gepubliceerd op 13 oktober 2004
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 16 juli 2002 betreffende de instelling van mechanismen voor de bevordering van elektriciteit opgewekt uit hernieuwbare energiebronnen
13 SEPTEMBER 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 16 juli 2002 betreffende de instelling van mechanismen voor de bevordering van elektriciteit opgewekt uit hernieuwbare energiebronnen
ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 16 juli 2002 betreffende de instelling van mechanismen voor de bevordering van elektriciteit opgewekt uit hernieuwbare energiebronnen, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 16 juli 2002 betreffende de instelling van mechanismen voor de bevordering van elektriciteit opgewekt uit hernieuwbare energiebronnen.
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.
Gegeven te Kos, 13 september 2004.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL
Bijlage - Annexe MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN 16. JULI 2002 - Königlicher Erlass in Bezug auf die Ausarbeitung von Mechanismen zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 29. April 1999 über die Organisation des Elektrizitätsmarktes, insbesondere des Artikels 7;
Aufgrund der Konzertierung mit den Regionalregierungen vom 20.
November 2001;
Aufgrund der Stellungnahme der Elektrizitäts- und Gasregulierungskommission vom 28. Juni 2001;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 27. November 2001;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 2. Mai 2002, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers der Mobilität und des Transportwesens und Unseres Staatssekretärs für Energie und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich Artikel 1 - § 1 - Die in Artikel 2 des Gesetzes vom 29. April 1999 über die Organisation des Elektrizitätsmarktes, nachstehend « Gesetz » genannt, festgelegten Begriffsbestimmungen sind auf vorliegenden Erlass anwendbar. § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. « grünem Strom »: Strom aus erneuerbaren Energiequellen, 2.« Prüfstelle »: gemäss Artikel 3 vom Minister zugelassene Einrichtung, 3. « Herkunftsnachweis »: Unterlage, die gemäss Artikel 4 des vorliegenden Erlasses die Herkunft von grünem Strom garantiert, 4.« grünem Zertifikat »: ein immaterielles Gut, das nachweist, das ein Erzeuger innerhalb einer festgelegten Zeitspanne eine festgelegte Menge an grünem Strom erzeugt hat, 5. « Datenbank »: die in Artikel 13 des vorliegenden Erlasses erwähnte Datenbank, zentralisiert und verwaltet von der Kommission, die die ausgegebenen grünen Zertifikate und die darin aufgenommen Angaben sammelt, 6.« Elektrizitätsdekrete und Elektrizitätsordonnanz »: das Dekret vom 17. Juli 2000 des Flämischen Parlaments « houdende de organisatie van de elektriciteitsmarkt », das Dekret vom 12.April 2001 des Wallonischen Parlaments bezüglich der Organisation des regionalen Elektrizitätsmarktes und die Ordonnanz vom 19. Juli 2001 des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt « relative à l'organisation du marché de l'électricité en Région de Bruxelles-Capitale ».
Art. 2 - In Anwendung von Artikel 7 des Gesetzes, aufgrund dessen Massnahmen ergriffen werden sollen, damit ein Absatz auf dem Markt eines Mindestvolumens an Strom aus erneuerbaren Energiequellen gegen einen Mindestpreis gesichert wird, werden folgende Massnahmen eingeführt: 1. ein Verfahren zur Gewährung von Herkunftsnachweisen für Anlagen zur Erzeugung von grünem Strom, der gemäss Artikel 6 des Gesetzes erzeugt wird, 2.ein Verfahren zur Gewährung und zur Ausstellung von grünen Zertifikaten für Strom, der von Inhabern einer in Artikel 6 des Gesetzes erwähnten Konzession zur Nutzung von öffentlichem Gut erzeugt wird, 3. die Festlegung von Mindestpreisen für die Erzeugung von grünem Strom. KAPITEL II - Besondere Bestimmungen in Bezug auf die Gewährung von grünen Zertifikaten für Strom, der in den in Artikel 6 des Gesetzes erwähnten Anlagen erzeugt wird Abschnitt I - Zulassung von Prüfstellen Art. 3 - § 1 - Prüfstellen müssen folgende Bedingungen erfüllen, um zugelassen zu werden: 1. über die Rechtspersönlichkeit verfügen und unabhängig von Stromerzeugern, Zwischenhändlern oder Stromversorgern sein, 2.akkreditiert sein gemäss den Kriterien der Normen der Reihe NBN-EN 45004 für die in vorliegendem Erlass vorgesehenen Tätigkeiten gemäss dem Akkreditierungssystem in Anwendung des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Akkreditierung der Bescheinigungs- und Prüfstellen sowie der Versuchslaboratorien oder gemäss einem gleichwertigen Akkreditierungssystem, das in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums besteht, 3. sich verpflichten, dem Minister und der Kommission Berichte, die nach den Besichtigungen der Grünstromerzeugungsanlagen in Bezug auf den Herkunftsnachweis abgefasst werden, zu übermitteln. § 2 - Der Zulassungsantrag, dem die einschlägigen Belege beigefügt werden, wird beim Minister eingereicht. Er gewährt oder verweigert nach Prüfung des Antrags und nach Stellungnahme der Kommission die Zulassung. Die Zulassung wird für einen erneuerbaren Zeitraum von drei Jahren ausgestellt. § 3 - Der Entzug der Zulassung wird vom Minister beschlossen: 1. wenn die Prüfstelle nicht mehr die in § 1 des vorliegenden Artikels festgelegten Zulassungsbedingungen erfüllt, 2.wenn der Prüfstelle ihre Akkreditierung entzogen wird, 3. wenn bei der Ausübung ihrer Aufträge wiederholt Fehler festgestellt werden. Der Beschluss zum Entzug der Zulassung wird mit Gründen versehen. Der Beschluss wird gefasst, nachdem die Prüfstelle ordnungsgemäss vom Minister oder seinem Beauftragten vorgeladen worden sind. § 4 - Die Prüfstelle ist beauftragt, Herkunftsnachweise auszustellen und eine periodische, mindestens jährliche Kontrolle über die Übereinstimmung der auf dem Herkunftsnachweis aufgenommenen Daten auszuüben.
Abschnitt II - Herkunftsnachweis für grünen Strom, der in den in Artikel 6 des Gesetzes erwähnten Anlagen erzeugt wird Art. 4 - § 1 - In Artikel 6 des Gesetzes erwähnte Stromerzeugungsanlagen gelten erst als Grünstromerzeugungsanlagen, nachdem ihnen von einer zugelassenen Prüfstelle ein Herkunftsnachweis ausgestellt worden ist. § 2 - Der Herkunftsnachweis bescheinigt, dass der tatsächlich erzeugte Strom grüner Strom ist und dass erzeugte Mengen nach den geltenden Messnormen berechnet werden. Er muss mindestens folgende Angaben enthalten: - Quelle(n), aus der/denen der Strom erzeugt wird, - Erzeugungstechnologie, - angewandte Technologie, um erzeugte Mengen zu berechnen, - zu entwickelnde Nettoleistung der Anlage, - eventuelle Beihilfen oder Zuschüsse, die für Bau oder Betrieb der Erzeugungsanlage oder für die Stromerzeugung durch diese Erzeugungsanlage gewährt werden, - vorgesehenes Datum der Inbetriebsetzung der Anlage, - Erzeugungsort.
Art. 5 - Anträge auf einen Herkunftsnachweis werden an eine gemäss Artikel 3 des vorliegenden Erlasses ordnungsgemäss zugelassene Einrichtung gerichtet.
Im Fall einer Änderung der Messgeräte oder jeglicher im Herkunftsnachweis aufgenommenen Angabe setzt der Inhaber des Herkunftsnachweises innerhalb fünfzehn Tagen eine zugelassene Prüfstelle davon in Kenntnis. Letztere erstellt gegebenenfalls einen neuen Nachweis.
Art. 6 - Die Kommission kann jederzeit von einer zugelassenen Prüfstelle verlangen, dass sie eine Kontrolle vornimmt und überprüft, ob die auf einem Herkunftsnachweis aufgenommenen Angaben den Tatsachen entsprechen. Andernfalls wird der Herkunftsnachweis entzogen.
Abschnitt III - Bedingungen für die Gewährung von grünen Zertifikaten für grünen Strom, der in den in Artikel 6 des Gesetzes erwähnten Anlagen erzeugt wird Art. 7 - § 1 - Grüne Zertifikate werden Erzeugern, die Inhaber einer in Artikel 6 des Gesetzes erwähnten Konzession und eines in Artikel 4 des vorliegenden Erlasses erwähnten Herkunftsnachweises sind, von der Kommission ausgestellt. § 2 - Grüne Zertifikate werden sowohl für den erzeugten grünen Nettostrom, der durch den Erzeuger verbraucht wird, als auch für den erzeugten grünen Nettostrom, der den Übertragungs- und Verteilungsnetzen geliefert wird oder mit Hilfe von Direktleitungen übertragen wird und der vor einer eventuellen Umwandlung gemessen wird, zuerkannt. Nettostrom ist der erzeugte Strom, der um den Strom, der durch die Betriebsausrüstungen der Erzeugungsanlage verbraucht wird, vermindert wird.
Der Netzbetreiber zeichnet den erzeugten grünen Strom auf der Grundlage der messbaren Angaben auf, die monatlich vom Erzeuger zur Verfügung gestellt werden. Der Erzeuger von grünem Strom muss diese Erzeugung mit Hilfe eines Stromzählers, der vom Rest der Anlage getrennt ist, messen. Der Netzbetreiber übermittelt monatlich diese pro Erzeugungsstandort gemessenen Angaben der Kommission. § 3 - Ein grünes Zertifikat wird für eine Menge an erzeugtem grünem Strom, die einer MWh entspricht, ausgestellt. § 4 - Wenn weniger als eine MWh übrig bleibt, dürfen die übrig gebliebenen kWh auf das folgende Quartal übertragen werden gemäss Artikel 11 des vorliegenden Erlasses.
Abschnitt IV - Verfahren zur Gewährung von grünen Zertifikaten für grünen Strom, der in den in Artikel 6 des Gesetzes erwähnten Anlagen erzeugt wird Art. 8 - Ein Antrag auf Gewährung von grünen Zertifikaten wird an die Kommission gerichtet. Dieser Antrag wird anhand eines von der Kommission erstellten Formulars und gemäss den von ihr festgelegten Modalitäten gestellt. Der Antragsteller fügt diesem Formular eine von der offiziell zugelassenen Prüfstelle beglaubigte Kopie des Herkunftsnachweises, der ihm gemäss Artikel 4 des vorliegenden Erlasses ausgestellt worden ist, bei.
Art. 9 - Die Kommission überprüft, ob das Antragsformular richtig und vollständig ausgefüllt ist. Stellt sie fest, dass der Antrag unvollständig ist, verständigt sie den Antragsteller innerhalb einer Frist von höchstens fünfzehn Tagen nach Eingang des Antrags. Die Kommission präzisiert, was im Formular fehlt und legt eine Frist von höchstens drei Wochen fest, innerhalb deren der Antragsteller seinen Antrag ergänzen soll.
Art. 10 - Innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang des richtigen und vollständigen Formulars überprüft die Kommission, ob der Antragsteller die Bedingungen für die Gewährung von grünen Zertifikaten erfüllt und teilt ihm ihren Beschluss mit. Die Kommission ist verpflichtet, den Antragsteller anzuhören, der dies beantragt.
Art. 11 - Grüne Zertifikate werden mindestens einmal pro Quartal nach Annahme des Antrags in entmaterialisierter Form von der Kommission zuerkannt.
Die Kommission sendet dem Inhaber der in Artikel 6 des Gesetzes erwähnten Konzession zur Nutzung von öffentlichem Gut, der den Herkunftsnachweis besitzt, mindestens einmal pro Quartal eine Unterlage mit der Anzahl grüner Zertifikate, den Kode des Herkunftsnachweises und den Erzeugungszeitraum.
Auf den grünen Zertifikaten angegebene Auskünfte werden von der Kommission in der in Artikel 13 des vorliegenden Erlasses erwähnten Datenbank fortgeschrieben und verwaltet.
Inhaber grüner Zertifikate teilen der Kommission innerhalb fünfzehn Tagen und spätestens vor der nächsten Gewährung von grünen Zertifikaten jede Änderung der im Formular für die Beantragung der grünen Zertifikate aufgenommenen Angaben mit.
Art. 12 - Wenn die Kommission feststellt, dass die in Artikel 7 des vorliegenden Erlasses erwähnten Bedingungen für die Gewährung von grünen Zertifikaten nicht mehr erfüllt sind, setzt sie den Inhaber der in Artikel 6 des Gesetzes erwähnten Konzession zur Nutzung von öffentlichem Gut, der den Herkunftsnachweis besitzt, davon in Kenntnis. Die Kommission ist verpflichtet, den Antragsteller anzuhören, der dies beantragt. Die Kommission beschliesst gegebenenfalls keine grünen Zertifikate mehr für diese Anlage auszustellen.
Art. 13 - § 1 - Die Echtheit der grünen Zertifikate wird durch die Eintragung in eine von der Kommission verwaltete zentralisierte Datenbank gewährleistet.
Die Datenbank enthält für alle grünen Zertifikate folgende Angaben: - Personalien des Inhabers der in Artikel 6 des Gesetzes erwähnten Konzession zur Nutzung von öffentlichem Gut, der den Herkunftsnachweis besitzt, - Erzeugungsort, - Erzeugungstechnologie und benutzte Energiequellen, - zu entwickelnde Nettoleistung der Anlage, - Datum der Inbetriebsetzung der Anlage, - eventuelle Beihilfen oder Zuschüsse, die für Bau oder Betrieb der Erzeugungsanlage oder für die Stromerzeugung durch diese Erzeugungsanlage gewährt werden, - Jahr und Monat der Gewährung des grünen Zertifikats, - Personalien des Inhabers des grünen Zertifikats, - Registrierungsnummer der Transaktion, - Verkaufspreis des grünen Zertifikats. § 2 - Die in § 1 erwähnte Datenbank enthält das Register aller ausgestellten grünen Zertifikate. Die grünen Zertifikate sind ab dem Datum ihrer Ausstellung für einen Zeitraum von fünf Jahren gültig.
Nach diesem Zeitraum wird die Gültigkeit des grünen Zertifikats automatisch aufgehoben und dieses Zertifikat wird aus der Datenbank gestrichen.
KAPITEL III - Massnahmen zur Sicherung des Absatzes auf dem Markt eines Mindestvolumens an Strom aus erneuerbaren Energiequellen gegen einen Mindestpreis Abschnitt I - Mindestpreise Art. 14 - § 1 - Um den Absatz auf dem Markt eines Mindestvolumens an grünem Strom gegen einen Mindestpreis zu sichern, wird gemäss den nachstehenden Bedingungen eine Mindestpreisregelung festgelegt.
Der Netzbetreiber ist verpflichtet, im Rahmen seiner Aufgabe des öffentlichen Dienstes beim Erzeuger von grünem Strom, der dies beantragt, aufgrund des vorliegenden Erlasses, der Elektrizitätsdekrete und der Elektrizitätsordonnanz ausgestellte grüne Zertifikate zu einem je nach angewandter Produktionstechnologie festgelegten Mindestpreis zu kaufen, nämlich: - Offshore-Windenergie: 90 euro /MWh - Onshore-Windenergie: 50 euro /MWh - Wasserkraft: 50 euro /MWh - Sonnenenergie: 150 euro /MWh - andere erneuerbare Energiequellen (unter anderem Biomasse): 20 euro /MWh Diese Kaufverpflichtung beginnt bei Inbetriebsetzung der Erzeugungsanlage für einen Zeitraum von zehn Jahren. § 2 - Der Netzbetreiber muss diese Zertifikate in regelmässigen Abständen auf den Markt bringen, um die mit dieser Verpflichtung verbundenen Kosten zu decken. Die Kommission achtet auf die Transparenz und Ordnungsmässigkeit des Verkaufs dieser Zertifikate seitens des Netzbetreibers.
Der Nettosaldo, der sich aus der Differenz zwischen dem Kaufpreis des grünen Zertifikats seitens des Netzbetreibers und dem Verkaufspreis dieses grünen Zertifikats auf dem Markt ergibt, wird durch Erhebung einer Gebühr auf die in Artikel 12 des Gesetzes erwähnten Tarife finanziert. Die vorerwähnte Gebühr wird in Eurocent pro in das Netz eingespeister kWh ausgedrückt, mit Ausnahme des Transits von Elektrizitätslieferungen. Der Betrag dieser Gebühr wird nach Stellungnahme der Kommission vom König festgelegt und jedes Jahr revidiert. Der Netzbetreiber teilt der Kommission einmal pro Monat die Liste der gekauften und verkauften grünen Zertifikate mit. Die Kommission kontrolliert die Verpflichtungen des Netzbetreibers, die sich aus vorliegendem Erlass ergeben.
Abschnitt II - Schluss- und Übergangsbestimmungen Art. 15 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juli 2003 in Kraft.
Art. 16 - Der Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Art. 17 - Vorliegender Erlass muss innerhalb sechs Monaten nach seinem In-Kraft-Treten durch Gesetz bestätigt werden.
Gegeben zu Brüssel, den 16. Juli 2002.
ALBERT Von Königs wegen: Die Vizepremierministerin und Ministerin der Mobilität und des Transportwesens Frau I. DURANT Der Staatssekretär für Energie und Nachhaltige Entwicklung O. DELEUZE Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 13 september 2004.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL