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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 14 juni 2001 tot uitvoering van artikel 168 van de wet van 12 augustus 2000 houdende sociale, budgettaire en andere bepalingen | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 14 juin 2001 portant exécution de l'article 168 de la loi du 12 août 2000 portant des dispositions sociales, budgétaires et diverses |
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MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN | MINISTERE DE L'INTERIEUR |
17 JANUARI 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de | 17 JANVIER 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle |
officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 14 juni 2001 | en langue allemande de l'arrêté royal du 14 juin 2001 portant |
tot uitvoering van artikel 168 van de wet van 12 augustus 2000 | exécution de l'article 168 de la loi du 12 août 2000 portant des |
houdende sociale, budgettaire en andere bepalingen | dispositions sociales, budgétaires et diverses |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté |
besluit van 14 juni 2001 tot uitvoering van artikel 168 van de wet van | royal du 14 juin 2001 portant exécution de l'article 168 de la loi du |
12 augustus 2000 houdende sociale, budgettaire en andere bepalingen, | 12 août 2000 portant des dispositions sociales, budgétaires et |
opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het | diverses, établi par le Service central de traduction allemande du |
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
vertaling van het koninklijk besluit van 14 juni 2001 tot uitvoering | officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 14 juin 2001 |
van artikel 168 van de wet van 12 augustus 2000 houdende sociale, | portant exécution de l'article 168 de la loi du 12 août 2000 portant |
budgettaire en andere bepalingen. | des dispositions sociales, budgétaires et diverses. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 17 januari 2002. | Donné à Bruxelles, le 17 janvier 2002. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Bijlage | Bijlage |
MINISTERIUM DER FINANZEN | MINISTERIUM DER FINANZEN |
14. JUNI 2001 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 168 des | 14. JUNI 2001 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 168 des |
Gesetzes vom 12. August 2000 zur Festlegung von sozialen, Haushalts- | Gesetzes vom 12. August 2000 zur Festlegung von sozialen, Haushalts- |
und sonstigen Bestimmungen | und sonstigen Bestimmungen |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
vorliegender Erlass betrifft die Auswirkung der verschiedenen | vorliegender Erlass betrifft die Auswirkung der verschiedenen |
Zeiträume der Abwesenheit definitiv ernannter Personalmitglieder auf | Zeiträume der Abwesenheit definitiv ernannter Personalmitglieder auf |
die Pension des öffentlichen Sektors. | die Pension des öffentlichen Sektors. |
Nachstehend folgt eine Übersicht der heutigen Lage. | Nachstehend folgt eine Übersicht der heutigen Lage. |
Die verschiedenen Behörden - sowohl die Föderalbehörden als auch die | Die verschiedenen Behörden - sowohl die Föderalbehörden als auch die |
Regional- und Gemeinschaftsbehörden -, die hinsichtlich des Statuts | Regional- und Gemeinschaftsbehörden -, die hinsichtlich des Statuts |
zuständig sind, haben für verschiedene Kategorien ihrer definitiv | zuständig sind, haben für verschiedene Kategorien ihrer definitiv |
ernannten Personalmitglieder eine Laufbahnenderegelung in der Form | ernannten Personalmitglieder eine Laufbahnenderegelung in der Form |
einer Zurdispositionstellung oder eines Vorruhestandsurlaubs | einer Zurdispositionstellung oder eines Vorruhestandsurlaubs |
vorgesehen. | vorgesehen. |
Dank dieses administrativen Standes können Personalmitglieder, bevor | Dank dieses administrativen Standes können Personalmitglieder, bevor |
sie das erforderliche Mindestalter, um Pensionsansprüche geltend | sie das erforderliche Mindestalter, um Pensionsansprüche geltend |
machen zu können, erreicht haben, ihre Tätigkeit definitiv einstellen | machen zu können, erreicht haben, ihre Tätigkeit definitiv einstellen |
und zugleich einen bestimmten Prozentsatz ihres letzten Gehaltes | und zugleich einen bestimmten Prozentsatz ihres letzten Gehaltes |
beziehen. | beziehen. |
Durch den Bezug eines Wartegehaltes zählt dieser Inaktivitätszeitraum | Durch den Bezug eines Wartegehaltes zählt dieser Inaktivitätszeitraum |
derzeit sowohl für die Eröffnung des Anspruchs auf die Pension des | derzeit sowohl für die Eröffnung des Anspruchs auf die Pension des |
öffentlichen Sektors als auch für deren Berechnung vollständig mit, | öffentlichen Sektors als auch für deren Berechnung vollständig mit, |
und dies ungeachtet des Umfangs der anderen Abwesenheiten, die für die | und dies ungeachtet des Umfangs der anderen Abwesenheiten, die für die |
Pension berücksichtigt werden. | Pension berücksichtigt werden. |
Gemäss Artikel 9 des Gesetzes vom 12. August 2000 zur Festlegung von | Gemäss Artikel 9 des Gesetzes vom 12. August 2000 zur Festlegung von |
sozialen, Haushalts- und sonstigen Bestimmungen werden Zeiträume des | sozialen, Haushalts- und sonstigen Bestimmungen werden Zeiträume des |
Vorruhestandsurlaubs nach dem 31. Dezember 2009 weder für den Anspruch | Vorruhestandsurlaubs nach dem 31. Dezember 2009 weder für den Anspruch |
auf die Ruhestandspension noch für ihre Berechnung berücksichtigt | auf die Ruhestandspension noch für ihre Berechnung berücksichtigt |
werden. | werden. |
Ausserdem können statutarische Bedienstete während ihrer Laufbahn ihre | Ausserdem können statutarische Bedienstete während ihrer Laufbahn ihre |
Berufstätigkeit ganz oder teilweise unterbrechen und während dieses | Berufstätigkeit ganz oder teilweise unterbrechen und während dieses |
Zeitraums eine monatliche Zulage beziehen. Es handelt sich hier um die | Zeitraums eine monatliche Zulage beziehen. Es handelt sich hier um die |
Laufbahnunterbrechung. | Laufbahnunterbrechung. |
Für die Berechnung der Pension des öffentlichen Sektors können diese | Für die Berechnung der Pension des öffentlichen Sektors können diese |
Zeiträume nur für fünf Jahre berücksichtigt werden, und dies | Zeiträume nur für fünf Jahre berücksichtigt werden, und dies |
ungeachtet des Zeitraums, für den Personalmitglieder tatsächlich eine | ungeachtet des Zeitraums, für den Personalmitglieder tatsächlich eine |
Laufbahnunterbrechung erhalten können. | Laufbahnunterbrechung erhalten können. |
Das erste Jahr der Laufbahnunterbrechung ist ohne jegliche finanzielle | Das erste Jahr der Laufbahnunterbrechung ist ohne jegliche finanzielle |
Gegenleistung seitens des Bediensteten von Amts wegen zulässig, die | Gegenleistung seitens des Bediensteten von Amts wegen zulässig, die |
folgenden achtundvierzig Monate sind jedoch nur gegen Zahlung eines | folgenden achtundvierzig Monate sind jedoch nur gegen Zahlung eines |
freiwilligen Eigenbeitrags zulässig, der 7,5 Prozent des | freiwilligen Eigenbeitrags zulässig, der 7,5 Prozent des |
Bruttogehaltes entspricht, das der Bedienstete bezogen hätte, wenn er | Bruttogehaltes entspricht, das der Bedienstete bezogen hätte, wenn er |
im Dienst geblieben wäre. | im Dienst geblieben wäre. |
Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der freiwillige Eigenbeitrag | Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der freiwillige Eigenbeitrag |
für diese folgenden achtundvierzig Monate während eines Zeitraums von | für diese folgenden achtundvierzig Monate während eines Zeitraums von |
höchstens vierundzwanzig Monaten nicht geschuldet wird, wenn der | höchstens vierundzwanzig Monaten nicht geschuldet wird, wenn der |
Bedienstete oder der mit ihm unter einem Dach wohnende Ehepartner | Bedienstete oder der mit ihm unter einem Dach wohnende Ehepartner |
Familienbeihilfen für ein Kind unter sechs Jahren bezieht. | Familienbeihilfen für ein Kind unter sechs Jahren bezieht. |
Bedienstete des öffentlichen Sektors können ebenfalls andere nicht | Bedienstete des öffentlichen Sektors können ebenfalls andere nicht |
entlohnte, jedoch dem aktiven Dienst gleichgesetzte Abwesenheiten | entlohnte, jedoch dem aktiven Dienst gleichgesetzte Abwesenheiten |
(Urlaub aus zwingenden Gründen familiärer Art, Teilzeitbeschäftigung | (Urlaub aus zwingenden Gründen familiärer Art, Teilzeitbeschäftigung |
aus sozialen oder familiären Gründen) und Urlaub im Rahmen der | aus sozialen oder familiären Gründen) und Urlaub im Rahmen der |
freiwilligen Viertagewoche oder des vorzeitigen Ausscheidens für die | freiwilligen Viertagewoche oder des vorzeitigen Ausscheidens für die |
Hälfte der Arbeitszeit bekommen. | Hälfte der Arbeitszeit bekommen. |
Diese Abwesenheitszeiträume, erhöht um die zulässigen Zeiträume der | Diese Abwesenheitszeiträume, erhöht um die zulässigen Zeiträume der |
Laufbahnunterbrechung, können für die Berechnung der Pension jedoch | Laufbahnunterbrechung, können für die Berechnung der Pension jedoch |
nur in Höhe von 20 Prozent der Dauer der tatsächlich geleisteten | nur in Höhe von 20 Prozent der Dauer der tatsächlich geleisteten |
Dienste, der entlohnten, dem aktiven Dienst gleichgesetzten | Dienste, der entlohnten, dem aktiven Dienst gleichgesetzten |
Abwesenheitszeiträume oder der Zeiträume der Zurverfügungstellung mit | Abwesenheitszeiträume oder der Zeiträume der Zurverfügungstellung mit |
Wartegehalt berücksichtigt werden. | Wartegehalt berücksichtigt werden. |
Gemäss Artikel 168 des vorerwähnten Gesetzes vom 12. August 2000 kann | Gemäss Artikel 168 des vorerwähnten Gesetzes vom 12. August 2000 kann |
der König alle erforderlichen Massnahmen einschliesslich der | der König alle erforderlichen Massnahmen einschliesslich der |
Einführung oder Erweiterung von Urlaubsmöglichkeiten ergreifen, die | Einführung oder Erweiterung von Urlaubsmöglichkeiten ergreifen, die |
der Unterstützung des globalen Beschäftigungsgrades des definitiv | der Unterstützung des globalen Beschäftigungsgrades des definitiv |
ernannten Personals des öffentlichen Sektors dienlich sind. | ernannten Personals des öffentlichen Sektors dienlich sind. |
Im Rahmen dieser Politik der Unterstützung des globalen | Im Rahmen dieser Politik der Unterstützung des globalen |
Beschäftigungsgrades und in Ausführung von Artikel 168 des Gesetzes | Beschäftigungsgrades und in Ausführung von Artikel 168 des Gesetzes |
vom 12. August 2000 wird Artikel 9 dieses Gesetzes ab dem 1. Januar | vom 12. August 2000 wird Artikel 9 dieses Gesetzes ab dem 1. Januar |
2002 durch eine Bestimmung ersetzt, die einen Zeitkredit einführt, der | 2002 durch eine Bestimmung ersetzt, die einen Zeitkredit einführt, der |
alle freiwilligen Abwesenheiten umfasst, die während der Laufbahn | alle freiwilligen Abwesenheiten umfasst, die während der Laufbahn |
genommen werden. | genommen werden. |
Folglich werden Vorruhestandsurlaub wie auch nicht entlohnte, dem | Folglich werden Vorruhestandsurlaub wie auch nicht entlohnte, dem |
aktiven Dienst gleichgesetzte Abwesenheiten und Urlaub im Rahmen der | aktiven Dienst gleichgesetzte Abwesenheiten und Urlaub im Rahmen der |
freiwilligen Viertagewoche oder des vorzeitigen Ausscheidens für die | freiwilligen Viertagewoche oder des vorzeitigen Ausscheidens für die |
Hälfte der Arbeitszeit für die Berechnung der Pension nur im | Hälfte der Arbeitszeit für die Berechnung der Pension nur im |
Verhältnis zu einem bestimmten Prozentsatz der tatsächlich geleisteten | Verhältnis zu einem bestimmten Prozentsatz der tatsächlich geleisteten |
Dienste berücksichtigt. | Dienste berücksichtigt. |
Dieser Prozentsatz wird zunächst auf 25 Prozent festgelegt und | Dieser Prozentsatz wird zunächst auf 25 Prozent festgelegt und |
stufenweise herabgesetzt, bis er am Ende der Übergangsperiode 20 | stufenweise herabgesetzt, bis er am Ende der Übergangsperiode 20 |
Prozent erreicht. | Prozent erreicht. |
Die neue Regelung beinhaltet, dass Personalmitglieder für ihre gesamte | Die neue Regelung beinhaltet, dass Personalmitglieder für ihre gesamte |
Laufbahn über einen Zeitkredit verfügen; durch eine Übergangsperiode | Laufbahn über einen Zeitkredit verfügen; durch eine Übergangsperiode |
wird diese neue Massnahme nur stufenweise auf ältere | wird diese neue Massnahme nur stufenweise auf ältere |
Personalmitglieder anwendbar sein. | Personalmitglieder anwendbar sein. |
In der Tat wird ein Unterschied zwischen den verschiedenen | In der Tat wird ein Unterschied zwischen den verschiedenen |
Berechtigten auf der Grundlage ihres Geburtsjahres gemacht. Aufgrund | Berechtigten auf der Grundlage ihres Geburtsjahres gemacht. Aufgrund |
dieses objektiven Kriteriums werden alle im Laufe eines selben | dieses objektiven Kriteriums werden alle im Laufe eines selben |
Kalenderjahres geborenen Personen auf vollkommen identische Weise | Kalenderjahres geborenen Personen auf vollkommen identische Weise |
behandelt. Wenn es auch einen Unterschied in der Behandlung von Zivil- | behandelt. Wenn es auch einen Unterschied in der Behandlung von Zivil- |
und Militärpersonen gibt, ist dies keinesfalls darauf zurückzuführen, | und Militärpersonen gibt, ist dies keinesfalls darauf zurückzuführen, |
dass sich in der durch vorliegenden Erlass eingeführten neuen Regelung | dass sich in der durch vorliegenden Erlass eingeführten neuen Regelung |
auf das Geburtsjahr gestützt wird, sondern darauf, dass hinsichtlich | auf das Geburtsjahr gestützt wird, sondern darauf, dass hinsichtlich |
der Versetzung in den Ruhestand die Altersgrenzen von Militärpersonen | der Versetzung in den Ruhestand die Altersgrenzen von Militärpersonen |
niedriger als diejenigen von Zivilpersonen sind. | niedriger als diejenigen von Zivilpersonen sind. |
Für Personalmitglieder, die zwölf Monate Laufbahnunterbrechung zählen, | Für Personalmitglieder, die zwölf Monate Laufbahnunterbrechung zählen, |
die ohne Zuzahlung zulässig sind, weil sie Familienbeihilfen für ein | die ohne Zuzahlung zulässig sind, weil sie Familienbeihilfen für ein |
Kind unter sechs Jahren bezogen haben, bleibt die 25-Prozent-Grenze | Kind unter sechs Jahren bezogen haben, bleibt die 25-Prozent-Grenze |
unverändert. So werden Bedienstete, die ihre Laufbahn unterbrochen | unverändert. So werden Bedienstete, die ihre Laufbahn unterbrochen |
haben, um ihre Kinder zu erziehen, nicht benachteiligt. | haben, um ihre Kinder zu erziehen, nicht benachteiligt. |
Artikel 1 | Artikel 1 |
Infolge der Neufassung von Artikel 3 des Königlichen Erlasses Nr. 442 | Infolge der Neufassung von Artikel 3 des Königlichen Erlasses Nr. 442 |
vom 14. August 1986 über die Auswirkung bestimmter administrativer | vom 14. August 1986 über die Auswirkung bestimmter administrativer |
Stände auf die Pensionen der Bediensteten der öffentlichen Dienste | Stände auf die Pensionen der Bediensteten der öffentlichen Dienste |
muss der Verweis auf diesen Artikel im Königlichen Erlass Nr. 206 vom | muss der Verweis auf diesen Artikel im Königlichen Erlass Nr. 206 vom |
29. August 1983 zur Regelung der Berechnung der Pension des | 29. August 1983 zur Regelung der Berechnung der Pension des |
öffentlichen Sektors für Dienste mit Teilzeitleistungen angepasst | öffentlichen Sektors für Dienste mit Teilzeitleistungen angepasst |
werden. | werden. |
Artikel 2 | Artikel 2 |
Wegen der Einführung des Zeitkredits muss Artikel 3 des vorerwähnten | Wegen der Einführung des Zeitkredits muss Artikel 3 des vorerwähnten |
Königlichen Erlasses Nr. 442 vom 14. August 1986 vollständig | Königlichen Erlasses Nr. 442 vom 14. August 1986 vollständig |
umgeschrieben werden. Deshalb ersetzt Artikel 2 Artikel 3 des | umgeschrieben werden. Deshalb ersetzt Artikel 2 Artikel 3 des |
Königlichen Erlasses Nr. 442 durch eine neue Bestimmung. | Königlichen Erlasses Nr. 442 durch eine neue Bestimmung. |
Paragraph 1 des neuen Artikels 3 zählt die verschiedenen | Paragraph 1 des neuen Artikels 3 zählt die verschiedenen |
Abwesenheitszeiträume auf, deren Berücksichtigung für den Anspruch auf | Abwesenheitszeiträume auf, deren Berücksichtigung für den Anspruch auf |
Pension und deren Berechnung auf einen bestimmten Prozentsatz der | Pension und deren Berechnung auf einen bestimmten Prozentsatz der |
tatsächlich geleisteten Dienste begrenzt ist. Es handelt sich um alle | tatsächlich geleisteten Dienste begrenzt ist. Es handelt sich um alle |
Abwesenheitszeiträume, die in der früheren Regelung nur in Höhe von 20 | Abwesenheitszeiträume, die in der früheren Regelung nur in Höhe von 20 |
Prozent der tatsächlich geleisteten Dienste berücksichtigt werden | Prozent der tatsächlich geleisteten Dienste berücksichtigt werden |
konnten, ergänzt mit dem Vorruhestandsurlaub. | konnten, ergänzt mit dem Vorruhestandsurlaub. |
Letzterer Urlaub ist eine Abwesenheit, die folgende Merkmale aufweist: | Letzterer Urlaub ist eine Abwesenheit, die folgende Merkmale aufweist: |
- einen administrativen Stand des aktiven Dienstes (Urlaub) oder der | - einen administrativen Stand des aktiven Dienstes (Urlaub) oder der |
Zurverfügungstellung, | Zurverfügungstellung, |
- entweder vollzeitig oder teilzeitig, | - entweder vollzeitig oder teilzeitig, |
- mit Beibehaltung einer Besoldung oder eines Wartegehaltes, | - mit Beibehaltung einer Besoldung oder eines Wartegehaltes, |
- Zeitraum unmittelbar vor der Versetzung in den Ruhestand, am Ende | - Zeitraum unmittelbar vor der Versetzung in den Ruhestand, am Ende |
dessen der Bedienstete verpflichtet ist, seine Pensionsansprüche | dessen der Bedienstete verpflichtet ist, seine Pensionsansprüche |
geltend zu machen, wenn er die dafür vorgesehenen Mindestbedingungen | geltend zu machen, wenn er die dafür vorgesehenen Mindestbedingungen |
erfüllt. | erfüllt. |
Der neue § 2 regelt die Lage der Bediensteten, die bereits jetzt das | Der neue § 2 regelt die Lage der Bediensteten, die bereits jetzt das |
Alter von fünfundfünfzig Jahren erreicht haben oder dieses Alter vor | Alter von fünfundfünfzig Jahren erreicht haben oder dieses Alter vor |
dem 1. Januar 2002 erreichen werden (das heisst Personen, die vor dem | dem 1. Januar 2002 erreichen werden (das heisst Personen, die vor dem |
1. Januar 1947 geboren sind). | 1. Januar 1947 geboren sind). |
Für diese Bediensteten bleibt die heutige Lage anwendbar. Dies | Für diese Bediensteten bleibt die heutige Lage anwendbar. Dies |
bedeutet, dass für sie nur folgende Abwesenheitszeiträume auf 20 | bedeutet, dass für sie nur folgende Abwesenheitszeiträume auf 20 |
Prozent der tatsächlich geleisteten Dienste begrenzt sind: | Prozent der tatsächlich geleisteten Dienste begrenzt sind: |
- zulässige Zeiträume der Laufbahnunterbrechung oder der Verkürzung | - zulässige Zeiträume der Laufbahnunterbrechung oder der Verkürzung |
der Arbeitsleistungen, | der Arbeitsleistungen, |
- nicht entlohnte, dem aktiven Dienst gleichgesetzte | - nicht entlohnte, dem aktiven Dienst gleichgesetzte |
Abwesenheitszeiträume nach dem 31. Dezember 1982, | Abwesenheitszeiträume nach dem 31. Dezember 1982, |
- Abwesenheiten im Rahmen des vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte | - Abwesenheiten im Rahmen des vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte |
der Arbeitszeit und der freiwilligen Arbeitsregelung der | der Arbeitszeit und der freiwilligen Arbeitsregelung der |
Viertagewoche. | Viertagewoche. |
Zeiträume des Vorruhestandsurlaubs werden für die Eröffnung des | Zeiträume des Vorruhestandsurlaubs werden für die Eröffnung des |
Anspruchs auf die Pension des öffentlichen Sektors und deren | Anspruchs auf die Pension des öffentlichen Sektors und deren |
Berechnung vollständig berücksichtigt, und dies ungeachtet des Umfangs | Berechnung vollständig berücksichtigt, und dies ungeachtet des Umfangs |
der anderen Abwesenheiten, die für die Pension berücksichtigt werden. | der anderen Abwesenheiten, die für die Pension berücksichtigt werden. |
Der neue § 3 regelt die Lage der Personen, die das Alter von | Der neue § 3 regelt die Lage der Personen, die das Alter von |
fünfundfünfzig Jahren nach dem 31. Dezember 2001 erreichen werden (das | fünfundfünfzig Jahren nach dem 31. Dezember 2001 erreichen werden (das |
heisst Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind). | heisst Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind). |
Bedienstete, die das Alter von fünfundfünfzig Jahren zwischen dem 1. | Bedienstete, die das Alter von fünfundfünfzig Jahren zwischen dem 1. |
Januar 2002 und dem 31. Dezember 2005 erreichen werden, werden über | Januar 2002 und dem 31. Dezember 2005 erreichen werden, werden über |
einen Zeitkredit von 25 Prozent der tatsächlich geleisteten Dienste | einen Zeitkredit von 25 Prozent der tatsächlich geleisteten Dienste |
verfügen, das heisst, dass alle im Erlass angegebenen | verfügen, das heisst, dass alle im Erlass angegebenen |
Abwesenheitszeiträume (Vorruhestandsurlaub einbegriffen) für die | Abwesenheitszeiträume (Vorruhestandsurlaub einbegriffen) für die |
Pension des öffentlichen Sektors in Höhe von höchstens 25 Prozent der | Pension des öffentlichen Sektors in Höhe von höchstens 25 Prozent der |
tatsächlich geleisteten Dienste berücksichtigt werden. | tatsächlich geleisteten Dienste berücksichtigt werden. |
Für Bedienstete, die das Alter von fünfundfünfzig Jahren zwischen dem | Für Bedienstete, die das Alter von fünfundfünfzig Jahren zwischen dem |
1. Januar 2006 und dem 31. Dezember 2010 erreichen werden, werden | 1. Januar 2006 und dem 31. Dezember 2010 erreichen werden, werden |
ebenfalls alle im Erlass angegebenen Abwesenheitszeiträume | ebenfalls alle im Erlass angegebenen Abwesenheitszeiträume |
(Vorruhestandsurlaub also einbegriffen) nur im Verhältnis zu einem | (Vorruhestandsurlaub also einbegriffen) nur im Verhältnis zu einem |
bestimmten Prozentsatz der tatsächlich geleisteten Dienste | bestimmten Prozentsatz der tatsächlich geleisteten Dienste |
berücksichtigt, der stufenweise herabgesetzt werden wird. Die Höhe des | berücksichtigt, der stufenweise herabgesetzt werden wird. Die Höhe des |
Prozentsatzes hängt vom Datum ab, an dem der Betreffende das Alter von | Prozentsatzes hängt vom Datum ab, an dem der Betreffende das Alter von |
fünfundfünfzig Jahren erreicht. | fünfundfünfzig Jahren erreicht. |
In der Anlage befindet sich eine Übersicht der Höhe dieses | In der Anlage befindet sich eine Übersicht der Höhe dieses |
Prozentsatzes je nach dem Datum, an dem der Betreffende das Alter von | Prozentsatzes je nach dem Datum, an dem der Betreffende das Alter von |
fünfundfünfzig Jahren erreicht. | fünfundfünfzig Jahren erreicht. |
Der Prozentsatz wird wie folgt berechnet: | Der Prozentsatz wird wie folgt berechnet: |
20 % + (5 % x Anzahl Monate zwischen dem 1. Tag des Monats des 55. | 20 % + (5 % x Anzahl Monate zwischen dem 1. Tag des Monats des 55. |
Geburtstages und dem 1. Januar 2011/60) | Geburtstages und dem 1. Januar 2011/60) |
Beispiel: 55 Jahre am 20. Juni 2007, 43 Monate zwischen dem 1. Juni | Beispiel: 55 Jahre am 20. Juni 2007, 43 Monate zwischen dem 1. Juni |
2007 und dem 31. Dezember 2010 | 2007 und dem 31. Dezember 2010 |
Der Zeitkredit beträgt: | Der Zeitkredit beträgt: |
20 % + (5 % x 43/60 ) = 23,58 % | 20 % + (5 % x 43/60 ) = 23,58 % |
Für Bedienstete, die das Alter von fünfundfünfzig Jahren nach dem 31. | Für Bedienstete, die das Alter von fünfundfünfzig Jahren nach dem 31. |
Dezember 2010 erreichen werden, wird die Übergangsregelung nicht mehr | Dezember 2010 erreichen werden, wird die Übergangsregelung nicht mehr |
anwendbar sein und alle im Erlass angegebenen Abwesenheiten werden nur | anwendbar sein und alle im Erlass angegebenen Abwesenheiten werden nur |
mehr in Höhe von höchstens 20 Prozent der tatsächlich geleisteten | mehr in Höhe von höchstens 20 Prozent der tatsächlich geleisteten |
Dienste berücksichtigt werden. | Dienste berücksichtigt werden. |
Für alle Bediensteten, die das Alter von fünfundfünfzig Jahren nach | Für alle Bediensteten, die das Alter von fünfundfünfzig Jahren nach |
dem 31. Dezember 2010 erreichen werden, wird der Prozentsatz von 25 | dem 31. Dezember 2010 erreichen werden, wird der Prozentsatz von 25 |
Prozent jedoch für diejenigen beibehalten, die mindestens | Prozent jedoch für diejenigen beibehalten, die mindestens |
vierundzwanzig Monate Laufbahnunterbrechung genommen haben, wovon | vierundzwanzig Monate Laufbahnunterbrechung genommen haben, wovon |
mindestens zwölf während eines Zeitraums, in dem der Bedienstete oder | mindestens zwölf während eines Zeitraums, in dem der Bedienstete oder |
der mit ihm unter einem Dach wohnende Ehepartner Familienbeihilfen für | der mit ihm unter einem Dach wohnende Ehepartner Familienbeihilfen für |
ein Kind unter sechs Jahren bezogen hat. Da diese Mindestdauer von | ein Kind unter sechs Jahren bezogen hat. Da diese Mindestdauer von |
zwölf Monaten auf den in den Artikeln 2 § 1 Absatz 2 und 2bis § 1 | zwölf Monaten auf den in den Artikeln 2 § 1 Absatz 2 und 2bis § 1 |
Absatz 2 erwähnten Zeitraum von vierundzwanzig Monaten verweist, muss | Absatz 2 erwähnten Zeitraum von vierundzwanzig Monaten verweist, muss |
diesbezüglich präzisiert werden, dass selbstverständlich die nicht | diesbezüglich präzisiert werden, dass selbstverständlich die nicht |
verkürzte Dauer des Zeitraums der Laufbahnunterbrechung, für die eine | verkürzte Dauer des Zeitraums der Laufbahnunterbrechung, für die eine |
Beitragsbefreiung gewährt wird, berücksichtigt werden muss, um zu | Beitragsbefreiung gewährt wird, berücksichtigt werden muss, um zu |
ermessen, ob diese Bedingung einer Mindestdauer von zwölf Monaten | ermessen, ob diese Bedingung einer Mindestdauer von zwölf Monaten |
erfüllt ist oder nicht. | erfüllt ist oder nicht. |
Mutterschaftsurlaub, der während eines Zeitraums der | Mutterschaftsurlaub, der während eines Zeitraums der |
Laufbahnunterbrechung genommen wird, setzt der Laufbahnunterbrechung | Laufbahnunterbrechung genommen wird, setzt der Laufbahnunterbrechung |
ein Ende. Um die Bedienstete, die sich in einer solchen Lage befindet, | ein Ende. Um die Bedienstete, die sich in einer solchen Lage befindet, |
nicht zu benachteiligen, wird dieser Mutterschaftsurlaub ab der Geburt | nicht zu benachteiligen, wird dieser Mutterschaftsurlaub ab der Geburt |
des Kindes als ein Zeitraum der Laufbahnunterbrechung betrachtet, für | des Kindes als ein Zeitraum der Laufbahnunterbrechung betrachtet, für |
den die Bedienstete oder der mit ihr unter einem Dach wohnende | den die Bedienstete oder der mit ihr unter einem Dach wohnende |
Ehepartner Familienbeihilfen für ein Kind unter sechs Jahren bezieht. | Ehepartner Familienbeihilfen für ein Kind unter sechs Jahren bezieht. |
Paragraph 4 der neuen Bestimmung übernimmt die Sonderregelung, die | Paragraph 4 der neuen Bestimmung übernimmt die Sonderregelung, die |
durch den früheren Artikel 3 § 1 Absatz 2 für Bedienstete vorgesehen | durch den früheren Artikel 3 § 1 Absatz 2 für Bedienstete vorgesehen |
ist, die vor dem Alter von sechzig Jahren wegen körperlicher | ist, die vor dem Alter von sechzig Jahren wegen körperlicher |
Unfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden. Diese Regelung wird auf | Unfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden. Diese Regelung wird auf |
Berechtigte der im aktiven Dienst verstorbenen Bediensteten | Berechtigte der im aktiven Dienst verstorbenen Bediensteten |
ausgedehnt, die freiwillige Zahlungen geleistet hatten. | ausgedehnt, die freiwillige Zahlungen geleistet hatten. |
Die Paragraphen 5 und 6 des neuen Artikels 3 übernehmen die früheren | Die Paragraphen 5 und 6 des neuen Artikels 3 übernehmen die früheren |
Paragraphen 1bis und 2. | Paragraphen 1bis und 2. |
Paragraph 7 übernimmt den früheren Paragraphen 3. Die Liste der für | Paragraph 7 übernimmt den früheren Paragraphen 3. Die Liste der für |
die Anwendung der 20-Prozent-Grenze ausgeschlossenen Zeiträume und | die Anwendung der 20-Prozent-Grenze ausgeschlossenen Zeiträume und |
ihre Berechnungsgrundlage wird durch eine Nr. 9 ergänzt, die bestimmte | ihre Berechnungsgrundlage wird durch eine Nr. 9 ergänzt, die bestimmte |
Zeiträume der Laufbahnunterbrechung (Palliativpflege, | Zeiträume der Laufbahnunterbrechung (Palliativpflege, |
Elternschaftsurlaub, Beistand oder Pflegeleistung bei schwerer | Elternschaftsurlaub, Beistand oder Pflegeleistung bei schwerer |
Krankheit) betrifft. | Krankheit) betrifft. |
Artikel 3 | Artikel 3 |
Da der neue Artikel 3 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 442 | Da der neue Artikel 3 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 442 |
vom 14. August 1986 eine Regelung einführt, die ebenfalls auf | vom 14. August 1986 eine Regelung einführt, die ebenfalls auf |
Militärpersonen anwendbar ist, und da die früher in Artikel 3bis | Militärpersonen anwendbar ist, und da die früher in Artikel 3bis |
enthaltenen Bestimmungen in den neuen Artikel 3 eingefügt worden sind, | enthaltenen Bestimmungen in den neuen Artikel 3 eingefügt worden sind, |
muss der heutige Artikel 3bis aufgehoben werden. | muss der heutige Artikel 3bis aufgehoben werden. |
[Diese Bestimmung ist in der endgültigen Fassung des Königlichen | [Diese Bestimmung ist in der endgültigen Fassung des Königlichen |
Erlasses in Artikel 4 Nr. 1 aufgenommen worden] | Erlasses in Artikel 4 Nr. 1 aufgenommen worden] |
Artikel 4 | Artikel 4 |
Um die Lage der Bediensteten, die sich am Datum des In-Kraft-Tretens | Um die Lage der Bediensteten, die sich am Datum des In-Kraft-Tretens |
des Gesetzes vom 12. August 2000 zur Festlegung von sozialen, | des Gesetzes vom 12. August 2000 zur Festlegung von sozialen, |
Haushalts- und sonstigen Bestimmungen, das heisst am 1. Juli 2000, | Haushalts- und sonstigen Bestimmungen, das heisst am 1. Juli 2000, |
bereits in Vorruhestandsurlaub befanden, nicht in Frage zu stellen, | bereits in Vorruhestandsurlaub befanden, nicht in Frage zu stellen, |
wird bestimmt, dass die früheren Bestimmungen des Königlichen Erlasses | wird bestimmt, dass die früheren Bestimmungen des Königlichen Erlasses |
Nr. 442 auf sie voll und ganz anwendbar bleiben. Dies ist der | Nr. 442 auf sie voll und ganz anwendbar bleiben. Dies ist der |
Gegenstand von Absatz 1. | Gegenstand von Absatz 1. |
Absatz 2 enthält eine ähnliche Massnahme für Militärpersonen, die sich | Absatz 2 enthält eine ähnliche Massnahme für Militärpersonen, die sich |
am 1. Juli 2001 in einem Vorruhestandsurlaub befanden, der spezifisch | am 1. Juli 2001 in einem Vorruhestandsurlaub befanden, der spezifisch |
für Militärpersonen ist. | für Militärpersonen ist. |
[Diese Bestimmungen bilden in der endgültigen Fassung des Königlichen | [Diese Bestimmungen bilden in der endgültigen Fassung des Königlichen |
Erlasses Artikel 3] | Erlasses Artikel 3] |
Artikel 5 | Artikel 5 |
Infolge der Einführung des Zeitkredits muss Titel II Kapitel I | Infolge der Einführung des Zeitkredits muss Titel II Kapitel I |
Abschnitt II des vorerwähnten Gesetzes vom 12. August 2000 aufgehoben | Abschnitt II des vorerwähnten Gesetzes vom 12. August 2000 aufgehoben |
werden. | werden. |
[Diese Bestimmung ist in der endgültigen Fassung des Königlichen | [Diese Bestimmung ist in der endgültigen Fassung des Königlichen |
Erlasses in Artikel 4 Nr. 2 aufgenommen worden] | Erlasses in Artikel 4 Nr. 2 aufgenommen worden] |
Artikel 6 | Artikel 6 |
Dieser Artikel legt das Datum des In-Kraft-Tretens des neuen | Dieser Artikel legt das Datum des In-Kraft-Tretens des neuen |
Zeitkredits fest. | Zeitkredits fest. |
[Diese Bestimmung bildet in der endgültigen Fassung des Königlichen | [Diese Bestimmung bildet in der endgültigen Fassung des Königlichen |
Erlasses Artikel 5] | Erlasses Artikel 5] |
14. JUNI 2001 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 168 des | 14. JUNI 2001 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 168 des |
Gesetzes vom 12. August 2000 zur Festlegung von sozialen, Haushalts- | Gesetzes vom 12. August 2000 zur Festlegung von sozialen, Haushalts- |
und sonstigen Bestimmungen | und sonstigen Bestimmungen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 12. August 2000 zur Festlegung von sozialen, | Aufgrund des Gesetzes vom 12. August 2000 zur Festlegung von sozialen, |
Haushalts- und sonstigen Bestimmungen, insbesondere des Artikels 168; | Haushalts- und sonstigen Bestimmungen, insbesondere des Artikels 168; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 206 vom 29. August 1983 zur | Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 206 vom 29. August 1983 zur |
Regelung der Berechnung der Pension des öffentlichen Sektors für | Regelung der Berechnung der Pension des öffentlichen Sektors für |
Dienste mit Teilzeitleistungen, insbesondere des Artikels 2, | Dienste mit Teilzeitleistungen, insbesondere des Artikels 2, |
abgeändert durch die Gesetze vom 31. Juli 1984 und 21. Mai 1991; | abgeändert durch die Gesetze vom 31. Juli 1984 und 21. Mai 1991; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 442 vom 14. August 1986 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 442 vom 14. August 1986 über die |
Auswirkung bestimmter administrativer Stände auf die Pensionen der | Auswirkung bestimmter administrativer Stände auf die Pensionen der |
Bediensteten der öffentlichen Dienste, insbesondere des Artikels 3, | Bediensteten der öffentlichen Dienste, insbesondere des Artikels 3, |
abgeändert durch die Gesetze vom 21. Mai 1991 und 10. April 1995, und | abgeändert durch die Gesetze vom 21. Mai 1991 und 10. April 1995, und |
des Artikels 3bis, eingefügt durch das Gesetz vom 25. Mai 2000; | des Artikels 3bis, eingefügt durch das Gesetz vom 25. Mai 2000; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 23. Januar 2001; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 23. Januar 2001; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 26. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 26. |
Januar 2001; | Januar 2001; |
Aufgrund des Protokolls des Gemeinsamen Ausschusses für alle | Aufgrund des Protokolls des Gemeinsamen Ausschusses für alle |
öffentlichen Dienste vom 23. Februar 2001; | öffentlichen Dienste vom 23. Februar 2001; |
Aufgrund des Protokolls des Verhandlungsausschusses des | Aufgrund des Protokolls des Verhandlungsausschusses des |
Militärpersonals der Streitkräfte vom 4. Mai 2001; | Militärpersonals der Streitkräfte vom 4. Mai 2001; |
Aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses Öffentliche Unternehmen vom | Aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses Öffentliche Unternehmen vom |
2. März 2001; | 2. März 2001; |
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass die | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass die |
Ermächtigung, die Uns durch Artikel 168 des vorerwähnten Gesetzes vom | Ermächtigung, die Uns durch Artikel 168 des vorerwähnten Gesetzes vom |
12. August 2000 erteilt wird, alle notwendigen Massnahmen | 12. August 2000 erteilt wird, alle notwendigen Massnahmen |
einschliesslich der Einführung oder Erweiterung von | einschliesslich der Einführung oder Erweiterung von |
Urlaubsmöglichkeiten zu ergreifen, die der Unterstützung des globalen | Urlaubsmöglichkeiten zu ergreifen, die der Unterstützung des globalen |
Beschäftigungsgrades des Personals des öffentlichen Sektors dienlich | Beschäftigungsgrades des Personals des öffentlichen Sektors dienlich |
sind, am 30. Juni 2001 abläuft; dass folglich die in vorliegendem | sind, am 30. Juni 2001 abläuft; dass folglich die in vorliegendem |
Erlass aufgenommenen Massnahmen unverzüglich ergriffen werden müssen; | Erlass aufgenommenen Massnahmen unverzüglich ergriffen werden müssen; |
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 29. Mai 2001, abgegeben in | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 29. Mai 2001, abgegeben in |
Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über | Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über |
den Staatsrat; | den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Pensionen und aufgrund der | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Pensionen und aufgrund der |
Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - In Artikel 2 § 1 Absatz 1 Buchstabe a) Absatz 4 des | Artikel 1 - In Artikel 2 § 1 Absatz 1 Buchstabe a) Absatz 4 des |
Königlichen Erlasses Nr. 206 vom 29. August 1983 zur Regelung der | Königlichen Erlasses Nr. 206 vom 29. August 1983 zur Regelung der |
Berechnung der Pension des öffentlichen Sektors für Dienste mit | Berechnung der Pension des öffentlichen Sektors für Dienste mit |
Teilzeitleistungen, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Mai 1991, | Teilzeitleistungen, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Mai 1991, |
werden die Wörter « Artikel 3 § 1 » durch die Wörter « Artikel 3 §§ 1 | werden die Wörter « Artikel 3 § 1 » durch die Wörter « Artikel 3 §§ 1 |
bis 4 » ersetzt. | bis 4 » ersetzt. |
Art. 2 - Artikel 3 des Königlichen Erlasses Nr. 442 vom 14. August | Art. 2 - Artikel 3 des Königlichen Erlasses Nr. 442 vom 14. August |
1986 über die Auswirkung bestimmter administrativer Stände auf die | 1986 über die Auswirkung bestimmter administrativer Stände auf die |
Pensionen der Bediensteten der öffentlichen Dienste, abgeändert durch | Pensionen der Bediensteten der öffentlichen Dienste, abgeändert durch |
die Gesetze vom 21. Mai 1991 und 10. April 1995, wird durch folgende | die Gesetze vom 21. Mai 1991 und 10. April 1995, wird durch folgende |
Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
« Art. 3 - § 1 - Folgende Zeiträume fallen unter die Anwendung des | « Art. 3 - § 1 - Folgende Zeiträume fallen unter die Anwendung des |
vorliegenden Artikels: | vorliegenden Artikels: |
1. Zeiträume der Laufbahnunterbrechung oder der Verkürzung der | 1. Zeiträume der Laufbahnunterbrechung oder der Verkürzung der |
Arbeitsleistungen, die zulässig sind in Anwendung von Artikel 2, | Arbeitsleistungen, die zulässig sind in Anwendung von Artikel 2, |
2. Zeiträume der zeitweiligen Amtsenthebung wegen | 2. Zeiträume der zeitweiligen Amtsenthebung wegen |
Laufbahnunterbrechung, die zulässig sind in Anwendung von Artikel | Laufbahnunterbrechung, die zulässig sind in Anwendung von Artikel |
2bis, | 2bis, |
3. nicht entlohnte Abwesenheitszeiträume nach dem 31. Dezember 1982, | 3. nicht entlohnte Abwesenheitszeiträume nach dem 31. Dezember 1982, |
die aufgrund von Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen einem Zeitraum | die aufgrund von Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen einem Zeitraum |
aktiven Dienstes gleichgesetzt werden, | aktiven Dienstes gleichgesetzt werden, |
4. Abwesenheitszeiträume aufgrund der Regelung des vorzeitigen | 4. Abwesenheitszeiträume aufgrund der Regelung des vorzeitigen |
Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit und der Regelung der | Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit und der Regelung der |
Viertagewoche, die durch das Gesetz vom 10. April 1995 über die | Viertagewoche, die durch das Gesetz vom 10. April 1995 über die |
Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor eingeführt worden | Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor eingeführt worden |
sind, | sind, |
5. Abwesenheitszeiträume aufgrund der Regelung des vorzeitigen | 5. Abwesenheitszeiträume aufgrund der Regelung des vorzeitigen |
Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit und der freiwilligen | Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit und der freiwilligen |
Arbeitsregelung der Viertagewoche, die durch das Gesetz vom 25. Mai | Arbeitsregelung der Viertagewoche, die durch das Gesetz vom 25. Mai |
2000 zur Einführung der freiwilligen Arbeitsregelung der Viertagewoche | 2000 zur Einführung der freiwilligen Arbeitsregelung der Viertagewoche |
und der Regelung des vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der | und der Regelung des vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der |
Arbeitszeit für bestimmte Militärpersonen und zur Abänderung des | Arbeitszeit für bestimmte Militärpersonen und zur Abänderung des |
Statuts der Militärpersonen im Hinblick auf die Einführung einer | Statuts der Militärpersonen im Hinblick auf die Einführung einer |
zeitweiligen Amtsenthebung wegen Laufbahnunterbrechung eingeführt | zeitweiligen Amtsenthebung wegen Laufbahnunterbrechung eingeführt |
worden sind, | worden sind, |
6. andere Zeiträume des Vorruhestandsurlaubs als diejenigen, die in | 6. andere Zeiträume des Vorruhestandsurlaubs als diejenigen, die in |
den Nummern 4 und 5 erwähnt sind. Als « Vorruhestandsurlaub » wird | den Nummern 4 und 5 erwähnt sind. Als « Vorruhestandsurlaub » wird |
jede Abwesenheit betrachtet, während deren ein Bediensteter sich in | jede Abwesenheit betrachtet, während deren ein Bediensteter sich in |
einem administrativen Stand befindet, in dem er während des Zeitraums | einem administrativen Stand befindet, in dem er während des Zeitraums |
unmittelbar vor seiner Versetzung in den Ruhestand seine | unmittelbar vor seiner Versetzung in den Ruhestand seine |
Berufstätigkeit mit Beibehaltung einer Besoldung oder eines | Berufstätigkeit mit Beibehaltung einer Besoldung oder eines |
Wartegehaltes definitiv reduzieren oder einstellen kann. | Wartegehaltes definitiv reduzieren oder einstellen kann. |
§ 2 - Für Bedienstete, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, werden | § 2 - Für Bedienstete, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, werden |
für die Berechnung der Ruhestandspension die in § 1 Nr. 1 bis 5 | für die Berechnung der Ruhestandspension die in § 1 Nr. 1 bis 5 |
erwähnten Zeiträume nur für eine Höchstdauer berücksichtigt, die 20 | erwähnten Zeiträume nur für eine Höchstdauer berücksichtigt, die 20 |
Prozent der Dauer der für die Berechnung dieser Pension | Prozent der Dauer der für die Berechnung dieser Pension |
berücksichtigten Dienste und Zeiträume entspricht, die in § 1 Nr. 1 | berücksichtigten Dienste und Zeiträume entspricht, die in § 1 Nr. 1 |
bis 5 erwähnten Zeiträume und andere aus irgendeinem Grund | bis 5 erwähnten Zeiträume und andere aus irgendeinem Grund |
gleichgesetzte Zeiträume nicht einbegriffen. | gleichgesetzte Zeiträume nicht einbegriffen. |
§ 3 - Für Bedienstete, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, | § 3 - Für Bedienstete, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, |
werden für die Berechnung der Ruhestandspension die in § 1 erwähnten | werden für die Berechnung der Ruhestandspension die in § 1 erwähnten |
Zeiträume nur für eine Höchstdauer berücksichtigt, die dem in Absatz 2 | Zeiträume nur für eine Höchstdauer berücksichtigt, die dem in Absatz 2 |
bestimmten Prozentsatz der Dauer der für die Berechnung dieser Pension | bestimmten Prozentsatz der Dauer der für die Berechnung dieser Pension |
berücksichtigten Dienste und Zeiträume entspricht, die in § 1 | berücksichtigten Dienste und Zeiträume entspricht, die in § 1 |
erwähnten Zeiträume und andere aus irgendeinem Grund gleichgesetzte | erwähnten Zeiträume und andere aus irgendeinem Grund gleichgesetzte |
Zeiträume nicht einbegriffen. | Zeiträume nicht einbegriffen. |
Der in Absatz 1 vorgesehene Prozentsatz entspricht: | Der in Absatz 1 vorgesehene Prozentsatz entspricht: |
a) 25 Prozent für Bedienstete, die zwischen dem 1. Januar 1947 und dem | a) 25 Prozent für Bedienstete, die zwischen dem 1. Januar 1947 und dem |
31. Dezember 1950 geboren sind, | 31. Dezember 1950 geboren sind, |
b) 20 Prozent, erhöht um einen Prozentsatz, der dem Produkt der | b) 20 Prozent, erhöht um einen Prozentsatz, der dem Produkt der |
Multiplikation von 5 Prozent mit einer Bruchzahl entspricht, deren | Multiplikation von 5 Prozent mit einer Bruchzahl entspricht, deren |
Zähler aus der Anzahl Monate zwischen dem ersten Tag des Monats, im | Zähler aus der Anzahl Monate zwischen dem ersten Tag des Monats, im |
Laufe dessen der Bedienstete das Alter von fünfundfünfzig Jahren | Laufe dessen der Bedienstete das Alter von fünfundfünfzig Jahren |
erreicht, und dem 1. Januar 2011 besteht, und deren Nenner 60 ist, für | erreicht, und dem 1. Januar 2011 besteht, und deren Nenner 60 ist, für |
Bedienstete, die zwischen dem 1. Januar 1951 und dem 31. Dezember 1955 | Bedienstete, die zwischen dem 1. Januar 1951 und dem 31. Dezember 1955 |
geboren sind, | geboren sind, |
c) 20 Prozent für Bedienstete, die nach dem 31. Dezember 1955 geboren | c) 20 Prozent für Bedienstete, die nach dem 31. Dezember 1955 geboren |
sind. | sind. |
Der in Absatz 2 Buchstabe b) oder c) vorgesehene Prozentsatz wird | Der in Absatz 2 Buchstabe b) oder c) vorgesehene Prozentsatz wird |
durch 25 Prozent ersetzt, wenn der Bedienstete während mindestens | durch 25 Prozent ersetzt, wenn der Bedienstete während mindestens |
zwölf Monaten die in Artikel 2 § 1 Absatz 2 oder in Artikel 2bis § 1 | zwölf Monaten die in Artikel 2 § 1 Absatz 2 oder in Artikel 2bis § 1 |
Absatz 2 erwähnte Beitragsbefreiung erhalten hat. | Absatz 2 erwähnte Beitragsbefreiung erhalten hat. |
Für die Anwendung von Absatz 3 wird der Zeitraum des | Für die Anwendung von Absatz 3 wird der Zeitraum des |
Mutterschaftsurlaubs, der einen in § 1 Nr. 1 oder 2 erwähnten Zeitraum | Mutterschaftsurlaubs, der einen in § 1 Nr. 1 oder 2 erwähnten Zeitraum |
ersetzt, für den die Bedienstete Anspruch auf die in Artikel 2 § 1 | ersetzt, für den die Bedienstete Anspruch auf die in Artikel 2 § 1 |
Absatz 2 oder in Artikel 2bis § 1 Absatz 2 erwähnte Beitragsbefreiung | Absatz 2 oder in Artikel 2bis § 1 Absatz 2 erwähnte Beitragsbefreiung |
erheben könnte, als ein Zeitraum betrachtet, für den die Bedienstete | erheben könnte, als ein Zeitraum betrachtet, für den die Bedienstete |
diese Befreiung erhält. | diese Befreiung erhält. |
§ 4 - Wenn ein Bediensteter vor dem Alter von sechzig Jahren wegen | § 4 - Wenn ein Bediensteter vor dem Alter von sechzig Jahren wegen |
körperlicher Unfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird, werden für | körperlicher Unfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird, werden für |
die Anwendung der Paragraphen 2 und 3 Zeiträume der | die Anwendung der Paragraphen 2 und 3 Zeiträume der |
Laufbahnunterbrechung oder der Verkürzung der Arbeitsleistungen, für | Laufbahnunterbrechung oder der Verkürzung der Arbeitsleistungen, für |
die die in Artikel 2 § 1 vorgesehenen Zahlungen geleistet worden sind, | die die in Artikel 2 § 1 vorgesehenen Zahlungen geleistet worden sind, |
und Zeiträume der zeitweiligen Amtsenthebung wegen | und Zeiträume der zeitweiligen Amtsenthebung wegen |
Laufbahnunterbrechung, für die die in Artikel 2bis § 1 vorgesehenen | Laufbahnunterbrechung, für die die in Artikel 2bis § 1 vorgesehenen |
Zahlungen geleistet worden sind, nicht berücksichtigt. Gleiches gilt | Zahlungen geleistet worden sind, nicht berücksichtigt. Gleiches gilt |
für die Hinterbliebenenpension von Berechtigten eines im aktiven | für die Hinterbliebenenpension von Berechtigten eines im aktiven |
Dienst verstorbenen Bediensteten. | Dienst verstorbenen Bediensteten. |
In den in Absatz 1 und in § 5 erwähnten Fällen dürfen die für die | In den in Absatz 1 und in § 5 erwähnten Fällen dürfen die für die |
Berechnung der Pension berücksichtigten Abwesenheitszeiträume | Berechnung der Pension berücksichtigten Abwesenheitszeiträume |
insgesamt fünf Jahre nicht überschreiten. | insgesamt fünf Jahre nicht überschreiten. |
Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 und des Paragraphen 5 sind nur | Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 und des Paragraphen 5 sind nur |
anwendbar, wenn sie günstiger als diejenigen der Paragraphen 2 und 3 | anwendbar, wenn sie günstiger als diejenigen der Paragraphen 2 und 3 |
sind. | sind. |
§ 5 - Für die Anwendung der Paragraphen 2 und 3 werden Zeiträume der | § 5 - Für die Anwendung der Paragraphen 2 und 3 werden Zeiträume der |
Laufbahnunterbrechung oder der Verkürzung der Arbeitsleistungen, für | Laufbahnunterbrechung oder der Verkürzung der Arbeitsleistungen, für |
die die in Artikel 2 § 1 vorgesehenen Zahlungen vor dem 1. Juli 1991 | die die in Artikel 2 § 1 vorgesehenen Zahlungen vor dem 1. Juli 1991 |
geleistet worden sind, nicht berücksichtigt. | geleistet worden sind, nicht berücksichtigt. |
§ 6 - Die Dauer der in den Paragraphen 2 bis 5 erwähnten Dienste und | § 6 - Die Dauer der in den Paragraphen 2 bis 5 erwähnten Dienste und |
Zeiträume wird gegebenenfalls gemäss den Bestimmungen des Königlichen | Zeiträume wird gegebenenfalls gemäss den Bestimmungen des Königlichen |
Erlasses Nr. 206 vom 29. August 1983 zur Regelung der Berechnung der | Erlasses Nr. 206 vom 29. August 1983 zur Regelung der Berechnung der |
Pension des öffentlichen Sektors für Dienste mit Teilzeitleistungen | Pension des öffentlichen Sektors für Dienste mit Teilzeitleistungen |
festgelegt. | festgelegt. |
Für die Anwendung der Paragraphen 2 bis 5 zählen die in § 1 erwähnten | Für die Anwendung der Paragraphen 2 bis 5 zählen die in § 1 erwähnten |
Zeiträume nur nach Verhältnis der Bruchzahl mit, die sie im Vergleich | Zeiträume nur nach Verhältnis der Bruchzahl mit, die sie im Vergleich |
zu einer vollständigen Abwesenheit in einem Amt mit Vollzeitleistungen | zu einer vollständigen Abwesenheit in einem Amt mit Vollzeitleistungen |
darstellen. | darstellen. |
§ 7 - Es fallen nicht unter die Anwendung des vorliegenden Artikels: | § 7 - Es fallen nicht unter die Anwendung des vorliegenden Artikels: |
1. Urlaub oder Freistellungen, die gewährt werden, um eine Probezeit | 1. Urlaub oder Freistellungen, die gewährt werden, um eine Probezeit |
in einer anderen Stelle eines öffentlichen Dienstes, des | in einer anderen Stelle eines öffentlichen Dienstes, des |
subventionierten Unterrichtswesens, des Universitätsunterrichts, eines | subventionierten Unterrichtswesens, des Universitätsunterrichts, eines |
subventionierten psycho-medizinisch-sozialen Zentrums, einer | subventionierten psycho-medizinisch-sozialen Zentrums, einer |
subventionierten Berufsberatungsstelle oder eines subventionierten | subventionierten Berufsberatungsstelle oder eines subventionierten |
medizinisch-pädagogischen Instituts zu absolvieren, | medizinisch-pädagogischen Instituts zu absolvieren, |
2. Urlaub oder Freistellungen, die gewährt werden, um ein Amt in einer | 2. Urlaub oder Freistellungen, die gewährt werden, um ein Amt in einer |
offiziellen Schule oder in einer freien subventionierten Schule | offiziellen Schule oder in einer freien subventionierten Schule |
aushilfsweise auszuüben, | aushilfsweise auszuüben, |
3. Freistellungen, die gewährt werden, um im Rahmen der technischen | 3. Freistellungen, die gewährt werden, um im Rahmen der technischen |
Zusammenarbeit öffentliche Ämter in Entwicklungsländern auszuüben, | Zusammenarbeit öffentliche Ämter in Entwicklungsländern auszuüben, |
4. Freistellungen, die gewährt werden, um einen Auftrag auszuführen, | 4. Freistellungen, die gewährt werden, um einen Auftrag auszuführen, |
der im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Königlichen Erlasses Nr. 33 | der im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Königlichen Erlasses Nr. 33 |
vom 20. Juli 1967 zur Festlegung des Statuts bestimmter Bediensteter | vom 20. Juli 1967 zur Festlegung des Statuts bestimmter Bediensteter |
der öffentlichen Dienste mit internationalem Auftrag als | der öffentlichen Dienste mit internationalem Auftrag als |
internationalen Auftrag bezeichnet werden kann, | internationalen Auftrag bezeichnet werden kann, |
5. Freistellungen, die gewährt werden, um in Belgien Ämter in | 5. Freistellungen, die gewährt werden, um in Belgien Ämter in |
Ausführung eines Auftrags auszuüben, der von der Belgischen Regierung | Ausführung eines Auftrags auszuüben, der von der Belgischen Regierung |
oder einer belgischen öffentlichen Verwaltung aufgetragen oder | oder einer belgischen öffentlichen Verwaltung aufgetragen oder |
anerkannt worden ist, | anerkannt worden ist, |
6. Sonderurlaub wegen Teilzeitbeschäftigung, der in Anwendung von | 6. Sonderurlaub wegen Teilzeitbeschäftigung, der in Anwendung von |
Artikel 11 des Königlichen Erlasses Nr. 297 vom 31. März 1984 über die | Artikel 11 des Königlichen Erlasses Nr. 297 vom 31. März 1984 über die |
Aufträge, die Gehälter, die Gehaltssubventionen und den Urlaub wegen | Aufträge, die Gehälter, die Gehaltssubventionen und den Urlaub wegen |
Teilzeitbeschäftigung im Unterrichtswesen und in den | Teilzeitbeschäftigung im Unterrichtswesen und in den |
psycho-medizinisch-sozialen Zentren, abgeändert durch das Gesetz vom | psycho-medizinisch-sozialen Zentren, abgeändert durch das Gesetz vom |
31. Juli 1984, gewährt wird, | 31. Juli 1984, gewährt wird, |
7. Urlaub wegen Teilzeitbeschäftigung aus persönlichen Gründen, der in | 7. Urlaub wegen Teilzeitbeschäftigung aus persönlichen Gründen, der in |
Anwendung der Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen, die ihn | Anwendung der Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen, die ihn |
vorsehen, dem aktiven Dienst gleichgesetzt wird, | vorsehen, dem aktiven Dienst gleichgesetzt wird, |
8. Elternschaftsurlaub, | 8. Elternschaftsurlaub, |
9. Zeiträume der Laufbahnunterbrechung oder der Verkürzung der | 9. Zeiträume der Laufbahnunterbrechung oder der Verkürzung der |
Arbeitsleistungen: | Arbeitsleistungen: |
- wegen Leistung von Palliativpflege, | - wegen Leistung von Palliativpflege, |
- wegen Elternschaftsurlaub, | - wegen Elternschaftsurlaub, |
- wegen Beistand oder Pflege eines Mitgliedes ihres Haushalts oder | - wegen Beistand oder Pflege eines Mitgliedes ihres Haushalts oder |
eines Mitgliedes ihrer Familie bis zum zweiten Grad, das unter einer | eines Mitgliedes ihrer Familie bis zum zweiten Grad, das unter einer |
schweren Krankheit leidet. » | schweren Krankheit leidet. » |
Art. 3 - Die Bestimmungen des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. | Art. 3 - Die Bestimmungen des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. |
442 vom 14. August 1986, so wie sie vor ihrer Abänderung durch | 442 vom 14. August 1986, so wie sie vor ihrer Abänderung durch |
vorliegenden Erlass lauteten, bleiben auf Bedienstete anwendbar, die | vorliegenden Erlass lauteten, bleiben auf Bedienstete anwendbar, die |
sich am 1. Juli 2000 bereits in Vorruhestandsurlaub befanden. | sich am 1. Juli 2000 bereits in Vorruhestandsurlaub befanden. |
Die Bestimmungen des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 442 vom 14. | Die Bestimmungen des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 442 vom 14. |
August 1986, so wie sie vor ihrer Abänderung durch vorliegenden Erlass | August 1986, so wie sie vor ihrer Abänderung durch vorliegenden Erlass |
lauteten, bleiben auf Militärpersonen anwendbar, die am 1. Juli 2001 | lauteten, bleiben auf Militärpersonen anwendbar, die am 1. Juli 2001 |
wegen Laufbahnunterbrechung zeitweilig ihres Amtes enthoben waren, wie | wegen Laufbahnunterbrechung zeitweilig ihres Amtes enthoben waren, wie |
in Artikel 20 des Gesetzes vom 25. Mai 2000 zur Einführung der | in Artikel 20 des Gesetzes vom 25. Mai 2000 zur Einführung der |
freiwilligen Arbeitsregelung der Viertagewoche und der Regelung des | freiwilligen Arbeitsregelung der Viertagewoche und der Regelung des |
vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit für bestimmte | vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit für bestimmte |
Militärpersonen und zur Abänderung des Statuts der Militärpersonen im | Militärpersonen und zur Abänderung des Statuts der Militärpersonen im |
Hinblick auf die Einführung einer zeitweiligen Amtsenthebung wegen | Hinblick auf die Einführung einer zeitweiligen Amtsenthebung wegen |
Laufbahnunterbrechung erwähnt, und die aufgrund von Artikel 23 § 2 | Laufbahnunterbrechung erwähnt, und die aufgrund von Artikel 23 § 2 |
desselben Gesetzes später automatisch zur Disposition gestellt werden. | desselben Gesetzes später automatisch zur Disposition gestellt werden. |
Art. 4 - Es werden aufgehoben: | Art. 4 - Es werden aufgehoben: |
1. Artikel 3bis des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 442 vom 14. | 1. Artikel 3bis des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 442 vom 14. |
August 1986, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 24. Juli 1997 | August 1986, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 24. Juli 1997 |
und abgeändert durch das Gesetz vom 25. Mai 2000, | und abgeändert durch das Gesetz vom 25. Mai 2000, |
2. Titel II Kapitel I Abschnitt II des Gesetzes vom 12. August 2000 | 2. Titel II Kapitel I Abschnitt II des Gesetzes vom 12. August 2000 |
zur Festlegung von sozialen, Haushalts- und sonstigen Bestimmungen. | zur Festlegung von sozialen, Haushalts- und sonstigen Bestimmungen. |
Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. | Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. |
Art. 6 - Unser Minister der Pensionen ist mit der Ausführung des | Art. 6 - Unser Minister der Pensionen ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 14. Juni 2001 | Gegeben zu Brüssel, den 14. Juni 2001 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Pensionen, | Der Minister der Pensionen, |
F. VANDENBROUCKE | F. VANDENBROUCKE |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 17 januari 2002. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 17 janvier 2002. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |