Etaamb.openjustice.be
Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 18/09/2008
← Terug naar "Koninklijk besluit tot bepaling van de procedure en de voorwaarden volgens welke de afwijkingen op de basispreventienormen worden toegestaan. - Duitse vertaling "
Koninklijk besluit tot bepaling van de procedure en de voorwaarden volgens welke de afwijkingen op de basispreventienormen worden toegestaan. - Duitse vertaling Arrêté royal déterminant la procédure et les conditions suivant lesquelles les dérogations aux normes de prévention de base sont accordées. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 18 SEPTEMBER 2008. - Koninklijk besluit tot bepaling van de procedure en de voorwaarden volgens welke de afwijkingen op de basispreventienormen worden toegestaan. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 18 SEPTEMBRE 2008. - Arrêté royal déterminant la procédure et les conditions suivant lesquelles les dérogations aux normes de prévention de base sont accordées. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 18 september 2008 tot bepaling van de procedure en de l'arrêté royal du 18 septembre 2008 déterminant la procédure et les
voorwaarden volgens welke de afwijkingen op de basispreventienormen conditions suivant lesquelles les dérogations aux normes de prévention
worden toegestaan (Belgisch Staatsblad van 16 oktober 2008). de base sont accordées (Moniteur belge du 16 octobre 2008).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
18. SEPTEMBER 2008 - Königlicher Erlass zur Bestimmung des Verfahrens 18. SEPTEMBER 2008 - Königlicher Erlass zur Bestimmung des Verfahrens
und der Bedingungen, gemäss denen die Abweichungen von den Grundnormen und der Bedingungen, gemäss denen die Abweichungen von den Grundnormen
zur Brand- und Explosionsverhütung gewährt werden zur Brand- und Explosionsverhütung gewährt werden
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
der Entwurf eines Königlichen Erlasses zur Bestimmung des Verfahrens der Entwurf eines Königlichen Erlasses zur Bestimmung des Verfahrens
und der Bedingungen, gemäss denen die Abweichungen von den Grundnormen und der Bedingungen, gemäss denen die Abweichungen von den Grundnormen
zur Brand- und Explosionsverhütung gewährt werden, den ich die Ehre zur Brand- und Explosionsverhütung gewährt werden, den ich die Ehre
habe, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, musste gemäss der habe, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, musste gemäss der
Richtlinie 98/34/EG der Europäischen Kommission übermittelt werden. Richtlinie 98/34/EG der Europäischen Kommission übermittelt werden.
Dies erfolgte bereits vor mehreren Jahren, nämlich 2001 und 2003. Dies erfolgte bereits vor mehreren Jahren, nämlich 2001 und 2003.
Nach unserer Übermittlung im Jahr 2003 hat die Europäische Kommission Nach unserer Übermittlung im Jahr 2003 hat die Europäische Kommission
in ihrem Bericht vom 3. März 2003 eine günstige Stellungnahme in ihrem Bericht vom 3. März 2003 eine günstige Stellungnahme
abgegeben. Das Verfahren zur Abweichung von den technischen abgegeben. Das Verfahren zur Abweichung von den technischen
Vorschriften betrifft in der Tat nicht die eigentlichen Bauprodukte Vorschriften betrifft in der Tat nicht die eigentlichen Bauprodukte
und hat demnach keinen Einfluss auf den freien Warenverkehr. und hat demnach keinen Einfluss auf den freien Warenverkehr.
Der Staatsrat hat darauf hingewiesen, dass die Übermittlung an die Der Staatsrat hat darauf hingewiesen, dass die Übermittlung an die
Europäische Kommission im Prinzip kurz vor Ergehen eines Erlasses Europäische Kommission im Prinzip kurz vor Ergehen eines Erlasses
erfolgen muss. erfolgen muss.
Die Formalität der Übermittlung an die Europäische Kommission gilt nur Die Formalität der Übermittlung an die Europäische Kommission gilt nur
als erledigt, wenn nachgewiesen ist, dass sich die zu als erledigt, wenn nachgewiesen ist, dass sich die zu
berücksichtigenden tatsächlichen und rechtlichen Umstände nicht derart berücksichtigenden tatsächlichen und rechtlichen Umstände nicht derart
verändert haben, dass das befolgte Verfahren als der Sache nicht mehr verändert haben, dass das befolgte Verfahren als der Sache nicht mehr
dienlich angesehen wäre. dienlich angesehen wäre.
Das Gesetz vom 30. Juli 1979 über die Brand- und Explosionsverhütung Das Gesetz vom 30. Juli 1979 über die Brand- und Explosionsverhütung
sowie über die Haftpflichtversicherung in diesen Fällen ist zwar 2003 sowie über die Haftpflichtversicherung in diesen Fällen ist zwar 2003
abgeändert worden, jedoch nicht in nennenswertem Masse. abgeändert worden, jedoch nicht in nennenswertem Masse.
Auch der Entwurf des Königlichen Erlasses selbst ist abgeändert Auch der Entwurf des Königlichen Erlasses selbst ist abgeändert
worden. Die geringen Abänderungen des Entwurfs des Königlichen worden. Die geringen Abänderungen des Entwurfs des Königlichen
Erlasses werden die Europäische Kommission nicht dazu veranlassen, ihr Erlasses werden die Europäische Kommission nicht dazu veranlassen, ihr
Urteil zu revidieren. Es sind grundlegend keine Abänderungen Urteil zu revidieren. Es sind grundlegend keine Abänderungen
vorgenommen worden, die den freien Warenverkehr gefährden könnten. vorgenommen worden, die den freien Warenverkehr gefährden könnten.
Ebenso haben sich die tatsächlichen und rechtlichen Umstände nicht Ebenso haben sich die tatsächlichen und rechtlichen Umstände nicht
derart verändert, dass sie einen Einfluss auf das Urteil der derart verändert, dass sie einen Einfluss auf das Urteil der
Europäischen Kommission haben würden. Zu den tatsächlichen Umständen Europäischen Kommission haben würden. Zu den tatsächlichen Umständen
kann man die künstlerische Freiheit des Architekten und auch die kann man die künstlerische Freiheit des Architekten und auch die
bautechnischen Möglichkeiten zählen. bautechnischen Möglichkeiten zählen.
Da die tatsächlichen und rechtlichen Umstände keine nennenswerte Da die tatsächlichen und rechtlichen Umstände keine nennenswerte
Veränderung erfahren haben, ist keine erneute Übermittlung an die Veränderung erfahren haben, ist keine erneute Übermittlung an die
Europäische Kommission erforderlich. Europäische Kommission erforderlich.
Der Entwurf des Königlichen Erlasses ist den anderen Bemerkungen des Der Entwurf des Königlichen Erlasses ist den anderen Bemerkungen des
Staatsrates angepasst worden. Staatsrates angepasst worden.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der ehrerbietige und getreue Diener der ehrerbietige und getreue Diener
Eurer Majestät Eurer Majestät
zu sein. zu sein.
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
18. SEPTEMBER 2008 - Königlicher Erlass zur Bestimmung des Verfahrens 18. SEPTEMBER 2008 - Königlicher Erlass zur Bestimmung des Verfahrens
und der Bedingungen, gemäss denen die Abweichungen von den Grundnormen und der Bedingungen, gemäss denen die Abweichungen von den Grundnormen
zur Brand- und Explosionsverhütung gewährt werden zur Brand- und Explosionsverhütung gewährt werden
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 30. Juli 1979 über die Brand- und Aufgrund des Gesetzes vom 30. Juli 1979 über die Brand- und
Explosionsverhütung sowie über die Haftpflichtversicherung in diesen Explosionsverhütung sowie über die Haftpflichtversicherung in diesen
Fällen, insbesondere des Artikels 2, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Fällen, insbesondere des Artikels 2, ersetzt durch das Gesetz vom 22.
Dezember 2003; Dezember 2003;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 5. Mai 1995 zur Festlegung Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 5. Mai 1995 zur Festlegung
des Verfahrens in Sachen Gleichwertigkeit und Abweichung von den des Verfahrens in Sachen Gleichwertigkeit und Abweichung von den
technischen Vorschriften des Königlichen Erlasses vom 7. Juli 1994 zur technischen Vorschriften des Königlichen Erlasses vom 7. Juli 1994 zur
Festlegung der bei Neubauten zu beachtenden Grundnormen zur Brand- und Festlegung der bei Neubauten zu beachtenden Grundnormen zur Brand- und
Explosionsverhütung; Explosionsverhütung;
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Brand- und Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Brand- und
Explosionsschutz vom 20. September 2007; Explosionsschutz vom 20. September 2007;
Aufgrund der Tatsache, dass die durch die Richtlinie 98/34/EG des Aufgrund der Tatsache, dass die durch die Richtlinie 98/34/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren
auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften
vorgeschriebenen Formalitäten erledigt worden sind; vorgeschriebenen Formalitäten erledigt worden sind;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 42.850/4 des Staatsrates vom 15. Mai 2007 Aufgrund des Gutachtens Nr. 42.850/4 des Staatsrates vom 15. Mai 2007
und des Gutachtens Nr. 44.139/4 vom 3. März 2008, abgegeben in und des Gutachtens Nr. 44.139/4 vom 3. März 2008, abgegeben in
Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze
über den Staatsrat; über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Jeder Antrag auf Abweichung wird der Generaldirektion der Artikel 1 - Jeder Antrag auf Abweichung wird der Generaldirektion der
Zivilen Sicherheit per Post oder gegen Empfangsbestätigung zugestellt. Zivilen Sicherheit per Post oder gegen Empfangsbestätigung zugestellt.
Art. 2 - Die in Artikel 1 erwähnten Anträge auf Abweichung sind in Art. 2 - Die in Artikel 1 erwähnten Anträge auf Abweichung sind in
doppelter Ausfertigung gemäss dem Muster in Anlage 1 zu erstellen. doppelter Ausfertigung gemäss dem Muster in Anlage 1 zu erstellen.
Dem Antrag wird Folgendes beigefügt: Dem Antrag wird Folgendes beigefügt:
1. eine Beschreibung des Gebäudes und des Sicherheitskonzepts mit den 1. eine Beschreibung des Gebäudes und des Sicherheitskonzepts mit den
diesbezüglichen Plänen und jeder weiteren zweckdienlichen Information, diesbezüglichen Plänen und jeder weiteren zweckdienlichen Information,
2. der Nachweis, dass ein Sicherheitsniveau gewährleistet ist, das 2. der Nachweis, dass ein Sicherheitsniveau gewährleistet ist, das
mindestens gleichwertig ist mit demjenigen, das durch die in Artikel 2 mindestens gleichwertig ist mit demjenigen, das durch die in Artikel 2
§ 1 des Gesetzes vom 30. Juli 1979 über die Brand- und § 1 des Gesetzes vom 30. Juli 1979 über die Brand- und
Explosionsverhütung sowie über die Haftpflichtversicherung in diesen Explosionsverhütung sowie über die Haftpflichtversicherung in diesen
Fällen erwähnten Grundnormen zur Brand- und Explosionsverhütung Fällen erwähnten Grundnormen zur Brand- und Explosionsverhütung
verlangt wird. verlangt wird.
Art. 3 - Das Sekretariat der Kommission für Abweichung informiert den Art. 3 - Das Sekretariat der Kommission für Abweichung informiert den
Antragsteller per Einschreiben spätestens am fünfzehnten Werktag nach Antragsteller per Einschreiben spätestens am fünfzehnten Werktag nach
dem Datum des Empfangs des Antrags auf Abweichung: dem Datum des Empfangs des Antrags auf Abweichung:
1. entweder dass sein Antrag vollständig und zulässig ist 1. entweder dass sein Antrag vollständig und zulässig ist
2. oder dass sein Antrag unvollständig ist, unter Angabe der fehlenden 2. oder dass sein Antrag unvollständig ist, unter Angabe der fehlenden
Elemente und mit der Aufforderung, den Antrag zu vervollständigen. Elemente und mit der Aufforderung, den Antrag zu vervollständigen.
Geht der Antragsteller nicht binnen einem Jahr auf die Aufforderung Geht der Antragsteller nicht binnen einem Jahr auf die Aufforderung
des Sekretariats ein, schliesst die Kommission die Akte ab. des Sekretariats ein, schliesst die Kommission die Akte ab.
Wenn die Akte vollständig ist, informiert das Sekretariat den Wenn die Akte vollständig ist, informiert das Sekretariat den
Antragsteller per Einschreiben, dass sein Antrag zulässig ist. Antragsteller per Einschreiben, dass sein Antrag zulässig ist.
Art. 4 - Gleichzeitig mit der Notifizierung an den Antragsteller, Art. 4 - Gleichzeitig mit der Notifizierung an den Antragsteller,
wonach dessen Akte zulässig ist, holt das Sekretariat der Kommission wonach dessen Akte zulässig ist, holt das Sekretariat der Kommission
die Stellungnahme des zuständigen Feuerwehrdienstes ein. Wird diese die Stellungnahme des zuständigen Feuerwehrdienstes ein. Wird diese
Stellungnahme nicht binnen einem Monat nach Einholung der Stellungnahme nicht binnen einem Monat nach Einholung der
Stellungnahme abgegeben, wird sie als günstig betrachtet. Stellungnahme abgegeben, wird sie als günstig betrachtet.
Art. 5 - Die Kommission beurteilt, ob der Bau, für den eine Abweichung Art. 5 - Die Kommission beurteilt, ob der Bau, für den eine Abweichung
beantragt wird, ein Sicherheitsniveau aufweist, das mindestens mit dem beantragt wird, ein Sicherheitsniveau aufweist, das mindestens mit dem
durch die Grundnormen zur Brand- und Explosionsverhütung auferlegten durch die Grundnormen zur Brand- und Explosionsverhütung auferlegten
Sicherheitsniveau gleichwertig ist. Sicherheitsniveau gleichwertig ist.
Art. 6 - Die Kommission gibt spätestens binnen vier Monaten ab Versand Art. 6 - Die Kommission gibt spätestens binnen vier Monaten ab Versand
des Schreibens, mit dem dem Antragsteller mitgeteilt wird, dass sein des Schreibens, mit dem dem Antragsteller mitgeteilt wird, dass sein
Antrag zulässig ist, eine Stellungnahme über den Antrag auf Abweichung Antrag zulässig ist, eine Stellungnahme über den Antrag auf Abweichung
ab. ab.
Die Kommission kann die in Absatz 1 erwähnte Frist durch ein mit Die Kommission kann die in Absatz 1 erwähnte Frist durch ein mit
Gründen versehenes Schreiben um einen einmal erneuerbaren Zeitraum von Gründen versehenes Schreiben um einen einmal erneuerbaren Zeitraum von
zwei Monaten verlängern. zwei Monaten verlängern.
Art. 7 - Der Minister des Innern oder sein Beauftragter entscheidet Art. 7 - Der Minister des Innern oder sein Beauftragter entscheidet
über den Antrag auf Abweichung binnen dem Monat nach Empfang der über den Antrag auf Abweichung binnen dem Monat nach Empfang der
Stellungnahme der Kommission. Stellungnahme der Kommission.
Art. 8 - Der Bürgermeister der Gemeinde, in der der Bau liegt oder Art. 8 - Der Bürgermeister der Gemeinde, in der der Bau liegt oder
errichtet werden soll, erhält eine Kopie der in Artikel 7 erwähnten errichtet werden soll, erhält eine Kopie der in Artikel 7 erwähnten
Entscheidung. Entscheidung.
Art. 9 - Im Königlichen Erlass vom 7. Juli 1994 zur Festlegung der bei Art. 9 - Im Königlichen Erlass vom 7. Juli 1994 zur Festlegung der bei
Neubauten zu beachtenden Grundnormen zur Brand- und Neubauten zu beachtenden Grundnormen zur Brand- und
Explosionsverhütung werden folgende Bestimmungen aufgehoben: Explosionsverhütung werden folgende Bestimmungen aufgehoben:
1. Artikel 4, 1. Artikel 4,
2. Artikel 5 Absatz 2, 3 und 4. 2. Artikel 5 Absatz 2, 3 und 4.
Art. 10 - Der Ministerielle Erlass vom 5. Mai 1995 zur Festlegung des Art. 10 - Der Ministerielle Erlass vom 5. Mai 1995 zur Festlegung des
Verfahrens in Sachen Gleichwertigkeit und Abweichung von den Verfahrens in Sachen Gleichwertigkeit und Abweichung von den
technischen Vorschriften des Königlichen Erlasses vom 7. Juli 1994 zur technischen Vorschriften des Königlichen Erlasses vom 7. Juli 1994 zur
Festlegung der bei Neubauten zu beachtenden Grundnormen zur Brand- und Festlegung der bei Neubauten zu beachtenden Grundnormen zur Brand- und
Explosionsverhütung wird aufgehoben. Explosionsverhütung wird aufgehoben.
Art. 11 - Unser Minister des Innern wird mit der Ausführung des Art. 11 - Unser Minister des Innern wird mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 18. September 2008 Gegeben zu Brüssel, den 18. September 2008
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Pour la consultation du tableau, voir image
Gesehen, um Unserem Erlass vom 18. September 2008 zur Bestimmung des Gesehen, um Unserem Erlass vom 18. September 2008 zur Bestimmung des
Verfahrens und der Bedingungen, gemäss denen die Abweichungen von den Verfahrens und der Bedingungen, gemäss denen die Abweichungen von den
Grundnormen zur Brand- und Explosionsverhütung gewährt werden, Grundnormen zur Brand- und Explosionsverhütung gewährt werden,
beigefügt zu werden beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
^