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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 16 juillet 2002 relatif à l'établissement de mécanismes visant la promotion de l'électricité produite à partir des sources d'énergie renouvelables | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 16 juillet 2002 relatif à l'établissement de mécanismes visant la promotion de l'électricité produite à partir des sources d'énergie renouvelables |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
13 SEPTEMBRE 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle | 13 SEPTEMBRE 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle |
en langue allemande de l'arrêté royal du 16 juillet 2002 relatif à | en langue allemande de l'arrêté royal du 16 juillet 2002 relatif à |
l'établissement de mécanismes visant la promotion de l'électricité | l'établissement de mécanismes visant la promotion de l'électricité |
produite à partir des sources d'énergie renouvelables | produite à partir des sources d'énergie renouvelables |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Roi des Belges, |
A tous, présents et à venir, Salut. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté |
royal du 16 juillet 2002 relatif à l'établissement de mécanismes | royal du 16 juillet 2002 relatif à l'établissement de mécanismes |
visant la promotion de l'électricité produite à partir des sources | visant la promotion de l'électricité produite à partir des sources |
d'énergie renouvelables, établi par le Service central de traduction | d'énergie renouvelables, établi par le Service central de traduction |
allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; | allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 16 juillet 2002 | officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 16 juillet 2002 |
relatif à l'établissement de mécanismes visant la promotion de | relatif à l'établissement de mécanismes visant la promotion de |
l'électricité produite à partir des sources d'énergie renouvelables. | l'électricité produite à partir des sources d'énergie renouvelables. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
présent arrêté. | présent arrêté. |
Donné à Kos, le 13 septembre 2004. | Donné à Kos, le 13 septembre 2004. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Par le Roi : |
Le Ministre de l'Intérieur, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Bijlage - Annexe | Bijlage - Annexe |
MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN | MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN |
16. JULI 2002 - Königlicher Erlass in Bezug auf die Ausarbeitung von | 16. JULI 2002 - Königlicher Erlass in Bezug auf die Ausarbeitung von |
Mechanismen zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren | Mechanismen zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren |
Energiequellen | Energiequellen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 29. April 1999 über die Organisation des | Aufgrund des Gesetzes vom 29. April 1999 über die Organisation des |
Elektrizitätsmarktes, insbesondere des Artikels 7; | Elektrizitätsmarktes, insbesondere des Artikels 7; |
Aufgrund der Konzertierung mit den Regionalregierungen vom 20. | Aufgrund der Konzertierung mit den Regionalregierungen vom 20. |
November 2001; | November 2001; |
Aufgrund der Stellungnahme der Elektrizitäts- und | Aufgrund der Stellungnahme der Elektrizitäts- und |
Gasregulierungskommission vom 28. Juni 2001; | Gasregulierungskommission vom 28. Juni 2001; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 27. November 2001; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 27. November 2001; |
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 2. Mai 2002, abgegeben in | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 2. Mai 2002, abgegeben in |
Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über | Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über |
den Staatsrat; | den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers der Mobilität | Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers der Mobilität |
und des Transportwesens und Unseres Staatssekretärs für Energie und | und des Transportwesens und Unseres Staatssekretärs für Energie und |
aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber | aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber |
beraten haben, | beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich | KAPITEL I - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich |
Artikel 1 - § 1 - Die in Artikel 2 des Gesetzes vom 29. April 1999 | Artikel 1 - § 1 - Die in Artikel 2 des Gesetzes vom 29. April 1999 |
über die Organisation des Elektrizitätsmarktes, nachstehend « Gesetz » | über die Organisation des Elektrizitätsmarktes, nachstehend « Gesetz » |
genannt, festgelegten Begriffsbestimmungen sind auf vorliegenden | genannt, festgelegten Begriffsbestimmungen sind auf vorliegenden |
Erlass anwendbar. | Erlass anwendbar. |
§ 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: | § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: |
1. « grünem Strom »: Strom aus erneuerbaren Energiequellen, | 1. « grünem Strom »: Strom aus erneuerbaren Energiequellen, |
2. « Prüfstelle »: gemäss Artikel 3 vom Minister zugelassene | 2. « Prüfstelle »: gemäss Artikel 3 vom Minister zugelassene |
Einrichtung, | Einrichtung, |
3. « Herkunftsnachweis »: Unterlage, die gemäss Artikel 4 des | 3. « Herkunftsnachweis »: Unterlage, die gemäss Artikel 4 des |
vorliegenden Erlasses die Herkunft von grünem Strom garantiert, | vorliegenden Erlasses die Herkunft von grünem Strom garantiert, |
4. « grünem Zertifikat »: ein immaterielles Gut, das nachweist, das | 4. « grünem Zertifikat »: ein immaterielles Gut, das nachweist, das |
ein Erzeuger innerhalb einer festgelegten Zeitspanne eine festgelegte | ein Erzeuger innerhalb einer festgelegten Zeitspanne eine festgelegte |
Menge an grünem Strom erzeugt hat, | Menge an grünem Strom erzeugt hat, |
5. « Datenbank »: die in Artikel 13 des vorliegenden Erlasses erwähnte | 5. « Datenbank »: die in Artikel 13 des vorliegenden Erlasses erwähnte |
Datenbank, zentralisiert und verwaltet von der Kommission, die die | Datenbank, zentralisiert und verwaltet von der Kommission, die die |
ausgegebenen grünen Zertifikate und die darin aufgenommen Angaben | ausgegebenen grünen Zertifikate und die darin aufgenommen Angaben |
sammelt, | sammelt, |
6. « Elektrizitätsdekrete und Elektrizitätsordonnanz »: das Dekret vom | 6. « Elektrizitätsdekrete und Elektrizitätsordonnanz »: das Dekret vom |
17. Juli 2000 des Flämischen Parlaments « houdende de organisatie van | 17. Juli 2000 des Flämischen Parlaments « houdende de organisatie van |
de elektriciteitsmarkt », das Dekret vom 12. April 2001 des | de elektriciteitsmarkt », das Dekret vom 12. April 2001 des |
Wallonischen Parlaments bezüglich der Organisation des regionalen | Wallonischen Parlaments bezüglich der Organisation des regionalen |
Elektrizitätsmarktes und die Ordonnanz vom 19. Juli 2001 des Rates der | Elektrizitätsmarktes und die Ordonnanz vom 19. Juli 2001 des Rates der |
Region Brüssel-Hauptstadt « relative à l'organisation du marché de | Region Brüssel-Hauptstadt « relative à l'organisation du marché de |
l'électricité en Région de Bruxelles-Capitale ». | l'électricité en Région de Bruxelles-Capitale ». |
Art. 2 - In Anwendung von Artikel 7 des Gesetzes, aufgrund dessen | Art. 2 - In Anwendung von Artikel 7 des Gesetzes, aufgrund dessen |
Massnahmen ergriffen werden sollen, damit ein Absatz auf dem Markt | Massnahmen ergriffen werden sollen, damit ein Absatz auf dem Markt |
eines Mindestvolumens an Strom aus erneuerbaren Energiequellen gegen | eines Mindestvolumens an Strom aus erneuerbaren Energiequellen gegen |
einen Mindestpreis gesichert wird, werden folgende Massnahmen | einen Mindestpreis gesichert wird, werden folgende Massnahmen |
eingeführt: | eingeführt: |
1. ein Verfahren zur Gewährung von Herkunftsnachweisen für Anlagen zur | 1. ein Verfahren zur Gewährung von Herkunftsnachweisen für Anlagen zur |
Erzeugung von grünem Strom, der gemäss Artikel 6 des Gesetzes erzeugt | Erzeugung von grünem Strom, der gemäss Artikel 6 des Gesetzes erzeugt |
wird, | wird, |
2. ein Verfahren zur Gewährung und zur Ausstellung von grünen | 2. ein Verfahren zur Gewährung und zur Ausstellung von grünen |
Zertifikaten für Strom, der von Inhabern einer in Artikel 6 des | Zertifikaten für Strom, der von Inhabern einer in Artikel 6 des |
Gesetzes erwähnten Konzession zur Nutzung von öffentlichem Gut erzeugt | Gesetzes erwähnten Konzession zur Nutzung von öffentlichem Gut erzeugt |
wird, | wird, |
3. die Festlegung von Mindestpreisen für die Erzeugung von grünem | 3. die Festlegung von Mindestpreisen für die Erzeugung von grünem |
Strom. | Strom. |
KAPITEL II - Besondere Bestimmungen in Bezug auf die Gewährung von | KAPITEL II - Besondere Bestimmungen in Bezug auf die Gewährung von |
grünen Zertifikaten für Strom, der in den in Artikel 6 des Gesetzes | grünen Zertifikaten für Strom, der in den in Artikel 6 des Gesetzes |
erwähnten Anlagen erzeugt wird | erwähnten Anlagen erzeugt wird |
Abschnitt I - Zulassung von Prüfstellen | Abschnitt I - Zulassung von Prüfstellen |
Art. 3 - § 1 - Prüfstellen müssen folgende Bedingungen erfüllen, um | Art. 3 - § 1 - Prüfstellen müssen folgende Bedingungen erfüllen, um |
zugelassen zu werden: | zugelassen zu werden: |
1. über die Rechtspersönlichkeit verfügen und unabhängig von | 1. über die Rechtspersönlichkeit verfügen und unabhängig von |
Stromerzeugern, Zwischenhändlern oder Stromversorgern sein, | Stromerzeugern, Zwischenhändlern oder Stromversorgern sein, |
2. akkreditiert sein gemäss den Kriterien der Normen der Reihe NBN-EN | 2. akkreditiert sein gemäss den Kriterien der Normen der Reihe NBN-EN |
45004 für die in vorliegendem Erlass vorgesehenen Tätigkeiten gemäss | 45004 für die in vorliegendem Erlass vorgesehenen Tätigkeiten gemäss |
dem Akkreditierungssystem in Anwendung des Gesetzes vom 20. Juli 1990 | dem Akkreditierungssystem in Anwendung des Gesetzes vom 20. Juli 1990 |
über die Akkreditierung der Bescheinigungs- und Prüfstellen sowie der | über die Akkreditierung der Bescheinigungs- und Prüfstellen sowie der |
Versuchslaboratorien oder gemäss einem gleichwertigen | Versuchslaboratorien oder gemäss einem gleichwertigen |
Akkreditierungssystem, das in einem Mitgliedstaat des Europäischen | Akkreditierungssystem, das in einem Mitgliedstaat des Europäischen |
Wirtschaftsraums besteht, | Wirtschaftsraums besteht, |
3. sich verpflichten, dem Minister und der Kommission Berichte, die | 3. sich verpflichten, dem Minister und der Kommission Berichte, die |
nach den Besichtigungen der Grünstromerzeugungsanlagen in Bezug auf | nach den Besichtigungen der Grünstromerzeugungsanlagen in Bezug auf |
den Herkunftsnachweis abgefasst werden, zu übermitteln. | den Herkunftsnachweis abgefasst werden, zu übermitteln. |
§ 2 - Der Zulassungsantrag, dem die einschlägigen Belege beigefügt | § 2 - Der Zulassungsantrag, dem die einschlägigen Belege beigefügt |
werden, wird beim Minister eingereicht. Er gewährt oder verweigert | werden, wird beim Minister eingereicht. Er gewährt oder verweigert |
nach Prüfung des Antrags und nach Stellungnahme der Kommission die | nach Prüfung des Antrags und nach Stellungnahme der Kommission die |
Zulassung. Die Zulassung wird für einen erneuerbaren Zeitraum von drei | Zulassung. Die Zulassung wird für einen erneuerbaren Zeitraum von drei |
Jahren ausgestellt. | Jahren ausgestellt. |
§ 3 - Der Entzug der Zulassung wird vom Minister beschlossen: | § 3 - Der Entzug der Zulassung wird vom Minister beschlossen: |
1. wenn die Prüfstelle nicht mehr die in § 1 des vorliegenden Artikels | 1. wenn die Prüfstelle nicht mehr die in § 1 des vorliegenden Artikels |
festgelegten Zulassungsbedingungen erfüllt, | festgelegten Zulassungsbedingungen erfüllt, |
2. wenn der Prüfstelle ihre Akkreditierung entzogen wird, | 2. wenn der Prüfstelle ihre Akkreditierung entzogen wird, |
3. wenn bei der Ausübung ihrer Aufträge wiederholt Fehler festgestellt | 3. wenn bei der Ausübung ihrer Aufträge wiederholt Fehler festgestellt |
werden. | werden. |
Der Beschluss zum Entzug der Zulassung wird mit Gründen versehen. Der | Der Beschluss zum Entzug der Zulassung wird mit Gründen versehen. Der |
Beschluss wird gefasst, nachdem die Prüfstelle ordnungsgemäss vom | Beschluss wird gefasst, nachdem die Prüfstelle ordnungsgemäss vom |
Minister oder seinem Beauftragten vorgeladen worden sind. | Minister oder seinem Beauftragten vorgeladen worden sind. |
§ 4 - Die Prüfstelle ist beauftragt, Herkunftsnachweise auszustellen | § 4 - Die Prüfstelle ist beauftragt, Herkunftsnachweise auszustellen |
und eine periodische, mindestens jährliche Kontrolle über die | und eine periodische, mindestens jährliche Kontrolle über die |
Übereinstimmung der auf dem Herkunftsnachweis aufgenommenen Daten | Übereinstimmung der auf dem Herkunftsnachweis aufgenommenen Daten |
auszuüben. | auszuüben. |
Abschnitt II - Herkunftsnachweis für grünen Strom, der in den in | Abschnitt II - Herkunftsnachweis für grünen Strom, der in den in |
Artikel 6 des Gesetzes erwähnten Anlagen erzeugt wird | Artikel 6 des Gesetzes erwähnten Anlagen erzeugt wird |
Art. 4 - § 1 - In Artikel 6 des Gesetzes erwähnte | Art. 4 - § 1 - In Artikel 6 des Gesetzes erwähnte |
Stromerzeugungsanlagen gelten erst als Grünstromerzeugungsanlagen, | Stromerzeugungsanlagen gelten erst als Grünstromerzeugungsanlagen, |
nachdem ihnen von einer zugelassenen Prüfstelle ein Herkunftsnachweis | nachdem ihnen von einer zugelassenen Prüfstelle ein Herkunftsnachweis |
ausgestellt worden ist. | ausgestellt worden ist. |
§ 2 - Der Herkunftsnachweis bescheinigt, dass der tatsächlich erzeugte | § 2 - Der Herkunftsnachweis bescheinigt, dass der tatsächlich erzeugte |
Strom grüner Strom ist und dass erzeugte Mengen nach den geltenden | Strom grüner Strom ist und dass erzeugte Mengen nach den geltenden |
Messnormen berechnet werden. Er muss mindestens folgende Angaben | Messnormen berechnet werden. Er muss mindestens folgende Angaben |
enthalten: | enthalten: |
- Quelle(n), aus der/denen der Strom erzeugt wird, | - Quelle(n), aus der/denen der Strom erzeugt wird, |
- Erzeugungstechnologie, | - Erzeugungstechnologie, |
- angewandte Technologie, um erzeugte Mengen zu berechnen, | - angewandte Technologie, um erzeugte Mengen zu berechnen, |
- zu entwickelnde Nettoleistung der Anlage, | - zu entwickelnde Nettoleistung der Anlage, |
- eventuelle Beihilfen oder Zuschüsse, die für Bau oder Betrieb der | - eventuelle Beihilfen oder Zuschüsse, die für Bau oder Betrieb der |
Erzeugungsanlage oder für die Stromerzeugung durch diese | Erzeugungsanlage oder für die Stromerzeugung durch diese |
Erzeugungsanlage gewährt werden, | Erzeugungsanlage gewährt werden, |
- vorgesehenes Datum der Inbetriebsetzung der Anlage, | - vorgesehenes Datum der Inbetriebsetzung der Anlage, |
- Erzeugungsort. | - Erzeugungsort. |
Art. 5 - Anträge auf einen Herkunftsnachweis werden an eine gemäss | Art. 5 - Anträge auf einen Herkunftsnachweis werden an eine gemäss |
Artikel 3 des vorliegenden Erlasses ordnungsgemäss zugelassene | Artikel 3 des vorliegenden Erlasses ordnungsgemäss zugelassene |
Einrichtung gerichtet. | Einrichtung gerichtet. |
Im Fall einer Änderung der Messgeräte oder jeglicher im | Im Fall einer Änderung der Messgeräte oder jeglicher im |
Herkunftsnachweis aufgenommenen Angabe setzt der Inhaber des | Herkunftsnachweis aufgenommenen Angabe setzt der Inhaber des |
Herkunftsnachweises innerhalb fünfzehn Tagen eine zugelassene | Herkunftsnachweises innerhalb fünfzehn Tagen eine zugelassene |
Prüfstelle davon in Kenntnis. Letztere erstellt gegebenenfalls einen | Prüfstelle davon in Kenntnis. Letztere erstellt gegebenenfalls einen |
neuen Nachweis. | neuen Nachweis. |
Art. 6 - Die Kommission kann jederzeit von einer zugelassenen | Art. 6 - Die Kommission kann jederzeit von einer zugelassenen |
Prüfstelle verlangen, dass sie eine Kontrolle vornimmt und überprüft, | Prüfstelle verlangen, dass sie eine Kontrolle vornimmt und überprüft, |
ob die auf einem Herkunftsnachweis aufgenommenen Angaben den Tatsachen | ob die auf einem Herkunftsnachweis aufgenommenen Angaben den Tatsachen |
entsprechen. Andernfalls wird der Herkunftsnachweis entzogen. | entsprechen. Andernfalls wird der Herkunftsnachweis entzogen. |
Abschnitt III - Bedingungen für die Gewährung von grünen Zertifikaten | Abschnitt III - Bedingungen für die Gewährung von grünen Zertifikaten |
für grünen Strom, der in den in Artikel 6 des Gesetzes erwähnten | für grünen Strom, der in den in Artikel 6 des Gesetzes erwähnten |
Anlagen erzeugt wird | Anlagen erzeugt wird |
Art. 7 - § 1 - Grüne Zertifikate werden Erzeugern, die Inhaber einer | Art. 7 - § 1 - Grüne Zertifikate werden Erzeugern, die Inhaber einer |
in Artikel 6 des Gesetzes erwähnten Konzession und eines in Artikel 4 | in Artikel 6 des Gesetzes erwähnten Konzession und eines in Artikel 4 |
des vorliegenden Erlasses erwähnten Herkunftsnachweises sind, von der | des vorliegenden Erlasses erwähnten Herkunftsnachweises sind, von der |
Kommission ausgestellt. | Kommission ausgestellt. |
§ 2 - Grüne Zertifikate werden sowohl für den erzeugten grünen | § 2 - Grüne Zertifikate werden sowohl für den erzeugten grünen |
Nettostrom, der durch den Erzeuger verbraucht wird, als auch für den | Nettostrom, der durch den Erzeuger verbraucht wird, als auch für den |
erzeugten grünen Nettostrom, der den Übertragungs- und | erzeugten grünen Nettostrom, der den Übertragungs- und |
Verteilungsnetzen geliefert wird oder mit Hilfe von Direktleitungen | Verteilungsnetzen geliefert wird oder mit Hilfe von Direktleitungen |
übertragen wird und der vor einer eventuellen Umwandlung gemessen | übertragen wird und der vor einer eventuellen Umwandlung gemessen |
wird, zuerkannt. Nettostrom ist der erzeugte Strom, der um den Strom, | wird, zuerkannt. Nettostrom ist der erzeugte Strom, der um den Strom, |
der durch die Betriebsausrüstungen der Erzeugungsanlage verbraucht | der durch die Betriebsausrüstungen der Erzeugungsanlage verbraucht |
wird, vermindert wird. | wird, vermindert wird. |
Der Netzbetreiber zeichnet den erzeugten grünen Strom auf der | Der Netzbetreiber zeichnet den erzeugten grünen Strom auf der |
Grundlage der messbaren Angaben auf, die monatlich vom Erzeuger zur | Grundlage der messbaren Angaben auf, die monatlich vom Erzeuger zur |
Verfügung gestellt werden. Der Erzeuger von grünem Strom muss diese | Verfügung gestellt werden. Der Erzeuger von grünem Strom muss diese |
Erzeugung mit Hilfe eines Stromzählers, der vom Rest der Anlage | Erzeugung mit Hilfe eines Stromzählers, der vom Rest der Anlage |
getrennt ist, messen. Der Netzbetreiber übermittelt monatlich diese | getrennt ist, messen. Der Netzbetreiber übermittelt monatlich diese |
pro Erzeugungsstandort gemessenen Angaben der Kommission. | pro Erzeugungsstandort gemessenen Angaben der Kommission. |
§ 3 - Ein grünes Zertifikat wird für eine Menge an erzeugtem grünem | § 3 - Ein grünes Zertifikat wird für eine Menge an erzeugtem grünem |
Strom, die einer MWh entspricht, ausgestellt. | Strom, die einer MWh entspricht, ausgestellt. |
§ 4 - Wenn weniger als eine MWh übrig bleibt, dürfen die übrig | § 4 - Wenn weniger als eine MWh übrig bleibt, dürfen die übrig |
gebliebenen kWh auf das folgende Quartal übertragen werden gemäss | gebliebenen kWh auf das folgende Quartal übertragen werden gemäss |
Artikel 11 des vorliegenden Erlasses. | Artikel 11 des vorliegenden Erlasses. |
Abschnitt IV - Verfahren zur Gewährung von grünen Zertifikaten für | Abschnitt IV - Verfahren zur Gewährung von grünen Zertifikaten für |
grünen Strom, | grünen Strom, |
der in den in Artikel 6 des Gesetzes erwähnten Anlagen erzeugt wird | der in den in Artikel 6 des Gesetzes erwähnten Anlagen erzeugt wird |
Art. 8 - Ein Antrag auf Gewährung von grünen Zertifikaten wird an die | Art. 8 - Ein Antrag auf Gewährung von grünen Zertifikaten wird an die |
Kommission gerichtet. Dieser Antrag wird anhand eines von der | Kommission gerichtet. Dieser Antrag wird anhand eines von der |
Kommission erstellten Formulars und gemäss den von ihr festgelegten | Kommission erstellten Formulars und gemäss den von ihr festgelegten |
Modalitäten gestellt. Der Antragsteller fügt diesem Formular eine von | Modalitäten gestellt. Der Antragsteller fügt diesem Formular eine von |
der offiziell zugelassenen Prüfstelle beglaubigte Kopie des | der offiziell zugelassenen Prüfstelle beglaubigte Kopie des |
Herkunftsnachweises, der ihm gemäss Artikel 4 des vorliegenden | Herkunftsnachweises, der ihm gemäss Artikel 4 des vorliegenden |
Erlasses ausgestellt worden ist, bei. | Erlasses ausgestellt worden ist, bei. |
Art. 9 - Die Kommission überprüft, ob das Antragsformular richtig und | Art. 9 - Die Kommission überprüft, ob das Antragsformular richtig und |
vollständig ausgefüllt ist. Stellt sie fest, dass der Antrag | vollständig ausgefüllt ist. Stellt sie fest, dass der Antrag |
unvollständig ist, verständigt sie den Antragsteller innerhalb einer | unvollständig ist, verständigt sie den Antragsteller innerhalb einer |
Frist von höchstens fünfzehn Tagen nach Eingang des Antrags. Die | Frist von höchstens fünfzehn Tagen nach Eingang des Antrags. Die |
Kommission präzisiert, was im Formular fehlt und legt eine Frist von | Kommission präzisiert, was im Formular fehlt und legt eine Frist von |
höchstens drei Wochen fest, innerhalb deren der Antragsteller seinen | höchstens drei Wochen fest, innerhalb deren der Antragsteller seinen |
Antrag ergänzen soll. | Antrag ergänzen soll. |
Art. 10 - Innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang des | Art. 10 - Innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang des |
richtigen und vollständigen Formulars überprüft die Kommission, ob der | richtigen und vollständigen Formulars überprüft die Kommission, ob der |
Antragsteller die Bedingungen für die Gewährung von grünen | Antragsteller die Bedingungen für die Gewährung von grünen |
Zertifikaten erfüllt und teilt ihm ihren Beschluss mit. Die Kommission | Zertifikaten erfüllt und teilt ihm ihren Beschluss mit. Die Kommission |
ist verpflichtet, den Antragsteller anzuhören, der dies beantragt. | ist verpflichtet, den Antragsteller anzuhören, der dies beantragt. |
Art. 11 - Grüne Zertifikate werden mindestens einmal pro Quartal nach | Art. 11 - Grüne Zertifikate werden mindestens einmal pro Quartal nach |
Annahme des Antrags in entmaterialisierter Form von der Kommission | Annahme des Antrags in entmaterialisierter Form von der Kommission |
zuerkannt. | zuerkannt. |
Die Kommission sendet dem Inhaber der in Artikel 6 des Gesetzes | Die Kommission sendet dem Inhaber der in Artikel 6 des Gesetzes |
erwähnten Konzession zur Nutzung von öffentlichem Gut, der den | erwähnten Konzession zur Nutzung von öffentlichem Gut, der den |
Herkunftsnachweis besitzt, mindestens einmal pro Quartal eine | Herkunftsnachweis besitzt, mindestens einmal pro Quartal eine |
Unterlage mit der Anzahl grüner Zertifikate, den Kode des | Unterlage mit der Anzahl grüner Zertifikate, den Kode des |
Herkunftsnachweises und den Erzeugungszeitraum. | Herkunftsnachweises und den Erzeugungszeitraum. |
Auf den grünen Zertifikaten angegebene Auskünfte werden von der | Auf den grünen Zertifikaten angegebene Auskünfte werden von der |
Kommission in der in Artikel 13 des vorliegenden Erlasses erwähnten | Kommission in der in Artikel 13 des vorliegenden Erlasses erwähnten |
Datenbank fortgeschrieben und verwaltet. | Datenbank fortgeschrieben und verwaltet. |
Inhaber grüner Zertifikate teilen der Kommission innerhalb fünfzehn | Inhaber grüner Zertifikate teilen der Kommission innerhalb fünfzehn |
Tagen und spätestens vor der nächsten Gewährung von grünen | Tagen und spätestens vor der nächsten Gewährung von grünen |
Zertifikaten jede Änderung der im Formular für die Beantragung der | Zertifikaten jede Änderung der im Formular für die Beantragung der |
grünen Zertifikate aufgenommenen Angaben mit. | grünen Zertifikate aufgenommenen Angaben mit. |
Art. 12 - Wenn die Kommission feststellt, dass die in Artikel 7 des | Art. 12 - Wenn die Kommission feststellt, dass die in Artikel 7 des |
vorliegenden Erlasses erwähnten Bedingungen für die Gewährung von | vorliegenden Erlasses erwähnten Bedingungen für die Gewährung von |
grünen Zertifikaten nicht mehr erfüllt sind, setzt sie den Inhaber der | grünen Zertifikaten nicht mehr erfüllt sind, setzt sie den Inhaber der |
in Artikel 6 des Gesetzes erwähnten Konzession zur Nutzung von | in Artikel 6 des Gesetzes erwähnten Konzession zur Nutzung von |
öffentlichem Gut, der den Herkunftsnachweis besitzt, davon in | öffentlichem Gut, der den Herkunftsnachweis besitzt, davon in |
Kenntnis. Die Kommission ist verpflichtet, den Antragsteller | Kenntnis. Die Kommission ist verpflichtet, den Antragsteller |
anzuhören, der dies beantragt. Die Kommission beschliesst | anzuhören, der dies beantragt. Die Kommission beschliesst |
gegebenenfalls keine grünen Zertifikate mehr für diese Anlage | gegebenenfalls keine grünen Zertifikate mehr für diese Anlage |
auszustellen. | auszustellen. |
Art. 13 - § 1 - Die Echtheit der grünen Zertifikate wird durch die | Art. 13 - § 1 - Die Echtheit der grünen Zertifikate wird durch die |
Eintragung in eine von der Kommission verwaltete zentralisierte | Eintragung in eine von der Kommission verwaltete zentralisierte |
Datenbank gewährleistet. | Datenbank gewährleistet. |
Die Datenbank enthält für alle grünen Zertifikate folgende Angaben: | Die Datenbank enthält für alle grünen Zertifikate folgende Angaben: |
- Personalien des Inhabers der in Artikel 6 des Gesetzes erwähnten | - Personalien des Inhabers der in Artikel 6 des Gesetzes erwähnten |
Konzession zur Nutzung von öffentlichem Gut, der den Herkunftsnachweis | Konzession zur Nutzung von öffentlichem Gut, der den Herkunftsnachweis |
besitzt, | besitzt, |
- Erzeugungsort, | - Erzeugungsort, |
- Erzeugungstechnologie und benutzte Energiequellen, | - Erzeugungstechnologie und benutzte Energiequellen, |
- zu entwickelnde Nettoleistung der Anlage, | - zu entwickelnde Nettoleistung der Anlage, |
- Datum der Inbetriebsetzung der Anlage, | - Datum der Inbetriebsetzung der Anlage, |
- eventuelle Beihilfen oder Zuschüsse, die für Bau oder Betrieb der | - eventuelle Beihilfen oder Zuschüsse, die für Bau oder Betrieb der |
Erzeugungsanlage oder für die Stromerzeugung durch diese | Erzeugungsanlage oder für die Stromerzeugung durch diese |
Erzeugungsanlage gewährt werden, | Erzeugungsanlage gewährt werden, |
- Jahr und Monat der Gewährung des grünen Zertifikats, | - Jahr und Monat der Gewährung des grünen Zertifikats, |
- Personalien des Inhabers des grünen Zertifikats, | - Personalien des Inhabers des grünen Zertifikats, |
- Registrierungsnummer der Transaktion, | - Registrierungsnummer der Transaktion, |
- Verkaufspreis des grünen Zertifikats. | - Verkaufspreis des grünen Zertifikats. |
§ 2 - Die in § 1 erwähnte Datenbank enthält das Register aller | § 2 - Die in § 1 erwähnte Datenbank enthält das Register aller |
ausgestellten grünen Zertifikate. Die grünen Zertifikate sind ab dem | ausgestellten grünen Zertifikate. Die grünen Zertifikate sind ab dem |
Datum ihrer Ausstellung für einen Zeitraum von fünf Jahren gültig. | Datum ihrer Ausstellung für einen Zeitraum von fünf Jahren gültig. |
Nach diesem Zeitraum wird die Gültigkeit des grünen Zertifikats | Nach diesem Zeitraum wird die Gültigkeit des grünen Zertifikats |
automatisch aufgehoben und dieses Zertifikat wird aus der Datenbank | automatisch aufgehoben und dieses Zertifikat wird aus der Datenbank |
gestrichen. | gestrichen. |
KAPITEL III - Massnahmen zur Sicherung des Absatzes auf dem Markt | KAPITEL III - Massnahmen zur Sicherung des Absatzes auf dem Markt |
eines Mindestvolumens an Strom aus erneuerbaren Energiequellen gegen | eines Mindestvolumens an Strom aus erneuerbaren Energiequellen gegen |
einen Mindestpreis | einen Mindestpreis |
Abschnitt I - Mindestpreise | Abschnitt I - Mindestpreise |
Art. 14 - § 1 - Um den Absatz auf dem Markt eines Mindestvolumens an | Art. 14 - § 1 - Um den Absatz auf dem Markt eines Mindestvolumens an |
grünem Strom gegen einen Mindestpreis zu sichern, wird gemäss den | grünem Strom gegen einen Mindestpreis zu sichern, wird gemäss den |
nachstehenden Bedingungen eine Mindestpreisregelung festgelegt. | nachstehenden Bedingungen eine Mindestpreisregelung festgelegt. |
Der Netzbetreiber ist verpflichtet, im Rahmen seiner Aufgabe des | Der Netzbetreiber ist verpflichtet, im Rahmen seiner Aufgabe des |
öffentlichen Dienstes beim Erzeuger von grünem Strom, der dies | öffentlichen Dienstes beim Erzeuger von grünem Strom, der dies |
beantragt, aufgrund des vorliegenden Erlasses, der | beantragt, aufgrund des vorliegenden Erlasses, der |
Elektrizitätsdekrete und der Elektrizitätsordonnanz ausgestellte grüne | Elektrizitätsdekrete und der Elektrizitätsordonnanz ausgestellte grüne |
Zertifikate zu einem je nach angewandter Produktionstechnologie | Zertifikate zu einem je nach angewandter Produktionstechnologie |
festgelegten Mindestpreis zu kaufen, nämlich: | festgelegten Mindestpreis zu kaufen, nämlich: |
- Offshore-Windenergie: 90 euro /MWh | - Offshore-Windenergie: 90 euro /MWh |
- Onshore-Windenergie: 50 euro /MWh | - Onshore-Windenergie: 50 euro /MWh |
- Wasserkraft: 50 euro /MWh | - Wasserkraft: 50 euro /MWh |
- Sonnenenergie: 150 euro /MWh | - Sonnenenergie: 150 euro /MWh |
- andere erneuerbare Energiequellen (unter anderem Biomasse): 20 euro | - andere erneuerbare Energiequellen (unter anderem Biomasse): 20 euro |
/MWh | /MWh |
Diese Kaufverpflichtung beginnt bei Inbetriebsetzung der | Diese Kaufverpflichtung beginnt bei Inbetriebsetzung der |
Erzeugungsanlage für einen Zeitraum von zehn Jahren. | Erzeugungsanlage für einen Zeitraum von zehn Jahren. |
§ 2 - Der Netzbetreiber muss diese Zertifikate in regelmässigen | § 2 - Der Netzbetreiber muss diese Zertifikate in regelmässigen |
Abständen auf den Markt bringen, um die mit dieser Verpflichtung | Abständen auf den Markt bringen, um die mit dieser Verpflichtung |
verbundenen Kosten zu decken. Die Kommission achtet auf die | verbundenen Kosten zu decken. Die Kommission achtet auf die |
Transparenz und Ordnungsmässigkeit des Verkaufs dieser Zertifikate | Transparenz und Ordnungsmässigkeit des Verkaufs dieser Zertifikate |
seitens des Netzbetreibers. | seitens des Netzbetreibers. |
Der Nettosaldo, der sich aus der Differenz zwischen dem Kaufpreis des | Der Nettosaldo, der sich aus der Differenz zwischen dem Kaufpreis des |
grünen Zertifikats seitens des Netzbetreibers und dem Verkaufspreis | grünen Zertifikats seitens des Netzbetreibers und dem Verkaufspreis |
dieses grünen Zertifikats auf dem Markt ergibt, wird durch Erhebung | dieses grünen Zertifikats auf dem Markt ergibt, wird durch Erhebung |
einer Gebühr auf die in Artikel 12 des Gesetzes erwähnten Tarife | einer Gebühr auf die in Artikel 12 des Gesetzes erwähnten Tarife |
finanziert. Die vorerwähnte Gebühr wird in Eurocent pro in das Netz | finanziert. Die vorerwähnte Gebühr wird in Eurocent pro in das Netz |
eingespeister kWh ausgedrückt, mit Ausnahme des Transits von | eingespeister kWh ausgedrückt, mit Ausnahme des Transits von |
Elektrizitätslieferungen. Der Betrag dieser Gebühr wird nach | Elektrizitätslieferungen. Der Betrag dieser Gebühr wird nach |
Stellungnahme der Kommission vom König festgelegt und jedes Jahr | Stellungnahme der Kommission vom König festgelegt und jedes Jahr |
revidiert. Der Netzbetreiber teilt der Kommission einmal pro Monat die | revidiert. Der Netzbetreiber teilt der Kommission einmal pro Monat die |
Liste der gekauften und verkauften grünen Zertifikate mit. Die | Liste der gekauften und verkauften grünen Zertifikate mit. Die |
Kommission kontrolliert die Verpflichtungen des Netzbetreibers, die | Kommission kontrolliert die Verpflichtungen des Netzbetreibers, die |
sich aus vorliegendem Erlass ergeben. | sich aus vorliegendem Erlass ergeben. |
Abschnitt II - Schluss- und Übergangsbestimmungen | Abschnitt II - Schluss- und Übergangsbestimmungen |
Art. 15 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juli 2003 in Kraft. | Art. 15 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juli 2003 in Kraft. |
Art. 16 - Der Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden | Art. 16 - Der Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden |
Erlasses beauftragt. | Erlasses beauftragt. |
Art. 17 - Vorliegender Erlass muss innerhalb sechs Monaten nach seinem | Art. 17 - Vorliegender Erlass muss innerhalb sechs Monaten nach seinem |
In-Kraft-Treten durch Gesetz bestätigt werden. | In-Kraft-Treten durch Gesetz bestätigt werden. |
Gegeben zu Brüssel, den 16. Juli 2002. | Gegeben zu Brüssel, den 16. Juli 2002. |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Mobilität und des | Die Vizepremierministerin und Ministerin der Mobilität und des |
Transportwesens | Transportwesens |
Frau I. DURANT | Frau I. DURANT |
Der Staatssekretär für Energie und Nachhaltige Entwicklung | Der Staatssekretär für Energie und Nachhaltige Entwicklung |
O. DELEUZE | O. DELEUZE |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 13 septembre 2004. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 13 septembre 2004. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Par le Roi : |
Le Ministre de l'Intérieur, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |