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Koninklijk Besluit van 18 januari 2007
gepubliceerd op 12 februari 2007

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 27 maart 2006 tot wijziging van de koninklijke besluiten van 24 maart 1997, 19 juli 2000 en 22 december 2003 betreffende de inning en de consignatie van een som bij de vaststelling van sommige overtredingen

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2007000040
pub.
12/02/2007
prom.
18/01/2007
ELI
eli/besluit/2007/01/18/2007000040/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

18 JANUARI 2007. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 27 maart 2006 tot wijziging van de koninklijke besluiten van 24 maart 1997, 19 juli 2000 en 22 december 2003 betreffende de inning en de consignatie van een som bij de vaststelling van sommige overtredingen


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 27 maart 2006 tot wijziging van de koninklijke besluiten van 24 maart 1997, 19 juli 2000 en 22 december 2003 betreffende de inning en de consignatie van een som bij de vaststelling van sommige overtredingen, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 27 maart 2006 tot wijziging van de koninklijke besluiten van 24 maart 1997, 19 juli 2000 en 22 december 2003 betreffende de inning en de consignatie van een som bij de vaststelling van sommige overtredingen.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 18 januari 2007.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

Bijlage FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 27. MÄRZ 2006 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Königlichen Erlasse vom 24.März 1997, 19. Juli 2000 und 22. Dezember 2003 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Verstösse BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, der Königliche Erlass, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, ändert die Königlichen Erlasse vom 24. März 1997, 19. Juli 2000 und 22. Dezember 2003 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Verstösse ab.

Diese drei Königlichen Erlasse betreffen jeweils die Gefahrgutbeförderung, die Beförderung im Strassenverkehr und den Strassenverkehr. Da sie damals mit einer ähnlichen Struktur abgefasst wurden, können sie heute durch ein und denselben Text angepasst werden.

Ziel der vorliegenden Abänderung ist es, für jede dieser Regelungen die Zahlungsweisen der sofortigen Erhebung anzupassen.

Zuerst gibt es die Barzahlung, die zu dem Zeitpunkt, wo das Fahrzeug angehalten wird, erfolgen muss. Bei einem Verstoss gegen das Gesetz über die Strassenverkehrspolizei gilt diese Zahlungsweise jedoch nur für Personen, die keinen Wohnsitz oder festen Wohnort in Belgien haben.

Wer in Belgien ansässig ist, zahlt für den Verstoss anhand von Bussmarken. Es gilt jedoch, festzustellen, dass dieses System einen hohen Zeitaufwand für die Zuwiderhandelnden mitbringt, weil diese die Bussmarken in einem Postamt oder in einem Einnahmeamt der Steuerverwaltung erwerben müssen. Die Polizeidienste haben auch viel Arbeit damit, weil sie alle an sie zurückgesandten Formulare manuell bearbeiten müssen.

Durch den vorliegenden Entwurf soll das Zahlungssystem der sofortigen Erhebung für in Belgien ansässige Personen modernisiert werden, indem sie den Betrag der sofortigen Erhebung von nun an per Überweisung, später sogar per Online-Zahlung über ein Internetportal, zahlen können.

Neben dieser Möglichkeit, die den Bürgern geboten wird, macht diese Modernisierung eine computergestütze Verwaltung der Zahlungen möglich.

Der Grund, warum dieses System keine Anwendung auf nicht in Belgien ansässige Personen findet, besteht darin, dass sie - in Gegensatz zu den in Belgien Ansässigen - zum Zeitpunkt, wo das Fahrzeug angehalten wird, zahlen müssen.

Kurz gesagt lautet die neue Regel also wie folgt: - In Belgien ansässige Personen zahlen die Erhebung entweder mit einer Bank- oder Kreditkarte zum Zeitpunkt, wo das Fahrzeug angehalten wird, oder per Überweisung oder Online-Zahlung binnen zehn Tagen. - Nicht in Belgien ansässige Personen zahlen die Erhebung immer zum Zeitpunkt, wo das Fahrzeug angehalten wird, entweder in Bar oder mit einer Bank- oder Kreditkarte.

Es wurde in Ad-hoc-Arbeitsgruppen ausführlich über diese verordnungsmässigen Änderungen debattiert.

Der Entwurf ist allen im Gutachten Nr. 39.919/4 des Staatsrates vom 20. März 2006 formulierten Bemerkungen im Text nachgekommen. Was die Bemerkung zu Artikel 21 des Entwurfs betrifft, kann darauf hingewiesen werden, dass die verschiedenen Dienste, die mit der Anwendung dieser neuen Regelung beauftragt sind, von Anfang an an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses beteiligt waren.

Der Königliche Erlass, der Eurer Majestät zur Unterschrift vorgelegt wird, wird im Folgenden erläutert: 1. Mit Artikel 1 werden einige rein technische Abänderungen vorgenommen.2. In Artikel 2 Nr.1 wird die Praxis verankert, eine sofortige Erhebung nicht zum Zeitpunkt des Verstosses, sondern später anhand eines Protokolls vorzuschlagen.

Die Bediensteten, denen Handlungsvollmacht erteilt ist, um eine sofortige Erhebung vorzuschlagen, können also jederzeit das in Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 19. Juli 2000 aufgenommene Formular benutzen, oder aber auch alle Elemente des Verstosses direkt in ein Protokoll aufnehmen und dem Zuwiderhandelnden eine Abschrift davon aushändigen.

Das Nebeneinander dieser beiden Vorgehensweisen ist notwendig geworden, weil in der Praxis auf zwei verschiedene Weisen vorgegangen wird: Entweder wird das Fahrzeug sofort angehalten (Verwendung des Formulars) oder der Verstoss wird erst mal festgestellt und die Verwaltungsschritte werden später erledigt. Dieser zweite Fall betrifft hauptsächlich die automatisch festgestellten Verstösse.

Artikel 2 Nr. 2 bezieht sich auf die Modernisierung der Zahlungsweisen, was die Gefahrgutbeförderung betrifft. Von nun an können belgische Zuwiderhandelnde den Betrag der sofortigen Erhebung durch Überweisung auf ein zu diesem Zweck vorgesehenes Konto oder über die Internetseite « www.onmiddellijkeinning.be » beziehungsweise « www.perceptionimmediate.be » zahlen. In diesem Fall muss der Zuwiderhandelnde über eine Bank- oder Kreditkarte verfügen.

Diese Bestimmung macht deutlich, dass dem Zuwiderhandelnden ein Dokument mit Anweisungen ausgehändigt werden muss, damit er die Zahlung der Erhebung mühelos vornehmen kann.

Die Rückverfolgbarkeit jeder Zahlung ist dank einer strukturierten Mitteilung möglich. 3. Ziel von Artikel 3 ist es, im Falle einer Hinterlegung den Pauschalbetrag zur Deckung der Gerichtskosten auf denjenigen abzustimmen, der gemäss dem Königlichen Erlass vom 22.Dezember 2003 über die sofortige Erhebung in Sachen Strassenverkehr Anwendung findet.

Ausserdem wird vermieden, dass dieser Pauschalbetrag mit anderen kumuliert wird, wenn ebenfalls Verstösse mit Bezug auf die Güterbeförderung oder den Strassenverkehr begangen worden sind. 4. Die Artikel 4 bis 6 führen einige technische Abänderungen ein.5. Artikel 7 folgt derselben Logik wie Artikel 2 und passt in diesem Sinne die Zahlungsweisen an, die in Sachen Beförderung im Strassenverkehr Anwendung finden. 6. Artikel 8 übernimmt für die Beförderung im Strassenverkehr alle Regeln, die durch Artikel 3 für die Gefahrgutbeförderung eingeführt werden, d.h. die Angleichung des Pauschalbetrags zur Deckung der Gerichtskosten im Falle einer Hinterlegung und die Nichtkumulierung dieses Pauschalbetrags mit anderen Beträgen, die auf der Grundlage der beiden anderen Regelungen verlangt werden könnten. 7. Durch die Artikel 10 und 11 werden die Anlagen des Königlichen Erlasses vom 19.Juli 2000, die für die drei Regelungen gelten, abgeändert. 8. Auf Ersuchen der Zoll- und Akzisenverwaltung werden die Bediensteten dieser Verwaltung ebenfalls eine sofortige Erhebung vorschlagen können, was die Verstösse in Bezug auf den Strassenverkehr betrifft.Es ist logisch, ihre Befugnis in diesem Bereich auszudehnen, da sie für Verstösse in Bezug auf die Beförderung bereits eine sofortige Erhebung vorschlagen können und diese Verstösse oft gleichzeitig mit Verstössen gegen die Strassenverkehrspolizei begangen werden. 9. Die Artikel 13 und 14 führen, im Bereich des Strassenverkehrs, die gleichen Abänderungen wie die Artikel 2 und 7 ein. Da die Bussmarken nicht mehr von Nutzen sind, werden sie abgeschafft. 10. Artikel 17 ist eine Übergangsbestimmung, gemäss der die vor In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses vorgeschlagenen Erhebungen und Hinterlegungen weiter gemäss den alten Bestimmungen behandelt werden.11. Um Verschwendung zu vermeiden, sieht Artikel 18 vor, dass die vor In-Kraft-Treten der vorliegenden Bestimmungen gedruckten Formulare weiterhin verwendet werden dürfen, sofern bestimmte Vermerke darauf angebracht werden. Auf jeden Fall dürfen diese alten Formulare ab diesem Datum nicht mehr gedruckt werden. 12. Artikel 19 sieht den Fall vor, in dem die Zahlungen mit Karte oder über Internet zum Datum des In-Kraft-Tretens des Erlasses technisch nicht funktionsfähig sein sollten. Soweit der Inhalt der Abänderungen, die Eurer Majestät zur Unterschrift vorgelegt werden.

Ich habe die Ehre, Sire, der getreue und ehrerbietige Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Minister der Mobilität R. LANDUYT

27. MÄRZ 2006 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Königlichen Erlasse vom 24.März 1997, 19. Juli 2000 und 22. Dezember 2003 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Verstösse ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Erlassgesetzes vom 30. Dezember 1946 über den gewerblichen Personenverkehr mit Kraftomnibussen, insbesondere des Artikels 31bis, eingefügt durch das Gesetz vom 6. Mai 1985;

Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 65, abgeändert durch die Gesetze vom 29. Februar 1984 und 18. Juli 1990;

Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Massnahmen zur Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und Güterbeförderung im Strassen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr, insbesondere des Artikels 2bis, eingefügt durch das Gesetz vom 6. Mai 1985;

Aufgrund des Gesetzes vom 3. Mai 1999 über den Güterkraftverkehr, insbesondere des Artikels 34;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. März 1997 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Beförderung von gefährlichen Gütern im Strassenverkehr, mit Ausnahme von explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 19. Juli 2000 und 11. Dezember 2001;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im Strassenverkehr, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 11.

Dezember 2001;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2003 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung der Verstösse gegen das Gesetz über die Strassenverkehrspolizei und seine Ausführungserlasse, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 30. September 2005; Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses;

Aufgrund der Stellungnahmen der Finanzinspektoren vom 14. Juli 2005, 15. Juli 2005 und 18.Juli 2005;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 20.

Juli 2005;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 39.919/4 des Staatsrates vom 20. März 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr.1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unserer Ministerin der Justiz, Unseres Ministers der Finanzen und Unseres Ministers der Mobilität Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 24. März 1997 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Beförderung von gefährlichen Gütern im Strassenverkehr, mit Ausnahme von explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen Artikel 1 - Artikel 3 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 24. März 1997 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Beförderung von gefährlichen Gütern im Strassenverkehr, mit Ausnahme von explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 11. Dezember 2001, wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.1 werden die Wörter « zur sofortigen Zahlung eines Bargeldbetrags » durch die Wörter « zur Zahlung eines Geldbetrags » ersetzt. 2. In Nr.2 Absatz 1 werden die Wörter « zur sofortigen Zahlung eines Bargeldbetrags » durch die Wörter « zur Zahlung eines Geldbetrags » ersetzt.

In Artikel 3 Absatz 2 desselben Erlasses wird das Wort « Bargeldbetrags » durch das Wort « Geldbetrags » ersetzt.

Art. 2 - Artikel 4 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Für die Anwendung des Zahlungsverfahrens darf das Formular durch ein Protokoll ersetzt werden, falls der Betrag nicht zum Zeitpunkt der Feststellung des Verstosses gezahlt wurde.» 2. Paragraph 2 wird durch folgenden Paragraphen ersetzt: « § 2 - Die Zahlung kann wie folgt erfolgen: 1 - Barzahlung 1.1 - Barzahlung betrifft nur Personen, die keinen Wohnsitz oder festen Wohnort in Belgien haben. Für diese Zahlung füllt der befugte Bedienstete die Formularabschnitte A, B und C aus, von denen - Abschnitt A am selben Tag an die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Polizeigericht gesandt wird, - Abschnitt B am Heft befestigt bleibt, - Abschnitt C dem Zuwiderhandelnden ausgehändigt wird. 1.2 - Die Zahlung des Betrags erfolgt in Euro, mit Banknoten und gegebenenfalls mit 1- oder 2-Euro-Münzen. 2 - Zahlung mit Bank- oder Kreditkarte 2.1 - Die Zahlung mit Bank- oder Kreditkarte betrifft Personen, die einen Wohnsitz oder festen Wohnort in Belgien haben oder nicht.

Für diese Zahlung füllt der befugte Bedienstete die Formularabschnitte A, B und C aus, von denen - Abschnitt A am selben Tag an die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Polizeigericht gesandt wird, - Abschnitt B am Heft befestigt bleibt, - Abschnitt C dem Zuwiderhandelnden zusammen mit einem Zahlungsnachweis ausgehändigt wird. 2.2 - Der zu zahlende Geldbetrag wird stets in Euro angegeben. 3 - Zahlung durch Überweisung oder Online-Zahlung mit Bank- oder Kreditkarte 3.1 - Die Zahlung durch Überweisung oder Online-Zahlung mit Bank- oder Kreditkarte betrifft nur Personen, die einen Wohnsitz oder festen Wohnort in Belgien haben. Für diese Zahlung füllt der befugte Bedienstete die Formularabschnitte A, B und C aus, von denen - Abschnitt A am selben Tag an die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Polizeigericht gesandt wird, - Abschnitt B am Heft befestigt bleibt, - Abschnitt C dem Zuwiderhandelnden ausgehändigt wird. 3.2 - Ein Dokument mit einem Überweisungsformular wird dem Zuwiderhandelnden zusammen mit dem Formularabschnitt C ausgehändigt oder wird ihm gleichzeitig mit der Kopie des Protokolls oder danach zugeschickt. Dieses Dokument enthält die Angaben, die im Muster der Anlage 3 zum Königlichen Erlass vom 19. Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im Strassenverkehr aufgenommen sind. Es kann jedoch auch zusätzliche Informationen enthalten.

In dem unter 3.1 vorgesehenen Fall wird die strukturierte Mitteilung des Überweisungsformulars auf dem Formular übernommen.

Auf diesem Dokument werden die für die Online-Zahlung mit Bank- oder Kreditkarte notwendigen Anweisungen gegeben. 3.3 - Die Zahlung durch Überweisung oder Online-Zahlung mit Bank- oder Kreditkarte erfolgt binnen zehn Tagen ab dem Zeitpunkt, wo das unter 3.2 erwähnte Dokument ausgehändigt oder zugeschickt worden ist. 3.4. - Bei Zahlung durch Überweisung wird die strukturierte Mitteilung als Mitteilung auf der Überweisung angegeben.

Das Datum, an dem das Bankinstitut die Zahlung vornimmt, gilt als Beweis für das Datum der Zahlung. 3.5 - Bei Online-Zahlung mit Bank- oder Kreditkarte erfolgt die Zahlung über die Internetseite « http://www.onmiddellijkeinning.be » beziehungsweise « http://www.perceptionimmediate.be ».

Die strukturierte Mitteilung des Überweisungsformulars wird in dem zu diesem Zweck vorgesehenen Feld eingegeben.

Das Datum, an dem das Bank- oder Kreditinstitut die Zahlung vornimmt, gilt als Beweis für das Datum der Zahlung. 3.6 - Der zu zahlende Geldbetrag wird stets in Euro angegeben. » 3. Paragraph 3 wird durch folgenden Paragraphen ersetzt: « § 3 - Der Zuwiderhandelnde darf nur von einer einzigen Zahlungsweise Gebrauch machen.» Art. 3 - Artikel 5 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 19. Juli 2000 und 11. Dezember 2001, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 a) werden die Wörter « 75 EUR » durch die Wörter « 110 EUR » ersetzt, b) wird folgender Absatz hinzugefügt: « Muss eine Hinterlegung gleichzeitig auf der Grundlage des vorliegenden Erlasses und auf der Grundlage des Königlichen Erlasses vom 19.Juli 2000 oder des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2003 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung der Verstösse gegen das Gesetz über die Strassenverkehrspolizei und seine Ausführungserlasse erfolgen, darf dieser Pauschalbetrag von 110 EUR nur einmal verlangt werden. » 2. Paragraph 3 wird durch folgenden Paragraphen ersetzt: « § 3 - Das in Artikel 4 § 2 Nr.1 und 2 vorgesehene Verfahren ist im Falle der Hinterlegung eines Betrags anwendbar. » 3. Der Paragraph 4 wird aufgehoben. Art. 4 - Artikel 6 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Wenn ein Zahlungs- oder Hinterlegungsformular mit Bezug auf einen Geldbetrag für nichtig erklärt werden muss, stellt der Bedienstete, der im Besitz des Formulars ist, die Nichtigkeit durch einen mit Datum und Unterschrift versehenen Vermerk auf allen Abschnitten des Formulars fest. » Art. 5 - In Artikel 7 desselben Erlasses wird der letzte Satz gestrichen.

KAPITEL II - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im Strassenverkehr Art. 6 - In Artikel 2 Nr. 1 bis 4 des Königlichen Erlasses vom 19.

Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im Strassenverkehr werden die Wörter « zur sofortigen Zahlung » durch die Wörter « zur Zahlung » ersetzt.

In Artikel 3 §§ 1 und 2 und in Artikel 4 desselben Erlasses wird das Wort « sofort » gestrichen.

Art. 7 - Artikel 5 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Für die Anwendung des Zahlungsverfahrens darf das Formular durch ein Protokoll ersetzt werden, falls der Betrag nicht zum Zeitpunkt der Feststellung des Verstosses gezahlt wurde.» 2. Paragraph 2 wird durch folgenden Paragraphen ersetzt: « § 2 - Die Zahlung kann wie folgt erfolgen: 1 - Barzahlung 1.1 - Barzahlung betrifft nur Personen, die keinen Wohnsitz oder festen Wohnort in Belgien haben. Für diese Zahlung füllt der befugte Bedienstete die Formularabschnitte A, B und C aus, von denen - Abschnitt A am selben Tag an die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Polizeigericht gesandt wird, - Abschnitt B am Heft befestigt bleibt, - Abschnitt C dem Zuwiderhandelnden ausgehändigt wird. 1.2 - Die Zahlung des Betrags erfolgt in Euro, mit Banknoten und gegebenenfalls mit 1- oder 2-Euro-Münzen. 2 - Zahlung mit Bank- oder Kreditkarte 2.1 - Die Zahlung mit Bank- oder Kreditkarte betrifft Personen, die einen Wohnsitz oder festen Wohnort in Belgien haben oder nicht.

Für diese Zahlung füllt der befugte Bedienstete die Formularabschnitte A, B und C aus, von denen - Abschnitt A am selben Tag an die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Polizeigericht gesandt wird, - Abschnitt B am Heft befestigt bleibt, - Abschnitt C dem Zuwiderhandelnden zusammen mit einem Zahlungsnachweis ausgehändigt wird. 2.2 - Der zu zahlende Geldbetrag wird stets in Euro angegeben. 3 - Zahlung durch Überweisung oder Online-Zahlung mit Bank- oder Kreditkarte 3.1 - Die Zahlung durch Überweisung oder Online-Zahlung mit Bank- oder Kreditkarte betrifft nur Personen, die einen Wohnsitz oder festen Wohnort in Belgien haben. Für diese Zahlung füllt der befugte Bedienstete die Formularabschnitte A, B und C aus, von denen - Abschnitt A am selben Tag an die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Polizeigericht gesandt wird, - Abschnitt B am Heft befestigt bleibt, - Abschnitt C dem Zuwiderhandelnden ausgehändigt wird. 3.2 - Ein Dokument mit einem Überweisungsformular wird dem Zuwiderhandelnden zusammen mit dem Formularabschnitt C ausgehändigt oder wird ihm gleichzeitig mit der Kopie des Protokolls oder danach zugeschickt. Dieses Dokument enthält die Angaben, die im Muster der Anlage 3 zum vorliegenden Erlass aufgenommen sind. Es kann jedoch auch zusätzliche Informationen enthalten.

In dem unter 3.1 vorgesehenen Fall wird die strukturierte Mitteilung des Überweisungsformulars auf dem Formular übernommen.

Auf diesem Dokument werden die für die Online-Zahlung mit Bank- oder Kreditkarte notwendigen Anweisungen gegeben. 3.3 - Die Zahlung durch Überweisung oder Online-Zahlung mit Bank- oder Kreditkarte erfolgt binnen zehn Tagen ab dem Zeitpunkt, wo das unter 3.2 erwähnte Dokument ausgehändigt oder zugeschickt worden ist. 3.4. - Bei Zahlung durch Überweisung wird die strukturierte Mitteilung als Mitteilung auf der Überweisung angegeben.

Das Datum, an dem das Bankinstitut die Zahlung vornimmt, gilt als Beweis für das Datum der Zahlung. 3.5 - Bei Online-Zahlung mit Bank- oder Kreditkarte erfolgt die Zahlung über die Internetseite « http://www.onmiddellijkeinning.be » beziehungsweise « http://www.perceptionimmediate.be ».

Die strukturierte Mitteilung des Überweisungsformulars wird in dem zu diesem Zweck vorgesehenen Feld eingegeben.

Das Datum, an dem das Bank- oder Kreditinstitut die Zahlung vornimmt, gilt als Beweis für das Datum der Zahlung. 3.6 - Der zu zahlende Geldbetrag wird stets in Euro angegeben. » 3. Paragraph 3 wird durch folgenden Paragraphen ersetzt: « § 3 - Der Zuwiderhandelnde darf nur von einer einzigen Zahlungsweise Gebrauch machen.» Art. 8 - Artikel 6 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 a) werden in Absatz 3 die Wörter « 75 EUR » durch die Wörter « 110 EUR » ersetzt.b) wird folgender Absatz hinzugefügt: « Muss eine Hinterlegung gleichzeitig auf der Grundlage des vorliegenden Erlasses und auf der Grundlage des Königlichen Erlasses vom 22.Dezember 2003 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung der Verstösse gegen das Gesetz über die Strassenverkehrspolizei und seine Ausführungserlasse oder auf der Grundlage des Königlichen Erlasses vom 24. März 1997 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Beförderung von gefährlichen Gütern im Strassenverkehr, mit Ausnahme von explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen, erfolgen, darf dieser Pauschalbetrag von 110 EUR nur einmal verlangt werden. » 2. Paragraph 3 wird durch folgenden Paragraphen ersetzt: « § 3 - Das in Artikel 5 § 2 Nr.1 und 2 vorgesehene Verfahren ist im Falle der Hinterlegung eines Betrags anwendbar. » Art. 9 - Artikel 8 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Der letzte Satz des ersten Absatzes wird gestrichen.2. Absatz 2 wird aufgehoben. Art. 10 - Die Anlage 2 zum selben Erlass wird durch die Anlage 1 zum vorliegenden Erlass ersetzt.

Art. 11 - Derselbe Erlass wird durch eine Anlage 3, die vorliegendem Erlass als Anlage 2 beigefügt ist, ergänzt.

KAPITEL III - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2003 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung der Verstösse gegen das Gesetz über die Strassenverkehrspolizei und seine Ausführungserlasse Art. 12 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2003 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung der Verstösse gegen das Gesetz über die Strassenverkehrspolizei und seine Ausführungserlasse werden zwischen den Wörtern « der föderalen und lokalen Polizei » und den Wörtern « und die Strassenbrigadiers » folgende Wörter eingefügt: «, die Bediensteten der Zoll- und Akzisenverwaltung in der Ausübung ihres Amtes ».

Art. 13 - Artikel 2 Absatz 2 desselben Erlasses wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Für die Anwendung des Zahlungsverfahrens darf das Formular durch ein Protokoll ersetzt werden, falls der Betrag nicht zum Zeitpunkt der Feststellung des Verstosses gezahlt wurde. » Art. 14 - Artikel 7 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 7 - Die Zahlung kann wie folgt erfolgen: 1 - Barzahlung 1.1 - Barzahlung betrifft nur Personen, die keinen Wohnsitz oder festen Wohnort in Belgien haben. Für diese Zahlung füllt der befugte Bedienstete die Formularabschnitte A, B und C aus, von denen - Abschnitt A am selben Tag an die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Polizeigericht gesandt wird, - Abschnitt B am Heft befestigt bleibt, - Abschnitt C dem Zuwiderhandelnden ausgehändigt wird. 1.2 - Die Zahlung des Betrags erfolgt in Euro, mit Banknoten und gegebenenfalls mit 1- oder 2-Euro-Münzen oder 50-Cent-Münzen. 2 - Zahlung mit Bank- oder Kreditkarte 2.1 - Die Zahlung mit Bank- oder Kreditkarte betrifft Personen, die einen Wohnsitz oder festen Wohnort in Belgien haben oder nicht.

Für diese Zahlung füllt der befugte Bedienstete die Formularabschnitte A, B und C aus, von denen - Abschnitt A am selben Tag an die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Polizeigericht gesandt wird, - Abschnitt B am Heft befestigt bleibt, - Abschnitt C dem Zuwiderhandelnden zusammen mit einem Zahlungsnachweis ausgehändigt wird. 2.2 - Der zu zahlende Geldbetrag wird stets in Euro angegeben. 3 - Zahlung durch Überweisung oder Online-Zahlung mit Bank- oder Kreditkarte 3.1 - Die Zahlung durch Überweisung oder Online-Zahlung mit Bank- oder Kreditkarte betrifft nur Personen, die einen Wohnsitz oder festen Wohnort in Belgien haben. Für diese Zahlung füllt der befugte Bedienstete die Formularabschnitte A, B und C aus, von denen - Abschnitt A am selben Tag an die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Polizeigericht gesandt wird, - Abschnitt B am Heft befestigt bleibt, - Abschnitt C dem Zuwiderhandelnden ausgehändigt wird. 3.2 - Ein Dokument mit einem Überweisungsformular wird dem Zuwiderhandelnden zusammen mit dem Formularabschnitt C ausgehändigt oder wird ihm gleichzeitig mit der Kopie des Protokolls oder danach zugeschickt. Dieses Dokument enthält die Angaben, die im Muster der Anlage 3 zum Königlichen Erlass vom 19. Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im Strassenverkehr aufgenommen sind. Es kann jedoch auch zusätzliche Informationen enthalten.

In dem unter 3.1 vorgesehenen Fall wird die strukturierte Mitteilung des Überweisungsformulars auf dem Formular übernommen.

Auf diesem Dokument werden die für die Online-Zahlung mit Bank- oder Kreditkarte notwendigen Anweisungen gegeben. 3.3 - Die Zahlung durch Überweisung oder Online-Zahlung mit Bank- oder Kreditkarte erfolgt binnen zehn Tagen ab dem Zeitpunkt, wo das unter 3.2 erwähnte Dokument ausgehändigt oder zugeschickt worden ist. 3.4. - Bei Zahlung durch Überweisung wird die strukturierte Mitteilung als Mitteilung auf der Überweisung angegeben.

Das Datum, an dem das Bankinstitut die Zahlung vornimmt, gilt als Beweis für das Datum der Zahlung. 3.5 - Bei Online-Zahlung mit Bank- oder Kreditkarte erfolgt die Zahlung über die Internetseite « http://www.onmiddellijkeinning.be » beziehungsweise « http://www.perceptionimmediate.be ».

Die strukturierte Mitteilung des Überweisungsformulars wird in dem zu diesem Zweck vorgesehenen Feld eingegeben.

Das Datum, an dem das Bank- oder Kreditinstitut die Zahlung vornimmt, gilt als Beweis für das Datum der Zahlung. 3.6 - Der zu zahlende Geldbetrag wird stets in Euro angegeben. » Art. 15 - In Artikel 8 desselben Erlasses wird Absatz 2 aufgehoben.

Art. 16 - In Artikel 9 desselben Erlasses wird Absatz 2 aufgehoben.

KAPITEL IV - Andere Bestimmungen Art. 17 - Die sofortigen Erhebungen und Hinterlegungen, die für die vor In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses begangenen Verstösse vorgeschlagen wurden, werden weiterhin gemäss den Bestimmungen behandelt, die zum Zeitpunkt, wo der Verstoss begangen wurde, anzuwenden waren.

Art. 18 - Die Formulare, die bei In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlass noch in Umlauf sind und der Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 19. Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im Strassenverkehr, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 22.Dezember 2003, entsprechen, dürfen nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses weiter benutzt werden.

In diesem Fall a) entspricht Abschnitt C1 dem Abschnitt C des in Anlage 1 zum vorliegenden Erlass aufgenommenen Formulars, b) darf Abschnitt C2/C3 nicht mehr benutzt werden, c) wird die strukturierte Mitteilung im Feld « ZU ZAHLENDER GELDBETRAG - ZAHLUNGSWEISE » der Abschnitte A, B und C1 übernommen. Art. 19 - Sind die Zahlungen mit Bank- oder Kreditkarte oder Online-Zahlungen mit Bank- oder Kreditkarte zum Zeitpunkt, wo der Erhebungsantrag dem Zuwiderhandelnden zugeschickt wird, technisch nicht möglich, muss auf dem Formular beziehungsweise Dokument, das in Anlage 1 beziehungsweise Anlage 2 zum vorliegenden Erlass aufgenommen ist, nicht auf diese Zahlungsweisen verwiesen werden.

Art. 20 - Die Zoll- und Akzisenverwaltung kann bis zum 31. Dezember 2006 auch die Barzahlungen von Personen, die einen Wohnsitz oder festen Wohnort in Belgien haben, annehmen.

Art. 21 - Vorliegender Erlass tritt am 31. März 2006 in Kraft.

Art. 22 - Unsere Ministerin der Justiz, Unser Minister der Finanzen und Unser Minister der Mobilität sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 27. März 2006 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Der Minister der Mobilität R. LANDUYT Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Gesehen, um Unserem Erlass vom 27. März 2006 zur Abänderung der Königlichen Erlasse vom 24. März 1997, 19. Juli 2000 und 22. Dezember 2003 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Verstösse beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Der Minister der Mobilität R. LANDUYT Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Gesehen, um Unserem Erlass vom 27. März 2006 zur Abänderung der Königlichen Erlasse vom 24. März 1997, 19. Juli 2000 und 22. Dezember 2003 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Verstösse beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Der Minister der Mobilität R. LANDUYT Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 18 januari 2007.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

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