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Koninklijk Besluit van 17 januari 2002
gepubliceerd op 20 juni 2002

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 23 mei 2001 tot instelling van een algemeen reglement betreffende de inkomensgarantie voor ouderen

bron
ministerie van binnenlandse zaken
numac
2002000051
pub.
20/06/2002
prom.
17/01/2002
ELI
eli/besluit/2002/01/17/2002000051/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

17 JANUARI 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 23 mei 2001 tot instelling van een algemeen reglement betreffende de inkomensgarantie voor ouderen


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 23 mei 2001 tot instelling van een algemeen reglement betreffende de inkomensgarantie voor ouderen, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 23 mei 2001 tot instelling van een algemeen reglement betreffende de inkomensgarantie voor ouderen.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 17 januari 2002.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Bijlage - Annexe MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT 23. MAI 2001 - Königlicher Erlass zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Einkommensgarantie für Betagte ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 22. März 2001 zur Einführung einer Einkommensgarantie für Betagte;

Aufgrund des Gesetzes vom 22. März 2001 über die Beanstandungen in Bezug auf die Einkommensgarantie für Betagte;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 26. März 2001;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 27.

April 2001;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet dadurch, dass das Gesetz vom 22.

März 2001 zur Einführung einer Einkommensgarantie für Betagte am 1.

Juni 2001 in Kraft tritt und daher dringend Massnahmen im Hinblick auf seine Ausführung getroffen werden müssen und dass es daher wichtig ist, dass das Landespensionsamt so schnell wie möglich die dafür notwendigen Vorkehrungen treffen kann, darin einbegriffen die Anpassung der Berechnungsverfahren in der Datenbank und die vorherige Durchführung von Tests;

Aufgrund der Notwendigkeit, den Empfängern die Auszahlung der Einkommensgarantie für Betagte ab dem 1. Juni 2001 zuzusichern;

Aufgrund des Gutachtens 31.597/1 des Staatsrates vom 8. Mai 2001, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Einleitende Bestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu verstehen unter: 1. "Gesetz": das Gesetz vom 22.März 2001 zur Einführung einer Einkommensgarantie für Betagte; 2. "Minister": der für die Pensionen zuständige Minister;3. "Bürgermeister": der Bürgermeister oder der von ihm beauftragte Beamte der Gemeindeverwaltung;4. "Amt": das Landespensionsamt;5. "Hauptwohnort": der Begriff, so wie er in Artikel 4 [sic, zu lesen ist: Artikel 3 ] des Gesetzes vom 19.Juli 1991 über die Bevölkerungsregister und die Personalausweise und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen vorkommt; 6. "Einkommensgarantie": die durch das in Nr.1 erwähnte Gesetz eingeführte Einkommensgarantie für Betagte; 7. "Antragsteller": die Person, die die Einkommensgarantie beantragt hat oder deren Anrecht auf Einkommensgarantie von Amts wegen untersucht wird. KAPITEL II - Beantragung und Verwaltungsverfahren Abschnitt 1 - Beantragung bei der Gemeindeverwaltung Art. 2 - Der Antrag wird vom Bürgermeister der Gemeinde, in der der Antragsteller seinen Hauptwohnort hat, entgegengenommen.

Art. 3 - Der Bürgermeister ist verpflichtet, die Anträge mindestens einmal pro Woche an einem eigens für diesen Zweck festgelegten Tag entgegenzunehmen.

An der für öffentliche Bekanntmachungen vorbehaltenen Stelle ist sichtbar und ständig eine entsprechende Bekanntmachung angebracht.

In dieser Bekanntmachung sind der Raum, die Tage und die Uhrzeiten für die Beantragung angegeben.

Art. 4 - Der Antragsteller ist verpflichtet, persönlich beim Bügermeister vorstellig zu werden und im Besitz seines Personalausweises zu sein.

Er kann sich jedoch durch eine eigens dazu ermächtigte Person vertreten lassen. Diese Person muss volljährig und im Besitz des im vorhergehenden Absatz erwähnten Dokuments sowie ihres eigenen Personalausweises und einer dem Antrag beizufügenden Vollmacht sein.

Am Tag selbst, an dem der Antragsteller oder sein Beauftragter vorstellig wird, um einen Antrag einzureichen, trägt der Bügermeister den Antrag in das vom Amt zur Verfügung gestellte Register ein. Dieses Register muss chronologisch, ohne Leerstellen, Streichungen oder Randvermerke geführt werden.

Der Bürgermeister kann auf seinen Antrag hin und wenn die lokalen Umstände es erfordern, vom Amt dazu ermächtigt werden, zwei oder mehrere Register für die Eintragung der Anträge zu führen.

Der Antragsteller oder sein Beauftragter unterzeichnet das Register in dem dafür vorbehaltenen Feld.

Art. 5 - Der Bügermeister fertigt den Antrag auf einem ihm zur Verfügung gestellten Formular aus, dessen Muster das Amt festlegt.

Er vermerkt im Antrag, dass die Auskünfte in Bezug auf Identität und Personenstand des Antragstellers und gegebenenfalls jeder Person, die denselben Hauptwohnort mit ihm teilt, richtig sind, dass alle auf dem erforderlichen Formular erwähnten Fragen gestellt und die Antworten genau wiedergegeben worden sind.

Er lässt den Antrag vom Antragsteller oder von seinem Beauftragten unterzeichnen, der somit bescheinigt, dass die erteilten Auskünfte ehrlich und vollständig sind.

Er bescheinigt, dass alle vorgeschriebenen Formalitäten eingehalten worden sind.

Der Bügermeister ist verpflichtet, dem Antrag alle Dokumente beizufügen, die der Antragsteller zur Stützung seines Antrags vorlegen will.

Art. 6 - Der Bürgermeister händigt dem Antragsteller oder seinem Beauftragten eine Empfangsbescheinigung aus, die das Datum trägt, an dem er zwecks Einreichung des Antrags vorstellig geworden ist.

Die Empfangsbescheinigung, das Antragsformular und die Eintragung in das in Artikel 4 erwähnte Register müssen dasselbe Datum tragen.

Nur die Eintragung im Register gilt als Beweis für das Datum der Einreichung des Antrags.

Der Bürgermeister darf sich in keinem Fall weigern, einen Antrag entgegenzunehmen.

Weder vor noch nach Erfüllung der Formalitäten für die Einreichung des Antrags darf der Bürgermeister dem Antragsteller, seinem Beauftragten oder einer Drittperson das in Artikel 5 erwähnte Formular aushändigen.

Art. 7 - Der Bürgermeister leitet den Antrag innerhalb von fünf Tagen nach Entgegennahme an den Hauptsitz des Amtes weiter.

Alle Anträge, die Teil einer selben Sendung sind, werden auf einem dem Bügermeister vom Amt gelieferten Bordereau vermerkt. Das Bordereau wird in zweifacher Ausfertigung erstellt. Ein Exemplar wird dem Bürgermeister vom Amt als Empfangsbescheinigung zurückgeschickt.

Der Bürgermeister kann unter den vom Amt festgelegten Bedingungen ermächtigt werden, die Anträge elektronisch zu übermitteln.

Abschnitt 2 - Beantragung beim Amt Art. 8 - § 1 - Personen, die ihren Hauptwohnort in Belgien haben, können sich persönlich an das Amt wenden, um ihren Antrag einzureichen.

Unter den in Artikel 4 erwähnten Bedingungen können sie sich ebenfalls von einer eigens dazu ermächtigten Person vertreten lassen.

Auf Vorlage des Personalausweises wird der Antrag auf einem zu diesem Zweck vorgesehenen Formular gestellt; er wird vom Antragsteller oder von seinem Beauftragten datiert und unterzeichnet. § 2 - Das Amt händigt dem Antragsteller oder seinem Beauftragten eine Empfangsbescheinigung aus, die das Datum trägt, an dem der Antrag eingereicht worden ist.

Abschnitt 3 - Identifizierung Art. 9 - Das Amt ist verpflichtet, sich an das Nationalregister der natürlichen Personen zu wenden, um die in Artikel 3 Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Informationen zu erhalten oder wenn es die Richtigkeit dieser Informationen überprüft.

Der Rückgriff auf eine andere Quelle ist nur erlaubt, wenn die erforderlichen Informationen beim Nationalregister nicht erhältlich sind. In diesem Fall teilt das Amt dem Nationalregister der natürlichen Personen den Inhalt der Informationen als Auskunft mit und fügt die Belege bei.

Abschnitt 4 - Gewährung von Amts wegen Art. 10 - § 1 - Das Amt untersucht von Amts wegen die Anrechte auf Einkommensgarantie der Personen, die das in den Artikeln 3 oder 17 des Gesetzes erwähnte Alter erreichen und folgende Gelder beziehen: 1. eine Behindertenbeihilfe aufgrund des Gesetzes vom 27.Februar 1987 über die Behindertenbeihilfen, 2. das Existenzminimum aufgrund des Gesetzes vom 7.August 1974 zur Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum, 3. eine Pension in der Regelung für Lohnempfänger oder Selbständige, selbst wenn diese Pension vorzeitig gewährt wird, es sei denn, ihr Betrag verhindert die Gewährung der Einkommensgarantie. Das Anrecht auf Einkommensgarantie setzt am ersten Tag des Monats nach demjenigen ein, in dem das in Absatz 1 erwähnte Alter erreicht wird. § 2 - Die Einrichtungen oder Verwaltungen, die die in § 1 Nr. 1 oder Nr. 2 erwähnten Leistungen auszahlen, informieren, sechs Monate bevor das in § 1 erwähnte Alter erreicht wird, das Amt darüber.

Abschnitt 5 - Vorschüsse Art. 11 - Das Amt kann Vorschüsse auszahlen, wenn sich bei der Untersuchung der Anrechte auf Einkommensgarantie auf verwaltungsrechtlicher oder gerichtlicher Ebene herausstellt, dass noch kein definitiver Beschluss gefasst werden kann.

Das Amt legt den Betrag der Vorschüsse aufgrund der Beweiselemente, über die es verfügt, fest.

Durch eine Mitteilung, gegen die keine Beschwerde eingelegt werden kann, setzt das Amt den Empfänger davon in Kenntnis, dass Vorschüsse ausgezahlt werden.

Abschnitt 6 - Neue Beschlüsse Art. 12 - § 1 - Ein Empfänger, dem die Einkommensgarantie aufgrund eines definitiven Beschlusses oder eines rechtskräftigen Gerichtsbeschlusses gewährt wird, kann in den Formen, die in den Abschnitten 2 und 3 dieses Kapitels festgelegt sind, einen neuen Antrag einreichen.

Ein neuer Antrag kann nur auf der Grundlage neuer Beweiselemente, die der Verwaltungsbehörde oder dem zuständigen Rechtsprechungsorgan früher nicht vorgelegt worden waren, oder aufgrund einer Abänderung einer Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung für begründet erklärt werden.

Diese Möglichkeit haben, unter den gleichen Bedingungen, auch die Personen, denen das Anrecht auf Einkommensgarantie verweigert worden ist.

Der neue Beschluss wird wirksam am ersten Tag des Monats nach demjenigen, in dem der neue Antrag eingereicht wurde. § 2 - Ein Antrag beim Arbeitsgericht oder die Berufung beim Arbeitsgerichtshof in Bezug auf einen Beschluss über die Einkommensgarantie gelten, wenn sie wegen Verspätung für unzulässig erklärt werden, als neuer Antrag auf Einkommensgarantie.

Art. 13 - § 1 - Wird festgestellt, dass der Beschluss oder seine Ausführung eine Unregelmässigkeit oder einen materiellen Irrtum aufweist, fasst das Amt einen neuen Beschluss und/oder behebt die Unregelmässigkeit oder den Irrtum. Der neue Beschluss wird ab demselben Datum wirksam wie der berichtigte Beschluss.

Unbeschadet der Anwendung von § 2 des vorliegenden Artikels oder von Artikel 21 des Gesetzes vom 13. Juni 1966 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für Arbeiter, Angestellte, unter belgischer Flagge fahrende Seeleute, Bergarbeiter und freiwillig Versicherte wird der neue Beschluss im Fall eines Irrtums seitens der Verwaltung jedoch am ersten Tag des Monats nach der Notifizierung wirksam, wenn das Anrecht auf die Leistung geringer ist als das ursprünglich zuerkannte Anrecht.

Wenn das Amt feststellt, dass eine Unregelmässigkeit oder ein materieller Irrtum zu einer im Vergleich zum Anrecht auf die Leistung überhöhten Auszahlung geführt hat, kann es, als Sicherungsmassnahme, die Auszahlung auf den Betrag begrenzen, der seines Erachtens der gesetzlich zu entrichtende Betrag ist. In diesem Fall ist der berichtigende Beschluss, durch den der Betrag der Leistung gekürzt wird, ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 1 wirksam ab dem ersten Tag des Monats, in dem die Sicherungsmassnahme angewandt wurde. § 2 - Das Amt kann innerhalb der Frist für die Einreichung eines Antrags beim Arbeitsgericht oder, wenn ein Antrag eingereicht worden ist, bis zur Schliessung der Verhandlungen den Beschluss rückgängig machen und einen neuen Beschluss fassen, wenn: a) am Datum des Einsetzens der Einkommensgarantie das Anrecht durch eine Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung abgeändert worden ist;b) ein neuer Sachverhalt oder neue Beweiselemente, die eine Auswirkung auf das Anrecht des Antragstellers haben, im Laufe des Verfahrens geltend gemacht werden;c) festgestellt wird, dass der Beschluss einen administrativen Irrtum aufweist. Art. 14 - § 1 - Das Amt revidiert die Anrechte auf Einkommensgarantie von Amts wegen, wenn einer der folgenden Sachverhalte festgestellt wird: 1. eine Änderung der Anzahl Personen, die denselben Hauptwohnort miteinander teilen;2. eine Änderung der Existenzmittel;3. eine Änderung des Betrags der Pensionen, die ausschliesslich auf einen neuen Gewährungsbeschluss zurückzuführen ist;in diesem Fall wird der Beschluss unter Berücksichtigung dieser Änderung revidiert, ohne dass es zu einer neuen Untersuchung der Existenzmittel kommt.

Das Anrecht auf Einkommensgarantie wird gegebenenfalls ab dem ersten Tag des Monats nach demjenigen, in dem die Änderung eingetreten ist, revidiert. § 2 - 1. Wenn das in § 1 Nr. 1 erwähnte Ereignis auf den Tod des Empfängers oder einer der Personen, die denselben Hauptwohnort mit ihm teilen, zurückzuführen ist, nimmt das Amt eine neue Untersuchung der Einkommensgarantie des hinterbliebenen Empfängers unter Berücksichtigung der Güter, die er aus dem Nachlass tatsächlich erhalten hat, vor und notifiziert ihm einen neuen Beschluss. Diese neue Untersuchung der Existenzmittel beschränkt sich auf die Güter des in Absatz 1 erwähnten Verstorbenen, die der hinterbliebene Empfänger und/oder die Personen, die denselben Hauptwohnort mit ihm teilen, tatsächlich erhalten haben und die gegebenenfalls zu seinen als unverändert betrachteten anderen Existenzmitteln und persönlichen Pensionen sowie zu denjenigen der Personen, die denselben Hauptwohnort mit ihm teilen, hinzukommen.

Wenn der hinterbliebene Empfänger den Beweis erbringt, dass weder er noch die anderen Personen, die denselben Hauptwohnort mit ihm teilen, ein Gut aus dem Nachlass des in Absatz 1 erwähnten Verstorbenen erhalten haben, wird über die Einkommensgarantie ein neuer Beschluss gefasst, ohne dass die Existenzmittel des Verstorbenen in Betracht gezogen werden.

In Erwartung des in Absatz 1 erwähnten neuen Beschlusses wird die Einkommensgarantie neu berechnet und in der Form von rückforderbaren Vorschüssen ausgezahlt. Für die Festlegung des Betrags der Vorschüsse wird davon ausgegangen, dass die Existenzmittel des Verstorbenen den hinterbliebenen Personen, die denselben Hauptwohnort mit dem Verstorbenen teilten, zu gleichen Teilen gehören.

Wenn der hinterbliebene Empfänger der Meinung ist, dass er aufgrund des tatsächlichen Erbschaftsanfalls Anspruch auf einen höheren Vorschuss erheben kann, lässt er dem Amt eine Abschrift der Erbfallanmeldung oder ein anderes Dokument zukommen, das bescheinigt, wie der Nachlass abgewickelt wurde. Gegebenenfalls berichtigt das Amt die Vorschussbeträge. 2. Wenn das in § 1 Nr.1 erwähnte Ereignis auf die Aufnahme des Empfängers oder einer der Personen, die denselben Hauptwohnort mit ihm teilen, in ein Altenheim, ein Alten- und Pflegeheim oder eine psychiatrische Anstalt zurückzuführen ist, werden, ohne neue Untersuchung der Existenzmittel: - für die aufgenommene Person lediglich ihre persönlichen Existenzmittel und Pensionen für die Festlegung der Einkommensgarantie in Betracht gezogen, - für die anderen Empfänger nur die Existenzmittel und Pensionen der Personen in Betracht gezogen, die denselben Hauptwohnort miteinander teilen.

Die Beträge der in Betracht zu ziehenden Existenzmittel und Pensionen entsprechen denjenigen, die für den letzten Beschluss oder die letzte Revision in Betracht gezogen wurden. Der neue Beschluss wird jedem der im vorhergehenden Absatz erwähnten Empfänger per Einschreiben notifiziert.

Abschnitt 7 - Untersuchung der Existenzmittel Art. 15 - § 1 - Gegebenenfalls lässt das Amt eine Untersuchung der Existenzmittel durchführen; zu diesem Zweck lässt es dem Antragsteller ein Formular für die Angabe der Existenzmittel zukommen.

Wenn der Antragsteller seinen Hauptwohnort mit einer oder mehreren anderen Personen teilt, wird jeder dieser Personen ein Formular für die Angabe der Existenzmittel zugeschickt.

Der Antragsteller und jede Person, die denselben Hauptwohnort mit ihm teilt, muss die verschiedenen Fragen präzise beantworten, die erteilten Auskünfte für ehrlich und vollständig erklären und deren Überprüfung erlauben. Alle unterzeichnen ihr Formular und jede Person fügt ihren letzten Steuerbescheid der Verwaltung der direkten Steuern sowie eine für wahrheitsgetreu erklärte Liste der entgeltlich oder unentgeltlich abgetretenen unbeweglichen Güter und der dinglichen Rechte, die sie an diesen Gütern geltend machen konnte, bei. Die Liste wird durch eine Abschrift des Kaufvertrags oder der notariellen Urkunde gestützt.

Der Antragsteller und jede Person, die denselben Hauptwohnort mit ihm teilt, muss dieses Formular binnen einem Monat nach dessen Empfang ausfüllen und mit den erforderlichen Beweiselementen zurückschicken.

Kommt der Antragsteller und/oder eine der Personen, die denselben Hauptwohnort mit ihm teilt, der im vorhergehenden Absatz erwähnten Verpflichtung nicht nach, wird ihm beziehungsweise ihr eine Mahnung per Einschreiben zugeschickt; leistet er beziehungsweise sie dieser Mahnung binnen einem Monat nicht Folge, wird die Einkommensgarantie verweigert. § 2 - Der Empfänger der Einkommensgarantie schickt die in Artikel 5 § 1 Absatz 3 des Gesetzes erwähnte Erklärung per Einschreiben an das Amt.

In der in Absatz 1 erwähnten Erklärung müssen Datum, Art und Betrag der Änderungen in Bezug auf die in Betracht zu ziehenden Existenzmittel angegeben werden.

Art. 16 - Erweist eine weitere Untersuchung sich als notwendig, wird die in Artikel 15 erwähnte Erklärung zur Überprüfung an den Hauptinspektor der Verwaltung des Steuerwesens für Unternehmen und Einkünfte weitergeleitet.

Das Amt legt die Muster der Formulare fest, anhand deren die für die Untersuchung der Akte erforderlichen Auskünfte beim Ministerium der Finanzen beantragt werden.

Art. 17 - Der Hauptinspektor der Verwaltung des Steuerwesens für Unternehmen und Einkünfte teilt die erforderlichen Auskünfte auf Antrag des Amtes mit. Gegebenenfalls muss er die zuständigen Büros der Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung um alle Auskünfte in Bezug auf bewegliche und unbewegliche Güter bitten, an denen der Antragsteller und die Personen, die denselben Hauptwohnort mit ihm teilen, das Eigentum oder den Niessbrauch haben oder hatten.

Die Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung muss dem Hauptinspektor der Verwaltung des Steuerwesens für Unternehmen und Einkünfte alle in ihrem Besitz befindlichen Auskünfte mitteilen und insbesondere Auskünfte über Hypothekendarlehen und -renten und über Wertpapiere, als deren Besitzer sich der Antragsteller oder Personen, die denselben Hauptwohnort mit ihm teilen, aufgrund einer Erbfallanmeldung, eines Teilungsvertrags, einer Liquidationsurkunde, einer in der Sammlung der Gesellschaftsurkunden veröffentlichten Urkunde oder einer anderen Urkunde erweisen.

Die Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung muss dem Hauptinspektor die Büros, in deren Bereich der Antragsteller und/oder die Personen, die denselben Hauptwohnort mit ihm teilen, bekannt sind, mitteilen. Der Hauptinspektor der Verwaltung des Steuerwesens für Unternehmen und Einkünfte schickt jedem dieser Büros einen Auskunftsantrag zu.

Art. 18 - Der Hauptinspektor der Verwaltung des Steuerwesens für Unternehmen und Einkünfte vermerkt in der Steuerakte des Betreffenden und/oder der Personen, die denselben Hauptwohnort mit ihm teilen, dass eine Untersuchung der Existenzmittel im Hinblick auf die Gewährung der Einkommensgarantie durchgeführt worden ist.

Er muss dem Amt jede in der Vermögenslage des Betreffenden und/oder der Personen, die denselben Hauptwohnort mit ihm teilen, eingetretene Änderung mitteilen.

KAPITEL III - Berechnung der Existenzmittel Abschnitt 1 - Befreiungen Unterabschnitt 1 - Vollständig befreite Einkünfte Art. 19 - Für die Berechnung der Existenzmittel werden, sowohl was den Empfänger als auch was die Personen betrifft, die denselben Hauptwohnort mit ihm teilen, nicht in Betracht gezogen: 1. Familienleistungen aufgrund einer belgischen Regelung;2. Leistungen oder jegliche Beteiligung der öffentlichen oder privaten Fürsorge;3. von Verwandten in auf- oder absteigender Linie gezahlter Unterhalt;4. Frontstreifen- und Gefangenenrenten und Renten mit Bezug auf einen aufgrund einer Kriegshandlung verliehenen nationalen Orden;5. Beihilfen, die im Rahmen der durch den Königlichen Erlass vom 3. Februar 1961 koordinierten Gesetze über die Krüppel und Verstümmelten und des Gesetzes vom 27. Juni 1969 über die Gewährung von Behindertenbeihilfen gezahlt werden; 6. Beihilfen, die im Rahmen des Gesetzes vom 27.Februar 1987 über die Behindertenbeihilfen gezahlt werden; 7. die Heizkostenzulage, die bestimmten Empfängern einer Pension zu Lasten der Regelung für Lohnempfänger gewährt wird. Unterabschnitt 2 - Teilweise befreite Einkünfte Art. 20 - Für die Anwendung von Artikel 8 des Gesetzes wird vom gesamten Katastereinkommen der bebauten Immobilien, an denen der Antragsteller und die Personen, die denselben Hauptwohnort mit ihm teilen, das Volleigentum oder den Niessbrauch haben, ein Betrag von 743,68 Euro abgezogen.

Dieser Betrag wird für jedes Kind, für das der Antragsteller und/oder die Personen, die denselben Hauptwohnort mit ihm teilen, Familienbeihilfen beziehen, um 123,95 Euro erhöht.

Art. 21 - Sind der Antragsteller und/oder die Personen, die denselben Hauptwohnort mit ihm teilen, lediglich Volleigentümer oder Niessbraucher von unbebauten Immobilien, wird für die Anwendung von Artikel 8 des Gesetzes bei der Berechnung der Existenzmittel das gesamte Katastereinkommen dieser Güter abzüglich 29,75 Euro in Betracht gezogen.

Art. 22 - Beim Abzug der Pensionen vom Betrag der Einkommensgarantie werden 90 % der in Artikel 12 des Gesetzes erwähnten Leistungen in Betracht gezogen, auf die der Antragsteller und/oder die Personen, die denselben Hauptwohnort mit ihm teilen, ein Anrecht haben.

Art. 23 - Im Falle der entgeltlichen Abtretung: 1. entweder des Wohnhauses des Antragstellers und/oder der Personen, die denselben Hauptwohnort mit ihm teilen, unter der Bedingung, dass weder er noch diese Personen eine andere bebaute Immobilie besitzen, 2.oder der einzigen unbebauten Immobilie des Antragstellers und/oder der Personen, die denselben Hauptwohnort mit ihm teilen, unter der Bedingung das weder er noch diese Personen eine andere bebaute oder unbebaute Immobilie besitzen, ist ein erster Teilbetrag des Verkaufswertes in Höhe von 37 200 Euro als befreit zu betrachten.

Für die Anwendung des vorhergehenden Absatzes wird als Wohnhaus des Antragstellers und/oder der Personen, die denselben Hauptwohnort mit ihm teilen, ebenfalls das in Buch II Titel X Artikel 271 Absatz 1 des Handelsgesetzbuches erwähnte einzige Binnenschiff betrachtet, das ihnen gehört und ihnen dauerhaft als Wohnung dient.

Art. 24 - Für angelegte oder nicht angelegte bewegliche Vermögenswerte werden gegebenenfalls nach Anwendung des vorhergehenden Artikels 4 % des Teilbetrags von 6 200 Euro bis 18 600 Euro und 10 % des darüber liegenden Betrags in Betracht gezogen.

Art. 25 - Wenn der Antragsteller denselben Hauptwohnort mit einer oder mehreren anderen Personen teilt, wird die im vorhergehenden Artikel erwähnte Befreiung auf die Summe ihrer beweglichen Vermögenswerte angewandt.

Unterabschnitt 3 - Allgemeine Befreiung Art. 26 - Der in Artikel 6 des Gesetzes erwähnte Betrag der Einkommensgarantie wird um den Teil der Existenzmittel, der 625 Euro pro Jahr übersteigt, verringert.

Dieser Betrag beläuft sich jedoch auf 1 000 Euro pro Jahr, wenn der Antragsteller die Bedingungen von Artikel 6 § 2 des Gesetzes erfüllt.

Abschnitt 2 - In Betracht zu ziehende Existenzmittel Unterabschnitt 1 - Berufseinkünfte Art. 27 - Wenn der Antragsteller und/oder die Personen, die denselben Hauptwohnort mit ihm teilen, eine andere Berufstätigkeit als die eines Selbständigen ausüben, wird ein Pauschalbetrag in Betracht gezogen, der drei Vierteln der Bruttoentlohnung entspricht.

Art. 28 - Üben der Antragsteller und/oder die Personen, die denselben Hauptwohnort mit ihm teilen, eine Berufstätigkeit als Selbständiger aus, werden für die Berechnung der Existenzmittel die in Artikel 11 des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen definierten Berufseinkünfte in Betracht gezogen, die sich auf das Kalenderjahr vor demjenigen beziehen, in dem der Verwaltungsbeschluss wirksam wird.

Handelt es sich um einen Helfer, der keine wirkliche Entlohnung bezieht, wird ein Pauschalbetrag in Betracht gezogen, der drei Vierteln der letzten fiktiven Entlohnung entspricht, die bei der Verwaltung der direkten Steuern angegeben worden ist.

Art. 29 - Bei Aufnahme oder Wiederaufnahme einer Berufstätigkeit als Selbständiger werden, solange Artikel 28 Absatz 1 nicht angewandt werden kann und in allen Fällen, in denen nicht auf von der Verwaltung der direkten Steuern festgelegte Berufseinkünfte Bezug genommen werden kann, die vom Antragsteller und/oder von den Personen, die denselben Hauptwohnort mit ihm teilen, angegebenen Berufseinkünfte in Betracht gezogen. Diese Einkünfte können überprüft und gegebenenfalls auf der Grundlage von Elementen berichtigt werden, die bei der vorerwähnten Verwaltung eingeholt worden sind.

Art. 30 - § 1 - Ab dem ersten Tag des Monats nach demjenigen, in dem jegliche Berufstätigkeit eingestellt wird, werden die Berufseinkünfte nicht mehr in Betracht gezogen. § 2 - Übten der Antragsteller und/oder die Personen, die denselben Hauptwohnort mit ihm teilen, unterschiedliche Berufstätigkeiten aus und stellen sie eine Tätigkeit ein, werden ab dem ersten Tag des Monats nach demjenigen der Einstellung nur noch die Einkünfte aus der weiterhin ausgeübten Tätigkeit in Betracht gezogen.

Art. 31 - Wenn der Antragsteller denselben Hauptwohnort mit einer oder mehreren anderen Personen teilt, wird bei der Festlegung der Existenzmittel die Summe ihrer im vorliegenden Unterabschnitt erwähnten Berufseinkünfte in Betracht gezogen.

Unterabschnitt 2 - Bewegliche Vermögenswerte und Abtretungen Art. 32 - § 1 - Wenn der Antragsteller und/oder die Personen, die denselben Hauptwohnort mit ihm teilen, bewegliche oder unbewegliche Güter entgeltlich oder unentgeltlich abgetreten haben, wird unbeschadet der Anwendung von Artikel 23 ein Pauschalbetrag in Betracht gezogen, der dem Verkaufswert der Güter zum Zeitpunkt ihrer Abtretung entspricht.

Der in Absatz 1 erwähnte Pauschalbetrag wird festgelegt durch Anwendung der in Artikel 24 erwähnten Berechnungsmodalitäten auf den Verkaufswert der Güter zum Zeitpunkt ihrer Abtretung. § 2 - Der Verkaufswert der abgetretenen beweglichen oder unbeweglichen Güter, an denen der Antragsteller und/oder die Personen, die mit ihm denselben Wohnort teilen, das Eigentum oder den Niessbrauch in Bruchteilsgemeinschaft hatten, wird mit einem Bruch multipliziert, der dem Umfang der Rechte des Antragstellers und/oder der Personen, die denselben Hauptwohnort mit ihm teilen, entspricht. § 3 - Bei Abtretung des Niessbrauchs wird dessen Wert auf 40 % des Wertes im Volleigentum festgelegt.

Art. 33 - Werden bewegliche oder unbewegliche Güter gegen Entgelt abgetreten, werden die persönlichen Schulden des Antragstellers und/oder der Personen, die denselben Hauptwohnort mit ihm teilen, vom Verkaufswert der abgetretenen Güter zum Zeitpunkt der Abtretung abgezogen, unter der Bedingung: 1. dass es sich um persönliche Schulden des Antragstellers und/oder der Personen, die denselben Hauptwohnort mit ihm teilen, handelt;2. dass die Schulden vor der Abtretung eingegangen worden sind;3. dass die Schulden ganz oder teilweise mit dem Ertrag der Abtretung beglichen worden sind. Art. 34 - § 1 - Im Falle der entgeltlichen Abtretung eines unbeweglichen Gutes und unbeschadet der Bestimmungen des vorhergehenden Artikels werden, insofern es sich um das in Artikel 23 erwähnte unbewegliche Gut handelt, jährlich 1 250 Euro oder 2 000 Euro vom Verkaufswert des Gutes abgezogen, je nachdem, ob der Antragsteller die Einkommensgarantie aufgrund von Artikel 6 § 1 oder aufgrund von Artikel 6 § 2 des Gesetzes erhält.

Der abzugsfähige Betrag wird im Verhältnis zu der Anzahl Monate zwischen dem Ersten des Monats nach dem Datum der Abtretung und dem Zeitpunkt, an dem die Einkommensgarantie einsetzt, berechnet. § 2 - Einmal pro Jahr - am Jahrestag des Einsetzens der Einkommensgarantie - wird der Verkaufswert von Amts wegen um einen der in § 1 erwähnten Beträge verringert. Zu diesem Zweck wird am 1. Januar des betreffenden Jahres überprüft, ob der Betreffende immer noch die in Artikel 6 § 1 oder Artikel 6 § 2 des Gesetzes erwähnten Bedingungen erfüllt.

Unterabschnitt 3 - Immobilien Art. 35 - § 1 - Für die Berechnung der Existenzmittel wird sowohl für die bebauten als auch für die unbebauten Immobilien das nicht befreite Katastereinkommen mit 3 multipliziert. § 2 - Im Ausland gelegene Immobilien werden gemäss den Bestimmungen in Betracht gezogen, die auf in Belgien gelegene Immobilien Anwendung finden.

Für die Anwendung von Absatz 1 ist unter Katastereinkommen jede ähnliche Besteuerungsgrundlage zu verstehen, die in den steuerrechtlichen Vorschriften des Ortes vorgesehen ist, an dem die betreffende Immobilie gelegen ist. § 3 - Das Katastereinkommen aus einem Immobilienteil entspricht dem Katastereinkommen aus der Immobilie, multipliziert mit dem Bruch, der dem Immobilienteil entspricht.

Der Antragsteller legt dem Amt die erforderlichen Beweiselemente vor.

Art. 36 - Sind der Antragsteller und/oder die Personen, die denselben Hauptwohnort mit ihm teilen, Bruchteilseigentümer oder -niessbraucher, wird das Katastereinkommen vor Anwendung der Artikel 20 und 21 mit dem Bruch oder mit der Summe der Brüche multipliziert, der beziehungsweise die dem Umfang der ungeteilten Volleigentümer- oder Niessbraucherrechte des Antragstellers und/oder der Personen, die denselben Hauptwohnort mit ihm teilen, entspricht beziehungsweise entsprechen. § 2 - Wenn die Immobilie mit einer Hypothek belastet ist, darf der für die Berechnung der Existenzmittel in Betracht gezogene Betrag um den jährlichen Betrag der Hypothekenzinsen verringert werden, vorausgesetzt: 1. dass die Schuld vom Antragsteller und/oder von den Personen, die denselben Hauptwohnort mit ihm teilen, für eigene Bedürfnisse eingegangen worden ist und der Antragsteller die Zweckbestimmung des geliehenen Kapitals belegt, 2.dass der Antragsteller beweist, dass die Hypothekenzinsen einforderbar waren und für das Jahr vor demjenigen, in dem der Beschluss wirksam wurde, tatsächlich gezahlt worden sind.

Der Betrag dieser Verringerung darf die Hälfte des in Betracht zu ziehenden Betrags jedoch nicht überschreiten.

Wenn die Immobilie durch Zahlung einer Leibrente erworben worden ist, wird der für die Berechnung der Existenzmittel in Betracht gezogene Betrag um den Betrag der vom Antragsteller und/oder von den Personen, die denselben Hauptwohnort mit ihm teilen, tatsächlich gezahlten Leibrente verringert. Absatz 2 des vorliegenden Paragraphen findet Anwendung auf diese Verringerung.

Abschnitt 3 - Abzug der Pensionen Art. 37 - Für die Anwendung von Artikel 12 des Gesetzes wird der Betrag in Betracht gezogen, der ausgezahlt worden wäre vor Verringerung oder Aussetzung der Leistung, 1. die verringert ist aufgrund der Rückforderung eines unrechtmässig gezahlten Betrags;2. deren Auszahlung ausgesetzt ist als Strafmassnahme. Art. 38 - Die Zuschläge, die nicht als integraler Bestandteil der Pension betrachtet werden, werden nicht von der Einkommensgarantie abgezogen.

Art. 39 - Unbeschadet der Anwendung der Artikel 19 Nr. 3 und 38 wird der Betrag der Einkommensgarantie um den gemäss Artikel 22 festgelegten Pensionsbetrag verringert, nachdem dieser Betrag gegebenenfalls um den durch Gerichtsbeschluss festgelegten und tatsächlich ausgezahlten Unterhalt verringert wurde.

Im Fall einer anderen als der in Artikel 14 § 1 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Änderung der Pensionsbeträge wird die Einkommensgarantie neu berechnet und ausgezahlt, ohne dass ein neuer Beschluss gefasst wird.

KAPITEL IV - Zahlungsmodalitäten und Zahlungsbedingungen Abschnitt 1 - Zahlungsmodalitäten Art. 40 - Die Einkommensgarantie wird pro Zwölftel erworben und ist monatlich auszuzahlen.

Die Einkommensgarantie wird vom Amt ausgezahlt: - entweder per Postscheckanweisungen, deren Betrag zu Hause zu Händen des Empfängers zahlbar ist; - oder, wenn der Empfänger es beantragt hat, auf ein persönliches Konto bei einem Finanzinstitut.

Zusendung von Schriftstücken an den Betreffenden und Ausführung von Zahlungen an den Empfänger der Einkommensgarantie erfolgen jeweils am Hauptwohnort.

Von dieser Verpflichtung kann jedoch auf schriftlichen Antrag, den der Betreffende oder sein Beauftragter an das Amt richtet, abgewichen werden.

Art. 41 - Stirbt der Empfänger der Einkommensgarantie, werden fällige, noch nicht ausgezahlte rückständige Beträge in folgender Reihenfolge ausgezahlt: 1. an die Person, die die Bestattungskosten getragen hat;2. an die Person, die sich an den Krankenhauskosten beteiligt hat. Die Berechtigten, die die Auszahlung der einem verstorbenen Empfänger nicht ausgezahlten fälligen rückständigenBeträge zu ihren Gunsten verlangen, müssen unmittelbar beim Amt einen Antrag einreichen. Der datierte und unterzeichnete Antrag muss auf einem Formular, das dem vom Amt gebilligten Muster entspricht, gestellt werden. Der Bürgermeister der Gemeinde, in der der Verstorbene seinen Hauptwohnort hatte, bescheinigt die Richtigkeit der auf diesem Formular angegebenen Auskünfte und zeichnet es gegen.

Zur Vermeidung des Ausschlusses müssen die Anträge auf Auszahlung rückständiger Beträge innerhalb einer sechsmonatigen Frist eingereicht werden. Diese Frist läuft ab dem Todestag des Empfängers oder ab dem Tag der Versendung der Notifizierung des Beschlusses, wenn sie nach dem Tod erfolgt ist.

Abschnitt 2 - Zahlungsbedingungen Art. 42 - Als Person, die den in Artikel 1 Nr. 5 erwähnten tatsächlichen Wohnort in Belgien hat, gilt der Empfänger, der seinen Hauptwohnort in Belgien hat und sich ständig und tatsächlich dort aufhält.

Für die Auszahlung der Einkommensgarantie wird einem ständigen und tatsächlichen Aufenthalt in Belgien gleichgesetzt: 1. ein Auslandsaufenthalt von weniger als dreissig aufeinander folgenden oder nicht aufeinander folgenden Tagen pro Kalenderjahr;2. ein Auslandsaufenthalt von dreissig oder mehr aufeinander folgenden oder nicht aufeinander folgenden Tagen pro Kalenderjahr infolge einer gelegentlichen und vorübergehenden Aufnahme in einem Krankenhaus oder einer anderen Pflegeanstalt;3. ein Auslandsaufenthalt von dreissig oder mehr aufeinander folgenden oder nicht aufeinander folgenden Tagen pro Kalenderjahr, insofern aussergewöhnliche Umstände diesen Aufenthalt rechtfertigen und unter der Bedingung, dass der Geschäftsführende Ausschuss des Landespensionsamtes ihn erlaubt hat. Ist die in Absatz 2 Nr. 1 erwähnte Periode überschritten, wird die Auszahlung der Einkommensgarantie unbeschadet der Bestimmungen desselben Absatzes 2 Nr. 2 für jeden Monat, in dem der Empfänger sich nicht ununterbrochen in Belgien aufhält, ausgesetzt.

Der Empfänger der Einkommensgarantie, der das Königreich verlässt, ist verpflichtet, das Amt vorher davon in Kenntnis zu setzen und ihm die Dauer seines Aufenthalts im Ausland mitzuteilen.

Die Kontrolle der in den vorhergehenden Absätzen vorgesehenen Bestimmungen erfolgt dadurch, dass jeden Monat stichprobenweise 5 % der Empfänger, deren Einkommensgarantie auf ein persönliches Konto bei einem Finanzinstitut ausgezahlt wird, um Zusendung einer Wohnortsbescheinigung gebeten werden, mit Ausnahme jedoch der Berechtigten, die in einem Altenheim, einem Alten- und Pflegeheim oder einer psychiatrischen Anstalt aufgenommen sind.

Art. 43 - Die Einkommensgarantie wird Empfängern, die in einem Gefängnis inhaftiert oder in einer Einrichtung zum Schutz der Gesellschaft interniert sind, während der Dauer ihrer Inhaftierung oder ihrer Internierung nicht ausgezahlt.

Empfänger können jedoch ihr Anrecht auf die Einkommensgarantie für die Dauer der Untersuchungshaft geltend machen, vorausgesetzt, sie können nachweisen, dass sie durch eine rechtskräftig gewordene gerichtliche Entscheidung für die Straftat, die zu dieser Untersuchungshaft geführt hat, freigesprochen worden sind. Gleiches gilt bei Einstellung des Strafverfahrens oder Entlassung aus dem Rechtsstreit.

Art. 44 - Die Einkommensgarantie wird Empfängern, die ausschliesslich zu Lasten der öffentlichen Behörden in einer psychiatrischen Pflegeeinrichtung untergebracht sind, für die Dauer ihrer Unterbringung nicht ausgezahlt.

Art. 45 - Der Betrag, der von einem öffentlichen Sozialhilfezentrum oder vom zuständigen Hilfs- oder Unterstützungsfonds als Beteiligung an Krankenhauskosten verlangt werden kann, darf drei Viertel der Einkommensgarantie nicht überschreiten.

KAPITEL VI - Übergangsbestimmungen Art. 46 - In Abweichung von Artikel 16 § 1 Absatz 1 des Gesetzes wird der Betrag des garantierten Einkommens am 1. Juni 2001 nicht von Amts wegen mit dem aufgrund des Gesetzes zu gewährenden Betrag der Einkommensgarantie verglichen für die Personen, die gleichzeitig - ein garantiertes Einkommen für Betagte aufgrund von Artikel 2 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 1. April 1969 zur Einführung eines garantierten Einkommens für Betagte beziehen und - denselben Hauptwohnort mit einer oder mehreren Personen, die nicht in Artikel 6 § 2 Absatz 2 des Gesetzes erwähnt sind, teilen.

KAPITEL VII - Schluss- und Aufhebungsbestimmungen Art. 47 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juni 2001 in Kraft.

Art. 48 - Unser Minister der Pensionen ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 23. Mai 2001 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen F. VANDENBROUCKE Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 17 januari 2002.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

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