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Koninklijk besluit betreffende de aansprakelijkheid van vervoerders van passagiers over zee bij ongevallen. - Duitse vertaling | Arrêté royal relatif à la responsabilité des transporteurs de passagers par mer en cas d'accident. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER | SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS |
13 JUNI 2012. - Koninklijk besluit betreffende de aansprakelijkheid | 13 JUIN 2012. - Arrêté royal relatif à la responsabilité des |
van vervoerders van passagiers over zee bij ongevallen. - Duitse | transporteurs de passagers par mer en cas d'accident. - Traduction |
vertaling | allemande |
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 13 juni 2012 betreffende de aansprakelijkheid van | l'arrêté royal du 13 juin 2012 relatif à la responsabilité des |
vervoerders van passagiers over zee bij ongevallen (Belgisch | transporteurs de passagers par mer en cas d'accident (Moniteur belge |
Staatsblad van 14 september 2012). | du 14 septembre 2012). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale | Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service |
Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel. | public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
13. JUNI 2012 - Königlicher Erlass über die Unfallhaftung von | 13. JUNI 2012 - Königlicher Erlass über die Unfallhaftung von |
Beförderern von Reisenden auf See | Beförderern von Reisenden auf See |
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 30. Januar 2012 zur Regelung von in Artikel | Aufgrund des Gesetzes vom 30. Januar 2012 zur Regelung von in Artikel |
78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten in Sachen Unfallhaftung | 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten in Sachen Unfallhaftung |
von Beförderern von Reisenden auf See, Artikel 6; | von Beförderern von Reisenden auf See, Artikel 6; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 8. April 2010; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 8. April 2010; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 11. Mai | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 11. Mai |
2010; | 2010; |
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung |
des vorliegenden Erlasses; | des vorliegenden Erlasses; |
Aufgrund der vorherigen Untersuchung hinsichtlich der Notwendigkeit | Aufgrund der vorherigen Untersuchung hinsichtlich der Notwendigkeit |
der Durchführung einer Nachhaltigkeitsprüfung mit der | der Durchführung einer Nachhaltigkeitsprüfung mit der |
Schlussfolgerung, dass keine Nachhaltigkeitsprüfung erforderlich ist; | Schlussfolgerung, dass keine Nachhaltigkeitsprüfung erforderlich ist; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 51.108/4 des Staatsrates vom 16. April | Aufgrund des Gutachtens Nr. 51.108/4 des Staatsrates vom 16. April |
2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am | 2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Ministers der Nordsee, | Auf Vorschlag des Ministers der Nordsee, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL 1 - Definitionen | KAPITEL 1 - Definitionen |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu |
verstehen unter: | verstehen unter: |
1. "Beauftragter Beamter": der in Artikel 2 Absatz 1 erwähnte Beamte; | 1. "Beauftragter Beamter": der in Artikel 2 Absatz 1 erwähnte Beamte; |
2. "PAL-Bescheinigung": eine in Artikel 4bis, Paragraph 2 des Athener | 2. "PAL-Bescheinigung": eine in Artikel 4bis, Paragraph 2 des Athener |
Übereinkommens von 2002 erwähnte Bescheinigung. | Übereinkommens von 2002 erwähnte Bescheinigung. |
KAPITEL 2 - Die für die Ausstellung einer PAL-Bescheinigung zuständige | KAPITEL 2 - Die für die Ausstellung einer PAL-Bescheinigung zuständige |
Behörde | Behörde |
Art. 2 - Die PAL-Bescheinigungen für Schiffe, die unter belgischer | Art. 2 - Die PAL-Bescheinigungen für Schiffe, die unter belgischer |
Flagge fahren, werden vom Generaldirektor der Generaldirektion | Flagge fahren, werden vom Generaldirektor der Generaldirektion |
Seeverkehr des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und | Seeverkehr des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und |
Transportwesen ausgestellt. | Transportwesen ausgestellt. |
Der beauftragte Beamte kann, falls er dies als zweckmäßig erachtet und | Der beauftragte Beamte kann, falls er dies als zweckmäßig erachtet und |
unter den von ihm gestellten Bedingungen, PAL-Bescheinigungen für | unter den von ihm gestellten Bedingungen, PAL-Bescheinigungen für |
Schiffe, die unter der Flagge eines anderen Staates als Belgien | Schiffe, die unter der Flagge eines anderen Staates als Belgien |
fahren, der keinen Vertragsstaat zum Athener Übereinkommen von 2002 | fahren, der keinen Vertragsstaat zum Athener Übereinkommen von 2002 |
darstellt, unter folgenden Umständen ausstellen: | darstellt, unter folgenden Umständen ausstellen: |
1. das Schiff läuft einen belgischen Hafen an; | 1. das Schiff läuft einen belgischen Hafen an; |
2. oder der Eigentümer oder der Reeder des Schiffes hat seinen | 2. oder der Eigentümer oder der Reeder des Schiffes hat seinen |
Wohnsitz oder seine Niederlassung in Belgien; | Wohnsitz oder seine Niederlassung in Belgien; |
3. oder auf Antrag des Staates, unter dessen Flagge das Schiff fährt. | 3. oder auf Antrag des Staates, unter dessen Flagge das Schiff fährt. |
KAPITEL 3 - Beantragung, Prüfung, Ausstellung, Ablehnung und Entzug | KAPITEL 3 - Beantragung, Prüfung, Ausstellung, Ablehnung und Entzug |
der PAL-Bescheinigungen | der PAL-Bescheinigungen |
Art. 3 - Der Antrag auf Erhalt einer in Artikel 2 erwähnten | Art. 3 - Der Antrag auf Erhalt einer in Artikel 2 erwähnten |
PAL-Bescheinigung wird beim beauftragten Beamten unter den durch ihn | PAL-Bescheinigung wird beim beauftragten Beamten unter den durch ihn |
festgelegten Bedingungen eingereicht. | festgelegten Bedingungen eingereicht. |
Art. 4 - Der Antragsteller fügt dem an den beauftragten Beamten | Art. 4 - Der Antragsteller fügt dem an den beauftragten Beamten |
gerichteten Antrag ein Attest des Versicherers oder einer anderen | gerichteten Antrag ein Attest des Versicherers oder einer anderen |
Person, die die finanziellen Sicherheiten stellt bei, aus der | Person, die die finanziellen Sicherheiten stellt bei, aus der |
hervorgeht, dass die in den Paragraphen 1 und 6 von Artikel 4bis des | hervorgeht, dass die in den Paragraphen 1 und 6 von Artikel 4bis des |
Athener Übereinkommens von 2002 erwähnten Bedingungen erfüllt sind. | Athener Übereinkommens von 2002 erwähnten Bedingungen erfüllt sind. |
Der beauftragte Beamte kann unter den Bedingungen, die er dazu | Der beauftragte Beamte kann unter den Bedingungen, die er dazu |
festlegt, ein Attest des Versicherers oder einer anderen Person, die | festlegt, ein Attest des Versicherers oder einer anderen Person, die |
die finanziellen Sicherheiten stellt, in elektronischer Form annehmen. | die finanziellen Sicherheiten stellt, in elektronischer Form annehmen. |
Der beauftragte Beamte kann die Ausstellung einer PAL-Bescheinigung | Der beauftragte Beamte kann die Ausstellung einer PAL-Bescheinigung |
ablehnen oder eine durch ihn ausgestellte PAL-Bescheinigung entziehen, | ablehnen oder eine durch ihn ausgestellte PAL-Bescheinigung entziehen, |
wenn auf sein Ersuchen keine Originalbescheinigung auf Papier | wenn auf sein Ersuchen keine Originalbescheinigung auf Papier |
vorgelegt wird. | vorgelegt wird. |
Art. 5 - Vorbehaltlich der Zuständigkeiten der Belgischen Nationalbank | Art. 5 - Vorbehaltlich der Zuständigkeiten der Belgischen Nationalbank |
kann der beauftragte Beamte die Ausstellung der PAL-Bescheinigung | kann der beauftragte Beamte die Ausstellung der PAL-Bescheinigung |
ablehnen oder eine durch ihn ausgestellte PAL-Bescheinigung entziehen, | ablehnen oder eine durch ihn ausgestellte PAL-Bescheinigung entziehen, |
wenn er der Meinung ist, dass nicht ausreichend nachgewiesen ist, | wenn er der Meinung ist, dass nicht ausreichend nachgewiesen ist, |
1. dass alle im Athener Übereinkommen von 2002 und seinen | 1. dass alle im Athener Übereinkommen von 2002 und seinen |
Ausführungsbestimmungen festgelegten Auflagen erfüllt sind; | Ausführungsbestimmungen festgelegten Auflagen erfüllt sind; |
2. oder dass die Versicherung oder finanziellen Sicherheiten | 2. oder dass die Versicherung oder finanziellen Sicherheiten |
tatsächlich die Unfallhaftung von Beförderern im Sinne des Athener | tatsächlich die Unfallhaftung von Beförderern im Sinne des Athener |
Übereinkommens von 2002 decken; | Übereinkommens von 2002 decken; |
3. oder dass der betreffende Versicherer oder eine andere Person, die | 3. oder dass der betreffende Versicherer oder eine andere Person, die |
die finanziellen Sicherheiten stellt, ordnungsgemäß ermächtigt ist, | die finanziellen Sicherheiten stellt, ordnungsgemäß ermächtigt ist, |
die mit der Versorgung mit der durch das Athener Übereinkommen von | die mit der Versorgung mit der durch das Athener Übereinkommen von |
2002 vorgeschriebenen Versicherung oder finanziellen Sicherheiten | 2002 vorgeschriebenen Versicherung oder finanziellen Sicherheiten |
verbundene Geschäftstätigkeit auszuüben; | verbundene Geschäftstätigkeit auszuüben; |
4. oder dass der betreffende Versicherer oder eine andere Person, die | 4. oder dass der betreffende Versicherer oder eine andere Person, die |
die finanziellen Sicherheiten stellt, vertrauenswürdig und finanziell | die finanziellen Sicherheiten stellt, vertrauenswürdig und finanziell |
in der Lage ist, den vom Athener Übereinkommen von 2002 auferlegten | in der Lage ist, den vom Athener Übereinkommen von 2002 auferlegten |
Verpflichtungen nachzukommen. | Verpflichtungen nachzukommen. |
Der beauftragte Beamte kann alle zusätzlichen Informationen im | Der beauftragte Beamte kann alle zusätzlichen Informationen im |
Hinblick auf die dazugehörige Untersuchung einholen. Die Beweislast | Hinblick auf die dazugehörige Untersuchung einholen. Die Beweislast |
liegt beim Antragsteller der PAL-Bescheinigung. | liegt beim Antragsteller der PAL-Bescheinigung. |
Art. 6 - Unbeschadet der diesbezüglichen Bestimmungen des Athener | Art. 6 - Unbeschadet der diesbezüglichen Bestimmungen des Athener |
Übereinkommens von 2002 wird das Muster der in Artikel 2 erwähnten | Übereinkommens von 2002 wird das Muster der in Artikel 2 erwähnten |
PAL-Bescheinigungen durch den beauftragten Beamten festgelegt. | PAL-Bescheinigungen durch den beauftragten Beamten festgelegt. |
Art. 7 - Die in Artikel 2 erwähnten PAL-Bescheinigungen werden für | Art. 7 - Die in Artikel 2 erwähnten PAL-Bescheinigungen werden für |
eine Dauer, deren Ablaufdatum mit dem Ablaufdatum der Versicherung | eine Dauer, deren Ablaufdatum mit dem Ablaufdatum der Versicherung |
oder finanziellen Sicherheiten übereinstimmt, mit einer Höchstdauer | oder finanziellen Sicherheiten übereinstimmt, mit einer Höchstdauer |
von 5 Jahren, ausgestellt. | von 5 Jahren, ausgestellt. |
Art. 8 - Die Ablehnung der Ausstellung einer PAL-Bescheinigung wird | Art. 8 - Die Ablehnung der Ausstellung einer PAL-Bescheinigung wird |
dem Antragsteller der Bescheinigung notifiziert. Der Antragsteller | dem Antragsteller der Bescheinigung notifiziert. Der Antragsteller |
oder der auf der betreffenden Bescheinigung anzugebende Beförderer, | oder der auf der betreffenden Bescheinigung anzugebende Beförderer, |
der die Beförderung tatsächlich durchführt, kann fakultativen | der die Beförderung tatsächlich durchführt, kann fakultativen |
Widerspruch gegen eine Ablehnung der Ausstellung einer | Widerspruch gegen eine Ablehnung der Ausstellung einer |
PAL-Bescheinigung beim Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der | PAL-Bescheinigung beim Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der |
Seeverkehr gehört, innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach dem | Seeverkehr gehört, innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach dem |
Empfangsdatum der Notifizierung über die Ablehnung, die beantragte | Empfangsdatum der Notifizierung über die Ablehnung, die beantragte |
Bescheinigung auszustellen, einlegen. | Bescheinigung auszustellen, einlegen. |
Der Entzug einer PAL-Bescheinigung wird dem auf der betreffenden | Der Entzug einer PAL-Bescheinigung wird dem auf der betreffenden |
Bescheinigung angegebenen Beförderer, der tatsächlich die Beförderung | Bescheinigung angegebenen Beförderer, der tatsächlich die Beförderung |
durchführt, notifiziert. Der auf der betreffenden Bescheinigung | durchführt, notifiziert. Der auf der betreffenden Bescheinigung |
angegebene Beförderer, der die Beförderung tatsächlich durchführt, | angegebene Beförderer, der die Beförderung tatsächlich durchführt, |
kann fakultativen Widerspruch gegen einen Entzug einer | kann fakultativen Widerspruch gegen einen Entzug einer |
PAL-Bescheinigung beim Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der | PAL-Bescheinigung beim Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der |
Seeverkehr gehört, innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach dem | Seeverkehr gehört, innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach dem |
Empfangsdatum der Notifizierung über den Entzug einer Bescheinigung, | Empfangsdatum der Notifizierung über den Entzug einer Bescheinigung, |
einlegen. | einlegen. |
KAPITEL 4 - Register der Versicherungsbestätigungen oder sonstigen | KAPITEL 4 - Register der Versicherungsbestätigungen oder sonstigen |
finanziellen Sicherheiten | finanziellen Sicherheiten |
Art. 9 - Die Generaldirektion Seeverkehr des Föderalen Öffentlichen | Art. 9 - Die Generaldirektion Seeverkehr des Föderalen Öffentlichen |
Dienstes Mobilität und Transportwesen führt die im Athener | Dienstes Mobilität und Transportwesen führt die im Athener |
Übereinkommen von 2002 erwähnten Abschriften der im Sinne von Artikel | Übereinkommen von 2002 erwähnten Abschriften der im Sinne von Artikel |
2 ausgestellten Bescheinigungen und die Atteste des Versicherers oder | 2 ausgestellten Bescheinigungen und die Atteste des Versicherers oder |
einer anderen Person, die die finanziellen Sicherheiten bezüglich der | einer anderen Person, die die finanziellen Sicherheiten bezüglich der |
Bescheinigungen stellt, in einem Register der | Bescheinigungen stellt, in einem Register der |
Versicherungsbestätigungen oder sonstiger finanzieller Sicherheiten. | Versicherungsbestätigungen oder sonstiger finanzieller Sicherheiten. |
Der beauftragte Beamte stellt jedem Interessehabendem, auf dessen | Der beauftragte Beamte stellt jedem Interessehabendem, auf dessen |
Antrag, beglaubigte Abschriften der PAL-Bescheinigungen des in Absatz | Antrag, beglaubigte Abschriften der PAL-Bescheinigungen des in Absatz |
1 erwähnten Registers und der sich darauf beziehenden Atteste der | 1 erwähnten Registers und der sich darauf beziehenden Atteste der |
Versicherer oder einer anderen Person, die die finanziellen | Versicherer oder einer anderen Person, die die finanziellen |
Sicherheiten bezüglich der Bescheinigungen stellt, aus oder er stellt | Sicherheiten bezüglich der Bescheinigungen stellt, aus oder er stellt |
gegebenenfalls ein Attest über die Nichtausstellung aus. | gegebenenfalls ein Attest über die Nichtausstellung aus. |
KAPITEL 5 - Vergütungen | KAPITEL 5 - Vergütungen |
Art. 10 - Die Vergütung für die Ausstellung einer in Artikel 2 | Art. 10 - Die Vergütung für die Ausstellung einer in Artikel 2 |
erwähnten PAL-Bescheinigung beträgt 25 EUR. Die Vergütung für die | erwähnten PAL-Bescheinigung beträgt 25 EUR. Die Vergütung für die |
Ausstellung einer beglaubigten Abschrift oder eines Attests über die | Ausstellung einer beglaubigten Abschrift oder eines Attests über die |
Nichtausstellung, erwähnt in Artikel 9 Absatz 2, beträgt 12,50 EUR. | Nichtausstellung, erwähnt in Artikel 9 Absatz 2, beträgt 12,50 EUR. |
Die im ersten Absatz erwähnten Beträge werden jährlich am 1. Januar an | Die im ersten Absatz erwähnten Beträge werden jährlich am 1. Januar an |
den Verbraucherpreisindex auf Grundlage der folgenden Formel | den Verbraucherpreisindex auf Grundlage der folgenden Formel |
angepasst: der im ersten Absatz festgelegte Grundbetrag multipliziert | angepasst: der im ersten Absatz festgelegte Grundbetrag multipliziert |
mit dem neuen Indexwert und geteilt durch den Anfangsindex. Der neue | mit dem neuen Indexwert und geteilt durch den Anfangsindex. Der neue |
Indexwert entspricht dem Verbraucherpreisindex des Monats November des | Indexwert entspricht dem Verbraucherpreisindex des Monats November des |
Jahres, das dem Jahr vorausgeht, indem der Betrag der Vergütung | Jahres, das dem Jahr vorausgeht, indem der Betrag der Vergütung |
angepasst wird. Der Anfangsindex entspricht dem Verbraucherpreisindex | angepasst wird. Der Anfangsindex entspricht dem Verbraucherpreisindex |
des Monates November 2012. Das erhaltene Ergebnis wird auf den | des Monates November 2012. Das erhaltene Ergebnis wird auf den |
nächsten Euro aufgerundet, wenn die Dezimalzahlen des berechneten | nächsten Euro aufgerundet, wenn die Dezimalzahlen des berechneten |
Betrags höher oder gleich 50 Cent sind. Es wird auf den nächsten Euro | Betrags höher oder gleich 50 Cent sind. Es wird auf den nächsten Euro |
abgerundet, wenn dieser Teil niedriger als 50 Cent ist. | abgerundet, wenn dieser Teil niedriger als 50 Cent ist. |
Die Vergütung für die Ausstellung einer in Artikel 2 erwähnten | Die Vergütung für die Ausstellung einer in Artikel 2 erwähnten |
PAL-Bescheinigung ist vom Antragsteller oder dem auf der betreffenden | PAL-Bescheinigung ist vom Antragsteller oder dem auf der betreffenden |
Bescheinigung angegebenen Beförderer, der die Beförderung tatsächlich | Bescheinigung angegebenen Beförderer, der die Beförderung tatsächlich |
durchführt, zu entrichten. Die Vergütung für die Ausstellung einer | durchführt, zu entrichten. Die Vergütung für die Ausstellung einer |
beglaubigten Abschrift oder eines Attests über die Nichtausstellung, | beglaubigten Abschrift oder eines Attests über die Nichtausstellung, |
erwähnt in Artikel 10 Absatz 2, ist vom Antragsteller zu entrichten. | erwähnt in Artikel 10 Absatz 2, ist vom Antragsteller zu entrichten. |
Die Vergütungen werden nach den Anweisungen des beauftragten Beamten | Die Vergütungen werden nach den Anweisungen des beauftragten Beamten |
bezahlt. | bezahlt. |
KAPITEL 6 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 6 - Schlussbestimmungen |
Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt frühestens an den folgenden Daten | Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt frühestens an den folgenden Daten |
in Kraft: | in Kraft: |
- Datum des Inkrafttretens des Beitritts Belgien zum Protokoll von | - Datum des Inkrafttretens des Beitritts Belgien zum Protokoll von |
2002 zum Athener Übereinkommen von 1974 über die Beförderung von | 2002 zum Athener Übereinkommen von 1974 über die Beförderung von |
Reisenden und ihrem Gepäck auf See; | Reisenden und ihrem Gepäck auf See; |
- Geltungsbeginn der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 vom 23. April 2009 | - Geltungsbeginn der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 vom 23. April 2009 |
über die Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See. | über die Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See. |
Art. 12 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Seeverkehr | Art. 12 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Seeverkehr |
gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 13. Juni 2012 | Gegeben zu Brüssel, den 13. Juni 2012 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Nordsee | Der Minister der Nordsee |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |