← Terug naar "Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 23 maart 1999 houdende de bepaling van de afgiftemodaliteiten van het veiligheidsattest en het nieuw onderzoek ervan "
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 23 maart 1999 houdende de bepaling van de afgiftemodaliteiten van het veiligheidsattest en het nieuw onderzoek ervan | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 23 mars 1999 fixant les modalités de délivrance du certificat de sécurité et de son réexamen |
---|---|
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 18 OKTOBER 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 23 maart 1999 houdende de bepaling van de afgiftemodaliteiten van het veiligheidsattest en het nieuw onderzoek ervan | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 18 OCTOBRE 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 23 mars 1999 fixant les modalités de délivrance du certificat de sécurité et de son réexamen |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté |
ministerieel besluit van 23 maart 1999 houdende de bepaling van de | ministériel du 23 mars 1999 fixant les modalités de délivrance du |
afgiftemodaliteiten van het veiligheidsattest en het nieuw onderzoek | certificat de sécurité et de son réexamen, établi par le Service |
ervan, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het | central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement |
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | adjoint à Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
vertaling van het ministerieel besluit van 23 maart 1999 houdende de | officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 23 mars 1999 |
bepaling van de afgiftemodaliteiten van het veiligheidsattest en het | fixant les modalités de délivrance du certificat de sécurité et de son |
nieuw onderzoek ervan. | réexamen. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 18 oktober 2002. | Donné à Bruxelles, le 18 octobre 2002. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Bijlage - Annexe | Bijlage - Annexe |
MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DER INFRASTRUKTUR | MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DER INFRASTRUKTUR |
23. MÄRZ 1999 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der Modalitäten | 23. MÄRZ 1999 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der Modalitäten |
für die Ausstellung der Sicherheitsbescheinigung und für deren erneute | für die Ausstellung der Sicherheitsbescheinigung und für deren erneute |
Überprüfung | Überprüfung |
Der Minister des Transportwesens, | Der Minister des Transportwesens, |
Aufgrund der Richtlinie 91/440/EWG des Rates der Europäischen | Aufgrund der Richtlinie 91/440/EWG des Rates der Europäischen |
Gemeinschaften vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der | Gemeinschaften vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der |
Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft; | Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft; |
Aufgrund der Richtlinie 95/18/EG des Rates der Europäischen | Aufgrund der Richtlinie 95/18/EG des Rates der Europäischen |
Gemeinschaften vom 19. Juni 1995 über die Erteilung von Genehmigungen | Gemeinschaften vom 19. Juni 1995 über die Erteilung von Genehmigungen |
an Eisenbahnunternehmen; | an Eisenbahnunternehmen; |
Aufgrund der Richtlinie 95/19/EG des Rates der Europäischen | Aufgrund der Richtlinie 95/19/EG des Rates der Europäischen |
Gemeinschaften vom 19. Juni 1995 über die Zuweisung von | Gemeinschaften vom 19. Juni 1995 über die Zuweisung von |
Fahrwegkapazität der Eisenbahn und die Berechnung von Wegeentgelten; | Fahrwegkapazität der Eisenbahn und die Berechnung von Wegeentgelten; |
Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Massnahmen zur | Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Massnahmen zur |
Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und | Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und |
Güterbeförderung im Strassen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr; | Güterbeförderung im Strassen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. Februar 1997 zur Ausführung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. Februar 1997 zur Ausführung |
der Richtlinie 91/440/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften | der Richtlinie 91/440/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften |
vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der | vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der |
Gemeinschaft; | Gemeinschaft; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Dezember 1998 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Dezember 1998 über die |
Genehmigung für Eisenbahnunternehmen und die Benutzung der | Genehmigung für Eisenbahnunternehmen und die Benutzung der |
Eisenbahninfrastruktur; | Eisenbahninfrastruktur; |
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch: | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch: |
- die Notwendigkeit, unverzüglich die erforderlichen Massnahmen zu | - die Notwendigkeit, unverzüglich die erforderlichen Massnahmen zu |
treffen, um zu vermeiden, dass der Staat wegen nicht rechtzeitiger | treffen, um zu vermeiden, dass der Staat wegen nicht rechtzeitiger |
Umsetzung der Richtlinien 95/18/EG und 95/19/EG zur Verantwortung | Umsetzung der Richtlinien 95/18/EG und 95/19/EG zur Verantwortung |
gezogen wird, | gezogen wird, |
- die Notwendigkeit, in Bezug auf den Erhalt der Genehmigung für | - die Notwendigkeit, in Bezug auf den Erhalt der Genehmigung für |
Eisenbahnunternehmen und der Sicherheitsbescheinigung sowie für die | Eisenbahnunternehmen und der Sicherheitsbescheinigung sowie für die |
Zuweisung von Fahrwegkapazität über genaue Regeln zu verfügen, damit | Zuweisung von Fahrwegkapazität über genaue Regeln zu verfügen, damit |
Eisenbahnunternehmen gerecht und in nicht diskriminierender Weise | Eisenbahnunternehmen gerecht und in nicht diskriminierender Weise |
behandelt werden, | behandelt werden, |
- die Notwendigkeit, die Sicherheit des gesamten Eisenbahnverkehrs zu | - die Notwendigkeit, die Sicherheit des gesamten Eisenbahnverkehrs zu |
gewährleisten; | gewährleisten; |
Aufgrund der koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere | Aufgrund der koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere |
des Artikels 3 § 1, | des Artikels 3 § 1, |
Erlässt: | Erlässt: |
Artikel 1 - Der Generaldirektor der Landtransportverwaltung des | Artikel 1 - Der Generaldirektor der Landtransportverwaltung des |
Ministeriums des Verkehrswesens und der Infrastruktur wird mit der | Ministeriums des Verkehrswesens und der Infrastruktur wird mit der |
Ausstellung und der erneuten Überprüfung der Sicherheitsbescheinigung | Ausstellung und der erneuten Überprüfung der Sicherheitsbescheinigung |
beauftragt. | beauftragt. |
Art. 2 - Ein Eisenbahnunternehmen, das um die Ausstellung einer | Art. 2 - Ein Eisenbahnunternehmen, das um die Ausstellung einer |
Sicherheitsbescheinigung nachsucht, muss per Einschreibebrief mit | Sicherheitsbescheinigung nachsucht, muss per Einschreibebrief mit |
Rückschein einen unterzeichneten Antrag an den Generaldirektor der | Rückschein einen unterzeichneten Antrag an den Generaldirektor der |
Landtransportverwaltung des Ministeriums des Verkehrswesens und der | Landtransportverwaltung des Ministeriums des Verkehrswesens und der |
Infrastruktur richten. | Infrastruktur richten. |
Art. 3 - § 1 - Dem Antrag auf Erhalt einer Sicherheitsbescheinigung | Art. 3 - § 1 - Dem Antrag auf Erhalt einer Sicherheitsbescheinigung |
müssen Dokumente und Schriftstücke beigefügt werden, durch die | müssen Dokumente und Schriftstücke beigefügt werden, durch die |
bestätigt wird, dass den in Artikel 31 des Königlichen Erlasses vom | bestätigt wird, dass den in Artikel 31 des Königlichen Erlasses vom |
11. Dezember 1998 über die Genehmigung für Eisenbahnunternehmen und | 11. Dezember 1998 über die Genehmigung für Eisenbahnunternehmen und |
die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur erwähnten Anforderungen | die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur erwähnten Anforderungen |
entsprochen wird. | entsprochen wird. |
§ 2 - Im Antrag wird die Art der Verkehrsleistung beziehungsweise | § 2 - Im Antrag wird die Art der Verkehrsleistung beziehungsweise |
werden die Arten der Verkehrsleistungen angegeben, für die die | werden die Arten der Verkehrsleistungen angegeben, für die die |
Sicherheitsbescheinigung beantragt wird. | Sicherheitsbescheinigung beantragt wird. |
Unter Verkehrsleistung versteht man die Erbringung von | Unter Verkehrsleistung versteht man die Erbringung von |
Verkehrsleistungen im grenzüberschreitenden Personenverkehr auf | Verkehrsleistungen im grenzüberschreitenden Personenverkehr auf |
Hochgeschwindigkeitsstrecken oder auf traditionellen Strecken, im | Hochgeschwindigkeitsstrecken oder auf traditionellen Strecken, im |
grenzüberschreitenden Güterverkehr oder im grenzüberschreitenden | grenzüberschreitenden Güterverkehr oder im grenzüberschreitenden |
kombinierten Güterverkehr, wie in den Artikeln 12 und 13 des | kombinierten Güterverkehr, wie in den Artikeln 12 und 13 des |
Königlichen Erlasses vom 5. Februar 1997 zur Ausführung der Richtlinie | Königlichen Erlasses vom 5. Februar 1997 zur Ausführung der Richtlinie |
91/440/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 29. Juli 1991 | 91/440/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 29. Juli 1991 |
zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft erwähnt. | zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft erwähnt. |
Für jede Verkehrsleistung wird Folgendes präzisiert: | Für jede Verkehrsleistung wird Folgendes präzisiert: |
- der Verkehrsbereich: Personen oder Güter, | - der Verkehrsbereich: Personen oder Güter, |
- die Hauptkomponenten: | - die Hauptkomponenten: |
* im Personenverkehr: | * im Personenverkehr: |
- Ursprung und Bestimmung, | - Ursprung und Bestimmung, |
- Zwischenbedienungen, | - Zwischenbedienungen, |
- vorgesehene Fahrtenhäufigkeit, | - vorgesehene Fahrtenhäufigkeit, |
* im Güterverkehr: | * im Güterverkehr: |
- die Verkehrsarten (Ganzzüge, Streuverkehr, kombinierter Verkehr), | - die Verkehrsarten (Ganzzüge, Streuverkehr, kombinierter Verkehr), |
- die Art der Güter, | - die Art der Güter, |
- Ursprung und Bestimmung, | - Ursprung und Bestimmung, |
- Zwischenbedienungen, | - Zwischenbedienungen, |
- vorgesehene Fahrtenhäufigkeit, | - vorgesehene Fahrtenhäufigkeit, |
- die Art des rollenden Materials, | - die Art des rollenden Materials, |
- die Zugförderungsart: elektrisch oder autonom | - die Zugförderungsart: elektrisch oder autonom |
§ 3 - In diesem Antrag werden die Strecken angegeben, für die die | § 3 - In diesem Antrag werden die Strecken angegeben, für die die |
Sicherheitsbescheinigung beantragt wird. | Sicherheitsbescheinigung beantragt wird. |
Die Strecke wird bestimmt durch Angabe: | Die Strecke wird bestimmt durch Angabe: |
- der Bahnhöfe oder Anlagen an den Streckenenden, | - der Bahnhöfe oder Anlagen an den Streckenenden, |
- eines oder mehrerer Zwischenbahnhöfe oder dazwischenliegender | - eines oder mehrerer Zwischenbahnhöfe oder dazwischenliegender |
kennzeichnender Stellen, | kennzeichnender Stellen, |
- der Alternativstrecken, die der Antragsteller eventuell benutzen | - der Alternativstrecken, die der Antragsteller eventuell benutzen |
möchte. | möchte. |
§ 4 - Dem Antrag wird eine zuvor beim Betreiber der | § 4 - Dem Antrag wird eine zuvor beim Betreiber der |
Eisenbahninfrastruktur angefragte Bescheinigung beigefügt, durch die | Eisenbahninfrastruktur angefragte Bescheinigung beigefügt, durch die |
der Betreiber bescheinigt, dass Personal und Rollmaterial als für die | der Betreiber bescheinigt, dass Personal und Rollmaterial als für die |
beantragte(n) Art(en) von Verkehrsleistungen geeignet anerkannt worden | beantragte(n) Art(en) von Verkehrsleistungen geeignet anerkannt worden |
sind. Die Überprüfung der Eignung erfolgt durch Überprüfung der | sind. Die Überprüfung der Eignung erfolgt durch Überprüfung der |
Einhaltung der Vorschriften des Lastenheftes für das Personal der | Einhaltung der Vorschriften des Lastenheftes für das Personal der |
Benutzer der Eisenbahninfrastruktur und der Vorschriften des | Benutzer der Eisenbahninfrastruktur und der Vorschriften des |
Lastenheftes für das Rollmaterial der Benutzer der | Lastenheftes für das Rollmaterial der Benutzer der |
Eisenbahninfrastruktur, und dies gemäss den in den Artikeln 15 und 16 | Eisenbahninfrastruktur, und dies gemäss den in den Artikeln 15 und 16 |
des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 5. Februar 1997 erwähnten | des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 5. Februar 1997 erwähnten |
Sicherheitsanforderungen. | Sicherheitsanforderungen. |
a) Wenn der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur sich der Eignung der | a) Wenn der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur sich der Eignung der |
Zugführer vergewissert hat, stellt er ihnen ein Brevet aus; in zwei | Zugführer vergewissert hat, stellt er ihnen ein Brevet aus; in zwei |
diesem Brevet beigefügten Dokumenten werden die Linien und das | diesem Brevet beigefügten Dokumenten werden die Linien und das |
rollende Material angegeben, auf die sich die Eignung bezieht. Der | rollende Material angegeben, auf die sich die Eignung bezieht. Der |
Betreiber kann sich dabei auf eine vom Antragsteller ausgehändigte | Betreiber kann sich dabei auf eine vom Antragsteller ausgehändigte |
Bescheinigung stützen. Die Zugführer müssen dieses Eignungsbrevet auf | Bescheinigung stützen. Die Zugführer müssen dieses Eignungsbrevet auf |
Verlangen sofort vorzeigen können. | Verlangen sofort vorzeigen können. |
Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur kann sich jederzeit | Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur kann sich jederzeit |
vergewissern, dass der Inhaber eines Eignungsbrevets die | vergewissern, dass der Inhaber eines Eignungsbrevets die |
Sicherheitsbedingungen in Bezug auf die Benutzung der | Sicherheitsbedingungen in Bezug auf die Benutzung der |
Eisenbahninfrastruktur erfüllt. | Eisenbahninfrastruktur erfüllt. |
b) Wenn der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur sich der Eignung des | b) Wenn der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur sich der Eignung des |
Rollmaterials für das gesamte Netz - ausdrückliche Ausschlüsse | Rollmaterials für das gesamte Netz - ausdrückliche Ausschlüsse |
ausgenommen - vergewissert hat, inventarisiert er das besagte | ausgenommen - vergewissert hat, inventarisiert er das besagte |
Rollmaterial im Fahrdienstbuch. | Rollmaterial im Fahrdienstbuch. |
§ 5 - In jedem Fall ist der Antragsteller verpflichtet, die Kosten zu | § 5 - In jedem Fall ist der Antragsteller verpflichtet, die Kosten zu |
tragen, die dem Betreiber der Eisenbahninfrastruktur im Rahmen der | tragen, die dem Betreiber der Eisenbahninfrastruktur im Rahmen der |
gemäss § 4 des vorliegenden Artikels erbrachten Leistungen entstehen. | gemäss § 4 des vorliegenden Artikels erbrachten Leistungen entstehen. |
Diese Kosten werden auf gerechte und nicht diskriminierende Weise | Diese Kosten werden auf gerechte und nicht diskriminierende Weise |
berechnet. | berechnet. |
§ 6 - Die Lastenhefte für Personal und Rollmaterial sind Bestandteil | § 6 - Die Lastenhefte für Personal und Rollmaterial sind Bestandteil |
der in Artikel 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 5. Februar | der in Artikel 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 5. Februar |
1997 erwähnten Regelungen. Sie können bei der Landtransportverwaltung | 1997 erwähnten Regelungen. Sie können bei der Landtransportverwaltung |
eingesehen werden. | eingesehen werden. |
§ 7 - Der Antragsteller darf sein Personal und sein Rollmaterial nur | § 7 - Der Antragsteller darf sein Personal und sein Rollmaterial nur |
im Rahmen ihrer in § 4 des vorliegenden Artikels erwähnten | im Rahmen ihrer in § 4 des vorliegenden Artikels erwähnten |
Eignungsanerkennung einsetzen beziehungsweise benutzen. | Eignungsanerkennung einsetzen beziehungsweise benutzen. |
Art. 4 - Wenn der Antragsteller Inhaber einer von einem anderen | Art. 4 - Wenn der Antragsteller Inhaber einer von einem anderen |
Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellten Genehmigung ist, | Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellten Genehmigung ist, |
fügt er seinem Antrag unter Berücksichtigung von Artikel 9 des | fügt er seinem Antrag unter Berücksichtigung von Artikel 9 des |
vorliegenden Erlasses eine von einer zuständigen Behörde des | vorliegenden Erlasses eine von einer zuständigen Behörde des |
Ursprungslandes beglaubigte Abschrift dieser Genehmigung bei. | Ursprungslandes beglaubigte Abschrift dieser Genehmigung bei. |
Art. 5 - Wenn der Generaldirektor der Landtransportverwaltung des | Art. 5 - Wenn der Generaldirektor der Landtransportverwaltung des |
Ministeriums des Verkehrswesens und der Infrastruktur über den Antrag | Ministeriums des Verkehrswesens und der Infrastruktur über den Antrag |
mit allen in Artikel 3 des vorliegenden Erlasses erwähnten Dokumenten | mit allen in Artikel 3 des vorliegenden Erlasses erwähnten Dokumenten |
und Schriftstücken verfügt, übermittelt er ihn dem Betreiber der | und Schriftstücken verfügt, übermittelt er ihn dem Betreiber der |
Eisenbahninfrastruktur, der diesen Antrag innerhalb eines Monats mit | Eisenbahninfrastruktur, der diesen Antrag innerhalb eines Monats mit |
einem ausführlichen technischen Gutachten an ihn zurücksendet. | einem ausführlichen technischen Gutachten an ihn zurücksendet. |
Art. 6 - Die Sicherheitsbescheinigung wird dem Antragsteller per | Art. 6 - Die Sicherheitsbescheinigung wird dem Antragsteller per |
Einschreibebrief mit Rückschein vom Generaldirektor der | Einschreibebrief mit Rückschein vom Generaldirektor der |
Landtransportverwaltung des Ministeriums des Verkehrswesens und der | Landtransportverwaltung des Ministeriums des Verkehrswesens und der |
Infrastruktur zugesandt. Sie wird ausgestellt, nachdem der | Infrastruktur zugesandt. Sie wird ausgestellt, nachdem der |
Antragsteller die Kosten gezahlt hat, die dem Betreiber der | Antragsteller die Kosten gezahlt hat, die dem Betreiber der |
Eisenbahninfrastruktur im Rahmen der gemäss den Bestimmungen von | Eisenbahninfrastruktur im Rahmen der gemäss den Bestimmungen von |
Artikel 3 des vorliegenden Erlasses erbrachten Leistungen entstanden | Artikel 3 des vorliegenden Erlasses erbrachten Leistungen entstanden |
sind. | sind. |
Art. 7 - Die Dokumente und Schriftstücke in Bezug auf die erneute | Art. 7 - Die Dokumente und Schriftstücke in Bezug auf die erneute |
Überprüfung der Erfüllung der Bedingungen für die Ausstellung der in | Überprüfung der Erfüllung der Bedingungen für die Ausstellung der in |
Artikel 32 des Königlichen Erlasses vom 11. Dezember 1998 über die | Artikel 32 des Königlichen Erlasses vom 11. Dezember 1998 über die |
Genehmigung für Eisenbahnunternehmen und die Benutzung der | Genehmigung für Eisenbahnunternehmen und die Benutzung der |
Eisenbahninfrastruktur erwähnten Sicherheitsbescheinigung werden vom | Eisenbahninfrastruktur erwähnten Sicherheitsbescheinigung werden vom |
Inhaber spätestens drei Monate vor Ablauf der Gültigkeit der | Inhaber spätestens drei Monate vor Ablauf der Gültigkeit der |
Bescheinigung per Einschreibebrief mit Rückschein an den | Bescheinigung per Einschreibebrief mit Rückschein an den |
Generaldirektor der Landtransportverwaltung des Ministeriums des | Generaldirektor der Landtransportverwaltung des Ministeriums des |
Verkehrswesens und der Infrastruktur gesandt. | Verkehrswesens und der Infrastruktur gesandt. |
Art. 8 - § 1 - Der Generaldirektor der Landtransportverwaltung des | Art. 8 - § 1 - Der Generaldirektor der Landtransportverwaltung des |
Ministeriums des Verkehrswesens und der Infrastruktur kann sich | Ministeriums des Verkehrswesens und der Infrastruktur kann sich |
jederzeit vergewissern, dass der Inhaber einer | jederzeit vergewissern, dass der Inhaber einer |
Sicherheitsbescheinigung die in den Artikeln 3 und 4 des vorliegenden | Sicherheitsbescheinigung die in den Artikeln 3 und 4 des vorliegenden |
Erlasses erwähnten Bestimmungen einhält. | Erlasses erwähnten Bestimmungen einhält. |
§ 2 - Falls vorerwähnten Anforderungen nicht entsprochen wird, wird | § 2 - Falls vorerwähnten Anforderungen nicht entsprochen wird, wird |
die Bescheinigung ausgesetzt. Die Entscheidung über die Aussetzung | die Bescheinigung ausgesetzt. Die Entscheidung über die Aussetzung |
wird dem Inhaber unmittelbar per Einschreibebrief mit Rückschein vom | wird dem Inhaber unmittelbar per Einschreibebrief mit Rückschein vom |
Generaldirektor der Landtransportverwaltung des Ministeriums des | Generaldirektor der Landtransportverwaltung des Ministeriums des |
Verkehrswesens und der Infrastruktur notifiziert. Die Aussetzung wird | Verkehrswesens und der Infrastruktur notifiziert. Die Aussetzung wird |
mit dem Datum des Versands der Notifikation wirksam und läuft bis zu | mit dem Datum des Versands der Notifikation wirksam und läuft bis zu |
dem Augenblick, wo der Inhaber dem Generaldirektor der | dem Augenblick, wo der Inhaber dem Generaldirektor der |
Landtransportverwaltung des Ministeriums des Verkehrswesens und der | Landtransportverwaltung des Ministeriums des Verkehrswesens und der |
Infrastruktur beweist, dass er vorerwähnten Anforderungen wieder | Infrastruktur beweist, dass er vorerwähnten Anforderungen wieder |
entspricht. Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur erhält | entspricht. Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur erhält |
unmittelbar eine Abschrift besagter Notifikation. | unmittelbar eine Abschrift besagter Notifikation. |
Art. 9 - § 1 - Die im Rahmen des vorliegenden Erlasses vom | Art. 9 - § 1 - Die im Rahmen des vorliegenden Erlasses vom |
Antragsteller übermittelten Dokumente und Schriftstücke müssen ein | Antragsteller übermittelten Dokumente und Schriftstücke müssen ein |
Original und zwei Abschriften umfassen. | Original und zwei Abschriften umfassen. |
§ 2 - Um für zulässig erklärt zu werden, müssen alle vom Antragsteller | § 2 - Um für zulässig erklärt zu werden, müssen alle vom Antragsteller |
im Rahmen des vorliegenden Erlasses übermittelten Dokumente und | im Rahmen des vorliegenden Erlasses übermittelten Dokumente und |
Schriftstücke - mit Ausnahme der rein technischen Spezifikationen - in | Schriftstücke - mit Ausnahme der rein technischen Spezifikationen - in |
französischer, niederländischer oder deutscher Sprache abgefasst sein. | französischer, niederländischer oder deutscher Sprache abgefasst sein. |
Ist dies nicht der Fall, ist diesen Dokumenten und Schriftstücken eine | Ist dies nicht der Fall, ist diesen Dokumenten und Schriftstücken eine |
von einem vereidigten Übersetzer auf Kosten des Antragstellers | von einem vereidigten Übersetzer auf Kosten des Antragstellers |
erstellte Übersetzung in einer dieser drei Sprachen beizufügen. | erstellte Übersetzung in einer dieser drei Sprachen beizufügen. |
Art. 10 - Die Sicherheitsbescheinigung entspricht dem in der Anlage zu | Art. 10 - Die Sicherheitsbescheinigung entspricht dem in der Anlage zu |
vorliegendem Erlass festgelegten Muster. | vorliegendem Erlass festgelegten Muster. |
Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am 1. April 1999 in Kraft. | Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am 1. April 1999 in Kraft. |
Brüssel, den 23. März 1999 | Brüssel, den 23. März 1999 |
M. DAERDEN | M. DAERDEN |
KÖNIGREICH BELGIEN | KÖNIGREICH BELGIEN |
MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DER INFRASTRUKTUR | MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DER INFRASTRUKTUR |
LANDTRANSPORTVERWALTUNG | LANDTRANSPORTVERWALTUNG |
DIENST FÜR EISENBAHNVERKEHR | DIENST FÜR EISENBAHNVERKEHR |
SICHERHEITSBESCHEINIGUNG | SICHERHEITSBESCHEINIGUNG |
Nr. | Nr. |
im Hinblick auf die Benutzung der belgischen Eisenbahninfrastruktur | im Hinblick auf die Benutzung der belgischen Eisenbahninfrastruktur |
ausgestellt gemäss dem Königlichen Erlass vom 11. Dezember 1998 über | ausgestellt gemäss dem Königlichen Erlass vom 11. Dezember 1998 über |
die Genehmigung für Eisenbahnunternehmen und die Benutzung der | die Genehmigung für Eisenbahnunternehmen und die Benutzung der |
Eisenbahninfrastruktur und dem Ministeriellen Erlass vom 23. März 1999 | Eisenbahninfrastruktur und dem Ministeriellen Erlass vom 23. März 1999 |
zur Festlegung der Modalitäten für die Ausstellung der | zur Festlegung der Modalitäten für die Ausstellung der |
Sicherheitsbescheinigung, ergangen in Ausführung der Richtlinie | Sicherheitsbescheinigung, ergangen in Ausführung der Richtlinie |
95/19/EG vom 19. Juni 1995 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der | 95/19/EG vom 19. Juni 1995 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der |
Eisenbahn und die Berechnung von Wegeentgelten | Eisenbahn und die Berechnung von Wegeentgelten |
an.................................................................................................. | an.................................................................................................. |
im Besitz der Genehmigung für Eisenbahnunternehmen Nr.: | im Besitz der Genehmigung für Eisenbahnunternehmen Nr.: |
ausgestellt durch............................. | ausgestellt durch............................. |
in (Stadt)......................... | in (Stadt)......................... |
am.......................... und gültig vom................... bis | am.......................... und gültig vom................... bis |
zum...................... | zum...................... |
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image |
Die Bescheinigung ist gültig vom........................... bis | Die Bescheinigung ist gültig vom........................... bis |
zum........................., sofern die Bedingungen für ihre | zum........................., sofern die Bedingungen für ihre |
Ausstellung weiterhin erfüllt sind. | Ausstellung weiterhin erfüllt sind. |
Brüssel, den | Brüssel, den |
Im Namen des Ministers: | Im Namen des Ministers: |
Der Generaldirektor | Der Generaldirektor |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 18 oktober 2002. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 18 octobre 2002 . |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |