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Koninklijk Besluit van 19 september 1999
gepubliceerd op 08 december 1999

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 25 mei 1999 tot vaststelling van het model van de aanvraag die de niet-Belgische burgers van de Europese Unie die in België gevestigd zijn, moeten indienen bij de gemeente van hun hoofdverblijfplaats als zij wensen ingeschreven te worden op de kiezerslijst die opgesteld wordt voor de gemeenteraadsverkiezingen, evenals de modellen van de beslissing waarbij het college van burgemeester en schepenen deze aanvraag ofwel erkent, ofwel verwerpt

bron
ministerie van binnenlandse zaken
numac
1999000653
pub.
08/12/1999
prom.
19/09/1999
ELI
eli/besluit/1999/09/19/1999000653/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

19 SEPTEMBER 1999. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 25 mei 1999 tot vaststelling van het model van de aanvraag die de niet-Belgische burgers van de Europese Unie die in België gevestigd zijn, moeten indienen bij de gemeente van hun hoofdverblijfplaats als zij wensen ingeschreven te worden op de kiezerslijst die opgesteld wordt voor de gemeenteraadsverkiezingen, evenals de modellen van de beslissing waarbij het college van burgemeester en schepenen deze aanvraag ofwel erkent, ofwel verwerpt


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 25 mei 1999 tot vaststelling van het model van de aanvraag die de niet-Belgische burgers van de Europese Unie die in België gevestigd zijn, moeten indienen bij de gemeente van hun hoofdverblijfplaats als zij wensen ingeschreven te worden op de kiezerslijst die opgesteld wordt voor de gemeenteraadsverkiezingen, evenals de modellen van de beslissing waarbij het college van burgemeester en schepenen deze aanvraag ofwel erkent, ofwel verwerpt, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 25 mei 1999 tot vaststelling van het model van de aanvraag die de niet-Belgische burgers van de Europese Unie die in België gevestigd zijn, moeten indienen bij de gemeente van hun hoofdverblijfplaats als zij wensen ingeschreven te worden op de kiezerslijst die opgesteld wordt voor de gemeenteraadsverkiezingen, evenals de modellen van de beslissing waarbij het college van burgemeester en schepenen deze aanvraag ofwel erkent, ofwel verwerpt.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 19 september 1999.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Annexe - Bijlage MINISTERIUM DES INNERN 25. MAI 1999 - Ministerieller Erlass zur Festlegung des Musters des Antrags, den in Belgien ansässige nichtbelgische Bürger der Europäischen Union bei der Gemeinde ihres Hauptwohnortes einreichen müssen, wenn sie in die im Hinblick auf die Gemeindewahlen erstellte Wählerliste eingetragen werden möchten, und der Muster des Beschlusses des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums zur Zulassung oder Ablehnung dieses Antrags Der Minister des Innern, Aufgrund des Gesetzes vom 27.Januar 1999 zur Abänderung des Grundlagengesetzes vom 19. Oktober 1921 über die Provinzialwahlen, des neuen Gemeindegesetzes und des Gemeindewahlgesetzes und zur Ausführung der Richtlinie Nr. 94/80/EG des Rates der Europäischen Union vom 19.

Dezember 1994;

Aufgrund des am 4. August 1932 koordinierten Gemeindewahlgesetzes, insbesondere des Artikels 1bis § 2 Absatz 1 und 9, eingefügt durch das vorerwähnte Gesetz vom 27. Januar 1999;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1 Absatz 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass das vorerwähnte Gesetz vom 27. Januar 1999 am 9.

Februar 1999 in Kraft getreten ist; dass nichtbelgische Bürger der Europäischen Union, die sich auf unserem Staatsgebiet niedergelassen haben, sich seit letzterem Datum an die Gemeinde ihres Hauptwohnortes richten können, um für die Gemeindewahlen vom 8. Oktober 2000 als Wähler zugelassen zu werden; dass folglich das Muster des Antrags, den sie zu diesem Zweck bei dieser Gemeinde einreichen müssen, unverzüglich festgelegt werden muss, Erlässt: Artikel 1 - Der Antrag, den in Belgien ansässige nichtbelgische Bürger der Europäischen Union bei der Gemeinde ihres Hauptwohnortes einreichen müssen, wenn sie in die im Hinblick auf die Gemeindewahlen erstellte Wählerliste eingetragen werden möchten, wird auf einem Formular erstellt, das dem Muster in Anlage 1 zu vorliegendem Erlass entspricht.

Art. 2 - Der Beschluss des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums zur Zulassung des in Artikel 1 erwähnten Antrags wird auf einem Formular erstellt, das dem Muster in Anlage 2 zu vorliegendem Erlass entspricht.

Art. 3 - Der Beschluss des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums zur Ablehnung des in Artikel 1 erwähnten Antrags wird auf einem Formular erstellt, das dem Muster in Anlage 3 zu vorliegendem Erlass entspricht.

Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Brüssel, den 25. Mai 1999 L. VAN DEN BOSSCHE

MINISTERIUM DES INNERN Anlage 1 - Muster des Antrags, den in Belgien ansässige nichtbelgische Bürger der Europäischen Union bei der Gemeinde ihres Hauptwohnortes einreichen müssen, wenn sie in die im Hinblick auf die Gemeindewahlen erstellte Wählerliste eingetragen werden möchten Der/Die Unterzeichnete - Name und Vornamen: . . . . . - Geburtsdatum: . . . . . - Adresse: . . . . . - Staatsangehörigkeit (1): . . . . . beantragt hiermit gemäss Artikel 1bis § 2 des Gemeindewahlgesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Januar 1999, seine/ihre Eintragung in die Wählerliste, die im Hinblick auf die ordentliche Erneuerung der Gemeinderäte alle sechs Jahre am 1. August des Jahres, in dem diese Erneuerung stattfindet, erstellt wird.

Er/Sie erklärt auf Ehre, dass gegen ihn/sie in Belgien weder ein Urteil noch ein Entscheid ausgesprochen worden ist, der für ihn/sie in Anwendung der Artikel 6 bis 9bis des Wahlgesetzbuches den Ausschluss vom Wahlrecht beziehungsweise die Aussetzung des Wahlrechts bedeutet.

Er/Sie erklärt zu wissen: - dass, wenn seiner/ihrer Eintragung in die Wählerliste stattgegeben wird (2), er/sie bei Strafe der durch das belgische Wahlgesetz vorgesehenen und in den Artikeln 207 bis 210 des Wahlgesetzbuches erwähnten Sanktionen, die aufgrund von Artikel 62 des am 4. August 1932 koordinierten Gemeindewahlgesetzes auf die Gemeindewahlen anwendbar sind, verpflichtet ist, an der Wahl teilzunehmen, - dass seine/ihre Eintragung in die Wählerliste abgelehnt werden kann, wenn sich herausstellt: * dass er/sie am Datum der ersten Gemeindewahlen nach der Unterzeichnung dieses Antrags das achtzehnte Lebensjahr nicht vollendet haben wird, * dass er/sie an diesem Datum wegen eines in Belgien ausgesprochenen Urteils oder Entscheids unter die Anwendung der Artikel 6 bis 9bis des Wahlgesetzbuches fallen wird, - dass, selbst wenn seiner/ihrer Eintragung in die Wählerliste stattgegeben wird, diese Zulassung entzogen werden kann, wenn nach ihrer Erteilung * gegen ihn/sie in Belgien ein Urteil oder ein Entscheid ausgesprochen wird, der für ihn/sie in Anwendung der Artikel 6 bis 9bis des Wahlgesetzbuches entweder den endgültigen Ausschluss vom Wahlrecht oder eine Aussetzung dieses Rechts am Datum der Wahl bedeutet, * sich herausstellt, dass er/sie die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union nicht mehr besitzt oder dass er/sie in Belgien endgültig aus den Bevölkerungsregistern gestrichen worden ist, entweder weil er/sie versäumt hat, seinen/ihren Wohnortswechsel anzugeben, ohne dass sein/ihr neuer Wohnort entdeckt wird, oder weil er/sie seinen/ihren Wohnort ins Ausland verlegt hat, - dass, wenn seine/ihre Eintragung abgelehnt wird, ihm/ihr das Beschwerde- und Einspruchsverfahren offensteht, das in Artikel 1bis § 3 des Gemeindewahlgesetzes vorgesehen ist, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Januar 1999 (3).

Ausgestellt in............................., am...................................... (4) (Unterschrift) - Sichtvermerk des Dienstes, der für das Strafregister der Gemeinde zuständig ist - Sichtvermerk des Bevölkerungsdienstes (Überprüfung der Eintragung) _____________________________________________________________________ Empfangsbestätigung (5) Der Antrag auf Eintragung von Herrn/Frau . . . . . (Name und Vornamen) ist vom Bevölkerungsdienst am . . . . . (Datum) entgegengenommen worden.

Stempel der Gemeinde Unterschrift des Beamten Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 25. Mai 1999 beigefügt zu werden Der Minister des Innern L. VAN DEN BOSSCHE

Fussnoten (auf der Rückseite anzubringen oder dem Antragsformular beizufügen) (1) Hier aus den nachstehend aufgezählten Staatsangehörigkeiten Ihre Staatsangehörigkeit angeben: dänische, deutsche, griechische, spanische, französische, irische, italienische, luxemburgische, niederländische, portugiesische, englische, österreichische, finnische, schwedische.(2) Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium überprüft, ob der Antragsteller die Wahlberechtigungsbedingungen erfüllt;ist dies der Fall, notifiziert es ihm per Einschreiben seinen Beschluss, ihn in die Wählerliste einzutragen. Diese Eintragung wird ausserdem in den Bevölkerungsregistern vermerkt.

Die Wahlberechtigungsbedingungen sind folgende: die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (vgl.

Fussnote 1) besitzen, das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, in den Bevölkerungsregistern der Gemeinde eingetragen sein, bei der der Antrag eingereicht wird, und sich in keinem der in den Artikeln 6 bis 9bis des Wahlgesetzbuches vorgesehenen Fälle des Ausschlusses vom Wahlrecht beziehungsweise der Aussetzung des Wahlrechts befinden.

Die Bedingungen in bezug auf Alter und auf Nichtaussetzung des Wahlrechts beziehungsweise Nichtausschluss vom Wahlrecht müssen spätestens am Wahltag erfüllt werden. (3) Wenn der Antragsteller die eine oder andere Wahlberechtigungsbedingung nicht erfüllt, notifiziert ihm das Bürgermeister- und Schöffenkollegium der Gemeinde seines Wohnortes per Einschreiben die mit Gründen versehene Ablehnung des Antrags auf Eintragung in die Wählerliste. In diesem Fall kann der Antragsteller innerhalb zehn Tagen nach dieser Notifizierung seine eventuellen Einwände per an das Bürgermeister- und Schöffenkollegium gerichtetes Einschreiben geltend machen. Das Kollegium entscheidet innerhalb acht Tagen nach Eingang der Beschwerde, und sein Beschluss wird dem Betreffenden sofort per Einschreiben notifiziert.

Wenn das Bürgermeister- und Schöffenkollegium bei seinem Ablehnungsbeschluss bleibt, kann der Antragsteller innerhalb acht Tagen ab dem Datum der im vorhergehenden Absatz erwähnten Notifizierung beim Appellationshof gegen diesen Beschluss Berufung einlegen.

Die Berufung wird in Form eines an den Generalprokurator beim Appellationshof gerichteten Antrags eingereicht. Dieser setzt das Bürgermeister- und Schöffenkollegium der betreffenden Gemeinde sofort davon in Kenntnis.

Die Parteien verfügen über eine Frist von zehn Tagen ab dem Einreichen des Antrags, um neue Schlussanträge zu stellen. Nach Ablauf dieser Frist übermittelt der Generalprokurator dem Chefgreffier des Appellationshofes binnen zwei Tagen die Akte, der die neuen Schriftstücke oder Schlussanträge beigefügt werden; dieser bestätigt den Empfang der Akte.

Im übrigen wird das Verfahren vor dem Appellationshof durch die Artikel 28 bis 39 des Wahlgesetzbuches geregelt.

Der Tenor des Entscheids des Appellationshofes wird unverzüglich und mit allen Mitteln dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium, das den Beschluss, gegen den Berufung eingelegt worden ist, getroffen hat, und den anderen Parteien von der Staatsanwaltschaft notifiziert.

Der Entscheid wird sofort zur Ausführung gebracht, wenn er für den Berufungskläger die Anerkennung der Wählereigenschaft zur Folge hat. Über den Einspruch wird sowohl in Abwesenheit als in Anwesenheit der Parteien entschieden. Die einschlägigen Entscheide des Appellationshofes gelten als kontradiktorische Entscheide; gegen sie kann kein Rechtsmittel eingelegt werden. (4) Die Anträge auf Eintragung in die im Hinblick auf die Gemeindewahlen erstellte Wählerliste können jederzeit eingereicht werden, ausser während des Zeitraums ab dem Tag der Erstellung dieser Liste (dem 1.August des Jahres, in dem die ordentliche Erneuerung der Gemeinderäte stattfindet) bis zum Tag der Wahl, für die diese Liste erstellt wird. Ab dem Tag nach der Wahl können Anträge erneut eingereicht werden.

Genauso kann jede als Wähler zugelassene Person jederzeit ausser während des im vorhergehenden Absatz erwähnten Zeitraums bei der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnort hat, schriftlich erklären, dass sie auf diese Eigenschaft verzichtet.

Die Zulassung als Wähler bleibt gültig, solange der Betreffende die Wahlberechtigungsbedingungen erfüllt und auf seine Eigenschaft als Wähler nicht verzichtet hat, ungeachtet der Gemeinde seines Wohnortes in Belgien.

Wenn nichtbelgische Bürger der Europäischen Union, nachdem sie als Wähler zugelassen worden sind, bei der Gemeinde ihres Hauptwohnortes schriftlich erklärt haben, dass sie auf diese Eigenschaft verzichten, können sie erst nach den Gemeindewahlen, für die sie in dieser Eigenschaft eingetragen worden waren, einen neuen Antrag auf Zulassung als Wähler einreichen. (5) Die Empfangsbestätigung des Antrags wird vom Beamten der Gemeindeverwaltung abgetrennt und dem Antragsteller ausgehändigt, nachdem sie ordnungsgemäss datiert und unterzeichnet und mit dem Siegel der Gemeinde versehen worden ist. Anlage 2 - Muster des Beschlusses, durch den das Bürgermeister- und Schöffenkollegium dem Antrag stattgibt, den nichtbelgische Bürger der Europäischen Union bei der Gemeinde ihres Hauptwohnortes einreichen müssen, wenn sie in die im Hinblick auf die Gemeindewahlen erstellte Wählerliste eingetragen werden möchten Gemeinde . . . . .

Verwaltungsbezirk . . . . .

Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium, Aufgrund des am . . . . . (Datum des Einreichens des Antrags) von . . . . . (Name, Vornamen und vollständige Adresse) eingereichten Antrags auf Eintragung in die im Hinblick auf die Gemeindewahlen erstellte Wählerliste;

In der Erwägung, dass der/die Betreffende die Wahlberechtigungsbedingungen erfüllt, um als Wähler(in) an diesen Wahlen teilzunehmen;

In der Erwägung, dass der/die Betreffende in den Bevölkerungsregistern der Gemeinde eingetragen ist und er/sie seinen/ihren Antrag fristgerecht eingereicht hat (1), Gibt dem von der vorerwähnten Person eingereichten Antrag auf Eintragung in die Wählerliste statt (2) (3).

Den . . . . . (Datum) Im Namen des Kollegiums: Der Sekretär (Name und Unterschrift) Der Bürgermeister (Name und Unterschrift) Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 25. Mai 1999 beigefügt zu werden Der Minister des Innern L. VAN DEN BOSSCHE

Fussnoten (auf der Rückseite anzubringen oder dem Formular beizufügen) (1) Der Antrag muss für unzulässig erklärt werden, wenn er während des Zeitraums ab dem Tag der Erstellung der Wählerliste (dem 1.August des Jahres, in dem die ordentliche Erneuerung der Gemeinderäte stattfindet) bis zum Tag der Wahl, für die diese Liste erstellt worden ist, eingereicht wird. (2) Vorliegender Beschluss muss dem/der Betreffenden per Einschreiben notifiziert werden.Ausserdem wird die daraus erfolgende Eintragung in den Bevölkerungsregistern vermerkt. (3) Ausser während des in Fussnote 1 erwähnten Zeitraums kann jede als Wähler zugelassene Person bei der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnort hat, schriftlich erklären, dass sie auf diese Eigenschaft verzichtet. Die Zulassung als Wähler bleibt gültig, solange der Betreffende die Wahlberechtigungsbedingungen erfüllt und auf seine Eigenschaft als Wähler nicht verzichtet hat, ungeachtet der Gemeinde seines Wohnortes in Belgien.

Wenn nichtbelgische Bürger der Europäischen Union, nachdem sie als Wähler zugelassen worden sind, bei der Gemeinde ihres Hauptwohnortes schriftlich erklärt haben, dass sie auf diese Eigenschaft verzichten, können sie erst nach den Gemeindewahlen, für die sie in dieser Eigenschaft eingetragen worden waren, einen neuen Antrag auf Zulassung als Wähler einreichen.

Anlage 3 - Muster des Beschlusses, durch den das Bürgermeister- und Schöffenkollegium den Antrag ablehnt, den nichtbelgische Bürger der Europäischen Union bei der Gemeinde ihres Hauptwohnortes eingereicht haben, um in die im Hinblick auf die Gemeindewahlen erstellte Wählerliste eingetragen zu werden Gemeinde . . . . .

Verwaltungsbezirk . . . . .

Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium, Aufgrund des am . . . . . (Datum des Einreichens des Antrags) von . . . . . (Name, Vornamen und vollständige Adresse) eingereichten Antrags auf Eintragung in die im Hinblick auf die Gemeindewahlen erstellte Wählerliste;

In der Erwägung, dass der/die Betreffende die nachfolgend angeführte(n) Wahlberechtigungsbedingung(en) nicht erfüllt: (1) Lehnt den von der vorerwähnten Person eingereichten Antrag auf Eintragung in die Wählerliste ab (2) (3).

Ein neuer Antrag kann zu denselben Zwecken eingereicht werden, sobald der Grund für die vorliegende Ablehnung nicht mehr vorhanden ist.

Den . . . . . (Datum) Im Namen des Kollegiums: Der Sekretär Der Bürgermeister (Name und Unterschrift) (Name und Unterschrift) Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 25. Mai 1999 beigefügt zu werden Der Minister des Innern L. VAN DEN BOSSCHE

Fussnoten (auf der Rückseite anzubringen oder dem Formular beizufügen) (1) Hier ausführlich die Gründe angeben, auf deren Grundlage der Antrag auf Eintragung abzulehnen ist.(2) Vorliegender ordnungsgemäss mit Gründen versehener Ablehnungsbeschluss muss dem/der Betreffenden per Einschreiben notifiziert werden.(3) Der Antragsteller, dem ein solcher Ablehnungsbeschluss notifiziert wird, kann innerhalb zehn Tagen nach dieser Notifizierung seine eventuellen Einwände per an das Bürgermeister- und Schöffenkollegium gerichtetes Einschreiben geltend machen.Das Kollegium entscheidet innerhalb acht Tagen nach Eingang der Beschwerde, und sein Beschluss wird dem Betreffenden sofort per Einschreiben notifiziert.

Wenn das Bürgermeister- und Schöffenkollegium bei seinem Ablehnungsbeschluss bleibt, kann der Antragsteller innerhalb acht Tagen ab dem Datum der im vorhergehenden Absatz erwähnten Notifizierung beim Appellationshof gegen diesen Beschluss Berufung einlegen.

Die Berufung wird in Form eines an den Generalprokurator beim Appellationshof gerichteten Antrags eingereicht. Dieser setzt das Bürgermeister- und Schöffenkollegium der betreffenden Gemeinde sofort davon in Kenntnis.

Die Parteien verfügen über eine Frist von zehn Tagen ab dem Einreichen des Antrags, um neue Schlussanträge zu stellen. Nach Ablauf dieser Frist übermittelt der Generalprokurator dem Chefgreffier des Appellationshofes binnen zwei Tagen die Akte, der die neuen Schriftstücke oder Schlussanträge beigefügt werden; dieser bestätigt den Empfang der Akte.

Im übrigen wird das Verfahren vor dem Appellationshof durch die Artikel 28 bis 39 des Wahlgesetzbuches geregelt.

Der Tenor des Entscheids des Appellationshofes wird unverzüglich und mit allen Mitteln dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium, das den Beschluss, gegen den Berufung eingelegt worden ist, getroffen hat, und den anderen Parteien von der Staatsanwaltschaft notifiziert.

Der Entscheid wird sofort zur Ausführung gebracht, wenn er für den Berufungskläger die Anerkennung der Wählereigenschaft zur Folge hat. Über den Einspruch wird sowohl in Abwesenheit als in Anwesenheit der Parteien entschieden. Die einschlägigen Entscheide des Appellationshofes gelten als kontradiktorische Entscheide; gegen sie kann kein Rechtsmittel eingelegt werden.

Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 19 september 1999.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

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