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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 14/04/2013
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Koninklijk besluit tot wijziging van verschillende teksten betreffende de rechtspositie van het personeel van de politiediensten aangaande de eerste aanwijzing van de personeelsleden van het operationeel kader. - Duitse vertaling Arrêté royal portant modification de divers textes relatifs à la position juridique du personnel des services de police concernant la première désignation des membres du personnel du cadre opérationnel. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
14 APRIL 2013. - Koninklijk besluit tot wijziging van verschillende 14 AVRIL 2013. - Arrêté royal portant modification de divers textes
teksten betreffende de rechtspositie van het personeel van de relatifs à la position juridique du personnel des services de police
politiediensten aangaande de eerste aanwijzing van de personeelsleden concernant la première désignation des membres du personnel du cadre
van het operationeel kader. - Duitse vertaling opérationnel. - Traduction allemande
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 14 april 2013 tot wijziging van verschillende teksten l'arrêté royal du 14 avril 2013 portant modification de divers textes
betreffende de rechtspositie van het personeel van de politiediensten relatifs à la position juridique du personnel des services de police
aangaande de eerste aanwijzing van de personeelsleden van het concernant la première désignation des membres du personnel du cadre
operationeel kader (Belgisch Staatsblad van 27 mei 2013). opérationnel (Moniteur belge du 27 mai 2013).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER
DIENST JUSTIZ DIENST JUSTIZ
14. APRIL 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener Texte 14. APRIL 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener Texte
über die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste hinsichtlich über die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste hinsichtlich
der ersten Bestellung der Personalmitglieder des Einsatzkaders der ersten Bestellung der Personalmitglieder des Einsatzkaders
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels
121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002; 121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der
Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol); Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol);
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. November 2001 zur Bestimmung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. November 2001 zur Bestimmung
der Modalitäten über die Mobilität des Personals der Polizeidienste; der Modalitäten über die Mobilität des Personals der Polizeidienste;
Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 4. Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 4.
September 2012; September 2012;
Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 307/1 des Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 307/1 des
Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 15. Oktober 2012; Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 15. Oktober 2012;
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für den Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für den
Öffentlichen Dienst vom 14. Dezember 2012; Öffentlichen Dienst vom 14. Dezember 2012;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 16. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 16.
Januar 2013; Januar 2013;
In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht
ordnungsgemäß binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass ordnungsgemäß binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass
kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass sie kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass sie
infolgedessen außer Acht gelassen worden ist; infolgedessen außer Acht gelassen worden ist;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 52.841/2 des Staatsrates vom 4. März 2013, Aufgrund des Gutachtens Nr. 52.841/2 des Staatsrates vom 4. März 2013,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12.
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und der Ministerin der Justiz Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und der Ministerin der Justiz
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
KAPITEL 1 - Abänderungsbestimmungen KAPITEL 1 - Abänderungsbestimmungen
Artikel 1 - Artikel IV.I.3 RSPol wird wie folgt abgeändert: Artikel 1 - Artikel IV.I.3 RSPol wird wie folgt abgeändert:
1. Zwischen den Absätzen 1 und 2 wird ein Absatz mit folgendem 1. Zwischen den Absätzen 1 und 2 wird ein Absatz mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"In Bezug auf die Grundausbildung des Personals im einfachen Dienst "In Bezug auf die Grundausbildung des Personals im einfachen Dienst
legt je nach Fall der Generalkommissar, der Gemeinderat oder der legt je nach Fall der Generalkommissar, der Gemeinderat oder der
Polizeirat ihm hierzu die Anzahl vakanter Stellen vor, die nicht gemäß Polizeirat ihm hierzu die Anzahl vakanter Stellen vor, die nicht gemäß
der in Teil VI Titel II Kapitel II erwähnten Mobilitätsregelung der in Teil VI Titel II Kapitel II erwähnten Mobilitätsregelung
vergeben werden können. Der Generalkommissar und der Gemeinde- vergeben werden können. Der Generalkommissar und der Gemeinde-
beziehungsweise Polizeirat geben zudem an, ob auf die in Artikel beziehungsweise Polizeirat geben zudem an, ob auf die in Artikel
IV.I.33 § 1 Absatz 1 erwähnte sofortige Zulassung zurückgegriffen IV.I.33 § 1 Absatz 1 erwähnte sofortige Zulassung zurückgegriffen
wird." wird."
2. Der frühere Absatz 2, der Absatz 3 wird, wird wie folgt ersetzt: 2. Der frühere Absatz 2, der Absatz 3 wird, wird wie folgt ersetzt:
"In Bezug auf die anderen Grundausbildungen stellt je nach Fall der "In Bezug auf die anderen Grundausbildungen stellt je nach Fall der
Generalkommissar, der Gemeinderat oder der Polizeirat ihm auf sein Generalkommissar, der Gemeinderat oder der Polizeirat ihm auf sein
Ersuchen hin binnen den von ihm festgelegten Fristen die dazu Ersuchen hin binnen den von ihm festgelegten Fristen die dazu
notwendigen Angaben zur Verfügung." notwendigen Angaben zur Verfügung."
Art. 2 - Artikel IV.I.33 RSPol, abgeändert durch den Königlichen Art. 2 - Artikel IV.I.33 RSPol, abgeändert durch den Königlichen
Erlass vom 7. Juni 2009, wird wie folgt ersetzt: Erlass vom 7. Juni 2009, wird wie folgt ersetzt:
"Art. IV.I.33 - § 1 - Die Bewerber um eine Stelle als "Art. IV.I.33 - § 1 - Die Bewerber um eine Stelle als
Polizeiinspektor, die im Rahmen der Anwerbung ihren Vorzug für eine Polizeiinspektor, die im Rahmen der Anwerbung ihren Vorzug für eine
Bestellung in einem Polizeidienst zu erkennen gegeben haben, der auf Bestellung in einem Polizeidienst zu erkennen gegeben haben, der auf
die sofortige Zulassung zurückgreift, werden vor den anderen Bewerbern die sofortige Zulassung zurückgreift, werden vor den anderen Bewerbern
um eine Stelle als Polizeiinspektor zu der Grundausbildung zugelassen. um eine Stelle als Polizeiinspektor zu der Grundausbildung zugelassen.
Bewerber, die am selben Datum ihren Vorzug für einen bestimmten Bewerber, die am selben Datum ihren Vorzug für einen bestimmten
Polizeidienst zu erkennen gegeben haben, werden in der Reihenfolge Polizeidienst zu erkennen gegeben haben, werden in der Reihenfolge
ihrer Rangfolge gemäß Artikel IV.I.30 § 2 zu der Grundausbildung ihrer Rangfolge gemäß Artikel IV.I.30 § 2 zu der Grundausbildung
zugelassen. zugelassen.
Die sofortige Zulassung für den betreffenden Polizeidienst wird Die sofortige Zulassung für den betreffenden Polizeidienst wird
abgeschlossen, wenn die Anzahl Bewerber, die gemäß Absatz 1 zu der abgeschlossen, wenn die Anzahl Bewerber, die gemäß Absatz 1 zu der
Grundausbildung zugelassen werden, der Anzahl Stellen entspricht, für Grundausbildung zugelassen werden, der Anzahl Stellen entspricht, für
die der Polizeidienst auf die sofortige Zulassung zurückgreift. die der Polizeidienst auf die sofortige Zulassung zurückgreift.
Was die anderen Bewerber um eine Stelle als Polizeiinspektor Was die anderen Bewerber um eine Stelle als Polizeiinspektor
anbelangt, wird die Reihenfolge für die Zulassung zu der anbelangt, wird die Reihenfolge für die Zulassung zu der
Grundausbildung gemäß der Rangfolge, wie in Artikel IV.I.30 § 2 Grundausbildung gemäß der Rangfolge, wie in Artikel IV.I.30 § 2
erwähnt, festgelegt. erwähnt, festgelegt.
§ 2 - Die Einstufung der Bewerber um eine Stelle als Polizeikommissar § 2 - Die Einstufung der Bewerber um eine Stelle als Polizeikommissar
gemäß Artikel IV.I.32 bestimmt die Reihenfolge für die Zulassung zu gemäß Artikel IV.I.32 bestimmt die Reihenfolge für die Zulassung zu
der Grundausbildung." der Grundausbildung."
Art. 3 - Artikel V.II.2 RSPol wird wie folgt abgeändert: Art. 3 - Artikel V.II.2 RSPol wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Paragraph 1 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:
"Das Personalmitglied des Einsatzkaders, das die betreffende "Das Personalmitglied des Einsatzkaders, das die betreffende
Grundausbildung absolviert hat, wird in den Dienstgrad ernannt, in den Grundausbildung absolviert hat, wird in den Dienstgrad ernannt, in den
es als Anwärter eingesetzt worden ist." es als Anwärter eingesetzt worden ist."
2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: 2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt:
" § 2 - Die in § 1 erwähnte Ernennung erfolgt gegebenenfalls " § 2 - Die in § 1 erwähnte Ernennung erfolgt gegebenenfalls
frühestens an dem vom Direktor der Direktion der Mobilität und der frühestens an dem vom Direktor der Direktion der Mobilität und der
Personalverwaltung festgelegten Datum." Personalverwaltung festgelegten Datum."
Art. 4 - In Artikel V.II.3 RSPol, abgeändert durch den Königlichen Art. 4 - In Artikel V.II.3 RSPol, abgeändert durch den Königlichen
Erlass vom 7. Juni 2009, werden zwischen den Wörtern "eine Stelle Erlass vom 7. Juni 2009, werden zwischen den Wörtern "eine Stelle
durch Mobilität in einem Korps der lokalen Polizei erhalten hat," und durch Mobilität in einem Korps der lokalen Polizei erhalten hat," und
den Wörtern "wenn das Personalmitglied in Anwendung von Artikel den Wörtern "wenn das Personalmitglied in Anwendung von Artikel
VI.II.15 § 3 angeworben worden ist" die Wörter "wenn das VI.II.15 § 3 angeworben worden ist" die Wörter "wenn das
Personalmitglied in Anwendung von Artikel VI.II.4bis eine Stelle in Personalmitglied in Anwendung von Artikel VI.II.4bis eine Stelle in
einem Korps der lokalen Polizei erhalten hat, wenn das einem Korps der lokalen Polizei erhalten hat, wenn das
Personalmitglied gemäß Artikel VI.II.4quater von Amts wegen in eine Personalmitglied gemäß Artikel VI.II.4quater von Amts wegen in eine
Stelle in einem Korps der lokalen Polizei bestellt worden ist," Stelle in einem Korps der lokalen Polizei bestellt worden ist,"
eingefügt. eingefügt.
Art. 5 - In Teil VI Titel II Kapitel I RSPol wird Abschnitt I, Art. 5 - In Teil VI Titel II Kapitel I RSPol wird Abschnitt I,
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. Februar 2004 und den abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. Februar 2004 und den
Königlichen Erlass vom 2. März 2007, der die Artikel VI.II.1 bis Königlichen Erlass vom 2. März 2007, der die Artikel VI.II.1 bis
VI.II.4 umfasst, wie folgt ersetzt: VI.II.4 umfasst, wie folgt ersetzt:
"ABSCHNITT 1 - ERSTE BESTELLUNG EINES PERSONALMITGLIEDS DES "ABSCHNITT 1 - ERSTE BESTELLUNG EINES PERSONALMITGLIEDS DES
EINSATZKADERS EINSATZKADERS
Art. VI.II.1 - Vorliegender Abschnitt findet ausschließlich Anwendung Art. VI.II.1 - Vorliegender Abschnitt findet ausschließlich Anwendung
auf das gemäß den Artikeln V.II.2 und V.II.3 ernannte auf das gemäß den Artikeln V.II.2 und V.II.3 ernannte
Personalmitglied. Personalmitglied.
Art. VI.II.2 - Die erste Bestellung eines Polizeibeamten erfolgt immer Art. VI.II.2 - Die erste Bestellung eines Polizeibeamten erfolgt immer
in eine Stelle des Stellenplans des Einsatzkaders. in eine Stelle des Stellenplans des Einsatzkaders.
Die erste Bestellung eines Polizeibediensteten erfolgt immer in eine Die erste Bestellung eines Polizeibediensteten erfolgt immer in eine
Stelle des Kaders der Polizeibediensteten. Stelle des Kaders der Polizeibediensteten.
Art. VI.II.3 - Der Minister kann die Modalitäten des Verfahrens Art. VI.II.3 - Der Minister kann die Modalitäten des Verfahrens
festlegen, das von den im vorliegenden Abschnitt erwähnten Behörden zu festlegen, das von den im vorliegenden Abschnitt erwähnten Behörden zu
befolgen ist. befolgen ist.
Unterabschnitt 1 - Erste Bestellung im Kader des Personals im Unterabschnitt 1 - Erste Bestellung im Kader des Personals im
einfachen Dienst einfachen Dienst
Art. VI.II.4 - Die Polizeiinspektor-Anwärter, die gemäß Artikel Art. VI.II.4 - Die Polizeiinspektor-Anwärter, die gemäß Artikel
VI.II.15 § 3 angeworben werden, werden nach Absolvierung der VI.II.15 § 3 angeworben werden, werden nach Absolvierung der
Grundausbildung vom Korpschef in eine Stelle im Polizeidienst Grundausbildung vom Korpschef in eine Stelle im Polizeidienst
bestellt, für den sie angeworben worden sind. bestellt, für den sie angeworben worden sind.
Art. VI.II.4bis - Die Polizeiinspektor-Anwärter, die gemäß Artikel Art. VI.II.4bis - Die Polizeiinspektor-Anwärter, die gemäß Artikel
IV.I.33 § 1 Absatz 1 zu der Grundausbildung zugelassen worden sind, IV.I.33 § 1 Absatz 1 zu der Grundausbildung zugelassen worden sind,
werden nach Absolvierung der Ausbildung vom Korpschef beziehungsweise werden nach Absolvierung der Ausbildung vom Korpschef beziehungsweise
vom Generalkommissar oder von dem von diesem bestimmten vom Generalkommissar oder von dem von diesem bestimmten
Generaldirektor in eine Stelle im Polizeidienst bestellt, für den sie Generaldirektor in eine Stelle im Polizeidienst bestellt, für den sie
im Rahmen der Anwerbung ihren Vorzug zu erkennen gegeben haben. im Rahmen der Anwerbung ihren Vorzug zu erkennen gegeben haben.
Art. VI.II.4ter - Im Laufe der Grundausbildung wird ein Art. VI.II.4ter - Im Laufe der Grundausbildung wird ein
Mobilitätszyklus organisiert, der den Polizeiinspektor-Anwärtern, mit Mobilitätszyklus organisiert, der den Polizeiinspektor-Anwärtern, mit
Ausnahme der in den Artikeln VI.II.4 und VI.II.4bis erwähnten Ausnahme der in den Artikeln VI.II.4 und VI.II.4bis erwähnten
Polizeiinspektor-Anwärter, vorbehalten ist. Polizeiinspektor-Anwärter, vorbehalten ist.
Der Bewerberaufruf des in Absatz 1 erwähnten Mobilitätszyklus enthält Der Bewerberaufruf des in Absatz 1 erwähnten Mobilitätszyklus enthält
nur die Stellen, die dem Minister gemäß Artikel IV.I.3 Absatz 2 nur die Stellen, die dem Minister gemäß Artikel IV.I.3 Absatz 2
vorgelegt worden sind. vorgelegt worden sind.
Der Polizeiinspektor-Anwärter bewirbt sich im Rahmen des Der Polizeiinspektor-Anwärter bewirbt sich im Rahmen des
Mobilitätszyklus nur um eine Stelle. Gleichzeitig teilt er die beiden Mobilitätszyklus nur um eine Stelle. Gleichzeitig teilt er die beiden
anderen Stellen mit, die er im Rahmen einer eventuellen Bestellung von anderen Stellen mit, die er im Rahmen einer eventuellen Bestellung von
Amts wegen gemäß Artikel VI.II.4quater bevorzugt. Amts wegen gemäß Artikel VI.II.4quater bevorzugt.
Der betreffende Polizeidienst wirbt die Polizeiinspektor-Anwärter, die Der betreffende Polizeidienst wirbt die Polizeiinspektor-Anwärter, die
sich im Rahmen dieses Mobilitätszyklus bewerben, tatsächlich an und sich im Rahmen dieses Mobilitätszyklus bewerben, tatsächlich an und
zwar bis zur Höchstanzahl Stellen, die der Polizeidienst gemäß Artikel zwar bis zur Höchstanzahl Stellen, die der Polizeidienst gemäß Artikel
IV.I.3 Absatz 2 angegeben hat. Bei einem Uberangebot an Bewerbern, IV.I.3 Absatz 2 angegeben hat. Bei einem Uberangebot an Bewerbern,
wählt der betreffende Polizeidienst den (die) geeignetsten Bewerber. wählt der betreffende Polizeidienst den (die) geeignetsten Bewerber.
Nach Absolvierung der Grundausbildung werden die erfolgreichen Nach Absolvierung der Grundausbildung werden die erfolgreichen
Teilnehmer an dieser Mobilität vom Korpschef beziehungsweise vom Teilnehmer an dieser Mobilität vom Korpschef beziehungsweise vom
Generalkommissar oder von dem von diesem bestimmten Generaldirektor in Generalkommissar oder von dem von diesem bestimmten Generaldirektor in
die Stelle bestellt, die sie durch Mobilität erhalten haben. die Stelle bestellt, die sie durch Mobilität erhalten haben.
Art. VI.II.4quater - In Ermangelung erfolgreicher Teilnehmer im Rahmen Art. VI.II.4quater - In Ermangelung erfolgreicher Teilnehmer im Rahmen
der in Artikel VI.II.4ter erwähnten Mobilität werden die in Artikel der in Artikel VI.II.4ter erwähnten Mobilität werden die in Artikel
IV.I.3 Absatz 2 erwähnten Stellen vom Minister über eine Bestellung IV.I.3 Absatz 2 erwähnten Stellen vom Minister über eine Bestellung
von Amts wegen mit Polizeiinspektor-Anwärtern besetzt, die keine von Amts wegen mit Polizeiinspektor-Anwärtern besetzt, die keine
Stelle gemäß den Artikeln VI.II.4, VI.II.4bis und VI.II.4ter erhalten Stelle gemäß den Artikeln VI.II.4, VI.II.4bis und VI.II.4ter erhalten
haben. haben.
Die in Absatz 1 erwähnte Bestellung erfolgt auf gemeinsamen Vorschlag Die in Absatz 1 erwähnte Bestellung erfolgt auf gemeinsamen Vorschlag
eines vom Generalkommissar bestimmten Vertreters der föderalen Polizei eines vom Generalkommissar bestimmten Vertreters der föderalen Polizei
und eines vom Ständigen Ausschuss für die lokale Polizei bestimmten und eines vom Ständigen Ausschuss für die lokale Polizei bestimmten
Vertreters der lokalen Polizei. Bei diesem Vorschlag werden die Vertreters der lokalen Polizei. Bei diesem Vorschlag werden die
bevorzugten Stellen, die die Polizeiinspektor-Anwärter gemäß Artikel bevorzugten Stellen, die die Polizeiinspektor-Anwärter gemäß Artikel
VI.II.4ter Absatz 3 mitgeteilt haben, die Wahl des Korpschefs VI.II.4ter Absatz 3 mitgeteilt haben, die Wahl des Korpschefs
beziehungsweise des Generalkommissars oder des von diesem bestimmten beziehungsweise des Generalkommissars oder des von diesem bestimmten
Generaldirektors des Polizeidienstes, in dem die Stelle zu vergeben Generaldirektors des Polizeidienstes, in dem die Stelle zu vergeben
ist, in die das Personalmitglied von Amts wegen bestellt wird, oder ist, in die das Personalmitglied von Amts wegen bestellt wird, oder
die funktionellen Erfordernisse berücksichtigt. Wenn der Vorschlag für die funktionellen Erfordernisse berücksichtigt. Wenn der Vorschlag für
eine Stelle nur von den von den Polizeiinspektor-Anwärtern eine Stelle nur von den von den Polizeiinspektor-Anwärtern
mitgeteilten bevorzugten Stellen abhängt, wird die Rangfolge bei mitgeteilten bevorzugten Stellen abhängt, wird die Rangfolge bei
gleichem Vorzug gemäß Artikel IV.I.30 § 2 festgelegt. gleichem Vorzug gemäß Artikel IV.I.30 § 2 festgelegt.
Art. VI.II.4quinquies - Die anderen Polizeiinspektor-Anwärter werden Art. VI.II.4quinquies - Die anderen Polizeiinspektor-Anwärter werden
nach Absolvierung der Grundausbildung vom Korpschef beziehungsweise nach Absolvierung der Grundausbildung vom Korpschef beziehungsweise
vom Generalkommissar oder von dem von diesem bestimmten vom Generalkommissar oder von dem von diesem bestimmten
Generaldirektor in die Stelle bestellt, die sie gemäß den Bestimmungen Generaldirektor in die Stelle bestellt, die sie gemäß den Bestimmungen
über die Mobilität in Kapitel II des vorliegenden Titels erhalten über die Mobilität in Kapitel II des vorliegenden Titels erhalten
haben. haben.
Die in Absatz 1 erwähnten Polizeiinspektor-Anwärter, die keine Stelle Die in Absatz 1 erwähnten Polizeiinspektor-Anwärter, die keine Stelle
gemäß den Mobilitätsregeln in Kapitel II des vorliegenden Titels gemäß den Mobilitätsregeln in Kapitel II des vorliegenden Titels
erhalten haben, werden nach Absolvierung der Grundausbildung vom erhalten haben, werden nach Absolvierung der Grundausbildung vom
Generalkommissar oder von dem von diesem bestimmten Generaldirektor Generalkommissar oder von dem von diesem bestimmten Generaldirektor
von Amts wegen in eine Stelle bei der föderalen Polizei bestellt. von Amts wegen in eine Stelle bei der föderalen Polizei bestellt.
Unterabschnitt 2 - Erste Bestellung im Kader der Polizeibediensteten Unterabschnitt 2 - Erste Bestellung im Kader der Polizeibediensteten
oder im Kader des spezialisierten Personals im mittleren Dienst oder im Kader des spezialisierten Personals im mittleren Dienst
Art. VI.II.4sexies - Die Polizeibediensteter-Anwärter und die Art. VI.II.4sexies - Die Polizeibediensteter-Anwärter und die
Polizeihauptinspektor-Anwärter mit Sonderspezialisierung oder mit Polizeihauptinspektor-Anwärter mit Sonderspezialisierung oder mit
Spezialisierung als Polizeiassistent werden nach Absolvierung der Spezialisierung als Polizeiassistent werden nach Absolvierung der
Grundausbildung vom Korpschef beziehungsweise vom Generalkommissar Grundausbildung vom Korpschef beziehungsweise vom Generalkommissar
oder von dem von diesem bestimmten Generaldirektor in eine Stelle im oder von dem von diesem bestimmten Generaldirektor in eine Stelle im
Polizeidienst bestellt, für den sie angeworben worden sind. Polizeidienst bestellt, für den sie angeworben worden sind.
Unterabschnitt 3 - Erste Bestellung im Kader des Personals im Unterabschnitt 3 - Erste Bestellung im Kader des Personals im
mittleren Dienst oder im Offizierskader mittleren Dienst oder im Offizierskader
Art. VI.II.4septies - Die Polizeihauptinspektor-Anwärter und die Art. VI.II.4septies - Die Polizeihauptinspektor-Anwärter und die
Polizeikommissar-Anwärter werden nach Absolvierung der Grundausbildung Polizeikommissar-Anwärter werden nach Absolvierung der Grundausbildung
vom Korpschef beziehungsweise vom Generalkommissar oder von dem von vom Korpschef beziehungsweise vom Generalkommissar oder von dem von
diesem bestimmten Generaldirektor in die Stelle bestellt, die sie diesem bestimmten Generaldirektor in die Stelle bestellt, die sie
gemäß den Bestimmungen über die Mobilität in Kapitel II des gemäß den Bestimmungen über die Mobilität in Kapitel II des
vorliegenden Titels erhalten haben. vorliegenden Titels erhalten haben.
Die Polizeihauptinspektor-Anwärter und die Polizeikommissar-Anwärter, Die Polizeihauptinspektor-Anwärter und die Polizeikommissar-Anwärter,
die keine Stelle gemäß den Mobilitätsregeln in Kapitel II des die keine Stelle gemäß den Mobilitätsregeln in Kapitel II des
vorliegenden Titels erhalten haben, werden nach Absolvierung der vorliegenden Titels erhalten haben, werden nach Absolvierung der
Grundausbildung vom Generalkommissar oder von dem von diesem Grundausbildung vom Generalkommissar oder von dem von diesem
bestimmten Generaldirektor von Amts wegen in eine Stelle bei der bestimmten Generaldirektor von Amts wegen in eine Stelle bei der
föderalen Polizei bestellt." föderalen Polizei bestellt."
Art. 6 - Artikel VI.II.10 Absatz 2 RSPol, abgeändert durch den Art. 6 - Artikel VI.II.10 Absatz 2 RSPol, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 2. März 2007, wird wie folgt abgeändert: Königlichen Erlass vom 2. März 2007, wird wie folgt abgeändert:
a) In Nr. 1 werden die Wörter "ab dem Tag, an dem er zu der in Artikel a) In Nr. 1 werden die Wörter "ab dem Tag, an dem er zu der in Artikel
V.II.7 erwähnten Probezeit zugelassen wird," durch die Wörter "nach V.II.7 erwähnten Probezeit zugelassen wird," durch die Wörter "nach
Absolvierung der Grundausbildung und gegebenenfalls frühestens an dem Absolvierung der Grundausbildung und gegebenenfalls frühestens an dem
in Artikel V.II.2 § 2 erwähnten Datum" ersetzt. in Artikel V.II.2 § 2 erwähnten Datum" ersetzt.
b) In Nr. 2 werden die Wörter "das Personalmitglied auf Probe, dem b) In Nr. 2 werden die Wörter "das Personalmitglied auf Probe, dem
gemäß Artikel VI.II.3 Absatz 2" durch die Wörter "der Anwärter, dem gemäß Artikel VI.II.3 Absatz 2" durch die Wörter "der Anwärter, dem
gemäß Artikel VI.II.4septies Absatz 2" ersetzt. gemäß Artikel VI.II.4septies Absatz 2" ersetzt.
c) Eine Nummer 2bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: c) Eine Nummer 2bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
"2bis - der Anwärter, der gemäß den Artikeln VI.II.4quater und "2bis - der Anwärter, der gemäß den Artikeln VI.II.4quater und
VI.II.4quinquies Absatz 2 von Amts wegen bestellt wird, nach einer VI.II.4quinquies Absatz 2 von Amts wegen bestellt wird, nach einer
Anwesenheit von zwei Jahren ab der Bestellung von Amts wegen. Mit dem Anwesenheit von zwei Jahren ab der Bestellung von Amts wegen. Mit dem
Einverständnis des Korpschefs für die lokale Polizei beziehungsweise Einverständnis des Korpschefs für die lokale Polizei beziehungsweise
des Generalkommissars oder des betreffenden Generaldirektors für die des Generalkommissars oder des betreffenden Generaldirektors für die
föderale Polizei kommt das Personalmitglied jedoch nach einer Frist föderale Polizei kommt das Personalmitglied jedoch nach einer Frist
von einem Jahr für die Mobilität in Betracht," von einem Jahr für die Mobilität in Betracht,"
d) Nummer 5 wird aufgehoben. d) Nummer 5 wird aufgehoben.
Art. 7 - Artikel VI.II.15 RSPol, zuletzt abgeändert durch den Art. 7 - Artikel VI.II.15 RSPol, zuletzt abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 31. Mai 2009, wird wie folgt abgeändert: Königlichen Erlass vom 31. Mai 2009, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 2 wird aufgehoben. 1. Paragraph 2 wird aufgehoben.
2. In § 3 werden die Wörter "Unbeschadet der in § 2 erwähnten 2. In § 3 werden die Wörter "Unbeschadet der in § 2 erwähnten
Maßnahmen kann sich eine Zone, die ein Defizit aufweist, im Rahmen des Maßnahmen kann sich eine Zone, die ein Defizit aufweist, im Rahmen des
restlichen Defizits," durch die Wörter "Eine Zone, die ein Defizit restlichen Defizits," durch die Wörter "Eine Zone, die ein Defizit
aufweist, kann sich im Rahmen des restlichen Defizits," ersetzt. aufweist, kann sich im Rahmen des restlichen Defizits," ersetzt.
3. In § 4 werden die Wörter "der in § 2 und § 3 erwähnten Maßnahmen" 3. In § 4 werden die Wörter "der in § 2 und § 3 erwähnten Maßnahmen"
durch die Wörter "der in § 3 erwähnten Maßnahme" ersetzt. durch die Wörter "der in § 3 erwähnten Maßnahme" ersetzt.
Art. 8 - Artikel VI.II.25 RSPol, ersetzt durch den Königlichen Erlass Art. 8 - Artikel VI.II.25 RSPol, ersetzt durch den Königlichen Erlass
vom 20. Dezember 2005 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom vom 20. Dezember 2005 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
7. Juni 2009, wird wie folgt abgeändert: 7. Juni 2009, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "Artikel VI.II.24 Absatz 2 Nr. 1 und 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Artikel VI.II.24 Absatz 2 Nr. 1 und
2" durch die Wörter "Artikel VI.II.24 Absatz 2 Nrn. 2 und 3" ersetzt. 2" durch die Wörter "Artikel VI.II.24 Absatz 2 Nrn. 2 und 3" ersetzt.
2. Zwischen den Absätzen 1 und 2 wird ein Absatz mit folgendem 2. Zwischen den Absätzen 1 und 2 wird ein Absatz mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Außer wenn die in Artikel VI.II.24 Absatz 2 Nr. 2 und 3 erwähnten "Außer wenn die in Artikel VI.II.24 Absatz 2 Nr. 2 und 3 erwähnten
Behörden eine vorzeitige Einsetzung vereinbaren, kann das in Artikel Behörden eine vorzeitige Einsetzung vereinbaren, kann das in Artikel
VI.II.10 Absatz 2 Nr. 2bis erwähnte Personalmitglied frühestens drei VI.II.10 Absatz 2 Nr. 2bis erwähnte Personalmitglied frühestens drei
Jahre nach der Bestellung von Amts wegen gemäß Absatz 1 eingesetzt Jahre nach der Bestellung von Amts wegen gemäß Absatz 1 eingesetzt
werden." werden."
3. In Absatz 3 werden die Wörter "in Absatz 1 erwähnten" durch die 3. In Absatz 3 werden die Wörter "in Absatz 1 erwähnten" durch die
Wörter "in den Absätzen 1 und 2 erwähnten" ersetzt. Wörter "in den Absätzen 1 und 2 erwähnten" ersetzt.
Art. 9 - In Artikel VI.II.26 Absatz 1 Nr. 3 RSPol, ersetzt durch den Art. 9 - In Artikel VI.II.26 Absatz 1 Nr. 3 RSPol, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2005, werden die Wörter "Artikel Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2005, werden die Wörter "Artikel
VI.II.24 Absatz 2 Nrn. 1 und 2" durch die Wörter "Artikel VI.II.24 VI.II.24 Absatz 2 Nrn. 1 und 2" durch die Wörter "Artikel VI.II.24
Absatz 2 Nrn. 2 und 3" ersetzt. Absatz 2 Nrn. 2 und 3" ersetzt.
Art. 10 - In Artikel XI.IV.13 Nr. 17 RSPol werden die Wörter "wie in Art. 10 - In Artikel XI.IV.13 Nr. 17 RSPol werden die Wörter "wie in
den Artikeln VI.II.3 und VI.II.6 erwähnt" durch die Wörter "wie in den Artikeln VI.II.3 und VI.II.6 erwähnt" durch die Wörter "wie in
Teil VI Titel II Kapitel I RSPol erwähnt" ersetzt. Teil VI Titel II Kapitel I RSPol erwähnt" ersetzt.
Art. 11 - Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 20. November 2001 zur Art. 11 - Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 20. November 2001 zur
Bestimmung der Modalitäten über die Mobilität des Personals der Bestimmung der Modalitäten über die Mobilität des Personals der
Polizeidienste, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 3. Februar Polizeidienste, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 3. Februar
2004, wird wie folgt abgeändert: 2004, wird wie folgt abgeändert:
1. Im einzigen Absatz werden die Wörter "Unbeschadet des Artikels 1. Im einzigen Absatz werden die Wörter "Unbeschadet des Artikels
VI.II.3bis RSPol" durch die Wörter "Außer im Rahmen des in Artikel VI.II.3bis RSPol" durch die Wörter "Außer im Rahmen des in Artikel
VI.II.4ter RSPol erwähnten Mobilitätszyklus" ersetzt. VI.II.4ter RSPol erwähnten Mobilitätszyklus" ersetzt.
2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Im Rahmen des in Artikel VI.II.4ter RSPol erwähnten Mobilitätszyklus "Im Rahmen des in Artikel VI.II.4ter RSPol erwähnten Mobilitätszyklus
können sich die Anwärter ab Beginn der Ausbildung rechtsgültig können sich die Anwärter ab Beginn der Ausbildung rechtsgültig
bewerben". bewerben".
Art. 12 - In Artikel 17bis desselben Erlasses, eingefügt durch den Art. 12 - In Artikel 17bis desselben Erlasses, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2005, werden die Wörter "Das Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2005, werden die Wörter "Das
Personalmitglied kann sich" durch die Wörter "Außer im Rahmen des in Personalmitglied kann sich" durch die Wörter "Außer im Rahmen des in
Artikel VI.II.4ter Absatz 3 RSPol erwähnten Mobilitätszyklus kann sich Artikel VI.II.4ter Absatz 3 RSPol erwähnten Mobilitätszyklus kann sich
das Personalmitglied" ersetzt. das Personalmitglied" ersetzt.
Art. 13 - In Artikel 19 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter Art. 13 - In Artikel 19 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter
"Wenn ein Personalmitglied gemäß Artikel VI.II.69 RSPol von Amts wegen "Wenn ein Personalmitglied gemäß Artikel VI.II.69 RSPol von Amts wegen
in eine Stelle bestellt wird, informiert der Generalkommissar" durch in eine Stelle bestellt wird, informiert der Generalkommissar" durch
die Wörter "Außer bei der in den Artikeln VI.II.4quater, die Wörter "Außer bei der in den Artikeln VI.II.4quater,
VI.II.4quinquies Absatz 2 und VI.II.4septies Absatz 2 RSPol erwähnten VI.II.4quinquies Absatz 2 und VI.II.4septies Absatz 2 RSPol erwähnten
Bestellung von Amts wegen informiert der Generalkommissar bei jeder Bestellung von Amts wegen informiert der Generalkommissar bei jeder
Bestellung von Amts wegen eines Personalmitglieds in eine Stelle, Bestellung von Amts wegen eines Personalmitglieds in eine Stelle,
gemäß Artikel VI.II.69 RSPol," ersetzt. gemäß Artikel VI.II.69 RSPol," ersetzt.
Art. 14 - [Abänderung des französischen Textes] Art. 14 - [Abänderung des französischen Textes]
KAPITEL 2 - Ubergangs- und Schlussbestimmungen KAPITEL 2 - Ubergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 15 - Die Artikel 1 bis 7, 8 Nr. 2 und 3 und 10 bis 14 des Art. 15 - Die Artikel 1 bis 7, 8 Nr. 2 und 3 und 10 bis 14 des
vorliegenden Erlasses finden Anwendung auf die Personalmitglieder, die vorliegenden Erlasses finden Anwendung auf die Personalmitglieder, die
an einer Grundausbildung teilnehmen, die am 1. September 2013 oder an einer Grundausbildung teilnehmen, die am 1. September 2013 oder
nach diesem Datum beginnt. nach diesem Datum beginnt.
Die Personalmitglieder, die an einer Grundausbildung teilnehmen Die Personalmitglieder, die an einer Grundausbildung teilnehmen
beziehungsweise teilgenommen haben, die vor dem 1. September 2013 beziehungsweise teilgenommen haben, die vor dem 1. September 2013
begonnen hat, und die auf der Grundlage von Artikel VI.II.3 Absatz 2 begonnen hat, und die auf der Grundlage von Artikel VI.II.3 Absatz 2
RSPol, so wie er vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses Anwendung RSPol, so wie er vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses Anwendung
fand, bei der föderalen Polizei bestellt worden sind, können auf fand, bei der föderalen Polizei bestellt worden sind, können auf
Antrag des Korpschefs beziehungsweise des Generalkommissars oder des Antrag des Korpschefs beziehungsweise des Generalkommissars oder des
von diesem bestimmten Generaldirektors eines Polizeidienstes vom von diesem bestimmten Generaldirektors eines Polizeidienstes vom
Minister von Amts wegen in eine Stelle in diesem Polizeidienst, die im Minister von Amts wegen in eine Stelle in diesem Polizeidienst, die im
Anschluss an eine Vakanterklärung gemäß Artikel VI.II.15 § 1 RSPol Anschluss an eine Vakanterklärung gemäß Artikel VI.II.15 § 1 RSPol
nicht besetzt worden ist, bestellt werden. nicht besetzt worden ist, bestellt werden.
Die in Absatz 2 erwähnten Personalmitglieder können sich in Abweichung Die in Absatz 2 erwähnten Personalmitglieder können sich in Abweichung
von Artikel VI.II.10 Absatz 1 Nr. 1 RSPol nach einer Anwesenheitsdauer von Artikel VI.II.10 Absatz 1 Nr. 1 RSPol nach einer Anwesenheitsdauer
von zwei Jahren ab der in Absatz 2 erwähnten Bestellung von Amts wegen von zwei Jahren ab der in Absatz 2 erwähnten Bestellung von Amts wegen
durch den Minister rechtsgültig um eine im Rahmen der Mobilität für durch den Minister rechtsgültig um eine im Rahmen der Mobilität für
vakant erklärte Stelle bewerben. Mit dem Einverständnis des Korpschefs vakant erklärte Stelle bewerben. Mit dem Einverständnis des Korpschefs
für die lokale Polizei beziehungsweise des Generalkommissars oder des für die lokale Polizei beziehungsweise des Generalkommissars oder des
betreffenden Generaldirektors für die föderale Polizei kommt das betreffenden Generaldirektors für die föderale Polizei kommt das
Personalmitglied jedoch nach einer Frist von einem Jahr für die Personalmitglied jedoch nach einer Frist von einem Jahr für die
Mobilität in Betracht. Mobilität in Betracht.
Außer wenn die in Artikel VI.II.24 Absatz 2 Nrn. 2 und 3 RSPol Außer wenn die in Artikel VI.II.24 Absatz 2 Nrn. 2 und 3 RSPol
erwähnten Behörden eine vorzeitige Einsetzung vereinbaren, kann das in erwähnten Behörden eine vorzeitige Einsetzung vereinbaren, kann das in
Absatz 2 erwähnte Personalmitglied frühestens drei Jahre nach der Absatz 2 erwähnte Personalmitglied frühestens drei Jahre nach der
Bestellung von Amts wegen gemäß Artikel VI.II.25 Absatz 1 RSPol Bestellung von Amts wegen gemäß Artikel VI.II.25 Absatz 1 RSPol
eingesetzt werden. eingesetzt werden.
Art. 16 - Die Artikel 8 Nr. 1 und 9 des vorliegenden Erlasses werden Art. 16 - Die Artikel 8 Nr. 1 und 9 des vorliegenden Erlasses werden
wirksam mit 30. Januar 2006. wirksam mit 30. Januar 2006.
Art. 17 - Der für Inneres zuständige Minister und der für Justiz Art. 17 - Der für Inneres zuständige Minister und der für Justiz
zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 14. April 2013 Gegeben zu Brüssel, den 14. April 2013
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Vizepremierministerin Die Vizepremierministerin
und Ministerin des Innern und der Chancengleichheit und Ministerin des Innern und der Chancengleichheit
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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