gepubliceerd op 25 augustus 2001
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van reglementaire bepalingen van het tweede semester van het jaar 2000 tot wijziging van het koninklijk besluit van 3 juli 1996 tot uitvoering van de wet betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994
16 MEI 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van reglementaire bepalingen van het tweede semester van het jaar 2000 tot wijziging van het koninklijk besluit van 3 juli 1996 tot uitvoering van de wet betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994
ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling : - van het koninklijk besluit van 9 juli 2000 tot wijziging van het koninklijk besluit van 3 juli 1996 tot uitvoering van de wet betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994; - van het koninklijk besluit van 11 juli 2000 tot wijziging van het koninklijk besluit van 3 juli 1996 tot uitvoering van de wet betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994; - van het koninklijk besluit van 14 juli 2000 tot wijziging van het koninklijk besluit van 3 juli 1996 tot uitvoering van de wet betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994; - van het koninklijk besluit van 3 september 2000 tot wijziging van het koninklijk besluit van 3 juli 1996 tot uitvoering van de wet betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994; - van het koninklijk besluit van 14 december 2000 tot wijziging van het koninklijk besluit van 3 juli 1996 tot uitvoering van de wet betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :
Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 tot 5 gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : - van het koninklijk besluit van 9 juli 2000 tot wijziging van het koninklijk besluit van 3 juli 1996 tot uitvoering van de wet betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994; - van het koninklijk besluit van 11 juli 2000 tot wijziging van het koninklijk besluit van 3 juli 1996 tot uitvoering van de wet betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994; - van het koninklijk besluit van 14 juli 2000 tot wijziging van het koninklijk besluit van 3 juli 1996 tot uitvoering van de wet betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994; - van het koninklijk besluit van 3 september 2000 tot wijziging van het koninklijk besluit van 3 juli 1996 tot uitvoering van de wet betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994; - van het koninklijk besluit van 14 december 2000 tot wijziging van het koninklijk besluit van 3 juli 1996 tot uitvoering van de wet betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994.
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.
Gegeven te Brussel, 16 mei 2001.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE
Annexe 1 - Bijlage 1 MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT 9. JULI 2000 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 3.Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 23 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 25. Januar 1999 und 24. Dezember 1999;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 138;
Aufgrund der Stellungnahme des beim Dienst für Gesundheitspflege des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung eingesetzten Gesundheitspflegeversicherungsausschusses vom 13. März 2000;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 138 des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird wie folgt abgeändert: a) Nr.1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 1. des Kollegiums der Ärzte-Direktoren für Leistungen, die in den in Artikel 22 Nr. 6 des koordinierten Gesetzes erwähnten Abkommen vorgesehen sind, ausser für Leistungen, die in den in Nr. 2 Buchstabe b) bis e) erwähnten Abkommen vorgesehen sind, » b) Nr.2 wird durch folgende Bestimmung ergänzt: « e) für Leistungen, die nicht in den Buchstaben b) bis d) erwähnt sind und in Rehabilitationsabkommen vorgesehen sind, die zum Zeitpunkt des Einreichens des in Artikel 139 erwähnten Antrags seit mehr als zwei Jahren in Kraft getreten sind. » Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 3 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 9. Juli 2000 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten F. VANDENBROUCKE Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 16 mei 2001.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE
Annexe 2 - Bijlage 2 MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT 11. JULI 2000 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 3.Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 87 Absatz 2, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 13.
November 1996, und des Artikels 93 Absatz 8, ersetzt durch das Gesetz vom 25. Januar 1999;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 211 § 1, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 13. April 1997;
Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Dienstes für Entschädigungen des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung vom 15. Dezember 1999;
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 7. Februar 2000;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 30.
März 2000;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass die im vorliegenden Erlass vorgesehene Beihilfe für die Hilfe einer Drittperson ab dem 1. Januar 2000 bewilligt werden wird und dass es daher wünschenswert ist, dass die Versicherungsträger und die Sozialversicherten so schnell wie möglich von diesem Vorteil und den diesbezüglichen Gewährungsbedingungen in Kenntnis gesetzt werden;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel 211 § 1 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14.Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 13. April 1997, werden die Wörter "in Artikel 225 erwähnten" durch die Wörter "in Artikel 225 § 1 Nr. 1 bis 5 erwähnten" ersetzt.
Art. 2 - Ein Artikel 215ter mit folgendem Wortlaut wird in denselben Erlass eingefügt: « Art. 215ter - Berechtigte, die sich in einem Zeitraum primärer Arbeitsunfähigkeit befinden und die in Artikel 225 § 1 Nr. 6 erwähnten Bedingungen erfüllen, können ab dem vierten Monat der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf eine Pauschalbeihilfe für die Hilfe einer Drittperson erheben, deren Tagesbetrag sich auf 56,34 Franken beläuft.
Dieser Betrag ist an den Schwellenindex 114,20 gebunden und wird gemäss den Bestimmungen von Artikel 237 angepasst.
Die Hohe Kommission des Medizinischen Invaliditätsrates befindet unter den in Artikel 225 § 1 Nr. 6 festgelegten Bedingungen über Vorschläge von Vertrauensärzten, zugunsten der in Absatz 1 erwähnten Berechtigten die Notwendigkeit der Hilfe einer Drittperson anzuerkennen. » Art. 3 - Vorliegender Erlass wird mit 1. Januar 2000 wirksam.
Art. 4 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 11. Juli 2000 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen F. VANDENBROUCKE Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 16 mei 2001.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE
Annexe 3 - Bijlage 3 MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT 14. JULI 2000 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 3.Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 215 § 2 Absatz 1, abgeändert durch das Gesetz vom 24.
Dezember 1999, und § 3;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung;
Aufgrund der Stellungnahme des Gesundheitspflegeversicherungsausschusses des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung vom 13. März 2000;
Aufgrund der Stellungnahme des Allgemeinen Rates der Gesundheitspflegeversicherung des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung vom 27. März 2000;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 17. April 2000;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 24. Mai 2000;
Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass durch das Gesetz vom 24. Dezember 1999 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen die Befugnis des Gesundheitspflegeversicherungsausschusses insbesondere in Bezug auf die Eintragung von Logopäden durch die Befugnis zur Zulassung von Logopäden seitens eines Zulassungsrates ersetzt worden ist; dass bis zum heutigen Tag weder die Zusammensetzung eines solchen Rates für die Zulassung von Logopäden festgelegt worden ist, noch die Zulassungskriterien bestimmt worden sind; dass daher seit dem 10.
Januar 2000 Logopäden, die diesbezügliche Anträge stellen, weder ordnungsgemäss eingetragen noch zugelassen werden können, was sie rechtlich daran hindert, für ihre Patienten die Erstattung der von ihnen erbrachten Leistungen zu erhalten; dass daher unverzüglich die Zusammensetzung eines Rates für die Zulassung von Logopäden und die Kriterien festgelegt werden müssen, aufgrund deren die Zulassung erfolgt; dass der Erlass unverzüglich ergehen und veröffentlicht werden muss;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 8. Juni 2000, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - In den Königlichen Erlass vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird in Titel II Kapitel I Abschnitt X ein Buchstabe Fbis mit folgendem Wortlaut eingefügt, der die Artikel 98bis bis 98quater umfasst: « Fbis. Rat für die Zulassung von Logopäden Art. 98bis - Der Rat für die Zulassung von Logopäden setzt sich zusammen aus: 1. einem Präsidenten, 2.sechs ordentlichen Mitgliedern und sechs Ersatzmitgliedern, die Logopäden sind und vom Minister unter den Kandidaten ausgewählt werden, die in doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den repräsentativen Organisationen der Logopäden vorgeschlagen werden, 3. einem ordentlichen Mitglied und einem Ersatzmitglied, die vom Minister bestimmt werden, 4.einem ordentlichen Mitglied und einem Ersatzmitglied, die von dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister bestimmt werden.
Art. 98ter - Der Rat für die Zulassung von Logopäden erteilt die Zulassung den Personen, die er gemäss den nachstehend festgelegten Kriterien als kompetent anerkennt, um zugunsten der Begünstigten der Versicherung die Pflegeleistungen zu erbringen, die aufgrund des in Artikel 35 des koordinierten Gesetzes vorgesehenen Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen in den Kompetenzbereich der Logopäden fallen.
Zulassungsanträge werden zusammen mit der beglaubigten Abschrift des Diploms des Logopäden an den Dienst für Gesundheitspflege gesandt, der sie dem Zulassungsrat weiterleitet.
Art. 98quater - Der Rat für die Zulassung von Logopäden erteilt den Personen die Zulassung, die: 1. die Bedingungen erfüllen, die in Artikel 3 Nr.1 des Königlichen Erlasses vom 20. Oktober 1994 über die Berufsbezeichnung und die Befähigungsbedingungen für die Ausübung des Berufs des Logopäden und zur Festlegung der Liste der technischen Leistungen und der Liste der Handlungen, mit denen der Logopäde von einem Arzt beauftragt werden kann, erwähnt sind, und somit Inhaber eines der folgenden Diplome sind: a) entweder des von einer Universitätsfakultät ausgestellten Diploms eines Lizentiaten der Logopädie oder eines Lizentiaten der Neurolinguistik, b) oder des Diploms eines Graduierten der Logopädie, das in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 9.November 1964 zur Einführung des Diploms eines Graduierten der Logopädie und zur Festlegung der Bedingungen für die Verleihung dieses Diploms ausgestellt ist.
Personen, die die in Artikel 3 Nr. 1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 20. Oktober 1994 erwähnte Ausbildung mit Erfolg abgeschlossen haben, die aber aufgrund vorgeschriebener Formalitäten das Diplom noch nicht besitzen, können auf Vorlage einer von der Unterrichtsanstalt ausgestellten Bescheinigung vorläufig zugelassen werden, um zugunsten der Begünstigten der Versicherung die Pflegeleistungen zu erbringen, die aufgrund des in Artikel 35 des koordinierten Gesetzes vorgesehenen Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen in den Kompetenzbereich der Heilgymnasten fallen, 2. die in Artikel 3 Nr.2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 20. Oktober 1994 festgelegten Bedingungen erfüllen.» Art. 2 - Vorliegender Erlass wird mit 10. Januar 2000 wirksam.
Art. 3 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 14. Juli 2000 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten F. VANDENBROUCKE Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 16 mei 2001.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE
Annexe 4 - Bijlage 4 MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT 3. SEPTEMBER 2000 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 3.Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere der Artikel 32 Absatz 1 Nr. 15 und 123, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. April 1997;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 134, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1997;
Aufgrund der Stellungnahme des Gesundheitspflegeversicherungsausschusses vom 14. Dezember 1998;
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 7. März 2000;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 27.
April 2000;
Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 23. Juni 2000 in Bezug auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 11. Juli 2000, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 134 des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1997, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 134 - In Artikel 32 Absatz 1 Nr. 15 des koordinierten Gesetzes erwähnte Berechtigte schulden einen Quartalsbeitrag in Höhe von 19 818 BEF. Dieser Beitrag wird für jedes Quartal geschuldet, in dem die vorerwähnte Eigenschaft bestand, und dies ab dem Quartal, im Laufe dessen die vorerwähnte Eigenschaft erworben worden ist.
Der in Absatz 1 erwähnte Betrag wird auf 9 909 BEF gekürzt, wenn der Berechtigte den Nachweis erbringt, dass der jährliche Gesamtbetrag der Einkünfte seines Haushalts, der gemäss den Bestimmungen von Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 8. August 1997 zur Festlegung der in Artikel 37 § 1 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnten Bedingungen in Bezug auf das Einkommen und der Bedingungen in Bezug auf die Eröffnung, die Aufrechterhaltung und den Entzug des Anrechts auf erhöhte Beteiligung der Versicherung festgelegt wird, niedriger als 1 000 000 BEF ist.
Der vorerwähnte Betrag von 1 000 000 BEF, der am 1. Januar 1998 anwendbar ist, wird der Entwicklung des Schwellenindexes der Verbraucherpreise angepasst gemäss dem Verfahren für die Anpassung der Einkommensgrenzen für Begünstigte der erhöhten Beteiligung der Versicherung im öffentlichen und privaten Sektor, so wie im vorerwähnten Königlichen Erlass vom 8. August 1997 vorgesehen.
Der in Absatz 1 erwähnte Betrag wird auf 1 680 BEF gekürzt, wenn der Berechtigte den Nachweis erbringt, dass der jährliche Gesamtbetrag der Einkünfte seines Haushalts, der gemäss den Bestimmungen von Artikel 5 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 8. August 1997 festgelegt wird, niedriger als der in Artikel 1 § 1 desselben Erlasses erwähnte Betrag ist.
Der im vorerwähnten Artikel 32 Absatz 1 Nr. 15 erwähnte Berechtigte wird von der Beitragszahlung befreit, wenn er den Nachweis erbringt, dass der jährliche Gesamtbetrag der Einkünfte seines Haushalts, der gemäss den Bestimmungen von Artikel 5 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 8. August 1997 festgelegt wird, den in Artikel 2 § 1 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 7. August 1974 zur Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum erwähnten Betrag nicht übersteigt.
Dieser Betrag wird gemäss den Modalitäten, die im Rahmen des vorerwähnten Gesetzes vom 7. August 1974 anwendbar sind, indexiert.
Der in den Absätzen 3, 5 und 6 erwähnte Nachweis wird durch Unterzeichnung einer eidesstattlichen Erklärung erbracht, so wie sie in Anlage I zum vorerwähnten Königlichen Erlass vom 8. August 1997 aufgenommen ist; die Richtigkeit der Erklärung wird gemäss den vom Dienst für verwaltungstechnische Kontrolle festgelegten Modalitäten von diesem Dienst überprüft. Die in den vorerwähnten Absätzen erwähnten Berechtigten sind verpflichtet, ihren Versicherungsträger binnen dreissig Tagen von jeder Änderung, die eine Erhöhung der Einkünfte zur Folge hat, in Kenntnis zu setzen mit Ausnahme einer Änderung der in Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Informationen, insofern sie diese Änderung der zuständigen Gemeindeverwaltung mitgeteilt haben. Der Versicherungsträger berücksichtigt fortwährend jede Änderung in der Haushaltszusammensetzung der vorerwähnten Berechtigten. Anhand dieser Daten wird die bewilligte Beitragskürzung überprüft und gegebenenfalls am ersten Tag des zweiten Quartals nach dem Quartal, im Laufe dessen eine der Änderungen erfolgt ist, entzogen.
Die Bestimmungen von Artikel 1 §§ 1, 3 und 4 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 8. August 1997 in Bezug auf die Erhöhung des Höchstbetrags und die Einkünfte, die berücksichtigt werden müssen, sind ebenfalls anwendbar für die Festlegung der Höchstbeträge und der Einkünfte, die für die Anwendung des vorliegenden Artikels berücksichtigt werden müssen.
In Artikel 32 Absatz 1 Nr. 15 des koordinierten Gesetzes erwähnte Berechtigte, die Anrecht auf einen der in Artikel 37 § 19 Absatz 1 Nr. 1, 2 oder 3 des koordinierten Gesetzes erwähnten Vorteile haben, werden von der Beitragszahlung befreit. Die vorerwähnten Berechtigten erhalten die Befreiung von den Beitragszahlungen unter den Bedingungen und für den Zeitraum, die gemäss Artikel 7 des vorerwähnten Erlasses vom 8. August 1997 auch für die Bewilligung des Rechts auf erhöhte Beteiligung der Versicherung bei Anrecht auf einen der vorerwähnten Vorteile gelten.
Die im vorliegenden Artikel bestimmten Beiträge sind an den Index 123,38 der Verbraucherpreise vom 31. Oktober 1996 gebunden. Der Betrag wird am 1. Januar jeden Jahres dem Satz des Verbraucherpreisindexes vom 31. Oktober des Vorjahres angepasst. » Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
Art. 3 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 3. September 2000 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen F. VANDENBROUCKE Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 16 mei 2001.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE
Annexe 5 - Bijlage 5 MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT 14. DEZEMBER 2000 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 3.Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, der Entwurf eines Königlichen Erlasses, der Ihnen vorgelegt wird, bezweckt die Einführung einer Vermutung, gemäss deren die Versicherbarkeitszeiträume, die verschlüsselt auf dem Sozialausweis (SIS-Karte) angegeben sein können, im Prinzip mit der Gültigkeitsdauer der Karte übereinstimmen.
Demnach könnte von der systematischen jährlichen Fortschreibung der Karte für alle Sozialversicherten (Berechtigte und Personen zu Lasten) abgesehen werden. Nur die Karten der Versicherten, für die der Umfang des Rechts geändert worden ist (zum Beispiel: Gewährung oder Verlust des Rechts auf erhöhte Beteiligung der Versicherung, Übergang von der allgemeinen Regelung zur Regelung für Selbständige und umgekehrt), würden so schnell wie möglich von den Versicherungsträgern gemäss einem Verfahren angepasst, bei dem die Verpflichtungen jeder Partei genau angegeben wären.
Dieses Vorhaben bedeutet einen nicht zu leugnenden Fortschritt für alle Sozialversicherten, weil hierdurch vermieden werden kann, dass sie sich systematisch jedes Jahr zum Schalter ihrer Krankenkasse begeben müssen, um ihre Karten fortschreiben zu lassen; es trägt daher zur administrativen Vereinfachung bei.
In seinem Gutachten Nr. 30 823/1 vom 24. Oktober 2000 vertritt der Staatsrat zunächst die Meinung, dass Artikel 118 Absatz 3 des vorerwähnten koordinierten Gesetzes keine ausreichende Rechtsgrundlage für den vorliegenden Entwurf eines Königlichen Erlasses bildet, in dem Sinne, dass aufgrund dieser Bestimmung dem König nicht die Befugnis erteilt wird, den Versicherbarkeitszeitraum an die Gültigkeitsdauer der SIS-Karte zu koppeln.
In Bezug auf einen früheren Königlichen Erlass, in dem für das Jahr 2000 eine Übergangsregelung vorgesehen wurde, durch die die Versicherungsträger unter bestimmten Bedingungen von der Verpflichtung befreit wurden, die SIS-Karte fortzuschreiben, war der Staatsrat in seinem Gutachten L. 29 549/1/V vom 14. September 1999 jedoch der Meinung, dass Artikel 118 Absatz 3 des Gesetzes eine ausreichende Rechtsgrundlage für den Entwurf einer Regelung bildet.
Zudem ist der Staatsrat ebenfalls der Meinung, dass der Entwurf des Königlichen Erlasses gegen die Gesetzesbestimmungen in Bezug auf die Versicherbarkeit und gegen die Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 4 Nr. 5 des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1996 zur Festlegung von Massnahmen im Hinblick auf die Einführung eines Sozialausweises für alle Sozialversicherten verstösst.
Durch den Entwurf werden keineswegs die Gesetzesbestimmungen in Bezug auf die Versicherbarkeit abgeändert, da diese durch die Artikel 129 und 131 des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 ausgeführt werden.
Im Entwurf des Königlichen Erlasses wird vorgesehen, dass die SIS-Karte angepasst werden muss, wenn eine Änderung in der Versicherbarkeit der betreffenden Person erfolgt.
Schliesslich hat Artikel 2 Absatz 4 Nr. 5 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1996, so wie er derzeit in Kraft ist, nicht mehr denselben Wortlaut wie im Gutachten des Staatsrates. Dieser Artikel ist inzwischen durch Artikel 25 des Gesetzes vom 12. August 2000 zur Festlegung von sozialen, Haushalts- und sonstigen Bestimmungen angepasst worden, eben im Hinblick auf die Verwirklichung der vorerwähnten, vom Staatsrat untersuchten Anpassung.
Aus dem Vorhergehenden kann abgeleitet werden, dass der Entwurf des Königlichen Erlasses eine ausreichende Rechtsgrundlage bildet, um eine Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt zu ermöglichen. Ausserdem würde die Nichtveröffentlichung des vorliegenden Erlasses umfangreiche negative Auswirkungen für die Sozialversicherten - ihr Recht auf Leistungen der Gesundheitspflegeversicherung würde ausgesetzt, bis ihre SIS-Karten angepasst wären - und auch für die Versicherungsträger mit sich bringen, die mit sehr komplexen administrativen Verpflichtungen konfrontiert würden.
Ich habe die Ehre, Sire, der getreue und ehrerbietige Diener Eurer Majestät zu sein.
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen F. VANDENBROUCKE
14. DEZEMBER 2000 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 3.Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 118 Absatz 3;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 253, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 22. Februar 1998;
Aufgrund der Stellungnahme des Gesundheitspflegeversicherungsausschusses vom 17. Juli 2000;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 4. August 2000;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 11.
September 2000;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass: - die Versicherbarkeitszeiträume, die derzeit verschlüsselt auf den Sozialausweisen (SIS-Karte) der Sozialversicherten angegeben sind, bis spätestens 31. Dezember 2000 laufen, - es unbedingt notwendig ist, dass diese Versicherbarkeitszeiträume automatisch über dieses Datum hinaus verlängert werden können, ohne den Sozialversicherten langwierige Formalitäten im Hinblick auf die Fortschreibung ihrer Karten aufzuerlegen, - Versicherungsträger und Pflegeerbringer daher so schnell wie möglich von den zu treffenden Massnahmen in Kenntnis gesetzt werden müssen, damit sie die Programme für das Lesen der Sozialausweise anpassen oder anpassen lassen können; dass es daher wichtig ist, dass der vorliegende Erlass so schnell wie möglich ergeht und veröffentlicht wird;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 10. November 2000, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 253 des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 10. November 1999, wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Für den in Artikel 2 Absatz 4 Nr. 5 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1996 erwähnten Zeitraum der Bewilligung des Rechts auf Gesundheitspflege wird davon ausgegangen, dass er der Gültigkeitsdauer des Sozialausweises entspricht. Gibt es jedoch eine Änderung des gemäss den Artikeln 129 und 131 bewilligten Rechts auf Gesundheitspflege, muss der vorerwähnte Ausweis unverzüglich gemäss einem Verfahren angepasst werden, das auf Vorschlag des Dienstes für verwaltungstechnische Kontrolle vom Minister festgelegt wird. » Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
Art. 3 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 14. Dezember 2000 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen F. VANDENBROUCKE Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 16 mei 2001.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE