gepubliceerd op 18 oktober 2018
Koninklijk besluit houdende de preventie en de bestrijding van de hondsdolheid. - Duitse vertaling
FEDERAAL AGENTSCHAP VOOR DE VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN
18 SEPTEMBER 2016. - Koninklijk besluit houdende de preventie en de bestrijding van de hondsdolheid. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 18 september 2016 houdende de preventie en de bestrijding van de hondsdolheid (Belgisch Staatsblad van 17 oktober 2016).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT UND FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE 18. SEPTEMBER 2016 - Königlicher Erlass über die Verhütung und Bekämpfung der Tollwut PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, des Artikels 6 § 1, des Artikels 7, des Artikels 8, teilweise für nichtig erklärt durch den Entscheid Nr. 1/89 des Verfassungsgerichtshofs vom 31. Januar 1989, des Artikels 9, abgeändert durch das Gesetz vom 28. März 2003, und des Artikels 18;
Aufgrund des Gesetzes vom 23. März 1998 über die Schaffung eines Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse, des Artikels 4 Absatz 1 Nr. 1;
Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des Artikels 4 § 6, abgeändert durch das Gesetz vom 13. Juli 2001, und des Artikels 5 Absatz 2 Nr. 13, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. November 2001 zur Übertragung zusätzlicher Aufgaben an die Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des Artikels 2 Buchstabe d);
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. September 1883 zur Einführung einer Verordnung in Bezug auf die allgemeine Verwaltung hinsichtlich der haustierseuchenrechtlichen Überwachung;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Februar 1967 zur Einführung einer tierseuchenrechtlichen Regelung in Bezug auf die Tollwut;
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 27/2013 des bei der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette eingesetzten Wissenschaftlichen Ausschusses vom 22. November 2013;
Aufgrund der Stellungnahme des Rates des Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse vom 27. März 2014;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 15. April 2014;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 27.
Januar 2016;
Aufgrund der Konzertierungen zwischen den Regionalregierungen und der Föderalbehörde vom 20. November 2015 und 22. Juli 2016;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 58.931/3 des Staatsrates vom 29. März 2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; In Erwägung der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003;
In Erwägung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 zu den Muster-Identifizierungsdokumenten für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken, zur Erstellung der Listen der Gebiete und Drittländer sowie zur Festlegung der Anforderungen an Format, Layout und Sprache der Erklärungen zur Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates;
In Erwägung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen, der Artikel 10 und 16;
In Erwägung der Entscheidung 2004/233/EG der Kommission vom 4. März 2004 zur Zulassung von Laboratorien zur Überprüfung der Wirksamkeit der Tollwutimpfung bei bestimmten als Haustiere gehaltenen Fleischfressern;
Auf Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. Minister: Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Landwirtschaft gehört, 2.Agentur: Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, 3. amtlicher Tierarzt: je nach Fall: a) Tierarzt, der von der Veterinärbehörde eines Drittlandes berechtigt worden ist, Veterinärkontrollen an lebenden Tieren durchzuführen und eine amtliche Zertifizierung vorzunehmen, oder b) Tierarzt der Agentur oder Tierarzt, der im Königlichen Erlass vom 20.Dezember 2004 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette Aufgaben durch selbständige Tierärzte verrichten lassen kann, erwähnt ist, 4. zugelassener Tierarzt: gemäß Artikel 4 des Gesetzes vom 28.August 1991 über die Ausübung der Veterinärmedizin zugelassener Tierarzt, 5. nationales Referenzlabor: nationales Referenzlabor des Wissenschaftlichen Instituts für Volksgesundheit (WIV) oder Referenzlabor für Tollwut eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Drittlandes, das von der Europäischen Union zugelassen worden ist, 6.Tier: für Tollwut empfängliches Tier, außer frei lebendes Tier, 7. Ansammlung: vorübergehendes Zusammenbringen von Tieren verschiedener Verantwortlicher bei Veranstaltungen wie Ansammlungen kultureller Art, Wettbewerben, Vorführungen, Untersuchungen, Versteigerungen, Börsen, öffentlichen Verkäufen, Rennen oder Märkten, 8.vermarkten: Tiere in den Handel bringen, erwerben, kaufen, verkaufen, anbieten, zum Kauf anbieten, unentgeltlich oder gegen Entgelt abtreten, zeitweilig halten, einführen, ausführen oder durchführen, 9. illegale Einfuhr: Hunde, Katzen oder Frettchen, die ohne Einhaltung der Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 13.Dezember 2014 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen sowie der Bestimmungen der Verordnung 576/2013 in das belgische Staatsgebiet eingeführt worden sind, 10. kritischer Zeitraum: Zeitraum von fünfzehn Tagen vor dem Tag des Auftretens der ersten Symptome der Tollwut bei einem infizierten Tier bis zu seinem Tod, im Fall von Hunden, Katzen, Frettchen oder Nutztieren, 11.verdächtige Tiere: für Tollwut empfängliche Tiere, die Symptome aufweisen, die mit einer Tollwutdiagnose übereinstimmen und nicht mit Sicherheit einer anderen Krankheit zugeschrieben werden können, oder Tiere, die ohne erkennbaren Grund und entgegen ihrem normalen Verhalten eine Person oder ein Tier gebissen oder gekratzt haben, 12. infizierte Tiere: Tiere oder Wildtiere, für die ein nationales Referenzlabor eine Tollwutdiagnose erstellt hat, 13.tollwutverdächtige Tiere: a) Tiere, die im Zeitraum zwischen dem Auftreten der Symptome und der Bestätigung oder Entkräftung der Tollwutdiagnose Kontakt mit einem verdächtigen oder infizierten Tier hatten oder für die die Untersuchung der Agentur die Möglichkeit eines solchen Kontakts nicht ausdrücklich ausschließen konnte, b) Hunde, Katzen oder Frettchen, die illegal in das belgische Staatsgebiet eingeführt worden sind, 14.streunende Hunde: Hunde, die in Wäldern, auf Feldern, auf öffentlicher Straße oder an öffentlichen Orten angetroffen werden und ohne Aufsicht einer verantwortlichen Person sind, 15. streunende Katzen: Hauskatzen, die mehr als dreihundert Meter von einer Wohnung entfernt in Wäldern oder auf Feldern angetroffen werden, und Hauskatzen, die keinen Besitzer (mehr) haben, 16.Tierheim: von der Gemeinde eingerichteter Ort oder deutlich abgetrennter Teil eines zugelassenen Tierheims für die zeitweilige Beherbergung von Hunden und Katzen, 17. Absonderung: Absondern eines Tieres, sodass jeglicher Kontakt mit anderen Tieren sowie jeglicher Kontakt mit Personen, die sich der potentiellen Gefahr, die das Tier darstellen kann, nicht bewusst sind, ausgeschlossen ist, 18.unter Aufsicht stellen: Pflicht für den Verantwortlichen, regelmäßig für eine begrenzte Dauer den Gesundheitszustand des Tieres von einem zugelassenen oder amtlichen Tierarzt gemäß den Anweisungen der Agentur kontrollieren zu lassen, 19. Verordnung 576/2013: Verordnung (EU) Nr.576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003, 20. Verordnung 577/2013: Durchführungsverordnung (EU) Nr.577/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 zu den Muster-Identifizierungsdokumenten für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken, zur Erstellung der Listen der Gebiete und Drittländer sowie zur Festlegung der Anforderungen an Format, Layout und Sprache der Erklärungen zur Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, 21. europäischer Ausweis: Identifizierungsdokument in Form eines Ausweises, der mit folgenden Mustern übereinstimmt: a) entweder dem Muster der Entscheidung 2003/803/EG der Kommission vom 26.November 2003 zur Festlegung eines Musterausweises für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zwischen Mitgliedstaaten, wenn er vor dem 29. Dezember 2014 ausgestellt worden ist, b) oder dem Muster des Anhangs III der Durchführungsverordnung Nr. 577/2013, 22. Gültigkeitsdauer der Impfung: Gültigkeitsdauer, wie in Anhang III der Verordnung 576/2013 bestimmt. KAPITEL 2 - Verdacht Art. 2 - Jeder Verantwortliche, der feststellt, dass ein Tier möglicherweise ein verdächtiges Tier ist, zieht unverzüglich einen zugelassenen Tierarzt hinzu.
Art. 3 - Erweist sich das Tier nach den Feststellungen des in Artikel 2 erwähnten zugelassenen Tierarztes als verdächtig, setzt der Tierarzt die zuständige provinziale Kontrolleinheit der Agentur unverzüglich von seinen Feststellungen und den Ergebnissen der epidemiologischen Untersuchung in Kenntnis, über die er gemäß den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 3. Februar 2014 zur Bestimmung der Tierkrankheiten, auf die Kapitel III des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit anwendbar ist, und zur Regelung der Meldepflicht verfügt.
Der zugelassene Tierarzt lässt dem nationalen Referenzlabor den Kadaver oder die geeigneten Proben des verdächtigen Tieres gemäß den Anweisungen der Agentur zwecks Analyse zukommen.
Jeder zugelassene Tierarzt, der Kenntnis von einem Tier hat, das illegal eingeführt worden ist, setzt die zuständige provinziale Kontrolleinheit der Agentur unverzüglich davon in Kenntnis, gemäß den Rundschreiben der Agentur, die auf der Website www.fasnk.be einsehbar sind.
Die Agentur kann in Erwartung der Ergebnisse der Laboruntersuchung und/oder der epidemiologischen Untersuchung die Absonderung der verdächtigen und/oder tollwutverdächtigen Tiere anordnen oder verlangen, dass sie unter Aufsicht gestellt werden.
KAPITEL 3 - Bestätigung Art. 4 - Die Agentur legt auf der Grundlage der epidemiologischen Untersuchung das effektive Beginn- und Enddatum des kritischen Zeitraums fest.
Bei gezähmten Wildtieren, die in Gefangenschaft gehalten werden oder frei leben, legt die Agentur den kritischen Zeitraum auf der Grundlage der epidemiologischen Untersuchung fest.
Art. 5 - Jede Person, die für ein Tier verantwortlich ist, das auf irgendeine Weise in Kontakt mit einem infizierten Tier gekommen ist, meldet dies unverzüglich der zuständigen provinzialen Kontrolleinheit der Agentur im Hinblick auf den Schutz der Volksgesundheit.
Art. 6 - § 1 - Die Agentur ordnet auf der Grundlage der Ergebnisse der Risikoanalyse die Einschläferung folgender tollwutverdächtiger Tiere an: 1. Tiere, die während des kritischen Zeitraums von einem infizierten Tier gebissen oder gekratzt worden sind, 2.fleischfressende Tiere, die sich während des kritischen Zeitraums an derselben Adresse wie ein infiziertes fleischfressendes Tier befunden haben und die direkt mit diesem Tier in Kontakt gekommen sind, 3. Hunde, Katzen oder Frettchen, für die festgestellt wurde, dass sie illegal in das belgische Staatsgebiet eingeführt worden sind und aus einem Land stammen oder durch ein Land durchgeführt worden sind, das nicht in Anhang II Teil 1 oder 2 der Verordnung 577/2013 aufgeführt ist. § 2 - Die Bestimmungen von § 1 sind nicht anwendbar, wenn: 1. tollwutverdächtige Tiere, wie in § 1 Nr.1 und 2 bestimmt, gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung 576/2013 nachweislich identifiziert worden sind und anschließend: a) entweder gegen Tollwut geimpft worden sind, die Gültigkeitsdauer nicht verstrichen ist und nie unterbrochen worden ist.Die Titration von neutralisierenden Antikörpern, die von einem nationalen Referenzlabor an einer Probe durchgeführt wird, die in einem Zeitraum von einem Jahr vor dem Kontakt mit dem infizierten Tier von einem zugelassenen Tierarzt entnommen wurde, ergibt einen Wert von mindestens 0,5 IE/ml, b) oder gegen Tollwut geimpft worden sind, die Impfung noch gültig ist und die Titration von neutralisierenden Antikörpern, die an einer Probe durchgeführt wird, die in einem Zeitraum von vierzehn Tagen nach dem Kontakt mit dem infizierten Tier von einem zugelassenen Tierarzt entnommen wurde, einen Wert von mindestens 0,5 IE/ml ergibt, 2.für tollwutverdächtige Tiere, wie in § 1 Nr. 3 bestimmt, die Agentur auf der Grundlage der epidemiologischen Untersuchung und der Risikoanalyse entscheidet, dass kein Risiko mehr besteht, dass die Tiere infiziert sind.
Art. 7 - Die Agentur kann auf der Grundlage der Ergebnisse der epidemiologischen Untersuchung und der Risikoanalyse anordnen, dass die verdächtigen Tiere und die tollwutverdächtigen Tiere, die nicht in Anwendung von Artikel 6 getötet worden sind, während eines von ihr festgelegten Zeitraums unter Aufsicht gestellt werden.
Die Agentur kann zudem Folgendes vorschreiben: - entweder eine Impfung - oder eine Absonderung - oder eine Impfung und eine Absonderung.
Der Zeitraum für die Absonderung beziehungsweise der Zeitraum, für den die Tiere unter Aufsicht gestellt werden, dauert höchstens sechs Monate.
Art. 8 - Wenn der Verantwortliche die in Artikel 7 vorgesehenen Gesundheitsmaßnahmen nicht ausführt, lässt der amtliche Tierarzt diese Maßnahmen von Amts wegen auf Kosten des Verantwortlichen, mit Ausnahme der Impfkosten, ausführen.
Art. 9 - § 1 - Sobald ein Fall von Tollwut bestätigt und der Agentur mitgeteilt worden ist, grenzt diese um den Ort, an dem der Fall von Tollwut festgestellt worden ist, und/oder um den Ort, an dem möglicherweise Kontakte stattgefunden haben, eine Zone ab, für die erhöhte Wachsamkeit gilt.
Die Abgrenzung der geografischen Überwachungszone basiert auf der epidemiologischen Untersuchung und berücksichtigt die epidemiologischen und geografischen Faktoren sowie die Verwaltungsabteilungen der Agentur. Bei Feststellung von Tollwut bei einem Wildtier beträgt der Durchmesser der Zone mindestens fünf Kilometer. § 2 - Die Beschreibung dieser Zone kann auf der Website www.fasnk.be eingesehen werden, wird im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht und ist auf einfache Anforderung bei der Agentur erhältlich.
Art. 10 - In der in Anwendung von Artikel 9 abgegrenzten Zone, für die erhöhte Wachsamkeit gilt: 1. dürfen keine Hunde sich auf öffentlicher Straße, an öffentlichen Orten, auf Feldern oder in Wäldern befinden oder dort herumlaufen, es sei denn, sie tragen ein Identifizierungszeichen und sind angeleint. Hunde dürfen jedoch zu Jagdzwecken frei laufen, sofern sie ein Identifizierungszeichen tragen, nachweislich gegen Tollwut geimpft sind und angeleint werden, sobald die Jagd beendet ist, 2. müssen Katzen eingesperrt bleiben, 3.dürfen Katzen und Frettchen innerhalb der Zone nur in einem Käfig oder einem geschlossenen Korb verbracht werden. Sie dürfen nur freigelassen werden, wenn sie gegen Tollwut geimpft worden sind.
Art. 11 - Die in Artikeln 10 vorgesehenen Maßnahmen bleiben während der sechs Monate nach der Feststellung und Bekanntgabe des letzten Falls von Tollwut anwendbar.
Art. 12 - § 1 - Der Minister kann auf der Grundlage der epidemiologischen Lage die in Artikel 10 aufgezählten Maßnahmen auf die von ihm bestimmten Gemeinden oder Gebiete ausdehnen. § 2 - Der Minister kann zudem in den von ihm bestimmten Gemeinden beziehungsweise Gebieten: 1. Ansammlungen von Hunden, Katzen oder Frettchen verbieten oder diese nur unter bestimmten Bedingungen erlauben, wie etwa geografischen Einschränkungen hinsichtlich der Herkunft der Tiere oder der Pflicht, nur Hunde, Katzen oder Frettchen anzusammeln, die gegen Tollwut geimpft worden sind, 2.Maßnahmen treffen, um die Folgen für die Gesundheit der streunenden Katzenpopulation zu kontrollieren und einzuschränken. Hierbei können streunende Katzen eingefangen werden, um sie zu identifizieren, zu impfen und unter Aufsicht zu stellen oder um sie einzuschläfern, 3. Ansammlungen von Tieren, die nicht in Nr.1 erwähnt sind, verbieten oder diese zusätzlichen Bedingungen unterwerfen.
Art. 13 - In den in Artikel 12 § 1 erwähnten Gemeinden und Gebieten und dort, wo die Impfung in Anwendung von Artikel 20 Pflicht ist, werden Tiere, für die die Impfbescheinigung oder der Ausweis zur Bescheinigung der Impfung nicht vorgelegt werden kann oder deren Impfung nicht mehr gültig ist, unbeschadet der in Artikel 27 vorgesehenen Sanktionen in der Wohnung des Eigentümers unter Aufsicht gestellt, bis sie gemäß den geltenden Gesetzesbestimmungen in Sachen Identifizierung und Impfung gegen Tollwut geimpft worden sind.
Die Verantwortlichen müssen die Tiere binnen acht Tagen impfen lassen und den Nachweis der Impfung der zuständigen Behörde vorlegen, die sie dazu aufgefordert hat.
Art. 14 - In den in Artikel 12 erwähnten Gemeinden und Gebieten müssen streunende Hunde oder Katzen einem Tierheim anvertraut werden, das in diesen Gemeinden beziehungsweise Gebieten gelegen ist.
Art. 15 - Identifizierte Tiere, die sich in Anwendung von Artikel 14 in einem Tierheim aufhalten, für die die Impfbescheinigung oder der Ausweis zur Bescheinigung der Impfung nicht vorgelegt werden kann oder deren Impfung nicht mehr gültig ist, dürfen dem Verantwortlichen erst zurückgegeben werden, nachdem sie gegen Tollwut geimpft worden sind.
Sie werden anschließend während eines Zeitraums von höchstens sechs Monaten in der Wohnung des Eigentümers abgesondert und unter Aufsicht eines zugelassenen Tierarztes gestellt.
Art. 16 - Nicht identifizierte Tiere, die sich in Anwendung von Artikel 14 in einem Tierheim aufhalten, dürfen erst zur Adoption freigegeben werden, nachdem sie sechs Monate ab dem Tag der Aufnahme in das Tierheim unter Aufsicht gehalten wurden.
Art. 17 - Der Verantwortliche des Tierheims richtet sich in Bezug auf die Tiere, die ihm in Anwendung von Artikel 14 anvertraut worden sind, nach den Anweisungen der Agentur.
Art. 18 - Der Minister legt auf Vorschlag der Agentur die Modalitäten für die Absonderung beziehungsweise das Unter-Aufsicht-Stellen von Tieren in Anwendung der Artikel 7, 15 und 16 fest. Die Agentur teilt sie dem Verantwortlichen mit.
Der Verantwortliche darf die Tiere während des Zeitraums der Absonderung beziehungsweise des Unter-Aufsicht-Stellens nicht ohne Genehmigung der Agentur töten lassen oder vermarkten.
Art. 19 - § 1 - In den in Anwendung von Artikel 9 bestimmten Zonen oder in den in Anwendung von Artikel 12 bestimmten Gemeinden und Gebieten muss ein Hund oder eine Katze, die ohne Provozierung eine Person gebissen oder gekratzt hat, auch wenn sie keine Anzeichen von Tollwut aufweist, vom Verantwortlichen abgesondert werden und unter Aufsicht eines zugelassenen Tierarztes gestellt werden.
Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn das Tier zum Zeitpunkt, wo es gebissen oder gekratzt hat, bereits identifiziert und nachweislich gegen Tollwut geimpft war, sofern die Identifizierung und die Impfung vor der Feststellung des ersten Falls von Tollwut vorgenommen wurden. § 2 - Der Zeitraum der in Anwendung von § 1 auferlegten Aufsicht beträgt fünfzehn Tage.
Während dieses Zeitraums darf das Tier nicht gegen Tollwut geimpft werden. § 3 - Der Minister kann ausführlichere Anwendungsmodalitäten für die in Anwendung von § 1 auferlegte Aufsicht festlegen: 1. Er kann festlegen, wie oft der Halter den in § 1 erwähnten Hund beziehungsweise die in § 1 erwähnte Katze dem mit der Aufsicht beauftragten zugelassenen Tierarzt vorzeigen muss.2. Er kann das Muster der Gesundheitsbescheinigung, die der zugelassene Tierarzt nach jedem Kontrollbesuch während des Zeitraums der Aufsicht ausfüllen muss, auferlegen und bestimmen.3. Er kann die Bedingungen für die Verbringung des in § 1 erwähnten Hunds beziehungsweise der in § 1 erwähnten Katze während des Zeitraums der Aufsicht bestimmen.4. Er kann eine Frist festlegen, in der dem mit der Aufsicht beauftragten zugelassenen Tierarzt der in § 1 erwähnte Hund beziehungsweise die in § 1 erwähnte Katze im Fall irgendeines Krankheitsanzeichens oder des Todes des Tieres während des Zeitraums der Aufsicht vorzuzeigen ist. KAPITEL 4 - Impfung Art. 20 - § 1 - Der Minister kann im Hinblick auf den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier die Impfung von Tieren gegen Tollwut oder auf der Grundlage des Gesundheitszustands und der Risikoanalyse vorsorglich auferlegen. § 2 - Wenn eine Impfpflicht auferlegt wird, kann er: 1. die Tiere bestimmen, die der Impfpflicht unterliegen, 2.die betroffene geografische Zone abgrenzen, 3. die Modalitäten der Impfung festlegen. Art. 21 - § 1 - Vor der Impfung kontrolliert der zugelassene Tierarzt, ob der Hund, die Katze oder das Frettchen bereits durch die Implantierung eines Transponders oder durch eine lesbare Tätowierung identifiziert worden ist, die vor dem 3. Juli 2011 vorgenommen wurde.
Er überprüft in diesem Fall, ob die Daten in Bezug auf den Transponder beziehungsweise die Tätowierung mit den Daten auf dem europäischen Ausweis übereinstimmen. § 2 - Für Hunde vermerkt der zugelassene Tierarzt die von ihm vorgenommene Impfung in der entsprechenden Rubrik des europäischen Ausweises unter Angabe des Datums der Impfung, der Bezeichnung des Impfstoffs, der Chargennummer, des Datums des Beginns und des Endes der Gültigkeit der Impfung. Er vermerkt zudem seinen Namen, seine Adresse und seine Telefonnummer und bestätigt die Impfung durch seine Unterschrift. § 3 - Die Gültigkeitsdauer der Impfung beginnt mit der Feststellung des Impfschutzes, für den mindestens 21 Tage nach Abschluss des vom Hersteller für die Erstimpfung vorgeschriebenen Impfprotokolls verstreichen müssen, und reicht bis zum Ende der Impfschutzdauer, die im Beipackzettel des Impfstoffs vorgeschrieben ist.
Die Gültigkeitsdauer der Impfung beginnt sofort, wenn sie innerhalb des Gültigkeitszeitraums der vorausgehenden Impfung erfolgt.
Die Information "GÜLTIG VOM" muss für Auffrischungsimpfungen nicht ausgefüllt werden. § 4 - Für Katzen und Frettchen, die identifiziert sind und bereits über einen europäischen Ausweis verfügen, befolgt der zugelassene Tierarzt die Verfahren und Bestimmungen, wie in den Paragraphen 1 bis 3 beschrieben.
In allen anderen Fällen stellt der zugelassene Tierarzt zum Zeitpunkt der Tollwutimpfung eine Bescheinigung aus, die dem Muster in der Anlage zum vorliegenden Erlass entspricht. § 5 - Wenn der zugelassene Tierarzt eine Blutabnahme vornimmt, um den Titer von Tollwutantikörpern zu bestimmen, ergänzt er den Ausweis nach Bestätigung des günstigen Ergebnisses durch den Vermerk des Datums der Blutabnahme. § 6 - Bei der Impfung anderer Tiere als Hunde, Katzen und Frettchen stellt der zugelassene Tierarzt zum Zeitpunkt der Impfung eine Bescheinigung aus, die mindestens folgende Angaben enthält: 1. Name und Adresse sowie Unterschrift des zugelassenen Tierarztes, der die Impfung vorgenommen hat, 2.Datum der Impfung und Gültigkeitsdauer, 3. gegebenenfalls Identifizierungsnummer des Tieres, 4.Beschreibung des Tieres, 5. Name und Adresse des Verantwortlichen, 6.Bezeichnung des verwendeten Impfstoffs sowie Chargennummer und Verfalldatum.
Wenn kein anderes offizielles Dokument in den Rechtsvorschriften vorgesehen ist, benutzt der Tierarzt die Bescheinigung in der Anlage.
Art. 22 - Der Verantwortliche für die Tiere, die geimpft sein müssen, legt je nach Fall die Impfbescheinigung oder den in Artikel 21 erwähnten Ausweis auf Verlangen der zuständigen Behörden vor.
Art. 23 - Falls der Verantwortliche die Bescheinigung beziehungsweise den ordnungsgemäß ausgefüllten Ausweis für ein Tier, dessen Impfung Pflicht ist, nicht vorlegen kann, kann die zuständige Behörde unbeschadet der in Artikel 32 des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit vorgesehenen Sanktionen den Verantwortlichen verpflichten, das Tier abzusondern, es impfen zu lassen und der vorerwähnten zuständigen Behörde die Bescheinigung beziehungsweise den Ausweis binnen acht Tagen nach der Aufforderung vorzulegen.
KAPITEL 5 - Entschädigungen Entschädigung für Wiederkäuer und Schweine Art. 24 - § 1 - Im Rahmen des dazu vorgesehenen Haushaltsplanartikels wird dem Eigentümer von verdächtigen oder tollwutverdächtigen Wiederkäuern und Schweinen, die auf Befehl der Agentur getötet worden sind, zu Lasten des Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse eine Entschädigung gewährt, sofern der Eigentümer die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses eingehalten hat. § 2 - Die Entschädigung für Wiederkäuer und Schweine erfolgt gemäß dem in den Artikeln 76, 77 und 78 des Königlichen Erlasses vom 10. Oktober 2005 über die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche festgelegten Verfahren.
Entschädigung für Einhufer Art. 25 - § 1 - Im Rahmen des dazu vorgesehenen Haushaltsplanartikels wird den Eigentümern von verdächtigen oder tollwutverdächtigen Einhufern, die auf Befehl der Agentur getötet worden sind, eine Entschädigung gewährt, die dem Wert des Tieres entspricht, sofern der Eigentümer die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses eingehalten hat. § 2 - Der Wert der Einhufer, die für die in § 1 erwähnte Entschädigung berücksichtigt werden, wird von einem Sachverständigen definitiv festgelegt, wobei er auf keinen Fall 3.000 EUR pro Tier überschreitet. § 3 - Der Sachverständige begibt sich auf Verlangen der Agentur mit dem amtlichen Tierarzt unverzüglich vor Ort und Letzterer zeigt ihm die zu schätzenden Tiere.
Der Sachverständige übergibt dem amtlichen Tierarzt sein Sachverständigengutachten binnen 24 Stunden nach der Schätzung. § 4 - Der Minister bestimmt die Sachverständigen, die mit der Schätzung der Einhufer beauftragt sind, und bestimmt das Verfahren für die Zahlung der Sachverständigenkosten.
KAPITEL 6 - Epidemiologische Überwachung Art. 26 - Das nationale Referenzlabor koordiniert in Konzertierung mit der Agentur den Probenahmeplan im Rahmen einer epidemiologischen Überwachung infolge eines Falls von Tollwut oder, wenn kein Fall von Tollwut vorliegt, um die epidemiologische Lage zu kennen. Die Agentur fordert die zuständigen Regionalbehörden gegebenenfalls auf, sich über diesen Plan zu konzertieren.
KAPITEL 7 - Schlussbestimmungen Art. 27 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses werden gemäß Artikel 20 des Gesetzes über die Tiergesundheit oder gemäß dem Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001 zur Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen ermittelt und festgestellt und gemäß den Bestimmungen von Kapitel VI des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit geahndet.
Art. 28 - Artikel 7 Nr. 4 des Königlichen Erlasses vom 20. September 1883 zur Einführung einer Verordnung in Bezug auf die allgemeine Verwaltung hinsichtlich der haustierseuchenrechtlichen Überwachung wird aufgehoben.
Art. 29 - Der Königliche Erlass vom 10. Februar 1967 zur Einführung einer tierseuchenrechtlichen Regelung in Bezug auf die Tollwut, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 8. März 2015, wird aufgehoben.
Art. 30 - Der für Landwirtschaft zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 18. September 2016 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Landwirtschaft W. BORSUS
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld