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Koninklijk Besluit van 14 april 2013
gepubliceerd op 19 september 2013

Koninklijk besluit tot wijziging van verschillende teksten betreffende de rechtspositie van het personeel van de politiediensten aangaande de eerste aanwijzing van de personeelsleden van het operationeel kader. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2013000598
pub.
19/09/2013
prom.
14/04/2013
ELI
eli/besluit/2013/04/14/2013000598/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


14 APRIL 2013. - Koninklijk besluit tot wijziging van verschillende teksten betreffende de rechtspositie van het personeel van de politiediensten aangaande de eerste aanwijzing van de personeelsleden van het operationeel kader. - Duitse vertaling


De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 14 april 2013 tot wijziging van verschillende teksten betreffende de rechtspositie van het personeel van de politiediensten aangaande de eerste aanwijzing van de personeelsleden van het operationeel kader (Belgisch Staatsblad van 27 mei 2013).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 14. APRIL 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener Texte über die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste hinsichtlich der ersten Bestellung der Personalmitglieder des Einsatzkaders ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels 121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol);

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. November 2001 zur Bestimmung der Modalitäten über die Mobilität des Personals der Polizeidienste;

Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 4.

September 2012;

Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 307/1 des Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 15. Oktober 2012;

Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für den Öffentlichen Dienst vom 14. Dezember 2012;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 16.

Januar 2013;

In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht ordnungsgemäß binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass sie infolgedessen außer Acht gelassen worden ist;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 52.841/2 des Staatsrates vom 4. März 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12.

Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und der Ministerin der Justiz Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Abänderungsbestimmungen Artikel 1 - Artikel IV.I.3 RSPol wird wie folgt abgeändert: 1. Zwischen den Absätzen 1 und 2 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "In Bezug auf die Grundausbildung des Personals im einfachen Dienst legt je nach Fall der Generalkommissar, der Gemeinderat oder der Polizeirat ihm hierzu die Anzahl vakanter Stellen vor, die nicht gemäß der in Teil VI Titel II Kapitel II erwähnten Mobilitätsregelung vergeben werden können.Der Generalkommissar und der Gemeinde- beziehungsweise Polizeirat geben zudem an, ob auf die in Artikel IV.I.33 § 1 Absatz 1 erwähnte sofortige Zulassung zurückgegriffen wird." 2. Der frühere Absatz 2, der Absatz 3 wird, wird wie folgt ersetzt: "In Bezug auf die anderen Grundausbildungen stellt je nach Fall der Generalkommissar, der Gemeinderat oder der Polizeirat ihm auf sein Ersuchen hin binnen den von ihm festgelegten Fristen die dazu notwendigen Angaben zur Verfügung." Art. 2 - Artikel IV.I.33 RSPol, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 7. Juni 2009, wird wie folgt ersetzt: "Art. IV.I.33 - § 1 - Die Bewerber um eine Stelle als Polizeiinspektor, die im Rahmen der Anwerbung ihren Vorzug für eine Bestellung in einem Polizeidienst zu erkennen gegeben haben, der auf die sofortige Zulassung zurückgreift, werden vor den anderen Bewerbern um eine Stelle als Polizeiinspektor zu der Grundausbildung zugelassen.

Bewerber, die am selben Datum ihren Vorzug für einen bestimmten Polizeidienst zu erkennen gegeben haben, werden in der Reihenfolge ihrer Rangfolge gemäß Artikel IV.I.30 § 2 zu der Grundausbildung zugelassen.

Die sofortige Zulassung für den betreffenden Polizeidienst wird abgeschlossen, wenn die Anzahl Bewerber, die gemäß Absatz 1 zu der Grundausbildung zugelassen werden, der Anzahl Stellen entspricht, für die der Polizeidienst auf die sofortige Zulassung zurückgreift.

Was die anderen Bewerber um eine Stelle als Polizeiinspektor anbelangt, wird die Reihenfolge für die Zulassung zu der Grundausbildung gemäß der Rangfolge, wie in Artikel IV.I.30 § 2 erwähnt, festgelegt. § 2 - Die Einstufung der Bewerber um eine Stelle als Polizeikommissar gemäß Artikel IV.I.32 bestimmt die Reihenfolge für die Zulassung zu der Grundausbildung." Art. 3 - Artikel V.II.2 RSPol wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Das Personalmitglied des Einsatzkaders, das die betreffende Grundausbildung absolviert hat, wird in den Dienstgrad ernannt, in den es als Anwärter eingesetzt worden ist." 2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Die in § 1 erwähnte Ernennung erfolgt gegebenenfalls frühestens an dem vom Direktor der Direktion der Mobilität und der Personalverwaltung festgelegten Datum." Art. 4 - In Artikel V.II.3 RSPol, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 7. Juni 2009, werden zwischen den Wörtern "eine Stelle durch Mobilität in einem Korps der lokalen Polizei erhalten hat," und den Wörtern "wenn das Personalmitglied in Anwendung von Artikel VI.II.15 § 3 angeworben worden ist" die Wörter "wenn das Personalmitglied in Anwendung von Artikel VI.II.4bis eine Stelle in einem Korps der lokalen Polizei erhalten hat, wenn das Personalmitglied gemäß Artikel VI.II.4quater von Amts wegen in eine Stelle in einem Korps der lokalen Polizei bestellt worden ist," eingefügt.

Art. 5 - In Teil VI Titel II Kapitel I RSPol wird Abschnitt I, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. Februar 2004 und den Königlichen Erlass vom 2. März 2007, der die Artikel VI.II.1 bis VI.II.4 umfasst, wie folgt ersetzt: "ABSCHNITT 1 - ERSTE BESTELLUNG EINES PERSONALMITGLIEDS DES EINSATZKADERS Art. VI.II.1 - Vorliegender Abschnitt findet ausschließlich Anwendung auf das gemäß den Artikeln V.II.2 und V.II.3 ernannte Personalmitglied.

Art. VI.II.2 - Die erste Bestellung eines Polizeibeamten erfolgt immer in eine Stelle des Stellenplans des Einsatzkaders.

Die erste Bestellung eines Polizeibediensteten erfolgt immer in eine Stelle des Kaders der Polizeibediensteten.

Art. VI.II.3 - Der Minister kann die Modalitäten des Verfahrens festlegen, das von den im vorliegenden Abschnitt erwähnten Behörden zu befolgen ist.

Unterabschnitt 1 - Erste Bestellung im Kader des Personals im einfachen Dienst Art. VI.II.4 - Die Polizeiinspektor-Anwärter, die gemäß Artikel VI.II.15 § 3 angeworben werden, werden nach Absolvierung der Grundausbildung vom Korpschef in eine Stelle im Polizeidienst bestellt, für den sie angeworben worden sind.

Art. VI.II.4bis - Die Polizeiinspektor-Anwärter, die gemäß Artikel IV.I.33 § 1 Absatz 1 zu der Grundausbildung zugelassen worden sind, werden nach Absolvierung der Ausbildung vom Korpschef beziehungsweise vom Generalkommissar oder von dem von diesem bestimmten Generaldirektor in eine Stelle im Polizeidienst bestellt, für den sie im Rahmen der Anwerbung ihren Vorzug zu erkennen gegeben haben.

Art. VI.II.4ter - Im Laufe der Grundausbildung wird ein Mobilitätszyklus organisiert, der den Polizeiinspektor-Anwärtern, mit Ausnahme der in den Artikeln VI.II.4 und VI.II.4bis erwähnten Polizeiinspektor-Anwärter, vorbehalten ist.

Der Bewerberaufruf des in Absatz 1 erwähnten Mobilitätszyklus enthält nur die Stellen, die dem Minister gemäß Artikel IV.I.3 Absatz 2 vorgelegt worden sind.

Der Polizeiinspektor-Anwärter bewirbt sich im Rahmen des Mobilitätszyklus nur um eine Stelle. Gleichzeitig teilt er die beiden anderen Stellen mit, die er im Rahmen einer eventuellen Bestellung von Amts wegen gemäß Artikel VI.II.4quater bevorzugt.

Der betreffende Polizeidienst wirbt die Polizeiinspektor-Anwärter, die sich im Rahmen dieses Mobilitätszyklus bewerben, tatsächlich an und zwar bis zur Höchstanzahl Stellen, die der Polizeidienst gemäß Artikel IV.I.3 Absatz 2 angegeben hat. Bei einem Uberangebot an Bewerbern, wählt der betreffende Polizeidienst den (die) geeignetsten Bewerber.

Nach Absolvierung der Grundausbildung werden die erfolgreichen Teilnehmer an dieser Mobilität vom Korpschef beziehungsweise vom Generalkommissar oder von dem von diesem bestimmten Generaldirektor in die Stelle bestellt, die sie durch Mobilität erhalten haben.

Art. VI.II.4quater - In Ermangelung erfolgreicher Teilnehmer im Rahmen der in Artikel VI.II.4ter erwähnten Mobilität werden die in Artikel IV.I.3 Absatz 2 erwähnten Stellen vom Minister über eine Bestellung von Amts wegen mit Polizeiinspektor-Anwärtern besetzt, die keine Stelle gemäß den Artikeln VI.II.4, VI.II.4bis und VI.II.4ter erhalten haben.

Die in Absatz 1 erwähnte Bestellung erfolgt auf gemeinsamen Vorschlag eines vom Generalkommissar bestimmten Vertreters der föderalen Polizei und eines vom Ständigen Ausschuss für die lokale Polizei bestimmten Vertreters der lokalen Polizei. Bei diesem Vorschlag werden die bevorzugten Stellen, die die Polizeiinspektor-Anwärter gemäß Artikel VI.II.4ter Absatz 3 mitgeteilt haben, die Wahl des Korpschefs beziehungsweise des Generalkommissars oder des von diesem bestimmten Generaldirektors des Polizeidienstes, in dem die Stelle zu vergeben ist, in die das Personalmitglied von Amts wegen bestellt wird, oder die funktionellen Erfordernisse berücksichtigt. Wenn der Vorschlag für eine Stelle nur von den von den Polizeiinspektor-Anwärtern mitgeteilten bevorzugten Stellen abhängt, wird die Rangfolge bei gleichem Vorzug gemäß Artikel IV.I.30 § 2 festgelegt.

Art. VI.II.4quinquies - Die anderen Polizeiinspektor-Anwärter werden nach Absolvierung der Grundausbildung vom Korpschef beziehungsweise vom Generalkommissar oder von dem von diesem bestimmten Generaldirektor in die Stelle bestellt, die sie gemäß den Bestimmungen über die Mobilität in Kapitel II des vorliegenden Titels erhalten haben.

Die in Absatz 1 erwähnten Polizeiinspektor-Anwärter, die keine Stelle gemäß den Mobilitätsregeln in Kapitel II des vorliegenden Titels erhalten haben, werden nach Absolvierung der Grundausbildung vom Generalkommissar oder von dem von diesem bestimmten Generaldirektor von Amts wegen in eine Stelle bei der föderalen Polizei bestellt.

Unterabschnitt 2 - Erste Bestellung im Kader der Polizeibediensteten oder im Kader des spezialisierten Personals im mittleren Dienst Art. VI.II.4sexies - Die Polizeibediensteter-Anwärter und die Polizeihauptinspektor-Anwärter mit Sonderspezialisierung oder mit Spezialisierung als Polizeiassistent werden nach Absolvierung der Grundausbildung vom Korpschef beziehungsweise vom Generalkommissar oder von dem von diesem bestimmten Generaldirektor in eine Stelle im Polizeidienst bestellt, für den sie angeworben worden sind.

Unterabschnitt 3 - Erste Bestellung im Kader des Personals im mittleren Dienst oder im Offizierskader Art. VI.II.4septies - Die Polizeihauptinspektor-Anwärter und die Polizeikommissar-Anwärter werden nach Absolvierung der Grundausbildung vom Korpschef beziehungsweise vom Generalkommissar oder von dem von diesem bestimmten Generaldirektor in die Stelle bestellt, die sie gemäß den Bestimmungen über die Mobilität in Kapitel II des vorliegenden Titels erhalten haben.

Die Polizeihauptinspektor-Anwärter und die Polizeikommissar-Anwärter, die keine Stelle gemäß den Mobilitätsregeln in Kapitel II des vorliegenden Titels erhalten haben, werden nach Absolvierung der Grundausbildung vom Generalkommissar oder von dem von diesem bestimmten Generaldirektor von Amts wegen in eine Stelle bei der föderalen Polizei bestellt." Art. 6 - Artikel VI.II.10 Absatz 2 RSPol, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 2. März 2007, wird wie folgt abgeändert: a) In Nr.1 werden die Wörter "ab dem Tag, an dem er zu der in Artikel V.II.7 erwähnten Probezeit zugelassen wird," durch die Wörter "nach Absolvierung der Grundausbildung und gegebenenfalls frühestens an dem in Artikel V.II.2 § 2 erwähnten Datum" ersetzt. b) In Nr.2 werden die Wörter "das Personalmitglied auf Probe, dem gemäß Artikel VI.II.3 Absatz 2" durch die Wörter "der Anwärter, dem gemäß Artikel VI.II.4septies Absatz 2" ersetzt. c) Eine Nummer 2bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "2bis - der Anwärter, der gemäß den Artikeln VI.II.4quater und VI.II.4quinquies Absatz 2 von Amts wegen bestellt wird, nach einer Anwesenheit von zwei Jahren ab der Bestellung von Amts wegen. Mit dem Einverständnis des Korpschefs für die lokale Polizei beziehungsweise des Generalkommissars oder des betreffenden Generaldirektors für die föderale Polizei kommt das Personalmitglied jedoch nach einer Frist von einem Jahr für die Mobilität in Betracht," d) Nummer 5 wird aufgehoben. Art. 7 - Artikel VI.II.15 RSPol, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 31. Mai 2009, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 2 wird aufgehoben.2. In § 3 werden die Wörter "Unbeschadet der in § 2 erwähnten Maßnahmen kann sich eine Zone, die ein Defizit aufweist, im Rahmen des restlichen Defizits," durch die Wörter "Eine Zone, die ein Defizit aufweist, kann sich im Rahmen des restlichen Defizits," ersetzt.3. In § 4 werden die Wörter "der in § 2 und § 3 erwähnten Maßnahmen" durch die Wörter "der in § 3 erwähnten Maßnahme" ersetzt. Art. 8 - Artikel VI.II.25 RSPol, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2005 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 7. Juni 2009, wird wie folgt abgeändert: 1.In Absatz 1 werden die Wörter "Artikel VI.II.24 Absatz 2 Nr. 1 und 2" durch die Wörter "Artikel VI.II.24 Absatz 2 Nrn. 2 und 3" ersetzt. 2. Zwischen den Absätzen 1 und 2 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Außer wenn die in Artikel VI.II.24 Absatz 2 Nr. 2 und 3 erwähnten Behörden eine vorzeitige Einsetzung vereinbaren, kann das in Artikel VI.II.10 Absatz 2 Nr. 2bis erwähnte Personalmitglied frühestens drei Jahre nach der Bestellung von Amts wegen gemäß Absatz 1 eingesetzt werden." 3. In Absatz 3 werden die Wörter "in Absatz 1 erwähnten" durch die Wörter "in den Absätzen 1 und 2 erwähnten" ersetzt. Art. 9 - In Artikel VI.II.26 Absatz 1 Nr. 3 RSPol, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2005, werden die Wörter "Artikel VI.II.24 Absatz 2 Nrn. 1 und 2" durch die Wörter "Artikel VI.II.24 Absatz 2 Nrn. 2 und 3" ersetzt.

Art. 10 - In Artikel XI.IV.13 Nr. 17 RSPol werden die Wörter "wie in den Artikeln VI.II.3 und VI.II.6 erwähnt" durch die Wörter "wie in Teil VI Titel II Kapitel I RSPol erwähnt" ersetzt.

Art. 11 - Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 20. November 2001 zur Bestimmung der Modalitäten über die Mobilität des Personals der Polizeidienste, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 3. Februar 2004, wird wie folgt abgeändert: 1. Im einzigen Absatz werden die Wörter "Unbeschadet des Artikels VI.II.3bis RSPol" durch die Wörter "Außer im Rahmen des in Artikel VI.II.4ter RSPol erwähnten Mobilitätszyklus" ersetzt. 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Im Rahmen des in Artikel VI.II.4ter RSPol erwähnten Mobilitätszyklus können sich die Anwärter ab Beginn der Ausbildung rechtsgültig bewerben".

Art. 12 - In Artikel 17bis desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2005, werden die Wörter "Das Personalmitglied kann sich" durch die Wörter "Außer im Rahmen des in Artikel VI.II.4ter Absatz 3 RSPol erwähnten Mobilitätszyklus kann sich das Personalmitglied" ersetzt.

Art. 13 - In Artikel 19 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter "Wenn ein Personalmitglied gemäß Artikel VI.II.69 RSPol von Amts wegen in eine Stelle bestellt wird, informiert der Generalkommissar" durch die Wörter "Außer bei der in den Artikeln VI.II.4quater, VI.II.4quinquies Absatz 2 und VI.II.4septies Absatz 2 RSPol erwähnten Bestellung von Amts wegen informiert der Generalkommissar bei jeder Bestellung von Amts wegen eines Personalmitglieds in eine Stelle, gemäß Artikel VI.II.69 RSPol," ersetzt.

Art. 14 - [Abänderung des französischen Textes] KAPITEL 2 - Ubergangs- und Schlussbestimmungen Art. 15 - Die Artikel 1 bis 7, 8 Nr. 2 und 3 und 10 bis 14 des vorliegenden Erlasses finden Anwendung auf die Personalmitglieder, die an einer Grundausbildung teilnehmen, die am 1. September 2013 oder nach diesem Datum beginnt.

Die Personalmitglieder, die an einer Grundausbildung teilnehmen beziehungsweise teilgenommen haben, die vor dem 1. September 2013 begonnen hat, und die auf der Grundlage von Artikel VI.II.3 Absatz 2 RSPol, so wie er vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses Anwendung fand, bei der föderalen Polizei bestellt worden sind, können auf Antrag des Korpschefs beziehungsweise des Generalkommissars oder des von diesem bestimmten Generaldirektors eines Polizeidienstes vom Minister von Amts wegen in eine Stelle in diesem Polizeidienst, die im Anschluss an eine Vakanterklärung gemäß Artikel VI.II.15 § 1 RSPol nicht besetzt worden ist, bestellt werden.

Die in Absatz 2 erwähnten Personalmitglieder können sich in Abweichung von Artikel VI.II.10 Absatz 1 Nr. 1 RSPol nach einer Anwesenheitsdauer von zwei Jahren ab der in Absatz 2 erwähnten Bestellung von Amts wegen durch den Minister rechtsgültig um eine im Rahmen der Mobilität für vakant erklärte Stelle bewerben. Mit dem Einverständnis des Korpschefs für die lokale Polizei beziehungsweise des Generalkommissars oder des betreffenden Generaldirektors für die föderale Polizei kommt das Personalmitglied jedoch nach einer Frist von einem Jahr für die Mobilität in Betracht.

Außer wenn die in Artikel VI.II.24 Absatz 2 Nrn. 2 und 3 RSPol erwähnten Behörden eine vorzeitige Einsetzung vereinbaren, kann das in Absatz 2 erwähnte Personalmitglied frühestens drei Jahre nach der Bestellung von Amts wegen gemäß Artikel VI.II.25 Absatz 1 RSPol eingesetzt werden.

Art. 16 - Die Artikel 8 Nr. 1 und 9 des vorliegenden Erlasses werden wirksam mit 30. Januar 2006.

Art. 17 - Der für Inneres zuständige Minister und der für Justiz zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 14. April 2013 ALBERT Von Königs wegen: Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der Chancengleichheit Frau J. MILQUET Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

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