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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 17/05/2007
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Koninklijk besluit tot wijziging van de koninklijke besluiten nrs. 1, 11, 23, 39 en 50 met betrekking tot de belasting over de toegevoegde waarde. - Duitse vertaling van uittreksels Arrêté royal modifiant les arrêtés royaux nos 1, 11, 23, 39 et 50 relatifs à la taxe sur la valeur ajoutée. - Traduction allemande d'extraits
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
17 MEI 2007. - Koninklijk besluit tot wijziging van de koninklijke 17 MAI 2007. - Arrêté royal modifiant les arrêtés royaux nos 1, 11,
besluiten nrs. 1, 11, 23, 39 en 50 met betrekking tot de belasting 23, 39 et 50 relatifs à la taxe sur la valeur ajoutée. - Traduction
over de toegevoegde waarde. - Duitse vertaling van uittreksels allemande d'extraits
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des
18, 23 en 24 van het koninklijk besluit van 17 mei 2007 tot wijziging articles 1 à 18, 23 et 24 de l'arrêté royal du 17 mai 2007 modifiant
van de koninklijke besluiten nrs. 1, 11, 23, 39 en 50 met betrekking les arrêtés royaux nos 1, 11, 23, 39 et 50 relatifs à la taxe sur la
tot de belasting over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 31 mei 2007). valeur ajoutée (Moniteur belge du 31 mai 2007).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en
uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983 de réformes
hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par
bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6
van de wet van 21 april 2007. de la loi du 21 avril 2007.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
17. MAI 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Königlichen 17. MAI 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Königlichen
Erlasse Nr. 1, 11, 23, 39 und 50 über die Mehrwertsteuer Erlasse Nr. 1, 11, 23, 39 und 50 über die Mehrwertsteuer
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, insbesondere des Artikels 4 § Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, insbesondere des Artikels 4 §
2, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, des Artikels 53, 2, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, des Artikels 53,
ersetzt durch das Gesetz vom 28. Januar 2004 und abgeändert durch das ersetzt durch das Gesetz vom 28. Januar 2004 und abgeändert durch das
Programmgesetz vom 27. April 2007, des Artikels 53quinquies, ersetzt Programmgesetz vom 27. April 2007, des Artikels 53quinquies, ersetzt
durch das Gesetz vom 7. März 2002 und abgeändert durch das Gesetz vom durch das Gesetz vom 7. März 2002 und abgeändert durch das Gesetz vom
20. Dezember 2002 und das Programmgesetz vom 27. April 2007, des 20. Dezember 2002 und das Programmgesetz vom 27. April 2007, des
Artikels 53sexies § 1, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 29. Artikels 53sexies § 1, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 29.
Dezember 1992 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. Dezember 1992 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22.
Dezember 1995, die Gesetze vom 7. März 2002 und 20. Dezember 2002 und Dezember 1995, die Gesetze vom 7. März 2002 und 20. Dezember 2002 und
das Programmgesetz vom 27. April 2007, des Artikels 53octies § 1 das Programmgesetz vom 27. April 2007, des Artikels 53octies § 1
Absatz 1, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, des Absatz 1, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, des
Artikels 54, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, des Artikels 54, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, des
Artikels 54bis, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und Artikels 54bis, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. Dezember 1995, des abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. Dezember 1995, des
Artikels 62 § 2 Absatz 1, ersetzt durch das Programmgesetz vom 27. Artikels 62 § 2 Absatz 1, ersetzt durch das Programmgesetz vom 27.
April 2007, des Artikels 93ter § 1 Absatz 1, eingefügt durch das April 2007, des Artikels 93ter § 1 Absatz 1, eingefügt durch das
Gesetz vom 8. August 1980 und ersetzt durch das Programmgesetz vom 27. Gesetz vom 8. August 1980 und ersetzt durch das Programmgesetz vom 27.
April 2007, und des Artikels 93duodecies; April 2007, und des Artikels 93duodecies;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über
Massnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Massnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der
Mehrwertsteuer, insbesondere des Artikels 3, des Artikels 4, Mehrwertsteuer, insbesondere des Artikels 3, des Artikels 4,
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 16. Februar 2004, des abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 16. Februar 2004, des
Artikels 5, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 25. Februar Artikels 5, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 25. Februar
1996, 26. November 1998, 20. Juli 2000, 2. April 2002, 16. Februar 1996, 26. November 1998, 20. Juli 2000, 2. April 2002, 16. Februar
2004 und 21. April 2007, des Artikels 6 § 1, ersetzt durch den 2004 und 21. April 2007, des Artikels 6 § 1, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 16. Februar 2004, des Artikels 8 Absatz 2, Königlichen Erlass vom 16. Februar 2004, des Artikels 8 Absatz 2,
ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 16. Februar 2004, des ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 16. Februar 2004, des
Artikels 9 § 2 Nr. 6, des Artikels 10 § 1 Absatz 2 Nr. 1, abgeändert Artikels 9 § 2 Nr. 6, des Artikels 10 § 1 Absatz 2 Nr. 1, abgeändert
durch den Königlichen Erlass vom 16. Februar 2004, des Artikels 12 § 1 durch den Königlichen Erlass vom 16. Februar 2004, des Artikels 12 § 1
Absatz 1, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 16. Februar 2004, Absatz 1, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 16. Februar 2004,
des Artikels 13 Absatz 2, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 16. des Artikels 13 Absatz 2, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 16.
Februar 2004, des Artikels 14 § 1, des Artikels 15 § 1 Absatz 1, des Februar 2004, des Artikels 14 § 1, des Artikels 15 § 1 Absatz 1, des
Artikels 22, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 16. Dezember Artikels 22, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 16. Dezember
1998 und 6. Februar 2002, des Artikels 23, abgeändert durch die 1998 und 6. Februar 2002, des Artikels 23, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 23. Dezember 1994 und 25. Februar 1996, des Königlichen Erlasse vom 23. Dezember 1994 und 25. Februar 1996, des
Artikels 25, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 25. Februar 1996 Artikels 25, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 25. Februar 1996
und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 6. Februar 2002, des und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 6. Februar 2002, des
Artikels 28, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 6. Februar 2002, Artikels 28, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 6. Februar 2002,
des Artikels 29 Absatz 2, des Artikels 30 und der Anlage II, ersetzt des Artikels 29 Absatz 2, des Artikels 30 und der Anlage II, ersetzt
durch den Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2001 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2001 und abgeändert
durch die Königlichen Erlasse vom 2. April 2002 und 21. April 2007; durch die Königlichen Erlasse vom 2. April 2002 und 21. April 2007;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 11 vom 29. Dezember 1992 über Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 11 vom 29. Dezember 1992 über
die Anwendung der Mehrwertsteuer, insbesondere des Artikels 2, die Anwendung der Mehrwertsteuer, insbesondere des Artikels 2,
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. November 2000; abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. November 2000;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 23 vom 29. Dezember 1992 zur Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 23 vom 29. Dezember 1992 zur
Regelung der Modalitäten für die Anwendung von Artikel 53quinquies des Regelung der Modalitäten für die Anwendung von Artikel 53quinquies des
Mehrwertsteuergesetzbuches, insbesondere des Artikels 1, abgeändert Mehrwertsteuergesetzbuches, insbesondere des Artikels 1, abgeändert
durch die Königlichen Erlasse vom 5. September 2001, 2. April 2002, durch die Königlichen Erlasse vom 5. September 2001, 2. April 2002,
28. Januar 2003 und 20. Februar 2004; 28. Januar 2003 und 20. Februar 2004;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 39 vom 17. Oktober 1980 zur Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 39 vom 17. Oktober 1980 zur
Regelung der Modalitäten für die Anwendung von Artikel 93duodecies des Regelung der Modalitäten für die Anwendung von Artikel 93duodecies des
Mehrwertsteuergesetzbuches, insbesondere der Artikel 1, 2, 4 und 5; Mehrwertsteuergesetzbuches, insbesondere der Artikel 1, 2, 4 und 5;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 29. Dezember 1992 zur Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 29. Dezember 1992 zur
Regelung der Modalitäten für die Anwendung von Artikel 53sexies § 1 Regelung der Modalitäten für die Anwendung von Artikel 53sexies § 1
des Mehrwertsteuergesetzbuches, insbesondere des Artikels 1, ersetzt des Mehrwertsteuergesetzbuches, insbesondere des Artikels 1, ersetzt
durch den Königlichen Erlass vom 2. April 2002; durch den Königlichen Erlass vom 2. April 2002;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 18. April 2007; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 18. April 2007;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 24. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 24.
April 2007; April 2007;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache: Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache:
- dass der Königliche Erlass Nr. 55 vom 9. März 2007 über die Regelung - dass der Königliche Erlass Nr. 55 vom 9. März 2007 über die Regelung
für Steuerpflichtige, die eine Mehrwertsteuereinheit bilden, am 1. für Steuerpflichtige, die eine Mehrwertsteuereinheit bilden, am 1.
April 2007 in Kraft tritt, April 2007 in Kraft tritt,
- dass die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses in Bezug auf die - dass die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses in Bezug auf die
Einführung dieser Regelung daher auch mit 1. April 2007 wirksam werden Einführung dieser Regelung daher auch mit 1. April 2007 wirksam werden
müssen, müssen,
- dass vorliegender Erlass daher dringend angenommen werden muss; - dass vorliegender Erlass daher dringend angenommen werden muss;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 43.045/2 des Staatsrates vom 10. Mai 2007, Aufgrund des Gutachtens Nr. 43.045/2 des Staatsrates vom 10. Mai 2007,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers der Finanzen Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers der Finanzen
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 3 des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember Artikel 1 - Artikel 3 des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember
1992 über Massnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung 1992 über Massnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung
der Mehrwertsteuer wird durch folgenden Absatz ergänzt: der Mehrwertsteuer wird durch folgenden Absatz ergänzt:
« Mitglieder einer Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2 « Mitglieder einer Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2
des Gesetzbuches, zu deren Gunsten eine in Artikel 19bis des des Gesetzbuches, zu deren Gunsten eine in Artikel 19bis des
Gesetzbuches erwähnte Dienstleistung erbracht wird, sind verpflichtet Gesetzbuches erwähnte Dienstleistung erbracht wird, sind verpflichtet
ein Dokument zu erstellen, das diesen Umsatz bescheinigt. » ein Dokument zu erstellen, das diesen Umsatz bescheinigt. »
Art. 2 - Artikel 4 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 2 - Artikel 4 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 16. Februar 2004, wird durch einen Paragraphen Königlichen Erlass vom 16. Februar 2004, wird durch einen Paragraphen
3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« § 3 - Das in Artikel 53 § 3 Absatz 1 des Gesetzbuches erwähnte « § 3 - Das in Artikel 53 § 3 Absatz 1 des Gesetzbuches erwähnte
Dokument muss spätestens am fünften Werktag des Monats nach dem Monat, Dokument muss spätestens am fünften Werktag des Monats nach dem Monat,
in dem einem anderen Mitglied das Gut geliefert beziehungsweise die in dem einem anderen Mitglied das Gut geliefert beziehungsweise die
Dienstleistung erbracht wurde, ausgestellt werden. Dienstleistung erbracht wurde, ausgestellt werden.
Wird der Preis jedoch vor Lieferung des Gutes beziehungsweise Wird der Preis jedoch vor Lieferung des Gutes beziehungsweise
Erbringung der Dienstleistung ganz oder teilweise vereinnahmt, muss Erbringung der Dienstleistung ganz oder teilweise vereinnahmt, muss
das Dokument spätestens am fünften Werktag des Monats nach dem Monat, das Dokument spätestens am fünften Werktag des Monats nach dem Monat,
in dem der Preis ganz oder teilweise vereinnahmt wird, ausgestellt in dem der Preis ganz oder teilweise vereinnahmt wird, ausgestellt
werden. werden.
Für fortlaufende Dienstleistungen muss das Dokument spätestens am Für fortlaufende Dienstleistungen muss das Dokument spätestens am
fünften Werktag des Monats nach dem Monat, in dem der Zeitraum fünften Werktag des Monats nach dem Monat, in dem der Zeitraum
abläuft, auf den sich die Abrechnung bezieht, ausgestellt werden. » abläuft, auf den sich die Abrechnung bezieht, ausgestellt werden. »
Art. 3 - Artikel 5 desselben Erlasses, abgeändert durch die Art. 3 - Artikel 5 desselben Erlasses, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 25. Februar 1996, 26. November 1998, 20. Juli Königlichen Erlasse vom 25. Februar 1996, 26. November 1998, 20. Juli
2000, 2. April 2002, 16. Februar 2004 und 21. April 2007, wird wie 2000, 2. April 2002, 16. Februar 2004 und 21. April 2007, wird wie
folgt abgeändert: folgt abgeändert:
a) Paragraph 1 Nr. 2 wird durch folgenden Absatz ergänzt: a) Paragraph 1 Nr. 2 wird durch folgenden Absatz ergänzt:
« Im Rahmen einer Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2 des « Im Rahmen einer Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2 des
Gesetzbuches werden diese Angaben durch die Angaben des betreffenden Gesetzbuches werden diese Angaben durch die Angaben des betreffenden
Mitglieds ersetzt, ». Mitglieds ersetzt, ».
b) Ein § 1bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: b) Ein § 1bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
« § 1bis - Das in Artikel 53 § 3 Absatz 1 des Gesetzbuches erwähnte « § 1bis - Das in Artikel 53 § 3 Absatz 1 des Gesetzbuches erwähnte
Dokument enthält folgende Angaben: Dokument enthält folgende Angaben:
1. Datum, an dem das Gut geliefert beziehungsweise die Dienstleistung 1. Datum, an dem das Gut geliefert beziehungsweise die Dienstleistung
erbracht wurde, Datum, an dem der Preis ganz oder teilweise erbracht wurde, Datum, an dem der Preis ganz oder teilweise
vereinnahmt wurde, oder, für fortlaufende Dienstleistungen, Zeitraum, vereinnahmt wurde, oder, für fortlaufende Dienstleistungen, Zeitraum,
auf den sich die Abrechnung bezieht, auf den sich die Abrechnung bezieht,
2. Datum, an dem es ausgestellt wird, und fortlaufende Nummer mit 2. Datum, an dem es ausgestellt wird, und fortlaufende Nummer mit
einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung dieses einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung dieses
Dokuments einmalig vergeben wird und unter der es im Dokuments einmalig vergeben wird und unter der es im
Rechnungsausgangsbuch eingetragen ist, Rechnungsausgangsbuch eingetragen ist,
3. Name oder Gesellschaftsname des Mitglieds der 3. Name oder Gesellschaftsname des Mitglieds der
Mehrwertsteuereinheit, das das Gut liefert beziehungsweise die Mehrwertsteuereinheit, das das Gut liefert beziehungsweise die
Dienstleistung erbringt, Adresse seines Verwaltungs- oder Dienstleistung erbringt, Adresse seines Verwaltungs- oder
Gesellschaftssitzes und Unter-Mehrwertsteueridentifikationsnummer, die Gesellschaftssitzes und Unter-Mehrwertsteueridentifikationsnummer, die
ihm aufgrund von Artikel 50 § 1 Absatz 1 Nr. 4 des Gesetzbuches ihm aufgrund von Artikel 50 § 1 Absatz 1 Nr. 4 des Gesetzbuches
zugewiesen worden ist, zugewiesen worden ist,
4. Name oder Gesellschaftsname des Mitglieds der 4. Name oder Gesellschaftsname des Mitglieds der
Mehrwertsteuereinheit, zu dessen Gunsten das Gut geliefert Mehrwertsteuereinheit, zu dessen Gunsten das Gut geliefert
beziehungsweise die Dienstleistung erbracht wird, Adresse seines beziehungsweise die Dienstleistung erbracht wird, Adresse seines
Verwaltungs- oder Gesellschaftssitzes und Verwaltungs- oder Gesellschaftssitzes und
Unter-Mehrwertsteueridentifikationsnummer, die ihm aufgrund von Unter-Mehrwertsteueridentifikationsnummer, die ihm aufgrund von
Artikel 50 § 1 Absatz 1 Nr. 4 des Gesetzbuches zugewiesen worden ist, Artikel 50 § 1 Absatz 1 Nr. 4 des Gesetzbuches zugewiesen worden ist,
5. Angaben, die notwendig sind, um den Umsatz zu bestimmen, 5. Angaben, die notwendig sind, um den Umsatz zu bestimmen,
insbesondere gebräuchliche Bezeichnung der gelieferten Güter und der insbesondere gebräuchliche Bezeichnung der gelieferten Güter und der
erbrachten Dienstleistungen, Menge und Gegenstand der Dienstleistungen erbrachten Dienstleistungen, Menge und Gegenstand der Dienstleistungen
und gegebenenfalls in § 1 Nr. 7 erwähnte Angaben, und gegebenenfalls in § 1 Nr. 7 erwähnte Angaben,
6. Preis je Einheit und Skonti, Ermässigungen und Rabatte, sofern sie 6. Preis je Einheit und Skonti, Ermässigungen und Rabatte, sofern sie
nicht im Preis je Einheit enthalten sind, nicht im Preis je Einheit enthalten sind,
7. Gesamtbetrag des Umsatzes. » 7. Gesamtbetrag des Umsatzes. »
c) Paragraph 2 wird wie folgt abgeändert: c) Paragraph 2 wird wie folgt abgeändert:
1. Zwischen den Wörtern « in Artikel 3 » und den Wörtern « erwähnte 1. Zwischen den Wörtern « in Artikel 3 » und den Wörtern « erwähnte
Dokument » werden die Wörter « Absatz 1 » eingefügt. Dokument » werden die Wörter « Absatz 1 » eingefügt.
2. In Nr. 2 werden zwischen den Wörtern « des Steuerpflichtigen » und 2. In Nr. 2 werden zwischen den Wörtern « des Steuerpflichtigen » und
den Wörtern «, Adresse seines » die Wörter « und des Mitglieds einer den Wörtern «, Adresse seines » die Wörter « und des Mitglieds einer
Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2 des Gesetzbuches » Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2 des Gesetzbuches »
eingefügt. eingefügt.
d) Ein § 2bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: d) Ein § 2bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
« § 2bis - Das in Artikel 3 Absatz 2 erwähnte Dokument enthält « § 2bis - Das in Artikel 3 Absatz 2 erwähnte Dokument enthält
folgende Angaben: folgende Angaben:
1. Datum, an dem die Dienstleistung erhalten wurde, 1. Datum, an dem die Dienstleistung erhalten wurde,
2. Datum, an dem es ausgestellt wird, und fortlaufende Nummer mit 2. Datum, an dem es ausgestellt wird, und fortlaufende Nummer mit
einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung dieses einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung dieses
Dokuments einmalig vergeben wird und unter der es im Dokuments einmalig vergeben wird und unter der es im
Rechnungsausgangsbuch des Mitglieds eingetragen ist, zu dessen Gunsten Rechnungsausgangsbuch des Mitglieds eingetragen ist, zu dessen Gunsten
die in Artikel 19bis des Gesetzbuches erwähnte Dienstleistung erbracht die in Artikel 19bis des Gesetzbuches erwähnte Dienstleistung erbracht
wird, wird,
3. Name oder Gesellschaftsname der Einrichtung, von der aus die 3. Name oder Gesellschaftsname der Einrichtung, von der aus die
Dienstleistung erbracht wird, Adresse ihres Verwaltungs- oder Dienstleistung erbracht wird, Adresse ihres Verwaltungs- oder
Gesellschaftssitzes, Gesellschaftssitzes,
4. Name oder Gesellschaftsname des Mitglieds der 4. Name oder Gesellschaftsname des Mitglieds der
Mehrwertsteuereinheit, zu dessen Gunsten die Dienstleistung erbracht Mehrwertsteuereinheit, zu dessen Gunsten die Dienstleistung erbracht
wird, Adresse seines Verwaltungs- oder Gesellschaftssitzes und wird, Adresse seines Verwaltungs- oder Gesellschaftssitzes und
Unter-Mehrwertsteueridentifikationsnummer, die ihm aufgrund von Unter-Mehrwertsteueridentifikationsnummer, die ihm aufgrund von
Artikel 50 § 1 Absatz 1 Nr. 4 des Gesetzbuches zugewiesen worden ist, Artikel 50 § 1 Absatz 1 Nr. 4 des Gesetzbuches zugewiesen worden ist,
5. Angaben, die notwendig sind, um den Gegenstand der Dienstleistung 5. Angaben, die notwendig sind, um den Gegenstand der Dienstleistung
zu bestimmen, zu bestimmen,
6. Normalwert der Dienstleistung wie in Artikel 32 des Gesetzbuches 6. Normalwert der Dienstleistung wie in Artikel 32 des Gesetzbuches
erwähnt, erwähnt,
7. Sätze der geschuldeten Steuer und Gesamtbetrag der geschuldeten 7. Sätze der geschuldeten Steuer und Gesamtbetrag der geschuldeten
Steuern. » Steuern. »
Art. 4 - In Artikel 6 § 1 desselben Erlasses, ersetzt durch den Art. 4 - In Artikel 6 § 1 desselben Erlasses, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 16. Februar 2004, wird zwischen Absatz 1 und Königlichen Erlass vom 16. Februar 2004, wird zwischen Absatz 1 und
Absatz 2 folgender Absatz eingefügt: Absatz 2 folgender Absatz eingefügt:
« Die in Absatz 1 erwähnten Bedingungen sind anwendbar, wenn das in « Die in Absatz 1 erwähnten Bedingungen sind anwendbar, wenn das in
Artikel 53 § 3 Absatz 1 des Gesetzbuches erwähnte Dokument vom Artikel 53 § 3 Absatz 1 des Gesetzbuches erwähnte Dokument vom
Vertragspartner im Namen und für Rechnung des Mitglieds, das die Güter Vertragspartner im Namen und für Rechnung des Mitglieds, das die Güter
liefert beziehungsweise die Dienstleistungen erbringt, ausgestellt liefert beziehungsweise die Dienstleistungen erbringt, ausgestellt
wird. » wird. »
Art. 5 - In Artikel 8 Absatz 2 desselben Erlasses, ersetzt durch den Art. 5 - In Artikel 8 Absatz 2 desselben Erlasses, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 16. Februar 2004, werden zwischen den Wörtern « Königlichen Erlass vom 16. Februar 2004, werden zwischen den Wörtern «
ein Duplikat der » und den Wörtern « in den Artikeln 2 und 7 § 1 ein Duplikat der » und den Wörtern « in den Artikeln 2 und 7 § 1
erwähnten anderen Dokumente » die Wörter « in Artikel 53 § 3 Absatz 1 erwähnten anderen Dokumente » die Wörter « in Artikel 53 § 3 Absatz 1
des Gesetzbuches und » eingefügt. des Gesetzbuches und » eingefügt.
Art. 6 - In Artikel 9 § 2 Nr. 8 desselben Erlasses werden zwischen den Art. 6 - In Artikel 9 § 2 Nr. 8 desselben Erlasses werden zwischen den
Wörtern « ein Steuerpflichtiger » und den Wörtern « und eine Wörtern « ein Steuerpflichtiger » und den Wörtern « und eine
nichtsteuerpflichtige juristische Person » die Wörter « oder ein nichtsteuerpflichtige juristische Person » die Wörter « oder ein
Mitglied einer Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2 des Mitglied einer Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2 des
Gesetzbuches » eingefügt. Gesetzbuches » eingefügt.
Art. 7 - Artikel 10 § 1 Absatz 2 Nr. 1 desselben Erlasses, abgeändert Art. 7 - Artikel 10 § 1 Absatz 2 Nr. 1 desselben Erlasses, abgeändert
durch den Königlichen Erlass vom 16. Februar 2004, wird wie folgt durch den Königlichen Erlass vom 16. Februar 2004, wird wie folgt
ersetzt: ersetzt:
« 1. Nummer, unter der das Dokument im Rechnungseingangsbuch des « 1. Nummer, unter der das Dokument im Rechnungseingangsbuch des
Steuerpflichtigen oder des Mitglieds einer Mehrwertsteuereinheit im Steuerpflichtigen oder des Mitglieds einer Mehrwertsteuereinheit im
Sinne von Artikel 4 § 2 des Gesetzbuches eingetragen ist, ». Sinne von Artikel 4 § 2 des Gesetzbuches eingetragen ist, ».
Art. 8 - In Artikel 12 § 1 desselben Erlasses, ersetzt durch den Art. 8 - In Artikel 12 § 1 desselben Erlasses, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 16. Februar 2004, werden zwischen den Wörtern « Königlichen Erlass vom 16. Februar 2004, werden zwischen den Wörtern «
eines der » und den Wörtern « in den Artikeln 2, 6, 7 § 1 und 10 eines der » und den Wörtern « in den Artikeln 2, 6, 7 § 1 und 10
erwähnten Dokumente » die Wörter « in Artikel 53 § 3 Absatz 1 des erwähnten Dokumente » die Wörter « in Artikel 53 § 3 Absatz 1 des
Gesetzbuches und » eingefügt. Gesetzbuches und » eingefügt.
Art. 9 - Artikel 13 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich desselben Art. 9 - Artikel 13 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich desselben
Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 16. Februar 2004, Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 16. Februar 2004,
wird wie folgt ersetzt: wird wie folgt ersetzt:
« - Identifizierung des Steuerpflichtigen oder des Mitglieds einer « - Identifizierung des Steuerpflichtigen oder des Mitglieds einer
Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2 des Gesetzbuches, ». Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2 des Gesetzbuches, ».
Art. 10 - Artikel 14 § 1 desselben Erlasses wird durch folgenden Art. 10 - Artikel 14 § 1 desselben Erlasses wird durch folgenden
Absatz ergänzt: Absatz ergänzt:
« In Mehrwertsteuereinheiten im Sinne von Artikel 4 § 2 des « In Mehrwertsteuereinheiten im Sinne von Artikel 4 § 2 des
Gesetzbuches muss jedes Mitglied in Bezug auf seine eigenen Gesetzbuches muss jedes Mitglied in Bezug auf seine eigenen
Tätigkeiten eine solche Buchhaltung führen. » Tätigkeiten eine solche Buchhaltung führen. »
Art. 11 - In Artikel 15 § 1 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Art. 11 - In Artikel 15 § 1 Absatz 1 desselben Erlasses werden die
Wörter « des Steuerpflichtigen oder der nichtsteuerpflichtigen Wörter « des Steuerpflichtigen oder der nichtsteuerpflichtigen
juristischen Personen » durch die Wörter « des Steuerpflichtigen, des juristischen Personen » durch die Wörter « des Steuerpflichtigen, des
Mitglieds einer Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2 des Mitglieds einer Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2 des
Gesetzbuches oder der nichtsteuerpflichtigen juristischen Person » Gesetzbuches oder der nichtsteuerpflichtigen juristischen Person »
ersetzt. ersetzt.
Art. 12 - Artikel 22 desselben Erlasses, abgeändert durch die Art. 12 - Artikel 22 desselben Erlasses, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 16. Dezember 1998 und 6. Februar 2002, wird Königlichen Erlasse vom 16. Dezember 1998 und 6. Februar 2002, wird
wie folgt abgeändert: wie folgt abgeändert:
a) Paragraph 2 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: a) Paragraph 2 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt:
« Diese Dokumente werden in zweifacher Ausfertigung auf Formularen « Diese Dokumente werden in zweifacher Ausfertigung auf Formularen
erstellt, die die Steuerpflichtigen oder Mitglieder einer erstellt, die die Steuerpflichtigen oder Mitglieder einer
Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2 des Gesetzbuches auf Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2 des Gesetzbuches auf
ihre Kosten von einer vom Minister der Finanzen oder von seinem ihre Kosten von einer vom Minister der Finanzen oder von seinem
Beauftragten zugelassenen Druckerei anfertigen lassen müssen und auf Beauftragten zugelassenen Druckerei anfertigen lassen müssen und auf
denen der Name oder Gesellschaftsname, die Adresse des denen der Name oder Gesellschaftsname, die Adresse des
Steuerpflichtigen oder des Mitglieds einer Mehrwertsteuereinheit im Steuerpflichtigen oder des Mitglieds einer Mehrwertsteuereinheit im
Sinne von Artikel 4 § 2 des Gesetzbuches und seine in Artikel 50 des Sinne von Artikel 4 § 2 des Gesetzbuches und seine in Artikel 50 des
Gesetzbuches erwähnte Mehrwertsteueridentifikationsnummer gedruckt Gesetzbuches erwähnte Mehrwertsteueridentifikationsnummer gedruckt
sein müssen. » sein müssen. »
b) In § 7 werden zwischen dem Wort « Steuerpflichtige » und den b) In § 7 werden zwischen dem Wort « Steuerpflichtige » und den
Wörtern « müssen auf Ersuchen » die Wörter « oder Mitglieder einer Wörtern « müssen auf Ersuchen » die Wörter « oder Mitglieder einer
Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2 des Gesetzbuches » Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2 des Gesetzbuches »
eingefügt. eingefügt.
Art. 13 - In Artikel 23 desselben Erlasses, abgeändert durch die Art. 13 - In Artikel 23 desselben Erlasses, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 23. Dezember 1994 und 25. Februar 1996, dessen Königlichen Erlasse vom 23. Dezember 1994 und 25. Februar 1996, dessen
heutiger Text § 1 bilden wird, wird ein § 2 mit folgendem Wortlaut heutiger Text § 1 bilden wird, wird ein § 2 mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
« § 2 - In Mehrwertsteuereinheiten im Sinne von Artikel 4 § 2 des « § 2 - In Mehrwertsteuereinheiten im Sinne von Artikel 4 § 2 des
Gesetzbuches muss jedes Mitglied für Umsätze, die es betreffen, das in Gesetzbuches muss jedes Mitglied für Umsätze, die es betreffen, das in
§ 1 erwähnte Register führen. » § 1 erwähnte Register führen. »
Art. 14 - Artikel 25 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Art. 14 - Artikel 25 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen
Erlass vom 25. Februar 1996 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. Februar 1996 und abgeändert durch den Königlichen
Erlass vom 6. Februar 2002, wird wie folgt abgeändert: Erlass vom 6. Februar 2002, wird wie folgt abgeändert:
a) An Stelle von § 3, der § 4 bilden wird, wird ein neuer § 3 mit a) An Stelle von § 3, der § 4 bilden wird, wird ein neuer § 3 mit
folgenden Wortlaut eingefügt: folgenden Wortlaut eingefügt:
« § 3 - Die Bestimmungen der Paragraphen 1 und 2 sind auf jedes « § 3 - Die Bestimmungen der Paragraphen 1 und 2 sind auf jedes
Mitglied einer Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2 des Mitglied einer Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2 des
Gesetzbuches für Umsätze, die es betreffen, anwendbar. » Gesetzbuches für Umsätze, die es betreffen, anwendbar. »
b) Im neuen Paragraphen 4 werden die Wörter « Paragraphen 1 und 2 » b) Im neuen Paragraphen 4 werden die Wörter « Paragraphen 1 und 2 »
durch die Wörter « Paragraphen 1, 2 und 3 » ersetzt. durch die Wörter « Paragraphen 1, 2 und 3 » ersetzt.
Art. 15 - In Artikel 28 desselben Erlasses, ersetzt durch den Art. 15 - In Artikel 28 desselben Erlasses, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 6. Februar 2002, wird an Stelle von § 4, der § Königlichen Erlass vom 6. Februar 2002, wird an Stelle von § 4, der §
5 bilden wird, ein neuer § 4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 5 bilden wird, ein neuer § 4 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« § 4 - In Mehrwertsteuereinheiten im Sinne von Artikel 4 § 2 des « § 4 - In Mehrwertsteuereinheiten im Sinne von Artikel 4 § 2 des
Gesetzbuches muss jedes Mitglied für Umsätze, die es betreffen, das in Gesetzbuches muss jedes Mitglied für Umsätze, die es betreffen, das in
§ 1 erwähnte Register führen. » § 1 erwähnte Register führen. »
Art. 16 - Artikel 29 Absatz 2 desselben Erlasses wird wie folgt Art. 16 - Artikel 29 Absatz 2 desselben Erlasses wird wie folgt
ersetzt: ersetzt:
« Die in den Artikeln 23, 25 und 28 erwähnten Register können gemäss « Die in den Artikeln 23, 25 und 28 erwähnten Register können gemäss
den vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten bestimmten den vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten bestimmten
Modalitäten auf computergestützte Weise geführt werden. » Modalitäten auf computergestützte Weise geführt werden. »
Art. 17 - Artikel 30 desselben Erlasses wird durch folgenden Absatz Art. 17 - Artikel 30 desselben Erlasses wird durch folgenden Absatz
ergänzt: ergänzt:
« Mitglieder einer Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2 « Mitglieder einer Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2
des Gesetzbuches dürfen auf den in Absatz 1 erwähnten Dokumenten, die des Gesetzbuches dürfen auf den in Absatz 1 erwähnten Dokumenten, die
sie ausstellen, nur die Unter-Mehrwertsteueridentifikationsnummer sie ausstellen, nur die Unter-Mehrwertsteueridentifikationsnummer
angeben, die ihnen aufgrund von Artikel 50 § 1 Absatz 1 Nr. 4 oder § 2 angeben, die ihnen aufgrund von Artikel 50 § 1 Absatz 1 Nr. 4 oder § 2
Absatz 2 des Gesetzbuches zugewiesen wurde. » Absatz 2 des Gesetzbuches zugewiesen wurde. »
Art. 18 - Anlage II desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Art. 18 - Anlage II desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen
Erlass vom 19. Dezember 2001 und abgeändert durch die Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2001 und abgeändert durch die Königlichen
Erlasse vom 2. April 2002 und 21. April 2007, wird wie folgt Erlasse vom 2. April 2002 und 21. April 2007, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
a) Rahmen II Unterteilung A Raster [00] wird wie folgt ersetzt: a) Rahmen II Unterteilung A Raster [00] wird wie folgt ersetzt:
« Raster [00]: « Raster [00]:
- Betrag der Umsätze, die in Belgien bewirkt werden und einer - Betrag der Umsätze, die in Belgien bewirkt werden und einer
Sonderregelung unterliegen, durch die der Anmeldepflichtige und sein Sonderregelung unterliegen, durch die der Anmeldepflichtige und sein
Vertragspartner im Prinzip von der Zahlung der Steuer befreit sind, Vertragspartner im Prinzip von der Zahlung der Steuer befreit sind,
- Betrag der Umsätze, die in Belgien zwischen zwei Mitgliedern einer - Betrag der Umsätze, die in Belgien zwischen zwei Mitgliedern einer
Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2 des Gesetzbuches Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2 des Gesetzbuches
bewirkt werden. » bewirkt werden. »
b) Die Überschrift von Rahmen III Unterteilung A wird wie folgt b) Die Überschrift von Rahmen III Unterteilung A wird wie folgt
ersetzt: ersetzt:
« A. Betrag der Eingänge, einschliesslich der von den Mitgliedern « A. Betrag der Eingänge, einschliesslich der von den Mitgliedern
einer Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2 des einer Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2 des
Gesetzbuches bei anderen Mitgliedern derselben Mehrwertsteuereinheit Gesetzbuches bei anderen Mitgliedern derselben Mehrwertsteuereinheit
getätigten Käufe, unter Berücksichtigung der erhaltenen Gutschriften getätigten Käufe, unter Berücksichtigung der erhaltenen Gutschriften
und sonstigen Berichtigungen ». und sonstigen Berichtigungen ».
(...) (...)
Art. 23 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. April 2007. Art. 23 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. April 2007.
Art. 24 - Unser für Finanzen zuständiger Minister ist mit der Art. 24 - Unser für Finanzen zuständiger Minister ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 17. Mai 2007 Gegeben zu Brüssel, den 17. Mai 2007
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
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