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Koninklijk Besluit van 14 november 2006
gepubliceerd op 23 juli 2007

Koninklijk besluit betreffende de organisatie en de bevoegdheden van de federale politie. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2007000668
pub.
23/07/2007
prom.
14/11/2006
ELI
eli/besluit/2006/11/14/2007000668/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


14 NOVEMBER 2006. - Koninklijk besluit betreffende de organisatie en de bevoegdheden van de federale politie. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 14 november 2006 betreffende de organisatie en de bevoegdheden van de federale politie (Belgisch Staatsblad van 23 november 2006).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 van de wet van 21 april 2007.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 14. NOVEMBER 2006 - Königlicher Erlass über die Organisation und die Zuständigkeiten der föderalen Polizei ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund von Artikel 108 der Verfassung;

Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere der Artikel 93, 98, 99, 100, 100bis, 101, 102 und 102bis, so wie sie durch das Gesetz vom 20. Juni 2006 zur Abänderung bestimmter Texte über die integrierte Polizei abgeändert worden sind;

Aufgrund des Gesetzes vom 26. April 2002 über die wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste, insbesondere des Artikels 66, so wie er durch das Gesetz vom 20. Juni 2006 zur Abänderung bestimmter Texte über die integrierte Polizei abgeändert worden ist;

Aufgrund des Gesetzes vom 20. Juni 2006 zur Abänderung bestimmter Texte über die integrierte Polizei, insbesondere des Artikels 54;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. September 2000 über den Generalkommissar und die Generaldirektionen der föderalen Polizei;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. Oktober 2002 zur Organisation der föderalen Polizei;

Aufgrund des Protokolls Nr. 186/2 des Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 24. August 2006;

Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 14.

Juli 2006;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 12.

Oktober 2006;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes vom 19. September 2006;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass es zur reibungslosen Arbeit des Dienstes notwendig ist, dass die vom Gesetzgeber mit dem Gesetz vom 20. Juni 2006 zur Abänderung bestimmter Texte über die integrierte Polizei gewollte Reform der föderalen Polizei so schnell wie möglich implementiert wird. Dass zu diesem Zweck im Königlichen Erlass über die Organisation und die Zuständigkeiten der föderalen Polizei das Datum des Inkrafttretens auf den 1. März 2007 festgelegt worden ist;

Dass an diesem Datum alle wichtigen Mandatsinhaber bereits eingesetzt sein müssen, weil sie diese neue Struktur implementieren müssen und insbesondere den Wechsel der Personalmitglieder zu dieser neuen Struktur organisieren und begleiten müssen und hierbei die Kontinuität des Dienstes gewährleisten müssen;

Dass diese Mandatsinhaber ausgewählt und bestellt werden müssen. Der Inhalt des Mandats des Generalkommissars ist dermassen geändert worden, dass das Mandat des derzeitigen Inhabers nicht mehr erneuert werden kann. Für das neue Mandat des Generaldirektors der Unterstützung und der Verwaltung muss natürlich ein neuer Inhaber bestellt werden, während das Mandat des Generaldirektors der Verwaltungspolizei vakant ist;

Dass der Bewerberaufruf das Funktionsprofil enthalten muss, das selbst auf den vorliegenden Königlichen Erlass gestützt ist. Das Auswahl- und Bestellungsverfahren umfasst hauptsächlich folgende Phasen und Fristen: die Vakanterklärung und den Bewerberaufruf, die Zusammensetzung der Auswahlkommission, die Frist für die Einreichung der Bewerbung, die nicht weniger als dreissig Tage betragen darf (Art.

VII.III.33 Absatz 1 Nr. 2 RSPol), die Untersuchung durch die Auswahlkommission, die Untersuchung der Beschwerden der Bewerber, die über fünfzehn Tage verfügen, um ihre Beschwerde einzureichen, das Einholen von Stellungnahmen und den Vergleich der Ansprüche und Verdienste;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 41.560/2 des Staatsrates vom 31. Oktober 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers der Justiz und Unseres Vizepremierministers und Ministers des Innern Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: TITEL I - Allgemeine Struktur Artikel 1 - Die föderale Polizei umfasst: 1. das Generalkommissariat, 2.die Generaldirektion der Verwaltungspolizei, 3. die Generaldirektion der Gerichtspolizei, 4.die Generaldirektion der Unterstützung und der Verwaltung.

TITEL II - Das Generalkommissariat KAPITEL I - Organisation Art. 2 - Das Generalkommissariat umfasst: 1. die Direktion der operativen polizeilichen Informationen, 2.die Direktion der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit, 3. die Direktion der Beziehungen mit der lokalen Polizei, 4.die Direktion der Sondereinheiten, 5. dekonzentrierte Koordinations- und Unterstützungsdirektionen, 6.ein Sekretariat.

Die Leitung der in Absatz 1 Nr. 1 bis einschliesslich 5 erwähnten Direktionen wird Personalmitgliedern des Einsatzkaders anvertraut.

Art. 3 - Die Direktion der operativen polizeilichen Informationen umfasst insbesondere: 1. den Dienst polizeiliche Informationen, der die allgemeine nationale Datenbank verwaltet, 2.den Dienst nationale und internationale Fahndungsmeldungen, 3. den Bereitschaftsdienst (nationale Kontaktstelle), 4.Kommunikations- und Informationszentren, 5. gemeinsame Polizeizentren in Belgien oder im Ausland. Art. 4 - Die Direktion der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit umfasst insbesondere: 1. den Dienst Politik und Verwaltung, 2.den Dienst bilaterale Zusammenarbeit, 3. den Dienst europäische Zusammenarbeit, 4.den Dienst Beziehungen mit den europäischen und internationalen Organisationen, mit den Vertretern der belgischen Polizeidienste im Ausland und mit den Vertretern der ausländischen Polizeidienste in Belgien.

Art. 5 - Die Direktion der Beziehungen mit der lokalen Polizei umfasst insbesondere: 1. den Dienst Polizeipolitik, 2.den Dienst Finanzverwaltung, 3. den Dienst Organisations- und Arbeitsnormen, 4.den Dienst Kommunikation und Informationsaustausch.

Art. 6 - Die Direktion der Sondereinheiten umfasst zentrale und dekonzentrierte Dienste.

KAPITEL II - Zuständigkeiten Art. 7 - Der Generalkommissar nimmt folgende Aufträge wahr: 1. Vorbereitung des nationalen Sicherheitsplans und Bewertung seiner Ausführung durch die föderale Polizei, 2.Koordinierung der Tätigkeiten der Direktionen und Dienste, die direkt von ihm abhängen, 3. Koordinierung aller Direktionen und Dienste und der Tätigkeiten der Generaldirektionen.Zu diesem Zweck organisiert er regelmässig Konzertierungen mit den Generaldirektoren und sorgt er dafür, dass der Informationsaustausch zwischen ihm und den Generaldirektoren und zwischen den Generaldirektoren optimal verläuft, 4. Unterbreitung sämtlicher nützlicher Vorschläge in Angelegenheiten in Bezug auf die Zuständigkeiten der föderalen Polizei an den Minister des Innern und den Minister der Justiz, 5.Gewährleistung der Öffentlichkeitsarbeit der föderalen Polizei, 6. Leitung und Koordinierung der Erstellung des Haushaltsplans und der Kontrolle seiner Ausführung, 7.Sicherstellung, dass die föderale Polizei und ihre Mitglieder über ausreichende und der Ausführung ihrer Aufträge angepasste logistische Mittel verfügen, 8. Bemühung darum, dass die Qualität der Ausbildungen der Personalmitglieder der integrierten Polizei ständig ein ausreichendes Niveau aufweist, 9.Sicherstellung, dass das Ausbildungsniveau der Personalmitglieder der föderalen Polizei ständig ausreichend bleibt, 10. Durchführung der erforderlichen Audits in Bezug auf die Arbeitsweise und die Effizienz der föderalen Polizei, 11.Untersuchung und Entwicklung in Sachen Organisation und Arbeitsweise der Polizeidienste und Vorbereitung der diesbezüglichen föderalen Normen.

Art. 8 - Die Direktion der operativen polizeilichen Informationen nimmt folgende Aufträge wahr: 1. Unterstützung in Sachen Polizeipolitik, einschliesslich der Erstellung der Polizeistatistiken in Bezug auf die wichtigen Ereignisse, die verwaltungspolizeiliche Massnahmen erfordern, der Massnahmen, die diesbezüglich von den Polizeidiensten ergriffen werden, der Statistiken in Bezug auf die Kriminalität, des Kampfes der Polizei gegen die Kriminalität sowie der Durchführung von polizeilichen strategischen Analysen auf der Grundlage dieser Angaben, 2.Entwicklung des Konzepts der Verfahren zur integrierten Verarbeitung der polizeilichen Informationen zugunsten der föderalen und der lokalen Polizei, insbesondere: a) Standardisierung der Verfahren zur Informationsverarbeitung, b) Implementierung dieses Konzepts in die Arbeitsweise der Informationsknotenpunkte der Bezirke über die Verwaltungspolizeidirektoren-Koordinatoren und die Gerichtspolizeidirektoren, c) Follow-up dieser Implementierung, 3.Verwaltung der in Artikel 44/4 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnten allgemeinen nationalen Datenbank, 4. Verwaltung der operativen Dokumentation, insbesondere: a) des zentralen Feuerwaffenregisters, b) der Verbreitung der nationalen und internationalen polizeilichen und gerichtlichen Fahndungsmeldungen innerhalb der Polizeidienste, 5.in Absprache mit dem Ständigen Ausschuss für die lokale Polizei, Organisation, Verwaltung, Leitung und operative Koordinierung der für die föderale und lokale Polizei organisierten Kommunikations- und Informationszentren, 6. Organisation und Verwaltung der nationalen Kontaktstelle, an denen ebenfalls die Generaldirektion der Verwaltungspolizei und die Generaldirektion der Gerichtspolizei teilnehmen. Diese Kontaktstelle nimmt die operativen Aspekte der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit wahr und fungiert als operative Anlaufstelle für die belgischen und internationalen Polizeidienste und -organisationen, die mit der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit beauftragt sind, 7. operative Aspekte der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit, darunter: a) Unterhaltung direkter internationaler Kontakte operativer Art mit ausländischen Polizeidiensten, mit dem Europäischen Polizeiamt (EUROPOL) und mit der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL), b) Funktion als operative zentrale Anlaufstelle im Rahmen multilateraler Zusammenarbeitsbeziehungen oder internationaler Organisationen in Sachen polizeilicher Zusammenarbeit, c) operative Verwaltung und Verbreitung internationaler Fahndungsmeldungen, insbesondere innerhalb der Strukturen und Systeme, die zu diesem Zweck multilateral eingerichtet worden sind, d) Funktion als operative Anlaufstelle für die ausländischen Verbindungsoffiziere in Belgien, e) Funktion als operative Anlaufstelle für die Vertreter der belgischen Polizeidienste im Ausland, f) Begleitung und Unterstützung der operativen Kontaktstellen sowie operative Verwaltung, 8.Organisation und Verwaltung der gemeinsamen Polizeizentren, an denen ebenfalls die Generaldirektion der Verwaltungspolizei und die Generaldirektion der Gerichtspolizei teilnehmen.

Art. 9 - Die Direktion der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit nimmt folgende Aufträge wahr: 1. Ausbau und Gewährleistung der Verwaltung der internationalen bilateralen und multilateralen Zusammenarbeit zwischen den belgischen und ausländischen Polizeidiensten.Zu diesem Zweck unterhält, entwickelt, organisiert und verwaltet die Direktion die nötigen internationalen Kontakte mit den Staaten oder Staatengruppen, 2. Ausbau und Gewährleistung der Verwaltung der Zusammenarbeit zwischen den belgischen Polizeidiensten und der Europäischen Union, insbesondere dem Europäischen Polizeiamt (EUROPOL).Zu diesem Zweck unterhält, entwickelt, organisiert und verwaltet die Direktion die notwendigen internationalen Kontakte mit diesen Diensten und Agenturen, 3. Ausbau und Gewährleistung der Verwaltung der Zusammenarbeit zwischen den belgischen Polizeidiensten und der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) sowie allen internationalen Organisationen, die mit der Förderung und der Unterstützung der internationalen Zusammenarbeit beauftragt sind, 4.Organisation und Gewährleistung der Verwaltung der Vertretung der belgischen Polizeidienste im Ausland, einschliesslich der belgischen Polizeivertreter und der zivilen Krisenbewältigung im Ausland. Zu diesem Zweck gewährleistet die Direktion die logistische und administrative Unterstützung zugunsten der belgischen Polizeistrukturen im Ausland und der Mitglieder der integrierten Polizei, die an Friedensaufträgen teilnehmen.

Art. 10 - Die Direktion der Beziehungen mit der lokalen Polizei nimmt folgende Aufträge wahr: 1. Leistung einer methodologischen Unterstützung bei der Entwicklung und der Implementierung von Konzepten des Zyklus der lokalen Polizeipolitik im Hinblick auf eine qualitätsvolle, politische und gemeinschaftsorientierte Arbeitsweise der lokalen Polizei, 2.Leistung einer Unterstützung bei der Entwicklung und der Implementierung des Zyklus der lokalen Finanzverwaltung (Haushaltsplan, Buchführung und Rechnungen) im Hinblick auf eine effiziente Polizeipolitik und das Monitoring der Finanzierung der Polizeizonen, 3. Leistung einer Unterstützung bei der Entwicklung und der Implementierung des belgischen Modells einer qualitätsvollen gemeinschaftsorientierten Polizeiarbeit, die auf ein Gleichgewicht zwischen einer bevölkerungsorientierten Vorgehensweise und der Lösung der Probleme gestützt ist, 4.Leistung einer Unterstützung bei der Entwicklung und der Implementierung eines belgischen Konzepts zur optimalen Organisation und Arbeitsweise der lokalen Polizei im Hinblick auf eine qualitätsvolle gemeinschaftsorientierte Polizeiarbeit, 5. Entwicklung und Implementierung der Netzwerke von Prozessbegleitern und Mitarbeitern an der Politik im Hinblick auf die Förderung der Entwicklung der Organisation der lokalen Polizei auf der Grundlage der Konzepte einer gemeinschaftsorientierten Polizeiarbeit, des Zyklus der lokalen Polizeipolitik, einer optimalen Qualität und der Finanzverwaltung, 6.Weiterverfolgung der Morphologie der Polizei.

Art. 11 - Die Direktion der Sondereinheiten nimmt folgende Aufträge wahr: 1. Organisation, Verwaltung, Leitung und operative Koordinierung der zentralen und dekonzentrierten Sondereinheiten im Hinblick auf die Ausführung a) besonderer Ermittlungs-, Beobachtungs- und Infiltrierungsmethoden, b) anderer Untersuchungsmethoden wie diskreter visueller Kontrollen oder direkter Abhörungen, c) besonderer Überwachungs-, Schutz- oder Einsatzaufträge, d) besonderer Schutzmassnahmen im Rahmen des Schutzes von Zeugen, e) der Identifizierung von Opfern, f) der technischen Unterstützung der in Buchstabe a) bis e) erwähnten Aufträge, 2.Verwaltung der zentralen technischen Erleichterungen zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs.

TITEL III - Generaldirektion der Verwaltungspolizei KAPITEL I - Organisation Art. 12 - Die Generaldirektion der Verwaltungspolizei umfasst: 1. die Direktion der Einsätze in verwaltungspolizeilichen Angelegenheiten, 2.Abteilungen, die mit dem Schutz der Mitglieder der königlichen Familie beziehungsweise der königlichen Paläste oder mit Polizeiaufträgen beim SHAPE betraut sind, 3. die Direktion der Strassenpolizei, die zentrale und dekonzentrierte Dienste umfasst, 4.die Direktion der Polizei der Verkehrsverbindungen, die zentrale und dekonzentrierte Dienste umfasst, die beauftragt sind: a) mit Aufgaben der Eisenbahnpolizei, b) mit Aufgaben der Schifffahrtspolizei, c) mit Aufgaben der Luftfahrtpolizei, d) mit der Einwanderung und Grenzkontrolle, 5.die Direktion der allgemeinen Reserve, 6. den Dienst Hundeunterstützung, 7.den Dienst Luftunterstützung, 8. ein Sekretariat. Die Leitung der in Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 3 bis einschliesslich 5 erwähnten Direktionen wird Personalmitgliedern des Einsatzkaders anvertraut.

KAPITEL II - Zuständigkeiten Art. 13 - Die Generaldirektion der Verwaltungspolizei nimmt folgende Aufträge wahr: 1. Leitung und operative Koordinierung der verwaltungspolizeilichen Aufträge der zentralen Dienste der föderalen Polizei, einschliesslich der Überwachung der Ereignisse, die eine ernsthafte oder organisierte Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellen können, sowie Sammlung und Auswertung der administrativen Informationen, die für den Einsatz der integrierten Polizei erforderlich sind.Mittels unverzüglicher Informierung der Direktion der operativen polizeilichen Informationen unterhält die Generaldirektion direkt die im Rahmen einer spezifischen Akte notwendigen internationalen Kontakte.

Der Minister des Innern wird systematisch über alles informiert, was die öffentliche Ordnung betrifft, 2. Schutz der Mitglieder der königlichen Familie und der königlichen Paläste, 3.spezialisierte verwaltungspolizeiliche Aufträge und Unterstützung dieser Aufträge in Sachen Grenzkontrolle, Verkehrs-, Eisenbahn-, Schifffahrts-, Luftfahrtpolizei und Polizeiaufträge in Flughäfen, 4. Organisation der in Artikel 101 Absatz 2 Nr.3 des Gesetzes vom 7.

Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnten föderalen Einsatzreserve, unbeschadet des Einsatzes dieser Reserve zur Unterstützung der gerichtspolizeilichen Aufträge, 5. Unterstützung der dekonzentrierten verwaltungspolizeilichen Aufträge der Verwaltungspolizeidirektoren-Koordinatoren, 6.konzeptuelle Entwicklung von Einsatzmethoden und -techniken in Sachen Verwaltungspolizei, insbesondere durch die Ausführung von strategischen polizeilichen Analysen sowie durch die Leistung einer Mitarbeit bei der Festlegung der Polizeipolitik durch die Polizeibehörden, 7. Polizei der Militärpersonen, wenn Abteilungen der föderalen Polizei in Anwendung von Artikel 112 Absatz 1 des Gesetzes vom 7.Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes zur Verfügung gestellt werden, 8. Luftunterstützung, 9.spezialisierte Unterstützung bei Polizeiaufträgen mit Hundeunterstützung, 10. Polizeiaufträge beim SHAPE. TITEL IV - Generaldirektion der Gerichtspolizei KAPITEL I - Organisation Art. 14 - Die Generaldirektion der Gerichtspolizei umfasst: 1. die dekonzentrierten gerichtlichen Direktionen, 2.die Direktion der Einsätze in gerichtspolizeilichen Angelegenheiten, 3. die Direktion der Bekämpfung von Verbrechen gegen Personen, 4.die Direktion der Bekämpfung von Eigentumsverbrechen, 5. die Direktion der Bekämpfung von Wirtschafts- und Finanzverbrechen, 6.die Direktion der Bekämpfung des organisierten Verbrechens, 7. die Direktion der Polizeitechnik und -wissenschaft, 8.den Dienst, der im Militärmilieu mit spezialisierten gerichtlichen Aufträgen betraut ist, 9. ein Sekretariat. Die Leitung der in Absatz 1 Nr. 1 bis einschliesslich 7 erwähnten Direktionen wird Personalmitgliedern des Einsatzkaders anvertraut.

KAPITEL II - Zuständigkeiten Art. 15 - Die Generaldirektion der Gerichtspolizei nimmt folgende Aufträge wahr: 1. Sammlung und Auswertung der gerichtlichen Informationen, die für den Einsatz der integrierten Polizei erforderlich sind.Mittels unverzüglicher Informierung der Direktion der operativen polizeilichen Informationen unterhält die Generaldirektion direkt die im Rahmen einer spezifischen Akte notwendigen internationalen Kontakte, 2. Leitung und operative Koordinierung der gerichtspolizeilichen Aufträge der zentralen Dienste der föderalen Polizei, einschliesslich: a) der Funktionsweise der Programme und der Forschung, b) der einsatzbezogenen Kriminalanalyse und der Vermögensanalyse, c) der Ausführung von Überwachungsmassnahmen in Sachen Kommunikation und Fernmeldewesen, d) der Fahndung nach flüchtigen Personen im Rahmen der der föderalen Polizei anvertrauten Ermittlungen und nach flüchtigen Verurteilten, e) der Verwaltung der besonderen Fahndungstechniken und der Verwaltung der Informanten, einschliesslich der Lenkung, der Kontrolle und der Koordinierung der Einsätze der Sondereinheiten, f) der Ausführung von strategischen Analysen in Zusammenhang mit den im vorliegenden Artikel aufgezählten Aufträgen, 3.operative Koordinierung, Kontrolle und Unterstützung der dekonzentrierten gerichtlichen Direktionen, einschliesslich der in Nr. 2 Buchstabe b) bis f) aufgezählten Aufträge, 4. spezialisierte gerichtspolizeiliche Aufträge und Unterstützung dieser Aufträge, insbesondere in Sachen: a) Schwerverbrechen und organisiertes Verbrechen, b) Korruption, c) organisiertes Wirtschafts-, Finanz-, Steuer-, soziales und Umweltverbrechen, d) immateriellen Schaden verursachende Delikte, einschliesslich der Computerkriminalität, der Fälschung, der Falschmünzerei oder der falschen Zahlungsmittel, e) Schwerverbrechen und organisiertes Verbrechen gegen Personen, einschliesslich der Morde, der Gewalttätigkeiten und der Bedrohungen, des Menschenhandels, der Sittendelikte, des Verschwindens von Personen, der Entführungen und der Geiselnahmen, f) Terrorismus und illegale Aktivitäten von Sekten, g) verbotene Stoffe und Umwelt, einschliesslich des grossangelegten Handels mit Drogen, Hormonen, Nuklearmaterial und gefährlichen Abfällen, h) Schwerverbrechen und organisiertes Verbrechen gegen Eigentum, einschliesslich der Raubüberfälle, der Brandstiftungen, des grossangelegten Handels mit Fahrzeugen, Waffen, Antiquitäten, Kunstgegenständen und Diebesgut, 5.spezialisierte gerichtliche Aufträge im Militärmilieu, 6. Verbreitung von Fahndungsmeldungen an die Bevölkerung, 7.polizeitechnische und polizeiwissenschaftliche Aufträge.

TITEL V - Generaldirektion der Unterstützung und der Verwaltung KAPITEL I - Organisation Art. 16 - Die Generaldirektion der Unterstützung und der Verwaltung umfasst: 1. die Direktion der Mobilität und der Personalverwaltung, 2.die Direktion der Anwerbung und der Auswahl, 3. die Direktion des juristischen Dienstes, der Streitsachen und der Statuten, 4.die Direktion der internen Beziehungen, 5. die Direktion des internen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, 6.die Direktion der Ausbildung, die eine nationale Offiziersschule, eine nationale Ermittlungsschule, eine föderale Schule und ein Zentrum für nichtoperative Dokumentation umfasst, 7. die Direktion der logistischen Unterstützung, die zentrale und dekonzentrierte Dienste umfasst, 8.die Direktion der Infrastruktur und der Ausrüstung, 9. die Direktion der Ankäufe, 10.die Direktion der Finanzen, 11. die Direktion der Telematik, 12.den medizinischen Dienst, der zentrale und dekonzentrierte Dienste umfasst, 13. ein Sekretariat. Die Leitung der in Absatz 1 Nr. 1 bis einschliesslich 11 erwähnten Direktionen wird Personalmitgliedern des Einsatzkaders und/oder des Verwaltungs- und Logistikkaders anvertraut.

KAPITEL II - Zuständigkeiten Art. 17 - Die Generaldirektion der Unterstützung und der Verwaltung nimmt folgende Aufträge wahr: 1. Aktualisierung einer Datenbank in Sachen Logistik und Personal, 2.Weiterverfolgung der Morphologie der föderalen Polizei, 3. Verwaltung der Mobilität des Personals der Polizeidienste, 4.Personalverwaltung, einschliesslich der Vorschläge zur Beförderung der Personalmitglieder der föderalen Polizei, mit Ausnahme der Bestellung zu der Funktion als Generalkommissar und Generaldirektor, 5. durch oder aufgrund des Gesetzes der föderalen Polizei anvertraute Aufträge in Sachen Ausbildung der Mitglieder der Polizeidienste, 6.durch oder aufgrund des Gesetzes der föderalen Polizei anvertraute Aufträge in Sachen Anwerbung und Auswahl der Mitglieder der Polizeidienste, 7. Beziehungen mit den Gewerkschaftsorganisationen des Personals der Polizeidienste, 8.interne Beziehungen und psychosoziale Begleitung der Personalmitglieder der föderalen Polizei bei der Ausführung des Dienstes und, auf eigenen Antrag, der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei sowie der lokalen Polizei, 9. in Absprache mit dem Ständigen Ausschuss für die lokale Polizei und den zwei anderen Generaldirektoren, Vorbereitung des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste, 10.Anwendung des Statuts und Verwaltung der Streitsachen in Bezug auf die Personalmitglieder der föderalen Polizei, in dem Masse, wie kein Dritter hiervon betroffen ist, 11. Organisation und Verwaltung des medizinischen Dienstes und des Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, 12.administrative Verwaltung der Finanzen der föderalen Polizei, 13. Erstellung und Ausführung des Haushaltsplans, 14.in Absprache mit dem Ständigen Ausschuss für die lokale Polizei und den zwei anderen Generaldirektoren, Ausbau und Verwaltung der Telematik (Informatik und Fernmeldewesen) der Polizeidienste, unter anderem in Bezug auf: a) die technischen Mittel der allgemeinen nationalen Datenbank, b) den technischen Aspekt des nationalen Teils der internationalen polizeilichen Informationssysteme, c) das nationale Datennetzwerk, 15.in Absprache mit dem Ständigen Ausschuss für die lokale Polizei, Vorbereitung der technischen Normen und der Regeln in Sachen technische Verwaltung der lokalen und föderalen Telematik, 16. im Rahmen der vom Minister des Innern zuerkannten Befugnisse, Vorbereitung und Vergabe der öffentlichen Aufträge zugunsten der föderalen Polizei und, auf eigenen Antrag, der lokalen Polizei, 17.Verwaltung der Ausrüstung der föderalen Polizei, 18. Verwaltung der Infrastruktur der föderalen Polizei, 19.in Absprache mit dem Ständigen Ausschuss für die lokale Polizei, Vorbereitung der Normen in Sachen Infrastruktur und Ausrüstung der Polizeidienste, einschliesslich der Uniform, der Identifizierungsmittel und der Bewaffnung, 20. logistische Unterstützung der föderalen Polizei und, auf eigenen Antrag, der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei sowie der lokalen Polizei und des Sekretariats der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei, 21.Organisation eines Dienstes für nichtoperative Dokumentation.

TITEL VI - Gemeinsame Bestimmungen für das Generalkommissariat und die Generaldirektionen Art. 18 - Das Generalkommissariat und jede Generaldirektion sind so organisiert, dass folgende allgemeine Funktionen gewährleistet werden: 1. Follow-up und Ausarbeitung neuer Methoden in Bezug auf die Aufträge innerhalb des Generalkommissariats oder der Generaldirektion, 2.Verteilung der personellen und materiellen Mittel zwischen den verschiedenen Aufträgen innerhalb des Generalkommissariats oder der Generaldirektion, 3. Formulierung der Bedürfnisse des Generalkommissariats oder der Generaldirektion hinsichtlich der Aufträge, für die das Generalkommissariat oder andere Generaldirektionen zuständig sind, 4.Überwachung der Einhaltung des nationalen Sicherheitsplans durch das Generalkommissariat oder die Generaldirektion, 5. Prognosen in Bezug auf die Entwicklung der Aufträge, Techniken und Mittel der föderalen Polizei im Allgemeinen und des Generalkommissariats oder der Generaldirektion im Besonderen. Zur Unterstützung bei der Ausübung bestimmter in Artikel 7 erwähnter Zuständigkeiten und der in Absatz 1 erwähnten allgemeinen Funktionen wählt der Generalkommissar eine begrenzte Anzahl Mitarbeiter, die seinen Dienst für Verwaltungsunterstützung bilden.

Zur Unterstützung bei der Ausübung der in Absatz 1 erwähnten allgemeinen Funktionen wählt jeder Generaldirektor eine begrenzte Anzahl Mitarbeiter, die seinen Dienst für Verwaltungsunterstützung bilden.

Ein in Absatz 2 und 3 erwähnter Mitarbeiter kann nicht als Stellvertreter des Generalkommissars oder des Generaldirektors, dem er zugewiesen ist, bestellt werden, wie in Artikel 120 Absatz 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes und in Artikel 66bis des Gesetzes vom 13. Mai 1999 zur Festlegung des Disziplinarstatuts der Personalmitglieder der Polizeidienste vorgesehen.

TITEL VII - Übergangs-, Aufhebungs- und Schlussbestimmungen Art. 19 - Die Inhaber der im vorliegenden Erlass erwähnten Direktionsfunktionen sind dafür zuständig, die am Tag vor demjenigen des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses laufenden Verfahren fortzusetzen.

Art. 20 - Es werden aufgehoben: 1. der Königliche Erlass vom 3.September 2000 über den Generalkommissar und die Generaldirektionen der föderalen Polizei, 2. der Königliche Erlass vom 17.Oktober 2002 zur Organisation der föderalen Polizei.

Art. 21 - Am 1. März 2007 treten in Kraft: 1. die Artikel 3 bis 7, 13 bis 22, 25, 27, 29 bis 31, 48 bis 50 des Gesetzes vom 20.Juni 2006 zur Abänderung bestimmter Texte über die integrierte Polizei, 2. der vorliegende Erlass. Art. 22 - Unser Minister der Justiz und Unser Minister des Innern sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 14. November 2006 ALBERT Von Königs wegen: Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz, Frau L. ONKELINX Der Vizepremierminister und Minister des Innern, P. DEWAEL

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