Etaamb.openjustice.be
Koninklijk Besluit van 18 oktober 2001
gepubliceerd op 08 januari 2002

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 21 juni 2001 houdende regeling van bepaalde methodes ter beveiliging van waardevervoer en van het koninklijk besluit van 30 december 1999 betreffende de vereisten inzake beroepsopleiding en ervaring, de vereisten inzake medisch en psychotechnisch onderzoek voor het uitoefenen van een leidinggevende of een uitvoerende functie in een bewakingsonderneming of interne bewakingsdienst en betreffende de erkenning van de opleidingen

bron
ministerie van binnenlandse zaken
numac
2001001069
pub.
08/01/2002
prom.
18/10/2001
ELI
eli/besluit/2001/10/18/2001001069/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

18 OKTOBER 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 21 juni 2001 houdende regeling van bepaalde methodes ter beveiliging van waardevervoer en van het koninklijk besluit van 30 december 1999 betreffende de vereisten inzake beroepsopleiding en ervaring, de vereisten inzake medisch en psychotechnisch onderzoek voor het uitoefenen van een leidinggevende of een uitvoerende functie in een bewakingsonderneming of interne bewakingsdienst en betreffende de erkenning van de opleidingen


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;

Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling - van het koninklijk besluit van 21 juni 2001 houdende regeling van bepaalde methodes ter beveiliging van waardevervoer, - van het koninklijk besluit van 30 december 1999 betreffende de vereisten inzake beroepsopleiding en ervaring, de vereisten inzake medisch en psychotechnisch onderzoek voor het uitoefenen van een leidinggevende of een uitvoerende functie in een bewakingsonderneming of interne bewakingsdienst en betreffende de erkenning van de opleidingen, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2 gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling - van het koninklijk besluit van 21 juni 2001 houdende regeling van bepaalde methodes ter beveiliging van waardevervoer; - van het koninklijk besluit van 30 december 1999 betreffende de vereisten inzake beroepsopleiding en ervaring, de vereisten inzake medisch en psychotechnisch onderzoek voor het uitoefenen van een leidinggevende of een uitvoerende functie in een bewakingsonderneming of interne bewakingsdienst en betreffende de erkenning van de opleidingen.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 18 oktober 2001.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Bijlage 1 MINISTERIUM DES INNERN 21. JUNI 2001 - Königlicher Erlass zur Regelung bestimmter Schutzmethoden für Werttransporte ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1990 über Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1997 und 9. Juni 1999, insbesondere des Artikels 1, des Artikels 2 § 1, des Artikels 8 § 4 und § 5 und des Artikels 9;

Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, abgeändert durch das Gesetz vom 2. April 2001, insbesondere des Artikels 115 § 2;

Aufgrund der Bemerkungen der Europäischen Kommission in Anwendung der Richtlinie 98/34/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.

Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, abgeändert durch die Richtlinie 98/48/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 20. Juli 1998, insbesondere des Artikels 9 Absatz 7;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;

Aufgrund der äussersten Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass die Abänderung der Rechtsvorschriften in erster Linie darauf abzielt, dem Minister des Innern eine Rechtsgrundlage zu bieten, damit er spezifische Massnahmen zum bestmöglichen Schutz von Werttransporten bei den bevorstehenden Operationen der Euro-Umstellung und zur verstärkten Sicherheit von Werttransporten auf dem Gebiet von Flughäfen ergreifen kann;

Dass die kürzlich erfolgten Angriffe auf Werttransporte auf dem Gebiet des nationalen Flughafens bewiesen haben, dass es dringend notwendig ist, dass besondere Sicherheitsmassnahmen, die an die spezifische Organisation von Werttransporten auf dem Vorfeld von Flughäfen angepasst sind, ergriffen werden können;

Dass der Zeitraum vor der Euro-Umstellung und der Umstellungszeitraum selbst besondere Sicherheitsrisiken darstellen, die ausserordentliche Sicherheitsmassnahmen erfordern, damit die Sicherheit der Werttransporteure und der Bevölkerung gewährleistet wird;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. Wachperson: das in Artikel 6 des Gesetzes vom 10.April 1990 über Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste erwähnte Personal, das mit der Ausführung der in Artikel 1 § 1 Nr. 3 dieses Gesetzes erwähnten Tätigkeit beauftragt ist, 2. geschütztem Transport: die in Artikel 1 § 1 Nr.3 des vorerwähnten Gesetzes erwähnte Tätigkeit, 3. Einzeltransport: den geschützten Transport zwischen zwei Haltestellen, die nicht beide über eine geschützte Zone verfügen, 4.Zonentransport: den geschützten Werttransport zwischen zwei Haltestellen, die beide über eine geschützte Zone verfügen, 5. Container: den für den geschützten Transport bestimmten Behälter für Werte, 6.Gehsteigrisiko: das Sicherheitsrisiko, dem Wachleute auf dem Weg zwischen dem Fahrzeug und dem geschützten Raum ausgesetzt sind, sofern der geschützte Transport nicht mit einem in Artikel 5 beschriebenen Neutralisierungssystem ausgestattet ist, 7. Handhabungsrisiko: das Sicherheitsrisiko, dem Wachleute ausgesetzt sind, wenn sie den Container öffnen müssen, um Werte herauszunehmen oder hineinzulegen. KAPITEL II - Haltestellen Art. 2 - § 1 - Eine Haltestelle ist der Ort, an dem Werte abgeholt und/oder abgeliefert werden. § 2 - Jede Haltestelle, die ein Handhabungsrisiko birgt, muss über einen geschützten Raum oder eine geschützte Zone verfügen.

Eine geschützte Zone ist eine Zone in einem Gebäude, zu der ein Werttransportfahrzeug Zugang hat und in der es auf geschützte Weise entladen und/oder beladen werden kann.

Ein geschützter Raum ist ein Raum in einem Gebäude, in dem Werte auf geschützte Weise in einen Container hineingelegt oder aus einem Container herausgenommen werden können.

Ein geschützter Raum oder eine geschützte Zone besteht aus einem getrennten und abgeschlossenen Raum oder einem Raum, der sich in einem getrennten und abgeschlossenen Teil eines Gebäudes befindet. Dieser Raum oder dieser Teil eines Gebäudes ist während der Zeit, in der die Wachleute Zugang dazu haben, nicht für die Öffentlichkeit zugänglich und so angelegt, dass die Verrichtungen der Wachleute nur ausserhalb der Sicht der Öffentlichkeit durchgeführt werden können. Die Wände, Fenster und Türen bestehen aus einbruchsicherem Material. § 3 - Der Minister des Innern bestimmt die näheren Bedingungen, denen geschützte Räume und geschützte Zonen entsprechen müssen, und die Weise, in der die Verwalter von Haltestellen die Einhaltung der in vorliegendem Kapitel enthaltenen Bestimmungen nachweisen müssen.

Art. 3 - § 1 - Eine Wachperson darf erst Zugang zu einem geschützten Raum oder einer geschützten Zone erhalten, nachdem der Verwalter der Haltestelle oder das Wachunternehmen oder der interne Wachdienst, dem die Wachperson angehört: 1. sie identifiziert hat, 2.sich Gewissheit darüber verschafft hat, dass die Wachperson den geschützten Raum oder die geschützte Zone in Sicherheit betreten kann, entweder visuell durch eine Person im Inneren des geschützten Raums oder der geschützten Zone oder visuell über ein Fernüberwachungssystem oder auf eine andere vom Minister des Innern festgelegte Weise. § 2 - Werte dürfen im Hinblick auf einen geschützten Transport den geschützten Raum erst verlassen, nachdem sie in einem Container untergebracht worden sind.

Sie dürfen im Hinblick auf einen geschützten Transport eine geschützte Zone erst verlassen, nachdem sie in ein Werttransportfahrzeug verladen worden sind.

Art. 4 - § 1 - Verwalter von Haltestellen treffen alle nötigen Massnahmen, um den Beginn des Ablieferns und/oder des Abholens von Werten während der Öffnungszeiten der Haltestelle binnen zehn Minuten nach Ankunft des Werttransportfahrzeugs zu ermöglichen.

Sie treffen diese Massnahmen ebenfalls zwischen den Öffnungszeiten der Haltestelle, in der Zeit zwischen 12 Uhr und 14 Uhr, wenn der Transport infolge einer unvorhergesehenen Zeitabweichung nicht während der Öffnungszeiten eintreffen kann. In diesem Fall benachrichtigt das Wachunternehmen oder der interne Wachdienst, das beziehungsweise der den Transport gewährleistet, den Verwalter der Haltestelle mindestens zwanzig Minuten vor Schliessung der Haltestelle. § 2 - Verwalter von Haltestellen treffen alle nötigen Massnahmen, um das Gehsteigrisiko auf ein Mindestmass zu beschränken und Sicherheitsrisiken an öffentlich zugänglichen Orten vorzubeugen. § 3 - Verwalter von Haltestellen übermitteln der zuständigen Behörde, jedesmal wenn sie darum bittet, alle sachdienlichen Informationen zur Gewährleistung grösstmöglicher Sicherheit.

KAPITEL III - Neutralisierungssysteme Art. 5 - § 1 - Ein Neutralisierungssystem besteht aus einem gebilligten technologischen System, das Schutz gegen Versuche unerlaubten Öffnens des Containers bietet, indem es den geschützten Transport auf den in § 2 erwähnten Strecken ständig überwacht und die Möglichkeit bietet, anormale Situationen zu erkennen und gegebenenfalls die Werte zu neutralisieren oder unbrauchbar zu machen. § 2 - Ein Neutralisierungssystem des Typs A schützt die Werte auf der gesamten Transportstrecke, das heisst von Haltestelle zu Haltestelle.

Ein Neutralisierungssystem des Typs B schützt die Werte auf der Gehwegstrecke, das heisst auf der Strecke zwischen dem Werttransportfahrzeug und der Haltestelle und umgekehrt.

Art. 6 - § 1 - Der Container für den geschützten Transport, der Bestandteil eines Neutralisierungssystems ist, erfüllt die Bedingungen des vorliegenden Erlasses. § 2 - Der Container eines Neutralisierungssystems des Typs A kann nur innerhalb eines geschützten Raums oder einer geschützten Zone geöffnet, geschlossen und programmiert werden.

Der Container eines Neutralisierungssystems des Typs B kann nur innerhalb eines geschützten Raums, einer geschützten Zone oder eines Werttransportfahrzeugs geöffnet, geschlossen und programmiert werden. § 3 - Der Container muss mit einem Steuerungssystem ausgestattet sein, das in der Lage ist, die Anweisungen bezüglich der Zugangsbedingungen und der Bedingungen für den Werttransport zu registrieren, die Einhaltung dieser Anweisungen zu überprüfen und bei Nichteinhaltung dieser Anweisungen unverzüglich einen Mechanismus auszulösen, der die Werte zerstört oder unbrauchbar macht. § 4 - Die in § 3 erwähnten Anweisungen müssen den Container auf jeden Fall gegen Folgendes schützen : 1. Aufbruchversuch, 2.im Fall eines Neutralisierungssystems des Typs A: Öffnen des Containers ausserhalb der geschützten Räume oder Zonen, die in den registrierten Anweisungen angegeben sind, 3. im Fall eines Neutralisierungssystems des Typs B: Öffnen des Containers ausserhalb der geschützten Räume, der geschützten Zonen oder des Werttransportfahrzeugs, die in den registrierten Anweisungen angegeben sind, 4.Einwirkung extremer Bedingungen, die den Container, sein Steuerungssystem oder seinen Mechanismus zur Neutralisierung oder Markierung der Werte desaktivieren oder beschädigen könnten, 5. unerlaubtes Überschreiten der für die Werte vorgesehenen Lieferfrist. Im Steuerungssystem ist ein Verzögerungsmechanismus vorgesehen, der es der Wachperson bei Bedarf ermöglicht, die für die Werte vorgesehene Lieferfrist eine begrenzte Anzahl Male um einen bestimmten Zeitraum zu verlängern.

Ausserhalb des geschützten Raums oder der geschützten Zone bei einem Neutralisierungssystem des Typs A und hinzu noch ausserhalb des Werttransportfahrzeugs bei einem Neutralisierungssystem des Typs B darf die Wachperson auf keinen Fall über Mittel verfügen, die es ihr ermöglichen würden, die Registrierung der in Artikel 6 §§ 3 und 4 des vorliegenden Erlasses erwähnten Informationen und die durch das System durchzuführende Überprüfung der Ausführung dieser Verrichtungen zu beeinflussen, und auch nicht über Mittel, um den Container, unter gleich welchen Umständen auch immer, zu öffnen.

Art. 7 - § 1 - In Kapitel III erwähnte Sicherheitssysteme müssen vor ihrer ersten Inbetriebnahme vom Minister des Innern nach Stellungnahme der für Werttransporte zuständigen Kommission gebilligt werden. Die Billigung wird für einen Zeitraum von drei Jahren erteilt und kann für gleich lange Zeiträume erneuert werden. In der Billigung können spezifische Bedingungen für die Benutzung der Systeme auferlegt werden. § 2 - Der Minister des Innern legt das Verfahren für die in § 1 erwähnte Billigung fest.

KAPITEL IV - Kategorien geschützter Transporte Titel I - Geschützter Transport der Kategorie 1 Art. 8 - § 1 - Der geschützte Transport der Kategorie 1 umfasst den Transport von: 1. Wertpapieren, die gesetzlich gesperrt werden können oder mit anderen Sicherheitsmassnahmen, die ihre Einlösung verhindern, versehen sind und während der Zeit, die für ihre Sperre notwendig ist, in einem Finanzinstitut nicht gegen Bargeld eingetauscht werden können, 2.anderen als den in den Kategorien 2, 3 oder 4 erwähnten Werten, gemischt mit in Nr. 1 erwähnten Werten. § 2 - Der geschützte Transport der Kategorie 1 wird durchgeführt: 1. mit einer aus mindestens einer Wachperson bestehenden Wachmannschaft, 2.mit einem Werttransportfahrzeug, das den technischen Merkmalen von Fahrzeugen der Kategorie 1a entspricht.

Titel II - Geschützter Transport der Kategorie 2 Art. 9 - § 1 - Der geschützte Transport der Kategorie 2 umfasst den Transport von: 1. Metallgeld, Edelsteinen oder Edelmetallen, getrennt oder gemischt, 2.gemischten Werten, bestehend aus in Nr. 1 erwähnten Werten und/oder in Artikel 8 § 1 Nr. 1 und/oder Nr. 2 erwähnten Werten, 3. Werten, die mit einem Neutralisierungssystem des Typs A befördert werden. § 2 - Der geschützte Transport der Kategorie 2 wird durchgeführt: 1. mit einer aus mindestens zwei Wachleuten bestehenden Wachmannschaft, 2.mit einem Werttransportfahrzeug, das den technischen Merkmalen von Fahrzeugen der Kategorie 2a entspricht, wenn es sich um einen in § 1 Nr. 1 und 2 erwähnten geschützten Transport handelt, und einem Werttransportfahrzeug, das den technischen Merkmalen von Fahrzeugen der Kategorie 2b entspricht, wenn es sich um einen in § 1 Nr. 3 erwähnten geschützten Transport handelt.

In Abweichung von Absatz 1 Nr. 1 des vorliegenden Paragraphen wird der in § 1 Nr. 3 erwähnte Transport während des Zeitraums von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem das Wachunternehmen oder der interne Wachdienst zum ersten Mal ein Neutralisierungssystem benutzt, mit drei Wachleuten durchgeführt.

Titel III - Geschützter Transport der Kategorie 3 Art. 10 - § 1 - Der geschützte Transport der Kategorie 3 umfasst, sofern pro Fahrt die Distanz von zwanzig Kilometern ausserhalb geschlossener Ortschaften auf Strassen mit mehr als drei Fahrspuren nicht überschritten wird, den Einzeltransport ohne Neutralisierungssystem des Typs A von: 1. Papiergeld und Wertpapieren, für die keine in Artikel 8 § 1 Nr.1 erwähnte gesetzliche Sperre möglich ist, 2. gemischten Werten, bestehend aus in § 1 Nr.1 und in Artikel 8 § 1 Nr. 1 erwähnten Werten. § 2 - Der geschützte Transport der Kategorie 3 wird durchgeführt: 1. mit einer aus mindestens drei Wachleuten bestehenden Wachmannschaft, 2.nach einem Schema, bei dem, ausgehend von einer geschützten Zone, die Fahrten rundstreckenförmig geplant werden, 3. in Anwendung eines Systems geplanter Variabilität, die wie folgt organisiert ist: a) Pro Fahrt werden mindestens drei Streckenvariationen eingeplant.b) Jede Variation umfasst eine Kombination spezifischer Routen und eine spezifische Reihenfolge von Haltestellen.c) Die Reihenfolge, in der die Variationen ausgeführt werden, ist so angelegt, dass ein und dieselbe Variation höchstens zweimal hintereinander angewandt wird.d) Die Wachleute, die mit der Durchführung der Fahrt beauftragt sind, dürfen höchstens eine Stunde vor Fahrtbeginn über die Variation informiert werden, 4.mit einem Werttransportfahrzeug, das den technischen Merkmalen von Fahrzeugen der Kategorie 3 entspricht. § 3 - Bei der Durchführung eines geschützten Transports der Kategorie 3 ist es verboten: 1. pro Wachmannschaft und pro Tag mehr als 30 Haltestellen zu organisieren, wenn der geschützte Transport nicht von einem Begleitfahrzeug begleitet wird, oder mehr als 50 Haltestellen, wenn der Werttransport von einem Begleitfahrzeug begleitet wird, 2.ausgenommen bei geschützten Transporten mit einem Neutralisierungssystem des Typs B Haltestellen vorzusehen, bei denen Wachleute unnormal lange Gehwegstrecken zurücklegen müssen, was der Fall ist, wenn das Werttransportfahrzeug die unmittelbare Umgebung des Eingangs der Haltestelle nicht erreichen kann oder wenn der geschützte Raum sich nicht in der unmittelbaren Umgebung des Eingangs der Haltestelle befindet.

Titel IV - Geschützter Transport der Kategorie 4 Art. 11 - § 1 - Der geschützte Transport der Kategorie 4 umfasst den Zonentransport von in Artikel 10 § 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Werten, wobei die beiden Haltestellen sich innerhalb derselben Stadt oder geschlossenen Ortschaft befinden. § 2 - Der geschützte Transport der Kategorie 4 wird mit einer aus mindestens zwei Wachleuten bestehenden Wachmannschaft und ausserdem gemäss den in Artikel 10 § 2 Nr. 2, 3 und 4 und § 3 festgelegten Bedingungen durchgeführt.

Titel V - Geschützter Transport der Kategorie 5 Art. 12 - § 1 - Der geschützte Transport der Kategorie 5 umfasst: 1. den Zonentransport von in Artikel 10 § 1 Nr.1 oder 2 erwähnten Werten, 2. den Einzeltransport von in Artikel 10 § 1 Nr.1 und 2 erwähnten Werten, wenn pro Fahrt die Distanz von zwanzig Kilometern ausserhalb geschlossener Ortschaften auf Strassen mit mehr als drei Fahrspuren überschritten wird. § 2 - Der geschützte Transport der Kategorie 5 wird durchgeführt: 1. entweder mit einem Werttransportfahrzeug, das mit zwei bewaffneten Wachleuten bemannt ist, und zwei Begleitfahrzeugen, von denen jedes mit drei Wachleuten bemannt ist, deren Bewaffnung in Artikel 2 § 2 des Königlichen Erlasses vom 24.Mai 1991 über die von den Mitgliedern des Personals der Wachunternehmen und der internen Wachdienste benutzten Waffen bestimmt ist 2. oder mit einem mit zwei Wachleuten bemannten Werttransportfahrzeug, das von der föderalen Polizei begleitet wird. KAPITEL V - Gemeinsame Bestimmungen Art. 13 - Jeglicher Werttransport, mit Ausnahme des in Artikel 8 § 1 Nr. 1 des vorliegenden Erlasses erwähnten Transports, ist auf dem gesamten belgischen Staatsgebiet zwischen 22 Uhr und 6 Uhr verboten.

Art. 14 - Jeglicher gemischte Werttransport, mit Ausnahme des in Kapitel IV des vorliegenden Erlasses erwähnten gemischten Transports, ist verboten.

Art. 15 - Wachleute tragen eine kugelsichere Weste, wenn sie: 1. geschützte Transporte bewaffnet durchführen, 2.geschützte Transporte der Kategorie 3, 4 oder 5 durchführen.

Art. 16 - Wachleute, die sich innerhalb eines Transportfahrzeugs befinden, nehmen während der Fahrt in der Fahrerkabine Platz.

Art. 17 - Bei einem geschützten Transport der Kategorie 2 und 3 bewertet eine Wachperson das Gehsteigrisiko vor dem Ein- und Ausladen, sofern die Haltestelle keine geschützte Zone aufweist.

Art. 18 - Die besondere Mitteilungspflicht für Wachunternehmen oder interne Wachdienste gegenüber der föderalen Polizei bezieht sich auf die Abfahrts- und Ankunftszeiten des Transports, die Bezeichnung und die Adresse der nacheinander angefahrenen Haltestellen und die Ankunftszeit an diesen Haltestellen.

Die in Absatz 1 erwähnte Mitteilung erfolgt spätestens um 16 Uhr: 1. am Vortag jeder Fahrt für einen geschützten Transport der Kategorie 3 2.am dritten Tag vor jeder Fahrt für einen geschützten Transport der Kategorie 5 3. am Vortag einer Fahrt, wenn diese zum ersten Mal durchgeführt wird, für andere als die in den Nummern 1 und 2 erwähnten geschützten Transporte. Im Fall eines geschützten Transports der Kategorie 3 und 4 meldet das Wachunternehmen oder der interne Wachdienst der föderalen Polizei unverzüglich jedes Ereignis, das eine Zeitabweichung von mindestens dreissig Minuten im Vergleich zum letzten mitgeteilten Zeitplan verursachen könnte.

Art. 19 - § 1 - Der Minister des Innern kann: 1. aus Gründen der öffentlichen Ordnung bestimmen, dass bestimmte Kategorien geschützter Transporte oder der Transport bestimmter Werte auf dem gesamten Staatsgebiet oder an geographisch umschriebenen Orten strengeren als den in Kapitel IV des vorliegenden Erlasses vorgesehenen Sicherheitsbestimmungen unterworfen werden, 2.aufgrund besonderer Umstände, unter denen der geschützte Transport durchgeführt werden muss, oder aufgrund der spezifischen Art einer Haltestelle für geographisch umschriebene Orte oder eine beschränkte Zeitspanne spezifische Bedingungen festlegen, die von den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses abweichen, 3. auf Vorschlag der föderalen Polizei die näheren Vorschriften für die im vorliegenden Erlass definierte Mitteilungspflicht billigen. § 2 - Vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Ministers des Innern erfolgt die polizeiliche Überwachung und die polizeiliche Begleitung bei geschützten Werttransporten auf Antrag einer als Wachunternehmen oder als interner Wachdienst genehmigten juristischen Person. Diese Überwachung gilt als eine in Artikel 115 § 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnte aussergewöhnliche verwaltungspolizeiliche Aufgabe und wird ausgeführt, sofern die Organisation des Dienstes es erlaubt.

Der Minister des Innern kann auf Vorschlag der föderalen Polizei bestimmen, auf welche Weise die polizeiliche Begleitung beim geschützten Transport vonstatten gehen soll.

KAPITEL VI - Kommission für geschützte Transporte Art. 20 - Die "Kommission für geschützte Transporte" berät den Minister des Innern bezüglich: 1. der Vorschriften über geschützte Transporte und ihrer Anwendung sowie bezüglich sämtlicher Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Sicherheit beim geschützten Transport, einschliesslich der Entwicklung der Risiken, 2.der Vorschriften in Anwendung von Artikel 8 § 4 des vorerwähnten Gesetzes und der Zulassung von Werttransportfahrzeugen.

Art. 21 - § 1 - Diese Kommission, deren Vorsitz von der Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs geführt wird, setzt sich wie folgt zusammen: - 2 Vertreter der Allgemeinen Polizei des Königreichs, darunter der Vorsitzende, - 1 Vertreter der föderalen Polizei, - 1 Vertreter der lokalen Polizei, - 1 Vertreter der Nationalbank, - 1 Vertreter der Belgischen Vereinigung der Banken, - 1 Vertreter des Belgischen Verbands der Vertriebsunternehmen, - 2 Vertreter der Vereinigung der Wachunternehmen.

Für jeden Vertreter wird ein Stellvertreter bestimmt. § 2 - Wenn die Kommission in Anwendung von Artikel 20 Nr. 1 des vorliegenden Erlasses tagt, wird sie durch zwei Vertreter der Arbeitnehmer des Bewachungssektors ergänzt.

Wenn die Kommission in Anwendung von Artikel 7 § 1 des vorliegenden Erlasses tagt, wird sie durch einen Vertreter der Nationalen Vereinigung zum Schutz gegen Brand und Eindringen VoG ergänzt.

Wenn sich die Kommission in Anwendung von Artikel 20 Nr. 2 des vorliegenden Erlasses versammelt, tagt sie ohne Vertreter der Belgischen Vereinigung der Banken und ohne Vertreter des Belgischen Verbands der Vertriebsunternehmen und wird sie ergänzt durch: - einen Sachverständigen für Sicherheitstransporte, - einen Vertreter des Belgischen Normeninstituts, - einen Vertreter des Landesinstituts für Kriminalistik und Kriminologie des Ministeriums der Justiz.

KAPITEL VII - Aufhebungs- und Schlussbestimmungen Art. 22 - Der Königliche Erlass vom 15. Februar 1999 zur Regelung bestimmter Schutzmethoden für Werttransporte wird aufgehoben.

Art. 23 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, ausgenommen Artikel 2 § 3, der am 1.

März 2002 in Kraft tritt, und ausgenommen Artikel 10 § 3 Nr. 2, der am 1. Januar 2002 in Kraft tritt. Art. 24 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 21. Juni 2001 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern, A. DUQUESNE Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 18 oktober 2001.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Bijlage 2 MINISTERIUM DES INNERN 30. DEZEMBER 1999 - Königlicher Erlass über die Bedingungen in Bezug auf die Berufsausbildung und -erfahrung, die Bedingungen in Bezug auf die ärztliche und psychotechnische Untersuchung für die Ausübung einer leitenden oder ausführenden Funktion in einem Wachunternehmen oder einem internen Wachdienst und über die Zulassung der Ausbildungen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;

Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1990 über Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste, insbesondere des Artikels 5 Absatz 1 Nr. 5, des Artikels 6 Absatz 1 Nr. 5, des Artikels 7, des Artikels 8 §§ 2, 5, 6 und 7 und des Artikels 22 § 3, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1997 und 9. Juni 1999;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass der Anwendungsbereich des Bewachungsgesetzes durch das Gesetz vom 9. Juni 1999 auf eine fünfte Tätigkeit erweitert wird, nämlich auf die Überwachung und die Kontrolle von Personen im Rahmen der Gewährleistung der Sicherheit an öffentlich zugänglichen Orten; dass das Gesetz vom 9. Juni 1999 am 1. November 1999 in Kraft getreten ist;

In der Erwägung, dass in Artikel 22 § 5 Absatz 2 des Gesetzes eine Frist festgelegt ist, binnen der die Personen, die in Personenkontrollen bestehende Tätigkeiten ausüben, den Ausbildungsbedingungen genügen müssen; dass die Ausbildungsbedingungen für die Ausübung dieser neuen Bewachungsfunktion folglich dringend reglementiert werden müssen, damit die Betreffenden den im Gesetz vorgesehenen Verpflichtungen nachkommen können;

In der Erwägung, dass die Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG in belgisches Recht umgesetzt werden muss; dass diese Umsetzung im Rahmen der vorliegenden Regelung erfolgen sollte;

In der Erwägung, dass die gesamten Ausbildungen ein harmonisches Ganzes bilden müssen und deshalb eine Anpassung der bestehenden Regelung notwendig ist;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: TITEL I - Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. Richtlinie: die Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18.Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG, 2. Gesetz: das Gesetz vom 10.April 1990 über Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste, 3. Befähigungsnachweis: den für leitendes oder ausführendes Personal von einer Ausbildungsanstalt, die eine vom Minister des Innern zugelassene Ausbildung organisiert, gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses ausgestellten Befähigungsnachweis;für ausführendes Personal gibt es einen allgemeinen Befähigungsnachweis, der nach Absolvierung der Grundausbildung ausgestellt wird, sowie besondere Befähigungsnachweise, die nach Absolvierung spezialisierter Ausbildungen ausgestellt werden, 4. ausländischem Ausbildungsnachweis: Diplom, Prüfungszeugnis oder Befähigungsnachweis für leitendes oder ausführendes Personal, das beziehungsweise der den in Artikel 6 Buchstabe a) oder b) und den in Artikel 1 Buchstabe b) der Richtlinie aufgeführten Bedingungen entspricht, ausgestellt von einer befugten Instanz eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums, die gemäss den Gesetzes-, Verordnungs- und Verwaltungsbestimmungen dieses Staates dazu bestimmt worden ist, 5.leitendem Personal: Personal, das den in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 5 des Gesetzes erwähnten Ausbildungsbedingungen unterliegt, 6. ausführendem Personal: Personal, das den in Artikel 6 Absatz 1 Nr. 5 des Gesetzes erwähnten Bedingungen in puncto Berufsausbildung und ärztlicher und psychotechnischer Untersuchung unterliegt.

TITEL II - Bedingungen in puncto Berufsausbildung und -erfahrung KAPITEL I - Bedingungen für leitendes Personal Art. 2 - Niemand kann eine Funktion als Mitglied des leitenden Personals ausüben, ohne Inhaber eines Befähigungsnachweises zu sein.

Wer die in Artikel 11 des vorliegenden Erlasses definierte Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, erhält einen "Befähigungsnachweis - Ausbildung des leitenden Personals". Jedes Mitglied des leitenden Personals, ausgenommen die in Artikel 3 des vorliegenden Erlasses erwähnten Personen, muss Inhaber dieses Befähigungsnachweises sein.

Art. 3 - In Abweichung von Artikel 2 des vorliegenden Erlasses muss das leitende Personal nicht über den "Befähigungsnachweis - Ausbildung des leitenden Personals" verfügen: 1. wenn es Artikel 22 § 3 des Gesetzes geltend machen kann, 2.wenn es, unter Berücksichtigung der in Artikel 6 § 2 des vorliegenden Erlasses vorgesehenen Bestimmungen, einen ausländischen Ausbildungsnachweis für leitendes Personal besitzt, 3. wenn es, unter Berücksichtigung der in Artikel 6 § 2 des vorliegenden Erlasses vorgesehenen Bestimmungen, diese Funktion im Laufe der zehn vorangegangenen Jahre entweder als Vollzeitbeschäftigung während eines Zeitraum von drei aufeinander folgenden Jahren oder als Teilzeitbeschäftigung während eines gleichwertigen Zeitraums in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, in dem die Ausbildung für diese Funktion nicht reglementiert ist, ausgeübt hat. KAPITEL II - Bedingungen für ausführendes Personal Art. 4 - § 1 - Niemand kann eine Funktion als Mitglied des ausführenden Personals ausüben, ohne Inhaber eines der folgenden Befähigungsnachweise zu sein: 1. allgemeiner Befähigungsnachweis für die Ausübung der in Artikel 1 § 1 Nr.1 und 4 des vorerwähnten Gesetzes erwähnten Tätigkeit, 2. allgemeiner Befähigungsnachweis und besonderer Befähigungsnachweis "Einsatz bei Alarm" für die Ausübung der in Artikel 1 § 1 Nr.1 des Gesetzes erwähnten Tätigkeit, sofern diese Tätigkeit Einsatzaufträge bei Alarm umfasst, 3. allgemeiner Befähigungsnachweis und besonderer Befähigungsnachweis "Personenschutz" für die Ausübung der in Artikel 1 § 1 Nr.2 des Gesetzes erwähnten Tätigkeit, 4. allgemeiner Befähigungsnachweis und besonderer Befähigungsnachweis "Werttransport" für die Ausübung der in Artikel 1 § 1 Nr.3 des Gesetzes erwähnten Tätigkeit, 5. allgemeiner Befähigungsnachweis und besonderer Befähigungsnachweis "Personenkontrolle" (kurzer Typ) für die Ausübung der in Artikel 1 § 1 Nr.5 des Gesetzes erwähnten Tätigkeit, sofern diese Tätigkeit keine wie in Artikel 8 § 6 oder § 7 des Gesetzes definierten Befugnisse umfasst und unentgeltlich und nur gelegentlich ausgeübt wird, 6. allgemeiner Befähigungsnachweis und besonderer Befähigungsnachweis "Personenkontrolle" (langer Typ) für die Ausübung der in Artikel 1 § 1 Nr.5 des Gesetzes erwähnten Tätigkeit, sofern diese Tätigkeit auf eine andere als in Nr. 5 des vorliegenden Artikels vorgesehene Weise ausgeübt wird, 7. die Befähigungsnachweise, die der betreffenden Tätigkeit entsprechen, und der besondere Befähigungsnachweis "Mitführen von Waffen" für die Ausübung der in Artikel 1 des Gesetzes erwähnten Tätigkeiten mit einer Waffe, 8.die Befähigungsnachweise, die der betreffenden Tätigkeit entsprechen, und der besondere Befähigungsnachweis "Hundeführer" für die Ausübung der in Artikel 1 des Gesetzes erwähnten Tätigkeiten mit einem Hund. § 2 - Wer die in Artikel 12 des vorliegenden Erlasses vorgesehene Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, erhält einen allgemeinen Befähigungsnachweis.

Wer eine in den Artikeln 13 bis 22 des vorliegenden Erlasses vorgesehene Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, erhält einen besonderen Befähigungsnachweis.

Wer eine in Artikel 19 des vorliegenden Erlasses vorgesehene Ausbildung absolviert hat, ohne ein einziges Mal gefehlt zu haben, und am 1. Januar 1999 dem ausführenden Personal eines genehmigten Wachunternehmens oder genehmigten internen Wachdienstes angehörte, erhält ebenfalls den besonderen Befähigungsnachweis "Kaufhausinspektor".

Jedes Mitglied des ausführenden Personals, ausgenommen die in Artikel 5 des vorliegenden Erlasses erwähnten Personen, muss über die Befähigungsnachweise verfügen, die der betreffenden Wachtätigkeit entsprechen.

Art. 5 - In Abweichung von Artikel 4 des vorliegenden Erlasses muss das ausführende Personal nicht über die Befähigungsnachweise verfügen, die der betreffenden Wachtätigkeit entsprechen: 1. wenn es Artikel 22 § 3 des Gesetzes geltend machen kann, 2.wenn es, unter Berücksichtigung der in Artikel 6 § 2 des vorliegenden Erlasses vorgesehenen Bestimmungen, einen ausländischen Ausbildungsnachweis für ausführendes Personal besitzt, 3. wenn es, unter Berücksichtigung der in Artikel 6 § 2 des vorliegenden Erlasses vorgesehenen Bestimmungen, diese Funktion im Laufe der zehn vorangegangenen Jahre entweder als Vollzeitbeschäftigung während eines Zeitraum von drei aufeinander folgenden Jahren oder als Teilzeitbeschäftigung während eines gleichwertigen Zeitraums in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, in dem die Ausbildung für diese Funktion nicht reglementiert ist, ausgeübt hat. KAPITEL III - Verfahren, das bei Berufung auf die in den Artikeln 3 und 5 des vorliegendes Erlasses erwähnte Ausnahmeregelung zu befolgen ist Art. 6 - § 1 - Die Person, die sich auf die in Artikel 3 Nr. 2 oder Nr. 3 oder in Artikel 5 Nr. 2 oder Nr. 3 des vorliegenden Erlasses vorgesehene Ausnahme beruft, richtet zu diesem Zweck per Einschreiben an die Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs einen Antrag an den Minister des Innern.

Der Antrag und die Anlagen sind in deutscher, französischer oder niederländischer Sprache abgefasst, oder es wird ihnen eine beglaubigte Übersetzung in einer dieser Sprachen beigefügt. 1. Der Antragsteller, der sich auf die in Artikel 3 Nr.1 oder in Artikel 5 Nr. 1 des vorliegenden Erlasses vorgesehene Ausnahme beruft, erbringt den Nachweis, dass er die in Artikel 22 § 3 des Gesetzes definierten Bedingungen erfüllt, durch jedes schriftliche Beweismittel mit Ausnahme der Erklärung.

Unterlagen, die ausschliesslich von dem Betreffenden selbst ausgehen und denen keine von Dritten ausgehenden Schriftstücke zur Bescheinigung ihrer Glaubwürdigkeit beigefügt sind, gelten als unzureichender Beweis. 2. Der Antragsteller, der sich auf die in Artikel 3 Nr.2 oder in Artikel 5 Nr. 2 des vorliegenden Erlasses vorgesehene Ausnahme beruft, unterstützt seinen Antrag durch folgende Originalunterlagen oder für gleichlautend erklärte Kopien davon: a) den ausländischen Ausbildungsnachweis, auf den sich der Antragsteller beruft, b) den Nachweis, dass der ausländische Ausbildungsnachweis die Ausübung der in Artikel 1 § 1 des Gesetzes erwähnten Tätigkeiten im Herkunftsland des Antragstellers zulässt, c) den Nachweis, dass dieser Ausbildungsnachweis von einer befugten Instanz ausgestellt worden ist, die gemäss den Gesetzes-, Verordnungs- und Verwaltungsbestimmungen des Herkunftsstaates dazu bestimmt worden ist, d) die Rechtsvorschriften, durch die der Zugang zur Ausübung der in Artikel 1 § 1 des Gesetzes erwähnten Tätigkeiten im Herkunftsland des Antragstellers geregelt wird, e) die Unterrichtsunterlagen und/oder die Unterrichtsnotizen.3. Der Antragsteller, der sich auf die in Artikel 3 Nr.3 oder in Artikel 5 Nr. 3 des vorliegenden Erlasses vorgesehene Ausnahme beruft, erbringt den Nachweis, dass er seine beruflichen Tätigkeiten tatsächlich und legal ausgeübt hat, durch jedes schriftliche Beweismittel mit Ausnahme der Erklärung.

Unterlagen, die ausschliesslich von dem Betreffenden selbst ausgehen und denen keine von Dritten ausgehenden Schriftstücke zur Bescheinigung ihrer Glaubwürdigkeit beigefügt sind, gelten als unzureichender Beweis. § 2 - Der Minister des Innern entscheidet über den Antrag binnen vier Monaten, nachdem die Vollständigkeit der Akte festgestellt worden ist. 1. Wenn er feststellt, dass der ausländische Ausbildungsnachweis für ausführendes Personal, um dessen Anerkennung der Antragsteller bittet, nicht den in der Richtlinie definierten Vorschriften in Bezug auf Ausbildungsdauer, Ausbildungsgang und Stelle, die den ausländischen Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, entspricht, lehnt er den Antrag ab.2. Wenn er feststellt, dass die Berufserfahrung, um deren Anerkennung der Antragsteller bittet, nicht den in Artikel 3 Nr.3 oder in Artikel 5 Nr. 3 des vorliegenden Erlasses vorgesehenen Vorschriften entspricht, lehnt er den Antrag ab. 3. Wenn er feststellt, dass der ausländische Ausbildungsnachweis oder die Berufserfahrung, um dessen beziehungsweise deren Anerkennung der Antragsteller bittet, den vorerwähnten Bestimmungen entspricht, geht er wie folgt vor: Der Minister prüft, ob der Befähigungsnachweis, der ausländische Ausbildungsnachweis oder die Berufserfahrung, um dessen beziehungsweise deren Anerkennung der Antragsteller bittet, insbesondere im Bereich der Sicherheit Garantien bietet, die denjenigen, die durch die in den Artikeln 11 bis 22 des vorliegenden Erlasses erwähnten Ausbildungen gewährleistet werden, gleichwertig sind. Stellt er fest, dass der Antragsteller nicht über einen ausländischen Ausbildungsnachweis oder eine Berufserfahrung verfügt, der beziehungsweise die oben erwähnte Garantien bietet, muss der Betreffende an den in vorliegendem Erlass aufgeführten Ausbildungen, die für die Wachtätigkeiten, die er in Belgien ausüben möchte, verlangt werden, teilnehmen und sie erfolgreich abschliessen.

Titel III - Bedingungen bezüglich der ärztlichen und psychotechnischen Untersuchung Art. 7 - § 1 - Niemand kann als ausführendes Personal eines Wachunternehmens oder eines internen Wachdienstes angestellt werden, ohne einmal folgende Untersuchungen bestanden zu haben: 1. eine von einem Psychiater oder Psychologen durchgeführte psychotechnische Untersuchung, aus der die psychische Eignung für die Ausübung der betreffenden Wachtätigkeit hervorgeht, wobei der moralischen Einstellung der Person in Bezug auf die mit den betreffenden Tätigkeiten verbundenen Rechte, Pflichten und Befugnisse und die damit verbundene Berufsethik besondere Beachtung geschenkt wird, 2.eine von einem Arzt durchgeführte ärztliche Untersuchung, aus der die körperliche Eignung für die Ausübung der betreffenden Wachtätigkeit hervorgeht. § 2 - Die in § 1 vorgesehenen Untersuchungen können organisiert werden von: 1. einem Wachunternehmen oder einem internen Wachdienst im Rahmen des Anwerbungsverfahrens, 2.einer Ausbildungsanstalt im Rahmen der Festlegung der Zugangsbedingungen für die durch vorliegenden Erlass reglementierten Ausbildungen. § 3 - Die Untersuchungsmethoden und -modalitäten, die bei den Untersuchungen angewandte Bewertungsweise und die Einrichtungen, die diese Untersuchungen durchführen werden, werden in einer Regelung festgelegt, die dem Minister des Innern vom Wachunternehmen, vom internen Wachdienst oder von der Ausbildungsanstalt zur Billigung vorgelegt wird. § 4 - Nach Stellungnahme der Kommission für die Ausbildung von Wachleuten kann der Minister des Innern: 1. die Instanzen bestimmen, die zur Durchführung dieser ärztlichen und psychotechnischen Untersuchungen befugt sind, 2.die Untersuchungsmethoden und -modalitäten und die bei den Untersuchungen angewandte Bewertungsweise festlegen.

Titel IV - Zulassung der Ausbildungen für das Personal von Wachunternehmen und internen Wachdiensten KAPITEL I - Bedingungen für den Zugang zu den Ausbildungen für das Personal von Wachunternehmen und internen Wachdiensten Art. 8 - § 1 - Um Zugang zu einer durch vorliegenden Erlass reglementierten Ausbildung zu erhalten, muss der Bewerber folgende Bedingungen erfüllen: 1. nicht wegen einer in Artikel 5 Absatz 1 Nr.1 und Artikel 6 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes erwähnten Straftat verurteilt worden sein, 2. der Ausbildungsanstalt ein höchstens sechs Monate altes Leumundszeugnis vorgelegt haben. Die Ausbildungsanstalt kann den Zugang zu den durch vorliegenden Erlass reglementierten Ausbildungen zudem an die Bedingung knüpfen, dass der Bewerber die ärztlichen und psychotechnischen Untersuchungen, die von ihr gemäss Artikel 7 des vorliegenden Erlasses organisiert werden, bestanden hat. § 2 - Um Zugang zu einer in Kapitel II Abschnitt 3 des vorliegenden Erlasses erwähnten Sonderausbildung zu erhalten, muss der Bewerber zudem über den allgemeinen Befähigungsnachweis verfügen, der nach Abschluss der in Artikel 12 des vorliegenden Erlasses erwähnten Ausbildung ausgestellt wird, oder die in Artikel 5 des vorliegenden Erlasses vorgesehene Regelung geltend machen können.

KAPITEL II - Bedingungen, denen die Ausbildungen für das Personal von Wachunternehmen und internen Wachdiensten entsprechen müssen Abschnitt 1 - Allgemeines Art. 9 - § 1 - Die Befähigungsnachweise müssen den Bewerbern, die bestanden haben, binnen zwei Monaten nach Abschluss der Prüfungsperiode ausgestellt werden. § 2 - Das Ausstellungsdatum muss auf den Befähigungsnachweisen, die zum Abschluss der Ausbildungen ausgestellt werden, angegeben werden.

Diese Befähigungsnachweise sind ab dem Ausstellungsdatum gültig. § 3 - Die in § 1 erwähnten Befähigungsnachweise enthalten die in Anlage zu vorliegendem Erlass festgelegten Angaben.

Art. 10 - § 1 - Die in den Abschnitten 2 und 3 des vorliegenden Kapitels vorgesehenen Ausbildungen müssen jederzeit sämtlichen Bestimmungen des vorliegenden Erlasses genügen. § 2 - Die Ausbildungsfächer müssen praxisbezogen sein und auf die Funktion und Tätigkeit abgestimmt sein, auf die sich die Ausbildung bezieht. Ihr Inhalt muss der Entwicklung der Rechtsvorschriften angepasst sein, die Auswirkungen auf den Bewachungssektor haben. § 3 - Die in vorliegendem Kapitel erwähnten Unterrichtsstunden betragen 50 Minuten.

Abschnitt 2 - Allgemeine Ausbildungen im Bewachungssektor Unterabschnitt 1 - Ausbildung des leitenden Personals von Wachunternehmen und internen Wachdiensten Art. 11 - Die Ausbildung des leitenden Personals von Wachunternehmen und internen Wachdiensten umfasst mindestens 72 Unterrichtsstunden.

Die Ausbildung umfasst folgende Fächer: - Philosophie und Zielsetzungen: 3 Unterrichtsstunden, - Einführung in die Organisation der privaten Sicherheit und gründliches Studium der Organisation des Bewachungssektors: 12 Unterrichtsstunden, - Einführung in die Rechtsvorschriften über die private Sicherheit und die private Ermittlung und gründliches Studium der Rechtsvorschriften über die private Bewachung: 12 Unterrichtsstunden, - Prinzipien der Grundrechte und Grundfreiheiten im Rahmen der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und im Rahmen der Verfassung: 3 Unterrichtsstunden, - Organisationslehre, Management und Leitung: 12 Unterrichtsstunden, - integriertes Sicherheitsmanagement: 6 Unterrichtsstunden, - sozialrechtliche Beziehungen im Bewachungssektor: 6 Unterrichtsstunden, - Grundregeln für die Beziehungen zwischen Kunden und Wachunternehmen: 6 Unterrichtsstunden, - Projektierungsübungen: 12 Unterrichtsstunden.

Unterabschnitt 2 - Grundausbildung des ausführenden Personals von Wachunternehmen und internen Wachdiensten Art. 12 - Die Grundausbildung des ausführenden Personals von Wachunternehmen und internen Wachdiensten umfasst mindestens 66 Unterrichtsstunden, bestehend aus theoretischem Unterricht und praktischen Übungen, die im Rahmen des Unterrichts innerhalb der Ausbildungsanstalt organisiert werden. Sie kann durch ein Praktikum innerhalb des genehmigten Wachunternehmens oder des genehmigten internen Wachdienstes, dem das Personalmitglied angehört, ergänzt werden. 1. Der Pflichtteil umfasst folgende Fächer: - Einführung in die Organisation des Bewachungssektors: 3 Unterrichtsstunden, - Recht, wobei den Pflichten des Wachunternehmens, den Befugnissen und der Verantwortung der Wachperson besondere Aufmerksamkeit geschenkt wird: 15 Unterrichtsstunden, - Funkwesen: 3 Unterrichtsstunden, - Dialogfähigkeit: 6 Unterrichtsstunden, - Beobachtung und Berichterstattung: 15 Unterrichtsstunden, - psychologische Konfliktbewältigung und Abwehrtechniken: 15 Unterrichtsstunden, - Techniken und praktisches Eingreifen bei Brand, Bombenalarm, Katastrophen: 9 Unterrichtsstunden.2. Der fakultative Teil umfasst ein Praktikum von höchstens 40 Unterrichtsstunden. Das Praktikum muss immer auf eine kritische Gegenüberstellung von theoretischen Kenntnissen und Berufspraxis von Wachleuten abzielen und gemäss den Regeln ablaufen, die in einer Praktikumsregelung, die vom Minister des Innern nach Stellungnahme der Kommission für die Ausbildung von Wachleuten aufgestellt werden kann, festgelegt sind, wobei Folgendes vorausgesetzt wird: - Das Praktikum findet erst nach Abschluss des theoretischen Teils der Ausbildung statt. - Das Praktikum umfasst höchstens 40 Unterrichtsstunden. - Das Praktikum beinhaltet die Erlernung verschiedener Techniken und berufstechnischer Methoden, die Anwendung der beruflichen und gesetzlichen Pflichten sowie eine kritische Betrachtung der gesammelten Erfahrungen. - Das Praktikum bezieht sich ausschliesslich auf die in Artikel 1 § 1 Nr. 1 des Gesetzes erwähnten Wachtätigkeiten. - Der Praktikant verfügt keinesfalls über Befugnisse oder Rechte einer Wachperson.

Abschnitt 3 - Sonderausbildungen im Bewachungssektor Unterabschnitt 1 - Ausbildung des ausführenden Personals von Wachunternehmen und internen Wachdiensten, das mit der Ausübung von Tätigkeiten in puncto Personenschutz beauftragt ist Art. 13 - Die Ausbildung des ausführenden Personals von Wachunternehmen und internen Wachdiensten, das mit der Ausübung von Tätigkeiten in puncto Personenschutz beauftragt ist, umfasst mindestens 66 Unterrichtsstunden.

Die Ausbildung umfasst folgende Fächer: - Philosophie und Zielsetzungen: 3 Unterrichtsstunden, - Personenschutztechniken: 12 Unterrichtsstunden, - Recht, wobei Elementen des Strafrechts und des Strafprozessrechts, Notwehr, Vergehen gegen Personen, spezifischen Immunitäten belgischer und ausländischer Persönlichkeiten und den Rechtsvorschriften über Waffen besondere Aufmerksamkeit geschenkt wird: 12 Unterrichtsstunden, - Fahrtechniken, wobei der Schwerpunkt auf defensiven Fahrtechniken liegt: 9 Unterrichtsstunden, - Selbstverteidigungstechniken: 15 Unterrichtsstunden, - angemessenes Reagieren in Krisensituationen: 12 Unterrichtsstunden, - Zusammenarbeit mit Behörden und Polizeidiensten: 3 Unterrichtsstunden.

Unterabschnitt 2 - Ausbildung des ausführenden Personals von Wachunternehmen und internen Wachdiensten, das mit der Ausübung von Wach- und Schutztätigkeiten bei Werttransporten beauftragt ist Art. 14 - Die Ausbildung des ausführenden Personals von Wachunternehmen und internen Wachdiensten, das mit der Ausübung von Wach- und Schutztätigkeiten bei Werttransporten beauftragt ist, umfasst mindestens 78 Unterrichtsstunden.

Die Ausbildung umfasst folgende Fächer: - Philosophie und Zielsetzungen: 3 Unterrichtsstunden, - Vorschriften in Bezug auf den geschützten Werttransport, spezifische Befugnisse und Verpflichtungen der Wachperson: 12 Unterrichtsstunden, - Fahrtechniken, wobei defensiven Fahrtechniken und Rammtechniken besondere Aufmerksamkeit geschenkt wird: 20 Unterrichtsstunden, - Werttransporttechniken: 10 Unterrichtsstunden, - Werttransportfahrzeuge: 3 Unterrichtsstunden, - Funk- und Kommunikationstechniken: 6 Unterrichtsstunden, - Risikobewertung und angemessenes Reagieren: 12 Unterrichtsstunden, - Indikatoren für Krisensituationen und Techniken bei spezifischen Krisensituationen: 9 Unterrichtsstunden, - Kontakte mit Behörden und Polizeidiensten: 3 Unterrichtsstunden, Unterabschnitt 3 - Ausbildung des ausführenden Personals von Wachunternehmen und internen Wachdiensten, das mit der Ausübung von Einsatztätigkeiten bei Alarm beauftragt ist Art. 15 - Die Ausbildung des ausführenden Personals von Wachunternehmen und internen Wachdiensten, das mit der Ausübung von Einsatztätigkeiten bei Alarm beauftragt ist, umfasst mindestens 42 Unterrichtsstunden.

Die Ausbildung umfasst folgende Fächer: - Philosophie und Zielsetzungen: 3 Unterrichtsstunden, - Einführung in die Rechtsvorschriften in Bezug auf den Sicherheitssektor: 3 Unterrichtsstunden, - angewandte Kenntnisse über Alarmsysteme, Alarmzentralen und Fernüberwachung: 6 Unterrichtsstunden, - Organisation der lokalen Polizeidienste: 3 Unterrichtsstunden, - angewandte Techniken einschliesslich sicheres Fahrverhalten und Selbstverteidigung: 12 Unterrichtsstunden, - Einsatzmethoden und -verfahren: 9 Unterrichtsstunden, - Projektierungsübungen: 6 Unterrichtsstunden.

Unterabschnitt 4 - Ausbildung des ausführenden Personals von Wachunternehmen und internen Wachdiensten, das mit der Ausübung von Tätigkeiten als Operator einer Alarmzentrale beauftragt ist Art. 16 - Die Ausbildung des ausführenden Personals von Wachunternehmen und internen Wachdiensten, das mit der Ausübung von Tätigkeiten als Operator einer Alarmzentrale beauftragt ist, umfasst mindestens 27 Unterrichtsstunden.

Die Ausbildung umfasst folgende Fächer: - Philosophie und Zielsetzungen: 3 Unterrichtsstunden, - Rechtsvorschriften in Bezug auf den Sicherheitssektor: 3 Unterrichtsstunden, - angewandte Kenntnisse über Alarmsysteme, Alarmzentralen und Fernüberwachung: 6 Unterrichtsstunden, - Grundsätze der Alarmmeldung, Entgegennehmen von Telefonaten, Problemlösung: 12 Unterrichtsstunden, - Organisation der lokalen Polizeidienste: 3 Unterrichtsstunden.

Unterabschnitt 5 - Ausbildung des ausführenden Personals von Wachunternehmen und internen Wachdiensten, das mit der Ausübung von Tätigkeiten in puncto Personenkontrolle beauftragt ist (kurzer Typ) Art. 17 - Die Ausbildung des ausführenden Personals von Wachunternehmen und internen Wachdiensten, das mit der Ausübung von Tätigkeiten in puncto Personenkontrolle beauftragt ist (kurzer Typ), so wie sie in Artikel 4 § 1 Nr. 5 des vorliegenden Erlasses erwähnt ist, umfasst mindestens 20 Unterrichtsstunden.

Die Ausbildung umfasst folgende Fächer: - Erkennen und Bewältigen von Krisensituationen, wobei den möglichen Folgen von Drogen- und Alkoholkonsum besondere Aufmerksamkeit geschenkt wird: 5 Unterrichtsstunden, - Kulturbewusstsein und Umgang mit Verschiedenartigkeit sowie Techniken im Umgang mit Gruppen: 5 Unterrichtsstunden, - erste Hilfe bei Unfällen: 10 Unterrichtsstunden.

Unterabschnitt 6 - Ausbildung des ausführenden Personals von Wachunternehmen und internen Wachdiensten, das mit der Ausübung von Tätigkeiten in puncto Personenkontrolle beauftragt ist (langer Typ) Art. 18 - Die Ausbildung des ausführenden Personals von Wachunternehmen und internen Wachdiensten, das mit der Ausübung von Tätigkeiten in puncto Personenkontrolle beauftragt ist (langer Typ), so wie sie in Artikel 4 § 1 Nr. 6 des vorliegenden Erlasses erwähnt ist, umfasst mindestens 58 Unterrichtsstunden.

Die Ausbildung umfasst folgende Fächer: - Philosophie und Zielsetzungen: 3 Unterrichtsstunden, - Recht, insbesondere die spezifischen Befugnisse und Verpflichtungen der Wachperson, wobei den Rechten und Pflichten der Bürger an öffentlich zugänglichen Orten und bei Entdeckung auf frischer Tat besondere Aufmerksamkeit geschenkt wird: 12 Unterrichtsstunden, - Erkennen und Bewältigen von Krisensituationen, wobei den möglichen Folgen von Drogen- und Alkoholkonsum besondere Aufmerksamkeit geschenkt wird: 12 Unterrichtsstunden, - Diversifizierung und Koordinierung der Aufgaben: 6 Unterrichtsstunden, - Kulturbewusstsein und Umgang mit Verschiedenartigkeit sowie Techniken im Umgang mit Gruppen: 12 Unterrichtsstunden, - Projektierungsübungen: 3 Unterrichtsstunden. - erste Hilfe bei Unfällen: 10 Unterrichtsstunden.

Unterabschnitt 7 - Ausbildung des ausführenden Personals von Wachunternehmen und internen Wachdiensten, das mit der Ausübung von Tätigkeiten als Kaufhausinspektor beauftragt ist Art. 19 - Die Ausbildung des ausführenden Personals von Wachunternehmen und internen Wachdiensten, das mit der Ausübung von Tätigkeiten als Kaufhausinspektor beauftragt ist, umfasst mindestens 45 Unterrichtsstunden.

Die Ausbildung umfasst folgende Fächer: - Philosophie und Zielsetzungen: 3 Unterrichtsstunden, - Rechtsvorschriften über die Tätigkeit als Kaufhausinspektor und über die spezifischen Befugnisse und Verpflichtungen der Wachperson, wobei der Schwerpunkt auf Anwendungen des Strafgesetzbuches und Berufsethik der Wachperson liegt: 12 Unterrichtsstunden, - subkulturelle Phänomene, Verschiedenartigkeit und Techniken im Umgang mit Gruppen, einschliesslich Abwehrtechniken und Techniken zur Gewaltbewältigung: 12 Unterrichtsstunden, - berufsspezifische Einsatzmethoden, einschliesslich der Produktkenntnis: 9 Unterrichtsstunden, - Berichterstattung: 6 Unterrichtsstunden, - Projektierungsübungen: 3 Unterrichtsstunden.

Unterabschnitt 8 - Waffenausbildung für das ausführende Personal von Wachunternehmen und internen Wachdiensten Art. 20 - Die Waffenausbildung für das ausführende Personal von Wachunternehmen und internen Wachdiensten umfasst mindestens 42 Unterrichtsstunden.

Die Ausbildung umfasst folgende Fächer: - Recht, wobei den Rechtsvorschriften über Waffen, der Notwehr und der bewaffneten Ausübung von Wachtätigkeiten gemäss dem Gesetz besondere Aufmerksamkeit geschenkt wird: 12 Unterrichtsstunden, - Beschreibung der verschiedenen Waffentypen, die vom Personal von Wachunternehmen und internen Wachdiensten benutzt werden können: 6 Unterrichtsstunden, - praktische Handhabungsübungen im Hinblick auf eine sichere Ausführung folgender Verrichtungen: Laden, Entladen, Spannen und Entspannen der Waffe, Zerlegen der Waffe in ihre Hauptbestandteile (das so genannte feldmässige Zerlegen), Tragen, Handhaben und Benutzen der Waffe in einem Schiessstand, Benutzen der Zielvorrichtungen, Kontrolle des Rückstosses und der Schiessrichtung: 12 Unterrichtsstunden, - praktische Schiessübungen: 12 Unterrichtsstunden.

Art. 21 - § 1 - Personen, die bei der Ausübung von Wachtätigkeiten zum Mitführen einer Feuerwaffe befugt sind, müssen alle sechs Monate an einer Schiessübung teilnehmen, bei der mindestens 50 Patronen mit der Feuerwaffe verschossen werden müssen. Die Normen, denen diese Übung genügen muss, können vom Minister der Innern nach Stellungnahme der Kommission für die Ausbildung von Wachleuten festgelegt werden. § 2 - Die Ausbildung und das Training der Mitglieder von Wachunternehmen und internen Wachdiensten erfolgen ausschliesslich mit den in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 24. Mai 1991 über die von den Mitgliedern des Personals der Wachunternehmen und der internen Wachdienste benutzten Waffen erwähnten Waffen.

Unterabschnitt 9 - Ausbildung des ausführenden Personals von Wachunternehmen und internen Wachdiensten im Hinblick auf die Verwendung eines Hundes im Rahmen der Ausübung von Wachtätigkeiten Art. 22 - Das Personal, das bei seinen Aufträgen einen Hund verwendet, und der Hund selbst müssen vorher ausgebildet worden sein. Nach Stellungnahme der Kommission für die Ausbildung von Wachleuten kann der Minister des Innern die genaueren Regeln festlegen, denen diese Ausbildung entsprechen muss. Die Anstalt, die eine vom Minister des Innern zugelassene Ausbildung gewährleistet, stellt eine Bescheinigung mit Angabe der Ausbildungsdauer aus. Das Personal muss diese Bescheinigung bei seinen Aufträgen mitführen.

Abschnitt 4 - Regeln in Bezug auf Prüfungen Art. 23 - § 1 - In allen Fächern werden nach folgender Regel Prüfungen durchgeführt: Um die Prüfungen zum Abschluss der in den Abschnitten 2 und 3 des vorliegenden Kapitels erwähnten Ausbildungen zu bestehen, müssen mindestens fünfzig Prozent der Punkte in jedem einzelnen durch vorliegenden Erlass vorgeschriebenen oder zusätzlich gelehrten Fach und mindestens sechzig Prozent der Punkte für die Gesamtheit der Fächer, in denen Prüfungen durchgeführt wurden, erreicht werden.

Dieselbe Regel ist auf die Beurteilung des Praktikums und der praktischen Übungen oder Projektierungsübungen anwendbar.

Möchte die Ausbildungsanstalt die Befähigung der Ausbildungsteilnehmer bewerten, ohne in einem Fach eine Prüfung vorzunehmen, muss sie vorher die von der Kommission für die Ausbildung von Wachleuten oder, in dringenden Fällen, vom Vorsitzenden dieser Kommission erteilte Sondererlaubnis erhalten haben § 2 - Ungeachtet der Ausbildungsanstalt darf niemand sich mehr als vier Mal zu den aufgrund des vorliegenden Erlasses veranstalteten Prüfungen anmelden, einschliesslich der Nachprüfungen, die spätestens drei Monate nach der letzten Prüfung der vorigen Prüfungsperiode veranstaltet werden müssen.

Nachprüfungen können ohne die Verpflichtung zur erneuten Teilnahme an der Ausbildung abgelegt werden. Wer die Nachprüfungen nicht bestanden hat, muss ein zweites Mal an der gesamten Ausbildung teilnehmen, um sich erneut zu den Prüfungen anmelden zu können. § 3 - Der Ablauf der Prüfungen kann vom Minister des Innern nach Stellungnahme der Kommission für die Ausbildung von Wachleuten in einer Prüfungsordnung festgelegt werden. § 4 - Die Kommission für die Ausbildung von Wachleuten kann beschliessen, eine geplante Prüfung für ein theoretisches Fach durch eine von ihr verfasste schriftliche Prüfung zu ersetzen. § 5 - Der Minister des Innern kann nach Stellungnahme der Kommission für die Ausbildung von Wachleuten Zielsetzungen für eine oder mehrere Ausbildungen definieren.

KAPITEL III - Zulassung der Ausbildungen Art. 24 - § 1 - Jede Ausbildung wird vom Minister des Innern für einen Zeitraum von fünf Jahren zugelassen; die Zulassung kann für gleiche Zeiträume erneuert werden.

Er kann die Zulassung oder ihre Erneuerung spezifischen Bedingungen im Hinblick auf die Gewährleistung der Qualität und Kontinuität der Ausbildung unterwerfen. § 2 - Bei der Erteilung der Zulassung oder ihrer Erneuerung beurteilt der Minister des Innern neben den in § 3 des vorliegenden Artikels erwähnten Bedingungen: 1. die Fähigkeit der Ausbildungsanstalt, das Unterrichtsprogramm so korrekt wie möglich zu organisieren, 2.die Sorgfalt, mit der die Anstalt ihren Verpflichtungen nachkommt, 3. die Fakten im Zusammenhang mit der Berufsethik und die Vertrauenswürdigkeit der Anstalt. § 3 - Um für die Organisation einer Ausbildung für das Personal von Wachunternehmen und internen Wachdiensten zugelassen zu werden, muss eine Ausbildungsanstalt folgende Bedingungen erfüllen: 1. Rechtspersönlichkeit besitzen, 2.ein Unterrichtsprogramm anbieten, das zumindest das im vorliegenden Erlass vorgesehene Mindestprogramm umfasst, 3. ausschliesslich Lehrbeauftragte einstellen, die a) nicht wegen einer in Artikel 5 Absatz 1 Nr.1 und in Artikel 6 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes erwähnten Straftat verurteilt worden sind, b) nicht von strafrechtlichen Verurteilungen oder administrativen Geldstrafen, einer einstweiligen Aufhebung oder einem Entzug der Zulassung oder einer einstweiligen Aufhebung oder einem Entzug der Identifizierungskarte in Anwendung des Gesetzes betroffen waren, c) keine Taten begangen haben, die einen Verstoss gegen die Berufsethik des Personals von Wachunternehmen und internen Wachdiensten und/oder von Lehrbeauftragten darstellen können, d) ihre berufliche Eignung für das oder die Fächer nachweisen können, die sie unterrichten möchten, und zwar durch den Besitz eines entsprechenden Diploms, das mindestens im Hochschulunterricht des kurzen Typs erworben wurde, oder eines damit gleichgesetzten Diploms oder durch eine Berufserfahrung von mindestens fünf Jahren in dem zu unterrichtenden Fach, e) vorbehaltlich einer Vollzeitbeschäftigung innerhalb der Ausbildungsanstalt oder einer von der Kommission für die Ausbildung von Wachleuten gewährten ausdrücklichen Abweichung ungeachtet der Ausbildungsanstalt höchstens zwei verschiedene Fächer unterrichten, 4.über eine ausreichende Infrastruktur für die Durchführung der durch vorliegenden Erlass reglementierten Ausbildungen verfügen oder verfügen können, 5. ein mit der Funktion des Unterrichtskoordinators beauftragtes vollzeitig beschäftigtes Personalmitglied beschäftigen, das den Vorschriften von Nr.3 Buchstabe a), b) und c) des vorliegenden Artikels entspricht, mit der Organisation der Ausbildungen und der Praktika beauftragt ist und nachweist, dass es hierfür über ausreichende Kenntnisse und eine ausreichende berufliche Eignung verfügt, 6. sich der vom Minister des Innern organisierten Inspektion unterwerfen, unter anderem, indem Zugang zu Räumen und Unterlagen gewährt wird und indem Möglichkeiten zu Kontakten mit den Organisatoren, den Lehrbeauftragten und den Schülern geschaffen werden, 7.keinen Fernunterricht organisieren, 8. sich verpflichten, die Ausbildung mindestens zweimal jährlich zu organisieren, sofern der Antrag die Zulassung für eine in Kapitel II Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des vorliegenden Erlasses erwähnte Ausbildung betrifft, und die Ausbildung mindestens einmal jährlich zu organisieren, sofern der Antrag die Zulassung für jede andere durch vorliegenden Erlass reglementierte Ausbildung betrifft. Art. 25 - § 1 - Dem in Artikel 23 § 1 erwähnten Zulassungsantrag müssen folgende Angaben und Unterlagen beigefügt werden: 1. die Satzung und die Geschäftsordnung der Ausbildungsanstalt, 2.die ausführlichen Unterrichtsprogramme und die für die unterrichteten Fächer verwendeten Unterrichtsunterlagen, 3. die Modalitäten für die Organisation der Unterrichte und Prüfungen, 4.die Personalien der Lehrbeauftragten, die dem Lehrkörper angehören, sowie die Angaben, die die Übereinstimmung mit den in Artikel 24 § 3 Nr. 3 des vorliegenden Erlasses aufgeführten Bedingungen nachweisen, 5. die Regeln für die Zusammenstellung der Prüfungsausschüsse, 6.die erforderliche Mindestnote für die Erlangung des Befähigungsnachweises, 7. die Beträge der Gebühr für Einschreibung und Teilnahme an den Ausbildungen, 8.eine Beschreibung der Infrastruktur, die für die Durchführung der Ausbildungen benutzt wird. Die Infrastruktur für die theoretischen Fächer muss ausschliesslich für Ausbildungszwecke bestimmt sein, 9. die Personalien des Unterrichtskoordinators sowie die Angaben, die die Übereinstimmung mit den in Artikel 24 § 3 Nr.3 Buchstabe a), b) und c) des vorliegenden Erlasses aufgeführten Bedingungen nachweisen, § 2 - Der Antrag auf Erneuerung der Zulassung muss mindestens sechs Monate vor Ablauf der Zulassung bei der Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs eingereicht werden.

Er umfasst die in § 1 erwähnten aktualisierten Angaben sowie einen ausführlichen Bericht über das Programm und die Organisation der Unterrichte, die Organisation und Koordination der Praktika, die Namen und Titel der Lehrbeauftragten sowie die im Laufe des verstrichenen Zulassungszeitraums angebrachten Anpassungen, woraus hervorgeht, dass die Ausbildung der durch vorliegenden Erlass angestrebten Qualität entspricht.

Art. 26 - Die Ausbildungsanstalt muss den Zulassungsbedingungen während des gesamten Zulassungszeitraums genügen.

Art. 27 - Die Ausbildungen müssen unter Berücksichtigung aller der Zulassung zugrunde liegenden Modalitäten organisiert werden. So muss die Ausbildung stets innerhalb der in der Antragsakte aufgeführten Infrastruktur durchgeführt werden.

Abweichungen sind nur möglich mittels ausdrücklicher Erlaubnis des Ministers des Innern nach Stellungnahme der Kommission für die Ausbildung von Wachleuten oder, in dringenden Fällen, nach Stellungnahme des Vorsitzenden dieser Kommission.

Gegebenenfalls informiert der Vorsitzende die Kommission für die Ausbildung von Wachleuten über die vom Minister des Innern gewährte Abweichung.

Art. 28 - § 1 - Jede Änderung der in den Artikeln 19 bis 21 des vorliegenden Erlasses erwähnten Angaben muss dem Vorsitzenden der Kommission für die Ausbildung von Wachleuten vor ihrer Anwendung vorgelegt werden. § 2 - Die Ausbildungsanstalt übermittelt der Kommission für die Ausbildung von Wachleuten folgende Informationen und Angaben: 1. spätestens einen Monat vor Beginn jeder Ausbildung: das ausführliche Programm der Organisation der Unterrichte, 2.spätestens eine Woche nach dem vierten Unterrichtstag: die Adressenliste der am vierten Unterrichtstag eingeschriebenen Schüler, 3. spätestens einen Monat vor der ersten Prüfung: das ausführliche Programm der Organisation der Prüfungen, 4.spätestens eine Woche nach der Ausstellung der Befähigungsnachweise: eine Übersicht der Prüfungsergebnisse und eine Liste der diplomierten Ausbildungsteilnehmer, 5. spätestens eine Woche vor Beginn des Praktikums: für jeden Praktikanten das Datum, den Namen des Wachunternehmens und die Orte, an denen das Praktikum stattfindet, 6.unverzüglich: jede Änderung an den in den Nummern 1 und 3 erwähnten Programmen.

KAPITEL IV - Kontrolle Art. 29 - Die Verantwortlichen der Ausbildungsanstalt übermitteln der Kommission für die Ausbildung von Wachleuten alle fünf Jahre am Zulassungsdatum einen ausführlichen Bericht mit allen nützlichen Auskünften über das Programm und die Organisation der Ausbildungen, die Organisation und Koordination der Praktika, die angewandten Methoden, die Namen und Titel der Lehrbeauftragten und Schüler, die Ausstattungen für die Ausbildungsteilnehmer sowie den Finanzplan.

Art. 30 - Der Unterrichtskoordinator oder der Direktor einer zugelassenen Ausbildungsanstalt informiert den Minister des Innern unverzüglich über jede Unregelmässigkeit bezüglich des Verlaufs der Ausbildungen oder der Praktika.

Art. 31 - Der Minister des Innern kann sich bei den verschiedenen Prüfungsausschüssen einer Ausbildungsanstalt vertreten lassen.

KAPITEL V - Kommission für die Ausbildung von Wachleuten Art. 32 - § 1 - Innerhalb des Ministeriums des Innern wird eine Kommission gegründet, die "Kommission für die Ausbildung von Wachleuten" genannt wird und sich zusammensetzt aus: 1. dem Generaldirektor der Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs oder seinem Beauftragten, der den Vorsitz wahrnimmt, 2.einem Vertreter der Gendarmerie, 3. einem Vertreter der Gemeindepolizei, 4.drei Vertretern des Bewachungssektors, darunter zwei Mitglieder der Vereinigungen, die die Wachunternehmen vertreten, und ein Mitglied der Arbeitnehmerorganisationen, 5. zwei Vertretern der Ausbildungsanstalten, die von den Ausbildungsanstalten gemeinsam vorgeschlagen werden, 6.einem Unterrichtskoordinator, der von der Vertretung der Ausbildungsanstalten vorgeschlagen wird.

Die mit dem Vorschlag betraute Instanz bestimmt für jeden Vertreter einen Stellvertreter. § 2 - Die Sekretariatsgeschäfte der Kommission werden von der Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs wahrgenommen. § 3 - Die Mitglieder werden vom Minister des Innern für einen Zeitraum von fünf Jahren ernannt. Ihr Mandat ist erneuerbar. Das Ersatzmitglied vertritt das ordentliche Mitglied bei Verhinderung. Das Mandat der ordentlichen Mitglieder und der Ersatzmitglieder endet mit ihrem Rücktritt. Der Minister des Innern kann die Arbeitsregeln der Kommission festlegen. § 4 - Die Kommission für die Ausbildung von Wachleuten hat den Auftrag, den Minister des Innern zu beraten bezüglich: 1. Einzelheiten zum Unterrichtsprogramm der durch vorliegenden Erlass reglementierten Ausbildungen, 2.der Zulassung von Ausbildungen und der Beurteilung der Anstalten, die sie organisieren, 3. der Anwendung des vorliegenden Erlasses und eventueller Abänderungsvorschläge. KAPITEL VI - Übergangsbestimmungen Art. 33 - § 1 - Bei Ausbildungen, die von Ausbildungsanstalten, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses bereits über eine ministerielle Zulassung verfügten, durchgeführt werden, wird davon ausgegangen, dass sie mit vorliegendem Erlass übereinstimmen.

Sämtliche Ausbildungen müssen spätestens zwölf Monate nach dem Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses sämtlichen Vorschriften des vorliegenden Erlasses genügen. § 2 - Für die in § 1 des vorliegenden Artikels erwähnten Ausbildungsanstalten wird davon ausgegangen, dass der in Artikel 24 § 1 des vorliegenden Erlasses erwähnte erste Zeitraum von fünf Jahren vierundzwanzig Monate nach dem Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses endet.

TITEL VII - Schlussbestimmungen Art. 34 - Der Königliche Erlass vom 17. Dezember 1990 über die Ausbildung des Personals von Wachunternehmen und internen Wachdiensten und über die Zulassung der Ausbildungsanstalten, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 4. März 1992, wird aufgehoben.

Art. 35 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 36 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 30. Dezember 1999 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern, A. DUQUESNE

Anlage AUF DEN BEFÄHIGUNGSNACHWEISEN MÜSSEN FOLGENDE ANGABEN VERMERKT SEIN: Angaben zur Ausbildungsanstalt: Name der Ausbildungsanstalt Adresse der Ausbildungsanstalt Datum der Zulassung als Ausbildungsanstalt für die Ausbildung, auf die sich der Nachweis bezieht Angaben zum Ausbildungsteilnehmer: Name des Teilnehmers Geburtsdatum und -ort Adresse Anzahl Prüfungsperioden Angaben zur Ausbildung: Bezeichnung der Ausbildung, auf die sich der Befähigungsnachweis bezieht: "Ausbildung des leitenden Personals von Wachunternehmen und internen Wachdiensten" "Grundausbildung des ausführenden Personals von Wachunternehmen und internen Wachdiensten" "Ausbildung des ausführenden Personals von Wachunternehmen und internen Wachdiensten, das mit der Ausübung von Tätigkeiten in puncto Personenschutz beauftragt ist" "Ausbildung des ausführenden Personals von Wachunternehmen und internen Wachdiensten, das mit der Ausübung von Wach- und Schutztätigkeiten bei Werttransporten beauftragt ist" "Ausbildung des ausführenden Personals von Wachunternehmen und internen Wachdiensten, das mit der Ausübung von Einsatztätigkeiten bei Alarm beauftragt ist" "Ausbildung des ausführenden Personals von Wachunternehmen und internen Wachdiensten, das mit der Ausübung von Tätigkeiten als Operator einer Alarmzentrale beauftragt ist" "Ausbildung des ausführenden Personals von Wachunternehmen und internen Wachdiensten, das mit der Ausübung von Tätigkeiten in puncto Personenkontrolle beauftragt ist (kurzer Typ)" "Ausbildung des ausführenden Personals von Wachunternehmen und internen Wachdiensten, das mit der Ausübung von Tätigkeiten in puncto Personenkontrolle beauftragt ist (langer Typ)" "Ausbildung des ausführenden Personals von Wachunternehmen und internen Wachdiensten, das mit der Ausübung von Tätigkeiten als Kaufhausinspektor beauftragt ist" "Waffenausbildung für das ausführende Personal von Wachunternehmen und internen Wachdiensten" "Ausbildung des ausführenden Personals von Wachunternehmen und internen Wachdiensten im Hinblick auf die Verwendung eines Hundes im Rahmen der Ausübung von Wachtätigkeiten" Auflistung der gelehrten Fächer und Angabe der erzielten Punkte pro Fach und der Gesamtzahl Punkte Anfangs- und Enddatum der Ausbildung Verschiedene Angaben: Datum der Ausstellung des Befähigungsnachweises Name und Unterschrift der eventuellen Mitglieder des Prüfungsausschusses, Name und Unterschrift des Unterrichtskoordinators Sofern ein Praktikum durchgeführt worden ist: Angabe des Praktikumsortes und des Anfangs- und Enddatums des Praktikums Gesehen, um Unserem Erlass vom 30. Dezember 1999 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern A. DUQUESNE Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 18 oktober 2001.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

^