gepubliceerd op 15 februari 2001
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 27 maart 1998 betreffende de externe diensten voor preventie en bescherming op het werk
18 JANUARI 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 27 maart 1998 betreffende de externe diensten voor preventie en bescherming op het werk
ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 27 maart 1998 betreffende de externe diensten voor preventie en bescherming op het werk, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 27 maart 1998 betreffende de externe diensten voor preventie en bescherming op het werk.
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.
Gegeven te Brussel, 18 januari 2001.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE
Annexe - Bijlage MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT 27. MÄRZ 1998 - Königlicher Erlass über die Externen Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere der Artikel 40 § 3 und 41;
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz vom 2. März 1998;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 84 Absatz 1 Nr. 2, eingefügt durch das Gesetz vom 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass vorliegender Erlass am 1. April 1998 in Kraft treten muss, so wie es in Artikel 101 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, abgeändert durch die Artikel 54 und 121 des Gesetzes vom 13. Februar 1998 zur Festlegung beschäftigungsfördernder Bestimmungen, vorgesehen ist, und dies um zu vermeiden, dass die Arbeit der in den Unternehmen bestehenden Dienste für Gefahrenverhütung gestört wird, und um dafür zu sorgen, dass die Arbeitgeber und die verschiedenen anderen betroffenen Personen sich den neuen Rechtsvorschriften anpassen können;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 18. März 1998, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und der Arbeit Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Abschnitt I - Allgemeine Bestimmungen bezüglich der Externen Dienste Artikel 1 - Für die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. Gesetz: das Gesetz vom 4.August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, 2. Externem Dienst: den Externen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, 3.Gefahrenverhütungsberater des Externen Dienstes: die natürliche Person, die an einen Externen Dienst gebunden ist und mit den in Abschnitt 2 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über den Internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz erwähnten Aufträgen betraut ist, auf eine der in Artikel 21 erwähnten Disziplinen spezialisiert ist und die Bedingungen von Artikel 22 erfüllt, 4. Ausschuss: den Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz oder in dessen Ermangelung die Gewerkschaftsvertretung oder in deren Ermangelung die Arbeitnehmer selbst gemäss den Bestimmungen von Artikel 53 des Gesetzes, 5.Minister: den Minister der Beschäftigung und der Arbeit, 6. AASO: die Allgemeine Arbeitsschutzordnung. Art. 2 - Der Externe Dienst führt die in Abschnitt 2 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über den Internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz erwähnten Aufträge jedesmal aus, wenn der Arbeitgeber in Anwendung dieses Erlasses einen Externen Dienst in Anspruch nimmt oder nehmen muss.
Zu diesem Zweck arbeitet der Externe Dienst mit dem Internen Dienst zusammen und steht dem Arbeitgeber, den Führungskräften und den Arbeitnehmern zur Verfügung, insbesondere indem er ihnen alle zweckdienlichen Informationen und Stellungnahmen erteilt.
Art. 3 - Der Arbeitgeber, der auf eigene Initiative oder auf Antrag des Ausschusses beschliesst, entweder dem Externen Dienst Aufträge des Internen Dienstes anzuvertrauen oder Aufträge, die einem Externen Dienst erteilt worden waren, durch den Internen Dienst ausführen zu lassen oder den Externen Dienst zu wechseln, holt vorher die Stellungnahme des Ausschusses ein.
Bei Uneinigkeit holt der Arbeitgeber die Stellungnahme des mit der Überwachung beauftragten Beamten ein.
Dieser Beamte hört die betroffenen Parteien an und versucht, die Standpunkte in Einklang zu bringen.
In Ermangelung einer gütlichen Regelung gibt der mit der Überwachung beauftragte Beamte eine Stellungnahme ab, die dem Arbeitgeber per Einschreiben notifiziert wird.
Der Arbeitgeber setzt binnen einer Frist von dreissig Tagen ab der Notifizierung den Ausschuss von der Stellungnahme des mit der Überwachung beauftragten Beamten in Kenntnis, bevor er die Entscheidung trifft.
Es wird davon ausgegangen, dass die Notifizierung am dritten Werktag nach Abgabe des Briefes bei der Post erfolgt ist.
Abschnitt II - Schaffung des Externen Dienstes und allgemeine Grundsätze bezüglich seiner Verwaltung Art. 4 - Ein Externer Dienst kann geschaffen werden: 1. von Arbeitgebern, 2.vom Staat, von den Gemeinschaften, Regionen, öffentlichen Einrichtungen, Provinzen und Gemeinden.
Er wird entweder für das gesamte belgische Staatsgebiet geschaffen oder für ein Gebiet, für das eine oder mehrere Gemeinschaften zuständig sind, oder für ein zu bestimmendes Gebiet oder für einen Tätigkeitssektor beziehungsweise mehrere Tätigkeitssektoren innerhalb eines bestimmten Gebietes.
Das Zuständigkeitsgebiet oder der Zuständigkeitssektor des Externen Dienstes wird ausschliesslich durch die in Artikel 40 § 3 des Gesetzes vorgesehene Zulassung festgelegt, die mit der medizinischen Überwachung beauftragte Abteilung inbegriffen.
Art. 5 - Der Externe Dienst wird nach belgischem Recht als Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht geschaffen.
In Abweichung von Absatz 1 kann der Minister nach günstiger Stellungnahme der in Artikel 44 erwähnten Überwachungskommission ebenfalls Einrichtungen des Staates, der Gemeinschaften, der Regionen, der öffentlichen Einrichtungen, der Provinzen und der Gemeinden zulassen, die nicht unter der Form einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht geschaffen worden sind.
Art. 6 - Die juristische Person hat ausschliesslich folgenden Zweck: 1. Verwaltung des Externen Dienstes, 2.Ausführung der Aufträge eines Externen Dienstes und anderer unmittelbar damit verbundener Gefahrenverhütungstätigkeiten, so wie sie durch das Gesetz und seine Ausführungserlasse bestimmt sind.
Der Externe Dienst ist stets verpflichtet, einen Vertrag mit einem Arbeitgeber abzuschliessen, insofern dieser Arbeitgeber sich dazu verpflichtet, die Bestimmungen des Gesetzes und seiner Ausführungserlasse sowie die des Vertrages einzuhalten.
Die Abteilungen, aus denen sich der Externe Dienst zusammensetzt, dürfen keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen.
Art. 7 - Der Externe Dienst darf kein direktes oder indirektes Interesse an den Unternehmen oder Einrichtungen haben, in denen er seine Aufträge erfüllen muss.
Der Externe Dienst erfüllt seine Aufträge gemäss den Grundsätzen eines totalen Qualitätsmanagements.
Ab Beginn seiner Tätigkeiten muss er über eine Erklärung zur Politik in Sachen totales Qualitätsmanagement verfügen.
Nach einer Frist von vier Jahren Tätigkeit muss der Externe Dienst in der Lage sein, ein Dokument vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass er die Grundsätze eines totalen Qualitätsmanagements anwendet.
Art. 8 - Der Externe Dienst verfügt über die notwendigen materiellen, technischen, wissenschaftlichen und finanziellen Mittel, um seine Aufträge jederzeit vollständig und effizient erfüllen zu können.
Diese Mittel werden vom Verwaltungsrat unter Berücksichtigung der zu erfüllenden Aufträge, der Art der Risiken und der Grösse der Unternehmen oder Einrichtungen, die den Externen Dienst in Anspruch nehmen, sowie der in Artikel 7 erwähnten Grundsätze eines totalen Qualitätsmanagements bestimmt.
Art. 9 - Der Externe Dienst führt eine Buchhaltung gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 17. Juli 1975 über die Buchhaltung und den Jahresabschluss der Unternehmen und seiner Ausführungserlasse sowie insbesondere unter Berücksichtigung des Königlichen Erlasses vom 23. Januar 1992 über die Buchhaltung, den Jahresabschluss und den Haushaltsplan der überbetrieblichen medizinischen Dienste, die Aufträge des Betriebsrevisors inbegriffen. Art. 10 - Jeder Externe Dienst setzt für die Aufträge, die er erfüllen wird, einen Tarif fest.
Dieser Tarif wird dem Minister mitgeteilt.
Ein Mindesttarif wird von Uns bestimmt.
Solange dieser Mindesttarif nicht von Uns bestimmt worden ist, finden die Bestimmungen von Artikel 120bis der AASO Anwendung, unter dem Vorbehalt, dass diese Bestimmungen ausschliesslich im Hinblick auf die Festlegung der Gesamtkosten Anwendung finden und dass sie keinen Einfluss auf den Tarif haben, der für jede Leistung festgelegt wird.
Art. 11 - Dem Arbeitgeber darf keine direkte oder indirekte Ermässigung oder Erstattung gewährt werden, durch die der in Artikel 10 erwähnte Tarif herabgesetzt werden kann, selbst wenn der Vertrag im Rahmen eines öffentlichen Auftrags abgeschlossen worden ist.
Art. 12 - Die Erträge des Externen Dienstes werden mit dem Ziel verwendet, dem Dienst die Erfüllung der ihm in Anwendung des Gesetzes und seiner Ausführungserlasse anvertrauten Aufträge zu ermöglichen.
Der Überschuss muss ausschliesslich für folgendes verwendet werden: 1. wissenschaftliche Forschung in Sachen Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, 2.Erstellung spezifischer Aktionsprogramme bezüglich des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit in den Unternehmen oder Einrichtungen beziehungsweise für einen bestimmten Sektor.
Art. 13 - Der Externe Dienst schliesst mit dem Arbeitgeber, der seine Dienste in Anspruch nimmt, einen schriftlichen Vertrag ab, der insbesondere folgende Klauseln enthält: 1. den Auftrag oder die Aufträge, die dem Externen Dienst anvertraut werden, 2.Art, Umfang und Mindestdauer der Leistungen, die dem Arbeitgeber gegenüber erbracht werden, um jeden der vereinbarten Aufträge auszuführen, 3. die Mittel, die der Arbeitgeber dem Externen Dienst in Form von Räumlichkeiten und Ausrüstung in seinem Unternehmen oder seiner Einrichtung zur Verfügung stellt, 4.die Weise der Zusammenarbeit mit dem Internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, 5. die Beziehungen zum Ausschuss, 6.die Weise der Vertragsbeendigung.
Der Vertrag ist unbefristet. Er endet: 1. von Amts wegen, wenn der Externe Dienst nicht mehr zugelassen ist, 2.mittels Kündigung durch eine der Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr ab dem 1. Januar des Jahres nach dem Jahr, in dem die Kündigung notifiziert worden ist.
Der Vertrag wird dem mit der Überwachung beauftragten Beamten zur Verfügung gestellt.
Der Externe Dienst ist verpflichtet, die Aufträge, die Gegenstand des Vertrags sind, selbst zu erfüllen.
Abschnitt III - Organisation des Externen Dienstes Art. 14 - Innerhalb des Externen Dienstes wird ein Begutachtungsausschuss geschaffen, der sich paritätisch zusammensetzt aus Mitgliedern, die die Arbeitgeber vertreten, die die Vereinigung bilden, und aus Mitgliedern, die die Arbeitnehmer der Arbeitgeber vertreten, mit denen ein Vertrag abgeschlossen worden ist.
Die Mitglieder, die die Arbeitnehmer vertreten, werden von den Arbeitnehmerorganisationen bestellt, die im Hohen Rat für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz vertreten sind.
Diese Mitglieder werden für einen Zeitraum von vier Jahren bestellt; ihr Mandat kann erneuert werden.
Ihre Anzahl darf drei nicht unter- und fünf nicht überschreiten.
Die Anzahl der Mitglieder, die die Arbeitgeber vertreten, darf die der Mitglieder, die die Arbeitnehmer vertreten, nicht überschreiten.
Eines der Mitglieder des Begutachtungsausschusses führt dessen Vorsitz.
Für jedes Mitglied des Begutachtungsausschusses wird ein Stellvertreter bestellt, der das ordentliche Mitglied bei Verhinderung ersetzt.
Bei Uneinigkeit bezüglich der Bestellung der Mitglieder, die die Arbeitgeber vertreten, oder der Mitglieder, die die Arbeitnehmer vertreten, entscheidet die in Artikel 44 erwähnte Überwachungskommission.
Art. 15 - Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 18, 20 und 24 ist der Begutachtungsausschuss hinsichtlich der Organisation und Verwaltung des Externen Dienstes für folgende Bereiche zuständig: 1. Jahresabschluss und Haushaltsplan des Externen Dienstes, 2.Anwendung der Grundsätze eines totalen Qualitätsmanagements, 3. Zusammensetzung der Abteilungen in Zusammenhang mit Anzahl und Fachkenntnissen der Gefahrenverhütungsberater, 4.Aufgabenverteilung zwischen Gefahrenverhütungsberatern und Personen, die ihnen beistehen, 5. die bei den Arbeitgebern, mit denen ein Vertrag abgeschlossen worden ist, entsprechend den Merkmalen dieser Arbeitgeber zu erbringenden Mindestleistungen, 6.Bestellung, Ersetzung und Entfernung der Gefahrenverhütungsberater und der Personen, die ihnen beistehen, 7. Verwendung der Einkünfte des Externen Dienstes, 8.vierteljährliche Überwachung der Tätigkeiten des Externen Dienstes, Leistungen inbegriffen, 9. jährliche Tätigkeitsberichte des Externen Dienstes, 10.Verlängerung der Zulassung des Externen Dienstes.
Der Begutachtungsausschuss gibt eine Stellungnahme über die in Absatz 1 Nr. 1 und 7 bis 10 erwähnten Bereiche ab.
Er gibt ein vorheriges Einverständnis zu den Kriterien für die Politik der internen Verwaltung bezüglich der in Absatz 1 Nr. 2 bis 6 erwähnten Bereiche ab.
Bei Uneinigkeit unterbreitet der Verwaltungsrat den Streitfall der in Artikel 44 erwähnten Überwachungskommission.
Diese Kommission befindet binnen kürzester Frist gemäss den Bestimmungen von Artikel 46 § 1 darüber.
Art. 16 - Um die in Artikel 15 erwähnten Aufträge zu erfüllen, tritt der Begutachtungsausschuss vierteljährlich zusammen.
Mindestens einen Monat vor dem Datum jeder dieser Versammlungen übermittelt die mit der Leitung des Dienstes beauftragte Person den Mitgliedern einen auf die vergangene Periode bezogenen Bericht über die Tätigkeiten des Dienstes und gegebenenfalls über alle Fragen betreffend Organisation und Verwaltung des Dienstes sowie die Lage des Personals.
Die mit der Leitung des Dienstes beauftragte Person erstattet selbst Bericht. Die Gefahrenverhütungsberater, die die Abteilungen des Dienstes leiten, stehen ihr bei.
Dieser Bericht entspricht dem vom Minister festgelegten Muster.
Am Ende jedes Geschäftsjahres legt der Vorsitzende des Verwaltungsrates dem Begutachtungsausschuss den Jahresabschluss des Dienstes vor. Dem Jahresabschluss ist der schriftliche Bericht des Betriebsrevisors beigefügt.
Der Verwaltungsrat sowie die mit der Leitung des Dienstes beauftragte Person stellen den Mitgliedern des Begutachtungsausschusses eine Reihe von Informationen und Unterlagen zur Verfügung, deren Art und Inhalt vom Minister festgelegt werden.
Die mit der Überwachung beauftragten Beamten werden rechtzeitig vom Vorsitzenden des Verwaltungsrats über Datum, Uhrzeit und Ort der Versammlungen des Begutachtungsausschusses informiert. Sie können von Rechts wegen an diesen Versammlungen teilnehmen und dort auf ihren Antrag hin angehört werden. Alle Informationen, die sie im Rahmen ihrer Aufträge zu erhalten wünschen, werden ihnen erteilt.
Art. 17 - Innerhalb des Externen Dienstes wird eine mit der Leitung und Verwaltung des Dienstes beauftragte Person bestellt, die die endgültige Verantwortung für diese Leitung und diese Verwaltung trägt.
Diese Person muss folgende Bedingungen erfüllen: 1. Inhaber eines Universitätsdiploms oder eines Diploms des Hochschulunterrichts mit universitärem Charakter sein, 2.über eine angemessene berufliche und wissenschaftliche Erfahrung verfügen, um den Externen Dienst mit der notwendigen Fachkenntnis leiten zu können, 3. durch einen unbefristeten Arbeitsvertrag an den Externen Dienst gebunden sein, 4.eine Vollzeittätigkeit im Externen Dienst ausüben.
Art. 18 - Die mit der Leitung des Externen Dienstes beauftragte Person hat insbesondere folgende Aufträge: 1. die Tätigkeiten der verschiedenen Abteilungen, aus denen sich der Externe Dienst zusammensetzt, koordinieren, 2.dafür sorgen, dass die Aufträge des Externen Dienstes, die bei einem Arbeitgeber erfüllt werden, in Zusammenarbeit mit dem Internen Dienst des Arbeitgebers ausgeführt werden, 3. für die Erstellung der Grundsätze eines totalen Qualitätsmanagements, die im Externen Dienst Anwendung finden, und deren Anwendung sorgen, 4.einen Jahresbericht über die Arbeitsweise des Externen Dienstes erstellen, 5. schriftlich einen Gefahrenverhütungsberater benennen, der: a) in Absprache mit dem Internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz eine Liste der zusätzlichen Aufträge und Aufgaben erstellt, die der Externe Dienst gemäss den Bestimmungen der Artikel 8 bis 10 des Königlichen Erlasses vom 27.März 1998 über den Internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz ausführen muss oder wird ausführen müssen, b) den Vertrag vorbereitet, der gemäss Artikel 13 mit dem Arbeitgeber abgeschlossen werden wird, 6.dem Verwaltungsrat Vorschläge bezüglich der materiellen, technischen und wissenschaftlichen Mittel unterbreiten, die notwendig sind, um die Aufträge des Externen Dienstes zu erfüllen.
Die mit der Leitung des Externen Dienstes beauftragte Person ist für ihre Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Leitung des Dienstes ausschliesslich dem Verwaltungsrat gegenüber verantwortlich.
Art. 19 - § 1 - Der Externe Dienst setzt sich aus zwei Abteilungen zusammen, nämlich einer Abteilung, die mit der Risikoverwaltung beauftragt und multidisziplinär zusammengesetzt ist, und einer Abteilung, die mit der medizinischen Überwachung beauftragt ist. § 2 - Der Externe Dienst setzt sich aus Gefahrenverhütungsberatern zusammen, denen Krankenpfleger, die Inhaber eines Graduatdiploms sind, Sozialarbeiter oder Personen, die mit Erfolg einen zugelassenen Kursus für zusätzliche Ausbildung mindestens der zweiten Stufe abgeschlossen haben, beistehen können.
Diese Personen, die den Externen Dienst ergänzen, üben ihre Tätigkeiten unter der Verantwortung des Gefahrenverhütungsberaters aus, dem sie beistehen.
Diese Aufteilung gewährleistet mindestens einen gründlichen jährlichen Besuch der Arbeitsstätten jedes Arbeitgebers.
Bei Arbeitgebern, bei denen Arbeitnehmer ernsten Berufskrankheitsrisiken ausgesetzt sind, wird dieser Besuch von einem in Artikel 22 erwähnten Gefahrenverhütungsberater abgestattet. § 3 - Die mit der Leitung einer Abteilung beauftragte Person trägt die endgültige Verantwortung für die Verrichtung der Tätigkeiten dieser Abteilung.
Art. 20 - Die mit der Risikoverwaltung beauftragte Abteilung wird von einem Ingenieur geleitet, der mit Erfolg einen zugelassenen Kursus für zusätzliche Ausbildung der ersten Stufe abgeschlossen hat und: 1. entweder akademisch gebildet ist 2.oder Industrieingenieur ist und den Nachweis einer zweckdienlichen Berufserfahrung von zehn Jahren in Sachen Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz erbringt.
Der mit der Leitung dieser Abteilung beauftragte Gefahrenverhütungsberater ist für seine Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Leitung, Verwaltung und Organisation der Abteilung ausschliesslich dem Verwaltungsrat gegenüber verantwortlich.
Die Personen, aus denen sich diese Abteilung zusammensetzt, üben ihre Funktionen unter der Verantwortung dieses Gefahrenverhütungsberaters aus.
Art. 21 - Die mit der Risikoverwaltung beauftragte Abteilung setzt sich aus Gefahrenverhütungsberatern zusammen, deren Fachkenntnis sich auf folgende Bereiche erstreckt: 1. Arbeitssicherheit, 2.Arbeitsmedizin, 3. Ergonomie, 4.Betriebshygiene, 5. psychosoziale Aspekte der Arbeit. Art. 22 - Ein Gefahrenverhütungsberater ist auf einen der in Artikel 21 erwähnten Bereiche spezialisiert, wenn er folgende Bedingungen erfüllt: 1. was die Arbeitssicherheit betrifft: ein akademisch gebildeter Ingenieur oder Industrieingenieur sein, der den Nachweis erbringt, mit Erfolg einen zugelassenen Kursus für zusätzliche Ausbildung der ersten Stufe abgeschlossen zu haben, 2.was die Arbeitsmedizin betrifft: ein Doktor der Medizin sein, der a) entweder Inhaber eines Diploms ist, das die Ausübung der Arbeitsmedizin erlaubt, und am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses in der Eigenschaft als Arbeitsarzt an einen oder mehrere zugelassene arbeitsmedizinische Dienste gebunden ist b) oder Inhaber des Befähigungsnachweises eines Facharztes für Arbeitsmedizin ist c) oder die theoretische Ausbildung zur Erlangung des Befähigungsnachweises eines Facharztes für Arbeitsmedizin bestanden hat und diesen Befähigungsnachweis spätestens binnen den drei darauffolgenden Jahren erlangt.3. was die Ergonomie betrifft: eine akademisch gebildete Person oder ein Industrieingenieur sein, die beziehungsweise der den Nachweis erbringt, mit Erfolg die zusätzliche Ausbildung der ersten Stufe abgeschlossen zu haben, oder ein in Nr.2 erwähnter Arzt sein, der den Nachweis erbringt, mit Erfolg eine von Universitäten oder Hochschulen organisierte Ausbildung in Ergonomie abgeschlossen zu haben, deren Inhalt von Uns festgelegt wird, und der ausserdem fünf Jahre Erfahrung im Bereich der Ergonomie nachweist, 4. was die Betriebshygiene betrifft: eine akademisch gebildete Person oder ein Industrieingenieur sein, die beziehungsweise der den Nachweis erbringt, mit Erfolg die zusätzliche Ausbildung der ersten Stufe abgeschlossen zu haben, oder ein in Nr.2 erwähnter Arzt sein, der mit Erfolg eine von Universitäten oder Hochschulen organisierte Ausbildung in Betriebshygiene abgeschlossen hat, deren Inhalt von Uns festgelegt wird, und der ausserdem fünf Jahre Erfahrung im Bereich der Betriebshygiene nachweist, 5. was die psychosozialen Aspekte der Arbeit betrifft: eine akademisch gebildete Person oder ein Industrieingenieur sein, die beziehungsweise der den Nachweis erbringt, mit Erfolg die zusätzliche Ausbildung der ersten Stufe abgeschlossen zu haben, oder ein in Nr.2 erwähnter Arzt sein, der eine von Universitäten oder Hochschulen organisierte Ausbildung in Psychologie und Arbeitssoziologie genossen hat, deren Inhalt von Uns festgelegt wird, und der ausserdem fünf Jahre Erfahrung im Bereich der psychosozialen Aspekte der Arbeit nachweist.
Die in Absatz 1 Nr. 3, 4 und 5 erwähnten Personen, die mit Erfolg die spezifische Ausbildung abgeschlossen haben, können ihre Tätigkeiten unter der Verantwortung eines Gefahrenverhütungsberaters der entsprechenden Disziplin ausüben, um die geforderte Berufserfahrung zu erlangen.
Solange die in Absatz 1 Nr. 3, 4 und 5 vorgesehene Ausbildung nicht festgelegt ist, werden Personen, die den Nachweis erbringen, dass sie während mindestens tausend Stunden pro Jahr die entsprechende Disziplin tatsächlich ausüben, mit den erwähnten Personen gleichgestellt.
Der Externe Dienst notifiziert dem mit der Überwachung beauftragten Beamten den in Absatz 2 erwähnten Nachweis, sobald der Begutachtungsausschuss eine günstige Stellungnahme abgegeben hat.
Art. 23 - Bei der Erfüllung ein und desselben Auftrags in Sachen Risikoverwaltung darf ein Gefahrenverhütungsberater alleine nicht mehr als zwei Disziplinen gleichzeitig vertreten.
Jedenfalls dürfen die Disziplin in Sachen Arbeitssicherheit und die Disziplin in Sachen Arbeitsmedizin niemals von ein und derselben Person ausgeübt werden.
Art. 24 - Die mit der medizinischen Überwachung beauftragte Abteilung wird von einem Gefahrenverhütungsberater geleitet, der die in Artikel 22 Nr. 2 erwähnten Bedingungen erfüllt.
Dieser Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt ist für seine Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Leitung, Verwaltung und Organisation der Abteilung ausschliesslich dem Verwaltungsrat gegenüber verantwortlich.
Die Personen, aus denen sich diese Abteilung zusammensetzt, üben ihre Funktionen unter der Verantwortung dieses Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes aus.
Art. 25 - Die mit der medizinischen Überwachung beauftragte Abteilung setzt sich aus Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsärzten zusammen, denen heilhilfsberufliches Personal und Verwaltungspersonal beisteht.
Die in den Artikeln 115, 117, 118 und 148quater der AASO bestimmten besonderen Regeln finden auf die Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsärzte Anwendung.
Für durch das Gesetz und seine Ausführungserlasse festgelegte spezifische Leistungen medizinischer Art muss der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt Personal in Anspruch nehmen, das spezifische Qualifikationen besitzt, so wie sie in diesen Erlassen bestimmt sind. Dieses Personal gehört der mit der medizinischen Überwachung beauftragten Abteilung an oder nicht.
Art. 26 - Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 19 § 2 und 21 werden Anzahl und Fachkenntnis der mit der Risikoverwaltung beauftragten Gefahrenverhütungsberater und der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsärzte sowie des heilhilfsberuflichen Personals und des Verwaltungspersonals, die an den Externen Dienst gebunden werden müssen, durch die Anforderungen bestimmt, die mit den bei jedem Arbeitgeber, der einen Vertrag mit dem Externen Dienst abgeschlossen hat, zu erbringenden Leistungen einhergehen, wobei berücksichtigt wird, dass ihre Aufträge jederzeit vollständig und effizient erfüllt werden müssen.
Art. 27 - Unter Leistungen eines Gefahrenverhütungsberaters ist die Gesamtheit der Tätigkeiten zu verstehen, die dieser Gefahrenverhütungsberater verrichten muss, um die Tätigkeiten, mit denen der Externe Dienst betraut worden ist, jederzeit vollständig und effizient ausüben zu können.
Die Fahrten der Gefahrenverhütungsberater zu den verschiedenen dem Externen Dienst angeschlossenen Arbeitgebern gehören nicht zu diesen Leistungen.
Bei diesen Leistungen wird ausserdem die Zeit berücksichtigt, die auf Studien und Forschungen verwendet wird, die für die vollständige und gewissenhafte Erfüllung dieser Aufträge erforderlich sind.
Art. 28 - Der Externe Dienst ist so organisiert, dass die verschiedenen Aufträge des Dienstes bei ein und demselben Arbeitgeber stets von demselben Gefahrenverhütungsberaterteam erfüllt werden.
Der Name des Gefahrenverhütungsberaters oder der Gefahrenverhütungsberater wird dem Ausschuss vom Arbeitgeber mitgeteilt.
Art. 29 - Der Externe Dienst erstellt für jeden im Rahmen des Vertrags erfolgten Einsatz einen allgemeinen Bericht, der folgende Angaben enthält: 1. Benennung des Arbeitgebers, bei dem der Einsatz erfolgt ist, 2.Name des Gefahrenverhütungsberaters oder der Gefahrenverhütungsberater, die den Einsatz durchgeführt haben, sowie deren Qualifikation, 3. Verweis auf das Qualitätshandbuch, sobald es besteht, 4.Datum des Einsatzes, 5. Beschreibung des Einsatzes, gegebenenfalls unter Angabe der Verordnungsbestimmung, die ihn auferlegt, 6.Stellungnahmen und Schlussfolgerungen.
Je nach Fall wird der Bericht um die Anforderungen ergänzt, die mit den beim Einsatz benutzten spezifischen Methoden einhergehen.
Art. 30 - Dieser Bericht ist für den Arbeitgeber bestimmt, der den Externen Dienst in Anspruch nimmt, und wird vom Internen Dienst bereitgehalten.
Er wird den mit der Überwachung beauftragten Beamten zur Verfügung gehalten und dem Ausschuss zur Information vorgelegt.
Art. 31 - Der Externe Dienst erstellt einen Jahresbericht, dessen Inhalt vom Minister bestimmt wird.
Dieser Jahresbericht wird dem Verwaltungsrat der Vereinigung, dem Begutachtungsausschuss und der Überwachungskommission vorgelegt und dem mit der Überwachung beauftragten Beamten zur Verfügung gehalten.
Abschnitt IV - Status der Gefahrenverhütungsberater Art. 32 - Der Verwaltungsrat des Externen Dienstes bestellt die Gefahrenverhütungsberater oder ihre zeitweiligen Stellvertreter, ersetzt sie oder entfernt sie aus ihrer Funktion, nachdem die Mitglieder, die die Arbeitgeber, und die Mitglieder, die die Arbeitnehmer im Begutachtungsausschuss vertreten, ihr Einverständnis gegeben haben.
Art. 33 - § 1 - In Anwendung von Artikel 43 des Gesetzes erfüllen die Gefahrenverhütungsberater ihre Aufträge in voller Unabhängigkeit von den Arbeitgebern, bei denen sie ihre Aufträge erfüllen, und deren Arbeitnehmern sowie vom Verwaltungsrat.
Meinungsverschiedenheiten über das reelle Vorhandensein dieser Unabhängigkeit werden auf Antrag einer der betroffenen Parteien der Überwachungskommission unterbreitet.
Diese Kommission befindet innerhalb kürzester Frist gemäss den Bestimmungen von Artikel 46 darüber, nachdem sie die Parteien angehört hat.
Die Stellungnahme wird jeder betroffenen Partei vom Präsidenten der Überwachungskommission übermittelt. § 2 - Die Überwachungskommission untersucht ebenfalls alle Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Fachkenntnis der Gefahrenverhütungsberater, und zwar auf dieselbe Weise wie in § 1 bestimmt.
Art. 34 - Besitzt ein Gefahrenverhütungsberater, der Aufträge gemäss Artikel 28 erfüllt, nicht mehr das Vertrauen der Arbeitnehmer oder wird seine Unabhängigkeit beziehungsweise seine Fachkenntnis in Frage gestellt, nimmt der Arbeitgeber die Ersetzung dieses Gefahrenverhütungsberaters vor, wenn die Gesamtheit der Mitglieder, die die Arbeitnehmer im Ausschuss vertreten, darum nachsucht.
Der Arbeitgeber setzt den Externen Dienst darüber in Kenntnis.
Der Verwaltungsrat ersetzt den Gefahrenverhütungsberater und setzt den Begutachtungsausschuss davon in Kenntnis.
Art. 35 - Die Gefahrenverhütungsberater werden vom Verwaltungsrat des Externen Dienstes entlohnt.
Abschnitt V - Zulassung des Externen Dienstes Art. 36 - Der Zulassungsantrag oder der Antrag auf Erneuerung der Zulassung wird an den Minister gerichtet.
Diesem Antrag werden Unterlagen und Auskünfte beigefügt, aus denen hervorgeht, dass der Externe Dienst die durch die Artikel 4 bis 31 auferlegten Bedingungen erfüllt, nämlich: 1. Abschrift der Satzung des Externen Dienstes, 2.Organigramm der Struktur des Dienstes und Liste der im Dienst tätigen Personen, 3. Abschrift der Zulassung, die die Gemeinschaften der mit der medizinischen Überwachung beauftragten Abteilung gewährt haben, 4.Name und Vorname der mit der Leitung des Dienstes beauftragten Person, ihre Qualifikationen und ihre Berufserfahrung, 5. Name und Vorname des Gefahrenverhütungsberaters, der mit der Leitung der mit der Risikoverwaltung beauftragten Abteilung beauftragt ist, und seine Qualifikationen, 6.Name und Vorname des Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes, der mit der Leitung der mit der medizinischen Überwachung beauftragten Abteilung beauftragt ist, und seine Qualifikationen, 7. Name und Vorname der in Artikel 22 erwähnten Gefahrenverhütungsberater und ihre Qualifikationen sowie gegebenenfalls ihre Berufserfahrung, 8.Erklärung, durch die der Externe Dienst sich verpflichtet, die Grundsätze eines totalen Qualitätsmanagements anzuwenden, 9. Inventar der materiellen Mittel. Der Minister kann jede andere Auskunft, die er für erforderlich hält, beantragen.
Art. 37 - Der Zulassungsantrag wird von dem mit der Überwachung beauftragten Beamten auf Basis der Aktenstücke und einer Untersuchung vor Ort geprüft.
Der mit der Überwachung beauftragte Beamte erstellt einen Bericht, der der Überwachungskommission vorgelegt wird.
Diese Kommission gibt dem Minister eine Stellungnahme ab.
Art. 38 - Ist die Stellungnahme der Überwachungskommission günstig, fasst der Minister einen Beschluss, durch die die Zulassung gewährt wird oder nicht.
Dieser Beschluss wird mit Gründen versehen und dem Externen Dienst per Einschreibebrief notifiziert.
Art. 39 - Ist die Stellungnahme der Überwachungskommission ungünstig, werden die Gründe für die negative Stellungnahme dem Externen Dienst per Einschreibebrief notifiziert.
Der Externe Dienst kann der Überwachungskommission seine Einwände binnen einer Frist von dreissig Tagen ab der Notifizierung mitteilen.
Die Kommission hört den Externen Dienst an, führt gegebenenfalls eine zusätzliche Untersuchung durch und gibt binnen einer Frist von sechzig Tagen ab der Notifizierung der Einwände durch den Externen Dienst eine definitive Stellungnahme ab.
Der Minister fasst einen Beschluss, durch den die Zulassung gewährt wird oder nicht.
Dieser Beschluss wird mit Gründen versehen und dem Externen Dienst per Einschreibebrief notifiziert.
Art. 40 - Die erste Zulassung eines Externen Dienstes wird für einen Zeitraum von fünf Jahren gewährt.
Spätestens ein Jahr vor Ablauf dieser Frist beantragt der Externe Dienst beim Minister die Verlängerung der Zulassung.
Neben den Änderungen an den in Artikel 36 Absatz 2 erwähnten Angaben werden dem Antrag auf Verlängerung der Zulassung folgende Unterlagen beigefügt: 1. ein Finanzbericht bezüglich der Arbeitsweise des Dienstes seit dem Zeitpunkt, zu dem die letzte Zulassung gewährt worden ist, 2.ein Bericht über Organisation und Arbeitsweise des Dienstes und die vom Dienst erfüllten Aufträge seit dem Zeitpunkt, zu dem die letzte Zulassung gewährt worden ist, 3. ein Qualitätshandbuch. Der Antrag wird binnen einer Frist von dreissig Tagen ab dessen Empfang dem Präsidenten der Überwachungskommission unterbreitet; dieser beurteilt, ob die Akte vollständig ist oder nicht.
Ist die Akte unvollständig, bittet der Präsident binnen einer Frist von sechzig Tagen ab Empfang des Antrags darum, die Akte um die erforderlichen Aktenstücke zu ergänzen.
Leistet der Externe Dienst dieser Bitte binnen einer Frist von dreissig Tagen ab deren Notifizierung nicht Folge, wird die Verlängerung der Zulassung von Amts wegen verweigert.
Sobald die Akte vollständig ist, wird eine Untersuchung vor Ort von drei Personen, die Mitglieder der Kommission sind und zu diesem Zwecke von dieser Kommission bestimmt worden sind und von denen ein Mitglied die Arbeitnehmer, ein Mitglied die Arbeitgeber und ein Mitglied die Sachverständigen vertritt, sowie von einem mit der Überwachung beauftragten Beamten vorgenommen.
Der mit der Überwachung beauftragte Beamte erstellt einen Bericht über diese Besichtigung vor Ort, in dem die Standpunkte der Mitglieder des Untersuchungsteams vermerkt werden; dieser Bericht wird der Überwachungskommission unterbreitet.
Die Überwachungskommission gibt ihre Stellungnahme binnen einer Frist von sieben Monaten ab Einreichung des Antrags auf Verlängerung der Zulassung ab.
Der Minister beschliesst gemäss den Bestimmungen der Artikel 38 und 39, die Zulassung zu verlängern oder nicht. Die Verlängerung wird für einen Zeitraum von fünf Jahren gewährt.
Art. 41 - Jede weitere Verlängerung einer Zulassung wird gemäss den Bestimmungen von Artikel 39 untersucht und gewährt.
Bei allen in Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts erfolgten Notifikationen wird davon ausgegangen, dass sie am dritten Werktag ab der Aufgabe des Einschreibebriefes bei der Post empfangen worden sind.
Art. 42 - Die zugelassenen Dienste sind dazu verpflichtet, der Überwachungskommission folgende Auskünfte auf eigene Initiative zu übermitteln: 1. jede Änderung der Satzung des Externen Dienstes, 2.jede Änderung bezüglich der Organisation, der verfügbaren Mittel und des Qualitätsmanagements, die so geartet ist, dass sie die Einhaltung der Bedingungen des vorliegenden Erlasses beeinflusst, 3. jede Ersetzung der Person, die mit der Leitung des Dienstes beauftragt ist, oder eines Gefahrenverhütungsberaters, der mit der Leitung einer Abteilung beauftragt ist oder nicht, 4.einen Jahresbericht bezüglich der im abgelaufenen Jahr verrichteten Tätigkeiten und einen Finanzbericht bezüglich des abgelaufenen Jahres.
Die in Absatz 1 Nr. 3 erwähnte Änderung wird ebenfalls dem mit der Überwachung beauftragten Beamten mitgeteilt.
Art. 43 - Die Externen Dienste sind dazu verpflichtet, dem mit der Überwachung beauftragten Beamten jede Information zu übermitteln, die sich auf ihre Tätigkeiten oder ihre Arbeitsweise bezieht oder für die Überwachung der Einhaltung des vorliegenden Erlasses erforderlich ist.
In Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren sind sie gegenüber den Personen, die im Rahmen der Artikel 40 und 41 mit einer Untersuchung vor Ort beauftragt sind, an folgende Verpflichtungen gebunden: 1. freien Zugang zu ihren Räumlichkeiten gewähren, in denen sie Tätigkeiten verrichten, 2.alle zur Erfüllung ihres Auftrages notwendigen Unterlagen und Angaben zur Einsichtnahme vorlegen.
Die in Absatz 2 erwähnten Personen dürfen die Unterlagen und Angaben, von denen sie bei der Erfüllung ihres Auftrags Kenntnis genommen haben, weder verbreiten noch anderen zur Kenntnis bringen.
Art. 44 - Beim Ministerium der Beschäftigung und der Arbeit wird eine Überwachungskommission für die Externen Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz geschaffen.
Diese Kommission hat den Auftrag: 1. eine Stellungnahme über die Zulassungsanträge oder die Anträge auf Verlängerung der Zulassung abzugeben, 2.Stellungnahmen und Vorschläge über die Zulassungsbedingungen abzufassen, insbesondere was die Grundsätze eines totalen Qualitätsmanagements betrifft, 3. die Personen zu bestimmen, die dem Untersuchungsteam angehören, das im Rahmen der Verlängerung der Zulassung die Untersuchung vor Ort durchführt, 4.die vom Externen Dienst erstellten Jahres- und Finanzberichte zu überprüfen, 5. eine Stellungnahme im Rahmen der Anwendung von Artikel 33 abzugeben. Art. 45 - Die Überwachungskommission setzt sich zusammen aus: 1. zwei Generalbeamten des Ministeriums der Beschäftigung und der Arbeit, die vom Minister bestellt werden und von denen der eine die Präsidentschaft und der andere die Vizepräsidentschaft wahrnimmt, 2.drei ordentlichen Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern, die die Arbeitnehmer vertreten, 3. drei ordentlichen Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern, die die Arbeitgeber vertreten, 4.sechs ordentlichen Mitgliedern und sechs Ersatzmitgliedern, die als Sachverständige in der Kommission sitzen und vom Minister bestellt werden.
Die überberuflichen Arbeitgeberorganisationen, die im Hohen Rat vertreten sind, bestellen die ordentlichen Mitglieder und die Ersatzmitglieder, die die Arbeitgeber vertreten.
Jede überberufliche Arbeitnehmerorganisation, die im Hohen Rat vertreten ist, bestellt ein ordentliches Mitglied und ein Ersatzmitglied, das die Arbeitnehmer vertritt.
Die Sekretariatsgeschäfte werden von der Verwaltung wahrgenommen.
Art. 46 - § 1 - Mitglieder, die die Arbeitnehmer oder die Arbeitgeber vertreten, sind stimmberechtigt. Die anderen Mitglieder haben beratende Stimme.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. § 2 - Die Mitglieder und der Präsident können sich von zeitweiligen Sachverständigen ihrer Wahl beistehen lassen. Letztere nehmen an den Arbeiten der Kommission teil, ohne jedoch stimmberechtigt zu sein.
Art. 47 - Die Kommission legt eine Geschäftsordnung fest, die dem Minister zur Billigung vorgelegt wird.
Abschnitt VI - Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 48 - In bezug auf Arbeitgeber, die am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses einen zugelassenen betrieblichen medizinischen Dienst eines anderen Arbeitgebers in Anspruch nehmen, wird davon ausgegangen, dass sie, was die Aufträge betrifft, die zu diesem Zeitpunkt von diesem betrieblichen medizinischen Dienst erfüllt werden, mit diesem Arbeitgeber einen gemeinsamen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz geschaffen haben.
Die in Absatz 1 erwähnten Arbeitgeber sind verpflichtet, die diesem betrieblichen medizinischen Dienst anvertrauten Aufträge spätestens am 1. Januar 2000: 1.entweder ihrem Internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz 2. oder einem Externen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz zuzuteilen. Sie können ebenfalls einen gemeinsamen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz schaffen, so wie es in Artikel 38 des Gesetzes vorgesehen ist.
Art. 49 - Der Arbeitgeber, der am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses einen zugelassenen überbetrieblichen medizinischen Dienst in Anspruch nimmt und in Anwendung der Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über den Internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz einen Externen Dienst in Anspruch nimmt, muss spätestens am 1. Januar 2000 einen Vertrag mit einem in Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses zugelassenen Externen Dienst abgeschlossen haben.
Art. 50 - Überbetriebliche medizinische Dienste, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses in Anwendung von Titel II Kapitel III Abschnitt I Unterabschnitt I der AASO zugelassen sind, können in einen Externen Dienst umgewandelt werden, unter der Bedingung, dass sie vor dem 1. April 1999 einen Antrag auf Zulassung als Externer Dienst einreichen.
Falls sie zu diesem Zeitpunkt die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses nicht vollständig einhalten, können sie für einen Zeitraum von zwei Jahren als Externer Dienst zugelassen werden, sofern sie der Überwachungskommission einen vom Begutachtungsausschuss gebilligten Verwaltungsplan vorlegen können, in dem näher bestimmt wird: 1. dass sie die Grundsätze eines totalen Qualitätsmanagements anwenden werden und auf welche Weise, 2.wie und binnen welcher Frist sie die in vorliegendem Erlass festgelegten Bedingungen erfüllen werden.
Ein überbetrieblicher medizinischer Dienst, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses für ein begrenztes Gebiet oder für bestimmte Tätigkeitssektoren zugelassen ist, kann diese Tätigkeiten weiterhin für dieses Gebiet und in diesen Tätigkeitssektoren verrichten, bis er in einen Externen Dienst umgewandelt ist.
Art. 51 - Mit der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses sind beauftragt: 1. die Ingenieure, Industrieingenieure, technischen Ingenieure und technischen Kontrolleure der Technischen Inspektion der Verwaltung der Sicherheit im Arbeitsbereich, 2.die Ärzte-Arbeitsinspektoren und die beigeordneten Inspektoren der Betriebshygiene der ärztlichen Arbeitsinspektion der Verwaltung der Betriebshygiene und der Arbeitsmedizin.
Art. 52 - Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 50 des vorliegenden Erlasses bilden Titel II Kapitel II des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit mit folgenden Überschriften: 1. « Titel II - Organisationsstrukturen » 2.« Kapitel II - Der Externe Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz ».
Art. 53 - Vorliegender Erlass tritt am 1. April 1998 in Kraft.
Art. 54 - Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 27. März 1998 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Frau M. SMET Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 18 januari 2001.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE