gepubliceerd op 06 februari 2018
Koninklijk besluit houdende vaststelling van nadere regels met betrekking tot de verzekering tot dekking van de burgerrechtelijke aansprakelijkheid van de bewakingsondernemingen, de interne bewakingsdiensten, de veiligheidsdiensten en de maritieme veiligheidsondernemingen. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
12 NOVEMBER 2017. - Koninklijk besluit houdende vaststelling van nadere regels met betrekking tot de verzekering tot dekking van de burgerrechtelijke aansprakelijkheid van de bewakingsondernemingen, de interne bewakingsdiensten, de veiligheidsdiensten en de maritieme veiligheidsondernemingen. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 12 november 2017 houdende vaststelling van nadere regels met betrekking tot de verzekering tot dekking van de burgerrechtelijke aansprakelijkheid van de bewakingsondernemingen, de interne bewakingsdiensten, de veiligheidsdiensten en de maritieme veiligheidsondernemingen (Belgisch Staatsblad van 24 november 2017).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 12. NOVEMBER 2017 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten in Bezug auf die Versicherung zur Deckung der zivilrechtlichen Haftung von Wachunternehmen, internen Wachdiensten, Sicherheitsdiensten und maritimen Sicherheitsunternehmen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 2.Oktober 2017 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit, des Artikels 38;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. Juni 1991 zur Festlegung der Modalitäten in Bezug auf die Versicherung zur Deckung der zivilrechtlichen Haftung von Wachunternehmen, internen Wachdiensten und maritimen Sicherheitsunternehmen;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 62.011/2 des Staatsrates vom 27. September 2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom 2. April 2003; Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. Gesetz: Gesetz vom 2.Oktober 2017 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit, 2. Versicherungsnehmer: entweder Wachunternehmen oder natürliche oder juristische Person, die einen internen Wachdienst oder einen Sicherheitsdienst organisiert, oder maritimes Sicherheitsunternehmen, 3.Drittperson: Person, die nicht dem Wachunternehmen, dem internen Wachdienst, dem Sicherheitsdienst beziehungsweise dem maritimen Sicherheitsunternehmen angehört, 4. Verwaltung: Direktion Private Sicherheit der Generaldirektion Sicherheit und Vorbeugung des FÖD Inneres. KAPITEL 2 - Versicherungsbescheinigungen Art. 2 - Ist ein Versicherungsnehmer ein Wachunternehmen oder eine natürliche oder juristische Person, die einen internen Wachdienst oder einen Sicherheitsdienst organisiert, muss er bei Abschluss des Versicherungsvertrags der Verwaltung eine Versicherungsbescheinigung zukommen lassen, die gemäß dem Muster in Anlage 1 erstellt ist.
Ist ein Versicherungsnehmer ein maritimes Sicherheitsunternehmen, muss er bei Abschluss des Versicherungsvertrags der Verwaltung eine Versicherungsbescheinigung zukommen lassen, die gemäß dem Muster in Anlage 2 erstellt ist. Die Versicherungsbescheinigung kann in Englisch verfasst werden, sofern deren Text mit demjenigen des Musters in Anlage 2 genau übereinstimmt.
KAPITEL 3 - Umfang der Deckung Abschnitt 1 - Art der gedeckten Schäden Art. 3 - Die Versicherung zur Deckung der zivilrechtlichen Haftung von Wachunternehmen, internen Wachdiensten, Sicherheitsdiensten und maritimen Sicherheitsunternehmen deckt Schäden, die durch körperliche Verletzungen hervorgerufen werden, und Sachschäden zum Nachteil von Drittpersonen.
Abschnitt 2 - Beträge Art. 4 - Die in Ausführung des vorliegenden Erlasses abgeschlossenen Versicherungsverträge bieten Deckung in Höhe von mindestens 2.500.000 EUR pro Schadensfall für Schäden, die durch körperliche Verletzungen hervorgerufen werden, und in Höhe von mindestens 750.000 EUR pro Schadensfall für Sachschäden.
Die in Absatz 1 erwähnten Beträge werden an die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes angepasst. Basisindex ist der Index des Monats vor der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses.
Wenn der Gesamtbetrag der zu leistenden Entschädigungen die Versicherungssumme überschreitet, werden die Ansprüche der Geschädigten gegen den Versicherer anteilsmäßig bis zu dieser Summe herabgesetzt.
Der Versicherer, der in Unkenntnis der Ansprüche anderer Geschädigter einem Geschädigten einen höheren Betrag als den ihm zustehenden Anteil ausgezahlt hat, bleibt den anderen Geschädigten gegenüber jedoch nur bis in Höhe des Restbetrags der Versicherungssumme haftbar.
Art. 5 - Enthält der Versicherungsvertrag eine Klausel, wonach der Versicherungsnehmer teils persönlich zur Regelung des Schadens beiträgt, bleibt der Versicherer dem Geschädigten gegenüber dennoch zur Zahlung der Entschädigung, die gemäß der Klausel zu Lasten des Versicherungsnehmers bleibt, verpflichtet.
Art. 6 - Hat der Geschädigte infolge eines Schadensfalls Anspruch auf die in dem am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetz über die Gesundheitspflege und Entschädigungspflichtversicherung vorgesehenen Leistungen, ist die vom Versicherer zu leistende Entschädigung auf den Schadensbetrag beschränkt, der die vorerwähnten Leistungen übersteigt.
Die in Absatz 1 vorgesehene Bestimmung beeinträchtigt nicht das Rückforderungsrecht, das der Versicherungsträger gemäß Artikel 136 § 2 Absatz 4 [sic, zu lesen ist: Artikel 136 § 2 Absatz 8] des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege und Entschädigungspflichtversicherung dem Versicherer gegenüber geltend machen kann.
Abschnitt 3. - Durch die Versicherung gedeckter Zeitraum Art. 7 - Die Versicherung deckt die während der Laufzeit des Versicherungsvertrags entstandenen Schäden, wobei die Deckung erst an dem Datum einsetzt, an dem die Genehmigung als Wachunternehmen, interner Wachdienst, Sicherheitsdienst beziehungsweise maritimes Sicherheitsunternehmen wirksam wird, und von Rechts wegen an dem Tag endet, an dem diese Genehmigung abläuft oder entzogen wird. Schäden, die nach Ablauf des Versicherungsvertrags entstehen, sind nur gedeckt, wenn sie Folge von Leistungen, Produkten oder Arbeiten sind, die vor Ablauf des Versicherungsvertrags erbracht, geliefert beziehungsweise geleistet worden sind, wenn die Meldung in dem Jahr nach dem Datum der in Artikel 8 vorgesehenen Notifizierung oder nach dem Tag, an dem diese Genehmigung abläuft oder entzogen wird, erfolgt und wenn diese Schäden nicht durch einen anderen Versicherungsvertrag gedeckt sind.
KAPITEL 4 - Mitteilungen und Meldungen in Bezug auf die Versicherung Art. 8 - Der Versicherer und der Versicherungsnehmer informieren binnen acht Tagen nach Änderung oder Kündigung des Versicherungsvertrags die Verwaltung darüber per Einschreiben.
Art. 9 - Versicherungsnehmer, die über eine Website verfügen, fügen den Text von Anlage 3 auf deutlich sichtbare und lesbare Weise durch einen Hinweis auf der Startseite in diese Website ein.
KAPITEL 5 - Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 10 - Der Minister des Innern kann bestimmen, dass die Versicherungsbescheinigung elektronisch ausgefüllt, unterzeichnet und/oder der Verwaltung übermittelt wird. Er kann ebenfalls vorsehen, dass die in Artikel 8 vorgesehene Mitteilung elektronisch erfolgt.
Art. 11 - Versicherungsnehmer, die in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 27. Juni 1991 zur Festlegung der Modalitäten in Bezug auf die Versicherung zur Deckung der zivilrechtlichen Haftung von Wachunternehmen, internen Wachdiensten und maritimen Sicherheitsunternehmen bereits vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses über eine Versicherung verfügten, werden erst zum Zeitpunkt eines Antrags auf Anpassung oder Erneuerung der Genehmigung über eine Versicherungsbescheinigung verfügen müssen, die dem Muster in der Anlage zum vorliegenden Erlass entspricht.
Art. 12 - Der Königliche Erlass vom 27. Juni 1991 zur Festlegung der Modalitäten in Bezug auf die Versicherung zur Deckung der zivilrechtlichen Haftung von Wachunternehmen, internen Wachdiensten und maritimen Sicherheitsunternehmen wird aufgehoben.
Art. 13 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 14 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 12. November 2017 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Sicherheit und des Innern J. JAMBON
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 12. November 2017 zur Festlegung der Modalitäten in Bezug auf die Versicherung zur Deckung der zivilrechtlichen Haftung von Wachunternehmen, internen Wachdiensten, Sicherheitsdiensten und maritimen Sicherheitsunternehmen beigefügt zu werden PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Sicherheit und des Innern J. JAMBON