gepubliceerd op 09 januari 2019
Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 21 november 2007 tot vaststelling van de werking van sommige instanties binnen defensie en van de verschijningsprocedure van de militairen voor deze instanties en het koninklijk besluit van 11 augustus 1994 betreffende de vorming van de kandidaat-militairen van het actief kader. - Duitse vertaling
MINISTERIE VAN LANDSVERDEDIGING
14 OKTOBER 2013. - Koninklijk besluit tot wijziging van het
koninklijk besluit van 21 november 2007Relevante gevonden documenten
type
koninklijk besluit
prom.
21/11/2007
pub.
28/12/2007
numac
2007007329
bron
ministerie van landsverdediging
Koninklijk besluit tot vaststelling van de werking van sommige instanties binnen Defensie en van de verschijningsprocedure van de militairen voor deze instanties
sluiten tot vaststelling van de werking van sommige instanties binnen defensie en van de verschijningsprocedure van de militairen voor deze instanties en het koninklijk besluit van 11 augustus 1994 betreffende de vorming van de kandidaat-militairen van het actief kader. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 14 oktober 2013.- Koninklijk besluit tot wijziging van het
koninklijk besluit van 21 november 2007Relevante gevonden documenten
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koninklijk besluit
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21/11/2007
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28/12/2007
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ministerie van landsverdediging
Koninklijk besluit tot vaststelling van de werking van sommige instanties binnen Defensie en van de verschijningsprocedure van de militairen voor deze instanties
sluiten tot vaststelling van de werking van sommige instanties binnen defensie en van de verschijningsprocedure van de militairen voor deze instanties en het koninklijk besluit van 11 augustus 1994 betreffende de vorming van de kandidaat-militairen van het actief kader (Belgisch Staatsblad van 20 november 2013).
MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG 14. OKTOBER 2013 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Verfahrens bezüglich der für die Militärpersonen des aktiven Kaders geltenden statutarischen Maßnahmen und zur Abänderung verschiedener Königlicher Erlasse über die militärische Disziplin PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 28.Februar 2007 zur Festlegung des Statuts der Militärpersonen und angehenden Militärpersonen des aktiven Kaders der Streitkräfte, des Artikels 51 § 5, ersetzt durch das Gesetz vom 31. Juli 2013, der Artikel 52 § 4 und 55 Absatz 3, des Artikels 57 Absatz 5, eingefügt durch das Gesetz vom 31.Juli 2013, des Artikels 59 Absatz 1 und 3, des Artikels 189 Absatz 5, ersetzt durch das Gesetz vom 31. Juli 2013 und des Artikels 272, abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juni 2012;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. Dezember 1959 über die militärische Disziplin;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. April 1959 über den Stand und die Beförderung der Berufsoffiziere;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. Oktober 1963 über das Statut der Unteroffiziere des aktiven Kaders der Streitkräfte;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Juni 1974 über das Statut der Freiwilligen des aktiven Kaders der Streitkräfte;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. November 2007 zur Festlegung des Verfahrens bezüglich der für die Militärpersonen des aktiven Kaders geltenden statutarischen Maßnahmen;
Aufgrund des am 5. Juni 2013 geschlossenen Verhandlungsprotokolls N-334 des Verhandlungsausschusses des Militärpersonals;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 53/957/2/V des Staatsrates vom 9.
September 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers der Landesverteidigung, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. "das Gesetz": das Gesetz vom 28.Februar 2007 zur Festlegung des Statuts der Militärpersonen und angehenden Militärpersonen des aktiven Kaders der Streitkräfte; 2. "der Erlass vom 21.November 2007" : der Königliche Erlass vom 21.
November 2007 zur Festlegung der Arbeitsweise bestimmter Instanzen innerhalb der Landesverteidigung und des Verfahrens zur Vorladung der Militärpersonen vor diesen Instanzen; 3. "der Minister": der Minister der Landesverteidigung;4. "der DGHR": der Generaldirektor Human Resources;5. "der Korpskommandant": der funktionelle Vorgesetzte, der die Befugnisse des Korpskommandanten gegenüber der betreffenden Militärperson ausübt. Art. 2 - Der DGHR kann eine zuständige Behörde mit mindestens dem Dienstgrad eines höheren Offiziers anweisen, um eine oder mehrere seiner im vorliegenden Erlass festgelegten Befugnisse auszuüben.
Art. 3 - Wenn der Minister oder der DGHR der Auffassung ist, dass die Taten, von denen er Kenntnis hat, gegen die Disziplin des Korps verstoßen können, leitet er die Akte an die zur Auferlegung einer Strafe befugte Behörde im Sinne des Gesetzes vom 14. Januar 1975 zur Festlegung der Disziplinarordnung der Streitkräfte und seiner Ausführungserlasse zu.
KAPITEL 2 - Verfahren bezüglich der statutarischen Maßnahmen Art. 4 - Wenn der Korpskommandant einer Militärperson der Auffassung ist, dass sich diese schwerer, mit ihrem Militärstand, der ihrer Personalkategorie entspricht, nicht zu vereinbarender Straftaten schuldig gemacht hat, erstellt er einen ausführlichen Bericht mit einer mit Gründen versehenen Stellungnahme über die Schwere der zur Last gelegten Taten.
Er lädt die betreffende Militärperson vor und unterrichtet sie darüber, dass sie im Rahmen eines Verfahrens, das zu einer statutarischen Maßnahme führen kann, vorgeladen wird. Eine Kopie des ausführlichen Berichts wird der Vorladung beigefügt.
Art. 5 - Beim Erscheinen vor dem Korpskommandanten sind die in Artikel 178/1 § 2 des Gesetzes und in den Artikeln 7 bis 14 des Erlasses vom 21. November 2007 erwähnten Modalitäten anwendbar.Der Korpskommandant ist die zuständige Behörde, um über einen Ablehnungsantrag zu entscheiden.
Art. 6 - Nach dem Erscheinen kann der Korpskommandant der betreffenden Militärperson die Sache einstellen, vorbehaltlich der Anwendung der Bestimmungen der Artikel 9 und 10 bzw. kann er Änderungen im ausführlichen Bericht mit einer mit Gründen versehenen Stellungnahme über die Schwere der zur Last gelegten Taten vornehmen.
Der ausführliche Bericht und die in Absatz 1 erwähnte Stellungnahme werden der betreffenden Militärperson zur Kenntnis gebracht. Diese unterzeichnet sie, unter Angabe des Vermerks "Gelesen und zur Kenntnis genommen", und erhält eine Kopie davon.
Spätestens am fünften Werktag nach dem Tag der Mitteilung des vorgenannten Berichts und der vorgenannten Stellungnahme kann die betreffende Militärperson daran eine Verteidigungsschrift hinzufügen.
Jede Erwägung, die der Korpskommandant bezüglich dieser Verteidigungsschrift für nützlich erachten würde, wird der betreffenden Militärperson zur Kenntnis gebracht. Diese verfügt über eine neue Frist von fünf Werktagen um, falls sie dies wünscht, eine ergänzende Verteidigungsschrift einzureichen.
Bei Ablauf der Frist entscheidet der Korpskommandant, entweder seinen Bericht und seine mit Gründen versehenen Stellungnahmen aufrechtzuerhalten oder diese abzuändern. Spätestens am fünften Werktag nach dem Tag, an dem er seine Entscheidung trifft, setzt er den Betreffenden von seiner diesbezüglichen Entscheidung in Kenntnis und übermittelt ihm eine Kopie dieser Unterlagen.
Art. 7 - Sofern er nicht entscheidet, die Sache einzustellen, übermittelt der Korpskommandant der betreffenden Militärperson der DGHR, über seinen unmittelbaren funktionellen Vorgesetzten, eine Akte mit den folgenden Unterlagen: 1. der in Artikel 4 Absatz 1 erwähnte ausführliche Bericht mit einer mit Gründen versehenen Stellungnahme über die Schwere der zur Last gelegten Taten, eventuell abgeändert nach der Vorladung der betreffenden Militärperson;2. das Erscheinungsprotokoll;3. die von der betreffenden Militärperson nach der Vorladung eingereichten Verteidigungsmittel;4. jedes Beweisstück, das der Korpskommandant oder die betreffende Militärperson für nützlich erachtet. Art. 8 - Auf der Grundlage der in Artikel 7 erwähnten Akte kann der DGHR, je nach Fall: 1. die Sache einstellen;2. dem Minister einen der folgenden Vorschläge übermitteln: a) eine Gehaltskürzung, unter Angabe des Prozentsatzes und der Dauer;b) eine zeitweilige Amtsenthebung durch Disziplinarmaßnahme, unter Angabe der Dauer dieser zeitweiligen Amtsenthebung;c) das Erscheinen der betreffenden Militärperson vor einem Untersuchungsrat. Der Vorschlag des DGHR und die vollständige Akte der Sache werden dem Minister übermittelt. In dem in Absatz 1 Nr. 2 c) erwähnten Fall wird die Akte über den Verteidigungschef übermittelt, wenn die betreffende Militärperson ein Generaloffizier ist.
Art. 9 - Wenn der DGHR darüber unterrichtet wird, dass sich eine Militärperson schwerer, mit ihrem Militärstand nicht zu vereinbarender Straftaten schuldig gemacht hat, kann er ein Verfahren bezüglich der statutarischen Maßnahmen einleiten, selbst wenn der Korpskommandant die Sache eingestellt hat.
Der DGHR: 1. konsultiert den Korpskommandanten der betreffenden Militärperson, der jedes Element und jede nützliche Information in seinem Besitz übermittelt;2. erstellt einen ausführlichen Bericht mit einer mit Gründen versehenen Stellungnahme über die Schwere der zur Last gelegten Taten bzw.beauftragt die von ihm angewiesene Behörde damit; 3. lädt die betreffende Militärperson vor, gemäß den in den Artikeln 4 und 5 festgelegten Regeln. Die betreffende Militärperson wird von einer vom DGHR innerhalb der Generaldirektion Human Resources angewiesenen Militärperson gehört, die mindestens den Dienstgrad eines höheren Offiziers und einen höheren Dienstgrad innehat oder mindestens ein höheres Dienstalter im selben Dienstgrad derselben Personalkategorie hat.
Nach dem Erscheinen der betreffenden Militärperson kann der DGHR Änderungen im ausführlichen Bericht mit einer mit Gründen versehenen Stellungnahme über die Schwere der zur Last gelegten Taten vornehmen und danach, je nach Fall, stellt er die Sache ein oder erstellt er einen der in Artikel 8 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Vorschläge. Dies wird der betreffenden Militärperson gemäß den Bestimmungen des Artikels 6 Absatz 3 bis 5 zur Kenntnis gebracht.
Außer wenn er die Sache einstellt, übermittelt der DGHR danach die vollständige Akte der Sache und seinen Vorschlag einer statutarischen Maßnahme, gegebenenfalls über den Verteidigungschef, gemäß Artikel 8 Absatz 2 an den Minister.
Art. 10 - Wenn der Minister darüber unterrichtet wird, dass sich eine Militärperson schwerer, mit ihrem Militärstand, der ihrer Personalkategorie entspricht, nicht zu vereinbarender Straftaten schuldig gemacht hat, kann er ein Verfahren bezüglich der statutarischen Maßnahmen einleiten, selbst wenn der Korpskommandant die Sache eingestellt hat. Er leitet die Akte dann dem DGHR zu.
Der DGHR: 1. führt eine Untersuchung durch und erstellt eine Akte gemäß den Bestimmungen des Artikels 9 Absatz 2 bis 4;2. leitet die vollständige Akte der Sache und seinen Vorschlag, die Sache einzustellen oder eine der in Artikel 8 Absatz 1 Nr.2 erwähnten statutarischen Maßnahmen zu treffen, gegebenenfalls über den Verteidigungschef, gemäß Artikel 8 Absatz 2 dem Minister zu.
Art. 11 - Auf der Grundlage der Akte der Sache und des Vorschlags des DGHR kann der Minister, je nach Fall: 1. die Sache einstellen;2. eine Gehaltskürzung aussprechen;3. außer in dem in Artikel 56 Absatz 2 des Gesetzes erwähnten Fall, die vom DGHR vorgeschlagene zeitweilige Amtsenthebung durch Disziplinarmaßnahme aussprechen oder eine andere Dauer für diese zeitweilige Amtsenthebung festlegen;4. in dem in Artikel 56 Absatz 2 des Gesetzes erwähnten Fall, dem König einen mit Gründen versehenen Erlassentwurf vorlegen;5. die Akte einem Untersuchungsrat übermitteln, wenn er der Auffassung ist, dass die von der betreffenden Militärperson begangenen Taten eine endgültige Amtsenthebung gemäß Artikel 57 Absatz 2 des Gesetzes rechtfertigen können. Bevor eine Entscheidung getroffen wird, notifiziert der Minister der betreffenden Militärperson seine Absicht. Spätestens am zehnten Werktag nach dieser Notifizierung kann der Betreffende seine Verteidigungsmittel durch jedes schriftliches Kommunikationsmittel gegen Empfangsbestätigung, unter Beifügung aller für nützlich erachteten Unterlagen, beim Minister einreichen.
Art. 12 - Der Untersuchungsrat, eingerichtet wenn eine Militärperson durch eine Ordnungsmaßnahme suspendiert wird und sofern kein Verfahren, das zu einer statutarischen Maßnahme führen kann, eingeleitet wird, kann die Verlängerung oder die Aufhebung der Suspendierung durch Ordnungsmaßnahme vorschlagen.
Der in Absatz 1 erwähnte Vorschlag wird innerhalb von fünf Monaten nach dem Datum, an dem die Suspendierung durch Ordnungsmaßnahme ausgesprochen wird, vorgelegt.
Jedes Mal, wenn die Suspendierung durch Ordnungsmaßnahme nach den sechs Monaten nach dem Datum der Verkündung der Suspendierung durch Ordnungsmaßnahme verlängert wird, ohne dass ein Verfahren, das zu einer statutarischen Maßnahme führen kann, eingeleitet wurde, unterbreitet der Untersuchungsrat einen Vorschlag innerhalb von zwei Monaten nach der Verlängerung dieser Suspendierung.
Wenn die Suspendierung durch Ordnungsmaßnahme in Anwendung des Artikels 51 § 4 des Gesetzes ausgesetzt wird, so verlängert sich die in Absatz 2 oder 3 erwähnte Frist um die Dauer des Suspendierungszeitraumes.
Art. 13 - Gemäß Artikel 57 Absatz 5 des Gesetzes besteht jeder Untersuchungsrat aus fünf Mitgliedern, darunter einem Vorsitzenden.
Diese Mitglieder müssen einen höheren Dienstgrad als die Militärperson, die vor dem Untersuchungsrat erscheint, haben oder ein höheres Dienstalter im selben Dienstgrad derselben Personalkategorie haben.
Gemäß Artikel 57 Absatz 5 des Gesetzes müssen zwei Militärpersonen der gleichen Personalkategorie wie die betreffende Militärperson dem Untersuchungsrat angehören.
Die Militärperson, die an den Taten, die zum Untersuchungsrat führten, beteiligt war oder die an einer Untersuchung oder einem früheren Verfahren in Bezug auf diese Taten beteiligt war, darf kein Mitglied des Untersuchungsrates sein.
Art. 14 - Jeder Untersuchungsrat wird von einem Sekretär unterstützt, der vom DGHR innerhalb der Generaldirektion Human Resources angewiesen wird.
Der Sekretär muss mindestens einen Dienstgrad eines höheren Unteroffiziers haben.
Auf Antrag der betreffenden Militärperson weist der Generaldirektor Human Resources jedoch eine Militärperson seiner Generaldirektion als Sekretär an, die einen höheren Dienstgrad als die betreffende Militärperson hat oder die zumindest ein höheres Dienstalter im gleichen Dienstgrad hat.
Der Sekretär leistet dem Vorsitzenden administrative und technische Unterstützung.
Art. 15 - Der DGHR weist die Militärpersonen an, die für ein Jahr als Mitglied oder stellvertretendes Mitglied der Untersuchungsräte angewiesen werden können: 1. für die Militärpersonen, die der Generaldirektion Human Resources angehören;2. auf Vorschlag des zuständigen Generaldirektors oder des Unterstabschefs für die Militärpersonen, die einer anderen Generaldirektion oder einer Generalstabsabteilung angehören. Die Anweisung der Vorsitzenden erfolgt wie folgt: 1. für die Personalkategorie der Offiziere, ein Offizier mit mindestens dem Dienstgrad eines Obersts als Vorsitzender und zwei Offiziere mit mindestens dem Dienstgrad eines Obersts als stellvertretende Vorsitzende;2. für die Personalkategorie der Unteroffiziere, drei höhere Offiziere als Vorsitzende und sechs höhere Offiziere als stellvertretende Vorsitzende;3. für die Personalkategorie der Freiwilligen, fünf höhere Offiziere oder Kapitän-Kommandanten als Vorsitzende und zehn höhere Offiziere oder Kapitän-Kommandanten oder Kapitäne als stellvertretende Vorsitzende. Wenn ein Untersuchungsrat eingesetzt wird, weist der DGHR die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder dieses Untersuchungsrates an.
Die Anweisung als Mitglied eines Untersuchungsrates gilt als vorrangige Tätigkeit.
Art. 16 - Nachdem die betreffende Militärperson vom Untersuchungsrat gehört worden ist, kann sie dem Vorsitzenden des Untersuchungsrates eine Verteidigungsschrift, die ihre Verteidigungsmittel zusammenfasst, übermitteln. Diese Verteidigungsschrift wird spätestens am zehnten Werktag nach dem Erscheinen durch jedes schriftliches Kommunikationsmittel gegen Empfangsbestätigung übermittelt.
Art. 17 - Wenn der Untersuchungsrat nach Ablauf der für das Einreichen der Verteidigungsschrift festgesetzten Frist der Auffassung ist, dass er ausreichend informiert ist, um über die Sache zu entscheiden, so sprechen sich die Mitglieder des Untersuchungsrates, beginnend mit der Militärperson mit dem niedrigsten Dienstgrad und, bei gleichem Dienstgrad, mit dem niedrigsten Dienstalter in diesem Dienstgrad, mit "Ja" oder "Nein" über die folgende Frage aus: "Sind die Taten bewiesen?".
Wenn die Taten mit Stimmenmehrheit als bewiesen anerkannt werden, so sprechen sich die Mitglieder des Untersuchungsrates, beginnend mit der Militärperson mit dem niedrigsten Dienstgrad und, bei gleichem Dienstgrad, mit dem niedrigsten Dienstalter in diesem Dienstgrad, mit "Ja" oder "Nein" über die folgenden Fragen aus: 1. "Sind die Taten schwer?";2. "Sind die Taten unvereinbar mit dem Militärstand, der der Personalkategorie der betreffenden Militärperson entspricht?";3. "Gibt es mildernde oder erschwerende Umstände?" Der Untersuchungsrat kann dem Minister eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen vorschlagen: 1.die Sache einstellen; 2. eine Ordnungsmaßnahme treffen;3. eine der folgenden statutarischen Maßnahmen aussprechen: a) eine Gehaltskürzung;b) eine zeitweilige Amtsenthebung durch Disziplinarmaßnahme;c) eine endgültige Amtsenthebung. Die Stellungnahme des Untersuchungsrates zu jeder der Fragen sowie die vorgeschlagene Maßnahme werden begründet.
Art. 18 - Gemäß Artikel 16 des Erlasses vom 21. November 2007 übermittelt der Vorsitzende der betreffenden Militärperson die mit Gründen versehene Stellungnahme über das Vorliegen der Taten, und, wenn diese ganz oder teilweise bewiesen sind, die mit Gründen versehenen Stellungnahmen bezüglich ihrer Schwere und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Militärstand, der ihrer Personalkategorie entspricht. Gegebenenfalls übermittelt er auch den in Artikel 17 Absatz 3 erwähnten Vorschlag.
Die vollständige Akte der Sache, der ein Verzeichnis der Unterlagen beigefügt ist, wird dem Minister unverzüglich über den DGHR übermittelt.
Art. 19 - Wenn der DGHR oder der Minister der Auffassung ist, dass die Untersuchung nicht unter Einhaltung der Verteidigungsrechte oder auf hinreichend sorgfältige Weise durchgeführt wurde oder dass die mit Gründen versehenen Stellungnahmen nicht zulassen, eine Entscheidung ganz rechtmäßig zu treffen, so kann er dem Untersuchungsrat auf begründete Weise befehlen, die Untersuchung fortzusetzen oder neue Stellungnahmen zu erstellen. In diesem Fall wird die betreffende Militärperson vom Untersuchungsrat gehört.
Art. 20 - Wenn der Untersuchungsrat die Taten für bewiesen erklärt hat und wenn der Minister auf der Grundlage der mit Gründen versehenen Stellungnahmen des Untersuchungsrates der Auffassung ist, dass die Taten schwerwiegend und unvereinbar mit dem Militärstand sind, der der Personalkategorie der betreffenden Militärperson entspricht, kann er gemäß den Artikeln 55 bis 57 des Gesetzes: 1. die endgültige Amtsenthebung aussprechen oder, wenn die betreffende Militärperson ein Offizier ist, dem König einen mit Gründen versehenen Erlassentwurf vorlegen, der die endgültige Amtsenthebung ausspricht;2. eine zeitweilige Amtsenthebung durch Disziplinarmaßnahme aussprechen oder, in dem in Artikel 56 Absatz 2 des Gesetzes erwähnten Fall, dem König einen mit Gründen versehenen Erlassentwurf, der die zeitweilige Amtsenthebung durch Disziplinarmaßnahme, unter Angabe der Dauer dieser zeitweiligen Amtsenthebung, ausspricht, vorlegen;3. eine Gehaltskürzung, unter Angabe des Prozentsatzes und der Dauer aussprechen. Bevor eine Entscheidung getroffen wird, notifiziert der Minister der betreffenden Militärperson seine Absicht. Spätestens am zehnten Werktag nach dieser Notifizierung kann der Betreffende seine Verteidigungsmittel durch jedes schriftliches Kommunikationsmittel gegen Empfangsbestätigung, unter Beifügung aller für nützlich erachteten Unterlagen, beim Minister einreichen. Wenn der Minister der Auffassung ist, dass die Schwere der Taten eine dieser Maßnahmen nicht rechtfertigt, kann er die Sache einstellen.
KAPITEL 3 - Die Militärperson, die von der Armee getrennt ist Art. 21 - Wenn eine Militärperson entweder aufgrund von Kriegsumständen oder von außergewöhnlichen Umständen, die ihr nicht zuzuschreiben sind, von der Armee getrennt ist, erstellt ihr funktioneller Vorgesetzter unverzüglich einen Bericht, der alle zweckdienlichen Informationen über die Feststellung der Abwesenheit enthält. Dieser Bericht wird unverzüglich über den unmittelbaren funktionellen Vorgesetzten des Verfassers dieses Berichts dem Minister übermittelt.
Art. 22 - Unbeschadet einer eventuellen Rechtsklage, kann der Minister einen Untersuchungsrat einsetzen, der alle Erklärungen und Bescheinigungen einsammelt, die es ermöglichen, die Umstände, in denen die Abwesenheit ihren Ursprung findet, zu bestimmen. Die Erklärungen werden in dem Protokoll des Untersuchungsrates schriftlich festgehalten.
Art. 23 - Nach Ende des Abwesenheitszeitraums kann der Minister einen neuen Untersuchungsrat damit beauftragen, zu prüfen, ob die Tatsachen, in denen die Abwesenheit ihren Ursprung findet, oder das Verhalten der Militärperson während ihrer Abwesenheit, unvereinbar mit dem Militärstand, der ihrer Personalkategorie entspricht, sind.
Art. 24 - Die Bestimmungen des Kapitels 2 über den Untersuchungsrat gelten, vorbehaltlich der in Absatz 2 bis 4 festgelegten Bestimmungen.
Neben den in Artikel 17 Absatz 1 und 2 erwähnten Fragen sprechen sich die Mitglieder des Untersuchungsrates, beginnend mit der Militärperson mit dem niedrigsten Dienstgrad und, bei gleichem Dienstgrad, mit dem niedrigsten Dienstalter in diesem Dienstgrad, mit "Ja" oder "Nein" über die folgende Frage aus: "Soll der Abwesenheitszeitraum ganz oder teilweise in einen Inaktivitätszeitraum umgesetzt werden?".
Neben den in Artikel 18 erwähnten Stellungnahmen und Vorschlägen notifiziert der Vorsitzende des Untersuchungsrates der betreffenden Militärperson die mit Gründen versehene Stellungnahme des Untersuchungsrates über die eventuelle vollständige oder teilweise Umsetzung des Abwesenheitszeitraums in Inaktivität. Wenn der Untersuchungsrat die Taten für bewiesen erklärt hat, ist Artikel 20 anwendbar. Darüber hinaus schlägt der Minister dem König gemäß Artikel 189 Absatz 5 des Gesetzes, falls es sich um einen Offizier handelt, die zu treffenden Maßnahmen bezüglich des Militärstandes der betreffenden Militärperson während ihrer Abwesenheit vor, oder trifft diese Maßnahmen selbst, wenn es sich um einen Unteroffizier oder einen Freiwilligen handelt.
KAPITEL 4 - Unerlaubte Abwesenheit von mehr als einundzwanzig Tagen Art. 25 - Wenn eine in den in Artikel 191 Absatz 1 und 6 des Gesetzes erwähnten Teilständen "in Ausbildung" oder "im normalen Dienst" befindliche Militärperson oder angehende Militärperson unerlaubt abwesend ist, weist der Korpskommandant innerhalb von 72 Stunden nach dem ersten Tag der illegalen Abwesenheit einen hierarchischen oder funktionellen Vorgesetzten der betreffenden Militärperson oder angehenden Militärperson an, um jede nützliche Untersuchung zur Feststellung des Abwesenheitsgrunds der betreffenden Militärperson oder der betreffenden angehenden Militärperson durchzuführen, insbesondere durch das Einholen nützlicher Zeugenaussagen.
Die mit der Untersuchung beauftragte Behörde im Sinne von Absatz 1 muss insbesondere: 1. mit der betreffenden Militärperson oder, gegebenenfalls, mit der von der betreffenden Militärperson oder der betreffenden angehenden Militärperson bestimmten Kontaktperson sowie, falls nötig, mit den Familienangehörigen sofort Kontakt aufnehmen, insbesondere um diese Personen vor den Folgen ihrer Abwesenheit zu warnen, von eventuellen Familien- oder Beziehungsproblemen Kenntnis zu nehmen oder um herauszufinden, wo diese Militärperson oder angehende Militärperson verreist oder ins Krankenhaus eingeliefert sein könnte;2. mit dem Polizeikommissar des Bereiches, in dem die betreffende Militärperson oder angehende Militärperson ihren Wohnsitz hat oder haben soll, Kontakt aufnehmen;3. die Abwesenheit der betreffenden Militärperson oder angehenden Militärperson dem Sozialdienst der Verteidigung melden, damit dieser alle in seinem Besitz befindlichen relevanten Informationen übermitteln kann und, falls nötig, eine Sozialuntersuchung durchführen kann;4. jede nützliche Zeugenaussage von den angehenden Militärpersonen ihres Jahrgangs, ihrem Paten, allen mit ihrer Ausbildung beauftragten Personen oder ihren Kollegen sammeln. Art. 26 - Nach Ablauf der in Artikel 59 Absatz 1 des Gesetzes erwähnten Frist von einundzwanzig Tagen und nach Durchführung der in Artikel 59 Absatz 2 des Gesetzes und in Artikel 25 Absatz 2 erwähnten Maßnahmen teilt der Korpskommandant dem DGHR unverzüglich die unerlaubte Abwesenheit der betreffenden Militärperson oder angehenden Militärperson sowie die infolge der Untersuchung im Sinne von Artikel 25 eingeholten Informationen mit.
Die betreffende Militärperson oder angehende Militärperson erhält eine Kopie der in Absatz 1 erwähnten Mitteilung per Einschreiben mit Empfangsbestätigung. Bei dieser Gelegenheit wird sie aufgefordert, dem DGHR ihre Argumente innerhalb von zehn Werktagen nach Empfang des Einschreibens mitzuteilen.
Art. 27 - Wenn die betreffende Militärperson oder angehende Militärperson ihre Argumente nicht mitteilt oder wenn der DGHR die Argumente der betreffenden Militärperson oder angehenden Militärperson für unzulässig hält, kann der DGHR den folgenden Personen einen Vorschlag einer endgültigen Amtsenthebung übermitteln: 1. der König, wenn die betreffende Militärperson ein Offizier ist;2. der Minister, wenn die betreffende Militärperson ein Unteroffizier ist;3. der Verteidigungschef, wenn die betreffende Militärperson ein Freiwilliger ist. Art. 28 - Der Korpskommandant ist die in Artikel 59 Absatz 3 des Gesetzes erwähnte Behörde.
KAPITEL 5 - Notifizierung Art. 29 - Jede Entscheidung, jeder Vorschlag oder jede Stellungnahme, von einer Behörde gemäß dem vorliegenden Erlass abgegeben, wird der betreffenden Militärperson über ihren Korpskommandanten notifiziert.
Die betreffende Militärperson unterzeichnet und datiert diese Notifizierung, unter Angabe des Vermerks "Gelesen und zur Kenntnis genommen".
Wenn die betreffende Militärperson abwesend ist oder wenn ihr Korpskommandant es für notwendig hält, kann die Notifizierung per Einschreiben oder mit einer bei der militärischen Post registrierten Sendung gegen Empfangsbestätigung erfolgen.
Wenn die betreffende Militärperson die Entscheidung, den Vorschlag oder die Stellungnahme, die bzw. der ihr notifiziert wurde, nicht unterzeichnet oder wenn sie innerhalb von zehn Tagen nach der Notifizierung keine Verteidigungsschrift hinzufügt, so wird davon ausgegangen, je nach Fall, dass sie davon Kenntnis genommen hat oder dass sie keine Verteidigungsschrift hinzufügen will.
KAPITEL 6 - Sonderbestimmung Art. 30 - Die Gehaltskürzung der betreffenden Militärperson hat weder einen Einfluss auf die Festlegung des Betrags der ihr entsprechend ihrem Gehalt zustehenden finanziellen Vorteile noch auf die Berechnung der zeitlich gestuften Erhöhungen.
KAPITEL 7 - Abänderungs-, Aufhebungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen Abschnitt 1 - Abänderungsbestimmungen Unterabschnitt 1 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 7. April 1959 über den Stand und die Beförderung der Berufsoffiziere Art. 31 - In Kapitel V des Königlichen Erlasses vom 7. April 1959 über den Stand und die Beförderung der Berufsoffiziere wird der Abschnitt 1, der die Artikel 22 und 23, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 5. November 2002, umfasst, aufgehoben.
Art. 32 - Im selben Erlass werden die folgenden Artikel aufgehoben: 1. Artikel 24, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 23.Juni 2005; 2. Artikel 25;3. Artikel 26, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 28.März 1997 und vom 5. November 2002; 4. Artikel 27, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 5.November 2002; 5. Artikel 27bis, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 26. August 2010; 6. Artikel 28, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 28. Dezember 1960, 5. November 2002, 26. August 2010 und 4. März 2012; 7. Artikel 29, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 5.November 2002; 8. Artikel 30, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 23.Juni 2005.
Art. 33 - In Artikel 30bis desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 19. September 1984, werden die Wörter "23 des Gesetzes vom 1. März 1958" durch die Wörter "57 des Gesetzes vom 28.
Februar 2007 zur Festlegung des Statuts der Militärpersonen und angehenden Militärpersonen des aktiven Kaders der Streitkräfte" ersetzt.
Art. 34 - In Artikel 30ter desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 10. Januar 2001 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 5. November 2002 und 23. September 2004, werden die Wörter "21 §§ 2 und 4 des Gesetzes vom 1. März 1958 über das Statut der Berufsoffiziere der Streitkräfte" durch die Wörter "52 § 4 des Gesetzes vom 28. Februar 2007 zur Festlegung des Statuts der Militärpersonen und angehenden Militärpersonen des aktiven Kaders der Streitkräfte" ersetzt.
Art. 35 - In Kapitel V desselben Erlasses wird der Abschnitt 3, der Artikel 31, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 17. Oktober 1989 und 4. März 2012, umfasst, der Artikel 31bis, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 4. März 2012, umfasst, der Artikel 32, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 28. März 1997 und 5.
November 2002, umfasst, der Artikel 33, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 26. August 2010, umfasst, der die Artikel 34 und 35 umfasst, der Artikel 36, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 3. November 1964, 28. März 1997 und 26. August 2010, umfasst, der Artikel 37, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 4. März 2012, umfasst, der die Artikel 38 bis 40 umfasst, der Artikel 41, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 5.November 2002, umfasst, und der Artikel 42, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 5. November 2002 und 23. Juni 2005, umfasst, aufgehoben.
Art. 36 - Im selben Erlass wird Kapitel VI, das die Artikel 44 bis 47, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 5. November 2002, umfasst, das die Artikel 48 und 49 umfasst und das Artikel 50, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 5. November 2002, umfasst, aufgehoben.
Unterabschnitt 2 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 25. Oktober 1963 über das Statut der Unteroffiziere des aktiven Kaders der Streitkräfte Art. 37 - Die Artikel 22 und 23 des Königlichen Erlasses vom 25.
Oktober 1963 über das Statut der Unteroffiziere des aktiven Kaders der Streitkräfte, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 27. März 2003, werden aufgehoben.
Art. 38 - In Artikel 23bis desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 10. Januar 2001 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 27. März 2003 und 23. September 2004, werden die Wörter "23 des Gesetzes vom 27. Dezember 1961 zur Einführung des Statuts der Unteroffiziere des aktiven Kaders der Streitkräfte" durch die Wörter "52 § 4 des Gesetzes vom 28. Februar 2007" ersetzt.
Art. 39 - Im selben Erlass werden die folgenden Artikel aufgehoben: 1. Artikel 24, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 23.Juni 2005; 2. Artikel 25, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 28.März 1997; 3. Artikel 26, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 28.März 1997 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 27. März 2003; 4. Artikel 27, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 27.März 2003; 5. Artikel 27bis, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 26. August 2010; 6. Artikel 28, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 28.März 1997, 27. März 2003, 26. August 2010 und 4. März 2012; 7. Artikel 29, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 27.März 2003; 8. Artikel 30;9. Artikel 31, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 23.Juni 2005.
Art. 40 - In Artikel 31bis desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 19. September 1984 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 27. März 2003, werden die Wörter "25 des Gesetzes vom 27. Dezember 1961" durch die Wörter "57 des Gesetzes vom 28. Februar 2007" ersetzt. Art. 41 - In Kapitel V desselben Erlasses wird der Abschnitt 3, der Artikel 32, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 17. Oktober 1989, 18. September 2000 und 4. März 2012, umfasst, der Artikel 32bis, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 4. März 2012, umfasst, der Artikel 33, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 20. September 1966 und 27. März 2003, umfasst, der Artikel 34, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 28. März 1997 und 27. März 2003, umfasst, der die Artikel 35 und 36, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 26.
August 2010, umfasst, der die Artikel 37 und 38 umfasst, der Artikel 39, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 4. März 2012, umfasst, der die Artikel 40 bis 42 umfasst, der Artikel 43, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 27. März 2003, umfasst, der Artikel 44, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 23. Juni 2005, umfasst, und der die Artikel 45 und 46 umfasst, aufgehoben.
Art. 42 - Im selben Erlass wird Kapitel VII, das die Artikel 51 bis 54, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 27. März 2003, umfasst, das die Artikel 55 und 56 umfasst und das Artikel 57, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 27. März 2003, umfasst, aufgehoben.
Unterabschnitt 3 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 11. Juni 1974 über das Statut der Freiwilligen des aktiven Kaders der Streitkräfte Art. 43 - In Kapitel II des Königlichen Erlasses vom 11. Juni 1974 über das Statut der Freiwilligen des aktiven Kaders der Streitkräfte wird Abschnitt 1, der die Artikel 2 und 3, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 23. Juni 2005, umfasst, aufgehoben.
Art. 44 - In Artikel 4 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 10. Januar 2001 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 23. Juni 2005, werden die Wörter "17 des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über das Statut der Freiwilligen des aktiven Kaders der Land-, Luft- und Seestreitkräfte und des medizinischen Dienstes" durch die Wörter "52 § 4 des Gesetzes vom 28.
Februar 2007" ersetzt.
Art. 45 - Im selben Erlass werden die folgenden Artikel aufgehoben: 1. Artikel 5, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 23.Juni 2005; 2. Artikel 6, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 28.März 1997; 3. Artikel 7, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 28.März 1997 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 23. Juni 2005; 4. Artikel 8, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 23.Juni 2005; 5. Artikel 8bis, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 26.August 2010; 6. Artikel 9, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 28.März 1997, 11. August 1994, 26. August 2010, 23. Juni 2005 und 4. März 2012; 7. Artikel 10, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 23.Juni 2005; 8. die Artikel 11 und 12. Art. 46 - In Artikel 12bis desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 19. September 1984 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 23. Juni 2005 werden die Wörter "18bis des Gesetzes vom 12. Juli 1973" durch die Wörter "57 des Gesetzes vom 28.
Februar 2007" ersetzt.
Art. 47 - In Kapitel II desselben Erlasses wird Abschnitt 3, der Artikel 13, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 17. Oktober 1989, 11. August 1994, 28. März 1997 und 4. März 2012, umfasst, der Artikel 13bis, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 4. März 2012, umfasst, der Artikel 14, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 23. Juni 2005, umfasst, der Artikel 15 umfasst, der die Artikel 16 und 17, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 26. August 2010, umfasst, der die Artikel 18 und 19 umfasst, der Artikel 20, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 4. März 2012, umfasst, der die Artikel 21 bis 23 umfasst, der Artikel 24, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 23. Juni 2005, umfasst, der Artikel 25, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 24. September 1977 und 23. Juni 2005, umfasst, und der die Artikel 26 und 27 umfasst, aufgehoben. Art. 48 - Im selben Erlass wird Kapitel III, das die Artikel 30 bis 33, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 23. Juni 2005, umfasst, das die Artikel 34 und 35 umfasst und das Artikel 36, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 23. Juni 2005, umfasst, aufgehoben.
Abschnitt 2 - Aufhebungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 49 - Es werden aufgehoben: 1. der Königliche Erlass vom 30.Dezember 1959 über die militärische Disziplin, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 4. Februar 1972, das Gesetz vom 14. Januar 1975 und die Königlichen Erlasse vom 25. April 1979, 30.April 1980 und 11. August 1994; 2. der Königliche Erlass vom 25.November 2007 zur Festlegung des Verfahrens bezüglich der auf die Militärpersonen des aktiven Kaders anwendbaren statutarischen Maßnahmen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 6. Dezember 2012.
Art. 50 - Die Verfahren bezüglich der zeitweiligen Amtsenthebung durch Disziplinarmaßnahme und der endgültigen Amtsenthebung, eingeleitet vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses, unterliegen den am Tag vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses geltenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen.
Art. 51 - Für die unerlaubten Abwesenheiten, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses angefangen haben, beginnt die in Artikel 59 Absatz 1 des Gesetzes erwähnte Frist von einundzwanzig Tagen am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses.
Art. 52 - Es treten am 31. Dezember 2013 in Kraft: 1. die Artikel 54 bis 60, und 189 des Gesetzes;2. der vorliegende Erlass. Art. 53 - Der für Landesverteidigung zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Brüssel, den 14. Oktober 2013 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Landesverteidigung P. DE CREM