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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 13/08/2023
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Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 18 november 2015 betreffende de opleiding van de leden van de openbare hulpdiensten. - Duitse vertaling Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 18 novembre 2015 relatif à la formation des membres des services publics de secours. - Traduction allemande
13 AUGUSTUS 2023. - Koninklijk besluit tot wijziging van het 13 AOUT 2023. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 18 novembre
koninklijk besluit van 18 november 2015 betreffende de opleiding van 2015 relatif à la formation des membres des services publics de
de leden van de openbare hulpdiensten. - Duitse vertaling secours. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 13 augustus 2023 tot wijziging van het koninklijk besluit l'arrêté royal du 13 août 2023 modifiant l'arrêté royal du 18 novembre
van 18 november 2015 betreffende de opleiding van de leden van de 2015 relatif à la formation des membres des services publics de
openbare hulpdiensten (Belgisch Staatsblad van 30 augustus 2023). secours (Moniteur belge du 30 août 2023).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
13. AUGUST 2023 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 13. AUGUST 2023 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 18. November 2015 über die Ausbildung der Mitglieder der Erlasses vom 18. November 2015 über die Ausbildung der Mitglieder der
öffentlichen Hilfsdienste öffentlichen Hilfsdienste
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund von Artikel 175/1 § 1 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die Aufgrund von Artikel 175/1 § 1 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die
zivile Sicherheit, eingefügt durch das Gesetz vom 29. Dezember 2010 zivile Sicherheit, eingefügt durch das Gesetz vom 29. Dezember 2010
und abgeändert durch die Gesetze vom 21. Dezember 2013, 15. Juli 2018 und abgeändert durch die Gesetze vom 21. Dezember 2013, 15. Juli 2018
und 16. Juli 2023; und 16. Juli 2023;
Aufgrund von Artikel 74 Absatz 2 des Gesetzes vom 29. Dezember 2010 Aufgrund von Artikel 74 Absatz 2 des Gesetzes vom 29. Dezember 2010
zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I); zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I);
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. November 2015 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. November 2015 über die
Ausbildung der Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste und zur Ausbildung der Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste und zur
Abänderung verschiedener Königlicher Erlasse; Abänderung verschiedener Königlicher Erlasse;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 12. April 2023; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 12. April 2023;
Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom
26. Juni 2023; 26. Juni 2023;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 73.994/2/V des Staatsrates vom 28. Juli Aufgrund des Gutachtens Nr. 73.994/2/V des Staatsrates vom 28. Juli
2023, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2023, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unserer Ministerin des Innern Auf Vorschlag Unserer Ministerin des Innern
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 52 des Königlichen Erlasses vom 18. November 2015 Artikel 1 - Artikel 52 des Königlichen Erlasses vom 18. November 2015
über die Ausbildung der Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste und über die Ausbildung der Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste und
zur Abänderung verschiedener Königlicher Erlasse, abgeändert durch den zur Abänderung verschiedener Königlicher Erlasse, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 12. September 2019, wird wie folgt ersetzt: Königlichen Erlass vom 12. September 2019, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 52 - Für die Organisation der Ausbildungen zur Erlangung eines "Art. 52 - Für die Organisation der Ausbildungen zur Erlangung eines
Brevets, eines Zertifikats oder einer Bescheinigung wird pro Brevets, eines Zertifikats oder einer Bescheinigung wird pro
Ausbildung oder pro Modul, wenn die Ausbildung aus mehreren Modulen Ausbildung oder pro Modul, wenn die Ausbildung aus mehreren Modulen
besteht, ein Zuschuss gewährt. Der Betrag dieses Zuschusses wird auf besteht, ein Zuschuss gewährt. Der Betrag dieses Zuschusses wird auf
der Grundlage der Anzahl Theorie-, Kaltausbildungs- und der Grundlage der Anzahl Theorie-, Kaltausbildungs- und
Heißausbildungsstunden, die diese Ausbildung oder dieses Modul Heißausbildungsstunden, die diese Ausbildung oder dieses Modul
umfasst, multipliziert mit dem Basisbetrag pro Stunde, bestimmt. umfasst, multipliziert mit dem Basisbetrag pro Stunde, bestimmt.
Der Basisbetrag pro Stunde und Schüler wird wie folgt festgelegt: Der Basisbetrag pro Stunde und Schüler wird wie folgt festgelegt:
1. für Theorie: 4 EUR, 1. für Theorie: 4 EUR,
2. für Kaltausbildungen: 21 EUR, 2. für Kaltausbildungen: 21 EUR,
3. für Heißausbildungen: 43 EUR." 3. für Heißausbildungen: 43 EUR."
Art. 2 - In Artikel 53 desselben Königlichen Erlasses wird Absatz 2 Art. 2 - In Artikel 53 desselben Königlichen Erlasses wird Absatz 2
aufgehoben. aufgehoben.
Art. 3 - In Artikel 54 desselben Königlichen Erlasses wird § 2 Art. 3 - In Artikel 54 desselben Königlichen Erlasses wird § 2
aufgehoben und § 1 wird einziger Absatz. aufgehoben und § 1 wird einziger Absatz.
Art. 4 - Artikel 60 desselben Königlichen Erlasses, abgeändert durch Art. 4 - Artikel 60 desselben Königlichen Erlasses, abgeändert durch
den Königlichen Erlass vom 12. Juli 2019, wird wie folgt ersetzt: den Königlichen Erlass vom 12. Juli 2019, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 60 - Der in Artikel 52 erwähnte Zuschuss wird nur gewährt, wenn "Art. 60 - Der in Artikel 52 erwähnte Zuschuss wird nur gewährt, wenn
der Schüler die Zulassungsbedingungen erfüllt und die Betreuungsnormen der Schüler die Zulassungsbedingungen erfüllt und die Betreuungsnormen
eingehalten werden. eingehalten werden.
Der Betrag dieses Zuschusses wird mit einem Koeffizienten von 1 Der Betrag dieses Zuschusses wird mit einem Koeffizienten von 1
multipliziert, wenn die Anwesenheitsquote des Schülers mindestens 75 multipliziert, wenn die Anwesenheitsquote des Schülers mindestens 75
Prozent beträgt, mit einem Koeffizienten von 0,66, wenn die Prozent beträgt, mit einem Koeffizienten von 0,66, wenn die
Anwesenheitsquote des Schülers mindestens 50 Prozent und weniger als Anwesenheitsquote des Schülers mindestens 50 Prozent und weniger als
75 Prozent beträgt, mit einem Koeffizienten von 0,33, wenn die 75 Prozent beträgt, mit einem Koeffizienten von 0,33, wenn die
Anwesenheitsquote des Schülers mindestens 25 Prozent und weniger als Anwesenheitsquote des Schülers mindestens 25 Prozent und weniger als
50 Prozent beträgt, und mit einem Koeffizienten von 0, wenn die 50 Prozent beträgt, und mit einem Koeffizienten von 0, wenn die
Anwesenheitsquote des Schülers weniger als 25 Prozent beträgt. Anwesenheitsquote des Schülers weniger als 25 Prozent beträgt.
Hat ein Schüler nicht an allen Prüfungen über ein Modul oder eine Hat ein Schüler nicht an allen Prüfungen über ein Modul oder eine
Ausbildung teilgenommen, wird der Zuschuss um 10 Prozent verringert. Ausbildung teilgenommen, wird der Zuschuss um 10 Prozent verringert.
Zu diesem Zweck werden die in Absatz 2 erwähnten Koeffizienten 1, Zu diesem Zweck werden die in Absatz 2 erwähnten Koeffizienten 1,
0,66, 0,33 und 0 durch die Koeffizienten 0,9, 0,594, 0,297 0,66, 0,33 und 0 durch die Koeffizienten 0,9, 0,594, 0,297
beziehungsweise 0 ersetzt. beziehungsweise 0 ersetzt.
Die Stunden E-Learning werden gemäß den vom Minister nach Die Stunden E-Learning werden gemäß den vom Minister nach
Stellungnahme des Hohen Ausbildungsrates gebilligten Modalitäten Stellungnahme des Hohen Ausbildungsrates gebilligten Modalitäten
angerechnet." angerechnet."
Art. 5 - Artikel 61 desselben Königlichen Erlasses wird wie folgt Art. 5 - Artikel 61 desselben Königlichen Erlasses wird wie folgt
ersetzt: ersetzt:
"Art. 61 - § 1 - Jedes Jahr vor dem 1. Februar teilt jede "Art. 61 - § 1 - Jedes Jahr vor dem 1. Februar teilt jede
Hilfeleistungszone den betreffenden Ausbildungszentren ihren Bedarf im Hilfeleistungszone den betreffenden Ausbildungszentren ihren Bedarf im
Bereich der in Artikel 52 erwähnten Ausbildungen für das folgende Bereich der in Artikel 52 erwähnten Ausbildungen für das folgende
Kalenderjahr mit. Kalenderjahr mit.
Jedes Jahr vor dem 1. April übermitteln Ausbildungszentren dem Jedes Jahr vor dem 1. April übermitteln Ausbildungszentren dem
Minister eine vorläufige Übersichtstabelle der in Artikel 52 erwähnten Minister eine vorläufige Übersichtstabelle der in Artikel 52 erwähnten
Ausbildungen für das folgende Kalenderjahr. Diese Tabelle, deren Ausbildungen für das folgende Kalenderjahr. Diese Tabelle, deren
Muster von der Generaldirektion Zivile Sicherheit festgelegt wird, Muster von der Generaldirektion Zivile Sicherheit festgelegt wird,
enthält mindestens: enthält mindestens:
1. die Bezeichnung jeder Ausbildung oder jedes Moduls, 1. die Bezeichnung jeder Ausbildung oder jedes Moduls,
2. die Anzahl Theorie-, Kaltausbildungs- und Heißausbildungsstunden 2. die Anzahl Theorie-, Kaltausbildungs- und Heißausbildungsstunden
für jede Ausbildung oder jedes Modul und den Betrag des Zuschusses pro für jede Ausbildung oder jedes Modul und den Betrag des Zuschusses pro
Schüler, Schüler,
3. die für jede Ausbildung oder jedes Modul vorgesehene Anzahl 3. die für jede Ausbildung oder jedes Modul vorgesehene Anzahl
Schüler. Schüler.
§ 2 - Im Laufe des ersten Halbjahres jeden Jahres wird dem § 2 - Im Laufe des ersten Halbjahres jeden Jahres wird dem
betreffenden Ausbildungszentrum unter Vorbehalt der verfügbaren betreffenden Ausbildungszentrum unter Vorbehalt der verfügbaren
Haushaltsmittel ein Vorschuss gezahlt. Dieser Vorschuss entspricht 60 Haushaltsmittel ein Vorschuss gezahlt. Dieser Vorschuss entspricht 60
Prozent der in Artikel 52 erwähnten Zuschüsse, die für die im Laufe Prozent der in Artikel 52 erwähnten Zuschüsse, die für die im Laufe
des vorangegangenen Kalenderjahres abgeschlossenen Ausbildungen oder des vorangegangenen Kalenderjahres abgeschlossenen Ausbildungen oder
Module gewährt worden sind. Module gewährt worden sind.
§ 3 - Spätestens am 31. Mai und am 30. September jeden Jahres § 3 - Spätestens am 31. Mai und am 30. September jeden Jahres
übermittelt das Ausbildungszentrum dem Minister eine übermittelt das Ausbildungszentrum dem Minister eine
Zwischenübersichtstabelle der in Artikel 52 erwähnten Ausbildungen, Zwischenübersichtstabelle der in Artikel 52 erwähnten Ausbildungen,
die im Laufe des Kalenderjahres tatsächlich erteilt und abgeschlossen die im Laufe des Kalenderjahres tatsächlich erteilt und abgeschlossen
worden sind. worden sind.
Eine endgültige Übersichtstabelle wird dem Minister spätestens am 1. Eine endgültige Übersichtstabelle wird dem Minister spätestens am 1.
Februar des folgenden Kalenderjahres übermittelt. Februar des folgenden Kalenderjahres übermittelt.
Diese Übersichtstabellen, deren Muster von der Generaldirektion Zivile Diese Übersichtstabellen, deren Muster von der Generaldirektion Zivile
Sicherheit festgelegt werden, enthalten mindestens: Sicherheit festgelegt werden, enthalten mindestens:
1. die Bezeichnung jeder Ausbildung oder jedes Moduls, 1. die Bezeichnung jeder Ausbildung oder jedes Moduls,
2. die Anzahl Theorie-, Kaltausbildungs- und Heißausbildungsstunden 2. die Anzahl Theorie-, Kaltausbildungs- und Heißausbildungsstunden
für jede Ausbildung oder jedes Modul und den Betrag des Zuschusses pro für jede Ausbildung oder jedes Modul und den Betrag des Zuschusses pro
Schüler, Schüler,
3. die Anzahl Schüler, die jede Ausbildung oder jedes Modul 3. die Anzahl Schüler, die jede Ausbildung oder jedes Modul
tatsächlich absolviert haben, unter Berücksichtigung der in Artikel 60 tatsächlich absolviert haben, unter Berücksichtigung der in Artikel 60
Absatz 2 und 3 erwähnten Koeffizienten. Absatz 2 und 3 erwähnten Koeffizienten.
§ 4 - Die Belege werden auf einfaches Verlangen der Generaldirektion § 4 - Die Belege werden auf einfaches Verlangen der Generaldirektion
Zivile Sicherheit vorgelegt und können außerdem bei der in Artikel 7 Zivile Sicherheit vorgelegt und können außerdem bei der in Artikel 7
erwähnten Kontrolle vor Ort eingesehen werden. erwähnten Kontrolle vor Ort eingesehen werden.
§ 5 - Für jedes Ausbildungszentrum wird der Gesamtbetrag der in § 5 - Für jedes Ausbildungszentrum wird der Gesamtbetrag der in
Artikel 52 erwähnten Zuschüsse um einen Prozentsatz verringert, der Artikel 52 erwähnten Zuschüsse um einen Prozentsatz verringert, der
dem Quotienten aus der Formel (A-B)/A entspricht. dem Quotienten aus der Formel (A-B)/A entspricht.
Bei dieser Formel ist A die Anzahl der in der endgültigen Bei dieser Formel ist A die Anzahl der in der endgültigen
Übersichtstabelle angegebenen Schüler für Ausbildungen, die einer Übersichtstabelle angegebenen Schüler für Ausbildungen, die einer
gründlichen Kontrolle durch die Generaldirektion Zivile Sicherheit gründlichen Kontrolle durch die Generaldirektion Zivile Sicherheit
unterzogen worden sind, und B die Anzahl Schüler, deren Anwesenheit unterzogen worden sind, und B die Anzahl Schüler, deren Anwesenheit
bei diesen Kontrollen ordnungsgemäß nachgewiesen worden ist. bei diesen Kontrollen ordnungsgemäß nachgewiesen worden ist.
§ 6 - Der Restbetrag der Zuschüsse für die in Artikel 52 erwähnten § 6 - Der Restbetrag der Zuschüsse für die in Artikel 52 erwähnten
Ausbildungen wird unter Vorbehalt der verfügbaren Haushaltsmittel Ausbildungen wird unter Vorbehalt der verfügbaren Haushaltsmittel
gleichzeitig mit dem Vorschuss des folgenden Jahres ausgezahlt." gleichzeitig mit dem Vorschuss des folgenden Jahres ausgezahlt."
Art. 6 - Artikel 62 desselben Königlichen Erlasses wird wie folgt Art. 6 - Artikel 62 desselben Königlichen Erlasses wird wie folgt
ersetzt: ersetzt:
"Art. 62 - Ausbildungszentren reichen die in den Artikeln 56 und 57 "Art. 62 - Ausbildungszentren reichen die in den Artikeln 56 und 57
erwähnten Zuschussanträge beim Minister ein. erwähnten Zuschussanträge beim Minister ein.
Die Anträge müssen dem von der Generaldirektion Zivile Sicherheit Die Anträge müssen dem von der Generaldirektion Zivile Sicherheit
gebilligten Muster entsprechen, das mindestens Folgendes enthält: gebilligten Muster entsprechen, das mindestens Folgendes enthält:
1. Anzahl der eingeschriebenen Schüler und Betrag pro Einschreibung, 1. Anzahl der eingeschriebenen Schüler und Betrag pro Einschreibung,
2. Test- oder Prüfungsart, gegebenenfalls Anzahl Stunden und Betrag 2. Test- oder Prüfungsart, gegebenenfalls Anzahl Stunden und Betrag
pro Test oder Prüfung, pro Test oder Prüfung,
3. Anzahl Teilnehmer an jedem Test oder jeder Prüfung." 3. Anzahl Teilnehmer an jedem Test oder jeder Prüfung."
Art. 7 - Artikel 73 des Gesetzes vom 29. Dezember 2010 zur Festlegung Art. 7 - Artikel 73 des Gesetzes vom 29. Dezember 2010 zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen (I) wird mit 1. Januar 2015 wirksam. verschiedener Bestimmungen (I) wird mit 1. Januar 2015 wirksam.
Art. 8 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2024 in Kraft, mit Art. 8 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2024 in Kraft, mit
Ausnahme von Artikel 1, der am 1. September 2023 in Kraft tritt. Ausnahme von Artikel 1, der am 1. September 2023 in Kraft tritt.
Art. 9 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung Art. 9 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Ile d'Yeu, den 13. August 2023 Gegeben zu Ile d'Yeu, den 13. August 2023
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
A. VERLINDEN A. VERLINDEN
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