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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van reglementaire bepalingen van het tweede semester van het jaar 2000 tot wijziging van het koninklijk besluit van 3 juli 1996 tot uitvoering van de wet betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994 | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions réglementaires du deuxième semestre de l'année 2000 modifiant l'arrêté royal du 3 juillet 1996 portant exécution de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994 |
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MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN 16 MEI 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van reglementaire bepalingen van het tweede semester van het jaar 2000 tot wijziging van het koninklijk besluit van 3 juli 1996 tot uitvoering van de wet betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994 | MINISTERE DE L'INTERIEUR 16 MAI 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions réglementaires du deuxième semestre de l'année 2000 modifiant l'arrêté royal du 3 juillet 1996 portant exécution de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994 |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling : | Vu les projets de traduction officielle en langue allemande : |
- van het koninklijk besluit van 9 juli 2000 tot wijziging van het | - de l'arrêté royal du 9 juillet 2000 modifiant l'arrêté royal du 3 |
koninklijk besluit van 3 juli 1996 tot uitvoering van de wet | juillet 1996 portant exécution de la loi relative à l'assurance |
betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994; | obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994; |
- van het koninklijk besluit van 11 juli 2000 tot wijziging van het | - de l'arrêté royal du 11 juillet 2000 modifiant l'arrêté royal du 3 |
koninklijk besluit van 3 juli 1996 tot uitvoering van de wet | juillet 1996 portant exécution de la loi relative à l'assurance |
betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994; | obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994; |
- van het koninklijk besluit van 14 juli 2000 tot wijziging van het | - de l'arrêté royal du 14 juillet 2000 modifiant l'arrêté royal du 3 |
koninklijk besluit van 3 juli 1996 tot uitvoering van de wet | juillet 1996 portant exécution de la loi relative à l'assurance |
betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994; | obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994; |
- van het koninklijk besluit van 3 september 2000 tot wijziging van | - de l'arrêté royal du 3 septembre 2000 modifiant l'arrêté royal du 3 |
het koninklijk besluit van 3 juli 1996 tot uitvoering van de wet | juillet 1996 portant exécution de la loi relative à l'assurance |
betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994; | obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994; |
- van het koninklijk besluit van 14 december 2000 tot wijziging van | - de l'arrêté royal du 14 décembre 2000 modifiant l'arrêté royal du 3 |
het koninklijk besluit van 3 juli 1996 tot uitvoering van de wet | juillet 1996 portant exécution de la loi relative à l'assurance |
betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994, | obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994, |
opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het | établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat |
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 tot 5 |
Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 à 5 du |
gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : | présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : |
- van het koninklijk besluit van 9 juli 2000 tot wijziging van het | - de l'arrêté royal du 9 juillet 2000 modifiant l'arrêté royal du 3 |
koninklijk besluit van 3 juli 1996 tot uitvoering van de wet | juillet 1996 portant exécution de la loi relative à l'assurance |
betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994; | obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994; |
- van het koninklijk besluit van 11 juli 2000 tot wijziging van het | - de l'arrêté royal du 11 juillet 2000 modifiant l'arrêté royal du 3 |
koninklijk besluit van 3 juli 1996 tot uitvoering van de wet | juillet 1996 portant exécution de la loi relative à l'assurance |
betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994; | obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994; |
- van het koninklijk besluit van 14 juli 2000 tot wijziging van het | - de l'arrêté royal du 14 juillet 2000 modifiant l'arrêté royal du 3 |
koninklijk besluit van 3 juli 1996 tot uitvoering van de wet | juillet 1996 portant exécution de la loi relative à l'assurance |
betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994; | obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994; |
- van het koninklijk besluit van 3 september 2000 tot wijziging van | - de l'arrêté royal du 3 septembre 2000 modifiant l'arrêté royal du 3 |
het koninklijk besluit van 3 juli 1996 tot uitvoering van de wet | juillet 1996 portant exécution de la loi relative à l'assurance |
betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994; | obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994; |
- van het koninklijk besluit van 14 december 2000 tot wijziging van | - de l'arrêté royal du 14 décembre 2000 modifiant l'arrêté royal du 3 |
het koninklijk besluit van 3 juli 1996 tot uitvoering van de wet | juillet 1996 portant exécution de la loi relative à l'assurance |
betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994. | obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 16 mei 2001. | Donné à Bruxelles, le 16 mai 2001. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Annexe 1 - Bijlage 1 | Annexe 1 - Bijlage 1 |
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER | MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER |
UMWELT | UMWELT |
9. JULI 2000 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 9. JULI 2000 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 | Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 |
koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und | koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und |
Entschädigungspflichtversicherung | Entschädigungspflichtversicherung |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die | Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die |
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere | Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere |
des Artikels 23 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 25. Januar 1999 | des Artikels 23 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 25. Januar 1999 |
und 24. Dezember 1999; | und 24. Dezember 1999; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des |
am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- | am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- |
und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 138; | und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 138; |
Aufgrund der Stellungnahme des beim Dienst für Gesundheitspflege des | Aufgrund der Stellungnahme des beim Dienst für Gesundheitspflege des |
Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung eingesetzten | Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung eingesetzten |
Gesundheitspflegeversicherungsausschusses vom 13. März 2000; | Gesundheitspflegeversicherungsausschusses vom 13. März 2000; |
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 138 des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur | Artikel 1 - Artikel 138 des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur |
Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die | Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die |
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird wie | Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird wie |
folgt abgeändert: | folgt abgeändert: |
a) Nr. 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 1. des Kollegiums | a) Nr. 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 1. des Kollegiums |
der Ärzte-Direktoren für Leistungen, die in den in Artikel 22 Nr. 6 | der Ärzte-Direktoren für Leistungen, die in den in Artikel 22 Nr. 6 |
des koordinierten Gesetzes erwähnten Abkommen vorgesehen sind, ausser | des koordinierten Gesetzes erwähnten Abkommen vorgesehen sind, ausser |
für Leistungen, die in den in Nr. 2 Buchstabe b) bis e) erwähnten | für Leistungen, die in den in Nr. 2 Buchstabe b) bis e) erwähnten |
Abkommen vorgesehen sind, » | Abkommen vorgesehen sind, » |
b) Nr. 2 wird durch folgende Bestimmung ergänzt: « e) für Leistungen, | b) Nr. 2 wird durch folgende Bestimmung ergänzt: « e) für Leistungen, |
die nicht in den Buchstaben b) bis d) erwähnt sind und in | die nicht in den Buchstaben b) bis d) erwähnt sind und in |
Rehabilitationsabkommen vorgesehen sind, die zum Zeitpunkt des | Rehabilitationsabkommen vorgesehen sind, die zum Zeitpunkt des |
Einreichens des in Artikel 139 erwähnten Antrags seit mehr als zwei | Einreichens des in Artikel 139 erwähnten Antrags seit mehr als zwei |
Jahren in Kraft getreten sind. » | Jahren in Kraft getreten sind. » |
Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach dem | Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach dem |
Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 3 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der | Art. 3 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 9. Juli 2000 | Gegeben zu Brüssel, den 9. Juli 2000 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten |
F. VANDENBROUCKE | F. VANDENBROUCKE |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 16 mei 2001. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 16 mai 2001. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Annexe 2 - Bijlage 2 | Annexe 2 - Bijlage 2 |
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER | MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER |
UMWELT | UMWELT |
11. JULI 2000 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 11. JULI 2000 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 | Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 |
koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und | koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und |
Entschädigungspflichtversicherung | Entschädigungspflichtversicherung |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die | Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die |
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere | Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere |
des Artikels 87 Absatz 2, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 13. | des Artikels 87 Absatz 2, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 13. |
November 1996, und des Artikels 93 Absatz 8, ersetzt durch das Gesetz | November 1996, und des Artikels 93 Absatz 8, ersetzt durch das Gesetz |
vom 25. Januar 1999; | vom 25. Januar 1999; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des |
am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- | am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- |
und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 211 § | und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 211 § |
1, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 13. April 1997; | 1, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 13. April 1997; |
Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des | Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des |
Dienstes für Entschädigungen des Landesinstituts für Kranken- und | Dienstes für Entschädigungen des Landesinstituts für Kranken- und |
Invalidenversicherung vom 15. Dezember 1999; | Invalidenversicherung vom 15. Dezember 1999; |
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 7. Februar 2000; | Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 7. Februar 2000; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 30. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 30. |
März 2000; | März 2000; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz | Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz |
vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; | vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; |
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass die im | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass die im |
vorliegenden Erlass vorgesehene Beihilfe für die Hilfe einer | vorliegenden Erlass vorgesehene Beihilfe für die Hilfe einer |
Drittperson ab dem 1. Januar 2000 bewilligt werden wird und dass es | Drittperson ab dem 1. Januar 2000 bewilligt werden wird und dass es |
daher wünschenswert ist, dass die Versicherungsträger und die | daher wünschenswert ist, dass die Versicherungsträger und die |
Sozialversicherten so schnell wie möglich von diesem Vorteil und den | Sozialversicherten so schnell wie möglich von diesem Vorteil und den |
diesbezüglichen Gewährungsbedingungen in Kenntnis gesetzt werden; | diesbezüglichen Gewährungsbedingungen in Kenntnis gesetzt werden; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der |
Pensionen | Pensionen |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - In Artikel 211 § 1 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom | Artikel 1 - In Artikel 211 § 1 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom |
3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten | 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten |
Gesetzes über die Gesundheitspflege- und | Gesetzes über die Gesundheitspflege- und |
Entschädigungspflichtversicherung, ersetzt durch den Königlichen | Entschädigungspflichtversicherung, ersetzt durch den Königlichen |
Erlass vom 13. April 1997, werden die Wörter "in Artikel 225 | Erlass vom 13. April 1997, werden die Wörter "in Artikel 225 |
erwähnten" durch die Wörter "in Artikel 225 § 1 Nr. 1 bis 5 erwähnten" | erwähnten" durch die Wörter "in Artikel 225 § 1 Nr. 1 bis 5 erwähnten" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 2 - Ein Artikel 215ter mit folgendem Wortlaut wird in denselben | Art. 2 - Ein Artikel 215ter mit folgendem Wortlaut wird in denselben |
Erlass eingefügt: | Erlass eingefügt: |
« Art. 215ter - Berechtigte, die sich in einem Zeitraum primärer | « Art. 215ter - Berechtigte, die sich in einem Zeitraum primärer |
Arbeitsunfähigkeit befinden und die in Artikel 225 § 1 Nr. 6 erwähnten | Arbeitsunfähigkeit befinden und die in Artikel 225 § 1 Nr. 6 erwähnten |
Bedingungen erfüllen, können ab dem vierten Monat der | Bedingungen erfüllen, können ab dem vierten Monat der |
Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf eine Pauschalbeihilfe für die Hilfe | Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf eine Pauschalbeihilfe für die Hilfe |
einer Drittperson erheben, deren Tagesbetrag sich auf 56,34 Franken | einer Drittperson erheben, deren Tagesbetrag sich auf 56,34 Franken |
beläuft. | beläuft. |
Dieser Betrag ist an den Schwellenindex 114,20 gebunden und wird | Dieser Betrag ist an den Schwellenindex 114,20 gebunden und wird |
gemäss den Bestimmungen von Artikel 237 angepasst. | gemäss den Bestimmungen von Artikel 237 angepasst. |
Die Hohe Kommission des Medizinischen Invaliditätsrates befindet unter | Die Hohe Kommission des Medizinischen Invaliditätsrates befindet unter |
den in Artikel 225 § 1 Nr. 6 festgelegten Bedingungen über Vorschläge | den in Artikel 225 § 1 Nr. 6 festgelegten Bedingungen über Vorschläge |
von Vertrauensärzten, zugunsten der in Absatz 1 erwähnten Berechtigten | von Vertrauensärzten, zugunsten der in Absatz 1 erwähnten Berechtigten |
die Notwendigkeit der Hilfe einer Drittperson anzuerkennen. » | die Notwendigkeit der Hilfe einer Drittperson anzuerkennen. » |
Art. 3 - Vorliegender Erlass wird mit 1. Januar 2000 wirksam. | Art. 3 - Vorliegender Erlass wird mit 1. Januar 2000 wirksam. |
Art. 4 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen | Art. 4 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen |
ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 11. Juli 2000 | Gegeben zu Brüssel, den 11. Juli 2000 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen |
F. VANDENBROUCKE | F. VANDENBROUCKE |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 16 mei 2001. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 16 mai 2001. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Annexe 3 - Bijlage 3 | Annexe 3 - Bijlage 3 |
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER | MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER |
UMWELT | UMWELT |
14. JULI 2000 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 14. JULI 2000 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 | Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 |
koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und | koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und |
Entschädigungspflichtversicherung | Entschädigungspflichtversicherung |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die | Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die |
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere | Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere |
des Artikels 215 § 2 Absatz 1, abgeändert durch das Gesetz vom 24. | des Artikels 215 § 2 Absatz 1, abgeändert durch das Gesetz vom 24. |
Dezember 1999, und § 3; | Dezember 1999, und § 3; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des |
am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- | am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- |
und Entschädigungspflichtversicherung; | und Entschädigungspflichtversicherung; |
Aufgrund der Stellungnahme des | Aufgrund der Stellungnahme des |
Gesundheitspflegeversicherungsausschusses des Landesinstituts für | Gesundheitspflegeversicherungsausschusses des Landesinstituts für |
Kranken- und Invalidenversicherung vom 13. März 2000; | Kranken- und Invalidenversicherung vom 13. März 2000; |
Aufgrund der Stellungnahme des Allgemeinen Rates der | Aufgrund der Stellungnahme des Allgemeinen Rates der |
Gesundheitspflegeversicherung des Landesinstituts für Kranken- und | Gesundheitspflegeversicherung des Landesinstituts für Kranken- und |
Invalidenversicherung vom 27. März 2000; | Invalidenversicherung vom 27. März 2000; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 17. April 2000; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 17. April 2000; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 24. Mai | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 24. Mai |
2000; | 2000; |
Aufgrund der Dringlichkeit; | Aufgrund der Dringlichkeit; |
In der Erwägung, dass durch das Gesetz vom 24. Dezember 1999 zur | In der Erwägung, dass durch das Gesetz vom 24. Dezember 1999 zur |
Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen die Befugnis des | Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen die Befugnis des |
Gesundheitspflegeversicherungsausschusses insbesondere in Bezug auf | Gesundheitspflegeversicherungsausschusses insbesondere in Bezug auf |
die Eintragung von Logopäden durch die Befugnis zur Zulassung von | die Eintragung von Logopäden durch die Befugnis zur Zulassung von |
Logopäden seitens eines Zulassungsrates ersetzt worden ist; dass bis | Logopäden seitens eines Zulassungsrates ersetzt worden ist; dass bis |
zum heutigen Tag weder die Zusammensetzung eines solchen Rates für die | zum heutigen Tag weder die Zusammensetzung eines solchen Rates für die |
Zulassung von Logopäden festgelegt worden ist, noch die | Zulassung von Logopäden festgelegt worden ist, noch die |
Zulassungskriterien bestimmt worden sind; dass daher seit dem 10. | Zulassungskriterien bestimmt worden sind; dass daher seit dem 10. |
Januar 2000 Logopäden, die diesbezügliche Anträge stellen, weder | Januar 2000 Logopäden, die diesbezügliche Anträge stellen, weder |
ordnungsgemäss eingetragen noch zugelassen werden können, was sie | ordnungsgemäss eingetragen noch zugelassen werden können, was sie |
rechtlich daran hindert, für ihre Patienten die Erstattung der von | rechtlich daran hindert, für ihre Patienten die Erstattung der von |
ihnen erbrachten Leistungen zu erhalten; dass daher unverzüglich die | ihnen erbrachten Leistungen zu erhalten; dass daher unverzüglich die |
Zusammensetzung eines Rates für die Zulassung von Logopäden und die | Zusammensetzung eines Rates für die Zulassung von Logopäden und die |
Kriterien festgelegt werden müssen, aufgrund deren die Zulassung | Kriterien festgelegt werden müssen, aufgrund deren die Zulassung |
erfolgt; dass der Erlass unverzüglich ergehen und veröffentlicht | erfolgt; dass der Erlass unverzüglich ergehen und veröffentlicht |
werden muss; | werden muss; |
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 8. Juni 2000, abgegeben in | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 8. Juni 2000, abgegeben in |
Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über | Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über |
den Staatsrat; | den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - In den Königlichen Erlass vom 3. Juli 1996 zur Ausführung | Artikel 1 - In den Königlichen Erlass vom 3. Juli 1996 zur Ausführung |
des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die | des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die |
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird in Titel | Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird in Titel |
II Kapitel I Abschnitt X ein Buchstabe Fbis mit folgendem Wortlaut | II Kapitel I Abschnitt X ein Buchstabe Fbis mit folgendem Wortlaut |
eingefügt, der die Artikel 98bis bis 98quater umfasst: | eingefügt, der die Artikel 98bis bis 98quater umfasst: |
« Fbis. Rat für die Zulassung von Logopäden | « Fbis. Rat für die Zulassung von Logopäden |
Art. 98bis - Der Rat für die Zulassung von Logopäden setzt sich | Art. 98bis - Der Rat für die Zulassung von Logopäden setzt sich |
zusammen aus: | zusammen aus: |
1. einem Präsidenten, | 1. einem Präsidenten, |
2. sechs ordentlichen Mitgliedern und sechs Ersatzmitgliedern, die | 2. sechs ordentlichen Mitgliedern und sechs Ersatzmitgliedern, die |
Logopäden sind und vom Minister unter den Kandidaten ausgewählt | Logopäden sind und vom Minister unter den Kandidaten ausgewählt |
werden, die in doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den | werden, die in doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den |
repräsentativen Organisationen der Logopäden vorgeschlagen werden, | repräsentativen Organisationen der Logopäden vorgeschlagen werden, |
3. einem ordentlichen Mitglied und einem Ersatzmitglied, die vom | 3. einem ordentlichen Mitglied und einem Ersatzmitglied, die vom |
Minister bestimmt werden, | Minister bestimmt werden, |
4. einem ordentlichen Mitglied und einem Ersatzmitglied, die von dem | 4. einem ordentlichen Mitglied und einem Ersatzmitglied, die von dem |
für die Volksgesundheit zuständigen Minister bestimmt werden. | für die Volksgesundheit zuständigen Minister bestimmt werden. |
Art. 98ter - Der Rat für die Zulassung von Logopäden erteilt die | Art. 98ter - Der Rat für die Zulassung von Logopäden erteilt die |
Zulassung den Personen, die er gemäss den nachstehend festgelegten | Zulassung den Personen, die er gemäss den nachstehend festgelegten |
Kriterien als kompetent anerkennt, um zugunsten der Begünstigten der | Kriterien als kompetent anerkennt, um zugunsten der Begünstigten der |
Versicherung die Pflegeleistungen zu erbringen, die aufgrund des in | Versicherung die Pflegeleistungen zu erbringen, die aufgrund des in |
Artikel 35 des koordinierten Gesetzes vorgesehenen Verzeichnisses der | Artikel 35 des koordinierten Gesetzes vorgesehenen Verzeichnisses der |
Gesundheitsleistungen in den Kompetenzbereich der Logopäden fallen. | Gesundheitsleistungen in den Kompetenzbereich der Logopäden fallen. |
Zulassungsanträge werden zusammen mit der beglaubigten Abschrift des | Zulassungsanträge werden zusammen mit der beglaubigten Abschrift des |
Diploms des Logopäden an den Dienst für Gesundheitspflege gesandt, der | Diploms des Logopäden an den Dienst für Gesundheitspflege gesandt, der |
sie dem Zulassungsrat weiterleitet. | sie dem Zulassungsrat weiterleitet. |
Art. 98quater - Der Rat für die Zulassung von Logopäden erteilt den | Art. 98quater - Der Rat für die Zulassung von Logopäden erteilt den |
Personen die Zulassung, die: | Personen die Zulassung, die: |
1. die Bedingungen erfüllen, die in Artikel 3 Nr. 1 des Königlichen | 1. die Bedingungen erfüllen, die in Artikel 3 Nr. 1 des Königlichen |
Erlasses vom 20. Oktober 1994 über die Berufsbezeichnung und die | Erlasses vom 20. Oktober 1994 über die Berufsbezeichnung und die |
Befähigungsbedingungen für die Ausübung des Berufs des Logopäden und | Befähigungsbedingungen für die Ausübung des Berufs des Logopäden und |
zur Festlegung der Liste der technischen Leistungen und der Liste der | zur Festlegung der Liste der technischen Leistungen und der Liste der |
Handlungen, mit denen der Logopäde von einem Arzt beauftragt werden | Handlungen, mit denen der Logopäde von einem Arzt beauftragt werden |
kann, erwähnt sind, und somit Inhaber eines der folgenden Diplome | kann, erwähnt sind, und somit Inhaber eines der folgenden Diplome |
sind: | sind: |
a) entweder des von einer Universitätsfakultät ausgestellten Diploms | a) entweder des von einer Universitätsfakultät ausgestellten Diploms |
eines Lizentiaten der Logopädie oder eines Lizentiaten der | eines Lizentiaten der Logopädie oder eines Lizentiaten der |
Neurolinguistik, | Neurolinguistik, |
b) oder des Diploms eines Graduierten der Logopädie, das in Anwendung | b) oder des Diploms eines Graduierten der Logopädie, das in Anwendung |
des Königlichen Erlasses vom 9. November 1964 zur Einführung des | des Königlichen Erlasses vom 9. November 1964 zur Einführung des |
Diploms eines Graduierten der Logopädie und zur Festlegung der | Diploms eines Graduierten der Logopädie und zur Festlegung der |
Bedingungen für die Verleihung dieses Diploms ausgestellt ist. | Bedingungen für die Verleihung dieses Diploms ausgestellt ist. |
Personen, die die in Artikel 3 Nr. 1 des vorerwähnten Königlichen | Personen, die die in Artikel 3 Nr. 1 des vorerwähnten Königlichen |
Erlasses vom 20. Oktober 1994 erwähnte Ausbildung mit Erfolg | Erlasses vom 20. Oktober 1994 erwähnte Ausbildung mit Erfolg |
abgeschlossen haben, die aber aufgrund vorgeschriebener Formalitäten | abgeschlossen haben, die aber aufgrund vorgeschriebener Formalitäten |
das Diplom noch nicht besitzen, können auf Vorlage einer von der | das Diplom noch nicht besitzen, können auf Vorlage einer von der |
Unterrichtsanstalt ausgestellten Bescheinigung vorläufig zugelassen | Unterrichtsanstalt ausgestellten Bescheinigung vorläufig zugelassen |
werden, um zugunsten der Begünstigten der Versicherung die | werden, um zugunsten der Begünstigten der Versicherung die |
Pflegeleistungen zu erbringen, die aufgrund des in Artikel 35 des | Pflegeleistungen zu erbringen, die aufgrund des in Artikel 35 des |
koordinierten Gesetzes vorgesehenen Verzeichnisses der | koordinierten Gesetzes vorgesehenen Verzeichnisses der |
Gesundheitsleistungen in den Kompetenzbereich der Heilgymnasten | Gesundheitsleistungen in den Kompetenzbereich der Heilgymnasten |
fallen, | fallen, |
2. die in Artikel 3 Nr. 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom | 2. die in Artikel 3 Nr. 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom |
20. Oktober 1994 festgelegten Bedingungen erfüllen. » | 20. Oktober 1994 festgelegten Bedingungen erfüllen. » |
Art. 2 - Vorliegender Erlass wird mit 10. Januar 2000 wirksam. | Art. 2 - Vorliegender Erlass wird mit 10. Januar 2000 wirksam. |
Art. 3 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der | Art. 3 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 14. Juli 2000 | Gegeben zu Brüssel, den 14. Juli 2000 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten |
F. VANDENBROUCKE | F. VANDENBROUCKE |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 16 mei 2001. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 16 mai 2001. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Annexe 4 - Bijlage 4 | Annexe 4 - Bijlage 4 |
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER | MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER |
UMWELT | UMWELT |
3. SEPTEMBER 2000 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 3. SEPTEMBER 2000 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 | Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 |
koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und | koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und |
Entschädigungspflichtversicherung | Entschädigungspflichtversicherung |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die | Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die |
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere | Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere |
der Artikel 32 Absatz 1 Nr. 15 und 123, abgeändert durch den | der Artikel 32 Absatz 1 Nr. 15 und 123, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 25. April 1997; | Königlichen Erlass vom 25. April 1997; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des |
am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- | am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- |
und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 134, | und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 134, |
ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1997; | ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1997; |
Aufgrund der Stellungnahme des | Aufgrund der Stellungnahme des |
Gesundheitspflegeversicherungsausschusses vom 14. Dezember 1998; | Gesundheitspflegeversicherungsausschusses vom 14. Dezember 1998; |
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 7. März 2000; | Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 7. März 2000; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 27. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 27. |
April 2000; | April 2000; |
Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 23. Juni 2000 in Bezug | Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 23. Juni 2000 in Bezug |
auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb | auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb |
einer Frist von höchstens einem Monat; | einer Frist von höchstens einem Monat; |
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 11. Juli 2000, abgegeben | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 11. Juli 2000, abgegeben |
in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze | in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze |
über den Staatsrat; | über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der |
Pensionen und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat | Pensionen und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat |
darüber beraten haben, | darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 134 des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur | Artikel 1 - Artikel 134 des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur |
Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die | Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die |
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, ersetzt | Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, ersetzt |
durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1997, wird durch | durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1997, wird durch |
folgende Bestimmung ersetzt: | folgende Bestimmung ersetzt: |
« Art. 134 - In Artikel 32 Absatz 1 Nr. 15 des koordinierten Gesetzes | « Art. 134 - In Artikel 32 Absatz 1 Nr. 15 des koordinierten Gesetzes |
erwähnte Berechtigte schulden einen Quartalsbeitrag in Höhe von 19 818 | erwähnte Berechtigte schulden einen Quartalsbeitrag in Höhe von 19 818 |
BEF. | BEF. |
Dieser Beitrag wird für jedes Quartal geschuldet, in dem die | Dieser Beitrag wird für jedes Quartal geschuldet, in dem die |
vorerwähnte Eigenschaft bestand, und dies ab dem Quartal, im Laufe | vorerwähnte Eigenschaft bestand, und dies ab dem Quartal, im Laufe |
dessen die vorerwähnte Eigenschaft erworben worden ist. | dessen die vorerwähnte Eigenschaft erworben worden ist. |
Der in Absatz 1 erwähnte Betrag wird auf 9 909 BEF gekürzt, wenn der | Der in Absatz 1 erwähnte Betrag wird auf 9 909 BEF gekürzt, wenn der |
Berechtigte den Nachweis erbringt, dass der jährliche Gesamtbetrag der | Berechtigte den Nachweis erbringt, dass der jährliche Gesamtbetrag der |
Einkünfte seines Haushalts, der gemäss den Bestimmungen von Artikel 5 | Einkünfte seines Haushalts, der gemäss den Bestimmungen von Artikel 5 |
des Königlichen Erlasses vom 8. August 1997 zur Festlegung der in | des Königlichen Erlasses vom 8. August 1997 zur Festlegung der in |
Artikel 37 § 1 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die | Artikel 37 § 1 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die |
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnten | Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnten |
Bedingungen in Bezug auf das Einkommen und der Bedingungen in Bezug | Bedingungen in Bezug auf das Einkommen und der Bedingungen in Bezug |
auf die Eröffnung, die Aufrechterhaltung und den Entzug des Anrechts | auf die Eröffnung, die Aufrechterhaltung und den Entzug des Anrechts |
auf erhöhte Beteiligung der Versicherung festgelegt wird, niedriger | auf erhöhte Beteiligung der Versicherung festgelegt wird, niedriger |
als 1 000 000 BEF ist. | als 1 000 000 BEF ist. |
Der vorerwähnte Betrag von 1 000 000 BEF, der am 1. Januar 1998 | Der vorerwähnte Betrag von 1 000 000 BEF, der am 1. Januar 1998 |
anwendbar ist, wird der Entwicklung des Schwellenindexes der | anwendbar ist, wird der Entwicklung des Schwellenindexes der |
Verbraucherpreise angepasst gemäss dem Verfahren für die Anpassung der | Verbraucherpreise angepasst gemäss dem Verfahren für die Anpassung der |
Einkommensgrenzen für Begünstigte der erhöhten Beteiligung der | Einkommensgrenzen für Begünstigte der erhöhten Beteiligung der |
Versicherung im öffentlichen und privaten Sektor, so wie im | Versicherung im öffentlichen und privaten Sektor, so wie im |
vorerwähnten Königlichen Erlass vom 8. August 1997 vorgesehen. | vorerwähnten Königlichen Erlass vom 8. August 1997 vorgesehen. |
Der in Absatz 1 erwähnte Betrag wird auf 1 680 BEF gekürzt, wenn der | Der in Absatz 1 erwähnte Betrag wird auf 1 680 BEF gekürzt, wenn der |
Berechtigte den Nachweis erbringt, dass der jährliche Gesamtbetrag der | Berechtigte den Nachweis erbringt, dass der jährliche Gesamtbetrag der |
Einkünfte seines Haushalts, der gemäss den Bestimmungen von Artikel 5 | Einkünfte seines Haushalts, der gemäss den Bestimmungen von Artikel 5 |
des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 8. August 1997 festgelegt | des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 8. August 1997 festgelegt |
wird, niedriger als der in Artikel 1 § 1 desselben Erlasses erwähnte | wird, niedriger als der in Artikel 1 § 1 desselben Erlasses erwähnte |
Betrag ist. | Betrag ist. |
Der im vorerwähnten Artikel 32 Absatz 1 Nr. 15 erwähnte Berechtigte | Der im vorerwähnten Artikel 32 Absatz 1 Nr. 15 erwähnte Berechtigte |
wird von der Beitragszahlung befreit, wenn er den Nachweis erbringt, | wird von der Beitragszahlung befreit, wenn er den Nachweis erbringt, |
dass der jährliche Gesamtbetrag der Einkünfte seines Haushalts, der | dass der jährliche Gesamtbetrag der Einkünfte seines Haushalts, der |
gemäss den Bestimmungen von Artikel 5 des vorerwähnten Königlichen | gemäss den Bestimmungen von Artikel 5 des vorerwähnten Königlichen |
Erlasses vom 8. August 1997 festgelegt wird, den in Artikel 2 § 1 | Erlasses vom 8. August 1997 festgelegt wird, den in Artikel 2 § 1 |
Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 7. August 1974 zur Einführung des | Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 7. August 1974 zur Einführung des |
Rechts auf ein Existenzminimum erwähnten Betrag nicht übersteigt. | Rechts auf ein Existenzminimum erwähnten Betrag nicht übersteigt. |
Dieser Betrag wird gemäss den Modalitäten, die im Rahmen des | Dieser Betrag wird gemäss den Modalitäten, die im Rahmen des |
vorerwähnten Gesetzes vom 7. August 1974 anwendbar sind, indexiert. | vorerwähnten Gesetzes vom 7. August 1974 anwendbar sind, indexiert. |
Der in den Absätzen 3, 5 und 6 erwähnte Nachweis wird durch | Der in den Absätzen 3, 5 und 6 erwähnte Nachweis wird durch |
Unterzeichnung einer eidesstattlichen Erklärung erbracht, so wie sie | Unterzeichnung einer eidesstattlichen Erklärung erbracht, so wie sie |
in Anlage I zum vorerwähnten Königlichen Erlass vom 8. August 1997 | in Anlage I zum vorerwähnten Königlichen Erlass vom 8. August 1997 |
aufgenommen ist; die Richtigkeit der Erklärung wird gemäss den vom | aufgenommen ist; die Richtigkeit der Erklärung wird gemäss den vom |
Dienst für verwaltungstechnische Kontrolle festgelegten Modalitäten | Dienst für verwaltungstechnische Kontrolle festgelegten Modalitäten |
von diesem Dienst überprüft. Die in den vorerwähnten Absätzen | von diesem Dienst überprüft. Die in den vorerwähnten Absätzen |
erwähnten Berechtigten sind verpflichtet, ihren Versicherungsträger | erwähnten Berechtigten sind verpflichtet, ihren Versicherungsträger |
binnen dreissig Tagen von jeder Änderung, die eine Erhöhung der | binnen dreissig Tagen von jeder Änderung, die eine Erhöhung der |
Einkünfte zur Folge hat, in Kenntnis zu setzen mit Ausnahme einer | Einkünfte zur Folge hat, in Kenntnis zu setzen mit Ausnahme einer |
Änderung der in Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur | Änderung der in Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur |
Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen | Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen |
erwähnten Informationen, insofern sie diese Änderung der zuständigen | erwähnten Informationen, insofern sie diese Änderung der zuständigen |
Gemeindeverwaltung mitgeteilt haben. Der Versicherungsträger | Gemeindeverwaltung mitgeteilt haben. Der Versicherungsträger |
berücksichtigt fortwährend jede Änderung in der | berücksichtigt fortwährend jede Änderung in der |
Haushaltszusammensetzung der vorerwähnten Berechtigten. Anhand dieser | Haushaltszusammensetzung der vorerwähnten Berechtigten. Anhand dieser |
Daten wird die bewilligte Beitragskürzung überprüft und gegebenenfalls | Daten wird die bewilligte Beitragskürzung überprüft und gegebenenfalls |
am ersten Tag des zweiten Quartals nach dem Quartal, im Laufe dessen | am ersten Tag des zweiten Quartals nach dem Quartal, im Laufe dessen |
eine der Änderungen erfolgt ist, entzogen. | eine der Änderungen erfolgt ist, entzogen. |
Die Bestimmungen von Artikel 1 §§ 1, 3 und 4 des vorerwähnten | Die Bestimmungen von Artikel 1 §§ 1, 3 und 4 des vorerwähnten |
Königlichen Erlasses vom 8. August 1997 in Bezug auf die Erhöhung des | Königlichen Erlasses vom 8. August 1997 in Bezug auf die Erhöhung des |
Höchstbetrags und die Einkünfte, die berücksichtigt werden müssen, | Höchstbetrags und die Einkünfte, die berücksichtigt werden müssen, |
sind ebenfalls anwendbar für die Festlegung der Höchstbeträge und der | sind ebenfalls anwendbar für die Festlegung der Höchstbeträge und der |
Einkünfte, die für die Anwendung des vorliegenden Artikels | Einkünfte, die für die Anwendung des vorliegenden Artikels |
berücksichtigt werden müssen. | berücksichtigt werden müssen. |
In Artikel 32 Absatz 1 Nr. 15 des koordinierten Gesetzes erwähnte | In Artikel 32 Absatz 1 Nr. 15 des koordinierten Gesetzes erwähnte |
Berechtigte, die Anrecht auf einen der in Artikel 37 § 19 Absatz 1 Nr. | Berechtigte, die Anrecht auf einen der in Artikel 37 § 19 Absatz 1 Nr. |
1, 2 oder 3 des koordinierten Gesetzes erwähnten Vorteile haben, | 1, 2 oder 3 des koordinierten Gesetzes erwähnten Vorteile haben, |
werden von der Beitragszahlung befreit. Die vorerwähnten Berechtigten | werden von der Beitragszahlung befreit. Die vorerwähnten Berechtigten |
erhalten die Befreiung von den Beitragszahlungen unter den Bedingungen | erhalten die Befreiung von den Beitragszahlungen unter den Bedingungen |
und für den Zeitraum, die gemäss Artikel 7 des vorerwähnten Erlasses | und für den Zeitraum, die gemäss Artikel 7 des vorerwähnten Erlasses |
vom 8. August 1997 auch für die Bewilligung des Rechts auf erhöhte | vom 8. August 1997 auch für die Bewilligung des Rechts auf erhöhte |
Beteiligung der Versicherung bei Anrecht auf einen der vorerwähnten | Beteiligung der Versicherung bei Anrecht auf einen der vorerwähnten |
Vorteile gelten. | Vorteile gelten. |
Die im vorliegenden Artikel bestimmten Beiträge sind an den Index | Die im vorliegenden Artikel bestimmten Beiträge sind an den Index |
123,38 der Verbraucherpreise vom 31. Oktober 1996 gebunden. Der Betrag | 123,38 der Verbraucherpreise vom 31. Oktober 1996 gebunden. Der Betrag |
wird am 1. Januar jeden Jahres dem Satz des Verbraucherpreisindexes | wird am 1. Januar jeden Jahres dem Satz des Verbraucherpreisindexes |
vom 31. Oktober des Vorjahres angepasst. » | vom 31. Oktober des Vorjahres angepasst. » |
Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. | Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. |
Art. 3 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen | Art. 3 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen |
ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 3. September 2000 | Gegeben zu Brüssel, den 3. September 2000 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen |
F. VANDENBROUCKE | F. VANDENBROUCKE |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 16 mei 2001. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 16 mai 2001. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Annexe 5 - Bijlage 5 | Annexe 5 - Bijlage 5 |
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER | MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER |
UMWELT | UMWELT |
14. DEZEMBER 2000 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 14. DEZEMBER 2000 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 | Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 |
koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und | koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und |
Entschädigungspflichtversicherung | Entschädigungspflichtversicherung |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
der Entwurf eines Königlichen Erlasses, der Ihnen vorgelegt wird, | der Entwurf eines Königlichen Erlasses, der Ihnen vorgelegt wird, |
bezweckt die Einführung einer Vermutung, gemäss deren die | bezweckt die Einführung einer Vermutung, gemäss deren die |
Versicherbarkeitszeiträume, die verschlüsselt auf dem Sozialausweis | Versicherbarkeitszeiträume, die verschlüsselt auf dem Sozialausweis |
(SIS-Karte) angegeben sein können, im Prinzip mit der Gültigkeitsdauer | (SIS-Karte) angegeben sein können, im Prinzip mit der Gültigkeitsdauer |
der Karte übereinstimmen. | der Karte übereinstimmen. |
Demnach könnte von der systematischen jährlichen Fortschreibung der | Demnach könnte von der systematischen jährlichen Fortschreibung der |
Karte für alle Sozialversicherten (Berechtigte und Personen zu Lasten) | Karte für alle Sozialversicherten (Berechtigte und Personen zu Lasten) |
abgesehen werden. Nur die Karten der Versicherten, für die der Umfang | abgesehen werden. Nur die Karten der Versicherten, für die der Umfang |
des Rechts geändert worden ist (zum Beispiel: Gewährung oder Verlust | des Rechts geändert worden ist (zum Beispiel: Gewährung oder Verlust |
des Rechts auf erhöhte Beteiligung der Versicherung, Übergang von der | des Rechts auf erhöhte Beteiligung der Versicherung, Übergang von der |
allgemeinen Regelung zur Regelung für Selbständige und umgekehrt), | allgemeinen Regelung zur Regelung für Selbständige und umgekehrt), |
würden so schnell wie möglich von den Versicherungsträgern gemäss | würden so schnell wie möglich von den Versicherungsträgern gemäss |
einem Verfahren angepasst, bei dem die Verpflichtungen jeder Partei | einem Verfahren angepasst, bei dem die Verpflichtungen jeder Partei |
genau angegeben wären. | genau angegeben wären. |
Dieses Vorhaben bedeutet einen nicht zu leugnenden Fortschritt für | Dieses Vorhaben bedeutet einen nicht zu leugnenden Fortschritt für |
alle Sozialversicherten, weil hierdurch vermieden werden kann, dass | alle Sozialversicherten, weil hierdurch vermieden werden kann, dass |
sie sich systematisch jedes Jahr zum Schalter ihrer Krankenkasse | sie sich systematisch jedes Jahr zum Schalter ihrer Krankenkasse |
begeben müssen, um ihre Karten fortschreiben zu lassen; es trägt daher | begeben müssen, um ihre Karten fortschreiben zu lassen; es trägt daher |
zur administrativen Vereinfachung bei. | zur administrativen Vereinfachung bei. |
In seinem Gutachten Nr. 30 823/1 vom 24. Oktober 2000 vertritt der | In seinem Gutachten Nr. 30 823/1 vom 24. Oktober 2000 vertritt der |
Staatsrat zunächst die Meinung, dass Artikel 118 Absatz 3 des | Staatsrat zunächst die Meinung, dass Artikel 118 Absatz 3 des |
vorerwähnten koordinierten Gesetzes keine ausreichende Rechtsgrundlage | vorerwähnten koordinierten Gesetzes keine ausreichende Rechtsgrundlage |
für den vorliegenden Entwurf eines Königlichen Erlasses bildet, in dem | für den vorliegenden Entwurf eines Königlichen Erlasses bildet, in dem |
Sinne, dass aufgrund dieser Bestimmung dem König nicht die Befugnis | Sinne, dass aufgrund dieser Bestimmung dem König nicht die Befugnis |
erteilt wird, den Versicherbarkeitszeitraum an die Gültigkeitsdauer | erteilt wird, den Versicherbarkeitszeitraum an die Gültigkeitsdauer |
der SIS-Karte zu koppeln. | der SIS-Karte zu koppeln. |
In Bezug auf einen früheren Königlichen Erlass, in dem für das Jahr | In Bezug auf einen früheren Königlichen Erlass, in dem für das Jahr |
2000 eine Übergangsregelung vorgesehen wurde, durch die die | 2000 eine Übergangsregelung vorgesehen wurde, durch die die |
Versicherungsträger unter bestimmten Bedingungen von der Verpflichtung | Versicherungsträger unter bestimmten Bedingungen von der Verpflichtung |
befreit wurden, die SIS-Karte fortzuschreiben, war der Staatsrat in | befreit wurden, die SIS-Karte fortzuschreiben, war der Staatsrat in |
seinem Gutachten L. 29 549/1/V vom 14. September 1999 jedoch der | seinem Gutachten L. 29 549/1/V vom 14. September 1999 jedoch der |
Meinung, dass Artikel 118 Absatz 3 des Gesetzes eine ausreichende | Meinung, dass Artikel 118 Absatz 3 des Gesetzes eine ausreichende |
Rechtsgrundlage für den Entwurf einer Regelung bildet. | Rechtsgrundlage für den Entwurf einer Regelung bildet. |
Zudem ist der Staatsrat ebenfalls der Meinung, dass der Entwurf des | Zudem ist der Staatsrat ebenfalls der Meinung, dass der Entwurf des |
Königlichen Erlasses gegen die Gesetzesbestimmungen in Bezug auf die | Königlichen Erlasses gegen die Gesetzesbestimmungen in Bezug auf die |
Versicherbarkeit und gegen die Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 4 Nr. | Versicherbarkeit und gegen die Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 4 Nr. |
5 des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1996 zur Festlegung von | 5 des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1996 zur Festlegung von |
Massnahmen im Hinblick auf die Einführung eines Sozialausweises für | Massnahmen im Hinblick auf die Einführung eines Sozialausweises für |
alle Sozialversicherten verstösst. | alle Sozialversicherten verstösst. |
Durch den Entwurf werden keineswegs die Gesetzesbestimmungen in Bezug | Durch den Entwurf werden keineswegs die Gesetzesbestimmungen in Bezug |
auf die Versicherbarkeit abgeändert, da diese durch die Artikel 129 | auf die Versicherbarkeit abgeändert, da diese durch die Artikel 129 |
und 131 des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 ausgeführt werden. | und 131 des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 ausgeführt werden. |
Im Entwurf des Königlichen Erlasses wird vorgesehen, dass die | Im Entwurf des Königlichen Erlasses wird vorgesehen, dass die |
SIS-Karte angepasst werden muss, wenn eine Änderung in der | SIS-Karte angepasst werden muss, wenn eine Änderung in der |
Versicherbarkeit der betreffenden Person erfolgt. | Versicherbarkeit der betreffenden Person erfolgt. |
Schliesslich hat Artikel 2 Absatz 4 Nr. 5 des vorerwähnten Königlichen | Schliesslich hat Artikel 2 Absatz 4 Nr. 5 des vorerwähnten Königlichen |
Erlasses vom 18. Dezember 1996, so wie er derzeit in Kraft ist, nicht | Erlasses vom 18. Dezember 1996, so wie er derzeit in Kraft ist, nicht |
mehr denselben Wortlaut wie im Gutachten des Staatsrates. Dieser | mehr denselben Wortlaut wie im Gutachten des Staatsrates. Dieser |
Artikel ist inzwischen durch Artikel 25 des Gesetzes vom 12. August | Artikel ist inzwischen durch Artikel 25 des Gesetzes vom 12. August |
2000 zur Festlegung von sozialen, Haushalts- und sonstigen | 2000 zur Festlegung von sozialen, Haushalts- und sonstigen |
Bestimmungen angepasst worden, eben im Hinblick auf die Verwirklichung | Bestimmungen angepasst worden, eben im Hinblick auf die Verwirklichung |
der vorerwähnten, vom Staatsrat untersuchten Anpassung. | der vorerwähnten, vom Staatsrat untersuchten Anpassung. |
Aus dem Vorhergehenden kann abgeleitet werden, dass der Entwurf des | Aus dem Vorhergehenden kann abgeleitet werden, dass der Entwurf des |
Königlichen Erlasses eine ausreichende Rechtsgrundlage bildet, um eine | Königlichen Erlasses eine ausreichende Rechtsgrundlage bildet, um eine |
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt zu ermöglichen. Ausserdem | Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt zu ermöglichen. Ausserdem |
würde die Nichtveröffentlichung des vorliegenden Erlasses umfangreiche | würde die Nichtveröffentlichung des vorliegenden Erlasses umfangreiche |
negative Auswirkungen für die Sozialversicherten - ihr Recht auf | negative Auswirkungen für die Sozialversicherten - ihr Recht auf |
Leistungen der Gesundheitspflegeversicherung würde ausgesetzt, bis | Leistungen der Gesundheitspflegeversicherung würde ausgesetzt, bis |
ihre SIS-Karten angepasst wären - und auch für die Versicherungsträger | ihre SIS-Karten angepasst wären - und auch für die Versicherungsträger |
mit sich bringen, die mit sehr komplexen administrativen | mit sich bringen, die mit sehr komplexen administrativen |
Verpflichtungen konfrontiert würden. | Verpflichtungen konfrontiert würden. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der getreue und ehrerbietige Diener | der getreue und ehrerbietige Diener |
Eurer Majestät | Eurer Majestät |
zu sein. | zu sein. |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen |
F. VANDENBROUCKE | F. VANDENBROUCKE |
14. DEZEMBER 2000 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 14. DEZEMBER 2000 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 | Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 |
koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und | koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und |
Entschädigungspflichtversicherung | Entschädigungspflichtversicherung |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die | Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die |
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere | Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere |
des Artikels 118 Absatz 3; | des Artikels 118 Absatz 3; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des |
am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- | am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- |
und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 253, | und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 253, |
ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 22. Februar 1998; | ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 22. Februar 1998; |
Aufgrund der Stellungnahme des | Aufgrund der Stellungnahme des |
Gesundheitspflegeversicherungsausschusses vom 17. Juli 2000; | Gesundheitspflegeversicherungsausschusses vom 17. Juli 2000; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 4. August 2000; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 4. August 2000; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 11. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 11. |
September 2000; | September 2000; |
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass: | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass: |
- die Versicherbarkeitszeiträume, die derzeit verschlüsselt auf den | - die Versicherbarkeitszeiträume, die derzeit verschlüsselt auf den |
Sozialausweisen (SIS-Karte) der Sozialversicherten angegeben sind, bis | Sozialausweisen (SIS-Karte) der Sozialversicherten angegeben sind, bis |
spätestens 31. Dezember 2000 laufen, | spätestens 31. Dezember 2000 laufen, |
- es unbedingt notwendig ist, dass diese Versicherbarkeitszeiträume | - es unbedingt notwendig ist, dass diese Versicherbarkeitszeiträume |
automatisch über dieses Datum hinaus verlängert werden können, ohne | automatisch über dieses Datum hinaus verlängert werden können, ohne |
den Sozialversicherten langwierige Formalitäten im Hinblick auf die | den Sozialversicherten langwierige Formalitäten im Hinblick auf die |
Fortschreibung ihrer Karten aufzuerlegen, | Fortschreibung ihrer Karten aufzuerlegen, |
- Versicherungsträger und Pflegeerbringer daher so schnell wie möglich | - Versicherungsträger und Pflegeerbringer daher so schnell wie möglich |
von den zu treffenden Massnahmen in Kenntnis gesetzt werden müssen, | von den zu treffenden Massnahmen in Kenntnis gesetzt werden müssen, |
damit sie die Programme für das Lesen der Sozialausweise anpassen oder | damit sie die Programme für das Lesen der Sozialausweise anpassen oder |
anpassen lassen können; dass es daher wichtig ist, dass der | anpassen lassen können; dass es daher wichtig ist, dass der |
vorliegende Erlass so schnell wie möglich ergeht und veröffentlicht | vorliegende Erlass so schnell wie möglich ergeht und veröffentlicht |
wird; | wird; |
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 10. November 2000, | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 10. November 2000, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten |
Gesetze über den Staatsrat; | Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der |
Pensionen | Pensionen |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 253 des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur | Artikel 1 - Artikel 253 des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur |
Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die | Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die |
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, ersetzt | Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, ersetzt |
durch den Königlichen Erlass vom 10. November 1999, wird durch | durch den Königlichen Erlass vom 10. November 1999, wird durch |
folgenden Absatz ergänzt: | folgenden Absatz ergänzt: |
« Für den in Artikel 2 Absatz 4 Nr. 5 des vorerwähnten Königlichen | « Für den in Artikel 2 Absatz 4 Nr. 5 des vorerwähnten Königlichen |
Erlasses vom 18. Dezember 1996 erwähnten Zeitraum der Bewilligung des | Erlasses vom 18. Dezember 1996 erwähnten Zeitraum der Bewilligung des |
Rechts auf Gesundheitspflege wird davon ausgegangen, dass er der | Rechts auf Gesundheitspflege wird davon ausgegangen, dass er der |
Gültigkeitsdauer des Sozialausweises entspricht. Gibt es jedoch eine | Gültigkeitsdauer des Sozialausweises entspricht. Gibt es jedoch eine |
Änderung des gemäss den Artikeln 129 und 131 bewilligten Rechts auf | Änderung des gemäss den Artikeln 129 und 131 bewilligten Rechts auf |
Gesundheitspflege, muss der vorerwähnte Ausweis unverzüglich gemäss | Gesundheitspflege, muss der vorerwähnte Ausweis unverzüglich gemäss |
einem Verfahren angepasst werden, das auf Vorschlag des Dienstes für | einem Verfahren angepasst werden, das auf Vorschlag des Dienstes für |
verwaltungstechnische Kontrolle vom Minister festgelegt wird. » | verwaltungstechnische Kontrolle vom Minister festgelegt wird. » |
Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. | Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. |
Art. 3 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen | Art. 3 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen |
ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 14. Dezember 2000 | Gegeben zu Brüssel, den 14. Dezember 2000 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen |
F. VANDENBROUCKE | F. VANDENBROUCKE |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 16 mei 2001. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 16 mai 2001. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |