Etaamb.openjustice.be
Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 18/01/2018
← Terug naar "Koninklijk besluit betreffende de stage van de personeelsleden van het basiskader van de politiediensten. - Duitse vertaling "
Koninklijk besluit betreffende de stage van de personeelsleden van het basiskader van de politiediensten. - Duitse vertaling Arrêté royal concernant le stage des membres du personnel du cadre de base des services de police. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
18 JANUARI 2018. - Koninklijk besluit betreffende de stage van de 18 JANVIER 2018. - Arrêté royal concernant le stage des membres du
personeelsleden van het basiskader van de politiediensten. - Duitse personnel du cadre de base des services de police. - Traduction
vertaling allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 18 januari 2018 betreffende de stage van de l'arrêté royal du 18 janvier 2018 concernant le stage des membres du
personeelsleden van het basiskader van de politiediensten (Belgisch Staatsblad van 6 februari 2018). personnel du cadre de base des services de police (Moniteur belge du 6 février 2018).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER
DIENST JUSTIZ DIENST JUSTIZ
18. JANUAR 2018 - Königlicher Erlass über die Probezeit der Mitglieder 18. JANUAR 2018 - Königlicher Erlass über die Probezeit der Mitglieder
des Personals im einfachen Dienst der Polizeidienste des Personals im einfachen Dienst der Polizeidienste
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
Mit dem Königlichen Erlass vom 24. April 2014 zur Einfügung einer Mit dem Königlichen Erlass vom 24. April 2014 zur Einfügung einer
Probezeit für die Mitglieder des Personals im einfachen Dienst der Probezeit für die Mitglieder des Personals im einfachen Dienst der
Polizeidienste ist eine Probezeit eingeführt worden für Mitglieder des Polizeidienste ist eine Probezeit eingeführt worden für Mitglieder des
Personals im einfachen Dienst der Polizeidienste, die ernannt sind, Personals im einfachen Dienst der Polizeidienste, die ernannt sind,
also nach Bestehen der Grundausbildung. also nach Bestehen der Grundausbildung.
Die Einführung dieser Probezeit ist durch die Notwendigkeit begründet, Die Einführung dieser Probezeit ist durch die Notwendigkeit begründet,
die Inspektoren, die ihre ersten Erfahrungen vor Ort machen, besser zu die Inspektoren, die ihre ersten Erfahrungen vor Ort machen, besser zu
unterstützen. Die sechsmonatige Probezeit findet in dem Polizeidienst unterstützen. Die sechsmonatige Probezeit findet in dem Polizeidienst
beziehungsweise in der Polizeizone statt, der/die nach Ablauf dieser beziehungsweise in der Polizeizone statt, der/die nach Ablauf dieser
Probezeit auch ihr tatsächlicher Arbeitsort sein wird; dadurch werden Probezeit auch ihr tatsächlicher Arbeitsort sein wird; dadurch werden
sie optimal betreut werden können und das Gelernte entsprechend den sie optimal betreut werden können und das Gelernte entsprechend den
Spezifitäten des Arbeitsorts weiter entwickeln können. Spezifitäten des Arbeitsorts weiter entwickeln können.
Die Probezeit ist eine Übergangsmaßnahme in Erwartung der Anpassung Die Probezeit ist eine Übergangsmaßnahme in Erwartung der Anpassung
der Verordnungstexte im Anschluss an die jüngsten Schlussfolgerungen der Verordnungstexte im Anschluss an die jüngsten Schlussfolgerungen
der Arbeitsgruppe, die mit der Bewertung der Grundausbildung und der der Arbeitsgruppe, die mit der Bewertung der Grundausbildung und der
Bewertung der in vorliegendem Erlass erwähnten Probezeit beauftragt Bewertung der in vorliegendem Erlass erwähnten Probezeit beauftragt
ist. ist.
Da diese Anpassung bis jetzt noch nicht erfolgt ist, ist beschlossen Da diese Anpassung bis jetzt noch nicht erfolgt ist, ist beschlossen
worden, die Gültigkeitsdauer der Übergangsmaßnahme zu verlängern. So worden, die Gültigkeitsdauer der Übergangsmaßnahme zu verlängern. So
wird die sechsmonatige Probezeit nach der Grundausbildung auf alle wird die sechsmonatige Probezeit nach der Grundausbildung auf alle
Polizeiinspektoren zur Anwendung kommen, die die Grundausbildung vor Polizeiinspektoren zur Anwendung kommen, die die Grundausbildung vor
dem 1. Januar 2020 beginnen. dem 1. Januar 2020 beginnen.
Hinsichtlich der Bemerkung des Staatsrates zur Rückwirkung ist darauf Hinsichtlich der Bemerkung des Staatsrates zur Rückwirkung ist darauf
hinzuweisen, dass der vorliegende Entwurf eines Erlasses auf hinzuweisen, dass der vorliegende Entwurf eines Erlasses auf
Inspektoren Anwendung findet, die die Ausbildung seit dem 1. Januar Inspektoren Anwendung findet, die die Ausbildung seit dem 1. Januar
2017 begonnen haben. Die ersten Inspektoren, die hiervon betroffen 2017 begonnen haben. Die ersten Inspektoren, die hiervon betroffen
sind, haben die Grundausbildung am 1. März 2017 begonnen. Für sie wird sind, haben die Grundausbildung am 1. März 2017 begonnen. Für sie wird
die Probezeit also frühestens am 1. März 2018 beginnen, d.h. nach die Probezeit also frühestens am 1. März 2018 beginnen, d.h. nach
Inkrafttreten des vorliegenden Entwurfs eines Königlichen Erlasses. Inkrafttreten des vorliegenden Entwurfs eines Königlichen Erlasses.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der ehrerbietige der ehrerbietige
und treue Diener und treue Diener
Eurer Majestät zu sein. Eurer Majestät zu sein.
Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern
J. JAMBON J. JAMBON
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
18. JANUAR 2018 - Königlicher Erlass über die Probezeit der Mitglieder 18. JANUAR 2018 - Königlicher Erlass über die Probezeit der Mitglieder
des Personals im einfachen Dienst der Polizeidienste des Personals im einfachen Dienst der Polizeidienste
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels
121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002; 121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. April 2014 zur Einfügung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. April 2014 zur Einfügung
einer Probezeit für die Mitglieder des Personals im einfachen Dienst einer Probezeit für die Mitglieder des Personals im einfachen Dienst
der Polizeidienste; der Polizeidienste;
Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 28. Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 28.
Dezember 2016; Dezember 2016;
Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 408/4 des Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 408/4 des
Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 25. Oktober 2017; Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 25. Oktober 2017;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 19. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 19.
April 2017; April 2017;
Aufgrund des Einverständnisses des mit dem Öffentlichen Dienst Aufgrund des Einverständnisses des mit dem Öffentlichen Dienst
beauftragten Ministers vom 11. Mai 2017; beauftragten Ministers vom 11. Mai 2017;
In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterrats nicht In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterrats nicht
ordnungsgemäß binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass ordnungsgemäß binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass
kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass sie kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass sie
infolgedessen außer Acht gelassen worden ist; infolgedessen außer Acht gelassen worden ist;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 61.954/2/V des Staatsrates vom 10. August Aufgrund des Gutachtens Nr. 61.954/2/V des Staatsrates vom 10. August
2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat,
Auf Vorschlag des Ministers des Innern und des Ministers der Justiz Auf Vorschlag des Ministers des Innern und des Ministers der Justiz
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 24. April 2014 Artikel 1 - In Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 24. April 2014
zur Einfügung einer Probezeit für die Mitglieder des Personals im zur Einfügung einer Probezeit für die Mitglieder des Personals im
einfachen Dienst der Polizeidienste werden die Wörter "spätestens vor einfachen Dienst der Polizeidienste werden die Wörter "spätestens vor
dem 1. Januar 2017" durch die Wörter "spätestens vor dem 1. Januar dem 1. Januar 2017" durch die Wörter "spätestens vor dem 1. Januar
2020" ersetzt. 2020" ersetzt.
Art. 2 - Der für Inneres zuständige Minister und der für Justiz Art. 2 - Der für Inneres zuständige Minister und der für Justiz
zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 18. Januar 2018 Gegeben zu Brüssel, den 18. Januar 2018
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern
J. JAMBON J. JAMBON
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
^