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Koninklijk besluit tot wijziging van verschillende teksten betreffende de rechtspositie van het personeel van de politiediensten aangaande de eerste aanwijzing van de personeelsleden van het operationeel kader. - Duitse vertaling | Arrêté royal portant modification de divers textes relatifs à la position juridique du personnel des services de police concernant la première désignation des membres du personnel du cadre opérationnel. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
14 APRIL 2013. - Koninklijk besluit tot wijziging van verschillende | 14 AVRIL 2013. - Arrêté royal portant modification de divers textes |
teksten betreffende de rechtspositie van het personeel van de | relatifs à la position juridique du personnel des services de police |
politiediensten aangaande de eerste aanwijzing van de personeelsleden | concernant la première désignation des membres du personnel du cadre |
van het operationeel kader. - Duitse vertaling | opérationnel. - Traduction allemande |
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 14 april 2013 tot wijziging van verschillende teksten | l'arrêté royal du 14 avril 2013 portant modification de divers textes |
betreffende de rechtspositie van het personeel van de politiediensten | relatifs à la position juridique du personnel des services de police |
aangaande de eerste aanwijzing van de personeelsleden van het | concernant la première désignation des membres du personnel du cadre |
operationeel kader (Belgisch Staatsblad van 27 mei 2013). | opérationnel (Moniteur belge du 27 mai 2013). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER |
DIENST JUSTIZ | DIENST JUSTIZ |
14. APRIL 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener Texte | 14. APRIL 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener Texte |
über die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste hinsichtlich | über die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste hinsichtlich |
der ersten Bestellung der Personalmitglieder des Einsatzkaders | der ersten Bestellung der Personalmitglieder des Einsatzkaders |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf | Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf |
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels | zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels |
121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002; | 121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der |
Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol); | Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol); |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. November 2001 zur Bestimmung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. November 2001 zur Bestimmung |
der Modalitäten über die Mobilität des Personals der Polizeidienste; | der Modalitäten über die Mobilität des Personals der Polizeidienste; |
Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 4. | Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 4. |
September 2012; | September 2012; |
Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 307/1 des | Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 307/1 des |
Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 15. Oktober 2012; | Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 15. Oktober 2012; |
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für den | Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für den |
Öffentlichen Dienst vom 14. Dezember 2012; | Öffentlichen Dienst vom 14. Dezember 2012; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 16. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 16. |
Januar 2013; | Januar 2013; |
In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht | In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht |
ordnungsgemäß binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass | ordnungsgemäß binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass |
kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass sie | kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass sie |
infolgedessen außer Acht gelassen worden ist; | infolgedessen außer Acht gelassen worden ist; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 52.841/2 des Staatsrates vom 4. März 2013, | Aufgrund des Gutachtens Nr. 52.841/2 des Staatsrates vom 4. März 2013, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. |
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und der Ministerin der Justiz | Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und der Ministerin der Justiz |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
KAPITEL 1 - Abänderungsbestimmungen | KAPITEL 1 - Abänderungsbestimmungen |
Artikel 1 - Artikel IV.I.3 RSPol wird wie folgt abgeändert: | Artikel 1 - Artikel IV.I.3 RSPol wird wie folgt abgeändert: |
1. Zwischen den Absätzen 1 und 2 wird ein Absatz mit folgendem | 1. Zwischen den Absätzen 1 und 2 wird ein Absatz mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"In Bezug auf die Grundausbildung des Personals im einfachen Dienst | "In Bezug auf die Grundausbildung des Personals im einfachen Dienst |
legt je nach Fall der Generalkommissar, der Gemeinderat oder der | legt je nach Fall der Generalkommissar, der Gemeinderat oder der |
Polizeirat ihm hierzu die Anzahl vakanter Stellen vor, die nicht gemäß | Polizeirat ihm hierzu die Anzahl vakanter Stellen vor, die nicht gemäß |
der in Teil VI Titel II Kapitel II erwähnten Mobilitätsregelung | der in Teil VI Titel II Kapitel II erwähnten Mobilitätsregelung |
vergeben werden können. Der Generalkommissar und der Gemeinde- | vergeben werden können. Der Generalkommissar und der Gemeinde- |
beziehungsweise Polizeirat geben zudem an, ob auf die in Artikel | beziehungsweise Polizeirat geben zudem an, ob auf die in Artikel |
IV.I.33 § 1 Absatz 1 erwähnte sofortige Zulassung zurückgegriffen | IV.I.33 § 1 Absatz 1 erwähnte sofortige Zulassung zurückgegriffen |
wird." | wird." |
2. Der frühere Absatz 2, der Absatz 3 wird, wird wie folgt ersetzt: | 2. Der frühere Absatz 2, der Absatz 3 wird, wird wie folgt ersetzt: |
"In Bezug auf die anderen Grundausbildungen stellt je nach Fall der | "In Bezug auf die anderen Grundausbildungen stellt je nach Fall der |
Generalkommissar, der Gemeinderat oder der Polizeirat ihm auf sein | Generalkommissar, der Gemeinderat oder der Polizeirat ihm auf sein |
Ersuchen hin binnen den von ihm festgelegten Fristen die dazu | Ersuchen hin binnen den von ihm festgelegten Fristen die dazu |
notwendigen Angaben zur Verfügung." | notwendigen Angaben zur Verfügung." |
Art. 2 - Artikel IV.I.33 RSPol, abgeändert durch den Königlichen | Art. 2 - Artikel IV.I.33 RSPol, abgeändert durch den Königlichen |
Erlass vom 7. Juni 2009, wird wie folgt ersetzt: | Erlass vom 7. Juni 2009, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. IV.I.33 - § 1 - Die Bewerber um eine Stelle als | "Art. IV.I.33 - § 1 - Die Bewerber um eine Stelle als |
Polizeiinspektor, die im Rahmen der Anwerbung ihren Vorzug für eine | Polizeiinspektor, die im Rahmen der Anwerbung ihren Vorzug für eine |
Bestellung in einem Polizeidienst zu erkennen gegeben haben, der auf | Bestellung in einem Polizeidienst zu erkennen gegeben haben, der auf |
die sofortige Zulassung zurückgreift, werden vor den anderen Bewerbern | die sofortige Zulassung zurückgreift, werden vor den anderen Bewerbern |
um eine Stelle als Polizeiinspektor zu der Grundausbildung zugelassen. | um eine Stelle als Polizeiinspektor zu der Grundausbildung zugelassen. |
Bewerber, die am selben Datum ihren Vorzug für einen bestimmten | Bewerber, die am selben Datum ihren Vorzug für einen bestimmten |
Polizeidienst zu erkennen gegeben haben, werden in der Reihenfolge | Polizeidienst zu erkennen gegeben haben, werden in der Reihenfolge |
ihrer Rangfolge gemäß Artikel IV.I.30 § 2 zu der Grundausbildung | ihrer Rangfolge gemäß Artikel IV.I.30 § 2 zu der Grundausbildung |
zugelassen. | zugelassen. |
Die sofortige Zulassung für den betreffenden Polizeidienst wird | Die sofortige Zulassung für den betreffenden Polizeidienst wird |
abgeschlossen, wenn die Anzahl Bewerber, die gemäß Absatz 1 zu der | abgeschlossen, wenn die Anzahl Bewerber, die gemäß Absatz 1 zu der |
Grundausbildung zugelassen werden, der Anzahl Stellen entspricht, für | Grundausbildung zugelassen werden, der Anzahl Stellen entspricht, für |
die der Polizeidienst auf die sofortige Zulassung zurückgreift. | die der Polizeidienst auf die sofortige Zulassung zurückgreift. |
Was die anderen Bewerber um eine Stelle als Polizeiinspektor | Was die anderen Bewerber um eine Stelle als Polizeiinspektor |
anbelangt, wird die Reihenfolge für die Zulassung zu der | anbelangt, wird die Reihenfolge für die Zulassung zu der |
Grundausbildung gemäß der Rangfolge, wie in Artikel IV.I.30 § 2 | Grundausbildung gemäß der Rangfolge, wie in Artikel IV.I.30 § 2 |
erwähnt, festgelegt. | erwähnt, festgelegt. |
§ 2 - Die Einstufung der Bewerber um eine Stelle als Polizeikommissar | § 2 - Die Einstufung der Bewerber um eine Stelle als Polizeikommissar |
gemäß Artikel IV.I.32 bestimmt die Reihenfolge für die Zulassung zu | gemäß Artikel IV.I.32 bestimmt die Reihenfolge für die Zulassung zu |
der Grundausbildung." | der Grundausbildung." |
Art. 3 - Artikel V.II.2 RSPol wird wie folgt abgeändert: | Art. 3 - Artikel V.II.2 RSPol wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Paragraph 1 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: |
"Das Personalmitglied des Einsatzkaders, das die betreffende | "Das Personalmitglied des Einsatzkaders, das die betreffende |
Grundausbildung absolviert hat, wird in den Dienstgrad ernannt, in den | Grundausbildung absolviert hat, wird in den Dienstgrad ernannt, in den |
es als Anwärter eingesetzt worden ist." | es als Anwärter eingesetzt worden ist." |
2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: | 2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: |
" § 2 - Die in § 1 erwähnte Ernennung erfolgt gegebenenfalls | " § 2 - Die in § 1 erwähnte Ernennung erfolgt gegebenenfalls |
frühestens an dem vom Direktor der Direktion der Mobilität und der | frühestens an dem vom Direktor der Direktion der Mobilität und der |
Personalverwaltung festgelegten Datum." | Personalverwaltung festgelegten Datum." |
Art. 4 - In Artikel V.II.3 RSPol, abgeändert durch den Königlichen | Art. 4 - In Artikel V.II.3 RSPol, abgeändert durch den Königlichen |
Erlass vom 7. Juni 2009, werden zwischen den Wörtern "eine Stelle | Erlass vom 7. Juni 2009, werden zwischen den Wörtern "eine Stelle |
durch Mobilität in einem Korps der lokalen Polizei erhalten hat," und | durch Mobilität in einem Korps der lokalen Polizei erhalten hat," und |
den Wörtern "wenn das Personalmitglied in Anwendung von Artikel | den Wörtern "wenn das Personalmitglied in Anwendung von Artikel |
VI.II.15 § 3 angeworben worden ist" die Wörter "wenn das | VI.II.15 § 3 angeworben worden ist" die Wörter "wenn das |
Personalmitglied in Anwendung von Artikel VI.II.4bis eine Stelle in | Personalmitglied in Anwendung von Artikel VI.II.4bis eine Stelle in |
einem Korps der lokalen Polizei erhalten hat, wenn das | einem Korps der lokalen Polizei erhalten hat, wenn das |
Personalmitglied gemäß Artikel VI.II.4quater von Amts wegen in eine | Personalmitglied gemäß Artikel VI.II.4quater von Amts wegen in eine |
Stelle in einem Korps der lokalen Polizei bestellt worden ist," | Stelle in einem Korps der lokalen Polizei bestellt worden ist," |
eingefügt. | eingefügt. |
Art. 5 - In Teil VI Titel II Kapitel I RSPol wird Abschnitt I, | Art. 5 - In Teil VI Titel II Kapitel I RSPol wird Abschnitt I, |
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. Februar 2004 und den | abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. Februar 2004 und den |
Königlichen Erlass vom 2. März 2007, der die Artikel VI.II.1 bis | Königlichen Erlass vom 2. März 2007, der die Artikel VI.II.1 bis |
VI.II.4 umfasst, wie folgt ersetzt: | VI.II.4 umfasst, wie folgt ersetzt: |
"ABSCHNITT 1 - ERSTE BESTELLUNG EINES PERSONALMITGLIEDS DES | "ABSCHNITT 1 - ERSTE BESTELLUNG EINES PERSONALMITGLIEDS DES |
EINSATZKADERS | EINSATZKADERS |
Art. VI.II.1 - Vorliegender Abschnitt findet ausschließlich Anwendung | Art. VI.II.1 - Vorliegender Abschnitt findet ausschließlich Anwendung |
auf das gemäß den Artikeln V.II.2 und V.II.3 ernannte | auf das gemäß den Artikeln V.II.2 und V.II.3 ernannte |
Personalmitglied. | Personalmitglied. |
Art. VI.II.2 - Die erste Bestellung eines Polizeibeamten erfolgt immer | Art. VI.II.2 - Die erste Bestellung eines Polizeibeamten erfolgt immer |
in eine Stelle des Stellenplans des Einsatzkaders. | in eine Stelle des Stellenplans des Einsatzkaders. |
Die erste Bestellung eines Polizeibediensteten erfolgt immer in eine | Die erste Bestellung eines Polizeibediensteten erfolgt immer in eine |
Stelle des Kaders der Polizeibediensteten. | Stelle des Kaders der Polizeibediensteten. |
Art. VI.II.3 - Der Minister kann die Modalitäten des Verfahrens | Art. VI.II.3 - Der Minister kann die Modalitäten des Verfahrens |
festlegen, das von den im vorliegenden Abschnitt erwähnten Behörden zu | festlegen, das von den im vorliegenden Abschnitt erwähnten Behörden zu |
befolgen ist. | befolgen ist. |
Unterabschnitt 1 - Erste Bestellung im Kader des Personals im | Unterabschnitt 1 - Erste Bestellung im Kader des Personals im |
einfachen Dienst | einfachen Dienst |
Art. VI.II.4 - Die Polizeiinspektor-Anwärter, die gemäß Artikel | Art. VI.II.4 - Die Polizeiinspektor-Anwärter, die gemäß Artikel |
VI.II.15 § 3 angeworben werden, werden nach Absolvierung der | VI.II.15 § 3 angeworben werden, werden nach Absolvierung der |
Grundausbildung vom Korpschef in eine Stelle im Polizeidienst | Grundausbildung vom Korpschef in eine Stelle im Polizeidienst |
bestellt, für den sie angeworben worden sind. | bestellt, für den sie angeworben worden sind. |
Art. VI.II.4bis - Die Polizeiinspektor-Anwärter, die gemäß Artikel | Art. VI.II.4bis - Die Polizeiinspektor-Anwärter, die gemäß Artikel |
IV.I.33 § 1 Absatz 1 zu der Grundausbildung zugelassen worden sind, | IV.I.33 § 1 Absatz 1 zu der Grundausbildung zugelassen worden sind, |
werden nach Absolvierung der Ausbildung vom Korpschef beziehungsweise | werden nach Absolvierung der Ausbildung vom Korpschef beziehungsweise |
vom Generalkommissar oder von dem von diesem bestimmten | vom Generalkommissar oder von dem von diesem bestimmten |
Generaldirektor in eine Stelle im Polizeidienst bestellt, für den sie | Generaldirektor in eine Stelle im Polizeidienst bestellt, für den sie |
im Rahmen der Anwerbung ihren Vorzug zu erkennen gegeben haben. | im Rahmen der Anwerbung ihren Vorzug zu erkennen gegeben haben. |
Art. VI.II.4ter - Im Laufe der Grundausbildung wird ein | Art. VI.II.4ter - Im Laufe der Grundausbildung wird ein |
Mobilitätszyklus organisiert, der den Polizeiinspektor-Anwärtern, mit | Mobilitätszyklus organisiert, der den Polizeiinspektor-Anwärtern, mit |
Ausnahme der in den Artikeln VI.II.4 und VI.II.4bis erwähnten | Ausnahme der in den Artikeln VI.II.4 und VI.II.4bis erwähnten |
Polizeiinspektor-Anwärter, vorbehalten ist. | Polizeiinspektor-Anwärter, vorbehalten ist. |
Der Bewerberaufruf des in Absatz 1 erwähnten Mobilitätszyklus enthält | Der Bewerberaufruf des in Absatz 1 erwähnten Mobilitätszyklus enthält |
nur die Stellen, die dem Minister gemäß Artikel IV.I.3 Absatz 2 | nur die Stellen, die dem Minister gemäß Artikel IV.I.3 Absatz 2 |
vorgelegt worden sind. | vorgelegt worden sind. |
Der Polizeiinspektor-Anwärter bewirbt sich im Rahmen des | Der Polizeiinspektor-Anwärter bewirbt sich im Rahmen des |
Mobilitätszyklus nur um eine Stelle. Gleichzeitig teilt er die beiden | Mobilitätszyklus nur um eine Stelle. Gleichzeitig teilt er die beiden |
anderen Stellen mit, die er im Rahmen einer eventuellen Bestellung von | anderen Stellen mit, die er im Rahmen einer eventuellen Bestellung von |
Amts wegen gemäß Artikel VI.II.4quater bevorzugt. | Amts wegen gemäß Artikel VI.II.4quater bevorzugt. |
Der betreffende Polizeidienst wirbt die Polizeiinspektor-Anwärter, die | Der betreffende Polizeidienst wirbt die Polizeiinspektor-Anwärter, die |
sich im Rahmen dieses Mobilitätszyklus bewerben, tatsächlich an und | sich im Rahmen dieses Mobilitätszyklus bewerben, tatsächlich an und |
zwar bis zur Höchstanzahl Stellen, die der Polizeidienst gemäß Artikel | zwar bis zur Höchstanzahl Stellen, die der Polizeidienst gemäß Artikel |
IV.I.3 Absatz 2 angegeben hat. Bei einem Uberangebot an Bewerbern, | IV.I.3 Absatz 2 angegeben hat. Bei einem Uberangebot an Bewerbern, |
wählt der betreffende Polizeidienst den (die) geeignetsten Bewerber. | wählt der betreffende Polizeidienst den (die) geeignetsten Bewerber. |
Nach Absolvierung der Grundausbildung werden die erfolgreichen | Nach Absolvierung der Grundausbildung werden die erfolgreichen |
Teilnehmer an dieser Mobilität vom Korpschef beziehungsweise vom | Teilnehmer an dieser Mobilität vom Korpschef beziehungsweise vom |
Generalkommissar oder von dem von diesem bestimmten Generaldirektor in | Generalkommissar oder von dem von diesem bestimmten Generaldirektor in |
die Stelle bestellt, die sie durch Mobilität erhalten haben. | die Stelle bestellt, die sie durch Mobilität erhalten haben. |
Art. VI.II.4quater - In Ermangelung erfolgreicher Teilnehmer im Rahmen | Art. VI.II.4quater - In Ermangelung erfolgreicher Teilnehmer im Rahmen |
der in Artikel VI.II.4ter erwähnten Mobilität werden die in Artikel | der in Artikel VI.II.4ter erwähnten Mobilität werden die in Artikel |
IV.I.3 Absatz 2 erwähnten Stellen vom Minister über eine Bestellung | IV.I.3 Absatz 2 erwähnten Stellen vom Minister über eine Bestellung |
von Amts wegen mit Polizeiinspektor-Anwärtern besetzt, die keine | von Amts wegen mit Polizeiinspektor-Anwärtern besetzt, die keine |
Stelle gemäß den Artikeln VI.II.4, VI.II.4bis und VI.II.4ter erhalten | Stelle gemäß den Artikeln VI.II.4, VI.II.4bis und VI.II.4ter erhalten |
haben. | haben. |
Die in Absatz 1 erwähnte Bestellung erfolgt auf gemeinsamen Vorschlag | Die in Absatz 1 erwähnte Bestellung erfolgt auf gemeinsamen Vorschlag |
eines vom Generalkommissar bestimmten Vertreters der föderalen Polizei | eines vom Generalkommissar bestimmten Vertreters der föderalen Polizei |
und eines vom Ständigen Ausschuss für die lokale Polizei bestimmten | und eines vom Ständigen Ausschuss für die lokale Polizei bestimmten |
Vertreters der lokalen Polizei. Bei diesem Vorschlag werden die | Vertreters der lokalen Polizei. Bei diesem Vorschlag werden die |
bevorzugten Stellen, die die Polizeiinspektor-Anwärter gemäß Artikel | bevorzugten Stellen, die die Polizeiinspektor-Anwärter gemäß Artikel |
VI.II.4ter Absatz 3 mitgeteilt haben, die Wahl des Korpschefs | VI.II.4ter Absatz 3 mitgeteilt haben, die Wahl des Korpschefs |
beziehungsweise des Generalkommissars oder des von diesem bestimmten | beziehungsweise des Generalkommissars oder des von diesem bestimmten |
Generaldirektors des Polizeidienstes, in dem die Stelle zu vergeben | Generaldirektors des Polizeidienstes, in dem die Stelle zu vergeben |
ist, in die das Personalmitglied von Amts wegen bestellt wird, oder | ist, in die das Personalmitglied von Amts wegen bestellt wird, oder |
die funktionellen Erfordernisse berücksichtigt. Wenn der Vorschlag für | die funktionellen Erfordernisse berücksichtigt. Wenn der Vorschlag für |
eine Stelle nur von den von den Polizeiinspektor-Anwärtern | eine Stelle nur von den von den Polizeiinspektor-Anwärtern |
mitgeteilten bevorzugten Stellen abhängt, wird die Rangfolge bei | mitgeteilten bevorzugten Stellen abhängt, wird die Rangfolge bei |
gleichem Vorzug gemäß Artikel IV.I.30 § 2 festgelegt. | gleichem Vorzug gemäß Artikel IV.I.30 § 2 festgelegt. |
Art. VI.II.4quinquies - Die anderen Polizeiinspektor-Anwärter werden | Art. VI.II.4quinquies - Die anderen Polizeiinspektor-Anwärter werden |
nach Absolvierung der Grundausbildung vom Korpschef beziehungsweise | nach Absolvierung der Grundausbildung vom Korpschef beziehungsweise |
vom Generalkommissar oder von dem von diesem bestimmten | vom Generalkommissar oder von dem von diesem bestimmten |
Generaldirektor in die Stelle bestellt, die sie gemäß den Bestimmungen | Generaldirektor in die Stelle bestellt, die sie gemäß den Bestimmungen |
über die Mobilität in Kapitel II des vorliegenden Titels erhalten | über die Mobilität in Kapitel II des vorliegenden Titels erhalten |
haben. | haben. |
Die in Absatz 1 erwähnten Polizeiinspektor-Anwärter, die keine Stelle | Die in Absatz 1 erwähnten Polizeiinspektor-Anwärter, die keine Stelle |
gemäß den Mobilitätsregeln in Kapitel II des vorliegenden Titels | gemäß den Mobilitätsregeln in Kapitel II des vorliegenden Titels |
erhalten haben, werden nach Absolvierung der Grundausbildung vom | erhalten haben, werden nach Absolvierung der Grundausbildung vom |
Generalkommissar oder von dem von diesem bestimmten Generaldirektor | Generalkommissar oder von dem von diesem bestimmten Generaldirektor |
von Amts wegen in eine Stelle bei der föderalen Polizei bestellt. | von Amts wegen in eine Stelle bei der föderalen Polizei bestellt. |
Unterabschnitt 2 - Erste Bestellung im Kader der Polizeibediensteten | Unterabschnitt 2 - Erste Bestellung im Kader der Polizeibediensteten |
oder im Kader des spezialisierten Personals im mittleren Dienst | oder im Kader des spezialisierten Personals im mittleren Dienst |
Art. VI.II.4sexies - Die Polizeibediensteter-Anwärter und die | Art. VI.II.4sexies - Die Polizeibediensteter-Anwärter und die |
Polizeihauptinspektor-Anwärter mit Sonderspezialisierung oder mit | Polizeihauptinspektor-Anwärter mit Sonderspezialisierung oder mit |
Spezialisierung als Polizeiassistent werden nach Absolvierung der | Spezialisierung als Polizeiassistent werden nach Absolvierung der |
Grundausbildung vom Korpschef beziehungsweise vom Generalkommissar | Grundausbildung vom Korpschef beziehungsweise vom Generalkommissar |
oder von dem von diesem bestimmten Generaldirektor in eine Stelle im | oder von dem von diesem bestimmten Generaldirektor in eine Stelle im |
Polizeidienst bestellt, für den sie angeworben worden sind. | Polizeidienst bestellt, für den sie angeworben worden sind. |
Unterabschnitt 3 - Erste Bestellung im Kader des Personals im | Unterabschnitt 3 - Erste Bestellung im Kader des Personals im |
mittleren Dienst oder im Offizierskader | mittleren Dienst oder im Offizierskader |
Art. VI.II.4septies - Die Polizeihauptinspektor-Anwärter und die | Art. VI.II.4septies - Die Polizeihauptinspektor-Anwärter und die |
Polizeikommissar-Anwärter werden nach Absolvierung der Grundausbildung | Polizeikommissar-Anwärter werden nach Absolvierung der Grundausbildung |
vom Korpschef beziehungsweise vom Generalkommissar oder von dem von | vom Korpschef beziehungsweise vom Generalkommissar oder von dem von |
diesem bestimmten Generaldirektor in die Stelle bestellt, die sie | diesem bestimmten Generaldirektor in die Stelle bestellt, die sie |
gemäß den Bestimmungen über die Mobilität in Kapitel II des | gemäß den Bestimmungen über die Mobilität in Kapitel II des |
vorliegenden Titels erhalten haben. | vorliegenden Titels erhalten haben. |
Die Polizeihauptinspektor-Anwärter und die Polizeikommissar-Anwärter, | Die Polizeihauptinspektor-Anwärter und die Polizeikommissar-Anwärter, |
die keine Stelle gemäß den Mobilitätsregeln in Kapitel II des | die keine Stelle gemäß den Mobilitätsregeln in Kapitel II des |
vorliegenden Titels erhalten haben, werden nach Absolvierung der | vorliegenden Titels erhalten haben, werden nach Absolvierung der |
Grundausbildung vom Generalkommissar oder von dem von diesem | Grundausbildung vom Generalkommissar oder von dem von diesem |
bestimmten Generaldirektor von Amts wegen in eine Stelle bei der | bestimmten Generaldirektor von Amts wegen in eine Stelle bei der |
föderalen Polizei bestellt." | föderalen Polizei bestellt." |
Art. 6 - Artikel VI.II.10 Absatz 2 RSPol, abgeändert durch den | Art. 6 - Artikel VI.II.10 Absatz 2 RSPol, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 2. März 2007, wird wie folgt abgeändert: | Königlichen Erlass vom 2. März 2007, wird wie folgt abgeändert: |
a) In Nr. 1 werden die Wörter "ab dem Tag, an dem er zu der in Artikel | a) In Nr. 1 werden die Wörter "ab dem Tag, an dem er zu der in Artikel |
V.II.7 erwähnten Probezeit zugelassen wird," durch die Wörter "nach | V.II.7 erwähnten Probezeit zugelassen wird," durch die Wörter "nach |
Absolvierung der Grundausbildung und gegebenenfalls frühestens an dem | Absolvierung der Grundausbildung und gegebenenfalls frühestens an dem |
in Artikel V.II.2 § 2 erwähnten Datum" ersetzt. | in Artikel V.II.2 § 2 erwähnten Datum" ersetzt. |
b) In Nr. 2 werden die Wörter "das Personalmitglied auf Probe, dem | b) In Nr. 2 werden die Wörter "das Personalmitglied auf Probe, dem |
gemäß Artikel VI.II.3 Absatz 2" durch die Wörter "der Anwärter, dem | gemäß Artikel VI.II.3 Absatz 2" durch die Wörter "der Anwärter, dem |
gemäß Artikel VI.II.4septies Absatz 2" ersetzt. | gemäß Artikel VI.II.4septies Absatz 2" ersetzt. |
c) Eine Nummer 2bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | c) Eine Nummer 2bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
"2bis - der Anwärter, der gemäß den Artikeln VI.II.4quater und | "2bis - der Anwärter, der gemäß den Artikeln VI.II.4quater und |
VI.II.4quinquies Absatz 2 von Amts wegen bestellt wird, nach einer | VI.II.4quinquies Absatz 2 von Amts wegen bestellt wird, nach einer |
Anwesenheit von zwei Jahren ab der Bestellung von Amts wegen. Mit dem | Anwesenheit von zwei Jahren ab der Bestellung von Amts wegen. Mit dem |
Einverständnis des Korpschefs für die lokale Polizei beziehungsweise | Einverständnis des Korpschefs für die lokale Polizei beziehungsweise |
des Generalkommissars oder des betreffenden Generaldirektors für die | des Generalkommissars oder des betreffenden Generaldirektors für die |
föderale Polizei kommt das Personalmitglied jedoch nach einer Frist | föderale Polizei kommt das Personalmitglied jedoch nach einer Frist |
von einem Jahr für die Mobilität in Betracht," | von einem Jahr für die Mobilität in Betracht," |
d) Nummer 5 wird aufgehoben. | d) Nummer 5 wird aufgehoben. |
Art. 7 - Artikel VI.II.15 RSPol, zuletzt abgeändert durch den | Art. 7 - Artikel VI.II.15 RSPol, zuletzt abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 31. Mai 2009, wird wie folgt abgeändert: | Königlichen Erlass vom 31. Mai 2009, wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 2 wird aufgehoben. | 1. Paragraph 2 wird aufgehoben. |
2. In § 3 werden die Wörter "Unbeschadet der in § 2 erwähnten | 2. In § 3 werden die Wörter "Unbeschadet der in § 2 erwähnten |
Maßnahmen kann sich eine Zone, die ein Defizit aufweist, im Rahmen des | Maßnahmen kann sich eine Zone, die ein Defizit aufweist, im Rahmen des |
restlichen Defizits," durch die Wörter "Eine Zone, die ein Defizit | restlichen Defizits," durch die Wörter "Eine Zone, die ein Defizit |
aufweist, kann sich im Rahmen des restlichen Defizits," ersetzt. | aufweist, kann sich im Rahmen des restlichen Defizits," ersetzt. |
3. In § 4 werden die Wörter "der in § 2 und § 3 erwähnten Maßnahmen" | 3. In § 4 werden die Wörter "der in § 2 und § 3 erwähnten Maßnahmen" |
durch die Wörter "der in § 3 erwähnten Maßnahme" ersetzt. | durch die Wörter "der in § 3 erwähnten Maßnahme" ersetzt. |
Art. 8 - Artikel VI.II.25 RSPol, ersetzt durch den Königlichen Erlass | Art. 8 - Artikel VI.II.25 RSPol, ersetzt durch den Königlichen Erlass |
vom 20. Dezember 2005 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom | vom 20. Dezember 2005 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom |
7. Juni 2009, wird wie folgt abgeändert: | 7. Juni 2009, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden die Wörter "Artikel VI.II.24 Absatz 2 Nr. 1 und | 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Artikel VI.II.24 Absatz 2 Nr. 1 und |
2" durch die Wörter "Artikel VI.II.24 Absatz 2 Nrn. 2 und 3" ersetzt. | 2" durch die Wörter "Artikel VI.II.24 Absatz 2 Nrn. 2 und 3" ersetzt. |
2. Zwischen den Absätzen 1 und 2 wird ein Absatz mit folgendem | 2. Zwischen den Absätzen 1 und 2 wird ein Absatz mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Außer wenn die in Artikel VI.II.24 Absatz 2 Nr. 2 und 3 erwähnten | "Außer wenn die in Artikel VI.II.24 Absatz 2 Nr. 2 und 3 erwähnten |
Behörden eine vorzeitige Einsetzung vereinbaren, kann das in Artikel | Behörden eine vorzeitige Einsetzung vereinbaren, kann das in Artikel |
VI.II.10 Absatz 2 Nr. 2bis erwähnte Personalmitglied frühestens drei | VI.II.10 Absatz 2 Nr. 2bis erwähnte Personalmitglied frühestens drei |
Jahre nach der Bestellung von Amts wegen gemäß Absatz 1 eingesetzt | Jahre nach der Bestellung von Amts wegen gemäß Absatz 1 eingesetzt |
werden." | werden." |
3. In Absatz 3 werden die Wörter "in Absatz 1 erwähnten" durch die | 3. In Absatz 3 werden die Wörter "in Absatz 1 erwähnten" durch die |
Wörter "in den Absätzen 1 und 2 erwähnten" ersetzt. | Wörter "in den Absätzen 1 und 2 erwähnten" ersetzt. |
Art. 9 - In Artikel VI.II.26 Absatz 1 Nr. 3 RSPol, ersetzt durch den | Art. 9 - In Artikel VI.II.26 Absatz 1 Nr. 3 RSPol, ersetzt durch den |
Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2005, werden die Wörter "Artikel | Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2005, werden die Wörter "Artikel |
VI.II.24 Absatz 2 Nrn. 1 und 2" durch die Wörter "Artikel VI.II.24 | VI.II.24 Absatz 2 Nrn. 1 und 2" durch die Wörter "Artikel VI.II.24 |
Absatz 2 Nrn. 2 und 3" ersetzt. | Absatz 2 Nrn. 2 und 3" ersetzt. |
Art. 10 - In Artikel XI.IV.13 Nr. 17 RSPol werden die Wörter "wie in | Art. 10 - In Artikel XI.IV.13 Nr. 17 RSPol werden die Wörter "wie in |
den Artikeln VI.II.3 und VI.II.6 erwähnt" durch die Wörter "wie in | den Artikeln VI.II.3 und VI.II.6 erwähnt" durch die Wörter "wie in |
Teil VI Titel II Kapitel I RSPol erwähnt" ersetzt. | Teil VI Titel II Kapitel I RSPol erwähnt" ersetzt. |
Art. 11 - Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 20. November 2001 zur | Art. 11 - Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 20. November 2001 zur |
Bestimmung der Modalitäten über die Mobilität des Personals der | Bestimmung der Modalitäten über die Mobilität des Personals der |
Polizeidienste, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 3. Februar | Polizeidienste, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 3. Februar |
2004, wird wie folgt abgeändert: | 2004, wird wie folgt abgeändert: |
1. Im einzigen Absatz werden die Wörter "Unbeschadet des Artikels | 1. Im einzigen Absatz werden die Wörter "Unbeschadet des Artikels |
VI.II.3bis RSPol" durch die Wörter "Außer im Rahmen des in Artikel | VI.II.3bis RSPol" durch die Wörter "Außer im Rahmen des in Artikel |
VI.II.4ter RSPol erwähnten Mobilitätszyklus" ersetzt. | VI.II.4ter RSPol erwähnten Mobilitätszyklus" ersetzt. |
2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Im Rahmen des in Artikel VI.II.4ter RSPol erwähnten Mobilitätszyklus | "Im Rahmen des in Artikel VI.II.4ter RSPol erwähnten Mobilitätszyklus |
können sich die Anwärter ab Beginn der Ausbildung rechtsgültig | können sich die Anwärter ab Beginn der Ausbildung rechtsgültig |
bewerben". | bewerben". |
Art. 12 - In Artikel 17bis desselben Erlasses, eingefügt durch den | Art. 12 - In Artikel 17bis desselben Erlasses, eingefügt durch den |
Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2005, werden die Wörter "Das | Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2005, werden die Wörter "Das |
Personalmitglied kann sich" durch die Wörter "Außer im Rahmen des in | Personalmitglied kann sich" durch die Wörter "Außer im Rahmen des in |
Artikel VI.II.4ter Absatz 3 RSPol erwähnten Mobilitätszyklus kann sich | Artikel VI.II.4ter Absatz 3 RSPol erwähnten Mobilitätszyklus kann sich |
das Personalmitglied" ersetzt. | das Personalmitglied" ersetzt. |
Art. 13 - In Artikel 19 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter | Art. 13 - In Artikel 19 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter |
"Wenn ein Personalmitglied gemäß Artikel VI.II.69 RSPol von Amts wegen | "Wenn ein Personalmitglied gemäß Artikel VI.II.69 RSPol von Amts wegen |
in eine Stelle bestellt wird, informiert der Generalkommissar" durch | in eine Stelle bestellt wird, informiert der Generalkommissar" durch |
die Wörter "Außer bei der in den Artikeln VI.II.4quater, | die Wörter "Außer bei der in den Artikeln VI.II.4quater, |
VI.II.4quinquies Absatz 2 und VI.II.4septies Absatz 2 RSPol erwähnten | VI.II.4quinquies Absatz 2 und VI.II.4septies Absatz 2 RSPol erwähnten |
Bestellung von Amts wegen informiert der Generalkommissar bei jeder | Bestellung von Amts wegen informiert der Generalkommissar bei jeder |
Bestellung von Amts wegen eines Personalmitglieds in eine Stelle, | Bestellung von Amts wegen eines Personalmitglieds in eine Stelle, |
gemäß Artikel VI.II.69 RSPol," ersetzt. | gemäß Artikel VI.II.69 RSPol," ersetzt. |
Art. 14 - [Abänderung des französischen Textes] | Art. 14 - [Abänderung des französischen Textes] |
KAPITEL 2 - Ubergangs- und Schlussbestimmungen | KAPITEL 2 - Ubergangs- und Schlussbestimmungen |
Art. 15 - Die Artikel 1 bis 7, 8 Nr. 2 und 3 und 10 bis 14 des | Art. 15 - Die Artikel 1 bis 7, 8 Nr. 2 und 3 und 10 bis 14 des |
vorliegenden Erlasses finden Anwendung auf die Personalmitglieder, die | vorliegenden Erlasses finden Anwendung auf die Personalmitglieder, die |
an einer Grundausbildung teilnehmen, die am 1. September 2013 oder | an einer Grundausbildung teilnehmen, die am 1. September 2013 oder |
nach diesem Datum beginnt. | nach diesem Datum beginnt. |
Die Personalmitglieder, die an einer Grundausbildung teilnehmen | Die Personalmitglieder, die an einer Grundausbildung teilnehmen |
beziehungsweise teilgenommen haben, die vor dem 1. September 2013 | beziehungsweise teilgenommen haben, die vor dem 1. September 2013 |
begonnen hat, und die auf der Grundlage von Artikel VI.II.3 Absatz 2 | begonnen hat, und die auf der Grundlage von Artikel VI.II.3 Absatz 2 |
RSPol, so wie er vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses Anwendung | RSPol, so wie er vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses Anwendung |
fand, bei der föderalen Polizei bestellt worden sind, können auf | fand, bei der föderalen Polizei bestellt worden sind, können auf |
Antrag des Korpschefs beziehungsweise des Generalkommissars oder des | Antrag des Korpschefs beziehungsweise des Generalkommissars oder des |
von diesem bestimmten Generaldirektors eines Polizeidienstes vom | von diesem bestimmten Generaldirektors eines Polizeidienstes vom |
Minister von Amts wegen in eine Stelle in diesem Polizeidienst, die im | Minister von Amts wegen in eine Stelle in diesem Polizeidienst, die im |
Anschluss an eine Vakanterklärung gemäß Artikel VI.II.15 § 1 RSPol | Anschluss an eine Vakanterklärung gemäß Artikel VI.II.15 § 1 RSPol |
nicht besetzt worden ist, bestellt werden. | nicht besetzt worden ist, bestellt werden. |
Die in Absatz 2 erwähnten Personalmitglieder können sich in Abweichung | Die in Absatz 2 erwähnten Personalmitglieder können sich in Abweichung |
von Artikel VI.II.10 Absatz 1 Nr. 1 RSPol nach einer Anwesenheitsdauer | von Artikel VI.II.10 Absatz 1 Nr. 1 RSPol nach einer Anwesenheitsdauer |
von zwei Jahren ab der in Absatz 2 erwähnten Bestellung von Amts wegen | von zwei Jahren ab der in Absatz 2 erwähnten Bestellung von Amts wegen |
durch den Minister rechtsgültig um eine im Rahmen der Mobilität für | durch den Minister rechtsgültig um eine im Rahmen der Mobilität für |
vakant erklärte Stelle bewerben. Mit dem Einverständnis des Korpschefs | vakant erklärte Stelle bewerben. Mit dem Einverständnis des Korpschefs |
für die lokale Polizei beziehungsweise des Generalkommissars oder des | für die lokale Polizei beziehungsweise des Generalkommissars oder des |
betreffenden Generaldirektors für die föderale Polizei kommt das | betreffenden Generaldirektors für die föderale Polizei kommt das |
Personalmitglied jedoch nach einer Frist von einem Jahr für die | Personalmitglied jedoch nach einer Frist von einem Jahr für die |
Mobilität in Betracht. | Mobilität in Betracht. |
Außer wenn die in Artikel VI.II.24 Absatz 2 Nrn. 2 und 3 RSPol | Außer wenn die in Artikel VI.II.24 Absatz 2 Nrn. 2 und 3 RSPol |
erwähnten Behörden eine vorzeitige Einsetzung vereinbaren, kann das in | erwähnten Behörden eine vorzeitige Einsetzung vereinbaren, kann das in |
Absatz 2 erwähnte Personalmitglied frühestens drei Jahre nach der | Absatz 2 erwähnte Personalmitglied frühestens drei Jahre nach der |
Bestellung von Amts wegen gemäß Artikel VI.II.25 Absatz 1 RSPol | Bestellung von Amts wegen gemäß Artikel VI.II.25 Absatz 1 RSPol |
eingesetzt werden. | eingesetzt werden. |
Art. 16 - Die Artikel 8 Nr. 1 und 9 des vorliegenden Erlasses werden | Art. 16 - Die Artikel 8 Nr. 1 und 9 des vorliegenden Erlasses werden |
wirksam mit 30. Januar 2006. | wirksam mit 30. Januar 2006. |
Art. 17 - Der für Inneres zuständige Minister und der für Justiz | Art. 17 - Der für Inneres zuständige Minister und der für Justiz |
zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung | zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 14. April 2013 | Gegeben zu Brüssel, den 14. April 2013 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Vizepremierministerin | Die Vizepremierministerin |
und Ministerin des Innern und der Chancengleichheit | und Ministerin des Innern und der Chancengleichheit |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |