Etaamb.openjustice.be
Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 18/09/2016
← Terug naar "Koninklijk besluit houdende de preventie en de bestrijding van de hondsdolheid. - Duitse vertaling "
Koninklijk besluit houdende de preventie en de bestrijding van de hondsdolheid. - Duitse vertaling Arrêté royal relatif à la prévention et à la lutte contre la rage. - Traduction allemande
FEDERAAL AGENTSCHAP VOOR DE VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN AGENCE FEDERALE POUR LA SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE
18 SEPTEMBER 2016. - Koninklijk besluit houdende de preventie en de 18 SEPTEMBRE 2016. - Arrêté royal relatif à la prévention et à la
bestrijding van de hondsdolheid. - Duitse vertaling lutte contre la rage. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 18 september 2016 houdende de preventie en de bestrijding l'arrêté royal du 18 septembre 2016 relatif à la prévention et à la
van de hondsdolheid (Belgisch Staatsblad van 17 oktober 2016). lutte contre la rage (Moniteur belge du 17 octobre 2016).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT UND FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT UND FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT
DER NAHRUNGSMITTELKETTE DER NAHRUNGSMITTELKETTE
18. SEPTEMBER 2016 - Königlicher Erlass über die Verhütung und 18. SEPTEMBER 2016 - Königlicher Erlass über die Verhütung und
Bekämpfung der Tollwut Bekämpfung der Tollwut
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108;
Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, des Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, des
Artikels 6 § 1, des Artikels 7, des Artikels 8, teilweise für nichtig Artikels 6 § 1, des Artikels 7, des Artikels 8, teilweise für nichtig
erklärt durch den Entscheid Nr. 1/89 des Verfassungsgerichtshofs vom erklärt durch den Entscheid Nr. 1/89 des Verfassungsgerichtshofs vom
31. Januar 1989, des Artikels 9, abgeändert durch das Gesetz vom 28. 31. Januar 1989, des Artikels 9, abgeändert durch das Gesetz vom 28.
März 2003, und des Artikels 18; März 2003, und des Artikels 18;
Aufgrund des Gesetzes vom 23. März 1998 über die Schaffung eines Aufgrund des Gesetzes vom 23. März 1998 über die Schaffung eines
Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen
Erzeugnisse, des Artikels 4 Absatz 1 Nr. 1; Erzeugnisse, des Artikels 4 Absatz 1 Nr. 1;
Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der
Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des
Artikels 4 § 6, abgeändert durch das Gesetz vom 13. Juli 2001, und des Artikels 4 § 6, abgeändert durch das Gesetz vom 13. Juli 2001, und des
Artikels 5 Absatz 2 Nr. 13, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember Artikels 5 Absatz 2 Nr. 13, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember
2003; 2003;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. November 2001 zur Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. November 2001 zur
Übertragung zusätzlicher Aufgaben an die Föderalagentur für die Übertragung zusätzlicher Aufgaben an die Föderalagentur für die
Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des Artikels 2 Buchstabe d); Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des Artikels 2 Buchstabe d);
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. September 1883 zur Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. September 1883 zur
Einführung einer Verordnung in Bezug auf die allgemeine Verwaltung Einführung einer Verordnung in Bezug auf die allgemeine Verwaltung
hinsichtlich der haustierseuchenrechtlichen Überwachung; hinsichtlich der haustierseuchenrechtlichen Überwachung;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Februar 1967 zur Einführung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Februar 1967 zur Einführung
einer tierseuchenrechtlichen Regelung in Bezug auf die Tollwut; einer tierseuchenrechtlichen Regelung in Bezug auf die Tollwut;
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 27/2013 des bei der Föderalagentur für Aufgrund der Stellungnahme Nr. 27/2013 des bei der Föderalagentur für
die Sicherheit der Nahrungsmittelkette eingesetzten Wissenschaftlichen die Sicherheit der Nahrungsmittelkette eingesetzten Wissenschaftlichen
Ausschusses vom 22. November 2013; Ausschusses vom 22. November 2013;
Aufgrund der Stellungnahme des Rates des Haushaltsfonds für Gesundheit Aufgrund der Stellungnahme des Rates des Haushaltsfonds für Gesundheit
und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse vom 27. März 2014; und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse vom 27. März 2014;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 15. April 2014; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 15. April 2014;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 27. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 27.
Januar 2016; Januar 2016;
Aufgrund der Konzertierungen zwischen den Regionalregierungen und der Aufgrund der Konzertierungen zwischen den Regionalregierungen und der
Föderalbehörde vom 20. November 2015 und 22. Juli 2016; Föderalbehörde vom 20. November 2015 und 22. Juli 2016;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 58.931/3 des Staatsrates vom 29. März Aufgrund des Gutachtens Nr. 58.931/3 des Staatsrates vom 29. März
2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
In Erwägung der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen In Erwägung der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von
Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der
Verordnung (EG) Nr. 998/2003; Verordnung (EG) Nr. 998/2003;
In Erwägung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der In Erwägung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der
Kommission vom 28. Juni 2013 zu den Muster-Identifizierungsdokumenten Kommission vom 28. Juni 2013 zu den Muster-Identifizierungsdokumenten
für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als
Handelszwecken, zur Erstellung der Listen der Gebiete und Drittländer Handelszwecken, zur Erstellung der Listen der Gebiete und Drittländer
sowie zur Festlegung der Anforderungen an Format, Layout und Sprache sowie zur Festlegung der Anforderungen an Format, Layout und Sprache
der Erklärungen zur Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen der Erklärungen zur Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen
gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und
des Rates; des Rates;
In Erwägung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über In Erwägung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über
die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren,
Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre
Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den
spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der
Richtlinie 90/425/EWG unterliegen, der Artikel 10 und 16; Richtlinie 90/425/EWG unterliegen, der Artikel 10 und 16;
In Erwägung der Entscheidung 2004/233/EG der Kommission vom 4. März In Erwägung der Entscheidung 2004/233/EG der Kommission vom 4. März
2004 zur Zulassung von Laboratorien zur Überprüfung der Wirksamkeit 2004 zur Zulassung von Laboratorien zur Überprüfung der Wirksamkeit
der Tollwutimpfung bei bestimmten als Haustiere gehaltenen der Tollwutimpfung bei bestimmten als Haustiere gehaltenen
Fleischfressern; Fleischfressern;
Auf Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft Auf Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten
folgende Begriffsbestimmungen: folgende Begriffsbestimmungen:
1. Minister: Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die 1. Minister: Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die
Landwirtschaft gehört, Landwirtschaft gehört,
2. Agentur: Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, 2. Agentur: Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette,
3. amtlicher Tierarzt: je nach Fall: 3. amtlicher Tierarzt: je nach Fall:
a) Tierarzt, der von der Veterinärbehörde eines Drittlandes berechtigt a) Tierarzt, der von der Veterinärbehörde eines Drittlandes berechtigt
worden ist, Veterinärkontrollen an lebenden Tieren durchzuführen und worden ist, Veterinärkontrollen an lebenden Tieren durchzuführen und
eine amtliche Zertifizierung vorzunehmen, oder eine amtliche Zertifizierung vorzunehmen, oder
b) Tierarzt der Agentur oder Tierarzt, der im Königlichen Erlass vom b) Tierarzt der Agentur oder Tierarzt, der im Königlichen Erlass vom
20. Dezember 2004 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die 20. Dezember 2004 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die
Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette Aufgaben Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette Aufgaben
durch selbständige Tierärzte verrichten lassen kann, erwähnt ist, durch selbständige Tierärzte verrichten lassen kann, erwähnt ist,
4. zugelassener Tierarzt: gemäß Artikel 4 des Gesetzes vom 28. August 4. zugelassener Tierarzt: gemäß Artikel 4 des Gesetzes vom 28. August
1991 über die Ausübung der Veterinärmedizin zugelassener Tierarzt, 1991 über die Ausübung der Veterinärmedizin zugelassener Tierarzt,
5. nationales Referenzlabor: nationales Referenzlabor des 5. nationales Referenzlabor: nationales Referenzlabor des
Wissenschaftlichen Instituts für Volksgesundheit (WIV) oder Wissenschaftlichen Instituts für Volksgesundheit (WIV) oder
Referenzlabor für Tollwut eines anderen Mitgliedstaates der Referenzlabor für Tollwut eines anderen Mitgliedstaates der
Europäischen Union oder eines Drittlandes, das von der Europäischen Europäischen Union oder eines Drittlandes, das von der Europäischen
Union zugelassen worden ist, Union zugelassen worden ist,
6. Tier: für Tollwut empfängliches Tier, außer frei lebendes Tier, 6. Tier: für Tollwut empfängliches Tier, außer frei lebendes Tier,
7. Ansammlung: vorübergehendes Zusammenbringen von Tieren 7. Ansammlung: vorübergehendes Zusammenbringen von Tieren
verschiedener Verantwortlicher bei Veranstaltungen wie Ansammlungen verschiedener Verantwortlicher bei Veranstaltungen wie Ansammlungen
kultureller Art, Wettbewerben, Vorführungen, Untersuchungen, kultureller Art, Wettbewerben, Vorführungen, Untersuchungen,
Versteigerungen, Börsen, öffentlichen Verkäufen, Rennen oder Märkten, Versteigerungen, Börsen, öffentlichen Verkäufen, Rennen oder Märkten,
8. vermarkten: Tiere in den Handel bringen, erwerben, kaufen, 8. vermarkten: Tiere in den Handel bringen, erwerben, kaufen,
verkaufen, anbieten, zum Kauf anbieten, unentgeltlich oder gegen verkaufen, anbieten, zum Kauf anbieten, unentgeltlich oder gegen
Entgelt abtreten, zeitweilig halten, einführen, ausführen oder Entgelt abtreten, zeitweilig halten, einführen, ausführen oder
durchführen, durchführen,
9. illegale Einfuhr: Hunde, Katzen oder Frettchen, die ohne Einhaltung 9. illegale Einfuhr: Hunde, Katzen oder Frettchen, die ohne Einhaltung
der Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 13. Dezember 2014 über der Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 13. Dezember 2014 über
die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für die Verbringung von Hunden, die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für die Verbringung von Hunden,
Katzen und Frettchen sowie der Bestimmungen der Verordnung 576/2013 in Katzen und Frettchen sowie der Bestimmungen der Verordnung 576/2013 in
das belgische Staatsgebiet eingeführt worden sind, das belgische Staatsgebiet eingeführt worden sind,
10. kritischer Zeitraum: Zeitraum von fünfzehn Tagen vor dem Tag des 10. kritischer Zeitraum: Zeitraum von fünfzehn Tagen vor dem Tag des
Auftretens der ersten Symptome der Tollwut bei einem infizierten Tier Auftretens der ersten Symptome der Tollwut bei einem infizierten Tier
bis zu seinem Tod, im Fall von Hunden, Katzen, Frettchen oder bis zu seinem Tod, im Fall von Hunden, Katzen, Frettchen oder
Nutztieren, Nutztieren,
11. verdächtige Tiere: für Tollwut empfängliche Tiere, die Symptome 11. verdächtige Tiere: für Tollwut empfängliche Tiere, die Symptome
aufweisen, die mit einer Tollwutdiagnose übereinstimmen und nicht mit aufweisen, die mit einer Tollwutdiagnose übereinstimmen und nicht mit
Sicherheit einer anderen Krankheit zugeschrieben werden können, oder Sicherheit einer anderen Krankheit zugeschrieben werden können, oder
Tiere, die ohne erkennbaren Grund und entgegen ihrem normalen Tiere, die ohne erkennbaren Grund und entgegen ihrem normalen
Verhalten eine Person oder ein Tier gebissen oder gekratzt haben, Verhalten eine Person oder ein Tier gebissen oder gekratzt haben,
12. infizierte Tiere: Tiere oder Wildtiere, für die ein nationales 12. infizierte Tiere: Tiere oder Wildtiere, für die ein nationales
Referenzlabor eine Tollwutdiagnose erstellt hat, Referenzlabor eine Tollwutdiagnose erstellt hat,
13. tollwutverdächtige Tiere: 13. tollwutverdächtige Tiere:
a) Tiere, die im Zeitraum zwischen dem Auftreten der Symptome und der a) Tiere, die im Zeitraum zwischen dem Auftreten der Symptome und der
Bestätigung oder Entkräftung der Tollwutdiagnose Kontakt mit einem Bestätigung oder Entkräftung der Tollwutdiagnose Kontakt mit einem
verdächtigen oder infizierten Tier hatten oder für die die verdächtigen oder infizierten Tier hatten oder für die die
Untersuchung der Agentur die Möglichkeit eines solchen Kontakts nicht Untersuchung der Agentur die Möglichkeit eines solchen Kontakts nicht
ausdrücklich ausschließen konnte, ausdrücklich ausschließen konnte,
b) Hunde, Katzen oder Frettchen, die illegal in das belgische b) Hunde, Katzen oder Frettchen, die illegal in das belgische
Staatsgebiet eingeführt worden sind, Staatsgebiet eingeführt worden sind,
14. streunende Hunde: Hunde, die in Wäldern, auf Feldern, auf 14. streunende Hunde: Hunde, die in Wäldern, auf Feldern, auf
öffentlicher Straße oder an öffentlichen Orten angetroffen werden und öffentlicher Straße oder an öffentlichen Orten angetroffen werden und
ohne Aufsicht einer verantwortlichen Person sind, ohne Aufsicht einer verantwortlichen Person sind,
15. streunende Katzen: Hauskatzen, die mehr als dreihundert Meter von 15. streunende Katzen: Hauskatzen, die mehr als dreihundert Meter von
einer Wohnung entfernt in Wäldern oder auf Feldern angetroffen werden, einer Wohnung entfernt in Wäldern oder auf Feldern angetroffen werden,
und Hauskatzen, die keinen Besitzer (mehr) haben, und Hauskatzen, die keinen Besitzer (mehr) haben,
16. Tierheim: von der Gemeinde eingerichteter Ort oder deutlich 16. Tierheim: von der Gemeinde eingerichteter Ort oder deutlich
abgetrennter Teil eines zugelassenen Tierheims für die zeitweilige abgetrennter Teil eines zugelassenen Tierheims für die zeitweilige
Beherbergung von Hunden und Katzen, Beherbergung von Hunden und Katzen,
17. Absonderung: Absondern eines Tieres, sodass jeglicher Kontakt mit 17. Absonderung: Absondern eines Tieres, sodass jeglicher Kontakt mit
anderen Tieren sowie jeglicher Kontakt mit Personen, die sich der anderen Tieren sowie jeglicher Kontakt mit Personen, die sich der
potentiellen Gefahr, die das Tier darstellen kann, nicht bewusst sind, potentiellen Gefahr, die das Tier darstellen kann, nicht bewusst sind,
ausgeschlossen ist, ausgeschlossen ist,
18. unter Aufsicht stellen: Pflicht für den Verantwortlichen, 18. unter Aufsicht stellen: Pflicht für den Verantwortlichen,
regelmäßig für eine begrenzte Dauer den Gesundheitszustand des Tieres regelmäßig für eine begrenzte Dauer den Gesundheitszustand des Tieres
von einem zugelassenen oder amtlichen Tierarzt gemäß den Anweisungen von einem zugelassenen oder amtlichen Tierarzt gemäß den Anweisungen
der Agentur kontrollieren zu lassen, der Agentur kontrollieren zu lassen,
19. Verordnung 576/2013: Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen 19. Verordnung 576/2013: Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von
Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der
Verordnung (EG) Nr. 998/2003, Verordnung (EG) Nr. 998/2003,
20. Verordnung 577/2013: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der 20. Verordnung 577/2013: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der
Kommission vom 28. Juni 2013 zu den Muster-Identifizierungsdokumenten Kommission vom 28. Juni 2013 zu den Muster-Identifizierungsdokumenten
für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als
Handelszwecken, zur Erstellung der Listen der Gebiete und Drittländer Handelszwecken, zur Erstellung der Listen der Gebiete und Drittländer
sowie zur Festlegung der Anforderungen an Format, Layout und Sprache sowie zur Festlegung der Anforderungen an Format, Layout und Sprache
der Erklärungen zur Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen der Erklärungen zur Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen
gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und
des Rates, des Rates,
21. europäischer Ausweis: Identifizierungsdokument in Form eines 21. europäischer Ausweis: Identifizierungsdokument in Form eines
Ausweises, der mit folgenden Mustern übereinstimmt: Ausweises, der mit folgenden Mustern übereinstimmt:
a) entweder dem Muster der Entscheidung 2003/803/EG der Kommission vom a) entweder dem Muster der Entscheidung 2003/803/EG der Kommission vom
26. November 2003 zur Festlegung eines Musterausweises für die 26. November 2003 zur Festlegung eines Musterausweises für die
Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zwischen Mitgliedstaaten, Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zwischen Mitgliedstaaten,
wenn er vor dem 29. Dezember 2014 ausgestellt worden ist, wenn er vor dem 29. Dezember 2014 ausgestellt worden ist,
b) oder dem Muster des Anhangs III der Durchführungsverordnung Nr. b) oder dem Muster des Anhangs III der Durchführungsverordnung Nr.
577/2013, 577/2013,
22. Gültigkeitsdauer der Impfung: Gültigkeitsdauer, wie in Anhang III 22. Gültigkeitsdauer der Impfung: Gültigkeitsdauer, wie in Anhang III
der Verordnung 576/2013 bestimmt. der Verordnung 576/2013 bestimmt.
KAPITEL 2 - Verdacht KAPITEL 2 - Verdacht
Art. 2 - Jeder Verantwortliche, der feststellt, dass ein Tier Art. 2 - Jeder Verantwortliche, der feststellt, dass ein Tier
möglicherweise ein verdächtiges Tier ist, zieht unverzüglich einen möglicherweise ein verdächtiges Tier ist, zieht unverzüglich einen
zugelassenen Tierarzt hinzu. zugelassenen Tierarzt hinzu.
Art. 3 - Erweist sich das Tier nach den Feststellungen des in Artikel Art. 3 - Erweist sich das Tier nach den Feststellungen des in Artikel
2 erwähnten zugelassenen Tierarztes als verdächtig, setzt der Tierarzt 2 erwähnten zugelassenen Tierarztes als verdächtig, setzt der Tierarzt
die zuständige provinziale Kontrolleinheit der Agentur unverzüglich die zuständige provinziale Kontrolleinheit der Agentur unverzüglich
von seinen Feststellungen und den Ergebnissen der epidemiologischen von seinen Feststellungen und den Ergebnissen der epidemiologischen
Untersuchung in Kenntnis, über die er gemäß den Bestimmungen des Untersuchung in Kenntnis, über die er gemäß den Bestimmungen des
Königlichen Erlasses vom 3. Februar 2014 zur Bestimmung der Königlichen Erlasses vom 3. Februar 2014 zur Bestimmung der
Tierkrankheiten, auf die Kapitel III des Gesetzes vom 24. März 1987 Tierkrankheiten, auf die Kapitel III des Gesetzes vom 24. März 1987
über die Tiergesundheit anwendbar ist, und zur Regelung der über die Tiergesundheit anwendbar ist, und zur Regelung der
Meldepflicht verfügt. Meldepflicht verfügt.
Der zugelassene Tierarzt lässt dem nationalen Referenzlabor den Der zugelassene Tierarzt lässt dem nationalen Referenzlabor den
Kadaver oder die geeigneten Proben des verdächtigen Tieres gemäß den Kadaver oder die geeigneten Proben des verdächtigen Tieres gemäß den
Anweisungen der Agentur zwecks Analyse zukommen. Anweisungen der Agentur zwecks Analyse zukommen.
Jeder zugelassene Tierarzt, der Kenntnis von einem Tier hat, das Jeder zugelassene Tierarzt, der Kenntnis von einem Tier hat, das
illegal eingeführt worden ist, setzt die zuständige provinziale illegal eingeführt worden ist, setzt die zuständige provinziale
Kontrolleinheit der Agentur unverzüglich davon in Kenntnis, gemäß den Kontrolleinheit der Agentur unverzüglich davon in Kenntnis, gemäß den
Rundschreiben der Agentur, die auf der Website www.fasnk.be einsehbar Rundschreiben der Agentur, die auf der Website www.fasnk.be einsehbar
sind. sind.
Die Agentur kann in Erwartung der Ergebnisse der Laboruntersuchung Die Agentur kann in Erwartung der Ergebnisse der Laboruntersuchung
und/oder der epidemiologischen Untersuchung die Absonderung der und/oder der epidemiologischen Untersuchung die Absonderung der
verdächtigen und/oder tollwutverdächtigen Tiere anordnen oder verdächtigen und/oder tollwutverdächtigen Tiere anordnen oder
verlangen, dass sie unter Aufsicht gestellt werden. verlangen, dass sie unter Aufsicht gestellt werden.
KAPITEL 3 - Bestätigung KAPITEL 3 - Bestätigung
Art. 4 - Die Agentur legt auf der Grundlage der epidemiologischen Art. 4 - Die Agentur legt auf der Grundlage der epidemiologischen
Untersuchung das effektive Beginn- und Enddatum des kritischen Untersuchung das effektive Beginn- und Enddatum des kritischen
Zeitraums fest. Zeitraums fest.
Bei gezähmten Wildtieren, die in Gefangenschaft gehalten werden oder Bei gezähmten Wildtieren, die in Gefangenschaft gehalten werden oder
frei leben, legt die Agentur den kritischen Zeitraum auf der Grundlage frei leben, legt die Agentur den kritischen Zeitraum auf der Grundlage
der epidemiologischen Untersuchung fest. der epidemiologischen Untersuchung fest.
Art. 5 - Jede Person, die für ein Tier verantwortlich ist, das auf Art. 5 - Jede Person, die für ein Tier verantwortlich ist, das auf
irgendeine Weise in Kontakt mit einem infizierten Tier gekommen ist, irgendeine Weise in Kontakt mit einem infizierten Tier gekommen ist,
meldet dies unverzüglich der zuständigen provinzialen Kontrolleinheit meldet dies unverzüglich der zuständigen provinzialen Kontrolleinheit
der Agentur im Hinblick auf den Schutz der Volksgesundheit. der Agentur im Hinblick auf den Schutz der Volksgesundheit.
Art. 6 - § 1 - Die Agentur ordnet auf der Grundlage der Ergebnisse der Art. 6 - § 1 - Die Agentur ordnet auf der Grundlage der Ergebnisse der
Risikoanalyse die Einschläferung folgender tollwutverdächtiger Tiere Risikoanalyse die Einschläferung folgender tollwutverdächtiger Tiere
an: an:
1. Tiere, die während des kritischen Zeitraums von einem infizierten 1. Tiere, die während des kritischen Zeitraums von einem infizierten
Tier gebissen oder gekratzt worden sind, Tier gebissen oder gekratzt worden sind,
2. fleischfressende Tiere, die sich während des kritischen Zeitraums 2. fleischfressende Tiere, die sich während des kritischen Zeitraums
an derselben Adresse wie ein infiziertes fleischfressendes Tier an derselben Adresse wie ein infiziertes fleischfressendes Tier
befunden haben und die direkt mit diesem Tier in Kontakt gekommen befunden haben und die direkt mit diesem Tier in Kontakt gekommen
sind, sind,
3. Hunde, Katzen oder Frettchen, für die festgestellt wurde, dass sie 3. Hunde, Katzen oder Frettchen, für die festgestellt wurde, dass sie
illegal in das belgische Staatsgebiet eingeführt worden sind und aus illegal in das belgische Staatsgebiet eingeführt worden sind und aus
einem Land stammen oder durch ein Land durchgeführt worden sind, das einem Land stammen oder durch ein Land durchgeführt worden sind, das
nicht in Anhang II Teil 1 oder 2 der Verordnung 577/2013 aufgeführt nicht in Anhang II Teil 1 oder 2 der Verordnung 577/2013 aufgeführt
ist. ist.
§ 2 - Die Bestimmungen von § 1 sind nicht anwendbar, wenn: § 2 - Die Bestimmungen von § 1 sind nicht anwendbar, wenn:
1. tollwutverdächtige Tiere, wie in § 1 Nr. 1 und 2 bestimmt, gemäß 1. tollwutverdächtige Tiere, wie in § 1 Nr. 1 und 2 bestimmt, gemäß
Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung 576/2013 nachweislich identifiziert Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung 576/2013 nachweislich identifiziert
worden sind und anschließend: worden sind und anschließend:
a) entweder gegen Tollwut geimpft worden sind, die Gültigkeitsdauer a) entweder gegen Tollwut geimpft worden sind, die Gültigkeitsdauer
nicht verstrichen ist und nie unterbrochen worden ist. Die Titration nicht verstrichen ist und nie unterbrochen worden ist. Die Titration
von neutralisierenden Antikörpern, die von einem nationalen von neutralisierenden Antikörpern, die von einem nationalen
Referenzlabor an einer Probe durchgeführt wird, die in einem Zeitraum Referenzlabor an einer Probe durchgeführt wird, die in einem Zeitraum
von einem Jahr vor dem Kontakt mit dem infizierten Tier von einem von einem Jahr vor dem Kontakt mit dem infizierten Tier von einem
zugelassenen Tierarzt entnommen wurde, ergibt einen Wert von zugelassenen Tierarzt entnommen wurde, ergibt einen Wert von
mindestens 0,5 IE/ml, mindestens 0,5 IE/ml,
b) oder gegen Tollwut geimpft worden sind, die Impfung noch gültig ist b) oder gegen Tollwut geimpft worden sind, die Impfung noch gültig ist
und die Titration von neutralisierenden Antikörpern, die an einer und die Titration von neutralisierenden Antikörpern, die an einer
Probe durchgeführt wird, die in einem Zeitraum von vierzehn Tagen nach Probe durchgeführt wird, die in einem Zeitraum von vierzehn Tagen nach
dem Kontakt mit dem infizierten Tier von einem zugelassenen Tierarzt dem Kontakt mit dem infizierten Tier von einem zugelassenen Tierarzt
entnommen wurde, einen Wert von mindestens 0,5 IE/ml ergibt, entnommen wurde, einen Wert von mindestens 0,5 IE/ml ergibt,
2. für tollwutverdächtige Tiere, wie in § 1 Nr. 3 bestimmt, die 2. für tollwutverdächtige Tiere, wie in § 1 Nr. 3 bestimmt, die
Agentur auf der Grundlage der epidemiologischen Untersuchung und der Agentur auf der Grundlage der epidemiologischen Untersuchung und der
Risikoanalyse entscheidet, dass kein Risiko mehr besteht, dass die Risikoanalyse entscheidet, dass kein Risiko mehr besteht, dass die
Tiere infiziert sind. Tiere infiziert sind.
Art. 7 - Die Agentur kann auf der Grundlage der Ergebnisse der Art. 7 - Die Agentur kann auf der Grundlage der Ergebnisse der
epidemiologischen Untersuchung und der Risikoanalyse anordnen, dass epidemiologischen Untersuchung und der Risikoanalyse anordnen, dass
die verdächtigen Tiere und die tollwutverdächtigen Tiere, die nicht in die verdächtigen Tiere und die tollwutverdächtigen Tiere, die nicht in
Anwendung von Artikel 6 getötet worden sind, während eines von ihr Anwendung von Artikel 6 getötet worden sind, während eines von ihr
festgelegten Zeitraums unter Aufsicht gestellt werden. festgelegten Zeitraums unter Aufsicht gestellt werden.
Die Agentur kann zudem Folgendes vorschreiben: Die Agentur kann zudem Folgendes vorschreiben:
- entweder eine Impfung - entweder eine Impfung
- oder eine Absonderung - oder eine Absonderung
- oder eine Impfung und eine Absonderung. - oder eine Impfung und eine Absonderung.
Der Zeitraum für die Absonderung beziehungsweise der Zeitraum, für den Der Zeitraum für die Absonderung beziehungsweise der Zeitraum, für den
die Tiere unter Aufsicht gestellt werden, dauert höchstens sechs die Tiere unter Aufsicht gestellt werden, dauert höchstens sechs
Monate. Monate.
Art. 8 - Wenn der Verantwortliche die in Artikel 7 vorgesehenen Art. 8 - Wenn der Verantwortliche die in Artikel 7 vorgesehenen
Gesundheitsmaßnahmen nicht ausführt, lässt der amtliche Tierarzt diese Gesundheitsmaßnahmen nicht ausführt, lässt der amtliche Tierarzt diese
Maßnahmen von Amts wegen auf Kosten des Verantwortlichen, mit Ausnahme Maßnahmen von Amts wegen auf Kosten des Verantwortlichen, mit Ausnahme
der Impfkosten, ausführen. der Impfkosten, ausführen.
Art. 9 - § 1 - Sobald ein Fall von Tollwut bestätigt und der Agentur Art. 9 - § 1 - Sobald ein Fall von Tollwut bestätigt und der Agentur
mitgeteilt worden ist, grenzt diese um den Ort, an dem der Fall von mitgeteilt worden ist, grenzt diese um den Ort, an dem der Fall von
Tollwut festgestellt worden ist, und/oder um den Ort, an dem Tollwut festgestellt worden ist, und/oder um den Ort, an dem
möglicherweise Kontakte stattgefunden haben, eine Zone ab, für die möglicherweise Kontakte stattgefunden haben, eine Zone ab, für die
erhöhte Wachsamkeit gilt. erhöhte Wachsamkeit gilt.
Die Abgrenzung der geografischen Überwachungszone basiert auf der Die Abgrenzung der geografischen Überwachungszone basiert auf der
epidemiologischen Untersuchung und berücksichtigt die epidemiologischen Untersuchung und berücksichtigt die
epidemiologischen und geografischen Faktoren sowie die epidemiologischen und geografischen Faktoren sowie die
Verwaltungsabteilungen der Agentur. Bei Feststellung von Tollwut bei Verwaltungsabteilungen der Agentur. Bei Feststellung von Tollwut bei
einem Wildtier beträgt der Durchmesser der Zone mindestens fünf einem Wildtier beträgt der Durchmesser der Zone mindestens fünf
Kilometer. Kilometer.
§ 2 - Die Beschreibung dieser Zone kann auf der Website www.fasnk.be § 2 - Die Beschreibung dieser Zone kann auf der Website www.fasnk.be
eingesehen werden, wird im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht und eingesehen werden, wird im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht und
ist auf einfache Anforderung bei der Agentur erhältlich. ist auf einfache Anforderung bei der Agentur erhältlich.
Art. 10 - In der in Anwendung von Artikel 9 abgegrenzten Zone, für die Art. 10 - In der in Anwendung von Artikel 9 abgegrenzten Zone, für die
erhöhte Wachsamkeit gilt: erhöhte Wachsamkeit gilt:
1. dürfen keine Hunde sich auf öffentlicher Straße, an öffentlichen 1. dürfen keine Hunde sich auf öffentlicher Straße, an öffentlichen
Orten, auf Feldern oder in Wäldern befinden oder dort herumlaufen, es Orten, auf Feldern oder in Wäldern befinden oder dort herumlaufen, es
sei denn, sie tragen ein Identifizierungszeichen und sind angeleint. sei denn, sie tragen ein Identifizierungszeichen und sind angeleint.
Hunde dürfen jedoch zu Jagdzwecken frei laufen, sofern sie ein Hunde dürfen jedoch zu Jagdzwecken frei laufen, sofern sie ein
Identifizierungszeichen tragen, nachweislich gegen Tollwut geimpft Identifizierungszeichen tragen, nachweislich gegen Tollwut geimpft
sind und angeleint werden, sobald die Jagd beendet ist, sind und angeleint werden, sobald die Jagd beendet ist,
2. müssen Katzen eingesperrt bleiben, 2. müssen Katzen eingesperrt bleiben,
3. dürfen Katzen und Frettchen innerhalb der Zone nur in einem Käfig 3. dürfen Katzen und Frettchen innerhalb der Zone nur in einem Käfig
oder einem geschlossenen Korb verbracht werden. Sie dürfen nur oder einem geschlossenen Korb verbracht werden. Sie dürfen nur
freigelassen werden, wenn sie gegen Tollwut geimpft worden sind. freigelassen werden, wenn sie gegen Tollwut geimpft worden sind.
Art. 11 - Die in Artikeln 10 vorgesehenen Maßnahmen bleiben während Art. 11 - Die in Artikeln 10 vorgesehenen Maßnahmen bleiben während
der sechs Monate nach der Feststellung und Bekanntgabe des letzten der sechs Monate nach der Feststellung und Bekanntgabe des letzten
Falls von Tollwut anwendbar. Falls von Tollwut anwendbar.
Art. 12 - § 1 - Der Minister kann auf der Grundlage der Art. 12 - § 1 - Der Minister kann auf der Grundlage der
epidemiologischen Lage die in Artikel 10 aufgezählten Maßnahmen auf epidemiologischen Lage die in Artikel 10 aufgezählten Maßnahmen auf
die von ihm bestimmten Gemeinden oder Gebiete ausdehnen. die von ihm bestimmten Gemeinden oder Gebiete ausdehnen.
§ 2 - Der Minister kann zudem in den von ihm bestimmten Gemeinden § 2 - Der Minister kann zudem in den von ihm bestimmten Gemeinden
beziehungsweise Gebieten: beziehungsweise Gebieten:
1. Ansammlungen von Hunden, Katzen oder Frettchen verbieten oder diese 1. Ansammlungen von Hunden, Katzen oder Frettchen verbieten oder diese
nur unter bestimmten Bedingungen erlauben, wie etwa geografischen nur unter bestimmten Bedingungen erlauben, wie etwa geografischen
Einschränkungen hinsichtlich der Herkunft der Tiere oder der Pflicht, Einschränkungen hinsichtlich der Herkunft der Tiere oder der Pflicht,
nur Hunde, Katzen oder Frettchen anzusammeln, die gegen Tollwut nur Hunde, Katzen oder Frettchen anzusammeln, die gegen Tollwut
geimpft worden sind, geimpft worden sind,
2. Maßnahmen treffen, um die Folgen für die Gesundheit der streunenden 2. Maßnahmen treffen, um die Folgen für die Gesundheit der streunenden
Katzenpopulation zu kontrollieren und einzuschränken. Hierbei können Katzenpopulation zu kontrollieren und einzuschränken. Hierbei können
streunende Katzen eingefangen werden, um sie zu identifizieren, zu streunende Katzen eingefangen werden, um sie zu identifizieren, zu
impfen und unter Aufsicht zu stellen oder um sie einzuschläfern, impfen und unter Aufsicht zu stellen oder um sie einzuschläfern,
3. Ansammlungen von Tieren, die nicht in Nr. 1 erwähnt sind, verbieten 3. Ansammlungen von Tieren, die nicht in Nr. 1 erwähnt sind, verbieten
oder diese zusätzlichen Bedingungen unterwerfen. oder diese zusätzlichen Bedingungen unterwerfen.
Art. 13 - In den in Artikel 12 § 1 erwähnten Gemeinden und Gebieten Art. 13 - In den in Artikel 12 § 1 erwähnten Gemeinden und Gebieten
und dort, wo die Impfung in Anwendung von Artikel 20 Pflicht ist, und dort, wo die Impfung in Anwendung von Artikel 20 Pflicht ist,
werden Tiere, für die die Impfbescheinigung oder der Ausweis zur werden Tiere, für die die Impfbescheinigung oder der Ausweis zur
Bescheinigung der Impfung nicht vorgelegt werden kann oder deren Bescheinigung der Impfung nicht vorgelegt werden kann oder deren
Impfung nicht mehr gültig ist, unbeschadet der in Artikel 27 Impfung nicht mehr gültig ist, unbeschadet der in Artikel 27
vorgesehenen Sanktionen in der Wohnung des Eigentümers unter Aufsicht vorgesehenen Sanktionen in der Wohnung des Eigentümers unter Aufsicht
gestellt, bis sie gemäß den geltenden Gesetzesbestimmungen in Sachen gestellt, bis sie gemäß den geltenden Gesetzesbestimmungen in Sachen
Identifizierung und Impfung gegen Tollwut geimpft worden sind. Identifizierung und Impfung gegen Tollwut geimpft worden sind.
Die Verantwortlichen müssen die Tiere binnen acht Tagen impfen lassen Die Verantwortlichen müssen die Tiere binnen acht Tagen impfen lassen
und den Nachweis der Impfung der zuständigen Behörde vorlegen, die sie und den Nachweis der Impfung der zuständigen Behörde vorlegen, die sie
dazu aufgefordert hat. dazu aufgefordert hat.
Art. 14 - In den in Artikel 12 erwähnten Gemeinden und Gebieten müssen Art. 14 - In den in Artikel 12 erwähnten Gemeinden und Gebieten müssen
streunende Hunde oder Katzen einem Tierheim anvertraut werden, das in streunende Hunde oder Katzen einem Tierheim anvertraut werden, das in
diesen Gemeinden beziehungsweise Gebieten gelegen ist. diesen Gemeinden beziehungsweise Gebieten gelegen ist.
Art. 15 - Identifizierte Tiere, die sich in Anwendung von Artikel 14 Art. 15 - Identifizierte Tiere, die sich in Anwendung von Artikel 14
in einem Tierheim aufhalten, für die die Impfbescheinigung oder der in einem Tierheim aufhalten, für die die Impfbescheinigung oder der
Ausweis zur Bescheinigung der Impfung nicht vorgelegt werden kann oder Ausweis zur Bescheinigung der Impfung nicht vorgelegt werden kann oder
deren Impfung nicht mehr gültig ist, dürfen dem Verantwortlichen erst deren Impfung nicht mehr gültig ist, dürfen dem Verantwortlichen erst
zurückgegeben werden, nachdem sie gegen Tollwut geimpft worden sind. zurückgegeben werden, nachdem sie gegen Tollwut geimpft worden sind.
Sie werden anschließend während eines Zeitraums von höchstens sechs Sie werden anschließend während eines Zeitraums von höchstens sechs
Monaten in der Wohnung des Eigentümers abgesondert und unter Aufsicht Monaten in der Wohnung des Eigentümers abgesondert und unter Aufsicht
eines zugelassenen Tierarztes gestellt. eines zugelassenen Tierarztes gestellt.
Art. 16 - Nicht identifizierte Tiere, die sich in Anwendung von Art. 16 - Nicht identifizierte Tiere, die sich in Anwendung von
Artikel 14 in einem Tierheim aufhalten, dürfen erst zur Adoption Artikel 14 in einem Tierheim aufhalten, dürfen erst zur Adoption
freigegeben werden, nachdem sie sechs Monate ab dem Tag der Aufnahme freigegeben werden, nachdem sie sechs Monate ab dem Tag der Aufnahme
in das Tierheim unter Aufsicht gehalten wurden. in das Tierheim unter Aufsicht gehalten wurden.
Art. 17 - Der Verantwortliche des Tierheims richtet sich in Bezug auf Art. 17 - Der Verantwortliche des Tierheims richtet sich in Bezug auf
die Tiere, die ihm in Anwendung von Artikel 14 anvertraut worden sind, die Tiere, die ihm in Anwendung von Artikel 14 anvertraut worden sind,
nach den Anweisungen der Agentur. nach den Anweisungen der Agentur.
Art. 18 - Der Minister legt auf Vorschlag der Agentur die Modalitäten Art. 18 - Der Minister legt auf Vorschlag der Agentur die Modalitäten
für die Absonderung beziehungsweise das Unter-Aufsicht-Stellen von für die Absonderung beziehungsweise das Unter-Aufsicht-Stellen von
Tieren in Anwendung der Artikel 7, 15 und 16 fest. Die Agentur teilt Tieren in Anwendung der Artikel 7, 15 und 16 fest. Die Agentur teilt
sie dem Verantwortlichen mit. sie dem Verantwortlichen mit.
Der Verantwortliche darf die Tiere während des Zeitraums der Der Verantwortliche darf die Tiere während des Zeitraums der
Absonderung beziehungsweise des Unter-Aufsicht-Stellens nicht ohne Absonderung beziehungsweise des Unter-Aufsicht-Stellens nicht ohne
Genehmigung der Agentur töten lassen oder vermarkten. Genehmigung der Agentur töten lassen oder vermarkten.
Art. 19 - § 1 - In den in Anwendung von Artikel 9 bestimmten Zonen Art. 19 - § 1 - In den in Anwendung von Artikel 9 bestimmten Zonen
oder in den in Anwendung von Artikel 12 bestimmten Gemeinden und oder in den in Anwendung von Artikel 12 bestimmten Gemeinden und
Gebieten muss ein Hund oder eine Katze, die ohne Provozierung eine Gebieten muss ein Hund oder eine Katze, die ohne Provozierung eine
Person gebissen oder gekratzt hat, auch wenn sie keine Anzeichen von Person gebissen oder gekratzt hat, auch wenn sie keine Anzeichen von
Tollwut aufweist, vom Verantwortlichen abgesondert werden und unter Tollwut aufweist, vom Verantwortlichen abgesondert werden und unter
Aufsicht eines zugelassenen Tierarztes gestellt werden. Aufsicht eines zugelassenen Tierarztes gestellt werden.
Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn das Tier zum Zeitpunkt, Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn das Tier zum Zeitpunkt,
wo es gebissen oder gekratzt hat, bereits identifiziert und wo es gebissen oder gekratzt hat, bereits identifiziert und
nachweislich gegen Tollwut geimpft war, sofern die Identifizierung und nachweislich gegen Tollwut geimpft war, sofern die Identifizierung und
die Impfung vor der Feststellung des ersten Falls von Tollwut die Impfung vor der Feststellung des ersten Falls von Tollwut
vorgenommen wurden. vorgenommen wurden.
§ 2 - Der Zeitraum der in Anwendung von § 1 auferlegten Aufsicht § 2 - Der Zeitraum der in Anwendung von § 1 auferlegten Aufsicht
beträgt fünfzehn Tage. beträgt fünfzehn Tage.
Während dieses Zeitraums darf das Tier nicht gegen Tollwut geimpft Während dieses Zeitraums darf das Tier nicht gegen Tollwut geimpft
werden. werden.
§ 3 - Der Minister kann ausführlichere Anwendungsmodalitäten für die § 3 - Der Minister kann ausführlichere Anwendungsmodalitäten für die
in Anwendung von § 1 auferlegte Aufsicht festlegen: in Anwendung von § 1 auferlegte Aufsicht festlegen:
1. Er kann festlegen, wie oft der Halter den in § 1 erwähnten Hund 1. Er kann festlegen, wie oft der Halter den in § 1 erwähnten Hund
beziehungsweise die in § 1 erwähnte Katze dem mit der Aufsicht beziehungsweise die in § 1 erwähnte Katze dem mit der Aufsicht
beauftragten zugelassenen Tierarzt vorzeigen muss. beauftragten zugelassenen Tierarzt vorzeigen muss.
2. Er kann das Muster der Gesundheitsbescheinigung, die der 2. Er kann das Muster der Gesundheitsbescheinigung, die der
zugelassene Tierarzt nach jedem Kontrollbesuch während des Zeitraums zugelassene Tierarzt nach jedem Kontrollbesuch während des Zeitraums
der Aufsicht ausfüllen muss, auferlegen und bestimmen. der Aufsicht ausfüllen muss, auferlegen und bestimmen.
3. Er kann die Bedingungen für die Verbringung des in § 1 erwähnten 3. Er kann die Bedingungen für die Verbringung des in § 1 erwähnten
Hunds beziehungsweise der in § 1 erwähnten Katze während des Zeitraums Hunds beziehungsweise der in § 1 erwähnten Katze während des Zeitraums
der Aufsicht bestimmen. der Aufsicht bestimmen.
4. Er kann eine Frist festlegen, in der dem mit der Aufsicht 4. Er kann eine Frist festlegen, in der dem mit der Aufsicht
beauftragten zugelassenen Tierarzt der in § 1 erwähnte Hund beauftragten zugelassenen Tierarzt der in § 1 erwähnte Hund
beziehungsweise die in § 1 erwähnte Katze im Fall irgendeines beziehungsweise die in § 1 erwähnte Katze im Fall irgendeines
Krankheitsanzeichens oder des Todes des Tieres während des Zeitraums Krankheitsanzeichens oder des Todes des Tieres während des Zeitraums
der Aufsicht vorzuzeigen ist. der Aufsicht vorzuzeigen ist.
KAPITEL 4 - Impfung KAPITEL 4 - Impfung
Art. 20 - § 1 - Der Minister kann im Hinblick auf den Schutz der Art. 20 - § 1 - Der Minister kann im Hinblick auf den Schutz der
Gesundheit von Mensch und Tier die Impfung von Tieren gegen Tollwut Gesundheit von Mensch und Tier die Impfung von Tieren gegen Tollwut
oder auf der Grundlage des Gesundheitszustands und der Risikoanalyse oder auf der Grundlage des Gesundheitszustands und der Risikoanalyse
vorsorglich auferlegen. vorsorglich auferlegen.
§ 2 - Wenn eine Impfpflicht auferlegt wird, kann er: § 2 - Wenn eine Impfpflicht auferlegt wird, kann er:
1. die Tiere bestimmen, die der Impfpflicht unterliegen, 1. die Tiere bestimmen, die der Impfpflicht unterliegen,
2. die betroffene geografische Zone abgrenzen, 2. die betroffene geografische Zone abgrenzen,
3. die Modalitäten der Impfung festlegen. 3. die Modalitäten der Impfung festlegen.
Art. 21 - § 1 - Vor der Impfung kontrolliert der zugelassene Tierarzt, Art. 21 - § 1 - Vor der Impfung kontrolliert der zugelassene Tierarzt,
ob der Hund, die Katze oder das Frettchen bereits durch die ob der Hund, die Katze oder das Frettchen bereits durch die
Implantierung eines Transponders oder durch eine lesbare Tätowierung Implantierung eines Transponders oder durch eine lesbare Tätowierung
identifiziert worden ist, die vor dem 3. Juli 2011 vorgenommen wurde. identifiziert worden ist, die vor dem 3. Juli 2011 vorgenommen wurde.
Er überprüft in diesem Fall, ob die Daten in Bezug auf den Transponder Er überprüft in diesem Fall, ob die Daten in Bezug auf den Transponder
beziehungsweise die Tätowierung mit den Daten auf dem europäischen beziehungsweise die Tätowierung mit den Daten auf dem europäischen
Ausweis übereinstimmen. Ausweis übereinstimmen.
§ 2 - Für Hunde vermerkt der zugelassene Tierarzt die von ihm § 2 - Für Hunde vermerkt der zugelassene Tierarzt die von ihm
vorgenommene Impfung in der entsprechenden Rubrik des europäischen vorgenommene Impfung in der entsprechenden Rubrik des europäischen
Ausweises unter Angabe des Datums der Impfung, der Bezeichnung des Ausweises unter Angabe des Datums der Impfung, der Bezeichnung des
Impfstoffs, der Chargennummer, des Datums des Beginns und des Endes Impfstoffs, der Chargennummer, des Datums des Beginns und des Endes
der Gültigkeit der Impfung. Er vermerkt zudem seinen Namen, seine der Gültigkeit der Impfung. Er vermerkt zudem seinen Namen, seine
Adresse und seine Telefonnummer und bestätigt die Impfung durch seine Adresse und seine Telefonnummer und bestätigt die Impfung durch seine
Unterschrift. Unterschrift.
§ 3 - Die Gültigkeitsdauer der Impfung beginnt mit der Feststellung § 3 - Die Gültigkeitsdauer der Impfung beginnt mit der Feststellung
des Impfschutzes, für den mindestens 21 Tage nach Abschluss des vom des Impfschutzes, für den mindestens 21 Tage nach Abschluss des vom
Hersteller für die Erstimpfung vorgeschriebenen Impfprotokolls Hersteller für die Erstimpfung vorgeschriebenen Impfprotokolls
verstreichen müssen, und reicht bis zum Ende der Impfschutzdauer, die verstreichen müssen, und reicht bis zum Ende der Impfschutzdauer, die
im Beipackzettel des Impfstoffs vorgeschrieben ist. im Beipackzettel des Impfstoffs vorgeschrieben ist.
Die Gültigkeitsdauer der Impfung beginnt sofort, wenn sie innerhalb Die Gültigkeitsdauer der Impfung beginnt sofort, wenn sie innerhalb
des Gültigkeitszeitraums der vorausgehenden Impfung erfolgt. des Gültigkeitszeitraums der vorausgehenden Impfung erfolgt.
Die Information "GÜLTIG VOM" muss für Auffrischungsimpfungen nicht Die Information "GÜLTIG VOM" muss für Auffrischungsimpfungen nicht
ausgefüllt werden. ausgefüllt werden.
§ 4 - Für Katzen und Frettchen, die identifiziert sind und bereits § 4 - Für Katzen und Frettchen, die identifiziert sind und bereits
über einen europäischen Ausweis verfügen, befolgt der zugelassene über einen europäischen Ausweis verfügen, befolgt der zugelassene
Tierarzt die Verfahren und Bestimmungen, wie in den Paragraphen 1 bis Tierarzt die Verfahren und Bestimmungen, wie in den Paragraphen 1 bis
3 beschrieben. 3 beschrieben.
In allen anderen Fällen stellt der zugelassene Tierarzt zum Zeitpunkt In allen anderen Fällen stellt der zugelassene Tierarzt zum Zeitpunkt
der Tollwutimpfung eine Bescheinigung aus, die dem Muster in der der Tollwutimpfung eine Bescheinigung aus, die dem Muster in der
Anlage zum vorliegenden Erlass entspricht. Anlage zum vorliegenden Erlass entspricht.
§ 5 - Wenn der zugelassene Tierarzt eine Blutabnahme vornimmt, um den § 5 - Wenn der zugelassene Tierarzt eine Blutabnahme vornimmt, um den
Titer von Tollwutantikörpern zu bestimmen, ergänzt er den Ausweis nach Titer von Tollwutantikörpern zu bestimmen, ergänzt er den Ausweis nach
Bestätigung des günstigen Ergebnisses durch den Vermerk des Datums der Bestätigung des günstigen Ergebnisses durch den Vermerk des Datums der
Blutabnahme. Blutabnahme.
§ 6 - Bei der Impfung anderer Tiere als Hunde, Katzen und Frettchen § 6 - Bei der Impfung anderer Tiere als Hunde, Katzen und Frettchen
stellt der zugelassene Tierarzt zum Zeitpunkt der Impfung eine stellt der zugelassene Tierarzt zum Zeitpunkt der Impfung eine
Bescheinigung aus, die mindestens folgende Angaben enthält: Bescheinigung aus, die mindestens folgende Angaben enthält:
1. Name und Adresse sowie Unterschrift des zugelassenen Tierarztes, 1. Name und Adresse sowie Unterschrift des zugelassenen Tierarztes,
der die Impfung vorgenommen hat, der die Impfung vorgenommen hat,
2. Datum der Impfung und Gültigkeitsdauer, 2. Datum der Impfung und Gültigkeitsdauer,
3. gegebenenfalls Identifizierungsnummer des Tieres, 3. gegebenenfalls Identifizierungsnummer des Tieres,
4. Beschreibung des Tieres, 4. Beschreibung des Tieres,
5. Name und Adresse des Verantwortlichen, 5. Name und Adresse des Verantwortlichen,
6. Bezeichnung des verwendeten Impfstoffs sowie Chargennummer und 6. Bezeichnung des verwendeten Impfstoffs sowie Chargennummer und
Verfalldatum. Verfalldatum.
Wenn kein anderes offizielles Dokument in den Rechtsvorschriften Wenn kein anderes offizielles Dokument in den Rechtsvorschriften
vorgesehen ist, benutzt der Tierarzt die Bescheinigung in der Anlage. vorgesehen ist, benutzt der Tierarzt die Bescheinigung in der Anlage.
Art. 22 - Der Verantwortliche für die Tiere, die geimpft sein müssen, Art. 22 - Der Verantwortliche für die Tiere, die geimpft sein müssen,
legt je nach Fall die Impfbescheinigung oder den in Artikel 21 legt je nach Fall die Impfbescheinigung oder den in Artikel 21
erwähnten Ausweis auf Verlangen der zuständigen Behörden vor. erwähnten Ausweis auf Verlangen der zuständigen Behörden vor.
Art. 23 - Falls der Verantwortliche die Bescheinigung beziehungsweise Art. 23 - Falls der Verantwortliche die Bescheinigung beziehungsweise
den ordnungsgemäß ausgefüllten Ausweis für ein Tier, dessen Impfung den ordnungsgemäß ausgefüllten Ausweis für ein Tier, dessen Impfung
Pflicht ist, nicht vorlegen kann, kann die zuständige Behörde Pflicht ist, nicht vorlegen kann, kann die zuständige Behörde
unbeschadet der in Artikel 32 des Gesetzes vom 24. März 1987 über die unbeschadet der in Artikel 32 des Gesetzes vom 24. März 1987 über die
Tiergesundheit vorgesehenen Sanktionen den Verantwortlichen Tiergesundheit vorgesehenen Sanktionen den Verantwortlichen
verpflichten, das Tier abzusondern, es impfen zu lassen und der verpflichten, das Tier abzusondern, es impfen zu lassen und der
vorerwähnten zuständigen Behörde die Bescheinigung beziehungsweise den vorerwähnten zuständigen Behörde die Bescheinigung beziehungsweise den
Ausweis binnen acht Tagen nach der Aufforderung vorzulegen. Ausweis binnen acht Tagen nach der Aufforderung vorzulegen.
KAPITEL 5 - Entschädigungen KAPITEL 5 - Entschädigungen
Entschädigung für Wiederkäuer und Schweine Entschädigung für Wiederkäuer und Schweine
Art. 24 - § 1 - Im Rahmen des dazu vorgesehenen Haushaltsplanartikels Art. 24 - § 1 - Im Rahmen des dazu vorgesehenen Haushaltsplanartikels
wird dem Eigentümer von verdächtigen oder tollwutverdächtigen wird dem Eigentümer von verdächtigen oder tollwutverdächtigen
Wiederkäuern und Schweinen, die auf Befehl der Agentur getötet worden Wiederkäuern und Schweinen, die auf Befehl der Agentur getötet worden
sind, zu Lasten des Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der sind, zu Lasten des Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der
Tiere und tierischen Erzeugnisse eine Entschädigung gewährt, sofern Tiere und tierischen Erzeugnisse eine Entschädigung gewährt, sofern
der Eigentümer die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses eingehalten der Eigentümer die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses eingehalten
hat. hat.
§ 2 - Die Entschädigung für Wiederkäuer und Schweine erfolgt gemäß dem § 2 - Die Entschädigung für Wiederkäuer und Schweine erfolgt gemäß dem
in den Artikeln 76, 77 und 78 des Königlichen Erlasses vom 10. Oktober in den Artikeln 76, 77 und 78 des Königlichen Erlasses vom 10. Oktober
2005 über die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche festgelegten 2005 über die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche festgelegten
Verfahren. Verfahren.
Entschädigung für Einhufer Entschädigung für Einhufer
Art. 25 - § 1 - Im Rahmen des dazu vorgesehenen Haushaltsplanartikels Art. 25 - § 1 - Im Rahmen des dazu vorgesehenen Haushaltsplanartikels
wird den Eigentümern von verdächtigen oder tollwutverdächtigen wird den Eigentümern von verdächtigen oder tollwutverdächtigen
Einhufern, die auf Befehl der Agentur getötet worden sind, eine Einhufern, die auf Befehl der Agentur getötet worden sind, eine
Entschädigung gewährt, die dem Wert des Tieres entspricht, sofern der Entschädigung gewährt, die dem Wert des Tieres entspricht, sofern der
Eigentümer die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses eingehalten hat. Eigentümer die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses eingehalten hat.
§ 2 - Der Wert der Einhufer, die für die in § 1 erwähnte Entschädigung § 2 - Der Wert der Einhufer, die für die in § 1 erwähnte Entschädigung
berücksichtigt werden, wird von einem Sachverständigen definitiv berücksichtigt werden, wird von einem Sachverständigen definitiv
festgelegt, wobei er auf keinen Fall 3.000 EUR pro Tier überschreitet. festgelegt, wobei er auf keinen Fall 3.000 EUR pro Tier überschreitet.
§ 3 - Der Sachverständige begibt sich auf Verlangen der Agentur mit § 3 - Der Sachverständige begibt sich auf Verlangen der Agentur mit
dem amtlichen Tierarzt unverzüglich vor Ort und Letzterer zeigt ihm dem amtlichen Tierarzt unverzüglich vor Ort und Letzterer zeigt ihm
die zu schätzenden Tiere. die zu schätzenden Tiere.
Der Sachverständige übergibt dem amtlichen Tierarzt sein Der Sachverständige übergibt dem amtlichen Tierarzt sein
Sachverständigengutachten binnen 24 Stunden nach der Schätzung. Sachverständigengutachten binnen 24 Stunden nach der Schätzung.
§ 4 - Der Minister bestimmt die Sachverständigen, die mit der § 4 - Der Minister bestimmt die Sachverständigen, die mit der
Schätzung der Einhufer beauftragt sind, und bestimmt das Verfahren für Schätzung der Einhufer beauftragt sind, und bestimmt das Verfahren für
die Zahlung der Sachverständigenkosten. die Zahlung der Sachverständigenkosten.
KAPITEL 6 - Epidemiologische Überwachung KAPITEL 6 - Epidemiologische Überwachung
Art. 26 - Das nationale Referenzlabor koordiniert in Konzertierung mit Art. 26 - Das nationale Referenzlabor koordiniert in Konzertierung mit
der Agentur den Probenahmeplan im Rahmen einer epidemiologischen der Agentur den Probenahmeplan im Rahmen einer epidemiologischen
Überwachung infolge eines Falls von Tollwut oder, wenn kein Fall von Überwachung infolge eines Falls von Tollwut oder, wenn kein Fall von
Tollwut vorliegt, um die epidemiologische Lage zu kennen. Die Agentur Tollwut vorliegt, um die epidemiologische Lage zu kennen. Die Agentur
fordert die zuständigen Regionalbehörden gegebenenfalls auf, sich über fordert die zuständigen Regionalbehörden gegebenenfalls auf, sich über
diesen Plan zu konzertieren. diesen Plan zu konzertieren.
KAPITEL 7 - Schlussbestimmungen KAPITEL 7 - Schlussbestimmungen
Art. 27 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses Art. 27 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses
werden gemäß Artikel 20 des Gesetzes über die Tiergesundheit oder werden gemäß Artikel 20 des Gesetzes über die Tiergesundheit oder
gemäß dem Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001 zur Organisation der gemäß dem Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001 zur Organisation der
von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette
durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung verschiedener durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung verschiedener
Gesetzesbestimmungen ermittelt und festgestellt und gemäß den Gesetzesbestimmungen ermittelt und festgestellt und gemäß den
Bestimmungen von Kapitel VI des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Bestimmungen von Kapitel VI des Gesetzes vom 24. März 1987 über die
Tiergesundheit geahndet. Tiergesundheit geahndet.
Art. 28 - Artikel 7 Nr. 4 des Königlichen Erlasses vom 20. September Art. 28 - Artikel 7 Nr. 4 des Königlichen Erlasses vom 20. September
1883 zur Einführung einer Verordnung in Bezug auf die allgemeine 1883 zur Einführung einer Verordnung in Bezug auf die allgemeine
Verwaltung hinsichtlich der haustierseuchenrechtlichen Überwachung Verwaltung hinsichtlich der haustierseuchenrechtlichen Überwachung
wird aufgehoben. wird aufgehoben.
Art. 29 - Der Königliche Erlass vom 10. Februar 1967 zur Einführung Art. 29 - Der Königliche Erlass vom 10. Februar 1967 zur Einführung
einer tierseuchenrechtlichen Regelung in Bezug auf die Tollwut, einer tierseuchenrechtlichen Regelung in Bezug auf die Tollwut,
zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 8. März 2015, wird zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 8. März 2015, wird
aufgehoben. aufgehoben.
Art. 30 - Der für Landwirtschaft zuständige Minister ist mit der Art. 30 - Der für Landwirtschaft zuständige Minister ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 18. September 2016 Gegeben zu Brüssel, den 18. September 2016
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Landwirtschaft Der Minister der Landwirtschaft
W. BORSUS W. BORSUS
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Pour la consultation du tableau, voir image
^