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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 18/10/2002
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 23 maart 1999 houdende de bepaling van de afgiftemodaliteiten van het veiligheidsattest en het nieuw onderzoek ervan Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 23 mars 1999 fixant les modalités de délivrance du certificat de sécurité et de son réexamen
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 18 OKTOBER 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 23 maart 1999 houdende de bepaling van de afgiftemodaliteiten van het veiligheidsattest en het nieuw onderzoek ervan SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 18 OCTOBRE 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 23 mars 1999 fixant les modalités de délivrance du certificat de sécurité et de son réexamen
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté
ministerieel besluit van 23 maart 1999 houdende de bepaling van de ministériel du 23 mars 1999 fixant les modalités de délivrance du
afgiftemodaliteiten van het veiligheidsattest en het nieuw onderzoek certificat de sécurité et de son réexamen, établi par le Service
ervan, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van het ministerieel besluit van 23 maart 1999 houdende de officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 23 mars 1999
bepaling van de afgiftemodaliteiten van het veiligheidsattest en het fixant les modalités de délivrance du certificat de sécurité et de son
nieuw onderzoek ervan. réexamen.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 18 oktober 2002. Donné à Bruxelles, le 18 octobre 2002.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Bijlage - Annexe Bijlage - Annexe
MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DER INFRASTRUKTUR MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DER INFRASTRUKTUR
23. MÄRZ 1999 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der Modalitäten 23. MÄRZ 1999 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der Modalitäten
für die Ausstellung der Sicherheitsbescheinigung und für deren erneute für die Ausstellung der Sicherheitsbescheinigung und für deren erneute
Überprüfung Überprüfung
Der Minister des Transportwesens, Der Minister des Transportwesens,
Aufgrund der Richtlinie 91/440/EWG des Rates der Europäischen Aufgrund der Richtlinie 91/440/EWG des Rates der Europäischen
Gemeinschaften vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Gemeinschaften vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der
Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft; Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft;
Aufgrund der Richtlinie 95/18/EG des Rates der Europäischen Aufgrund der Richtlinie 95/18/EG des Rates der Europäischen
Gemeinschaften vom 19. Juni 1995 über die Erteilung von Genehmigungen Gemeinschaften vom 19. Juni 1995 über die Erteilung von Genehmigungen
an Eisenbahnunternehmen; an Eisenbahnunternehmen;
Aufgrund der Richtlinie 95/19/EG des Rates der Europäischen Aufgrund der Richtlinie 95/19/EG des Rates der Europäischen
Gemeinschaften vom 19. Juni 1995 über die Zuweisung von Gemeinschaften vom 19. Juni 1995 über die Zuweisung von
Fahrwegkapazität der Eisenbahn und die Berechnung von Wegeentgelten; Fahrwegkapazität der Eisenbahn und die Berechnung von Wegeentgelten;
Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Massnahmen zur Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Massnahmen zur
Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und
Güterbeförderung im Strassen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr; Güterbeförderung im Strassen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. Februar 1997 zur Ausführung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. Februar 1997 zur Ausführung
der Richtlinie 91/440/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften der Richtlinie 91/440/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften
vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der
Gemeinschaft; Gemeinschaft;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Dezember 1998 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Dezember 1998 über die
Genehmigung für Eisenbahnunternehmen und die Benutzung der Genehmigung für Eisenbahnunternehmen und die Benutzung der
Eisenbahninfrastruktur; Eisenbahninfrastruktur;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch: Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch:
- die Notwendigkeit, unverzüglich die erforderlichen Massnahmen zu - die Notwendigkeit, unverzüglich die erforderlichen Massnahmen zu
treffen, um zu vermeiden, dass der Staat wegen nicht rechtzeitiger treffen, um zu vermeiden, dass der Staat wegen nicht rechtzeitiger
Umsetzung der Richtlinien 95/18/EG und 95/19/EG zur Verantwortung Umsetzung der Richtlinien 95/18/EG und 95/19/EG zur Verantwortung
gezogen wird, gezogen wird,
- die Notwendigkeit, in Bezug auf den Erhalt der Genehmigung für - die Notwendigkeit, in Bezug auf den Erhalt der Genehmigung für
Eisenbahnunternehmen und der Sicherheitsbescheinigung sowie für die Eisenbahnunternehmen und der Sicherheitsbescheinigung sowie für die
Zuweisung von Fahrwegkapazität über genaue Regeln zu verfügen, damit Zuweisung von Fahrwegkapazität über genaue Regeln zu verfügen, damit
Eisenbahnunternehmen gerecht und in nicht diskriminierender Weise Eisenbahnunternehmen gerecht und in nicht diskriminierender Weise
behandelt werden, behandelt werden,
- die Notwendigkeit, die Sicherheit des gesamten Eisenbahnverkehrs zu - die Notwendigkeit, die Sicherheit des gesamten Eisenbahnverkehrs zu
gewährleisten; gewährleisten;
Aufgrund der koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere Aufgrund der koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere
des Artikels 3 § 1, des Artikels 3 § 1,
Erlässt: Erlässt:
Artikel 1 - Der Generaldirektor der Landtransportverwaltung des Artikel 1 - Der Generaldirektor der Landtransportverwaltung des
Ministeriums des Verkehrswesens und der Infrastruktur wird mit der Ministeriums des Verkehrswesens und der Infrastruktur wird mit der
Ausstellung und der erneuten Überprüfung der Sicherheitsbescheinigung Ausstellung und der erneuten Überprüfung der Sicherheitsbescheinigung
beauftragt. beauftragt.
Art. 2 - Ein Eisenbahnunternehmen, das um die Ausstellung einer Art. 2 - Ein Eisenbahnunternehmen, das um die Ausstellung einer
Sicherheitsbescheinigung nachsucht, muss per Einschreibebrief mit Sicherheitsbescheinigung nachsucht, muss per Einschreibebrief mit
Rückschein einen unterzeichneten Antrag an den Generaldirektor der Rückschein einen unterzeichneten Antrag an den Generaldirektor der
Landtransportverwaltung des Ministeriums des Verkehrswesens und der Landtransportverwaltung des Ministeriums des Verkehrswesens und der
Infrastruktur richten. Infrastruktur richten.
Art. 3 - § 1 - Dem Antrag auf Erhalt einer Sicherheitsbescheinigung Art. 3 - § 1 - Dem Antrag auf Erhalt einer Sicherheitsbescheinigung
müssen Dokumente und Schriftstücke beigefügt werden, durch die müssen Dokumente und Schriftstücke beigefügt werden, durch die
bestätigt wird, dass den in Artikel 31 des Königlichen Erlasses vom bestätigt wird, dass den in Artikel 31 des Königlichen Erlasses vom
11. Dezember 1998 über die Genehmigung für Eisenbahnunternehmen und 11. Dezember 1998 über die Genehmigung für Eisenbahnunternehmen und
die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur erwähnten Anforderungen die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur erwähnten Anforderungen
entsprochen wird. entsprochen wird.
§ 2 - Im Antrag wird die Art der Verkehrsleistung beziehungsweise § 2 - Im Antrag wird die Art der Verkehrsleistung beziehungsweise
werden die Arten der Verkehrsleistungen angegeben, für die die werden die Arten der Verkehrsleistungen angegeben, für die die
Sicherheitsbescheinigung beantragt wird. Sicherheitsbescheinigung beantragt wird.
Unter Verkehrsleistung versteht man die Erbringung von Unter Verkehrsleistung versteht man die Erbringung von
Verkehrsleistungen im grenzüberschreitenden Personenverkehr auf Verkehrsleistungen im grenzüberschreitenden Personenverkehr auf
Hochgeschwindigkeitsstrecken oder auf traditionellen Strecken, im Hochgeschwindigkeitsstrecken oder auf traditionellen Strecken, im
grenzüberschreitenden Güterverkehr oder im grenzüberschreitenden grenzüberschreitenden Güterverkehr oder im grenzüberschreitenden
kombinierten Güterverkehr, wie in den Artikeln 12 und 13 des kombinierten Güterverkehr, wie in den Artikeln 12 und 13 des
Königlichen Erlasses vom 5. Februar 1997 zur Ausführung der Richtlinie Königlichen Erlasses vom 5. Februar 1997 zur Ausführung der Richtlinie
91/440/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 29. Juli 1991 91/440/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 29. Juli 1991
zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft erwähnt. zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft erwähnt.
Für jede Verkehrsleistung wird Folgendes präzisiert: Für jede Verkehrsleistung wird Folgendes präzisiert:
- der Verkehrsbereich: Personen oder Güter, - der Verkehrsbereich: Personen oder Güter,
- die Hauptkomponenten: - die Hauptkomponenten:
* im Personenverkehr: * im Personenverkehr:
- Ursprung und Bestimmung, - Ursprung und Bestimmung,
- Zwischenbedienungen, - Zwischenbedienungen,
- vorgesehene Fahrtenhäufigkeit, - vorgesehene Fahrtenhäufigkeit,
* im Güterverkehr: * im Güterverkehr:
- die Verkehrsarten (Ganzzüge, Streuverkehr, kombinierter Verkehr), - die Verkehrsarten (Ganzzüge, Streuverkehr, kombinierter Verkehr),
- die Art der Güter, - die Art der Güter,
- Ursprung und Bestimmung, - Ursprung und Bestimmung,
- Zwischenbedienungen, - Zwischenbedienungen,
- vorgesehene Fahrtenhäufigkeit, - vorgesehene Fahrtenhäufigkeit,
- die Art des rollenden Materials, - die Art des rollenden Materials,
- die Zugförderungsart: elektrisch oder autonom - die Zugförderungsart: elektrisch oder autonom
§ 3 - In diesem Antrag werden die Strecken angegeben, für die die § 3 - In diesem Antrag werden die Strecken angegeben, für die die
Sicherheitsbescheinigung beantragt wird. Sicherheitsbescheinigung beantragt wird.
Die Strecke wird bestimmt durch Angabe: Die Strecke wird bestimmt durch Angabe:
- der Bahnhöfe oder Anlagen an den Streckenenden, - der Bahnhöfe oder Anlagen an den Streckenenden,
- eines oder mehrerer Zwischenbahnhöfe oder dazwischenliegender - eines oder mehrerer Zwischenbahnhöfe oder dazwischenliegender
kennzeichnender Stellen, kennzeichnender Stellen,
- der Alternativstrecken, die der Antragsteller eventuell benutzen - der Alternativstrecken, die der Antragsteller eventuell benutzen
möchte. möchte.
§ 4 - Dem Antrag wird eine zuvor beim Betreiber der § 4 - Dem Antrag wird eine zuvor beim Betreiber der
Eisenbahninfrastruktur angefragte Bescheinigung beigefügt, durch die Eisenbahninfrastruktur angefragte Bescheinigung beigefügt, durch die
der Betreiber bescheinigt, dass Personal und Rollmaterial als für die der Betreiber bescheinigt, dass Personal und Rollmaterial als für die
beantragte(n) Art(en) von Verkehrsleistungen geeignet anerkannt worden beantragte(n) Art(en) von Verkehrsleistungen geeignet anerkannt worden
sind. Die Überprüfung der Eignung erfolgt durch Überprüfung der sind. Die Überprüfung der Eignung erfolgt durch Überprüfung der
Einhaltung der Vorschriften des Lastenheftes für das Personal der Einhaltung der Vorschriften des Lastenheftes für das Personal der
Benutzer der Eisenbahninfrastruktur und der Vorschriften des Benutzer der Eisenbahninfrastruktur und der Vorschriften des
Lastenheftes für das Rollmaterial der Benutzer der Lastenheftes für das Rollmaterial der Benutzer der
Eisenbahninfrastruktur, und dies gemäss den in den Artikeln 15 und 16 Eisenbahninfrastruktur, und dies gemäss den in den Artikeln 15 und 16
des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 5. Februar 1997 erwähnten des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 5. Februar 1997 erwähnten
Sicherheitsanforderungen. Sicherheitsanforderungen.
a) Wenn der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur sich der Eignung der a) Wenn der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur sich der Eignung der
Zugführer vergewissert hat, stellt er ihnen ein Brevet aus; in zwei Zugführer vergewissert hat, stellt er ihnen ein Brevet aus; in zwei
diesem Brevet beigefügten Dokumenten werden die Linien und das diesem Brevet beigefügten Dokumenten werden die Linien und das
rollende Material angegeben, auf die sich die Eignung bezieht. Der rollende Material angegeben, auf die sich die Eignung bezieht. Der
Betreiber kann sich dabei auf eine vom Antragsteller ausgehändigte Betreiber kann sich dabei auf eine vom Antragsteller ausgehändigte
Bescheinigung stützen. Die Zugführer müssen dieses Eignungsbrevet auf Bescheinigung stützen. Die Zugführer müssen dieses Eignungsbrevet auf
Verlangen sofort vorzeigen können. Verlangen sofort vorzeigen können.
Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur kann sich jederzeit Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur kann sich jederzeit
vergewissern, dass der Inhaber eines Eignungsbrevets die vergewissern, dass der Inhaber eines Eignungsbrevets die
Sicherheitsbedingungen in Bezug auf die Benutzung der Sicherheitsbedingungen in Bezug auf die Benutzung der
Eisenbahninfrastruktur erfüllt. Eisenbahninfrastruktur erfüllt.
b) Wenn der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur sich der Eignung des b) Wenn der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur sich der Eignung des
Rollmaterials für das gesamte Netz - ausdrückliche Ausschlüsse Rollmaterials für das gesamte Netz - ausdrückliche Ausschlüsse
ausgenommen - vergewissert hat, inventarisiert er das besagte ausgenommen - vergewissert hat, inventarisiert er das besagte
Rollmaterial im Fahrdienstbuch. Rollmaterial im Fahrdienstbuch.
§ 5 - In jedem Fall ist der Antragsteller verpflichtet, die Kosten zu § 5 - In jedem Fall ist der Antragsteller verpflichtet, die Kosten zu
tragen, die dem Betreiber der Eisenbahninfrastruktur im Rahmen der tragen, die dem Betreiber der Eisenbahninfrastruktur im Rahmen der
gemäss § 4 des vorliegenden Artikels erbrachten Leistungen entstehen. gemäss § 4 des vorliegenden Artikels erbrachten Leistungen entstehen.
Diese Kosten werden auf gerechte und nicht diskriminierende Weise Diese Kosten werden auf gerechte und nicht diskriminierende Weise
berechnet. berechnet.
§ 6 - Die Lastenhefte für Personal und Rollmaterial sind Bestandteil § 6 - Die Lastenhefte für Personal und Rollmaterial sind Bestandteil
der in Artikel 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 5. Februar der in Artikel 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 5. Februar
1997 erwähnten Regelungen. Sie können bei der Landtransportverwaltung 1997 erwähnten Regelungen. Sie können bei der Landtransportverwaltung
eingesehen werden. eingesehen werden.
§ 7 - Der Antragsteller darf sein Personal und sein Rollmaterial nur § 7 - Der Antragsteller darf sein Personal und sein Rollmaterial nur
im Rahmen ihrer in § 4 des vorliegenden Artikels erwähnten im Rahmen ihrer in § 4 des vorliegenden Artikels erwähnten
Eignungsanerkennung einsetzen beziehungsweise benutzen. Eignungsanerkennung einsetzen beziehungsweise benutzen.
Art. 4 - Wenn der Antragsteller Inhaber einer von einem anderen Art. 4 - Wenn der Antragsteller Inhaber einer von einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellten Genehmigung ist, Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellten Genehmigung ist,
fügt er seinem Antrag unter Berücksichtigung von Artikel 9 des fügt er seinem Antrag unter Berücksichtigung von Artikel 9 des
vorliegenden Erlasses eine von einer zuständigen Behörde des vorliegenden Erlasses eine von einer zuständigen Behörde des
Ursprungslandes beglaubigte Abschrift dieser Genehmigung bei. Ursprungslandes beglaubigte Abschrift dieser Genehmigung bei.
Art. 5 - Wenn der Generaldirektor der Landtransportverwaltung des Art. 5 - Wenn der Generaldirektor der Landtransportverwaltung des
Ministeriums des Verkehrswesens und der Infrastruktur über den Antrag Ministeriums des Verkehrswesens und der Infrastruktur über den Antrag
mit allen in Artikel 3 des vorliegenden Erlasses erwähnten Dokumenten mit allen in Artikel 3 des vorliegenden Erlasses erwähnten Dokumenten
und Schriftstücken verfügt, übermittelt er ihn dem Betreiber der und Schriftstücken verfügt, übermittelt er ihn dem Betreiber der
Eisenbahninfrastruktur, der diesen Antrag innerhalb eines Monats mit Eisenbahninfrastruktur, der diesen Antrag innerhalb eines Monats mit
einem ausführlichen technischen Gutachten an ihn zurücksendet. einem ausführlichen technischen Gutachten an ihn zurücksendet.
Art. 6 - Die Sicherheitsbescheinigung wird dem Antragsteller per Art. 6 - Die Sicherheitsbescheinigung wird dem Antragsteller per
Einschreibebrief mit Rückschein vom Generaldirektor der Einschreibebrief mit Rückschein vom Generaldirektor der
Landtransportverwaltung des Ministeriums des Verkehrswesens und der Landtransportverwaltung des Ministeriums des Verkehrswesens und der
Infrastruktur zugesandt. Sie wird ausgestellt, nachdem der Infrastruktur zugesandt. Sie wird ausgestellt, nachdem der
Antragsteller die Kosten gezahlt hat, die dem Betreiber der Antragsteller die Kosten gezahlt hat, die dem Betreiber der
Eisenbahninfrastruktur im Rahmen der gemäss den Bestimmungen von Eisenbahninfrastruktur im Rahmen der gemäss den Bestimmungen von
Artikel 3 des vorliegenden Erlasses erbrachten Leistungen entstanden Artikel 3 des vorliegenden Erlasses erbrachten Leistungen entstanden
sind. sind.
Art. 7 - Die Dokumente und Schriftstücke in Bezug auf die erneute Art. 7 - Die Dokumente und Schriftstücke in Bezug auf die erneute
Überprüfung der Erfüllung der Bedingungen für die Ausstellung der in Überprüfung der Erfüllung der Bedingungen für die Ausstellung der in
Artikel 32 des Königlichen Erlasses vom 11. Dezember 1998 über die Artikel 32 des Königlichen Erlasses vom 11. Dezember 1998 über die
Genehmigung für Eisenbahnunternehmen und die Benutzung der Genehmigung für Eisenbahnunternehmen und die Benutzung der
Eisenbahninfrastruktur erwähnten Sicherheitsbescheinigung werden vom Eisenbahninfrastruktur erwähnten Sicherheitsbescheinigung werden vom
Inhaber spätestens drei Monate vor Ablauf der Gültigkeit der Inhaber spätestens drei Monate vor Ablauf der Gültigkeit der
Bescheinigung per Einschreibebrief mit Rückschein an den Bescheinigung per Einschreibebrief mit Rückschein an den
Generaldirektor der Landtransportverwaltung des Ministeriums des Generaldirektor der Landtransportverwaltung des Ministeriums des
Verkehrswesens und der Infrastruktur gesandt. Verkehrswesens und der Infrastruktur gesandt.
Art. 8 - § 1 - Der Generaldirektor der Landtransportverwaltung des Art. 8 - § 1 - Der Generaldirektor der Landtransportverwaltung des
Ministeriums des Verkehrswesens und der Infrastruktur kann sich Ministeriums des Verkehrswesens und der Infrastruktur kann sich
jederzeit vergewissern, dass der Inhaber einer jederzeit vergewissern, dass der Inhaber einer
Sicherheitsbescheinigung die in den Artikeln 3 und 4 des vorliegenden Sicherheitsbescheinigung die in den Artikeln 3 und 4 des vorliegenden
Erlasses erwähnten Bestimmungen einhält. Erlasses erwähnten Bestimmungen einhält.
§ 2 - Falls vorerwähnten Anforderungen nicht entsprochen wird, wird § 2 - Falls vorerwähnten Anforderungen nicht entsprochen wird, wird
die Bescheinigung ausgesetzt. Die Entscheidung über die Aussetzung die Bescheinigung ausgesetzt. Die Entscheidung über die Aussetzung
wird dem Inhaber unmittelbar per Einschreibebrief mit Rückschein vom wird dem Inhaber unmittelbar per Einschreibebrief mit Rückschein vom
Generaldirektor der Landtransportverwaltung des Ministeriums des Generaldirektor der Landtransportverwaltung des Ministeriums des
Verkehrswesens und der Infrastruktur notifiziert. Die Aussetzung wird Verkehrswesens und der Infrastruktur notifiziert. Die Aussetzung wird
mit dem Datum des Versands der Notifikation wirksam und läuft bis zu mit dem Datum des Versands der Notifikation wirksam und läuft bis zu
dem Augenblick, wo der Inhaber dem Generaldirektor der dem Augenblick, wo der Inhaber dem Generaldirektor der
Landtransportverwaltung des Ministeriums des Verkehrswesens und der Landtransportverwaltung des Ministeriums des Verkehrswesens und der
Infrastruktur beweist, dass er vorerwähnten Anforderungen wieder Infrastruktur beweist, dass er vorerwähnten Anforderungen wieder
entspricht. Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur erhält entspricht. Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur erhält
unmittelbar eine Abschrift besagter Notifikation. unmittelbar eine Abschrift besagter Notifikation.
Art. 9 - § 1 - Die im Rahmen des vorliegenden Erlasses vom Art. 9 - § 1 - Die im Rahmen des vorliegenden Erlasses vom
Antragsteller übermittelten Dokumente und Schriftstücke müssen ein Antragsteller übermittelten Dokumente und Schriftstücke müssen ein
Original und zwei Abschriften umfassen. Original und zwei Abschriften umfassen.
§ 2 - Um für zulässig erklärt zu werden, müssen alle vom Antragsteller § 2 - Um für zulässig erklärt zu werden, müssen alle vom Antragsteller
im Rahmen des vorliegenden Erlasses übermittelten Dokumente und im Rahmen des vorliegenden Erlasses übermittelten Dokumente und
Schriftstücke - mit Ausnahme der rein technischen Spezifikationen - in Schriftstücke - mit Ausnahme der rein technischen Spezifikationen - in
französischer, niederländischer oder deutscher Sprache abgefasst sein. französischer, niederländischer oder deutscher Sprache abgefasst sein.
Ist dies nicht der Fall, ist diesen Dokumenten und Schriftstücken eine Ist dies nicht der Fall, ist diesen Dokumenten und Schriftstücken eine
von einem vereidigten Übersetzer auf Kosten des Antragstellers von einem vereidigten Übersetzer auf Kosten des Antragstellers
erstellte Übersetzung in einer dieser drei Sprachen beizufügen. erstellte Übersetzung in einer dieser drei Sprachen beizufügen.
Art. 10 - Die Sicherheitsbescheinigung entspricht dem in der Anlage zu Art. 10 - Die Sicherheitsbescheinigung entspricht dem in der Anlage zu
vorliegendem Erlass festgelegten Muster. vorliegendem Erlass festgelegten Muster.
Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am 1. April 1999 in Kraft. Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am 1. April 1999 in Kraft.
Brüssel, den 23. März 1999 Brüssel, den 23. März 1999
M. DAERDEN M. DAERDEN
KÖNIGREICH BELGIEN KÖNIGREICH BELGIEN
MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DER INFRASTRUKTUR MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DER INFRASTRUKTUR
LANDTRANSPORTVERWALTUNG LANDTRANSPORTVERWALTUNG
DIENST FÜR EISENBAHNVERKEHR DIENST FÜR EISENBAHNVERKEHR
SICHERHEITSBESCHEINIGUNG SICHERHEITSBESCHEINIGUNG
Nr. Nr.
im Hinblick auf die Benutzung der belgischen Eisenbahninfrastruktur im Hinblick auf die Benutzung der belgischen Eisenbahninfrastruktur
ausgestellt gemäss dem Königlichen Erlass vom 11. Dezember 1998 über ausgestellt gemäss dem Königlichen Erlass vom 11. Dezember 1998 über
die Genehmigung für Eisenbahnunternehmen und die Benutzung der die Genehmigung für Eisenbahnunternehmen und die Benutzung der
Eisenbahninfrastruktur und dem Ministeriellen Erlass vom 23. März 1999 Eisenbahninfrastruktur und dem Ministeriellen Erlass vom 23. März 1999
zur Festlegung der Modalitäten für die Ausstellung der zur Festlegung der Modalitäten für die Ausstellung der
Sicherheitsbescheinigung, ergangen in Ausführung der Richtlinie Sicherheitsbescheinigung, ergangen in Ausführung der Richtlinie
95/19/EG vom 19. Juni 1995 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der 95/19/EG vom 19. Juni 1995 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der
Eisenbahn und die Berechnung von Wegeentgelten Eisenbahn und die Berechnung von Wegeentgelten
an.................................................................................................. an..................................................................................................
im Besitz der Genehmigung für Eisenbahnunternehmen Nr.: im Besitz der Genehmigung für Eisenbahnunternehmen Nr.:
ausgestellt durch............................. ausgestellt durch.............................
in (Stadt)......................... in (Stadt).........................
am.......................... und gültig vom................... bis am.......................... und gültig vom................... bis
zum...................... zum......................
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Pour la consultation du tableau, voir image
Die Bescheinigung ist gültig vom........................... bis Die Bescheinigung ist gültig vom........................... bis
zum........................., sofern die Bedingungen für ihre zum........................., sofern die Bedingungen für ihre
Ausstellung weiterhin erfüllt sind. Ausstellung weiterhin erfüllt sind.
Brüssel, den Brüssel, den
Im Namen des Ministers: Im Namen des Ministers:
Der Generaldirektor Der Generaldirektor
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 18 oktober 2002. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 18 octobre 2002 .
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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