gepubliceerd op 11 mei 2021
Koninklijk besluit betreffende de gestandaardiseerde verpakking van sigaretten, roltabak en waterpijptabak. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST VOLKSGEZONDHEID, VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN EN LEEFMILIEU
13 APRIL 2019. - Koninklijk besluit betreffende de gestandaardiseerde verpakking van sigaretten, roltabak en waterpijptabak. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 13 april 2019 betreffende de gestandaardiseerde verpakking van sigaretten, roltabak en waterpijptabak (Belgisch Staatsblad van 17 mei 2019).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 13. APRIL 2019 - Königlicher Erlass über Standardverpackungen für Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Wasserpfeifentabak BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, mit vorliegendem Entwurf eines Königlichen Erlasses wird die Einführung einer Standardverpackung in Belgien bezweckt. Das WHO-Rahmenübereinkommen zur Eindämmung des Tabakgebrauchs (FCTC) wurde von Belgien im November 2005 ratifiziert und ist am 31. Januar 2006 in Kraft getreten. In Artikel 11 dieses Rahmenübereinkommens werden strenge Regeln für die Etikettierung von Tabakverpackungen festgelegt. In den diesem Artikel gewidmeten Leitlinien wird spezifisch die Einführung einer Standardverpackung empfohlen: "Die Vertragsparteien sollten erwägen, Maßnahmen zu ergreifen, um die Verwendung von Logos, Farben, Markenbildern oder Werbetexten auf Verpackungen einzuschränken oder zu verbieten, mit Ausnahme des Marken- und Produktnamens, die in normaler Schrift und in einer Standardfarbe gedruckt sind (neutrale Verpackung). Dies könnte die gesundheitsbezogenen Warnhinweise und Mitteilungen auffälliger und wirksamer gestalten, verhindern, dass durch die Form der Verpackung die Aufmerksamkeit der Verbraucher abgelenkt wird, und den Designtechniken entgegenwirken, mit denen die Tabakindustrie den Eindruck zu erwecken versucht, dass bestimmte Produkte weniger schädlich sind als andere." Die Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG schreibt eine Standardverpackung nicht vor, sondern erlaubt es den Mitgliedstaaten, die dies wünschen, eine Standardverpackung auf ihrem Staatsgebiet aufzuerlegen (Artikel 24 Absatz 2).
Die Einführung der neutralen Verpackung zielt darauf ab: - die Attraktivität der Verpackung und des Markenimages zu verringern, - die Wirksamkeit textlicher oder visueller gesundheitsbezogener Warnhinweise auf den Verpackungen von Erzeugnissen auf Tabakbasis zu verbessern, - die Fehlinformation der Verbraucher über die Gefahren des Tabaks zu reduzieren.
Diese Maßnahme wurde bereits in Australien, im Vereinigten Königreich, in Norwegen und in Frankreich eingeführt, wo ihre Wirksamkeit schon nachgewiesen wurde.
In Australien haben die verschiedenen Studien, die seit der Einführung durchgeführt worden sind, positive Auswirkungen gezeigt in Form einer Verringerung der Attraktivität der Verpackung, einer Verringerung der Präsenz von Verpackungen im öffentlichen Raum, einer Erhöhung der Bereitschaft von Rauchern, mit dem Rauchen aufzuhören, und einer Verringerung der Prävalenz. Gleichzeitig konnten keine negativen wirtschaftlichen Auswirkungen nachgewiesen werden, insbesondere im Hinblick auf die Zeit, die der Verkäufer für die Bedienung eines Kunden aufwendet. Schließlich wurde kein Anstieg des illegalen Handels festgestellt.
In Frankreich sind die verschiedenen Daten, die im letzten Jahresbericht des "Observatoire français des Drogues et des Toxicomanies" (Französische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht) vorgestellt wurden, insgesamt positiv und deuten auf einen Rückgang der Tabakverkäufe hin, der nicht durch eine Zunahme des grenzüberschreitenden Handels kompensiert wird, auf ein gestiegenes Interesse an Raucherentwöhnungsangeboten sowie auf einen Rückgang des Konsums unter Jugendlichen, was durch die ARAMIS-Umfrage bestätigt wird, die gleichzeitig das stark angeschlagene Image des Tabaks bei diesem Publikum belegt (mehr Informationen unter: www.ofdt.fr).
Im Vereinigten Königreich gibt es eine monatliche Umfrage (smoking toolkit study), um die Entwicklung der Raucherprävalenz und die mit der Raucherentwöhnung zusammenhängenden Kriterien zu verfolgen. Daraus geht insbesondere hervor, dass seit Einführung der Standardverpackung der Rückgang der Prävalenz wieder schneller voranschreitet. Die in dieser Studie gemessenen Raucherentwöhnungsversuche und die tatsächliche Raucherentwöhnung haben sich ebenfalls positiv entwickelt.
Ungarn, Irland und Slowenien haben die Maßnahme ebenfalls umgesetzt.
Um festzustellen, ob die Verwendung von Standardverpackungen eine verhältnismäßige Maßnahme ist, hat Belgien also im Rahmen der "Föderalen Strategie für eine wirksame Eindämmung des Tabakkonsums" die Richtlinien für die Anwendung von Artikel 11 des FCTC angewandt, wonach "die Vertragsparteien bei der Festlegung neuer Verpackungs- und Etikettierungsmaßnahmen den verfügbaren Daten und der Erfahrung anderer Vertragsparteien Rechnung tragen und versuchen sollten, die wirksamsten Maßnahmen anzuwenden".
Die verfügbaren Daten und die Erfahrung der anderen Vertragsparteien liefern stichhaltige Argumente für die Einführung einer Standardverpackung. Die Schlussfolgerungen hinsichtlich der Wirksamkeit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahme können verallgemeinert werden. Das bedeutet, dass sie für Belgien relevant sind. Dies gilt umso mehr, da die Verpackungen von Erzeugnissen auf Tabakbasis in Belgien und anderen Ländern (insbesondere in der EU) ähnlich sind, was darauf schließen lässt, dass die Verbraucher in gleicher Weise darauf reagieren. Spezifische belgische Studien bestätigen diese Hypothese. Schließlich erkennt der Hohe Gesundheitsrat die Wirksamkeit dieser Maßnahme an und empfiehlt ihre Umsetzung in seiner im Oktober 2015 veröffentlichten Stellungnahme Nr. 9265: "Die Einführung neutraler Verpackungen hat sich seitdem durch Studien und praktische Erfahrung in Australien bewährt". "Der HGR empfiehlt darüber hinaus Maßnahmen, die in anderen Ländern bereits umgesetzt wurden, darunter ein Gesamtverbot für Tabakwerbung oder die Einführung neutraler Verpackungen für Zigaretten." Was die rechtlichen Aspekte betrifft, so wurden die verschiedenen Beschwerden, die die Tabakindustrie gegen die Rechtsvorschriften über die Einführung der neutralen Verpackung in Frankreich, im Vereinigten Königreich und in Australien eingereicht hat, bisher alle von den nationalen Behörden abgewiesen. Die Hauptvorwürfe der Industrie betrafen die Nichteinhaltung des Eigentumsrechts, die Nichteinhaltung des Warenzeichenrechts und die Unverhältnismäßigkeit der Rechtsvorschriften über die Einführung der neutralen Verpackung.
Auch die von den Tabakherstellern vor dem EuGH eingereichte Beschwerde gegen die EU-Richtlinie 2014/40/EU wurde abgewiesen. Im Rahmen dieser Beschwerde behauptete die Industrie, dass die Kommission nicht berechtigt war, einen Verweis auf die neutrale Verpackung in die Tabakrichtlinie 2014/40/EU aufzunehmen. Der EuGH gibt in seinem Urteil Folgendes an: "Artikel 24 Absatz 2 der Richtlinie 2014/40 ist dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten weitere Anforderungen in Bezug auf Aspekte der Verpackung von Tabakerzeugnissen beibehalten oder einführen können, die durch diese Richtlinie nicht harmonisiert sind." Und: "die Prüfung dieser Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit dieser Bestimmung berühren könnte".
Auf WTO-Ebene weist das WTO-Panel die Beschwerden von Kuba, der Dominikanischen Republik und Honduras gegen die Einführung der neutralen Verpackung in Australien ab. Nach Auffassung des Panels konnten die Beschwerdeführer nicht nachweisen, dass die australischen Maßnahmen gegen internationales Recht verstoßen und ein Hindernis für den internationalen Handel darstellten. Die Sachverständigen der WTO wiesen auch den Vorwurf zurück, dass neutrale Verpackungen den Tabakkonsum nicht reduzieren.
Sie unterstrichen im Gegenteil, dass diese Verpackungen ohne Markenzeichen zusammen mit anderen Maßnahmen, wie zum Beispiel Hinweisen auf die Gefahren des Rauchens, zu einer Reduzierung des Tabakkonsums und damit zur Erreichung der Ziele im Bereich der Volksgesundheit beitragen konnten.
In diesem Entwurf eines Königlichen Erlasses ist daher die Einführung einer neutralen Verpackung für Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Wasserpfeifentabak vorgesehen.
Darüber hinaus gilt die Einführung der neutralen Verpackung auch für Verpackungen von Zigarettenhülsen, Papier für Tabak zum Selbstdrehen und Filtern, wenn die Bekanntheit ihres Handelsnamens hauptsächlich auf ein Erzeugnis auf Tabakbasis zurückzuführen ist, um Tabakhersteller daran zu hindern, mit diesen Verpackungen von Zigarettenhülsen, Papier für Tabak zum Selbstdrehen und Filtern zu werben. Insbesondere aus Artikel 7 des Königlichen Erlasses geht hervor, dass auf Zigarettenpapier, Papier von Zigarettenhülsen und Tabak zum Selbstdrehen kein Text erlaubt ist.
Schließlich noch eine Bemerkung zum Übergangszeitraum.
In Artikel 14 des Königlichen Erlasses wird das Datum des Inkrafttretens des Königlichen Erlasses auf den 1. Januar 2020 festgelegt. Um den Einzelhändlern jedoch die Möglichkeit zu geben, die bereits vor dem 1. Januar 2020 in den Geschäften vorhandenen Bestände abzusetzen, wird in Artikel 14 ein Übergangszeitraum von einem zusätzlichen Jahr für Einzelhändler vorgesehen. Konkret bedeutet dies, dass alle Verpackungen, die nicht den Anforderungen des Königlichen Erlasses entsprechen, bis zum 1. Januar 2020 aus der gesamten Logistikkette entfernt werden müssen, ausgenommen Verpackungen, die sich noch in den Beständen der Einzelhändler befanden. Letztere dürfen diese Verpackungen noch bis zum 31. Dezember 2020 verkaufen.
Wir haben die Ehre, Sire, die ehrerbietigen und getreuen Diener Eurer Majestät zu sein.
Die Ministerin der Volksgesundheit M. DE BLOCK Der Minister der Wirtschaft K. PEETERS Der Minister des Mittelstands D. DUCARME
13. APRIL 2019 - Königlicher Erlass über Standardverpackungen für Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Wasserpfeifentabak PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 24.Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren, des Artikels 6 § 1 Buchstabe a), abgeändert durch das Gesetz vom 22. März 1989;
Aufgrund der Mitteilung an die Europäische Kommission vom 7. September 2018 in Anwendung von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2015/1535/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 20. September 2018;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 65.367/3 des Staatsrates vom 11. März 2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft, der Ministerin der Volksgesundheit und des Ministers des Mittelstands Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen Abschnitt 1 - Anwendungsbereich Artikel 1 - Vorliegender Erlass setzt die Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG teilweise um.
Art. 2 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen, Wasserpfeifentabak, Zigarettenhülsen, Zigarettenpapier und Papier für Tabak zum Selbstdrehen und bestimmt die Farben und Angaben, die auf den Verpackungen der vorerwähnten Erzeugnisse vorkommen dürfen.
Abschnitt 2 - Begriffsbestimmungen Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. Tabak: Blätter und andere natürliche verarbeitete oder unverarbeitete Teile der Tabakpflanze, einschließlich expandierten und rekonstituierten Tabaks, 2.Erzeugnis auf Tabakbasis: Erzeugnis, das konsumiert werden kann und das, auch teilweise, aus genetisch verändertem oder genetisch nicht verändertem Tabak besteht, 3. Tabak zum Selbstdrehen: Tabak, der von Verbrauchern oder Einzelhändlern zum Fertigen von Zigaretten verwendet werden kann, 4.Zigarette: Tabakrolle, die mittels eines Verbrennungsprozesses konsumiert werden kann und die in Artikel 5 des Gesetzes vom 3. April 1997 über die Steuerregelung für verarbeiteten Tabak näher definiert ist, 5. Wasserpfeifentabak: Tabakerzeugnis, das mit Hilfe einer Wasserpfeife verwendet werden kann.Für die Zwecke des vorliegenden Erlasses gilt Wasserpfeifentabak als Rauchtabakerzeugnis. Kann ein Erzeugnis sowohl in Wasserpfeifen als auch als Tabak zum Selbstdrehen verwendet werden, so gilt es als Tabak zum Selbstdrehen, 6. Außenverpackung: Verpackung, in der Erzeugnisse auf Tabakbasis in Verkehr gebracht werden und in der sich eine Packung oder mehrere Packungen befinden;transparente Umhüllungen gelten nicht als Außenverpackung, 7. Packung: die kleinste Einzelverpackung eines Erzeugnisses auf Tabakbasis, die in Verkehr gebracht wird, 8.Handelsname: Kombination aus höchstens drei Wörtern, die eine Unterscheidung zwischen Erzeugnissen auf Tabakbasis ermöglicht, 9. transparente Umhüllung: die Verpackung in Zellophan ohne jegliche Färbung und/oder ohne Muster oder andere Merkmale, im Folgenden als "Umhüllung" bezeichnet, 10.Einzelhändler: Verkaufsstelle, wo Tabakerzeugnisse in Verkehr gebracht werden, auch von einer natürlichen Person, 11. Minister: der Minister der Volksgesundheit. KAPITEL 2 - Aspekte und Inhalt der Packungen und Außenverpackungen von Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Wasserpfeifentabak Abschnitt 1 - Zusammenhang mit dem Königlichen Erlass vom 5. Februar 2016 Art. 4 - Die Packungen und Außenverpackungen entsprechen den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 5. Februar 2016 über die Herstellung und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen.
Abschnitt 2 - Allgemeine Bestimmungen Art. 5 - § 1 - Die Packungen und Außenverpackungen sind in einem Farbton gehalten. Der Hersteller kann zwischen zwei Farbtönen für die Innenseite der Packungen wählen. § 2 - Der Minister legt die Farbtöne fest.
Art. 6 - § 1 - Eine Packung darf neben dem Erzeugnis auf Tabakbasis nur eine Umhüllung enthalten, die Bestandteil der Verpackung ist. § 2 - Der Minister legt Farbe und Merkmale der Umhüllung fest.
Art. 7 - § 1 - Techniken, die darauf abzielen, die Neutralität und Einheitlichkeit von Verpackungen, Außenverpackungen oder Umhüllungen zu beeinträchtigen, unter anderem Techniken, die darauf abzielen, ihnen spezifische akustische, olfaktorische oder visuelle Merkmale zu verleihen, sind verboten.
Der Minister kann eine Liste der wichtigsten Techniken erstellen, die verboten sind. § 2 - Beilagen oder sonstige Materialien sind in Packungen, Außenverpackungen und Umhüllungen verboten.
Art. 8 - § 1 - Das Papier für Zigaretten, Zigarettenhülsen und Tabak zum Selbstdrehen ist in einem einzigen Farbton gehalten. Der Hersteller kann für die Filtertasche zwischen zwei Farbtönen wählen. § 2 - Der Minister legt die in § 1 erwähnten Farbtöne fest.
Art. 9 - § 1 - Die Innen- und Außenflächen der Packungen, Außenverpackungen und Umhüllungen sind glatt und, bei quaderförmigen Packungen oder Außenverpackungen, glatt und eben. § 2 - Der Minister kann zusätzliche Merkmale für die in § 1 erwähnten Oberflächen festlegen.
Abschnitt 3 - Packungen Tabak zum Selbstdrehen Art. 10 - § 1 - Wenn die Packung Tabak zum Selbstdrehen mit einer Lasche zum Wiederverschließen versehen ist, ist diese Lasche: 1. ohne jegliche Kennzeichnung, 2.transparent und farblos. § 2 - In Abweichung von § 1 sind Merkmale erlaubt, die für die Befestigung des Zylinders oder den Vorgang des Öffnens oder Schließens der Packung oder der Außenverpackung unbedingt notwendig sind. § 3 - Eine zylinder- oder quaderförmige Packung Tabak zum Selbstdrehen kann einen silberfarbenen Aluminiumdeckel ohne Farbton- oder Farbschattierungsveränderung und ohne Textur haben. Dieser Deckel ist Teil der Innenverpackung. § 4 - Der Minister kann die in § 2 erwähnten Merkmale festlegen. § 5 - Der Minister kann zusätzliche Merkmale für den in § 3 erwähnten Aluminiumdeckel festlegen.
KAPITEL 3 - Angaben auf den Packungen Art. 11 - § 1 - Auf einer Packung oder Außenverpackung dürfen nur folgende Angaben deutlich lesbar und einheitlich angebracht sein: 1. Handelsname, 2.Name, Postadresse, E-Mail-Adresse und Telefonnummer des Herstellers, 3. Anzahl der enthaltenen Zigaretten oder Angabe des Gewichts des Tabaks zum Selbstdrehen oder des Wasserpfeifentabaks in Gramm, 4.Steuerzeichen, 5. gesundheitsbezogene Warnhinweise, die im Königlichen Erlass vom 5. Februar 2016 über die Herstellung und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen vorgesehen sind, 6. andere gesetzlich vorgeschriebene Angaben. § 2 - Die Packungen und Außenverpackungen können einen Barcode enthalten. § 3 - Der Handelsname darf weder auf der Innenseite der Packung noch auf der Innenseite der Außenverpackung angebracht werden. § 4 - Der Minister legt die Stelle und die Modalitäten für den Aufdruck der in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Angaben auf den Packungen oder Außenverpackungen sowie deren Merkmale fest.
KAPITEL 4 - Packungen Zigarettenhülsen, Papier für Tabak zum Selbstdrehen und Filter Art. 12 - Die Artikel 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 11 § 1 Nr. 1 und 2 und §§ 2 bis 4 finden Anwendung auf Packungen, die Zigarettenhülsen enthalten, auf Packungen, die Papier für Tabak zum Selbstdrehen enthalten, und auf Packungen, die Filter enthalten, wenn die Bekanntheit ihres Handelsnamens hauptsächlich auf ein Erzeugnis auf Tabakbasis zurückzuführen ist.
KAPITEL 5 - Schlussbestimmungen Abschnitt 1 - Sanktionen Art. 13 - § 1 - Es ist verboten, Erzeugnisse in Verkehr zu bringen, die nicht den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses entsprechen.
Diese Erzeugnisse gelten als schädlich im Sinne von Artikel 18 des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren. § 2 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses werden gemäß den Bestimmungen des vorerwähnten Gesetzes vom 24. Januar 1977 ermittelt, festgestellt, verfolgt und bestraft.
Abschnitt 2 - Inkrafttreten Art. 14 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2020 in Kraft, außer für Einzelhändler, für die vorliegender Erlass am 1. Januar 2021 in Kraft tritt.
Abschnitt 3 - Ausführung Art. 15 - Die für Wirtschaft, Volksgesundheit beziehungsweise Mittelstand zuständigen Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 13. April 2019 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin der Volksgesundheit M. DE BLOCK Der Minister der Wirtschaft K. PEETERS Der Minister des Mittelstands D. DUCARME