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Koninklijk Besluit van 13 juni 2012
gepubliceerd op 16 oktober 2014

Koninklijk besluit betreffende de aansprakelijkheid van vervoerders van passagiers over zee bij ongevallen. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst mobiliteit en vervoer
numac
2014014594
pub.
16/10/2014
prom.
13/06/2012
ELI
eli/besluit/2012/06/13/2014014594/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER


13 JUNI 2012. - Koninklijk besluit betreffende de aansprakelijkheid van vervoerders van passagiers over zee bij ongevallen. - Duitse vertaling


De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 13 juni 2012 betreffende de aansprakelijkheid van vervoerders van passagiers over zee bij ongevallen (Belgisch Staatsblad van 14 september 2012).

Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 13. JUNI 2012 - Königlicher Erlass über die Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 30.Januar 2012 zur Regelung von in Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten in Sachen Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See, Artikel 6;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 8. April 2010;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 11. Mai 2010;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses;

Aufgrund der vorherigen Untersuchung hinsichtlich der Notwendigkeit der Durchführung einer Nachhaltigkeitsprüfung mit der Schlussfolgerung, dass keine Nachhaltigkeitsprüfung erforderlich ist;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 51.108/4 des Staatsrates vom 16. April 2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Ministers der Nordsee, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Definitionen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu verstehen unter: 1. "Beauftragter Beamter": der in Artikel 2 Absatz 1 erwähnte Beamte;2. "PAL-Bescheinigung": eine in Artikel 4bis, Paragraph 2 des Athener Übereinkommens von 2002 erwähnte Bescheinigung. KAPITEL 2 - Die für die Ausstellung einer PAL-Bescheinigung zuständige Behörde Art. 2 - Die PAL-Bescheinigungen für Schiffe, die unter belgischer Flagge fahren, werden vom Generaldirektor der Generaldirektion Seeverkehr des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen ausgestellt.

Der beauftragte Beamte kann, falls er dies als zweckmäßig erachtet und unter den von ihm gestellten Bedingungen, PAL-Bescheinigungen für Schiffe, die unter der Flagge eines anderen Staates als Belgien fahren, der keinen Vertragsstaat zum Athener Übereinkommen von 2002 darstellt, unter folgenden Umständen ausstellen: 1. das Schiff läuft einen belgischen Hafen an;2. oder der Eigentümer oder der Reeder des Schiffes hat seinen Wohnsitz oder seine Niederlassung in Belgien;3. oder auf Antrag des Staates, unter dessen Flagge das Schiff fährt. KAPITEL 3 - Beantragung, Prüfung, Ausstellung, Ablehnung und Entzug der PAL-Bescheinigungen Art. 3 - Der Antrag auf Erhalt einer in Artikel 2 erwähnten PAL-Bescheinigung wird beim beauftragten Beamten unter den durch ihn festgelegten Bedingungen eingereicht.

Art. 4 - Der Antragsteller fügt dem an den beauftragten Beamten gerichteten Antrag ein Attest des Versicherers oder einer anderen Person, die die finanziellen Sicherheiten stellt bei, aus der hervorgeht, dass die in den Paragraphen 1 und 6 von Artikel 4bis des Athener Übereinkommens von 2002 erwähnten Bedingungen erfüllt sind.

Der beauftragte Beamte kann unter den Bedingungen, die er dazu festlegt, ein Attest des Versicherers oder einer anderen Person, die die finanziellen Sicherheiten stellt, in elektronischer Form annehmen.

Der beauftragte Beamte kann die Ausstellung einer PAL-Bescheinigung ablehnen oder eine durch ihn ausgestellte PAL-Bescheinigung entziehen, wenn auf sein Ersuchen keine Originalbescheinigung auf Papier vorgelegt wird.

Art. 5 - Vorbehaltlich der Zuständigkeiten der Belgischen Nationalbank kann der beauftragte Beamte die Ausstellung der PAL-Bescheinigung ablehnen oder eine durch ihn ausgestellte PAL-Bescheinigung entziehen, wenn er der Meinung ist, dass nicht ausreichend nachgewiesen ist, 1. dass alle im Athener Übereinkommen von 2002 und seinen Ausführungsbestimmungen festgelegten Auflagen erfüllt sind;2. oder dass die Versicherung oder finanziellen Sicherheiten tatsächlich die Unfallhaftung von Beförderern im Sinne des Athener Übereinkommens von 2002 decken;3. oder dass der betreffende Versicherer oder eine andere Person, die die finanziellen Sicherheiten stellt, ordnungsgemäß ermächtigt ist, die mit der Versorgung mit der durch das Athener Übereinkommen von 2002 vorgeschriebenen Versicherung oder finanziellen Sicherheiten verbundene Geschäftstätigkeit auszuüben;4. oder dass der betreffende Versicherer oder eine andere Person, die die finanziellen Sicherheiten stellt, vertrauenswürdig und finanziell in der Lage ist, den vom Athener Übereinkommen von 2002 auferlegten Verpflichtungen nachzukommen. Der beauftragte Beamte kann alle zusätzlichen Informationen im Hinblick auf die dazugehörige Untersuchung einholen. Die Beweislast liegt beim Antragsteller der PAL-Bescheinigung.

Art. 6 - Unbeschadet der diesbezüglichen Bestimmungen des Athener Übereinkommens von 2002 wird das Muster der in Artikel 2 erwähnten PAL-Bescheinigungen durch den beauftragten Beamten festgelegt.

Art. 7 - Die in Artikel 2 erwähnten PAL-Bescheinigungen werden für eine Dauer, deren Ablaufdatum mit dem Ablaufdatum der Versicherung oder finanziellen Sicherheiten übereinstimmt, mit einer Höchstdauer von 5 Jahren, ausgestellt.

Art. 8 - Die Ablehnung der Ausstellung einer PAL-Bescheinigung wird dem Antragsteller der Bescheinigung notifiziert. Der Antragsteller oder der auf der betreffenden Bescheinigung anzugebende Beförderer, der die Beförderung tatsächlich durchführt, kann fakultativen Widerspruch gegen eine Ablehnung der Ausstellung einer PAL-Bescheinigung beim Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Seeverkehr gehört, innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach dem Empfangsdatum der Notifizierung über die Ablehnung, die beantragte Bescheinigung auszustellen, einlegen.

Der Entzug einer PAL-Bescheinigung wird dem auf der betreffenden Bescheinigung angegebenen Beförderer, der tatsächlich die Beförderung durchführt, notifiziert. Der auf der betreffenden Bescheinigung angegebene Beförderer, der die Beförderung tatsächlich durchführt, kann fakultativen Widerspruch gegen einen Entzug einer PAL-Bescheinigung beim Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Seeverkehr gehört, innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach dem Empfangsdatum der Notifizierung über den Entzug einer Bescheinigung, einlegen.

KAPITEL 4 - Register der Versicherungsbestätigungen oder sonstigen finanziellen Sicherheiten Art. 9 - Die Generaldirektion Seeverkehr des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen führt die im Athener Übereinkommen von 2002 erwähnten Abschriften der im Sinne von Artikel 2 ausgestellten Bescheinigungen und die Atteste des Versicherers oder einer anderen Person, die die finanziellen Sicherheiten bezüglich der Bescheinigungen stellt, in einem Register der Versicherungsbestätigungen oder sonstiger finanzieller Sicherheiten.

Der beauftragte Beamte stellt jedem Interessehabendem, auf dessen Antrag, beglaubigte Abschriften der PAL-Bescheinigungen des in Absatz 1 erwähnten Registers und der sich darauf beziehenden Atteste der Versicherer oder einer anderen Person, die die finanziellen Sicherheiten bezüglich der Bescheinigungen stellt, aus oder er stellt gegebenenfalls ein Attest über die Nichtausstellung aus.

KAPITEL 5 - Vergütungen Art. 10 - Die Vergütung für die Ausstellung einer in Artikel 2 erwähnten PAL-Bescheinigung beträgt 25 EUR. Die Vergütung für die Ausstellung einer beglaubigten Abschrift oder eines Attests über die Nichtausstellung, erwähnt in Artikel 9 Absatz 2, beträgt 12,50 EUR. Die im ersten Absatz erwähnten Beträge werden jährlich am 1. Januar an den Verbraucherpreisindex auf Grundlage der folgenden Formel angepasst: der im ersten Absatz festgelegte Grundbetrag multipliziert mit dem neuen Indexwert und geteilt durch den Anfangsindex. Der neue Indexwert entspricht dem Verbraucherpreisindex des Monats November des Jahres, das dem Jahr vorausgeht, indem der Betrag der Vergütung angepasst wird. Der Anfangsindex entspricht dem Verbraucherpreisindex des Monates November 2012. Das erhaltene Ergebnis wird auf den nächsten Euro aufgerundet, wenn die Dezimalzahlen des berechneten Betrags höher oder gleich 50 Cent sind. Es wird auf den nächsten Euro abgerundet, wenn dieser Teil niedriger als 50 Cent ist.

Die Vergütung für die Ausstellung einer in Artikel 2 erwähnten PAL-Bescheinigung ist vom Antragsteller oder dem auf der betreffenden Bescheinigung angegebenen Beförderer, der die Beförderung tatsächlich durchführt, zu entrichten. Die Vergütung für die Ausstellung einer beglaubigten Abschrift oder eines Attests über die Nichtausstellung, erwähnt in Artikel 10 Absatz 2, ist vom Antragsteller zu entrichten.

Die Vergütungen werden nach den Anweisungen des beauftragten Beamten bezahlt.

KAPITEL 6 - Schlussbestimmungen Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt frühestens an den folgenden Daten in Kraft: - Datum des Inkrafttretens des Beitritts Belgien zum Protokoll von 2002 zum Athener Übereinkommen von 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See; - Geltungsbeginn der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 vom 23. April 2009 über die Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See.

Art. 12 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Seeverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 13. Juni 2012 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Nordsee J. VANDE LANOTTE

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