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| Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 5 augustus 2006 betreffende de toegang van het publiek tot milieu-informatie | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 5 août 2006 relative à l'accès du public à l'information en matière d'environnement |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
| 13 FEBRUARI 2007. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de | 13 FEVRIER 2007. - Arrêté royal établissant la traduction officielle |
| officiële Duitse vertaling van de wet van 5 augustus 2006 betreffende | en langue allemande de la loi du 5 août 2006 relative à l'accès du |
| de toegang van het publiek tot milieu-informatie | public à l'information en matière d'environnement |
| ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
| Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
| Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
| voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
| en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
| Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 5 | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du |
| augustus 2006 betreffende de toegang van het publiek tot | 5 août 2006 relative à l'accès du public à l'information en matière |
| milieu-informatie, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | d'environnement, établi par le Service central de traduction allemande |
| vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
| Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
| Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
| vertaling van de wet van 5 augustus 2006 betreffende de toegang van | officielle en langue allemande de la loi du 5 août 2006 relative à |
| het publiek tot milieu-informatie. | l'accès du public à l'information en matière d'environnement. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
| uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
| Gegeven te Brussel, 13 februari 2007. | Donné à Bruxelles, le 13 février 2007. |
| ALBERT | ALBERT |
| Van Koningswege : | Par le Roi : |
| De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
| P. DEWAEL | P. DEWAEL |
| Bijlage | Annexe |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
| NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
| 5. AUGUST 2006 - Gesetz über den Zugang der Öffentlichkeit zu | 5. AUGUST 2006 - Gesetz über den Zugang der Öffentlichkeit zu |
| Umweltinformationen | Umweltinformationen |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| Art. 2 - Ziel des vorliegenden Gesetzes ist es, die Richtlinie | Art. 2 - Ziel des vorliegenden Gesetzes ist es, die Richtlinie |
| 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar | 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar |
| 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur | 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur |
| Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates umzusetzen. | Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates umzusetzen. |
| KAPITEL II - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich | KAPITEL II - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich |
| Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man | Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man |
| unter: | unter: |
| 1. Umweltinstanz: | 1. Umweltinstanz: |
| a) eine juristische Person oder ein Organ, die beziehungsweise das | a) eine juristische Person oder ein Organ, die beziehungsweise das |
| durch oder aufgrund der Verfassung, eines Gesetzes, eines Dekrets oder | durch oder aufgrund der Verfassung, eines Gesetzes, eines Dekrets oder |
| einer in Artikel 134 der Verfassung aufgeführten Regel errichtet | einer in Artikel 134 der Verfassung aufgeführten Regel errichtet |
| worden ist, | worden ist, |
| b) jede natürliche oder juristische Person, die öffentliche | b) jede natürliche oder juristische Person, die öffentliche |
| Verwaltungsaufgaben, einschliesslich spezifischer Aufgaben, | Verwaltungsaufgaben, einschliesslich spezifischer Aufgaben, |
| Tätigkeiten oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Umwelt, | Tätigkeiten oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Umwelt, |
| wahrnimmt, | wahrnimmt, |
| c) jede natürliche oder juristische Person, die unter der Kontrolle | c) jede natürliche oder juristische Person, die unter der Kontrolle |
| eines in Buchstabe a) oder b) erwähnten Organs beziehungsweise einer | eines in Buchstabe a) oder b) erwähnten Organs beziehungsweise einer |
| darin erwähnten Person im Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche | darin erwähnten Person im Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche |
| Zuständigkeiten hat, öffentliche Aufgaben wahrnimmt oder öffentliche | Zuständigkeiten hat, öffentliche Aufgaben wahrnimmt oder öffentliche |
| Dienstleistungen erbringt. | Dienstleistungen erbringt. |
| Organe und Einrichtungen mit gerichtlichen Befugnissen fallen nicht | Organe und Einrichtungen mit gerichtlichen Befugnissen fallen nicht |
| unter diese Begriffsbestimmung, es sei denn, sie handeln in einer | unter diese Begriffsbestimmung, es sei denn, sie handeln in einer |
| anderen Eigenschaft als in der gerichtlichen Eigenschaft. Die | anderen Eigenschaft als in der gerichtlichen Eigenschaft. Die |
| gesetzgebenden Versammlungen und die damit verbundenen Einrichtungen | gesetzgebenden Versammlungen und die damit verbundenen Einrichtungen |
| fallen nicht unter diese Begriffsbestimmung, es sei denn, sie erfüllen | fallen nicht unter diese Begriffsbestimmung, es sei denn, sie erfüllen |
| eine administrative Funktion. | eine administrative Funktion. |
| 2. verfügen: Besitz von Umweltinformationen durch beziehungsweise für | 2. verfügen: Besitz von Umweltinformationen durch beziehungsweise für |
| eine Umweltinstanz, | eine Umweltinstanz, |
| 3. schriftlich: per Schreiben, Fax, E-Mail oder Web-Formular, | 3. schriftlich: per Schreiben, Fax, E-Mail oder Web-Formular, |
| 4. Umweltinformationen: sämtliche Informationen, unabhängig von dem | 4. Umweltinformationen: sämtliche Informationen, unabhängig von dem |
| Träger und der materiellen Form, über die eine Umweltinstanz verfügt | Träger und der materiellen Form, über die eine Umweltinstanz verfügt |
| in Bezug auf | in Bezug auf |
| a) den Zustand von Umweltbestandteilen wie Atmosphäre, Luft, Boden, | a) den Zustand von Umweltbestandteilen wie Atmosphäre, Luft, Boden, |
| Wasser, Landschaft und natürliche Lebensräume, einschliesslich | Wasser, Landschaft und natürliche Lebensräume, einschliesslich |
| Feuchtgebieten, Küsten- und Meeresgebieten, die Artenvielfalt und ihre | Feuchtgebieten, Küsten- und Meeresgebieten, die Artenvielfalt und ihre |
| Bestandteile, einschliesslich genetisch veränderter Organismen, sowie | Bestandteile, einschliesslich genetisch veränderter Organismen, sowie |
| die Wechselwirkung zwischen diesen Bestandteilen, | die Wechselwirkung zwischen diesen Bestandteilen, |
| b) den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, | b) den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, |
| einschliesslich der Kontamination der Nahrungsmittelkette, der | einschliesslich der Kontamination der Nahrungsmittelkette, der |
| Bedingungen für menschliches Leben, sofern sie von einem der in | Bedingungen für menschliches Leben, sofern sie von einem der in |
| Buchstabe a) erwähnten Umweltbestandteile oder - durch diese | Buchstabe a) erwähnten Umweltbestandteile oder - durch diese |
| Bestandteile - von einem der in Buchstabe d) erwähnten Faktoren, oder | Bestandteile - von einem der in Buchstabe d) erwähnten Faktoren, oder |
| von den in Buchstabe e) erwähnten Massnahmen und Tätigkeiten betroffen | von den in Buchstabe e) erwähnten Massnahmen und Tätigkeiten betroffen |
| sind oder sein können, | sind oder sein können, |
| c) den Zustand wertvoller Kulturstätten und Bauwerke, sofern sie von | c) den Zustand wertvoller Kulturstätten und Bauwerke, sofern sie von |
| den in Buchstabe a) erwähnten Umweltbestandteilen oder - durch diese | den in Buchstabe a) erwähnten Umweltbestandteilen oder - durch diese |
| Bestandteile - von den in Buchstabe d) erwähnten Faktoren, oder von | Bestandteile - von den in Buchstabe d) erwähnten Faktoren, oder von |
| den in Buchstabe e) erwähnten Massnahmen und Tätigkeiten betroffen | den in Buchstabe e) erwähnten Massnahmen und Tätigkeiten betroffen |
| sind oder sein können, | sind oder sein können, |
| d) Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm, Strahlungen oder Abfälle, | d) Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm, Strahlungen oder Abfälle, |
| einschliesslich radioaktiver Abfälle, Emissionen, Ableitungen und | einschliesslich radioaktiver Abfälle, Emissionen, Ableitungen und |
| sonstigen Freisetzens von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die in | sonstigen Freisetzens von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die in |
| Buchstabe a) erwähnten Umweltbestandteile oder auf den in Buchstabe b) | Buchstabe a) erwähnten Umweltbestandteile oder auf den in Buchstabe b) |
| erwähnten Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit auswirken | erwähnten Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit auswirken |
| oder wahrscheinlich auswirken, | oder wahrscheinlich auswirken, |
| e) Massnahmen und Tätigkeiten, die sich auf die in Buchstabe a), b), | e) Massnahmen und Tätigkeiten, die sich auf die in Buchstabe a), b), |
| c) oder d) erwähnten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich | c) oder d) erwähnten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich |
| auswirken, | auswirken, |
| f) Massnahmen und Tätigkeiten, die darauf abzielen, den Zustand der in | f) Massnahmen und Tätigkeiten, die darauf abzielen, den Zustand der in |
| Buchstabe a) erwähnten Umweltbestandteile, der in Buchstabe b) | Buchstabe a) erwähnten Umweltbestandteile, der in Buchstabe b) |
| erwähnten menschlichen Gesundheit und Sicherheit oder der in Buchstabe | erwähnten menschlichen Gesundheit und Sicherheit oder der in Buchstabe |
| c) erwähnten wertvollen Kulturstätten und Bauwerke zu erhalten, zu | c) erwähnten wertvollen Kulturstätten und Bauwerke zu erhalten, zu |
| schützen, wiederherzustellen und zu entwickeln sowie Druck auf sie zu | schützen, wiederherzustellen und zu entwickeln sowie Druck auf sie zu |
| vermeiden, zu beschränken oder auszugleichen, | vermeiden, zu beschränken oder auszugleichen, |
| g) Kosten-Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und | g) Kosten-Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und |
| Annahmen, die im Rahmen der in den Buchstaben e) und f) erwähnten | Annahmen, die im Rahmen der in den Buchstaben e) und f) erwähnten |
| Massnahmen und Tätigkeiten verwendet werden, | Massnahmen und Tätigkeiten verwendet werden, |
| h) Berichte über die Umsetzung der Rechtsvorschriften in Bezug auf die | h) Berichte über die Umsetzung der Rechtsvorschriften in Bezug auf die |
| Umwelt, | Umwelt, |
| 5. Antrag: Antrag auf Einsicht in Umweltinformationen, Erläuterungen | 5. Antrag: Antrag auf Einsicht in Umweltinformationen, Erläuterungen |
| dazu oder Mitteilung in Form einer Abschrift. | dazu oder Mitteilung in Form einer Abschrift. |
| Art. 4 - § 1 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf die in Artikel | Art. 4 - § 1 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf die in Artikel |
| 3 Nr. 1 Buchstabe a) und b) erwähnten Umweltinstanzen, deren | 3 Nr. 1 Buchstabe a) und b) erwähnten Umweltinstanzen, deren |
| Organisation und Arbeitsweise von der Föderalbehörde geregelt werden, | Organisation und Arbeitsweise von der Föderalbehörde geregelt werden, |
| sowie auf die in Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe c) erwähnten | sowie auf die in Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe c) erwähnten |
| Umweltinstanzen, die unter ihrer Kontrolle stehen. | Umweltinstanzen, die unter ihrer Kontrolle stehen. |
| § 2 - Vorliegendes Gesetz findet zudem Anwendung auf die anderen | § 2 - Vorliegendes Gesetz findet zudem Anwendung auf die anderen |
| Umweltinstanzen als die in § 1 erwähnten Umweltinstanzen, jedoch nur | Umweltinstanzen als die in § 1 erwähnten Umweltinstanzen, jedoch nur |
| insofern vorliegendes Gesetz aus Gründen, die in den Bereich der | insofern vorliegendes Gesetz aus Gründen, die in den Bereich der |
| föderalen Befugnisse fallen, den Zugang zu Umweltinformationen | föderalen Befugnisse fallen, den Zugang zu Umweltinformationen |
| einschränkt oder verbietet. | einschränkt oder verbietet. |
| Art. 5 - Vorliegendes Gesetz beeinträchtigt nicht die | Art. 5 - Vorliegendes Gesetz beeinträchtigt nicht die |
| Gesetzbestimmungen, die eine grössere Öffentlichkeit der Verwaltung | Gesetzbestimmungen, die eine grössere Öffentlichkeit der Verwaltung |
| vorsehen. | vorsehen. |
| Vorliegendes Gesetz findet weiterhin Anwendung auf | Vorliegendes Gesetz findet weiterhin Anwendung auf |
| Umweltinformationen, für die Sonderregeln in Sachen Zugang zu | Umweltinformationen, für die Sonderregeln in Sachen Zugang zu |
| Informationen bestehen. | Informationen bestehen. |
| Art. 6 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes laufen die | Art. 6 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes laufen die |
| Notifizierungs-, Entscheidungs- und Ausführungsfristen ab dem Tag nach | Notifizierungs-, Entscheidungs- und Ausführungsfristen ab dem Tag nach |
| dem Datum des Empfangs des Antrags oder der Beschwerde. | dem Datum des Empfangs des Antrags oder der Beschwerde. |
| KAPITEL III - Allgemeine Verpflichtungen | KAPITEL III - Allgemeine Verpflichtungen |
| Art. 7 - In jedem Schreiben, das von einer in Artikel 4 § 1 erwähnten | Art. 7 - In jedem Schreiben, das von einer in Artikel 4 § 1 erwähnten |
| Umweltinstanz ausgeht, werden Name, Eigenschaft, Adresse und | Umweltinstanz ausgeht, werden Name, Eigenschaft, Adresse und |
| Telefonnummer der Person angegeben, die weitere Auskünfte über die | Telefonnummer der Person angegeben, die weitere Auskünfte über die |
| Akte erteilen kann. | Akte erteilen kann. |
| Art. 8 - In jeder Unterlage, mit der dem Bürger eine Entscheidung oder | Art. 8 - In jeder Unterlage, mit der dem Bürger eine Entscheidung oder |
| ein Verwaltungsakt individueller Tragweite, der von einer in Artikel 4 | ein Verwaltungsakt individueller Tragweite, der von einer in Artikel 4 |
| § 1 erwähnten Umweltinstanz ausgeht, notifiziert wird, werden die | § 1 erwähnten Umweltinstanz ausgeht, notifiziert wird, werden die |
| eventuellen Beschwerdemöglichkeiten, die Instanzen, bei denen eine | eventuellen Beschwerdemöglichkeiten, die Instanzen, bei denen eine |
| Beschwerde einzureichen ist, und die einzuhaltenden Formen und Fristen | Beschwerde einzureichen ist, und die einzuhaltenden Formen und Fristen |
| angegeben; andernfalls läuft keine Verjährungsfrist für die | angegeben; andernfalls läuft keine Verjährungsfrist für die |
| Einreichung einer Beschwerde. | Einreichung einer Beschwerde. |
| Art. 9 - Wenn eine Person nachweist, dass Umweltinformationen einer in | Art. 9 - Wenn eine Person nachweist, dass Umweltinformationen einer in |
| Artikel 4 § 1 erwähnten Umweltinstanz fehlerhafte oder unvollständige | Artikel 4 § 1 erwähnten Umweltinstanz fehlerhafte oder unvollständige |
| Informationen über sie enthält, ist diese Instanz verpflichtet, die | Informationen über sie enthält, ist diese Instanz verpflichtet, die |
| nötigen Berichtigungen vorzunehmen, ohne dass es den Betreffenden | nötigen Berichtigungen vorzunehmen, ohne dass es den Betreffenden |
| etwas kostet. Die Berichtigung erfolgt auf schriftlichen Antrag des | etwas kostet. Die Berichtigung erfolgt auf schriftlichen Antrag des |
| Betreffenden, unbeschadet der Anwendung eines durch oder aufgrund des | Betreffenden, unbeschadet der Anwendung eines durch oder aufgrund des |
| Gesetzes vorgeschriebenen Verfahrens. | Gesetzes vorgeschriebenen Verfahrens. |
| Die Umweltinstanz, die einem Berichtigungsantrag nicht sofort Folge | Die Umweltinstanz, die einem Berichtigungsantrag nicht sofort Folge |
| leisten kann oder ihn ablehnt, teilt dem Antragsteller binnen | leisten kann oder ihn ablehnt, teilt dem Antragsteller binnen |
| fünfundvierzig Tagen die Gründe für den Aufschub beziehungsweise die | fünfundvierzig Tagen die Gründe für den Aufschub beziehungsweise die |
| Ablehnung mit. Bei einem Aufschub kann die Frist nie um mehr als | Ablehnung mit. Bei einem Aufschub kann die Frist nie um mehr als |
| fünfzehn Tage verlängert werden. Wenn keine Mitteilung binnen der | fünfzehn Tage verlängert werden. Wenn keine Mitteilung binnen der |
| vorgeschriebenen Frist erfolgt, wird davon ausgegangen, dass der | vorgeschriebenen Frist erfolgt, wird davon ausgegangen, dass der |
| Antrag abgelehnt worden ist. | Antrag abgelehnt worden ist. |
| Wenn der Antrag an eine Umweltinstanz gerichtet ist, die nicht für das | Wenn der Antrag an eine Umweltinstanz gerichtet ist, die nicht für das |
| Vornehmen der Berichtigungen zuständig ist, setzt diese den | Vornehmen der Berichtigungen zuständig ist, setzt diese den |
| Antragsteller sofort davon in Kenntnis und teilt ihm Bezeichnung und | Antragsteller sofort davon in Kenntnis und teilt ihm Bezeichnung und |
| Adresse der Umweltinstanz mit, die ihren Auskünften zufolge dafür | Adresse der Umweltinstanz mit, die ihren Auskünften zufolge dafür |
| zuständig ist. | zuständig ist. |
| KAPITEL IV - Qualität der Umweltinformationen | KAPITEL IV - Qualität der Umweltinformationen |
| Art. 10 - Die in Artikel 4 § 1 erwähnten Umweltinstanzen sorgen dafür, | Art. 10 - Die in Artikel 4 § 1 erwähnten Umweltinstanzen sorgen dafür, |
| dass die von ihnen oder auf ihren Antrag zusammengestellten | dass die von ihnen oder auf ihren Antrag zusammengestellten |
| Umweltinformationen, über die sie verfügen, soweit möglich geordnet, | Umweltinformationen, über die sie verfügen, soweit möglich geordnet, |
| exakt, vergleichbar und aktuell sind. | exakt, vergleichbar und aktuell sind. |
| KAPITEL V - Aktive Öffentlichkeit der Umweltinformationen | KAPITEL V - Aktive Öffentlichkeit der Umweltinformationen |
| Art. 11 - Die Bestimmungen von Kapitel V finden Anwendung auf folgende | Art. 11 - Die Bestimmungen von Kapitel V finden Anwendung auf folgende |
| Umweltinstanzen: | Umweltinstanzen: |
| - die föderalen öffentlichen Dienste, | - die föderalen öffentlichen Dienste, |
| - die föderalen öffentlichen Programmierungsdienste und | - die föderalen öffentlichen Programmierungsdienste und |
| - die Einrichtungen öffentlichen Interesses, die der Gewalt, der | - die Einrichtungen öffentlichen Interesses, die der Gewalt, der |
| Kontrolle oder der Aufsicht der Föderalbehörde unterliegen. | Kontrolle oder der Aufsicht der Föderalbehörde unterliegen. |
| Art. 12 - Jede in Artikel 11 erwähnte Umweltinstanz veröffentlicht | Art. 12 - Jede in Artikel 11 erwähnte Umweltinstanz veröffentlicht |
| eine Unterlage mit der Beschreibung ihrer Befugnisse und ihrer | eine Unterlage mit der Beschreibung ihrer Befugnisse und ihrer |
| internen Organisation. | internen Organisation. |
| Sie ergreift die notwendigen Massnahmen, um sicherzustellen, dass die | Sie ergreift die notwendigen Massnahmen, um sicherzustellen, dass die |
| Umweltinformationen, über die sie verfügt und die für ihre Aufgaben | Umweltinformationen, über die sie verfügt und die für ihre Aufgaben |
| relevant sind, aufbereitet werden, damit eine aktive und systematische | relevant sind, aufbereitet werden, damit eine aktive und systematische |
| Verbreitung in der Öffentlichkeit erfolgen kann, insbesondere unter | Verbreitung in der Öffentlichkeit erfolgen kann, insbesondere unter |
| Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel. | Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel. |
| Art. 13 - Die Umweltinformationen, die in elektronischer Form | Art. 13 - Die Umweltinformationen, die in elektronischer Form |
| verfügbar sind, und die Umweltinformationen, die seit dem 14. Februar | verfügbar sind, und die Umweltinformationen, die seit dem 14. Februar |
| 2003 gesammelt worden sind, werden auf elektronischem Weg in der | 2003 gesammelt worden sind, werden auf elektronischem Weg in der |
| Öffentlichkeit verbreitet. | Öffentlichkeit verbreitet. |
| Art. 14 - § 1 - Die in Artikel 11 erwähnten Umweltinstanzen sorgen | Art. 14 - § 1 - Die in Artikel 11 erwähnten Umweltinstanzen sorgen |
| dafür, dass zumindest folgende Umweltinformationen, sofern sie ihre | dafür, dass zumindest folgende Umweltinformationen, sofern sie ihre |
| Befugnisse betreffen, in elektronischer Form zur Verfügung gestellt | Befugnisse betreffen, in elektronischer Form zur Verfügung gestellt |
| werden: | werden: |
| 1. der Wortlaut internationaler Verträge, Übereinkünfte und | 1. der Wortlaut internationaler Verträge, Übereinkünfte und |
| Vereinbarungen über die Umwelt oder mit Bezug auf die Umwelt, die auf | Vereinbarungen über die Umwelt oder mit Bezug auf die Umwelt, die auf |
| die Föderalbehörde Anwendung finden, | die Föderalbehörde Anwendung finden, |
| 2. föderale Rechtsvorschriften über die Umwelt oder mit Bezug auf die | 2. föderale Rechtsvorschriften über die Umwelt oder mit Bezug auf die |
| Umwelt, | Umwelt, |
| 3. Regierungserklärungen, Regierungsabkommen der Föderalregierung und | 3. Regierungserklärungen, Regierungsabkommen der Föderalregierung und |
| politische Dokumente, darunter die allgemeinen Richtlinienpläne der | politische Dokumente, darunter die allgemeinen Richtlinienpläne der |
| Föderalbehörde, | Föderalbehörde, |
| 4. föderale Pläne und Programme mit Bezug auf die Umwelt, | 4. föderale Pläne und Programme mit Bezug auf die Umwelt, |
| 5. Berichte über die Fortschritte bei der Umsetzung der in den Nummern | 5. Berichte über die Fortschritte bei der Umsetzung der in den Nummern |
| 1 bis 4 erwähnten Angelegenheiten, sofern diese Berichte von einer in | 1 bis 4 erwähnten Angelegenheiten, sofern diese Berichte von einer in |
| Artikel 4 § 1 erwähnten Umweltinstanz erstellt worden sind, | Artikel 4 § 1 erwähnten Umweltinstanz erstellt worden sind, |
| 6. Berichte über den Zustand der Umwelt, die in regelmässigen | 6. Berichte über den Zustand der Umwelt, die in regelmässigen |
| Abständen von höchstens vier Jahren veröffentlicht werden; diese | Abständen von höchstens vier Jahren veröffentlicht werden; diese |
| Berichte müssen Informationen über die Umweltqualität und den Druck | Berichte müssen Informationen über die Umweltqualität und den Druck |
| auf die Umwelt enthalten, | auf die Umwelt enthalten, |
| 7. Messdaten über die Umwelt, die von den Umweltinstanzen oder in | 7. Messdaten über die Umwelt, die von den Umweltinstanzen oder in |
| deren Namen gesammelt werden oder für deren Rechnung verwaltet werden, | deren Namen gesammelt werden oder für deren Rechnung verwaltet werden, |
| 8. Erlaubnisse und Genehmigungen, die erhebliche Auswirkungen auf die | 8. Erlaubnisse und Genehmigungen, die erhebliche Auswirkungen auf die |
| Umwelt haben können, und Umweltvereinbarungen, sofern sie in den | Umwelt haben können, und Umweltvereinbarungen, sofern sie in den |
| föderalen Zuständigkeitsbereich fallen, | föderalen Zuständigkeitsbereich fallen, |
| 9. Umweltverträglichkeitsprüfungen, Risikobewertungen und | 9. Umweltverträglichkeitsprüfungen, Risikobewertungen und |
| Sicherheitsberichte, die in Bezug auf die Umwelt in den föderalen | Sicherheitsberichte, die in Bezug auf die Umwelt in den föderalen |
| Zuständigkeitsbereich fallen. | Zuständigkeitsbereich fallen. |
| § 2 - Die in Artikel 11 erwähnten Umweltinstanzen können die in § 1 | § 2 - Die in Artikel 11 erwähnten Umweltinstanzen können die in § 1 |
| festgelegten Anforderungen erfüllen, indem sie Verknüpfungen zu | festgelegten Anforderungen erfüllen, indem sie Verknüpfungen zu |
| Internetseiten einrichten, auf denen diese Umweltinformationen zu | Internetseiten einrichten, auf denen diese Umweltinformationen zu |
| finden sind. | finden sind. |
| Art. 15 - Unbeschadet spezifischer Verpflichtungen, die eventuell in | Art. 15 - Unbeschadet spezifischer Verpflichtungen, die eventuell in |
| den Rechtsvorschriften vorgesehen sind, sorgen die in Artikel 4 § 1 | den Rechtsvorschriften vorgesehen sind, sorgen die in Artikel 4 § 1 |
| erwähnten Umweltinstanzen dafür, dass im Fall einer Bedrohung der | erwähnten Umweltinstanzen dafür, dass im Fall einer Bedrohung der |
| menschlichen Gesundheit oder der Umwelt, die Folge menschlicher | menschlichen Gesundheit oder der Umwelt, die Folge menschlicher |
| Tätigkeit ist oder eine natürliche Ursache hat, sämtliche | Tätigkeit ist oder eine natürliche Ursache hat, sämtliche |
| Informationen, über die sie verfügen und die es der eventuell | Informationen, über die sie verfügen und die es der eventuell |
| betroffenen Öffentlichkeit ermöglichen könnten, Massnahmen zur | betroffenen Öffentlichkeit ermöglichen könnten, Massnahmen zur |
| Abwendung oder Begrenzung von Schäden infolge dieser Bedrohung zu | Abwendung oder Begrenzung von Schäden infolge dieser Bedrohung zu |
| ergreifen, unverzüglich verbreitet werden können. | ergreifen, unverzüglich verbreitet werden können. |
| KAPITEL VI - Berichterstattungspflichten | KAPITEL VI - Berichterstattungspflichten |
| Art. 16 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Umwelt | Art. 16 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Umwelt |
| gehört, fordert die in Artikel 11 erwähnten Umweltinstanzen spätestens | gehört, fordert die in Artikel 11 erwähnten Umweltinstanzen spätestens |
| am 15. Juni 2008 und ab diesem Datum alle vier Jahre auf, ihren | am 15. Juni 2008 und ab diesem Datum alle vier Jahre auf, ihren |
| Berichterstattungspflichten in Bezug auf die Umsetzung dieses Gesetzes | Berichterstattungspflichten in Bezug auf die Umsetzung dieses Gesetzes |
| gemäss Artikel 9 der Richtlinie 2003/4/EG über den Zugang der | gemäss Artikel 9 der Richtlinie 2003/4/EG über den Zugang der |
| Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie | Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie |
| 90/313/EWG des Rates nachzukommen. | 90/313/EWG des Rates nachzukommen. |
| Um den Berichterstattungspflichten nachkommen zu können, informieren | Um den Berichterstattungspflichten nachkommen zu können, informieren |
| die in Artikel 11 erwähnten Umweltinstanzen spätestens am 1. Oktober | die in Artikel 11 erwähnten Umweltinstanzen spätestens am 1. Oktober |
| 2008 und ab diesem Datum alle vier Jahre die Generaldirektion der | 2008 und ab diesem Datum alle vier Jahre die Generaldirektion der |
| Umwelt des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit | Umwelt des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit |
| der Nahrungsmittelkette und Umwelt über die Art und Weise, wie sie die | der Nahrungsmittelkette und Umwelt über die Art und Weise, wie sie die |
| durch vorliegendes Gesetz festgelegten Bestimmungen über den Zugang zu | durch vorliegendes Gesetz festgelegten Bestimmungen über den Zugang zu |
| Umweltinformationen ausgeführt haben. | Umweltinformationen ausgeführt haben. |
| Art. 17 - § 1 - Unbeschadet der aus den Rechtsvorschriften | Art. 17 - § 1 - Unbeschadet der aus den Rechtsvorschriften |
| hervorgehenden Berichterstattungspflichten hinterlegt der Minister, zu | hervorgehenden Berichterstattungspflichten hinterlegt der Minister, zu |
| dessen Zuständigkeitsbereich die Umwelt gehört, bei den gesetzgebenden | dessen Zuständigkeitsbereich die Umwelt gehört, bei den gesetzgebenden |
| Kammern alle vier Jahre und spätestens am 30. Juni des vierten | Kammern alle vier Jahre und spätestens am 30. Juni des vierten |
| Bezugsjahrs auf der Grundlage der von den betreffenden Umweltinstanzen | Bezugsjahrs auf der Grundlage der von den betreffenden Umweltinstanzen |
| gelieferten Informationen einen ausführlichen Bericht, den er | gelieferten Informationen einen ausführlichen Bericht, den er |
| koordiniert hat und der den Stand der föderalen Umweltpolitik und den | koordiniert hat und der den Stand der föderalen Umweltpolitik und den |
| Stand der Meeresumwelt in den der Gerichtsbarkeit Belgiens | Stand der Meeresumwelt in den der Gerichtsbarkeit Belgiens |
| unterstehenden Meeresgebieten wiedergibt. Alle zwei Jahre und | unterstehenden Meeresgebieten wiedergibt. Alle zwei Jahre und |
| spätestens am 30. Juni des zweiten Bezugsjahrs hinterlegt der Minister | spätestens am 30. Juni des zweiten Bezugsjahrs hinterlegt der Minister |
| bei den föderalen gesetzgebenden Kammern zudem eine von ihm | bei den föderalen gesetzgebenden Kammern zudem eine von ihm |
| koordinierte zusammenfassende Mitteilung in Bezug auf die wichtigsten | koordinierte zusammenfassende Mitteilung in Bezug auf die wichtigsten |
| Umweltindikatoren. | Umweltindikatoren. |
| § 2 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen | § 2 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen |
| Königlichen Erlass die Modalitäten für die Erstellung des in § 1 | Königlichen Erlass die Modalitäten für die Erstellung des in § 1 |
| erwähnten Berichts. | erwähnten Berichts. |
| KAPITEL VII - Passive Öffentlichkeit der Umweltinformationen | KAPITEL VII - Passive Öffentlichkeit der Umweltinformationen |
| Abschnitt 1 - Allgemeine Grundsätze | Abschnitt 1 - Allgemeine Grundsätze |
| Art. 18 - § 1 - Wer darum ersucht, hat das Recht gemäss den durch | Art. 18 - § 1 - Wer darum ersucht, hat das Recht gemäss den durch |
| vorliegendes Gesetz vorgesehenen Bedingungen, sämtliche | vorliegendes Gesetz vorgesehenen Bedingungen, sämtliche |
| Umweltinformationen, über die eine Umweltinstanz verfügt, vor Ort | Umweltinformationen, über die eine Umweltinstanz verfügt, vor Ort |
| einzusehen, Erläuterungen dazu zu erhalten und eine Abschrift davon | einzusehen, Erläuterungen dazu zu erhalten und eine Abschrift davon |
| mitgeteilt zu bekommen. | mitgeteilt zu bekommen. |
| § 2 - Der Antragsteller braucht kein Interesse nachzuweisen. | § 2 - Der Antragsteller braucht kein Interesse nachzuweisen. |
| Art. 19 - § 1 - Die Einsicht in Umweltinformationen und die | Art. 19 - § 1 - Die Einsicht in Umweltinformationen und die |
| Erläuterungen dazu sind unentgeltlich. | Erläuterungen dazu sind unentgeltlich. |
| § 2 - Der Empfang einer Abschrift von Umweltinformationen kann der | § 2 - Der Empfang einer Abschrift von Umweltinformationen kann der |
| Zahlung einer Vergütung unterworfen werden, deren Höhe vom König | Zahlung einer Vergütung unterworfen werden, deren Höhe vom König |
| festgelegt wird und die nicht über den Selbstkostenpreis hinausgehen | festgelegt wird und die nicht über den Selbstkostenpreis hinausgehen |
| darf. | darf. |
| § 3 - Die Personalmitglieder der Umweltinstanzen sind verpflichtet, | § 3 - Die Personalmitglieder der Umweltinstanzen sind verpflichtet, |
| jeder Person, die Zugang zu Umweltinformationen beantragt, behilflich | jeder Person, die Zugang zu Umweltinformationen beantragt, behilflich |
| zu sein. | zu sein. |
| Art. 20 - Die in Artikel 4 § 1 erwähnten Umweltinstanzen erstellen | Art. 20 - Die in Artikel 4 § 1 erwähnten Umweltinstanzen erstellen |
| eine Liste der Umweltinformationen, die unmittelbar vor Ort eingesehen | eine Liste der Umweltinformationen, die unmittelbar vor Ort eingesehen |
| werden können müssen und von denen der Antragsteller sofort eine | werden können müssen und von denen der Antragsteller sofort eine |
| Abschrift erhalten kann. | Abschrift erhalten kann. |
| Abschnitt 2 - Einreichung des Antrags | Abschnitt 2 - Einreichung des Antrags |
| Art. 21 - § 1 - Der Antrag wird schriftlich eingereicht. Im Antrag | Art. 21 - § 1 - Der Antrag wird schriftlich eingereicht. Im Antrag |
| werden deutlich die betreffende Angelegenheit, wenn möglich die | werden deutlich die betreffende Angelegenheit, wenn möglich die |
| betreffenden Umweltinformationen, die Form oder das elektronische | betreffenden Umweltinformationen, die Form oder das elektronische |
| Format, in der beziehungsweise in dem die Informationen vorzugsweise | Format, in der beziehungsweise in dem die Informationen vorzugsweise |
| zur Verfügung gestellt werden müssen, sowie Name und Postanschrift des | zur Verfügung gestellt werden müssen, sowie Name und Postanschrift des |
| Antragstellers angegeben. Im Antrag kann zudem die Frist angegeben | Antragstellers angegeben. Im Antrag kann zudem die Frist angegeben |
| werden, binnen der der Antragsteller die Umweltinformationen erhalten | werden, binnen der der Antragsteller die Umweltinformationen erhalten |
| möchte. | möchte. |
| § 2 - Der Antrag wird an die Umweltinstanz gerichtet, die über die | § 2 - Der Antrag wird an die Umweltinstanz gerichtet, die über die |
| Umweltinformationen verfügt. | Umweltinformationen verfügt. |
| Wenn der Antrag an eine Umweltinstanz gerichtet ist, die nicht über | Wenn der Antrag an eine Umweltinstanz gerichtet ist, die nicht über |
| die Umweltinformationen verfügt, leitet diese den Antrag | die Umweltinformationen verfügt, leitet diese den Antrag |
| schnellstmöglich an die Umweltinstanz weiter, die vermutlich über die | schnellstmöglich an die Umweltinstanz weiter, die vermutlich über die |
| Umweltinformationen verfügt. Der Antragsteller wird sofort davon in | Umweltinformationen verfügt. Der Antragsteller wird sofort davon in |
| Kenntnis gesetzt. | Kenntnis gesetzt. |
| § 3 - Die Umweltinstanz, die den Antrag erhält und über die | § 3 - Die Umweltinstanz, die den Antrag erhält und über die |
| Umweltinformationen verfügt, vermerkt diesen Antrag unverzüglich in | Umweltinformationen verfügt, vermerkt diesen Antrag unverzüglich in |
| einem Register unter Angabe des Empfangsdatums. Die Umweltinstanz | einem Register unter Angabe des Empfangsdatums. Die Umweltinstanz |
| schickt dem Antragsteller gleichzeitig eine Empfangsbestätigung. | schickt dem Antragsteller gleichzeitig eine Empfangsbestätigung. |
| Der Antragsteller hat ein Recht auf direkten Zugang zu den | Der Antragsteller hat ein Recht auf direkten Zugang zu den |
| Registrierungsdaten in Bezug auf seinen Antrag. | Registrierungsdaten in Bezug auf seinen Antrag. |
| Abschnitt 3 - Bearbeitung des Antrags | Abschnitt 3 - Bearbeitung des Antrags |
| Art. 22 - § 1 - Unter Berücksichtigung der in Kapitel VII aufgeführten | Art. 22 - § 1 - Unter Berücksichtigung der in Kapitel VII aufgeführten |
| Bestimmungen bearbeitet die Umweltinstanz den Antrag in der Sache | Bestimmungen bearbeitet die Umweltinstanz den Antrag in der Sache |
| selbst und teilt dem Antragsteller schnellstmöglich und spätestens | selbst und teilt dem Antragsteller schnellstmöglich und spätestens |
| binnen dreissig Kalendertagen ihre positive, teilweise positive | binnen dreissig Kalendertagen ihre positive, teilweise positive |
| beziehungsweise negative Entscheidung mit. | beziehungsweise negative Entscheidung mit. |
| Unbeschadet einer etwaigen Befugnisübertragung wird die Entscheidung | Unbeschadet einer etwaigen Befugnisübertragung wird die Entscheidung |
| über den Antrag von einem zuständigen Mitglied des leitenden Personals | über den Antrag von einem zuständigen Mitglied des leitenden Personals |
| der Umweltinstanz getroffen, die die Umweltinformationen in ihrem | der Umweltinstanz getroffen, die die Umweltinformationen in ihrem |
| Besitz hat. Wenn die Umweltinstanz nicht über Personal verfügt, wird | Besitz hat. Wenn die Umweltinstanz nicht über Personal verfügt, wird |
| die Entscheidung von der zuständigen Person gemäss den geltenden | die Entscheidung von der zuständigen Person gemäss den geltenden |
| Rechtsvorschriften und der geltenden Satzung getroffen. | Rechtsvorschriften und der geltenden Satzung getroffen. |
| § 2 - Wenn der Antrag offensichtlich zu vage formuliert ist, fordert | § 2 - Wenn der Antrag offensichtlich zu vage formuliert ist, fordert |
| die Umweltinstanz den Antragsteller auf, seinen Antrag | die Umweltinstanz den Antragsteller auf, seinen Antrag |
| schnellstmöglich zu präzisieren oder zu vervollständigen. | schnellstmöglich zu präzisieren oder zu vervollständigen. |
| Die Umweltinstanz teilt mit, warum der Antrag zu vage formuliert ist. | Die Umweltinstanz teilt mit, warum der Antrag zu vage formuliert ist. |
| Soweit möglich gibt sie auch an, welche Angaben über die beantragten | Soweit möglich gibt sie auch an, welche Angaben über die beantragten |
| Informationen notwendig sind, damit der Antrag weiterbearbeitet werden | Informationen notwendig sind, damit der Antrag weiterbearbeitet werden |
| kann. | kann. |
| Eine neue Frist von dreissig Tagen setzt für die Umweltinstanz ein ab | Eine neue Frist von dreissig Tagen setzt für die Umweltinstanz ein ab |
| dem Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller seinen Antrag präzisiert oder | dem Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller seinen Antrag präzisiert oder |
| vervollständigt hat. | vervollständigt hat. |
| § 3 - Wenn die Umweltinstanz der Ansicht ist, dass der | § 3 - Wenn die Umweltinstanz der Ansicht ist, dass der |
| Öffentlichkeitsantrag aufgrund der in den Artikeln 27 bis 32 erwähnten | Öffentlichkeitsantrag aufgrund der in den Artikeln 27 bis 32 erwähnten |
| Ausnahmegründe oder aufgrund des Umfangs des Antrags kaum rechtzeitig | Ausnahmegründe oder aufgrund des Umfangs des Antrags kaum rechtzeitig |
| geprüft werden kann, teilt sie dem Antragsteller binnen der in § 1 | geprüft werden kann, teilt sie dem Antragsteller binnen der in § 1 |
| vorgesehenen Frist mit, dass die Entscheidungsfrist auf fünfundvierzig | vorgesehenen Frist mit, dass die Entscheidungsfrist auf fünfundvierzig |
| Kalendertage festgelegt wird. Der Verlängerungsbeschluss gibt den oder | Kalendertage festgelegt wird. Der Verlängerungsbeschluss gibt den oder |
| die Gründe für den Aufschub an. | die Gründe für den Aufschub an. |
| § 4 - Wenn der Antrag aufgrund von Artikel 32 § 1 abgelehnt wird, | § 4 - Wenn der Antrag aufgrund von Artikel 32 § 1 abgelehnt wird, |
| werden in der Entscheidung die für die Aufbereitung der beantragten | werden in der Entscheidung die für die Aufbereitung der beantragten |
| Umweltinformationen verantwortliche Umweltinstanz und die Frist | Umweltinformationen verantwortliche Umweltinstanz und die Frist |
| angegeben, binnen der diese Aufbereitung vermutlich abgeschlossen sein | angegeben, binnen der diese Aufbereitung vermutlich abgeschlossen sein |
| wird. | wird. |
| § 5 - In der negativen oder teilweise positiven Entscheidung werden | § 5 - In der negativen oder teilweise positiven Entscheidung werden |
| die Gründe für die Ablehnung sowie die in den Artikeln 35 und | die Gründe für die Ablehnung sowie die in den Artikeln 35 und |
| folgenden erwähnten Beschwerdemöglichkeiten angegeben. Diese | folgenden erwähnten Beschwerdemöglichkeiten angegeben. Diese |
| Begründungspflicht darf jedoch nicht: | Begründungspflicht darf jedoch nicht: |
| 1. die äussere Sicherheit des Staates gefährden, | 1. die äussere Sicherheit des Staates gefährden, |
| 2. die öffentliche Ordnung stören, | 2. die öffentliche Ordnung stören, |
| 3. gegen das Recht auf Achtung des Privatlebens verstossen, | 3. gegen das Recht auf Achtung des Privatlebens verstossen, |
| 4. gegen die Bestimmungen über das Berufsgeheimnis verstossen. | 4. gegen die Bestimmungen über das Berufsgeheimnis verstossen. |
| § 6 - Gegebenenfalls begründet die Umweltinstanz, warum sie dem | § 6 - Gegebenenfalls begründet die Umweltinstanz, warum sie dem |
| Antragsteller die Umweltinformationen nicht binnen der von ihm | Antragsteller die Umweltinformationen nicht binnen der von ihm |
| vorgeschlagenen Frist zur Verfügung stellen kann. | vorgeschlagenen Frist zur Verfügung stellen kann. |
| Art. 23 - Die Umweltinstanz führt die in Artikel 22 §§ 1 und 2 | Art. 23 - Die Umweltinstanz führt die in Artikel 22 §§ 1 und 2 |
| erwähnte positive oder teilweise positive Entscheidung | erwähnte positive oder teilweise positive Entscheidung |
| schnellstmöglich und spätestens binnen dreissig Kalendertagen aus. | schnellstmöglich und spätestens binnen dreissig Kalendertagen aus. |
| Wenn die Frist gemäss Artikel 22 § 3 verlängert wird, wird diese | Wenn die Frist gemäss Artikel 22 § 3 verlängert wird, wird diese |
| Ausführungsfrist auf höchstens fünfundvierzig Kalendertage festgelegt. | Ausführungsfrist auf höchstens fünfundvierzig Kalendertage festgelegt. |
| Art. 24 - Sofern die Informationen verfügbar sind und beantragt | Art. 24 - Sofern die Informationen verfügbar sind und beantragt |
| werden, geben die Umweltinstanzen an, welche Messverfahren zur | werden, geben die Umweltinstanzen an, welche Messverfahren zur |
| Erhebung der Informationen angewandt werden, einschliesslich der | Erhebung der Informationen angewandt werden, einschliesslich der |
| Verfahren zur Analyse, Probenahme und Vorbehandlung der Proben, oder | Verfahren zur Analyse, Probenahme und Vorbehandlung der Proben, oder |
| weisen sie auf ein angewandtes standardisiertes Verfahren hin. | weisen sie auf ein angewandtes standardisiertes Verfahren hin. |
| Art. 25 - Wenn die Umweltinformationen auf dem beantragten Träger, in | Art. 25 - Wenn die Umweltinformationen auf dem beantragten Träger, in |
| der beantragten Form und in dem beantragten elektronischen Format | der beantragten Form und in dem beantragten elektronischen Format |
| verfügbar sind oder in angemessener Weise zur Verfügung gestellt | verfügbar sind oder in angemessener Weise zur Verfügung gestellt |
| werden können, beschafft die Umweltinstanz, die die Informationen in | werden können, beschafft die Umweltinstanz, die die Informationen in |
| ihrem Besitz hat, die betreffende Verwaltungsunterlage auf dem | ihrem Besitz hat, die betreffende Verwaltungsunterlage auf dem |
| beantragten Träger, in der beantragten Form und in dem beantragten | beantragten Träger, in der beantragten Form und in dem beantragten |
| elektronischen Format. | elektronischen Format. |
| Wenn dies nicht möglich ist, teilt die Umweltinstanz dem Antragsteller | Wenn dies nicht möglich ist, teilt die Umweltinstanz dem Antragsteller |
| in ihrer Entscheidung mit, auf welchem anderen Träger, in | in ihrer Entscheidung mit, auf welchem anderen Träger, in |
| welcher/welchen anderen Form/Formen oder in welchem anderen Format die | welcher/welchen anderen Form/Formen oder in welchem anderen Format die |
| Verwaltungsunterlage über die Umwelt verfügbar ist oder in | Verwaltungsunterlage über die Umwelt verfügbar ist oder in |
| angemessener Weise zur Verfügung gestellt werden kann. | angemessener Weise zur Verfügung gestellt werden kann. |
| Art. 26 - Wenn der Antragsteller sein Einsichtsrecht geltend machen | Art. 26 - Wenn der Antragsteller sein Einsichtsrecht geltend machen |
| will, bestimmt die Umweltinstanz, die die Umweltinformationen in ihrem | will, bestimmt die Umweltinstanz, die die Umweltinformationen in ihrem |
| Besitz hat, in Absprache mit dem Antragsteller Ort, Datum und Uhrzeit | Besitz hat, in Absprache mit dem Antragsteller Ort, Datum und Uhrzeit |
| der Einsichtnahme. | der Einsichtnahme. |
| KAPITEL VIII - Ausnahmen in Bezug auf die Öffentlichkeit | KAPITEL VIII - Ausnahmen in Bezug auf die Öffentlichkeit |
| Art. 27 - § 1 - Für sämtliche Umweltinformationen, für die ein | Art. 27 - § 1 - Für sämtliche Umweltinformationen, für die ein |
| Öffentlichkeitsantrag eingereicht wird, prüft die Umweltinstanz, die | Öffentlichkeitsantrag eingereicht wird, prüft die Umweltinstanz, die |
| den Antrag erhält, ob Ausnahmen Anwendung finden. Sie lehnt den Antrag | den Antrag erhält, ob Ausnahmen Anwendung finden. Sie lehnt den Antrag |
| ab, wenn das Interesse der Öffentlichkeit die Wahrung einer der | ab, wenn das Interesse der Öffentlichkeit die Wahrung einer der |
| folgenden Interessen nicht aufwiegt: | folgenden Interessen nicht aufwiegt: |
| 1. Grundrechte und -freiheiten der Bürger und insbesondere Schutz des | 1. Grundrechte und -freiheiten der Bürger und insbesondere Schutz des |
| Privatlebens, es sei denn, die betreffende Person hat der | Privatlebens, es sei denn, die betreffende Person hat der |
| Bekanntmachung zugestimmt, | Bekanntmachung zugestimmt, |
| 2. öffentliche Ordnung und Sicherheit, einschliesslich des physischen | 2. öffentliche Ordnung und Sicherheit, einschliesslich des physischen |
| Schutzes von radioaktiven Stoffen, oder Verteidigung des Landes, | Schutzes von radioaktiven Stoffen, oder Verteidigung des Landes, |
| 3. vertraulicher Charakter der föderalen internationalen Beziehungen | 3. vertraulicher Charakter der föderalen internationalen Beziehungen |
| Belgiens und der Beziehungen Belgiens mit überstaatlichen | Belgiens und der Beziehungen Belgiens mit überstaatlichen |
| Einrichtungen und der Beziehungen der Föderalbehörde mit den | Einrichtungen und der Beziehungen der Föderalbehörde mit den |
| Gemeinschaften und Regionen, | Gemeinschaften und Regionen, |
| 4. Ermittlung oder Verfolgung strafbarer Handlungen, | 4. Ermittlung oder Verfolgung strafbarer Handlungen, |
| 5. Verfahren in einem Zivil- oder Verwaltungsprozess und Möglichkeit | 5. Verfahren in einem Zivil- oder Verwaltungsprozess und Möglichkeit |
| für jede Person, ein faires Verfahren zu erhalten, | für jede Person, ein faires Verfahren zu erhalten, |
| 6. Vertraulichkeit der Beratungen der Föderalregierung und der | 6. Vertraulichkeit der Beratungen der Föderalregierung und der |
| verantwortlichen Behörden, die ihr unterstehen, | verantwortlichen Behörden, die ihr unterstehen, |
| 7. vertraulicher Charakter der Betriebs- und | 7. vertraulicher Charakter der Betriebs- und |
| Herstellungsinformationen, wenn diese Informationen geschützt sind, um | Herstellungsinformationen, wenn diese Informationen geschützt sind, um |
| ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse zu wahren, es sei denn, | ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse zu wahren, es sei denn, |
| die Person, von der die Informationen stammen, hat der Bekanntmachung | die Person, von der die Informationen stammen, hat der Bekanntmachung |
| zugestimmt, | zugestimmt, |
| 8. wenn der Antrag eine Stellungnahme oder Meinung betrifft, die ein | 8. wenn der Antrag eine Stellungnahme oder Meinung betrifft, die ein |
| Dritter einer Umweltinstanz freiwillig und vertraulich mitgeteilt hat | Dritter einer Umweltinstanz freiwillig und vertraulich mitgeteilt hat |
| und für die dieser ausdrücklich gebeten hat, das sie vertraulich | und für die dieser ausdrücklich gebeten hat, das sie vertraulich |
| behandelt wird, es sei denn, er hat der Bekanntmachung zugestimmt, | behandelt wird, es sei denn, er hat der Bekanntmachung zugestimmt, |
| 9. Schutz der Umwelt, auf den sich die Informationen beziehen. | 9. Schutz der Umwelt, auf den sich die Informationen beziehen. |
| § 2 - Die in § 1 Nr. 1, 6, 7, 8 und 9 erwähnten Ausnahmegründe finden | § 2 - Die in § 1 Nr. 1, 6, 7, 8 und 9 erwähnten Ausnahmegründe finden |
| keine Anwendung, wenn die beantragten Informationen Emissionen in die | keine Anwendung, wenn die beantragten Informationen Emissionen in die |
| Umwelt betreffen. | Umwelt betreffen. |
| In Bezug auf die in § 1 Nr. 2, 3, 4 und 5 erwähnten Ausnahmegründe | In Bezug auf die in § 1 Nr. 2, 3, 4 und 5 erwähnten Ausnahmegründe |
| wird der Tatsache Rechnung getragen, dass die beantragten | wird der Tatsache Rechnung getragen, dass die beantragten |
| Informationen Emissionen in die Umwelt betreffen. | Informationen Emissionen in die Umwelt betreffen. |
| Art. 28 - Was die Umweltinformationen betrifft, die gemäss Artikel 14 | Art. 28 - Was die Umweltinformationen betrifft, die gemäss Artikel 14 |
| veröffentlicht werden müssen oder können, prüft die Umweltinstanz, ob | veröffentlicht werden müssen oder können, prüft die Umweltinstanz, ob |
| in Artikel 27 § 1 erwähnte Ausnahmen Anwendung finden. Sie | in Artikel 27 § 1 erwähnte Ausnahmen Anwendung finden. Sie |
| veröffentlicht die Umweltinformationen nicht, wenn das Interesse der | veröffentlicht die Umweltinformationen nicht, wenn das Interesse der |
| Öffentlichkeit die Wahrung einer der von den Ausnahmen betroffenen | Öffentlichkeit die Wahrung einer der von den Ausnahmen betroffenen |
| Interessen nicht aufwiegt. | Interessen nicht aufwiegt. |
| Gemäss Artikel 27 § 2 trägt die Umweltinstanz der Tatsache Rechnung, | Gemäss Artikel 27 § 2 trägt die Umweltinstanz der Tatsache Rechnung, |
| ob diese Umweltinformationen Emissionen in die Umwelt betreffen oder | ob diese Umweltinformationen Emissionen in die Umwelt betreffen oder |
| nicht. | nicht. |
| Art. 29 - Die im vorliegenden Gesetz festgelegten Ausnahmen finden | Art. 29 - Die im vorliegenden Gesetz festgelegten Ausnahmen finden |
| Anwendung unbeschadet sonstiger durch ein in Artikel 134 der | Anwendung unbeschadet sonstiger durch ein in Artikel 134 der |
| Verfassung erwähntes Dekret beziehungsweise eine darin erwähnte | Verfassung erwähntes Dekret beziehungsweise eine darin erwähnte |
| Verordnung festgelegter Ausnahmen in Bezug auf die Ausübung der | Verordnung festgelegter Ausnahmen in Bezug auf die Ausübung der |
| Befugnisse der Gemeinschaften oder der Regionen. | Befugnisse der Gemeinschaften oder der Regionen. |
| Art. 30 - Wenn der Antrag urheberrechtlich geschützte | Art. 30 - Wenn der Antrag urheberrechtlich geschützte |
| Umweltinformationen betrifft, ist die Zustimmung des Urhebers oder der | Umweltinformationen betrifft, ist die Zustimmung des Urhebers oder der |
| Person, auf die seine Rechte übertragen worden sind, nicht | Person, auf die seine Rechte übertragen worden sind, nicht |
| erforderlich für die Gewährung der Einsicht in die Unterlage vor Ort | erforderlich für die Gewährung der Einsicht in die Unterlage vor Ort |
| oder für die Erteilung diesbezüglicher Erläuterungen. | oder für die Erteilung diesbezüglicher Erläuterungen. |
| Wenn der Antrag die Mitteilung von urheberrechtlich geschützten | Wenn der Antrag die Mitteilung von urheberrechtlich geschützten |
| Umweltinformationen in Form einer Abschrift betrifft, ist die | Umweltinformationen in Form einer Abschrift betrifft, ist die |
| Zustimmung des Urhebers oder der Person, auf die seine Rechte | Zustimmung des Urhebers oder der Person, auf die seine Rechte |
| übertragen worden sind, gemäss dem Gesetz vom 30. Juni 1994 über das | übertragen worden sind, gemäss dem Gesetz vom 30. Juni 1994 über das |
| Urheberrecht und ähnliche Rechte erforderlich. In jedem Einzelfall | Urheberrecht und ähnliche Rechte erforderlich. In jedem Einzelfall |
| wird das öffentliche Interesse an der Bekanntmachung gegen das | wird das öffentliche Interesse an der Bekanntmachung gegen das |
| spezifische Interesse an der Verweigerung der Bekanntmachung | spezifische Interesse an der Verweigerung der Bekanntmachung |
| abgewogen. | abgewogen. |
| Art. 31 - Umweltinformationen werden teilweise veröffentlicht, wenn | Art. 31 - Umweltinformationen werden teilweise veröffentlicht, wenn |
| sie andere Informationen enthalten als die, für die eine Ausnahme | sie andere Informationen enthalten als die, für die eine Ausnahme |
| Anwendung findet, und wenn es möglich ist, die oben erwähnten | Anwendung findet, und wenn es möglich ist, die oben erwähnten |
| Informationen von den anderen Informationen zu trennen. | Informationen von den anderen Informationen zu trennen. |
| In dem in Absatz 1 erwähnten Fall gibt die Umweltinstanz in ihrer | In dem in Absatz 1 erwähnten Fall gibt die Umweltinstanz in ihrer |
| Entscheidung ausdrücklich an, dass die Umweltinformationen nur | Entscheidung ausdrücklich an, dass die Umweltinformationen nur |
| teilweise veröffentlicht werden dürfen. Soweit möglich gibt sie an, an | teilweise veröffentlicht werden dürfen. Soweit möglich gibt sie an, an |
| welchen Stellen Informationen weggelassen worden sind und aufgrund | welchen Stellen Informationen weggelassen worden sind und aufgrund |
| welcher Bestimmung diese Weglassung erfolgt ist. | welcher Bestimmung diese Weglassung erfolgt ist. |
| Art. 32 - § 1 - Die Umweltinstanz kann einen Antrag ablehnen, wenn | Art. 32 - § 1 - Die Umweltinstanz kann einen Antrag ablehnen, wenn |
| dieser Umweltinformationen betrifft, die gerade vervollständigt werden | dieser Umweltinformationen betrifft, die gerade vervollständigt werden |
| oder noch nicht abgeschlossen sind und deren Bekanntmachung demzufolge | oder noch nicht abgeschlossen sind und deren Bekanntmachung demzufolge |
| Missverständnisse hervorrufen kann. In jedem Einzelfall wird das | Missverständnisse hervorrufen kann. In jedem Einzelfall wird das |
| öffentliche Interesse an der Bekanntmachung gegen das spezifische | öffentliche Interesse an der Bekanntmachung gegen das spezifische |
| Interesse an der Verweigerung der Bekanntmachung abgewogen. | Interesse an der Verweigerung der Bekanntmachung abgewogen. |
| § 2 - Die Umweltinstanz lehnt einen Antrag ab, wenn dieser: | § 2 - Die Umweltinstanz lehnt einen Antrag ab, wenn dieser: |
| 1. offensichtlich missbräuchlich ist, | 1. offensichtlich missbräuchlich ist, |
| 2. offensichtlich zu allgemein formuliert bleibt, nachdem die | 2. offensichtlich zu allgemein formuliert bleibt, nachdem die |
| Umweltinstanz gemäss Artikel 22 § 2 den Antragsteller aufgefordert | Umweltinstanz gemäss Artikel 22 § 2 den Antragsteller aufgefordert |
| hat, den Antrag neu zu formulieren. | hat, den Antrag neu zu formulieren. |
| KAPITEL IX - Föderaler Beschwerdeausschuss für den Zugang zu | KAPITEL IX - Föderaler Beschwerdeausschuss für den Zugang zu |
| Umweltinformationen | Umweltinformationen |
| Art. 33 - § 1 - Es wird ein Föderaler Beschwerdeausschuss für den | Art. 33 - § 1 - Es wird ein Föderaler Beschwerdeausschuss für den |
| Zugang zu Umweltinformationen errichtet. | Zugang zu Umweltinformationen errichtet. |
| Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
| Zusammensetzung und Arbeitsweise dieses Ausschusses. | Zusammensetzung und Arbeitsweise dieses Ausschusses. |
| § 2 - Die Mitglieder des Föderalen Beschwerdeausschusses für den | § 2 - Die Mitglieder des Föderalen Beschwerdeausschusses für den |
| Zugang zu Umweltinformationen werden vom König ernannt. | Zugang zu Umweltinformationen werden vom König ernannt. |
| Art. 34 - Der Föderale Beschwerdeausschuss für den Zugang zu | Art. 34 - Der Föderale Beschwerdeausschuss für den Zugang zu |
| Umweltinformationen führt seinen Auftrag völlig unabhängig und neutral | Umweltinformationen führt seinen Auftrag völlig unabhängig und neutral |
| aus. Bei der Bearbeitung der Beschwerden darf der Ausschuss keine | aus. Bei der Bearbeitung der Beschwerden darf der Ausschuss keine |
| Anweisungen erhalten. | Anweisungen erhalten. |
| Abschnitt 1 - Beschwerdeverfahren im Rahmen der passiven | Abschnitt 1 - Beschwerdeverfahren im Rahmen der passiven |
| Öffentlichkeit der Verwaltung | Öffentlichkeit der Verwaltung |
| Art. 35 - Der Antragsteller kann beim Föderalen Beschwerdeausschuss | Art. 35 - Der Antragsteller kann beim Föderalen Beschwerdeausschuss |
| für den Zugang zu Umweltinformationen eine Beschwerde gegen eine | für den Zugang zu Umweltinformationen eine Beschwerde gegen eine |
| Entscheidung einer in Artikel 4 § 1 erwähnten Umweltinstanz | Entscheidung einer in Artikel 4 § 1 erwähnten Umweltinstanz |
| einreichen, wenn die Frist, binnen der die Entscheidung getroffen | einreichen, wenn die Frist, binnen der die Entscheidung getroffen |
| werden muss, abgelaufen ist oder bei einer Verweigerung der Ausführung | werden muss, abgelaufen ist oder bei einer Verweigerung der Ausführung |
| beziehungsweise einer fehlerhaften Ausführung einer Entscheidung oder | beziehungsweise einer fehlerhaften Ausführung einer Entscheidung oder |
| aufgrund irgendeiner anderen Schwierigkeit, auf die er in der Ausübung | aufgrund irgendeiner anderen Schwierigkeit, auf die er in der Ausübung |
| der durch vorliegendes Gesetz zuerkannten Rechte stösst. | der durch vorliegendes Gesetz zuerkannten Rechte stösst. |
| Art. 36 - Die Beschwerde muss schriftlich eingereicht werden binnen | Art. 36 - Die Beschwerde muss schriftlich eingereicht werden binnen |
| einer Frist von sechzig Kalendertagen, die je nach Fall | einer Frist von sechzig Kalendertagen, die je nach Fall |
| - am Tag nach der Versendung der in Artikel 22 § 1 oder § 3 erwähnten | - am Tag nach der Versendung der in Artikel 22 § 1 oder § 3 erwähnten |
| Entscheidung, | Entscheidung, |
| - am Tag nach Ablauf der in Artikel 23 erwähnten Ausführungsfrist | - am Tag nach Ablauf der in Artikel 23 erwähnten Ausführungsfrist |
| beginnt. | beginnt. |
| Wenn kein Beschluss gefasst wird, setzt die Beschwerdefrist nicht ein. | Wenn kein Beschluss gefasst wird, setzt die Beschwerdefrist nicht ein. |
| Art. 37 - § 1 - Der Föderale Beschwerdeausschuss für den Zugang zu | Art. 37 - § 1 - Der Föderale Beschwerdeausschuss für den Zugang zu |
| Umweltinformationen, bei dem eine Beschwerde eingeht, vermerkt diese | Umweltinformationen, bei dem eine Beschwerde eingeht, vermerkt diese |
| unverzüglich in einem Register unter Angabe des Empfangsdatums. | unverzüglich in einem Register unter Angabe des Empfangsdatums. |
| § 2 - Der Antragsteller, der eine Beschwerde eingereicht hat, und die | § 2 - Der Antragsteller, der eine Beschwerde eingereicht hat, und die |
| betreffenden Umweltinstanzen haben ein Recht auf direkten Zugang zu | betreffenden Umweltinstanzen haben ein Recht auf direkten Zugang zu |
| den Registrierungsdaten in Bezug auf die Beschwerde. | den Registrierungsdaten in Bezug auf die Beschwerde. |
| § 3 - Der Föderale Beschwerdeausschuss für den Zugang zu | § 3 - Der Föderale Beschwerdeausschuss für den Zugang zu |
| Umweltinformationen setzt die in Artikel 4 § 1 erwähnte Umweltinstanz | Umweltinformationen setzt die in Artikel 4 § 1 erwähnte Umweltinstanz |
| sofort von der Beschwerde in Kenntnis und schickt gleichzeitig eine | sofort von der Beschwerde in Kenntnis und schickt gleichzeitig eine |
| Empfangsbestätigung an die Person, die die Beschwerde eingereicht hat. | Empfangsbestätigung an die Person, die die Beschwerde eingereicht hat. |
| Art. 38 - § 1 - Der Föderale Beschwerdeausschuss für den Zugang zu | Art. 38 - § 1 - Der Föderale Beschwerdeausschuss für den Zugang zu |
| Umweltinformationen befindet schnellstmöglich über die Beschwerde und | Umweltinformationen befindet schnellstmöglich über die Beschwerde und |
| teilt dem Antragsteller und der Umweltinstanz seinen Beschluss | teilt dem Antragsteller und der Umweltinstanz seinen Beschluss |
| spätestens binnen einer Frist von dreissig Kalendertagen schriftlich | spätestens binnen einer Frist von dreissig Kalendertagen schriftlich |
| mit. | mit. |
| § 2 - Wenn der Föderale Beschwerdeausschuss für den Zugang zu | § 2 - Wenn der Föderale Beschwerdeausschuss für den Zugang zu |
| Umweltinformationen der Ansicht ist, dass die beantragten | Umweltinformationen der Ansicht ist, dass die beantragten |
| Informationen kaum rechtzeitig gesammelt werden können oder wenn der | Informationen kaum rechtzeitig gesammelt werden können oder wenn der |
| Öffentlichkeitsantrag aufgrund der in den Artikeln 27 bis 32 erwähnten | Öffentlichkeitsantrag aufgrund der in den Artikeln 27 bis 32 erwähnten |
| Ausnahmegründe kaum rechtzeitig geprüft werden kann, teilt er dem | Ausnahmegründe kaum rechtzeitig geprüft werden kann, teilt er dem |
| Beschwerdeführer binnen der in § 1 vorgesehenen Frist mit, dass die | Beschwerdeführer binnen der in § 1 vorgesehenen Frist mit, dass die |
| Frist für die Mitteilung des Beschlusses auf fünfundvierzig | Frist für die Mitteilung des Beschlusses auf fünfundvierzig |
| Kalendertage festgelegt wird. Der Beschluss zur Verlängerung der Frist | Kalendertage festgelegt wird. Der Beschluss zur Verlängerung der Frist |
| gibt den oder die Gründe für den Aufschub an. | gibt den oder die Gründe für den Aufschub an. |
| Art. 39 - § 1 - Die Umweltinstanz, die die Informationen in ihrem | Art. 39 - § 1 - Die Umweltinstanz, die die Informationen in ihrem |
| Besitz hat, führt den Beschluss, mit dem der Beschwerde stattgegeben | Besitz hat, führt den Beschluss, mit dem der Beschwerde stattgegeben |
| wird, schnellstmöglich und spätestens binnen vierzig Kalendertagen | wird, schnellstmöglich und spätestens binnen vierzig Kalendertagen |
| aus. Wenn die Frist in Anwendung von Artikel 38 § 2 verlängert wird, | aus. Wenn die Frist in Anwendung von Artikel 38 § 2 verlängert wird, |
| wird die Ausführungsfrist auf höchstens fünfundfünfzig Kalendertage | wird die Ausführungsfrist auf höchstens fünfundfünfzig Kalendertage |
| festgelegt. | festgelegt. |
| § 2 - Wenn die Umweltinstanz den Beschluss nicht binnen der in § 1 | § 2 - Wenn die Umweltinstanz den Beschluss nicht binnen der in § 1 |
| erwähnten Frist ausgeführt hat, führt der Föderale Beschwerdeausschuss | erwähnten Frist ausgeführt hat, führt der Föderale Beschwerdeausschuss |
| für den Zugang zu Umweltinformationen den Beschluss schnellstmöglich | für den Zugang zu Umweltinformationen den Beschluss schnellstmöglich |
| aus, sofern er die beantragten Umweltinformationen in seinem Besitz | aus, sofern er die beantragten Umweltinformationen in seinem Besitz |
| hat. | hat. |
| Art. 40 - Der Föderale Beschwerdeausschuss für den Zugang zu | Art. 40 - Der Föderale Beschwerdeausschuss für den Zugang zu |
| Umweltinformationen kann, wenn eine Beschwerde bei ihm anhängig | Umweltinformationen kann, wenn eine Beschwerde bei ihm anhängig |
| gemacht wird, sämtliche zweckdienlichen Informationen vor Ort einsehen | gemacht wird, sämtliche zweckdienlichen Informationen vor Ort einsehen |
| oder diese bei der betreffenden Umweltinstanz anfordern. | oder diese bei der betreffenden Umweltinstanz anfordern. |
| Dieser Ausschuss kann alle betroffenen Parteien und Sachverständigen | Dieser Ausschuss kann alle betroffenen Parteien und Sachverständigen |
| anhören und die Mitglieder der betreffenden Umweltinstanz um | anhören und die Mitglieder der betreffenden Umweltinstanz um |
| zusätzliche Informationen bitten. | zusätzliche Informationen bitten. |
| Abschnitt 2 - Begutachtungsbefugnis | Abschnitt 2 - Begutachtungsbefugnis |
| Art. 41 - § 1 - Der Föderale Beschwerdeausschuss für den Zugang zu | Art. 41 - § 1 - Der Föderale Beschwerdeausschuss für den Zugang zu |
| Umweltinformationen gibt entweder aus eigener Initiative oder auf | Umweltinformationen gibt entweder aus eigener Initiative oder auf |
| Antrag der Regierung, der föderalen gesetzgebenden Kammern oder der in | Antrag der Regierung, der föderalen gesetzgebenden Kammern oder der in |
| Artikel 4 § 1 erwähnten Umweltinstanzen eine Stellungnahme ab über | Artikel 4 § 1 erwähnten Umweltinstanzen eine Stellungnahme ab über |
| jede Angelegenheit in Bezug auf die Anwendung der Grundprinzipien des | jede Angelegenheit in Bezug auf die Anwendung der Grundprinzipien des |
| Rechtes auf Zugang zu Umweltinformationen im Rahmen des vorliegenden | Rechtes auf Zugang zu Umweltinformationen im Rahmen des vorliegenden |
| Gesetzes. | Gesetzes. |
| § 2 - Jeder Antrag auf Stellungnahme wird beim Föderalen | § 2 - Jeder Antrag auf Stellungnahme wird beim Föderalen |
| Beschwerdeausschuss für den Zugang zu Umweltinformationen schriftlich | Beschwerdeausschuss für den Zugang zu Umweltinformationen schriftlich |
| eingereicht. | eingereicht. |
| Art. 42 - Die Stellungnahmen des Föderalen Beschwerdeausschusses für | Art. 42 - Die Stellungnahmen des Föderalen Beschwerdeausschusses für |
| den Zugang zu Umweltinformationen sind mit Gründen versehen. | den Zugang zu Umweltinformationen sind mit Gründen versehen. |
| KAPITEL X - Schluss- und Aufhebungsbestimmungen | KAPITEL X - Schluss- und Aufhebungsbestimmungen |
| Art. 43 - In das Gesetz vom 12. November 1997 über die Öffentlichkeit | Art. 43 - In das Gesetz vom 12. November 1997 über die Öffentlichkeit |
| der Verwaltung in den Provinzen und Gemeinden wird ein Artikel 2bis | der Verwaltung in den Provinzen und Gemeinden wird ein Artikel 2bis |
| mit folgendem Wortlaut eingefügt: | mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| « Art. 2bis - Vorliegendes Gesetz findet keine Anwendung auf | « Art. 2bis - Vorliegendes Gesetz findet keine Anwendung auf |
| Verwaltungsunterlagen über die Umwelt, die die Polizeiorganisation und | Verwaltungsunterlagen über die Umwelt, die die Polizeiorganisation und |
| Polizeipolitik, einschliesslich Artikel 135 § 2 des Neuen | Polizeipolitik, einschliesslich Artikel 135 § 2 des Neuen |
| Gemeindegesetzes, und die Feuerwehrdienste betreffen. » | Gemeindegesetzes, und die Feuerwehrdienste betreffen. » |
| Art. 44 - Im Gesetz vom 11. April 1994 über die Öffentlichkeit der | Art. 44 - Im Gesetz vom 11. April 1994 über die Öffentlichkeit der |
| Verwaltung werden folgende Bestimmungen aufgehoben: | Verwaltung werden folgende Bestimmungen aufgehoben: |
| 1. in Artikel 1 Absatz 2: die Nummern 4 und 5, eingefügt durch das | 1. in Artikel 1 Absatz 2: die Nummern 4 und 5, eingefügt durch das |
| Gesetz vom 26. Juni 2000, | Gesetz vom 26. Juni 2000, |
| 2. in Artikel 6: § 2bis, eingefügt durch das Gesetz vom 26. Juni 2000, | 2. in Artikel 6: § 2bis, eingefügt durch das Gesetz vom 26. Juni 2000, |
| 3. in Artikel 6 § 5: Absatz 3, eingefügt durch das Gesetz vom 26. Juni | 3. in Artikel 6 § 5: Absatz 3, eingefügt durch das Gesetz vom 26. Juni |
| 2000. | 2000. |
| Art. 45 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 45 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
| Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 5. August 2006 | Gegeben zu Brüssel, den 5. August 2006 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
| P. DEWAEL | P. DEWAEL |
| Der Minister der Umwelt | Der Minister der Umwelt |
| B. TOBBACK | B. TOBBACK |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
| Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
| Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 13 februari 2007. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 13 février 2007. |
| ALBERT | ALBERT |
| Van Koningswege : | Par le Roi : |
| De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
| P. DEWAEL | P. DEWAEL |