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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 13/06/2012
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Koninklijk besluit betreffende de aansprakelijkheid van vervoerders van passagiers over zee bij ongevallen. - Duitse vertaling Arrêté royal relatif à la responsabilité des transporteurs de passagers par mer en cas d'accident. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS
13 JUNI 2012. - Koninklijk besluit betreffende de aansprakelijkheid 13 JUIN 2012. - Arrêté royal relatif à la responsabilité des
van vervoerders van passagiers over zee bij ongevallen. - Duitse transporteurs de passagers par mer en cas d'accident. - Traduction
vertaling allemande
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 13 juni 2012 betreffende de aansprakelijkheid van l'arrêté royal du 13 juin 2012 relatif à la responsabilité des
vervoerders van passagiers over zee bij ongevallen (Belgisch transporteurs de passagers par mer en cas d'accident (Moniteur belge
Staatsblad van 14 september 2012). du 14 septembre 2012).
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Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel. public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
13. JUNI 2012 - Königlicher Erlass über die Unfallhaftung von 13. JUNI 2012 - Königlicher Erlass über die Unfallhaftung von
Beförderern von Reisenden auf See Beförderern von Reisenden auf See
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 30. Januar 2012 zur Regelung von in Artikel Aufgrund des Gesetzes vom 30. Januar 2012 zur Regelung von in Artikel
78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten in Sachen Unfallhaftung 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten in Sachen Unfallhaftung
von Beförderern von Reisenden auf See, Artikel 6; von Beförderern von Reisenden auf See, Artikel 6;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 8. April 2010; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 8. April 2010;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 11. Mai Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 11. Mai
2010; 2010;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung
des vorliegenden Erlasses; des vorliegenden Erlasses;
Aufgrund der vorherigen Untersuchung hinsichtlich der Notwendigkeit Aufgrund der vorherigen Untersuchung hinsichtlich der Notwendigkeit
der Durchführung einer Nachhaltigkeitsprüfung mit der der Durchführung einer Nachhaltigkeitsprüfung mit der
Schlussfolgerung, dass keine Nachhaltigkeitsprüfung erforderlich ist; Schlussfolgerung, dass keine Nachhaltigkeitsprüfung erforderlich ist;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 51.108/4 des Staatsrates vom 16. April Aufgrund des Gutachtens Nr. 51.108/4 des Staatsrates vom 16. April
2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers der Nordsee, Auf Vorschlag des Ministers der Nordsee,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL 1 - Definitionen KAPITEL 1 - Definitionen
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu
verstehen unter: verstehen unter:
1. "Beauftragter Beamter": der in Artikel 2 Absatz 1 erwähnte Beamte; 1. "Beauftragter Beamter": der in Artikel 2 Absatz 1 erwähnte Beamte;
2. "PAL-Bescheinigung": eine in Artikel 4bis, Paragraph 2 des Athener 2. "PAL-Bescheinigung": eine in Artikel 4bis, Paragraph 2 des Athener
Übereinkommens von 2002 erwähnte Bescheinigung. Übereinkommens von 2002 erwähnte Bescheinigung.
KAPITEL 2 - Die für die Ausstellung einer PAL-Bescheinigung zuständige KAPITEL 2 - Die für die Ausstellung einer PAL-Bescheinigung zuständige
Behörde Behörde
Art. 2 - Die PAL-Bescheinigungen für Schiffe, die unter belgischer Art. 2 - Die PAL-Bescheinigungen für Schiffe, die unter belgischer
Flagge fahren, werden vom Generaldirektor der Generaldirektion Flagge fahren, werden vom Generaldirektor der Generaldirektion
Seeverkehr des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Seeverkehr des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und
Transportwesen ausgestellt. Transportwesen ausgestellt.
Der beauftragte Beamte kann, falls er dies als zweckmäßig erachtet und Der beauftragte Beamte kann, falls er dies als zweckmäßig erachtet und
unter den von ihm gestellten Bedingungen, PAL-Bescheinigungen für unter den von ihm gestellten Bedingungen, PAL-Bescheinigungen für
Schiffe, die unter der Flagge eines anderen Staates als Belgien Schiffe, die unter der Flagge eines anderen Staates als Belgien
fahren, der keinen Vertragsstaat zum Athener Übereinkommen von 2002 fahren, der keinen Vertragsstaat zum Athener Übereinkommen von 2002
darstellt, unter folgenden Umständen ausstellen: darstellt, unter folgenden Umständen ausstellen:
1. das Schiff läuft einen belgischen Hafen an; 1. das Schiff läuft einen belgischen Hafen an;
2. oder der Eigentümer oder der Reeder des Schiffes hat seinen 2. oder der Eigentümer oder der Reeder des Schiffes hat seinen
Wohnsitz oder seine Niederlassung in Belgien; Wohnsitz oder seine Niederlassung in Belgien;
3. oder auf Antrag des Staates, unter dessen Flagge das Schiff fährt. 3. oder auf Antrag des Staates, unter dessen Flagge das Schiff fährt.
KAPITEL 3 - Beantragung, Prüfung, Ausstellung, Ablehnung und Entzug KAPITEL 3 - Beantragung, Prüfung, Ausstellung, Ablehnung und Entzug
der PAL-Bescheinigungen der PAL-Bescheinigungen
Art. 3 - Der Antrag auf Erhalt einer in Artikel 2 erwähnten Art. 3 - Der Antrag auf Erhalt einer in Artikel 2 erwähnten
PAL-Bescheinigung wird beim beauftragten Beamten unter den durch ihn PAL-Bescheinigung wird beim beauftragten Beamten unter den durch ihn
festgelegten Bedingungen eingereicht. festgelegten Bedingungen eingereicht.
Art. 4 - Der Antragsteller fügt dem an den beauftragten Beamten Art. 4 - Der Antragsteller fügt dem an den beauftragten Beamten
gerichteten Antrag ein Attest des Versicherers oder einer anderen gerichteten Antrag ein Attest des Versicherers oder einer anderen
Person, die die finanziellen Sicherheiten stellt bei, aus der Person, die die finanziellen Sicherheiten stellt bei, aus der
hervorgeht, dass die in den Paragraphen 1 und 6 von Artikel 4bis des hervorgeht, dass die in den Paragraphen 1 und 6 von Artikel 4bis des
Athener Übereinkommens von 2002 erwähnten Bedingungen erfüllt sind. Athener Übereinkommens von 2002 erwähnten Bedingungen erfüllt sind.
Der beauftragte Beamte kann unter den Bedingungen, die er dazu Der beauftragte Beamte kann unter den Bedingungen, die er dazu
festlegt, ein Attest des Versicherers oder einer anderen Person, die festlegt, ein Attest des Versicherers oder einer anderen Person, die
die finanziellen Sicherheiten stellt, in elektronischer Form annehmen. die finanziellen Sicherheiten stellt, in elektronischer Form annehmen.
Der beauftragte Beamte kann die Ausstellung einer PAL-Bescheinigung Der beauftragte Beamte kann die Ausstellung einer PAL-Bescheinigung
ablehnen oder eine durch ihn ausgestellte PAL-Bescheinigung entziehen, ablehnen oder eine durch ihn ausgestellte PAL-Bescheinigung entziehen,
wenn auf sein Ersuchen keine Originalbescheinigung auf Papier wenn auf sein Ersuchen keine Originalbescheinigung auf Papier
vorgelegt wird. vorgelegt wird.
Art. 5 - Vorbehaltlich der Zuständigkeiten der Belgischen Nationalbank Art. 5 - Vorbehaltlich der Zuständigkeiten der Belgischen Nationalbank
kann der beauftragte Beamte die Ausstellung der PAL-Bescheinigung kann der beauftragte Beamte die Ausstellung der PAL-Bescheinigung
ablehnen oder eine durch ihn ausgestellte PAL-Bescheinigung entziehen, ablehnen oder eine durch ihn ausgestellte PAL-Bescheinigung entziehen,
wenn er der Meinung ist, dass nicht ausreichend nachgewiesen ist, wenn er der Meinung ist, dass nicht ausreichend nachgewiesen ist,
1. dass alle im Athener Übereinkommen von 2002 und seinen 1. dass alle im Athener Übereinkommen von 2002 und seinen
Ausführungsbestimmungen festgelegten Auflagen erfüllt sind; Ausführungsbestimmungen festgelegten Auflagen erfüllt sind;
2. oder dass die Versicherung oder finanziellen Sicherheiten 2. oder dass die Versicherung oder finanziellen Sicherheiten
tatsächlich die Unfallhaftung von Beförderern im Sinne des Athener tatsächlich die Unfallhaftung von Beförderern im Sinne des Athener
Übereinkommens von 2002 decken; Übereinkommens von 2002 decken;
3. oder dass der betreffende Versicherer oder eine andere Person, die 3. oder dass der betreffende Versicherer oder eine andere Person, die
die finanziellen Sicherheiten stellt, ordnungsgemäß ermächtigt ist, die finanziellen Sicherheiten stellt, ordnungsgemäß ermächtigt ist,
die mit der Versorgung mit der durch das Athener Übereinkommen von die mit der Versorgung mit der durch das Athener Übereinkommen von
2002 vorgeschriebenen Versicherung oder finanziellen Sicherheiten 2002 vorgeschriebenen Versicherung oder finanziellen Sicherheiten
verbundene Geschäftstätigkeit auszuüben; verbundene Geschäftstätigkeit auszuüben;
4. oder dass der betreffende Versicherer oder eine andere Person, die 4. oder dass der betreffende Versicherer oder eine andere Person, die
die finanziellen Sicherheiten stellt, vertrauenswürdig und finanziell die finanziellen Sicherheiten stellt, vertrauenswürdig und finanziell
in der Lage ist, den vom Athener Übereinkommen von 2002 auferlegten in der Lage ist, den vom Athener Übereinkommen von 2002 auferlegten
Verpflichtungen nachzukommen. Verpflichtungen nachzukommen.
Der beauftragte Beamte kann alle zusätzlichen Informationen im Der beauftragte Beamte kann alle zusätzlichen Informationen im
Hinblick auf die dazugehörige Untersuchung einholen. Die Beweislast Hinblick auf die dazugehörige Untersuchung einholen. Die Beweislast
liegt beim Antragsteller der PAL-Bescheinigung. liegt beim Antragsteller der PAL-Bescheinigung.
Art. 6 - Unbeschadet der diesbezüglichen Bestimmungen des Athener Art. 6 - Unbeschadet der diesbezüglichen Bestimmungen des Athener
Übereinkommens von 2002 wird das Muster der in Artikel 2 erwähnten Übereinkommens von 2002 wird das Muster der in Artikel 2 erwähnten
PAL-Bescheinigungen durch den beauftragten Beamten festgelegt. PAL-Bescheinigungen durch den beauftragten Beamten festgelegt.
Art. 7 - Die in Artikel 2 erwähnten PAL-Bescheinigungen werden für Art. 7 - Die in Artikel 2 erwähnten PAL-Bescheinigungen werden für
eine Dauer, deren Ablaufdatum mit dem Ablaufdatum der Versicherung eine Dauer, deren Ablaufdatum mit dem Ablaufdatum der Versicherung
oder finanziellen Sicherheiten übereinstimmt, mit einer Höchstdauer oder finanziellen Sicherheiten übereinstimmt, mit einer Höchstdauer
von 5 Jahren, ausgestellt. von 5 Jahren, ausgestellt.
Art. 8 - Die Ablehnung der Ausstellung einer PAL-Bescheinigung wird Art. 8 - Die Ablehnung der Ausstellung einer PAL-Bescheinigung wird
dem Antragsteller der Bescheinigung notifiziert. Der Antragsteller dem Antragsteller der Bescheinigung notifiziert. Der Antragsteller
oder der auf der betreffenden Bescheinigung anzugebende Beförderer, oder der auf der betreffenden Bescheinigung anzugebende Beförderer,
der die Beförderung tatsächlich durchführt, kann fakultativen der die Beförderung tatsächlich durchführt, kann fakultativen
Widerspruch gegen eine Ablehnung der Ausstellung einer Widerspruch gegen eine Ablehnung der Ausstellung einer
PAL-Bescheinigung beim Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der PAL-Bescheinigung beim Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der
Seeverkehr gehört, innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach dem Seeverkehr gehört, innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach dem
Empfangsdatum der Notifizierung über die Ablehnung, die beantragte Empfangsdatum der Notifizierung über die Ablehnung, die beantragte
Bescheinigung auszustellen, einlegen. Bescheinigung auszustellen, einlegen.
Der Entzug einer PAL-Bescheinigung wird dem auf der betreffenden Der Entzug einer PAL-Bescheinigung wird dem auf der betreffenden
Bescheinigung angegebenen Beförderer, der tatsächlich die Beförderung Bescheinigung angegebenen Beförderer, der tatsächlich die Beförderung
durchführt, notifiziert. Der auf der betreffenden Bescheinigung durchführt, notifiziert. Der auf der betreffenden Bescheinigung
angegebene Beförderer, der die Beförderung tatsächlich durchführt, angegebene Beförderer, der die Beförderung tatsächlich durchführt,
kann fakultativen Widerspruch gegen einen Entzug einer kann fakultativen Widerspruch gegen einen Entzug einer
PAL-Bescheinigung beim Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der PAL-Bescheinigung beim Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der
Seeverkehr gehört, innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach dem Seeverkehr gehört, innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach dem
Empfangsdatum der Notifizierung über den Entzug einer Bescheinigung, Empfangsdatum der Notifizierung über den Entzug einer Bescheinigung,
einlegen. einlegen.
KAPITEL 4 - Register der Versicherungsbestätigungen oder sonstigen KAPITEL 4 - Register der Versicherungsbestätigungen oder sonstigen
finanziellen Sicherheiten finanziellen Sicherheiten
Art. 9 - Die Generaldirektion Seeverkehr des Föderalen Öffentlichen Art. 9 - Die Generaldirektion Seeverkehr des Föderalen Öffentlichen
Dienstes Mobilität und Transportwesen führt die im Athener Dienstes Mobilität und Transportwesen führt die im Athener
Übereinkommen von 2002 erwähnten Abschriften der im Sinne von Artikel Übereinkommen von 2002 erwähnten Abschriften der im Sinne von Artikel
2 ausgestellten Bescheinigungen und die Atteste des Versicherers oder 2 ausgestellten Bescheinigungen und die Atteste des Versicherers oder
einer anderen Person, die die finanziellen Sicherheiten bezüglich der einer anderen Person, die die finanziellen Sicherheiten bezüglich der
Bescheinigungen stellt, in einem Register der Bescheinigungen stellt, in einem Register der
Versicherungsbestätigungen oder sonstiger finanzieller Sicherheiten. Versicherungsbestätigungen oder sonstiger finanzieller Sicherheiten.
Der beauftragte Beamte stellt jedem Interessehabendem, auf dessen Der beauftragte Beamte stellt jedem Interessehabendem, auf dessen
Antrag, beglaubigte Abschriften der PAL-Bescheinigungen des in Absatz Antrag, beglaubigte Abschriften der PAL-Bescheinigungen des in Absatz
1 erwähnten Registers und der sich darauf beziehenden Atteste der 1 erwähnten Registers und der sich darauf beziehenden Atteste der
Versicherer oder einer anderen Person, die die finanziellen Versicherer oder einer anderen Person, die die finanziellen
Sicherheiten bezüglich der Bescheinigungen stellt, aus oder er stellt Sicherheiten bezüglich der Bescheinigungen stellt, aus oder er stellt
gegebenenfalls ein Attest über die Nichtausstellung aus. gegebenenfalls ein Attest über die Nichtausstellung aus.
KAPITEL 5 - Vergütungen KAPITEL 5 - Vergütungen
Art. 10 - Die Vergütung für die Ausstellung einer in Artikel 2 Art. 10 - Die Vergütung für die Ausstellung einer in Artikel 2
erwähnten PAL-Bescheinigung beträgt 25 EUR. Die Vergütung für die erwähnten PAL-Bescheinigung beträgt 25 EUR. Die Vergütung für die
Ausstellung einer beglaubigten Abschrift oder eines Attests über die Ausstellung einer beglaubigten Abschrift oder eines Attests über die
Nichtausstellung, erwähnt in Artikel 9 Absatz 2, beträgt 12,50 EUR. Nichtausstellung, erwähnt in Artikel 9 Absatz 2, beträgt 12,50 EUR.
Die im ersten Absatz erwähnten Beträge werden jährlich am 1. Januar an Die im ersten Absatz erwähnten Beträge werden jährlich am 1. Januar an
den Verbraucherpreisindex auf Grundlage der folgenden Formel den Verbraucherpreisindex auf Grundlage der folgenden Formel
angepasst: der im ersten Absatz festgelegte Grundbetrag multipliziert angepasst: der im ersten Absatz festgelegte Grundbetrag multipliziert
mit dem neuen Indexwert und geteilt durch den Anfangsindex. Der neue mit dem neuen Indexwert und geteilt durch den Anfangsindex. Der neue
Indexwert entspricht dem Verbraucherpreisindex des Monats November des Indexwert entspricht dem Verbraucherpreisindex des Monats November des
Jahres, das dem Jahr vorausgeht, indem der Betrag der Vergütung Jahres, das dem Jahr vorausgeht, indem der Betrag der Vergütung
angepasst wird. Der Anfangsindex entspricht dem Verbraucherpreisindex angepasst wird. Der Anfangsindex entspricht dem Verbraucherpreisindex
des Monates November 2012. Das erhaltene Ergebnis wird auf den des Monates November 2012. Das erhaltene Ergebnis wird auf den
nächsten Euro aufgerundet, wenn die Dezimalzahlen des berechneten nächsten Euro aufgerundet, wenn die Dezimalzahlen des berechneten
Betrags höher oder gleich 50 Cent sind. Es wird auf den nächsten Euro Betrags höher oder gleich 50 Cent sind. Es wird auf den nächsten Euro
abgerundet, wenn dieser Teil niedriger als 50 Cent ist. abgerundet, wenn dieser Teil niedriger als 50 Cent ist.
Die Vergütung für die Ausstellung einer in Artikel 2 erwähnten Die Vergütung für die Ausstellung einer in Artikel 2 erwähnten
PAL-Bescheinigung ist vom Antragsteller oder dem auf der betreffenden PAL-Bescheinigung ist vom Antragsteller oder dem auf der betreffenden
Bescheinigung angegebenen Beförderer, der die Beförderung tatsächlich Bescheinigung angegebenen Beförderer, der die Beförderung tatsächlich
durchführt, zu entrichten. Die Vergütung für die Ausstellung einer durchführt, zu entrichten. Die Vergütung für die Ausstellung einer
beglaubigten Abschrift oder eines Attests über die Nichtausstellung, beglaubigten Abschrift oder eines Attests über die Nichtausstellung,
erwähnt in Artikel 10 Absatz 2, ist vom Antragsteller zu entrichten. erwähnt in Artikel 10 Absatz 2, ist vom Antragsteller zu entrichten.
Die Vergütungen werden nach den Anweisungen des beauftragten Beamten Die Vergütungen werden nach den Anweisungen des beauftragten Beamten
bezahlt. bezahlt.
KAPITEL 6 - Schlussbestimmungen KAPITEL 6 - Schlussbestimmungen
Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt frühestens an den folgenden Daten Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt frühestens an den folgenden Daten
in Kraft: in Kraft:
- Datum des Inkrafttretens des Beitritts Belgien zum Protokoll von - Datum des Inkrafttretens des Beitritts Belgien zum Protokoll von
2002 zum Athener Übereinkommen von 1974 über die Beförderung von 2002 zum Athener Übereinkommen von 1974 über die Beförderung von
Reisenden und ihrem Gepäck auf See; Reisenden und ihrem Gepäck auf See;
- Geltungsbeginn der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 vom 23. April 2009 - Geltungsbeginn der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 vom 23. April 2009
über die Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See. über die Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See.
Art. 12 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Seeverkehr Art. 12 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Seeverkehr
gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 13. Juni 2012 Gegeben zu Brüssel, den 13. Juni 2012
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Nordsee Der Minister der Nordsee
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
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