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Koninklijk Besluit van 18 november 2015
gepubliceerd op 23 mei 2016

Koninklijk besluit betreffende de opleiding van de leden van de openbare hulpdiensten en tot wijziging van diverse koninklijke besluiten. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2016000306
pub.
23/05/2016
prom.
18/11/2015
ELI
eli/besluit/2015/11/18/2016000306/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


18 NOVEMBER 2015. - Koninklijk besluit betreffende de opleiding van de leden van de openbare hulpdiensten en tot wijziging van diverse koninklijke besluiten. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 18 november 2015 betreffende de opleiding van de leden van de openbare hulpdiensten en tot wijziging van diverse koninklijke besluiten (Belgisch Staatsblad van 7 december 2015, err. van 2 februari 2016 en van 11 mei 2016).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 18. NOVEMBER 2015 - Königlicher Erlass über die Ausbildung der Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste und zur Abänderung verschiedener Königlicher Erlasse BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, bezweckt die Ausführung der Artikel 106 und 175/1 des Gesetzes vom 15.Mai 2007 über die zivile Sicherheit.

Allgemeine Betrachtungen Derzeit wird die Ausbildung, die Mitglieder der öffentlichen Feuerwehrdienste absolvieren, durch den Königlichen Erlass vom 21.

Februar 2011 über die Ausbildung der Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste geregelt. In den letzten Jahren hat sich deutlich gezeigt, dass es notwendig ist, die Ausbildungen des Feuerwehrpersonals zu aktualisieren.

Die wichtigsten Änderungen, die durch den Entwurf eines Königlichen Erlasses angebracht werden, sind die folgenden: - Die Bezeichnung der Brevets ändert. Die Bezeichnungen "Brevet eines Feuerwehrmanns", "Brevet eines Korporals", ... werden durch "Brevet BO1", "Brevet BO2", ... ersetzt, um deutlich zu machen, dass der Inhalt eines Brevets und somit der vermittelte Lehrstoff im Vordergrund stehen. - In dem Entwurf werden die verschiedenen Ausbildungen, die für Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste organisiert werden, die Organisation der Ausbildungen und die Regeln in Bezug auf die Zulassung zu den Ausbildungen näher bestimmt. Bisher konnten Feuerwehrleute ungeachtet der ausgeübten Funktion Brevets ansammeln.

Dies wird künftig nicht mehr möglich sein. Nur Brevets in Verbindung mit zwei Dienstgraden über dem tatsächlich ausgeübten Dienstgrad können erlangt werden (gemäß dem Grundsatz n+2). - Auch die Regeln in Sachen Beförderung sind angepasst worden: Beförderungen sind höchstens bis in den zweiten Dienstgrad über dem innegehabten Dienstgrad möglich - mit Ausnahme der Beförderungen in den Dienstgrad eines Adjutanten und in den Dienstgrad eines Kapitäns, für die der Grundsatz n+1 gilt. - In Anlage 1 zum Entwurf eines Königlichen Erlasses werden die Anzahl Ausbildungsstunden und der Betrag der Zuschüsse pro Schüler für die Brevets und für die in den Artikeln 26, 28 und 29 des Entwurfs vorgesehenen "Delta-Ausbildungen" festgelegt. - Für Auswahlprüfungen zur Erlangung des föderalen Befähigungsnachweises wird der Zuschuss geteilt: Pro Einschreibung für die Prüfungen erhält die Schule 13 EUR und pro Teilnahme an einer der Prüfungen 15 EUR. - Für Beförderungsprüfungen ist pro Schüler und Prüfungsstunde der gleiche Zuschuss wie für Ausbildungen zur Erlangung eines Brevets, eines Zertifikats oder einer Bescheinigung vorgesehen. Allerdings ist ein Höchstbetrag von 90 EUR pro Schüler und pro Prüfung vorgesehen. - In dem Entwurf werden die Regeln in Bezug auf die Zulassung und die Aufträge der Ausbildungszentren sowie die Modalitäten für die Kontrolle über diese Zentren bestimmt. - Es wird ausdrücklich vorgesehen, dass auch Privatpersonen Ausbildungen zur Erlangung der Brevets BO1 und OFF2 sowie der Zertifikate und Bescheinigungen absolvieren können. - Für Feuerwehrleute, die das Brevet eines Feuerwehrmanns auf der Grundlage des Königlichen Erlasses vom 21. Februar 2011 erlangt haben, wird eine sogenannte "Delta-Ausbildung" vorgesehen. Das Brevet dieser Personen wird mit dem Brevet BO1 gleichgesetzt, aber an der Ausbildung zur Erlangung des Brevets BO2 können sie erst teilnehmen, wenn sie eine "Delta-Ausbildung" bestanden haben. Die gleiche Bestimmung gilt auch für Personen, die Inhaber des alten Brevets eines Sergeanten sind. - Die Ausbildung zum Feuerwehrkadetten kann man absolvieren, wenn man das Alter von 16 Jahren im Laufe des Kalenderjahres erreicht. Die Erlangung des Brevets eines Feuerwehrkadetten führt zu einer Befreiung von Teil 1 des Brevets BO1 während eines Zeitraums von 10 Jahren ab dem Datum, das auf dem Brevet eines Feuerwehrkadetten vermerkt ist. - Aufgrund von Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juli 1979 über die Brand- und Explosionsverhütung sowie über die Haftpflichtversicherung in diesen Fällen ist der Bürgermeister für die Brandverhütung in seiner Gemeinde verantwortlich. Bei Inkrafttreten der Hilfeleistungszonen kann er hierfür auf die Hilfeleistungszone, der seine Gemeinde angehört, zurückgreifen.

Zur Wahrnehmung dieses Auftrags können Hilfeleistungszonen auf Personalmitglieder zurückgreifen, die zur Ausübung dieses Brandschutzauftrags eine Sonderausbildung absolviert haben. Dieser Grundsatz ist durch den Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2014 zur Festlegung der Organisation der Brandverhütung in den Hilfeleistungszonen aufgestellt worden.

Mit dem beiliegenden Entwurf wird die von diesen Personen zu absolvierende Schulung eingeführt. Drei Ausbildungen sind vorgesehen: PREV-1, PREV-2 und PREV-3. Es wird also im Gegensatz zu heute nicht mehr erforderlich sein, die komplette Ausbildung in Sachen Brandverhütung zu absolvieren, um einen Brandschutzauftrag auszuführen. Einfache Brandschutzaufgaben können von Inhabern des Brevets PREV-1 ausgeführt werden, etwas schwierigere Aufgaben von Inhabern des Brevets PREV-2 und komplexere Aufgaben von Inhabern des Brevets PREV-3.

Auch Mitglieder des Verwaltungspersonals der Zone und Personalmitglieder des FÖD Inneres können diese Ausbildungen absolvieren. - Um Feuerwehrleute ausbilden zu können, müssen Ausbilder Inhaber eines spezifischen pädagogischen Befähigungsnachweises (FOROP-1 oder FOROP-2) sein, der durch vorliegenden Entwurf eingeführt wird und dessen Inhalt der Minister bestimmt. - Genau wie im Königlichen Erlass vom 21. Februar 2011 werden im Entwurf Gleichsetzungen vorgesehen, sodass nach den Modalitäten des derzeitigen (oder eines vorigen) Systems erlangte Brevets mit einem mindestens gleichwertigen Brevet des neuen Systems gleichgesetzt werden. - Im Königlichen Erlass vom 19. April 2014 über das Verwaltungsstatut des Personals der Hilfeleistungszonen wird als Bedingung für den Zugang zum Dienstgrad eines Kapitäns, eines Majors und eines Obersts der Besitz eines Diploms der Stufe A vorgesehen. Diesbezüglich wird nun ein Weiterbildungsunterricht vorgesehen. Im beigefügten Entwurf wird bestimmt, dass zu der Ausbildung zur Erlangung des Diploms des Weiterbildungsunterrichts Mitglieder einer Hilfeleistungszone zugelassen werden, die mindestens den Dienstgrad eines Adjutanten haben und Inhaber des Brevets OFF1 sind. Der Minister wird zu einem späteren Zeitpunkt den Inhalt der Ausbildung und der Prüfung sowie die Anzahl Stunden der zu absolvierenden Kurse festlegen.

Kommentar zu den Artikeln Artikel 5 Buchstabe c) Artikel 150 des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über das Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen, der übrigens im vorliegenden Entwurf eines Königlichen Erlasses ersetzt wird, sieht vor, dass alle Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste jedes Jahr mindestens 24 Stunden Weiterbildung absolvieren müssen.

Nach demselben Artikel muss diese Weiterbildung von den Ausbildungszentren für die zivile Sicherheit organisiert werden.

Diese Stunden können soweit möglich jedoch in der Zone erteilt werden.

Zweck dieser Bestimmung ist es, die Anwendung des "Train-the-Trainer-Prinzips" zu ermöglichen. Die Schule muss nach wie vor die Erteilung der Weiterbildung steuern, kann aber hierfür zonale Mittel verwenden.

Es kann auch sein, dass die Zone selbst eine spezifische Ausbildung anbieten möchte. In diesem Fall muss die Schule in die Zone kommen, um die Ausbildung zu erteilen.

Hierdurch sollen größere Zeitverluste vermieden werden: Ausbilder und Schüler brauchen sich nicht zu einem Ausbildungszentrum zu begeben, das meist nicht in der Nähe liegt. Sie können für die Ausbildung einfach die Kaserne aufsuchen. Demnach brauchen viele Arbeitsstundenpläne nicht speziell angepasst zu werden.

Die eventuelle Organisation von Weiterbildungen in der Zone kann also in bestimmten Fällen, wo die Zone über ausreichendes Unterrichtsmaterial verfügt, ratsam sein.

Die Hilfeleistungszonen sollten jedoch auf das folgende Problem hingewiesen werden.

Das übliche Gehalt des Ausbilders, der normalerweise als Personalmitglied der Zone bezahlt wird, wird für die gesamte Dauer der Erteilung der Ausbildung nicht ausgezahlt. Der Ausbilder wird für die Erteilung der Weiterbildung vom Ausbildungszentrum bezahlt (auch wenn die Ausbildung in der Zone stattfindet).

Erteilt ein Mitglied des Berufspersonals eine Ausbildung für Rechnung eines Ausbildungszentrums, muss das Arbeitsverhältnis mit seiner Zone für die Dauer der Ausbildung unterbrochen werden, selbst wenn diese Ausbildung in der Zone stattfindet. Andernfalls würde das Personalmitglied nämlich für die erteilten Ausbildungsstunden eine Prämie für Einsatzfähigkeit und unregelmäßige Leistungen erhalten, da es gemäß Artikel 25 des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 zur Festlegung des Besoldungsstatuts des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen für jeden Zeitraum tatsächlicher Leistungen in den Genuss einer Prämie kommt. Diese Prämie für Einsatzfähigkeit und unregelmäßige Leistungen ersetzt die ehemalige kommunale Prämie für unregelmäßige Leistungen an Samstagen, Sonntagen und Wochenenden. Es kann nicht das Ziel sein, diese Prämie für die Erteilung einer Weiterbildung zu erhalten, die von Ausbildungszentren organisiert wird.

Artikel 5 Buchstabe f) Ausbildungszentren müssen die Qualitäts- und Sicherheitsnormen in Bezug auf Ausstattung, Material und Infrastruktur eines Ausbildungszentrums sowie die in Bezug auf die Anzahl Schüler verlangten Quoten erfüllen.

Dies impliziert auch, dass Ausbildungszentren die föderalen Normen in Bezug auf Gebrauch und Unterhalt der Einsatzkleidung und der individuellen und kollektiven Schutzausrüstung einhalten müssen.

Artikel 7 Mindestens einmal alle zwei Jahre erstellen die Inspektion und das Fachzentrum einen gemeinsamen Bericht über die Funktionsweise der Ausbildungszentren, und zwar im Anschluss an einen Inspektionsbesuch.

Ziel dieses Inspektionsbesuchs ist eine ständige Kontrolle der konkreten täglichen Funktionsweise der Ausbildungszentren.

Hinsichtlich der pädagogischen Normen wird insbesondere überprüft, ob ein Pädagoge in den Lehrkörper aufgenommen worden ist, ob die Ausbilder Inhaber eines Zertifikats FOROP-1 oder FOROP-2 sind, ob und wie die Ausbilder von den Ausbildungszentren begleitet werden, ob die Zentren über einen Gefahrenverhütungsberater verfügen, welche Übungssystematik Anwendung findet, ob ein Minimum an Material vorhanden ist, ob es neueren Datums, angepasst und in Ordnung ist usw.

Diese Auflistung ist keinesfalls erschöpfend.

Artikel 8 Insbesondere die Nichteinhaltung der pädagogischen Normen, des Inhalts der Ausbildungen, der pädagogischen Zielsetzungen und der Sicherheitsregeln für praktische Ausbildungen, vom Fachzentrum definiert, kann den Entzug einer Zulassung zur Folge haben.

Artikel 10 § 2 Ausbildungen zur Erlangung der Brevets BO1 und OFF2 können für Schüler organisiert werden, die nicht Mitglieder des Einsatzpersonals der öffentlichen Hilfsdienste sind. Dies gilt ebenfalls für Ausbildungen zur Erlangung von Zertifikaten und Ausbildungen zur Erlangung von Bescheinigungen.

Artikel 10 § 2 bestimmt, dass Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste bei der Einschreibung für diese Ausbildungen Vorrang haben. Bei hohen Schülerzahlen pro Lehrgang dürfen öffentliche Hilfsdienste nämlich nicht darunter leiden, dass man den Privatsektor in gewissen Bereichen am Qualitätsniveau der Ausbildungen teilhaben lässt.

Auch sollen Ausbildungszentren nicht verpflichtet sein, für ihre Ausbildungen Schüler aus dem Privatsektor einzuschreiben, wenn dies für sie in einem konkreten Fall organisatorisch nicht durchführbar ist. Es handelt sich hier lediglich um eine Option, für die sie keine Zuschüsse erhalten. Für Schüler aus dem Privatsektor bestimmen die Ausbildungszentren selbst die Einschreibungskosten.

Organisieren die Ausbildungszentren diese Ausbildungen für Personen, die nicht den öffentlichen Hilfsdiensten angehören, müssen sie sich entsprechend versichern und die erforderlichen individuellen Schutzausrüstungen vorsehen. In erster Linie bleibt es eine Pflicht des Arbeitgebers, dem Personal die erforderlichen individuellen Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen und für deren Unterhalt zu sorgen, auf der Grundlage der Artikel 4 und 21 des Königlichen Erlasses vom 13. Juni 2005 über die Benutzung individueller Schutzausrüstungen.

Artikel 27 In Abweichung von der in Artikel 23 Absatz 4 bestimmten allgemeinen Regel müssen freiwillige Feuerwehrleute und freiwillige Korporale, die das Brevet MO1 erlangen möchten, nicht alle in Anlage 1 aufgeführten Module absolvieren.

Sie können eines der folgenden Module wählen: PREV-1, FOROP-1 oder Kompetenzmanagement und Bewertung. Bestehen sie eines dieser drei Module und die übrigen Module der Ausbildung zur Erlangung des Brevets MO1, wird ihnen das Brevet MO1 ausgestellt.

Die Wahl des Moduls erfolgt in Absprache mit dem Zonenkommandanten, der hierbei den Personalplan, die Erfordernisse des Dienstes und die Wünsche der Freiwilligen berücksichtigt.

Für Berufsfeuerwehrleute und Berufskorporale gilt diese Ausnahmebestimmung nicht. Sie müssen das in Anlage 1 festgelegte Programm vollständig absolvieren, damit ihnen das Brevet MO1 ausgestellt wird.

Diese Regel wird vorgesehen in der Sorge, ein zu hoher Ausbildungsdruck würde dazu führen, dass zu wenige Freiwillige die MO1-Ausbildung absolvieren möchten (zu viele Stunden und somit unvereinbar mit Hauptberuf und Privatleben). Zudem wäre ein Mangel an freiwilligem Personal im mittleren Dienst zu befürchten. Im Königlichen Erlass vom 10. November 2012 wird nämlich bestimmt, dass der Befehlshaber des ersten Fahrzeugs ein Unteroffizier sein muss.

Mit dieser Regel betritt unser Land kein Neuland: Andere Länder, die ein gemischtes System von Berufskräften und Freiwilligen kennen, wie Frankreich, haben sich bereits dazu entschieden, einen Unterschied zwischen den einzelnen Ausbildungen zu machen.

Es wird präzisiert, dass freiwillige Feuerwehrleute, die Berufsmitglieder der Feuerwehr werden möchten, vor der Bewerbung alle von einem Berufsfeuerwehrmann im gleichen Dienstgrad verlangten Module absolviert haben müssen.

Artikel 30 Die gleichen Grundsätze wie in Artikel 27 gelten für Mitglieder des Einsatzpersonals, die die Ausbildung zur Erlangung des Brevets OFF2 absolvieren.

Artikel 35 Ausbildungen zur Erlangung eines Brevets eines Feuerwehrkadetten sind zugänglich für Personen, die im Laufe des Kalenderjahres, in dem die Ausbildung organisiert wird, 16 Jahre alt werden (unter der Bedingung, dass sie einen Zulassungstest bestanden haben).

Selbstverständlich ist für Minderjährige eine Erlaubnis des Vormunds (in den meisten Fällen die Eltern) erforderlich, damit sie eine solche Ausbildung absolvieren und den Zulassungstest ablegen können.

Bevor ein Ausbildungszentrum also einen minderjährigen Schüler zur Ausbildung beziehungsweise zum Test zulässt, muss es eine schriftliche Erklärung des Vormunds verlangen.

Artikel 36 Aufgrund von Artikel 37 § 6 können Schüler sich dazu entscheiden, einem oder mehreren theoretischen Kursen nicht beizuwohnen und sich somit deren Inhalt im Selbststudium anzueignen.

In diesem Fall müssen die Schüler die Prüfung über den/die theoretischen Kursus/Kurse, dem/denen sie nicht beigewohnt haben, bestehen, um zu den praktischen Kursen desselben Moduls zugelassen zu werden.

Daher wird im Anschluss an den/die theoretischen Kursus/Kurse eine Prüfung organisiert. Falls Schüler, die die in Artikel 37 § 6 vorgesehene Option wählen, diese Prüfung nicht bestehen, muss rasch eine zweite Prüfung organisiert werden. Die Frist zwischen der Organisation dieser beiden Prüfungssitzungen muss nämlich recht kurz sein, damit sich die Fortsetzung anderer Kurse desselben Moduls, an denen natürlich noch andere Schüler teilnehmen, nicht unnötig verzögert.

Artikel 39 Absatz 1 und 44 Absatz 1 Nach jeder Einschreibung für eine Ausbildung zur Erlangung eines Brevets oder eines Zertifikats finden eine erste und eine zweite Prüfungssitzung statt, außer für Module, die mit einer Bewertung abschließen. Es soll also nicht für jede Prüfung eine getrennte Einschreibung verlangt werden. Man kann sich für eine Ausbildung einschreiben und sowohl in der ersten als auch in der zweiten Prüfungssitzung nicht bestehen. Daraufhin kann man sich noch ein zweites und letztes Mal einschreiben und hat man wieder zwei Möglichkeiten, die Prüfung zu bestehen (in der ersten und in der zweiten Prüfungssitzung). Wer dann noch immer nicht bestanden hat, kann sich nicht mehr neu einschreiben und nicht mehr an den Prüfungen teilnehmen.

Artikel 40 Das Gesetz vom 29. Juli 1991 über die ausdrückliche Begründung der Verwaltungsakte ist auch auf Entscheidungen in Sachen Prüfungen anwendbar.

Artikel 51 Die Weiterbildung ist die in Artikel 150 des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über das Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen erwähnte Ausbildung, die das Personal der Hilfeleistungszonen absolviert, um die bereits erworbenen Fähigkeiten zu behalten, sie reaktiv anzupassen und proaktiv neue Techniken und Fähigkeiten zu erwerben, sodass die derzeitige Funktion weiterhin effizient ausgeübt werden kann. Der Text von Artikel 51 des vorliegenden Entwurfs ermöglicht es, dass jede Stunde, die ein Schüler im Rahmen der in Artikel 10 des vorliegenden Entwurfs erwähnten Ausbildungen zur Erlangung von Brevets, Zertifikaten oder Bescheinigungen absolviert hat, mit einer in Artikel 150 des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über das Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen vorgesehenen Stunde Weiterbildung gleichgesetzt wird. Auch jede Ausbildungsstunde für Inhaber des Brevets eines Feuerwehrmanns im Vorfeld der Zulassung zu der Ausbildung zur Erlangung des in Artikel 26 erwähnten Brevets BO2 und jede Ausbildungsstunde für Inhaber des Brevets eines Sergeanten im Vorfeld der Zulassung zu der Ausbildung zur Erlangung des in Artikel 28 und 29 erwähnten Brevets MO2 wird mit einer Stunde Weiterbildung gleichgesetzt. Diese Stunden können zudem im Rahmen der Artikel 12 bis 19 des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 zur Festlegung des Besoldungsstatuts des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen berücksichtigt werden.

Artikel 53 Hier sei auf Artikel 5 und die darin erwähnte Vereinbarung verwiesen, die zwischen dem FÖD Inneres und dem Ausbildungszentrum zu schließen ist.

Artikel 55 Auf die Bemerkung der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates kann ich Folgendes antworten: Nach einer langen Diskussion mit den Ausbildungszentren hat das KCCE vorgeschlagen, einen Verteilerschlüssel zu wählen, der sich aus folgenden Komponenten zusammensetzt: Bevölkerungszahl (zählt für 60 Prozent), Fläche (10 Prozent), Anzahl Feuerwehrleute (20 Prozent) und Anzahl bezuschusster Schüler für Brevet-Ausbildungen (10 Prozent).

Bevölkerungszahl und Fläche sind die wichtigsten Faktoren für das in einer bestimmten Provinz vorhandene Einsatzrisiko. Diese beiden Faktoren spiegeln die relative Bedeutung einer Provinz in Sachen Risiken und in Bezug auf die Abdeckung, die die Zonen dieser Provinz bieten werden müssen, wider. Desto größer ist also auch der Bedarf an Ausbildungen für Personen, die von den provinzialen Ausbildungszentren ausgebildet werden müssen.

Artikel 60 Hat ein Schüler in den in Absatz 1 dieses Artikels erwähnten Fällen nicht mindestens 75 Prozent der Kurse absolviert und handelt es sich nicht um eine in Artikel 150 des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 erwähnte Weiterbildung, wird der Zuschuss im Verhältnis zu den tatsächlich vom Schüler absolvierten Stunden gewährt.

Hat ein Schüler nicht an allen Prüfungen über ein Modul teilgenommen, wird der Zuschuss um 10 Prozent verringert.

Ist ein Schüler weniger als 75 Prozent der Zeit im Unterricht anwesend gewesen und hat er die Prüfung nicht abgelegt, müssen von dem Zuschuss, der entsprechend den tatsächlich vom Schüler absolvierten Unterrichtsstunden gewährt wird, 10 Prozent abgezogen werden.

Artikel 72 In Artikel 35 § 1/1 des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über das Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen wird vorgesehen, dass der FÖD Inneres die spezifischen Eignungsprüfungen organisiert, die nach Bestehen zur Erlangung eines föderalen Befähigungsnachweises führen.

Dieser Nachweis berechtigt zur Teilnahme an den Anwerbungsprüfungen für Mitglieder des Personals im einfachen beziehungsweise im höheren Dienst. Diese Prüfungen werden über die Ausbildungszentren für die zivile Sicherheit organisiert, und zwar gemäß den vom Minister auferlegten Modalitäten.

Diese Modalitäten sind im Ministeriellen Rundschreiben vom 26. März 2015 über den föderalen Befähigungsnachweis für künftige Mitglieder des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen festgelegt.

In der aufgrund von Artikel 72 des vorliegenden Entwurfs eingeführten Bestimmung wird vorgesehen, dass auch Hilfeleistungszonen diese föderalen Prüfungen der körperlichen Eignung organisieren können, eventuell über Ausbildungszentren für die zivile Sicherheit, und entsprechend föderale Befähigungsnachweise ausstellen können.

Organisiert eine Zone selbst den föderalen Befähigungsnachweis, mit oder ohne Beteiligung der Ausbildungszentren für die zivile Sicherheit, wird kein Zuschuss gewährt.

Selbstverständlich müssen die Hilfeleistungszonen die Richtlinien, wie im Rundschreiben vom 26. März 2015 vermerkt, einhalten.

Es ist zulässig, dass mehrere Zonen ihre Kräfte bündeln, um diese Prüfungen gemeinsam zu organisieren. In diesem Fall muss klar sein, welche Zone die Endverantwortung trägt. In diesem Rahmen ist es ratsam, dass die Zonen eine Vereinbarung abschließen, in der die diesbezüglichen Absprachen festgelegt werden.

Artikel 81 Zwecks Anwendbarkeit der Kapitel I bis V des Erlasses auf die Mitglieder des Feuerwehrdienstes und Dienstes für dringende medizinische Hilfe der Region Brüssel-Hauptstadt, muss Artikel 308 des Königlichen Erlasses vom 19. April 2015 hier als anwendbar gelten.

Andernfalls könnte ein Unterschied auf Ebene der Dienstgradstruktur dazu führen, dass nicht klar ist, welche Ausbildung für Beförderungen zu absolvieren ist.

Auf die Bemerkung der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates kann ich Folgendes antworten: In Erwartung des Abschlusses eines Zusammenarbeitsabkommens in Ausführung von Artikel 306 § 2 des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 wird Artikel 81 benutzt, um den Zugang der Personalmitglieder des Feuerwehrdienstes und Dienstes für dringende medizinische Hilfe der Region Brüssel-Hauptstadt zu den Ausbildungen nicht zu gefährden.

Artikel 82 Auf die Bemerkung der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates in Bezug auf die Rückwirkung einiger Bestimmungen kann ich Folgendes antworten: Für die Artikel 56, 58 und 63 ist eine Rückwirkung vorgesehen, um zu verhindern, dass es 2015 bei der Organisation der Eignungsprüfungen in Verbindung mit dem föderalen Befähigungsnachweis zu Verzögerungen kommt oder dass manche Ausbildungszentren sie 2015 nicht organisieren und somit 2015 und in den ersten Monaten von 2016 keine Anwerbungen stattfinden können.

Die Artikel 51 und 76 haben rückwirkende Kraft, damit ein fortschreitendes und realistisches Weiterbildungssystem im Hinblick auf ein stufenweises Vorgehen organisiert werden kann. Ohne Rückwirkung müssten die Personalmitglieder 2015 24 Stunden Weiterbildung absolvieren und 2016 lediglich 6 Stunden.

Für Artikel 71 ist eine Rückwirkung erforderlich, um eine Gleichbehandlung aller Bewerber bei den Eignungsprüfungen zu garantieren, ganz gleich, ob es sich um diejenigen handelt, die sie derzeitig vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses ablegen, oder um diejenigen, die sie nach dem Inkrafttreten ablegen.

Die Rückwirkung von Artikel 78 wird wie folgt begründet: Der Zonenrat soll die Möglichkeit erhalten, den Beginn des ersten Bewertungszyklus um höchstens zwei Jahre nach der Übertragung an die Zone zu verschieben. Während dieses Zeitraums von höchstens zwei Jahren bleiben die kommunalen Bewertungsregeln anwendbar. Dieses System ist auf ausdrücklichen Wunsch der Gewerkschaften eingeführt worden. Die Praxis hat nämlich gezeigt, dass die meisten Zonen noch kein Bewertungssystem ausgearbeitet haben. Dieser Forderung der Gewerkschaften wurde nachgekommen, um den Zonen in der Anlaufphase etwas zu entlasten. Die rückwirkende Kraft ist erforderlich, damit weder die Zone noch die Feuerwehrleute (insbesondere bei einer Beförderung in der Gehaltstabelle) für ein 2015 fehlendes Bewertungssystem gestraft werden.

Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und treue Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Minister des Innern J. JAMBON

18. NOVEMBER 2015 - Königlicher Erlass über die Ausbildung der Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste und zur Abänderung verschiedener Königlicher Erlasse PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 15.Mai 2007 über die zivile Sicherheit, des Artikels 106 Absatz 1 und des Artikels 175/1, abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. April 2003 zur Einsetzung eines Hohen Ausbildungsrates für die öffentlichen Feuerwehrdienste und zweier Überprovinzialer Ausbildungsräte für die öffentlichen Feuerwehrdienste;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Februar 2011 über die Ausbildung der Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über das Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 15. Juni 2015;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 11.

September 2015;

Aufgrund des Protokolls Nr. 2015/03 des Ausschusses der provinzialen und lokalen öffentlichen Dienste vom 1. Juli 2015;

Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung durchgeführt worden ist;

Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates vom 20. Mai 2015;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 58.212/2 des Staatsrates vom 21. Oktober 2015, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Ministers des Innern und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL I - Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. Minister: den für Inneres zuständigen Minister, 2.Gesetz vom 15. Mai 2007: das Gesetz vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, 3. Königlichem Erlass vom 19.April 2014: den Königlichen Erlass vom 19. April 2014 über das Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen, 4.Hohem Ausbildungsrat: den in Kapitel II des Königlichen Erlasses vom 4. April 2003 zur Einsetzung eines Hohen Ausbildungsrates für die öffentlichen Feuerwehrdienste und zweier Überprovinzialer Ausbildungsräte für die öffentlichen Feuerwehrdienste erwähnten Rat, 5. Kommission für Gleichsetzungen und Befreiungen: die in Kapitel IV des Königlichen Erlasses vom 4.April 2003 zur Einsetzung eines Hohen Ausbildungsrates für die öffentlichen Feuerwehrdienste und zweier Überprovinzialer Ausbildungsräte für die öffentlichen Feuerwehrdienste erwähnte Kommission, 6. Mitgliedern der öffentlichen Hilfsdienste: die Mitglieder der Hilfeleistungszonen und die Mitglieder der Einsatzeinheiten des Zivilschutzes, 7.Inspektion: die in Artikel 9 § 2 des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz erwähnte Inspektion und die in Artikel 168 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 erwähnte Generalinspektion der Dienste der zivilen Sicherheit, 8. Fachzentrum: das in Artikel 175 des Gesetzes vom 15.Mai 2007 erwähnte Föderale Fachzentrum für zivile Sicherheit, 9. Hilfeleistungszone: die in Artikel 14 des Gesetzes vom 15.Mai 2007 erwähnte Hilfeleistungszone, 10. Modul: den Teil einer Ausbildung zur Erlangung eines Brevets, eines Zertifikats oder einer Bescheinigung, der mit einer Bewertung der erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten nach Punkten abgeschlossen wird, 11.Kaltausbildung: praktische Übungen ohne Benutzung echten Feuers, 12. Heißausbildung: praktische Übungen mit Benutzung echten Feuers, 13.Ausbildung über E-Learning: eine Ausbildung, die über EDV-Systeme oder Internet absolviert werden kann und die von einem in Artikel 175/1 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 erwähnten Ausbildungszentrum für die zivile Sicherheit pädagogisch begleitet wird, 14. Grundausbildung: die mit der hierarchischen Laufbahn verbundene Ausbildung, entweder um die Laufbahn zu beginnen oder um einen höheren Dienstgrad zu erlangen, 15.Fachausbildung: eine Ausbildung im Hinblick auf den Erwerb der Kenntnisse und Fähigkeiten, die zur Ausübung einer spezialisierten Funktion erforderlich sind, 16. Weiterbildung: eine in Artikel 150 § 1 des Königlichen Erlasses vom 19.April 2014 erwähnte Ausbildung zur Vervollständigung, Aufrechterhaltung oder Verbesserung bereits erworbener Fähigkeiten, in Übereinstimmung mit dem vom Minister nach Stellungnahme des Fachzentrums gebilligten Weiterbildungskatalog, 17. ständiger Weiterbildung: eine in Artikel 150 § 2 des Königlichen Erlasses vom 19.April 2014 erwähnte Ausbildung, die vom Zonenkommandant oder seinem Beauftragten organisiert wird, in Übereinstimmung mit der vom Minister nach Stellungnahme des Fachzentrums gebilligten Übungssystematik, 18. Ausbildungszentrum: das in Artikel 175/1 des Gesetzes vom 15.Mai 2007 erwähnte Ausbildungszentrum für die zivile Sicherheit, 19. Brevet eines Feuerwehrmanns: das in Artikel 17 § 1 Nr.1 des Königlichen Erlasses vom 21. Februar 2011 über die Ausbildung der Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste erwähnte Brevet, 20. Brevet eines Korporals: das in Artikel 17 § 1 Nr.2 des Königlichen Erlasses vom 21. Februar 2011 über die Ausbildung der Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste erwähnte Brevet, 21. Brevet eines Sergeanten: das in Artikel 17 § 1 Nr.3 des Königlichen Erlasses vom 21. Februar 2011 über die Ausbildung der Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste erwähnte Brevet, 22. Brevet eines Adjutanten: das in Artikel 17 § 1 Nr.4 des Königlichen Erlasses vom 21. Februar 2011 über die Ausbildung der Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste erwähnte Brevet, 23. Brevet eines Offiziers: das in Artikel 17 § 1 Nr.5 des Königlichen Erlasses vom 21. Februar 2011 über die Ausbildung der Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste erwähnte Brevet, 24. Brevet eines Brandschutztechnikers: das in Artikel 17 § 1 Nr.6 des Königlichen Erlasses vom 21. Februar 2011 über die Ausbildung der Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste erwähnte Brevet, 25. Brevet im Bereich Krisenmanagement: das in Artikel 17 § 1 Nr.7 des Königlichen Erlasses vom 21. Februar 2011 über die Ausbildung der Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste erwähnte Brevet, 26. Brevet eines Dienstleiters: das in Artikel 17 § 1 Nr.8 des Königlichen Erlasses vom 21. Februar 2011 über die Ausbildung der Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste erwähnte Brevet, 27. Ausbildung des Weiterbildungsunterrichts: die in Artikel 56 Nr.5 Buchstabe e), Nr. 6 Buchstabe e) und Nr. 7 Buchstabe e) des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 erwähnte Ausbildung, 28. Werktag: einen Wochentag von Montag bis Freitag, mit Ausnahme der Feiertage. KAPITEL II - Ausbildungszentren Abschnitt I - Zulassung Art. 2 - Ausbildungszentren erhalten ihre Zulassung vom Minister. Es gibt nicht mehr als ein Ausbildungszentrum auf dem Gebiet einer Provinz beziehungsweise des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt.

Art. 3 - Der Antrag auf Zulassung eines Ausbildungszentrums wird an den Minister gerichtet.

Dem Antrag werden die Statuten und die Geschäftsordnung des Ausbildungszentrums sowie die Zusammensetzung der Verwaltungsstruktur und des pädagogischen Büros, das Sachverständige in Sachen Einsätze und mindestens einen Pädagogen umfasst, beigefügt. Der Antrag auf Zulassung umfasst zudem eine quantitative Analyse des für die Zielgruppe geschätzten jährlichen Bedarfs sowie die administrativen, logistischen und technischen spezifischen Mittel. Der Antrag auf Zulassung enthält zudem eine Analyse der materiellen und infrastrukturellen Mittel für die Bedürfnisse der theoretischen und praktischen Ausbildung.

Abschnitt II - Aufträge Art. 4 - Unbeschadet der Aufträge des Fachzentrums in Sachen Organisation der Ausbildungen, der Aufträge der Hilfeleistungszonen in Sachen ständiger Weiterbildung des Personals der Hilfeleistungszone oder der Aufträge der Generaldirektion Zivile Sicherheit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres organisiert jedes Ausbildungszentrum die Ausbildungen für die Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste.

Art. 5 - Zwischen dem Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres und jedem Ausbildungszentrum wird eine Vereinbarung abgeschlossen. Die Vereinbarung umfasst mindestens Folgendes: 1. die Aufträge und Verpflichtungen des Ausbildungszentrums.Diese Aufträge und Verpflichtungen sind hauptsächlich folgende: a) Beteiligung an der Organisation der Auswahl der Mitglieder der Hilfeleistungszonen im Hinblick auf die Ausstellung des in Artikel 35 des Königlichen Erlasses vom 19.April 2014 erwähnten Befähigungsnachweises und der in Artikel 57 desselben Königlichen Erlasses vorgesehenen Beförderungsprüfungen, b) Organisation der Ausbildungen zur Erlangung von Brevets, Zertifikaten und Bescheinigungen, c) Organisation der in Artikel 150 § 1 des Königlichen Erlasses vom 19.April 2014 erwähnten Weiterbildung und der Fachausbildungen für Mitglieder der Hilfeleistungszonen, die in der Zone durchgeführt werden können, d) Zurverfügungstellung des angemessenen Materials und der angemessenen Infrastruktur für die Kalt- und Heißausbildung, e) Beteiligung an der Entwicklung und Aktualisierung der Kurse und des Lehrmaterials gemäß den technischen Entwicklungen des Sektors und/oder Beteiligung an Arbeitsgruppen zur Entwicklung des Lehrmaterials, f) Erfüllung der Qualitäts- und Sicherheitsnormen in Bezug auf Ausstattung, Material und Infrastruktur eines Ausbildungszentrums sowie der in Bezug auf die Anzahl Schüler verlangten Quoten, g) Einhaltung der vom Minister nach Stellungnahme des Hohen Ausbildungsrates gebilligten pädagogischen Normen, insbesondere der Höchstanzahl Schüler pro Klasse und der Anzahl Ausbilder pro Schülergruppe für die praktischen Ausbildungen, h) Erteilung des Unterrichts mit Hilfe der vom Hohen Ausbildungsrat gebilligten Lernunterlagen, 2.die Sachmittel, die der Föderale Öffentliche Dienst Inneres den Ausbildungszentren zur Verfügung stellen kann, 3. den Mindest- und Höchstbetrag der Einschreibegebühr, die die Ausbildungszentren neben den Zuschüssen verlangen können, 4.die Laufzeit der Vereinbarung und die Modalitäten für deren Abänderung und Kündigung, 5. die Kontrollmaßnahmen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres hinsichtlich der Anwendung der Vereinbarung, wie in den Artikeln 7 bis 9 vorgesehen, 6.die Leistungen des Ausbildungszentrums in Bezug auf die Ausbildung der Mitglieder der Einsatzeinheiten des Zivilschutzes.

Art. 6 - In Abweichung von Artikel 5 Nr. 3 kann der Minister nach Stellungnahme des Hohen Ausbildungsrates den Mindestbetrag und den Höchstbetrag der Einschreibegebühr, die Ausbildungszentren von den Hilfeleistungszonen verlangen können, für die in Artikel 10 § 1 Nr. 1 erwähnten Brevets und die in Artikel 10 § 1 Nr. 2 erwähnten Zertifikate bestimmen.

Abschnitt III - Kontrolle Art. 7 - Ausbildungszentren werden gemeinsam von der Inspektion und dem Fachzentrum kontrolliert, die mindestens einmal alle zwei Jahre einen gemeinsamen Bericht mit Bemerkungen erstellen.

In diesem Bericht werden die Bemerkungen angegeben, die der Hohe Ausbildungsrat in Anwendung von Artikel 5 § 1 Nr. 4 des Königlichen Erlasses vom 4. April 2003 zur Einsetzung eines Hohen Ausbildungsrates für die öffentlichen Feuerwehrdienste und zweier Überprovinzialer Ausbildungsräte für die öffentlichen Feuerwehrdienste gemacht hat.

Der Bericht ist auf die Tätigkeiten des Zentrums und die Einhaltung der pädagogischen Normen bezogen, sowohl hinsichtlich des Personals, das die Schüler begleitet, als auch hinsichtlich der Lehr- und Lernmittel und des spezifischen Materials.

Der Bericht wird dem Minister spätestens am letzten Tag des dritten Monats nach dem Inspektionsbesuch übermittelt.

Die Mitglieder des Fachzentrums und der Inspektion haben Zugang zu den Anlagen des Ausbildungszentrums und zu den Ausbildungen.

Art. 8 - Fällt der in Artikel 7 erwähnte Bericht negativ aus und wird darin der Entzug der Zulassung vorgeschlagen, verfügt das Ausbildungszentrum über eine Frist von sechs Monaten ab Empfang des Berichts, um die Mängel zu beheben. Bei Ablauf der Frist von sechs Monaten wird ein neuer Bericht erstellt.

Der Minister kann die Zulassung eines Ausbildungszentrums auf der Grundlage der in Absatz 1 erwähnten Berichte entziehen.

Ein Entziehungsbeschluss kann nicht wirksam werden, bevor die Prüfungen über die laufenden Module abgeschlossen sind.

Art. 9 - Jedes Jahr erstellt das Ausbildungszentrum einen ausführlichen Tätigkeitsbericht. Der Bericht umfasst Auskünfte über die Organisation, das Personal und die finanziellen Mittel des Ausbildungszentrums, über die Infrastruktur für die Organisation der theoretischen und praktischen Ausbildungen und über den vom Ausbildungszentrum angewandten Qualitätsansatz.

KAPITEL III - Ausbildung der Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste Abschnitt I - Verschiedene Ausbildungen Art. 10 - § 1 - Für die Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste werden folgende Ausbildungen organisiert: 1. Ausbildungen zur Erlangung von Brevets, 2.Ausbildungen zur Erlangung von Zertifikaten, 3. Ausbildungen zur Erlangung von Bescheinigungen. § 2 - Ausbildungen zur Erlangung der Brevets BO1 und OFF2 durch Anwerbung und in § 1 Nr. 2 und 3 erwähnte Ausbildungen können für Schüler organisiert werden, die nicht Mitglieder des Einsatzpersonals der öffentlichen Hilfsdienste sind. Die Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste haben für die Einschreibung Vorrang.

Art. 11 - Mitgliedern des Einsatzpersonals der öffentlichen Hilfsdienste, die eine Grundausbildung absolviert und alle Prüfungen bestanden haben, wird ein Brevet ausgestellt.

Schülern, die nicht Mitglieder des Einsatzpersonals der öffentlichen Hilfsdienste sind, wird ein Brevet ausgestellt, wenn sie eine Grundausbildung BO1 oder OFF2 durch Anwerbung absolviert und alle Prüfungen bestanden haben.

Art. 12 - Mitgliedern des Einsatzpersonals der öffentlichen Hilfsdienste, die eine Fachausbildung absolviert und alle Prüfungen bestanden haben, wird ein Zertifikat ausgestellt.

Schülern, die nicht Mitglieder des Einsatzpersonals der öffentlichen Hilfsdienste sind, wird ein Zertifikat ausgestellt, wenn sie eine Fachausbildung absolviert und alle Prüfungen bestanden haben.

Art. 13 - § 1 - Mitgliedern des Einsatzpersonals der öffentlichen Hilfsdienste, die eine Weiterbildung absolviert haben, wird eine Bescheinigung ausgestellt.

In der Bescheinigung wird angegeben, ob eine Bewertung durchgeführt worden ist und ob der Schüler sie bestanden hat. § 2 - Schülern, die nicht Mitglieder des Einsatzpersonals der öffentlichen Hilfsdienste sind, wird eine Bescheinigung ausgestellt, wenn sie eine Weiterbildung absolviert haben.

In der Bescheinigung wird angegeben, ob eine Bewertung durchgeführt worden ist und ob der Schüler sie bestanden hat.

Art. 14 - § 1 - Die in Artikel 10 § 1 Nr. 1 erwähnten Brevets sind Folgende: 1. Brevet eines Feuerwehrkadetten, 2.Brevets des Personals im einfachen Dienst: - Brevet BO1, - Brevet BO2, 3. Brevets des Personals im mittleren Dienst: - Brevet MO1, - Brevet MO2, 4.Brevets des Personals im höheren Dienst: - Brevet OFF1, - Brevet OFF2, - Brevet OFF3. § 2 - Für jedes der in § 1 erwähnten Brevets werden in Anlage 1 die Titel der Ausbildungsmodule und die Mindestanzahl Stunden pro Modul bestimmt.

Der Minister kann nach Stellungnahme des Fachzentrums und des Hohen Ausbildungsrates die pädagogischen Zielsetzungen und die Methode für die Bewertung der in Absatz 1 erwähnten Module festlegen.

Wird Absatz 2 nicht ausgeführt, legt das Ausbildungszentrum die pädagogischen Zielsetzungen und die Bewertungsmethode fest und übermittelt es sie dem Fachzentrum zur Billigung. Das Fachzentrum entscheidet nach Stellungnahme des Hohen Ausbildungsrates.

Art. 15 - Der Minister, nach Stellungnahme des Fachzentrums und des Hohen Ausbildungsrates: 1. erstellt die in Artikel 10 § 1 Nr.2 erwähnten Zertifikate, 2. legt die Titel, die Anzahl Stunden und die pädagogischen Zielsetzungen der Module fest, 3.legt die Bewertungsmethode fest, 4. legt die Bedingungen für die Zulassung zu den Ausbildungen fest, die zur Erlangung von Zertifikaten führen. Art. 16 - Das Inhaltsverzeichnis, die Dauer und die Modalitäten für die Organisation der Ausbildungen, die zur Erlangung einer in Artikel 10 § 1 Nr. 3 erwähnten Bescheinigung führen, werden vom Minister nach Stellungnahme des Fachzentrums und des Hohen Ausbildungsrates bestimmt.

Abschnitt II - Organisation der Ausbildungen Art. 17 - Der Minister legt die Regeln für die Organisation der Kurse fest.

Art. 18 - § 1 - Ausbildungszentren stellen den Schülern am Anfang der Kurse die Lernunterlagen digital und auf einfaches Verlangen der Schüler kostenlos auf Papier zur Verfügung. § 2 - Der Inhalt der Lernunterlagen wird vom Hohen Ausbildungsrat gebilligt.

Ausbildungszentren legen dem Fachzentrum jeden Vorschlag für eine Anpassung der Lernunterlagen vor.

Das Fachzentrum leitet den Anpassungsvorschlag zusammen mit seiner Stellungnahme an den Hohen Ausbildungsrat weiter, der dem betreffenden Ausbildungszentrum innerhalb einer Frist von sechzig Werktagen ab Empfang des Anpassungsvorschlags seine Entscheidung mitteilt.

Wird innerhalb der in Absatz 3 erwähnten Frist keine Entscheidung getroffen, gilt der Vorschlag als gebilligt.

Art. 19 - Jedes Jahr erstellen Ausbildungszentren nach Konzertierung mit den Hilfeleistungszonen einen Ausbildungskalender. Der Kalender wird auf der Website des Ausbildungszentrums veröffentlicht und dem Fachzentrum übermittelt.

Art. 20 - § 1 - Spätestens zum Zeitpunkt, zu dem Hilfeleistungszonen über die Organisation eines Kursus informiert werden, übermitteln Ausbildungszentren dem Fachzentrum den Stundenplan für diesen Kursus und die diesbezüglichen Prüfungsdaten. § 2 - Spätestens sieben Tage vor Beginn des Kursus übermitteln Ausbildungszentren dem Fachzentrum für jede organisierte Ausbildung: 1. die Liste der Schüler, 2.die Namen und Qualifikationen der Ausbilder.

Abschnitt III - Modularsystem Art. 21 - Die in Artikel 10 § 1 Nr. 2 erwähnten Ausbildungen sind in Module gegliedert.

Art. 22 - Außer in den Fällen, die im vorliegenden Erlass vorgesehen sind, ist die Reihenfolge der in Artikel 10 § 1 Nr. 1 erwähnten Ausbildungen frei.

Außer in den Fällen, die im vorliegenden Erlass vorgesehen sind, ist es nicht erforderlich, die Prüfung des vorigen Moduls zu bestehen, um ein neues Modul, wie in Artikel 10 § 1 Nr. 1 vorgesehen, beginnen zu können.

Art. 23 - Module sind zusammenrechenbar.

Nach bestandener Prüfung eines Moduls wird eine Modulzertifizierung ausgestellt.

Jede Modulzertifizierung hat eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren ab dem Datum, das auf der Modulzertifizierung vermerkt ist.

Nach bestandener Prüfung aller Module einer Ausbildung zur Erlangung eines Brevets oder eines Zertifikats wird das Brevet beziehungsweise Zertifikat ausgestellt.

Art. 24 - Sind Module einer Ausbildung zur Erlangung eines Brevets oder eines Zertifikats in mehreren Ausbildungszentren absolviert worden, wird das Brevet beziehungsweise Zertifikat von dem Ausbildungszentrum ausgestellt, in dem der Schüler die Prüfung über das zuletzt absolvierte Modul bestanden hat.

Abschnitt IV - Zulassung zu den Ausbildungen Art. 25 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 10 § 2 werden zu der Ausbildung zur Erlangung des Brevets BO1 Feuerwehrleute auf Probe der Hilfeleistungszonen zugelassen.

Art. 26 - Zu der Ausbildung zur Erlangung des Brevets BO2 werden zugelassen: Feuerwehrleute einer Hilfeleistungszone, die Inhaber des Brevets BO1 sind, und Feuerwehrleute einer Hilfeleistungszone, die Inhaber des Brevets eines Feuerwehrmanns sind und die Ausbildung, wie in Anlage 1 erwähnt, bestanden haben.

Art. 27 - Zu der Ausbildung zur Erlangung des Brevets MO1 werden zugelassen: 1. freiwillige Feuerwehrleute und freiwillige Korporale einer Hilfeleistungszone, die Inhaber des Brevets BO2 sind. Sie absolvieren Teil 1 - allgemeine Kenntnisse - und mindestens eines der folgenden Module von Teil 2: PREV-1, FOROP-1 oder "Kompetenzmanagement und Bewertung", 2. Berufsfeuerwehrleute und Berufskorporale einer Hilfeleistungszone, die Inhaber des Brevets BO2 sind. Art. 28 - Zu der Ausbildung zur Erlangung des Brevets MO2 werden zugelassen: Korporale und Sergeanten einer Hilfeleistungszone, die Inhaber des Brevets MO1 sind, und Korporale und Sergeanten einer Hilfeleistungszone, die Inhaber des Brevets eines Sergeanten sind und die Ausbildung, wie in Anlage 1 erwähnt, bestanden haben.

Art. 29 - Zu der Ausbildung zur Erlangung des Brevets OFF1 werden Mitglieder einer Hilfeleistungszone zugelassen: 1. die mindestens den Dienstgrads eines Sergeanten haben, 2.und die Inhaber des Brevets MO2 sind.

Art. 30 - § 1 - Zu der Ausbildung zur Erlangung des Brevets OFF2 durch Beförderung werden zugelassen: Mitglieder einer Hilfeleistungszone, die mindestens den Dienstgrad eines Adjutanten haben, Inhaber des Brevets OFF1 sind und Inhaber eines in Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten aufgeführten Diploms der Stufe A sind oder die Ausbildung des Weiterbildungsunterrichts bestanden haben.

Freiwillige Mitglieder einer Hilfeleistungszone, wie in Absatz 1 vorgesehen, absolvieren Teil 1 - allgemeine Kenntnisse - und mindestens eines der folgenden Module von Teil 2: PREV-2 oder FOROP-2.

Wählt das Mitglied PREV-2, muss es vor Beginn des Kursus PREV-2 Inhaber des Zertifikats PREV-1 sein.

Wählt das Mitglied FOROP-2, muss es vor Beginn des Kursus FOROP-2 Inhaber des Zertifikats FOROP-1 und der Modulzertifizierung "Kompetenzmanagement und Bewertung" aus der Ausbildung zur Erlangung des Brevets MO1 sein. § 2 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 10 § 2 werden zu der Ausbildung zur Erlangung des Brevets OFF2 durch Beförderung Kapitäne auf Probe einer Hilfeleistungszone zugelassen.

Freiwillige Mitglieder einer Hilfeleistungszone absolvieren: 1. Teil 1 - operative Grundkenntnisse, 2.Teil 2 - gründliche operative Kenntnisse, 3. Teil 3 - allgemeine Kenntnisse, 4.von Teil 4 entweder die Gesamtheit der Module FOROP-1, FOROP-2 und "Kompetenzmanagement und Bewertung" oder die Gesamtheit der Module PREV-1 und PREV-2.

Art. 31 - Zu der Ausbildung zur Erlangung des Brevets OFF3 werden zugelassen: Mitglieder einer Hilfeleistungszone, die mindestens den Dienstgrad eines Leutnants haben, Inhaber des Brevets OFF2 sind und Inhaber eines in Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten aufgeführten Diploms der Stufe A sind oder die Ausbildung des Weiterbildungsunterrichts bestanden haben.

Art. 32 - Zu der Ausbildung zur Erlangung des Zertifikats PREV-1 werden zugelassen: Mitglieder des Einsatz- und Verwaltungspersonals einer Hilfeleistungszone, die in Artikel 10 § 2 erwähnten Schüler, die das Brevet OFF2 durch Anwerbung erlangen möchten, und Personalmitglieder des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres.

Art. 33 - Zu der Ausbildung zur Erlangung des Zertifikats PREV-2 werden zugelassen: Mitglieder des Einsatz- und Verwaltungspersonals einer Hilfeleistungszone und Personalmitglieder des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres, die Inhaber des Zertifikats PREV-1 sind.

Art. 34 - Zu der Ausbildung zur Erlangung des Zertifikats PREV-3 werden zugelassen: Mitglieder des Einsatz- und Verwaltungspersonals einer Hilfeleistungszone und Personalmitglieder des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres, die Inhaber des Zertifikats PREV-2 sind.

Art. 35 - Zu der Ausbildung zur Erlangung des Brevets eines Feuerwehrkadetten werden zugelassen: Personen, die im laufenden Kalenderjahr sechszehn oder siebzehn Jahre alt werden und die einen vom Ausbildungszentrum organisierten Zulassungstest bestanden haben.

Der Zulassungstest besteht aus dem Kompetenztest und dem Test der einsatzbezogenen handwerklichen Fertigkeiten, die zur Erlangung des föderalen Befähigungsnachweises des Personals im einfachen Dienst abgelegt werden müssen, wie in Artikel 35 § 3 Nr. 1 und 2 des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 vorgesehen.

Bewerber, die die Ausbildung zur Erlangung des Brevets eines Feuerwehrkadetten bestanden haben, erhalten den föderalen Befähigungsnachweis, wie in Artikel 35 des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 erwähnt.Bei der Absolvierung der Ausbildung zur Erlangung des Brevets BO1 sind sie während eines Zeitraums von zehn Jahren ab dem Datum, das auf dem Brevet eines Feuerwehrkadetten vermerkt ist, von Teil 1 befreit.

Art. 36 - Schüler, die beim theoretischen Kursus eines Moduls gemäß Artikel 37 § 6 nicht anwesend sind, müssen die Prüfung über diesen theoretischen Kursus bestehen, um zu den praktischen Kursen desselben Moduls zugelassen zu werden.

Art. 37 - § 1 - Mit Ausnahme des Brevets BO1 und des Brevets OFF2 durch Anwerbung können Bewerber sich für eine der in Artikel 10 erwähnten Ausbildungen oder für ein Modul dieser Ausbildungen erst nach günstiger Stellungnahme des Zonenkommandanten beziehungsweise seines Beauftragten einschreiben. § 2 - Der Zonenkommandant beziehungsweise sein Beauftragter berücksichtigt in der Stellungnahme den Ausbildungsbedarf, der in dem mehrjährigen allgemeinen Richtlinienprogramm im Sinne des Königlichen Erlasses vom 24. April 2014 zur Festlegung des Mindestinhalts und der Struktur des mehrjährigen allgemeinen Richtlinienprogramms der Hilfeleistungszonen bestimmt ist. § 3 - Bewerber können gegen eine ungünstige Stellungnahme des Zonenkommandanten beziehungsweise seines Beauftragten für die Einschreibung für eine Ausbildung zur Erlangung eines Brevets Widerspruch beim Zonenrat einlegen, und zwar per Einschreiben binnen einem Monat nach Empfang der ungünstigen Stellungnahme. Der Zonenrat befindet binnen zwei Monaten nach Empfang des Widerspruchs. In Ermangelung eines Beschlusses innerhalb dieser Frist gilt der Widerspruch als angenommen. § 4 - Damit eine Einschreibung für eine Ausbildung oder ein Modul gültig ist, muss die Zone sie spätestens am Ende des zweiten Monats vor dem Monat, in dem die Ausbildung beziehungsweise das Modul beginnt, an das Ausbildungszentrum schicken. § 5 - Bei der Einschreibung für eine der in Artikel 10 § 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Ausbildungen geben die Bewerber an, ob sie die gesamte Ausbildung oder gegebenenfalls ein oder mehrere Module absolvieren möchten. § 6 - Bewerber können sich dazu entscheiden, beim theoretischen Teil eines Moduls nicht anwesend zu sein. Sie teilen dies dem Ausbildungszentrum am Tag der Einschreibung schriftlich mit. § 7 - Spätestens zum Zeitpunkt, zu dem Hilfeleistungszonen über die Organisation eines Kursus informiert werden, geben Ausbildungszentren für diesen Kursus den Stundenplan und die Prüfungsdaten bekannt.

Art. 38 - Das Personal des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres kann mit vorheriger Zustimmung des Generaldirektors der Generaldirektion Zivile Sicherheit beziehungsweise seines Beauftragten die in Artikel 10 erwähnten Ausbildungen absolvieren.

Art. 39 - Niemand darf sich mehr als zweimal für dasselbe Modul einschreiben, außer im Fall höherer Gewalt, über den der Direktor des Ausbildungszentrums befindet.

In Abweichung von Absatz 1 darf niemand sich mehr als einmal für Modul 5 des Brevets BO1 oder Modul 7 von Teil 1 des Brevets OFF2 durch Anwerbung einschreiben, außer im Fall höherer Gewalt, über den der Direktor des Ausbildungszentrums befindet.

Abschnitt V - Prüfungen Art. 40 - Jedes Modul wird mit einer Prüfung abgeschlossen. Eine Prüfung kann aus einem schriftlichen, mündlichen und/oder praktischen Teil bestehen.

In Abweichung von Absatz 1 kann eine Prüfung ebenfalls aus einer ständigen Bewertung während der Dauer der Ausbildung bestehen.

Besteht eine Prüfung nicht aus einem schriftlichen Teil, wird in einem Bewertungsformular die vergebene Punktzahl mit Gründen versehen.

Art. 41 - Die Bewerber müssen die Prüfung in dem Ausbildungszentrum ablegen, in dem sie das betreffende Modul absolviert haben.

Art. 42 - Das Brevet, das Zertifikat beziehungsweise die Bescheinigung wird Bewerbern ausgestellt, die für jedes Modul der Ausbildung mindestens 50 Prozent erreichen.

Art. 43 - Das Prüfungsprogramm für Modul 5 des Brevets BO1 und Modul 7 von Teil 1 des Brevets OFF2 durch Anwerbung wird in Anlage 2 bestimmt.

Die Bewerber müssen die Prüfung über Modul 5 des Brevets BO1 beziehungsweise über Modul 7 von Teil 1 des Brevets OFF2 durch Anwerbung innerhalb einer Frist von einem Jahr ab Beginn der Probezeit für eine Anwerbung bestehen.

Art. 44 - Niemand darf mehr als viermal an einer Prüfung über dasselbe Modul eines Brevets oder Zertifikats teilnehmen.

In Abweichung von Absatz 1 darf niemand mehr als zweimal an der Prüfung über Modul 5 des Brevets BO1 beziehungsweise über Modul 7 von Teil 1 des Brevets OFF2 durch Anwerbung teilnehmen.

Art. 45 - § 1 - Nach jeder Prüfungsperiode werden die Ergebnisse binnen einem Monat nach der Prüfungsbesprechung dem Fachzentrum und der Zone mit Vermerk des Datums der Prüfungsbesprechung übermittelt. § 2 - Die Brevets, Zertifikate beziehungsweise Bescheinigungen werden den Bewerbern, die bestanden haben, binnen einem Monat nach der Prüfungsbesprechung ausgestellt.

Abschnitt VI - Weiterbildungsunterricht Art. 46 - § 1 - Ein Diplom wird Bewerbern ausgestellt, die in jedem Modul der Ausbildung des Weiterbildungsunterrichts mindestens 50 Prozent erreichen. § 2 - Zu der Ausbildung zur Erlangung des Diploms des Weiterbildungsunterrichts, deren Inhalt vom Minister festgelegt wird, werden zugelassen: Mitglieder einer Hilfeleistungszone, die mindestens den Dienstgrad eines Adjutanten haben und Inhaber des Brevets OFF1 sind.

Abschnitt VII - Ausbilder Art. 47 - § 1 - Die in Artikel 10 erwähnten Ausbildungen werden von Ausbildern erteilt, die Inhaber eines der folgenden pädagogischen Befähigungsnachweise sind: 1. Zertifikat FOROP-1, 2.Zertifikat FOROP-2. § 2 - Die Ausbildungen zur Erlangung eines Zertifikats FOROP-1 und FOROP-2 werden von Ausbildern erteilt, die Inhaber eines Diploms der Pädagogik sind, oder, in deren Ermangelung, von einem Mitglied der öffentlichen Hilfsdienste, das Inhaber eines Diploms der Pädagogik oder des Zertifikats FOROP-2 ist, unter der Aufsicht des in Artikel 3 erwähnten pädagogischen Büros.

Abschnitt VIII - Gleichsetzungen und Befreiungen Art. 48 - Der Minister entscheidet über die Anträge auf Gleichsetzung von Diplomen, Kursen oder Brevets, nachdem er die Stellungnahme der Kommission für Gleichsetzungen und Befreiungen eingeholt hat.

Art. 49 - Der Minister entscheidet über die Anträge auf Befreiung von Kursen und Prüfungen, nachdem er die Stellungnahme der Kommission für Gleichsetzungen und Befreiungen eingeholt hat.

Art. 50 - Brevets BO2 werden mit den Brevets BO1 gleichgesetzt.

Brevets MO1 werden mit den Brevets BO1 und BO2 gleichgesetzt.

Brevets MO2 werden mit den Brevets BO1, BO2 und MO1 gleichgesetzt.

Brevets OFF1 werden mit den Brevets BO1, BO2, MO1 und MO2 gleichgesetzt.

Brevets OFF2 werden mit den Brevets BO1, BO2, MO1, MO2 und OFF1 gleichgesetzt.

Brevets OFF3 werden mit den Brevets BO1, BO2, MO1, MO2, OFF1 und OFF2 gleichgesetzt.

Art. 51 - § 1 - Jede Stunde, die ein Schüler im Rahmen der Ausbildung zur Erlangung der in Artikel 10 erwähnten Brevets, Zertifikate und Bescheinigungen absolviert, wird mit einer Stunde Weiterbildung gleichgesetzt. § 2 - Der Zonenkommandant kann die Ausbildung, die ein Ausbilder im Auftrag eines Ausbildungszentrums erteilt, für höchstens zwölf Stunden pro Jahr Weiterbildungsstunden gleichsetzen.

KAPITEL IV - Zuschüsse, die Ausbildungszentren gewährt werden Art. 52 - Für die Organisation der Ausbildungen zur Erlangung eines Brevets, eines Zertifikats oder einer Bescheinigung und für die von den Ausbildungszentren organisierte Weiterbildung wird pro Ausbildungsstunde und pro Mitglied des Einsatzpersonals der öffentlichen Hilfsdienste ein Zuschuss gewährt.

Der Basisbetrag pro Stunde wird wie folgt festgelegt: 1. für Ausbildungszentren, die nicht in den Nummern 2 und 3 vorgesehen sind: für die Ausbildung vorgesehene Anzahl Stunden, multipliziert mit 4 EUR, 2.für Kaltausbildungen: für die Ausbildung vorgesehene Anzahl Stunden, multipliziert mit 21 EUR, 3. für Heißausbildungen: für die Ausbildung vorgesehene Anzahl Stunden, multipliziert mit 43 EUR. Art. 53 - Ausnahmsweise kann der Minister nach günstiger Stellungnahme des Hohen Ausbildungsrates für bestimmte Ausbildungen oder spezifische pädagogische Projekte einen Zuschuss gewähren, der alle Kosten in Verbindung mit der betreffenden Ausbildung beziehungsweise dem betreffenden Projekt deckt.

Artikel 61 Absatz 2 und 3 und Artikel 62 finden keine Anwendung auf den in Absatz 1 erwähnten Zuschuss.

Art. 54 - § 1 - Der Minister kann nach Stellungnahme des Hohen Ausbildungsrates zusätzliche Zuschüsse zur Finanzierung der Infrastruktur, des Materials und der pädagogischen Unterstützung für die Organisation einer praktischen Ausbildung gewähren. § 2 - Artikel 61 Absatz 2 und 3 und Artikel 62 finden keine Anwendung auf die in § 1 erwähnten Zuschüsse.

Art. 55 - Die in den Artikeln 53 und 54 erwähnten Zuschüsse werden vom Minister gemäß folgendem Verteilerschlüssel gewährt: S = (0,6.A) + (0,10.B) + (0,2.C) + (0,10.D) wobei: S = Anteil des Ausbildungszentrums an dem gesamten Subventionsbetrag A = Verhältnis zwischen der Bevölkerungszahl der Provinz und der Bevölkerungszahl aller Provinzen B = Verhältnis zwischen der Fläche der Provinz und der Fläche aller Provinzen C = Verhältnis zwischen der Anzahl Feuerwehrleute der Provinz und der Anzahl Feuerwehrleute aller Provinzen D = Verhältnis zwischen der durchschnittlichen jährlichen Anzahl bezuschusster Schüler des Ausbildungszentrums für die Module der in Artikel 14 erwähnten Ausbildungen und der durchschnittlichen jährlichen Anzahl bezuschusster Schüler aller Ausbildungszentren für die Module der in Artikel 14 erwähnten Ausbildungen.

Unter Provinz versteht man auch den Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt.

Unter Feuerwehrleuten versteht man sowohl Berufsfeuerwehrleute als auch freiwillige Feuerwehrleute.

Die durchschnittliche jährliche Anzahl bezuschusster Schüler wird anhand der letzten drei Jahre berechnet.

Art. 56 - Für Auswahlprüfungen zur Erlangung des in Artikel 35 des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 erwähnten föderalen Befähigungsnachweises, vom FÖD Inneres über die Ausbildungszentren organisiert, beträgt der Zuschuss pro Bewerber: 1. pro Einschreibung für die Auswahlprüfungen: 13 EUR, 2.pro Teilnahme an einer der in Artikel 35 § 3 des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 aufgezählten Eignungsprüfungen: 15 EUR. Art. 57 - Für die Organisation der in Artikel 57 des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 erwähnten Beförderungsprüfungen wird Ausbildungszentren ein Zuschuss pro Prüfungsstunde und pro Mitglied des Einsatzpersonals der öffentlichen Hilfsdienste gewährt.

Der Zuschuss pro Bewerber beträgt: 1. für Prüfungen, die nicht in den Nummern 2 und 3 vorgesehen sind: für die Prüfungen vorgesehene Anzahl Stunden, multipliziert mit 4 EUR, 2.für Prüfungen über die Kaltausbildung: für die Prüfungen vorgesehene Anzahl Stunden, multipliziert mit 21 EUR, 3. für Prüfungen über die Heißausbildung: für die Prüfungen vorgesehene Anzahl Stunden, multipliziert mit 43 EUR. Der Gesamtzuschuss pro Bewerber darf jedoch nicht mehr als 90 EUR betragen Art. 58 - Die in den Artikeln 52, 56 und 57 erwähnten Beträge werden am 1. Januar jeden Jahres indexiert. Der Referenzindex der Verbraucherpreise ist der Index 140,46 des Monats Januar 2015, Basis 1996 = 100.

Art. 59 - Die in Artikel 58 erwähnte Indexierung ist auf die Zuschüsse in Bezug auf die Module anwendbar, für die die Ausbildung im betreffenden Jahr begonnen hat.

Art. 60 - Die in Artikel 52 erwähnten Zuschüsse werden nur gewährt, wenn der eingeschriebene Schüler: 1. drei Viertel der Kurse absolviert hat 2.und an allen Prüfungen über das Modul, für das der Zuschuss beantragt wird, teilgenommen hat.

Die in Absatz 1 Nr. 2 aufgeführte Bedingung muss nicht erfüllt sein, wenn für die Ausbildung zur Erlangung einer Bescheinigung keine Bewertung organisiert worden ist.

In Abweichung von Absatz 1 können die in Artikel 52 Nr. 1 erwähnten Zuschüsse für die in Artikel 37 § 6 vorgesehenen Schüler gewährt werden, unter der Bedingung, dass diese alle Prüfungen über die theoretischen Kurse abgelegt haben.

In Abweichung von Absatz 1 werden die Zuschüsse für die in Artikel 150 § 1 des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 erwähnte Weiterbildung pro tatsächlich absolvierte Ausbildungsstunde gewährt.

Hat ein Schüler in den in Absatz 1 erwähnten Fällen nicht mindestens 75 Prozent der Kurse absolviert, ohne sich in der in Absatz 3 vorgesehenen Situation zu befinden, wird der Zuschuss im Verhältnis zu den tatsächlich vom Schüler absolvierten Stunden gewährt.

Hat ein Schüler nicht an allen Prüfungen über ein Modul teilgenommen, wird der Zuschuss um 10 Prozent verringert.

Das Ausbildungszentrum reicht den spezifischen Antrag auf Zuschuss mit folgenden Angaben für jeden Schüler ein: 1. Titel des Kursus und Art der Ausbildung (theoretisch, praktisch, heiß oder kalt), 2.Anzahl absolvierter Stunden, 3. Daten der Ausbildungen. Die Stunden E-Learning werden gemäß den vom Minister nach Stellungnahme des Hohen Ausbildungsrates gebilligten Modalitäten angerechnet Art. 61 - Die Ausbildungszentren reichen alle Anträge auf Zuschuss beim Minister ein.

Die Anträge müssen dem vom Minister gebilligten Muster entsprechen.

Folgende Dokumente müssen den Anträgen beigefügt werden: 1. ein Bericht, in dem die Namen der Schüler angegeben sind, die die Ausbildung absolviert haben, 2.ein Bericht, in dem nachgewiesen wird, dass der Unterricht den einschlägigen Bestimmungen entspricht, und insbesondere angegeben wird, dass die Normen für die Betreuung der Schüler eingehalten werden.

Art. 62 - Um zulässig zu sein, müssen Anträge auf Zuschuss für die Module, für die alle Prüfungen zwischen dem 1. Juli eines Jahres und dem 30. Juni des folgenden Jahres abgeschlossen sind, spätestens am 15. September des letztgenannten Jahres eingereicht werden. Art. 63 - Die Zuschüsse werden innerhalb der Grenzen der Haushaltsmittelbeträge gemäß folgender Prioritätsreihenfolge gewährt: 1. Zuschüsse für die zu den Ausbildungen zur Erlangung von Brevets gehörenden Module, 2.Zuschüsse für die Anwerbungs- und Beförderungsprüfungen, 3. Zuschüsse für die in Artikel 150 § 1 des Königlichen Erlasses vom 19.April 2014 erwähnte Weiterbildung, 4. Zuschüsse für die zu den Ausbildungen zur Erlangung von Zertifikaten gehörenden Module, 5.Zuschüsse für die zu den Ausbildungen zur Erlangung von Bescheinigungen gehörenden Module, 6. in den Artikeln 53 und 54 erwähnte Zuschüsse. KAPITEL V - Übergangsbestimmungen Art. 64 - Zulassungen, die Ausbildungszentren vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses gewährt worden sind, bleiben gewährt.

Art. 65 - In Abweichung von Artikel 3 dürfen Personalmitglieder von Ausbildungszentren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses eine pädagogische Funktion ohne Diplom ausüben, diese Funktion weiter ausüben.

Art. 66 - In Abweichung von Artikel 47 § 1 können die in Artikel 10 erwähnten Ausbildungen während eines Zeitraums von fünf Jahren ab Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses von Ausbildern erteilt werden, die nicht im Besitz eines Zertifikats FOROP-1 oder FOROP-2 sind.

Art. 67 - § 1 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 26 wird das Brevet eines Feuerwehrmanns mit dem Brevet BO1 gleichgesetzt.

Das Brevet eines Korporals wird mit dem Brevet BO2 gleichgesetzt.

Unbeschadet der Anwendung von Artikel 28 wird das Brevet eines Sergeanten mit dem Brevet MO1 gleichgesetzt.

Das Brevet eines Adjutanten wird mit dem Brevet MO2 gleichgesetzt.

Das Brevet eines Offiziers wird mit dem Brevet OFF1 gleichgesetzt.

Das Brevet eines Brandschutztechnikers wird mit den Zertifikaten PREV-1, PREV-2 und PREV-3 gleichgesetzt.

Die Modulzertifizierung des Moduls Brandverhütung des Brevets eines Sergeanten und die Bescheinigung eines Brandschutzberaters werden mit dem Zertifikat PREV-1 gleichgesetzt.

Das Brevet im Bereich Krisenmanagement wird mit den Modulzertifizierungen CRI-1, CRI-2 und CRI-3 der Ausbildungen zur Erlangung der Brevets OFF1, OFF2 und OFF3 gleichgesetzt.

Das Brevet eines Offiziers, kombiniert mit dem Brevet eines Brandschutztechnikers oder den Zertifikaten PREV-1, PREV-2 und PREV-3 sowie dem Brevet im Bereich Krisenmanagement oder den Modulzertifizierungen CRI-1 und CRI-2, wird mit dem Brevet OFF2 gleichgesetzt.

Das Brevet eines Dienstleiters wird mit dem Brevet OFF3 gleichgesetzt. § 2 - Die Modulzertifizierung des Moduls Ausbilder des Brevets eines Sergeanten für Unterleutnants auf Probe und die Modulzertifizierung des Moduls Ausbilder des Brevets eines Offiziers werden mit den Zertifikaten FOROP-1 und FOROP-2 gleichgesetzt. § 3 - Mit dem Brevet im Bereich Krisenmanagement werden gleichgesetzt, unter der Bedingung, dass der Inhaber den Dienstgrad eines Offiziers hat und Inhaber des Brevets eines Brandschutztechnikers ist: 1. das Zertifikat "Enseignement de Médecine de catastrophe - Organisation des Secours Médicaux en situation d'Urgence Collective", ausgestellt von der Université libre de Bruxelles (ULB), 2.das Zertifikat "Rampengeneeskunde en Rampenmanagement", ausgestellt von der Katholieke Universiteit Leuven (KULeuven), 3. das Zertifikat "Médecine de Catastrophe", ausgestellt von der Université catholique de Louvain (UCL), 4.das Zertifikat "Rampenmanagement", erteilt von der Universiteit Antwerpen (UA).

Art. 68 - § 1 - Mit den Brevets eines Feuerwehrmanns, Korporals, Sergeanten und Adjutanten werden gleichgesetzt: 1. das von den zugelassenen Ausbildungszentren für die Feuerwehrdienste oder von den Provinzialen Föderationen der Feuerwehrdienste ausgestellte Brevet eines Unteroffiziers, 2.das von der zuständigen Behörde auf der Grundlage eines vor dem 31.

Dezember 1993 gefassten Beschlusses ausgestellte Zertifikat eines Unteroffiziersanwärters. § 2 - Mit dem Brevet OFF1 werden gleichgesetzt: 1. das vom Staat ausgestellte Brevet A, 2.das vom Staat ausgestellte Brevet B, 3. das vom Staat ausgestellte Brevet C, 4.das Brevet eines Berufsoffiziersanwärters, 5. das Brevet eines Unterleutnants, 6.das Brevet eines Offiziers.

Art. 69 - § 1 - Ausbildungen zur Erlangung des Brevets eines Feuerwehrmanns, eines Korporals, eines Sergeanten, eines Adjutanten, eines Offiziers, eines Brandschutztechnikers, im Bereich Krisenmanagement und eines Dienstleiters, die vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses begonnen haben, unterliegen den Verordnungsbestimmungen, die am Tag vor dem Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses in Kraft waren.

Ausbildungen, für die die Einschreibungen vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses abgeschlossen sind beziehungsweise begonnen haben, gelten als begonnen. Begonnene Ausbildungen müssen binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses beendet sein. § 2 - Jeder der in § 1 vorgesehenen Kurse wird mit einer Prüfung abgeschlossen, die zumindest einen schriftlichen Teil umfasst. § 3 - Die in § 1 erwähnten Brevets werden Schülern ausgestellt, die mindestens 60 Prozent der Punkte für jede Prüfung erhalten haben. § 4 - Offiziere auf Probe, die nicht Inhaber eines in Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten aufgeführten Diploms der Stufe A sind und am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses nicht für eine Ausbildung eingeschrieben sind, absolvieren die Ausbildung zur Erlangung des Brevets BO1, BO2, MO1, MO2 und OFF1.

KAPITEL VI - Abänderungsbestimmungen Abschnitt I - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 4. April 2003 zur Einsetzung eines Hohen Ausbildungsrates für die öffentlichen Feuerwehrdienste und zweier Überprovinzialer Ausbildungsräte für die öffentlichen Feuerwehrdienste Art. 70 - Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 4. April 2003 zur Einsetzung eines Hohen Ausbildungsrates für die öffentlichen Feuerwehrdienste und zweier Überprovinzialer Ausbildungsräte für die öffentlichen Feuerwehrdienste wird wie folgt ersetzt: "Art. 5 - § 1 - Der Rat hat den Auftrag: 1. dem Minister eine Stellungnahme abzugeben über: a) die Zielsetzungen und Endziele der Kurse, b) die Organisation der Ausbildungen, c) die zu organisierenden neuen Ausbildungen, 2.eine Stellungnahme abzugeben über jeden Regelungsentwurf in Sachen Ausbildung, der ihm vom Minister vorgelegt wird, 3. dem Minister eine Stellungnahme abzugeben über jede Frage, die dieser ihm in Sachen Ausbildung vorlegt, 4.über die Qualität der von den verschiedenen Ausbildungszentren organisierten Ausbildungen Bericht zu erstatten, 5. den Inhalt der Unterrichtsunterlagen in Bezug auf die Ausbildung der öffentlichen Feuerwehrdienste und die Anpassungen dieser Unterlagen zu billigen. § 2 - Die in § 1 Nr. 5 vorgesehenen Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen getroffen." Abschnitt II - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 Art. 71 - Artikel 35 § 1 des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 wird durch folgenden Absatz ergänzt: "Die in § 3 erwähnten Eignungsprüfungen werden in demselben Ausbildungszentrum abgelegt." Art. 72 - In Artikel 35 des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 wird ein Paragraph 1/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: " § 1/1 - Die Zone kann die in § 1 erwähnten spezifischen Eignungsprüfungen für das Personal im einfachen Dienst und das Personal im höheren Dienst, wie in Artikel 5 Nr. 1 und 3 erwähnt, gemäß den vom Minister auferlegten Modalitäten organisieren.

Die Zone informiert den Minister über die Organisation der in Absatz 1 erwähnten Prüfungen mindestens einen Monat vor Beginn der Prüfungen.

Die Zone stellt den Bewerbern, die bestanden haben, einen föderalen Befähigungsnachweis aus." Art. 73 - Artikel 56 des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 wird wie folgt ersetzt: "Art. 56 - Die Beförderungsbedingungen sind: 1. für den Dienstgrad eines Korporals: a) im Dienstgrad eines Feuerwehrmanns ernannt sein, b) bei der letzten Bewertung die Note "genügend" erhalten haben, c) Inhaber des Brevets BO2 sein, d) die in Artikel 57 vorgesehene Beförderungsprüfung bestanden haben, 2.für den Dienstgrad eines Sergeanten: a) im Dienstgrad eines Feuerwehrmanns oder eines Korporals ernannt sein, b) bei der letzten Bewertung die Note "genügend" erhalten haben, c) Inhaber des Brevets MO1 sein: - für eine Beförderung in den Dienstgrad eines freiwilligen Sergeanten: alle Module von Teil 1 und mindestens ein Modul von Teil 2 des Brevets MO1 bestanden haben, - für eine Beförderung in den Dienstgrad eines Berufssergeanten: alle Module von Teil 1 und Teil 2 des Brevets MO1 bestanden haben, d) die in Artikel 57 vorgesehene Beförderungsprüfung bestanden haben, 3.für den Dienstgrad eines Adjutanten: a) im Dienstgrad eines Sergeanten ernannt sein, b) bei der letzten Bewertung die Note "genügend" erhalten haben, c) Inhaber des Brevets MO2 sein, d) die in Artikel 57 vorgesehene Beförderungsprüfung bestanden haben, 4.für den Dienstgrad eines Leutnants: a) im Dienstgrad eines Sergeanten oder Adjutanten ernannt sein, b) Belgier sein, c) bei der letzten Bewertung die Note "genügend" erhalten haben, c) Inhaber des Brevets OFF1 sein, e) die in Artikel 57 vorgesehene Beförderungsprüfung bestanden haben, 5.für den Dienstgrad eines Kapitäns: a) im Dienstgrad eines Leutnants ernannt sein, b) bei der letzten Bewertung die Note "genügend" erhalten haben, c) Inhaber des Brevets OFF2 sein: - für eine Beförderung in den Dienstgrad eines freiwilligen Kapitäns: alle Module von Teil 1 und mindestens ein Modul von Teil 2 des Brevets OFF2 durch Beförderung bestanden haben, - für eine Beförderung in den Dienstgrad eines Berufskapitäns: alle Module von Teil 1 und Teil 2 des Brevets OFF2 durch Beförderung bestanden haben, d) die in Artikel 57 vorgesehene Beförderungsprüfung bestanden haben, e) Inhaber eines Diploms der Stufe A sein oder eine Prüfung bestanden haben, die im Anschluss an eine in Artikel 46 des Königlichen Erlasses vom 18.November 2015 über die Ausbildung der Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste und zur Abänderung verschiedener Königlicher Erlasse erwähnte Ausbildung organisiert worden ist, nach Stellungnahme des Fachzentrums für zivile Sicherheit, 6. für den Dienstgrad eines Majors: a) im Dienstgrad eines Leutnants oder Kapitäns ernannt sein, b) bei der letzten Bewertung die Note "genügend" erhalten haben, c) Inhaber des Brevets OFF3 sein, d) die in Artikel 57 vorgesehene Beförderungsprüfung bestanden haben, e) Inhaber eines Diploms der Stufe A sein oder eine Prüfung bestanden haben, die im Anschluss an eine in Artikel 46 des Königlichen Erlasses vom 18.November 2015 über die Ausbildung der Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste und zur Abänderung verschiedener Königlicher Erlasse erwähnte Ausbildung organisiert worden ist, nach Stellungnahme des Fachzentrums für zivile Sicherheit, 7. für den Dienstgrad eines Obersts: a) im Dienstgrad eines Kapitäns oder Majors ernannt sein, b) bei der letzten Bewertung die Note "genügend" erhalten haben, c) Inhaber eines der Diplome sein, die vom Minister bestimmt worden sind, d) die in Artikel 57 vorgesehene Beförderungsprüfung bestanden haben, e) Inhaber eines Diploms der Stufe A sein oder eine Prüfung bestanden haben, die im Anschluss an eine in Artikel 46 des Königlichen Erlasses vom 18.November 2015 über die Ausbildung der Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste und zur Abänderung verschiedener Königlicher Erlasse erwähnte Ausbildung organisiert worden ist, nach Stellungnahme des Fachzentrums für zivile Sicherheit." Art. 74 - In Artikel 57 § 1 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 19.

April 2014 wird der letzte Satz wie folgt ersetzt: "Der Minister kann den Inhalt und die Modalitäten dieser Beförderungsprüfungen bestimmen." Art. 75 - In Artikel 92 des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 werden eine Nummer 5 und eine Nummer 6 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "5. für die Professionalisierung im Dienstgrad eines Sergeanten, Adjutanten oder Leutnants über die Modulzertifizierung "Kompetenzmanagement und Bewertung" und die Zertifikate PREV-1 und FOROP-1 verfügen, 6. für die Professionalisierung im Dienstgrad eines Kapitäns, Majors oder Obersts über die Modulzertifizierung "Kompetenzmanagement und Bewertung" und die Zertifikate PREV-1, PREV-2, FOROP-1 und FOROP-2 verfügen." Art. 76 - Artikel 150 des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 wird wie folgt ersetzt: "Art. 150 - § 1 - Das Personalmitglied absolviert jedes Jahr vierundzwanzig Stunden Weiterbildung, um die bereits erworbenen Fähigkeiten zu behalten und reaktiv anzupassen sowie proaktiv neue Techniken und Fähigkeiten zu erwerben, sodass die derzeitige Funktion weiterhin effizient ausgeübt werden kann.

In Abweichung von Absatz 1 absolviert das Personalmitglied mindestens: 1. 2015 und 2016 zusammen: sechs Stunden Weiterbildung, 2.2017: zwölf Stunden Weiterbildung, 3. 2018: achtzehn Stunden Weiterbildung. Die Weiterbildung wird von einem Ausbildungszentrum für die zivile Sicherheit organisiert. Diese Stunden können soweit möglich in der Zone erteilt werden. § 2 - Das Personalmitglied absolviert jedes Jahr mindestens vierundzwanzig Stunden ständige Weiterbildung. Die Organisation und die Anzahl Stunden dieser Ausbildung werden vom Zonenrat festgelegt.

Diese Anzahl wird unabhängig von der Anzahl Stunden Weiterbildung festgelegt. Die ständige Weiterbildung wird entsprechend dem Personalbestand, der Verteilung der Mittel und dem Ergebnis der zonalen Risikoanalyse organisiert." Art. 77 - § 1 - Artikel 302 Absatz 1 Nr. 6 des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 wird wie folgt ersetzt: "6. die in Artikel 150 § 1 Absatz 1 erwähnten Stunden Weiterbildung pro Jahr nicht vollständig absolviert," § 2 - In Artikel 302 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 wird eine Nummer 7 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "7. die Prüfung über Modul 5 des Brevets BO1 oder Modul 7 von Teil 1 des Brevets OFF2 durch Anwerbung nach zwei Versuchen nicht bestanden hat, außer im Fall höherer Gewalt, über den der Direktor des Ausbildungszentrums befindet." Art. 78 - Artikel 318 des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 wird wie folgt ersetzt: "Art. 318 - Der erste Bewertungszyklus, der mit dem ersten Funktionsgespräch startet, beginnt spätestens zwei Jahre nach dem Datum der Übertragung an die Zone.

Der Zonenrat bestimmt das Datum des Beginns des ersten Bewertungszyklus.

Bis zu dem Zeitpunkt des in Absatz 1 erwähnten Funktionsgesprächs bleiben die Regeln für die Bewertung des Personals der Feuerwehrdienste anwendbar auf Personalmitglieder der Zone, deren letzte Bewertung vor dem Datum der Übertragung an die Zone nicht zufriedenstellend gewesen ist." Art. 79 - Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 19. April 2014 wird durch Anlage 3 zum vorliegenden Erlass ersetzt.

KAPITEL VII - Schlussbestimmungen Art. 80 - Der Königliche Erlass vom 21. Februar 2011 über die Ausbildung der Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste wird aufgehoben.

Art. 81 - § 1 - Die Kapitel I bis V des vorliegenden Erlasses finden Anwendung auf die Mitglieder des Feuerwehrdienstes und Dienstes für dringende medizinische Hilfe der Region Brüssel-Hauptstadt. § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses wird davon ausgegangen, dass Artikel 308 des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 auf die Personalmitglieder angewandt wird, die am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses beim Feuerwehrdienst und Dienst für dringende medizinische Hilfe der Region Brüssel-Hauptstadt tätig sind. § 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist bei der Verwendung des Begriffs "Hilfeleistungszone" auch der Feuerwehrdienst und Dienst für dringende medizinische Hilfe der Region Brüssel-Hauptstadt gemeint. Die Zuständigkeiten, die dem Rat, dem Kollegium und dem Zonenkommandanten anvertraut werden, werden in diesem Fall von den zuständigen Organen des Feuerwehrdienstes und Dienstes für dringende medizinische Hilfe der Region Brüssel-Hauptstadt ausgeübt.

Art. 82 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2016 in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 51, 56, 58, 63, 71, 76 und 78, die mit 1. Januar 2015 wirksam werden.

Art. 83 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 18. November 2015 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister des Innern J. JAMBON

Anlage 1 Ausbildung zur Erlangung des Brevets des Personals im einfachen Dienst BO1 für den Feuerwehrmann

Mod.

BO1

Theorie

Kalt- ausbildung

Heiß- ausbildung

Gesamt

Zuschuss

Teil 1


1

Verwaltungskultur - Haltung und Verhalten

10

2

12

82,00

2

Individueller Schutz

6

30

36

654,00

3

Brandbekämpfung - Teil 1 (Voraussetzung für eine Teilnahme ist die bestandene Prüfung des Moduls "Individueller Schutz")

16

20

16

52

1.172,00

4

Technische Hilfeleistung - Teil 1

11

25

36

569,00

5

Körperliche Vorbereitung

4

4

16,00

6

Integrierte praktische Übungen - Teil 1 (Voraussetzung für eine Teilnahme ist ein Bestehen aller Module von Teil 1)

8

4

12

340,00

Gesamt Teil 1:

47

85

20

152

2.833,00


Teil 2 (Voraussetzung für eine Teilnahme ist ein Bestehen von Teil 1)


7

Brandbekämpfung - Teil 2

1

6

16

23

818,00

8

Technische Hilfeleistung - Teil 2

14

27

41

623,00

9

Gefährliche Stoffe

7

5

12

133,00

10

Erste Hilfe

12

12

24

300,00

11

Integrierte praktische Übungen - Teil 2 (Voraussetzung für eine Teilnahme ist ein Bestehen aller Module von Teil 2)

12

12

516,00

Gesamt Teil 2

34

50

28

112

2.390,00

Insgesamt:

81

135

48

264

5.223,00


Ausbildung zur Erlangung des Brevets eines Feuerwehrkadetten

Mod.

Feuerwehrkadett

Theorie

Kalt- ausbildung

Heiß- ausbildung

Gesamt

Zuschuss

Teil 1


1

Verwaltungskultur - Haltung und Verhalten

10

2

12

82,00

2

Individueller Schutz - Teil 1

6

20

26

444,00

3

Technische Hilfeleistung - Teil 1

11

25

36

569,00

Gesamt Teil 1:

27

47

74

1.095,00


Teil 2 (Voraussetzung für eine Teilnahme ist ein Bestehen von Teil 1)


1

Individueller Schutz - Teil 2

10

10

210,00

2

Brandbekämpfung - Teil 1 (Voraussetzung für eine Teilnahme ist ein Bestehen des Moduls "Individueller Schutz")

16

20

16

52

1.172,00

3

Körperliche Vorbereitung

4

4

16,00

4

Integrierte praktische Übungen - Teil 1 (Voraussetzung für eine Teilnahme ist ein Bestehen der anderen Module)

4

8

12

428,00

Gesamt Teil 2:

20

34

24

78

1.826,00

Insgesamt:

47

81

24

152

2.921,00


Ausbildung zur Erlangung des Brevets des Personals im einfachen Dienst BO2

Mod.

BO2

Theorie

Kalt- ausbildung

Heiß- ausbildung

Gesamt

Zuschuss

1

Befehlsführung

2

6

8

134,00

2

Sicherheit am Arbeitsplatz

2

2

4

50,00

3

Coaching: Arbeiten mit Menschen

12

6

18

174,00

Insgesamt:

16

14

30

358,00


Ausbildung zur Erlangung des Brevets des Personals im mittleren Dienst MO1

Mod.

MO1

Theorie

Kalt- ausbildung

Heiß- ausbildung

Gesamt

Zuschuss

Teil 1 - Allgemeine Kenntnisse


1

Befehlsführung

6

2

8

66,00

2

Brandbekämpfung 1

19

5

24

181,00

3

Brandbekämpfung 2

15

11

26

291,00

4

Praktische Übung "Compartment Fire Behaviour Training"

38

38

1.634,00

5

Bekämpfung von Industriebränden

10

6

6

22

424,00

6

Technische Hilfeleistung

14

18

32

434,00

7

Gefährliche Stoffe 1

16

8

24

232,00

8

Gefährliche Stoffe 2

18

10

28

282,00

9

Integrierte praktische Übungen (Voraussetzung für eine Teilnahme ist ein Bestehen der anderen Module)

8

16

24

856,00

Zwischensumme

98

68

60

226

4.400,00

Teil 2 - FOROP


1

FOROP-1

28

12

40

364,00

Insgesamt:

126

80

60

266

4.764,00

Teil 2 - PREV


1

Brandschutz in Gebäuden - Stufe 1 (PREV-1)

28

12

40

364,00

Insgesamt:

126

80

60

266

4.764,00

Teil 2 - EVAL


1

Kompetenzmanagement und Bewertung

22

6

28

214,00

Insgesamt:

120

74

60

254

4.614,00


Ausbildung zur Erlangung des Brevets des Personals im mittleren Dienst MO2

Mod.

MO2

Theorie

Kalt- ausbildung

Heiß- ausbildung

Gesamt

Zuschuss

1

Administrative Verwaltung

28

28

112,00

2

Sicherheit am Arbeitsplatz

12

12

48,00

Insgesamt:

40

40

160,00


Ausbildung zur Erlangung des Brevets des Personals im höheren Dienst OFF1

Mod.

OFF1

Theorie

Kalt- ausbildung

Heiß- ausbildung

Gesamt

Zuschuss

1

Operativer Ansatz

55

20

10

85

1.070,00

2

Krisenmanagement - Stufe 1 (CRI-1)

12

12

24

300,00

3

Coaching: Umgang mit einer Gruppe

3

2

5

54,00

Insgesamt:

70

34

10

114

1.424,00


Ausbildung zur Erlangung des Brevets des Personals im höheren Dienst OFF2 durch Beförderung

Mod.

OFF2 - durch Beförderung

Theorie

Kalt- ausbildung

Heiß- ausbildung

Gesamt

Zuschuss

Teil 1 - Allgemeine Kenntnisse


1

Operativer Ansatz

32

32

128,00

2

Krisenmanagement - Stufe 2 (CRI-2)

20

20

40

500,00

3

Verwaltungsmanagement

30

30

120,00

Zwischensumme

82

20

102

748,00


Teil 2 - FOROP


1

FOROP-2

28

12

40

364,00

Insgesamt:

110

32

142

1.112,00

Teil 2 - PREV


1

Brandschutz in Gebäuden - Stufe 2 (PREV-2)

56

24

80

728,00

Insgesamt:

138

44

182

1.476,00


Ausbildung zur Erlangung des Brevets des Personals im höheren Dienst OFF2 durch Anwerbung

Mod.

OFF2 - durch Anwerbung

Theorie

Kalt- ausbildung

Heiß- ausbildung

Gesamt


Teil 1 - Operative Grundkenntnisse


1

Verwaltungskultur - Haltung und Verhalten

10

2

12

82,00

2

Individueller Schutz (Pflichtmodul für eine Teilnahme an der Heißausbildung)

6

30

36

654,00

3

Brandbekämpfung

17

26

32

75

1.990,00

4

Technische Hilfeleistung

25

52

77

1.192,00

5

Gefährliche Stoffe

7

5

12

133,00

6

Erste Hilfe

12

12

24

300,00

7

Körperliche Vorbereitung

4

4

16,00

8

Sicherheit am Arbeitsplatz

14

2

16

98,00

9

Integrierte praktische Übungen (Voraussetzung für eine Teilnahme ist ein Bestehen der anderen Module)

8

16

24

856,00

Zwischensumme:

95

137

48

280

5.321,00

Teil 2 - Gründliche operative Kenntnisse (Voraussetzung für eine Teilnahme ist ein Bestehen von Teil 1)


1

Befehlsführung

6

2

8

66,00

2

Brandbekämpfung 1

19

5

24

181,00

3

Brandbekämpfung 2

15

11

26

291,00

4

Praktische Übung "Compartment Fire Behaviour Training"

38

38

1.634,00

5

Bekämpfung von Industriebränden

10

6

6

22

424,00

6

Technische Hilfeleistung

14

18

32

434,00

7

Gefährliche Stoffe 1

16

8

24

232,00

8

Gefährliche Stoffe 2

18

10

28

282,00

9

Integrierte praktische Übungen (Voraussetzung für eine Teilnahme ist ein Bestehen der anderen Module)

8

16

24

856,00

Zwischensumme:

98

68

60

226

4.400,00

Teil 3 - Allgemeine Kenntnisse (Voraussetzung für eine Teilnahme ist ein Bestehen der Teile 1 und 2)


1

Operativer Ansatz

89

26

10

125

1.332,00

2

Verwaltungsmanagement

30

30

120,00

3

Management und Verwaltung

28

28

112,00

4

Krisenmanagement - Stufen 1 und 2 (CRI-1 und CRI-2)

32

32

64

800,00

5

Coaching: Menschen, Team & Gruppe

15

8

23

228,00

Zwischensumme

194

66

10

270

2.592,00

Insgesamt:

387

271

118

776

12.313,00


Teil 4 - FOROP & EVAL (Voraussetzung für eine Teilnahme ist ein Bestehen der Teile 1 und 2)


1

FOROP-1

28

12

40

364,00

2

FOROP-2

28

12

40

364,00

3

Kompetenzmanagement und Bewertung

22

6

28

214,00

Insgesamt:

465

301

118

884

13.255,00

Teil 4 - PREV (Voraussetzung für eine Teilnahme ist ein Bestehen der Teile 1 und 2)


1

Brandschutz in Gebäuden - Stufe 1 (PREV-1)

28

12

40

364,00

2

Brandschutz in Gebäuden - Stufe 2 (PREV-2)

56

24

80

728,00

Insgesamt:

471

307

118

896

13.405,00


Ausbildung zur Erlangung des Brevets des Personals im höheren Dienst OFF3

Mod.

OFF3

Theorie

Kalt- ausbildung

Heiß- ausbildung

Gesamt

Zuschuss

1

Verwaltungsrecht

30

30

120,00

2

Krisenmanagement - Stufe 3 (CRI-3)

20

20

40

500,00

3

Finanzmanagement

30

30

120,00

4

HRM

30

30

120,00

5

Qualitätsmanagement

30

30

120,00

6

Strategie und Organisation

30

30

120,00

7

Leadership

30

30

120,00

8

Innovation und Änderungsmanagement

30

30

120,00

9

Kommunikationsmanagement

10

10

20

250,00

10

Prozess- und Projektmanagement

30

30

120,00

Insgesamt:

270

30

300

1.710,00


Ausbildung für Inhaber des Brevets eines Feuerwehrmanns als Vorbedingung für den Zugang zu der Ausbildung zur Erlangung des Brevets BO2, wie in Artikel 26 erwähnt

Mod.

Altes Brevet eines Feuerwehrmanns -> BO2

Theorie

Kalt- ausbildung

Heiß- ausbildung

Gesamt

Zuschuss

1

Technische Hilfeleistung

21

40

61

924,00

Dieses Modul umfasst alle Kapitel des Moduls "Technische Hilfeleistung" der Ausbildung "BO1", mit Ausnahme des Kapitels "Technische Hilfeleistung im Straßenverkehr Stufe 1A".

Insgesamt:

21

40

61

924,00


Ausbildung für Inhaber des Brevets eines Sergeanten als Vorbedingung für den Zugang zu der Ausbildung zur Erlangung des Brevets MO2, wie in den Artikeln 28 und 29 erwähnt

Mod.

Altes Brevet eines Sergeanten -> MO2

Theorie

Kalt- ausbildung

Heiß- ausbildung

Gesamt

Zuschuss

1

SAH Bekämpfung von Innenbränden

12

1

5

18

284,00

2

SAH Technische Hilfeleistung

3

12

15

264,00

3

Gefährliche Stoffe 1

16

8

24

232,00

4

Gefährliche Stoffe 2

18

10

28

282,00

Insgesamt:

49

31

5

85

1.062,00


Gesehen, um Unserem Erlass vom 18. November 2015 über die Ausbildung der Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste und zur Abänderung verschiedener Königlicher Erlasse beigefügt zu werden PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister des Innern Jan Jambon

Anlage 2 Die körperliche Eignung der Bewerber wird auf der Grundlage von vier Teilen beurteilt: 1. Bestehen der Fitness-Testreihe, 2.Bestehen des Leitertests, 3. Bestehen des Ausdauertests, 4.Besitz des Schwimmbrevets für mindestens hundert Meter.

Die Teile 1, 2 und 3 werden unter Aufsicht eines Sportexperten durchgeführt.

Teil 1 - Fitness-Testreihe Die in Punkt 1 erwähnte Fitness-Testreihe ist aus neun Unterteilen zusammengesetzt. Diese Unterteile dauern jeweils höchstens eine Minute, worauf eine Minute Erholung folgt. Die Minute Erholung wird ergänzt durch die unbenutzte Zeit der Testminute.

Während der Ausführung der Testreihe trägt der Bewerber eine fünf Kilogramm schwere Gewichtsweste mit gleichmäßiger Gewichtsverteilung.

Der Bewerber hat bestanden, wenn er bei den neun Unterteilen der Testreihe insgesamt mindestens acht Punkte erzielt und bei keinem der Unterteile ausscheidet. 1. KLIMMZÜGE Der männliche Bewerber trägt eine 5 kg schwere Weste und hängt mit gestreckten Armen an einer Stange, die Hände im Ristgriff (Daumen nach innen).Die Stange wird so angebracht, dass die Füße den Boden nicht berühren. Auf das Startzeichen hin zieht er sich nach oben, bis die Stirn die Stange berührt, dann streckt er die Arme bis zur Ausgangsposition.

Während der Übung darf die Stange nicht losgelassen werden und dürfen die Füße den Boden nicht berühren.

Der Bewerber führt so viele Klimmzüge wie möglich binnen einer Minute aus.

In nachstehender Tabelle sind die Punkte je nach Anzahl Ausführungen (X) angegeben:

Ausführungen

Punkte

X ? 4

-1

5 ? X ? 7

0

8 ? X ? 10

1

11 ? X ? 12

2

13 ? X ? 14

3

X ? 15

4


Der weibliche Bewerber trägt eine 5 kg schwere Weste und hängt mit gestreckten Armen an einer Stange, die Hände im Ristgriff (Daumen nach innen). Die Stange wird so angebracht, dass die Füße den Boden nicht berühren. Auf das Startzeichen hin zieht er sich nach oben, bis das Kinn über die Stange hinausragt, und bleibt so lange wie möglich in dieser Position.

Während der Übung darf die Stange nicht losgelassen werden und dürfen die Füße den Boden nicht berühren.

In nachstehender Tabelle sind die Punkte je nach benötigter Zeit (t) angegeben:

Zeit

Punkte

t < 20 s

-1

20 s ? t ? 25 s

0

26 s ? t ? 30 s

1

31 s ? t ? 35 s

2

36 s ? t ? 40 s

3

t > 40 s

4


2. KLETTERN Der Bewerber stellt sich hinter die Startlinie, die sich einen Meter vor dem hundertachtzig Zentimeter hohen Balken befindet, läuft zum Balken und klettert darüber.Der Bewerber läuft dann zu und um einen Kegel, der sich in einem Abstand von siebenhundertfünfzig Zentimetern vom Balken befindet. Er läuft wieder zum Balken, klettert darüber und läuft bis hinter die Startlinie.

Der Bewerber führt diese Übung so schnell wie möglich aus.

In nachstehender Tabelle sind die Punkte je nach benötigter Zeit (t) angegeben:

Zeit

Punkte

t > 60 s

0

60 s ? t > 28 s

1

28 s ? t > 15 s

2

15 s ? t > 12 s

3

t ? 12 s

4


3. GLEICHGEWICHT Der Bewerber steigt über eine Leiter auf den hundertachtzig Zentimeter hohen und sieben bis zehn Zentimeter breiten Balken.Er geht dann drei Meter auf den Balken, wendet (180° ) und geht drei Meter zurück.

Die Hände des Bewerbers müssen beim Gehen und Wenden vollständig frei sein, es darf keine Stütze gesucht werden.

Der Bewerber führt diese Übung so schnell wie möglich aus.

Fällt der Bewerber vom Balken herunter, kann er einen zweiten Versuch unternehmen, falls dieser in der vorgegebenen Zeit erfolgt.

In nachstehender Tabelle sind die Punkte je nach benötigter Zeit (t) angegeben:

Zeit

Punkte

t > 60 s

-1

60 s ? t > 52 s

0

52 s ? t > 34 s

1

34 s ? t > 27 s

2

27 s ? t > 21 s

3

t ? 21 s

4


4. GEHOCKT GEHEN Der Bewerber geht in die Hocke, verschränkt die Arme vor der Brust und geht so eine Strecke von acht Metern ab (bis hinter die Linie) und kommt auf gleiche Weise bis hinter die Startlinie zurück. Bei der Ausführung dieser Übung darf der Winkel der Knie nicht größer als 90° sein und dürfen die Hände nicht den Boden berühren. Der Bewerber darf diese Prüfung auch auf den Knien oder auf einem Knie sitzend ablegen, indem er das andere Bein nachzieht.

Der Bewerber führt diese Übung so schnell wie möglich aus.

In nachstehender Tabelle sind die Punkte je nach benötigter Zeit (t) angegeben:

Zeit

Punkte

t > 60 s

Ausscheidung

60 s ? t > 21 s

-1

21 s ? t > 19 s

0

19 s ? t > 16 s

1

16 s ? t > 14 s

2

14 s ? t > 12 s

3

t ? 12 s

4


5. LIEGESTÜTZ Der Bewerber liegt auf dem Bauch, die Handflächen nach unten gedreht unter den Schultern, wobei die Daumen abgespreizt sind und mit der Spitze die jeweilige Schulter berühren.Die Füße sind zusammen und der Körper bildet ein Brett: Knöchel, Knie, Becken und Oberkörper bilden eine Linie.

Aus dieser Ausgangsposition heraus drückt der Bewerber die Arme zu einem 90° -Winkel und streckt sie dann. Diese Bewegung bildet einen Liegestütz.

Lediglich die korrekt ausgeführten Bewegungen werden angerechnet.

Unvollständige Ausführungen zählen nicht.

Der Bewerber führt diese Übung so oft wie möglich binnen einer Minute aus.

In nachstehender Tabelle sind die Punkte je nach Anzahl Ausführungen (X) angegeben:

Ausführungen

Punkte

X < 23

-1

23 ? X < 26

0

26 ? X < 33

1

33 ? X < 40

2

40 ? X < 50

3

X ? 50

4


6. PLANE SCHLEPPEN Der Bewerber stellt sich hinter die Startlinie.Er ergreift die Plane, die mit Sandsäcken mit einem Gesamtgewicht von achtzig Kilogramm gefüllt ist, und schleppt sie auf glatter Fläche über eine Strecke von fünfzehn Metern (bis hinter die Ziellinie) und kehrt mit der Plane bis hinter die Startlinie zurück. Die Plane muss stets vollständig über die Linie geschleppt werden.

Der Bewerber führt diese Übung so schnell wie möglich aus.

In nachstehender Tabelle sind die Punkte je nach benötigter Zeit (t) angegeben:

Zeit

Punkte

t > 60 s

Ausscheidung

60 s ? t > 33 s

-1

33 s ? t > 31 s

0

31 s ? t > 27 s

1

27 s ? t > 23 s

2

23 s ? t > 20 s

3

t ? 20 s

4


7. FEUERWEHRSCHLAUCH SCHLEPPEN Der Bewerber ergreift den gefüllten Schlauch am Strahlrohr - am anderen Ende befindet sich eine Kupplung mit Absperrschieber - und schleppt ihn so schnell wie möglich über eine Strecke von fünfzehn Metern.Der Schlauch hat einen Durchmesser von siebzig Millimetern und ist zwanzig Meter lang.

Der Bewerber führt diese Übung so schnell wie möglich aus.

In nachstehender Tabelle sind die Punkte je nach benötigter Zeit (t) angegeben:

Zeit

Punkte

t > 60 s

Ausscheidung

60 s ? t > 11 s

-1

11 s ? t > 9 s

0

9 s ? t > 8 s

1

8 s ? t > 7 s

2

7 s ? t > 6 s

3

t ? 6 s

4


8. FEUERWEHRSCHLAUCH EINZIEHEN Der Bewerber ergreift den Schlauch und zieht ihn so schnell wie möglich auf sich zu.Die Übung wird mit einem leeren Schlauch von fünfundvierzig Millimetern ausgeführt, der mit einem Strahlrohr vom Typ "Mehrzweckstrahlrohr" versehen und zwanzig Meter lang ist.

Der Bewerber führt diese Übung so schnell wie möglich aus.

In nachstehender Tabelle sind die Punkte je nach benötigter Zeit (t) angegeben:

Zeit

Punkte

t > 60 s

Ausscheidung

60 s ? t > 19 s

-1

19 s ? t > 18 s

0

18 s ? t > 16 s

1

16 s ? t > 14 s

2

14 s ? t > 12 s

3

t ? 12 s

4


9. TREPPENSTEIGEN Der Bewerber steigt die Treppen so schnell wie möglich hoch, Stufe für Stufe, jeweils mit einem Fuß pro Stufe.Die Hände müssen vollständig frei bleiben; das Geländer darf nicht benutzt werden.

Die Übung wird auf Stufen ausgeführt, deren Höhe zwischen fünfzehn und neunzehn Zentimetern variieren darf. Die Stufen werden gezählt, bis der Bewerber eine Höhe von zweiundzwanzig Metern und sechzig Zentimetern erreicht hat: - 119 Stufen für 19 cm, - 126 Stufen für 18 cm, - 133 Stufen für 17 cm, - 141 Stufen für 16 cm, - 151 Stufen für 15 cm.

Der Bewerber führt diese Übung so schnell wie möglich aus.

In nachstehender Tabelle sind die Punkte je nach benötigter Zeit (t) angegeben:

Zeit

Punkte

t > 60 s

Ausscheidung

60 s ? t > 53 s

-1

53 s ? t > 51 s

0

51 s ? t > 47 s

1

47 s ? t > 43 s

2

43 s ? t > 40 s

3

t ? 40 s

4


Teil 2 - Leitertest Für die Ausführung des in Punkt 2 erwähnten Leitertests wird eine dreißig Meter lange Drehleiter ohne Stütze in einem Winkel von 70° ausgefahren. Der Bewerber wird vorschriftsmäßig gesichert.

Nach dem Startsignal klettert der Bewerber ohne Hilfe nach oben. Oben angekommen, blickt er nach unten und ruft er auf ein nonverbales Signal des Begleiters hin laut seinen Namen. Dann steigt der Bewerber ohne Hilfe nach unten zurück. Der Test dauert höchstens fünf Minuten.

Der Bewerber, der diesen Test nicht besteht, scheidet aus den Prüfungen der körperlichen Eignung aus.

Die Tests werden für alle Bewerber auf demselben oder einem ähnlichen Gelände und unter vergleichbaren Witterungsverhältnissen organisiert.

Teil 3 - Ausdauertest Der in Punkt 3 erwähnte Ausdauertest besteht aus einem Lauftest. Der Bewerber legt binnen zwölf Minuten eine möglichst große Strecke zurück, wobei er mindestens folgende Strecken läuft:

Alter

Männer

Frauen

18-29

2 400 m

2 200 m

30-39

2 300 m

2 000 m

40-49

2 100 m

1 900 m

50-59

2 000 m

1 700 m


Der Bewerber, der diesen Test nicht besteht, scheidet aus den Prüfungen der körperlichen Eignung aus.

Die Tests werden für alle Bewerber auf demselben oder einem ähnlichen Gelände und unter vergleichbaren Witterungsverhältnissen organisiert.

Teil 4 - Besitz des Schwimmbrevets für mindestens hundert Meter Gesehen, um Unserem Erlass vom 18. November 2015 über die Ausbildung der Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste und zur Abänderung verschiedener Königlicher Erlasse beigefügt zu werden PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister des Innern J. JAMBON

Anlage 3 Anlage 1 Die körperliche Eignung der Bewerber wird auf der Grundlage von elf Tests beurteilt: Die Teile A und B haben Ausschlusscharakter. Für die Tests C bis K muss der Bewerber 7 von 9 Tests bestehen.

Die Tests werden für alle Bewerber auf demselben oder einem ähnlichen Gelände und unter vergleichbaren Witterungsverhältnissen organisiert.

A. 600-m-Lauf Der Bewerber läuft 600 Meter in 2 Minuten und 45 Sekunden.

B. Leitertest Für die Ausführung des Leitertests wird eine dreißig Meter lange Drehleiter ohne Stütze in einem Winkel von 70° ausgefahren. Der Bewerber wird vorschriftsmäßig gesichert.

Nach dem Startsignal klettert der Bewerber ohne Hilfe nach oben. Oben angekommen, blickt er nach unten und ruft er auf ein nonverbales Signal des Begleiters hin laut seinen Namen.

Dann steigt der Bewerber ohne Hilfe nach unten zurück.

Der Bewerber führt diese Übung binnen 5 Minuten aus.

C. Klimmzüge Der männliche Bewerber hängt mit gestreckten Armen an einer Stange, die Hände im Ristgriff (Daumen nach innen). Die Stange wird so angebracht, dass die Füße den Boden nicht berühren. Auf das Startzeichen hin zieht er sich nach oben, bis die Stirn die Stange berührt, dann streckt er die Arme bis zur Ausgangsposition.

Während der Übung darf die Stange nicht losgelassen werden und dürfen die Füße den Boden nicht berühren.

Der männliche Bewerber führt diese Übung 5 Mal aus.

Der weibliche Bewerber hängt mit gestreckten Armen an einer Stange, die Hände im Ristgriff (Daumen nach innen). Die Stange wird so angebracht, dass die Füße den Boden nicht berühren. Auf das Startzeichen hin zieht er sich nach oben, bis das Kinn über die Stange hinausragt, und bleibt so lange wie möglich in dieser Position.

Während der Übung darf die Stange nicht losgelassen werden und dürfen die Füße den Boden nicht berühren.

Der weibliche Bewerber führt diese Übung während 20 Sekunden aus.

D. Klettern Der Bewerber stellt sich hinter die Startlinie, die sich einen Meter vor dem hundertachtzig Zentimeter hohen Balken befindet, läuft zum Balken und klettert darüber. Der Bewerber läuft dann zu und um einen Kegel, der sich in einem Abstand von siebenhundertfünfzig Zentimetern vom Balken befindet. Er läuft wieder zum Balken, klettert darüber und läuft bis hinter die Startlinie.

Der Bewerber führt diese Übung binnen 60 Sekunden aus.

E. Gleichgewicht Der Bewerber steigt über eine Leiter auf den hundertachtzig Zentimeter hohen und sieben bis zehn Zentimeter breiten Balken. Er geht dann drei Meter auf den Balken, wendet (180° ) und geht drei Meter zurück.

Die Hände des Bewerbers müssen beim Gehen und Wenden vollständig frei sein, es darf keine Stütze gesucht werden.

Der Bewerber führt diese Übung binnen 60 Sekunden aus.

Fällt der Bewerber vom Balken herunter, kann er einen zweiten Versuch unternehmen, falls dieser in der vorgegebenen Zeit erfolgt.

F. Gehockt gehen Der Bewerber geht in die Hocke, verschränkt die Arme vor der Brust und geht so eine Strecke von acht Metern ab (bis hinter die Linie) und kommt auf gleiche Weise bis hinter die Startlinie zurück.

Bei der Ausführung dieser Übung darf der Winkel der Knie nicht größer als 90° sein und dürfen die Hände nicht den Boden berühren. Der Bewerber darf diese Prüfung auch auf den Knien oder auf einem Knie sitzend ablegen, indem er das andere Bein nachzieht.

Der Bewerber führt diese Übung binnen 21 Sekunden aus.

G. Liegestütz Der Bewerber liegt auf dem Bauch, die Handflächen nach unten gedreht unter den Schultern, wobei die Daumen abgespreizt sind und mit der Spitze die jeweilige Schulter berühren.

Die Füße sind zusammen und der Körper bildet ein Brett: Knöchel, Knie, Becken und Oberkörper bilden eine Linie.

Aus dieser Ausgangsposition heraus drückt der Bewerber die Arme zu einem 90° -Winkel und streckt sie dann. Diese Bewegung bildet einen Liegestütz.

Lediglich die korrekt ausgeführten Bewegungen werden angerechnet.

Unvollständige Ausführungen zählen nicht.

Der Bewerber führt diese Übung 23 Mal aus.

H. Plane schleppen Der Bewerber stellt sich hinter die Startlinie. Er ergreift die Plane, die mit Sandsäcken mit einem Gesamtgewicht von achtzig Kilogramm gefüllt ist, und schleppt sie auf glatter Fläche über eine Strecke von fünfzehn Metern (bis hinter die Ziellinie) und kehrt mit der Plane bis hinter die Startlinie zurück. Die Plane muss stets vollständig über die Linie geschleppt werden.

Der Bewerber führt diese Übung binnen 33 Sekunden aus.

I. Feuerwehrschlauch schleppen Der Bewerber ergreift den gefüllten Schlauch am Strahlrohr - am anderen Ende befindet sich eine Kupplung mit Absperrschieber - und schleppt ihn so schnell wie möglich über eine Strecke von fünfzehn Metern.

Der Schlauch hat einen Durchmesser von siebzig Millimetern und ist zwanzig Meter lang.

Der Bewerber führt diese Übung binnen 11 Sekunden aus.

J. Feuerwehrschlauch einziehen Der Bewerber ergreift den Schlauch und zieht ihn so schnell wie möglich auf sich zu. Die Übung wird mit einem leeren Schlauch von fünfundvierzig Millimetern ausgeführt, der mit einem Strahlrohr vom Typ "Mehrzweckstrahlrohr" versehen und zwanzig Meter lang ist.

Der Bewerber führt diese Übung binnen 19 Sekunden aus.

K. Treppensteigen Der Bewerber steigt die Treppen so schnell wie möglich hoch, Stufe für Stufe, jeweils mit einem Fuß pro Stufe. Die Hände müssen vollständig frei bleiben; das Geländer darf nicht benutzt werden.

Die Übung wird auf Stufen ausgeführt, deren Höhe zwischen fünfzehn und neunzehn Zentimetern variieren darf. Die Stufen werden gezählt, bis der Bewerber eine Höhe von zweiundzwanzig Metern und sechzig Zentimetern erreicht hat: - 119 Stufen für 19 cm, - 126 Stufen für 18 cm, - 133 Stufen für 17 cm, - 141 Stufen für 16 cm, - 151 Stufen für 15 cm.

Der Bewerber führt diese Übung binnen 53 Sekunden aus.

Gesehen, um Unserem Erlass vom 18. November 2015 über die Ausbildung der Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste und zur Abänderung verschiedener Königlicher Erlasse beigefügt zu werden PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister des Innern J. JAMBON

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