← Terug naar "Koninklijk besluit houdende vaststelling van nadere regels met betrekking tot de verzekering tot dekking van de burgerrechtelijke aansprakelijkheid van de bewakingsondernemingen, de interne bewakingsdiensten, de veiligheidsdiensten en de maritieme veiligheidsondernemingen. - Duitse vertaling "
Koninklijk besluit houdende vaststelling van nadere regels met betrekking tot de verzekering tot dekking van de burgerrechtelijke aansprakelijkheid van de bewakingsondernemingen, de interne bewakingsdiensten, de veiligheidsdiensten en de maritieme veiligheidsondernemingen. - Duitse vertaling | Arrêté royal fixant les modalités relatives à l'assurance couvrant la responsabilité civile des entreprises de gardiennage, des services internes de gardiennage, des services de sécurité et des entreprises de sécurité maritime. - Traduction allemande |
---|---|
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
12 NOVEMBER 2017. - Koninklijk besluit houdende vaststelling van | 12 NOVEMBRE 2017. - Arrêté royal fixant les modalités relatives à |
nadere regels met betrekking tot de verzekering tot dekking van de | l'assurance couvrant la responsabilité civile des entreprises de |
burgerrechtelijke aansprakelijkheid van de bewakingsondernemingen, de | gardiennage, des services internes de gardiennage, des services de |
interne bewakingsdiensten, de veiligheidsdiensten en de maritieme | |
veiligheidsondernemingen. - Duitse vertaling | sécurité et des entreprises de sécurité maritime. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 12 november 2017 houdende vaststelling van nadere regels | l'arrêté royal du 12 novembre 2017 fixant les modalités relatives à |
met betrekking tot de verzekering tot dekking van de burgerrechtelijke | |
aansprakelijkheid van de bewakingsondernemingen, de interne | l'assurance couvrant la responsabilité civile des entreprises de |
bewakingsdiensten, de veiligheidsdiensten en de maritieme | gardiennage, des services internes de gardiennage, des services de |
veiligheidsondernemingen (Belgisch Staatsblad van 24 november 2017). | sécurité et des entreprises de sécurité maritime (Moniteur belge du 24 novembre 2017). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
12. NOVEMBER 2017 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten | 12. NOVEMBER 2017 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten |
in Bezug auf die Versicherung zur Deckung der zivilrechtlichen Haftung | in Bezug auf die Versicherung zur Deckung der zivilrechtlichen Haftung |
von Wachunternehmen, internen Wachdiensten, Sicherheitsdiensten und | von Wachunternehmen, internen Wachdiensten, Sicherheitsdiensten und |
maritimen Sicherheitsunternehmen | maritimen Sicherheitsunternehmen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der privaten | Aufgrund des Gesetzes vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der privaten |
und besonderen Sicherheit, des Artikels 38; | und besonderen Sicherheit, des Artikels 38; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. Juni 1991 zur Festlegung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. Juni 1991 zur Festlegung der |
Modalitäten in Bezug auf die Versicherung zur Deckung der | Modalitäten in Bezug auf die Versicherung zur Deckung der |
zivilrechtlichen Haftung von Wachunternehmen, internen Wachdiensten | zivilrechtlichen Haftung von Wachunternehmen, internen Wachdiensten |
und maritimen Sicherheitsunternehmen; | und maritimen Sicherheitsunternehmen; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 62.011/2 des Staatsrates vom 27. September | Aufgrund des Gutachtens Nr. 62.011/2 des Staatsrates vom 27. September |
2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der | 2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom | koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom |
2. April 2003; | 2. April 2003; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen | KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes gelten | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes gelten |
folgende Begriffsbestimmungen: | folgende Begriffsbestimmungen: |
1. Gesetz: Gesetz vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der privaten und | 1. Gesetz: Gesetz vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der privaten und |
besonderen Sicherheit, | besonderen Sicherheit, |
2. Versicherungsnehmer: entweder Wachunternehmen oder natürliche oder | 2. Versicherungsnehmer: entweder Wachunternehmen oder natürliche oder |
juristische Person, die einen internen Wachdienst oder einen | juristische Person, die einen internen Wachdienst oder einen |
Sicherheitsdienst organisiert, oder maritimes Sicherheitsunternehmen, | Sicherheitsdienst organisiert, oder maritimes Sicherheitsunternehmen, |
3. Drittperson: Person, die nicht dem Wachunternehmen, dem internen | 3. Drittperson: Person, die nicht dem Wachunternehmen, dem internen |
Wachdienst, dem Sicherheitsdienst beziehungsweise dem maritimen | Wachdienst, dem Sicherheitsdienst beziehungsweise dem maritimen |
Sicherheitsunternehmen angehört, | Sicherheitsunternehmen angehört, |
4. Verwaltung: Direktion Private Sicherheit der Generaldirektion | 4. Verwaltung: Direktion Private Sicherheit der Generaldirektion |
Sicherheit und Vorbeugung des FÖD Inneres. | Sicherheit und Vorbeugung des FÖD Inneres. |
KAPITEL 2 - Versicherungsbescheinigungen | KAPITEL 2 - Versicherungsbescheinigungen |
Art. 2 - Ist ein Versicherungsnehmer ein Wachunternehmen oder eine | Art. 2 - Ist ein Versicherungsnehmer ein Wachunternehmen oder eine |
natürliche oder juristische Person, die einen internen Wachdienst oder | natürliche oder juristische Person, die einen internen Wachdienst oder |
einen Sicherheitsdienst organisiert, muss er bei Abschluss des | einen Sicherheitsdienst organisiert, muss er bei Abschluss des |
Versicherungsvertrags der Verwaltung eine Versicherungsbescheinigung | Versicherungsvertrags der Verwaltung eine Versicherungsbescheinigung |
zukommen lassen, die gemäß dem Muster in Anlage 1 erstellt ist. | zukommen lassen, die gemäß dem Muster in Anlage 1 erstellt ist. |
Ist ein Versicherungsnehmer ein maritimes Sicherheitsunternehmen, muss | Ist ein Versicherungsnehmer ein maritimes Sicherheitsunternehmen, muss |
er bei Abschluss des Versicherungsvertrags der Verwaltung eine | er bei Abschluss des Versicherungsvertrags der Verwaltung eine |
Versicherungsbescheinigung zukommen lassen, die gemäß dem Muster in | Versicherungsbescheinigung zukommen lassen, die gemäß dem Muster in |
Anlage 2 erstellt ist. Die Versicherungsbescheinigung kann in Englisch | Anlage 2 erstellt ist. Die Versicherungsbescheinigung kann in Englisch |
verfasst werden, sofern deren Text mit demjenigen des Musters in | verfasst werden, sofern deren Text mit demjenigen des Musters in |
Anlage 2 genau übereinstimmt. | Anlage 2 genau übereinstimmt. |
KAPITEL 3 - Umfang der Deckung | KAPITEL 3 - Umfang der Deckung |
Abschnitt 1 - Art der gedeckten Schäden | Abschnitt 1 - Art der gedeckten Schäden |
Art. 3 - Die Versicherung zur Deckung der zivilrechtlichen Haftung von | Art. 3 - Die Versicherung zur Deckung der zivilrechtlichen Haftung von |
Wachunternehmen, internen Wachdiensten, Sicherheitsdiensten und | Wachunternehmen, internen Wachdiensten, Sicherheitsdiensten und |
maritimen Sicherheitsunternehmen deckt Schäden, die durch körperliche | maritimen Sicherheitsunternehmen deckt Schäden, die durch körperliche |
Verletzungen hervorgerufen werden, und Sachschäden zum Nachteil von | Verletzungen hervorgerufen werden, und Sachschäden zum Nachteil von |
Drittpersonen. | Drittpersonen. |
Abschnitt 2 - Beträge | Abschnitt 2 - Beträge |
Art. 4 - Die in Ausführung des vorliegenden Erlasses abgeschlossenen | Art. 4 - Die in Ausführung des vorliegenden Erlasses abgeschlossenen |
Versicherungsverträge bieten Deckung in Höhe von mindestens 2.500.000 | Versicherungsverträge bieten Deckung in Höhe von mindestens 2.500.000 |
EUR pro Schadensfall für Schäden, die durch körperliche Verletzungen | EUR pro Schadensfall für Schäden, die durch körperliche Verletzungen |
hervorgerufen werden, und in Höhe von mindestens 750.000 EUR pro | hervorgerufen werden, und in Höhe von mindestens 750.000 EUR pro |
Schadensfall für Sachschäden. | Schadensfall für Sachschäden. |
Die in Absatz 1 erwähnten Beträge werden an die Entwicklung des | Die in Absatz 1 erwähnten Beträge werden an die Entwicklung des |
Verbraucherpreisindexes angepasst. Basisindex ist der Index des Monats | Verbraucherpreisindexes angepasst. Basisindex ist der Index des Monats |
vor der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses. | vor der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses. |
Wenn der Gesamtbetrag der zu leistenden Entschädigungen die | Wenn der Gesamtbetrag der zu leistenden Entschädigungen die |
Versicherungssumme überschreitet, werden die Ansprüche der | Versicherungssumme überschreitet, werden die Ansprüche der |
Geschädigten gegen den Versicherer anteilsmäßig bis zu dieser Summe | Geschädigten gegen den Versicherer anteilsmäßig bis zu dieser Summe |
herabgesetzt. | herabgesetzt. |
Der Versicherer, der in Unkenntnis der Ansprüche anderer Geschädigter | Der Versicherer, der in Unkenntnis der Ansprüche anderer Geschädigter |
einem Geschädigten einen höheren Betrag als den ihm zustehenden Anteil | einem Geschädigten einen höheren Betrag als den ihm zustehenden Anteil |
ausgezahlt hat, bleibt den anderen Geschädigten gegenüber jedoch nur | ausgezahlt hat, bleibt den anderen Geschädigten gegenüber jedoch nur |
bis in Höhe des Restbetrags der Versicherungssumme haftbar. | bis in Höhe des Restbetrags der Versicherungssumme haftbar. |
Art. 5 - Enthält der Versicherungsvertrag eine Klausel, wonach der | Art. 5 - Enthält der Versicherungsvertrag eine Klausel, wonach der |
Versicherungsnehmer teils persönlich zur Regelung des Schadens | Versicherungsnehmer teils persönlich zur Regelung des Schadens |
beiträgt, bleibt der Versicherer dem Geschädigten gegenüber dennoch | beiträgt, bleibt der Versicherer dem Geschädigten gegenüber dennoch |
zur Zahlung der Entschädigung, die gemäß der Klausel zu Lasten des | zur Zahlung der Entschädigung, die gemäß der Klausel zu Lasten des |
Versicherungsnehmers bleibt, verpflichtet. | Versicherungsnehmers bleibt, verpflichtet. |
Art. 6 - Hat der Geschädigte infolge eines Schadensfalls Anspruch auf | Art. 6 - Hat der Geschädigte infolge eines Schadensfalls Anspruch auf |
die in dem am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetz über die | die in dem am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetz über die |
Gesundheitspflege und Entschädigungspflichtversicherung vorgesehenen | Gesundheitspflege und Entschädigungspflichtversicherung vorgesehenen |
Leistungen, ist die vom Versicherer zu leistende Entschädigung auf den | Leistungen, ist die vom Versicherer zu leistende Entschädigung auf den |
Schadensbetrag beschränkt, der die vorerwähnten Leistungen übersteigt. | Schadensbetrag beschränkt, der die vorerwähnten Leistungen übersteigt. |
Die in Absatz 1 vorgesehene Bestimmung beeinträchtigt nicht das | Die in Absatz 1 vorgesehene Bestimmung beeinträchtigt nicht das |
Rückforderungsrecht, das der Versicherungsträger gemäß Artikel 136 § 2 | Rückforderungsrecht, das der Versicherungsträger gemäß Artikel 136 § 2 |
Absatz 4 [sic, zu lesen ist: Artikel 136 § 2 Absatz 8] des am 14. Juli | Absatz 4 [sic, zu lesen ist: Artikel 136 § 2 Absatz 8] des am 14. Juli |
1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege und | 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege und |
Entschädigungspflichtversicherung dem Versicherer gegenüber geltend | Entschädigungspflichtversicherung dem Versicherer gegenüber geltend |
machen kann. | machen kann. |
Abschnitt 3. - Durch die Versicherung gedeckter Zeitraum | Abschnitt 3. - Durch die Versicherung gedeckter Zeitraum |
Art. 7 - Die Versicherung deckt die während der Laufzeit des | Art. 7 - Die Versicherung deckt die während der Laufzeit des |
Versicherungsvertrags entstandenen Schäden, wobei die Deckung erst an | Versicherungsvertrags entstandenen Schäden, wobei die Deckung erst an |
dem Datum einsetzt, an dem die Genehmigung als Wachunternehmen, | dem Datum einsetzt, an dem die Genehmigung als Wachunternehmen, |
interner Wachdienst, Sicherheitsdienst beziehungsweise maritimes | interner Wachdienst, Sicherheitsdienst beziehungsweise maritimes |
Sicherheitsunternehmen wirksam wird, und von Rechts wegen an dem Tag | Sicherheitsunternehmen wirksam wird, und von Rechts wegen an dem Tag |
endet, an dem diese Genehmigung abläuft oder entzogen wird. Schäden, | endet, an dem diese Genehmigung abläuft oder entzogen wird. Schäden, |
die nach Ablauf des Versicherungsvertrags entstehen, sind nur gedeckt, | die nach Ablauf des Versicherungsvertrags entstehen, sind nur gedeckt, |
wenn sie Folge von Leistungen, Produkten oder Arbeiten sind, die vor | wenn sie Folge von Leistungen, Produkten oder Arbeiten sind, die vor |
Ablauf des Versicherungsvertrags erbracht, geliefert beziehungsweise | Ablauf des Versicherungsvertrags erbracht, geliefert beziehungsweise |
geleistet worden sind, wenn die Meldung in dem Jahr nach dem Datum der | geleistet worden sind, wenn die Meldung in dem Jahr nach dem Datum der |
in Artikel 8 vorgesehenen Notifizierung oder nach dem Tag, an dem | in Artikel 8 vorgesehenen Notifizierung oder nach dem Tag, an dem |
diese Genehmigung abläuft oder entzogen wird, erfolgt und wenn diese | diese Genehmigung abläuft oder entzogen wird, erfolgt und wenn diese |
Schäden nicht durch einen anderen Versicherungsvertrag gedeckt sind. | Schäden nicht durch einen anderen Versicherungsvertrag gedeckt sind. |
KAPITEL 4 - Mitteilungen und Meldungen in Bezug auf die Versicherung | KAPITEL 4 - Mitteilungen und Meldungen in Bezug auf die Versicherung |
Art. 8 - Der Versicherer und der Versicherungsnehmer informieren | Art. 8 - Der Versicherer und der Versicherungsnehmer informieren |
binnen acht Tagen nach Änderung oder Kündigung des | binnen acht Tagen nach Änderung oder Kündigung des |
Versicherungsvertrags die Verwaltung darüber per Einschreiben. | Versicherungsvertrags die Verwaltung darüber per Einschreiben. |
Art. 9 - Versicherungsnehmer, die über eine Website verfügen, fügen | Art. 9 - Versicherungsnehmer, die über eine Website verfügen, fügen |
den Text von Anlage 3 auf deutlich sichtbare und lesbare Weise durch | den Text von Anlage 3 auf deutlich sichtbare und lesbare Weise durch |
einen Hinweis auf der Startseite in diese Website ein. | einen Hinweis auf der Startseite in diese Website ein. |
KAPITEL 5 - Übergangs- und Schlussbestimmungen | KAPITEL 5 - Übergangs- und Schlussbestimmungen |
Art. 10 - Der Minister des Innern kann bestimmen, dass die | Art. 10 - Der Minister des Innern kann bestimmen, dass die |
Versicherungsbescheinigung elektronisch ausgefüllt, unterzeichnet | Versicherungsbescheinigung elektronisch ausgefüllt, unterzeichnet |
und/oder der Verwaltung übermittelt wird. Er kann ebenfalls vorsehen, | und/oder der Verwaltung übermittelt wird. Er kann ebenfalls vorsehen, |
dass die in Artikel 8 vorgesehene Mitteilung elektronisch erfolgt. | dass die in Artikel 8 vorgesehene Mitteilung elektronisch erfolgt. |
Art. 11 - Versicherungsnehmer, die in Anwendung des Königlichen | Art. 11 - Versicherungsnehmer, die in Anwendung des Königlichen |
Erlasses vom 27. Juni 1991 zur Festlegung der Modalitäten in Bezug auf | Erlasses vom 27. Juni 1991 zur Festlegung der Modalitäten in Bezug auf |
die Versicherung zur Deckung der zivilrechtlichen Haftung von | die Versicherung zur Deckung der zivilrechtlichen Haftung von |
Wachunternehmen, internen Wachdiensten und maritimen | Wachunternehmen, internen Wachdiensten und maritimen |
Sicherheitsunternehmen bereits vor dem Datum des Inkrafttretens des | Sicherheitsunternehmen bereits vor dem Datum des Inkrafttretens des |
vorliegenden Erlasses über eine Versicherung verfügten, werden erst | vorliegenden Erlasses über eine Versicherung verfügten, werden erst |
zum Zeitpunkt eines Antrags auf Anpassung oder Erneuerung der | zum Zeitpunkt eines Antrags auf Anpassung oder Erneuerung der |
Genehmigung über eine Versicherungsbescheinigung verfügen müssen, die | Genehmigung über eine Versicherungsbescheinigung verfügen müssen, die |
dem Muster in der Anlage zum vorliegenden Erlass entspricht. | dem Muster in der Anlage zum vorliegenden Erlass entspricht. |
Art. 12 - Der Königliche Erlass vom 27. Juni 1991 zur Festlegung der | Art. 12 - Der Königliche Erlass vom 27. Juni 1991 zur Festlegung der |
Modalitäten in Bezug auf die Versicherung zur Deckung der | Modalitäten in Bezug auf die Versicherung zur Deckung der |
zivilrechtlichen Haftung von Wachunternehmen, internen Wachdiensten | zivilrechtlichen Haftung von Wachunternehmen, internen Wachdiensten |
und maritimen Sicherheitsunternehmen wird aufgehoben. | und maritimen Sicherheitsunternehmen wird aufgehoben. |
Art. 13 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 13 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 14 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des | Art. 14 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 12. November 2017 | Gegeben zu Brüssel, den 12. November 2017 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Sicherheit und des Innern | Der Minister der Sicherheit und des Innern |
J. JAMBON | J. JAMBON |
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image |
Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 12. November 2017 zur | Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 12. November 2017 zur |
Festlegung der Modalitäten in Bezug auf die Versicherung zur Deckung | Festlegung der Modalitäten in Bezug auf die Versicherung zur Deckung |
der zivilrechtlichen Haftung von Wachunternehmen, internen | der zivilrechtlichen Haftung von Wachunternehmen, internen |
Wachdiensten, Sicherheitsdiensten und maritimen Sicherheitsunternehmen | Wachdiensten, Sicherheitsdiensten und maritimen Sicherheitsunternehmen |
beigefügt zu werden | beigefügt zu werden |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Sicherheit und des Innern | Der Minister der Sicherheit und des Innern |
J. JAMBON | J. JAMBON |