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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 13 september 2004 tot wijziging van het koninklijk besluit van 5 maart 1990 betreffende de tegemoetkoming voor hulp aan bejaarden | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 13 septembre 2004 modifiant l'arrêté royal du 5 mars 1990 relatif à l'allocation pour l'aide aux personnes âgées |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 20 DECEMBER 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 13 september 2004 tot wijziging van het koninklijk besluit van 5 maart 1990 betreffende de tegemoetkoming voor hulp aan bejaarden | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 20 DECEMBRE 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 13 septembre 2004 modifiant l'arrêté royal du 5 mars 1990 relatif à l'allocation pour l'aide aux personnes âgées |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté |
besluit van 13 september 2004 tot wijziging van het koninklijk besluit | royal du 13 septembre 2004 modifiant l'arrêté royal du 5 mars 1990 |
van 5 maart 1990 betreffende de tegemoetkoming voor hulp aan | relatif à l'allocation pour l'aide aux personnes âgées, établi par le |
bejaarden, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij | Service central de traduction allemande auprès du Commissariat |
het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
vertaling van het koninklijk besluit van 13 september 2004 tot | officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 13 septembre 2004 |
wijziging van het koninklijk besluit van 5 maart 1990 betreffende de | modifiant l'arrêté royal du 5 mars 1990 relatif à l'allocation pour |
tegemoetkoming voor hulp aan bejaarden. | l'aide aux personnes âgées. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 20 december 2004. | Donné à Bruxelles, le 20 décembre 2004. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Bijlage | Annexe |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT |
13. SEPTEMBER 2004 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 13. SEPTEMBER 2004 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 5. März 1990 über die Beihilfe zur Unterstützung von | Erlasses vom 5. März 1990 über die Beihilfe zur Unterstützung von |
Betagten | Betagten |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 27. Februar 1987 über die Beihilfen für | Aufgrund des Gesetzes vom 27. Februar 1987 über die Beihilfen für |
Personen mit Behinderung, zuletzt abgeändert durch das Programmgesetz | Personen mit Behinderung, zuletzt abgeändert durch das Programmgesetz |
vom 22. Dezember 2003; | vom 22. Dezember 2003; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. März 1990 über die Beihilfe | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. März 1990 über die Beihilfe |
zur Unterstützung von Betagten, zuletzt abgeändert durch die | zur Unterstützung von Betagten, zuletzt abgeändert durch die |
Königlichen Erlasse vom 22. Mai 2003, insbesondere der Artikel 1, 3, | Königlichen Erlasse vom 22. Mai 2003, insbesondere der Artikel 1, 3, |
4, 6, 7, 8, 9, 10, 14, 15, 17, 18, 19, 20, 23 und 48; | 4, 6, 7, 8, 9, 10, 14, 15, 17, 18, 19, 20, 23 und 48; |
Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Hohen Rates für Personen mit | Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Hohen Rates für Personen mit |
Behinderung vom 16. Februar 2004; | Behinderung vom 16. Februar 2004; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. März 2004; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. März 2004; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 8. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 8. |
Juni 2004; | Juni 2004; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 37.491/3 des Staatsrates vom 6. Juli 2004, | Aufgrund des Gutachtens Nr. 37.491/3 des Staatsrates vom 6. Juli 2004, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten |
Gesetze über den Staatsrat | Gesetze über den Staatsrat |
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet dadurch, dass das Programmgesetz | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet dadurch, dass das Programmgesetz |
vom 22. Dezember 2003 das In-Kraft-Treten mehrerer Bestimmungen des | vom 22. Dezember 2003 das In-Kraft-Treten mehrerer Bestimmungen des |
Programmgesetzes vom 24. Dezember 2002, die das Basisgesetz vom 27. | Programmgesetzes vom 24. Dezember 2002, die das Basisgesetz vom 27. |
Februar 1987 über die Beihilfen für Personen mit Behinderung abändern, | Februar 1987 über die Beihilfen für Personen mit Behinderung abändern, |
auf den 1. Juli 2004 verschoben hat; dass diese Bestimmungen des | auf den 1. Juli 2004 verschoben hat; dass diese Bestimmungen des |
Programmgesetzes vom 22. Dezember 2003 ihrerseits durch das | Programmgesetzes vom 22. Dezember 2003 ihrerseits durch das |
Programmgesetz vom 9. Juli 2004, das ebenfalls eine Reihe neuer | Programmgesetz vom 9. Juli 2004, das ebenfalls eine Reihe neuer |
Bestimmungen in die Rechtsvorschriften in Sachen Beihilfen für | Bestimmungen in die Rechtsvorschriften in Sachen Beihilfen für |
Personen mit Behinderung einfügt, abgeändert werden; dass letzteres | Personen mit Behinderung einfügt, abgeändert werden; dass letzteres |
Programmgesetz neue Rechte und Verpflichtungen ab dem 1. Juli 2004 | Programmgesetz neue Rechte und Verpflichtungen ab dem 1. Juli 2004 |
einführt und der vorliegende Erlass diese neuen Rechte und | einführt und der vorliegende Erlass diese neuen Rechte und |
Verpflichtungen ausführt; dass die im vorliegenden Erlass | Verpflichtungen ausführt; dass die im vorliegenden Erlass |
vorgeschlagenen Massnahmen unbedingt dem In-Kraft-Treten der | vorgeschlagenen Massnahmen unbedingt dem In-Kraft-Treten der |
Bestimmungen des Programmgesetzes vom 9. Juli 2004 folgen müssen und | Bestimmungen des Programmgesetzes vom 9. Juli 2004 folgen müssen und |
das In-Kraft-Treten dieses Erlasses daher auf den 1. Juli 2004 | das In-Kraft-Treten dieses Erlasses daher auf den 1. Juli 2004 |
festgelegt werden muss; | festgelegt werden muss; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der |
Volksgesundheit und Unseres Staatssekretärs für die Familie und für | Volksgesundheit und Unseres Staatssekretärs für die Familie und für |
Personen mit Behinderung und aufgrund der Stellungnahme Unserer | Personen mit Behinderung und aufgrund der Stellungnahme Unserer |
Minister, die am 9. Juni 2004 im Rat darüber beraten haben, | Minister, die am 9. Juni 2004 im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 5. März 1990 über | Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 5. März 1990 über |
die Beihilfe zur Unterstützung von Betagten, ersetzt durch den | die Beihilfe zur Unterstützung von Betagten, ersetzt durch den |
Königlichen Erlass vom 22. Mai 2003, wird wie folgt abgeändert: | Königlichen Erlass vom 22. Mai 2003, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Nr. 4 werden die Wörter "der Gemeindeverwaltung" gestrichen. | 1. In Nr. 4 werden die Wörter "der Gemeindeverwaltung" gestrichen. |
2. Nr. 6 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 2. Nr. 6 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« 6. Kind zu Lasten: | « 6. Kind zu Lasten: |
- eine Person unter 25 Jahren, für die die Person mit Behinderung oder | - eine Person unter 25 Jahren, für die die Person mit Behinderung oder |
die Person, mit der sie einen Haushalt bildet, Kinderzulagen bezieht | die Person, mit der sie einen Haushalt bildet, Kinderzulagen bezieht |
oder Unterhaltsgeld erhält, das durch ein Urteil oder durch ein im | oder Unterhaltsgeld erhält, das durch ein Urteil oder durch ein im |
Rahmen eines Verfahrens einer Ehescheidung im gegenseitigen | Rahmen eines Verfahrens einer Ehescheidung im gegenseitigen |
Einverständnis unterzeichnetes Abkommen festgelegt wurde, | Einverständnis unterzeichnetes Abkommen festgelegt wurde, |
- oder eine Person unter 25 Jahren, für die die Person mit Behinderung | - oder eine Person unter 25 Jahren, für die die Person mit Behinderung |
Unterhaltsgeld zahlt, das durch ein Urteil oder durch ein im Rahmen | Unterhaltsgeld zahlt, das durch ein Urteil oder durch ein im Rahmen |
eines Verfahrens einer Ehescheidung im gegenseitigen Einverständnis | eines Verfahrens einer Ehescheidung im gegenseitigen Einverständnis |
unterzeichnetes Abkommen festgelegt wurde. » | unterzeichnetes Abkommen festgelegt wurde. » |
Art. 2 - In denselben Erlass wird ein Artikel 1bis mit folgendem | Art. 2 - In denselben Erlass wird ein Artikel 1bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 1bis - Für die Anwendung des vorliegenden Königlichen Erlasses | « Art. 1bis - Für die Anwendung des vorliegenden Königlichen Erlasses |
wird eine in einer Aufnahmefamilie untergebrachte Person einem Kind | wird eine in einer Aufnahmefamilie untergebrachte Person einem Kind |
gleichgestellt und werden die untergebrachte Person und die sie | gleichgestellt und werden die untergebrachte Person und die sie |
aufnehmenden Personen als Verwandte ersten Grades betrachtet. » | aufnehmenden Personen als Verwandte ersten Grades betrachtet. » |
Art. 3 - Artikel 3 desselben Erlasses, aufgehoben durch den | Art. 3 - Artikel 3 desselben Erlasses, aufgehoben durch den |
Königlichen Erlass vom 22. Mai 2003, wird mit folgendem Wortlaut | Königlichen Erlass vom 22. Mai 2003, wird mit folgendem Wortlaut |
wieder aufgenommen: | wieder aufgenommen: |
« Art. 3 - Die Selbständigkeit wird anhand des Leitfadens für die | « Art. 3 - Die Selbständigkeit wird anhand des Leitfadens für die |
Beurteilung des Selbständigkeitsgrades gemessen, der dem | Beurteilung des Selbständigkeitsgrades gemessen, der dem |
Ministeriellen Erlass vom 30. Juli 1987 zur Festlegung der Kategorien | Ministeriellen Erlass vom 30. Juli 1987 zur Festlegung der Kategorien |
und des Leitfadens für die Beurteilung des Selbständigkeitsgrades im | und des Leitfadens für die Beurteilung des Selbständigkeitsgrades im |
Hinblick auf die Untersuchung des Anrechts auf die | Hinblick auf die Untersuchung des Anrechts auf die |
Eingliederungsbeihilfe beigefügt ist und gemäss dem folgenden Faktoren | Eingliederungsbeihilfe beigefügt ist und gemäss dem folgenden Faktoren |
Rechnung getragen wird: | Rechnung getragen wird: |
- der Möglichkeit, sich fortzubewegen, | - der Möglichkeit, sich fortzubewegen, |
- der Möglichkeit, Nahrung zu sich zu nehmen oder vorzubereiten, | - der Möglichkeit, Nahrung zu sich zu nehmen oder vorzubereiten, |
- der Möglichkeit, für die persönliche Hygiene zu sorgen und sich | - der Möglichkeit, für die persönliche Hygiene zu sorgen und sich |
anzukleiden, | anzukleiden, |
- der Möglichkeit, die Wohnung zu unterhalten und Hausarbeit zu | - der Möglichkeit, die Wohnung zu unterhalten und Hausarbeit zu |
verrichten, | verrichten, |
- der Möglichkeit, unbeaufsichtigt zu leben, sich Gefahren bewusst zu | - der Möglichkeit, unbeaufsichtigt zu leben, sich Gefahren bewusst zu |
sein und sie zu vermeiden, | sein und sie zu vermeiden, |
- der Möglichkeit, sich zu verständigen und soziale Kontakte zu | - der Möglichkeit, sich zu verständigen und soziale Kontakte zu |
unterhalten. » | unterhalten. » |
Art. 4 - In denselben Erlass wird ein Artikel 3bis mit folgendem | Art. 4 - In denselben Erlass wird ein Artikel 3bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 3bis - Für jeden der in Artikel 3 erwähnten Faktoren wird je | « Art. 3bis - Für jeden der in Artikel 3 erwähnten Faktoren wird je |
nach Selbständigkeitsgrad der Person mit Behinderung nach folgenden | nach Selbständigkeitsgrad der Person mit Behinderung nach folgenden |
Kriterien eine Anzahl Punkte zuerkannt: | Kriterien eine Anzahl Punkte zuerkannt: |
- keine Schwierigkeiten, weder besondere Anstrengung noch spezielle | - keine Schwierigkeiten, weder besondere Anstrengung noch spezielle |
Hilfsmittel: 0 Punkte, | Hilfsmittel: 0 Punkte, |
- begrenzte Schwierigkeiten oder begrenzte zusätzliche Anstrengung | - begrenzte Schwierigkeiten oder begrenzte zusätzliche Anstrengung |
oder begrenzte Inanspruchnahme spezieller Hilfsmittel: 1 Punkt, | oder begrenzte Inanspruchnahme spezieller Hilfsmittel: 1 Punkt, |
- grosse Schwierigkeiten oder grosse zusätzliche Anstrengung oder hohe | - grosse Schwierigkeiten oder grosse zusätzliche Anstrengung oder hohe |
Inanspruchnahme spezieller Hilfsmittel: 2 Punkte, | Inanspruchnahme spezieller Hilfsmittel: 2 Punkte, |
- unmöglich ohne Hilfe einer Drittperson, ohne Aufnahme in eine | - unmöglich ohne Hilfe einer Drittperson, ohne Aufnahme in eine |
passende Einrichtung oder ohne vollständige Anpassung des Umfelds: 3 | passende Einrichtung oder ohne vollständige Anpassung des Umfelds: 3 |
Punkte. | Punkte. |
Die zuerkannten Punkte werden zusammengerechnet und je nach Resultat | Die zuerkannten Punkte werden zusammengerechnet und je nach Resultat |
gehört die Person mit Behinderung zu einer der in Artikel 6 § 3 des | gehört die Person mit Behinderung zu einer der in Artikel 6 § 3 des |
Gesetzes erwähnten Kategorien. » | Gesetzes erwähnten Kategorien. » |
Art. 5 - Artikel 4 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen | Art. 5 - Artikel 4 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen |
Erlass vom 22. Mai 2003, wird wie folgt abgeändert: | Erlass vom 22. Mai 2003, wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 Absatz 2 Nr. 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 1. Paragraph 1 Absatz 2 Nr. 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« 2. zur Kategorie B: die Personen mit Behinderung, | « 2. zur Kategorie B: die Personen mit Behinderung, |
- die entweder allein leben | - die entweder allein leben |
- oder sich seit mindestens drei Monaten Tag und Nacht in einer | - oder sich seit mindestens drei Monaten Tag und Nacht in einer |
Pflegeeinrichtung aufhalten, ohne vorher zur Kategorie C gehört zu | Pflegeeinrichtung aufhalten, ohne vorher zur Kategorie C gehört zu |
haben. » | haben. » |
2. Paragraph 1 Absatz 2 Nr. 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 2. Paragraph 1 Absatz 2 Nr. 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« 3. zur Kategorie C: die Personen mit Behinderung, | « 3. zur Kategorie C: die Personen mit Behinderung, |
- die entweder einen Haushalt bilden | - die entweder einen Haushalt bilden |
- oder ein oder mehrere Kinder zu Lasten haben. » | - oder ein oder mehrere Kinder zu Lasten haben. » |
3. Paragraph 1 letzter Absatz letzter Satz wird durch folgende | 3. Paragraph 1 letzter Absatz letzter Satz wird durch folgende |
Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
« Gehören in einem Haushalt zwei Personen mit Behinderung zur | « Gehören in einem Haushalt zwei Personen mit Behinderung zur |
Kategorie C, kommt jede von ihnen in den Genuss der Hälfte des der | Kategorie C, kommt jede von ihnen in den Genuss der Hälfte des der |
Kategorie C entsprechenden Abzugs. » | Kategorie C entsprechenden Abzugs. » |
4. Paragraph 2 wird aufgehoben. | 4. Paragraph 2 wird aufgehoben. |
5. Paragraph 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 5. Paragraph 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« § 3 - Für die Anwendung dieses Artikels sind diese Beträge gemäss | « § 3 - Für die Anwendung dieses Artikels sind diese Beträge gemäss |
den Bestimmungen des Gesetzes vom 2. August 1971 zur Einführung einer | den Bestimmungen des Gesetzes vom 2. August 1971 zur Einführung einer |
Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse | Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse |
zu Lasten der Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für die | zu Lasten der Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für die |
Berechnung bestimmter Beiträge der Sozialversicherung der Arbeitnehmer | Berechnung bestimmter Beiträge der Sozialversicherung der Arbeitnehmer |
zu berücksichtigende Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im | zu berücksichtigende Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im |
Sozialbereich auferlegte Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex | Sozialbereich auferlegte Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex |
gebunden werden, an den Schwellenindex 103,14 der Verbraucherpreise | gebunden werden, an den Schwellenindex 103,14 der Verbraucherpreise |
(Basis 1996 = 100) gebunden. | (Basis 1996 = 100) gebunden. |
Die in Betracht gezogenen Beträge sind die Beträge, die am Datum, an | Die in Betracht gezogenen Beträge sind die Beträge, die am Datum, an |
dem der Antrag oder der neue Antrag auf Beihilfe wirksam wird, oder | dem der Antrag oder der neue Antrag auf Beihilfe wirksam wird, oder |
aber am ersten Tag des Monats nach der Revision von Amts wegen gelten. | aber am ersten Tag des Monats nach der Revision von Amts wegen gelten. |
» | » |
Art. 6 - Artikel 6 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen | Art. 6 - Artikel 6 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen |
Erlass vom 22. Mai 2003, wird wie folgt abgeändert: | Erlass vom 22. Mai 2003, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "die Personen, mit denen sie | 1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "die Personen, mit denen sie |
einen Haushalt bildet" durch die Wörter "die Person, mit der sie einen | einen Haushalt bildet" durch die Wörter "die Person, mit der sie einen |
Haushalt bildet" ersetzt. | Haushalt bildet" ersetzt. |
2. Paragraph 1 Absatz 3 wird aufgehoben. | 2. Paragraph 1 Absatz 3 wird aufgehoben. |
3. In § 2 Nr. 5 und Nr. 7 werden die Wörter "den Personen, mit denen | 3. In § 2 Nr. 5 und Nr. 7 werden die Wörter "den Personen, mit denen |
die Person mit Behinderung einen Haushalt bildet" durch die Wörter | die Person mit Behinderung einen Haushalt bildet" durch die Wörter |
"der Person, mit der die Person mit Behinderung einen Haushalt bildet" | "der Person, mit der die Person mit Behinderung einen Haushalt bildet" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 7 - Artikel 7 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den | Art. 7 - Artikel 7 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 22. Mai 2003, wird durch folgende Bestimmung | Königlichen Erlass vom 22. Mai 2003, wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
« Art. 7 - § 1 - Wenn die Person mit Behinderung oder die Person, mit | « Art. 7 - § 1 - Wenn die Person mit Behinderung oder die Person, mit |
der sie einen Haushalt bildet, eine Tätigkeit als Lohnempfänger | der sie einen Haushalt bildet, eine Tätigkeit als Lohnempfänger |
ausüben, wird bei der Berechnung des Einkommens der steuerpflichtige | ausüben, wird bei der Berechnung des Einkommens der steuerpflichtige |
Lohn des Bezugsjahres, das heisst des Jahres - 2, in Betracht gezogen. | Lohn des Bezugsjahres, das heisst des Jahres - 2, in Betracht gezogen. |
Unter "Jahr - 2" versteht man das zweite Kalenderjahr: | Unter "Jahr - 2" versteht man das zweite Kalenderjahr: |
1. vor dem Datum, an dem der Antrag oder der neue Antrag auf Beihilfe | 1. vor dem Datum, an dem der Antrag oder der neue Antrag auf Beihilfe |
wirksam wird, in den Fällen, in denen der Beschluss auf einen Antrag | wirksam wird, in den Fällen, in denen der Beschluss auf einen Antrag |
hin gefasst wird, | hin gefasst wird, |
2. vor dem Kalendermonat, der der Gegebenheit folgt, die Anlass gibt | 2. vor dem Kalendermonat, der der Gegebenheit folgt, die Anlass gibt |
zu der in Artikel 23 § 1 bis § 1ter des Königlichen Erlasses vom 22. | zu der in Artikel 23 § 1 bis § 1ter des Königlichen Erlasses vom 22. |
Mai 2003 über das Verfahren zur Behandlung der Akten in Sachen | Mai 2003 über das Verfahren zur Behandlung der Akten in Sachen |
Beihilfen für Personen mit Behinderung erwähnten Revision von Amts | Beihilfen für Personen mit Behinderung erwähnten Revision von Amts |
wegen. | wegen. |
§ 2 - Für einen Selbständigen sind die in Betracht zu ziehenden | § 2 - Für einen Selbständigen sind die in Betracht zu ziehenden |
Berufseinkünfte die in Artikel 11 des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom | Berufseinkünfte die in Artikel 11 des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom |
27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen | 27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen |
definierten Berufseinkünfte, die sich auf das zweite Jahr vor dem Jahr | definierten Berufseinkünfte, die sich auf das zweite Jahr vor dem Jahr |
beziehen, in dem der Verwaltungsbeschluss wirksam wird. | beziehen, in dem der Verwaltungsbeschluss wirksam wird. |
§ 3 - Bei Aufnahme oder Wiederaufnahme einer Selbständigentätigkeit | § 3 - Bei Aufnahme oder Wiederaufnahme einer Selbständigentätigkeit |
werden, solange § 2 nicht angewandt werden kann und in allen Fällen, | werden, solange § 2 nicht angewandt werden kann und in allen Fällen, |
in denen nicht auf von der Verwaltung der direkten Steuern ermittelte | in denen nicht auf von der Verwaltung der direkten Steuern ermittelte |
Berufseinkünfte Bezug genommen werden kann, die vom Antragsteller oder | Berufseinkünfte Bezug genommen werden kann, die vom Antragsteller oder |
gegebenenfalls von der Person, mit der er einen Haushalt bildet, | gegebenenfalls von der Person, mit der er einen Haushalt bildet, |
angegebenen Berufseinkünfte in Betracht gezogen; diese Einkünfte | angegebenen Berufseinkünfte in Betracht gezogen; diese Einkünfte |
können überprüft und gegebenenfalls auf der Grundlage von Angaben | können überprüft und gegebenenfalls auf der Grundlage von Angaben |
berichtigt werden, die bei der Verwaltung der direkten Steuern | berichtigt werden, die bei der Verwaltung der direkten Steuern |
eingeholt worden sind. | eingeholt worden sind. |
§ 4 - Wenn der Antragsteller die Selbständigentätigkeit der | § 4 - Wenn der Antragsteller die Selbständigentätigkeit der |
verstorbenen Person, mit der er einen Haushalt bildete, weiterführt, | verstorbenen Person, mit der er einen Haushalt bildete, weiterführt, |
wird davon ausgegangen, dass der Antragsteller die Einkünfte erworben | wird davon ausgegangen, dass der Antragsteller die Einkünfte erworben |
hat, die von der verstorbenen Person im Laufe des Bezugsjahres, das | hat, die von der verstorbenen Person im Laufe des Bezugsjahres, das |
für die Berechnung der Einkünfte in Betracht zu ziehen ist, erworben | für die Berechnung der Einkünfte in Betracht zu ziehen ist, erworben |
wurden. | wurden. |
§ 5 - Wenn die Berufseinkünfte des Jahres - 2 auf eine Tätigkeit | § 5 - Wenn die Berufseinkünfte des Jahres - 2 auf eine Tätigkeit |
zurückzuführen sind, die ausgeübt wurde, als die Person mit | zurückzuführen sind, die ausgeübt wurde, als die Person mit |
Behinderung oder die Person, mit der sie einen Haushalt bildet, noch | Behinderung oder die Person, mit der sie einen Haushalt bildet, noch |
nicht pensioniert waren, und der Betreffende oder die Betreffenden zum | nicht pensioniert waren, und der Betreffende oder die Betreffenden zum |
Zeitpunkt, an dem der Beschluss wirksam wird, eine Pension beziehen | Zeitpunkt, an dem der Beschluss wirksam wird, eine Pension beziehen |
und gleichzeitig eine erlaubte Tätigkeit ausüben, ist der in Betracht | und gleichzeitig eine erlaubte Tätigkeit ausüben, ist der in Betracht |
zu ziehende Betrag der Berufseinkünfte der letztere, auf Jahresbasis | zu ziehende Betrag der Berufseinkünfte der letztere, auf Jahresbasis |
zu berechnende Betrag. | zu berechnende Betrag. |
§ 6 - Die Einkünfte, die sich aus einer Betriebsabtretung ergeben, | § 6 - Die Einkünfte, die sich aus einer Betriebsabtretung ergeben, |
werden in Anwendung der Artikel 17 bis 22 in Betracht gezogen. » | werden in Anwendung der Artikel 17 bis 22 in Betracht gezogen. » |
Art. 8 - In Artikel 8 § 1 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch | Art. 8 - In Artikel 8 § 1 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch |
den Königlichen Erlass vom 22. Mai 2003, werden die Wörter "den | den Königlichen Erlass vom 22. Mai 2003, werden die Wörter "den |
Personen, mit denen sie einen Haushalt bildet, sind" durch die Wörter | Personen, mit denen sie einen Haushalt bildet, sind" durch die Wörter |
"der Person, mit der sie einen Haushalt bildet, ist" ersetzt. | "der Person, mit der sie einen Haushalt bildet, ist" ersetzt. |
Art. 9 - In Artikel 9 desselben Erlasses, ersetzt durch den | Art. 9 - In Artikel 9 desselben Erlasses, ersetzt durch den |
Königlichen Erlass vom 22. Mai 2003, werden die Wörter "die Personen, | Königlichen Erlass vom 22. Mai 2003, werden die Wörter "die Personen, |
mit denen sie einen Haushalt bildet" durch die Wörter "die Person, mit | mit denen sie einen Haushalt bildet" durch die Wörter "die Person, mit |
der sie einen Haushalt bildet" ersetzt. | der sie einen Haushalt bildet" ersetzt. |
Art. 10 - In Artikel 10 desselben Erlasses, ersetzt durch den | Art. 10 - In Artikel 10 desselben Erlasses, ersetzt durch den |
Königlichen Erlass vom 22. Mai 2003, werden die Wörter "die Personen, | Königlichen Erlass vom 22. Mai 2003, werden die Wörter "die Personen, |
mit denen sie einen Haushalt bildet" durch die Wörter "die Person, mit | mit denen sie einen Haushalt bildet" durch die Wörter "die Person, mit |
der sie einen Haushalt bildet" ersetzt. | der sie einen Haushalt bildet" ersetzt. |
Art. 11 - In Artikel 14 desselben Erlasses, ersetzt durch den | Art. 11 - In Artikel 14 desselben Erlasses, ersetzt durch den |
Königlichen Erlass vom 22. Mai 2003, werden die Wörter "Personen, mit | Königlichen Erlass vom 22. Mai 2003, werden die Wörter "Personen, mit |
denen sie einen Haushalt bildet" durch die Wörter "Person, mit der sie | denen sie einen Haushalt bildet" durch die Wörter "Person, mit der sie |
einen Haushalt bildet" ersetzt. | einen Haushalt bildet" ersetzt. |
Art. 12 - Artikel 15 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen | Art. 12 - Artikel 15 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen |
Erlass vom 22. Mai 2003, wird wie folgt abgeändert: | Erlass vom 22. Mai 2003, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter "den Personen, mit denen sie | 1. In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter "den Personen, mit denen sie |
einen Haushalt bildet" durch die Wörter "der Person, mit der sie einen | einen Haushalt bildet" durch die Wörter "der Person, mit der sie einen |
Haushalt bildet" ersetzt. | Haushalt bildet" ersetzt. |
2. Im letzten Absatz werden die Wörter "den Personen, mit denen sie | 2. Im letzten Absatz werden die Wörter "den Personen, mit denen sie |
einen Haushalt bildet" durch die Wörter "der Person, mit der sie einen | einen Haushalt bildet" durch die Wörter "der Person, mit der sie einen |
Haushalt bildet" ersetzt. | Haushalt bildet" ersetzt. |
Art. 13 - Artikel 17 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen | Art. 13 - Artikel 17 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen |
Erlass vom 22. Mai 2003, wird wie folgt abgeändert: | Erlass vom 22. Mai 2003, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden die Wörter "die Personen, mit denen sie einen | 1. In Absatz 1 werden die Wörter "die Personen, mit denen sie einen |
Haushalt bildet" durch die Wörter "die Person, mit der sie einen | Haushalt bildet" durch die Wörter "die Person, mit der sie einen |
Haushalt bildet" ersetzt. | Haushalt bildet" ersetzt. |
2. Absatz 1 Nr. 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 2. Absatz 1 Nr. 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« 2. vor dem Monat, der der Gegebenheit folgt, die Anlass gibt zu der | « 2. vor dem Monat, der der Gegebenheit folgt, die Anlass gibt zu der |
in Artikel 23 § 1 bis § 1ter des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2003 | in Artikel 23 § 1 bis § 1ter des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2003 |
über das Verfahren zur Behandlung der Akten in Sachen Beihilfen für | über das Verfahren zur Behandlung der Akten in Sachen Beihilfen für |
Personen mit Behinderung erwähnten Revision von Amts wegen. » | Personen mit Behinderung erwähnten Revision von Amts wegen. » |
3. Absatz 1 Nr. 3 wird aufgehoben. | 3. Absatz 1 Nr. 3 wird aufgehoben. |
Art. 14 - In den Artikeln 18, 19 und 20 desselben Erlasses, zuletzt | Art. 14 - In den Artikeln 18, 19 und 20 desselben Erlasses, zuletzt |
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. Mai 2003, werden die | abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. Mai 2003, werden die |
Wörter "Personen, mit denen sie einen Haushalt bildet" durch die | Wörter "Personen, mit denen sie einen Haushalt bildet" durch die |
Wörter "Person, mit der sie einen Haushalt bildet" ersetzt. | Wörter "Person, mit der sie einen Haushalt bildet" ersetzt. |
Art. 15 - Artikel 23 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen | Art. 15 - Artikel 23 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen |
Erlass vom 22. Mai 2003, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | Erlass vom 22. Mai 2003, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« Art. 23 - Wenn die Person mit Behinderung und die Person, mit der | « Art. 23 - Wenn die Person mit Behinderung und die Person, mit der |
die Person mit Behinderung einen Haushalt bildet, beide ein Anrecht | die Person mit Behinderung einen Haushalt bildet, beide ein Anrecht |
auf Beihilfe haben, wird für jeden der beiden Empfänger die Hälfte der | auf Beihilfe haben, wird für jeden der beiden Empfänger die Hälfte der |
Einkünfte des Haushalts in Betracht gezogen. » | Einkünfte des Haushalts in Betracht gezogen. » |
Art. 16 - Artikel 48 desselben Erlasses, aufgehoben durch den | Art. 16 - Artikel 48 desselben Erlasses, aufgehoben durch den |
Königlichen Erlass vom 22. Mai 2003, wird mit folgendem Wortlaut | Königlichen Erlass vom 22. Mai 2003, wird mit folgendem Wortlaut |
wieder aufgenommen: | wieder aufgenommen: |
« Art. 48 - Für die Anwendung von Artikel 14 des Gesetzes werden die | « Art. 48 - Für die Anwendung von Artikel 14 des Gesetzes werden die |
in Artikel 6 § 3 dieses Gesetzes und die in Artikel 4 § 1 Absatz 1 des | in Artikel 6 § 3 dieses Gesetzes und die in Artikel 4 § 1 Absatz 1 des |
vorliegenden Erlasses erwähnten Beträge, wie sie gelten am ersten Tag | vorliegenden Erlasses erwähnten Beträge, wie sie gelten am ersten Tag |
des Monats nach der Einreichung des Antrags oder des neuen Antrags | des Monats nach der Einreichung des Antrags oder des neuen Antrags |
oder am ersten Tag des Monats nach dem Datum der in Artikel 23 § 1 des | oder am ersten Tag des Monats nach dem Datum der in Artikel 23 § 1 des |
Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2003 über das Verfahren zur | Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2003 über das Verfahren zur |
Behandlung der Akten in Sachen Beihilfen für Personen mit Behinderung | Behandlung der Akten in Sachen Beihilfen für Personen mit Behinderung |
erwähnten Revision von Amts wegen, in Betracht gezogen. » | erwähnten Revision von Amts wegen, in Betracht gezogen. » |
Art. 17 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Juli 2004. | Art. 17 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Juli 2004. |
Art. 18 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der | Art. 18 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der |
Volksgesundheit und Unser Staatssekretär für die Familie und für | Volksgesundheit und Unser Staatssekretär für die Familie und für |
Personen mit Behinderung sind mit der Ausführung des vorliegenden | Personen mit Behinderung sind mit der Ausführung des vorliegenden |
Erlasses beauftragt. | Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Kos, den 13. September 2004 | Gegeben zu Kos, den 13. September 2004 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
Die Staatssekretärin für die Familie und für Personen mit Behinderung | Die Staatssekretärin für die Familie und für Personen mit Behinderung |
Frau G. MANDAILA | Frau G. MANDAILA |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 20 december 2004. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 20 décembre 2004. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |