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| Koninklijk besluit tot bepaling van de procedure en de voorwaarden volgens welke de afwijkingen op de basispreventienormen worden toegestaan. - Duitse vertaling | Arrêté royal déterminant la procédure et les conditions suivant lesquelles les dérogations aux normes de prévention de base sont accordées. - Traduction allemande |
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| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 18 SEPTEMBER 2008. - Koninklijk besluit tot bepaling van de procedure en de voorwaarden volgens welke de afwijkingen op de basispreventienormen worden toegestaan. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 18 SEPTEMBRE 2008. - Arrêté royal déterminant la procédure et les conditions suivant lesquelles les dérogations aux normes de prévention de base sont accordées. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
| besluit van 18 september 2008 tot bepaling van de procedure en de | l'arrêté royal du 18 septembre 2008 déterminant la procédure et les |
| voorwaarden volgens welke de afwijkingen op de basispreventienormen | conditions suivant lesquelles les dérogations aux normes de prévention |
| worden toegestaan (Belgisch Staatsblad van 16 oktober 2008). | de base sont accordées (Moniteur belge du 16 octobre 2008). |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| 18. SEPTEMBER 2008 - Königlicher Erlass zur Bestimmung des Verfahrens | 18. SEPTEMBER 2008 - Königlicher Erlass zur Bestimmung des Verfahrens |
| und der Bedingungen, gemäss denen die Abweichungen von den Grundnormen | und der Bedingungen, gemäss denen die Abweichungen von den Grundnormen |
| zur Brand- und Explosionsverhütung gewährt werden | zur Brand- und Explosionsverhütung gewährt werden |
| BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
| Sire, | Sire, |
| der Entwurf eines Königlichen Erlasses zur Bestimmung des Verfahrens | der Entwurf eines Königlichen Erlasses zur Bestimmung des Verfahrens |
| und der Bedingungen, gemäss denen die Abweichungen von den Grundnormen | und der Bedingungen, gemäss denen die Abweichungen von den Grundnormen |
| zur Brand- und Explosionsverhütung gewährt werden, den ich die Ehre | zur Brand- und Explosionsverhütung gewährt werden, den ich die Ehre |
| habe, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, musste gemäss der | habe, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, musste gemäss der |
| Richtlinie 98/34/EG der Europäischen Kommission übermittelt werden. | Richtlinie 98/34/EG der Europäischen Kommission übermittelt werden. |
| Dies erfolgte bereits vor mehreren Jahren, nämlich 2001 und 2003. | Dies erfolgte bereits vor mehreren Jahren, nämlich 2001 und 2003. |
| Nach unserer Übermittlung im Jahr 2003 hat die Europäische Kommission | Nach unserer Übermittlung im Jahr 2003 hat die Europäische Kommission |
| in ihrem Bericht vom 3. März 2003 eine günstige Stellungnahme | in ihrem Bericht vom 3. März 2003 eine günstige Stellungnahme |
| abgegeben. Das Verfahren zur Abweichung von den technischen | abgegeben. Das Verfahren zur Abweichung von den technischen |
| Vorschriften betrifft in der Tat nicht die eigentlichen Bauprodukte | Vorschriften betrifft in der Tat nicht die eigentlichen Bauprodukte |
| und hat demnach keinen Einfluss auf den freien Warenverkehr. | und hat demnach keinen Einfluss auf den freien Warenverkehr. |
| Der Staatsrat hat darauf hingewiesen, dass die Übermittlung an die | Der Staatsrat hat darauf hingewiesen, dass die Übermittlung an die |
| Europäische Kommission im Prinzip kurz vor Ergehen eines Erlasses | Europäische Kommission im Prinzip kurz vor Ergehen eines Erlasses |
| erfolgen muss. | erfolgen muss. |
| Die Formalität der Übermittlung an die Europäische Kommission gilt nur | Die Formalität der Übermittlung an die Europäische Kommission gilt nur |
| als erledigt, wenn nachgewiesen ist, dass sich die zu | als erledigt, wenn nachgewiesen ist, dass sich die zu |
| berücksichtigenden tatsächlichen und rechtlichen Umstände nicht derart | berücksichtigenden tatsächlichen und rechtlichen Umstände nicht derart |
| verändert haben, dass das befolgte Verfahren als der Sache nicht mehr | verändert haben, dass das befolgte Verfahren als der Sache nicht mehr |
| dienlich angesehen wäre. | dienlich angesehen wäre. |
| Das Gesetz vom 30. Juli 1979 über die Brand- und Explosionsverhütung | Das Gesetz vom 30. Juli 1979 über die Brand- und Explosionsverhütung |
| sowie über die Haftpflichtversicherung in diesen Fällen ist zwar 2003 | sowie über die Haftpflichtversicherung in diesen Fällen ist zwar 2003 |
| abgeändert worden, jedoch nicht in nennenswertem Masse. | abgeändert worden, jedoch nicht in nennenswertem Masse. |
| Auch der Entwurf des Königlichen Erlasses selbst ist abgeändert | Auch der Entwurf des Königlichen Erlasses selbst ist abgeändert |
| worden. Die geringen Abänderungen des Entwurfs des Königlichen | worden. Die geringen Abänderungen des Entwurfs des Königlichen |
| Erlasses werden die Europäische Kommission nicht dazu veranlassen, ihr | Erlasses werden die Europäische Kommission nicht dazu veranlassen, ihr |
| Urteil zu revidieren. Es sind grundlegend keine Abänderungen | Urteil zu revidieren. Es sind grundlegend keine Abänderungen |
| vorgenommen worden, die den freien Warenverkehr gefährden könnten. | vorgenommen worden, die den freien Warenverkehr gefährden könnten. |
| Ebenso haben sich die tatsächlichen und rechtlichen Umstände nicht | Ebenso haben sich die tatsächlichen und rechtlichen Umstände nicht |
| derart verändert, dass sie einen Einfluss auf das Urteil der | derart verändert, dass sie einen Einfluss auf das Urteil der |
| Europäischen Kommission haben würden. Zu den tatsächlichen Umständen | Europäischen Kommission haben würden. Zu den tatsächlichen Umständen |
| kann man die künstlerische Freiheit des Architekten und auch die | kann man die künstlerische Freiheit des Architekten und auch die |
| bautechnischen Möglichkeiten zählen. | bautechnischen Möglichkeiten zählen. |
| Da die tatsächlichen und rechtlichen Umstände keine nennenswerte | Da die tatsächlichen und rechtlichen Umstände keine nennenswerte |
| Veränderung erfahren haben, ist keine erneute Übermittlung an die | Veränderung erfahren haben, ist keine erneute Übermittlung an die |
| Europäische Kommission erforderlich. | Europäische Kommission erforderlich. |
| Der Entwurf des Königlichen Erlasses ist den anderen Bemerkungen des | Der Entwurf des Königlichen Erlasses ist den anderen Bemerkungen des |
| Staatsrates angepasst worden. | Staatsrates angepasst worden. |
| Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
| Sire, | Sire, |
| der ehrerbietige und getreue Diener | der ehrerbietige und getreue Diener |
| Eurer Majestät | Eurer Majestät |
| zu sein. | zu sein. |
| Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
| P. DEWAEL | P. DEWAEL |
| 18. SEPTEMBER 2008 - Königlicher Erlass zur Bestimmung des Verfahrens | 18. SEPTEMBER 2008 - Königlicher Erlass zur Bestimmung des Verfahrens |
| und der Bedingungen, gemäss denen die Abweichungen von den Grundnormen | und der Bedingungen, gemäss denen die Abweichungen von den Grundnormen |
| zur Brand- und Explosionsverhütung gewährt werden | zur Brand- und Explosionsverhütung gewährt werden |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Aufgrund des Gesetzes vom 30. Juli 1979 über die Brand- und | Aufgrund des Gesetzes vom 30. Juli 1979 über die Brand- und |
| Explosionsverhütung sowie über die Haftpflichtversicherung in diesen | Explosionsverhütung sowie über die Haftpflichtversicherung in diesen |
| Fällen, insbesondere des Artikels 2, ersetzt durch das Gesetz vom 22. | Fällen, insbesondere des Artikels 2, ersetzt durch das Gesetz vom 22. |
| Dezember 2003; | Dezember 2003; |
| Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 5. Mai 1995 zur Festlegung | Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 5. Mai 1995 zur Festlegung |
| des Verfahrens in Sachen Gleichwertigkeit und Abweichung von den | des Verfahrens in Sachen Gleichwertigkeit und Abweichung von den |
| technischen Vorschriften des Königlichen Erlasses vom 7. Juli 1994 zur | technischen Vorschriften des Königlichen Erlasses vom 7. Juli 1994 zur |
| Festlegung der bei Neubauten zu beachtenden Grundnormen zur Brand- und | Festlegung der bei Neubauten zu beachtenden Grundnormen zur Brand- und |
| Explosionsverhütung; | Explosionsverhütung; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Brand- und | Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Brand- und |
| Explosionsschutz vom 20. September 2007; | Explosionsschutz vom 20. September 2007; |
| Aufgrund der Tatsache, dass die durch die Richtlinie 98/34/EG des | Aufgrund der Tatsache, dass die durch die Richtlinie 98/34/EG des |
| Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren | Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren |
| auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften | auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften |
| vorgeschriebenen Formalitäten erledigt worden sind; | vorgeschriebenen Formalitäten erledigt worden sind; |
| Aufgrund des Gutachtens Nr. 42.850/4 des Staatsrates vom 15. Mai 2007 | Aufgrund des Gutachtens Nr. 42.850/4 des Staatsrates vom 15. Mai 2007 |
| und des Gutachtens Nr. 44.139/4 vom 3. März 2008, abgegeben in | und des Gutachtens Nr. 44.139/4 vom 3. März 2008, abgegeben in |
| Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze | Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze |
| über den Staatsrat; | über den Staatsrat; |
| Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern |
| Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
| Artikel 1 - Jeder Antrag auf Abweichung wird der Generaldirektion der | Artikel 1 - Jeder Antrag auf Abweichung wird der Generaldirektion der |
| Zivilen Sicherheit per Post oder gegen Empfangsbestätigung zugestellt. | Zivilen Sicherheit per Post oder gegen Empfangsbestätigung zugestellt. |
| Art. 2 - Die in Artikel 1 erwähnten Anträge auf Abweichung sind in | Art. 2 - Die in Artikel 1 erwähnten Anträge auf Abweichung sind in |
| doppelter Ausfertigung gemäss dem Muster in Anlage 1 zu erstellen. | doppelter Ausfertigung gemäss dem Muster in Anlage 1 zu erstellen. |
| Dem Antrag wird Folgendes beigefügt: | Dem Antrag wird Folgendes beigefügt: |
| 1. eine Beschreibung des Gebäudes und des Sicherheitskonzepts mit den | 1. eine Beschreibung des Gebäudes und des Sicherheitskonzepts mit den |
| diesbezüglichen Plänen und jeder weiteren zweckdienlichen Information, | diesbezüglichen Plänen und jeder weiteren zweckdienlichen Information, |
| 2. der Nachweis, dass ein Sicherheitsniveau gewährleistet ist, das | 2. der Nachweis, dass ein Sicherheitsniveau gewährleistet ist, das |
| mindestens gleichwertig ist mit demjenigen, das durch die in Artikel 2 | mindestens gleichwertig ist mit demjenigen, das durch die in Artikel 2 |
| § 1 des Gesetzes vom 30. Juli 1979 über die Brand- und | § 1 des Gesetzes vom 30. Juli 1979 über die Brand- und |
| Explosionsverhütung sowie über die Haftpflichtversicherung in diesen | Explosionsverhütung sowie über die Haftpflichtversicherung in diesen |
| Fällen erwähnten Grundnormen zur Brand- und Explosionsverhütung | Fällen erwähnten Grundnormen zur Brand- und Explosionsverhütung |
| verlangt wird. | verlangt wird. |
| Art. 3 - Das Sekretariat der Kommission für Abweichung informiert den | Art. 3 - Das Sekretariat der Kommission für Abweichung informiert den |
| Antragsteller per Einschreiben spätestens am fünfzehnten Werktag nach | Antragsteller per Einschreiben spätestens am fünfzehnten Werktag nach |
| dem Datum des Empfangs des Antrags auf Abweichung: | dem Datum des Empfangs des Antrags auf Abweichung: |
| 1. entweder dass sein Antrag vollständig und zulässig ist | 1. entweder dass sein Antrag vollständig und zulässig ist |
| 2. oder dass sein Antrag unvollständig ist, unter Angabe der fehlenden | 2. oder dass sein Antrag unvollständig ist, unter Angabe der fehlenden |
| Elemente und mit der Aufforderung, den Antrag zu vervollständigen. | Elemente und mit der Aufforderung, den Antrag zu vervollständigen. |
| Geht der Antragsteller nicht binnen einem Jahr auf die Aufforderung | Geht der Antragsteller nicht binnen einem Jahr auf die Aufforderung |
| des Sekretariats ein, schliesst die Kommission die Akte ab. | des Sekretariats ein, schliesst die Kommission die Akte ab. |
| Wenn die Akte vollständig ist, informiert das Sekretariat den | Wenn die Akte vollständig ist, informiert das Sekretariat den |
| Antragsteller per Einschreiben, dass sein Antrag zulässig ist. | Antragsteller per Einschreiben, dass sein Antrag zulässig ist. |
| Art. 4 - Gleichzeitig mit der Notifizierung an den Antragsteller, | Art. 4 - Gleichzeitig mit der Notifizierung an den Antragsteller, |
| wonach dessen Akte zulässig ist, holt das Sekretariat der Kommission | wonach dessen Akte zulässig ist, holt das Sekretariat der Kommission |
| die Stellungnahme des zuständigen Feuerwehrdienstes ein. Wird diese | die Stellungnahme des zuständigen Feuerwehrdienstes ein. Wird diese |
| Stellungnahme nicht binnen einem Monat nach Einholung der | Stellungnahme nicht binnen einem Monat nach Einholung der |
| Stellungnahme abgegeben, wird sie als günstig betrachtet. | Stellungnahme abgegeben, wird sie als günstig betrachtet. |
| Art. 5 - Die Kommission beurteilt, ob der Bau, für den eine Abweichung | Art. 5 - Die Kommission beurteilt, ob der Bau, für den eine Abweichung |
| beantragt wird, ein Sicherheitsniveau aufweist, das mindestens mit dem | beantragt wird, ein Sicherheitsniveau aufweist, das mindestens mit dem |
| durch die Grundnormen zur Brand- und Explosionsverhütung auferlegten | durch die Grundnormen zur Brand- und Explosionsverhütung auferlegten |
| Sicherheitsniveau gleichwertig ist. | Sicherheitsniveau gleichwertig ist. |
| Art. 6 - Die Kommission gibt spätestens binnen vier Monaten ab Versand | Art. 6 - Die Kommission gibt spätestens binnen vier Monaten ab Versand |
| des Schreibens, mit dem dem Antragsteller mitgeteilt wird, dass sein | des Schreibens, mit dem dem Antragsteller mitgeteilt wird, dass sein |
| Antrag zulässig ist, eine Stellungnahme über den Antrag auf Abweichung | Antrag zulässig ist, eine Stellungnahme über den Antrag auf Abweichung |
| ab. | ab. |
| Die Kommission kann die in Absatz 1 erwähnte Frist durch ein mit | Die Kommission kann die in Absatz 1 erwähnte Frist durch ein mit |
| Gründen versehenes Schreiben um einen einmal erneuerbaren Zeitraum von | Gründen versehenes Schreiben um einen einmal erneuerbaren Zeitraum von |
| zwei Monaten verlängern. | zwei Monaten verlängern. |
| Art. 7 - Der Minister des Innern oder sein Beauftragter entscheidet | Art. 7 - Der Minister des Innern oder sein Beauftragter entscheidet |
| über den Antrag auf Abweichung binnen dem Monat nach Empfang der | über den Antrag auf Abweichung binnen dem Monat nach Empfang der |
| Stellungnahme der Kommission. | Stellungnahme der Kommission. |
| Art. 8 - Der Bürgermeister der Gemeinde, in der der Bau liegt oder | Art. 8 - Der Bürgermeister der Gemeinde, in der der Bau liegt oder |
| errichtet werden soll, erhält eine Kopie der in Artikel 7 erwähnten | errichtet werden soll, erhält eine Kopie der in Artikel 7 erwähnten |
| Entscheidung. | Entscheidung. |
| Art. 9 - Im Königlichen Erlass vom 7. Juli 1994 zur Festlegung der bei | Art. 9 - Im Königlichen Erlass vom 7. Juli 1994 zur Festlegung der bei |
| Neubauten zu beachtenden Grundnormen zur Brand- und | Neubauten zu beachtenden Grundnormen zur Brand- und |
| Explosionsverhütung werden folgende Bestimmungen aufgehoben: | Explosionsverhütung werden folgende Bestimmungen aufgehoben: |
| 1. Artikel 4, | 1. Artikel 4, |
| 2. Artikel 5 Absatz 2, 3 und 4. | 2. Artikel 5 Absatz 2, 3 und 4. |
| Art. 10 - Der Ministerielle Erlass vom 5. Mai 1995 zur Festlegung des | Art. 10 - Der Ministerielle Erlass vom 5. Mai 1995 zur Festlegung des |
| Verfahrens in Sachen Gleichwertigkeit und Abweichung von den | Verfahrens in Sachen Gleichwertigkeit und Abweichung von den |
| technischen Vorschriften des Königlichen Erlasses vom 7. Juli 1994 zur | technischen Vorschriften des Königlichen Erlasses vom 7. Juli 1994 zur |
| Festlegung der bei Neubauten zu beachtenden Grundnormen zur Brand- und | Festlegung der bei Neubauten zu beachtenden Grundnormen zur Brand- und |
| Explosionsverhütung wird aufgehoben. | Explosionsverhütung wird aufgehoben. |
| Art. 11 - Unser Minister des Innern wird mit der Ausführung des | Art. 11 - Unser Minister des Innern wird mit der Ausführung des |
| vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 18. September 2008 | Gegeben zu Brüssel, den 18. September 2008 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
| P. DEWAEL | P. DEWAEL |
| Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image |
| Gesehen, um Unserem Erlass vom 18. September 2008 zur Bestimmung des | Gesehen, um Unserem Erlass vom 18. September 2008 zur Bestimmung des |
| Verfahrens und der Bedingungen, gemäss denen die Abweichungen von den | Verfahrens und der Bedingungen, gemäss denen die Abweichungen von den |
| Grundnormen zur Brand- und Explosionsverhütung gewährt werden, | Grundnormen zur Brand- und Explosionsverhütung gewährt werden, |
| beigefügt zu werden | beigefügt zu werden |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
| P. DEWAEL | P. DEWAEL |