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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 16/05/2001
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van reglementaire bepalingen van het tweede semester van het jaar 2000 tot wijziging van het koninklijk besluit van 3 juli 1996 tot uitvoering van de wet betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994 Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions réglementaires du deuxième semestre de l'année 2000 modifiant l'arrêté royal du 3 juillet 1996 portant exécution de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994
MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN 16 MEI 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van reglementaire bepalingen van het tweede semester van het jaar 2000 tot wijziging van het koninklijk besluit van 3 juli 1996 tot uitvoering van de wet betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994 MINISTERE DE L'INTERIEUR 16 MAI 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions réglementaires du deuxième semestre de l'année 2000 modifiant l'arrêté royal du 3 juillet 1996 portant exécution de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling : Vu les projets de traduction officielle en langue allemande :
- van het koninklijk besluit van 9 juli 2000 tot wijziging van het - de l'arrêté royal du 9 juillet 2000 modifiant l'arrêté royal du 3
koninklijk besluit van 3 juli 1996 tot uitvoering van de wet juillet 1996 portant exécution de la loi relative à l'assurance
betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994; obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994;
- van het koninklijk besluit van 11 juli 2000 tot wijziging van het - de l'arrêté royal du 11 juillet 2000 modifiant l'arrêté royal du 3
koninklijk besluit van 3 juli 1996 tot uitvoering van de wet juillet 1996 portant exécution de la loi relative à l'assurance
betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994; obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994;
- van het koninklijk besluit van 14 juli 2000 tot wijziging van het - de l'arrêté royal du 14 juillet 2000 modifiant l'arrêté royal du 3
koninklijk besluit van 3 juli 1996 tot uitvoering van de wet juillet 1996 portant exécution de la loi relative à l'assurance
betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994; obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994;
- van het koninklijk besluit van 3 september 2000 tot wijziging van - de l'arrêté royal du 3 septembre 2000 modifiant l'arrêté royal du 3
het koninklijk besluit van 3 juli 1996 tot uitvoering van de wet juillet 1996 portant exécution de la loi relative à l'assurance
betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994; obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994;
- van het koninklijk besluit van 14 december 2000 tot wijziging van - de l'arrêté royal du 14 décembre 2000 modifiant l'arrêté royal du 3
het koninklijk besluit van 3 juli 1996 tot uitvoering van de wet juillet 1996 portant exécution de la loi relative à l'assurance
betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994, obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994,
opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 tot 5

Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 à 5 du

gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande :
- van het koninklijk besluit van 9 juli 2000 tot wijziging van het - de l'arrêté royal du 9 juillet 2000 modifiant l'arrêté royal du 3
koninklijk besluit van 3 juli 1996 tot uitvoering van de wet juillet 1996 portant exécution de la loi relative à l'assurance
betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994; obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994;
- van het koninklijk besluit van 11 juli 2000 tot wijziging van het - de l'arrêté royal du 11 juillet 2000 modifiant l'arrêté royal du 3
koninklijk besluit van 3 juli 1996 tot uitvoering van de wet juillet 1996 portant exécution de la loi relative à l'assurance
betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994; obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994;
- van het koninklijk besluit van 14 juli 2000 tot wijziging van het - de l'arrêté royal du 14 juillet 2000 modifiant l'arrêté royal du 3
koninklijk besluit van 3 juli 1996 tot uitvoering van de wet juillet 1996 portant exécution de la loi relative à l'assurance
betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994; obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994;
- van het koninklijk besluit van 3 september 2000 tot wijziging van - de l'arrêté royal du 3 septembre 2000 modifiant l'arrêté royal du 3
het koninklijk besluit van 3 juli 1996 tot uitvoering van de wet juillet 1996 portant exécution de la loi relative à l'assurance
betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994; obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994;
- van het koninklijk besluit van 14 december 2000 tot wijziging van - de l'arrêté royal du 14 décembre 2000 modifiant l'arrêté royal du 3
het koninklijk besluit van 3 juli 1996 tot uitvoering van de wet juillet 1996 portant exécution de la loi relative à l'assurance
betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994. obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 16 mei 2001. Donné à Bruxelles, le 16 mai 2001.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Annexe 1 - Bijlage 1 Annexe 1 - Bijlage 1
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER
UMWELT UMWELT
9. JULI 2000 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 9. JULI 2000 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994
koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung Entschädigungspflichtversicherung
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere
des Artikels 23 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 25. Januar 1999 des Artikels 23 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 25. Januar 1999
und 24. Dezember 1999; und 24. Dezember 1999;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des
am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege-
und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 138; und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 138;
Aufgrund der Stellungnahme des beim Dienst für Gesundheitspflege des Aufgrund der Stellungnahme des beim Dienst für Gesundheitspflege des
Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung eingesetzten Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung eingesetzten
Gesundheitspflegeversicherungsausschusses vom 13. März 2000; Gesundheitspflegeversicherungsausschusses vom 13. März 2000;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 138 des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Artikel 1 - Artikel 138 des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur
Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird wie Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird wie
folgt abgeändert: folgt abgeändert:
a) Nr. 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 1. des Kollegiums a) Nr. 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 1. des Kollegiums
der Ärzte-Direktoren für Leistungen, die in den in Artikel 22 Nr. 6 der Ärzte-Direktoren für Leistungen, die in den in Artikel 22 Nr. 6
des koordinierten Gesetzes erwähnten Abkommen vorgesehen sind, ausser des koordinierten Gesetzes erwähnten Abkommen vorgesehen sind, ausser
für Leistungen, die in den in Nr. 2 Buchstabe b) bis e) erwähnten für Leistungen, die in den in Nr. 2 Buchstabe b) bis e) erwähnten
Abkommen vorgesehen sind, » Abkommen vorgesehen sind, »
b) Nr. 2 wird durch folgende Bestimmung ergänzt: « e) für Leistungen, b) Nr. 2 wird durch folgende Bestimmung ergänzt: « e) für Leistungen,
die nicht in den Buchstaben b) bis d) erwähnt sind und in die nicht in den Buchstaben b) bis d) erwähnt sind und in
Rehabilitationsabkommen vorgesehen sind, die zum Zeitpunkt des Rehabilitationsabkommen vorgesehen sind, die zum Zeitpunkt des
Einreichens des in Artikel 139 erwähnten Antrags seit mehr als zwei Einreichens des in Artikel 139 erwähnten Antrags seit mehr als zwei
Jahren in Kraft getreten sind. » Jahren in Kraft getreten sind. »
Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach dem Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach dem
Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 3 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der Art. 3 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 9. Juli 2000 Gegeben zu Brüssel, den 9. Juli 2000
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten Der Minister der Sozialen Angelegenheiten
F. VANDENBROUCKE F. VANDENBROUCKE
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 16 mei 2001. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 16 mai 2001.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Annexe 2 - Bijlage 2 Annexe 2 - Bijlage 2
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER
UMWELT UMWELT
11. JULI 2000 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 11. JULI 2000 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994
koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung Entschädigungspflichtversicherung
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere
des Artikels 87 Absatz 2, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 13. des Artikels 87 Absatz 2, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 13.
November 1996, und des Artikels 93 Absatz 8, ersetzt durch das Gesetz November 1996, und des Artikels 93 Absatz 8, ersetzt durch das Gesetz
vom 25. Januar 1999; vom 25. Januar 1999;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des
am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege-
und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 211 § und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 211 §
1, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 13. April 1997; 1, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 13. April 1997;
Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des
Dienstes für Entschädigungen des Landesinstituts für Kranken- und Dienstes für Entschädigungen des Landesinstituts für Kranken- und
Invalidenversicherung vom 15. Dezember 1999; Invalidenversicherung vom 15. Dezember 1999;
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 7. Februar 2000; Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 7. Februar 2000;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 30. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 30.
März 2000; März 2000;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz
vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass die im Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass die im
vorliegenden Erlass vorgesehene Beihilfe für die Hilfe einer vorliegenden Erlass vorgesehene Beihilfe für die Hilfe einer
Drittperson ab dem 1. Januar 2000 bewilligt werden wird und dass es Drittperson ab dem 1. Januar 2000 bewilligt werden wird und dass es
daher wünschenswert ist, dass die Versicherungsträger und die daher wünschenswert ist, dass die Versicherungsträger und die
Sozialversicherten so schnell wie möglich von diesem Vorteil und den Sozialversicherten so schnell wie möglich von diesem Vorteil und den
diesbezüglichen Gewährungsbedingungen in Kenntnis gesetzt werden; diesbezüglichen Gewährungsbedingungen in Kenntnis gesetzt werden;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der
Pensionen Pensionen
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In Artikel 211 § 1 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom Artikel 1 - In Artikel 211 § 1 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom
3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten
Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung, ersetzt durch den Königlichen Entschädigungspflichtversicherung, ersetzt durch den Königlichen
Erlass vom 13. April 1997, werden die Wörter "in Artikel 225 Erlass vom 13. April 1997, werden die Wörter "in Artikel 225
erwähnten" durch die Wörter "in Artikel 225 § 1 Nr. 1 bis 5 erwähnten" erwähnten" durch die Wörter "in Artikel 225 § 1 Nr. 1 bis 5 erwähnten"
ersetzt. ersetzt.
Art. 2 - Ein Artikel 215ter mit folgendem Wortlaut wird in denselben Art. 2 - Ein Artikel 215ter mit folgendem Wortlaut wird in denselben
Erlass eingefügt: Erlass eingefügt:
« Art. 215ter - Berechtigte, die sich in einem Zeitraum primärer « Art. 215ter - Berechtigte, die sich in einem Zeitraum primärer
Arbeitsunfähigkeit befinden und die in Artikel 225 § 1 Nr. 6 erwähnten Arbeitsunfähigkeit befinden und die in Artikel 225 § 1 Nr. 6 erwähnten
Bedingungen erfüllen, können ab dem vierten Monat der Bedingungen erfüllen, können ab dem vierten Monat der
Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf eine Pauschalbeihilfe für die Hilfe Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf eine Pauschalbeihilfe für die Hilfe
einer Drittperson erheben, deren Tagesbetrag sich auf 56,34 Franken einer Drittperson erheben, deren Tagesbetrag sich auf 56,34 Franken
beläuft. beläuft.
Dieser Betrag ist an den Schwellenindex 114,20 gebunden und wird Dieser Betrag ist an den Schwellenindex 114,20 gebunden und wird
gemäss den Bestimmungen von Artikel 237 angepasst. gemäss den Bestimmungen von Artikel 237 angepasst.
Die Hohe Kommission des Medizinischen Invaliditätsrates befindet unter Die Hohe Kommission des Medizinischen Invaliditätsrates befindet unter
den in Artikel 225 § 1 Nr. 6 festgelegten Bedingungen über Vorschläge den in Artikel 225 § 1 Nr. 6 festgelegten Bedingungen über Vorschläge
von Vertrauensärzten, zugunsten der in Absatz 1 erwähnten Berechtigten von Vertrauensärzten, zugunsten der in Absatz 1 erwähnten Berechtigten
die Notwendigkeit der Hilfe einer Drittperson anzuerkennen. » die Notwendigkeit der Hilfe einer Drittperson anzuerkennen. »
Art. 3 - Vorliegender Erlass wird mit 1. Januar 2000 wirksam. Art. 3 - Vorliegender Erlass wird mit 1. Januar 2000 wirksam.
Art. 4 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen Art. 4 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen
ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 11. Juli 2000 Gegeben zu Brüssel, den 11. Juli 2000
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen
F. VANDENBROUCKE F. VANDENBROUCKE
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 16 mei 2001. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 16 mai 2001.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Annexe 3 - Bijlage 3 Annexe 3 - Bijlage 3
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER
UMWELT UMWELT
14. JULI 2000 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 14. JULI 2000 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994
koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung Entschädigungspflichtversicherung
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere
des Artikels 215 § 2 Absatz 1, abgeändert durch das Gesetz vom 24. des Artikels 215 § 2 Absatz 1, abgeändert durch das Gesetz vom 24.
Dezember 1999, und § 3; Dezember 1999, und § 3;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des
am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege-
und Entschädigungspflichtversicherung; und Entschädigungspflichtversicherung;
Aufgrund der Stellungnahme des Aufgrund der Stellungnahme des
Gesundheitspflegeversicherungsausschusses des Landesinstituts für Gesundheitspflegeversicherungsausschusses des Landesinstituts für
Kranken- und Invalidenversicherung vom 13. März 2000; Kranken- und Invalidenversicherung vom 13. März 2000;
Aufgrund der Stellungnahme des Allgemeinen Rates der Aufgrund der Stellungnahme des Allgemeinen Rates der
Gesundheitspflegeversicherung des Landesinstituts für Kranken- und Gesundheitspflegeversicherung des Landesinstituts für Kranken- und
Invalidenversicherung vom 27. März 2000; Invalidenversicherung vom 27. März 2000;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 17. April 2000; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 17. April 2000;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 24. Mai Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 24. Mai
2000; 2000;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass durch das Gesetz vom 24. Dezember 1999 zur In der Erwägung, dass durch das Gesetz vom 24. Dezember 1999 zur
Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen die Befugnis des Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen die Befugnis des
Gesundheitspflegeversicherungsausschusses insbesondere in Bezug auf Gesundheitspflegeversicherungsausschusses insbesondere in Bezug auf
die Eintragung von Logopäden durch die Befugnis zur Zulassung von die Eintragung von Logopäden durch die Befugnis zur Zulassung von
Logopäden seitens eines Zulassungsrates ersetzt worden ist; dass bis Logopäden seitens eines Zulassungsrates ersetzt worden ist; dass bis
zum heutigen Tag weder die Zusammensetzung eines solchen Rates für die zum heutigen Tag weder die Zusammensetzung eines solchen Rates für die
Zulassung von Logopäden festgelegt worden ist, noch die Zulassung von Logopäden festgelegt worden ist, noch die
Zulassungskriterien bestimmt worden sind; dass daher seit dem 10. Zulassungskriterien bestimmt worden sind; dass daher seit dem 10.
Januar 2000 Logopäden, die diesbezügliche Anträge stellen, weder Januar 2000 Logopäden, die diesbezügliche Anträge stellen, weder
ordnungsgemäss eingetragen noch zugelassen werden können, was sie ordnungsgemäss eingetragen noch zugelassen werden können, was sie
rechtlich daran hindert, für ihre Patienten die Erstattung der von rechtlich daran hindert, für ihre Patienten die Erstattung der von
ihnen erbrachten Leistungen zu erhalten; dass daher unverzüglich die ihnen erbrachten Leistungen zu erhalten; dass daher unverzüglich die
Zusammensetzung eines Rates für die Zulassung von Logopäden und die Zusammensetzung eines Rates für die Zulassung von Logopäden und die
Kriterien festgelegt werden müssen, aufgrund deren die Zulassung Kriterien festgelegt werden müssen, aufgrund deren die Zulassung
erfolgt; dass der Erlass unverzüglich ergehen und veröffentlicht erfolgt; dass der Erlass unverzüglich ergehen und veröffentlicht
werden muss; werden muss;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 8. Juni 2000, abgegeben in Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 8. Juni 2000, abgegeben in
Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über
den Staatsrat; den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In den Königlichen Erlass vom 3. Juli 1996 zur Ausführung Artikel 1 - In den Königlichen Erlass vom 3. Juli 1996 zur Ausführung
des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird in Titel Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird in Titel
II Kapitel I Abschnitt X ein Buchstabe Fbis mit folgendem Wortlaut II Kapitel I Abschnitt X ein Buchstabe Fbis mit folgendem Wortlaut
eingefügt, der die Artikel 98bis bis 98quater umfasst: eingefügt, der die Artikel 98bis bis 98quater umfasst:
« Fbis. Rat für die Zulassung von Logopäden « Fbis. Rat für die Zulassung von Logopäden
Art. 98bis - Der Rat für die Zulassung von Logopäden setzt sich Art. 98bis - Der Rat für die Zulassung von Logopäden setzt sich
zusammen aus: zusammen aus:
1. einem Präsidenten, 1. einem Präsidenten,
2. sechs ordentlichen Mitgliedern und sechs Ersatzmitgliedern, die 2. sechs ordentlichen Mitgliedern und sechs Ersatzmitgliedern, die
Logopäden sind und vom Minister unter den Kandidaten ausgewählt Logopäden sind und vom Minister unter den Kandidaten ausgewählt
werden, die in doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den werden, die in doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den
repräsentativen Organisationen der Logopäden vorgeschlagen werden, repräsentativen Organisationen der Logopäden vorgeschlagen werden,
3. einem ordentlichen Mitglied und einem Ersatzmitglied, die vom 3. einem ordentlichen Mitglied und einem Ersatzmitglied, die vom
Minister bestimmt werden, Minister bestimmt werden,
4. einem ordentlichen Mitglied und einem Ersatzmitglied, die von dem 4. einem ordentlichen Mitglied und einem Ersatzmitglied, die von dem
für die Volksgesundheit zuständigen Minister bestimmt werden. für die Volksgesundheit zuständigen Minister bestimmt werden.
Art. 98ter - Der Rat für die Zulassung von Logopäden erteilt die Art. 98ter - Der Rat für die Zulassung von Logopäden erteilt die
Zulassung den Personen, die er gemäss den nachstehend festgelegten Zulassung den Personen, die er gemäss den nachstehend festgelegten
Kriterien als kompetent anerkennt, um zugunsten der Begünstigten der Kriterien als kompetent anerkennt, um zugunsten der Begünstigten der
Versicherung die Pflegeleistungen zu erbringen, die aufgrund des in Versicherung die Pflegeleistungen zu erbringen, die aufgrund des in
Artikel 35 des koordinierten Gesetzes vorgesehenen Verzeichnisses der Artikel 35 des koordinierten Gesetzes vorgesehenen Verzeichnisses der
Gesundheitsleistungen in den Kompetenzbereich der Logopäden fallen. Gesundheitsleistungen in den Kompetenzbereich der Logopäden fallen.
Zulassungsanträge werden zusammen mit der beglaubigten Abschrift des Zulassungsanträge werden zusammen mit der beglaubigten Abschrift des
Diploms des Logopäden an den Dienst für Gesundheitspflege gesandt, der Diploms des Logopäden an den Dienst für Gesundheitspflege gesandt, der
sie dem Zulassungsrat weiterleitet. sie dem Zulassungsrat weiterleitet.
Art. 98quater - Der Rat für die Zulassung von Logopäden erteilt den Art. 98quater - Der Rat für die Zulassung von Logopäden erteilt den
Personen die Zulassung, die: Personen die Zulassung, die:
1. die Bedingungen erfüllen, die in Artikel 3 Nr. 1 des Königlichen 1. die Bedingungen erfüllen, die in Artikel 3 Nr. 1 des Königlichen
Erlasses vom 20. Oktober 1994 über die Berufsbezeichnung und die Erlasses vom 20. Oktober 1994 über die Berufsbezeichnung und die
Befähigungsbedingungen für die Ausübung des Berufs des Logopäden und Befähigungsbedingungen für die Ausübung des Berufs des Logopäden und
zur Festlegung der Liste der technischen Leistungen und der Liste der zur Festlegung der Liste der technischen Leistungen und der Liste der
Handlungen, mit denen der Logopäde von einem Arzt beauftragt werden Handlungen, mit denen der Logopäde von einem Arzt beauftragt werden
kann, erwähnt sind, und somit Inhaber eines der folgenden Diplome kann, erwähnt sind, und somit Inhaber eines der folgenden Diplome
sind: sind:
a) entweder des von einer Universitätsfakultät ausgestellten Diploms a) entweder des von einer Universitätsfakultät ausgestellten Diploms
eines Lizentiaten der Logopädie oder eines Lizentiaten der eines Lizentiaten der Logopädie oder eines Lizentiaten der
Neurolinguistik, Neurolinguistik,
b) oder des Diploms eines Graduierten der Logopädie, das in Anwendung b) oder des Diploms eines Graduierten der Logopädie, das in Anwendung
des Königlichen Erlasses vom 9. November 1964 zur Einführung des des Königlichen Erlasses vom 9. November 1964 zur Einführung des
Diploms eines Graduierten der Logopädie und zur Festlegung der Diploms eines Graduierten der Logopädie und zur Festlegung der
Bedingungen für die Verleihung dieses Diploms ausgestellt ist. Bedingungen für die Verleihung dieses Diploms ausgestellt ist.
Personen, die die in Artikel 3 Nr. 1 des vorerwähnten Königlichen Personen, die die in Artikel 3 Nr. 1 des vorerwähnten Königlichen
Erlasses vom 20. Oktober 1994 erwähnte Ausbildung mit Erfolg Erlasses vom 20. Oktober 1994 erwähnte Ausbildung mit Erfolg
abgeschlossen haben, die aber aufgrund vorgeschriebener Formalitäten abgeschlossen haben, die aber aufgrund vorgeschriebener Formalitäten
das Diplom noch nicht besitzen, können auf Vorlage einer von der das Diplom noch nicht besitzen, können auf Vorlage einer von der
Unterrichtsanstalt ausgestellten Bescheinigung vorläufig zugelassen Unterrichtsanstalt ausgestellten Bescheinigung vorläufig zugelassen
werden, um zugunsten der Begünstigten der Versicherung die werden, um zugunsten der Begünstigten der Versicherung die
Pflegeleistungen zu erbringen, die aufgrund des in Artikel 35 des Pflegeleistungen zu erbringen, die aufgrund des in Artikel 35 des
koordinierten Gesetzes vorgesehenen Verzeichnisses der koordinierten Gesetzes vorgesehenen Verzeichnisses der
Gesundheitsleistungen in den Kompetenzbereich der Heilgymnasten Gesundheitsleistungen in den Kompetenzbereich der Heilgymnasten
fallen, fallen,
2. die in Artikel 3 Nr. 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 2. die in Artikel 3 Nr. 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom
20. Oktober 1994 festgelegten Bedingungen erfüllen. » 20. Oktober 1994 festgelegten Bedingungen erfüllen. »
Art. 2 - Vorliegender Erlass wird mit 10. Januar 2000 wirksam. Art. 2 - Vorliegender Erlass wird mit 10. Januar 2000 wirksam.
Art. 3 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der Art. 3 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 14. Juli 2000 Gegeben zu Brüssel, den 14. Juli 2000
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten Der Minister der Sozialen Angelegenheiten
F. VANDENBROUCKE F. VANDENBROUCKE
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 16 mei 2001. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 16 mai 2001.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Annexe 4 - Bijlage 4 Annexe 4 - Bijlage 4
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER
UMWELT UMWELT
3. SEPTEMBER 2000 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 3. SEPTEMBER 2000 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994
koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung Entschädigungspflichtversicherung
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere
der Artikel 32 Absatz 1 Nr. 15 und 123, abgeändert durch den der Artikel 32 Absatz 1 Nr. 15 und 123, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 25. April 1997; Königlichen Erlass vom 25. April 1997;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des
am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege-
und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 134, und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 134,
ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1997; ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1997;
Aufgrund der Stellungnahme des Aufgrund der Stellungnahme des
Gesundheitspflegeversicherungsausschusses vom 14. Dezember 1998; Gesundheitspflegeversicherungsausschusses vom 14. Dezember 1998;
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 7. März 2000; Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 7. März 2000;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 27. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 27.
April 2000; April 2000;
Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 23. Juni 2000 in Bezug Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 23. Juni 2000 in Bezug
auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb
einer Frist von höchstens einem Monat; einer Frist von höchstens einem Monat;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 11. Juli 2000, abgegeben Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 11. Juli 2000, abgegeben
in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze
über den Staatsrat; über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der
Pensionen und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat Pensionen und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat
darüber beraten haben, darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 134 des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Artikel 1 - Artikel 134 des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur
Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, ersetzt Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, ersetzt
durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1997, wird durch durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1997, wird durch
folgende Bestimmung ersetzt: folgende Bestimmung ersetzt:
« Art. 134 - In Artikel 32 Absatz 1 Nr. 15 des koordinierten Gesetzes « Art. 134 - In Artikel 32 Absatz 1 Nr. 15 des koordinierten Gesetzes
erwähnte Berechtigte schulden einen Quartalsbeitrag in Höhe von 19 818 erwähnte Berechtigte schulden einen Quartalsbeitrag in Höhe von 19 818
BEF. BEF.
Dieser Beitrag wird für jedes Quartal geschuldet, in dem die Dieser Beitrag wird für jedes Quartal geschuldet, in dem die
vorerwähnte Eigenschaft bestand, und dies ab dem Quartal, im Laufe vorerwähnte Eigenschaft bestand, und dies ab dem Quartal, im Laufe
dessen die vorerwähnte Eigenschaft erworben worden ist. dessen die vorerwähnte Eigenschaft erworben worden ist.
Der in Absatz 1 erwähnte Betrag wird auf 9 909 BEF gekürzt, wenn der Der in Absatz 1 erwähnte Betrag wird auf 9 909 BEF gekürzt, wenn der
Berechtigte den Nachweis erbringt, dass der jährliche Gesamtbetrag der Berechtigte den Nachweis erbringt, dass der jährliche Gesamtbetrag der
Einkünfte seines Haushalts, der gemäss den Bestimmungen von Artikel 5 Einkünfte seines Haushalts, der gemäss den Bestimmungen von Artikel 5
des Königlichen Erlasses vom 8. August 1997 zur Festlegung der in des Königlichen Erlasses vom 8. August 1997 zur Festlegung der in
Artikel 37 § 1 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Artikel 37 § 1 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnten Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnten
Bedingungen in Bezug auf das Einkommen und der Bedingungen in Bezug Bedingungen in Bezug auf das Einkommen und der Bedingungen in Bezug
auf die Eröffnung, die Aufrechterhaltung und den Entzug des Anrechts auf die Eröffnung, die Aufrechterhaltung und den Entzug des Anrechts
auf erhöhte Beteiligung der Versicherung festgelegt wird, niedriger auf erhöhte Beteiligung der Versicherung festgelegt wird, niedriger
als 1 000 000 BEF ist. als 1 000 000 BEF ist.
Der vorerwähnte Betrag von 1 000 000 BEF, der am 1. Januar 1998 Der vorerwähnte Betrag von 1 000 000 BEF, der am 1. Januar 1998
anwendbar ist, wird der Entwicklung des Schwellenindexes der anwendbar ist, wird der Entwicklung des Schwellenindexes der
Verbraucherpreise angepasst gemäss dem Verfahren für die Anpassung der Verbraucherpreise angepasst gemäss dem Verfahren für die Anpassung der
Einkommensgrenzen für Begünstigte der erhöhten Beteiligung der Einkommensgrenzen für Begünstigte der erhöhten Beteiligung der
Versicherung im öffentlichen und privaten Sektor, so wie im Versicherung im öffentlichen und privaten Sektor, so wie im
vorerwähnten Königlichen Erlass vom 8. August 1997 vorgesehen. vorerwähnten Königlichen Erlass vom 8. August 1997 vorgesehen.
Der in Absatz 1 erwähnte Betrag wird auf 1 680 BEF gekürzt, wenn der Der in Absatz 1 erwähnte Betrag wird auf 1 680 BEF gekürzt, wenn der
Berechtigte den Nachweis erbringt, dass der jährliche Gesamtbetrag der Berechtigte den Nachweis erbringt, dass der jährliche Gesamtbetrag der
Einkünfte seines Haushalts, der gemäss den Bestimmungen von Artikel 5 Einkünfte seines Haushalts, der gemäss den Bestimmungen von Artikel 5
des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 8. August 1997 festgelegt des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 8. August 1997 festgelegt
wird, niedriger als der in Artikel 1 § 1 desselben Erlasses erwähnte wird, niedriger als der in Artikel 1 § 1 desselben Erlasses erwähnte
Betrag ist. Betrag ist.
Der im vorerwähnten Artikel 32 Absatz 1 Nr. 15 erwähnte Berechtigte Der im vorerwähnten Artikel 32 Absatz 1 Nr. 15 erwähnte Berechtigte
wird von der Beitragszahlung befreit, wenn er den Nachweis erbringt, wird von der Beitragszahlung befreit, wenn er den Nachweis erbringt,
dass der jährliche Gesamtbetrag der Einkünfte seines Haushalts, der dass der jährliche Gesamtbetrag der Einkünfte seines Haushalts, der
gemäss den Bestimmungen von Artikel 5 des vorerwähnten Königlichen gemäss den Bestimmungen von Artikel 5 des vorerwähnten Königlichen
Erlasses vom 8. August 1997 festgelegt wird, den in Artikel 2 § 1 Erlasses vom 8. August 1997 festgelegt wird, den in Artikel 2 § 1
Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 7. August 1974 zur Einführung des Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 7. August 1974 zur Einführung des
Rechts auf ein Existenzminimum erwähnten Betrag nicht übersteigt. Rechts auf ein Existenzminimum erwähnten Betrag nicht übersteigt.
Dieser Betrag wird gemäss den Modalitäten, die im Rahmen des Dieser Betrag wird gemäss den Modalitäten, die im Rahmen des
vorerwähnten Gesetzes vom 7. August 1974 anwendbar sind, indexiert. vorerwähnten Gesetzes vom 7. August 1974 anwendbar sind, indexiert.
Der in den Absätzen 3, 5 und 6 erwähnte Nachweis wird durch Der in den Absätzen 3, 5 und 6 erwähnte Nachweis wird durch
Unterzeichnung einer eidesstattlichen Erklärung erbracht, so wie sie Unterzeichnung einer eidesstattlichen Erklärung erbracht, so wie sie
in Anlage I zum vorerwähnten Königlichen Erlass vom 8. August 1997 in Anlage I zum vorerwähnten Königlichen Erlass vom 8. August 1997
aufgenommen ist; die Richtigkeit der Erklärung wird gemäss den vom aufgenommen ist; die Richtigkeit der Erklärung wird gemäss den vom
Dienst für verwaltungstechnische Kontrolle festgelegten Modalitäten Dienst für verwaltungstechnische Kontrolle festgelegten Modalitäten
von diesem Dienst überprüft. Die in den vorerwähnten Absätzen von diesem Dienst überprüft. Die in den vorerwähnten Absätzen
erwähnten Berechtigten sind verpflichtet, ihren Versicherungsträger erwähnten Berechtigten sind verpflichtet, ihren Versicherungsträger
binnen dreissig Tagen von jeder Änderung, die eine Erhöhung der binnen dreissig Tagen von jeder Änderung, die eine Erhöhung der
Einkünfte zur Folge hat, in Kenntnis zu setzen mit Ausnahme einer Einkünfte zur Folge hat, in Kenntnis zu setzen mit Ausnahme einer
Änderung der in Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Änderung der in Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur
Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen
erwähnten Informationen, insofern sie diese Änderung der zuständigen erwähnten Informationen, insofern sie diese Änderung der zuständigen
Gemeindeverwaltung mitgeteilt haben. Der Versicherungsträger Gemeindeverwaltung mitgeteilt haben. Der Versicherungsträger
berücksichtigt fortwährend jede Änderung in der berücksichtigt fortwährend jede Änderung in der
Haushaltszusammensetzung der vorerwähnten Berechtigten. Anhand dieser Haushaltszusammensetzung der vorerwähnten Berechtigten. Anhand dieser
Daten wird die bewilligte Beitragskürzung überprüft und gegebenenfalls Daten wird die bewilligte Beitragskürzung überprüft und gegebenenfalls
am ersten Tag des zweiten Quartals nach dem Quartal, im Laufe dessen am ersten Tag des zweiten Quartals nach dem Quartal, im Laufe dessen
eine der Änderungen erfolgt ist, entzogen. eine der Änderungen erfolgt ist, entzogen.
Die Bestimmungen von Artikel 1 §§ 1, 3 und 4 des vorerwähnten Die Bestimmungen von Artikel 1 §§ 1, 3 und 4 des vorerwähnten
Königlichen Erlasses vom 8. August 1997 in Bezug auf die Erhöhung des Königlichen Erlasses vom 8. August 1997 in Bezug auf die Erhöhung des
Höchstbetrags und die Einkünfte, die berücksichtigt werden müssen, Höchstbetrags und die Einkünfte, die berücksichtigt werden müssen,
sind ebenfalls anwendbar für die Festlegung der Höchstbeträge und der sind ebenfalls anwendbar für die Festlegung der Höchstbeträge und der
Einkünfte, die für die Anwendung des vorliegenden Artikels Einkünfte, die für die Anwendung des vorliegenden Artikels
berücksichtigt werden müssen. berücksichtigt werden müssen.
In Artikel 32 Absatz 1 Nr. 15 des koordinierten Gesetzes erwähnte In Artikel 32 Absatz 1 Nr. 15 des koordinierten Gesetzes erwähnte
Berechtigte, die Anrecht auf einen der in Artikel 37 § 19 Absatz 1 Nr. Berechtigte, die Anrecht auf einen der in Artikel 37 § 19 Absatz 1 Nr.
1, 2 oder 3 des koordinierten Gesetzes erwähnten Vorteile haben, 1, 2 oder 3 des koordinierten Gesetzes erwähnten Vorteile haben,
werden von der Beitragszahlung befreit. Die vorerwähnten Berechtigten werden von der Beitragszahlung befreit. Die vorerwähnten Berechtigten
erhalten die Befreiung von den Beitragszahlungen unter den Bedingungen erhalten die Befreiung von den Beitragszahlungen unter den Bedingungen
und für den Zeitraum, die gemäss Artikel 7 des vorerwähnten Erlasses und für den Zeitraum, die gemäss Artikel 7 des vorerwähnten Erlasses
vom 8. August 1997 auch für die Bewilligung des Rechts auf erhöhte vom 8. August 1997 auch für die Bewilligung des Rechts auf erhöhte
Beteiligung der Versicherung bei Anrecht auf einen der vorerwähnten Beteiligung der Versicherung bei Anrecht auf einen der vorerwähnten
Vorteile gelten. Vorteile gelten.
Die im vorliegenden Artikel bestimmten Beiträge sind an den Index Die im vorliegenden Artikel bestimmten Beiträge sind an den Index
123,38 der Verbraucherpreise vom 31. Oktober 1996 gebunden. Der Betrag 123,38 der Verbraucherpreise vom 31. Oktober 1996 gebunden. Der Betrag
wird am 1. Januar jeden Jahres dem Satz des Verbraucherpreisindexes wird am 1. Januar jeden Jahres dem Satz des Verbraucherpreisindexes
vom 31. Oktober des Vorjahres angepasst. » vom 31. Oktober des Vorjahres angepasst. »
Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
Art. 3 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen Art. 3 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen
ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 3. September 2000 Gegeben zu Brüssel, den 3. September 2000
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen
F. VANDENBROUCKE F. VANDENBROUCKE
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 16 mei 2001. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 16 mai 2001.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Annexe 5 - Bijlage 5 Annexe 5 - Bijlage 5
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER
UMWELT UMWELT
14. DEZEMBER 2000 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 14. DEZEMBER 2000 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994
koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung Entschädigungspflichtversicherung
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
der Entwurf eines Königlichen Erlasses, der Ihnen vorgelegt wird, der Entwurf eines Königlichen Erlasses, der Ihnen vorgelegt wird,
bezweckt die Einführung einer Vermutung, gemäss deren die bezweckt die Einführung einer Vermutung, gemäss deren die
Versicherbarkeitszeiträume, die verschlüsselt auf dem Sozialausweis Versicherbarkeitszeiträume, die verschlüsselt auf dem Sozialausweis
(SIS-Karte) angegeben sein können, im Prinzip mit der Gültigkeitsdauer (SIS-Karte) angegeben sein können, im Prinzip mit der Gültigkeitsdauer
der Karte übereinstimmen. der Karte übereinstimmen.
Demnach könnte von der systematischen jährlichen Fortschreibung der Demnach könnte von der systematischen jährlichen Fortschreibung der
Karte für alle Sozialversicherten (Berechtigte und Personen zu Lasten) Karte für alle Sozialversicherten (Berechtigte und Personen zu Lasten)
abgesehen werden. Nur die Karten der Versicherten, für die der Umfang abgesehen werden. Nur die Karten der Versicherten, für die der Umfang
des Rechts geändert worden ist (zum Beispiel: Gewährung oder Verlust des Rechts geändert worden ist (zum Beispiel: Gewährung oder Verlust
des Rechts auf erhöhte Beteiligung der Versicherung, Übergang von der des Rechts auf erhöhte Beteiligung der Versicherung, Übergang von der
allgemeinen Regelung zur Regelung für Selbständige und umgekehrt), allgemeinen Regelung zur Regelung für Selbständige und umgekehrt),
würden so schnell wie möglich von den Versicherungsträgern gemäss würden so schnell wie möglich von den Versicherungsträgern gemäss
einem Verfahren angepasst, bei dem die Verpflichtungen jeder Partei einem Verfahren angepasst, bei dem die Verpflichtungen jeder Partei
genau angegeben wären. genau angegeben wären.
Dieses Vorhaben bedeutet einen nicht zu leugnenden Fortschritt für Dieses Vorhaben bedeutet einen nicht zu leugnenden Fortschritt für
alle Sozialversicherten, weil hierdurch vermieden werden kann, dass alle Sozialversicherten, weil hierdurch vermieden werden kann, dass
sie sich systematisch jedes Jahr zum Schalter ihrer Krankenkasse sie sich systematisch jedes Jahr zum Schalter ihrer Krankenkasse
begeben müssen, um ihre Karten fortschreiben zu lassen; es trägt daher begeben müssen, um ihre Karten fortschreiben zu lassen; es trägt daher
zur administrativen Vereinfachung bei. zur administrativen Vereinfachung bei.
In seinem Gutachten Nr. 30 823/1 vom 24. Oktober 2000 vertritt der In seinem Gutachten Nr. 30 823/1 vom 24. Oktober 2000 vertritt der
Staatsrat zunächst die Meinung, dass Artikel 118 Absatz 3 des Staatsrat zunächst die Meinung, dass Artikel 118 Absatz 3 des
vorerwähnten koordinierten Gesetzes keine ausreichende Rechtsgrundlage vorerwähnten koordinierten Gesetzes keine ausreichende Rechtsgrundlage
für den vorliegenden Entwurf eines Königlichen Erlasses bildet, in dem für den vorliegenden Entwurf eines Königlichen Erlasses bildet, in dem
Sinne, dass aufgrund dieser Bestimmung dem König nicht die Befugnis Sinne, dass aufgrund dieser Bestimmung dem König nicht die Befugnis
erteilt wird, den Versicherbarkeitszeitraum an die Gültigkeitsdauer erteilt wird, den Versicherbarkeitszeitraum an die Gültigkeitsdauer
der SIS-Karte zu koppeln. der SIS-Karte zu koppeln.
In Bezug auf einen früheren Königlichen Erlass, in dem für das Jahr In Bezug auf einen früheren Königlichen Erlass, in dem für das Jahr
2000 eine Übergangsregelung vorgesehen wurde, durch die die 2000 eine Übergangsregelung vorgesehen wurde, durch die die
Versicherungsträger unter bestimmten Bedingungen von der Verpflichtung Versicherungsträger unter bestimmten Bedingungen von der Verpflichtung
befreit wurden, die SIS-Karte fortzuschreiben, war der Staatsrat in befreit wurden, die SIS-Karte fortzuschreiben, war der Staatsrat in
seinem Gutachten L. 29 549/1/V vom 14. September 1999 jedoch der seinem Gutachten L. 29 549/1/V vom 14. September 1999 jedoch der
Meinung, dass Artikel 118 Absatz 3 des Gesetzes eine ausreichende Meinung, dass Artikel 118 Absatz 3 des Gesetzes eine ausreichende
Rechtsgrundlage für den Entwurf einer Regelung bildet. Rechtsgrundlage für den Entwurf einer Regelung bildet.
Zudem ist der Staatsrat ebenfalls der Meinung, dass der Entwurf des Zudem ist der Staatsrat ebenfalls der Meinung, dass der Entwurf des
Königlichen Erlasses gegen die Gesetzesbestimmungen in Bezug auf die Königlichen Erlasses gegen die Gesetzesbestimmungen in Bezug auf die
Versicherbarkeit und gegen die Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 4 Nr. Versicherbarkeit und gegen die Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 4 Nr.
5 des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1996 zur Festlegung von 5 des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1996 zur Festlegung von
Massnahmen im Hinblick auf die Einführung eines Sozialausweises für Massnahmen im Hinblick auf die Einführung eines Sozialausweises für
alle Sozialversicherten verstösst. alle Sozialversicherten verstösst.
Durch den Entwurf werden keineswegs die Gesetzesbestimmungen in Bezug Durch den Entwurf werden keineswegs die Gesetzesbestimmungen in Bezug
auf die Versicherbarkeit abgeändert, da diese durch die Artikel 129 auf die Versicherbarkeit abgeändert, da diese durch die Artikel 129
und 131 des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 ausgeführt werden. und 131 des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 ausgeführt werden.
Im Entwurf des Königlichen Erlasses wird vorgesehen, dass die Im Entwurf des Königlichen Erlasses wird vorgesehen, dass die
SIS-Karte angepasst werden muss, wenn eine Änderung in der SIS-Karte angepasst werden muss, wenn eine Änderung in der
Versicherbarkeit der betreffenden Person erfolgt. Versicherbarkeit der betreffenden Person erfolgt.
Schliesslich hat Artikel 2 Absatz 4 Nr. 5 des vorerwähnten Königlichen Schliesslich hat Artikel 2 Absatz 4 Nr. 5 des vorerwähnten Königlichen
Erlasses vom 18. Dezember 1996, so wie er derzeit in Kraft ist, nicht Erlasses vom 18. Dezember 1996, so wie er derzeit in Kraft ist, nicht
mehr denselben Wortlaut wie im Gutachten des Staatsrates. Dieser mehr denselben Wortlaut wie im Gutachten des Staatsrates. Dieser
Artikel ist inzwischen durch Artikel 25 des Gesetzes vom 12. August Artikel ist inzwischen durch Artikel 25 des Gesetzes vom 12. August
2000 zur Festlegung von sozialen, Haushalts- und sonstigen 2000 zur Festlegung von sozialen, Haushalts- und sonstigen
Bestimmungen angepasst worden, eben im Hinblick auf die Verwirklichung Bestimmungen angepasst worden, eben im Hinblick auf die Verwirklichung
der vorerwähnten, vom Staatsrat untersuchten Anpassung. der vorerwähnten, vom Staatsrat untersuchten Anpassung.
Aus dem Vorhergehenden kann abgeleitet werden, dass der Entwurf des Aus dem Vorhergehenden kann abgeleitet werden, dass der Entwurf des
Königlichen Erlasses eine ausreichende Rechtsgrundlage bildet, um eine Königlichen Erlasses eine ausreichende Rechtsgrundlage bildet, um eine
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt zu ermöglichen. Ausserdem Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt zu ermöglichen. Ausserdem
würde die Nichtveröffentlichung des vorliegenden Erlasses umfangreiche würde die Nichtveröffentlichung des vorliegenden Erlasses umfangreiche
negative Auswirkungen für die Sozialversicherten - ihr Recht auf negative Auswirkungen für die Sozialversicherten - ihr Recht auf
Leistungen der Gesundheitspflegeversicherung würde ausgesetzt, bis Leistungen der Gesundheitspflegeversicherung würde ausgesetzt, bis
ihre SIS-Karten angepasst wären - und auch für die Versicherungsträger ihre SIS-Karten angepasst wären - und auch für die Versicherungsträger
mit sich bringen, die mit sehr komplexen administrativen mit sich bringen, die mit sehr komplexen administrativen
Verpflichtungen konfrontiert würden. Verpflichtungen konfrontiert würden.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der getreue und ehrerbietige Diener der getreue und ehrerbietige Diener
Eurer Majestät Eurer Majestät
zu sein. zu sein.
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen
F. VANDENBROUCKE F. VANDENBROUCKE
14. DEZEMBER 2000 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 14. DEZEMBER 2000 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994
koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung Entschädigungspflichtversicherung
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere
des Artikels 118 Absatz 3; des Artikels 118 Absatz 3;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des
am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege-
und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 253, und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 253,
ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 22. Februar 1998; ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 22. Februar 1998;
Aufgrund der Stellungnahme des Aufgrund der Stellungnahme des
Gesundheitspflegeversicherungsausschusses vom 17. Juli 2000; Gesundheitspflegeversicherungsausschusses vom 17. Juli 2000;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 4. August 2000; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 4. August 2000;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 11. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 11.
September 2000; September 2000;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass: Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass:
- die Versicherbarkeitszeiträume, die derzeit verschlüsselt auf den - die Versicherbarkeitszeiträume, die derzeit verschlüsselt auf den
Sozialausweisen (SIS-Karte) der Sozialversicherten angegeben sind, bis Sozialausweisen (SIS-Karte) der Sozialversicherten angegeben sind, bis
spätestens 31. Dezember 2000 laufen, spätestens 31. Dezember 2000 laufen,
- es unbedingt notwendig ist, dass diese Versicherbarkeitszeiträume - es unbedingt notwendig ist, dass diese Versicherbarkeitszeiträume
automatisch über dieses Datum hinaus verlängert werden können, ohne automatisch über dieses Datum hinaus verlängert werden können, ohne
den Sozialversicherten langwierige Formalitäten im Hinblick auf die den Sozialversicherten langwierige Formalitäten im Hinblick auf die
Fortschreibung ihrer Karten aufzuerlegen, Fortschreibung ihrer Karten aufzuerlegen,
- Versicherungsträger und Pflegeerbringer daher so schnell wie möglich - Versicherungsträger und Pflegeerbringer daher so schnell wie möglich
von den zu treffenden Massnahmen in Kenntnis gesetzt werden müssen, von den zu treffenden Massnahmen in Kenntnis gesetzt werden müssen,
damit sie die Programme für das Lesen der Sozialausweise anpassen oder damit sie die Programme für das Lesen der Sozialausweise anpassen oder
anpassen lassen können; dass es daher wichtig ist, dass der anpassen lassen können; dass es daher wichtig ist, dass der
vorliegende Erlass so schnell wie möglich ergeht und veröffentlicht vorliegende Erlass so schnell wie möglich ergeht und veröffentlicht
wird; wird;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 10. November 2000, Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 10. November 2000,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten
Gesetze über den Staatsrat; Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der
Pensionen Pensionen
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 253 des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Artikel 1 - Artikel 253 des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur
Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, ersetzt Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, ersetzt
durch den Königlichen Erlass vom 10. November 1999, wird durch durch den Königlichen Erlass vom 10. November 1999, wird durch
folgenden Absatz ergänzt: folgenden Absatz ergänzt:
« Für den in Artikel 2 Absatz 4 Nr. 5 des vorerwähnten Königlichen « Für den in Artikel 2 Absatz 4 Nr. 5 des vorerwähnten Königlichen
Erlasses vom 18. Dezember 1996 erwähnten Zeitraum der Bewilligung des Erlasses vom 18. Dezember 1996 erwähnten Zeitraum der Bewilligung des
Rechts auf Gesundheitspflege wird davon ausgegangen, dass er der Rechts auf Gesundheitspflege wird davon ausgegangen, dass er der
Gültigkeitsdauer des Sozialausweises entspricht. Gibt es jedoch eine Gültigkeitsdauer des Sozialausweises entspricht. Gibt es jedoch eine
Änderung des gemäss den Artikeln 129 und 131 bewilligten Rechts auf Änderung des gemäss den Artikeln 129 und 131 bewilligten Rechts auf
Gesundheitspflege, muss der vorerwähnte Ausweis unverzüglich gemäss Gesundheitspflege, muss der vorerwähnte Ausweis unverzüglich gemäss
einem Verfahren angepasst werden, das auf Vorschlag des Dienstes für einem Verfahren angepasst werden, das auf Vorschlag des Dienstes für
verwaltungstechnische Kontrolle vom Minister festgelegt wird. » verwaltungstechnische Kontrolle vom Minister festgelegt wird. »
Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
Art. 3 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen Art. 3 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen
ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 14. Dezember 2000 Gegeben zu Brüssel, den 14. Dezember 2000
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen
F. VANDENBROUCKE F. VANDENBROUCKE
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 16 mei 2001. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 16 mai 2001.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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