gepubliceerd op 04 februari 2005
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 13 september 2004 tot wijziging van het koninklijk besluit van 5 maart 1990 betreffende de tegemoetkoming voor hulp aan bejaarden
20 DECEMBER 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 13 september 2004 tot wijziging van het koninklijk besluit van 5 maart 1990 betreffende de tegemoetkoming voor hulp aan bejaarden
ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 13 september 2004 tot wijziging van het koninklijk besluit van 5 maart 1990 betreffende de tegemoetkoming voor hulp aan bejaarden, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 13 september 2004 tot wijziging van het koninklijk besluit van 5 maart 1990 betreffende de tegemoetkoming voor hulp aan bejaarden.
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.
Gegeven te Brussel, 20 december 2004.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL
Bijlage FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 13. SEPTEMBER 2004 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 5.März 1990 über die Beihilfe zur Unterstützung von Betagten ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 27. Februar 1987 über die Beihilfen für Personen mit Behinderung, zuletzt abgeändert durch das Programmgesetz vom 22. Dezember 2003;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. März 1990 über die Beihilfe zur Unterstützung von Betagten, zuletzt abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 22. Mai 2003, insbesondere der Artikel 1, 3, 4, 6, 7, 8, 9, 10, 14, 15, 17, 18, 19, 20, 23 und 48;
Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Hohen Rates für Personen mit Behinderung vom 16. Februar 2004;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. März 2004;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 8.
Juni 2004;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 37.491/3 des Staatsrates vom 6. Juli 2004, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat Aufgrund der Dringlichkeit, begründet dadurch, dass das Programmgesetz vom 22. Dezember 2003 das In-Kraft-Treten mehrerer Bestimmungen des Programmgesetzes vom 24. Dezember 2002, die das Basisgesetz vom 27.
Februar 1987 über die Beihilfen für Personen mit Behinderung abändern, auf den 1. Juli 2004 verschoben hat; dass diese Bestimmungen des Programmgesetzes vom 22. Dezember 2003 ihrerseits durch das Programmgesetz vom 9. Juli 2004, das ebenfalls eine Reihe neuer Bestimmungen in die Rechtsvorschriften in Sachen Beihilfen für Personen mit Behinderung einfügt, abgeändert werden; dass letzteres Programmgesetz neue Rechte und Verpflichtungen ab dem 1. Juli 2004 einführt und der vorliegende Erlass diese neuen Rechte und Verpflichtungen ausführt; dass die im vorliegenden Erlass vorgeschlagenen Massnahmen unbedingt dem In-Kraft-Treten der Bestimmungen des Programmgesetzes vom 9. Juli 2004 folgen müssen und das In-Kraft-Treten dieses Erlasses daher auf den 1. Juli 2004 festgelegt werden muss;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit und Unseres Staatssekretärs für die Familie und für Personen mit Behinderung und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die am 9. Juni 2004 im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 5. März 1990 über die Beihilfe zur Unterstützung von Betagten, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 22. Mai 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.4 werden die Wörter "der Gemeindeverwaltung" gestrichen. 2. Nr.6 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 6. Kind zu Lasten: - eine Person unter 25 Jahren, für die die Person mit Behinderung oder die Person, mit der sie einen Haushalt bildet, Kinderzulagen bezieht oder Unterhaltsgeld erhält, das durch ein Urteil oder durch ein im Rahmen eines Verfahrens einer Ehescheidung im gegenseitigen Einverständnis unterzeichnetes Abkommen festgelegt wurde, - oder eine Person unter 25 Jahren, für die die Person mit Behinderung Unterhaltsgeld zahlt, das durch ein Urteil oder durch ein im Rahmen eines Verfahrens einer Ehescheidung im gegenseitigen Einverständnis unterzeichnetes Abkommen festgelegt wurde. » Art. 2 - In denselben Erlass wird ein Artikel 1bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 1bis - Für die Anwendung des vorliegenden Königlichen Erlasses wird eine in einer Aufnahmefamilie untergebrachte Person einem Kind gleichgestellt und werden die untergebrachte Person und die sie aufnehmenden Personen als Verwandte ersten Grades betrachtet. » Art. 3 - Artikel 3 desselben Erlasses, aufgehoben durch den Königlichen Erlass vom 22. Mai 2003, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: « Art. 3 - Die Selbständigkeit wird anhand des Leitfadens für die Beurteilung des Selbständigkeitsgrades gemessen, der dem Ministeriellen Erlass vom 30. Juli 1987 zur Festlegung der Kategorien und des Leitfadens für die Beurteilung des Selbständigkeitsgrades im Hinblick auf die Untersuchung des Anrechts auf die Eingliederungsbeihilfe beigefügt ist und gemäss dem folgenden Faktoren Rechnung getragen wird: - der Möglichkeit, sich fortzubewegen, - der Möglichkeit, Nahrung zu sich zu nehmen oder vorzubereiten, - der Möglichkeit, für die persönliche Hygiene zu sorgen und sich anzukleiden, - der Möglichkeit, die Wohnung zu unterhalten und Hausarbeit zu verrichten, - der Möglichkeit, unbeaufsichtigt zu leben, sich Gefahren bewusst zu sein und sie zu vermeiden, - der Möglichkeit, sich zu verständigen und soziale Kontakte zu unterhalten. » Art. 4 - In denselben Erlass wird ein Artikel 3bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 3bis - Für jeden der in Artikel 3 erwähnten Faktoren wird je nach Selbständigkeitsgrad der Person mit Behinderung nach folgenden Kriterien eine Anzahl Punkte zuerkannt: - keine Schwierigkeiten, weder besondere Anstrengung noch spezielle Hilfsmittel: 0 Punkte, - begrenzte Schwierigkeiten oder begrenzte zusätzliche Anstrengung oder begrenzte Inanspruchnahme spezieller Hilfsmittel: 1 Punkt, - grosse Schwierigkeiten oder grosse zusätzliche Anstrengung oder hohe Inanspruchnahme spezieller Hilfsmittel: 2 Punkte, - unmöglich ohne Hilfe einer Drittperson, ohne Aufnahme in eine passende Einrichtung oder ohne vollständige Anpassung des Umfelds: 3 Punkte.
Die zuerkannten Punkte werden zusammengerechnet und je nach Resultat gehört die Person mit Behinderung zu einer der in Artikel 6 § 3 des Gesetzes erwähnten Kategorien. » Art. 5 - Artikel 4 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 22. Mai 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 2 Nr.2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 2. zur Kategorie B: die Personen mit Behinderung, - die entweder allein leben - oder sich seit mindestens drei Monaten Tag und Nacht in einer Pflegeeinrichtung aufhalten, ohne vorher zur Kategorie C gehört zu haben. » 2. Paragraph 1 Absatz 2 Nr.3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 3. zur Kategorie C: die Personen mit Behinderung, - die entweder einen Haushalt bilden - oder ein oder mehrere Kinder zu Lasten haben. » 3. Paragraph 1 letzter Absatz letzter Satz wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Gehören in einem Haushalt zwei Personen mit Behinderung zur Kategorie C, kommt jede von ihnen in den Genuss der Hälfte des der Kategorie C entsprechenden Abzugs.» 4. Paragraph 2 wird aufgehoben.5. Paragraph 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 3 - Für die Anwendung dieses Artikels sind diese Beträge gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 2.August 1971 zur Einführung einer Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter Beiträge der Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden, an den Schwellenindex 103,14 der Verbraucherpreise (Basis 1996 = 100) gebunden.
Die in Betracht gezogenen Beträge sind die Beträge, die am Datum, an dem der Antrag oder der neue Antrag auf Beihilfe wirksam wird, oder aber am ersten Tag des Monats nach der Revision von Amts wegen gelten. » Art. 6 - Artikel 6 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 22. Mai 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "die Personen, mit denen sie einen Haushalt bildet" durch die Wörter "die Person, mit der sie einen Haushalt bildet" ersetzt.2. Paragraph 1 Absatz 3 wird aufgehoben.3. In § 2 Nr.5 und Nr. 7 werden die Wörter "den Personen, mit denen die Person mit Behinderung einen Haushalt bildet" durch die Wörter "der Person, mit der die Person mit Behinderung einen Haushalt bildet" ersetzt.
Art. 7 - Artikel 7 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. Mai 2003, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 7 - § 1 - Wenn die Person mit Behinderung oder die Person, mit der sie einen Haushalt bildet, eine Tätigkeit als Lohnempfänger ausüben, wird bei der Berechnung des Einkommens der steuerpflichtige Lohn des Bezugsjahres, das heisst des Jahres - 2, in Betracht gezogen.
Unter "Jahr - 2" versteht man das zweite Kalenderjahr: 1. vor dem Datum, an dem der Antrag oder der neue Antrag auf Beihilfe wirksam wird, in den Fällen, in denen der Beschluss auf einen Antrag hin gefasst wird, 2.vor dem Kalendermonat, der der Gegebenheit folgt, die Anlass gibt zu der in Artikel 23 § 1 bis § 1ter des Königlichen Erlasses vom 22.
Mai 2003 über das Verfahren zur Behandlung der Akten in Sachen Beihilfen für Personen mit Behinderung erwähnten Revision von Amts wegen. § 2 - Für einen Selbständigen sind die in Betracht zu ziehenden Berufseinkünfte die in Artikel 11 des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen definierten Berufseinkünfte, die sich auf das zweite Jahr vor dem Jahr beziehen, in dem der Verwaltungsbeschluss wirksam wird. § 3 - Bei Aufnahme oder Wiederaufnahme einer Selbständigentätigkeit werden, solange § 2 nicht angewandt werden kann und in allen Fällen, in denen nicht auf von der Verwaltung der direkten Steuern ermittelte Berufseinkünfte Bezug genommen werden kann, die vom Antragsteller oder gegebenenfalls von der Person, mit der er einen Haushalt bildet, angegebenen Berufseinkünfte in Betracht gezogen; diese Einkünfte können überprüft und gegebenenfalls auf der Grundlage von Angaben berichtigt werden, die bei der Verwaltung der direkten Steuern eingeholt worden sind. § 4 - Wenn der Antragsteller die Selbständigentätigkeit der verstorbenen Person, mit der er einen Haushalt bildete, weiterführt, wird davon ausgegangen, dass der Antragsteller die Einkünfte erworben hat, die von der verstorbenen Person im Laufe des Bezugsjahres, das für die Berechnung der Einkünfte in Betracht zu ziehen ist, erworben wurden. § 5 - Wenn die Berufseinkünfte des Jahres - 2 auf eine Tätigkeit zurückzuführen sind, die ausgeübt wurde, als die Person mit Behinderung oder die Person, mit der sie einen Haushalt bildet, noch nicht pensioniert waren, und der Betreffende oder die Betreffenden zum Zeitpunkt, an dem der Beschluss wirksam wird, eine Pension beziehen und gleichzeitig eine erlaubte Tätigkeit ausüben, ist der in Betracht zu ziehende Betrag der Berufseinkünfte der letztere, auf Jahresbasis zu berechnende Betrag. § 6 - Die Einkünfte, die sich aus einer Betriebsabtretung ergeben, werden in Anwendung der Artikel 17 bis 22 in Betracht gezogen. » Art. 8 - In Artikel 8 § 1 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. Mai 2003, werden die Wörter "den Personen, mit denen sie einen Haushalt bildet, sind" durch die Wörter "der Person, mit der sie einen Haushalt bildet, ist" ersetzt.
Art. 9 - In Artikel 9 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 22. Mai 2003, werden die Wörter "die Personen, mit denen sie einen Haushalt bildet" durch die Wörter "die Person, mit der sie einen Haushalt bildet" ersetzt.
Art. 10 - In Artikel 10 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 22. Mai 2003, werden die Wörter "die Personen, mit denen sie einen Haushalt bildet" durch die Wörter "die Person, mit der sie einen Haushalt bildet" ersetzt.
Art. 11 - In Artikel 14 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 22. Mai 2003, werden die Wörter "Personen, mit denen sie einen Haushalt bildet" durch die Wörter "Person, mit der sie einen Haushalt bildet" ersetzt.
Art. 12 - Artikel 15 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 22. Mai 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 Nr.1 werden die Wörter "den Personen, mit denen sie einen Haushalt bildet" durch die Wörter "der Person, mit der sie einen Haushalt bildet" ersetzt. 2. Im letzten Absatz werden die Wörter "den Personen, mit denen sie einen Haushalt bildet" durch die Wörter "der Person, mit der sie einen Haushalt bildet" ersetzt. Art. 13 - Artikel 17 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 22. Mai 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "die Personen, mit denen sie einen Haushalt bildet" durch die Wörter "die Person, mit der sie einen Haushalt bildet" ersetzt.2. Absatz 1 Nr.2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 2. vor dem Monat, der der Gegebenheit folgt, die Anlass gibt zu der in Artikel 23 § 1 bis § 1ter des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2003 über das Verfahren zur Behandlung der Akten in Sachen Beihilfen für Personen mit Behinderung erwähnten Revision von Amts wegen. » 3. Absatz 1 Nr.3 wird aufgehoben.
Art. 14 - In den Artikeln 18, 19 und 20 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. Mai 2003, werden die Wörter "Personen, mit denen sie einen Haushalt bildet" durch die Wörter "Person, mit der sie einen Haushalt bildet" ersetzt.
Art. 15 - Artikel 23 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 22. Mai 2003, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 23 - Wenn die Person mit Behinderung und die Person, mit der die Person mit Behinderung einen Haushalt bildet, beide ein Anrecht auf Beihilfe haben, wird für jeden der beiden Empfänger die Hälfte der Einkünfte des Haushalts in Betracht gezogen. » Art. 16 - Artikel 48 desselben Erlasses, aufgehoben durch den Königlichen Erlass vom 22. Mai 2003, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: « Art. 48 - Für die Anwendung von Artikel 14 des Gesetzes werden die in Artikel 6 § 3 dieses Gesetzes und die in Artikel 4 § 1 Absatz 1 des vorliegenden Erlasses erwähnten Beträge, wie sie gelten am ersten Tag des Monats nach der Einreichung des Antrags oder des neuen Antrags oder am ersten Tag des Monats nach dem Datum der in Artikel 23 § 1 des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2003 über das Verfahren zur Behandlung der Akten in Sachen Beihilfen für Personen mit Behinderung erwähnten Revision von Amts wegen, in Betracht gezogen. » Art. 17 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Juli 2004.
Art. 18 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit und Unser Staatssekretär für die Familie und für Personen mit Behinderung sind mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Kos, den 13. September 2004 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE Die Staatssekretärin für die Familie und für Personen mit Behinderung Frau G. MANDAILA Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 20 december 2004.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL