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Koninklijk Besluit van 18 oktober 2002
gepubliceerd op 24 december 2002

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 23 maart 1999 houdende de bepaling van de afgiftemodaliteiten van het veiligheidsattest en het nieuw onderzoek ervan

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2002000713
pub.
24/12/2002
prom.
18/10/2002
ELI
eli/besluit/2002/10/18/2002000713/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

18 OKTOBER 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 23 maart 1999 houdende de bepaling van de afgiftemodaliteiten van het veiligheidsattest en het nieuw onderzoek ervan


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 23 maart 1999 houdende de bepaling van de afgiftemodaliteiten van het veiligheidsattest en het nieuw onderzoek ervan, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 23 maart 1999 houdende de bepaling van de afgiftemodaliteiten van het veiligheidsattest en het nieuw onderzoek ervan.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 18 oktober 2002.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Bijlage - Annexe MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DER INFRASTRUKTUR 23. MÄRZ 1999 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der Modalitäten für die Ausstellung der Sicherheitsbescheinigung und für deren erneute Überprüfung Der Minister des Transportwesens, Aufgrund der Richtlinie 91/440/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 29.Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft;

Aufgrund der Richtlinie 95/18/EG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 19. Juni 1995 über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen;

Aufgrund der Richtlinie 95/19/EG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 19. Juni 1995 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn und die Berechnung von Wegeentgelten;

Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Massnahmen zur Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und Güterbeförderung im Strassen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. Februar 1997 zur Ausführung der Richtlinie 91/440/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Dezember 1998 über die Genehmigung für Eisenbahnunternehmen und die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch: - die Notwendigkeit, unverzüglich die erforderlichen Massnahmen zu treffen, um zu vermeiden, dass der Staat wegen nicht rechtzeitiger Umsetzung der Richtlinien 95/18/EG und 95/19/EG zur Verantwortung gezogen wird, - die Notwendigkeit, in Bezug auf den Erhalt der Genehmigung für Eisenbahnunternehmen und der Sicherheitsbescheinigung sowie für die Zuweisung von Fahrwegkapazität über genaue Regeln zu verfügen, damit Eisenbahnunternehmen gerecht und in nicht diskriminierender Weise behandelt werden, - die Notwendigkeit, die Sicherheit des gesamten Eisenbahnverkehrs zu gewährleisten;

Aufgrund der koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, Erlässt: Artikel 1 - Der Generaldirektor der Landtransportverwaltung des Ministeriums des Verkehrswesens und der Infrastruktur wird mit der Ausstellung und der erneuten Überprüfung der Sicherheitsbescheinigung beauftragt.

Art. 2 - Ein Eisenbahnunternehmen, das um die Ausstellung einer Sicherheitsbescheinigung nachsucht, muss per Einschreibebrief mit Rückschein einen unterzeichneten Antrag an den Generaldirektor der Landtransportverwaltung des Ministeriums des Verkehrswesens und der Infrastruktur richten.

Art. 3 - § 1 - Dem Antrag auf Erhalt einer Sicherheitsbescheinigung müssen Dokumente und Schriftstücke beigefügt werden, durch die bestätigt wird, dass den in Artikel 31 des Königlichen Erlasses vom 11. Dezember 1998 über die Genehmigung für Eisenbahnunternehmen und die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur erwähnten Anforderungen entsprochen wird. § 2 - Im Antrag wird die Art der Verkehrsleistung beziehungsweise werden die Arten der Verkehrsleistungen angegeben, für die die Sicherheitsbescheinigung beantragt wird.

Unter Verkehrsleistung versteht man die Erbringung von Verkehrsleistungen im grenzüberschreitenden Personenverkehr auf Hochgeschwindigkeitsstrecken oder auf traditionellen Strecken, im grenzüberschreitenden Güterverkehr oder im grenzüberschreitenden kombinierten Güterverkehr, wie in den Artikeln 12 und 13 des Königlichen Erlasses vom 5. Februar 1997 zur Ausführung der Richtlinie 91/440/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft erwähnt.

Für jede Verkehrsleistung wird Folgendes präzisiert: - der Verkehrsbereich: Personen oder Güter, - die Hauptkomponenten: * im Personenverkehr: - Ursprung und Bestimmung, - Zwischenbedienungen, - vorgesehene Fahrtenhäufigkeit, * im Güterverkehr: - die Verkehrsarten (Ganzzüge, Streuverkehr, kombinierter Verkehr), - die Art der Güter, - Ursprung und Bestimmung, - Zwischenbedienungen, - vorgesehene Fahrtenhäufigkeit, - die Art des rollenden Materials, - die Zugförderungsart: elektrisch oder autonom § 3 - In diesem Antrag werden die Strecken angegeben, für die die Sicherheitsbescheinigung beantragt wird.

Die Strecke wird bestimmt durch Angabe: - der Bahnhöfe oder Anlagen an den Streckenenden, - eines oder mehrerer Zwischenbahnhöfe oder dazwischenliegender kennzeichnender Stellen, - der Alternativstrecken, die der Antragsteller eventuell benutzen möchte. § 4 - Dem Antrag wird eine zuvor beim Betreiber der Eisenbahninfrastruktur angefragte Bescheinigung beigefügt, durch die der Betreiber bescheinigt, dass Personal und Rollmaterial als für die beantragte(n) Art(en) von Verkehrsleistungen geeignet anerkannt worden sind. Die Überprüfung der Eignung erfolgt durch Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften des Lastenheftes für das Personal der Benutzer der Eisenbahninfrastruktur und der Vorschriften des Lastenheftes für das Rollmaterial der Benutzer der Eisenbahninfrastruktur, und dies gemäss den in den Artikeln 15 und 16 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 5. Februar 1997 erwähnten Sicherheitsanforderungen. a) Wenn der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur sich der Eignung der Zugführer vergewissert hat, stellt er ihnen ein Brevet aus;in zwei diesem Brevet beigefügten Dokumenten werden die Linien und das rollende Material angegeben, auf die sich die Eignung bezieht. Der Betreiber kann sich dabei auf eine vom Antragsteller ausgehändigte Bescheinigung stützen. Die Zugführer müssen dieses Eignungsbrevet auf Verlangen sofort vorzeigen können.

Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur kann sich jederzeit vergewissern, dass der Inhaber eines Eignungsbrevets die Sicherheitsbedingungen in Bezug auf die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur erfüllt. b) Wenn der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur sich der Eignung des Rollmaterials für das gesamte Netz - ausdrückliche Ausschlüsse ausgenommen - vergewissert hat, inventarisiert er das besagte Rollmaterial im Fahrdienstbuch. § 5 - In jedem Fall ist der Antragsteller verpflichtet, die Kosten zu tragen, die dem Betreiber der Eisenbahninfrastruktur im Rahmen der gemäss § 4 des vorliegenden Artikels erbrachten Leistungen entstehen.

Diese Kosten werden auf gerechte und nicht diskriminierende Weise berechnet. § 6 - Die Lastenhefte für Personal und Rollmaterial sind Bestandteil der in Artikel 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 5. Februar 1997 erwähnten Regelungen. Sie können bei der Landtransportverwaltung eingesehen werden. § 7 - Der Antragsteller darf sein Personal und sein Rollmaterial nur im Rahmen ihrer in § 4 des vorliegenden Artikels erwähnten Eignungsanerkennung einsetzen beziehungsweise benutzen.

Art. 4 - Wenn der Antragsteller Inhaber einer von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellten Genehmigung ist, fügt er seinem Antrag unter Berücksichtigung von Artikel 9 des vorliegenden Erlasses eine von einer zuständigen Behörde des Ursprungslandes beglaubigte Abschrift dieser Genehmigung bei.

Art. 5 - Wenn der Generaldirektor der Landtransportverwaltung des Ministeriums des Verkehrswesens und der Infrastruktur über den Antrag mit allen in Artikel 3 des vorliegenden Erlasses erwähnten Dokumenten und Schriftstücken verfügt, übermittelt er ihn dem Betreiber der Eisenbahninfrastruktur, der diesen Antrag innerhalb eines Monats mit einem ausführlichen technischen Gutachten an ihn zurücksendet.

Art. 6 - Die Sicherheitsbescheinigung wird dem Antragsteller per Einschreibebrief mit Rückschein vom Generaldirektor der Landtransportverwaltung des Ministeriums des Verkehrswesens und der Infrastruktur zugesandt. Sie wird ausgestellt, nachdem der Antragsteller die Kosten gezahlt hat, die dem Betreiber der Eisenbahninfrastruktur im Rahmen der gemäss den Bestimmungen von Artikel 3 des vorliegenden Erlasses erbrachten Leistungen entstanden sind.

Art. 7 - Die Dokumente und Schriftstücke in Bezug auf die erneute Überprüfung der Erfüllung der Bedingungen für die Ausstellung der in Artikel 32 des Königlichen Erlasses vom 11. Dezember 1998 über die Genehmigung für Eisenbahnunternehmen und die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur erwähnten Sicherheitsbescheinigung werden vom Inhaber spätestens drei Monate vor Ablauf der Gültigkeit der Bescheinigung per Einschreibebrief mit Rückschein an den Generaldirektor der Landtransportverwaltung des Ministeriums des Verkehrswesens und der Infrastruktur gesandt.

Art. 8 - § 1 - Der Generaldirektor der Landtransportverwaltung des Ministeriums des Verkehrswesens und der Infrastruktur kann sich jederzeit vergewissern, dass der Inhaber einer Sicherheitsbescheinigung die in den Artikeln 3 und 4 des vorliegenden Erlasses erwähnten Bestimmungen einhält. § 2 - Falls vorerwähnten Anforderungen nicht entsprochen wird, wird die Bescheinigung ausgesetzt. Die Entscheidung über die Aussetzung wird dem Inhaber unmittelbar per Einschreibebrief mit Rückschein vom Generaldirektor der Landtransportverwaltung des Ministeriums des Verkehrswesens und der Infrastruktur notifiziert. Die Aussetzung wird mit dem Datum des Versands der Notifikation wirksam und läuft bis zu dem Augenblick, wo der Inhaber dem Generaldirektor der Landtransportverwaltung des Ministeriums des Verkehrswesens und der Infrastruktur beweist, dass er vorerwähnten Anforderungen wieder entspricht. Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur erhält unmittelbar eine Abschrift besagter Notifikation.

Art. 9 - § 1 - Die im Rahmen des vorliegenden Erlasses vom Antragsteller übermittelten Dokumente und Schriftstücke müssen ein Original und zwei Abschriften umfassen. § 2 - Um für zulässig erklärt zu werden, müssen alle vom Antragsteller im Rahmen des vorliegenden Erlasses übermittelten Dokumente und Schriftstücke - mit Ausnahme der rein technischen Spezifikationen - in französischer, niederländischer oder deutscher Sprache abgefasst sein.

Ist dies nicht der Fall, ist diesen Dokumenten und Schriftstücken eine von einem vereidigten Übersetzer auf Kosten des Antragstellers erstellte Übersetzung in einer dieser drei Sprachen beizufügen.

Art. 10 - Die Sicherheitsbescheinigung entspricht dem in der Anlage zu vorliegendem Erlass festgelegten Muster.

Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am 1. April 1999 in Kraft.

Brüssel, den 23. März 1999 M. DAERDEN

KÖNIGREICH BELGIEN MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DER INFRASTRUKTUR LANDTRANSPORTVERWALTUNG DIENST FÜR EISENBAHNVERKEHR SICHERHEITSBESCHEINIGUNG Nr. im Hinblick auf die Benutzung der belgischen Eisenbahninfrastruktur ausgestellt gemäss dem Königlichen Erlass vom 11. Dezember 1998 über die Genehmigung für Eisenbahnunternehmen und die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur und dem Ministeriellen Erlass vom 23. März 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausstellung der Sicherheitsbescheinigung, ergangen in Ausführung der Richtlinie 95/19/EG vom 19. Juni 1995 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn und die Berechnung von Wegeentgelten an.................................................................................................. im Besitz der Genehmigung für Eisenbahnunternehmen Nr.: ausgestellt durch............................. in (Stadt)......................... am.......................... und gültig vom................... bis zum......................

Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Die Bescheinigung ist gültig vom........................... bis zum........................., sofern die Bedingungen für ihre Ausstellung weiterhin erfüllt sind.

Brüssel, den Im Namen des Ministers: Der Generaldirektor Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 18 oktober 2002.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

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