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Koninklijk Besluit van 17 januari 2002
gepubliceerd op 03 juli 2002

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 14 juni 2001 tot uitvoering van artikel 168 van de wet van 12 augustus 2000 houdende sociale, budgettaire en andere bepalingen

bron
ministerie van binnenlandse zaken
numac
2002000065
pub.
03/07/2002
prom.
17/01/2002
ELI
eli/besluit/2002/01/17/2002000065/staatsblad
staatsblad
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17 JANUARI 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 14 juni 2001 tot uitvoering van artikel 168 van de wet van 12 augustus 2000 houdende sociale, budgettaire en andere bepalingen


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 14 juni 2001 tot uitvoering van artikel 168 van de wet van 12 augustus 2000 houdende sociale, budgettaire en andere bepalingen, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 14 juni 2001 tot uitvoering van artikel 168 van de wet van 12 augustus 2000 houdende sociale, budgettaire en andere bepalingen.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 17 januari 2002.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Bijlage MINISTERIUM DER FINANZEN 14. JUNI 2001 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 168 des Gesetzes vom 12.August 2000 zur Festlegung von sozialen, Haushalts- und sonstigen Bestimmungen BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, vorliegender Erlass betrifft die Auswirkung der verschiedenen Zeiträume der Abwesenheit definitiv ernannter Personalmitglieder auf die Pension des öffentlichen Sektors.

Nachstehend folgt eine Übersicht der heutigen Lage.

Die verschiedenen Behörden - sowohl die Föderalbehörden als auch die Regional- und Gemeinschaftsbehörden -, die hinsichtlich des Statuts zuständig sind, haben für verschiedene Kategorien ihrer definitiv ernannten Personalmitglieder eine Laufbahnenderegelung in der Form einer Zurdispositionstellung oder eines Vorruhestandsurlaubs vorgesehen.

Dank dieses administrativen Standes können Personalmitglieder, bevor sie das erforderliche Mindestalter, um Pensionsansprüche geltend machen zu können, erreicht haben, ihre Tätigkeit definitiv einstellen und zugleich einen bestimmten Prozentsatz ihres letzten Gehaltes beziehen.

Durch den Bezug eines Wartegehaltes zählt dieser Inaktivitätszeitraum derzeit sowohl für die Eröffnung des Anspruchs auf die Pension des öffentlichen Sektors als auch für deren Berechnung vollständig mit, und dies ungeachtet des Umfangs der anderen Abwesenheiten, die für die Pension berücksichtigt werden.

Gemäss Artikel 9 des Gesetzes vom 12. August 2000 zur Festlegung von sozialen, Haushalts- und sonstigen Bestimmungen werden Zeiträume des Vorruhestandsurlaubs nach dem 31. Dezember 2009 weder für den Anspruch auf die Ruhestandspension noch für ihre Berechnung berücksichtigt werden.

Ausserdem können statutarische Bedienstete während ihrer Laufbahn ihre Berufstätigkeit ganz oder teilweise unterbrechen und während dieses Zeitraums eine monatliche Zulage beziehen. Es handelt sich hier um die Laufbahnunterbrechung.

Für die Berechnung der Pension des öffentlichen Sektors können diese Zeiträume nur für fünf Jahre berücksichtigt werden, und dies ungeachtet des Zeitraums, für den Personalmitglieder tatsächlich eine Laufbahnunterbrechung erhalten können.

Das erste Jahr der Laufbahnunterbrechung ist ohne jegliche finanzielle Gegenleistung seitens des Bediensteten von Amts wegen zulässig, die folgenden achtundvierzig Monate sind jedoch nur gegen Zahlung eines freiwilligen Eigenbeitrags zulässig, der 7,5 Prozent des Bruttogehaltes entspricht, das der Bedienstete bezogen hätte, wenn er im Dienst geblieben wäre.

Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der freiwillige Eigenbeitrag für diese folgenden achtundvierzig Monate während eines Zeitraums von höchstens vierundzwanzig Monaten nicht geschuldet wird, wenn der Bedienstete oder der mit ihm unter einem Dach wohnende Ehepartner Familienbeihilfen für ein Kind unter sechs Jahren bezieht.

Bedienstete des öffentlichen Sektors können ebenfalls andere nicht entlohnte, jedoch dem aktiven Dienst gleichgesetzte Abwesenheiten (Urlaub aus zwingenden Gründen familiärer Art, Teilzeitbeschäftigung aus sozialen oder familiären Gründen) und Urlaub im Rahmen der freiwilligen Viertagewoche oder des vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit bekommen.

Diese Abwesenheitszeiträume, erhöht um die zulässigen Zeiträume der Laufbahnunterbrechung, können für die Berechnung der Pension jedoch nur in Höhe von 20 Prozent der Dauer der tatsächlich geleisteten Dienste, der entlohnten, dem aktiven Dienst gleichgesetzten Abwesenheitszeiträume oder der Zeiträume der Zurverfügungstellung mit Wartegehalt berücksichtigt werden.

Gemäss Artikel 168 des vorerwähnten Gesetzes vom 12. August 2000 kann der König alle erforderlichen Massnahmen einschliesslich der Einführung oder Erweiterung von Urlaubsmöglichkeiten ergreifen, die der Unterstützung des globalen Beschäftigungsgrades des definitiv ernannten Personals des öffentlichen Sektors dienlich sind.

Im Rahmen dieser Politik der Unterstützung des globalen Beschäftigungsgrades und in Ausführung von Artikel 168 des Gesetzes vom 12. August 2000 wird Artikel 9 dieses Gesetzes ab dem 1. Januar 2002 durch eine Bestimmung ersetzt, die einen Zeitkredit einführt, der alle freiwilligen Abwesenheiten umfasst, die während der Laufbahn genommen werden.

Folglich werden Vorruhestandsurlaub wie auch nicht entlohnte, dem aktiven Dienst gleichgesetzte Abwesenheiten und Urlaub im Rahmen der freiwilligen Viertagewoche oder des vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit für die Berechnung der Pension nur im Verhältnis zu einem bestimmten Prozentsatz der tatsächlich geleisteten Dienste berücksichtigt.

Dieser Prozentsatz wird zunächst auf 25 Prozent festgelegt und stufenweise herabgesetzt, bis er am Ende der Übergangsperiode 20 Prozent erreicht.

Die neue Regelung beinhaltet, dass Personalmitglieder für ihre gesamte Laufbahn über einen Zeitkredit verfügen; durch eine Übergangsperiode wird diese neue Massnahme nur stufenweise auf ältere Personalmitglieder anwendbar sein.

In der Tat wird ein Unterschied zwischen den verschiedenen Berechtigten auf der Grundlage ihres Geburtsjahres gemacht. Aufgrund dieses objektiven Kriteriums werden alle im Laufe eines selben Kalenderjahres geborenen Personen auf vollkommen identische Weise behandelt. Wenn es auch einen Unterschied in der Behandlung von Zivil- und Militärpersonen gibt, ist dies keinesfalls darauf zurückzuführen, dass sich in der durch vorliegenden Erlass eingeführten neuen Regelung auf das Geburtsjahr gestützt wird, sondern darauf, dass hinsichtlich der Versetzung in den Ruhestand die Altersgrenzen von Militärpersonen niedriger als diejenigen von Zivilpersonen sind.

Für Personalmitglieder, die zwölf Monate Laufbahnunterbrechung zählen, die ohne Zuzahlung zulässig sind, weil sie Familienbeihilfen für ein Kind unter sechs Jahren bezogen haben, bleibt die 25-Prozent-Grenze unverändert. So werden Bedienstete, die ihre Laufbahn unterbrochen haben, um ihre Kinder zu erziehen, nicht benachteiligt.

Artikel 1 Infolge der Neufassung von Artikel 3 des Königlichen Erlasses Nr. 442 vom 14. August 1986 über die Auswirkung bestimmter administrativer Stände auf die Pensionen der Bediensteten der öffentlichen Dienste muss der Verweis auf diesen Artikel im Königlichen Erlass Nr. 206 vom 29. August 1983 zur Regelung der Berechnung der Pension des öffentlichen Sektors für Dienste mit Teilzeitleistungen angepasst werden. Artikel 2 Wegen der Einführung des Zeitkredits muss Artikel 3 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 442 vom 14. August 1986 vollständig umgeschrieben werden. Deshalb ersetzt Artikel 2 Artikel 3 des Königlichen Erlasses Nr. 442 durch eine neue Bestimmung.

Paragraph 1 des neuen Artikels 3 zählt die verschiedenen Abwesenheitszeiträume auf, deren Berücksichtigung für den Anspruch auf Pension und deren Berechnung auf einen bestimmten Prozentsatz der tatsächlich geleisteten Dienste begrenzt ist. Es handelt sich um alle Abwesenheitszeiträume, die in der früheren Regelung nur in Höhe von 20 Prozent der tatsächlich geleisteten Dienste berücksichtigt werden konnten, ergänzt mit dem Vorruhestandsurlaub.

Letzterer Urlaub ist eine Abwesenheit, die folgende Merkmale aufweist: - einen administrativen Stand des aktiven Dienstes (Urlaub) oder der Zurverfügungstellung, - entweder vollzeitig oder teilzeitig, - mit Beibehaltung einer Besoldung oder eines Wartegehaltes, - Zeitraum unmittelbar vor der Versetzung in den Ruhestand, am Ende dessen der Bedienstete verpflichtet ist, seine Pensionsansprüche geltend zu machen, wenn er die dafür vorgesehenen Mindestbedingungen erfüllt.

Der neue § 2 regelt die Lage der Bediensteten, die bereits jetzt das Alter von fünfundfünfzig Jahren erreicht haben oder dieses Alter vor dem 1. Januar 2002 erreichen werden (das heisst Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind). Für diese Bediensteten bleibt die heutige Lage anwendbar. Dies bedeutet, dass für sie nur folgende Abwesenheitszeiträume auf 20 Prozent der tatsächlich geleisteten Dienste begrenzt sind: - zulässige Zeiträume der Laufbahnunterbrechung oder der Verkürzung der Arbeitsleistungen, - nicht entlohnte, dem aktiven Dienst gleichgesetzte Abwesenheitszeiträume nach dem 31. Dezember 1982, - Abwesenheiten im Rahmen des vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit und der freiwilligen Arbeitsregelung der Viertagewoche.

Zeiträume des Vorruhestandsurlaubs werden für die Eröffnung des Anspruchs auf die Pension des öffentlichen Sektors und deren Berechnung vollständig berücksichtigt, und dies ungeachtet des Umfangs der anderen Abwesenheiten, die für die Pension berücksichtigt werden.

Der neue § 3 regelt die Lage der Personen, die das Alter von fünfundfünfzig Jahren nach dem 31. Dezember 2001 erreichen werden (das heisst Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind).

Bedienstete, die das Alter von fünfundfünfzig Jahren zwischen dem 1.

Januar 2002 und dem 31. Dezember 2005 erreichen werden, werden über einen Zeitkredit von 25 Prozent der tatsächlich geleisteten Dienste verfügen, das heisst, dass alle im Erlass angegebenen Abwesenheitszeiträume (Vorruhestandsurlaub einbegriffen) für die Pension des öffentlichen Sektors in Höhe von höchstens 25 Prozent der tatsächlich geleisteten Dienste berücksichtigt werden.

Für Bedienstete, die das Alter von fünfundfünfzig Jahren zwischen dem 1. Januar 2006 und dem 31.Dezember 2010 erreichen werden, werden ebenfalls alle im Erlass angegebenen Abwesenheitszeiträume (Vorruhestandsurlaub also einbegriffen) nur im Verhältnis zu einem bestimmten Prozentsatz der tatsächlich geleisteten Dienste berücksichtigt, der stufenweise herabgesetzt werden wird. Die Höhe des Prozentsatzes hängt vom Datum ab, an dem der Betreffende das Alter von fünfundfünfzig Jahren erreicht.

In der Anlage befindet sich eine Übersicht der Höhe dieses Prozentsatzes je nach dem Datum, an dem der Betreffende das Alter von fünfundfünfzig Jahren erreicht.

Der Prozentsatz wird wie folgt berechnet: 20 % + (5 % x Anzahl Monate zwischen dem 1. Tag des Monats des 55.

Geburtstages und dem 1. Januar 2011/60) Beispiel: 55 Jahre am 20. Juni 2007, 43 Monate zwischen dem 1. Juni 2007 und dem 31. Dezember 2010 Der Zeitkredit beträgt: 20 % + (5 % x 43/60 ) = 23,58 % Für Bedienstete, die das Alter von fünfundfünfzig Jahren nach dem 31.

Dezember 2010 erreichen werden, wird die Übergangsregelung nicht mehr anwendbar sein und alle im Erlass angegebenen Abwesenheiten werden nur mehr in Höhe von höchstens 20 Prozent der tatsächlich geleisteten Dienste berücksichtigt werden.

Für alle Bediensteten, die das Alter von fünfundfünfzig Jahren nach dem 31. Dezember 2010 erreichen werden, wird der Prozentsatz von 25 Prozent jedoch für diejenigen beibehalten, die mindestens vierundzwanzig Monate Laufbahnunterbrechung genommen haben, wovon mindestens zwölf während eines Zeitraums, in dem der Bedienstete oder der mit ihm unter einem Dach wohnende Ehepartner Familienbeihilfen für ein Kind unter sechs Jahren bezogen hat. Da diese Mindestdauer von zwölf Monaten auf den in den Artikeln 2 § 1 Absatz 2 und 2bis § 1 Absatz 2 erwähnten Zeitraum von vierundzwanzig Monaten verweist, muss diesbezüglich präzisiert werden, dass selbstverständlich die nicht verkürzte Dauer des Zeitraums der Laufbahnunterbrechung, für die eine Beitragsbefreiung gewährt wird, berücksichtigt werden muss, um zu ermessen, ob diese Bedingung einer Mindestdauer von zwölf Monaten erfüllt ist oder nicht.

Mutterschaftsurlaub, der während eines Zeitraums der Laufbahnunterbrechung genommen wird, setzt der Laufbahnunterbrechung ein Ende. Um die Bedienstete, die sich in einer solchen Lage befindet, nicht zu benachteiligen, wird dieser Mutterschaftsurlaub ab der Geburt des Kindes als ein Zeitraum der Laufbahnunterbrechung betrachtet, für den die Bedienstete oder der mit ihr unter einem Dach wohnende Ehepartner Familienbeihilfen für ein Kind unter sechs Jahren bezieht.

Paragraph 4 der neuen Bestimmung übernimmt die Sonderregelung, die durch den früheren Artikel 3 § 1 Absatz 2 für Bedienstete vorgesehen ist, die vor dem Alter von sechzig Jahren wegen körperlicher Unfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden. Diese Regelung wird auf Berechtigte der im aktiven Dienst verstorbenen Bediensteten ausgedehnt, die freiwillige Zahlungen geleistet hatten.

Die Paragraphen 5 und 6 des neuen Artikels 3 übernehmen die früheren Paragraphen 1bis und 2.

Paragraph 7 übernimmt den früheren Paragraphen 3. Die Liste der für die Anwendung der 20-Prozent-Grenze ausgeschlossenen Zeiträume und ihre Berechnungsgrundlage wird durch eine Nr. 9 ergänzt, die bestimmte Zeiträume der Laufbahnunterbrechung (Palliativpflege, Elternschaftsurlaub, Beistand oder Pflegeleistung bei schwerer Krankheit) betrifft.

Artikel 3 Da der neue Artikel 3 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 442 vom 14. August 1986 eine Regelung einführt, die ebenfalls auf Militärpersonen anwendbar ist, und da die früher in Artikel 3bis enthaltenen Bestimmungen in den neuen Artikel 3 eingefügt worden sind, muss der heutige Artikel 3bis aufgehoben werden. [Diese Bestimmung ist in der endgültigen Fassung des Königlichen Erlasses in Artikel 4 Nr. 1 aufgenommen worden] Artikel 4 Um die Lage der Bediensteten, die sich am Datum des In-Kraft-Tretens des Gesetzes vom 12. August 2000 zur Festlegung von sozialen, Haushalts- und sonstigen Bestimmungen, das heisst am 1. Juli 2000, bereits in Vorruhestandsurlaub befanden, nicht in Frage zu stellen, wird bestimmt, dass die früheren Bestimmungen des Königlichen Erlasses Nr. 442 auf sie voll und ganz anwendbar bleiben. Dies ist der Gegenstand von Absatz 1.

Absatz 2 enthält eine ähnliche Massnahme für Militärpersonen, die sich am 1. Juli 2001 in einem Vorruhestandsurlaub befanden, der spezifisch für Militärpersonen ist. [Diese Bestimmungen bilden in der endgültigen Fassung des Königlichen Erlasses Artikel 3] Artikel 5 Infolge der Einführung des Zeitkredits muss Titel II Kapitel I Abschnitt II des vorerwähnten Gesetzes vom 12. August 2000 aufgehoben werden. [Diese Bestimmung ist in der endgültigen Fassung des Königlichen Erlasses in Artikel 4 Nr. 2 aufgenommen worden] Artikel 6 Dieser Artikel legt das Datum des In-Kraft-Tretens des neuen Zeitkredits fest. [Diese Bestimmung bildet in der endgültigen Fassung des Königlichen Erlasses Artikel 5]

14. JUNI 2001 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 168 des Gesetzes vom 12.August 2000 zur Festlegung von sozialen, Haushalts- und sonstigen Bestimmungen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 12. August 2000 zur Festlegung von sozialen, Haushalts- und sonstigen Bestimmungen, insbesondere des Artikels 168;

Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 206 vom 29. August 1983 zur Regelung der Berechnung der Pension des öffentlichen Sektors für Dienste mit Teilzeitleistungen, insbesondere des Artikels 2, abgeändert durch die Gesetze vom 31. Juli 1984 und 21. Mai 1991;

Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 442 vom 14. August 1986 über die Auswirkung bestimmter administrativer Stände auf die Pensionen der Bediensteten der öffentlichen Dienste, insbesondere des Artikels 3, abgeändert durch die Gesetze vom 21. Mai 1991 und 10. April 1995, und des Artikels 3bis, eingefügt durch das Gesetz vom 25. Mai 2000;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 23. Januar 2001;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 26.

Januar 2001;

Aufgrund des Protokolls des Gemeinsamen Ausschusses für alle öffentlichen Dienste vom 23. Februar 2001;

Aufgrund des Protokolls des Verhandlungsausschusses des Militärpersonals der Streitkräfte vom 4. Mai 2001;

Aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses Öffentliche Unternehmen vom 2. März 2001; Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass die Ermächtigung, die Uns durch Artikel 168 des vorerwähnten Gesetzes vom 12. August 2000 erteilt wird, alle notwendigen Massnahmen einschliesslich der Einführung oder Erweiterung von Urlaubsmöglichkeiten zu ergreifen, die der Unterstützung des globalen Beschäftigungsgrades des Personals des öffentlichen Sektors dienlich sind, am 30.Juni 2001 abläuft; dass folglich die in vorliegendem Erlass aufgenommenen Massnahmen unverzüglich ergriffen werden müssen;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 29. Mai 2001, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Pensionen und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel 2 § 1 Absatz 1 Buchstabe a) Absatz 4 des Königlichen Erlasses Nr. 206 vom 29. August 1983 zur Regelung der Berechnung der Pension des öffentlichen Sektors für Dienste mit Teilzeitleistungen, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Mai 1991, werden die Wörter « Artikel 3 § 1 » durch die Wörter « Artikel 3 §§ 1 bis 4 » ersetzt.

Art. 2 - Artikel 3 des Königlichen Erlasses Nr. 442 vom 14. August 1986 über die Auswirkung bestimmter administrativer Stände auf die Pensionen der Bediensteten der öffentlichen Dienste, abgeändert durch die Gesetze vom 21. Mai 1991 und 10. April 1995, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 3 - § 1 - Folgende Zeiträume fallen unter die Anwendung des vorliegenden Artikels: 1. Zeiträume der Laufbahnunterbrechung oder der Verkürzung der Arbeitsleistungen, die zulässig sind in Anwendung von Artikel 2, 2.Zeiträume der zeitweiligen Amtsenthebung wegen Laufbahnunterbrechung, die zulässig sind in Anwendung von Artikel 2bis, 3. nicht entlohnte Abwesenheitszeiträume nach dem 31.Dezember 1982, die aufgrund von Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen einem Zeitraum aktiven Dienstes gleichgesetzt werden, 4. Abwesenheitszeiträume aufgrund der Regelung des vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit und der Regelung der Viertagewoche, die durch das Gesetz vom 10.April 1995 über die Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor eingeführt worden sind, 5. Abwesenheitszeiträume aufgrund der Regelung des vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit und der freiwilligen Arbeitsregelung der Viertagewoche, die durch das Gesetz vom 25.Mai 2000 zur Einführung der freiwilligen Arbeitsregelung der Viertagewoche und der Regelung des vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit für bestimmte Militärpersonen und zur Abänderung des Statuts der Militärpersonen im Hinblick auf die Einführung einer zeitweiligen Amtsenthebung wegen Laufbahnunterbrechung eingeführt worden sind, 6. andere Zeiträume des Vorruhestandsurlaubs als diejenigen, die in den Nummern 4 und 5 erwähnt sind.Als « Vorruhestandsurlaub » wird jede Abwesenheit betrachtet, während deren ein Bediensteter sich in einem administrativen Stand befindet, in dem er während des Zeitraums unmittelbar vor seiner Versetzung in den Ruhestand seine Berufstätigkeit mit Beibehaltung einer Besoldung oder eines Wartegehaltes definitiv reduzieren oder einstellen kann. § 2 - Für Bedienstete, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, werden für die Berechnung der Ruhestandspension die in § 1 Nr. 1 bis 5 erwähnten Zeiträume nur für eine Höchstdauer berücksichtigt, die 20 Prozent der Dauer der für die Berechnung dieser Pension berücksichtigten Dienste und Zeiträume entspricht, die in § 1 Nr. 1 bis 5 erwähnten Zeiträume und andere aus irgendeinem Grund gleichgesetzte Zeiträume nicht einbegriffen. § 3 - Für Bedienstete, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, werden für die Berechnung der Ruhestandspension die in § 1 erwähnten Zeiträume nur für eine Höchstdauer berücksichtigt, die dem in Absatz 2 bestimmten Prozentsatz der Dauer der für die Berechnung dieser Pension berücksichtigten Dienste und Zeiträume entspricht, die in § 1 erwähnten Zeiträume und andere aus irgendeinem Grund gleichgesetzte Zeiträume nicht einbegriffen.

Der in Absatz 1 vorgesehene Prozentsatz entspricht: a) 25 Prozent für Bedienstete, die zwischen dem 1.Januar 1947 und dem 31. Dezember 1950 geboren sind, b) 20 Prozent, erhöht um einen Prozentsatz, der dem Produkt der Multiplikation von 5 Prozent mit einer Bruchzahl entspricht, deren Zähler aus der Anzahl Monate zwischen dem ersten Tag des Monats, im Laufe dessen der Bedienstete das Alter von fünfundfünfzig Jahren erreicht, und dem 1.Januar 2011 besteht, und deren Nenner 60 ist, für Bedienstete, die zwischen dem 1. Januar 1951 und dem 31. Dezember 1955 geboren sind, c) 20 Prozent für Bedienstete, die nach dem 31.Dezember 1955 geboren sind.

Der in Absatz 2 Buchstabe b) oder c) vorgesehene Prozentsatz wird durch 25 Prozent ersetzt, wenn der Bedienstete während mindestens zwölf Monaten die in Artikel 2 § 1 Absatz 2 oder in Artikel 2bis § 1 Absatz 2 erwähnte Beitragsbefreiung erhalten hat.

Für die Anwendung von Absatz 3 wird der Zeitraum des Mutterschaftsurlaubs, der einen in § 1 Nr. 1 oder 2 erwähnten Zeitraum ersetzt, für den die Bedienstete Anspruch auf die in Artikel 2 § 1 Absatz 2 oder in Artikel 2bis § 1 Absatz 2 erwähnte Beitragsbefreiung erheben könnte, als ein Zeitraum betrachtet, für den die Bedienstete diese Befreiung erhält. § 4 - Wenn ein Bediensteter vor dem Alter von sechzig Jahren wegen körperlicher Unfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird, werden für die Anwendung der Paragraphen 2 und 3 Zeiträume der Laufbahnunterbrechung oder der Verkürzung der Arbeitsleistungen, für die die in Artikel 2 § 1 vorgesehenen Zahlungen geleistet worden sind, und Zeiträume der zeitweiligen Amtsenthebung wegen Laufbahnunterbrechung, für die die in Artikel 2bis § 1 vorgesehenen Zahlungen geleistet worden sind, nicht berücksichtigt. Gleiches gilt für die Hinterbliebenenpension von Berechtigten eines im aktiven Dienst verstorbenen Bediensteten.

In den in Absatz 1 und in § 5 erwähnten Fällen dürfen die für die Berechnung der Pension berücksichtigten Abwesenheitszeiträume insgesamt fünf Jahre nicht überschreiten.

Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 und des Paragraphen 5 sind nur anwendbar, wenn sie günstiger als diejenigen der Paragraphen 2 und 3 sind. § 5 - Für die Anwendung der Paragraphen 2 und 3 werden Zeiträume der Laufbahnunterbrechung oder der Verkürzung der Arbeitsleistungen, für die die in Artikel 2 § 1 vorgesehenen Zahlungen vor dem 1. Juli 1991 geleistet worden sind, nicht berücksichtigt. § 6 - Die Dauer der in den Paragraphen 2 bis 5 erwähnten Dienste und Zeiträume wird gegebenenfalls gemäss den Bestimmungen des Königlichen Erlasses Nr. 206 vom 29. August 1983 zur Regelung der Berechnung der Pension des öffentlichen Sektors für Dienste mit Teilzeitleistungen festgelegt.

Für die Anwendung der Paragraphen 2 bis 5 zählen die in § 1 erwähnten Zeiträume nur nach Verhältnis der Bruchzahl mit, die sie im Vergleich zu einer vollständigen Abwesenheit in einem Amt mit Vollzeitleistungen darstellen. § 7 - Es fallen nicht unter die Anwendung des vorliegenden Artikels: 1. Urlaub oder Freistellungen, die gewährt werden, um eine Probezeit in einer anderen Stelle eines öffentlichen Dienstes, des subventionierten Unterrichtswesens, des Universitätsunterrichts, eines subventionierten psycho-medizinisch-sozialen Zentrums, einer subventionierten Berufsberatungsstelle oder eines subventionierten medizinisch-pädagogischen Instituts zu absolvieren, 2.Urlaub oder Freistellungen, die gewährt werden, um ein Amt in einer offiziellen Schule oder in einer freien subventionierten Schule aushilfsweise auszuüben, 3. Freistellungen, die gewährt werden, um im Rahmen der technischen Zusammenarbeit öffentliche Ämter in Entwicklungsländern auszuüben, 4.Freistellungen, die gewährt werden, um einen Auftrag auszuführen, der im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Königlichen Erlasses Nr. 33 vom 20. Juli 1967 zur Festlegung des Statuts bestimmter Bediensteter der öffentlichen Dienste mit internationalem Auftrag als internationalen Auftrag bezeichnet werden kann, 5. Freistellungen, die gewährt werden, um in Belgien Ämter in Ausführung eines Auftrags auszuüben, der von der Belgischen Regierung oder einer belgischen öffentlichen Verwaltung aufgetragen oder anerkannt worden ist, 6.Sonderurlaub wegen Teilzeitbeschäftigung, der in Anwendung von Artikel 11 des Königlichen Erlasses Nr. 297 vom 31. März 1984 über die Aufträge, die Gehälter, die Gehaltssubventionen und den Urlaub wegen Teilzeitbeschäftigung im Unterrichtswesen und in den psycho-medizinisch-sozialen Zentren, abgeändert durch das Gesetz vom 31. Juli 1984, gewährt wird, 7.Urlaub wegen Teilzeitbeschäftigung aus persönlichen Gründen, der in Anwendung der Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen, die ihn vorsehen, dem aktiven Dienst gleichgesetzt wird, 8. Elternschaftsurlaub, 9.Zeiträume der Laufbahnunterbrechung oder der Verkürzung der Arbeitsleistungen: - wegen Leistung von Palliativpflege, - wegen Elternschaftsurlaub, - wegen Beistand oder Pflege eines Mitgliedes ihres Haushalts oder eines Mitgliedes ihrer Familie bis zum zweiten Grad, das unter einer schweren Krankheit leidet. » Art. 3 - Die Bestimmungen des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 442 vom 14. August 1986, so wie sie vor ihrer Abänderung durch vorliegenden Erlass lauteten, bleiben auf Bedienstete anwendbar, die sich am 1. Juli 2000 bereits in Vorruhestandsurlaub befanden.

Die Bestimmungen des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 442 vom 14.

August 1986, so wie sie vor ihrer Abänderung durch vorliegenden Erlass lauteten, bleiben auf Militärpersonen anwendbar, die am 1. Juli 2001 wegen Laufbahnunterbrechung zeitweilig ihres Amtes enthoben waren, wie in Artikel 20 des Gesetzes vom 25. Mai 2000 zur Einführung der freiwilligen Arbeitsregelung der Viertagewoche und der Regelung des vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit für bestimmte Militärpersonen und zur Abänderung des Statuts der Militärpersonen im Hinblick auf die Einführung einer zeitweiligen Amtsenthebung wegen Laufbahnunterbrechung erwähnt, und die aufgrund von Artikel 23 § 2 desselben Gesetzes später automatisch zur Disposition gestellt werden.

Art. 4 - Es werden aufgehoben: 1. Artikel 3bis des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr.442 vom 14.

August 1986, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 24. Juli 1997 und abgeändert durch das Gesetz vom 25. Mai 2000, 2. Titel II Kapitel I Abschnitt II des Gesetzes vom 12.August 2000 zur Festlegung von sozialen, Haushalts- und sonstigen Bestimmungen.

Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

Art. 6 - Unser Minister der Pensionen ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 14. Juni 2001 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Pensionen, F. VANDENBROUCKE Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 17 januari 2002.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

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