← Terug naar "Koninklijk besluit betreffende de stage van de personeelsleden van het basiskader van de politiediensten. - Duitse vertaling "
| Koninklijk besluit betreffende de stage van de personeelsleden van het basiskader van de politiediensten. - Duitse vertaling | Arrêté royal concernant le stage des membres du personnel du cadre de base des services de police. - Traduction allemande |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
| 18 JANUARI 2018. - Koninklijk besluit betreffende de stage van de | 18 JANVIER 2018. - Arrêté royal concernant le stage des membres du |
| personeelsleden van het basiskader van de politiediensten. - Duitse | personnel du cadre de base des services de police. - Traduction |
| vertaling | allemande |
| De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
| besluit van 18 januari 2018 betreffende de stage van de | l'arrêté royal du 18 janvier 2018 concernant le stage des membres du |
| personeelsleden van het basiskader van de politiediensten (Belgisch Staatsblad van 6 februari 2018). | personnel du cadre de base des services de police (Moniteur belge du 6 février 2018). |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER |
| DIENST JUSTIZ | DIENST JUSTIZ |
| 18. JANUAR 2018 - Königlicher Erlass über die Probezeit der Mitglieder | 18. JANUAR 2018 - Königlicher Erlass über die Probezeit der Mitglieder |
| des Personals im einfachen Dienst der Polizeidienste | des Personals im einfachen Dienst der Polizeidienste |
| BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
| Sire, | Sire, |
| Mit dem Königlichen Erlass vom 24. April 2014 zur Einfügung einer | Mit dem Königlichen Erlass vom 24. April 2014 zur Einfügung einer |
| Probezeit für die Mitglieder des Personals im einfachen Dienst der | Probezeit für die Mitglieder des Personals im einfachen Dienst der |
| Polizeidienste ist eine Probezeit eingeführt worden für Mitglieder des | Polizeidienste ist eine Probezeit eingeführt worden für Mitglieder des |
| Personals im einfachen Dienst der Polizeidienste, die ernannt sind, | Personals im einfachen Dienst der Polizeidienste, die ernannt sind, |
| also nach Bestehen der Grundausbildung. | also nach Bestehen der Grundausbildung. |
| Die Einführung dieser Probezeit ist durch die Notwendigkeit begründet, | Die Einführung dieser Probezeit ist durch die Notwendigkeit begründet, |
| die Inspektoren, die ihre ersten Erfahrungen vor Ort machen, besser zu | die Inspektoren, die ihre ersten Erfahrungen vor Ort machen, besser zu |
| unterstützen. Die sechsmonatige Probezeit findet in dem Polizeidienst | unterstützen. Die sechsmonatige Probezeit findet in dem Polizeidienst |
| beziehungsweise in der Polizeizone statt, der/die nach Ablauf dieser | beziehungsweise in der Polizeizone statt, der/die nach Ablauf dieser |
| Probezeit auch ihr tatsächlicher Arbeitsort sein wird; dadurch werden | Probezeit auch ihr tatsächlicher Arbeitsort sein wird; dadurch werden |
| sie optimal betreut werden können und das Gelernte entsprechend den | sie optimal betreut werden können und das Gelernte entsprechend den |
| Spezifitäten des Arbeitsorts weiter entwickeln können. | Spezifitäten des Arbeitsorts weiter entwickeln können. |
| Die Probezeit ist eine Übergangsmaßnahme in Erwartung der Anpassung | Die Probezeit ist eine Übergangsmaßnahme in Erwartung der Anpassung |
| der Verordnungstexte im Anschluss an die jüngsten Schlussfolgerungen | der Verordnungstexte im Anschluss an die jüngsten Schlussfolgerungen |
| der Arbeitsgruppe, die mit der Bewertung der Grundausbildung und der | der Arbeitsgruppe, die mit der Bewertung der Grundausbildung und der |
| Bewertung der in vorliegendem Erlass erwähnten Probezeit beauftragt | Bewertung der in vorliegendem Erlass erwähnten Probezeit beauftragt |
| ist. | ist. |
| Da diese Anpassung bis jetzt noch nicht erfolgt ist, ist beschlossen | Da diese Anpassung bis jetzt noch nicht erfolgt ist, ist beschlossen |
| worden, die Gültigkeitsdauer der Übergangsmaßnahme zu verlängern. So | worden, die Gültigkeitsdauer der Übergangsmaßnahme zu verlängern. So |
| wird die sechsmonatige Probezeit nach der Grundausbildung auf alle | wird die sechsmonatige Probezeit nach der Grundausbildung auf alle |
| Polizeiinspektoren zur Anwendung kommen, die die Grundausbildung vor | Polizeiinspektoren zur Anwendung kommen, die die Grundausbildung vor |
| dem 1. Januar 2020 beginnen. | dem 1. Januar 2020 beginnen. |
| Hinsichtlich der Bemerkung des Staatsrates zur Rückwirkung ist darauf | Hinsichtlich der Bemerkung des Staatsrates zur Rückwirkung ist darauf |
| hinzuweisen, dass der vorliegende Entwurf eines Erlasses auf | hinzuweisen, dass der vorliegende Entwurf eines Erlasses auf |
| Inspektoren Anwendung findet, die die Ausbildung seit dem 1. Januar | Inspektoren Anwendung findet, die die Ausbildung seit dem 1. Januar |
| 2017 begonnen haben. Die ersten Inspektoren, die hiervon betroffen | 2017 begonnen haben. Die ersten Inspektoren, die hiervon betroffen |
| sind, haben die Grundausbildung am 1. März 2017 begonnen. Für sie wird | sind, haben die Grundausbildung am 1. März 2017 begonnen. Für sie wird |
| die Probezeit also frühestens am 1. März 2018 beginnen, d.h. nach | die Probezeit also frühestens am 1. März 2018 beginnen, d.h. nach |
| Inkrafttreten des vorliegenden Entwurfs eines Königlichen Erlasses. | Inkrafttreten des vorliegenden Entwurfs eines Königlichen Erlasses. |
| Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
| Sire, | Sire, |
| der ehrerbietige | der ehrerbietige |
| und treue Diener | und treue Diener |
| Eurer Majestät zu sein. | Eurer Majestät zu sein. |
| Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern | Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern |
| J. JAMBON | J. JAMBON |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| K. GEENS | K. GEENS |
| 18. JANUAR 2018 - Königlicher Erlass über die Probezeit der Mitglieder | 18. JANUAR 2018 - Königlicher Erlass über die Probezeit der Mitglieder |
| des Personals im einfachen Dienst der Polizeidienste | des Personals im einfachen Dienst der Polizeidienste |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf | Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf |
| zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels | zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels |
| 121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002; | 121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. April 2014 zur Einfügung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. April 2014 zur Einfügung |
| einer Probezeit für die Mitglieder des Personals im einfachen Dienst | einer Probezeit für die Mitglieder des Personals im einfachen Dienst |
| der Polizeidienste; | der Polizeidienste; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 28. | Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 28. |
| Dezember 2016; | Dezember 2016; |
| Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 408/4 des | Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 408/4 des |
| Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 25. Oktober 2017; | Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 25. Oktober 2017; |
| Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 19. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 19. |
| April 2017; | April 2017; |
| Aufgrund des Einverständnisses des mit dem Öffentlichen Dienst | Aufgrund des Einverständnisses des mit dem Öffentlichen Dienst |
| beauftragten Ministers vom 11. Mai 2017; | beauftragten Ministers vom 11. Mai 2017; |
| In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterrats nicht | In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterrats nicht |
| ordnungsgemäß binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass | ordnungsgemäß binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass |
| kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass sie | kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass sie |
| infolgedessen außer Acht gelassen worden ist; | infolgedessen außer Acht gelassen worden ist; |
| Aufgrund des Gutachtens Nr. 61.954/2/V des Staatsrates vom 10. August | Aufgrund des Gutachtens Nr. 61.954/2/V des Staatsrates vom 10. August |
| 2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
| 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, |
| Auf Vorschlag des Ministers des Innern und des Ministers der Justiz | Auf Vorschlag des Ministers des Innern und des Ministers der Justiz |
| Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
| Artikel 1 - In Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 24. April 2014 | Artikel 1 - In Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 24. April 2014 |
| zur Einfügung einer Probezeit für die Mitglieder des Personals im | zur Einfügung einer Probezeit für die Mitglieder des Personals im |
| einfachen Dienst der Polizeidienste werden die Wörter "spätestens vor | einfachen Dienst der Polizeidienste werden die Wörter "spätestens vor |
| dem 1. Januar 2017" durch die Wörter "spätestens vor dem 1. Januar | dem 1. Januar 2017" durch die Wörter "spätestens vor dem 1. Januar |
| 2020" ersetzt. | 2020" ersetzt. |
| Art. 2 - Der für Inneres zuständige Minister und der für Justiz | Art. 2 - Der für Inneres zuständige Minister und der für Justiz |
| zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung | zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung |
| des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 18. Januar 2018 | Gegeben zu Brüssel, den 18. Januar 2018 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern | Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern |
| J. JAMBON | J. JAMBON |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| K. GEENS | K. GEENS |