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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 12/11/2017
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Koninklijk besluit houdende vaststelling van nadere regels met betrekking tot de verzekering tot dekking van de burgerrechtelijke aansprakelijkheid van de bewakingsondernemingen, de interne bewakingsdiensten, de veiligheidsdiensten en de maritieme veiligheidsondernemingen. - Duitse vertaling Arrêté royal fixant les modalités relatives à l'assurance couvrant la responsabilité civile des entreprises de gardiennage, des services internes de gardiennage, des services de sécurité et des entreprises de sécurité maritime. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
12 NOVEMBER 2017. - Koninklijk besluit houdende vaststelling van 12 NOVEMBRE 2017. - Arrêté royal fixant les modalités relatives à
nadere regels met betrekking tot de verzekering tot dekking van de l'assurance couvrant la responsabilité civile des entreprises de
burgerrechtelijke aansprakelijkheid van de bewakingsondernemingen, de gardiennage, des services internes de gardiennage, des services de
interne bewakingsdiensten, de veiligheidsdiensten en de maritieme
veiligheidsondernemingen. - Duitse vertaling sécurité et des entreprises de sécurité maritime. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 12 november 2017 houdende vaststelling van nadere regels l'arrêté royal du 12 novembre 2017 fixant les modalités relatives à
met betrekking tot de verzekering tot dekking van de burgerrechtelijke
aansprakelijkheid van de bewakingsondernemingen, de interne l'assurance couvrant la responsabilité civile des entreprises de
bewakingsdiensten, de veiligheidsdiensten en de maritieme gardiennage, des services internes de gardiennage, des services de
veiligheidsondernemingen (Belgisch Staatsblad van 24 november 2017). sécurité et des entreprises de sécurité maritime (Moniteur belge du 24 novembre 2017).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
12. NOVEMBER 2017 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten 12. NOVEMBER 2017 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten
in Bezug auf die Versicherung zur Deckung der zivilrechtlichen Haftung in Bezug auf die Versicherung zur Deckung der zivilrechtlichen Haftung
von Wachunternehmen, internen Wachdiensten, Sicherheitsdiensten und von Wachunternehmen, internen Wachdiensten, Sicherheitsdiensten und
maritimen Sicherheitsunternehmen maritimen Sicherheitsunternehmen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der privaten Aufgrund des Gesetzes vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der privaten
und besonderen Sicherheit, des Artikels 38; und besonderen Sicherheit, des Artikels 38;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. Juni 1991 zur Festlegung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. Juni 1991 zur Festlegung der
Modalitäten in Bezug auf die Versicherung zur Deckung der Modalitäten in Bezug auf die Versicherung zur Deckung der
zivilrechtlichen Haftung von Wachunternehmen, internen Wachdiensten zivilrechtlichen Haftung von Wachunternehmen, internen Wachdiensten
und maritimen Sicherheitsunternehmen; und maritimen Sicherheitsunternehmen;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 62.011/2 des Staatsrates vom 27. September Aufgrund des Gutachtens Nr. 62.011/2 des Staatsrates vom 27. September
2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der 2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom
2. April 2003; 2. April 2003;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes gelten Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes gelten
folgende Begriffsbestimmungen: folgende Begriffsbestimmungen:
1. Gesetz: Gesetz vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der privaten und 1. Gesetz: Gesetz vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der privaten und
besonderen Sicherheit, besonderen Sicherheit,
2. Versicherungsnehmer: entweder Wachunternehmen oder natürliche oder 2. Versicherungsnehmer: entweder Wachunternehmen oder natürliche oder
juristische Person, die einen internen Wachdienst oder einen juristische Person, die einen internen Wachdienst oder einen
Sicherheitsdienst organisiert, oder maritimes Sicherheitsunternehmen, Sicherheitsdienst organisiert, oder maritimes Sicherheitsunternehmen,
3. Drittperson: Person, die nicht dem Wachunternehmen, dem internen 3. Drittperson: Person, die nicht dem Wachunternehmen, dem internen
Wachdienst, dem Sicherheitsdienst beziehungsweise dem maritimen Wachdienst, dem Sicherheitsdienst beziehungsweise dem maritimen
Sicherheitsunternehmen angehört, Sicherheitsunternehmen angehört,
4. Verwaltung: Direktion Private Sicherheit der Generaldirektion 4. Verwaltung: Direktion Private Sicherheit der Generaldirektion
Sicherheit und Vorbeugung des FÖD Inneres. Sicherheit und Vorbeugung des FÖD Inneres.
KAPITEL 2 - Versicherungsbescheinigungen KAPITEL 2 - Versicherungsbescheinigungen
Art. 2 - Ist ein Versicherungsnehmer ein Wachunternehmen oder eine Art. 2 - Ist ein Versicherungsnehmer ein Wachunternehmen oder eine
natürliche oder juristische Person, die einen internen Wachdienst oder natürliche oder juristische Person, die einen internen Wachdienst oder
einen Sicherheitsdienst organisiert, muss er bei Abschluss des einen Sicherheitsdienst organisiert, muss er bei Abschluss des
Versicherungsvertrags der Verwaltung eine Versicherungsbescheinigung Versicherungsvertrags der Verwaltung eine Versicherungsbescheinigung
zukommen lassen, die gemäß dem Muster in Anlage 1 erstellt ist. zukommen lassen, die gemäß dem Muster in Anlage 1 erstellt ist.
Ist ein Versicherungsnehmer ein maritimes Sicherheitsunternehmen, muss Ist ein Versicherungsnehmer ein maritimes Sicherheitsunternehmen, muss
er bei Abschluss des Versicherungsvertrags der Verwaltung eine er bei Abschluss des Versicherungsvertrags der Verwaltung eine
Versicherungsbescheinigung zukommen lassen, die gemäß dem Muster in Versicherungsbescheinigung zukommen lassen, die gemäß dem Muster in
Anlage 2 erstellt ist. Die Versicherungsbescheinigung kann in Englisch Anlage 2 erstellt ist. Die Versicherungsbescheinigung kann in Englisch
verfasst werden, sofern deren Text mit demjenigen des Musters in verfasst werden, sofern deren Text mit demjenigen des Musters in
Anlage 2 genau übereinstimmt. Anlage 2 genau übereinstimmt.
KAPITEL 3 - Umfang der Deckung KAPITEL 3 - Umfang der Deckung
Abschnitt 1 - Art der gedeckten Schäden Abschnitt 1 - Art der gedeckten Schäden
Art. 3 - Die Versicherung zur Deckung der zivilrechtlichen Haftung von Art. 3 - Die Versicherung zur Deckung der zivilrechtlichen Haftung von
Wachunternehmen, internen Wachdiensten, Sicherheitsdiensten und Wachunternehmen, internen Wachdiensten, Sicherheitsdiensten und
maritimen Sicherheitsunternehmen deckt Schäden, die durch körperliche maritimen Sicherheitsunternehmen deckt Schäden, die durch körperliche
Verletzungen hervorgerufen werden, und Sachschäden zum Nachteil von Verletzungen hervorgerufen werden, und Sachschäden zum Nachteil von
Drittpersonen. Drittpersonen.
Abschnitt 2 - Beträge Abschnitt 2 - Beträge
Art. 4 - Die in Ausführung des vorliegenden Erlasses abgeschlossenen Art. 4 - Die in Ausführung des vorliegenden Erlasses abgeschlossenen
Versicherungsverträge bieten Deckung in Höhe von mindestens 2.500.000 Versicherungsverträge bieten Deckung in Höhe von mindestens 2.500.000
EUR pro Schadensfall für Schäden, die durch körperliche Verletzungen EUR pro Schadensfall für Schäden, die durch körperliche Verletzungen
hervorgerufen werden, und in Höhe von mindestens 750.000 EUR pro hervorgerufen werden, und in Höhe von mindestens 750.000 EUR pro
Schadensfall für Sachschäden. Schadensfall für Sachschäden.
Die in Absatz 1 erwähnten Beträge werden an die Entwicklung des Die in Absatz 1 erwähnten Beträge werden an die Entwicklung des
Verbraucherpreisindexes angepasst. Basisindex ist der Index des Monats Verbraucherpreisindexes angepasst. Basisindex ist der Index des Monats
vor der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses. vor der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses.
Wenn der Gesamtbetrag der zu leistenden Entschädigungen die Wenn der Gesamtbetrag der zu leistenden Entschädigungen die
Versicherungssumme überschreitet, werden die Ansprüche der Versicherungssumme überschreitet, werden die Ansprüche der
Geschädigten gegen den Versicherer anteilsmäßig bis zu dieser Summe Geschädigten gegen den Versicherer anteilsmäßig bis zu dieser Summe
herabgesetzt. herabgesetzt.
Der Versicherer, der in Unkenntnis der Ansprüche anderer Geschädigter Der Versicherer, der in Unkenntnis der Ansprüche anderer Geschädigter
einem Geschädigten einen höheren Betrag als den ihm zustehenden Anteil einem Geschädigten einen höheren Betrag als den ihm zustehenden Anteil
ausgezahlt hat, bleibt den anderen Geschädigten gegenüber jedoch nur ausgezahlt hat, bleibt den anderen Geschädigten gegenüber jedoch nur
bis in Höhe des Restbetrags der Versicherungssumme haftbar. bis in Höhe des Restbetrags der Versicherungssumme haftbar.
Art. 5 - Enthält der Versicherungsvertrag eine Klausel, wonach der Art. 5 - Enthält der Versicherungsvertrag eine Klausel, wonach der
Versicherungsnehmer teils persönlich zur Regelung des Schadens Versicherungsnehmer teils persönlich zur Regelung des Schadens
beiträgt, bleibt der Versicherer dem Geschädigten gegenüber dennoch beiträgt, bleibt der Versicherer dem Geschädigten gegenüber dennoch
zur Zahlung der Entschädigung, die gemäß der Klausel zu Lasten des zur Zahlung der Entschädigung, die gemäß der Klausel zu Lasten des
Versicherungsnehmers bleibt, verpflichtet. Versicherungsnehmers bleibt, verpflichtet.
Art. 6 - Hat der Geschädigte infolge eines Schadensfalls Anspruch auf Art. 6 - Hat der Geschädigte infolge eines Schadensfalls Anspruch auf
die in dem am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetz über die die in dem am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetz über die
Gesundheitspflege und Entschädigungspflichtversicherung vorgesehenen Gesundheitspflege und Entschädigungspflichtversicherung vorgesehenen
Leistungen, ist die vom Versicherer zu leistende Entschädigung auf den Leistungen, ist die vom Versicherer zu leistende Entschädigung auf den
Schadensbetrag beschränkt, der die vorerwähnten Leistungen übersteigt. Schadensbetrag beschränkt, der die vorerwähnten Leistungen übersteigt.
Die in Absatz 1 vorgesehene Bestimmung beeinträchtigt nicht das Die in Absatz 1 vorgesehene Bestimmung beeinträchtigt nicht das
Rückforderungsrecht, das der Versicherungsträger gemäß Artikel 136 § 2 Rückforderungsrecht, das der Versicherungsträger gemäß Artikel 136 § 2
Absatz 4 [sic, zu lesen ist: Artikel 136 § 2 Absatz 8] des am 14. Juli Absatz 4 [sic, zu lesen ist: Artikel 136 § 2 Absatz 8] des am 14. Juli
1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege und 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege und
Entschädigungspflichtversicherung dem Versicherer gegenüber geltend Entschädigungspflichtversicherung dem Versicherer gegenüber geltend
machen kann. machen kann.
Abschnitt 3. - Durch die Versicherung gedeckter Zeitraum Abschnitt 3. - Durch die Versicherung gedeckter Zeitraum
Art. 7 - Die Versicherung deckt die während der Laufzeit des Art. 7 - Die Versicherung deckt die während der Laufzeit des
Versicherungsvertrags entstandenen Schäden, wobei die Deckung erst an Versicherungsvertrags entstandenen Schäden, wobei die Deckung erst an
dem Datum einsetzt, an dem die Genehmigung als Wachunternehmen, dem Datum einsetzt, an dem die Genehmigung als Wachunternehmen,
interner Wachdienst, Sicherheitsdienst beziehungsweise maritimes interner Wachdienst, Sicherheitsdienst beziehungsweise maritimes
Sicherheitsunternehmen wirksam wird, und von Rechts wegen an dem Tag Sicherheitsunternehmen wirksam wird, und von Rechts wegen an dem Tag
endet, an dem diese Genehmigung abläuft oder entzogen wird. Schäden, endet, an dem diese Genehmigung abläuft oder entzogen wird. Schäden,
die nach Ablauf des Versicherungsvertrags entstehen, sind nur gedeckt, die nach Ablauf des Versicherungsvertrags entstehen, sind nur gedeckt,
wenn sie Folge von Leistungen, Produkten oder Arbeiten sind, die vor wenn sie Folge von Leistungen, Produkten oder Arbeiten sind, die vor
Ablauf des Versicherungsvertrags erbracht, geliefert beziehungsweise Ablauf des Versicherungsvertrags erbracht, geliefert beziehungsweise
geleistet worden sind, wenn die Meldung in dem Jahr nach dem Datum der geleistet worden sind, wenn die Meldung in dem Jahr nach dem Datum der
in Artikel 8 vorgesehenen Notifizierung oder nach dem Tag, an dem in Artikel 8 vorgesehenen Notifizierung oder nach dem Tag, an dem
diese Genehmigung abläuft oder entzogen wird, erfolgt und wenn diese diese Genehmigung abläuft oder entzogen wird, erfolgt und wenn diese
Schäden nicht durch einen anderen Versicherungsvertrag gedeckt sind. Schäden nicht durch einen anderen Versicherungsvertrag gedeckt sind.
KAPITEL 4 - Mitteilungen und Meldungen in Bezug auf die Versicherung KAPITEL 4 - Mitteilungen und Meldungen in Bezug auf die Versicherung
Art. 8 - Der Versicherer und der Versicherungsnehmer informieren Art. 8 - Der Versicherer und der Versicherungsnehmer informieren
binnen acht Tagen nach Änderung oder Kündigung des binnen acht Tagen nach Änderung oder Kündigung des
Versicherungsvertrags die Verwaltung darüber per Einschreiben. Versicherungsvertrags die Verwaltung darüber per Einschreiben.
Art. 9 - Versicherungsnehmer, die über eine Website verfügen, fügen Art. 9 - Versicherungsnehmer, die über eine Website verfügen, fügen
den Text von Anlage 3 auf deutlich sichtbare und lesbare Weise durch den Text von Anlage 3 auf deutlich sichtbare und lesbare Weise durch
einen Hinweis auf der Startseite in diese Website ein. einen Hinweis auf der Startseite in diese Website ein.
KAPITEL 5 - Übergangs- und Schlussbestimmungen KAPITEL 5 - Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 10 - Der Minister des Innern kann bestimmen, dass die Art. 10 - Der Minister des Innern kann bestimmen, dass die
Versicherungsbescheinigung elektronisch ausgefüllt, unterzeichnet Versicherungsbescheinigung elektronisch ausgefüllt, unterzeichnet
und/oder der Verwaltung übermittelt wird. Er kann ebenfalls vorsehen, und/oder der Verwaltung übermittelt wird. Er kann ebenfalls vorsehen,
dass die in Artikel 8 vorgesehene Mitteilung elektronisch erfolgt. dass die in Artikel 8 vorgesehene Mitteilung elektronisch erfolgt.
Art. 11 - Versicherungsnehmer, die in Anwendung des Königlichen Art. 11 - Versicherungsnehmer, die in Anwendung des Königlichen
Erlasses vom 27. Juni 1991 zur Festlegung der Modalitäten in Bezug auf Erlasses vom 27. Juni 1991 zur Festlegung der Modalitäten in Bezug auf
die Versicherung zur Deckung der zivilrechtlichen Haftung von die Versicherung zur Deckung der zivilrechtlichen Haftung von
Wachunternehmen, internen Wachdiensten und maritimen Wachunternehmen, internen Wachdiensten und maritimen
Sicherheitsunternehmen bereits vor dem Datum des Inkrafttretens des Sicherheitsunternehmen bereits vor dem Datum des Inkrafttretens des
vorliegenden Erlasses über eine Versicherung verfügten, werden erst vorliegenden Erlasses über eine Versicherung verfügten, werden erst
zum Zeitpunkt eines Antrags auf Anpassung oder Erneuerung der zum Zeitpunkt eines Antrags auf Anpassung oder Erneuerung der
Genehmigung über eine Versicherungsbescheinigung verfügen müssen, die Genehmigung über eine Versicherungsbescheinigung verfügen müssen, die
dem Muster in der Anlage zum vorliegenden Erlass entspricht. dem Muster in der Anlage zum vorliegenden Erlass entspricht.
Art. 12 - Der Königliche Erlass vom 27. Juni 1991 zur Festlegung der Art. 12 - Der Königliche Erlass vom 27. Juni 1991 zur Festlegung der
Modalitäten in Bezug auf die Versicherung zur Deckung der Modalitäten in Bezug auf die Versicherung zur Deckung der
zivilrechtlichen Haftung von Wachunternehmen, internen Wachdiensten zivilrechtlichen Haftung von Wachunternehmen, internen Wachdiensten
und maritimen Sicherheitsunternehmen wird aufgehoben. und maritimen Sicherheitsunternehmen wird aufgehoben.
Art. 13 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 13 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 14 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des Art. 14 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 12. November 2017 Gegeben zu Brüssel, den 12. November 2017
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sicherheit und des Innern Der Minister der Sicherheit und des Innern
J. JAMBON J. JAMBON
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Pour la consultation du tableau, voir image
Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 12. November 2017 zur Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 12. November 2017 zur
Festlegung der Modalitäten in Bezug auf die Versicherung zur Deckung Festlegung der Modalitäten in Bezug auf die Versicherung zur Deckung
der zivilrechtlichen Haftung von Wachunternehmen, internen der zivilrechtlichen Haftung von Wachunternehmen, internen
Wachdiensten, Sicherheitsdiensten und maritimen Sicherheitsunternehmen Wachdiensten, Sicherheitsdiensten und maritimen Sicherheitsunternehmen
beigefügt zu werden beigefügt zu werden
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sicherheit und des Innern Der Minister der Sicherheit und des Innern
J. JAMBON J. JAMBON
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