gepubliceerd op 02 oktober 2008
Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 9 december 2004 houdende uitvoering van de hoofdstukken VIII en IX van het koninklijk besluit van 12 maart 2003 betreffende de voorwaarden voor het gebruik van de spoorweginfrastructuur. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
20 DECEMBER 2007. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 9 december 2004 houdende uitvoering van de hoofdstukken VIII en IX van het koninklijk besluit van 12 maart 2003 betreffende de voorwaarden voor het gebruik van de spoorweginfrastructuur. - Duitse vertaling
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 20 december 2007 tot wijziging van het koninklijk besluit van 9 december 2004 houdende uitvoering van de hoofdstukken VIII en IX van het koninklijk besluit van 12 maart 2003 betreffende de voorwaarden voor het gebruik van de spoorweginfrastructuur. (Belgisch Staatsblad van 30 januari 2008).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 20. DEZEMBER 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 9.Dezember 2004 zur Ausführung der Kapitel VIII und IX des Königlichen Erlasses vom 12. März 2003 über die Bedingungen für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund der Verfassung, insbesondere des Artikels 108;
Aufgrund des Gesetzes vom 4. Dezember 2006 über die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur, insbesondere der Artikel 41 § 2, 43, 46 und 47;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. Dezember 2004 zur Ausführung der Kapitel VIII und IX des Königlichen Erlasses vom 12. März 2003 über die Bedingungen für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur;
Augrund der Stellungnahme des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur;
Augrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 23. April 2007;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 27.
April 2007;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 43.188/4 des Staatsrates vom 18. Juni 2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
In der Erwägung, dass allen Anmerkungen des Staatsrates Rechnung getragen wurde - mit Ausnahme der Anmerkung, dass Artikel 8 das Problem der Kapazitätszuweisung nicht löst, wenn die Häufigkeit der Streckennutzung innerhalb eines vorgegebenen Zeitraumes gleich ist.
Dennoch ermöglichen die vorhergehenden Kriterien ohne weiteres eine Einstufung der Konkurrenten, und sollte dies, was unmöglich erscheint, nicht der Fall sein, könnten die Kriterien, die der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur aufgrund von Artikel 43 des Gesetzes vom 4.
Dezember 2006 über die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur bestimmen darf, angewandt werden;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Die Überschrift des Königlichen Erlasses vom 9. Dezember 2004 zur Ausführung der Kapitel VIII und IX des Königlichen Erlasses vom 12. März 2003 über die Bedingungen für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur wird durch folgende Überschrift ersetzt: "Königlicher Erlass über die Zuweisung von Fahrwegkapazität und das Entgelt für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur." Art. 2 - Artikel 1 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist unter "Gesetz" das Gesetz vom 4. Dezember 2006 über die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur zu verstehen." Art. 3 - Die Überschrift von Kapitel II desselben Erlasses wird durch folgende Überschrift ersetzt: "KAPITEL II - Fahrwegkapazität" Art. 4 - Die Unterteilungen von Kapitel II desselben Erlasses werden aufgehoben.
Art. 5 - Artikel 2 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Art. 2 - Im Rahmen der Anwendung von Artikel 36 des Gesetzes ermittelt der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur gegebenenfalls, ob es für den definitiven Netzfahrplan einer Kapazitätsreserve bedarf, um schnell auf die zu erwartenden Ad-hoc-Anträge auf Kapazitätszuweisung reagieren zu können. Vorliegende Bestimmung ist ebenfalls anwendbar, wenn die Fahrwege überlastet sind." Art. 6 - Die Artikel 3 und 4 desselben Erlasses werden aufgehoben.
Art. 7 - Artikel 5 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird aufgehoben 2.Paragraph 2, der einziger Paragraph geworden ist, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 81, 82 und 86 des Vertrags zur Grün-dung der Europäischen Gemeinschaft kann der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur, wenn er, wie in Artikel 38 des Gesetzes vorgesehen, spezifische Eisenbahnfahrwege bestimmt hat, dieser Verkehrsart bei der Zuweisung von Fahrwegkapazität Vorrang geben." Art. 8 - Artikel 6 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In Paragraph 1 werden die Wörter "Wenn Fahrwege für überlastet erklärt worden sind, weist der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur - vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 5 § 2 - die Kapazitäten der für überlastet erklärten Fahrwege unter Berücksichtigung folgender Prioritäten und ohne die für die regelmässige Fahrweginstandhaltung reservierten Kapazitäten zu beeinträchtigen, zu:" durch die Wörter "Die in Artikel 43 des Gesetzes erwähnten Prioritäten sind folgende:" ersetzt.2. In § 1 Absatz 3 werden hinter den Wörtern "3.Personenzüge" die Wörter "des öffentlichen Dienstes" hinzugefügt. 3. Paragraph 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "§ 2.- Wenn die Anwendung der Prioritätskriterien es nicht ermöglicht, eine Kapazität eher dem einen Antragsteller als dem anderen zuzuweisen, weist der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur die Kapazität dem Antragsteller zu, dessen Antrag auf Kapazitätszuweisung auf der betreffenden Strecke den höchsten Gesamtbetrag an Eisenbahnwegeentgelt einbringt.
Falls die Anwendung dieses Kriteriums es nicht ermöglichen sollte, eine Kapazität eher dem einen Antragsteller als dem anderen zuzuweisen, weist der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur die Kapazität dem Antragsteller zu, der die betreffende Strecke während eines Zeitraumes von einem Monat, zu rechnen ab dem Tag der Benutzung der umstrittenen Kapazität, am häufigsten nutzt." Art. 9 - Artikel 7 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Art. 7 - Bei der Kapazitätsanalyse werden die Gründe für die Überlastung der betreffenden Abschnitte der Eisenbahninfrastruktur ermittelt. Die Analyse gibt Aufschluss darüber, welche kurz- oder mittelfristigen Massnahmen ergriffen werden können, um den Kapazitätsmangel aufzuheben." Art. 10 - Artikel 8 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Art. 8 - Bei der Analyse werden insbesondere die Fahrwege, die Betriebsverfahren, die Arten der verschiedenen angebotenen Dienste und die Auswirkungen all dieser Faktoren auf die Fahrwegkapazität berücksichtigt." Art. 11 - Kapitel III desselben Erlasses wird aufgehoben.
Art. 12 - Die Artikel 9 bis 19 desselben Erlasses werden aufgehoben.
Art. 13 - Artikel 21 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "Diese Elemente variieren je nach Antrag der Eisenbahnunternehmen und spiegeln Folgendes wider:" werden aufgehoben.2. Die Wörter "zulässige Masse" werden durch die Wörter "tatsächliche Last des Zuges" ersetzt. Art. 14 - In Artikel 22 desselben Erlasses werden die Wörter "Diese Elemente variieren je nach Antrag der Eisenbahnunternehmen und spiegeln Folgendes wider:" aufgehoben.
Art. 15 - Artikel 26 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "in Artikel 11" werden durch die Wörter "in Artikel 32 des Gesetzes" ersetzt.2. Ein Absatz mit folgendem Wortlaut wird hinzugefügt: " Die in Absatz 1 erwähnten Abänderungen können anwendbar werden vor In-Kraft-Treten des Netzfahrplans, der auf den folgt, im Laufe dessen diese Abänderungen angenommen worden sind, unter folgenden Bedingungen: 1.Sie verringern das Nutzungsentgelt, 2. sie sind Gegenstand der in Artikel 21 des Gesetzes vorgesehenen Konsultierung, 3.sie werden vom Minister gebilligt, 4. sie werden mindestens drei Monate vor ihrer Anwendung veröffentlicht." Art. 16 - Artikel 28 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Art. 28 - § 1 - Bei einem Verzicht auf die beantragte Kapazität mehr als sechzig Tage vor dem Tag ihrer Beanspruchung darf der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur kein Entgelt berechnen. § 2 - Bei einem Verzicht auf die beantragte Kapazität zwischen sechzig und dreissig Tage vor dem Tag ihrer Beanspruchung darf der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur höchstens 15 % des vorgesehenen Entgelts berechnen. § 3 - Bei einem Verzicht auf die beantragte Kapazität weniger als dreissig Tage vor ihrer Beanspruchung und spätestens am Tag vorher darf der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur höchstens 30 % des vorgesehenen Entgelts berechnen. § 4 - Bei einem Verzicht auf die beantragte Kapazität weniger als vierundzwanzig Stunden vor ihrer Beanspruchung berechnet der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur höchstens den vollen Betrag des vorgesehenen Entgelts. § 5 - Der effektive Prozentsatz des in den Fällen der Paragraphen 2 bis 4 vorgesehenen Entgelts wird im Vorhinein vom Betreiber der Eisenbahninfrastruktur in den in Übereinstimmung mit den Artikeln 21 bis 23 des Gesetzes angenommenen Schienennetz-Nutzungsbedingungen festgelegt. § 6 - Wenn die Fahrwege, bei denen auf die beantragte Kapazität verzichtet wird, als "überlastete Fahrwege" erklärt werden, berechnet der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur die jeweiligen Höchstbeträge, die in den Fällen der Paragraphen 2 bis 4 erwähnt sind.
Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur kann höhere Beträge als diejenigen, die in den Fällen der Paragraphen 1 bis 4 erwähnt sind, lediglich im Rahmen seines in Übereinstimmung mit Artikel 41 § 3 des Gesetzes angenommenen Entwurfs eines Kapazitätserweiterungsplans vorsehen, vorausgesetzt, diese Beiträge sind für eine Optimierung der Benutzung der überlasteten Fahrwege gerechtfertigt." Art. 17 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Regulierung des Eisenbahnverkehrs gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 20. Dezember 2007 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Mobilität R. LANDUYT