalmitglied behält diese föderalen Polizei handelt. Das Personalmitglied behält diese
Stellungnahme bis zum Datum der Zuerkennung der in Titel I von Teil Stellungnahme bis zum Datum der Zuerkennung der in Titel I von Teil
VII RSPol erwähnten ersten Bewertung. Trägt diese Stellungnahme die VII RSPol erwähnten ersten Bewertung. Trägt diese Stellungnahme die
Note "ungenügend", kann das Personalmitglied anlässlich eines anderen Note "ungenügend", kann das Personalmitglied anlässlich eines anderen
Verfahrens als desjenigen, für das es die Stellungnahme mit der Note Verfahrens als desjenigen, für das es die Stellungnahme mit der Note
"ungenügend" erhalten hat, eine neue Stellungnahme erhalten. "ungenügend" erhalten hat, eine neue Stellungnahme erhalten.
Art. 16 - Die in Artikel VII.I.9 RSPol erwähnte Zwischenbewertung wird Art. 16 - Die in Artikel VII.I.9 RSPol erwähnte Zwischenbewertung wird
nicht vor Zuerkennung der in Titel I von Teil VII RSPol erwähnten nicht vor Zuerkennung der in Titel I von Teil VII RSPol erwähnten
ersten Bewertung vorgenommen. ersten Bewertung vorgenommen.
KAPITEL III - Aufhebungs- und Schlussbestimmungen KAPITEL III - Aufhebungs- und Schlussbestimmungen
Art. 17 - Anlage 2 zum RSPol wird aufgehoben. Art. 17 - Anlage 2 zum RSPol wird aufgehoben.
Art. 18 - Artikel VII.III.57 RSPol wird aufgehoben. Art. 18 - Artikel VII.III.57 RSPol wird aufgehoben.
Art. 19 - Folgende Bestimmungen werden mit 1. April 2005 wirksam: Art. 19 - Folgende Bestimmungen werden mit 1. April 2005 wirksam:
1. das Gesetz vom 16. März 2006 zur Abänderung bestimmter Grundregeln 1. das Gesetz vom 16. März 2006 zur Abänderung bestimmter Grundregeln
der Bewertung der Personalmitglieder der Polizeidienste, der Bewertung der Personalmitglieder der Polizeidienste,
2. der vorliegende Erlass, mit Ausnahme von Artikel 3, der für die 2. der vorliegende Erlass, mit Ausnahme von Artikel 3, der für die
nach Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen nach Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen
Staatsblatt eingeleiteten Mobilitätszyklen gilt. Staatsblatt eingeleiteten Mobilitätszyklen gilt.
Art. 20 - Unser Minister der Justiz und Unser Minister des Innern Art. 20 - Unser Minister der Justiz und Unser Minister des Innern
sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden
Erlasses beauftragt. Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 20. Dezember 2007 Gegeben zu Brüssel, den 20. Dezember 2007
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Vizepremierminister und Minister des Innern Der Vizepremierminister und Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
^