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Koninklijk besluit tot bepaling van de procedure en de voorwaarden volgens welke de afwijkingen op de basispreventienormen worden toegestaan. - Duitse vertaling | Arrêté royal déterminant la procédure et les conditions suivant lesquelles les dérogations aux normes de prévention de base sont accordées. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 18 SEPTEMBER 2008. - Koninklijk besluit tot bepaling van de procedure en de voorwaarden volgens welke de afwijkingen op de basispreventienormen worden toegestaan. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 18 SEPTEMBRE 2008. - Arrêté royal déterminant la procédure et les conditions suivant lesquelles les dérogations aux normes de prévention de base sont accordées. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 18 september 2008 tot bepaling van de procedure en de | l'arrêté royal du 18 septembre 2008 déterminant la procédure et les |
voorwaarden volgens welke de afwijkingen op de basispreventienormen | conditions suivant lesquelles les dérogations aux normes de prévention |
worden toegestaan (Belgisch Staatsblad van 16 oktober 2008). | de base sont accordées (Moniteur belge du 16 octobre 2008). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
18. SEPTEMBER 2008 - Königlicher Erlass zur Bestimmung des Verfahrens | 18. SEPTEMBER 2008 - Königlicher Erlass zur Bestimmung des Verfahrens |
und der Bedingungen, gemäss denen die Abweichungen von den Grundnormen | und der Bedingungen, gemäss denen die Abweichungen von den Grundnormen |
zur Brand- und Explosionsverhütung gewährt werden | zur Brand- und Explosionsverhütung gewährt werden |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
der Entwurf eines Königlichen Erlasses zur Bestimmung des Verfahrens | der Entwurf eines Königlichen Erlasses zur Bestimmung des Verfahrens |
und der Bedingungen, gemäss denen die Abweichungen von den Grundnormen | und der Bedingungen, gemäss denen die Abweichungen von den Grundnormen |
zur Brand- und Explosionsverhütung gewährt werden, den ich die Ehre | zur Brand- und Explosionsverhütung gewährt werden, den ich die Ehre |
habe, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, musste gemäss der | habe, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, musste gemäss der |
Richtlinie 98/34/EG der Europäischen Kommission übermittelt werden. | Richtlinie 98/34/EG der Europäischen Kommission übermittelt werden. |
Dies erfolgte bereits vor mehreren Jahren, nämlich 2001 und 2003. | Dies erfolgte bereits vor mehreren Jahren, nämlich 2001 und 2003. |
Nach unserer Übermittlung im Jahr 2003 hat die Europäische Kommission | Nach unserer Übermittlung im Jahr 2003 hat die Europäische Kommission |
in ihrem Bericht vom 3. März 2003 eine günstige Stellungnahme | in ihrem Bericht vom 3. März 2003 eine günstige Stellungnahme |
abgegeben. Das Verfahren zur Abweichung von den technischen | abgegeben. Das Verfahren zur Abweichung von den technischen |
Vorschriften betrifft in der Tat nicht die eigentlichen Bauprodukte | Vorschriften betrifft in der Tat nicht die eigentlichen Bauprodukte |
und hat demnach keinen Einfluss auf den freien Warenverkehr. | und hat demnach keinen Einfluss auf den freien Warenverkehr. |
Der Staatsrat hat darauf hingewiesen, dass die Übermittlung an die | Der Staatsrat hat darauf hingewiesen, dass die Übermittlung an die |
Europäische Kommission im Prinzip kurz vor Ergehen eines Erlasses | Europäische Kommission im Prinzip kurz vor Ergehen eines Erlasses |
erfolgen muss. | erfolgen muss. |
Die Formalität der Übermittlung an die Europäische Kommission gilt nur | Die Formalität der Übermittlung an die Europäische Kommission gilt nur |
als erledigt, wenn nachgewiesen ist, dass sich die zu | als erledigt, wenn nachgewiesen ist, dass sich die zu |
berücksichtigenden tatsächlichen und rechtlichen Umstände nicht derart | berücksichtigenden tatsächlichen und rechtlichen Umstände nicht derart |
verändert haben, dass das befolgte Verfahren als der Sache nicht mehr | verändert haben, dass das befolgte Verfahren als der Sache nicht mehr |
dienlich angesehen wäre. | dienlich angesehen wäre. |
Das Gesetz vom 30. Juli 1979 über die Brand- und Explosionsverhütung | Das Gesetz vom 30. Juli 1979 über die Brand- und Explosionsverhütung |
sowie über die Haftpflichtversicherung in diesen Fällen ist zwar 2003 | sowie über die Haftpflichtversicherung in diesen Fällen ist zwar 2003 |
abgeändert worden, jedoch nicht in nennenswertem Masse. | abgeändert worden, jedoch nicht in nennenswertem Masse. |
Auch der Entwurf des Königlichen Erlasses selbst ist abgeändert | Auch der Entwurf des Königlichen Erlasses selbst ist abgeändert |
worden. Die geringen Abänderungen des Entwurfs des Königlichen | worden. Die geringen Abänderungen des Entwurfs des Königlichen |
Erlasses werden die Europäische Kommission nicht dazu veranlassen, ihr | Erlasses werden die Europäische Kommission nicht dazu veranlassen, ihr |
Urteil zu revidieren. Es sind grundlegend keine Abänderungen | Urteil zu revidieren. Es sind grundlegend keine Abänderungen |
vorgenommen worden, die den freien Warenverkehr gefährden könnten. | vorgenommen worden, die den freien Warenverkehr gefährden könnten. |
Ebenso haben sich die tatsächlichen und rechtlichen Umstände nicht | Ebenso haben sich die tatsächlichen und rechtlichen Umstände nicht |
derart verändert, dass sie einen Einfluss auf das Urteil der | derart verändert, dass sie einen Einfluss auf das Urteil der |
Europäischen Kommission haben würden. Zu den tatsächlichen Umständen | Europäischen Kommission haben würden. Zu den tatsächlichen Umständen |
kann man die künstlerische Freiheit des Architekten und auch die | kann man die künstlerische Freiheit des Architekten und auch die |
bautechnischen Möglichkeiten zählen. | bautechnischen Möglichkeiten zählen. |
Da die tatsächlichen und rechtlichen Umstände keine nennenswerte | Da die tatsächlichen und rechtlichen Umstände keine nennenswerte |
Veränderung erfahren haben, ist keine erneute Übermittlung an die | Veränderung erfahren haben, ist keine erneute Übermittlung an die |
Europäische Kommission erforderlich. | Europäische Kommission erforderlich. |
Der Entwurf des Königlichen Erlasses ist den anderen Bemerkungen des | Der Entwurf des Königlichen Erlasses ist den anderen Bemerkungen des |
Staatsrates angepasst worden. | Staatsrates angepasst worden. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der ehrerbietige und getreue Diener | der ehrerbietige und getreue Diener |
Eurer Majestät | Eurer Majestät |
zu sein. | zu sein. |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
18. SEPTEMBER 2008 - Königlicher Erlass zur Bestimmung des Verfahrens | 18. SEPTEMBER 2008 - Königlicher Erlass zur Bestimmung des Verfahrens |
und der Bedingungen, gemäss denen die Abweichungen von den Grundnormen | und der Bedingungen, gemäss denen die Abweichungen von den Grundnormen |
zur Brand- und Explosionsverhütung gewährt werden | zur Brand- und Explosionsverhütung gewährt werden |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 30. Juli 1979 über die Brand- und | Aufgrund des Gesetzes vom 30. Juli 1979 über die Brand- und |
Explosionsverhütung sowie über die Haftpflichtversicherung in diesen | Explosionsverhütung sowie über die Haftpflichtversicherung in diesen |
Fällen, insbesondere des Artikels 2, ersetzt durch das Gesetz vom 22. | Fällen, insbesondere des Artikels 2, ersetzt durch das Gesetz vom 22. |
Dezember 2003; | Dezember 2003; |
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 5. Mai 1995 zur Festlegung | Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 5. Mai 1995 zur Festlegung |
des Verfahrens in Sachen Gleichwertigkeit und Abweichung von den | des Verfahrens in Sachen Gleichwertigkeit und Abweichung von den |
technischen Vorschriften des Königlichen Erlasses vom 7. Juli 1994 zur | technischen Vorschriften des Königlichen Erlasses vom 7. Juli 1994 zur |
Festlegung der bei Neubauten zu beachtenden Grundnormen zur Brand- und | Festlegung der bei Neubauten zu beachtenden Grundnormen zur Brand- und |
Explosionsverhütung; | Explosionsverhütung; |
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Brand- und | Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Brand- und |
Explosionsschutz vom 20. September 2007; | Explosionsschutz vom 20. September 2007; |
Aufgrund der Tatsache, dass die durch die Richtlinie 98/34/EG des | Aufgrund der Tatsache, dass die durch die Richtlinie 98/34/EG des |
Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren | Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren |
auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften | auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften |
vorgeschriebenen Formalitäten erledigt worden sind; | vorgeschriebenen Formalitäten erledigt worden sind; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 42.850/4 des Staatsrates vom 15. Mai 2007 | Aufgrund des Gutachtens Nr. 42.850/4 des Staatsrates vom 15. Mai 2007 |
und des Gutachtens Nr. 44.139/4 vom 3. März 2008, abgegeben in | und des Gutachtens Nr. 44.139/4 vom 3. März 2008, abgegeben in |
Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze | Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze |
über den Staatsrat; | über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Jeder Antrag auf Abweichung wird der Generaldirektion der | Artikel 1 - Jeder Antrag auf Abweichung wird der Generaldirektion der |
Zivilen Sicherheit per Post oder gegen Empfangsbestätigung zugestellt. | Zivilen Sicherheit per Post oder gegen Empfangsbestätigung zugestellt. |
Art. 2 - Die in Artikel 1 erwähnten Anträge auf Abweichung sind in | Art. 2 - Die in Artikel 1 erwähnten Anträge auf Abweichung sind in |
doppelter Ausfertigung gemäss dem Muster in Anlage 1 zu erstellen. | doppelter Ausfertigung gemäss dem Muster in Anlage 1 zu erstellen. |
Dem Antrag wird Folgendes beigefügt: | Dem Antrag wird Folgendes beigefügt: |
1. eine Beschreibung des Gebäudes und des Sicherheitskonzepts mit den | 1. eine Beschreibung des Gebäudes und des Sicherheitskonzepts mit den |
diesbezüglichen Plänen und jeder weiteren zweckdienlichen Information, | diesbezüglichen Plänen und jeder weiteren zweckdienlichen Information, |
2. der Nachweis, dass ein Sicherheitsniveau gewährleistet ist, das | 2. der Nachweis, dass ein Sicherheitsniveau gewährleistet ist, das |
mindestens gleichwertig ist mit demjenigen, das durch die in Artikel 2 | mindestens gleichwertig ist mit demjenigen, das durch die in Artikel 2 |
§ 1 des Gesetzes vom 30. Juli 1979 über die Brand- und | § 1 des Gesetzes vom 30. Juli 1979 über die Brand- und |
Explosionsverhütung sowie über die Haftpflichtversicherung in diesen | Explosionsverhütung sowie über die Haftpflichtversicherung in diesen |
Fällen erwähnten Grundnormen zur Brand- und Explosionsverhütung | Fällen erwähnten Grundnormen zur Brand- und Explosionsverhütung |
verlangt wird. | verlangt wird. |
Art. 3 - Das Sekretariat der Kommission für Abweichung informiert den | Art. 3 - Das Sekretariat der Kommission für Abweichung informiert den |
Antragsteller per Einschreiben spätestens am fünfzehnten Werktag nach | Antragsteller per Einschreiben spätestens am fünfzehnten Werktag nach |
dem Datum des Empfangs des Antrags auf Abweichung: | dem Datum des Empfangs des Antrags auf Abweichung: |
1. entweder dass sein Antrag vollständig und zulässig ist | 1. entweder dass sein Antrag vollständig und zulässig ist |
2. oder dass sein Antrag unvollständig ist, unter Angabe der fehlenden | 2. oder dass sein Antrag unvollständig ist, unter Angabe der fehlenden |
Elemente und mit der Aufforderung, den Antrag zu vervollständigen. | Elemente und mit der Aufforderung, den Antrag zu vervollständigen. |
Geht der Antragsteller nicht binnen einem Jahr auf die Aufforderung | Geht der Antragsteller nicht binnen einem Jahr auf die Aufforderung |
des Sekretariats ein, schliesst die Kommission die Akte ab. | des Sekretariats ein, schliesst die Kommission die Akte ab. |
Wenn die Akte vollständig ist, informiert das Sekretariat den | Wenn die Akte vollständig ist, informiert das Sekretariat den |
Antragsteller per Einschreiben, dass sein Antrag zulässig ist. | Antragsteller per Einschreiben, dass sein Antrag zulässig ist. |
Art. 4 - Gleichzeitig mit der Notifizierung an den Antragsteller, | Art. 4 - Gleichzeitig mit der Notifizierung an den Antragsteller, |
wonach dessen Akte zulässig ist, holt das Sekretariat der Kommission | wonach dessen Akte zulässig ist, holt das Sekretariat der Kommission |
die Stellungnahme des zuständigen Feuerwehrdienstes ein. Wird diese | die Stellungnahme des zuständigen Feuerwehrdienstes ein. Wird diese |
Stellungnahme nicht binnen einem Monat nach Einholung der | Stellungnahme nicht binnen einem Monat nach Einholung der |
Stellungnahme abgegeben, wird sie als günstig betrachtet. | Stellungnahme abgegeben, wird sie als günstig betrachtet. |
Art. 5 - Die Kommission beurteilt, ob der Bau, für den eine Abweichung | Art. 5 - Die Kommission beurteilt, ob der Bau, für den eine Abweichung |
beantragt wird, ein Sicherheitsniveau aufweist, das mindestens mit dem | beantragt wird, ein Sicherheitsniveau aufweist, das mindestens mit dem |
durch die Grundnormen zur Brand- und Explosionsverhütung auferlegten | durch die Grundnormen zur Brand- und Explosionsverhütung auferlegten |
Sicherheitsniveau gleichwertig ist. | Sicherheitsniveau gleichwertig ist. |
Art. 6 - Die Kommission gibt spätestens binnen vier Monaten ab Versand | Art. 6 - Die Kommission gibt spätestens binnen vier Monaten ab Versand |
des Schreibens, mit dem dem Antragsteller mitgeteilt wird, dass sein | des Schreibens, mit dem dem Antragsteller mitgeteilt wird, dass sein |
Antrag zulässig ist, eine Stellungnahme über den Antrag auf Abweichung | Antrag zulässig ist, eine Stellungnahme über den Antrag auf Abweichung |
ab. | ab. |
Die Kommission kann die in Absatz 1 erwähnte Frist durch ein mit | Die Kommission kann die in Absatz 1 erwähnte Frist durch ein mit |
Gründen versehenes Schreiben um einen einmal erneuerbaren Zeitraum von | Gründen versehenes Schreiben um einen einmal erneuerbaren Zeitraum von |
zwei Monaten verlängern. | zwei Monaten verlängern. |
Art. 7 - Der Minister des Innern oder sein Beauftragter entscheidet | Art. 7 - Der Minister des Innern oder sein Beauftragter entscheidet |
über den Antrag auf Abweichung binnen dem Monat nach Empfang der | über den Antrag auf Abweichung binnen dem Monat nach Empfang der |
Stellungnahme der Kommission. | Stellungnahme der Kommission. |
Art. 8 - Der Bürgermeister der Gemeinde, in der der Bau liegt oder | Art. 8 - Der Bürgermeister der Gemeinde, in der der Bau liegt oder |
errichtet werden soll, erhält eine Kopie der in Artikel 7 erwähnten | errichtet werden soll, erhält eine Kopie der in Artikel 7 erwähnten |
Entscheidung. | Entscheidung. |
Art. 9 - Im Königlichen Erlass vom 7. Juli 1994 zur Festlegung der bei | Art. 9 - Im Königlichen Erlass vom 7. Juli 1994 zur Festlegung der bei |
Neubauten zu beachtenden Grundnormen zur Brand- und | Neubauten zu beachtenden Grundnormen zur Brand- und |
Explosionsverhütung werden folgende Bestimmungen aufgehoben: | Explosionsverhütung werden folgende Bestimmungen aufgehoben: |
1. Artikel 4, | 1. Artikel 4, |
2. Artikel 5 Absatz 2, 3 und 4. | 2. Artikel 5 Absatz 2, 3 und 4. |
Art. 10 - Der Ministerielle Erlass vom 5. Mai 1995 zur Festlegung des | Art. 10 - Der Ministerielle Erlass vom 5. Mai 1995 zur Festlegung des |
Verfahrens in Sachen Gleichwertigkeit und Abweichung von den | Verfahrens in Sachen Gleichwertigkeit und Abweichung von den |
technischen Vorschriften des Königlichen Erlasses vom 7. Juli 1994 zur | technischen Vorschriften des Königlichen Erlasses vom 7. Juli 1994 zur |
Festlegung der bei Neubauten zu beachtenden Grundnormen zur Brand- und | Festlegung der bei Neubauten zu beachtenden Grundnormen zur Brand- und |
Explosionsverhütung wird aufgehoben. | Explosionsverhütung wird aufgehoben. |
Art. 11 - Unser Minister des Innern wird mit der Ausführung des | Art. 11 - Unser Minister des Innern wird mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 18. September 2008 | Gegeben zu Brüssel, den 18. September 2008 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 18. September 2008 zur Bestimmung des | Gesehen, um Unserem Erlass vom 18. September 2008 zur Bestimmung des |
Verfahrens und der Bedingungen, gemäss denen die Abweichungen von den | Verfahrens und der Bedingungen, gemäss denen die Abweichungen von den |
Grundnormen zur Brand- und Explosionsverhütung gewährt werden, | Grundnormen zur Brand- und Explosionsverhütung gewährt werden, |
beigefügt zu werden | beigefügt zu werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |