gepubliceerd op 10 januari 2008
Koninklijk besluit tot wijziging van de koninklijke besluiten nrs. 1, 11, 23, 39 en 50 met betrekking tot de belasting over de toegevoegde waarde. - Duitse vertaling van uittreksels
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
17 MEI 2007. - Koninklijk besluit tot wijziging van de koninklijke besluiten nrs. 1, 11, 23, 39 en 50 met betrekking tot de belasting over de toegevoegde waarde. - Duitse vertaling van uittreksels
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot 18, 23 en 24 van het koninklijk besluit van 17 mei 2007 tot wijziging van de koninklijke besluiten nrs. 1, 11, 23, 39 en 50 met betrekking tot de belasting over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 31 mei 2007).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 van de wet van 21 april 2007.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 17. MAI 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Königlichen Erlasse Nr.1, 11, 23, 39 und 50 über die Mehrwertsteuer ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, insbesondere des Artikels 4 § 2, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, des Artikels 53, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Januar 2004 und abgeändert durch das Programmgesetz vom 27. April 2007, des Artikels 53quinquies, ersetzt durch das Gesetz vom 7. März 2002 und abgeändert durch das Gesetz vom 20. Dezember 2002 und das Programmgesetz vom 27.April 2007, des Artikels 53sexies § 1, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 29.
Dezember 1992 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22.
Dezember 1995, die Gesetze vom 7. März 2002 und 20. Dezember 2002 und das Programmgesetz vom 27. April 2007, des Artikels 53octies § 1 Absatz 1, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, des Artikels 54, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, des Artikels 54bis, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. Dezember 1995, des Artikels 62 § 2 Absatz 1, ersetzt durch das Programmgesetz vom 27.
April 2007, des Artikels 93ter § 1 Absatz 1, eingefügt durch das Gesetz vom 8. August 1980 und ersetzt durch das Programmgesetz vom 27.
April 2007, und des Artikels 93duodecies;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Massnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer, insbesondere des Artikels 3, des Artikels 4, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 16. Februar 2004, des Artikels 5, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 25. Februar 1996, 26. November 1998, 20. Juli 2000, 2. April 2002, 16. Februar 2004 und 21. April 2007, des Artikels 6 § 1, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 16. Februar 2004, des Artikels 8 Absatz 2, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 16. Februar 2004, des Artikels 9 § 2 Nr. 6, des Artikels 10 § 1 Absatz 2 Nr. 1, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 16. Februar 2004, des Artikels 12 § 1 Absatz 1, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 16. Februar 2004, des Artikels 13 Absatz 2, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 16.
Februar 2004, des Artikels 14 § 1, des Artikels 15 § 1 Absatz 1, des Artikels 22, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 16. Dezember 1998 und 6. Februar 2002, des Artikels 23, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 23. Dezember 1994 und 25. Februar 1996, des Artikels 25, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 25. Februar 1996 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 6. Februar 2002, des Artikels 28, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 6. Februar 2002, des Artikels 29 Absatz 2, des Artikels 30 und der Anlage II, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2001 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 2. April 2002 und 21. April 2007;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 11 vom 29. Dezember 1992 über die Anwendung der Mehrwertsteuer, insbesondere des Artikels 2, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. November 2000;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 23 vom 29. Dezember 1992 zur Regelung der Modalitäten für die Anwendung von Artikel 53quinquies des Mehrwertsteuergesetzbuches, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 5. September 2001, 2. April 2002, 28. Januar 2003 und 20.Februar 2004;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 39 vom 17. Oktober 1980 zur Regelung der Modalitäten für die Anwendung von Artikel 93duodecies des Mehrwertsteuergesetzbuches, insbesondere der Artikel 1, 2, 4 und 5;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 29. Dezember 1992 zur Regelung der Modalitäten für die Anwendung von Artikel 53sexies § 1 des Mehrwertsteuergesetzbuches, insbesondere des Artikels 1, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 2. April 2002;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 18. April 2007;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 24.
April 2007;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache: - dass der Königliche Erlass Nr. 55 vom 9. März 2007 über die Regelung für Steuerpflichtige, die eine Mehrwertsteuereinheit bilden, am 1.
April 2007 in Kraft tritt, - dass die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses in Bezug auf die Einführung dieser Regelung daher auch mit 1. April 2007 wirksam werden müssen, - dass vorliegender Erlass daher dringend angenommen werden muss;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 43.045/2 des Staatsrates vom 10. Mai 2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers der Finanzen Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 3 des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Massnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Mitglieder einer Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2 des Gesetzbuches, zu deren Gunsten eine in Artikel 19bis des Gesetzbuches erwähnte Dienstleistung erbracht wird, sind verpflichtet ein Dokument zu erstellen, das diesen Umsatz bescheinigt. » Art. 2 - Artikel 4 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 16. Februar 2004, wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 3 - Das in Artikel 53 § 3 Absatz 1 des Gesetzbuches erwähnte Dokument muss spätestens am fünften Werktag des Monats nach dem Monat, in dem einem anderen Mitglied das Gut geliefert beziehungsweise die Dienstleistung erbracht wurde, ausgestellt werden.
Wird der Preis jedoch vor Lieferung des Gutes beziehungsweise Erbringung der Dienstleistung ganz oder teilweise vereinnahmt, muss das Dokument spätestens am fünften Werktag des Monats nach dem Monat, in dem der Preis ganz oder teilweise vereinnahmt wird, ausgestellt werden.
Für fortlaufende Dienstleistungen muss das Dokument spätestens am fünften Werktag des Monats nach dem Monat, in dem der Zeitraum abläuft, auf den sich die Abrechnung bezieht, ausgestellt werden. » Art. 3 - Artikel 5 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 25. Februar 1996, 26. November 1998, 20. Juli 2000, 2. April 2002, 16. Februar 2004 und 21. April 2007, wird wie folgt abgeändert: a) Paragraph 1 Nr.2 wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Im Rahmen einer Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2 des Gesetzbuches werden diese Angaben durch die Angaben des betreffenden Mitglieds ersetzt, ». b) Ein § 1bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « § 1bis - Das in Artikel 53 § 3 Absatz 1 des Gesetzbuches erwähnte Dokument enthält folgende Angaben: 1.Datum, an dem das Gut geliefert beziehungsweise die Dienstleistung erbracht wurde, Datum, an dem der Preis ganz oder teilweise vereinnahmt wurde, oder, für fortlaufende Dienstleistungen, Zeitraum, auf den sich die Abrechnung bezieht, 2. Datum, an dem es ausgestellt wird, und fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung dieses Dokuments einmalig vergeben wird und unter der es im Rechnungsausgangsbuch eingetragen ist, 3.Name oder Gesellschaftsname des Mitglieds der Mehrwertsteuereinheit, das das Gut liefert beziehungsweise die Dienstleistung erbringt, Adresse seines Verwaltungs- oder Gesellschaftssitzes und Unter-Mehrwertsteueridentifikationsnummer, die ihm aufgrund von Artikel 50 § 1 Absatz 1 Nr. 4 des Gesetzbuches zugewiesen worden ist, 4. Name oder Gesellschaftsname des Mitglieds der Mehrwertsteuereinheit, zu dessen Gunsten das Gut geliefert beziehungsweise die Dienstleistung erbracht wird, Adresse seines Verwaltungs- oder Gesellschaftssitzes und Unter-Mehrwertsteueridentifikationsnummer, die ihm aufgrund von Artikel 50 § 1 Absatz 1 Nr.4 des Gesetzbuches zugewiesen worden ist, 5. Angaben, die notwendig sind, um den Umsatz zu bestimmen, insbesondere gebräuchliche Bezeichnung der gelieferten Güter und der erbrachten Dienstleistungen, Menge und Gegenstand der Dienstleistungen und gegebenenfalls in § 1 Nr.7 erwähnte Angaben, 6. Preis je Einheit und Skonti, Ermässigungen und Rabatte, sofern sie nicht im Preis je Einheit enthalten sind, 7.Gesamtbetrag des Umsatzes. » c) Paragraph 2 wird wie folgt abgeändert: 1.Zwischen den Wörtern « in Artikel 3 » und den Wörtern « erwähnte Dokument » werden die Wörter « Absatz 1 » eingefügt. 2. In Nr.2 werden zwischen den Wörtern « des Steuerpflichtigen » und den Wörtern «, Adresse seines » die Wörter « und des Mitglieds einer Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2 des Gesetzbuches » eingefügt. d) Ein § 2bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « § 2bis - Das in Artikel 3 Absatz 2 erwähnte Dokument enthält folgende Angaben: 1.Datum, an dem die Dienstleistung erhalten wurde, 2. Datum, an dem es ausgestellt wird, und fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung dieses Dokuments einmalig vergeben wird und unter der es im Rechnungsausgangsbuch des Mitglieds eingetragen ist, zu dessen Gunsten die in Artikel 19bis des Gesetzbuches erwähnte Dienstleistung erbracht wird, 3.Name oder Gesellschaftsname der Einrichtung, von der aus die Dienstleistung erbracht wird, Adresse ihres Verwaltungs- oder Gesellschaftssitzes, 4. Name oder Gesellschaftsname des Mitglieds der Mehrwertsteuereinheit, zu dessen Gunsten die Dienstleistung erbracht wird, Adresse seines Verwaltungs- oder Gesellschaftssitzes und Unter-Mehrwertsteueridentifikationsnummer, die ihm aufgrund von Artikel 50 § 1 Absatz 1 Nr.4 des Gesetzbuches zugewiesen worden ist, 5. Angaben, die notwendig sind, um den Gegenstand der Dienstleistung zu bestimmen, 6.Normalwert der Dienstleistung wie in Artikel 32 des Gesetzbuches erwähnt, 7. Sätze der geschuldeten Steuer und Gesamtbetrag der geschuldeten Steuern.» Art. 4 - In Artikel 6 § 1 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 16. Februar 2004, wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 folgender Absatz eingefügt: « Die in Absatz 1 erwähnten Bedingungen sind anwendbar, wenn das in Artikel 53 § 3 Absatz 1 des Gesetzbuches erwähnte Dokument vom Vertragspartner im Namen und für Rechnung des Mitglieds, das die Güter liefert beziehungsweise die Dienstleistungen erbringt, ausgestellt wird. » Art. 5 - In Artikel 8 Absatz 2 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 16. Februar 2004, werden zwischen den Wörtern « ein Duplikat der » und den Wörtern « in den Artikeln 2 und 7 § 1 erwähnten anderen Dokumente » die Wörter « in Artikel 53 § 3 Absatz 1 des Gesetzbuches und » eingefügt.
Art. 6 - In Artikel 9 § 2 Nr. 8 desselben Erlasses werden zwischen den Wörtern « ein Steuerpflichtiger » und den Wörtern « und eine nichtsteuerpflichtige juristische Person » die Wörter « oder ein Mitglied einer Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2 des Gesetzbuches » eingefügt.
Art. 7 - Artikel 10 § 1 Absatz 2 Nr. 1 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 16. Februar 2004, wird wie folgt ersetzt: « 1. Nummer, unter der das Dokument im Rechnungseingangsbuch des Steuerpflichtigen oder des Mitglieds einer Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2 des Gesetzbuches eingetragen ist, ».
Art. 8 - In Artikel 12 § 1 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 16. Februar 2004, werden zwischen den Wörtern « eines der » und den Wörtern « in den Artikeln 2, 6, 7 § 1 und 10 erwähnten Dokumente » die Wörter « in Artikel 53 § 3 Absatz 1 des Gesetzbuches und » eingefügt.
Art. 9 - Artikel 13 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 16. Februar 2004, wird wie folgt ersetzt: « - Identifizierung des Steuerpflichtigen oder des Mitglieds einer Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2 des Gesetzbuches, ».
Art. 10 - Artikel 14 § 1 desselben Erlasses wird durch folgenden Absatz ergänzt: « In Mehrwertsteuereinheiten im Sinne von Artikel 4 § 2 des Gesetzbuches muss jedes Mitglied in Bezug auf seine eigenen Tätigkeiten eine solche Buchhaltung führen. » Art. 11 - In Artikel 15 § 1 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter « des Steuerpflichtigen oder der nichtsteuerpflichtigen juristischen Personen » durch die Wörter « des Steuerpflichtigen, des Mitglieds einer Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2 des Gesetzbuches oder der nichtsteuerpflichtigen juristischen Person » ersetzt.
Art. 12 - Artikel 22 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 16. Dezember 1998 und 6. Februar 2002, wird wie folgt abgeändert: a) Paragraph 2 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: « Diese Dokumente werden in zweifacher Ausfertigung auf Formularen erstellt, die die Steuerpflichtigen oder Mitglieder einer Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2 des Gesetzbuches auf ihre Kosten von einer vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten zugelassenen Druckerei anfertigen lassen müssen und auf denen der Name oder Gesellschaftsname, die Adresse des Steuerpflichtigen oder des Mitglieds einer Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2 des Gesetzbuches und seine in Artikel 50 des Gesetzbuches erwähnte Mehrwertsteueridentifikationsnummer gedruckt sein müssen.» b) In § 7 werden zwischen dem Wort « Steuerpflichtige » und den Wörtern « müssen auf Ersuchen » die Wörter « oder Mitglieder einer Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2 des Gesetzbuches » eingefügt. Art. 13 - In Artikel 23 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 23. Dezember 1994 und 25. Februar 1996, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird ein § 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « § 2 - In Mehrwertsteuereinheiten im Sinne von Artikel 4 § 2 des Gesetzbuches muss jedes Mitglied für Umsätze, die es betreffen, das in § 1 erwähnte Register führen. » Art. 14 - Artikel 25 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 25. Februar 1996 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 6. Februar 2002, wird wie folgt abgeändert: a) An Stelle von § 3, der § 4 bilden wird, wird ein neuer § 3 mit folgenden Wortlaut eingefügt: « § 3 - Die Bestimmungen der Paragraphen 1 und 2 sind auf jedes Mitglied einer Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2 des Gesetzbuches für Umsätze, die es betreffen, anwendbar.» b) Im neuen Paragraphen 4 werden die Wörter « Paragraphen 1 und 2 » durch die Wörter « Paragraphen 1, 2 und 3 » ersetzt. Art. 15 - In Artikel 28 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 6. Februar 2002, wird an Stelle von § 4, der § 5 bilden wird, ein neuer § 4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « § 4 - In Mehrwertsteuereinheiten im Sinne von Artikel 4 § 2 des Gesetzbuches muss jedes Mitglied für Umsätze, die es betreffen, das in § 1 erwähnte Register führen. » Art. 16 - Artikel 29 Absatz 2 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: « Die in den Artikeln 23, 25 und 28 erwähnten Register können gemäss den vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten bestimmten Modalitäten auf computergestützte Weise geführt werden. » Art. 17 - Artikel 30 desselben Erlasses wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Mitglieder einer Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2 des Gesetzbuches dürfen auf den in Absatz 1 erwähnten Dokumenten, die sie ausstellen, nur die Unter-Mehrwertsteueridentifikationsnummer angeben, die ihnen aufgrund von Artikel 50 § 1 Absatz 1 Nr. 4 oder § 2 Absatz 2 des Gesetzbuches zugewiesen wurde. » Art. 18 - Anlage II desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2001 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 2. April 2002 und 21. April 2007, wird wie folgt abgeändert: a) Rahmen II Unterteilung A Raster [00] wird wie folgt ersetzt: « Raster [00]: - Betrag der Umsätze, die in Belgien bewirkt werden und einer Sonderregelung unterliegen, durch die der Anmeldepflichtige und sein Vertragspartner im Prinzip von der Zahlung der Steuer befreit sind, - Betrag der Umsätze, die in Belgien zwischen zwei Mitgliedern einer Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2 des Gesetzbuches bewirkt werden.» b) Die Überschrift von Rahmen III Unterteilung A wird wie folgt ersetzt: « A.Betrag der Eingänge, einschliesslich der von den Mitgliedern einer Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2 des Gesetzbuches bei anderen Mitgliedern derselben Mehrwertsteuereinheit getätigten Käufe, unter Berücksichtigung der erhaltenen Gutschriften und sonstigen Berichtigungen ». (...) Art. 23 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. April 2007.
Art. 24 - Unser für Finanzen zuständiger Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 17. Mai 2007 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen D. REYNDERS