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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 20/12/2004
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 13 september 2004 tot wijziging van het koninklijk besluit van 5 maart 1990 betreffende de tegemoetkoming voor hulp aan bejaarden Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 13 septembre 2004 modifiant l'arrêté royal du 5 mars 1990 relatif à l'allocation pour l'aide aux personnes âgées
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 20 DECEMBER 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 13 september 2004 tot wijziging van het koninklijk besluit van 5 maart 1990 betreffende de tegemoetkoming voor hulp aan bejaarden SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 20 DECEMBRE 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 13 septembre 2004 modifiant l'arrêté royal du 5 mars 1990 relatif à l'allocation pour l'aide aux personnes âgées
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté
besluit van 13 september 2004 tot wijziging van het koninklijk besluit royal du 13 septembre 2004 modifiant l'arrêté royal du 5 mars 1990
van 5 maart 1990 betreffende de tegemoetkoming voor hulp aan relatif à l'allocation pour l'aide aux personnes âgées, établi par le
bejaarden, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij Service central de traduction allemande auprès du Commissariat
het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van het koninklijk besluit van 13 september 2004 tot officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 13 septembre 2004
wijziging van het koninklijk besluit van 5 maart 1990 betreffende de modifiant l'arrêté royal du 5 mars 1990 relatif à l'allocation pour
tegemoetkoming voor hulp aan bejaarden. l'aide aux personnes âgées.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 20 december 2004. Donné à Bruxelles, le 20 décembre 2004.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Bijlage Annexe
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
13. SEPTEMBER 2004 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 13. SEPTEMBER 2004 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 5. März 1990 über die Beihilfe zur Unterstützung von Erlasses vom 5. März 1990 über die Beihilfe zur Unterstützung von
Betagten Betagten
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 27. Februar 1987 über die Beihilfen für Aufgrund des Gesetzes vom 27. Februar 1987 über die Beihilfen für
Personen mit Behinderung, zuletzt abgeändert durch das Programmgesetz Personen mit Behinderung, zuletzt abgeändert durch das Programmgesetz
vom 22. Dezember 2003; vom 22. Dezember 2003;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. März 1990 über die Beihilfe Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. März 1990 über die Beihilfe
zur Unterstützung von Betagten, zuletzt abgeändert durch die zur Unterstützung von Betagten, zuletzt abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 22. Mai 2003, insbesondere der Artikel 1, 3, Königlichen Erlasse vom 22. Mai 2003, insbesondere der Artikel 1, 3,
4, 6, 7, 8, 9, 10, 14, 15, 17, 18, 19, 20, 23 und 48; 4, 6, 7, 8, 9, 10, 14, 15, 17, 18, 19, 20, 23 und 48;
Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Hohen Rates für Personen mit Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Hohen Rates für Personen mit
Behinderung vom 16. Februar 2004; Behinderung vom 16. Februar 2004;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. März 2004; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. März 2004;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 8. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 8.
Juni 2004; Juni 2004;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 37.491/3 des Staatsrates vom 6. Juli 2004, Aufgrund des Gutachtens Nr. 37.491/3 des Staatsrates vom 6. Juli 2004,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten
Gesetze über den Staatsrat Gesetze über den Staatsrat
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet dadurch, dass das Programmgesetz Aufgrund der Dringlichkeit, begründet dadurch, dass das Programmgesetz
vom 22. Dezember 2003 das In-Kraft-Treten mehrerer Bestimmungen des vom 22. Dezember 2003 das In-Kraft-Treten mehrerer Bestimmungen des
Programmgesetzes vom 24. Dezember 2002, die das Basisgesetz vom 27. Programmgesetzes vom 24. Dezember 2002, die das Basisgesetz vom 27.
Februar 1987 über die Beihilfen für Personen mit Behinderung abändern, Februar 1987 über die Beihilfen für Personen mit Behinderung abändern,
auf den 1. Juli 2004 verschoben hat; dass diese Bestimmungen des auf den 1. Juli 2004 verschoben hat; dass diese Bestimmungen des
Programmgesetzes vom 22. Dezember 2003 ihrerseits durch das Programmgesetzes vom 22. Dezember 2003 ihrerseits durch das
Programmgesetz vom 9. Juli 2004, das ebenfalls eine Reihe neuer Programmgesetz vom 9. Juli 2004, das ebenfalls eine Reihe neuer
Bestimmungen in die Rechtsvorschriften in Sachen Beihilfen für Bestimmungen in die Rechtsvorschriften in Sachen Beihilfen für
Personen mit Behinderung einfügt, abgeändert werden; dass letzteres Personen mit Behinderung einfügt, abgeändert werden; dass letzteres
Programmgesetz neue Rechte und Verpflichtungen ab dem 1. Juli 2004 Programmgesetz neue Rechte und Verpflichtungen ab dem 1. Juli 2004
einführt und der vorliegende Erlass diese neuen Rechte und einführt und der vorliegende Erlass diese neuen Rechte und
Verpflichtungen ausführt; dass die im vorliegenden Erlass Verpflichtungen ausführt; dass die im vorliegenden Erlass
vorgeschlagenen Massnahmen unbedingt dem In-Kraft-Treten der vorgeschlagenen Massnahmen unbedingt dem In-Kraft-Treten der
Bestimmungen des Programmgesetzes vom 9. Juli 2004 folgen müssen und Bestimmungen des Programmgesetzes vom 9. Juli 2004 folgen müssen und
das In-Kraft-Treten dieses Erlasses daher auf den 1. Juli 2004 das In-Kraft-Treten dieses Erlasses daher auf den 1. Juli 2004
festgelegt werden muss; festgelegt werden muss;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der
Volksgesundheit und Unseres Staatssekretärs für die Familie und für Volksgesundheit und Unseres Staatssekretärs für die Familie und für
Personen mit Behinderung und aufgrund der Stellungnahme Unserer Personen mit Behinderung und aufgrund der Stellungnahme Unserer
Minister, die am 9. Juni 2004 im Rat darüber beraten haben, Minister, die am 9. Juni 2004 im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 5. März 1990 über Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 5. März 1990 über
die Beihilfe zur Unterstützung von Betagten, ersetzt durch den die Beihilfe zur Unterstützung von Betagten, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 22. Mai 2003, wird wie folgt abgeändert: Königlichen Erlass vom 22. Mai 2003, wird wie folgt abgeändert:
1. In Nr. 4 werden die Wörter "der Gemeindeverwaltung" gestrichen. 1. In Nr. 4 werden die Wörter "der Gemeindeverwaltung" gestrichen.
2. Nr. 6 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 2. Nr. 6 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« 6. Kind zu Lasten: « 6. Kind zu Lasten:
- eine Person unter 25 Jahren, für die die Person mit Behinderung oder - eine Person unter 25 Jahren, für die die Person mit Behinderung oder
die Person, mit der sie einen Haushalt bildet, Kinderzulagen bezieht die Person, mit der sie einen Haushalt bildet, Kinderzulagen bezieht
oder Unterhaltsgeld erhält, das durch ein Urteil oder durch ein im oder Unterhaltsgeld erhält, das durch ein Urteil oder durch ein im
Rahmen eines Verfahrens einer Ehescheidung im gegenseitigen Rahmen eines Verfahrens einer Ehescheidung im gegenseitigen
Einverständnis unterzeichnetes Abkommen festgelegt wurde, Einverständnis unterzeichnetes Abkommen festgelegt wurde,
- oder eine Person unter 25 Jahren, für die die Person mit Behinderung - oder eine Person unter 25 Jahren, für die die Person mit Behinderung
Unterhaltsgeld zahlt, das durch ein Urteil oder durch ein im Rahmen Unterhaltsgeld zahlt, das durch ein Urteil oder durch ein im Rahmen
eines Verfahrens einer Ehescheidung im gegenseitigen Einverständnis eines Verfahrens einer Ehescheidung im gegenseitigen Einverständnis
unterzeichnetes Abkommen festgelegt wurde. » unterzeichnetes Abkommen festgelegt wurde. »
Art. 2 - In denselben Erlass wird ein Artikel 1bis mit folgendem Art. 2 - In denselben Erlass wird ein Artikel 1bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 1bis - Für die Anwendung des vorliegenden Königlichen Erlasses « Art. 1bis - Für die Anwendung des vorliegenden Königlichen Erlasses
wird eine in einer Aufnahmefamilie untergebrachte Person einem Kind wird eine in einer Aufnahmefamilie untergebrachte Person einem Kind
gleichgestellt und werden die untergebrachte Person und die sie gleichgestellt und werden die untergebrachte Person und die sie
aufnehmenden Personen als Verwandte ersten Grades betrachtet. » aufnehmenden Personen als Verwandte ersten Grades betrachtet. »
Art. 3 - Artikel 3 desselben Erlasses, aufgehoben durch den Art. 3 - Artikel 3 desselben Erlasses, aufgehoben durch den
Königlichen Erlass vom 22. Mai 2003, wird mit folgendem Wortlaut Königlichen Erlass vom 22. Mai 2003, wird mit folgendem Wortlaut
wieder aufgenommen: wieder aufgenommen:
« Art. 3 - Die Selbständigkeit wird anhand des Leitfadens für die « Art. 3 - Die Selbständigkeit wird anhand des Leitfadens für die
Beurteilung des Selbständigkeitsgrades gemessen, der dem Beurteilung des Selbständigkeitsgrades gemessen, der dem
Ministeriellen Erlass vom 30. Juli 1987 zur Festlegung der Kategorien Ministeriellen Erlass vom 30. Juli 1987 zur Festlegung der Kategorien
und des Leitfadens für die Beurteilung des Selbständigkeitsgrades im und des Leitfadens für die Beurteilung des Selbständigkeitsgrades im
Hinblick auf die Untersuchung des Anrechts auf die Hinblick auf die Untersuchung des Anrechts auf die
Eingliederungsbeihilfe beigefügt ist und gemäss dem folgenden Faktoren Eingliederungsbeihilfe beigefügt ist und gemäss dem folgenden Faktoren
Rechnung getragen wird: Rechnung getragen wird:
- der Möglichkeit, sich fortzubewegen, - der Möglichkeit, sich fortzubewegen,
- der Möglichkeit, Nahrung zu sich zu nehmen oder vorzubereiten, - der Möglichkeit, Nahrung zu sich zu nehmen oder vorzubereiten,
- der Möglichkeit, für die persönliche Hygiene zu sorgen und sich - der Möglichkeit, für die persönliche Hygiene zu sorgen und sich
anzukleiden, anzukleiden,
- der Möglichkeit, die Wohnung zu unterhalten und Hausarbeit zu - der Möglichkeit, die Wohnung zu unterhalten und Hausarbeit zu
verrichten, verrichten,
- der Möglichkeit, unbeaufsichtigt zu leben, sich Gefahren bewusst zu - der Möglichkeit, unbeaufsichtigt zu leben, sich Gefahren bewusst zu
sein und sie zu vermeiden, sein und sie zu vermeiden,
- der Möglichkeit, sich zu verständigen und soziale Kontakte zu - der Möglichkeit, sich zu verständigen und soziale Kontakte zu
unterhalten. » unterhalten. »
Art. 4 - In denselben Erlass wird ein Artikel 3bis mit folgendem Art. 4 - In denselben Erlass wird ein Artikel 3bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 3bis - Für jeden der in Artikel 3 erwähnten Faktoren wird je « Art. 3bis - Für jeden der in Artikel 3 erwähnten Faktoren wird je
nach Selbständigkeitsgrad der Person mit Behinderung nach folgenden nach Selbständigkeitsgrad der Person mit Behinderung nach folgenden
Kriterien eine Anzahl Punkte zuerkannt: Kriterien eine Anzahl Punkte zuerkannt:
- keine Schwierigkeiten, weder besondere Anstrengung noch spezielle - keine Schwierigkeiten, weder besondere Anstrengung noch spezielle
Hilfsmittel: 0 Punkte, Hilfsmittel: 0 Punkte,
- begrenzte Schwierigkeiten oder begrenzte zusätzliche Anstrengung - begrenzte Schwierigkeiten oder begrenzte zusätzliche Anstrengung
oder begrenzte Inanspruchnahme spezieller Hilfsmittel: 1 Punkt, oder begrenzte Inanspruchnahme spezieller Hilfsmittel: 1 Punkt,
- grosse Schwierigkeiten oder grosse zusätzliche Anstrengung oder hohe - grosse Schwierigkeiten oder grosse zusätzliche Anstrengung oder hohe
Inanspruchnahme spezieller Hilfsmittel: 2 Punkte, Inanspruchnahme spezieller Hilfsmittel: 2 Punkte,
- unmöglich ohne Hilfe einer Drittperson, ohne Aufnahme in eine - unmöglich ohne Hilfe einer Drittperson, ohne Aufnahme in eine
passende Einrichtung oder ohne vollständige Anpassung des Umfelds: 3 passende Einrichtung oder ohne vollständige Anpassung des Umfelds: 3
Punkte. Punkte.
Die zuerkannten Punkte werden zusammengerechnet und je nach Resultat Die zuerkannten Punkte werden zusammengerechnet und je nach Resultat
gehört die Person mit Behinderung zu einer der in Artikel 6 § 3 des gehört die Person mit Behinderung zu einer der in Artikel 6 § 3 des
Gesetzes erwähnten Kategorien. » Gesetzes erwähnten Kategorien. »
Art. 5 - Artikel 4 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Art. 5 - Artikel 4 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen
Erlass vom 22. Mai 2003, wird wie folgt abgeändert: Erlass vom 22. Mai 2003, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 Absatz 2 Nr. 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 1. Paragraph 1 Absatz 2 Nr. 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« 2. zur Kategorie B: die Personen mit Behinderung, « 2. zur Kategorie B: die Personen mit Behinderung,
- die entweder allein leben - die entweder allein leben
- oder sich seit mindestens drei Monaten Tag und Nacht in einer - oder sich seit mindestens drei Monaten Tag und Nacht in einer
Pflegeeinrichtung aufhalten, ohne vorher zur Kategorie C gehört zu Pflegeeinrichtung aufhalten, ohne vorher zur Kategorie C gehört zu
haben. » haben. »
2. Paragraph 1 Absatz 2 Nr. 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 2. Paragraph 1 Absatz 2 Nr. 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« 3. zur Kategorie C: die Personen mit Behinderung, « 3. zur Kategorie C: die Personen mit Behinderung,
- die entweder einen Haushalt bilden - die entweder einen Haushalt bilden
- oder ein oder mehrere Kinder zu Lasten haben. » - oder ein oder mehrere Kinder zu Lasten haben. »
3. Paragraph 1 letzter Absatz letzter Satz wird durch folgende 3. Paragraph 1 letzter Absatz letzter Satz wird durch folgende
Bestimmung ersetzt: Bestimmung ersetzt:
« Gehören in einem Haushalt zwei Personen mit Behinderung zur « Gehören in einem Haushalt zwei Personen mit Behinderung zur
Kategorie C, kommt jede von ihnen in den Genuss der Hälfte des der Kategorie C, kommt jede von ihnen in den Genuss der Hälfte des der
Kategorie C entsprechenden Abzugs. » Kategorie C entsprechenden Abzugs. »
4. Paragraph 2 wird aufgehoben. 4. Paragraph 2 wird aufgehoben.
5. Paragraph 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 5. Paragraph 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« § 3 - Für die Anwendung dieses Artikels sind diese Beträge gemäss « § 3 - Für die Anwendung dieses Artikels sind diese Beträge gemäss
den Bestimmungen des Gesetzes vom 2. August 1971 zur Einführung einer den Bestimmungen des Gesetzes vom 2. August 1971 zur Einführung einer
Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse
zu Lasten der Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für die zu Lasten der Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für die
Berechnung bestimmter Beiträge der Sozialversicherung der Arbeitnehmer Berechnung bestimmter Beiträge der Sozialversicherung der Arbeitnehmer
zu berücksichtigende Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im zu berücksichtigende Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im
Sozialbereich auferlegte Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex Sozialbereich auferlegte Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex
gebunden werden, an den Schwellenindex 103,14 der Verbraucherpreise gebunden werden, an den Schwellenindex 103,14 der Verbraucherpreise
(Basis 1996 = 100) gebunden. (Basis 1996 = 100) gebunden.
Die in Betracht gezogenen Beträge sind die Beträge, die am Datum, an Die in Betracht gezogenen Beträge sind die Beträge, die am Datum, an
dem der Antrag oder der neue Antrag auf Beihilfe wirksam wird, oder dem der Antrag oder der neue Antrag auf Beihilfe wirksam wird, oder
aber am ersten Tag des Monats nach der Revision von Amts wegen gelten. aber am ersten Tag des Monats nach der Revision von Amts wegen gelten.
» »
Art. 6 - Artikel 6 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Art. 6 - Artikel 6 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen
Erlass vom 22. Mai 2003, wird wie folgt abgeändert: Erlass vom 22. Mai 2003, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "die Personen, mit denen sie 1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "die Personen, mit denen sie
einen Haushalt bildet" durch die Wörter "die Person, mit der sie einen einen Haushalt bildet" durch die Wörter "die Person, mit der sie einen
Haushalt bildet" ersetzt. Haushalt bildet" ersetzt.
2. Paragraph 1 Absatz 3 wird aufgehoben. 2. Paragraph 1 Absatz 3 wird aufgehoben.
3. In § 2 Nr. 5 und Nr. 7 werden die Wörter "den Personen, mit denen 3. In § 2 Nr. 5 und Nr. 7 werden die Wörter "den Personen, mit denen
die Person mit Behinderung einen Haushalt bildet" durch die Wörter die Person mit Behinderung einen Haushalt bildet" durch die Wörter
"der Person, mit der die Person mit Behinderung einen Haushalt bildet" "der Person, mit der die Person mit Behinderung einen Haushalt bildet"
ersetzt. ersetzt.
Art. 7 - Artikel 7 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den Art. 7 - Artikel 7 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 22. Mai 2003, wird durch folgende Bestimmung Königlichen Erlass vom 22. Mai 2003, wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Art. 7 - § 1 - Wenn die Person mit Behinderung oder die Person, mit « Art. 7 - § 1 - Wenn die Person mit Behinderung oder die Person, mit
der sie einen Haushalt bildet, eine Tätigkeit als Lohnempfänger der sie einen Haushalt bildet, eine Tätigkeit als Lohnempfänger
ausüben, wird bei der Berechnung des Einkommens der steuerpflichtige ausüben, wird bei der Berechnung des Einkommens der steuerpflichtige
Lohn des Bezugsjahres, das heisst des Jahres - 2, in Betracht gezogen. Lohn des Bezugsjahres, das heisst des Jahres - 2, in Betracht gezogen.
Unter "Jahr - 2" versteht man das zweite Kalenderjahr: Unter "Jahr - 2" versteht man das zweite Kalenderjahr:
1. vor dem Datum, an dem der Antrag oder der neue Antrag auf Beihilfe 1. vor dem Datum, an dem der Antrag oder der neue Antrag auf Beihilfe
wirksam wird, in den Fällen, in denen der Beschluss auf einen Antrag wirksam wird, in den Fällen, in denen der Beschluss auf einen Antrag
hin gefasst wird, hin gefasst wird,
2. vor dem Kalendermonat, der der Gegebenheit folgt, die Anlass gibt 2. vor dem Kalendermonat, der der Gegebenheit folgt, die Anlass gibt
zu der in Artikel 23 § 1 bis § 1ter des Königlichen Erlasses vom 22. zu der in Artikel 23 § 1 bis § 1ter des Königlichen Erlasses vom 22.
Mai 2003 über das Verfahren zur Behandlung der Akten in Sachen Mai 2003 über das Verfahren zur Behandlung der Akten in Sachen
Beihilfen für Personen mit Behinderung erwähnten Revision von Amts Beihilfen für Personen mit Behinderung erwähnten Revision von Amts
wegen. wegen.
§ 2 - Für einen Selbständigen sind die in Betracht zu ziehenden § 2 - Für einen Selbständigen sind die in Betracht zu ziehenden
Berufseinkünfte die in Artikel 11 des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom Berufseinkünfte die in Artikel 11 des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom
27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen 27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen
definierten Berufseinkünfte, die sich auf das zweite Jahr vor dem Jahr definierten Berufseinkünfte, die sich auf das zweite Jahr vor dem Jahr
beziehen, in dem der Verwaltungsbeschluss wirksam wird. beziehen, in dem der Verwaltungsbeschluss wirksam wird.
§ 3 - Bei Aufnahme oder Wiederaufnahme einer Selbständigentätigkeit § 3 - Bei Aufnahme oder Wiederaufnahme einer Selbständigentätigkeit
werden, solange § 2 nicht angewandt werden kann und in allen Fällen, werden, solange § 2 nicht angewandt werden kann und in allen Fällen,
in denen nicht auf von der Verwaltung der direkten Steuern ermittelte in denen nicht auf von der Verwaltung der direkten Steuern ermittelte
Berufseinkünfte Bezug genommen werden kann, die vom Antragsteller oder Berufseinkünfte Bezug genommen werden kann, die vom Antragsteller oder
gegebenenfalls von der Person, mit der er einen Haushalt bildet, gegebenenfalls von der Person, mit der er einen Haushalt bildet,
angegebenen Berufseinkünfte in Betracht gezogen; diese Einkünfte angegebenen Berufseinkünfte in Betracht gezogen; diese Einkünfte
können überprüft und gegebenenfalls auf der Grundlage von Angaben können überprüft und gegebenenfalls auf der Grundlage von Angaben
berichtigt werden, die bei der Verwaltung der direkten Steuern berichtigt werden, die bei der Verwaltung der direkten Steuern
eingeholt worden sind. eingeholt worden sind.
§ 4 - Wenn der Antragsteller die Selbständigentätigkeit der § 4 - Wenn der Antragsteller die Selbständigentätigkeit der
verstorbenen Person, mit der er einen Haushalt bildete, weiterführt, verstorbenen Person, mit der er einen Haushalt bildete, weiterführt,
wird davon ausgegangen, dass der Antragsteller die Einkünfte erworben wird davon ausgegangen, dass der Antragsteller die Einkünfte erworben
hat, die von der verstorbenen Person im Laufe des Bezugsjahres, das hat, die von der verstorbenen Person im Laufe des Bezugsjahres, das
für die Berechnung der Einkünfte in Betracht zu ziehen ist, erworben für die Berechnung der Einkünfte in Betracht zu ziehen ist, erworben
wurden. wurden.
§ 5 - Wenn die Berufseinkünfte des Jahres - 2 auf eine Tätigkeit § 5 - Wenn die Berufseinkünfte des Jahres - 2 auf eine Tätigkeit
zurückzuführen sind, die ausgeübt wurde, als die Person mit zurückzuführen sind, die ausgeübt wurde, als die Person mit
Behinderung oder die Person, mit der sie einen Haushalt bildet, noch Behinderung oder die Person, mit der sie einen Haushalt bildet, noch
nicht pensioniert waren, und der Betreffende oder die Betreffenden zum nicht pensioniert waren, und der Betreffende oder die Betreffenden zum
Zeitpunkt, an dem der Beschluss wirksam wird, eine Pension beziehen Zeitpunkt, an dem der Beschluss wirksam wird, eine Pension beziehen
und gleichzeitig eine erlaubte Tätigkeit ausüben, ist der in Betracht und gleichzeitig eine erlaubte Tätigkeit ausüben, ist der in Betracht
zu ziehende Betrag der Berufseinkünfte der letztere, auf Jahresbasis zu ziehende Betrag der Berufseinkünfte der letztere, auf Jahresbasis
zu berechnende Betrag. zu berechnende Betrag.
§ 6 - Die Einkünfte, die sich aus einer Betriebsabtretung ergeben, § 6 - Die Einkünfte, die sich aus einer Betriebsabtretung ergeben,
werden in Anwendung der Artikel 17 bis 22 in Betracht gezogen. » werden in Anwendung der Artikel 17 bis 22 in Betracht gezogen. »
Art. 8 - In Artikel 8 § 1 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch Art. 8 - In Artikel 8 § 1 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch
den Königlichen Erlass vom 22. Mai 2003, werden die Wörter "den den Königlichen Erlass vom 22. Mai 2003, werden die Wörter "den
Personen, mit denen sie einen Haushalt bildet, sind" durch die Wörter Personen, mit denen sie einen Haushalt bildet, sind" durch die Wörter
"der Person, mit der sie einen Haushalt bildet, ist" ersetzt. "der Person, mit der sie einen Haushalt bildet, ist" ersetzt.
Art. 9 - In Artikel 9 desselben Erlasses, ersetzt durch den Art. 9 - In Artikel 9 desselben Erlasses, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 22. Mai 2003, werden die Wörter "die Personen, Königlichen Erlass vom 22. Mai 2003, werden die Wörter "die Personen,
mit denen sie einen Haushalt bildet" durch die Wörter "die Person, mit mit denen sie einen Haushalt bildet" durch die Wörter "die Person, mit
der sie einen Haushalt bildet" ersetzt. der sie einen Haushalt bildet" ersetzt.
Art. 10 - In Artikel 10 desselben Erlasses, ersetzt durch den Art. 10 - In Artikel 10 desselben Erlasses, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 22. Mai 2003, werden die Wörter "die Personen, Königlichen Erlass vom 22. Mai 2003, werden die Wörter "die Personen,
mit denen sie einen Haushalt bildet" durch die Wörter "die Person, mit mit denen sie einen Haushalt bildet" durch die Wörter "die Person, mit
der sie einen Haushalt bildet" ersetzt. der sie einen Haushalt bildet" ersetzt.
Art. 11 - In Artikel 14 desselben Erlasses, ersetzt durch den Art. 11 - In Artikel 14 desselben Erlasses, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 22. Mai 2003, werden die Wörter "Personen, mit Königlichen Erlass vom 22. Mai 2003, werden die Wörter "Personen, mit
denen sie einen Haushalt bildet" durch die Wörter "Person, mit der sie denen sie einen Haushalt bildet" durch die Wörter "Person, mit der sie
einen Haushalt bildet" ersetzt. einen Haushalt bildet" ersetzt.
Art. 12 - Artikel 15 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Art. 12 - Artikel 15 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen
Erlass vom 22. Mai 2003, wird wie folgt abgeändert: Erlass vom 22. Mai 2003, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter "den Personen, mit denen sie 1. In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter "den Personen, mit denen sie
einen Haushalt bildet" durch die Wörter "der Person, mit der sie einen einen Haushalt bildet" durch die Wörter "der Person, mit der sie einen
Haushalt bildet" ersetzt. Haushalt bildet" ersetzt.
2. Im letzten Absatz werden die Wörter "den Personen, mit denen sie 2. Im letzten Absatz werden die Wörter "den Personen, mit denen sie
einen Haushalt bildet" durch die Wörter "der Person, mit der sie einen einen Haushalt bildet" durch die Wörter "der Person, mit der sie einen
Haushalt bildet" ersetzt. Haushalt bildet" ersetzt.
Art. 13 - Artikel 17 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Art. 13 - Artikel 17 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen
Erlass vom 22. Mai 2003, wird wie folgt abgeändert: Erlass vom 22. Mai 2003, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "die Personen, mit denen sie einen 1. In Absatz 1 werden die Wörter "die Personen, mit denen sie einen
Haushalt bildet" durch die Wörter "die Person, mit der sie einen Haushalt bildet" durch die Wörter "die Person, mit der sie einen
Haushalt bildet" ersetzt. Haushalt bildet" ersetzt.
2. Absatz 1 Nr. 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 2. Absatz 1 Nr. 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« 2. vor dem Monat, der der Gegebenheit folgt, die Anlass gibt zu der « 2. vor dem Monat, der der Gegebenheit folgt, die Anlass gibt zu der
in Artikel 23 § 1 bis § 1ter des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2003 in Artikel 23 § 1 bis § 1ter des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2003
über das Verfahren zur Behandlung der Akten in Sachen Beihilfen für über das Verfahren zur Behandlung der Akten in Sachen Beihilfen für
Personen mit Behinderung erwähnten Revision von Amts wegen. » Personen mit Behinderung erwähnten Revision von Amts wegen. »
3. Absatz 1 Nr. 3 wird aufgehoben. 3. Absatz 1 Nr. 3 wird aufgehoben.
Art. 14 - In den Artikeln 18, 19 und 20 desselben Erlasses, zuletzt Art. 14 - In den Artikeln 18, 19 und 20 desselben Erlasses, zuletzt
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. Mai 2003, werden die abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. Mai 2003, werden die
Wörter "Personen, mit denen sie einen Haushalt bildet" durch die Wörter "Personen, mit denen sie einen Haushalt bildet" durch die
Wörter "Person, mit der sie einen Haushalt bildet" ersetzt. Wörter "Person, mit der sie einen Haushalt bildet" ersetzt.
Art. 15 - Artikel 23 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Art. 15 - Artikel 23 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen
Erlass vom 22. Mai 2003, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: Erlass vom 22. Mai 2003, wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Art. 23 - Wenn die Person mit Behinderung und die Person, mit der « Art. 23 - Wenn die Person mit Behinderung und die Person, mit der
die Person mit Behinderung einen Haushalt bildet, beide ein Anrecht die Person mit Behinderung einen Haushalt bildet, beide ein Anrecht
auf Beihilfe haben, wird für jeden der beiden Empfänger die Hälfte der auf Beihilfe haben, wird für jeden der beiden Empfänger die Hälfte der
Einkünfte des Haushalts in Betracht gezogen. » Einkünfte des Haushalts in Betracht gezogen. »
Art. 16 - Artikel 48 desselben Erlasses, aufgehoben durch den Art. 16 - Artikel 48 desselben Erlasses, aufgehoben durch den
Königlichen Erlass vom 22. Mai 2003, wird mit folgendem Wortlaut Königlichen Erlass vom 22. Mai 2003, wird mit folgendem Wortlaut
wieder aufgenommen: wieder aufgenommen:
« Art. 48 - Für die Anwendung von Artikel 14 des Gesetzes werden die « Art. 48 - Für die Anwendung von Artikel 14 des Gesetzes werden die
in Artikel 6 § 3 dieses Gesetzes und die in Artikel 4 § 1 Absatz 1 des in Artikel 6 § 3 dieses Gesetzes und die in Artikel 4 § 1 Absatz 1 des
vorliegenden Erlasses erwähnten Beträge, wie sie gelten am ersten Tag vorliegenden Erlasses erwähnten Beträge, wie sie gelten am ersten Tag
des Monats nach der Einreichung des Antrags oder des neuen Antrags des Monats nach der Einreichung des Antrags oder des neuen Antrags
oder am ersten Tag des Monats nach dem Datum der in Artikel 23 § 1 des oder am ersten Tag des Monats nach dem Datum der in Artikel 23 § 1 des
Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2003 über das Verfahren zur Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2003 über das Verfahren zur
Behandlung der Akten in Sachen Beihilfen für Personen mit Behinderung Behandlung der Akten in Sachen Beihilfen für Personen mit Behinderung
erwähnten Revision von Amts wegen, in Betracht gezogen. » erwähnten Revision von Amts wegen, in Betracht gezogen. »
Art. 17 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Juli 2004. Art. 17 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Juli 2004.
Art. 18 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Art. 18 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der
Volksgesundheit und Unser Staatssekretär für die Familie und für Volksgesundheit und Unser Staatssekretär für die Familie und für
Personen mit Behinderung sind mit der Ausführung des vorliegenden Personen mit Behinderung sind mit der Ausführung des vorliegenden
Erlasses beauftragt. Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Kos, den 13. September 2004 Gegeben zu Kos, den 13. September 2004
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Die Staatssekretärin für die Familie und für Personen mit Behinderung Die Staatssekretärin für die Familie und für Personen mit Behinderung
Frau G. MANDAILA Frau G. MANDAILA
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 20 december 2004. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 20 décembre 2004.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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