gepubliceerd op 22 februari 2018
Koninklijk besluit betreffende de stage van de personeelsleden van het basiskader van de politiediensten. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
18 JANUARI 2018. - Koninklijk besluit betreffende de stage van de personeelsleden van het basiskader van de politiediensten. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 18 januari 2018 betreffende de stage van de personeelsleden van het basiskader van de politiediensten (Belgisch Staatsblad van 6 februari 2018).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 18. JANUAR 2018 - Königlicher Erlass über die Probezeit der Mitglieder des Personals im einfachen Dienst der Polizeidienste BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, Mit dem Königlichen Erlass vom 24.April 2014 zur Einfügung einer Probezeit für die Mitglieder des Personals im einfachen Dienst der Polizeidienste ist eine Probezeit eingeführt worden für Mitglieder des Personals im einfachen Dienst der Polizeidienste, die ernannt sind, also nach Bestehen der Grundausbildung.
Die Einführung dieser Probezeit ist durch die Notwendigkeit begründet, die Inspektoren, die ihre ersten Erfahrungen vor Ort machen, besser zu unterstützen. Die sechsmonatige Probezeit findet in dem Polizeidienst beziehungsweise in der Polizeizone statt, der/die nach Ablauf dieser Probezeit auch ihr tatsächlicher Arbeitsort sein wird; dadurch werden sie optimal betreut werden können und das Gelernte entsprechend den Spezifitäten des Arbeitsorts weiter entwickeln können.
Die Probezeit ist eine Übergangsmaßnahme in Erwartung der Anpassung der Verordnungstexte im Anschluss an die jüngsten Schlussfolgerungen der Arbeitsgruppe, die mit der Bewertung der Grundausbildung und der Bewertung der in vorliegendem Erlass erwähnten Probezeit beauftragt ist.
Da diese Anpassung bis jetzt noch nicht erfolgt ist, ist beschlossen worden, die Gültigkeitsdauer der Übergangsmaßnahme zu verlängern. So wird die sechsmonatige Probezeit nach der Grundausbildung auf alle Polizeiinspektoren zur Anwendung kommen, die die Grundausbildung vor dem 1. Januar 2020 beginnen.
Hinsichtlich der Bemerkung des Staatsrates zur Rückwirkung ist darauf hinzuweisen, dass der vorliegende Entwurf eines Erlasses auf Inspektoren Anwendung findet, die die Ausbildung seit dem 1. Januar 2017 begonnen haben. Die ersten Inspektoren, die hiervon betroffen sind, haben die Grundausbildung am 1. März 2017 begonnen. Für sie wird die Probezeit also frühestens am 1. März 2018 beginnen, d.h. nach Inkrafttreten des vorliegenden Entwurfs eines Königlichen Erlasses.
Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und treue Diener Eurer Majestät zu sein.
Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern J. JAMBON Der Minister der Justiz K. GEENS
18. JANUAR 2018 - Königlicher Erlass über die Probezeit der Mitglieder des Personals im einfachen Dienst der Polizeidienste PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 7.Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels 121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. April 2014 zur Einfügung einer Probezeit für die Mitglieder des Personals im einfachen Dienst der Polizeidienste;
Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 28.
Dezember 2016;
Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 408/4 des Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 25. Oktober 2017;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 19.
April 2017;
Aufgrund des Einverständnisses des mit dem Öffentlichen Dienst beauftragten Ministers vom 11. Mai 2017;
In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterrats nicht ordnungsgemäß binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass sie infolgedessen außer Acht gelassen worden ist;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 61.954/2/V des Staatsrates vom 10. August 2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, Auf Vorschlag des Ministers des Innern und des Ministers der Justiz Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 24.April 2014 zur Einfügung einer Probezeit für die Mitglieder des Personals im einfachen Dienst der Polizeidienste werden die Wörter "spätestens vor dem 1. Januar 2017" durch die Wörter "spätestens vor dem 1. Januar 2020" ersetzt.
Art. 2 - Der für Inneres zuständige Minister und der für Justiz zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 18. Januar 2018 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern J. JAMBON Der Minister der Justiz K. GEENS