Etaamb.openjustice.be
Koninklijk Besluit van 13 augustus 2023
gepubliceerd op 18 april 2025

Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 18 november 2015 betreffende de opleiding van de leden van de openbare hulpdiensten. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2025002877
pub.
18/04/2025
prom.
13/08/2023
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

13 AUGUSTUS 2023. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 18 november 2015Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 18/11/2015 pub. 23/05/2016 numac 2016000306 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Koninklijk besluit betreffende de opleiding van de leden van de openbare hulpdiensten en tot wijziging van diverse koninklijke besluiten. - Duitse vertaling sluiten betreffende de opleiding van de leden van de openbare hulpdiensten. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 13 augustus 2023 tot wijziging van het koninklijk besluit van 18 november 2015Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 18/11/2015 pub. 23/05/2016 numac 2016000306 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Koninklijk besluit betreffende de opleiding van de leden van de openbare hulpdiensten en tot wijziging van diverse koninklijke besluiten. - Duitse vertaling sluiten betreffende de opleiding van de leden van de openbare hulpdiensten (Belgisch Staatsblad van 30 augustus 2023).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 13. AUGUST 2023 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 18.November 2015 über die Ausbildung der Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund von Artikel 175/1 § 1 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, eingefügt durch das Gesetz vom 29. Dezember 2010 und abgeändert durch die Gesetze vom 21. Dezember 2013, 15. Juli 2018 und 16. Juli 2023;

Aufgrund von Artikel 74 Absatz 2 des Gesetzes vom 29. Dezember 2010 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I);

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. November 2015 über die Ausbildung der Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste und zur Abänderung verschiedener Königlicher Erlasse;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 12. April 2023;

Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom 26. Juni 2023; Aufgrund des Gutachtens Nr. 73.994/2/V des Staatsrates vom 28. Juli 2023, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag Unserer Ministerin des Innern Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:

Artikel 1 - Artikel 52 des Königlichen Erlasses vom 18. November 2015 über die Ausbildung der Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste und zur Abänderung verschiedener Königlicher Erlasse, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 12. September 2019, wird wie folgt ersetzt: "Art. 52 - Für die Organisation der Ausbildungen zur Erlangung eines Brevets, eines Zertifikats oder einer Bescheinigung wird pro Ausbildung oder pro Modul, wenn die Ausbildung aus mehreren Modulen besteht, ein Zuschuss gewährt. Der Betrag dieses Zuschusses wird auf der Grundlage der Anzahl Theorie-, Kaltausbildungs- und Heißausbildungsstunden, die diese Ausbildung oder dieses Modul umfasst, multipliziert mit dem Basisbetrag pro Stunde, bestimmt.

Der Basisbetrag pro Stunde und Schüler wird wie folgt festgelegt: 1. für Theorie: 4 EUR, 2.für Kaltausbildungen: 21 EUR, 3. für Heißausbildungen: 43 EUR."

Art. 2 - In Artikel 53 desselben Königlichen Erlasses wird Absatz 2 aufgehoben.

Art. 3 - In Artikel 54 desselben Königlichen Erlasses wird § 2 aufgehoben und § 1 wird einziger Absatz.

Art. 4 - Artikel 60 desselben Königlichen Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 12. Juli 2019, wird wie folgt ersetzt: "Art. 60 - Der in Artikel 52 erwähnte Zuschuss wird nur gewährt, wenn der Schüler die Zulassungsbedingungen erfüllt und die Betreuungsnormen eingehalten werden.

Der Betrag dieses Zuschusses wird mit einem Koeffizienten von 1 multipliziert, wenn die Anwesenheitsquote des Schülers mindestens 75 Prozent beträgt, mit einem Koeffizienten von 0,66, wenn die Anwesenheitsquote des Schülers mindestens 50 Prozent und weniger als 75 Prozent beträgt, mit einem Koeffizienten von 0,33, wenn die Anwesenheitsquote des Schülers mindestens 25 Prozent und weniger als 50 Prozent beträgt, und mit einem Koeffizienten von 0, wenn die Anwesenheitsquote des Schülers weniger als 25 Prozent beträgt.

Hat ein Schüler nicht an allen Prüfungen über ein Modul oder eine Ausbildung teilgenommen, wird der Zuschuss um 10 Prozent verringert.

Zu diesem Zweck werden die in Absatz 2 erwähnten Koeffizienten 1, 0,66, 0,33 und 0 durch die Koeffizienten 0,9, 0,594, 0,297 beziehungsweise 0 ersetzt.

Die Stunden E-Learning werden gemäß den vom Minister nach Stellungnahme des Hohen Ausbildungsrates gebilligten Modalitäten angerechnet."

Art. 5 - Artikel 61 desselben Königlichen Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 61 - § 1 - Jedes Jahr vor dem 1. Februar teilt jede Hilfeleistungszone den betreffenden Ausbildungszentren ihren Bedarf im Bereich der in Artikel 52 erwähnten Ausbildungen für das folgende Kalenderjahr mit.

Jedes Jahr vor dem 1. April übermitteln Ausbildungszentren dem Minister eine vorläufige Übersichtstabelle der in Artikel 52 erwähnten Ausbildungen für das folgende Kalenderjahr. Diese Tabelle, deren Muster von der Generaldirektion Zivile Sicherheit festgelegt wird, enthält mindestens: 1. die Bezeichnung jeder Ausbildung oder jedes Moduls, 2.die Anzahl Theorie-, Kaltausbildungs- und Heißausbildungsstunden für jede Ausbildung oder jedes Modul und den Betrag des Zuschusses pro Schüler, 3. die für jede Ausbildung oder jedes Modul vorgesehene Anzahl Schüler. § 2 - Im Laufe des ersten Halbjahres jeden Jahres wird dem betreffenden Ausbildungszentrum unter Vorbehalt der verfügbaren Haushaltsmittel ein Vorschuss gezahlt. Dieser Vorschuss entspricht 60 Prozent der in Artikel 52 erwähnten Zuschüsse, die für die im Laufe des vorangegangenen Kalenderjahres abgeschlossenen Ausbildungen oder Module gewährt worden sind. § 3 - Spätestens am 31. Mai und am 30. September jeden Jahres übermittelt das Ausbildungszentrum dem Minister eine Zwischenübersichtstabelle der in Artikel 52 erwähnten Ausbildungen, die im Laufe des Kalenderjahres tatsächlich erteilt und abgeschlossen worden sind.

Eine endgültige Übersichtstabelle wird dem Minister spätestens am 1.

Februar des folgenden Kalenderjahres übermittelt.

Diese Übersichtstabellen, deren Muster von der Generaldirektion Zivile Sicherheit festgelegt werden, enthalten mindestens: 1. die Bezeichnung jeder Ausbildung oder jedes Moduls, 2.die Anzahl Theorie-, Kaltausbildungs- und Heißausbildungsstunden für jede Ausbildung oder jedes Modul und den Betrag des Zuschusses pro Schüler, 3. die Anzahl Schüler, die jede Ausbildung oder jedes Modul tatsächlich absolviert haben, unter Berücksichtigung der in Artikel 60 Absatz 2 und 3 erwähnten Koeffizienten. § 4 - Die Belege werden auf einfaches Verlangen der Generaldirektion Zivile Sicherheit vorgelegt und können außerdem bei der in Artikel 7 erwähnten Kontrolle vor Ort eingesehen werden. § 5 - Für jedes Ausbildungszentrum wird der Gesamtbetrag der in Artikel 52 erwähnten Zuschüsse um einen Prozentsatz verringert, der dem Quotienten aus der Formel (A-B)/A entspricht.

Bei dieser Formel ist A die Anzahl der in der endgültigen Übersichtstabelle angegebenen Schüler für Ausbildungen, die einer gründlichen Kontrolle durch die Generaldirektion Zivile Sicherheit unterzogen worden sind, und B die Anzahl Schüler, deren Anwesenheit bei diesen Kontrollen ordnungsgemäß nachgewiesen worden ist. § 6 - Der Restbetrag der Zuschüsse für die in Artikel 52 erwähnten Ausbildungen wird unter Vorbehalt der verfügbaren Haushaltsmittel gleichzeitig mit dem Vorschuss des folgenden Jahres ausgezahlt."

Art. 6 - Artikel 62 desselben Königlichen Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 62 - Ausbildungszentren reichen die in den Artikeln 56 und 57 erwähnten Zuschussanträge beim Minister ein.

Die Anträge müssen dem von der Generaldirektion Zivile Sicherheit gebilligten Muster entsprechen, das mindestens Folgendes enthält: 1. Anzahl der eingeschriebenen Schüler und Betrag pro Einschreibung, 2.Test- oder Prüfungsart, gegebenenfalls Anzahl Stunden und Betrag pro Test oder Prüfung, 3. Anzahl Teilnehmer an jedem Test oder jeder Prüfung."

Art. 7 - Artikel 73 des Gesetzes vom 29. Dezember 2010 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) wird mit 1. Januar 2015 wirksam.

Art. 8 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2024 in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 1, der am 1. September 2023 in Kraft tritt.

Art. 9 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Ile d'Yeu, den 13. August 2023 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern A. VERLINDEN


^