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Koninklijk Besluit van 18 september 2008
gepubliceerd op 05 maart 2009

Koninklijk besluit tot bepaling van de procedure en de voorwaarden volgens welke de afwijkingen op de basispreventienormen worden toegestaan. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2009000092
pub.
05/03/2009
prom.
18/09/2008
ELI
eli/besluit/2008/09/18/2009000092/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


18 SEPTEMBER 2008. - Koninklijk besluit tot bepaling van de procedure en de voorwaarden volgens welke de afwijkingen op de basispreventienormen worden toegestaan. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 18 september 2008 tot bepaling van de procedure en de voorwaarden volgens welke de afwijkingen op de basispreventienormen worden toegestaan (Belgisch Staatsblad van 16 oktober 2008).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

18. SEPTEMBER 2008 - Königlicher Erlass zur Bestimmung des Verfahrens und der Bedingungen, gemäss denen die Abweichungen von den Grundnormen zur Brand- und Explosionsverhütung gewährt werden BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, der Entwurf eines Königlichen Erlasses zur Bestimmung des Verfahrens und der Bedingungen, gemäss denen die Abweichungen von den Grundnormen zur Brand- und Explosionsverhütung gewährt werden, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, musste gemäss der Richtlinie 98/34/EG der Europäischen Kommission übermittelt werden. Dies erfolgte bereits vor mehreren Jahren, nämlich 2001 und 2003.

Nach unserer Übermittlung im Jahr 2003 hat die Europäische Kommission in ihrem Bericht vom 3. März 2003 eine günstige Stellungnahme abgegeben. Das Verfahren zur Abweichung von den technischen Vorschriften betrifft in der Tat nicht die eigentlichen Bauprodukte und hat demnach keinen Einfluss auf den freien Warenverkehr.

Der Staatsrat hat darauf hingewiesen, dass die Übermittlung an die Europäische Kommission im Prinzip kurz vor Ergehen eines Erlasses erfolgen muss.

Die Formalität der Übermittlung an die Europäische Kommission gilt nur als erledigt, wenn nachgewiesen ist, dass sich die zu berücksichtigenden tatsächlichen und rechtlichen Umstände nicht derart verändert haben, dass das befolgte Verfahren als der Sache nicht mehr dienlich angesehen wäre.

Das Gesetz vom 30. Juli 1979 über die Brand- und Explosionsverhütung sowie über die Haftpflichtversicherung in diesen Fällen ist zwar 2003 abgeändert worden, jedoch nicht in nennenswertem Masse.

Auch der Entwurf des Königlichen Erlasses selbst ist abgeändert worden. Die geringen Abänderungen des Entwurfs des Königlichen Erlasses werden die Europäische Kommission nicht dazu veranlassen, ihr Urteil zu revidieren. Es sind grundlegend keine Abänderungen vorgenommen worden, die den freien Warenverkehr gefährden könnten.

Ebenso haben sich die tatsächlichen und rechtlichen Umstände nicht derart verändert, dass sie einen Einfluss auf das Urteil der Europäischen Kommission haben würden. Zu den tatsächlichen Umständen kann man die künstlerische Freiheit des Architekten und auch die bautechnischen Möglichkeiten zählen.

Da die tatsächlichen und rechtlichen Umstände keine nennenswerte Veränderung erfahren haben, ist keine erneute Übermittlung an die Europäische Kommission erforderlich.

Der Entwurf des Königlichen Erlasses ist den anderen Bemerkungen des Staatsrates angepasst worden.

Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und getreue Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Minister des Innern P. DEWAEL

18. SEPTEMBER 2008 - Königlicher Erlass zur Bestimmung des Verfahrens und der Bedingungen, gemäss denen die Abweichungen von den Grundnormen zur Brand- und Explosionsverhütung gewährt werden ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 30. Juli 1979 über die Brand- und Explosionsverhütung sowie über die Haftpflichtversicherung in diesen Fällen, insbesondere des Artikels 2, ersetzt durch das Gesetz vom 22.

Dezember 2003;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 5. Mai 1995 zur Festlegung des Verfahrens in Sachen Gleichwertigkeit und Abweichung von den technischen Vorschriften des Königlichen Erlasses vom 7. Juli 1994 zur Festlegung der bei Neubauten zu beachtenden Grundnormen zur Brand- und Explosionsverhütung;

Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Brand- und Explosionsschutz vom 20. September 2007;

Aufgrund der Tatsache, dass die durch die Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften vorgeschriebenen Formalitäten erledigt worden sind;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 42.850/4 des Staatsrates vom 15. Mai 2007 und des Gutachtens Nr. 44.139/4 vom 3. März 2008, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Jeder Antrag auf Abweichung wird der Generaldirektion der Zivilen Sicherheit per Post oder gegen Empfangsbestätigung zugestellt.

Art. 2 - Die in Artikel 1 erwähnten Anträge auf Abweichung sind in doppelter Ausfertigung gemäss dem Muster in Anlage 1 zu erstellen.

Dem Antrag wird Folgendes beigefügt: 1. eine Beschreibung des Gebäudes und des Sicherheitskonzepts mit den diesbezüglichen Plänen und jeder weiteren zweckdienlichen Information, 2.der Nachweis, dass ein Sicherheitsniveau gewährleistet ist, das mindestens gleichwertig ist mit demjenigen, das durch die in Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 30. Juli 1979 über die Brand- und Explosionsverhütung sowie über die Haftpflichtversicherung in diesen Fällen erwähnten Grundnormen zur Brand- und Explosionsverhütung verlangt wird.

Art. 3 - Das Sekretariat der Kommission für Abweichung informiert den Antragsteller per Einschreiben spätestens am fünfzehnten Werktag nach dem Datum des Empfangs des Antrags auf Abweichung: 1. entweder dass sein Antrag vollständig und zulässig ist 2.oder dass sein Antrag unvollständig ist, unter Angabe der fehlenden Elemente und mit der Aufforderung, den Antrag zu vervollständigen.

Geht der Antragsteller nicht binnen einem Jahr auf die Aufforderung des Sekretariats ein, schliesst die Kommission die Akte ab.

Wenn die Akte vollständig ist, informiert das Sekretariat den Antragsteller per Einschreiben, dass sein Antrag zulässig ist.

Art. 4 - Gleichzeitig mit der Notifizierung an den Antragsteller, wonach dessen Akte zulässig ist, holt das Sekretariat der Kommission die Stellungnahme des zuständigen Feuerwehrdienstes ein. Wird diese Stellungnahme nicht binnen einem Monat nach Einholung der Stellungnahme abgegeben, wird sie als günstig betrachtet.

Art. 5 - Die Kommission beurteilt, ob der Bau, für den eine Abweichung beantragt wird, ein Sicherheitsniveau aufweist, das mindestens mit dem durch die Grundnormen zur Brand- und Explosionsverhütung auferlegten Sicherheitsniveau gleichwertig ist.

Art. 6 - Die Kommission gibt spätestens binnen vier Monaten ab Versand des Schreibens, mit dem dem Antragsteller mitgeteilt wird, dass sein Antrag zulässig ist, eine Stellungnahme über den Antrag auf Abweichung ab.

Die Kommission kann die in Absatz 1 erwähnte Frist durch ein mit Gründen versehenes Schreiben um einen einmal erneuerbaren Zeitraum von zwei Monaten verlängern.

Art. 7 - Der Minister des Innern oder sein Beauftragter entscheidet über den Antrag auf Abweichung binnen dem Monat nach Empfang der Stellungnahme der Kommission.

Art. 8 - Der Bürgermeister der Gemeinde, in der der Bau liegt oder errichtet werden soll, erhält eine Kopie der in Artikel 7 erwähnten Entscheidung.

Art. 9 - Im Königlichen Erlass vom 7. Juli 1994 zur Festlegung der bei Neubauten zu beachtenden Grundnormen zur Brand- und Explosionsverhütung werden folgende Bestimmungen aufgehoben: 1. Artikel 4, 2.Artikel 5 Absatz 2, 3 und 4.

Art. 10 - Der Ministerielle Erlass vom 5. Mai 1995 zur Festlegung des Verfahrens in Sachen Gleichwertigkeit und Abweichung von den technischen Vorschriften des Königlichen Erlasses vom 7. Juli 1994 zur Festlegung der bei Neubauten zu beachtenden Grundnormen zur Brand- und Explosionsverhütung wird aufgehoben.

Art. 11 - Unser Minister des Innern wird mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 18. September 2008 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern P. DEWAEL Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Gesehen, um Unserem Erlass vom 18. September 2008 zur Bestimmung des Verfahrens und der Bedingungen, gemäss denen die Abweichungen von den Grundnormen zur Brand- und Explosionsverhütung gewährt werden, beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern P. DEWAEL

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