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Koninklijk Besluit van 13 februari 2007
gepubliceerd op 19 maart 2007

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 5 augustus 2006 betreffende de toegang van het publiek tot milieu-informatie

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2007000123
pub.
19/03/2007
prom.
13/02/2007
ELI
eli/besluit/2007/02/13/2007000123/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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13 FEBRUARI 2007. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 5 augustus 2006 betreffende de toegang van het publiek tot milieu-informatie


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 5 augustus 2006 betreffende de toegang van het publiek tot milieu-informatie, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van de wet van 5 augustus 2006 betreffende de toegang van het publiek tot milieu-informatie.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 13 februari 2007.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

Bijlage FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 5. AUGUST 2006 - Gesetz über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Ziel des vorliegenden Gesetzes ist es, die Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates umzusetzen.

KAPITEL II - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: 1. Umweltinstanz: a) eine juristische Person oder ein Organ, die beziehungsweise das durch oder aufgrund der Verfassung, eines Gesetzes, eines Dekrets oder einer in Artikel 134 der Verfassung aufgeführten Regel errichtet worden ist, b) jede natürliche oder juristische Person, die öffentliche Verwaltungsaufgaben, einschliesslich spezifischer Aufgaben, Tätigkeiten oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Umwelt, wahrnimmt, c) jede natürliche oder juristische Person, die unter der Kontrolle eines in Buchstabe a) oder b) erwähnten Organs beziehungsweise einer darin erwähnten Person im Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche Zuständigkeiten hat, öffentliche Aufgaben wahrnimmt oder öffentliche Dienstleistungen erbringt. Organe und Einrichtungen mit gerichtlichen Befugnissen fallen nicht unter diese Begriffsbestimmung, es sei denn, sie handeln in einer anderen Eigenschaft als in der gerichtlichen Eigenschaft. Die gesetzgebenden Versammlungen und die damit verbundenen Einrichtungen fallen nicht unter diese Begriffsbestimmung, es sei denn, sie erfüllen eine administrative Funktion. 2. verfügen: Besitz von Umweltinformationen durch beziehungsweise für eine Umweltinstanz, 3.schriftlich: per Schreiben, Fax, E-Mail oder Web-Formular, 4. Umweltinformationen: sämtliche Informationen, unabhängig von dem Träger und der materiellen Form, über die eine Umweltinstanz verfügt in Bezug auf a) den Zustand von Umweltbestandteilen wie Atmosphäre, Luft, Boden, Wasser, Landschaft und natürliche Lebensräume, einschliesslich Feuchtgebieten, Küsten- und Meeresgebieten, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschliesslich genetisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkung zwischen diesen Bestandteilen, b) den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, einschliesslich der Kontamination der Nahrungsmittelkette, der Bedingungen für menschliches Leben, sofern sie von einem der in Buchstabe a) erwähnten Umweltbestandteile oder - durch diese Bestandteile - von einem der in Buchstabe d) erwähnten Faktoren, oder von den in Buchstabe e) erwähnten Massnahmen und Tätigkeiten betroffen sind oder sein können, c) den Zustand wertvoller Kulturstätten und Bauwerke, sofern sie von den in Buchstabe a) erwähnten Umweltbestandteilen oder - durch diese Bestandteile - von den in Buchstabe d) erwähnten Faktoren, oder von den in Buchstabe e) erwähnten Massnahmen und Tätigkeiten betroffen sind oder sein können, d) Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm, Strahlungen oder Abfälle, einschliesslich radioaktiver Abfälle, Emissionen, Ableitungen und sonstigen Freisetzens von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die in Buchstabe a) erwähnten Umweltbestandteile oder auf den in Buchstabe b) erwähnten Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit auswirken oder wahrscheinlich auswirken, e) Massnahmen und Tätigkeiten, die sich auf die in Buchstabe a), b), c) oder d) erwähnten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken, f) Massnahmen und Tätigkeiten, die darauf abzielen, den Zustand der in Buchstabe a) erwähnten Umweltbestandteile, der in Buchstabe b) erwähnten menschlichen Gesundheit und Sicherheit oder der in Buchstabe c) erwähnten wertvollen Kulturstätten und Bauwerke zu erhalten, zu schützen, wiederherzustellen und zu entwickeln sowie Druck auf sie zu vermeiden, zu beschränken oder auszugleichen, g) Kosten-Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die im Rahmen der in den Buchstaben e) und f) erwähnten Massnahmen und Tätigkeiten verwendet werden, h) Berichte über die Umsetzung der Rechtsvorschriften in Bezug auf die Umwelt, 5.Antrag: Antrag auf Einsicht in Umweltinformationen, Erläuterungen dazu oder Mitteilung in Form einer Abschrift.

Art. 4 - § 1 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf die in Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe a) und b) erwähnten Umweltinstanzen, deren Organisation und Arbeitsweise von der Föderalbehörde geregelt werden, sowie auf die in Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe c) erwähnten Umweltinstanzen, die unter ihrer Kontrolle stehen. § 2 - Vorliegendes Gesetz findet zudem Anwendung auf die anderen Umweltinstanzen als die in § 1 erwähnten Umweltinstanzen, jedoch nur insofern vorliegendes Gesetz aus Gründen, die in den Bereich der föderalen Befugnisse fallen, den Zugang zu Umweltinformationen einschränkt oder verbietet.

Art. 5 - Vorliegendes Gesetz beeinträchtigt nicht die Gesetzbestimmungen, die eine grössere Öffentlichkeit der Verwaltung vorsehen.

Vorliegendes Gesetz findet weiterhin Anwendung auf Umweltinformationen, für die Sonderregeln in Sachen Zugang zu Informationen bestehen.

Art. 6 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes laufen die Notifizierungs-, Entscheidungs- und Ausführungsfristen ab dem Tag nach dem Datum des Empfangs des Antrags oder der Beschwerde.

KAPITEL III - Allgemeine Verpflichtungen Art. 7 - In jedem Schreiben, das von einer in Artikel 4 § 1 erwähnten Umweltinstanz ausgeht, werden Name, Eigenschaft, Adresse und Telefonnummer der Person angegeben, die weitere Auskünfte über die Akte erteilen kann.

Art. 8 - In jeder Unterlage, mit der dem Bürger eine Entscheidung oder ein Verwaltungsakt individueller Tragweite, der von einer in Artikel 4 § 1 erwähnten Umweltinstanz ausgeht, notifiziert wird, werden die eventuellen Beschwerdemöglichkeiten, die Instanzen, bei denen eine Beschwerde einzureichen ist, und die einzuhaltenden Formen und Fristen angegeben; andernfalls läuft keine Verjährungsfrist für die Einreichung einer Beschwerde.

Art. 9 - Wenn eine Person nachweist, dass Umweltinformationen einer in Artikel 4 § 1 erwähnten Umweltinstanz fehlerhafte oder unvollständige Informationen über sie enthält, ist diese Instanz verpflichtet, die nötigen Berichtigungen vorzunehmen, ohne dass es den Betreffenden etwas kostet. Die Berichtigung erfolgt auf schriftlichen Antrag des Betreffenden, unbeschadet der Anwendung eines durch oder aufgrund des Gesetzes vorgeschriebenen Verfahrens.

Die Umweltinstanz, die einem Berichtigungsantrag nicht sofort Folge leisten kann oder ihn ablehnt, teilt dem Antragsteller binnen fünfundvierzig Tagen die Gründe für den Aufschub beziehungsweise die Ablehnung mit. Bei einem Aufschub kann die Frist nie um mehr als fünfzehn Tage verlängert werden. Wenn keine Mitteilung binnen der vorgeschriebenen Frist erfolgt, wird davon ausgegangen, dass der Antrag abgelehnt worden ist.

Wenn der Antrag an eine Umweltinstanz gerichtet ist, die nicht für das Vornehmen der Berichtigungen zuständig ist, setzt diese den Antragsteller sofort davon in Kenntnis und teilt ihm Bezeichnung und Adresse der Umweltinstanz mit, die ihren Auskünften zufolge dafür zuständig ist.

KAPITEL IV - Qualität der Umweltinformationen Art. 10 - Die in Artikel 4 § 1 erwähnten Umweltinstanzen sorgen dafür, dass die von ihnen oder auf ihren Antrag zusammengestellten Umweltinformationen, über die sie verfügen, soweit möglich geordnet, exakt, vergleichbar und aktuell sind.

KAPITEL V - Aktive Öffentlichkeit der Umweltinformationen Art. 11 - Die Bestimmungen von Kapitel V finden Anwendung auf folgende Umweltinstanzen: - die föderalen öffentlichen Dienste, - die föderalen öffentlichen Programmierungsdienste und - die Einrichtungen öffentlichen Interesses, die der Gewalt, der Kontrolle oder der Aufsicht der Föderalbehörde unterliegen.

Art. 12 - Jede in Artikel 11 erwähnte Umweltinstanz veröffentlicht eine Unterlage mit der Beschreibung ihrer Befugnisse und ihrer internen Organisation.

Sie ergreift die notwendigen Massnahmen, um sicherzustellen, dass die Umweltinformationen, über die sie verfügt und die für ihre Aufgaben relevant sind, aufbereitet werden, damit eine aktive und systematische Verbreitung in der Öffentlichkeit erfolgen kann, insbesondere unter Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel.

Art. 13 - Die Umweltinformationen, die in elektronischer Form verfügbar sind, und die Umweltinformationen, die seit dem 14. Februar 2003 gesammelt worden sind, werden auf elektronischem Weg in der Öffentlichkeit verbreitet.

Art. 14 - § 1 - Die in Artikel 11 erwähnten Umweltinstanzen sorgen dafür, dass zumindest folgende Umweltinformationen, sofern sie ihre Befugnisse betreffen, in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden: 1. der Wortlaut internationaler Verträge, Übereinkünfte und Vereinbarungen über die Umwelt oder mit Bezug auf die Umwelt, die auf die Föderalbehörde Anwendung finden, 2.föderale Rechtsvorschriften über die Umwelt oder mit Bezug auf die Umwelt, 3. Regierungserklärungen, Regierungsabkommen der Föderalregierung und politische Dokumente, darunter die allgemeinen Richtlinienpläne der Föderalbehörde, 4.föderale Pläne und Programme mit Bezug auf die Umwelt, 5. Berichte über die Fortschritte bei der Umsetzung der in den Nummern 1 bis 4 erwähnten Angelegenheiten, sofern diese Berichte von einer in Artikel 4 § 1 erwähnten Umweltinstanz erstellt worden sind, 6.Berichte über den Zustand der Umwelt, die in regelmässigen Abständen von höchstens vier Jahren veröffentlicht werden; diese Berichte müssen Informationen über die Umweltqualität und den Druck auf die Umwelt enthalten, 7. Messdaten über die Umwelt, die von den Umweltinstanzen oder in deren Namen gesammelt werden oder für deren Rechnung verwaltet werden, 8.Erlaubnisse und Genehmigungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können, und Umweltvereinbarungen, sofern sie in den föderalen Zuständigkeitsbereich fallen, 9. Umweltverträglichkeitsprüfungen, Risikobewertungen und Sicherheitsberichte, die in Bezug auf die Umwelt in den föderalen Zuständigkeitsbereich fallen. § 2 - Die in Artikel 11 erwähnten Umweltinstanzen können die in § 1 festgelegten Anforderungen erfüllen, indem sie Verknüpfungen zu Internetseiten einrichten, auf denen diese Umweltinformationen zu finden sind.

Art. 15 - Unbeschadet spezifischer Verpflichtungen, die eventuell in den Rechtsvorschriften vorgesehen sind, sorgen die in Artikel 4 § 1 erwähnten Umweltinstanzen dafür, dass im Fall einer Bedrohung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt, die Folge menschlicher Tätigkeit ist oder eine natürliche Ursache hat, sämtliche Informationen, über die sie verfügen und die es der eventuell betroffenen Öffentlichkeit ermöglichen könnten, Massnahmen zur Abwendung oder Begrenzung von Schäden infolge dieser Bedrohung zu ergreifen, unverzüglich verbreitet werden können.

KAPITEL VI - Berichterstattungspflichten Art. 16 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Umwelt gehört, fordert die in Artikel 11 erwähnten Umweltinstanzen spätestens am 15. Juni 2008 und ab diesem Datum alle vier Jahre auf, ihren Berichterstattungspflichten in Bezug auf die Umsetzung dieses Gesetzes gemäss Artikel 9 der Richtlinie 2003/4/EG über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates nachzukommen.

Um den Berichterstattungspflichten nachkommen zu können, informieren die in Artikel 11 erwähnten Umweltinstanzen spätestens am 1. Oktober 2008 und ab diesem Datum alle vier Jahre die Generaldirektion der Umwelt des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt über die Art und Weise, wie sie die durch vorliegendes Gesetz festgelegten Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen ausgeführt haben.

Art. 17 - § 1 - Unbeschadet der aus den Rechtsvorschriften hervorgehenden Berichterstattungspflichten hinterlegt der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Umwelt gehört, bei den gesetzgebenden Kammern alle vier Jahre und spätestens am 30. Juni des vierten Bezugsjahrs auf der Grundlage der von den betreffenden Umweltinstanzen gelieferten Informationen einen ausführlichen Bericht, den er koordiniert hat und der den Stand der föderalen Umweltpolitik und den Stand der Meeresumwelt in den der Gerichtsbarkeit Belgiens unterstehenden Meeresgebieten wiedergibt. Alle zwei Jahre und spätestens am 30. Juni des zweiten Bezugsjahrs hinterlegt der Minister bei den föderalen gesetzgebenden Kammern zudem eine von ihm koordinierte zusammenfassende Mitteilung in Bezug auf die wichtigsten Umweltindikatoren. § 2 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass die Modalitäten für die Erstellung des in § 1 erwähnten Berichts.

KAPITEL VII - Passive Öffentlichkeit der Umweltinformationen Abschnitt 1 - Allgemeine Grundsätze Art. 18 - § 1 - Wer darum ersucht, hat das Recht gemäss den durch vorliegendes Gesetz vorgesehenen Bedingungen, sämtliche Umweltinformationen, über die eine Umweltinstanz verfügt, vor Ort einzusehen, Erläuterungen dazu zu erhalten und eine Abschrift davon mitgeteilt zu bekommen. § 2 - Der Antragsteller braucht kein Interesse nachzuweisen.

Art. 19 - § 1 - Die Einsicht in Umweltinformationen und die Erläuterungen dazu sind unentgeltlich. § 2 - Der Empfang einer Abschrift von Umweltinformationen kann der Zahlung einer Vergütung unterworfen werden, deren Höhe vom König festgelegt wird und die nicht über den Selbstkostenpreis hinausgehen darf. § 3 - Die Personalmitglieder der Umweltinstanzen sind verpflichtet, jeder Person, die Zugang zu Umweltinformationen beantragt, behilflich zu sein.

Art. 20 - Die in Artikel 4 § 1 erwähnten Umweltinstanzen erstellen eine Liste der Umweltinformationen, die unmittelbar vor Ort eingesehen werden können müssen und von denen der Antragsteller sofort eine Abschrift erhalten kann.

Abschnitt 2 - Einreichung des Antrags Art. 21 - § 1 - Der Antrag wird schriftlich eingereicht. Im Antrag werden deutlich die betreffende Angelegenheit, wenn möglich die betreffenden Umweltinformationen, die Form oder das elektronische Format, in der beziehungsweise in dem die Informationen vorzugsweise zur Verfügung gestellt werden müssen, sowie Name und Postanschrift des Antragstellers angegeben. Im Antrag kann zudem die Frist angegeben werden, binnen der der Antragsteller die Umweltinformationen erhalten möchte. § 2 - Der Antrag wird an die Umweltinstanz gerichtet, die über die Umweltinformationen verfügt.

Wenn der Antrag an eine Umweltinstanz gerichtet ist, die nicht über die Umweltinformationen verfügt, leitet diese den Antrag schnellstmöglich an die Umweltinstanz weiter, die vermutlich über die Umweltinformationen verfügt. Der Antragsteller wird sofort davon in Kenntnis gesetzt. § 3 - Die Umweltinstanz, die den Antrag erhält und über die Umweltinformationen verfügt, vermerkt diesen Antrag unverzüglich in einem Register unter Angabe des Empfangsdatums. Die Umweltinstanz schickt dem Antragsteller gleichzeitig eine Empfangsbestätigung.

Der Antragsteller hat ein Recht auf direkten Zugang zu den Registrierungsdaten in Bezug auf seinen Antrag.

Abschnitt 3 - Bearbeitung des Antrags Art. 22 - § 1 - Unter Berücksichtigung der in Kapitel VII aufgeführten Bestimmungen bearbeitet die Umweltinstanz den Antrag in der Sache selbst und teilt dem Antragsteller schnellstmöglich und spätestens binnen dreissig Kalendertagen ihre positive, teilweise positive beziehungsweise negative Entscheidung mit.

Unbeschadet einer etwaigen Befugnisübertragung wird die Entscheidung über den Antrag von einem zuständigen Mitglied des leitenden Personals der Umweltinstanz getroffen, die die Umweltinformationen in ihrem Besitz hat. Wenn die Umweltinstanz nicht über Personal verfügt, wird die Entscheidung von der zuständigen Person gemäss den geltenden Rechtsvorschriften und der geltenden Satzung getroffen. § 2 - Wenn der Antrag offensichtlich zu vage formuliert ist, fordert die Umweltinstanz den Antragsteller auf, seinen Antrag schnellstmöglich zu präzisieren oder zu vervollständigen.

Die Umweltinstanz teilt mit, warum der Antrag zu vage formuliert ist.

Soweit möglich gibt sie auch an, welche Angaben über die beantragten Informationen notwendig sind, damit der Antrag weiterbearbeitet werden kann.

Eine neue Frist von dreissig Tagen setzt für die Umweltinstanz ein ab dem Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller seinen Antrag präzisiert oder vervollständigt hat. § 3 - Wenn die Umweltinstanz der Ansicht ist, dass der Öffentlichkeitsantrag aufgrund der in den Artikeln 27 bis 32 erwähnten Ausnahmegründe oder aufgrund des Umfangs des Antrags kaum rechtzeitig geprüft werden kann, teilt sie dem Antragsteller binnen der in § 1 vorgesehenen Frist mit, dass die Entscheidungsfrist auf fünfundvierzig Kalendertage festgelegt wird. Der Verlängerungsbeschluss gibt den oder die Gründe für den Aufschub an. § 4 - Wenn der Antrag aufgrund von Artikel 32 § 1 abgelehnt wird, werden in der Entscheidung die für die Aufbereitung der beantragten Umweltinformationen verantwortliche Umweltinstanz und die Frist angegeben, binnen der diese Aufbereitung vermutlich abgeschlossen sein wird. § 5 - In der negativen oder teilweise positiven Entscheidung werden die Gründe für die Ablehnung sowie die in den Artikeln 35 und folgenden erwähnten Beschwerdemöglichkeiten angegeben. Diese Begründungspflicht darf jedoch nicht: 1. die äussere Sicherheit des Staates gefährden, 2.die öffentliche Ordnung stören, 3. gegen das Recht auf Achtung des Privatlebens verstossen, 4.gegen die Bestimmungen über das Berufsgeheimnis verstossen. § 6 - Gegebenenfalls begründet die Umweltinstanz, warum sie dem Antragsteller die Umweltinformationen nicht binnen der von ihm vorgeschlagenen Frist zur Verfügung stellen kann.

Art. 23 - Die Umweltinstanz führt die in Artikel 22 §§ 1 und 2 erwähnte positive oder teilweise positive Entscheidung schnellstmöglich und spätestens binnen dreissig Kalendertagen aus.

Wenn die Frist gemäss Artikel 22 § 3 verlängert wird, wird diese Ausführungsfrist auf höchstens fünfundvierzig Kalendertage festgelegt.

Art. 24 - Sofern die Informationen verfügbar sind und beantragt werden, geben die Umweltinstanzen an, welche Messverfahren zur Erhebung der Informationen angewandt werden, einschliesslich der Verfahren zur Analyse, Probenahme und Vorbehandlung der Proben, oder weisen sie auf ein angewandtes standardisiertes Verfahren hin.

Art. 25 - Wenn die Umweltinformationen auf dem beantragten Träger, in der beantragten Form und in dem beantragten elektronischen Format verfügbar sind oder in angemessener Weise zur Verfügung gestellt werden können, beschafft die Umweltinstanz, die die Informationen in ihrem Besitz hat, die betreffende Verwaltungsunterlage auf dem beantragten Träger, in der beantragten Form und in dem beantragten elektronischen Format.

Wenn dies nicht möglich ist, teilt die Umweltinstanz dem Antragsteller in ihrer Entscheidung mit, auf welchem anderen Träger, in welcher/welchen anderen Form/Formen oder in welchem anderen Format die Verwaltungsunterlage über die Umwelt verfügbar ist oder in angemessener Weise zur Verfügung gestellt werden kann.

Art. 26 - Wenn der Antragsteller sein Einsichtsrecht geltend machen will, bestimmt die Umweltinstanz, die die Umweltinformationen in ihrem Besitz hat, in Absprache mit dem Antragsteller Ort, Datum und Uhrzeit der Einsichtnahme.

KAPITEL VIII - Ausnahmen in Bezug auf die Öffentlichkeit Art. 27 - § 1 - Für sämtliche Umweltinformationen, für die ein Öffentlichkeitsantrag eingereicht wird, prüft die Umweltinstanz, die den Antrag erhält, ob Ausnahmen Anwendung finden. Sie lehnt den Antrag ab, wenn das Interesse der Öffentlichkeit die Wahrung einer der folgenden Interessen nicht aufwiegt: 1. Grundrechte und -freiheiten der Bürger und insbesondere Schutz des Privatlebens, es sei denn, die betreffende Person hat der Bekanntmachung zugestimmt, 2.öffentliche Ordnung und Sicherheit, einschliesslich des physischen Schutzes von radioaktiven Stoffen, oder Verteidigung des Landes, 3. vertraulicher Charakter der föderalen internationalen Beziehungen Belgiens und der Beziehungen Belgiens mit überstaatlichen Einrichtungen und der Beziehungen der Föderalbehörde mit den Gemeinschaften und Regionen, 4.Ermittlung oder Verfolgung strafbarer Handlungen, 5. Verfahren in einem Zivil- oder Verwaltungsprozess und Möglichkeit für jede Person, ein faires Verfahren zu erhalten, 6.Vertraulichkeit der Beratungen der Föderalregierung und der verantwortlichen Behörden, die ihr unterstehen, 7. vertraulicher Charakter der Betriebs- und Herstellungsinformationen, wenn diese Informationen geschützt sind, um ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse zu wahren, es sei denn, die Person, von der die Informationen stammen, hat der Bekanntmachung zugestimmt, 8.wenn der Antrag eine Stellungnahme oder Meinung betrifft, die ein Dritter einer Umweltinstanz freiwillig und vertraulich mitgeteilt hat und für die dieser ausdrücklich gebeten hat, das sie vertraulich behandelt wird, es sei denn, er hat der Bekanntmachung zugestimmt, 9. Schutz der Umwelt, auf den sich die Informationen beziehen. § 2 - Die in § 1 Nr. 1, 6, 7, 8 und 9 erwähnten Ausnahmegründe finden keine Anwendung, wenn die beantragten Informationen Emissionen in die Umwelt betreffen.

In Bezug auf die in § 1 Nr. 2, 3, 4 und 5 erwähnten Ausnahmegründe wird der Tatsache Rechnung getragen, dass die beantragten Informationen Emissionen in die Umwelt betreffen.

Art. 28 - Was die Umweltinformationen betrifft, die gemäss Artikel 14 veröffentlicht werden müssen oder können, prüft die Umweltinstanz, ob in Artikel 27 § 1 erwähnte Ausnahmen Anwendung finden. Sie veröffentlicht die Umweltinformationen nicht, wenn das Interesse der Öffentlichkeit die Wahrung einer der von den Ausnahmen betroffenen Interessen nicht aufwiegt.

Gemäss Artikel 27 § 2 trägt die Umweltinstanz der Tatsache Rechnung, ob diese Umweltinformationen Emissionen in die Umwelt betreffen oder nicht.

Art. 29 - Die im vorliegenden Gesetz festgelegten Ausnahmen finden Anwendung unbeschadet sonstiger durch ein in Artikel 134 der Verfassung erwähntes Dekret beziehungsweise eine darin erwähnte Verordnung festgelegter Ausnahmen in Bezug auf die Ausübung der Befugnisse der Gemeinschaften oder der Regionen.

Art. 30 - Wenn der Antrag urheberrechtlich geschützte Umweltinformationen betrifft, ist die Zustimmung des Urhebers oder der Person, auf die seine Rechte übertragen worden sind, nicht erforderlich für die Gewährung der Einsicht in die Unterlage vor Ort oder für die Erteilung diesbezüglicher Erläuterungen.

Wenn der Antrag die Mitteilung von urheberrechtlich geschützten Umweltinformationen in Form einer Abschrift betrifft, ist die Zustimmung des Urhebers oder der Person, auf die seine Rechte übertragen worden sind, gemäss dem Gesetz vom 30. Juni 1994 über das Urheberrecht und ähnliche Rechte erforderlich. In jedem Einzelfall wird das öffentliche Interesse an der Bekanntmachung gegen das spezifische Interesse an der Verweigerung der Bekanntmachung abgewogen.

Art. 31 - Umweltinformationen werden teilweise veröffentlicht, wenn sie andere Informationen enthalten als die, für die eine Ausnahme Anwendung findet, und wenn es möglich ist, die oben erwähnten Informationen von den anderen Informationen zu trennen.

In dem in Absatz 1 erwähnten Fall gibt die Umweltinstanz in ihrer Entscheidung ausdrücklich an, dass die Umweltinformationen nur teilweise veröffentlicht werden dürfen. Soweit möglich gibt sie an, an welchen Stellen Informationen weggelassen worden sind und aufgrund welcher Bestimmung diese Weglassung erfolgt ist.

Art. 32 - § 1 - Die Umweltinstanz kann einen Antrag ablehnen, wenn dieser Umweltinformationen betrifft, die gerade vervollständigt werden oder noch nicht abgeschlossen sind und deren Bekanntmachung demzufolge Missverständnisse hervorrufen kann. In jedem Einzelfall wird das öffentliche Interesse an der Bekanntmachung gegen das spezifische Interesse an der Verweigerung der Bekanntmachung abgewogen. § 2 - Die Umweltinstanz lehnt einen Antrag ab, wenn dieser: 1. offensichtlich missbräuchlich ist, 2.offensichtlich zu allgemein formuliert bleibt, nachdem die Umweltinstanz gemäss Artikel 22 § 2 den Antragsteller aufgefordert hat, den Antrag neu zu formulieren.

KAPITEL IX - Föderaler Beschwerdeausschuss für den Zugang zu Umweltinformationen Art. 33 - § 1 - Es wird ein Föderaler Beschwerdeausschuss für den Zugang zu Umweltinformationen errichtet.

Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Zusammensetzung und Arbeitsweise dieses Ausschusses. § 2 - Die Mitglieder des Föderalen Beschwerdeausschusses für den Zugang zu Umweltinformationen werden vom König ernannt.

Art. 34 - Der Föderale Beschwerdeausschuss für den Zugang zu Umweltinformationen führt seinen Auftrag völlig unabhängig und neutral aus. Bei der Bearbeitung der Beschwerden darf der Ausschuss keine Anweisungen erhalten.

Abschnitt 1 - Beschwerdeverfahren im Rahmen der passiven Öffentlichkeit der Verwaltung Art. 35 - Der Antragsteller kann beim Föderalen Beschwerdeausschuss für den Zugang zu Umweltinformationen eine Beschwerde gegen eine Entscheidung einer in Artikel 4 § 1 erwähnten Umweltinstanz einreichen, wenn die Frist, binnen der die Entscheidung getroffen werden muss, abgelaufen ist oder bei einer Verweigerung der Ausführung beziehungsweise einer fehlerhaften Ausführung einer Entscheidung oder aufgrund irgendeiner anderen Schwierigkeit, auf die er in der Ausübung der durch vorliegendes Gesetz zuerkannten Rechte stösst.

Art. 36 - Die Beschwerde muss schriftlich eingereicht werden binnen einer Frist von sechzig Kalendertagen, die je nach Fall - am Tag nach der Versendung der in Artikel 22 § 1 oder § 3 erwähnten Entscheidung, - am Tag nach Ablauf der in Artikel 23 erwähnten Ausführungsfrist beginnt.

Wenn kein Beschluss gefasst wird, setzt die Beschwerdefrist nicht ein.

Art. 37 - § 1 - Der Föderale Beschwerdeausschuss für den Zugang zu Umweltinformationen, bei dem eine Beschwerde eingeht, vermerkt diese unverzüglich in einem Register unter Angabe des Empfangsdatums. § 2 - Der Antragsteller, der eine Beschwerde eingereicht hat, und die betreffenden Umweltinstanzen haben ein Recht auf direkten Zugang zu den Registrierungsdaten in Bezug auf die Beschwerde. § 3 - Der Föderale Beschwerdeausschuss für den Zugang zu Umweltinformationen setzt die in Artikel 4 § 1 erwähnte Umweltinstanz sofort von der Beschwerde in Kenntnis und schickt gleichzeitig eine Empfangsbestätigung an die Person, die die Beschwerde eingereicht hat.

Art. 38 - § 1 - Der Föderale Beschwerdeausschuss für den Zugang zu Umweltinformationen befindet schnellstmöglich über die Beschwerde und teilt dem Antragsteller und der Umweltinstanz seinen Beschluss spätestens binnen einer Frist von dreissig Kalendertagen schriftlich mit. § 2 - Wenn der Föderale Beschwerdeausschuss für den Zugang zu Umweltinformationen der Ansicht ist, dass die beantragten Informationen kaum rechtzeitig gesammelt werden können oder wenn der Öffentlichkeitsantrag aufgrund der in den Artikeln 27 bis 32 erwähnten Ausnahmegründe kaum rechtzeitig geprüft werden kann, teilt er dem Beschwerdeführer binnen der in § 1 vorgesehenen Frist mit, dass die Frist für die Mitteilung des Beschlusses auf fünfundvierzig Kalendertage festgelegt wird. Der Beschluss zur Verlängerung der Frist gibt den oder die Gründe für den Aufschub an.

Art. 39 - § 1 - Die Umweltinstanz, die die Informationen in ihrem Besitz hat, führt den Beschluss, mit dem der Beschwerde stattgegeben wird, schnellstmöglich und spätestens binnen vierzig Kalendertagen aus. Wenn die Frist in Anwendung von Artikel 38 § 2 verlängert wird, wird die Ausführungsfrist auf höchstens fünfundfünfzig Kalendertage festgelegt. § 2 - Wenn die Umweltinstanz den Beschluss nicht binnen der in § 1 erwähnten Frist ausgeführt hat, führt der Föderale Beschwerdeausschuss für den Zugang zu Umweltinformationen den Beschluss schnellstmöglich aus, sofern er die beantragten Umweltinformationen in seinem Besitz hat.

Art. 40 - Der Föderale Beschwerdeausschuss für den Zugang zu Umweltinformationen kann, wenn eine Beschwerde bei ihm anhängig gemacht wird, sämtliche zweckdienlichen Informationen vor Ort einsehen oder diese bei der betreffenden Umweltinstanz anfordern.

Dieser Ausschuss kann alle betroffenen Parteien und Sachverständigen anhören und die Mitglieder der betreffenden Umweltinstanz um zusätzliche Informationen bitten.

Abschnitt 2 - Begutachtungsbefugnis Art. 41 - § 1 - Der Föderale Beschwerdeausschuss für den Zugang zu Umweltinformationen gibt entweder aus eigener Initiative oder auf Antrag der Regierung, der föderalen gesetzgebenden Kammern oder der in Artikel 4 § 1 erwähnten Umweltinstanzen eine Stellungnahme ab über jede Angelegenheit in Bezug auf die Anwendung der Grundprinzipien des Rechtes auf Zugang zu Umweltinformationen im Rahmen des vorliegenden Gesetzes. § 2 - Jeder Antrag auf Stellungnahme wird beim Föderalen Beschwerdeausschuss für den Zugang zu Umweltinformationen schriftlich eingereicht.

Art. 42 - Die Stellungnahmen des Föderalen Beschwerdeausschusses für den Zugang zu Umweltinformationen sind mit Gründen versehen.

KAPITEL X - Schluss- und Aufhebungsbestimmungen Art. 43 - In das Gesetz vom 12. November 1997 über die Öffentlichkeit der Verwaltung in den Provinzen und Gemeinden wird ein Artikel 2bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 2bis - Vorliegendes Gesetz findet keine Anwendung auf Verwaltungsunterlagen über die Umwelt, die die Polizeiorganisation und Polizeipolitik, einschliesslich Artikel 135 § 2 des Neuen Gemeindegesetzes, und die Feuerwehrdienste betreffen. » Art. 44 - Im Gesetz vom 11. April 1994 über die Öffentlichkeit der Verwaltung werden folgende Bestimmungen aufgehoben: 1. in Artikel 1 Absatz 2: die Nummern 4 und 5, eingefügt durch das Gesetz vom 26.Juni 2000, 2. in Artikel 6: § 2bis, eingefügt durch das Gesetz vom 26.Juni 2000, 3. in Artikel 6 § 5: Absatz 3, eingefügt durch das Gesetz vom 26.Juni 2000.

Art. 45 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 5. August 2006 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern P. DEWAEL Der Minister der Umwelt B. TOBBACK Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 13 februari 2007.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

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