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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 13/09/2004
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 16 juli 2002 betreffende de instelling van mechanismen voor de bevordering van elektriciteit opgewekt uit hernieuwbare energiebronnen Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 16 juillet 2002 relatif à l'établissement de mécanismes visant la promotion de l'électricité produite à partir des sources d'énergie renouvelables
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
13 SEPTEMBER 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de 13 SEPTEMBRE 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle
officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 16 juli 2002 en langue allemande de l'arrêté royal du 16 juillet 2002 relatif à
betreffende de instelling van mechanismen voor de bevordering van l'établissement de mécanismes visant la promotion de l'électricité
elektriciteit opgewekt uit hernieuwbare energiebronnen produite à partir des sources d'énergie renouvelables
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté
besluit van 16 juli 2002 betreffende de instelling van mechanismen royal du 16 juillet 2002 relatif à l'établissement de mécanismes
voor de bevordering van elektriciteit opgewekt uit hernieuwbare visant la promotion de l'électricité produite à partir des sources
energiebronnen, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse d'énergie renouvelables, établi par le Service central de traduction
vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van het koninklijk besluit van 16 juli 2002 betreffende de officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 16 juillet 2002
instelling van mechanismen voor de bevordering van elektriciteit relatif à l'établissement de mécanismes visant la promotion de
opgewekt uit hernieuwbare energiebronnen. l'électricité produite à partir des sources d'énergie renouvelables.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Kos, 13 september 2004. Donné à Kos, le 13 septembre 2004.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Bijlage - Annexe Bijlage - Annexe
MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN
16. JULI 2002 - Königlicher Erlass in Bezug auf die Ausarbeitung von 16. JULI 2002 - Königlicher Erlass in Bezug auf die Ausarbeitung von
Mechanismen zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Mechanismen zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren
Energiequellen Energiequellen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 29. April 1999 über die Organisation des Aufgrund des Gesetzes vom 29. April 1999 über die Organisation des
Elektrizitätsmarktes, insbesondere des Artikels 7; Elektrizitätsmarktes, insbesondere des Artikels 7;
Aufgrund der Konzertierung mit den Regionalregierungen vom 20. Aufgrund der Konzertierung mit den Regionalregierungen vom 20.
November 2001; November 2001;
Aufgrund der Stellungnahme der Elektrizitäts- und Aufgrund der Stellungnahme der Elektrizitäts- und
Gasregulierungskommission vom 28. Juni 2001; Gasregulierungskommission vom 28. Juni 2001;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 27. November 2001; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 27. November 2001;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 2. Mai 2002, abgegeben in Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 2. Mai 2002, abgegeben in
Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über
den Staatsrat; den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers der Mobilität Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers der Mobilität
und des Transportwesens und Unseres Staatssekretärs für Energie und und des Transportwesens und Unseres Staatssekretärs für Energie und
aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber
beraten haben, beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich KAPITEL I - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich
Artikel 1 - § 1 - Die in Artikel 2 des Gesetzes vom 29. April 1999 Artikel 1 - § 1 - Die in Artikel 2 des Gesetzes vom 29. April 1999
über die Organisation des Elektrizitätsmarktes, nachstehend « Gesetz » über die Organisation des Elektrizitätsmarktes, nachstehend « Gesetz »
genannt, festgelegten Begriffsbestimmungen sind auf vorliegenden genannt, festgelegten Begriffsbestimmungen sind auf vorliegenden
Erlass anwendbar. Erlass anwendbar.
§ 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter:
1. « grünem Strom »: Strom aus erneuerbaren Energiequellen, 1. « grünem Strom »: Strom aus erneuerbaren Energiequellen,
2. « Prüfstelle »: gemäss Artikel 3 vom Minister zugelassene 2. « Prüfstelle »: gemäss Artikel 3 vom Minister zugelassene
Einrichtung, Einrichtung,
3. « Herkunftsnachweis »: Unterlage, die gemäss Artikel 4 des 3. « Herkunftsnachweis »: Unterlage, die gemäss Artikel 4 des
vorliegenden Erlasses die Herkunft von grünem Strom garantiert, vorliegenden Erlasses die Herkunft von grünem Strom garantiert,
4. « grünem Zertifikat »: ein immaterielles Gut, das nachweist, das 4. « grünem Zertifikat »: ein immaterielles Gut, das nachweist, das
ein Erzeuger innerhalb einer festgelegten Zeitspanne eine festgelegte ein Erzeuger innerhalb einer festgelegten Zeitspanne eine festgelegte
Menge an grünem Strom erzeugt hat, Menge an grünem Strom erzeugt hat,
5. « Datenbank »: die in Artikel 13 des vorliegenden Erlasses erwähnte 5. « Datenbank »: die in Artikel 13 des vorliegenden Erlasses erwähnte
Datenbank, zentralisiert und verwaltet von der Kommission, die die Datenbank, zentralisiert und verwaltet von der Kommission, die die
ausgegebenen grünen Zertifikate und die darin aufgenommen Angaben ausgegebenen grünen Zertifikate und die darin aufgenommen Angaben
sammelt, sammelt,
6. « Elektrizitätsdekrete und Elektrizitätsordonnanz »: das Dekret vom 6. « Elektrizitätsdekrete und Elektrizitätsordonnanz »: das Dekret vom
17. Juli 2000 des Flämischen Parlaments « houdende de organisatie van 17. Juli 2000 des Flämischen Parlaments « houdende de organisatie van
de elektriciteitsmarkt », das Dekret vom 12. April 2001 des de elektriciteitsmarkt », das Dekret vom 12. April 2001 des
Wallonischen Parlaments bezüglich der Organisation des regionalen Wallonischen Parlaments bezüglich der Organisation des regionalen
Elektrizitätsmarktes und die Ordonnanz vom 19. Juli 2001 des Rates der Elektrizitätsmarktes und die Ordonnanz vom 19. Juli 2001 des Rates der
Region Brüssel-Hauptstadt « relative à l'organisation du marché de Region Brüssel-Hauptstadt « relative à l'organisation du marché de
l'électricité en Région de Bruxelles-Capitale ». l'électricité en Région de Bruxelles-Capitale ».
Art. 2 - In Anwendung von Artikel 7 des Gesetzes, aufgrund dessen Art. 2 - In Anwendung von Artikel 7 des Gesetzes, aufgrund dessen
Massnahmen ergriffen werden sollen, damit ein Absatz auf dem Markt Massnahmen ergriffen werden sollen, damit ein Absatz auf dem Markt
eines Mindestvolumens an Strom aus erneuerbaren Energiequellen gegen eines Mindestvolumens an Strom aus erneuerbaren Energiequellen gegen
einen Mindestpreis gesichert wird, werden folgende Massnahmen einen Mindestpreis gesichert wird, werden folgende Massnahmen
eingeführt: eingeführt:
1. ein Verfahren zur Gewährung von Herkunftsnachweisen für Anlagen zur 1. ein Verfahren zur Gewährung von Herkunftsnachweisen für Anlagen zur
Erzeugung von grünem Strom, der gemäss Artikel 6 des Gesetzes erzeugt Erzeugung von grünem Strom, der gemäss Artikel 6 des Gesetzes erzeugt
wird, wird,
2. ein Verfahren zur Gewährung und zur Ausstellung von grünen 2. ein Verfahren zur Gewährung und zur Ausstellung von grünen
Zertifikaten für Strom, der von Inhabern einer in Artikel 6 des Zertifikaten für Strom, der von Inhabern einer in Artikel 6 des
Gesetzes erwähnten Konzession zur Nutzung von öffentlichem Gut erzeugt Gesetzes erwähnten Konzession zur Nutzung von öffentlichem Gut erzeugt
wird, wird,
3. die Festlegung von Mindestpreisen für die Erzeugung von grünem 3. die Festlegung von Mindestpreisen für die Erzeugung von grünem
Strom. Strom.
KAPITEL II - Besondere Bestimmungen in Bezug auf die Gewährung von KAPITEL II - Besondere Bestimmungen in Bezug auf die Gewährung von
grünen Zertifikaten für Strom, der in den in Artikel 6 des Gesetzes grünen Zertifikaten für Strom, der in den in Artikel 6 des Gesetzes
erwähnten Anlagen erzeugt wird erwähnten Anlagen erzeugt wird
Abschnitt I - Zulassung von Prüfstellen Abschnitt I - Zulassung von Prüfstellen
Art. 3 - § 1 - Prüfstellen müssen folgende Bedingungen erfüllen, um Art. 3 - § 1 - Prüfstellen müssen folgende Bedingungen erfüllen, um
zugelassen zu werden: zugelassen zu werden:
1. über die Rechtspersönlichkeit verfügen und unabhängig von 1. über die Rechtspersönlichkeit verfügen und unabhängig von
Stromerzeugern, Zwischenhändlern oder Stromversorgern sein, Stromerzeugern, Zwischenhändlern oder Stromversorgern sein,
2. akkreditiert sein gemäss den Kriterien der Normen der Reihe NBN-EN 2. akkreditiert sein gemäss den Kriterien der Normen der Reihe NBN-EN
45004 für die in vorliegendem Erlass vorgesehenen Tätigkeiten gemäss 45004 für die in vorliegendem Erlass vorgesehenen Tätigkeiten gemäss
dem Akkreditierungssystem in Anwendung des Gesetzes vom 20. Juli 1990 dem Akkreditierungssystem in Anwendung des Gesetzes vom 20. Juli 1990
über die Akkreditierung der Bescheinigungs- und Prüfstellen sowie der über die Akkreditierung der Bescheinigungs- und Prüfstellen sowie der
Versuchslaboratorien oder gemäss einem gleichwertigen Versuchslaboratorien oder gemäss einem gleichwertigen
Akkreditierungssystem, das in einem Mitgliedstaat des Europäischen Akkreditierungssystem, das in einem Mitgliedstaat des Europäischen
Wirtschaftsraums besteht, Wirtschaftsraums besteht,
3. sich verpflichten, dem Minister und der Kommission Berichte, die 3. sich verpflichten, dem Minister und der Kommission Berichte, die
nach den Besichtigungen der Grünstromerzeugungsanlagen in Bezug auf nach den Besichtigungen der Grünstromerzeugungsanlagen in Bezug auf
den Herkunftsnachweis abgefasst werden, zu übermitteln. den Herkunftsnachweis abgefasst werden, zu übermitteln.
§ 2 - Der Zulassungsantrag, dem die einschlägigen Belege beigefügt § 2 - Der Zulassungsantrag, dem die einschlägigen Belege beigefügt
werden, wird beim Minister eingereicht. Er gewährt oder verweigert werden, wird beim Minister eingereicht. Er gewährt oder verweigert
nach Prüfung des Antrags und nach Stellungnahme der Kommission die nach Prüfung des Antrags und nach Stellungnahme der Kommission die
Zulassung. Die Zulassung wird für einen erneuerbaren Zeitraum von drei Zulassung. Die Zulassung wird für einen erneuerbaren Zeitraum von drei
Jahren ausgestellt. Jahren ausgestellt.
§ 3 - Der Entzug der Zulassung wird vom Minister beschlossen: § 3 - Der Entzug der Zulassung wird vom Minister beschlossen:
1. wenn die Prüfstelle nicht mehr die in § 1 des vorliegenden Artikels 1. wenn die Prüfstelle nicht mehr die in § 1 des vorliegenden Artikels
festgelegten Zulassungsbedingungen erfüllt, festgelegten Zulassungsbedingungen erfüllt,
2. wenn der Prüfstelle ihre Akkreditierung entzogen wird, 2. wenn der Prüfstelle ihre Akkreditierung entzogen wird,
3. wenn bei der Ausübung ihrer Aufträge wiederholt Fehler festgestellt 3. wenn bei der Ausübung ihrer Aufträge wiederholt Fehler festgestellt
werden. werden.
Der Beschluss zum Entzug der Zulassung wird mit Gründen versehen. Der Der Beschluss zum Entzug der Zulassung wird mit Gründen versehen. Der
Beschluss wird gefasst, nachdem die Prüfstelle ordnungsgemäss vom Beschluss wird gefasst, nachdem die Prüfstelle ordnungsgemäss vom
Minister oder seinem Beauftragten vorgeladen worden sind. Minister oder seinem Beauftragten vorgeladen worden sind.
§ 4 - Die Prüfstelle ist beauftragt, Herkunftsnachweise auszustellen § 4 - Die Prüfstelle ist beauftragt, Herkunftsnachweise auszustellen
und eine periodische, mindestens jährliche Kontrolle über die und eine periodische, mindestens jährliche Kontrolle über die
Übereinstimmung der auf dem Herkunftsnachweis aufgenommenen Daten Übereinstimmung der auf dem Herkunftsnachweis aufgenommenen Daten
auszuüben. auszuüben.
Abschnitt II - Herkunftsnachweis für grünen Strom, der in den in Abschnitt II - Herkunftsnachweis für grünen Strom, der in den in
Artikel 6 des Gesetzes erwähnten Anlagen erzeugt wird Artikel 6 des Gesetzes erwähnten Anlagen erzeugt wird
Art. 4 - § 1 - In Artikel 6 des Gesetzes erwähnte Art. 4 - § 1 - In Artikel 6 des Gesetzes erwähnte
Stromerzeugungsanlagen gelten erst als Grünstromerzeugungsanlagen, Stromerzeugungsanlagen gelten erst als Grünstromerzeugungsanlagen,
nachdem ihnen von einer zugelassenen Prüfstelle ein Herkunftsnachweis nachdem ihnen von einer zugelassenen Prüfstelle ein Herkunftsnachweis
ausgestellt worden ist. ausgestellt worden ist.
§ 2 - Der Herkunftsnachweis bescheinigt, dass der tatsächlich erzeugte § 2 - Der Herkunftsnachweis bescheinigt, dass der tatsächlich erzeugte
Strom grüner Strom ist und dass erzeugte Mengen nach den geltenden Strom grüner Strom ist und dass erzeugte Mengen nach den geltenden
Messnormen berechnet werden. Er muss mindestens folgende Angaben Messnormen berechnet werden. Er muss mindestens folgende Angaben
enthalten: enthalten:
- Quelle(n), aus der/denen der Strom erzeugt wird, - Quelle(n), aus der/denen der Strom erzeugt wird,
- Erzeugungstechnologie, - Erzeugungstechnologie,
- angewandte Technologie, um erzeugte Mengen zu berechnen, - angewandte Technologie, um erzeugte Mengen zu berechnen,
- zu entwickelnde Nettoleistung der Anlage, - zu entwickelnde Nettoleistung der Anlage,
- eventuelle Beihilfen oder Zuschüsse, die für Bau oder Betrieb der - eventuelle Beihilfen oder Zuschüsse, die für Bau oder Betrieb der
Erzeugungsanlage oder für die Stromerzeugung durch diese Erzeugungsanlage oder für die Stromerzeugung durch diese
Erzeugungsanlage gewährt werden, Erzeugungsanlage gewährt werden,
- vorgesehenes Datum der Inbetriebsetzung der Anlage, - vorgesehenes Datum der Inbetriebsetzung der Anlage,
- Erzeugungsort. - Erzeugungsort.
Art. 5 - Anträge auf einen Herkunftsnachweis werden an eine gemäss Art. 5 - Anträge auf einen Herkunftsnachweis werden an eine gemäss
Artikel 3 des vorliegenden Erlasses ordnungsgemäss zugelassene Artikel 3 des vorliegenden Erlasses ordnungsgemäss zugelassene
Einrichtung gerichtet. Einrichtung gerichtet.
Im Fall einer Änderung der Messgeräte oder jeglicher im Im Fall einer Änderung der Messgeräte oder jeglicher im
Herkunftsnachweis aufgenommenen Angabe setzt der Inhaber des Herkunftsnachweis aufgenommenen Angabe setzt der Inhaber des
Herkunftsnachweises innerhalb fünfzehn Tagen eine zugelassene Herkunftsnachweises innerhalb fünfzehn Tagen eine zugelassene
Prüfstelle davon in Kenntnis. Letztere erstellt gegebenenfalls einen Prüfstelle davon in Kenntnis. Letztere erstellt gegebenenfalls einen
neuen Nachweis. neuen Nachweis.
Art. 6 - Die Kommission kann jederzeit von einer zugelassenen Art. 6 - Die Kommission kann jederzeit von einer zugelassenen
Prüfstelle verlangen, dass sie eine Kontrolle vornimmt und überprüft, Prüfstelle verlangen, dass sie eine Kontrolle vornimmt und überprüft,
ob die auf einem Herkunftsnachweis aufgenommenen Angaben den Tatsachen ob die auf einem Herkunftsnachweis aufgenommenen Angaben den Tatsachen
entsprechen. Andernfalls wird der Herkunftsnachweis entzogen. entsprechen. Andernfalls wird der Herkunftsnachweis entzogen.
Abschnitt III - Bedingungen für die Gewährung von grünen Zertifikaten Abschnitt III - Bedingungen für die Gewährung von grünen Zertifikaten
für grünen Strom, der in den in Artikel 6 des Gesetzes erwähnten für grünen Strom, der in den in Artikel 6 des Gesetzes erwähnten
Anlagen erzeugt wird Anlagen erzeugt wird
Art. 7 - § 1 - Grüne Zertifikate werden Erzeugern, die Inhaber einer Art. 7 - § 1 - Grüne Zertifikate werden Erzeugern, die Inhaber einer
in Artikel 6 des Gesetzes erwähnten Konzession und eines in Artikel 4 in Artikel 6 des Gesetzes erwähnten Konzession und eines in Artikel 4
des vorliegenden Erlasses erwähnten Herkunftsnachweises sind, von der des vorliegenden Erlasses erwähnten Herkunftsnachweises sind, von der
Kommission ausgestellt. Kommission ausgestellt.
§ 2 - Grüne Zertifikate werden sowohl für den erzeugten grünen § 2 - Grüne Zertifikate werden sowohl für den erzeugten grünen
Nettostrom, der durch den Erzeuger verbraucht wird, als auch für den Nettostrom, der durch den Erzeuger verbraucht wird, als auch für den
erzeugten grünen Nettostrom, der den Übertragungs- und erzeugten grünen Nettostrom, der den Übertragungs- und
Verteilungsnetzen geliefert wird oder mit Hilfe von Direktleitungen Verteilungsnetzen geliefert wird oder mit Hilfe von Direktleitungen
übertragen wird und der vor einer eventuellen Umwandlung gemessen übertragen wird und der vor einer eventuellen Umwandlung gemessen
wird, zuerkannt. Nettostrom ist der erzeugte Strom, der um den Strom, wird, zuerkannt. Nettostrom ist der erzeugte Strom, der um den Strom,
der durch die Betriebsausrüstungen der Erzeugungsanlage verbraucht der durch die Betriebsausrüstungen der Erzeugungsanlage verbraucht
wird, vermindert wird. wird, vermindert wird.
Der Netzbetreiber zeichnet den erzeugten grünen Strom auf der Der Netzbetreiber zeichnet den erzeugten grünen Strom auf der
Grundlage der messbaren Angaben auf, die monatlich vom Erzeuger zur Grundlage der messbaren Angaben auf, die monatlich vom Erzeuger zur
Verfügung gestellt werden. Der Erzeuger von grünem Strom muss diese Verfügung gestellt werden. Der Erzeuger von grünem Strom muss diese
Erzeugung mit Hilfe eines Stromzählers, der vom Rest der Anlage Erzeugung mit Hilfe eines Stromzählers, der vom Rest der Anlage
getrennt ist, messen. Der Netzbetreiber übermittelt monatlich diese getrennt ist, messen. Der Netzbetreiber übermittelt monatlich diese
pro Erzeugungsstandort gemessenen Angaben der Kommission. pro Erzeugungsstandort gemessenen Angaben der Kommission.
§ 3 - Ein grünes Zertifikat wird für eine Menge an erzeugtem grünem § 3 - Ein grünes Zertifikat wird für eine Menge an erzeugtem grünem
Strom, die einer MWh entspricht, ausgestellt. Strom, die einer MWh entspricht, ausgestellt.
§ 4 - Wenn weniger als eine MWh übrig bleibt, dürfen die übrig § 4 - Wenn weniger als eine MWh übrig bleibt, dürfen die übrig
gebliebenen kWh auf das folgende Quartal übertragen werden gemäss gebliebenen kWh auf das folgende Quartal übertragen werden gemäss
Artikel 11 des vorliegenden Erlasses. Artikel 11 des vorliegenden Erlasses.
Abschnitt IV - Verfahren zur Gewährung von grünen Zertifikaten für Abschnitt IV - Verfahren zur Gewährung von grünen Zertifikaten für
grünen Strom, grünen Strom,
der in den in Artikel 6 des Gesetzes erwähnten Anlagen erzeugt wird der in den in Artikel 6 des Gesetzes erwähnten Anlagen erzeugt wird
Art. 8 - Ein Antrag auf Gewährung von grünen Zertifikaten wird an die Art. 8 - Ein Antrag auf Gewährung von grünen Zertifikaten wird an die
Kommission gerichtet. Dieser Antrag wird anhand eines von der Kommission gerichtet. Dieser Antrag wird anhand eines von der
Kommission erstellten Formulars und gemäss den von ihr festgelegten Kommission erstellten Formulars und gemäss den von ihr festgelegten
Modalitäten gestellt. Der Antragsteller fügt diesem Formular eine von Modalitäten gestellt. Der Antragsteller fügt diesem Formular eine von
der offiziell zugelassenen Prüfstelle beglaubigte Kopie des der offiziell zugelassenen Prüfstelle beglaubigte Kopie des
Herkunftsnachweises, der ihm gemäss Artikel 4 des vorliegenden Herkunftsnachweises, der ihm gemäss Artikel 4 des vorliegenden
Erlasses ausgestellt worden ist, bei. Erlasses ausgestellt worden ist, bei.
Art. 9 - Die Kommission überprüft, ob das Antragsformular richtig und Art. 9 - Die Kommission überprüft, ob das Antragsformular richtig und
vollständig ausgefüllt ist. Stellt sie fest, dass der Antrag vollständig ausgefüllt ist. Stellt sie fest, dass der Antrag
unvollständig ist, verständigt sie den Antragsteller innerhalb einer unvollständig ist, verständigt sie den Antragsteller innerhalb einer
Frist von höchstens fünfzehn Tagen nach Eingang des Antrags. Die Frist von höchstens fünfzehn Tagen nach Eingang des Antrags. Die
Kommission präzisiert, was im Formular fehlt und legt eine Frist von Kommission präzisiert, was im Formular fehlt und legt eine Frist von
höchstens drei Wochen fest, innerhalb deren der Antragsteller seinen höchstens drei Wochen fest, innerhalb deren der Antragsteller seinen
Antrag ergänzen soll. Antrag ergänzen soll.
Art. 10 - Innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang des Art. 10 - Innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang des
richtigen und vollständigen Formulars überprüft die Kommission, ob der richtigen und vollständigen Formulars überprüft die Kommission, ob der
Antragsteller die Bedingungen für die Gewährung von grünen Antragsteller die Bedingungen für die Gewährung von grünen
Zertifikaten erfüllt und teilt ihm ihren Beschluss mit. Die Kommission Zertifikaten erfüllt und teilt ihm ihren Beschluss mit. Die Kommission
ist verpflichtet, den Antragsteller anzuhören, der dies beantragt. ist verpflichtet, den Antragsteller anzuhören, der dies beantragt.
Art. 11 - Grüne Zertifikate werden mindestens einmal pro Quartal nach Art. 11 - Grüne Zertifikate werden mindestens einmal pro Quartal nach
Annahme des Antrags in entmaterialisierter Form von der Kommission Annahme des Antrags in entmaterialisierter Form von der Kommission
zuerkannt. zuerkannt.
Die Kommission sendet dem Inhaber der in Artikel 6 des Gesetzes Die Kommission sendet dem Inhaber der in Artikel 6 des Gesetzes
erwähnten Konzession zur Nutzung von öffentlichem Gut, der den erwähnten Konzession zur Nutzung von öffentlichem Gut, der den
Herkunftsnachweis besitzt, mindestens einmal pro Quartal eine Herkunftsnachweis besitzt, mindestens einmal pro Quartal eine
Unterlage mit der Anzahl grüner Zertifikate, den Kode des Unterlage mit der Anzahl grüner Zertifikate, den Kode des
Herkunftsnachweises und den Erzeugungszeitraum. Herkunftsnachweises und den Erzeugungszeitraum.
Auf den grünen Zertifikaten angegebene Auskünfte werden von der Auf den grünen Zertifikaten angegebene Auskünfte werden von der
Kommission in der in Artikel 13 des vorliegenden Erlasses erwähnten Kommission in der in Artikel 13 des vorliegenden Erlasses erwähnten
Datenbank fortgeschrieben und verwaltet. Datenbank fortgeschrieben und verwaltet.
Inhaber grüner Zertifikate teilen der Kommission innerhalb fünfzehn Inhaber grüner Zertifikate teilen der Kommission innerhalb fünfzehn
Tagen und spätestens vor der nächsten Gewährung von grünen Tagen und spätestens vor der nächsten Gewährung von grünen
Zertifikaten jede Änderung der im Formular für die Beantragung der Zertifikaten jede Änderung der im Formular für die Beantragung der
grünen Zertifikate aufgenommenen Angaben mit. grünen Zertifikate aufgenommenen Angaben mit.
Art. 12 - Wenn die Kommission feststellt, dass die in Artikel 7 des Art. 12 - Wenn die Kommission feststellt, dass die in Artikel 7 des
vorliegenden Erlasses erwähnten Bedingungen für die Gewährung von vorliegenden Erlasses erwähnten Bedingungen für die Gewährung von
grünen Zertifikaten nicht mehr erfüllt sind, setzt sie den Inhaber der grünen Zertifikaten nicht mehr erfüllt sind, setzt sie den Inhaber der
in Artikel 6 des Gesetzes erwähnten Konzession zur Nutzung von in Artikel 6 des Gesetzes erwähnten Konzession zur Nutzung von
öffentlichem Gut, der den Herkunftsnachweis besitzt, davon in öffentlichem Gut, der den Herkunftsnachweis besitzt, davon in
Kenntnis. Die Kommission ist verpflichtet, den Antragsteller Kenntnis. Die Kommission ist verpflichtet, den Antragsteller
anzuhören, der dies beantragt. Die Kommission beschliesst anzuhören, der dies beantragt. Die Kommission beschliesst
gegebenenfalls keine grünen Zertifikate mehr für diese Anlage gegebenenfalls keine grünen Zertifikate mehr für diese Anlage
auszustellen. auszustellen.
Art. 13 - § 1 - Die Echtheit der grünen Zertifikate wird durch die Art. 13 - § 1 - Die Echtheit der grünen Zertifikate wird durch die
Eintragung in eine von der Kommission verwaltete zentralisierte Eintragung in eine von der Kommission verwaltete zentralisierte
Datenbank gewährleistet. Datenbank gewährleistet.
Die Datenbank enthält für alle grünen Zertifikate folgende Angaben: Die Datenbank enthält für alle grünen Zertifikate folgende Angaben:
- Personalien des Inhabers der in Artikel 6 des Gesetzes erwähnten - Personalien des Inhabers der in Artikel 6 des Gesetzes erwähnten
Konzession zur Nutzung von öffentlichem Gut, der den Herkunftsnachweis Konzession zur Nutzung von öffentlichem Gut, der den Herkunftsnachweis
besitzt, besitzt,
- Erzeugungsort, - Erzeugungsort,
- Erzeugungstechnologie und benutzte Energiequellen, - Erzeugungstechnologie und benutzte Energiequellen,
- zu entwickelnde Nettoleistung der Anlage, - zu entwickelnde Nettoleistung der Anlage,
- Datum der Inbetriebsetzung der Anlage, - Datum der Inbetriebsetzung der Anlage,
- eventuelle Beihilfen oder Zuschüsse, die für Bau oder Betrieb der - eventuelle Beihilfen oder Zuschüsse, die für Bau oder Betrieb der
Erzeugungsanlage oder für die Stromerzeugung durch diese Erzeugungsanlage oder für die Stromerzeugung durch diese
Erzeugungsanlage gewährt werden, Erzeugungsanlage gewährt werden,
- Jahr und Monat der Gewährung des grünen Zertifikats, - Jahr und Monat der Gewährung des grünen Zertifikats,
- Personalien des Inhabers des grünen Zertifikats, - Personalien des Inhabers des grünen Zertifikats,
- Registrierungsnummer der Transaktion, - Registrierungsnummer der Transaktion,
- Verkaufspreis des grünen Zertifikats. - Verkaufspreis des grünen Zertifikats.
§ 2 - Die in § 1 erwähnte Datenbank enthält das Register aller § 2 - Die in § 1 erwähnte Datenbank enthält das Register aller
ausgestellten grünen Zertifikate. Die grünen Zertifikate sind ab dem ausgestellten grünen Zertifikate. Die grünen Zertifikate sind ab dem
Datum ihrer Ausstellung für einen Zeitraum von fünf Jahren gültig. Datum ihrer Ausstellung für einen Zeitraum von fünf Jahren gültig.
Nach diesem Zeitraum wird die Gültigkeit des grünen Zertifikats Nach diesem Zeitraum wird die Gültigkeit des grünen Zertifikats
automatisch aufgehoben und dieses Zertifikat wird aus der Datenbank automatisch aufgehoben und dieses Zertifikat wird aus der Datenbank
gestrichen. gestrichen.
KAPITEL III - Massnahmen zur Sicherung des Absatzes auf dem Markt KAPITEL III - Massnahmen zur Sicherung des Absatzes auf dem Markt
eines Mindestvolumens an Strom aus erneuerbaren Energiequellen gegen eines Mindestvolumens an Strom aus erneuerbaren Energiequellen gegen
einen Mindestpreis einen Mindestpreis
Abschnitt I - Mindestpreise Abschnitt I - Mindestpreise
Art. 14 - § 1 - Um den Absatz auf dem Markt eines Mindestvolumens an Art. 14 - § 1 - Um den Absatz auf dem Markt eines Mindestvolumens an
grünem Strom gegen einen Mindestpreis zu sichern, wird gemäss den grünem Strom gegen einen Mindestpreis zu sichern, wird gemäss den
nachstehenden Bedingungen eine Mindestpreisregelung festgelegt. nachstehenden Bedingungen eine Mindestpreisregelung festgelegt.
Der Netzbetreiber ist verpflichtet, im Rahmen seiner Aufgabe des Der Netzbetreiber ist verpflichtet, im Rahmen seiner Aufgabe des
öffentlichen Dienstes beim Erzeuger von grünem Strom, der dies öffentlichen Dienstes beim Erzeuger von grünem Strom, der dies
beantragt, aufgrund des vorliegenden Erlasses, der beantragt, aufgrund des vorliegenden Erlasses, der
Elektrizitätsdekrete und der Elektrizitätsordonnanz ausgestellte grüne Elektrizitätsdekrete und der Elektrizitätsordonnanz ausgestellte grüne
Zertifikate zu einem je nach angewandter Produktionstechnologie Zertifikate zu einem je nach angewandter Produktionstechnologie
festgelegten Mindestpreis zu kaufen, nämlich: festgelegten Mindestpreis zu kaufen, nämlich:
- Offshore-Windenergie: 90 euro /MWh - Offshore-Windenergie: 90 euro /MWh
- Onshore-Windenergie: 50 euro /MWh - Onshore-Windenergie: 50 euro /MWh
- Wasserkraft: 50 euro /MWh - Wasserkraft: 50 euro /MWh
- Sonnenenergie: 150 euro /MWh - Sonnenenergie: 150 euro /MWh
- andere erneuerbare Energiequellen (unter anderem Biomasse): 20 euro - andere erneuerbare Energiequellen (unter anderem Biomasse): 20 euro
/MWh /MWh
Diese Kaufverpflichtung beginnt bei Inbetriebsetzung der Diese Kaufverpflichtung beginnt bei Inbetriebsetzung der
Erzeugungsanlage für einen Zeitraum von zehn Jahren. Erzeugungsanlage für einen Zeitraum von zehn Jahren.
§ 2 - Der Netzbetreiber muss diese Zertifikate in regelmässigen § 2 - Der Netzbetreiber muss diese Zertifikate in regelmässigen
Abständen auf den Markt bringen, um die mit dieser Verpflichtung Abständen auf den Markt bringen, um die mit dieser Verpflichtung
verbundenen Kosten zu decken. Die Kommission achtet auf die verbundenen Kosten zu decken. Die Kommission achtet auf die
Transparenz und Ordnungsmässigkeit des Verkaufs dieser Zertifikate Transparenz und Ordnungsmässigkeit des Verkaufs dieser Zertifikate
seitens des Netzbetreibers. seitens des Netzbetreibers.
Der Nettosaldo, der sich aus der Differenz zwischen dem Kaufpreis des Der Nettosaldo, der sich aus der Differenz zwischen dem Kaufpreis des
grünen Zertifikats seitens des Netzbetreibers und dem Verkaufspreis grünen Zertifikats seitens des Netzbetreibers und dem Verkaufspreis
dieses grünen Zertifikats auf dem Markt ergibt, wird durch Erhebung dieses grünen Zertifikats auf dem Markt ergibt, wird durch Erhebung
einer Gebühr auf die in Artikel 12 des Gesetzes erwähnten Tarife einer Gebühr auf die in Artikel 12 des Gesetzes erwähnten Tarife
finanziert. Die vorerwähnte Gebühr wird in Eurocent pro in das Netz finanziert. Die vorerwähnte Gebühr wird in Eurocent pro in das Netz
eingespeister kWh ausgedrückt, mit Ausnahme des Transits von eingespeister kWh ausgedrückt, mit Ausnahme des Transits von
Elektrizitätslieferungen. Der Betrag dieser Gebühr wird nach Elektrizitätslieferungen. Der Betrag dieser Gebühr wird nach
Stellungnahme der Kommission vom König festgelegt und jedes Jahr Stellungnahme der Kommission vom König festgelegt und jedes Jahr
revidiert. Der Netzbetreiber teilt der Kommission einmal pro Monat die revidiert. Der Netzbetreiber teilt der Kommission einmal pro Monat die
Liste der gekauften und verkauften grünen Zertifikate mit. Die Liste der gekauften und verkauften grünen Zertifikate mit. Die
Kommission kontrolliert die Verpflichtungen des Netzbetreibers, die Kommission kontrolliert die Verpflichtungen des Netzbetreibers, die
sich aus vorliegendem Erlass ergeben. sich aus vorliegendem Erlass ergeben.
Abschnitt II - Schluss- und Übergangsbestimmungen Abschnitt II - Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 15 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juli 2003 in Kraft. Art. 15 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juli 2003 in Kraft.
Art. 16 - Der Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Art. 16 - Der Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden
Erlasses beauftragt. Erlasses beauftragt.
Art. 17 - Vorliegender Erlass muss innerhalb sechs Monaten nach seinem Art. 17 - Vorliegender Erlass muss innerhalb sechs Monaten nach seinem
In-Kraft-Treten durch Gesetz bestätigt werden. In-Kraft-Treten durch Gesetz bestätigt werden.
Gegeben zu Brüssel, den 16. Juli 2002. Gegeben zu Brüssel, den 16. Juli 2002.
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Mobilität und des Die Vizepremierministerin und Ministerin der Mobilität und des
Transportwesens Transportwesens
Frau I. DURANT Frau I. DURANT
Der Staatssekretär für Energie und Nachhaltige Entwicklung Der Staatssekretär für Energie und Nachhaltige Entwicklung
O. DELEUZE O. DELEUZE
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 13 september 2004. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 13 septembre 2004.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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