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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 18/01/2007
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 27 maart 2006 tot wijziging van de koninklijke besluiten van 24 maart 1997, 19 juli 2000 en 22 december 2003 betreffende de inning en de consignatie van een som bij de vaststelling van sommige overtredingen Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 27 mars 2006 modifiant les arrêtés royaux des 24 mars 1997, 19 juillet 2000 et 22 décembre 2003 relatifs à la perception et à la consignation d'une somme lors de la constatation de certaines infractions
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
18 JANUARI 2007. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de 18 JANVIER 2007. - Arrêté royal établissant la traduction officielle
officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 27 maart en langue allemande de l'arrêté royal du 27 mars 2006 modifiant les
2006 tot wijziging van de koninklijke besluiten van 24 maart 1997, 19 arrêtés royaux des 24 mars 1997, 19 juillet 2000 et 22 décembre 2003
juli 2000 en 22 december 2003 betreffende de inning en de consignatie relatifs à la perception et à la consignation d'une somme lors de la
van een som bij de vaststelling van sommige overtredingen constatation de certaines infractions
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté
besluit van 27 maart 2006 tot wijziging van de koninklijke besluiten royal du 27 mars 2006 modifiant les arrêtés royaux des 24 mars 1997,
van 24 maart 1997, 19 juli 2000 en 22 december 2003 betreffende de 19 juillet 2000 et 22 décembre 2003 relatifs à la perception et à la
inning en de consignatie van een som bij de vaststelling van sommige consignation d'une somme lors de la constatation de certaines
overtredingen, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling infractions, établi par le Service central de traduction allemande
bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van het koninklijk besluit van 27 maart 2006 tot wijziging officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 27 mars 2006
van de koninklijke besluiten van 24 maart 1997, 19 juli 2000 en 22 modifiant les arrêtés royaux des 24 mars 1997, 19 juillet 2000 et 22
december 2003 betreffende de inning en de consignatie van een som bij décembre 2003 relatifs à la perception et à la consignation d'une
de vaststelling van sommige overtredingen. somme lors de la constatation de certaines infractions.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 18 januari 2007. Donné à Bruxelles, le 18 janvier 2007.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Bijlage Annexe
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
27. MÄRZ 2006 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Königlichen 27. MÄRZ 2006 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Königlichen
Erlasse vom 24. März 1997, 19. Juli 2000 und 22. Dezember 2003 über Erlasse vom 24. März 1997, 19. Juli 2000 und 22. Dezember 2003 über
die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der
Feststellung bestimmter Verstösse Feststellung bestimmter Verstösse
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
der Königliche Erlass, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur der Königliche Erlass, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur
Unterschrift vorzulegen, ändert die Königlichen Erlasse vom 24. März Unterschrift vorzulegen, ändert die Königlichen Erlasse vom 24. März
1997, 19. Juli 2000 und 22. Dezember 2003 über die Zahlung und die 1997, 19. Juli 2000 und 22. Dezember 2003 über die Zahlung und die
Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter
Verstösse ab. Verstösse ab.
Diese drei Königlichen Erlasse betreffen jeweils die Diese drei Königlichen Erlasse betreffen jeweils die
Gefahrgutbeförderung, die Beförderung im Strassenverkehr und den Gefahrgutbeförderung, die Beförderung im Strassenverkehr und den
Strassenverkehr. Da sie damals mit einer ähnlichen Struktur abgefasst Strassenverkehr. Da sie damals mit einer ähnlichen Struktur abgefasst
wurden, können sie heute durch ein und denselben Text angepasst wurden, können sie heute durch ein und denselben Text angepasst
werden. werden.
Ziel der vorliegenden Abänderung ist es, für jede dieser Regelungen Ziel der vorliegenden Abänderung ist es, für jede dieser Regelungen
die Zahlungsweisen der sofortigen Erhebung anzupassen. die Zahlungsweisen der sofortigen Erhebung anzupassen.
Zuerst gibt es die Barzahlung, die zu dem Zeitpunkt, wo das Fahrzeug Zuerst gibt es die Barzahlung, die zu dem Zeitpunkt, wo das Fahrzeug
angehalten wird, erfolgen muss. Bei einem Verstoss gegen das Gesetz angehalten wird, erfolgen muss. Bei einem Verstoss gegen das Gesetz
über die Strassenverkehrspolizei gilt diese Zahlungsweise jedoch nur über die Strassenverkehrspolizei gilt diese Zahlungsweise jedoch nur
für Personen, die keinen Wohnsitz oder festen Wohnort in Belgien für Personen, die keinen Wohnsitz oder festen Wohnort in Belgien
haben. haben.
Wer in Belgien ansässig ist, zahlt für den Verstoss anhand von Wer in Belgien ansässig ist, zahlt für den Verstoss anhand von
Bussmarken. Es gilt jedoch, festzustellen, dass dieses System einen Bussmarken. Es gilt jedoch, festzustellen, dass dieses System einen
hohen Zeitaufwand für die Zuwiderhandelnden mitbringt, weil diese die hohen Zeitaufwand für die Zuwiderhandelnden mitbringt, weil diese die
Bussmarken in einem Postamt oder in einem Einnahmeamt der Bussmarken in einem Postamt oder in einem Einnahmeamt der
Steuerverwaltung erwerben müssen. Die Polizeidienste haben auch viel Steuerverwaltung erwerben müssen. Die Polizeidienste haben auch viel
Arbeit damit, weil sie alle an sie zurückgesandten Formulare manuell Arbeit damit, weil sie alle an sie zurückgesandten Formulare manuell
bearbeiten müssen. bearbeiten müssen.
Durch den vorliegenden Entwurf soll das Zahlungssystem der sofortigen Durch den vorliegenden Entwurf soll das Zahlungssystem der sofortigen
Erhebung für in Belgien ansässige Personen modernisiert werden, indem Erhebung für in Belgien ansässige Personen modernisiert werden, indem
sie den Betrag der sofortigen Erhebung von nun an per Überweisung, sie den Betrag der sofortigen Erhebung von nun an per Überweisung,
später sogar per Online-Zahlung über ein Internetportal, zahlen später sogar per Online-Zahlung über ein Internetportal, zahlen
können. können.
Neben dieser Möglichkeit, die den Bürgern geboten wird, macht diese Neben dieser Möglichkeit, die den Bürgern geboten wird, macht diese
Modernisierung eine computergestütze Verwaltung der Zahlungen möglich. Modernisierung eine computergestütze Verwaltung der Zahlungen möglich.
Der Grund, warum dieses System keine Anwendung auf nicht in Belgien Der Grund, warum dieses System keine Anwendung auf nicht in Belgien
ansässige Personen findet, besteht darin, dass sie - in Gegensatz zu ansässige Personen findet, besteht darin, dass sie - in Gegensatz zu
den in Belgien Ansässigen - zum Zeitpunkt, wo das Fahrzeug angehalten den in Belgien Ansässigen - zum Zeitpunkt, wo das Fahrzeug angehalten
wird, zahlen müssen. wird, zahlen müssen.
Kurz gesagt lautet die neue Regel also wie folgt: Kurz gesagt lautet die neue Regel also wie folgt:
- In Belgien ansässige Personen zahlen die Erhebung entweder mit einer - In Belgien ansässige Personen zahlen die Erhebung entweder mit einer
Bank- oder Kreditkarte zum Zeitpunkt, wo das Fahrzeug angehalten wird, Bank- oder Kreditkarte zum Zeitpunkt, wo das Fahrzeug angehalten wird,
oder per Überweisung oder Online-Zahlung binnen zehn Tagen. oder per Überweisung oder Online-Zahlung binnen zehn Tagen.
- Nicht in Belgien ansässige Personen zahlen die Erhebung immer zum - Nicht in Belgien ansässige Personen zahlen die Erhebung immer zum
Zeitpunkt, wo das Fahrzeug angehalten wird, entweder in Bar oder mit Zeitpunkt, wo das Fahrzeug angehalten wird, entweder in Bar oder mit
einer Bank- oder Kreditkarte. einer Bank- oder Kreditkarte.
Es wurde in Ad-hoc-Arbeitsgruppen ausführlich über diese Es wurde in Ad-hoc-Arbeitsgruppen ausführlich über diese
verordnungsmässigen Änderungen debattiert. verordnungsmässigen Änderungen debattiert.
Der Entwurf ist allen im Gutachten Nr. 39.919/4 des Staatsrates vom Der Entwurf ist allen im Gutachten Nr. 39.919/4 des Staatsrates vom
20. März 2006 formulierten Bemerkungen im Text nachgekommen. 20. März 2006 formulierten Bemerkungen im Text nachgekommen.
Was die Bemerkung zu Artikel 21 des Entwurfs betrifft, kann darauf Was die Bemerkung zu Artikel 21 des Entwurfs betrifft, kann darauf
hingewiesen werden, dass die verschiedenen Dienste, die mit der hingewiesen werden, dass die verschiedenen Dienste, die mit der
Anwendung dieser neuen Regelung beauftragt sind, von Anfang an an der Anwendung dieser neuen Regelung beauftragt sind, von Anfang an an der
Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses beteiligt waren. Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses beteiligt waren.
Der Königliche Erlass, der Eurer Majestät zur Unterschrift vorgelegt Der Königliche Erlass, der Eurer Majestät zur Unterschrift vorgelegt
wird, wird im Folgenden erläutert: wird, wird im Folgenden erläutert:
1. Mit Artikel 1 werden einige rein technische Abänderungen 1. Mit Artikel 1 werden einige rein technische Abänderungen
vorgenommen. vorgenommen.
2. In Artikel 2 Nr. 1 wird die Praxis verankert, eine sofortige 2. In Artikel 2 Nr. 1 wird die Praxis verankert, eine sofortige
Erhebung nicht zum Zeitpunkt des Verstosses, sondern später anhand Erhebung nicht zum Zeitpunkt des Verstosses, sondern später anhand
eines Protokolls vorzuschlagen. eines Protokolls vorzuschlagen.
Die Bediensteten, denen Handlungsvollmacht erteilt ist, um eine Die Bediensteten, denen Handlungsvollmacht erteilt ist, um eine
sofortige Erhebung vorzuschlagen, können also jederzeit das in Anlage sofortige Erhebung vorzuschlagen, können also jederzeit das in Anlage
2 zum Königlichen Erlass vom 19. Juli 2000 aufgenommene Formular 2 zum Königlichen Erlass vom 19. Juli 2000 aufgenommene Formular
benutzen, oder aber auch alle Elemente des Verstosses direkt in ein benutzen, oder aber auch alle Elemente des Verstosses direkt in ein
Protokoll aufnehmen und dem Zuwiderhandelnden eine Abschrift davon Protokoll aufnehmen und dem Zuwiderhandelnden eine Abschrift davon
aushändigen. aushändigen.
Das Nebeneinander dieser beiden Vorgehensweisen ist notwendig Das Nebeneinander dieser beiden Vorgehensweisen ist notwendig
geworden, weil in der Praxis auf zwei verschiedene Weisen vorgegangen geworden, weil in der Praxis auf zwei verschiedene Weisen vorgegangen
wird: Entweder wird das Fahrzeug sofort angehalten (Verwendung des wird: Entweder wird das Fahrzeug sofort angehalten (Verwendung des
Formulars) oder der Verstoss wird erst mal festgestellt und die Formulars) oder der Verstoss wird erst mal festgestellt und die
Verwaltungsschritte werden später erledigt. Dieser zweite Fall Verwaltungsschritte werden später erledigt. Dieser zweite Fall
betrifft hauptsächlich die automatisch festgestellten Verstösse. betrifft hauptsächlich die automatisch festgestellten Verstösse.
Artikel 2 Nr. 2 bezieht sich auf die Modernisierung der Artikel 2 Nr. 2 bezieht sich auf die Modernisierung der
Zahlungsweisen, was die Gefahrgutbeförderung betrifft. Von nun an Zahlungsweisen, was die Gefahrgutbeförderung betrifft. Von nun an
können belgische Zuwiderhandelnde den Betrag der sofortigen Erhebung können belgische Zuwiderhandelnde den Betrag der sofortigen Erhebung
durch Überweisung auf ein zu diesem Zweck vorgesehenes Konto oder über durch Überweisung auf ein zu diesem Zweck vorgesehenes Konto oder über
die Internetseite « www.onmiddellijkeinning.be » beziehungsweise « die Internetseite « www.onmiddellijkeinning.be » beziehungsweise «
www.perceptionimmediate.be » zahlen. In diesem Fall muss der www.perceptionimmediate.be » zahlen. In diesem Fall muss der
Zuwiderhandelnde über eine Bank- oder Kreditkarte verfügen. Zuwiderhandelnde über eine Bank- oder Kreditkarte verfügen.
Diese Bestimmung macht deutlich, dass dem Zuwiderhandelnden ein Diese Bestimmung macht deutlich, dass dem Zuwiderhandelnden ein
Dokument mit Anweisungen ausgehändigt werden muss, damit er die Dokument mit Anweisungen ausgehändigt werden muss, damit er die
Zahlung der Erhebung mühelos vornehmen kann. Zahlung der Erhebung mühelos vornehmen kann.
Die Rückverfolgbarkeit jeder Zahlung ist dank einer strukturierten Die Rückverfolgbarkeit jeder Zahlung ist dank einer strukturierten
Mitteilung möglich. Mitteilung möglich.
3. Ziel von Artikel 3 ist es, im Falle einer Hinterlegung den 3. Ziel von Artikel 3 ist es, im Falle einer Hinterlegung den
Pauschalbetrag zur Deckung der Gerichtskosten auf denjenigen Pauschalbetrag zur Deckung der Gerichtskosten auf denjenigen
abzustimmen, der gemäss dem Königlichen Erlass vom 22. Dezember 2003 abzustimmen, der gemäss dem Königlichen Erlass vom 22. Dezember 2003
über die sofortige Erhebung in Sachen Strassenverkehr Anwendung über die sofortige Erhebung in Sachen Strassenverkehr Anwendung
findet. findet.
Ausserdem wird vermieden, dass dieser Pauschalbetrag mit anderen Ausserdem wird vermieden, dass dieser Pauschalbetrag mit anderen
kumuliert wird, wenn ebenfalls Verstösse mit Bezug auf die kumuliert wird, wenn ebenfalls Verstösse mit Bezug auf die
Güterbeförderung oder den Strassenverkehr begangen worden sind. Güterbeförderung oder den Strassenverkehr begangen worden sind.
4. Die Artikel 4 bis 6 führen einige technische Abänderungen ein. 4. Die Artikel 4 bis 6 führen einige technische Abänderungen ein.
5. Artikel 7 folgt derselben Logik wie Artikel 2 und passt in diesem 5. Artikel 7 folgt derselben Logik wie Artikel 2 und passt in diesem
Sinne die Zahlungsweisen an, die in Sachen Beförderung im Sinne die Zahlungsweisen an, die in Sachen Beförderung im
Strassenverkehr Anwendung finden. Strassenverkehr Anwendung finden.
6. Artikel 8 übernimmt für die Beförderung im Strassenverkehr alle 6. Artikel 8 übernimmt für die Beförderung im Strassenverkehr alle
Regeln, die durch Artikel 3 für die Gefahrgutbeförderung eingeführt Regeln, die durch Artikel 3 für die Gefahrgutbeförderung eingeführt
werden, d.h. die Angleichung des Pauschalbetrags zur Deckung der werden, d.h. die Angleichung des Pauschalbetrags zur Deckung der
Gerichtskosten im Falle einer Hinterlegung und die Nichtkumulierung Gerichtskosten im Falle einer Hinterlegung und die Nichtkumulierung
dieses Pauschalbetrags mit anderen Beträgen, die auf der Grundlage der dieses Pauschalbetrags mit anderen Beträgen, die auf der Grundlage der
beiden anderen Regelungen verlangt werden könnten. beiden anderen Regelungen verlangt werden könnten.
7. Durch die Artikel 10 und 11 werden die Anlagen des Königlichen 7. Durch die Artikel 10 und 11 werden die Anlagen des Königlichen
Erlasses vom 19. Juli 2000, die für die drei Regelungen gelten, Erlasses vom 19. Juli 2000, die für die drei Regelungen gelten,
abgeändert. abgeändert.
8. Auf Ersuchen der Zoll- und Akzisenverwaltung werden die 8. Auf Ersuchen der Zoll- und Akzisenverwaltung werden die
Bediensteten dieser Verwaltung ebenfalls eine sofortige Erhebung Bediensteten dieser Verwaltung ebenfalls eine sofortige Erhebung
vorschlagen können, was die Verstösse in Bezug auf den Strassenverkehr vorschlagen können, was die Verstösse in Bezug auf den Strassenverkehr
betrifft. Es ist logisch, ihre Befugnis in diesem Bereich auszudehnen, betrifft. Es ist logisch, ihre Befugnis in diesem Bereich auszudehnen,
da sie für Verstösse in Bezug auf die Beförderung bereits eine da sie für Verstösse in Bezug auf die Beförderung bereits eine
sofortige Erhebung vorschlagen können und diese Verstösse oft sofortige Erhebung vorschlagen können und diese Verstösse oft
gleichzeitig mit Verstössen gegen die Strassenverkehrspolizei begangen gleichzeitig mit Verstössen gegen die Strassenverkehrspolizei begangen
werden. werden.
9. Die Artikel 13 und 14 führen, im Bereich des Strassenverkehrs, die 9. Die Artikel 13 und 14 führen, im Bereich des Strassenverkehrs, die
gleichen Abänderungen wie die Artikel 2 und 7 ein. gleichen Abänderungen wie die Artikel 2 und 7 ein.
Da die Bussmarken nicht mehr von Nutzen sind, werden sie abgeschafft. Da die Bussmarken nicht mehr von Nutzen sind, werden sie abgeschafft.
10. Artikel 17 ist eine Übergangsbestimmung, gemäss der die vor 10. Artikel 17 ist eine Übergangsbestimmung, gemäss der die vor
In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses vorgeschlagenen Erhebungen In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses vorgeschlagenen Erhebungen
und Hinterlegungen weiter gemäss den alten Bestimmungen behandelt und Hinterlegungen weiter gemäss den alten Bestimmungen behandelt
werden. werden.
11. Um Verschwendung zu vermeiden, sieht Artikel 18 vor, dass die vor 11. Um Verschwendung zu vermeiden, sieht Artikel 18 vor, dass die vor
In-Kraft-Treten der vorliegenden Bestimmungen gedruckten Formulare In-Kraft-Treten der vorliegenden Bestimmungen gedruckten Formulare
weiterhin verwendet werden dürfen, sofern bestimmte Vermerke darauf weiterhin verwendet werden dürfen, sofern bestimmte Vermerke darauf
angebracht werden. angebracht werden.
Auf jeden Fall dürfen diese alten Formulare ab diesem Datum nicht mehr Auf jeden Fall dürfen diese alten Formulare ab diesem Datum nicht mehr
gedruckt werden. gedruckt werden.
12. Artikel 19 sieht den Fall vor, in dem die Zahlungen mit Karte oder 12. Artikel 19 sieht den Fall vor, in dem die Zahlungen mit Karte oder
über Internet zum Datum des In-Kraft-Tretens des Erlasses technisch über Internet zum Datum des In-Kraft-Tretens des Erlasses technisch
nicht funktionsfähig sein sollten. nicht funktionsfähig sein sollten.
Soweit der Inhalt der Abänderungen, die Eurer Majestät zur Soweit der Inhalt der Abänderungen, die Eurer Majestät zur
Unterschrift vorgelegt werden. Unterschrift vorgelegt werden.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der getreue und ehrerbietige Diener der getreue und ehrerbietige Diener
Eurer Majestät Eurer Majestät
zu sein. zu sein.
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
R. LANDUYT R. LANDUYT
27. MÄRZ 2006 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Königlichen 27. MÄRZ 2006 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Königlichen
Erlasse vom 24. März 1997, 19. Juli 2000 und 22. Dezember 2003 über Erlasse vom 24. März 1997, 19. Juli 2000 und 22. Dezember 2003 über
die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der
Feststellung bestimmter Verstösse Feststellung bestimmter Verstösse
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Erlassgesetzes vom 30. Dezember 1946 über den Aufgrund des Erlassgesetzes vom 30. Dezember 1946 über den
gewerblichen Personenverkehr mit Kraftomnibussen, insbesondere des gewerblichen Personenverkehr mit Kraftomnibussen, insbesondere des
Artikels 31bis, eingefügt durch das Gesetz vom 6. Mai 1985; Artikels 31bis, eingefügt durch das Gesetz vom 6. Mai 1985;
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die
Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 65, abgeändert Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 65, abgeändert
durch die Gesetze vom 29. Februar 1984 und 18. Juli 1990; durch die Gesetze vom 29. Februar 1984 und 18. Juli 1990;
Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Massnahmen zur Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Massnahmen zur
Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und
Güterbeförderung im Strassen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr, Güterbeförderung im Strassen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr,
insbesondere des Artikels 2bis, eingefügt durch das Gesetz vom 6. Mai insbesondere des Artikels 2bis, eingefügt durch das Gesetz vom 6. Mai
1985; 1985;
Aufgrund des Gesetzes vom 3. Mai 1999 über den Güterkraftverkehr, Aufgrund des Gesetzes vom 3. Mai 1999 über den Güterkraftverkehr,
insbesondere des Artikels 34; insbesondere des Artikels 34;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. März 1997 über die Zahlung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. März 1997 über die Zahlung
und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter
Übertretungen bei der Beförderung von gefährlichen Gütern im Übertretungen bei der Beförderung von gefährlichen Gütern im
Strassenverkehr, mit Ausnahme von explosionsfähigen und radioaktiven Strassenverkehr, mit Ausnahme von explosionsfähigen und radioaktiven
Stoffen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 19. Juli 2000 Stoffen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 19. Juli 2000
und 11. Dezember 2001; und 11. Dezember 2001;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2000 über die Zahlung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2000 über die Zahlung
und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter
Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im
Strassenverkehr, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 11. Strassenverkehr, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 11.
Dezember 2001; Dezember 2001;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2003 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2003 über die
Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung
der Verstösse gegen das Gesetz über die Strassenverkehrspolizei und der Verstösse gegen das Gesetz über die Strassenverkehrspolizei und
seine Ausführungserlasse, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom seine Ausführungserlasse, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
30. September 2005; 30. September 2005;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung
des vorliegenden Erlasses; des vorliegenden Erlasses;
Aufgrund der Stellungnahmen der Finanzinspektoren vom 14. Juli 2005, Aufgrund der Stellungnahmen der Finanzinspektoren vom 14. Juli 2005,
15. Juli 2005 und 18. Juli 2005; 15. Juli 2005 und 18. Juli 2005;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 20. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 20.
Juli 2005; Juli 2005;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 39.919/4 des Staatsrates vom 20. März Aufgrund des Gutachtens Nr. 39.919/4 des Staatsrates vom 20. März
2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr.1 der 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr.1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unserer Ministerin der Justiz, Unseres Ministers der Auf Vorschlag Unserer Ministerin der Justiz, Unseres Ministers der
Finanzen und Unseres Ministers der Mobilität Finanzen und Unseres Ministers der Mobilität
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 24. März 1997 KAPITEL I - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 24. März 1997
über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der
Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Beförderung von Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Beförderung von
gefährlichen Gütern im Strassenverkehr, mit Ausnahme von gefährlichen Gütern im Strassenverkehr, mit Ausnahme von
explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen
Artikel 1 - Artikel 3 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 24. März Artikel 1 - Artikel 3 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 24. März
1997 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der 1997 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der
Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Beförderung von Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Beförderung von
gefährlichen Gütern im Strassenverkehr, mit Ausnahme von gefährlichen Gütern im Strassenverkehr, mit Ausnahme von
explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen, abgeändert durch den explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 11. Dezember 2001, wird wie folgt abgeändert: Königlichen Erlass vom 11. Dezember 2001, wird wie folgt abgeändert:
1. In Nr. 1 werden die Wörter « zur sofortigen Zahlung eines 1. In Nr. 1 werden die Wörter « zur sofortigen Zahlung eines
Bargeldbetrags » durch die Wörter « zur Zahlung eines Geldbetrags » Bargeldbetrags » durch die Wörter « zur Zahlung eines Geldbetrags »
ersetzt. ersetzt.
2. In Nr. 2 Absatz 1 werden die Wörter « zur sofortigen Zahlung eines 2. In Nr. 2 Absatz 1 werden die Wörter « zur sofortigen Zahlung eines
Bargeldbetrags » durch die Wörter « zur Zahlung eines Geldbetrags » Bargeldbetrags » durch die Wörter « zur Zahlung eines Geldbetrags »
ersetzt. ersetzt.
In Artikel 3 Absatz 2 desselben Erlasses wird das Wort « In Artikel 3 Absatz 2 desselben Erlasses wird das Wort «
Bargeldbetrags » durch das Wort « Geldbetrags » ersetzt. Bargeldbetrags » durch das Wort « Geldbetrags » ersetzt.
Art. 2 - Artikel 4 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 2 - Artikel 4 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 wird durch folgenden Absatz ergänzt: 1. Paragraph 1 wird durch folgenden Absatz ergänzt:
« Für die Anwendung des Zahlungsverfahrens darf das Formular durch ein « Für die Anwendung des Zahlungsverfahrens darf das Formular durch ein
Protokoll ersetzt werden, falls der Betrag nicht zum Zeitpunkt der Protokoll ersetzt werden, falls der Betrag nicht zum Zeitpunkt der
Feststellung des Verstosses gezahlt wurde. » Feststellung des Verstosses gezahlt wurde. »
2. Paragraph 2 wird durch folgenden Paragraphen ersetzt: 2. Paragraph 2 wird durch folgenden Paragraphen ersetzt:
« § 2 - Die Zahlung kann wie folgt erfolgen: « § 2 - Die Zahlung kann wie folgt erfolgen:
1 - Barzahlung 1 - Barzahlung
1.1 - Barzahlung betrifft nur Personen, die keinen Wohnsitz oder 1.1 - Barzahlung betrifft nur Personen, die keinen Wohnsitz oder
festen Wohnort in Belgien haben. Für diese Zahlung füllt der befugte festen Wohnort in Belgien haben. Für diese Zahlung füllt der befugte
Bedienstete die Formularabschnitte A, B und C aus, von denen Bedienstete die Formularabschnitte A, B und C aus, von denen
- Abschnitt A am selben Tag an die Staatsanwaltschaft beim zuständigen - Abschnitt A am selben Tag an die Staatsanwaltschaft beim zuständigen
Polizeigericht gesandt wird, Polizeigericht gesandt wird,
- Abschnitt B am Heft befestigt bleibt, - Abschnitt B am Heft befestigt bleibt,
- Abschnitt C dem Zuwiderhandelnden ausgehändigt wird. - Abschnitt C dem Zuwiderhandelnden ausgehändigt wird.
1.2 - Die Zahlung des Betrags erfolgt in Euro, mit Banknoten und 1.2 - Die Zahlung des Betrags erfolgt in Euro, mit Banknoten und
gegebenenfalls mit 1- oder 2-Euro-Münzen. gegebenenfalls mit 1- oder 2-Euro-Münzen.
2 - Zahlung mit Bank- oder Kreditkarte 2 - Zahlung mit Bank- oder Kreditkarte
2.1 - Die Zahlung mit Bank- oder Kreditkarte betrifft Personen, die 2.1 - Die Zahlung mit Bank- oder Kreditkarte betrifft Personen, die
einen Wohnsitz oder festen Wohnort in Belgien haben oder nicht. einen Wohnsitz oder festen Wohnort in Belgien haben oder nicht.
Für diese Zahlung füllt der befugte Bedienstete die Formularabschnitte Für diese Zahlung füllt der befugte Bedienstete die Formularabschnitte
A, B und C aus, von denen A, B und C aus, von denen
- Abschnitt A am selben Tag an die Staatsanwaltschaft beim zuständigen - Abschnitt A am selben Tag an die Staatsanwaltschaft beim zuständigen
Polizeigericht gesandt wird, Polizeigericht gesandt wird,
- Abschnitt B am Heft befestigt bleibt, - Abschnitt B am Heft befestigt bleibt,
- Abschnitt C dem Zuwiderhandelnden zusammen mit einem - Abschnitt C dem Zuwiderhandelnden zusammen mit einem
Zahlungsnachweis ausgehändigt wird. Zahlungsnachweis ausgehändigt wird.
2.2 - Der zu zahlende Geldbetrag wird stets in Euro angegeben. 2.2 - Der zu zahlende Geldbetrag wird stets in Euro angegeben.
3 - Zahlung durch Überweisung oder Online-Zahlung mit Bank- oder 3 - Zahlung durch Überweisung oder Online-Zahlung mit Bank- oder
Kreditkarte Kreditkarte
3.1 - Die Zahlung durch Überweisung oder Online-Zahlung mit Bank- oder 3.1 - Die Zahlung durch Überweisung oder Online-Zahlung mit Bank- oder
Kreditkarte betrifft nur Personen, die einen Wohnsitz oder festen Kreditkarte betrifft nur Personen, die einen Wohnsitz oder festen
Wohnort in Belgien haben. Für diese Zahlung füllt der befugte Wohnort in Belgien haben. Für diese Zahlung füllt der befugte
Bedienstete die Formularabschnitte A, B und C aus, von denen Bedienstete die Formularabschnitte A, B und C aus, von denen
- Abschnitt A am selben Tag an die Staatsanwaltschaft beim zuständigen - Abschnitt A am selben Tag an die Staatsanwaltschaft beim zuständigen
Polizeigericht gesandt wird, Polizeigericht gesandt wird,
- Abschnitt B am Heft befestigt bleibt, - Abschnitt B am Heft befestigt bleibt,
- Abschnitt C dem Zuwiderhandelnden ausgehändigt wird. - Abschnitt C dem Zuwiderhandelnden ausgehändigt wird.
3.2 - Ein Dokument mit einem Überweisungsformular wird dem 3.2 - Ein Dokument mit einem Überweisungsformular wird dem
Zuwiderhandelnden zusammen mit dem Formularabschnitt C ausgehändigt Zuwiderhandelnden zusammen mit dem Formularabschnitt C ausgehändigt
oder wird ihm gleichzeitig mit der Kopie des Protokolls oder danach oder wird ihm gleichzeitig mit der Kopie des Protokolls oder danach
zugeschickt. Dieses Dokument enthält die Angaben, die im Muster der zugeschickt. Dieses Dokument enthält die Angaben, die im Muster der
Anlage 3 zum Königlichen Erlass vom 19. Juli 2000 über die Zahlung und Anlage 3 zum Königlichen Erlass vom 19. Juli 2000 über die Zahlung und
die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter
Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im
Strassenverkehr aufgenommen sind. Es kann jedoch auch zusätzliche Strassenverkehr aufgenommen sind. Es kann jedoch auch zusätzliche
Informationen enthalten. Informationen enthalten.
In dem unter 3.1 vorgesehenen Fall wird die strukturierte Mitteilung In dem unter 3.1 vorgesehenen Fall wird die strukturierte Mitteilung
des Überweisungsformulars auf dem Formular übernommen. des Überweisungsformulars auf dem Formular übernommen.
Auf diesem Dokument werden die für die Online-Zahlung mit Bank- oder Auf diesem Dokument werden die für die Online-Zahlung mit Bank- oder
Kreditkarte notwendigen Anweisungen gegeben. Kreditkarte notwendigen Anweisungen gegeben.
3.3 - Die Zahlung durch Überweisung oder Online-Zahlung mit Bank- oder 3.3 - Die Zahlung durch Überweisung oder Online-Zahlung mit Bank- oder
Kreditkarte erfolgt binnen zehn Tagen ab dem Zeitpunkt, wo das unter Kreditkarte erfolgt binnen zehn Tagen ab dem Zeitpunkt, wo das unter
3.2 erwähnte Dokument ausgehändigt oder zugeschickt worden ist. 3.2 erwähnte Dokument ausgehändigt oder zugeschickt worden ist.
3.4. - Bei Zahlung durch Überweisung wird die strukturierte Mitteilung 3.4. - Bei Zahlung durch Überweisung wird die strukturierte Mitteilung
als Mitteilung auf der Überweisung angegeben. als Mitteilung auf der Überweisung angegeben.
Das Datum, an dem das Bankinstitut die Zahlung vornimmt, gilt als Das Datum, an dem das Bankinstitut die Zahlung vornimmt, gilt als
Beweis für das Datum der Zahlung. Beweis für das Datum der Zahlung.
3.5 - Bei Online-Zahlung mit Bank- oder Kreditkarte erfolgt die 3.5 - Bei Online-Zahlung mit Bank- oder Kreditkarte erfolgt die
Zahlung über die Internetseite « http://www.onmiddellijkeinning.be » Zahlung über die Internetseite « http://www.onmiddellijkeinning.be »
beziehungsweise « http://www.perceptionimmediate.be ». beziehungsweise « http://www.perceptionimmediate.be ».
Die strukturierte Mitteilung des Überweisungsformulars wird in dem zu Die strukturierte Mitteilung des Überweisungsformulars wird in dem zu
diesem Zweck vorgesehenen Feld eingegeben. diesem Zweck vorgesehenen Feld eingegeben.
Das Datum, an dem das Bank- oder Kreditinstitut die Zahlung vornimmt, Das Datum, an dem das Bank- oder Kreditinstitut die Zahlung vornimmt,
gilt als Beweis für das Datum der Zahlung. gilt als Beweis für das Datum der Zahlung.
3.6 - Der zu zahlende Geldbetrag wird stets in Euro angegeben. » 3.6 - Der zu zahlende Geldbetrag wird stets in Euro angegeben. »
3. Paragraph 3 wird durch folgenden Paragraphen ersetzt: 3. Paragraph 3 wird durch folgenden Paragraphen ersetzt:
« § 3 - Der Zuwiderhandelnde darf nur von einer einzigen Zahlungsweise « § 3 - Der Zuwiderhandelnde darf nur von einer einzigen Zahlungsweise
Gebrauch machen. » Gebrauch machen. »
Art. 3 - Artikel 5 desselben Erlasses, abgeändert durch die Art. 3 - Artikel 5 desselben Erlasses, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 19. Juli 2000 und 11. Dezember 2001, wird wie Königlichen Erlasse vom 19. Juli 2000 und 11. Dezember 2001, wird wie
folgt abgeändert: folgt abgeändert:
1. In § 1 1. In § 1
a) werden die Wörter « 75 EUR » durch die Wörter « 110 EUR » ersetzt, a) werden die Wörter « 75 EUR » durch die Wörter « 110 EUR » ersetzt,
b) wird folgender Absatz hinzugefügt: b) wird folgender Absatz hinzugefügt:
« Muss eine Hinterlegung gleichzeitig auf der Grundlage des « Muss eine Hinterlegung gleichzeitig auf der Grundlage des
vorliegenden Erlasses und auf der Grundlage des Königlichen Erlasses vorliegenden Erlasses und auf der Grundlage des Königlichen Erlasses
vom 19. Juli 2000 oder des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2003 vom 19. Juli 2000 oder des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2003
über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der
Feststellung der Verstösse gegen das Gesetz über die Feststellung der Verstösse gegen das Gesetz über die
Strassenverkehrspolizei und seine Ausführungserlasse erfolgen, darf Strassenverkehrspolizei und seine Ausführungserlasse erfolgen, darf
dieser Pauschalbetrag von 110 EUR nur einmal verlangt werden. » dieser Pauschalbetrag von 110 EUR nur einmal verlangt werden. »
2. Paragraph 3 wird durch folgenden Paragraphen ersetzt: 2. Paragraph 3 wird durch folgenden Paragraphen ersetzt:
« § 3 - Das in Artikel 4 § 2 Nr. 1 und 2 vorgesehene Verfahren ist im « § 3 - Das in Artikel 4 § 2 Nr. 1 und 2 vorgesehene Verfahren ist im
Falle der Hinterlegung eines Betrags anwendbar. » Falle der Hinterlegung eines Betrags anwendbar. »
3. Der Paragraph 4 wird aufgehoben. 3. Der Paragraph 4 wird aufgehoben.
Art. 4 - Artikel 6 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung Art. 4 - Artikel 6 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Wenn ein Zahlungs- oder Hinterlegungsformular mit Bezug auf einen « Wenn ein Zahlungs- oder Hinterlegungsformular mit Bezug auf einen
Geldbetrag für nichtig erklärt werden muss, stellt der Bedienstete, Geldbetrag für nichtig erklärt werden muss, stellt der Bedienstete,
der im Besitz des Formulars ist, die Nichtigkeit durch einen mit Datum der im Besitz des Formulars ist, die Nichtigkeit durch einen mit Datum
und Unterschrift versehenen Vermerk auf allen Abschnitten des und Unterschrift versehenen Vermerk auf allen Abschnitten des
Formulars fest. » Formulars fest. »
Art. 5 - In Artikel 7 desselben Erlasses wird der letzte Satz Art. 5 - In Artikel 7 desselben Erlasses wird der letzte Satz
gestrichen. gestrichen.
KAPITEL II - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2000 KAPITEL II - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2000
über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der
Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und
Güterbeförderung im Strassenverkehr Güterbeförderung im Strassenverkehr
Art. 6 - In Artikel 2 Nr. 1 bis 4 des Königlichen Erlasses vom 19. Art. 6 - In Artikel 2 Nr. 1 bis 4 des Königlichen Erlasses vom 19.
Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei
der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und
Güterbeförderung im Strassenverkehr werden die Wörter « zur sofortigen Güterbeförderung im Strassenverkehr werden die Wörter « zur sofortigen
Zahlung » durch die Wörter « zur Zahlung » ersetzt. Zahlung » durch die Wörter « zur Zahlung » ersetzt.
In Artikel 3 §§ 1 und 2 und in Artikel 4 desselben Erlasses wird das In Artikel 3 §§ 1 und 2 und in Artikel 4 desselben Erlasses wird das
Wort « sofort » gestrichen. Wort « sofort » gestrichen.
Art. 7 - Artikel 5 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 7 - Artikel 5 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 wird durch folgenden Absatz ergänzt: 1. Paragraph 1 wird durch folgenden Absatz ergänzt:
« Für die Anwendung des Zahlungsverfahrens darf das Formular durch ein « Für die Anwendung des Zahlungsverfahrens darf das Formular durch ein
Protokoll ersetzt werden, falls der Betrag nicht zum Zeitpunkt der Protokoll ersetzt werden, falls der Betrag nicht zum Zeitpunkt der
Feststellung des Verstosses gezahlt wurde. » Feststellung des Verstosses gezahlt wurde. »
2. Paragraph 2 wird durch folgenden Paragraphen ersetzt: 2. Paragraph 2 wird durch folgenden Paragraphen ersetzt:
« § 2 - Die Zahlung kann wie folgt erfolgen: « § 2 - Die Zahlung kann wie folgt erfolgen:
1 - Barzahlung 1 - Barzahlung
1.1 - Barzahlung betrifft nur Personen, die keinen Wohnsitz oder 1.1 - Barzahlung betrifft nur Personen, die keinen Wohnsitz oder
festen Wohnort in Belgien haben. Für diese Zahlung füllt der befugte festen Wohnort in Belgien haben. Für diese Zahlung füllt der befugte
Bedienstete die Formularabschnitte A, B und C aus, von denen Bedienstete die Formularabschnitte A, B und C aus, von denen
- Abschnitt A am selben Tag an die Staatsanwaltschaft beim zuständigen - Abschnitt A am selben Tag an die Staatsanwaltschaft beim zuständigen
Polizeigericht gesandt wird, Polizeigericht gesandt wird,
- Abschnitt B am Heft befestigt bleibt, - Abschnitt B am Heft befestigt bleibt,
- Abschnitt C dem Zuwiderhandelnden ausgehändigt wird. - Abschnitt C dem Zuwiderhandelnden ausgehändigt wird.
1.2 - Die Zahlung des Betrags erfolgt in Euro, mit Banknoten und 1.2 - Die Zahlung des Betrags erfolgt in Euro, mit Banknoten und
gegebenenfalls mit 1- oder 2-Euro-Münzen. gegebenenfalls mit 1- oder 2-Euro-Münzen.
2 - Zahlung mit Bank- oder Kreditkarte 2 - Zahlung mit Bank- oder Kreditkarte
2.1 - Die Zahlung mit Bank- oder Kreditkarte betrifft Personen, die 2.1 - Die Zahlung mit Bank- oder Kreditkarte betrifft Personen, die
einen Wohnsitz oder festen Wohnort in Belgien haben oder nicht. einen Wohnsitz oder festen Wohnort in Belgien haben oder nicht.
Für diese Zahlung füllt der befugte Bedienstete die Formularabschnitte Für diese Zahlung füllt der befugte Bedienstete die Formularabschnitte
A, B und C aus, von denen A, B und C aus, von denen
- Abschnitt A am selben Tag an die Staatsanwaltschaft beim zuständigen - Abschnitt A am selben Tag an die Staatsanwaltschaft beim zuständigen
Polizeigericht gesandt wird, Polizeigericht gesandt wird,
- Abschnitt B am Heft befestigt bleibt, - Abschnitt B am Heft befestigt bleibt,
- Abschnitt C dem Zuwiderhandelnden zusammen mit einem - Abschnitt C dem Zuwiderhandelnden zusammen mit einem
Zahlungsnachweis ausgehändigt wird. Zahlungsnachweis ausgehändigt wird.
2.2 - Der zu zahlende Geldbetrag wird stets in Euro angegeben. 2.2 - Der zu zahlende Geldbetrag wird stets in Euro angegeben.
3 - Zahlung durch Überweisung oder Online-Zahlung mit Bank- oder 3 - Zahlung durch Überweisung oder Online-Zahlung mit Bank- oder
Kreditkarte Kreditkarte
3.1 - Die Zahlung durch Überweisung oder Online-Zahlung mit Bank- oder 3.1 - Die Zahlung durch Überweisung oder Online-Zahlung mit Bank- oder
Kreditkarte betrifft nur Personen, die einen Wohnsitz oder festen Kreditkarte betrifft nur Personen, die einen Wohnsitz oder festen
Wohnort in Belgien haben. Für diese Zahlung füllt der befugte Wohnort in Belgien haben. Für diese Zahlung füllt der befugte
Bedienstete die Formularabschnitte A, B und C aus, von denen Bedienstete die Formularabschnitte A, B und C aus, von denen
- Abschnitt A am selben Tag an die Staatsanwaltschaft beim zuständigen - Abschnitt A am selben Tag an die Staatsanwaltschaft beim zuständigen
Polizeigericht gesandt wird, Polizeigericht gesandt wird,
- Abschnitt B am Heft befestigt bleibt, - Abschnitt B am Heft befestigt bleibt,
- Abschnitt C dem Zuwiderhandelnden ausgehändigt wird. - Abschnitt C dem Zuwiderhandelnden ausgehändigt wird.
3.2 - Ein Dokument mit einem Überweisungsformular wird dem 3.2 - Ein Dokument mit einem Überweisungsformular wird dem
Zuwiderhandelnden zusammen mit dem Formularabschnitt C ausgehändigt Zuwiderhandelnden zusammen mit dem Formularabschnitt C ausgehändigt
oder wird ihm gleichzeitig mit der Kopie des Protokolls oder danach oder wird ihm gleichzeitig mit der Kopie des Protokolls oder danach
zugeschickt. Dieses Dokument enthält die Angaben, die im Muster der zugeschickt. Dieses Dokument enthält die Angaben, die im Muster der
Anlage 3 zum vorliegenden Erlass aufgenommen sind. Es kann jedoch auch Anlage 3 zum vorliegenden Erlass aufgenommen sind. Es kann jedoch auch
zusätzliche Informationen enthalten. zusätzliche Informationen enthalten.
In dem unter 3.1 vorgesehenen Fall wird die strukturierte Mitteilung In dem unter 3.1 vorgesehenen Fall wird die strukturierte Mitteilung
des Überweisungsformulars auf dem Formular übernommen. des Überweisungsformulars auf dem Formular übernommen.
Auf diesem Dokument werden die für die Online-Zahlung mit Bank- oder Auf diesem Dokument werden die für die Online-Zahlung mit Bank- oder
Kreditkarte notwendigen Anweisungen gegeben. Kreditkarte notwendigen Anweisungen gegeben.
3.3 - Die Zahlung durch Überweisung oder Online-Zahlung mit Bank- oder 3.3 - Die Zahlung durch Überweisung oder Online-Zahlung mit Bank- oder
Kreditkarte erfolgt binnen zehn Tagen ab dem Zeitpunkt, wo das unter Kreditkarte erfolgt binnen zehn Tagen ab dem Zeitpunkt, wo das unter
3.2 erwähnte Dokument ausgehändigt oder zugeschickt worden ist. 3.2 erwähnte Dokument ausgehändigt oder zugeschickt worden ist.
3.4. - Bei Zahlung durch Überweisung wird die strukturierte Mitteilung 3.4. - Bei Zahlung durch Überweisung wird die strukturierte Mitteilung
als Mitteilung auf der Überweisung angegeben. als Mitteilung auf der Überweisung angegeben.
Das Datum, an dem das Bankinstitut die Zahlung vornimmt, gilt als Das Datum, an dem das Bankinstitut die Zahlung vornimmt, gilt als
Beweis für das Datum der Zahlung. Beweis für das Datum der Zahlung.
3.5 - Bei Online-Zahlung mit Bank- oder Kreditkarte erfolgt die 3.5 - Bei Online-Zahlung mit Bank- oder Kreditkarte erfolgt die
Zahlung über die Internetseite « http://www.onmiddellijkeinning.be » Zahlung über die Internetseite « http://www.onmiddellijkeinning.be »
beziehungsweise « http://www.perceptionimmediate.be ». beziehungsweise « http://www.perceptionimmediate.be ».
Die strukturierte Mitteilung des Überweisungsformulars wird in dem zu Die strukturierte Mitteilung des Überweisungsformulars wird in dem zu
diesem Zweck vorgesehenen Feld eingegeben. diesem Zweck vorgesehenen Feld eingegeben.
Das Datum, an dem das Bank- oder Kreditinstitut die Zahlung vornimmt, Das Datum, an dem das Bank- oder Kreditinstitut die Zahlung vornimmt,
gilt als Beweis für das Datum der Zahlung. gilt als Beweis für das Datum der Zahlung.
3.6 - Der zu zahlende Geldbetrag wird stets in Euro angegeben. » 3.6 - Der zu zahlende Geldbetrag wird stets in Euro angegeben. »
3. Paragraph 3 wird durch folgenden Paragraphen ersetzt: 3. Paragraph 3 wird durch folgenden Paragraphen ersetzt:
« § 3 - Der Zuwiderhandelnde darf nur von einer einzigen Zahlungsweise « § 3 - Der Zuwiderhandelnde darf nur von einer einzigen Zahlungsweise
Gebrauch machen. » Gebrauch machen. »
Art. 8 - Artikel 6 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 8 - Artikel 6 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 1. In § 1
a) werden in Absatz 3 die Wörter « 75 EUR » durch die Wörter « 110 EUR a) werden in Absatz 3 die Wörter « 75 EUR » durch die Wörter « 110 EUR
» ersetzt. » ersetzt.
b) wird folgender Absatz hinzugefügt: b) wird folgender Absatz hinzugefügt:
« Muss eine Hinterlegung gleichzeitig auf der Grundlage des « Muss eine Hinterlegung gleichzeitig auf der Grundlage des
vorliegenden Erlasses und auf der Grundlage des Königlichen Erlasses vorliegenden Erlasses und auf der Grundlage des Königlichen Erlasses
vom 22. Dezember 2003 über die Zahlung und die Hinterlegung eines vom 22. Dezember 2003 über die Zahlung und die Hinterlegung eines
Geldbetrags bei der Feststellung der Verstösse gegen das Gesetz über Geldbetrags bei der Feststellung der Verstösse gegen das Gesetz über
die Strassenverkehrspolizei und seine Ausführungserlasse oder auf der die Strassenverkehrspolizei und seine Ausführungserlasse oder auf der
Grundlage des Königlichen Erlasses vom 24. März 1997 über die Zahlung Grundlage des Königlichen Erlasses vom 24. März 1997 über die Zahlung
und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter
Übertretungen bei der Beförderung von gefährlichen Gütern im Übertretungen bei der Beförderung von gefährlichen Gütern im
Strassenverkehr, mit Ausnahme von explosionsfähigen und radioaktiven Strassenverkehr, mit Ausnahme von explosionsfähigen und radioaktiven
Stoffen, erfolgen, darf dieser Pauschalbetrag von 110 EUR nur einmal Stoffen, erfolgen, darf dieser Pauschalbetrag von 110 EUR nur einmal
verlangt werden. » verlangt werden. »
2. Paragraph 3 wird durch folgenden Paragraphen ersetzt: 2. Paragraph 3 wird durch folgenden Paragraphen ersetzt:
« § 3 - Das in Artikel 5 § 2 Nr. 1 und 2 vorgesehene Verfahren ist im « § 3 - Das in Artikel 5 § 2 Nr. 1 und 2 vorgesehene Verfahren ist im
Falle der Hinterlegung eines Betrags anwendbar. » Falle der Hinterlegung eines Betrags anwendbar. »
Art. 9 - Artikel 8 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 9 - Artikel 8 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. Der letzte Satz des ersten Absatzes wird gestrichen. 1. Der letzte Satz des ersten Absatzes wird gestrichen.
2. Absatz 2 wird aufgehoben. 2. Absatz 2 wird aufgehoben.
Art. 10 - Die Anlage 2 zum selben Erlass wird durch die Anlage 1 zum Art. 10 - Die Anlage 2 zum selben Erlass wird durch die Anlage 1 zum
vorliegenden Erlass ersetzt. vorliegenden Erlass ersetzt.
Art. 11 - Derselbe Erlass wird durch eine Anlage 3, die vorliegendem Art. 11 - Derselbe Erlass wird durch eine Anlage 3, die vorliegendem
Erlass als Anlage 2 beigefügt ist, ergänzt. Erlass als Anlage 2 beigefügt ist, ergänzt.
KAPITEL III - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember KAPITEL III - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember
2003 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der 2003 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der
Feststellung der Verstösse gegen das Gesetz über die Feststellung der Verstösse gegen das Gesetz über die
Strassenverkehrspolizei und seine Ausführungserlasse Strassenverkehrspolizei und seine Ausführungserlasse
Art. 12 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2003 Art. 12 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2003
über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der
Feststellung der Verstösse gegen das Gesetz über die Feststellung der Verstösse gegen das Gesetz über die
Strassenverkehrspolizei und seine Ausführungserlasse werden zwischen Strassenverkehrspolizei und seine Ausführungserlasse werden zwischen
den Wörtern « der föderalen und lokalen Polizei » und den Wörtern « den Wörtern « der föderalen und lokalen Polizei » und den Wörtern «
und die Strassenbrigadiers » folgende Wörter eingefügt: und die Strassenbrigadiers » folgende Wörter eingefügt:
«, die Bediensteten der Zoll- und Akzisenverwaltung in der Ausübung «, die Bediensteten der Zoll- und Akzisenverwaltung in der Ausübung
ihres Amtes ». ihres Amtes ».
Art. 13 - Artikel 2 Absatz 2 desselben Erlasses wird durch folgenden Art. 13 - Artikel 2 Absatz 2 desselben Erlasses wird durch folgenden
Absatz ersetzt: Absatz ersetzt:
« Für die Anwendung des Zahlungsverfahrens darf das Formular durch ein « Für die Anwendung des Zahlungsverfahrens darf das Formular durch ein
Protokoll ersetzt werden, falls der Betrag nicht zum Zeitpunkt der Protokoll ersetzt werden, falls der Betrag nicht zum Zeitpunkt der
Feststellung des Verstosses gezahlt wurde. » Feststellung des Verstosses gezahlt wurde. »
Art. 14 - Artikel 7 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung Art. 14 - Artikel 7 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Art. 7 - Die Zahlung kann wie folgt erfolgen: « Art. 7 - Die Zahlung kann wie folgt erfolgen:
1 - Barzahlung 1 - Barzahlung
1.1 - Barzahlung betrifft nur Personen, die keinen Wohnsitz oder 1.1 - Barzahlung betrifft nur Personen, die keinen Wohnsitz oder
festen Wohnort in Belgien haben. Für diese Zahlung füllt der befugte festen Wohnort in Belgien haben. Für diese Zahlung füllt der befugte
Bedienstete die Formularabschnitte A, B und C aus, von denen Bedienstete die Formularabschnitte A, B und C aus, von denen
- Abschnitt A am selben Tag an die Staatsanwaltschaft beim zuständigen - Abschnitt A am selben Tag an die Staatsanwaltschaft beim zuständigen
Polizeigericht gesandt wird, Polizeigericht gesandt wird,
- Abschnitt B am Heft befestigt bleibt, - Abschnitt B am Heft befestigt bleibt,
- Abschnitt C dem Zuwiderhandelnden ausgehändigt wird. - Abschnitt C dem Zuwiderhandelnden ausgehändigt wird.
1.2 - Die Zahlung des Betrags erfolgt in Euro, mit Banknoten und 1.2 - Die Zahlung des Betrags erfolgt in Euro, mit Banknoten und
gegebenenfalls mit 1- oder 2-Euro-Münzen oder 50-Cent-Münzen. gegebenenfalls mit 1- oder 2-Euro-Münzen oder 50-Cent-Münzen.
2 - Zahlung mit Bank- oder Kreditkarte 2 - Zahlung mit Bank- oder Kreditkarte
2.1 - Die Zahlung mit Bank- oder Kreditkarte betrifft Personen, die 2.1 - Die Zahlung mit Bank- oder Kreditkarte betrifft Personen, die
einen Wohnsitz oder festen Wohnort in Belgien haben oder nicht. einen Wohnsitz oder festen Wohnort in Belgien haben oder nicht.
Für diese Zahlung füllt der befugte Bedienstete die Formularabschnitte Für diese Zahlung füllt der befugte Bedienstete die Formularabschnitte
A, B und C aus, von denen A, B und C aus, von denen
- Abschnitt A am selben Tag an die Staatsanwaltschaft beim zuständigen - Abschnitt A am selben Tag an die Staatsanwaltschaft beim zuständigen
Polizeigericht gesandt wird, Polizeigericht gesandt wird,
- Abschnitt B am Heft befestigt bleibt, - Abschnitt B am Heft befestigt bleibt,
- Abschnitt C dem Zuwiderhandelnden zusammen mit einem - Abschnitt C dem Zuwiderhandelnden zusammen mit einem
Zahlungsnachweis ausgehändigt wird. Zahlungsnachweis ausgehändigt wird.
2.2 - Der zu zahlende Geldbetrag wird stets in Euro angegeben. 2.2 - Der zu zahlende Geldbetrag wird stets in Euro angegeben.
3 - Zahlung durch Überweisung oder Online-Zahlung mit Bank- oder 3 - Zahlung durch Überweisung oder Online-Zahlung mit Bank- oder
Kreditkarte Kreditkarte
3.1 - Die Zahlung durch Überweisung oder Online-Zahlung mit Bank- oder 3.1 - Die Zahlung durch Überweisung oder Online-Zahlung mit Bank- oder
Kreditkarte betrifft nur Personen, die einen Wohnsitz oder festen Kreditkarte betrifft nur Personen, die einen Wohnsitz oder festen
Wohnort in Belgien haben. Für diese Zahlung füllt der befugte Wohnort in Belgien haben. Für diese Zahlung füllt der befugte
Bedienstete die Formularabschnitte A, B und C aus, von denen Bedienstete die Formularabschnitte A, B und C aus, von denen
- Abschnitt A am selben Tag an die Staatsanwaltschaft beim zuständigen - Abschnitt A am selben Tag an die Staatsanwaltschaft beim zuständigen
Polizeigericht gesandt wird, Polizeigericht gesandt wird,
- Abschnitt B am Heft befestigt bleibt, - Abschnitt B am Heft befestigt bleibt,
- Abschnitt C dem Zuwiderhandelnden ausgehändigt wird. - Abschnitt C dem Zuwiderhandelnden ausgehändigt wird.
3.2 - Ein Dokument mit einem Überweisungsformular wird dem 3.2 - Ein Dokument mit einem Überweisungsformular wird dem
Zuwiderhandelnden zusammen mit dem Formularabschnitt C ausgehändigt Zuwiderhandelnden zusammen mit dem Formularabschnitt C ausgehändigt
oder wird ihm gleichzeitig mit der Kopie des Protokolls oder danach oder wird ihm gleichzeitig mit der Kopie des Protokolls oder danach
zugeschickt. Dieses Dokument enthält die Angaben, die im Muster der zugeschickt. Dieses Dokument enthält die Angaben, die im Muster der
Anlage 3 zum Königlichen Erlass vom 19. Juli 2000 über die Zahlung und Anlage 3 zum Königlichen Erlass vom 19. Juli 2000 über die Zahlung und
die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter
Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im
Strassenverkehr aufgenommen sind. Es kann jedoch auch zusätzliche Strassenverkehr aufgenommen sind. Es kann jedoch auch zusätzliche
Informationen enthalten. Informationen enthalten.
In dem unter 3.1 vorgesehenen Fall wird die strukturierte Mitteilung In dem unter 3.1 vorgesehenen Fall wird die strukturierte Mitteilung
des Überweisungsformulars auf dem Formular übernommen. des Überweisungsformulars auf dem Formular übernommen.
Auf diesem Dokument werden die für die Online-Zahlung mit Bank- oder Auf diesem Dokument werden die für die Online-Zahlung mit Bank- oder
Kreditkarte notwendigen Anweisungen gegeben. Kreditkarte notwendigen Anweisungen gegeben.
3.3 - Die Zahlung durch Überweisung oder Online-Zahlung mit Bank- oder 3.3 - Die Zahlung durch Überweisung oder Online-Zahlung mit Bank- oder
Kreditkarte erfolgt binnen zehn Tagen ab dem Zeitpunkt, wo das unter Kreditkarte erfolgt binnen zehn Tagen ab dem Zeitpunkt, wo das unter
3.2 erwähnte Dokument ausgehändigt oder zugeschickt worden ist. 3.2 erwähnte Dokument ausgehändigt oder zugeschickt worden ist.
3.4. - Bei Zahlung durch Überweisung wird die strukturierte Mitteilung 3.4. - Bei Zahlung durch Überweisung wird die strukturierte Mitteilung
als Mitteilung auf der Überweisung angegeben. als Mitteilung auf der Überweisung angegeben.
Das Datum, an dem das Bankinstitut die Zahlung vornimmt, gilt als Das Datum, an dem das Bankinstitut die Zahlung vornimmt, gilt als
Beweis für das Datum der Zahlung. Beweis für das Datum der Zahlung.
3.5 - Bei Online-Zahlung mit Bank- oder Kreditkarte erfolgt die 3.5 - Bei Online-Zahlung mit Bank- oder Kreditkarte erfolgt die
Zahlung über die Internetseite « http://www.onmiddellijkeinning.be » Zahlung über die Internetseite « http://www.onmiddellijkeinning.be »
beziehungsweise « http://www.perceptionimmediate.be ». beziehungsweise « http://www.perceptionimmediate.be ».
Die strukturierte Mitteilung des Überweisungsformulars wird in dem zu Die strukturierte Mitteilung des Überweisungsformulars wird in dem zu
diesem Zweck vorgesehenen Feld eingegeben. diesem Zweck vorgesehenen Feld eingegeben.
Das Datum, an dem das Bank- oder Kreditinstitut die Zahlung vornimmt, Das Datum, an dem das Bank- oder Kreditinstitut die Zahlung vornimmt,
gilt als Beweis für das Datum der Zahlung. gilt als Beweis für das Datum der Zahlung.
3.6 - Der zu zahlende Geldbetrag wird stets in Euro angegeben. » 3.6 - Der zu zahlende Geldbetrag wird stets in Euro angegeben. »
Art. 15 - In Artikel 8 desselben Erlasses wird Absatz 2 aufgehoben. Art. 15 - In Artikel 8 desselben Erlasses wird Absatz 2 aufgehoben.
Art. 16 - In Artikel 9 desselben Erlasses wird Absatz 2 aufgehoben. Art. 16 - In Artikel 9 desselben Erlasses wird Absatz 2 aufgehoben.
KAPITEL IV - Andere Bestimmungen KAPITEL IV - Andere Bestimmungen
Art. 17 - Die sofortigen Erhebungen und Hinterlegungen, die für die Art. 17 - Die sofortigen Erhebungen und Hinterlegungen, die für die
vor In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses begangenen Verstösse vor In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses begangenen Verstösse
vorgeschlagen wurden, werden weiterhin gemäss den Bestimmungen vorgeschlagen wurden, werden weiterhin gemäss den Bestimmungen
behandelt, die zum Zeitpunkt, wo der Verstoss begangen wurde, behandelt, die zum Zeitpunkt, wo der Verstoss begangen wurde,
anzuwenden waren. anzuwenden waren.
Art. 18 - Die Formulare, die bei In-Kraft-Treten des vorliegenden Art. 18 - Die Formulare, die bei In-Kraft-Treten des vorliegenden
Erlass noch in Umlauf sind und der Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom Erlass noch in Umlauf sind und der Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom
19. Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags 19. Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags
bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und
Güterbeförderung im Strassenverkehr, ersetzt durch den Königlichen Güterbeförderung im Strassenverkehr, ersetzt durch den Königlichen
Erlass vom 22. Dezember 2003, entsprechen, dürfen nach In-Kraft-Treten Erlass vom 22. Dezember 2003, entsprechen, dürfen nach In-Kraft-Treten
des vorliegenden Erlasses weiter benutzt werden. des vorliegenden Erlasses weiter benutzt werden.
In diesem Fall In diesem Fall
a) entspricht Abschnitt C1 dem Abschnitt C des in Anlage 1 zum a) entspricht Abschnitt C1 dem Abschnitt C des in Anlage 1 zum
vorliegenden Erlass aufgenommenen Formulars, vorliegenden Erlass aufgenommenen Formulars,
b) darf Abschnitt C2/C3 nicht mehr benutzt werden, b) darf Abschnitt C2/C3 nicht mehr benutzt werden,
c) wird die strukturierte Mitteilung im Feld « ZU ZAHLENDER GELDBETRAG c) wird die strukturierte Mitteilung im Feld « ZU ZAHLENDER GELDBETRAG
- ZAHLUNGSWEISE » der Abschnitte A, B und C1 übernommen. - ZAHLUNGSWEISE » der Abschnitte A, B und C1 übernommen.
Art. 19 - Sind die Zahlungen mit Bank- oder Kreditkarte oder Art. 19 - Sind die Zahlungen mit Bank- oder Kreditkarte oder
Online-Zahlungen mit Bank- oder Kreditkarte zum Zeitpunkt, wo der Online-Zahlungen mit Bank- oder Kreditkarte zum Zeitpunkt, wo der
Erhebungsantrag dem Zuwiderhandelnden zugeschickt wird, technisch Erhebungsantrag dem Zuwiderhandelnden zugeschickt wird, technisch
nicht möglich, muss auf dem Formular beziehungsweise Dokument, das in nicht möglich, muss auf dem Formular beziehungsweise Dokument, das in
Anlage 1 beziehungsweise Anlage 2 zum vorliegenden Erlass aufgenommen Anlage 1 beziehungsweise Anlage 2 zum vorliegenden Erlass aufgenommen
ist, nicht auf diese Zahlungsweisen verwiesen werden. ist, nicht auf diese Zahlungsweisen verwiesen werden.
Art. 20 - Die Zoll- und Akzisenverwaltung kann bis zum 31. Dezember Art. 20 - Die Zoll- und Akzisenverwaltung kann bis zum 31. Dezember
2006 auch die Barzahlungen von Personen, die einen Wohnsitz oder 2006 auch die Barzahlungen von Personen, die einen Wohnsitz oder
festen Wohnort in Belgien haben, annehmen. festen Wohnort in Belgien haben, annehmen.
Art. 21 - Vorliegender Erlass tritt am 31. März 2006 in Kraft. Art. 21 - Vorliegender Erlass tritt am 31. März 2006 in Kraft.
Art. 22 - Unsere Ministerin der Justiz, Unser Minister der Finanzen Art. 22 - Unsere Ministerin der Justiz, Unser Minister der Finanzen
und Unser Minister der Mobilität sind, jeder für seinen Bereich, mit und Unser Minister der Mobilität sind, jeder für seinen Bereich, mit
der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 27. März 2006 Gegeben zu Brüssel, den 27. März 2006
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
R. LANDUYT R. LANDUYT
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Gesehen, um Unserem Erlass vom 27. März 2006 zur Abänderung der Gesehen, um Unserem Erlass vom 27. März 2006 zur Abänderung der
Königlichen Erlasse vom 24. März 1997, 19. Juli 2000 und 22. Dezember Königlichen Erlasse vom 24. März 1997, 19. Juli 2000 und 22. Dezember
2003 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der 2003 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der
Feststellung bestimmter Verstösse beigefügt zu werden Feststellung bestimmter Verstösse beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
R. LANDUYT R. LANDUYT
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Gesehen, um Unserem Erlass vom 27. März 2006 zur Abänderung der Gesehen, um Unserem Erlass vom 27. März 2006 zur Abänderung der
Königlichen Erlasse vom 24. März 1997, 19. Juli 2000 und 22. Dezember Königlichen Erlasse vom 24. März 1997, 19. Juli 2000 und 22. Dezember
2003 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der 2003 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der
Feststellung bestimmter Verstösse beigefügt zu werden Feststellung bestimmter Verstösse beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
R. LANDUYT R. LANDUYT
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 18 januari 2007. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 18 janvier 2007.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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