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Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 maart 2001 tot regeling van de rechtspositie van het personeel van de politiediensten. - Duitse vertaling | Arrêté royal portant modification de l'arrêté royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des services de police. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
20 DECEMBER 2007. - Koninklijk besluit tot wijziging van het | 20 DECEMBRE 2007. - Arrêté royal portant modification de l'arrêté |
koninklijk besluit van 30 maart 2001 tot regeling van de rechtspositie | royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des |
van het personeel van de politiediensten. - Duitse vertaling | services de police. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 20 december 2007 tot wijziging van het koninklijk besluit | l'arrêté royal du 20 décembre 2007 portant modification de l'arrêté |
van 30 maart 2001 tot regeling van de rechtspositie van het personeel | royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des |
van de politiediensten (Belgisch Staatsblad van 18 januari 2008). | services de police (Moniteur belge du 18 janvier 2008). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST |
INNERES | INNERES |
20. DEZEMBER 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 20. DEZEMBER 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des | Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des |
Personals der Polizeidienste | Personals der Polizeidienste |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf | Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf |
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere | zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere |
des Artikels 121, so wie er durch das Gesetz vom 26. April 2002 | des Artikels 121, so wie er durch das Gesetz vom 26. April 2002 |
ersetzt worden ist; | ersetzt worden ist; |
Aufgrund des Gesetzes vom 26. April 2002 über die wesentlichen | Aufgrund des Gesetzes vom 26. April 2002 über die wesentlichen |
Elemente des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur | Elemente des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur |
Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste, | Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste, |
insbesondere des Artikels 57 Absatz 2; | insbesondere des Artikels 57 Absatz 2; |
Aufgrund des Gesetzes vom 16. März 2006 zur Abänderung bestimmter | Aufgrund des Gesetzes vom 16. März 2006 zur Abänderung bestimmter |
Grundregeln der Bewertung der Personalmitglieder der Polizeidienste, | Grundregeln der Bewertung der Personalmitglieder der Polizeidienste, |
insbesondere des Artikels 18; | insbesondere des Artikels 18; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der |
Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste, insbesondere der | Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste, insbesondere der |
Artikel II.I.12 Absatz 1 Nr. 2, III.IV.1, VI.II.10 Absatz 1 Nr. 3, | Artikel II.I.12 Absatz 1 Nr. 2, III.IV.1, VI.II.10 Absatz 1 Nr. 3, |
VI.II.13 Nr. 4, VI.II.15 Absatz 1 Nr. 3, VI.II.75, des Titels I von | VI.II.13 Nr. 4, VI.II.15 Absatz 1 Nr. 3, VI.II.75, des Titels I von |
Teil VII, der Artikel VII.II.21 Absatz 2, VII.II.22 Absatz 2, | Teil VII, der Artikel VII.II.21 Absatz 2, VII.II.22 Absatz 2, |
VII.II.23 Absatz 2, VII.II.24 Absatz 2, VII.III.20 Absatz 1 Nr. 2, | VII.II.23 Absatz 2, VII.II.24 Absatz 2, VII.III.20 Absatz 1 Nr. 2, |
VII.III.39 Absatz 2, VII.III.55, VII.III.57, VII.IV.22 Absatz 2, | VII.III.39 Absatz 2, VII.III.55, VII.III.57, VII.IV.22 Absatz 2, |
VII.IV.23 Absatz 2, VII.IV.24 Absatz 2, VII.IV.25 Absatz 2, IX.I.7, | VII.IV.23 Absatz 2, VII.IV.24 Absatz 2, VII.IV.25 Absatz 2, IX.I.7, |
IX.III.4 Nr. 1 und der Anlage 2; | IX.III.4 Nr. 1 und der Anlage 2; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 15. April 2005; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 15. April 2005; |
Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats vom 1. Juni 2005; | Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats vom 1. Juni 2005; |
Aufgrund des Protokolls Nr. 148 des Verhandlungsausschusses für die | Aufgrund des Protokolls Nr. 148 des Verhandlungsausschusses für die |
Polizeidienste vom 11. Juli 2005; | Polizeidienste vom 11. Juli 2005; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen |
Dienstes vom 28. September 2005; | Dienstes vom 28. September 2005; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 15. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 15. |
Februar 2007; | Februar 2007; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 42.668/2 des Staatsrates vom 23. April | Aufgrund des Gutachtens Nr. 42.668/2 des Staatsrates vom 23. April |
2007, abgegeben in Anwendung der Artikel 3 § 1 und 84 § 1 Absatz 1 Nr. | 2007, abgegeben in Anwendung der Artikel 3 § 1 und 84 § 1 Absatz 1 Nr. |
1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz und Unseres Ministers des | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz und Unseres Ministers des |
Innern | Innern |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1 - In Artikel II.I.12 Absatz 1 Nr. 2 RSPol werden die Wörter | Artikel 1 - In Artikel II.I.12 Absatz 1 Nr. 2 RSPol werden die Wörter |
"in Artikel VII.I.47" durch die Wörter " in Artikel VII.I.28" ersetzt. | "in Artikel VII.I.47" durch die Wörter " in Artikel VII.I.28" ersetzt. |
Art. 2 - In Artikel III.IV.1 RSPol werden die Wörter "Bewertung der | Art. 2 - In Artikel III.IV.1 RSPol werden die Wörter "Bewertung der |
Arbeitsweise" durch das Wort "Bewertung" ersetzt. | Arbeitsweise" durch das Wort "Bewertung" ersetzt. |
Art. 3 - In Artikel VI.II.10 Absatz 1 RSPol wird Nr. 3 aufgehoben. | Art. 3 - In Artikel VI.II.10 Absatz 1 RSPol wird Nr. 3 aufgehoben. |
Art. 4 - In Artikel VI.II.13 RSPol wird Nr. 4 aufgehoben. | Art. 4 - In Artikel VI.II.13 RSPol wird Nr. 4 aufgehoben. |
Art. 5 - In Artikel VI.II.15 Absatz 1 RSPol wird Nr. 3 aufgehoben. | Art. 5 - In Artikel VI.II.15 Absatz 1 RSPol wird Nr. 3 aufgehoben. |
Art. 6 - In Artikel VI.II.75 RSPol werden die Wörter "unbeschadet des | Art. 6 - In Artikel VI.II.75 RSPol werden die Wörter "unbeschadet des |
Artikels VII.I.19" durch die Wörter "unbeschadet des Artikels VII.I.8" | Artikels VII.I.19" durch die Wörter "unbeschadet des Artikels VII.I.8" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 7 - Titel I von Teil VII RSPol, der die Artikel VII.I.1 bis | Art. 7 - Titel I von Teil VII RSPol, der die Artikel VII.I.1 bis |
VII.I.51 umfasst, wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: | VII.I.51 umfasst, wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: |
« TITEL I - BEWERTUNG | « TITEL I - BEWERTUNG |
KAPITEL I - Inhalt | KAPITEL I - Inhalt |
Art. VII.I.1 - Der Bewertungsbereich "Übereinstimmung der beruflichen | Art. VII.I.1 - Der Bewertungsbereich "Übereinstimmung der beruflichen |
Fähigkeiten des Personalmitglieds mit dem Kompetenzprofil der | Fähigkeiten des Personalmitglieds mit dem Kompetenzprofil der |
ausgeübten Funktion" umfasst drei Arten von Kompetenzen, wobei für | ausgeübten Funktion" umfasst drei Arten von Kompetenzen, wobei für |
jede Art von Kompetenzen fünf Stufen festgelegt sind: | jede Art von Kompetenzen fünf Stufen festgelegt sind: |
1. die Grundkompetenzen, die den Profilen aller Funktionen innerhalb | 1. die Grundkompetenzen, die den Profilen aller Funktionen innerhalb |
der Polizeidienste gemein sind, | der Polizeidienste gemein sind, |
2. die stellungsgebundenen Kompetenzen, die an die Stellung der | 2. die stellungsgebundenen Kompetenzen, die an die Stellung der |
Funktion innerhalb der Polizeidienste gebunden sind, | Funktion innerhalb der Polizeidienste gebunden sind, |
3. die spezifischen Kompetenzen, die an die Spezifität der Funktion, | 3. die spezifischen Kompetenzen, die an die Spezifität der Funktion, |
an ihren strategischen Bezugsbereich und an die im Rahmen dieser | an ihren strategischen Bezugsbereich und an die im Rahmen dieser |
Funktion ausgeübten Tätigkeiten gebunden sind. | Funktion ausgeübten Tätigkeiten gebunden sind. |
Jede Funktion ist mit einer je nach der bekleideten Stellung | Jede Funktion ist mit einer je nach der bekleideten Stellung |
bestimmten allgemeinen Funktion verwandt. Der Minister bestimmt die | bestimmten allgemeinen Funktion verwandt. Der Minister bestimmt die |
allgemeinen Funktionen und legt ihre Grund- und stellungsgebundenen | allgemeinen Funktionen und legt ihre Grund- und stellungsgebundenen |
Kompetenzen fest. | Kompetenzen fest. |
Die Grund- und stellungsgebundenen Kompetenzen bilden den allgemeinen | Die Grund- und stellungsgebundenen Kompetenzen bilden den allgemeinen |
Teil des Kompetenzprofils und sind in einer vom Minister festgelegten | Teil des Kompetenzprofils und sind in einer vom Minister festgelegten |
Bezugsliste zusammengefasst. | Bezugsliste zusammengefasst. |
Auf Verlangen des Endverantwortlichen für die Bewertung ergänzt der | Auf Verlangen des Endverantwortlichen für die Bewertung ergänzt der |
Bewerter den allgemeinen Teil des Kompetenzprofils der allgemeinen | Bewerter den allgemeinen Teil des Kompetenzprofils der allgemeinen |
Funktion durch spezifische Kompetenzen, die entweder unter den | Funktion durch spezifische Kompetenzen, die entweder unter den |
Kompetenzen der vom Minister festgelegten Bezugsliste ausgewählt | Kompetenzen der vom Minister festgelegten Bezugsliste ausgewählt |
werden oder vom Bewerter nach der vom Minister festgelegten Methodik | werden oder vom Bewerter nach der vom Minister festgelegten Methodik |
bestimmt werden. | bestimmt werden. |
Art. VII.I.2 - Der Bewertungsbereich "Haltung hinsichtlich der Werte | Art. VII.I.2 - Der Bewertungsbereich "Haltung hinsichtlich der Werte |
der Polizeidienste" betrifft die Art und Weise, wie sich die bewertete | der Polizeidienste" betrifft die Art und Weise, wie sich die bewertete |
Person hinsichtlich der Werte der Polizeidienste verhält. | Person hinsichtlich der Werte der Polizeidienste verhält. |
Art. VII.I.3 - Der Bewertungsbereich "Verwirklichung der Ziele" | Art. VII.I.3 - Der Bewertungsbereich "Verwirklichung der Ziele" |
betrifft die Verwirklichung: | betrifft die Verwirklichung: |
1. der individuellen Ziele, | 1. der individuellen Ziele, |
2. der operativen Ziele. | 2. der operativen Ziele. |
Die individuellen Ziele werden für alle Personalmitglieder festgelegt. | Die individuellen Ziele werden für alle Personalmitglieder festgelegt. |
Sie bestimmen die Punkte, die die bewertete Person auf Ebene der mit | Sie bestimmen die Punkte, die die bewertete Person auf Ebene der mit |
ihrer Funktion einhergehenden Kompetenzen und/oder auf Ebene ihrer | ihrer Funktion einhergehenden Kompetenzen und/oder auf Ebene ihrer |
Haltung hinsichtlich der Werte verbessern muss. | Haltung hinsichtlich der Werte verbessern muss. |
Die operativen Ziele werden für die Personalmitglieder festgelegt, die | Die operativen Ziele werden für die Personalmitglieder festgelegt, die |
eine Funktion mit effektiver und unmittelbarer Verantwortung bei der | eine Funktion mit effektiver und unmittelbarer Verantwortung bei der |
Verwirklichung der Ziele des Dienstes ausüben. Sie entsprechen der | Verwirklichung der Ziele des Dienstes ausüben. Sie entsprechen der |
operativen Umsetzung der Ziele der Polizeidienste auf Ebene des | operativen Umsetzung der Ziele der Polizeidienste auf Ebene des |
Dienstes. | Dienstes. |
Die individuellen Ziele und gegebenenfalls die operativen Ziele werden | Die individuellen Ziele und gegebenenfalls die operativen Ziele werden |
während des Vorbereitungsgesprächs zwischen der bewerteten Person und | während des Vorbereitungsgesprächs zwischen der bewerteten Person und |
dem Bewerter schriftlich festgelegt. | dem Bewerter schriftlich festgelegt. |
Die Bestimmung der Mittel, die für die Verwirklichung der Ziele | Die Bestimmung der Mittel, die für die Verwirklichung der Ziele |
gewährt werden, muss zur gleichen Zeit wie die Festlegung dieser Ziele | gewährt werden, muss zur gleichen Zeit wie die Festlegung dieser Ziele |
erfolgen. | erfolgen. |
Können sich die bewertete Person und der Bewerter während des | Können sich die bewertete Person und der Bewerter während des |
Vorbereitungsgesprächs nicht über die Ziele einigen, obliegt es dem | Vorbereitungsgesprächs nicht über die Ziele einigen, obliegt es dem |
Endverantwortlichen für die Bewertung, sie festzulegen. | Endverantwortlichen für die Bewertung, sie festzulegen. |
Art. VII.I.4 - Die Ziele können infolge von Änderungen in der | Art. VII.I.4 - Die Ziele können infolge von Änderungen in der |
Organisation oder in der Arbeitsweise des Dienstes oder gegebenenfalls | Organisation oder in der Arbeitsweise des Dienstes oder gegebenenfalls |
infolge des Beschlusses des Berufungsrates während eines | infolge des Beschlusses des Berufungsrates während eines |
Mitarbeitergesprächs angepasst werden. Diese Anpassung erfolgt nach | Mitarbeitergesprächs angepasst werden. Diese Anpassung erfolgt nach |
dem in Artikel VII.I.3 erwähnten Verfahren. | dem in Artikel VII.I.3 erwähnten Verfahren. |
KAPITEL II - Bewerter, Endverantwortlicher für die Bewertung und | KAPITEL II - Bewerter, Endverantwortlicher für die Bewertung und |
Bewertungsberater | Bewertungsberater |
Art. VII.I.5 - Der Endverantwortliche für die Bewertung bestimmt den | Art. VII.I.5 - Der Endverantwortliche für die Bewertung bestimmt den |
oder die Bewerter nach vorheriger Beratung innerhalb des betreffenden | oder die Bewerter nach vorheriger Beratung innerhalb des betreffenden |
Konzertierungsausschusses. | Konzertierungsausschusses. |
Art. VII.I.6 - § 1 - Eine Bewertung darf nicht vom Bewerter oder vom | Art. VII.I.6 - § 1 - Eine Bewertung darf nicht vom Bewerter oder vom |
Endverantwortlichen für die Bewertung vorgenommen werden: | Endverantwortlichen für die Bewertung vorgenommen werden: |
1. der sich um dieselbe Stelle oder dieselbe Beförderung bewirbt wie | 1. der sich um dieselbe Stelle oder dieselbe Beförderung bewirbt wie |
die bewertete Person, | die bewertete Person, |
2. der der Meinung ist, es könne gegen ihn ein Ablehnungsgrund im | 2. der der Meinung ist, es könne gegen ihn ein Ablehnungsgrund im |
Sinne von Artikel 828 des Gerichtsgesetzbuches angeführt werden oder | Sinne von Artikel 828 des Gerichtsgesetzbuches angeführt werden oder |
es sei ihm unmöglich, die bewertete Person unparteiisch zu bewerten. | es sei ihm unmöglich, die bewertete Person unparteiisch zu bewerten. |
§ 2 - Das Personalmitglied, das der Meinung ist, dass einer der in § 1 | § 2 - Das Personalmitglied, das der Meinung ist, dass einer der in § 1 |
festgelegten Ablehnungsgründe auf den Bewerter oder auf den | festgelegten Ablehnungsgründe auf den Bewerter oder auf den |
Endverantwortlichen für die Bewertung, der nicht der Korpschef, der | Endverantwortlichen für die Bewertung, der nicht der Korpschef, der |
Generalkommissar, der Generaldirektor, der Generalinspektor oder der | Generalkommissar, der Generaldirektor, der Generalinspektor oder der |
dienstleitende Direktor des SSGPI ist, Anwendung findet, teilt dies | dienstleitende Direktor des SSGPI ist, Anwendung findet, teilt dies |
unverzüglich dem Korpschef, dem Generalkommissar, dem Generaldirektor, | unverzüglich dem Korpschef, dem Generalkommissar, dem Generaldirektor, |
dem Generalinspektor oder dem dienstleitenden Direktor des SSGPI, dem | dem Generalinspektor oder dem dienstleitenden Direktor des SSGPI, dem |
er untersteht, mit. | er untersteht, mit. |
Ist der Bewerter oder der Endverantwortliche für die Bewertung, der | Ist der Bewerter oder der Endverantwortliche für die Bewertung, der |
nicht der Korpschef, der Generalkommissar, der Generaldirektor, der | nicht der Korpschef, der Generalkommissar, der Generaldirektor, der |
Generalinspektor oder der dienstleitende Direktor des SSGPI ist, der | Generalinspektor oder der dienstleitende Direktor des SSGPI ist, der |
Meinung, dass die bewertete Person einen in § 1 festgelegten | Meinung, dass die bewertete Person einen in § 1 festgelegten |
Ablehnungsgrund gegen ihn vorbringen kann, teilt er dies dem | Ablehnungsgrund gegen ihn vorbringen kann, teilt er dies dem |
Korpschef, dem Generalkommissar, dem Generaldirektor, dem | Korpschef, dem Generalkommissar, dem Generaldirektor, dem |
Generalsinspektor oder dem dienstleitenden Direktor des SSGPI, dem er | Generalsinspektor oder dem dienstleitenden Direktor des SSGPI, dem er |
untersteht, mit. | untersteht, mit. |
Der Korpschef, der Generalkommissar, der Generaldirektor, der | Der Korpschef, der Generalkommissar, der Generaldirektor, der |
Generalinspektor oder der dienstleitende Direktor des SSGPI, dem die | Generalinspektor oder der dienstleitende Direktor des SSGPI, dem die |
bewertete Person untersteht, befindet über die Ablehnungsgründe und | bewertete Person untersteht, befindet über die Ablehnungsgründe und |
ersetzt gegebenenfalls den abgelehnten Bewerter oder den abgelehnten | ersetzt gegebenenfalls den abgelehnten Bewerter oder den abgelehnten |
Endverantwortlichen für die Bewertung durch einen Stellvertreter. Der | Endverantwortlichen für die Bewertung durch einen Stellvertreter. Der |
abgelehnte Bewerter oder der abgelehnte Endverantwortliche für die | abgelehnte Bewerter oder der abgelehnte Endverantwortliche für die |
Bewertung und die betreffende bewertete Person werden von diesem mit | Bewertung und die betreffende bewertete Person werden von diesem mit |
Gründen versehenen Beschluss in Kenntnis gesetzt. | Gründen versehenen Beschluss in Kenntnis gesetzt. |
§ 3 - Handelt es sich bei dem gemäss § 2 abgelehnten | § 3 - Handelt es sich bei dem gemäss § 2 abgelehnten |
Endverantwortlichen für die Bewertung um den Korpschef, den | Endverantwortlichen für die Bewertung um den Korpschef, den |
Generalkommissar, den Generaldirektor, den Generalinspektor oder den | Generalkommissar, den Generaldirektor, den Generalinspektor oder den |
dienstleitenden Direktor des SSGPI, bringt das in § 2 Absatz 1 | dienstleitenden Direktor des SSGPI, bringt das in § 2 Absatz 1 |
erwähnte Personalmitglied dem Korpschef, dem Generalkommissar, dem | erwähnte Personalmitglied dem Korpschef, dem Generalkommissar, dem |
Generaldirektor, dem Generalsinspektor beziehungsweise dem | Generaldirektor, dem Generalsinspektor beziehungsweise dem |
dienstleitenden Direktor des SSGPI den Ablehnungsantrag zur Kenntnis; | dienstleitenden Direktor des SSGPI den Ablehnungsantrag zur Kenntnis; |
dieser leitet den Antrag unverzüglich an den Minister oder den Dienst | dieser leitet den Antrag unverzüglich an den Minister oder den Dienst |
weiter, den dieser angibt. Der Korpschef, der Generalkommissar, der | weiter, den dieser angibt. Der Korpschef, der Generalkommissar, der |
Generaldirektor, der Generalinspektor beziehungsweise der | Generaldirektor, der Generalinspektor beziehungsweise der |
dienstleitende Direktor der SSGPI geht ebenso vor, wenn er der Meinung | dienstleitende Direktor der SSGPI geht ebenso vor, wenn er der Meinung |
ist, die bewertete Person könne gegen ihn einen in § 1 erwähnten | ist, die bewertete Person könne gegen ihn einen in § 1 erwähnten |
Ablehnungsgrund anführen. | Ablehnungsgrund anführen. |
Der Minister oder der Direktor des von ihm angegebenen Dienstes | Der Minister oder der Direktor des von ihm angegebenen Dienstes |
befindet über die Ablehnungsgründe und ersetzt gegebenenfalls den | befindet über die Ablehnungsgründe und ersetzt gegebenenfalls den |
Korpschef, den Generalkommissar, den Generaldirektor, den | Korpschef, den Generalkommissar, den Generaldirektor, den |
Generalinspektor oder den dienstleitenden Direktor des SSGPI durch | Generalinspektor oder den dienstleitenden Direktor des SSGPI durch |
einen Stellvertreter. Der abgelehnte Korpschef, Generalkommissar, | einen Stellvertreter. Der abgelehnte Korpschef, Generalkommissar, |
Generaldirektor, Generalinspektor beziehungsweise dienstleitende | Generaldirektor, Generalinspektor beziehungsweise dienstleitende |
Direktor de SSGPI und die betreffende bewertete Person werden von | Direktor de SSGPI und die betreffende bewertete Person werden von |
diesem mit Gründen versehenen Beschluss in Kenntnis gesetzt. | diesem mit Gründen versehenen Beschluss in Kenntnis gesetzt. |
Art. VII.I.7 - Untersteht die bewertete Person dem Bewerter oder dem | Art. VII.I.7 - Untersteht die bewertete Person dem Bewerter oder dem |
Endverantwortlichen für die Bewertung seit weniger als vier Monaten, | Endverantwortlichen für die Bewertung seit weniger als vier Monaten, |
erstellt dieser seine Bewertung, insbesondere gegebenenfalls auf der | erstellt dieser seine Bewertung, insbesondere gegebenenfalls auf der |
Grundlage der vom früheren Bewerter oder früheren Endverantwortlichen | Grundlage der vom früheren Bewerter oder früheren Endverantwortlichen |
für die Bewertung erstellten Zwischenbewertung, die der Personalakte | für die Bewertung erstellten Zwischenbewertung, die der Personalakte |
der bewerteten Person beigefügt worden ist, wobei die von Letzteren | der bewerteten Person beigefügt worden ist, wobei die von Letzteren |
erstellte Bewertung sich jedoch ausschliesslich auf den Zeitraum | erstellte Bewertung sich jedoch ausschliesslich auf den Zeitraum |
beziehen darf, in dem sie der bewerteten Person gegenüber die | beziehen darf, in dem sie der bewerteten Person gegenüber die |
Eigenschaft als Bewerter beziehungsweise Endverantwortlicher für die | Eigenschaft als Bewerter beziehungsweise Endverantwortlicher für die |
Bewertung innehatten. | Bewertung innehatten. |
Art. VII.I.8 - Ist ein Personalmitglied, mit Ausnahme der in Artikel | Art. VII.I.8 - Ist ein Personalmitglied, mit Ausnahme der in Artikel |
105 des Gesetzes erwähnten Verbindungsbeamten und der in Artikel 96 | 105 des Gesetzes erwähnten Verbindungsbeamten und der in Artikel 96 |
des Gesetzes erwähnten Entsandten und ihnen gleichgestellten Personen, | des Gesetzes erwähnten Entsandten und ihnen gleichgestellten Personen, |
seit mehr als vier Monaten in einen anderen Dienst entsandt worden, | seit mehr als vier Monaten in einen anderen Dienst entsandt worden, |
tritt sein funktioneller Vorgesetzter in dem Dienst, in den er | tritt sein funktioneller Vorgesetzter in dem Dienst, in den er |
entsandt worden ist, als Bewerter auf und ist der Endverantwortliche | entsandt worden ist, als Bewerter auf und ist der Endverantwortliche |
für die Bewertung derjenige, den er in seinem ursprünglichen Dienst | für die Bewertung derjenige, den er in seinem ursprünglichen Dienst |
hatte. | hatte. |
KAPITEL III - Bewertungsperiode | KAPITEL III - Bewertungsperiode |
Art. VII.I.9 - Die Bewertung erfolgt alle zwei Jahre, gerechnet ab dem | Art. VII.I.9 - Die Bewertung erfolgt alle zwei Jahre, gerechnet ab dem |
Datum der vorherigen Bewertung durch den Bewerter oder gegebenenfalls | Datum der vorherigen Bewertung durch den Bewerter oder gegebenenfalls |
durch den Endverantwortlichen für die Bewertung. Die erste Bewertung | durch den Endverantwortlichen für die Bewertung. Die erste Bewertung |
findet in Bezug auf den Einsatzkader zwei Jahre nach dem Datum der in | findet in Bezug auf den Einsatzkader zwei Jahre nach dem Datum der in |
Artikel V.II.2 erwähnten Ernennung und in Bezug auf den Verwaltungs- | Artikel V.II.2 erwähnten Ernennung und in Bezug auf den Verwaltungs- |
und Logistikkader zwei Jahre nach dem Datum der in Artikel V.III.19 | und Logistikkader zwei Jahre nach dem Datum der in Artikel V.III.19 |
Absatz 1 Nr. 1 angegebenen Entscheidung oder zwei Jahre nach dem Datum | Absatz 1 Nr. 1 angegebenen Entscheidung oder zwei Jahre nach dem Datum |
der Einstellung statt. | der Einstellung statt. |
In dieser zweijährigen Periode, "Bewertungsperiode" genannt, wird | In dieser zweijährigen Periode, "Bewertungsperiode" genannt, wird |
keine andere Bewertung vorgenommen, es sei denn, die bewertete Person | keine andere Bewertung vorgenommen, es sei denn, die bewertete Person |
wird in eine andere Stelle bestellt. In diesem Fall kann sie | wird in eine andere Stelle bestellt. In diesem Fall kann sie |
beantragen, dass der Bewerter eine Zwischenbewertung nach den in den | beantragen, dass der Bewerter eine Zwischenbewertung nach den in den |
Artikeln VII.I.16 bis VII.I.20 beschriebenen Verfahren erstellt. | Artikeln VII.I.16 bis VII.I.20 beschriebenen Verfahren erstellt. |
Wird der Bewerter in eine andere Stelle bestellt, kann er auf | Wird der Bewerter in eine andere Stelle bestellt, kann er auf |
Verlangen des Endverantwortlichen für die Bewertung für jede der | Verlangen des Endverantwortlichen für die Bewertung für jede der |
bewerteten Personen, für die er als Bewerter bestellt war, eine | bewerteten Personen, für die er als Bewerter bestellt war, eine |
Zwischenbewertung nach dem gleichen Verfahren erstellen. | Zwischenbewertung nach dem gleichen Verfahren erstellen. |
Die Zwischenbewertung hat nicht zur Folge, dass eine neue | Die Zwischenbewertung hat nicht zur Folge, dass eine neue |
Bewertungsperiode beginnt. | Bewertungsperiode beginnt. |
Art. VII.I.10 - Die Bewertungsperiode des Personalmitglieds, das | Art. VII.I.10 - Die Bewertungsperiode des Personalmitglieds, das |
während dieser Periode einen Langzeiturlaub gemäss einer der in den | während dieser Periode einen Langzeiturlaub gemäss einer der in den |
Artikeln VIII.III.1 bis VIII.XV.6 erwähnten Regelungen nimmt, wird um | Artikeln VIII.III.1 bis VIII.XV.6 erwähnten Regelungen nimmt, wird um |
die Dauer dieses Urlaubs verlängert. | die Dauer dieses Urlaubs verlängert. |
Nach Ablauf eines Langzeiturlaubs führen die bewertete Person und der | Nach Ablauf eines Langzeiturlaubs führen die bewertete Person und der |
Bewerter ein Mitarbeitergespräch, bei dem die Ziele der bewerteten | Bewerter ein Mitarbeitergespräch, bei dem die Ziele der bewerteten |
Person neu definiert werden. | Person neu definiert werden. |
Unter Langzeiturlaub im Sinne von Absatz 1 versteht man jede | Unter Langzeiturlaub im Sinne von Absatz 1 versteht man jede |
ununterbrochene Abwesenheit von vier Monaten oder mehr. | ununterbrochene Abwesenheit von vier Monaten oder mehr. |
KAPITEL IV - Vorbereitungsgespräch, Mitarbeitergespräch und | KAPITEL IV - Vorbereitungsgespräch, Mitarbeitergespräch und |
Bewertungsgespräch | Bewertungsgespräch |
Art. VII.I.11 - Jede Bewertungsperiode beginnt mit einem | Art. VII.I.11 - Jede Bewertungsperiode beginnt mit einem |
Vorbereitungsgespräch, das unmittelbar auf das Bewertungsgespräch der | Vorbereitungsgespräch, das unmittelbar auf das Bewertungsgespräch der |
vorherigen Bewertungsperiode folgt, ausser in dem in Artikel VII.I.18 | vorherigen Bewertungsperiode folgt, ausser in dem in Artikel VII.I.18 |
Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Fall, in dem das Vorbereitungsgespräch der | Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Fall, in dem das Vorbereitungsgespräch der |
neuen Bewertungsperiode in dem Monat nach der Mitteilung des | neuen Bewertungsperiode in dem Monat nach der Mitteilung des |
Beschlusses des Endverantwortlichen für die Bewertung stattfindet. | Beschlusses des Endverantwortlichen für die Bewertung stattfindet. |
Während des Vorbereitungsgesprächs besprechen die bewertete Person und | Während des Vorbereitungsgesprächs besprechen die bewertete Person und |
der Bewerter jeden der drei Bereiche, die in den Artikeln VII.I.1 bis | der Bewerter jeden der drei Bereiche, die in den Artikeln VII.I.1 bis |
VII.I.3 erwähnt sind, um zu vereinbaren, was von der bewerteten Person | VII.I.3 erwähnt sind, um zu vereinbaren, was von der bewerteten Person |
erwartet wird und wie sie ihre Funktion ausüben soll. | erwartet wird und wie sie ihre Funktion ausüben soll. |
Das Vorbereitungsgespräch bildet den Gegenstand eines Berichts, dessen | Das Vorbereitungsgespräch bildet den Gegenstand eines Berichts, dessen |
Muster vom Minister festgelegt wird. Der Bericht wird von der | Muster vom Minister festgelegt wird. Der Bericht wird von der |
bewerteten Person, vom Bewerter und vom Endverantwortlichen für die | bewerteten Person, vom Bewerter und vom Endverantwortlichen für die |
Bewertung mit dem Vermerk ihres Einverständnisses unterzeichnet und | Bewertung mit dem Vermerk ihres Einverständnisses unterzeichnet und |
anschliessend in die Bewertungsakte abgelegt. Der bewerteten Person | anschliessend in die Bewertungsakte abgelegt. Der bewerteten Person |
wird eine Kopie ausgehändigt. | wird eine Kopie ausgehändigt. |
Art. VII.I.12 - Das Mitarbeitergespräch findet jedes Mal statt, wenn | Art. VII.I.12 - Das Mitarbeitergespräch findet jedes Mal statt, wenn |
dies durch besondere Umstände gerechtfertigt wird und insbesondere in | dies durch besondere Umstände gerechtfertigt wird und insbesondere in |
den in den Artikeln VII.I.4, VII.I.9 Absatz 2 und 3 und VII.I.10 | den in den Artikeln VII.I.4, VII.I.9 Absatz 2 und 3 und VII.I.10 |
erwähnten Fällen. In den anderen Fällen ist dieses Gespräch fakultativ | erwähnten Fällen. In den anderen Fällen ist dieses Gespräch fakultativ |
und wird es auf Verlangen der bewerteten Person oder des Bewerters | und wird es auf Verlangen der bewerteten Person oder des Bewerters |
geführt. | geführt. |
Beim Mitarbeitergespräch können die bewertete Person und der Bewerter | Beim Mitarbeitergespräch können die bewertete Person und der Bewerter |
vereinbaren, die Ziele und/oder das Profil der bewerteten Person | vereinbaren, die Ziele und/oder das Profil der bewerteten Person |
anzupassen. | anzupassen. |
Das Mitarbeitergespräch bildet den Gegenstand eines Berichts, dessen | Das Mitarbeitergespräch bildet den Gegenstand eines Berichts, dessen |
Muster vom Minister festgelegt wird. Der Bericht wird von der | Muster vom Minister festgelegt wird. Der Bericht wird von der |
bewerteten Person und vom Bewerter und bei einer Änderung der Ziele | bewerteten Person und vom Bewerter und bei einer Änderung der Ziele |
vom Endverantwortlichen für die Bewertung mit dem Vermerk ihres | vom Endverantwortlichen für die Bewertung mit dem Vermerk ihres |
Einverständnisses unterzeichnet. Er wird anschliessend in die | Einverständnisses unterzeichnet. Er wird anschliessend in die |
Bewertungsakte abgelegt. Der bewerteten Person wird eine Kopie | Bewertungsakte abgelegt. Der bewerteten Person wird eine Kopie |
ausgehändigt. | ausgehändigt. |
Art. VII.I.13 - Die Bewertungsperiode wird mit dem Bewertungsgespräch | Art. VII.I.13 - Die Bewertungsperiode wird mit dem Bewertungsgespräch |
abgeschlossen. Dieses findet frühestens einen Monat vor Ablauf der | abgeschlossen. Dieses findet frühestens einen Monat vor Ablauf der |
Bewertungsperiode und spätestens am Tag, an dem die Bewertungsperiode | Bewertungsperiode und spätestens am Tag, an dem die Bewertungsperiode |
abläuft, statt. In dem in Artikel VII.I.18 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten | abläuft, statt. In dem in Artikel VII.I.18 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten |
Fall wird die Bewertungsperiode jedoch mit der Mitteilung des | Fall wird die Bewertungsperiode jedoch mit der Mitteilung des |
Beschlusses des Endverantwortlichen für die Bewertung abgeschlossen | Beschlusses des Endverantwortlichen für die Bewertung abgeschlossen |
und beginnt mit dieser Mitteilung die neue Bewertungsperiode, | und beginnt mit dieser Mitteilung die neue Bewertungsperiode, |
unabhängig davon, ob die bewertete Person auf das in Artikel VII.I.25 | unabhängig davon, ob die bewertete Person auf das in Artikel VII.I.25 |
erwähnte Berufungsverfahren zurückgreift. | erwähnte Berufungsverfahren zurückgreift. |
Während des Bewertungsgesprächs besprechen die bewertete Person und | Während des Bewertungsgesprächs besprechen die bewertete Person und |
der Bewerter jeden der drei Bereiche, die in den Artikeln VII.I.1 bis | der Bewerter jeden der drei Bereiche, die in den Artikeln VII.I.1 bis |
VII.I.3 erwähnt sind, um zu überprüfen, wie die bewertete Person | VII.I.3 erwähnt sind, um zu überprüfen, wie die bewertete Person |
gearbeitet hat und in welchem Masse sie den gemäss Artikel VII.I.11 | gearbeitet hat und in welchem Masse sie den gemäss Artikel VII.I.11 |
festgelegten Erwartungen entsprochen hat. | festgelegten Erwartungen entsprochen hat. |
Das Bewertungsgespräch bildet den Gegenstand eines Berichts, dessen | Das Bewertungsgespräch bildet den Gegenstand eines Berichts, dessen |
Muster vom Minister festgelegt wird. Der Bericht wird von der | Muster vom Minister festgelegt wird. Der Bericht wird von der |
bewerteten Person und vom Bewerter mit dem Vermerk ihres | bewerteten Person und vom Bewerter mit dem Vermerk ihres |
Einverständnisses und, unbeschadet des Artikels VII.I.20, vom | Einverständnisses und, unbeschadet des Artikels VII.I.20, vom |
Endverantwortlichen für die Bewertung zur Kenntnisnahme unterzeichnet. | Endverantwortlichen für die Bewertung zur Kenntnisnahme unterzeichnet. |
Er wird anschliessend in die Bewertungsakte abgelegt. Der bewerteten | Er wird anschliessend in die Bewertungsakte abgelegt. Der bewerteten |
Person wird eine Kopie ausgehändigt. | Person wird eine Kopie ausgehändigt. |
KAPITEL V - Bewertungsnoten | KAPITEL V - Bewertungsnoten |
Art. VII.I.14 - Alle Noten müssen mit Gründen versehen werden. | Art. VII.I.14 - Alle Noten müssen mit Gründen versehen werden. |
Für den Bereich "Übereinstimmung der beruflichen Fähigkeiten des | Für den Bereich "Übereinstimmung der beruflichen Fähigkeiten des |
Personalmitglieds mit dem Kompetenzprofil der ausgeübten Funktion" | Personalmitglieds mit dem Kompetenzprofil der ausgeübten Funktion" |
bedeutet die Note: | bedeutet die Note: |
- "gut", dass die bewertete Person Kompetenzen aufweist, die vom | - "gut", dass die bewertete Person Kompetenzen aufweist, die vom |
Inhalt und/oder vom Niveau her über die Kompetenzen hinausgehen, die | Inhalt und/oder vom Niveau her über die Kompetenzen hinausgehen, die |
für eine korrekte Ausübung der Funktion erforderlich sind, | für eine korrekte Ausübung der Funktion erforderlich sind, |
- "genügend", dass die bewertete Person Kompetenzen aufweist, die vom | - "genügend", dass die bewertete Person Kompetenzen aufweist, die vom |
Inhalt und vom Niveau her den Kompetenzen entsprechen, die für eine | Inhalt und vom Niveau her den Kompetenzen entsprechen, die für eine |
korrekte Ausübung der Funktion erforderlich sind, | korrekte Ausübung der Funktion erforderlich sind, |
- "ungenügend", dass der bewerteten Person bestimmte Kompetenzen, die | - "ungenügend", dass der bewerteten Person bestimmte Kompetenzen, die |
für eine korrekte Ausübung der Funktion erforderlich sind, fehlen oder | für eine korrekte Ausübung der Funktion erforderlich sind, fehlen oder |
dass sie diese Kompetenzen zwar aufweist, aber auf einem niedrigeren | dass sie diese Kompetenzen zwar aufweist, aber auf einem niedrigeren |
Niveau als dem, das verlangt wird. | Niveau als dem, das verlangt wird. |
Für den Bereich "Haltung hinsichtlich der Werte der Polizeidienste" | Für den Bereich "Haltung hinsichtlich der Werte der Polizeidienste" |
bedeutet die Note: | bedeutet die Note: |
- "gut", dass die bewertete Person die Werte der Polizeidienste selbst | - "gut", dass die bewertete Person die Werte der Polizeidienste selbst |
unter schwierigen Umständen in Worten und in Taten beachtet und dass | unter schwierigen Umständen in Worten und in Taten beachtet und dass |
sie die Beachtung dieser Werte in ihrer Umgebung fördert, | sie die Beachtung dieser Werte in ihrer Umgebung fördert, |
- "genügend", dass die bewertete Person die Werte der Polizeidienste | - "genügend", dass die bewertete Person die Werte der Polizeidienste |
unter gewöhnlichen Arbeitsumständen in Worten und in Taten beachtet, | unter gewöhnlichen Arbeitsumständen in Worten und in Taten beachtet, |
- "ungenügend", dass die bewertete Person die Werte der Polizeidienste | - "ungenügend", dass die bewertete Person die Werte der Polizeidienste |
unter gewöhnlichen Arbeitsumständen nicht in Worten und/oder in Taten | unter gewöhnlichen Arbeitsumständen nicht in Worten und/oder in Taten |
beachtet. | beachtet. |
Für den Bereich "Verwirklichung der Ziele" bedeutet die Note: | Für den Bereich "Verwirklichung der Ziele" bedeutet die Note: |
- "gut", dass die bewertete Person die festgelegten Ziele durch eine | - "gut", dass die bewertete Person die festgelegten Ziele durch eine |
optimale Benutzung der ihr zur Verfügung gestellten Mittel erreicht | optimale Benutzung der ihr zur Verfügung gestellten Mittel erreicht |
und/oder hinsichtlich der Ziele das übertrifft, was von ihr erwartet | und/oder hinsichtlich der Ziele das übertrifft, was von ihr erwartet |
wird, | wird, |
- "genügend", dass die bewertete Person die festgelegten Ziele durch | - "genügend", dass die bewertete Person die festgelegten Ziele durch |
eine normale Benutzung der ihr zur Verfügung gestellten Mittel | eine normale Benutzung der ihr zur Verfügung gestellten Mittel |
erreicht, | erreicht, |
- "ungenügend", dass die bewertete Person ihre Ziele aus mangelnder | - "ungenügend", dass die bewertete Person ihre Ziele aus mangelnder |
Organisation, aus mangelnder Voraussicht und/oder durch eine schlechte | Organisation, aus mangelnder Voraussicht und/oder durch eine schlechte |
Benutzung der ihr zur Verfügung gestellten Mittel verfehlt hat. | Benutzung der ihr zur Verfügung gestellten Mittel verfehlt hat. |
Art. VII.I.15 - Die Endnote gibt die globale Beurteilung der | Art. VII.I.15 - Die Endnote gibt die globale Beurteilung der |
Arbeitsweise der bewerteten Person auf der Grundlage der in den | Arbeitsweise der bewerteten Person auf der Grundlage der in den |
Artikeln VII.I.1 bis VII.I.3 erwähnten Bewertungsbereiche wieder und | Artikeln VII.I.1 bis VII.I.3 erwähnten Bewertungsbereiche wieder und |
ist kohärent mit der Bewertung in den verschiedenen | ist kohärent mit der Bewertung in den verschiedenen |
Bewertungsbereichen; sie muss jedoch nicht unbedingt dem Durchschnitt | Bewertungsbereichen; sie muss jedoch nicht unbedingt dem Durchschnitt |
der in Artikel VII.I.14 erwähnten Teilnoten entsprechen. Die Endnote: | der in Artikel VII.I.14 erwähnten Teilnoten entsprechen. Die Endnote: |
- "gut" bedeutet, dass die bewertete Person allgemein die gemäss | - "gut" bedeutet, dass die bewertete Person allgemein die gemäss |
Artikel VII.I.11 Absatz 2 festgelegten Erwartungen übertroffen hat, | Artikel VII.I.11 Absatz 2 festgelegten Erwartungen übertroffen hat, |
- "genügend" bedeutet, dass die bewertete Person allgemein die gemäss | - "genügend" bedeutet, dass die bewertete Person allgemein die gemäss |
Artikel VII.I.11 Absatz 2 festgelegten Erwartungen erfüllt hat, | Artikel VII.I.11 Absatz 2 festgelegten Erwartungen erfüllt hat, |
- "ungenügend" bedeutet, dass die bewertete Person allgemein nicht die | - "ungenügend" bedeutet, dass die bewertete Person allgemein nicht die |
gemäss Artikel VII.I.11 Absatz 2 festgelegten Erwartungen erfüllt hat. | gemäss Artikel VII.I.11 Absatz 2 festgelegten Erwartungen erfüllt hat. |
Die Endnote "ungenügend" ist unter Beachtung der Bestimmung von Absatz | Die Endnote "ungenügend" ist unter Beachtung der Bestimmung von Absatz |
1 ausdrücklich mit Gründen zu versehen. | 1 ausdrücklich mit Gründen zu versehen. |
KAPITEL VI - Verfahrensregeln | KAPITEL VI - Verfahrensregeln |
Abschnitt 1 - Bewertungsverfahren und Berufung beim | Abschnitt 1 - Bewertungsverfahren und Berufung beim |
Endverantwortlichen für die Bewertung | Endverantwortlichen für die Bewertung |
Art. VII.I.16 - Der Bewerter sammelt alle für die Bewertung | Art. VII.I.16 - Der Bewerter sammelt alle für die Bewertung |
zweckdienlichen Informationen. Spätestens zehn Tage vor dem | zweckdienlichen Informationen. Spätestens zehn Tage vor dem |
Bewertungsgespräch lädt er die bewertete Person zu diesem | Bewertungsgespräch lädt er die bewertete Person zu diesem |
Bewertungsgespräch ein und teilt er ihr einen Vorschlag für den | Bewertungsgespräch ein und teilt er ihr einen Vorschlag für den |
Bewertungsbericht mit. | Bewertungsbericht mit. |
Die bewertete Person übermittelt dem Bewerter gegebenenfalls ihr | Die bewertete Person übermittelt dem Bewerter gegebenenfalls ihr |
Mitteilungsschreiben mit den Bemerkungen zu dem Vorschlag für den | Mitteilungsschreiben mit den Bemerkungen zu dem Vorschlag für den |
Bewertungsbericht spätestens am dritten Tag vor dem | Bewertungsbericht spätestens am dritten Tag vor dem |
Bewertungsgespräch. | Bewertungsgespräch. |
Das Mitteilungsschreiben mit den Bemerkungen wird nicht | Das Mitteilungsschreiben mit den Bemerkungen wird nicht |
berücksichtigt, wenn es dem Bewerter nicht binnen der in Absatz 2 | berücksichtigt, wenn es dem Bewerter nicht binnen der in Absatz 2 |
erwähnten Frist übermittelt worden ist. | erwähnten Frist übermittelt worden ist. |
Art. VII.I.17 - Während des Bewertungsgesprächs besprechen die | Art. VII.I.17 - Während des Bewertungsgesprächs besprechen die |
bewertete Person und der Bewerter den Vorschlag für den | bewertete Person und der Bewerter den Vorschlag für den |
Bewertungsbericht und ändern ihn gegebenenfalls. Dabei behandeln sie | Bewertungsbericht und ändern ihn gegebenenfalls. Dabei behandeln sie |
die drei Bewertungsbereiche, die in den Artikeln VII.I.1 bis VII.I.3 | die drei Bewertungsbereiche, die in den Artikeln VII.I.1 bis VII.I.3 |
erwähnt sind. | erwähnt sind. |
Art. VII.I.18 - Am Ende des Bewertungsgesprächs erstellt der Bewerter | Art. VII.I.18 - Am Ende des Bewertungsgesprächs erstellt der Bewerter |
den Bewertungsbericht, wobei er die Teilnoten und die Endnote, wie in | den Bewertungsbericht, wobei er die Teilnoten und die Endnote, wie in |
Artikel VII.I.14 beziehungsweise VII.I.15 erwähnt, erteilt. Er | Artikel VII.I.14 beziehungsweise VII.I.15 erwähnt, erteilt. Er |
unterzeichnet den Bewertungsbericht. | unterzeichnet den Bewertungsbericht. |
Der Bewertungsbericht wird von der bewerteten Person unterzeichnet; | Der Bewertungsbericht wird von der bewerteten Person unterzeichnet; |
diese gibt dabei an: | diese gibt dabei an: |
1. entweder dass sie mit den Noten des Bewertungsberichts | 1. entweder dass sie mit den Noten des Bewertungsberichts |
einverstanden ist; in diesem Fall kann sie dem Bewertungsbericht | einverstanden ist; in diesem Fall kann sie dem Bewertungsbericht |
einige Bemerkungen beifügen, | einige Bemerkungen beifügen, |
2. oder dass sie mit einer oder mehreren Noten des Bewertungsberichts | 2. oder dass sie mit einer oder mehreren Noten des Bewertungsberichts |
nicht einverstanden ist und Berufung beim Endverantwortlichen für die | nicht einverstanden ist und Berufung beim Endverantwortlichen für die |
Bewertung einlegt. | Bewertung einlegt. |
Art. VII.I.19 - In dem in Artikel VII.II.18 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten | Art. VII.I.19 - In dem in Artikel VII.II.18 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten |
Fall übermittelt die bewertete Person dem Bewerter binnen sieben Tagen | Fall übermittelt die bewertete Person dem Bewerter binnen sieben Tagen |
nach dem Bewertungsgespräch das Mitteilungsschreiben mit den | nach dem Bewertungsgespräch das Mitteilungsschreiben mit den |
Bemerkungen, auf dessen Grundlage sie eine Anpassung des | Bemerkungen, auf dessen Grundlage sie eine Anpassung des |
Bewertungsberichts beantragt. Das nach Ablauf dieser Frist | Bewertungsberichts beantragt. Das nach Ablauf dieser Frist |
eingereichte Mitteilungsschreiben mit den Bemerkungen wird nicht | eingereichte Mitteilungsschreiben mit den Bemerkungen wird nicht |
berücksichtigt. | berücksichtigt. |
Der Bewerter leitet den Bewertungsbericht und das Mitteilungsschreiben | Der Bewerter leitet den Bewertungsbericht und das Mitteilungsschreiben |
mit den Bemerkungen unverzüglich an den Endverantwortlichen für die | mit den Bemerkungen unverzüglich an den Endverantwortlichen für die |
Bewertung weiter, der entscheidet. | Bewertung weiter, der entscheidet. |
Zu diesem Zweck nimmt der Endverantwortliche für die Bewertung oder | Zu diesem Zweck nimmt der Endverantwortliche für die Bewertung oder |
der von ihm bestimmte Bewertungsberater den Bewertungsbericht zur | der von ihm bestimmte Bewertungsberater den Bewertungsbericht zur |
Kenntnis und nimmt er Einsicht in alle Unterlagen der Bewertungsakte, | Kenntnis und nimmt er Einsicht in alle Unterlagen der Bewertungsakte, |
die die laufende Bewertungsperiode betreffen. Bei einer Endnote | die die laufende Bewertungsperiode betreffen. Bei einer Endnote |
"ungenügend" müssen die bewertete Person und der Bewerter auf Ebene | "ungenügend" müssen die bewertete Person und der Bewerter auf Ebene |
des Endverantwortlichen für die Bewertung angehört werden. | des Endverantwortlichen für die Bewertung angehört werden. |
Art. VII.I.20 - Der Endverantwortliche für die Bewertung teilt dem | Art. VII.I.20 - Der Endverantwortliche für die Bewertung teilt dem |
Bewerter und der bewerteten Person seinen Beschluss spätestens einen | Bewerter und der bewerteten Person seinen Beschluss spätestens einen |
Monat nach dem Bewertungsgespräch mit. | Monat nach dem Bewertungsgespräch mit. |
Dieser Beschluss kann entweder eine Bestätigung oder eine Änderung des | Dieser Beschluss kann entweder eine Bestätigung oder eine Änderung des |
Bewertungsberichts des Bewerters sein. | Bewertungsberichts des Bewerters sein. |
Bei einer Änderung des Bewertungsberichts erstellt der | Bei einer Änderung des Bewertungsberichts erstellt der |
Endverantwortliche für die Bewertung beziehungsweise der | Endverantwortliche für die Bewertung beziehungsweise der |
Bewertungsberater einen neuen Bewertungsbericht. In diesem Fall werden | Bewertungsberater einen neuen Bewertungsbericht. In diesem Fall werden |
der erste Bewertungsbericht und das Mitteilungsschreiben mit den | der erste Bewertungsbericht und das Mitteilungsschreiben mit den |
Bemerkungen am Ende des Bewertungsverfahrens vernichtet, wenn | Bemerkungen am Ende des Bewertungsverfahrens vernichtet, wenn |
sämtliche Fristen und/oder sämtliche Berufungsmittel ausgeschöpft | sämtliche Fristen und/oder sämtliche Berufungsmittel ausgeschöpft |
sind. | sind. |
In allen Fällen unterzeichnet der Endverantwortliche für die Bewertung | In allen Fällen unterzeichnet der Endverantwortliche für die Bewertung |
den Bewertungsbericht. | den Bewertungsbericht. |
Abschnitt 2 - Berufungsverfahren beim Berufungsrat | Abschnitt 2 - Berufungsverfahren beim Berufungsrat |
Unterabschnitt 1 - Berufungsrat | Unterabschnitt 1 - Berufungsrat |
Art. VII.I.21 - Bei der Generalinspektion der föderalen Polizei und | Art. VII.I.21 - Bei der Generalinspektion der föderalen Polizei und |
der lokalen Polizei gibt es einen Berufungsrat, der sich zusammensetzt | der lokalen Polizei gibt es einen Berufungsrat, der sich zusammensetzt |
aus: | aus: |
1. dem Generalinspektor oder dem beigeordneten Generalinspektor der | 1. dem Generalinspektor oder dem beigeordneten Generalinspektor der |
Generalinspektion, Vorsitzender, | Generalinspektion, Vorsitzender, |
2. einem Beisitzer pro repräsentative Gewerkschaftsorganisation, | 2. einem Beisitzer pro repräsentative Gewerkschaftsorganisation, |
3. einer gemäss Nr. 2 festgelegten Anzahl Beisitzer, worunter sich | 3. einer gemäss Nr. 2 festgelegten Anzahl Beisitzer, worunter sich |
nach Möglichkeit ebenso viele Mitglieder der lokalen wie der föderalen | nach Möglichkeit ebenso viele Mitglieder der lokalen wie der föderalen |
Polizei befinden. | Polizei befinden. |
Zudem haben der Vorsitzende und jeder der Beisitzer einen | Zudem haben der Vorsitzende und jeder der Beisitzer einen |
Stellvertreter. | Stellvertreter. |
Ein Sekretär, der vom Vorsitzenden unter den Personalmitgliedern der | Ein Sekretär, der vom Vorsitzenden unter den Personalmitgliedern der |
Generalinspektion bestellt wird, steht dem Berufungsrat bei. | Generalinspektion bestellt wird, steht dem Berufungsrat bei. |
Der Berufungsrat kann nur rechtsgültig tagen, beraten und abstimmen, | Der Berufungsrat kann nur rechtsgültig tagen, beraten und abstimmen, |
wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend oder vertreten | wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend oder vertreten |
sind. | sind. |
Der Vorsitzende verfügt über eine Stimme. Jede Gruppe von Beisitzern, | Der Vorsitzende verfügt über eine Stimme. Jede Gruppe von Beisitzern, |
die in Nr. 2 und 3 erwähnt ist, verfügt insgesamt über fünf Stimmen, | die in Nr. 2 und 3 erwähnt ist, verfügt insgesamt über fünf Stimmen, |
ungeachtet der Anzahl Beisitzer, die innerhalb jeder Gruppe anwesend | ungeachtet der Anzahl Beisitzer, die innerhalb jeder Gruppe anwesend |
sind. Diese Stimmen werden unter die Mitglieder der Gruppe gleich | sind. Diese Stimmen werden unter die Mitglieder der Gruppe gleich |
verteilt. | verteilt. |
Art. VII.I.22 - Der Minister bestellt die in Artikel VII.I.21 Absatz 1 | Art. VII.I.22 - Der Minister bestellt die in Artikel VII.I.21 Absatz 1 |
Nr. 3 erwähnten Beisitzer unter den Personalmitgliedern, die auf einer | Nr. 3 erwähnten Beisitzer unter den Personalmitgliedern, die auf einer |
Liste mit je zwei Kandidaten stehen; diese Liste wird für die | Liste mit je zwei Kandidaten stehen; diese Liste wird für die |
Mitglieder der föderalen Polizei vom Generalkommissar und für die | Mitglieder der föderalen Polizei vom Generalkommissar und für die |
Mitglieder der lokalen Polizei vom Ständigen Ausschuss für die lokale | Mitglieder der lokalen Polizei vom Ständigen Ausschuss für die lokale |
Polizei vorgeschlagen. | Polizei vorgeschlagen. |
Die Beisitzer und ihre Stellvertreter müssen vor ihrer Bestellung an | Die Beisitzer und ihre Stellvertreter müssen vor ihrer Bestellung an |
der Ausbildung für Bewerter teilnehmen. | der Ausbildung für Bewerter teilnehmen. |
Der Generalinspektor bestellt unter den Personalmitgliedern der | Der Generalinspektor bestellt unter den Personalmitgliedern der |
Generalinspektion einen stellvertretenden Vorsitzenden. | Generalinspektion einen stellvertretenden Vorsitzenden. |
Art. VII.I.23 - Das Mandat des stellvertretenden Vorsitzenden, der | Art. VII.I.23 - Das Mandat des stellvertretenden Vorsitzenden, der |
Beisitzer und ihrer Stellvertreter dauert drei Jahre und ist | Beisitzer und ihrer Stellvertreter dauert drei Jahre und ist |
erneuerbar. | erneuerbar. |
Der stellvertretende Vorsitzende, die Beisitzer und die | Der stellvertretende Vorsitzende, die Beisitzer und die |
Stellvertreter, die bestellt werden, um den verstorbenen oder | Stellvertreter, die bestellt werden, um den verstorbenen oder |
ausscheidenden Vorsitzenden oder verstorbene oder ausscheidende | ausscheidenden Vorsitzenden oder verstorbene oder ausscheidende |
Beisitzer zu ersetzen, führen die Bestellung derjenigen, die sie | Beisitzer zu ersetzen, führen die Bestellung derjenigen, die sie |
ersetzen, zu Ende. | ersetzen, zu Ende. |
Art. VII.I.24 - Die bewertete Person, die der Meinung ist, gegen den | Art. VII.I.24 - Die bewertete Person, die der Meinung ist, gegen den |
Vorsitzenden oder einen Beisitzer einen Ablehnungsgrund im Sinne von | Vorsitzenden oder einen Beisitzer einen Ablehnungsgrund im Sinne von |
Artikel 828 des Gerichtsgesetzbuches geltend machen zu können, oder | Artikel 828 des Gerichtsgesetzbuches geltend machen zu können, oder |
die der Meinung ist, der Vorsitzende oder ein Beisitzer könne sie | die der Meinung ist, der Vorsitzende oder ein Beisitzer könne sie |
nicht unparteiisch beurteilen, muss den Vorsitzenden oder den | nicht unparteiisch beurteilen, muss den Vorsitzenden oder den |
betroffenen Beisitzer zur Vermeidung der Unzulässigkeit binnen | betroffenen Beisitzer zur Vermeidung der Unzulässigkeit binnen |
vierzehn Tagen nach Ablauf der in Artikel VII.I.25 erwähnten Frist | vierzehn Tagen nach Ablauf der in Artikel VII.I.25 erwähnten Frist |
ablehnen. Die Ablehnung wird zur Vermeidung der Unzulässigkeit durch | ablehnen. Die Ablehnung wird zur Vermeidung der Unzulässigkeit durch |
einen mit Gründen versehenen Antrag beim Vorsitzenden des | einen mit Gründen versehenen Antrag beim Vorsitzenden des |
Berufungsrates oder, falls es sich um den Vorsitzenden handelt, beim | Berufungsrates oder, falls es sich um den Vorsitzenden handelt, beim |
Minister beantragt. | Minister beantragt. |
Der Vorsitzende oder der Minister, je nach Fall, befindet über die | Der Vorsitzende oder der Minister, je nach Fall, befindet über die |
Ablehnungsgründe und ersetzt gegebenenfalls das abgelehnte Mitglied | Ablehnungsgründe und ersetzt gegebenenfalls das abgelehnte Mitglied |
durch seinen Stellvertreter. Dieser mit Gründen versehene Beschluss | durch seinen Stellvertreter. Dieser mit Gründen versehene Beschluss |
wird je nach Fall dem Vorsitzenden, dem abgelehnten Mitglied und der | wird je nach Fall dem Vorsitzenden, dem abgelehnten Mitglied und der |
bewerteten Person zur Kenntnis gebracht. | bewerteten Person zur Kenntnis gebracht. |
Ist ein Beisitzer der Meinung, dass die bewertete Person gegen ihn | Ist ein Beisitzer der Meinung, dass die bewertete Person gegen ihn |
einen Ablehnungsgrund im Sinne von Artikel 828 des | einen Ablehnungsgrund im Sinne von Artikel 828 des |
Gerichtsgesetzbuches vorbringen kann oder dass es ihm unmöglich ist, | Gerichtsgesetzbuches vorbringen kann oder dass es ihm unmöglich ist, |
die bewertete Person unparteiisch zu beurteilen, informiert er den | die bewertete Person unparteiisch zu beurteilen, informiert er den |
Vorsitzenden darüber. Ist der Vorsitzende betroffen, informiert er den | Vorsitzenden darüber. Ist der Vorsitzende betroffen, informiert er den |
Minister darüber. | Minister darüber. |
Der Vorsitzende beziehungsweise der Minister befindet und handelt | Der Vorsitzende beziehungsweise der Minister befindet und handelt |
gemäss Absatz 2. | gemäss Absatz 2. |
Unterabschnitt 2 - Verfahren vor dem Berufungsrat | Unterabschnitt 2 - Verfahren vor dem Berufungsrat |
Art. VII.I.25 - Um gültig zu sein, muss die Berufung durch einen mit | Art. VII.I.25 - Um gültig zu sein, muss die Berufung durch einen mit |
Gründen versehenen Antrag erfolgen, der binnen vierzehn Tagen nach | Gründen versehenen Antrag erfolgen, der binnen vierzehn Tagen nach |
Kenntnisnahme des in Artikel VII.I.20 erwähnten Beschlusses per | Kenntnisnahme des in Artikel VII.I.20 erwähnten Beschlusses per |
Einschreiben oder gegen Empfangsbestätigung beim Generalinspektor | Einschreiben oder gegen Empfangsbestätigung beim Generalinspektor |
eingereicht wird. | eingereicht wird. |
Art. VII.I.26 - Der Berufungsrat urteilt auf der Grundlage der | Art. VII.I.26 - Der Berufungsrat urteilt auf der Grundlage der |
Bewertungsakte, zu der alle im Rahmen der angefochtenen Bewertung | Bewertungsakte, zu der alle im Rahmen der angefochtenen Bewertung |
erstellten Schriftstücke gehören. | erstellten Schriftstücke gehören. |
Art. VII.I.27 - Der Berufungsrat kann die angefochtene Bewertung | Art. VII.I.27 - Der Berufungsrat kann die angefochtene Bewertung |
entweder bestätigen oder ganz oder teilweise abändern. Sein Beschluss | entweder bestätigen oder ganz oder teilweise abändern. Sein Beschluss |
bildet die Endbewertung der bewerteten Person für die betreffende | bildet die Endbewertung der bewerteten Person für die betreffende |
Bewertungsperiode. | Bewertungsperiode. |
Der Beschluss des Berufungsrates wird der bewerteten Person und dem | Der Beschluss des Berufungsrates wird der bewerteten Person und dem |
Endverantwortlichen für die Bewertung unverzüglich zur Kenntnis | Endverantwortlichen für die Bewertung unverzüglich zur Kenntnis |
gebracht. | gebracht. |
KAPITEL VII - Bewertungsakte | KAPITEL VII - Bewertungsakte |
Art. VII.I.28 - Für jede neue Bewertungsperiode wird eine | Art. VII.I.28 - Für jede neue Bewertungsperiode wird eine |
Bewertungsakte angelegt. Diese Akte umfasst: | Bewertungsakte angelegt. Diese Akte umfasst: |
1. ein Verzeichnis der Aktenstücke, | 1. ein Verzeichnis der Aktenstücke, |
2. den Bericht über das in Artikel VII.I.11 erwähnte | 2. den Bericht über das in Artikel VII.I.11 erwähnte |
Vorbereitungsgespräch, | Vorbereitungsgespräch, |
3. gegebenenfalls den Bericht über das (die) in Artikel VII.I.12 | 3. gegebenenfalls den Bericht über das (die) in Artikel VII.I.12 |
erwähnte(n) Mitarbeitergespräch(e), | erwähnte(n) Mitarbeitergespräch(e), |
4. den in Artikel VII.I.13 erwähnten Bewertungsbericht, | 4. den in Artikel VII.I.13 erwähnten Bewertungsbericht, |
5. alle Schriftstücke in Bezug auf die laufende Bewertungsperiode, die | 5. alle Schriftstücke in Bezug auf die laufende Bewertungsperiode, die |
eventuell Auswirkungen auf die Bewertung haben können und | eventuell Auswirkungen auf die Bewertung haben können und |
insbesondere: | insbesondere: |
a) Mitteilungsschreiben und Korrespondenz mit Bezug auf die bewertete | a) Mitteilungsschreiben und Korrespondenz mit Bezug auf die bewertete |
Person über ihre Arbeitsweise, | Person über ihre Arbeitsweise, |
b) absolvierte Ausbildungen und erzielte Ergebnisse, | b) absolvierte Ausbildungen und erzielte Ergebnisse, |
c) Ergebnisse bei Auswahlprüfungen oder Beförderungsprüfungen, | c) Ergebnisse bei Auswahlprüfungen oder Beförderungsprüfungen, |
d) das in Artikel 57 des Gesetzes vom 13. Mai 1999 zur Festlegung des | d) das in Artikel 57 des Gesetzes vom 13. Mai 1999 zur Festlegung des |
Disziplinarstatuts der Personalmitglieder der Polizeidienste erwähnte | Disziplinarstatuts der Personalmitglieder der Polizeidienste erwähnte |
Disziplinarstrafblatt, | Disziplinarstrafblatt, |
e) alle früheren Bewertungsberichte mit der Endnote "ungenügend" mit | e) alle früheren Bewertungsberichte mit der Endnote "ungenügend" mit |
den dazugehörenden Elementen der Verfahren, | den dazugehörenden Elementen der Verfahren, |
6. die Bewertungsberichte über die zwei vorhergehenden | 6. die Bewertungsberichte über die zwei vorhergehenden |
Bewertungsperioden. | Bewertungsperioden. |
Art. VII.I.29 - Unbeschadet des Artikels 140 des Gesetzes dürfen nur | Art. VII.I.29 - Unbeschadet des Artikels 140 des Gesetzes dürfen nur |
bewertungsrelevante Unterlagen in der Bewertungsakte enthalten sein | bewertungsrelevante Unterlagen in der Bewertungsakte enthalten sein |
und von der bewerteten Person, vom Bewerter, vom Endverantwortlichen | und von der bewerteten Person, vom Bewerter, vom Endverantwortlichen |
für die Bewertung und vom Bewertungsberater eingesehen werden. | für die Bewertung und vom Bewertungsberater eingesehen werden. |
Kein einziges Schriftstück darf in die Bewertungsakte aufgenommen | Kein einziges Schriftstück darf in die Bewertungsakte aufgenommen |
werden, ohne dass das betreffende Personalmitglied es zur | werden, ohne dass das betreffende Personalmitglied es zur |
Kenntnisnahme unterzeichnet hat. | Kenntnisnahme unterzeichnet hat. |
Art. VII.I.30 - Am Ende des Bewertungsverfahrens erhält das | Art. VII.I.30 - Am Ende des Bewertungsverfahrens erhält das |
Personalmitglied eine Kopie seines Bewertungsberichts. Es kann zudem | Personalmitglied eine Kopie seines Bewertungsberichts. Es kann zudem |
eine Kopie eines oder mehrerer Schriftstücke beantragen, die dem | eine Kopie eines oder mehrerer Schriftstücke beantragen, die dem |
Bewertungsbericht beiliegen. | Bewertungsbericht beiliegen. |
KAPITEL VIII - Verschiedene Bestimmungen | KAPITEL VIII - Verschiedene Bestimmungen |
Art. VII.I.31 - In Bezug auf Gewerkschaftsvertreter darf die Bewertung | Art. VII.I.31 - In Bezug auf Gewerkschaftsvertreter darf die Bewertung |
sich nicht auf Handlungen stützen, die sie in dieser Eigenschaft | sich nicht auf Handlungen stützen, die sie in dieser Eigenschaft |
verrichten und unmittelbar mit den von ihnen ausgeübten Vorrechten, | verrichten und unmittelbar mit den von ihnen ausgeübten Vorrechten, |
wie in den Artikeln 14 und 15 des Gesetzes vom 24. März 1999 zur | wie in den Artikeln 14 und 15 des Gesetzes vom 24. März 1999 zur |
Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den | Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den |
Gewerkschaftsorganisationen des Personals der Polizeidienste erwähnt, | Gewerkschaftsorganisationen des Personals der Polizeidienste erwähnt, |
zusammenhängen. | zusammenhängen. |
Ebenso darf die Bewertung der in Artikel 64 des Königlichen Erlasses | Ebenso darf die Bewertung der in Artikel 64 des Königlichen Erlasses |
vom 8. Februar 2001 zur Ausführung des Gesetzes vom 24. März 1999 zur | vom 8. Februar 2001 zur Ausführung des Gesetzes vom 24. März 1999 zur |
Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den | Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den |
Gewerkschaftsorganisationen des Personals der Polizeidienste erwähnten | Gewerkschaftsorganisationen des Personals der Polizeidienste erwähnten |
Sachverständigen und der Vertrauenspersonen sich nicht auf Handlungen | Sachverständigen und der Vertrauenspersonen sich nicht auf Handlungen |
stützen, die sie in dieser Eigenschaft verrichten und unmittelbar mit | stützen, die sie in dieser Eigenschaft verrichten und unmittelbar mit |
den von ihnen ausgeübten Vorrechten zusammenhängen. » | den von ihnen ausgeübten Vorrechten zusammenhängen. » |
Art. 8 - In den Artikeln VII.II.21 Absatz 2, VII.II.22 Absatz 2, | Art. 8 - In den Artikeln VII.II.21 Absatz 2, VII.II.22 Absatz 2, |
VII.II.23 Absatz 2, VII.II.24 Absatz 2, VII.IV.22 Absatz 2, VII.IV.23 | VII.II.23 Absatz 2, VII.II.24 Absatz 2, VII.IV.22 Absatz 2, VII.IV.23 |
Absatz 2, VII.IV.24 Absatz 2 und VII.IV.25 Absatz 2 RSPol werden die | Absatz 2, VII.IV.24 Absatz 2 und VII.IV.25 Absatz 2 RSPol werden die |
Wörter "letzten zweijährlichen Bewertung" durch das Wort "Bewertung" | Wörter "letzten zweijährlichen Bewertung" durch das Wort "Bewertung" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 9 - In Artikel VII.III.20 Absatz 1 Nr. 2 RSPol werden die Wörter | Art. 9 - In Artikel VII.III.20 Absatz 1 Nr. 2 RSPol werden die Wörter |
"in Artikel VII.I.10 erwähnt" durch die Wörter "in Artikel VII.I.15 | "in Artikel VII.I.10 erwähnt" durch die Wörter "in Artikel VII.I.15 |
erwähnt" ersetzt. | erwähnt" ersetzt. |
Art. 10 - In Artikel VII.III.39 Absatz 2 RSPol werden die Wörter | Art. 10 - In Artikel VII.III.39 Absatz 2 RSPol werden die Wörter |
"Bewertung der Arbeitsweise" durch das Wort "Bewertung" ersetzt. | "Bewertung der Arbeitsweise" durch das Wort "Bewertung" ersetzt. |
Art. 11 - In Artikel VII.III.55 RSPol werden die Wörter "Artikel | Art. 11 - In Artikel VII.III.55 RSPol werden die Wörter "Artikel |
VII.I.21" durch die Wörter "Artikel VII.I.9" ersetzt. | VII.I.21" durch die Wörter "Artikel VII.I.9" ersetzt. |
Art. 12 - In Artikel IX.I.7 RSPol werden die Wörter "Bewertungen der | Art. 12 - In Artikel IX.I.7 RSPol werden die Wörter "Bewertungen der |
Arbeitsweise" durch das Wort "Bewertungen" ersetzt. | Arbeitsweise" durch das Wort "Bewertungen" ersetzt. |
Art. 13 - In Artikel IX.III.4 Nr. 1 RSPol werden die Wörter "Bewertung | Art. 13 - In Artikel IX.III.4 Nr. 1 RSPol werden die Wörter "Bewertung |
der Arbeitsweise" durch das Wort "Bewertung" ersetzt. | der Arbeitsweise" durch das Wort "Bewertung" ersetzt. |
KAPITEL II - Übergangsbestimmungen | KAPITEL II - Übergangsbestimmungen |
Art. 14 - Das in Artikel VII.I.11 RSPol erwähnte Vorbereitungsgespräch | Art. 14 - Das in Artikel VII.I.11 RSPol erwähnte Vorbereitungsgespräch |
der ersten Bewertungsperiode ist fakultativ, ausser für die vom | der ersten Bewertungsperiode ist fakultativ, ausser für die vom |
Minister des Innern bestimmten Personalmitglieder, für die das | Minister des Innern bestimmten Personalmitglieder, für die das |
Vorbereitungsgespräch obligatorisch ist. | Vorbereitungsgespräch obligatorisch ist. |
Art. 15 - Bis zum Datum der Zuerkennung der in Titel I von Teil VII | Art. 15 - Bis zum Datum der Zuerkennung der in Titel I von Teil VII |
RSPol erwähnten ersten Bewertung behält das Personalmitglied | RSPol erwähnten ersten Bewertung behält das Personalmitglied |
gegebenenfalls die in Artikel XII.VII.2 RSPol erwähnte Stellungnahme. | gegebenenfalls die in Artikel XII.VII.2 RSPol erwähnte Stellungnahme. |
Das Personalmitglied, das eine Stellungnahme mit der Note "ungenügend" | Das Personalmitglied, das eine Stellungnahme mit der Note "ungenügend" |
hat, kann anlässlich eines anderen Verfahrens als desjenigen, für das | hat, kann anlässlich eines anderen Verfahrens als desjenigen, für das |
es die Stellungnahme mit der Note "ungenügend" erhalten hat, eine neue | es die Stellungnahme mit der Note "ungenügend" erhalten hat, eine neue |
Stellungnahme beantragen. | Stellungnahme beantragen. |
Das Personalmitglied, das am Datum des Inkrattretens des vorliegenden | Das Personalmitglied, das am Datum des Inkrattretens des vorliegenden |
Erlasses noch keine Stellungnahme erhalten hat und das gemäss den | Erlasses noch keine Stellungnahme erhalten hat und das gemäss den |
Bestimmungen des RSPol an einem Verfahren teilnimmt, bei dem die | Bestimmungen des RSPol an einem Verfahren teilnimmt, bei dem die |
Bedingung gestellt wird, keine Bewertung mit der Note "ungenügend" | Bedingung gestellt wird, keine Bewertung mit der Note "ungenügend" |
erhalten zu haben, erhält eine Stellungnahme des Korpschefs | erhalten zu haben, erhält eine Stellungnahme des Korpschefs |
beziehungsweise des Generalkommissars oder des von ihm bestimmten | beziehungsweise des Generalkommissars oder des von ihm bestimmten |
Generaldirektors oder des von ihnen bestimmten Offiziers, je nachdem, | Generaldirektors oder des von ihnen bestimmten Offiziers, je nachdem, |
ob es sich um ein Mitglied des Personals der lokalen Polizei oder der | ob es sich um ein Mitglied des Personals der lokalen Polizei oder der |
föderalen Polizei handelt. Das Personalmitglied behält diese | föderalen Polizei handelt. Das Personalmitglied behält diese |
Stellungnahme bis zum Datum der Zuerkennung der in Titel I von Teil | Stellungnahme bis zum Datum der Zuerkennung der in Titel I von Teil |
VII RSPol erwähnten ersten Bewertung. Trägt diese Stellungnahme die | VII RSPol erwähnten ersten Bewertung. Trägt diese Stellungnahme die |
Note "ungenügend", kann das Personalmitglied anlässlich eines anderen | Note "ungenügend", kann das Personalmitglied anlässlich eines anderen |
Verfahrens als desjenigen, für das es die Stellungnahme mit der Note | Verfahrens als desjenigen, für das es die Stellungnahme mit der Note |
"ungenügend" erhalten hat, eine neue Stellungnahme erhalten. | "ungenügend" erhalten hat, eine neue Stellungnahme erhalten. |
Art. 16 - Die in Artikel VII.I.9 RSPol erwähnte Zwischenbewertung wird | Art. 16 - Die in Artikel VII.I.9 RSPol erwähnte Zwischenbewertung wird |
nicht vor Zuerkennung der in Titel I von Teil VII RSPol erwähnten | nicht vor Zuerkennung der in Titel I von Teil VII RSPol erwähnten |
ersten Bewertung vorgenommen. | ersten Bewertung vorgenommen. |
KAPITEL III - Aufhebungs- und Schlussbestimmungen | KAPITEL III - Aufhebungs- und Schlussbestimmungen |
Art. 17 - Anlage 2 zum RSPol wird aufgehoben. | Art. 17 - Anlage 2 zum RSPol wird aufgehoben. |
Art. 18 - Artikel VII.III.57 RSPol wird aufgehoben. | Art. 18 - Artikel VII.III.57 RSPol wird aufgehoben. |
Art. 19 - Folgende Bestimmungen werden mit 1. April 2005 wirksam: | Art. 19 - Folgende Bestimmungen werden mit 1. April 2005 wirksam: |
1. das Gesetz vom 16. März 2006 zur Abänderung bestimmter Grundregeln | 1. das Gesetz vom 16. März 2006 zur Abänderung bestimmter Grundregeln |
der Bewertung der Personalmitglieder der Polizeidienste, | der Bewertung der Personalmitglieder der Polizeidienste, |
2. der vorliegende Erlass, mit Ausnahme von Artikel 3, der für die | 2. der vorliegende Erlass, mit Ausnahme von Artikel 3, der für die |
nach Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen | nach Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen |
Staatsblatt eingeleiteten Mobilitätszyklen gilt. | Staatsblatt eingeleiteten Mobilitätszyklen gilt. |
Art. 20 - Unser Minister der Justiz und Unser Minister des Innern | Art. 20 - Unser Minister der Justiz und Unser Minister des Innern |
sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden | sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden |
Erlasses beauftragt. | Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 20. Dezember 2007 | Gegeben zu Brüssel, den 20. Dezember 2007 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz | Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Der Vizepremierminister und Minister des Innern | Der Vizepremierminister und Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |