gepubliceerd op 18 juli 2016
Koninklijk besluit houdende coördinatie van het koninklijk besluit nr. 78 van 10 november 1967 betreffende de uitoefening van de gezondheidszorgberoepen. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
10 MEI 2015. - Koninklijk besluit houdende coördinatie van het koninklijk besluit nr. 78 van 10 november 1967 betreffende de uitoefening van de gezondheidszorgberoepen. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 10 mei 2015 houdende coördinatie van het koninklijk besluit nr. 78 van 10 november 1967 betreffende de uitoefening van de gezondheidszorgberoepen (Belgisch Staatsblad van18 juni 2015).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 10. MAI 2015 - Königlicher Erlass zur Koordinierung des Königlichen Erlasses Nr.78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, Artikel 6bis, eingefügt durch das Gesetz vom 4. August 1996 und abgeändert durch das Gesetz vom 8. September 1977, und Artikel 77 Absatz 1 Nr. 4, ersetzt durch das Gesetz vom 4. August 1996;
Aufgrund des Gesetzes vom 13. Juni 1961 über die Koordinierung und die Kodifikation von Gesetzen, abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;
Aufgrund des Koordinationsentwurfs des Koordinationsbüros des Staatsrates und des ihm beigefügten Rechtfertigungsschreibens;
Aufgrund des Gutachtens 47.996/VR/3 des Staatsrates vom 27. Februar 2015;
Auf Vorschlag des Premierministers Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Der Königliche Erlass Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe wird gemäß dem Text, der vorliegendem Erlass beigefügt ist, koordiniert.
Art. 2 - Der Premierminister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 10. Mai 2015 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Premierminister Ch. MICHEL Die Ministerin der Volksgesundheit Frau M. DE BLOCK
Anlage Koordinierung des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe Gesetz über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, koordiniert am 10. Mai 2015 KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmungen Artikel 1 - Die Heilkunst umfasst die Heilkunde, einschließlich der Zahnheilkunde, die Menschen gegenüber ausgeübt wird, und die Arzneikunde unter den Aspekten der Vorsorge oder des Experimentierens, der Heilung, des fortwährenden Beistands und der Palliativbetreuung.
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden koordinierten Gesetzes versteht man unter: 1."europäischem Staatsangehörigen": a) einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, b) einen Staatsangehörigen Norwegens, Islands oder des Fürstentums Liechtenstein, c) einen Staatsangehörigen eines Staates, mit dem die Europäischen Gemeinschaften und deren Mitgliedstaaten ein Assoziierungsabkommen geschlossen haben, das in Kraft getreten ist und in dem bestimmt wird, dass dieser Staatsangehörige im Rahmen des Zugangs zu einem Beruf und der Ausübung desselben nicht aufgrund seiner Staatsangehörigkeit diskriminiert werden darf, 2."Patient": eine natürliche Person, für die, auf ihren Antrag hin oder nicht, Gesundheitspflege erbracht wird, 3. "Gesundheitspflege": Leistungen, die von einer Berufsfachkraft im Sinne des vorliegenden koordinierten Gesetzes erbracht werden, und zwar im Hinblick auf die Förderung, Feststellung, Wahrung, Wiederherstellung oder Verbesserung des Gesundheitszustands eines Patienten, im Hinblick auf die Veränderung seines Aussehens aus hauptsächlich ästhetischen Gründen oder aber um einen Patienten beim Sterben zu begleiten, 4."Gesetz vom 14. Juli 1994 über die Krankenversicherung": das am 14.
Juli 1994 koordinierte Gesetz über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, 5. "Gesetz vom 8.Dezember 1992 über das Privatleben": das Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten, 6."Gesetz vom 15. Januar 1990 über die Zentrale Datenbank": das Gesetz vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit, 7. "Niederlassungsgesetz vom 17.Dezember 1973": das Gesetz vom 17.
Dezember 1973 zur Abänderung des Gesetzes vom 12. April 1958 über die gleichzeitige Ausübung der Heil- und der Arzneikunde und des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Heilkunst, die Ausübung der damit verbundenen Berufe und die medizinischen Kommissionen.
KAPITEL 2 - Ausübung der Heilkunde und der Arzneikunde Art. 3 - § 1 - Niemand darf die Heilkunde ausüben, wenn er nicht Inhaber des gesetzlichen Diploms eines Doktors der Medizin, Chirurgie und Geburtshilfe ist, das er gemäß den Rechtsvorschriften über die Verleihung der akademischen Grade und das Programm der Universitätsprüfungen erhalten hat, oder nicht gesetzlich davon befreit ist und ferner nicht die durch Artikel 25 auferlegten Bedingungen erfüllt.
Als illegale Ausübung der Heilkunde gilt die gewohnheitsmäßige Verrichtung durch eine Person, die nicht die Gesamtheit der in Absatz 1 gestellten Bedingungen erfüllt, jeglicher Handlung, die zum Zweck hat oder so dargestellt wird, als habe sie zum Zweck, bei einem Menschen den Gesundheitszustand zu untersuchen, Krankheiten und Körperschäden festzustellen, eine Diagnose zu stellen, die Behandlung eines reellen oder mutmaßlichen physischen oder psychischen pathologischen Zustandes einzuleiten oder durchzuführen oder eine Impfung vorzunehmen.
Der König kann gemäß den Bestimmungen von Artikel 140 die in Absatz 2 erwähnten Handlungen näher bestimmen.
Als illegale Ausübung der Heilkunde gilt auch die gewohnheitsmäßige Verrichtung durch eine Person, die nicht die Gesamtheit der in Absatz 1 erwähnten Bedingungen erfüllt, jeglicher medizinisch-technischer Handlung, bei der bei einem Menschen die Haut oder die Schleimhäute durchdrungen werden und die hauptsächlich das Aussehen eines Patienten aus ästhetischen Gründen ohne therapeutisches oder rekonstruktives Ziel verändern soll.
Der König kann gemäß Artikel 142 die in Absatz 4 erwähnten Eingriffe näher bestimmen. § 2 - In Abweichung von § 1 sind gemäß Artikel 63 zugelassene Inhaber der Berufsbezeichnung einer Hebamme befugt, eutokische Entbindungen vorzunehmen, sofern sie die in Artikel 25 erwähnten Bedingungen erfüllen.
Unbeschadet der Ausübung der Heilkunde gilt ebenfalls als illegale Ausübung der Heilkunde die gewohnheitsmäßige Verrichtung durch eine Person, die nicht die Gesamtheit der in Absatz 1 gestellten Bedingungen erfüllt, jeglicher Handlung, die zum Zweck hat oder so dargestellt wird, als habe sie zum Zweck, die Überwachung der Schwangerschaft, der Entbindung oder des Postpartums zu gewährleisten, sowie jeglichen Eingriffs, der damit zusammenhängt.
Art. 4 - In Abweichung von Artikel 3 § 1 darf niemand die Zahnheilkunde ausüben, wenn er nicht Inhaber des Diploms eines Lizenziaten der Zahnheilkunde ist, das er gemäß den Rechtsvorschriften über die Verleihung der akademischen Grade und das Programm der Universitätsprüfungen erhalten hat, oder nicht gesetzlich davon befreit ist und ferner nicht die durch Artikel 25 auferlegten Bedingungen erfüllt.
Als illegale Ausübung der Zahnheilkunde gilt die gewohnheitsmäßige Verrichtung, durch eine Person, die nicht die Gesamtheit der in Absatz 1 gestellten Bedingungen erfüllt, jeglicher Eingriffe oder Handlungen im Mund des Patienten, die zum Zweck haben, das Zahnorgan, einschließlich des Zahnfaches, zu erhalten, zu heilen, zu regulieren oder zu ersetzen, insbesondere derjenigen, die in den Bereich der operativen Zahnheilkunde, der Kieferorthopädie und der Mund- und Zahnprothese fallen.
Der König kann gemäß den Bestimmungen von Artikel 140 die in Absatz 2 erwähnten Handlungen näher bestimmen.
Art. 5 - Die Rückzahlung der in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe e) des Gesetzes vom 14. Juli 1994 über die Krankenversicherung erwähnten Leistungen durch die Gesundheitspflegepflichtversicherung wird den Inhabern der besonderen Berufsbezeichnungen oder den Fachkräften der Zahnheilkunde, die ebenfalls Inhaber des gesetzlichen Diploms eines Doktors der Medizin, Chirurgie und Geburtshilfe oder des akademischen Grades eines Arztes sind, vorbehalten.
Absatz 1 ist auch anwendbar auf Anwärter auf die besonderen Berufsbezeichnungen für Fachkräfte der Zahnheilkunde, deren Praktikumsplan zulässig ist, und zwar für die Dauer ihres Praktikums und höchstens bis zu zwei Monaten nach dem Datum der Beendigung ihres Praktikums.
Art. 6 - § 1 - Niemand darf die Arzneikunde ausüben, wenn er nicht Inhaber des gesetzlichen Diploms eines Apothekers ist, das er gemäß den Rechtsvorschriften über die Verleihung der akademischen Grade und das Programm der Universitätsprüfungen erhalten hat, oder nicht gesetzlich davon befreit ist und ferner nicht die durch Artikel 25 auferlegten Bedingungen erfüllt.
Als illegale Ausübung der Arzneikunde gilt die gewohnheitsmäßige Verrichtung, durch eine Person, die nicht die Gesamtheit der in Absatz 1 gestellten Bedingungen erfüllt, jeglicher Handlung, die die Zubereitung, das Anbieten zum Kauf, den Einzelverkauf und die - auch unentgeltliche - Abgabe von Arzneimitteln zum Zweck hat.
Der König kann gemäß den Bestimmungen von Artikel 140 die in Absatz 2 erwähnten Handlungen näher bestimmen. § 2 - Der Anwendungsbereich der Bestimmungen von § 1 erstreckt sich nicht auf: 1. die Abgabe von Arzneimitteln in dringenden Fällen oder die unentgeltliche Abgabe von Arzneimittelproben sowie von Arzneimitteln für einen "compassionate use" gemäß den vom König festgelegten Bedingungen und Modalitäten durch einen Arzt oder eine Fachkraft der Zahnheilkunde unter den durch das Gesetz oder die Verordnungen eventuell vorgeschriebenen Bedingungen;für diese Abgaben darf der Arzt keine Honorare oder Gewinne in Anspruch nehmen, 2. die Abgabe, durch einen Arzt, von Arzneimitteln zur Bekämpfung von Geschlechtskrankheiten, unter der Bedingung, dass er sie bei einem Apotheker des Bezirks hat zubereiten lassen und sie dem Kunden mit dem Etikett dieses Apothekers abliefert, 3.die industrielle Herstellung und Zubereitung von Arzneimitteln, den Arzneimittelhandel und -großhandel sowie die Einfuhr von Arzneimitteln unter den durch das Gesetz oder die Verordnungen vorgeschriebenen Bedingungen, 4. die Ablieferung, durch einen Tierarzt, von Arzneimitteln, die bei einem Apotheker gekauft worden sind, unter den Bedingungen, die in den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehen sind;diese Bedingungen können vom König abgeändert werden, 5. das Anbieten zum Kauf, den Einzelverkauf und die - auch unentgeltliche - Abgabe von Gegenständen, Geräten, Stoffen oder Stoffgemischen unter Ausschluss der wie in Artikel 1 des Gesetzes vom 25.März 1964 über Arzneimittel definierten Arzneimittel und der Giftstoffe, Schlafmittel, Betäubungsmittel und psychotropen Stoffe, so wie sie vorgesehen sind in Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 1921 über den Handel mit Giftstoffen, Schlafmitteln, Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen, Desinfektions- oder antiseptischen Mitteln und mit Stoffen, die zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen verwendet werden können, durch vom König ermächtigte Personen zwecks Vorbeugung übertragbarer Krankheiten oder zwecks Behandlung der vom König bestimmten chronischen Krankheiten.
Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Liste dieser Gegenstände, Geräte, Stoffe oder Stoffgemische fest und bestimmt die Bedingungen für deren Anbieten zum Kauf, Einzelverkauf und Abgabe.
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, wie die in Absatz 1 erwähnten Personen, die einem von Ihm definierten spezialisierten Zentrum angeschlossen sein müssen, das Anbieten zum Kauf, den Einzelverkauf und die Abgabe durchführen, 6. die Zurverfügungstellung von Arzneimitteln zu Forschungszwecken unter den vom König eventuell festzulegenden Bedingungen durch einen Arzt oder eine andere Person, die einen Beruf ausübt, der zugelassen ist für die Verrichtung klinischer Untersuchungen auf der Grundlage wissenschaftlicher und erfahrungsbedingter Kenntnisse im Bereich der Patientenversorgung;diese Zurverfügungstellung darf nicht Anlass zu Honoraren oder Gewinnen geben, 7. die Abgabe von Arzneimitteln für somatische Zelltherapie, wie vom König definiert, die nur durch den Verwalter des menschlichen Körpermaterials oder seinen Beauftragten in einer Einrichtung, die im Gesetz vom 19.Dezember 2008 über die Gewinnung und Verwendung menschlichen Körpermaterials im Hinblick auf medizinische Anwendungen beim Menschen oder zu wissenschaftlichen Forschungszwecken erwähnt ist, erfolgen kann, 8. die Abgabe von Arzneimitteln, die im Hinblick auf eine Kampagne zur Vorbeugung ansteckender Krankheiten vom Staat zubereitet oder gekauft werden, und von Arzneimitteln, die aufgrund ihrer Merkmale nicht dazu geeignet sind, ausschließlich auf normalem Arzneimittelvertriebsweg verteilt zu werden.Der König kann auf der Grundlage von Kriterien für einen sicheren Gebrauch die Liste dieser Arzneimittel festlegen. Er bestimmt ebenfalls, welche Personen diese Arzneimittel abgeben dürfen und kann die Bedingungen und Modalitäten, unter denen sie abgegeben werden dürfen, festlegen.
Art. 7 - Die mit der Apothekerfunktion einhergehenden pharmazeutischen Handlungen in Sachen Erbringung pharmazeutischer Pflege umfassen die verantwortungsbewusste Abgabe von verschriebenen Arzneimitteln oder von Arzneimitteln, die ohne Verschreibung abgegeben werden können, um in Konzertierung mit den anderen Berufsfachkräften im Gesundheitswesen und dem Patienten allgemeine Gesundheitsziele wie Vorbeugung, Erkennen und Lösung von mit dem Arzneimittelgebrauch verbundenen Problemen zu erreichen. Die pharmazeutische Pflege zielt auf eine ständige Verbesserung des Arzneimittelgebrauchs und auf die Wahrung oder die Verbesserung der Lebensqualität des Patienten ab. Die überberufliche Konzertierung umfasst unter anderem die eventuelle Rückverweisung an einen Arzt und die Benachrichtigung des behandelnden Arztes.
Zu diesem Zweck legt der König die Grundsätze und Leitlinien der guten pharmazeutischen Praxis fest, die die pharmazeutischen Handlungen des Apothekers bei der Ausübung seines Berufs umfassen.
Die Ausübung der Funktion eines Apothekers in der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheken ist an eine Weiterbildung gebunden, um die Qualität der pharmazeutischen Pflege zu sichern.
Der König kann die Mindestanforderungen für die in Absatz 3 erwähnte Weiterbildung und die Modalitäten für die Kontrolle der Einhaltung dieser Bestimmung festlegen.
Außerdem kann der König im Hinblick auf die Aufspürung arzneimittelbezogener Probleme durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Regeln in Sachen Sammlung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten über die Gesundheit der Patienten festlegen.
Diese Regeln umfassen Garantien mit Bezug auf die Einwilligung des Patienten, die Information des Patienten, die eingeschränkte Datenübermittlung und die Höchstdauer der Aufbewahrung dieser Daten gemäß dem Gesetz vom 8. Dezember 1992 über das Privatleben.
Art. 8 - Jede Apotheke wird unter die Verantwortlichkeit eines oder mehrerer Apotheker-Inhaber gestellt. Gibt es mehrere Apotheker-Inhaber, wird einer von ihnen als Verantwortlicher für die Erfüllung der administrativen Formalitäten bestimmt, die im Rahmen des in Artikel 18 §§ 1 und 2 erwähnten Registrierungsverfahrens erforderlich sind.
Jeder Apotheker-Inhaber ist strafrechtlich, zivilrechtlich und disziplinarrechtlich für die pharmazeutischen Handlungen, für die Verwaltung der Apotheke - sofern diese eine direkte Auswirkung auf die pharmazeutischen Handlungen hat - sowie für die Anwendung der Rechtsvorschriften, insbesondere der Bestimmungen mit Bezug auf die gute pharmazeutische Praxis in der Apotheke, verantwortlich. Gibt es mehrere Apotheker-Inhaber, sind sie alle solidarisch für die vorerwähnten Bereiche verantwortlich, so als übten sie diese Aufgaben im eigenen Namen und für eigene Rechnung aus.
Ein oder mehrere Apotheker dürfen Apotheker-Inhaber von nur einer Apotheke sein.
Der König kann die Bedingungen und Modalitäten für die Anwendung der Bestimmungen der Absätze 1 und 2 festlegen.
Trägt der Inhaber der in den Artikeln 9 oder 17 erwähnten Genehmigung nicht selbst die Verantwortung für die Apotheke oder ist der Genehmigungsinhaber eine juristische Person, werden ein oder mehrere Apotheker-Inhaber vom Inhaber der Genehmigung bestimmt, um die Verantwortung für die Apotheke gemäß Absatz 1 zu übernehmen. Gibt es mehrere Apotheker-Inhaber, bestimmt der Genehmigungsinhaber denjenigen Apotheker-Inhaber, der die im Rahmen des in Artikel 18 §§ 1 und 3 erwähnten Registrierungsverfahrens erforderlichen administrativen Formalitäten erfüllt, für die ein Apotheker-Inhaber, wie erwähnt in Absatz 1, verantwortlich ist.
In den in Absatz 5 erwähnten Fällen stellt der Genehmigungsinhaber einem oder mehreren Apotheker-Inhabern die Mittel und die Ausrüstung, die für die Ausübung des Berufs notwendig sind, zur Verfügung. Er lässt dem beziehungsweise den Apotheker-Inhabern ausreichend Autonomie und legt keinerlei Handlung oder Einschränkung auf, die die Einhaltung der ihm beziehungsweise ihnen auferlegten gesetzlichen und deontologischen Anforderungen verhindert.
Jeder Apotheker-Inhaber einer der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Apotheke unterliegt einem Registrierungsverfahren, gegebenenfalls in Anwendung von Absatz 1. Der König kann die Modalitäten für diese Registrierung festlegen und sie an die Zahlung einer Gebühr knüpfen.
Diese Gebühren sind dazu bestimmt, die sich aus der Anwendung der Artikel 6 bis 21 ergebenden Aufträge der betroffenen Verwaltungsdienste zu finanzieren.
Vorhergehender Absatz tritt an einem vom König zu bestimmenden Datum in Kraft.
Art. 9 - Für die Eröffnung, die Verlegung oder die Fusion von Apotheken, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, ist eine vorhergehende Genehmigung erforderlich, die einer einzelnen beantragenden natürlichen oder juristischen Person zu erteilen ist.
Die Genehmigung ist personengebunden.
Unbeschadet der Regeln, die aufgrund der Bestimmungen von Artikel 15 festgelegt werden, ist die Genehmigung frühestens fünf Jahre nach der Eröffnung der Apotheke übertragbar.
Der König legt, nachdem Er die Stellungnahme der repräsentativsten Berufsorganisationen der Apotheker eingeholt hat und sofern diese Stellungnahme Ihm innerhalb sechzig Tagen nach der Beantragung übermittelt worden ist, die Kriterien fest, anhand deren die Verteilung der Apotheken so organisiert werden soll, dass im Interesse der Volksgesundheit und unter Berücksichtigung der verschiedenen Abgabeformen in allen Gegenden des Landes eine angemessene, wirksame und regelmäßige Arzneimittelversorgung gewährleistet wird. Über Anträge in Bezug auf die Eröffnung oder die Verlegung von zwei oder mehreren Apotheken in derselben Gegend wird gemäß den vom König festgelegten Vorzugskriterien befunden.
Der König bestimmt nach dem in Absatz 4 festgelegten Verfahren durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die für den Zeitraum, den Er festlegt, geltende Höchstanzahl Apotheken, die der Öffentlichkeit zugänglich sind. Er bestimmt ebenfalls den Zeitraum, in dem Anträge beziehungsweise erneute Anträge in Bezug auf die Eröffnung einer der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheke eingereicht werden können.
Der König bestimmt außerdem nach dem in Absatz 4 festgelegten Verfahren durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das Verfahren im Fall der definitiven oder zeitweiligen Schließung einer Apotheke infolge höherer Gewalt oder auf Initiative des Genehmigungsinhabers.
Der König bestimmt ferner nach dem in Absatz 4 festgelegten Verfahren durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bei definitiver oder zeitweiliger Schließung einer Apotheke infolge höherer Gewalt oder auf Initiative des Genehmigungsinhabers die Bedingungen für die Beibehaltung, die Aussetzung oder den Entzug der Genehmigung durch den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, sowie die geschuldeten Beiträge oder Gebühren. Die aus diesen Beiträgen oder Gebühren stammenden Beträge sind für die Finanzierung der Aufträge, die für die betreffenden Verwaltungsdienste aus den Artikeln 6 bis 21 hervorgehen, bestimmt.
Art. 10 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, kann im Interesse der Volksgesundheit durch einen mit Gründen versehenen Beschluss die Genehmigung aussetzen oder entziehen und die Benutzung der zur Apotheke gehörenden Räume, Räumlichkeiten, Anlagen und Gegenstände begrenzen, aussetzen oder verbieten.
Die volksgesundheitlichen Gründe betreffen unter anderem Folgendes: 1. den Verkauf von Arzneimitteln und medizinischen Hilfsmitteln, die nicht gemäß den Gesetzesbestimmungen erworben wurden, 2.die Abgabe von Arzneimitteln und medizinischen Hilfsmitteln ohne Berücksichtigung der Gesetzesbestimmungen in Sachen Rückverfolgbarkeit.
Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens von Absatz 2.
Unbeschadet der in den Artikeln 123 und 131 vorgesehenen Strafen kann der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, 1. wenn die Genehmigung für eine der Öffentlichkeit zugängliche Apotheke durch den Staatsrat ausgesetzt oder für nichtig erklärt wird: die mit der Kontrolle beauftragten Beamten der Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte und einen Gerichtsvollzieher anfordern, um die zeitweilige oder definitive Schließung der Apotheke vorzunehmen;2. wenn die Genehmigung durch den Minister selbst ausgesetzt oder entzogen worden ist: die Beamten der Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte bestimmen, um gegebenenfalls unter Anwendung von Zwangsmitteln die zeitweilige oder definitive Schließung der Apotheke vorzunehmen;3. wenn die Genehmigung nach Inkrafttreten des Niederlassungsgesetzes vom 17.Dezember 1973 nie gewährt worden oder verfallen ist: gegebenenfalls die Schließung der Apotheke anordnen, die eventuell unter Anwendung der in Absatz 4 Nr. 1 erwähnten Zwangsmittel vorgenommen werden kann.
Art. 11 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 5 des Gesetzes vom 12. April 1958 über die gleichzeitige Ausübung der Heil- und der Arzneikunde entscheidet der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, aufgrund der mit Gründen versehenen Stellungnahme einer Niederlassungskommission über die Erteilung der Genehmigung. Der Minister fasst seinen mit Gründen versehenen Beschluss innerhalb dreier Monate nach Erhalt der endgültigen Stellungnahme.
Der König bestimmt die Fälle, in denen die zeitweilige Verlegung oder die zeitweilige Schließung einer der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheke nicht der Stellungnahme einer Niederlassungskommission, sondern lediglich der Stellungnahme des Generalverwalters der Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte oder seines Beauftragten unterworfen werden muss.
Art. 12 - Der König regelt das Verfahren bezüglich der Untersuchung der Anträge; für diese Untersuchung kann die Zahlung einer Gebühr vorgesehen werden, die als Beteiligung an den Kosten der Untersuchung des Antrags bestimmt ist und deren Betrag und Einziehungsmodalitäten vom König festgelegt werden.
Der König legt ebenfalls die Zusammensetzung der Anträge und die Weise, auf die sie eingereicht werden müssen, fest. Ein Antrag wird nur dann vom Sekretariat der Niederlassungskommissionen für zulässig erklärt, wenn er vollständig ist und gemäß den vom König festgelegten Bedingungen eingereicht wurde. Die Untersuchung der Zulässigkeit erfolgt vor der Untersuchung der Begründetheit des Antrags durch das Sekretariat der Niederlassungskommissionen. Der König legt dieses Verfahren fest.
Art. 13 - Es werden zwei Niederlassungskommissionen geschaffen, eine niederländischsprachige und eine französischsprachige, die mit der Untersuchung der Anträge in Bezug auf das niederländische beziehungsweise das französische Sprachgebiet beauftragt sind; Anträge in Bezug auf den Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt werden von der Kommission untersucht, die aufgrund der Sprache, in der diese Anträge eingereicht werden, zuständig ist.
Die Niederlassungskommissionen setzen sich aus jeweils drei Magistraten zusammen, die entweder zu einem Gericht Erster Instanz oder zu einem Arbeitsgericht gehören oder Honorarmagistrate, stellvertretende oder ehemalige Magistrate dieser Gerichte sind. Sie können nicht über eine Sache erkennen, wenn sie an der Beantragung der in Artikel 9 erwähnten Genehmigung beteiligt gewesen sind.
Für jedes ordentliche Mitglied werden ein oder mehrere Ersatzmitglieder benannt, die die gleichen Bedingungen erfüllen. Alle Mitglieder werden für eine Dauer von sechs Jahren vom König ernannt.
Der König regelt die Organisation und die Arbeitsweise dieser Kommission sowie das Verfahren für die Untersuchung der Anträge, die sich auf das deutsche Sprachgebiet beziehen. Er bestimmt ebenfalls die Fristen, die Verfahrensregeln und die Modalitäten der Notifizierung der Beschlüsse.
Art. 14 - Der König ist ermächtigt, durch einen im Ministerrat beratenen Erlass im Interesse der Volksgesundheit und aufgrund der Stellungnahme der repräsentativsten Berufsorganisationen der Apotheker die Regeln festzulegen, nach denen der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, vor jeglicher Übernahme oder Fusion von Apotheken die definitive Einstellung der Tätigkeit einer zu übergebenden Apotheke beschließen kann, nachdem er die Stellungnahme der Niederlassungskommission eingeholt hat.
Art. 15 - Der König legt aufgrund der Stellungnahme der repräsentativsten Berufsorganisationen der Apotheker und durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Regeln fest, anhand deren der Übertragungswert der materiellen und immateriellen Werte der Apotheken bestimmt und abgeschätzt werden kann, sowie die Regeln in Bezug auf die Überwachung dieser Übertragung.
Der König legt nach den gleichen Modalitäten die Regeln bezüglich der Fusion von Apotheken fest.
Art. 16 - Der König kann einen Fonds bilden, dessen Organisation und Arbeitsweise Er regelt. Dieser Fonds, der Rechtspersönlichkeit besitzt, wird durch Beiträge gespeist, die zu Lasten der Inhaber einer Genehmigung zur Betreibung einer der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheke erhoben werden. Er wird von Personen verwaltet, die der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, auf Vorschlag der repräsentativsten Berufsorganisationen der Apotheker ernennt.
Aufgabe dieses Fonds ist es, gemäß den vom König festgelegten Kriterien und Modalitäten eine Entschädigung für die Schließung von Apotheken zu bewilligen oder manchen unter ihnen Beihilfen zu gewähren.
Art. 17 - In Abweichung von Artikel 9 und 10 kann der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, unter Berücksichtigung der Erfordernisse einer angemessenen, wirksamen und regelmäßigen Arzneimittelversorgung die Verlegung einer der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheke in die Gebäude eines Flughafens genehmigen.
Jeder Verstoß gegen oben erwähnte Bestimmung hat die Nichtigkeit dieser Genehmigung zur Folge.
Diese Apotheke fällt unter die Anwendung der belgischen pharmazeutischen Rechtsvorschriften.
Der König bestimmt das Verfahren zur Erlangung dieser Genehmigung sowie die Bedingungen und Modalitäten, denen die Eröffnungsgenehmigung entsprechen muss.
Art. 18 - § 1 - Der König bestimmt nach dem in Artikel 9 Absatz 4 festgelegten Verfahren das obligatorische Verfahren zur Registrierung der Apotheken, die der Öffentlichkeit rechtmäßig zugänglich sind, sowie die geschuldeten Beiträge oder Gebühren. Die aus diesen Beiträgen oder Gebühren stammenden Beträge sind für die Finanzierung der Aufträge, die für die betreffenden Verwaltungsdienste aus den Artikeln 6 bis 21 hervorgehen, bestimmt.
Jeder Eigentümer einer Apotheke, die vor Inkrafttreten des Niederlassungsgesetzes vom 17. Dezember 1973 der Öffentlichkeit rechtmäßig zugänglich war, und jeder Inhaber der in den Artikeln 9 und 10 erwähnten Genehmigung muss dieses Registrierungsverfahren einhalten.
Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, gewährt jedem Antragsteller - einer einzelnen natürlichen oder einer einzelnen juristischen Person - eine Genehmigung, außer wenn der ursprüngliche Genehmigungsinhaber noch Inhaber der nach Inkrafttreten des vorerwähnten Niederlassungsgesetzes vom 17. Dezember 1973 gewährten Genehmigung ist. § 2 - Als der Öffentlichkeit rechtmäßig zugängliche Apotheke wird nicht betrachtet: 1. jede Apotheke, die während mehr als zehn Jahren geschlossen war oder für die nicht spätestens innerhalb von zehn Jahren nach der Schließung eine Verlegungsgenehmigung beantragt worden ist, 2.jede Apotheke, deren definitive Schließung durch den Eigentümer oder den Genehmigungsinhaber dem Minister vor Inkrafttreten des vorliegenden Paragraphen mitgeteilt worden ist, 3. jede Apotheke, deren Genehmigungsinhaber nicht, wie in Artikel 9 Absatz 1 und 2 erwähnt, eine einzelne natürliche oder eine einzelne juristische Person ist, 4.jede Apotheke, die nicht gemäß den geltenden Vorschriften in Bezug auf Übertragungen von Apotheken übertragen worden ist, 5. jede Apotheke, die an eine andere Adresse verlegt worden ist, ohne dass der Genehmigungsinhaber vorher eine entsprechende Genehmigung erhalten hat, 6.jede Apotheke, für die die Genehmigung nach Inkrafttreten des vorerwähnten Niederlassungsgesetzes vom 17. Dezember 1973 nie gewährt worden ist oder für die die Genehmigung ausgesetzt, für nichtig erklärt, oder entzogen wurde oder verfallen ist. § 3 - Bei Übertragung einer der Öffentlichkeit rechtmäßig zugänglichen Apotheke - die Genehmigung zur Weiterführung einbegriffen - muss ebenfalls ein Registrierungsverfahren befolgt werden, damit die personengebundene Genehmigung, die vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, gewährt wird, der Situation einer einzelnen natürlichen oder einer einzelnen juristischen Person angepasst wird.
Der König legt das Verfahren und die Modalitäten in Bezug auf diese Registrierung sowie die geschuldeten Beiträge oder Gebühren fest. Die aus diesen Beiträgen oder Gebühren stammenden Beträge sind für die Finanzierung der Aufträge, die für die betreffenden Verwaltungsdienste aus den Artikeln 6 bis 21 hervorgehen, bestimmt.
Art. 19 - Die in Artikel 18 § 3 erwähnten Beiträge oder Gebühren werden jährlich auf der Grundlage des Indexes des Monats September an die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes des Königreichs angepasst.
Der Anfangsindex ist der Index des Monats September vor der Veröffentlichung des Königlichen Erlasses zur Festlegung des Betrags der Gebühr oder des Beitrags im Belgischen Staatsblatt.
Für die vor dem Datum des Inkrafttretens des Programmgesetzes vom 22.
Dezember 2008 festgelegten Gebühren oder Beiträge ist der Anfangsindex der Index des Monats September vor der Veröffentlichung ihrer letzten Festlegung vor diesem Datum im Belgischen Staatsblatt.
Die indexierten Beträge werden im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht und sind anwendbar auf die fälligen Beiträge und Gebühren ab dem 1. Januar des Jahres nach dem Jahr der Durchführung der Anpassung.
Art. 20 - Ärzte oder Fachkräfte der Zahnheilkunde, die ermächtigt sind, ein Depot zu führen, decken sich entweder in einer der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheke oder in einer Krankenhausapotheke mit Arzneimitteln und implantierbaren medizinischen Geräten ein. Sie dürfen diese Arzneimittel und implantierbaren medizinischen Geräte nur im Rahmen einer medizinischen Handlung abgeben.
Im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 8 schließen die in Absatz 1 erwähnten Ärzte ein Abkommen mit dem Inhaber einer der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheke oder einer Krankenhausapotheke ab.
Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes wird das Depot einer der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Apotheke gleichgesetzt. Wird das in Absatz 2 erwähnte Abkommen mit dem Inhaber einer Krankenhausapotheke abgeschlossen, wird das Depot für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ebenfalls einer Krankenhausapotheke gleichgesetzt.
Trägt der in Absatz 3 erwähnte Inhaber nicht selbst die Verantwortung für die Apotheke, bestimmt er einen Apotheker-Inhaber, der die Verantwortung für die Apotheke übernimmt.
Inhaber, die die Verantwortung für eine Apotheke tragen, sind mit den im Rahmen des in Artikel 8 Absatz 6 erwähnten Registrierungsverfahrens erforderlichen administrativen Formalitäten beauftragt.
Der König kann die Modalitäten und die Bedingungen für die Aufstockung, Verwaltung und Kontrolle dieser Depots festlegen, die von der Arztpraxis oder von anderen Räumen, in denen der Arzt Patienten empfängt, untersucht, berät oder behandelt, getrennt sind.
Der König legt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Artikels fest. An diesem Datum wird Artikel 4 § 4 des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe aufgehoben.
Art. 21 - Der König kann nach Stellungnahme der repräsentativsten Berufsorganisationen der Apotheker durch einen im Ministerrat beratenen Erlass im Interesse der Volksgesundheit dafür sorgen, dass andere Produkte als Arzneimittel, die in Apotheken verkauft werden und das Vertrauen der Kundschaft genießen, bestimmten Qualitätskriterien genügen.
Art. 22 - Die gleichzeitige Ausübung der Heilkunde und der Arzneikunde ist auch Inhabern von Diplomen, die das Recht zur Ausübung eines jeden dieser Berufe verleihen, verboten.
Art. 23 - § 1 - Der König kann gemäß den Bestimmungen von Artikel 141 die Bedingungen festlegen, unter denen Ärzte auf ihre Verantwortung und unter ihrer Aufsicht Personen, die einen Heilhilfsberuf ausüben, die Verrichtung bestimmter Handlungen anvertrauen können, die der Diagnose vorangehen oder sich auf die Anwendung der Behandlung oder die Ausführung von Maßnahmen der Präventivmedizin beziehen.
Der König kann ebenfalls gemäß dem in Artikel 141 vorgesehenen Verfahren die Bedingungen festlegen, unter denen die im vorhergehenden Absatz erwähnten Handlungen Personen anvertraut werden können, die zur Ausübung der Krankenpflege befugt sind.
Die Liste der in den vorhergehenden Absätzen erwähnten Handlungen, die Modalitäten ihrer Verrichtung sowie die erforderlichen Qualifikationsbedingungen werden vom König gemäß den Bestimmungen von Artikel 141 festgelegt.
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass nach Stellungnahme der Königlichen Akademien für Medizin und nach Stellungnahme - eines jeden für das, was ihn betrifft, - des Föderalen Rates für Hebammen, des Föderalen Rates für Krankenpflege, des Föderalen Rates der Heilgymnastik und des Nationalen Rates der Heilhilfsberufe die Liste der zum täglichen Leben gehörenden Handlungen festlegen, die nicht unter die Ausübung der Heilkunst, der Krankenpflege, der Heilgymnastik oder eines Heilhilfsberufs fallen. Er kann außerdem die Bedingungen festlegen, denen diese Handlungen entsprechen müssen, um als solche betrachtet zu werden. § 2 - Inhaber des gesetzlichen Diploms eines Apothekers oder eines Lizenziaten der chemischen Wissenschaft sind befugt, Analysen im Bereich der klinischen Biologie durchzuführen, die der König gemäß den Bestimmungen von Artikel 140 bestimmt und deren Durchführungsmodalitäten Er unter den gleichen Bedingungen festlegt.
Außer in den Ausnahmefällen, die der König gemäß den Bestimmungen von Artikel 140 bestimmt, ist es den Apothekern untersagt, gleichzeitig Inhaber einer der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheke zu sein und Analysen im Bereich der klinischen Biologie durchzuführen.
Der König kann gemäß den Bestimmungen von Artikel 141 Absatz 2 die Bedingungen festlegen, unter denen Apotheker und Lizenziaten der chemischen Wissenschaft, die zur Durchführung von Analysen im Bereich der klinischen Biologie befugt sind, auf ihre Verantwortung und unter ihrer Aufsicht Personen, die einen Heilhilfsberuf ausüben, die Verrichtung bestimmter Handlungen im Bereich der klinischen Biologie anvertrauen können.
Die Liste dieser Handlungen, die Modalitäten ihrer Verrichtung sowie die Qualifikationsbedingungen, die Angehörige eines Heilhilfsberufs erfüllen müssen, werden vom König gemäß den Bestimmungen von Artikel 141 Absatz 2 festgelegt.
Art. 24 - Der König kann gemäß den Bestimmungen von Artikel 141 Absatz 2 die Bedingungen festlegen, unter denen die Apotheker auf ihre Verantwortung und unter ihrer Aufsicht Hilfskräften die Verrichtung bestimmter Handlungen mit Bezug auf die Arzneikunde anvertrauen können.
Die Liste dieser Handlungen, die Modalitäten ihrer Verrichtung sowie die von den Hilfskräften zu erfüllenden Qualifikationsbedingungen werden vom König gemäß den Bestimmungen von Artikel 141 Absatz 2 festgelegt.
Art. 25 - § 1 - Die Fachkräfte eines Gesundheitspflegeberufs dürfen ihren Beruf nur dann ausüben: 1. wenn sie ihr Diplom von der Generaldirektion Gesundheitsberufe, Medizinische Überwachung und Wohlbefinden bei der Arbeit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt haben beglaubigen lassen, 2.und, gegebenenfalls, wenn ihnen ihre Eintragung in die Liste der für ihren Beruf zuständigen Kammer gewährt worden ist. § 2 - Der König legt das Datum fest, an dem § 1 für jeden der Gesundheitspflegeberufe wirksam wird. § 3 - Für die in Artikel 63 erwähnten Berufsfachkräfte ist § 1 ab dem 1. Juli 2015 anwendbar.Bis zum 30. Juni 2015 dürfen diese Berufsfachkräfte ihre Kunst nur ausüben, wenn sie ihren Befähigungsnachweis vorher von der in Artikel 118 vorgesehenen medizinischen Kommission, die aufgrund des von ihnen vorgesehenen Niederlassungsortes zuständig ist, haben beglaubigen lassen und gegebenenfalls ihre Eintragung in das Verzeichnis der für ihren Beruf zuständigen Kammer erhalten haben.
Die Beglaubigung wird gegen Zahlung eines Beitrags erteilt. Der König legt die Beträge und die Modalitäten für die Zahlung dieses Beitrags fest.
Auf Antrag des Betreffenden kann die Kommission das Dokument beglaubigen, mit dem die Lehranstalt oder der zentrale Prüfungsausschuss bescheinigt, dass der Antragsteller die Abschlussprüfung bestanden hat, die den Anspruch auf das erforderliche Diplom begründet.
Art. 26 - Für die Anwendung der Artikel 27, 28 und 29 versteht man unter: 1. tiefer Nacht: den Zeitraum von dreiundzwanzig bis acht Uhr, 2.normalen Praxisöffnungszeiten: den Zeitraum von montags bis freitags von acht Uhr bis achtzehn Uhr, außer an gesetzlichen Feiertagen, 3. Bereitschaftsdienstzeitraum: den Zeitraum außerhalb der normalen Praxisöffnungszeiten, 4.Fortführung der medizinischen Pflege: die weitere Behandlung der Patienten durch die behandelnde Berufsfachkraft im Gesundheitswesen oder durch eine andere Berufsfachkraft im Gesundheitswesen, wenn die behandelnde Berufsfachkraft im Gesundheitswesen ihre Praxiszeit unterbricht, 5. ärztlichem Bereitschaftsdienst: die regelmäßige und normale Leistung der Gesundheitspflege zugunsten der Bevölkerung während des Bereitschaftsdienstzeitraums, 6.täglicher Schließung: die Schließung der Praxis einer Berufsfachkraft im Gesundheitswesen außerhalb der normalen Praxisöffnungszeiten.
Art. 27 - § 1 - Die in den Artikeln 3 § 1, 4, 43, 45 und 63 erwähnten Fachkräfte dürfen eine begonnene Behandlung nicht wissentlich und ohne rechtmäßigen Grund ihrerseits unterbrechen, wenn sie nicht vorher alle Vorkehrungen getroffen haben, um die Fortführung der medizinischen Pflege zu gewährleisten.
Die zuständige medizinische Kommission sorgt für die Einhaltung von Absatz 1 durch die in den Artikeln 3 § 1, 4, 43, 45 und 63 erwähnten Fachkräfte.
Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König die Liste der im vorliegenden Artikel erwähnten Berufe ausweiten oder ergänzen. § 2 - Die Fortführung der medizinischen Pflege wird von einer anderen Fachkraft, die über dieselbe besondere Berufsbezeichnung verfügt, gewährleistet.
Was die in Artikel 3 § 1 erwähnten Fachkräfte betrifft, kann die Fortführung der medizinischen Pflege, mit Ausnahme der Palliativpflege und der Schmerzbehandlung, während der tiefen Nacht unter den vom König festgelegten Bedingungen dem Inhaber einer anderen besonderen Berufsbezeichnung, die den Inhabern des Diploms eines Doktors der Medizin vorbehalten ist, anvertraut werden. § 3 - Ein Apotheker darf seine Apotheke nicht wissentlich und ohne rechtmäßigen Grund seinerseits zeitweilig oder definitiv schließen, wenn er nicht vorher alle Vorkehrungen getroffen hat, um die Fortführung der Abgabe von Arzneimitteln, die in laufenden Verschreibungen verordnet sind, zu gewährleisten.
Die zuständige medizinische Kommission sorgt für die Einhaltung von Absatz 1. § 4 - Bei Abbruch der laufenden Behandlung eines Patienten aufgrund einer täglichen Schließung kann die Fortführung der medizinischen Pflege im Rahmen des ärztlichen Bereitschaftsdienstes erfolgen, sofern die Fachkraft der Gesundheitspflege nach den gemäß Artikel 28 festgelegten Modalitäten am ärztlichen Bereitschaftsdienst teilnimmt.
Art. 28 - § 1 - Der König bestimmt die näheren Regeln, durch die der ärztliche Bereitschaftsdienst gewährleistet wird.
Der König kann den repräsentativen Berufsorganisationen der in den Artikeln 3 § 1, 4, 6 bis 21, 43, 45 und 63 erwähnten Fachkräfte und zu diesem Zweck geschaffenen Vereinigungen oder Arbeitgebern der in den Artikeln 3 § 1, 4, 6 bis 21, 43, 45 und 63 erwähnten Fachkräfte, wenn sie die Zulassung dazu haben, die von Ihm festgelegten Aufträge im Zusammenhang mit der lokalen Organisation des ärztlichen Bereitschaftsdienstes, der Vertretung der betreffenden Berufsangehörigen und der Zusammenarbeit mit den anderen Fachkräften der Gesundheitspflege anvertrauen.
Die Bedingungen und das Verfahren für den Erhalt der Zulassung werden vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, festgelegt.
Keine in den Artikeln 3 § 1, 4, 6 bis 21, 43, 45 und 63 erwähnte und den auferlegten Bedingungen genügende Fachkraft darf von diesem ärztlichen Bereitschaftsdienst ausgeschlossen werden, sofern sie der Geschäftsordnung zustimmt und die Berufspflichten beachtet.
Wenn ein Bereitschaftsdienst für die der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheken eingeführt worden ist, nehmen alle in der Aufstellung des Bereitschaftsdienstes erwähnten, der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheken nach den vom König festgelegten Modalitäten daran teil.
Die in Absatz 2 erwähnten Organisationen, Vereinigungen oder Arbeitgeber teilen der zuständigen medizinischen Kommission die von ihnen festgelegte Aufstellung des Bereitschaftsdienstes sowie jegliche eventuell daran vorgenommenen Änderungen und eine Geschäftsordnung mit.
Der König legt die Modalitäten für die Registrierung der Anrufe während des Zeitraums des Bereitschaftsdienstes fest. § 2 - Die medizinische Kommission bestimmt die Bedürfnisse in Sachen lokale Organisation des Bereitschaftsdienstes. Sie überwacht die Arbeitsweise des von den in § 1 erwähnten Organisationen, Vereinigungen oder Arbeitgebern organisierten lokalen Bereitschaftsdienstes und ist ermächtigt, die in § 1 erwähnten Geschäftsordnungen zu billigen und über Streitsachen mit Bezug auf die lokale Organisation des ärztlichen Bereitschaftsdienstes zu entscheiden.
Wenn in einem auf die betreffenden Fachkräfte der Gesundheitspflege anwendbaren Kodex der Berufspflichten Regeln mit Bezug auf den ärztlichen Bereitschaftsdienst festgelegt sind, beruft sich die Kommission bei der Erfüllung der in Absatz 1 erwähnten Aufträge darauf.
Wenn ärztliche Bereitschaftsdienste fehlen oder nicht ausreichen, bittet die medizinische Kommission aus eigener Initiative oder auf Antrag des Provinzgouverneurs die in § 1 erwähnten Organisationen, Vereinigungen oder Arbeitgeber oder die betreffenden Fachkräfte um ihre Mitwirkung im Hinblick auf die Organisation oder Ergänzung des lokalen ärztlichen Bereitschaftsdienstes. § 3 - Wenn die Arbeitsweise der Bereitschaftsdienste nach Ablauf der Frist, die in dem in § 2 Absatz 3 erwähnten Antrag festgelegt ist, nicht zufriedenstellend ist, trifft der Inspektor für Hygiene oder gegebenenfalls der Apotheken-Inspektor selbst alle Maßnahmen im Hinblick auf die Organisation oder Ergänzung des lokalen ärztlichen Bereitschaftsdienstes entsprechend den Bedürfnissen, die eventuell von der medizinischen Kommission, deren Vorsitz in diesem Fall der Provinzgouverneur führt, bestimmt worden sind. In diesem Rahmen kann der Hygieneinspektor oder gegebenenfalls der mit der Kontrolle beauftragte Beamte der Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte die Beteiligung der in § 1 erwähnten Organisationen, Vereinigungen oder Arbeitgeber oder aber der von ihm bestimmten betreffenden Fachkräfte im Hinblick auf die Organisation oder Ergänzung des lokalen ärztlichen Bereitschaftsdienstes anfordern.
Art. 29 - § 1 - Beim Föderalen Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt wird ein einheitliches Rufsystem des ärztlichen Bereitschaftsdienstes eingerichtet, das es der Bevölkerung ermöglicht, die in Artikel 28 erwähnten ärztlichen Bereitschaftsdienste zu erreichen. Der König legt die Arbeitsweise dieses Rufsystems sowie die Mindestqualitätsnormen, die Anrufmodalitäten und die Nummer für die Telefonanrufe fest.
Eine Berufsorganisation, eine Vereinigung oder ein Arbeitgeber, wie erwähnt in Artikel 28 § 1 Absatz 2, kann sich dem einheitlichen Rufsystem des ärztlichen Bereitschaftsdienstes anschließen. § 2 - Die in Artikel 28 § 1 Absatz 2 erwähnten Berufsorganisationen, Vereinigungen oder Arbeitgeber, die sich dem einheitlichen Rufsystem des ärztlichen Bereitschaftsdienstes anschließen, überlassen es diesem Rufsystem die Antworten zu wählen, die die Angestellten des Rufsystems auf die Anfragen der Patienten, die das Rufsystem in Anspruch nehmen, geben.
Die Angestellten des einheitlichen Rufsystems beurteilen die Anfragen der Patienten, die das einheitliche Rufsystem in Anspruch nehmen, und geben ihnen darauf die passendsten medizinischen Antworten, die den Protokollen des ärztlichen Bereitschaftsdienstes entsprechen, die vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, validiert sind.
Der König kann ein Organ einrichten oder ein bestehendes Organ bestimmen, um die in Absatz 2 erwähnten Protokolle vorzustellen. § 3 - Der König legt unter Einhaltung des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über das Privatleben und nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens die Modalitäten für die Registrierung der Anrufe fest.
Diese Modalitäten betreffen insbesondere die Art der zu registrierenden Anrufdaten und ihre Strukturierung und ermöglichen die Beurteilung des Rufsystems, sowohl was die Einhaltung der Mindestqualitätsnormen als auch die Organisation einer internen Qualitätskontrolle betrifft. § 4 - Der König legt pro Beruf das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Artikels fest.
Art. 30 - Es ist verboten, die regelmäßige und normale Ausübung der Heilkunde oder Arzneikunde durch eine Person, die die erforderlichen Bedingungen erfüllt, durch Tätlichkeiten oder Gewalt zu verhindern oder zu behindern.
Art. 31 - Den in den Artikeln 3, 4 und 6 erwähnten Fachkräften dürfen bei der Wahl der Mittel, die im Hinblick auf die Erstellung der Diagnose, die Festlegung und Durchführung der Behandlung oder die Anfertigung magistraler Präparate einzusetzen sind, keine Einschränkungen durch Verordnungen auferlegt werden.
Für Akutbehandlungen mit Antibiotika und Antimykotika oder wenn der Preis des verschriebenen Fertigarzneimittels über der Summe des Eigenanteils und der Beteiligung der Krankenkasse liegt, wenn diese in Anwendung von Artikel 37 § 3/2 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Juli 1994 über die Krankenversicherung aus festen Beträgen bestehen, kann der Apotheker ein verschriebenes Fertigarzneimittel, das in einer der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheke abgegeben wird, durch ein anderes Arzneimittel mit demselben Wirkstoff oder derselben Kombination von Wirkstoffen, derselben Dosierung, derselben Verabreichungsform und derselben Verabreichungshäufigkeit ersetzen, unter der Bedingung, dass der Preis vorteilhafter ist und der Verschreiber keinen therapeutischen Einwand dagegen erhoben hat. Die Gründe für den therapeutischen Einwand müssen in der Patientenakte angegeben werden.
Wenn die Verschreibung Spezifikationen mit Bezug auf die Verabreichungsform enthält, ist die im vorhergehenden Absatz erwähnte Substitution auf die Arzneimittel begrenzt, die diesen Spezifikationen entsprechen.
Wenn in der Verschreibung eine Allergie auf einen Arzneiträger - das heißt jeden anderen Bestandteil eines Arzneimittels außer dem Wirkstoff und dem Verpackungsmaterial - mit bekannter Wirkung gemäß den von der Europäischen Kommission veröffentlichten ausführlichen Leitlinien vermerkt ist, darf der Apotheker das Arzneimittel nicht ersetzen.
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass nach Stellungnahme der Kommission für Humanarzneimittel und der Nationalen Kommission Ärzte-Krankenkassen die Substitution für ganz oder teilweise anwendbar erklären auf andere therapeutische Klassen von Arzneimitteln und eventuell nähere Regeln damit verbinden. Der König legt die Verfahrensregeln fest.
Missbräuche der Freiheit, die diese Fachkräfte gemäß Absatz 1 genießen, werden von den Räten der Kammer, von der sie abhängen, bestraft.
In Abweichung von Absatz 1 kann das Verschreiben bestimmter Arzneimittel bestimmten Gruppen von Inhabern besonderer Berufsbezeichnungen im Sinne von Artikel 85 vorbehalten werden, unabhängig davon, ob sie bestimmten medizinischen Diensten, anerkannt aufgrund des am 10. Juli 2008 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen, angehören oder nicht.
Der König bestimmt die Fälle und die Bedingungen, unter denen der vorliegende Absatz zur Anwendung kommt.
Art. 32 - Sind in den Abkommen, die in den Artikeln 3 § 1, 4, 6 und 63 erwähnte Fachkräfte schließen, Klauseln enthalten, die die in Artikel 31 vorgesehene Wahlfreiheit beeinträchtigen, gelten diese Klauseln als ungeschrieben.
Art. 33 - § 1 - Jede in den Artikeln 3 § 1, 4, 6 und 63 erwähnte Fachkraft ist verpflichtet, einer anderen behandelnden Fachkraft, die der Patient für die Fortsetzung oder Ergänzung der Diagnose oder der Behandlung angegeben hat, auf Antrag oder mit dem Einverständnis des Patienten alle zweckdienlichen und erforderlichen Informationen medizinischer oder pharmazeutischer Art über den Patienten mitzuteilen.
Die Räte der für die in den Artikeln 3 § 1 und 6 erwähnten Fachkräfte zuständigen Kammern sorgen für die Einhaltung der Bestimmung von Absatz 1 und die zuständige medizinische Kommission sorgt dafür, dass die in den Artikeln 4 und 63 erwähnten Fachkräfte die Bestimmung von Absatz 1 einhalten. § 2 - Jede in Artikel 43 erwähnte Fachkraft ist verpflichtet, einer anderen behandelnden Fachkraft, die der Patient für die Fortsetzung oder Ergänzung einer in Artikel 43 § 4 erwähnten Handlung angegeben hat, auf Antrag oder mit dem Einverständnis des Patienten alle zweckdienlichen und erforderlichen Informationen medizinischer Art über den Patienten mitzuteilen.
Die zuständige medizinische Kommission sorgt dafür, dass die in Artikel 43 erwähnten Fachkräfte die Bestimmung von § 1 einhalten.
Art. 34 - § 1 - Im Rahmen der Organisation oder Anerkennung durch die öffentlichen Behörden einer Tätigkeit in Zusammenhang mit der Heilkunst unter dem Aspekt der Vorbeugung kann der König vorsehen, dass die für diese Tätigkeit verantwortliche Fachkraft der Heilkunst verpflichtet ist, der behandelnden Fachkraft, die die konsultierende Person ausdrücklich zu diesem Zweck angibt, die Ergebnisse der Untersuchungen, denen sie unterzogen worden ist, zu übermitteln.
Der König kann ferner vorsehen, dass die Fachkraft der Heilkunst, die verantwortlich ist für eine in Absatz 1 erwähnte Tätigkeit, verpflichtet ist, der Fachkraft, die verantwortlich ist für eine andere Tätigkeit in Zusammenhang mit der Heilkunst unter dem Aspekt der Vorbeugung, mit dem Einverständnis der betreffenden Person deren medizinische Akte mitzuteilen, außer wenn diese andere Tätigkeit die ärztliche Inspektion der Arbeitnehmer betrifft.
Bei Nichteinhaltung der in Ausführung der zwei vorhergehenden Absätze auferlegten Verpflichtung können die Anerkennung der darin erwähnten Tätigkeit und die eventuell mit dieser Anerkennung einhergehenden finanziellen Vorteile abgelehnt oder wiedereingezogen werden.
Der König legt aufgrund der Stellungnahme des nationalen Rates der betreffenden Kammer die Modalitäten der in Absatz 1 des vorliegenden Paragraphen erwähnten Übermittlung der Untersuchungsergebnisse beziehungsweise der in Absatz 2 erwähnten Mitteilung der medizinischen Akte fest. § 2 - Unbeschadet des Paragraphen 1 Absatz 3 sorgen die Räte der für diese Fachkräfte zuständigen Kammer für die Einhaltung der aufgrund von § 1 festgelegten Bestimmungen und die zuständige medizinische Kommission sorgt dafür, dass die in den Artikeln 4 und 63 erwähnten Fachkräfte die aufgrund von § 1 ergangenen Bestimmungen einhalten.
Art. 35 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 38 § 2 haben die in den Artikeln 3 § 1, 4, 6 und 63 erwähnten Fachkräfte unter Einhaltung der Regeln der Berufspflichten Anspruch auf Honorare oder Pauschalentgelte für die von ihnen erbrachten Leistungen.
Unbeschadet der Anwendung der Sätze, die eventuell durch das oder aufgrund des Gesetzes festgelegt sind oder in Statuten oder Abkommen, denen die Fachkräfte beigetreten sind, vorgesehen sind, legen diese vorbehaltlich der Zuständigkeit, die der Kammer, von der sie abhängen, oder den Gerichten im Falle einer Anfechtung zukommt, die Höhe dieser Honorare frei fest.
Wenn die zuständige nationale paritätische Kommission, die durch den Königlichen Erlass Nr. 47 vom 24. Oktober 1967 zur Einführung einer nationalen paritätischen Kommission für Ärzte und Krankenhäuser und zur Festlegung des Statuts der nationalen paritätischen Kommissionen für andere Fachkräfte der Heilkunst oder andere Kategorien von Einrichtungen und der regionalen paritätischen Kommissionen vorgesehen ist, allgemeine Kriterien festgelegt und der König diese aufgrund von Artikel 8 dieses Erlasses für verbindlich erklärt hat, müssen die oben erwähnten Statuten und Abkommen diesen entsprechen.
Art. 36 - Jegliche im Voraus getroffene Vereinbarung, durch die das Honorar an die Wirksamkeit der Behandlung gekoppelt wird, ist verboten.
Art. 37 - Wenn eine in den Artikeln 3 § 1, 4, 6 oder 63 erwähnte Fachkraft für die Ausübung ihres Berufs Personal, Räumlichkeiten und Material benutzt, die nicht als Ganzes Gegenstand einer anders begründeten Bezahlung sind beziehungsweise gewesen sind und ihr von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, werden die Bedingungen für deren Benutzung unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 38 § 2 in einem Statut oder einem ausdrücklichen Abkommen zwischen der Fachkraft und der Drittperson festgelegt.
Wenn die zuständige nationale paritätische Kommission, die durch den Königlichen Erlass Nr. 47 vom 24. Oktober 1967 zur Einführung einer nationalen paritätischen Kommission für Ärzte und Krankenhäuser und zur Festlegung des Statuts der nationalen paritätischen Kommissionen für andere Fachkräfte der Heilkunst oder andere Kategorien von Einrichtungen und der regionalen paritätischen Kommissionen vorgesehen ist, allgemeine Kriterien festgelegt und der König diese aufgrund von Artikel 8 dieses Erlasses für verbindlich erklärt hat, muss das im vorhergehenden Absatz erwähnte Statut oder Abkommen diesen entsprechen.
Art. 38 - § 1 - Unter Fachkräften eines selben Zweigs der Heilkunst ist jegliche Teilung von Honoraren unter welcher Form auch immer verboten, außer wenn diese Teilung im Rahmen der Organisation der medizinischen Versorgung durch eine Gruppe von Fachkräften erfolgt oder wenn mehrere Apotheker-Inhaber für eine Apotheke verantwortlich sind oder wenn eine Apotheke von einer juristischen Person betrieben wird. § 2 - Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 35 und 37 ist jegliches Abkommen gleich welcher Art, das entweder zwischen den in den Artikeln 3 § 1, 4, 6, 43 und 63 erwähnten Fachkräften oder zwischen diesen Fachkräften und Drittpersonen, insbesondere Herstellern von Arzneimitteln oder Lieferanten von medizinischen Apparaten oder Prothesen, geschlossen wird, verboten, wenn dieses Abkommen sich auf ihren Beruf bezieht und darauf abzielt, dem einen oder dem anderen einen mittelbaren oder unmittelbaren Gewinn oder Vorteil zu verschaffen.
Im Rahmen ihres Berufs ist es den in Absatz 1 erwähnten Fachkräften untersagt, von anderen Fachkräften oder von Dritten angebotene oder gewährte Prämien, Vorteile, Einladungen oder Gastfreundschaften direkt oder indirekt zu erbitten oder anzunehmen.
Art. 39 - Es ist jeder in den Artikeln 3 § 1, 4, 6, 43 oder 63 erwähnten Fachkraft verboten, einem Dritten auf irgendeine Weise ihre Mitwirkung zu gewähren oder für ihn den Strohmann abzugeben, um ihn den Strafen zu entziehen, mit denen die illegale Ausübung der Heilkunde oder der Arzneikunde geahndet wird.
Art. 40 - Ärzte und Fachkräfte der Zahnheilkunde, die feststellen, dass Arzneimittel, die der Apotheker ihren Kranken abgeliefert hat, schlecht zubereitet sind, dem Rezept nicht entsprechen oder verdorben sind, stempeln sie ab und bitten die Kranken, sie nur denjenigen auszuhändigen, die sie im Namen der medizinischen Kommission ihres Gebietes abholen kommen.
Sie bringen dem Sekretär der Kommission diesen Tatbestand so schnell wie möglich zur Kenntnis, damit er diese Arzneimittel abholen lassen und der Kommission übergeben kann, die die Angelegenheit untersuchen und nach der Schwere des Falls handeln wird.
Art. 41 - Die Anwendung am Menschen von menschlichem Körpermaterial, erwähnt im Gesetz vom 19. Dezember 2008 über die Gewinnung und Verwendung menschlichen Körpermaterials im Hinblick auf medizinische Anwendungen beim Menschen oder zu wissenschaftlichen Forschungszwecken, sowie von industriell hergestellten Produkten im Rahmen von Gentherapien, somatischen Zelltherapien und Gewebezüchtungen wird ausschließlich von einer in Artikel 3 erwähnten Fachkraft vorgenommen, und zwar in einem zugelassenen Krankenhaus, das unter den Anwendungsbereich des koordinierten Gesetzes vom 10. Juli 2008 über die Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichten fällt, oder in einem vom Ministerium der Landesverteidigung des belgischen Staates betriebenen Krankenhaus.
Die in Absatz 1 erwähnte Fachkraft muss von den im vorgenannten Gesetz erwähnten Zwischenstrukturen, Produktionseinrichtungen und Dritten, die eine oder mehrere Handlungen mit dem erwähnten menschlichen Körpermaterial oder mit dem menschlichen Körpermaterial, mit dem die erwähnten Produkte hergestellt wurden, verrichtet haben, sowie von der Einrichtung oder von der Person, die das Produkt hergestellt hat, vollkommen unabhängig sein.
Art. 42 - Jede Verschreibung: 1. gibt die Anweisung für den Gebrauch des Arzneimittels so gut wie möglich an, 2.wird vom Arzt, von der Fachkraft der Zahnheilkunde oder von jeder anderen Person, die durch oder aufgrund des vorliegenden koordinierten Gesetzes Arzneimittel verschreiben darf, auf Papier oder elektronisch anhand eines vom Geschäftsführenden Ausschuss der eHealth-Plattform erstellten und vom Sektoriellen Ausschuss der sozialen Sicherheit und der Gesundheit gebilligten Verfahrens datiert, 3. wird vom Arzt, von der Fachkraft der Zahnheilkunde oder von jeder anderen Person, die durch oder aufgrund des vorliegenden koordinierten Gesetzes Arzneimittel verschreiben darf, unterschrieben oder die Identität des Arztes, der Fachkraft für Zahnheilkunde oder jeder anderen Person, die durch oder aufgrund des vorliegenden koordinierten Gesetzes Arzneimittel verschreiben darf, wird anhand eines vom Geschäftsführenden Ausschuss der eHealth-Plattform erstellten und vom Sektoriellen Ausschuss der sozialen Sicherheit und der Gesundheit gebilligten Verfahrens authentifiziert. Der König kann die Anwendung der in Absatz 1 Nr. 2 und 3 erwähnten Verfahren auf andere Kategorien von Verschreibungen als Arzneimittelverschreibungen ausdehnen.
Wird eine elektronische Signatur benutzt, muss es sich um eine fortgeschrittene elektronische Signatur handeln, die auf der Grundlage eines qualifizierten Zertifikats erstellt und durch ein sicheres Mittel angefertigt wird.
Der König kann den Inhalt und die Modalitäten der Verschreibung näher bestimmen. Er legt außerdem die zusätzlichen Bedingungen fest, denen die Verschreibungen im ambulanten und außerklinischen Bereich genügen müssen. Das Unterzeichnen einer Verschreibung darf nicht übertragen werden. Der König kann auch den Inhalt und die Modalitäten der Verschreibung im Hinblick auf die Anerkennung in Belgien von Verschreibungen, die von in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Verschreibern ausgestellt werden, sowie im Hinblick auf die Anerkennung in einem anderen Mitgliedstaat von Verschreibungen, die von in Belgien ansässigen Verschreibern ausgestellt werden, festlegen.
Wenn ein Arzt oder eine Fachkraft der Zahnheilkunde bei einem toxischen Arzneimittel eine höhere Dosis verordnet als diejenige, die in den einschlägigen Vorschriften vorgesehen ist, wiederholt er diese Dosis in Buchstaben und bestätigt sie durch eine weitere Unterschrift.
Der König kann für die Verschreibung von Arzneimitteln, die Schlaf- oder Betäubungsmittel enthalten, sowie von psychotropen Stoffen, die eine Abhängigkeit bewirken können, die Benutzung besonderer Rezeptblocks auferlegen, deren Muster Er bestimmt; Er legt die Liste dieser Stoffe fest. Der König kann für die Abgabe dieser besonderen Rezeptblocks die Einnahme einer Gebühr vorsehen.
KAPITEL 3 - Ausübung der Heilgymnastik Art. 43 - § 1 - In Abweichung von Artikel 3 und ohne den in diesem Artikel erwähnten Begriff der Heilkunde einzuschränken, darf niemand die Heilgymnastik ausüben, wenn er nicht Inhaber einer Zulassung ist, die der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, ausgestellt hat.
Inhaber der in Absatz 1 erwähnten Zulassung, die die in Artikel 92 § 1 Nr. 4 erwähnten Kriterien erfüllen, können für die in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c) des Gesetzes vom 14. Juli 1994 über die Krankenversicherung erwähnten Leistungen die Beteiligung der Gesundheitspflegepflichtversicherung erhalten. § 2 - Der König kann die Bedingungen und Regeln zur Erlangung, zur Beibehaltung und zum Entzug der in § 1 erwähnten Zulassung und der Beteiligung der Gesundheitspflegepflichtversicherung festlegen.
Diese Zulassung kann nur dem Inhaber eines Diploms der Heilgymnastik, das an einer Universität oder nichtuniversitären Hochschule im Rahmen einer Vollzeitausbildung von mindestens vier Jahren erworben wurde, ausgestellt werden. § 3 - Niemand darf die Berufsbezeichnung eines Heilgymnasten führen, wenn er nicht Inhaber der in § 1 erwähnten Zulassung ist. § 4 - Illegale Ausübung der Heilgymnastik liegt vor, wenn eine Person, ohne aufgrund von § 1 dazu ermächtigt zu sein, folgende Handlungen gewohnheitsmäßig verrichtet: 1. systematische Handlungen mit dem Ziel, Abhilfe zu schaffen bei Funktionsstörungen im Muskel- und Knochenbereich oder neurophysiologischer, respiratorischer, kardiovaskulärer und psychomotorischer Art, und zwar durch Anwendung einer oder mehrerer der folgenden Therapieformen: a) Bewegungstherapie, die darin besteht, den Patienten mit oder ohne physikalische Unterstützung zu medizinischen Zwecken Bewegungen ausüben zu lassen, b) Massagetherapie, die darin besteht, beim Patienten Massagetechniken zu medizinischen Zwecken anzuwenden, c) physikalische Therapien, die darin bestehen, den Patienten zu medizinischen Zwecken physikalischen nicht invasiven Reizen auszusetzen, wie zum Beispiel elektrischem Strom, elektromagnetischen Strahlen, Ultraschall, Wärme und Kälte oder Balneotherapie;2. Untersuchungen der Motorik des Patienten und Aufstellung einer Bilanz darüber mit dem Ziel, zur Erstellung einer Diagnose durch einen Arzt oder zur Einleitung einer Behandlung beizutragen, die aus in Nr. 1 erwähnten Handlungen besteht; 3. Planung und Ausarbeitung von Behandlungen, die aus in Nr.1 erwähnten Handlungen bestehen; 4. perinatale Heilgymnastik und Rückbildungsgymnastik. § 5 - Der König kann die unter § 4 genannten Handlungen näher bestimmen. § 6 - Die aufgrund von § 1 zugelassenen Personen dürfen die Heilgymnastik nur bei Patienten anwenden, die auf der Grundlage einer Verordnung an sie verwiesen werden, die von einer aufgrund von Artikel 3 § 1 Absatz 1 zur Ausübung der Heilkunde ermächtigten Person ausgestellt wurde, oder, was die Heilgymnastik im Fall einer temporomandibularen Dysfunktion betrifft, an sie verwiesen werden auf der Grundlage einer Verordnung, die von einer aufgrund von Artikel 4 zur Ausübung der Zahnheilkunde ermächtigten Person ausgestellt wurde.
Diese Verordnung muss schriftlich erfolgen, eventuell in elektronischer Form oder per Fax. Sie enthält die vom Arzt oder gegebenenfalls von der Fachkraft der Zahnheilkunde erstellte Diagnose oder erstellten Elemente der Diagnose, die Höchstanzahl der vom Heilgymnasten durchzuführenden Behandlungssitzungen und die eventuellen Gegenanzeigen für bestimmte Behandlungen. Sie kann auch die vom Arzt oder gegebenenfalls von der Fachkraft der Zahnheilkunde angefragten Leistungen enthalten.
Mit dem Einverständnis des verschreibenden Arztes oder gegebenenfalls der Fachkraft der Zahnheilkunde kann der Heilgymnast andere Leistungen als die verordneten Leistungen verrichten, oder davon absehen, verordnete Leistungen zu verrichten.
Auf Anfrage des verschreibenden Arztes oder gegebenenfalls der Fachkraft der Zahnheilkunde lässt der Heilgymnast ihm/ihr einen Bericht über die Durchführung der Behandlung und die erreichten Resultate zukommen.
Der König kann die Liste der Gründe und Situationen festlegen, aus/in denen die Personen, die aufgrund von § 1 zugelassen sind, von der in Absatz 1 erwähnten Bedingung abweichen können.
Art. 44 - § 1 - Beim Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, wird ein Föderaler Rat für Heilgymnastik eingesetzt. § 2 - Der Föderale Rat für Heilgymnastik hat die Aufgabe, dem Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, auf seinen Antrag hin oder aus eigener Initiative Stellungnahmen zu allen die Heilgymnastik betreffenden Fragen abzugeben. § 3 - Der Föderale Rat für Heilgymnastik kann auch den Regierungen der Gemeinschaften auf deren Antrag hin Stellungnahmen zu allen das Studium und die Ausbildung der Heilgymnasten betreffenden Fragen abgeben. § 4 - Der Föderale Rat für Heilgymnastik setzt sich zusammen aus: 1. vierzehn Mitgliedern, die Heilgymnasten sind, die Heilgymnastik ausüben und eine Berufserfahrung von mindestens zehn Jahren haben; mindestens vier dieser Mitglieder üben ihren Beruf seit mindestens zehn Jahren im Bereich des Universitäts- und nichtuniversitären Hochschulunterrichts für Heilgymnastik aus; 2. sechs Mitgliedern, die aufgrund von Artikel 3 § 1 zur Ausübung der Heilkunde ermächtigt sind und von denen drei Allgemeinmediziner sind und drei weitere verschiedene medizinische Fachgebiete vertreten, wobei einer von letzteren die physikalische Medizin praktiziert;3. zwei Beamten, die den Minister vertreten, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört. Die in Nr. 3 erwähnten Beamten nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil und sind für die Sekretariatsgeschäfte des Rates zuständig.
Jedem Mitglied des Rates wird ein Ersatzmitglied beigeordnet, das denselben Bedingungen entspricht. § 5 - Die ordentlichen Mitglieder und die Ersatzmitglieder des Rates werden für eine einmal erneuerbare Amtszeit von sechs Jahren vom König ernannt.
Die in § 4 Nr. 1 und 2 erwähnten Mitglieder werden aus Listen mit je zwei Kandidaten ernannt, die von den repräsentativen Berufsverbänden und -organisationen der betreffenden Personen vorgeschlagen werden. § 6 - Bei der erstmaligen Bildung des Föderalen Rates für Heilgymnastik können die Personen als Heilgymnasten angesehen werden, die vom Gesundheitspflegedienst des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung auf Vorschlag des bei diesem Institut arbeitenden Rates für die Zulassung von Heilgymnasten zugelassen sind. § 7 - Der König regelt die Organisation und die Arbeitsweise des Föderalen Rates für Heilgymnastik.
Der Rat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner ordentlichen Mitglieder anwesend oder durch ihr Ersatzmitglied vertreten sind. Reicht die Anzahl der anwesenden Mitglieder des Föderalen Rates für Heilgymnastik nicht aus, beruft der Vorsitzende eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung ein. Der Rat ist dann unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Der Rat entscheidet mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit wird der zur Abstimmung vorgelegte Punkt nicht angenommen.
Die Beschlüsse des Rates werden, was die in Artikel 143 § 1 erwähnten Stellungnahmen betrifft, mit Zweidrittelmehrheit der in § 4 Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Mitglieder gefasst, unter der Bedingung, dass dieser Mehrheit mindestens eines der in § 4 Absatz 1 Nr. 2 genannten Mitglieder angehört.
KAPITEL 4 - Ausübung der Krankenpflege Art. 45 - § 1 - Niemand darf die Krankenpflege, wie sie in Artikel 46 definiert ist, ausüben, ohne Inhaber des Diploms oder des Befähigungsnachweises eines graduierten Krankenpflegers beziehungsweise einer graduierten Krankenpflegerin, des Brevets oder des Befähigungsnachweises eines Krankenpflegers beziehungsweise einer Krankenpflegerin, des Brevets oder des Befähigungsnachweises eines Krankenhaushilfspflegers beziehungsweise einer Krankenhaushilfspflegerin zu sein und ferner die in Artikel 47 festgelegten Bedingungen zu erfüllen. § 2 - Inhaber der Berufsbezeichnung einer Hebamme, die ihr Diplom vor dem 1. Oktober 2018 erhalten haben, dürfen von Rechts wegen die Krankenpflege unter denselben Bedingungen ausüben wie Inhaber der Berufsbezeichnung eines graduierten Krankenpflegers.
Inhaber der Berufsbezeichnung einer Hebamme, die ihr Diplom nach dem 1. Oktober 2018 erhalten haben, dürfen von Rechts wegen die fachlichen Krankenpflegeleistungen sowie die zur Krankenpflege gehörenden ihnen anvertrauten medizinischen Handlungen im Bereich der Geburtshilfe, Fruchtbarkeitsbehandlung, Gynäkologie und Neonatalogie verrichten. § 3 - Die Diplome, Brevets oder gleichwertigen Befähigungsnachweise werden gemäß den vom König festgelegten Bestimmungen ausgestellt.
Art. 46 - § 1 - Unter Ausübung der Krankenpflege ist die Verrichtung folgender Tätigkeiten zu verstehen: 1. a) den Gesundheitszustand in psychischer, körperlicher und sozialer Hinsicht beobachten, erkennen und feststellen;b) definieren, welche pflegerischen Probleme sich stellen;c) mitwirken bei der Erstellung der Diagnose durch den Arzt und der Durchführung der verschriebenen Behandlung;d) den Patienten und seine Familie informieren und beraten;e) fortwährenden Beistand leisten und Handlungen im Hinblick auf die Erhaltung, die Besserung und die Wiederherstellung der Gesundheit von Personen und Gruppen - ob diese krank oder gesund sind -verrichten oder an deren Verrichtung mitwirken;f) Sterbenden beistehen und Personen beim Trauerprozess begleiten;2. die Verrichtung fachlicher Krankenpflegeleistungen, die eine ärztliche Verschreibung voraussetzen, und derjenigen, für die eine solche nicht erforderlich ist, Diese Leistungen können mit der Erstellung der Diagnose durch den Arzt, mit der Durchführung einer vom Arzt verschriebenen Behandlung oder mit Maßnahmen im Bereich der Präventivmedizin verbunden sein, 3.Handlungen, die gemäß Artikel 23 § 1 Absatz 2 und 3 von einem Arzt anvertraut werden können. § 2 - Die in § 1 Nr. 1, 2 und 3 erwähnten Krankenpflegeleistungen werden in einer pflegebezogenen Akte festgehalten. § 3 - Der König kann gemäß den Bestimmungen von Artikel 141 die Liste der in § 1 erwähnten Leistungen aufstellen sowie die Modalitäten ihrer Verrichtung und die erforderlichen Qualifikationsbedingungen festlegen.
Art. 47 - § 1 - Die in Artikel 45 erwähnten Fachkräfte dürfen die Krankenpflege nur ausüben, wenn sie ihre Befähigungsnachweise vorher von der in Artikel 118 vorgesehenen medizinischen Kommission, die aufgrund des von ihnen vorgesehenen Niederlassungsortes zuständig ist, haben beglaubigen lassen.
Anlässlich dieser Beglaubigung nimmt die Kommission die Registrierung des Betreffenden gemäß den vom König festgelegten Modalitäten vor, nachdem sie die Stellungnahme des Nationalen Rates für Krankenpflege eingeholt hat.
Die Beglaubigung wird gegen Zahlung einer Gebühr erteilt. Der König legt die Beträge und die Modalitäten für die Zahlung dieser Gebühr fest. § 2 - Auf Antrag des Betreffenden kann die Kommission das Dokument beglaubigen, mit dem die Direktion der Lehranstalt oder der zentrale Prüfungsausschuss bescheinigt, dass der Antragsteller die Abschlussprüfung bestanden hat, die den Anspruch auf das Diplom begründet. Diese Beglaubigung erlischt mit Ablauf des Monats nach demjenigen, in dem das Diplom beglaubigt worden ist, und spätestens mit Ablauf des sechsten Monats nach demjenigen, in dem die Beglaubigung erteilt worden ist.
Art. 48 - Niemand darf eine der in Artikel 45 § 1 erwähnten Berufsbezeichnungen führen, wenn er die in Artikel 45 § 1 festgelegten Bedingungen nicht erfüllt.
Wer die durch die Rechtsvorschriften eines fremden Landes geforderten Qualifikationsbedingungen erfüllt, darf höchstens eine der in Artikel 45 erwähnten Berufsbezeichnungen führen, und zwar mit der Genehmigung des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört und der mit der Ausführung der Erlasse zur Festlegung der erforderlichen Qualifikationsbedingungen beauftragt ist, oder eines von ihm beauftragten Beamten.
Art. 49 - Es ist jeder Fachkraft für Krankenpflege verboten, einem unbefugten Dritten auf irgendeine Weise ihre Mitwirkung oder ihren Beistand zu gewähren, um letzterem die Ausübung der Krankenpflege zu ermöglichen.
Art. 50 - Niemand darf Personen, die - auch als Freiwillige - von ihm beschäftigt werden, eine der in Artikel 45 § 1 erwähnten Berufsbezeichnungen zuerkennen, wenn diese Personen die in Artikel 45 § 1 festgelegten Bedingungen nicht erfüllen.
Art. 51 - Beim Föderalen Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt wird ein Föderaler Rat für Krankenpflege eingesetzt.
Art. 52 - Aufgabe des Föderalen Rates für Krankenpflege ist es, dem Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, auf dessen Antrag oder aus eigener Initiative Stellungnahmen abzugeben über alle Angelegenheiten in Bezug auf die Krankenpflege und insbesondere in Bezug auf die Ausübung der Krankenpflege und die erforderlichen Qualifikationen.
Der Föderale Rat für Krankenpflege kann ebenfalls dem Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, und den Behörden der Gemeinschaften, die für das Unterrichtswesen zuständig sind, auf deren Antrag oder aus eigener Initiative Stellungnahmen abgeben über alle Angelegenheiten in Bezug auf Studium und Ausbildung der in Artikel 45 erwähnten Personen.
Art. 53 - § 1 - Der Föderale Rat für Krankenpflege setzt sich zusammen aus: 1. a) zwölf Mitgliedern und ebenso vielen Ersatzmitgliedern, die die Krankenpflegefachkräfte, die nicht Inhaber einer besonderen Berufsbezeichnung oder einer besonderen Berufsqualifikation sind, vertreten, b) jeweils zwei Mitgliedern und ebenso vielen Ersatzmitgliedern, die jede Kategorie der Krankenpflegefachkräfte, die Inhaber einer besonderen Berufsbezeichnung oder einer besonderen Berufsqualifikation sind, vertreten, c) vier Mitgliedern und ebenso vielen Ersatzmitgliedern, die die Pflegehelfer vertreten, 2.sechs Mitgliedern und ebenso vielen Ersatzmitgliedern, die die Ärzte vertreten, 3. drei Beamten, die von den Behörden bestimmt werden, die aufgrund der Artikel 127 und 130 § 1 Absatz 1 der koordinierten Verfassung zuständig sind für das Unterrichtswesen, wenn diese Behörden vertreten werden wollen, 4.einem Beamten, der den Minister vertritt, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, und der die Sekretariatsgeschäfte wahrnimmt.
Die in Nr. 3 und 4 erwähnten Beamten nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. § 2 - Die Mitglieder werden für eine einmal erneuerbare Amtszeit von sechs Jahren vom König ernannt; die in § 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Mitglieder werden aus einer Liste mit je zwei Kandidaten ernannt, die von den repräsentativen Berufsverbänden und -organisationen der betreffenden Personen vorgeschlagen werden; die in § 1 Nr. 3 erwähnten Mitglieder werden aufgrund ihrer Bestimmung durch die zuständigen Behörden ernannt; das in § 1 Nr. 4 erwähnte Mitglied wird auf Vorschlag des Ministers, von dem es abhängt, ernannt. § 3 - Um beschlussfähig zu sein, muss der Föderale Rat für Krankenpflege in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der zwölf Mitglieder, die die Krankenpflegefachkräfte, die nicht Inhaber einer besonderen Berufsbezeichnung oder einer besonderen Berufsqualifikation sind, vertreten, der Hälfte der Mitglieder, die die Krankenpflegefachkräfte, die Inhaber einer besonderen Berufsbezeichnung oder einer besonderen Berufsqualifikation sind, vertreten, und mindestens der Hälfte der Mitglieder, die die Pflegehelfer und die Ärzte vertreten, darunter mindestens ein Mitglied, das die Pflegehelfer vertritt, und ein Mitglied, das die Ärzte vertritt, tagen, wenn der Rat eine Stellungnahme abgeben muss über eine Angelegenheit, die sie insbesondere betrifft.
Wenn die Mitglieder des Föderalen Rates für Krankenpflege nicht in ausreichender Zahl anwesend sind, beruft der Vorsitzende eine zweite Sitzung mit derselben Tagesordnung ein; der Rat kann dann ungeachtet der Anzahl der anwesenden Mitglieder entscheiden. Der Rat entscheidet mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit wird der zur Abstimmung vorgelegte Punkt nicht angenommen.
Art. 54 - Der König regelt die Organisation und die Arbeitsweise des Föderalen Rates für Krankenpflege. Der Rat ist nur beschlussfähig, wenn die Hälfte der in Artikel 53 § 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Mitglieder anwesend ist.
Art. 55 - § 1 - Beim Föderalen Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt wird eine Fachkommission für Krankenpflege eingesetzt.
Aufgabe dieser Kommission ist es, die in Artikel 141 Absatz 1 erwähnten Stellungnahmen abzugeben. § 2 - Die Kommission setzt sich zusammen aus: 1. zwölf Mitgliedern, die der König aus einer Liste mit je zwei Kandidaten ernennt, die von den repräsentativen Berufsverbänden und -organisationen der Fachkräfte für Krankenpflege vorgeschlagen werden, 2.zwölf Mitgliedern, die der König aus einer Liste mit je zwei Kandidaten ernennt, die von den repräsentativen Berufsorganisationen der Ärzte vorgeschlagen werden. § 3 - Das Mandat eines Mitglieds der Fachkommission für Krankenpflege ist unvereinbar mit dem Mandat eines Mitglieds des Föderalen Rates für Krankenpflege, erwähnt in Artikel 51, und mit dem Mandat eines Mitglieds der Zulassungskommission für die Krankenpflegefachkräfte, erwähnt in Artikel 61 § 1. § 4 - Nach dem gleichen Verfahren ernennt der König eine Anzahl Ersatzmitglieder, die der Anzahl der in § 2 erwähnten Mitglieder entspricht. § 5 - Die ordentlichen Mitglieder und die Ersatzmitglieder werden für eine einmal erneuerbare Amtszeit von sechs Jahren ernannt. § 6 - Der König ernennt einen Vorsitzenden und einen Vizevorsitzenden auf Vorschlag der Fachkommission. Der Vorsitzende und der Vizevorsitzende nehmen ohne Stimmberechtigung an den Sitzungen teil.
Die Sekretariatsgeschäfte werden von einem Beamten wahrgenommen, der vom Minister bestimmt wird, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört. § 7 - Der König regelt die Organisation und die Arbeitsweise der Fachkommission.
Die Kommission ist nur dann beschlussfähig, wenn die Hälfte der in § 2 Nr. 1 erwähnten Mitglieder und die Hälfte der in § 2 Nr. 2 erwähnten Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder einer jeden Gruppe gefasst. Wenn auf einer Versammlung der Kommission nicht die Hälfte der Mitglieder jeder Gruppe anwesend ist, ist die Kommission in der nächsten Sitzung ungeachtet der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Art. 56 - Niemand darf den Beruf des Pflegehelfers ausüben, wenn er nicht gemäß den vom König festgelegten Modalitäten bei den Diensten der Regierung registriert ist.
Art. 57 - Es ist jedem Pflegehelfer verboten, einem unbefugten Dritten auf irgendeine Weise seine Mitwirkung oder seinen Beistand zuteilwerden zu lassen, um ihm die Ausübung einer oder mehrerer krankenpflegerischen Tätigkeiten, die Pflegehelfern erlaubt sind, zu ermöglichen.
Art. 58 - Niemand darf Personen, die - auch als Freiwillige - von ihm beschäftigt werden, die in Artikel 56 erwähnte Berufsbezeichnung zuerkennen, wenn diese Personen die in den Artikeln 56 und 60 festgelegten Bedingungen nicht erfüllen.
Art. 59 - Unter Pflegehelfer ist eine Person zu verstehen, die eigens dazu ausgebildet wurde, dem Krankenpfleger beziehungsweise der Krankenpflegerin unter dessen beziehungsweise deren Kontrolle im Rahmen der von ihm beziehungsweise von ihr koordinierten Tätigkeiten innerhalb eines strukturierten Teams im pflegerischen, erzieherischen und logistischen Bereich beizustehen.
Der König bestimmt nach Stellungnahme des Föderalen Rates für Krankenpflege und der Fachkommission für Krankenpflege die in Artikel 46 § 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Tätigkeiten, die der Pflegehelfer verrichten darf, und legt die Bedingungen fest, unter denen er diese Handlungen, die mit seiner wie in Absatz 1 definierten Aufgabe verbunden sind, verrichten darf.
Art. 60 - § 1 - Die Zeugnisse, Brevets oder Diplome der in Artikel 56 erwähnten Personen müssen vorher von der in Artikel 118 vorgesehenen medizinischen Kommission, die aufgrund des von ihnen vorgesehenen Niederlassungsortes zuständig ist, beglaubigt werden.
Vor Erteilung der Beglaubigung überprüft die Zulassungskommission des Föderalen Rates für Krankenpflege, ob der Betreffende die Modalitäten der in Artikel 56 erwähnten Registrierung als Pflegehelfer eingehalten hat, gemäß den nach Stellungnahme des Föderalen Rates für Krankenpflege vom König festgelegten Modalitäten.
Die Beglaubigung wird gegen Zahlung einer Gebühr erteilt. Der König legt die Beträge und die Modalitäten für die Zahlung dieser Gebühr fest. § 2 - Auf Antrag des Betreffenden kann die medizinische Kommission das Dokument beglaubigen, mit dem die Direktion der Lehranstalt oder der zuständige Prüfungsausschuss bescheinigt, dass der Antragsteller die Abschlussprüfung bestanden hat, die den Anspruch auf das Diplom oder Brevet begründet.
Diese Beglaubigung erlischt mit Ablauf des Monats nach demjenigen, in dem das Diplom oder Brevet beglaubigt worden ist, und spätestens mit Ablauf des zwölften Monats nach demjenigen, in dem sie erteilt worden ist. § 3 - Vorliegender Artikel wird an einem vom König zu bestimmenden Datum aufgehoben.
Art. 61 - § 1 - Beim Föderalen Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt wird eine Zulassungskommission für die Krankenpflegefachkräfte eingesetzt. § 2 - Die Zulassungskommission für die Krankenpflegefachkräfte hat den Auftrag, Stellungnahmen über die Anträge auf Zulassung abzugeben, durch die Krankenpflegefachkräfte ermächtigt werden, eine Berufsbezeichnung oder eine besondere Berufsbezeichnung zu führen oder sich auf eine besondere Berufsqualifikation zu berufen, sowie die Einhaltung der Registrierungsmodalitäten für Pflegehelfer zu überprüfen. Sie hat auch den Auftrag, die Einhaltung der vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, festgelegten Bedingungen für die Aufrechterhaltung der betreffenden Berufsbezeichnung oder Berufsqualifikation zu kontrollieren und dem Minister Sanktionen vorzuschlagen, wenn bei einer Kontrolle festgestellt wird, dass die Bedingungen nicht erfüllt sind. § 3 - Der König regelt die Zusammensetzung, Organisation und Arbeitsweise der Zulassungskommission für die Krankenpflegefachkräfte.
Das Mandat eines Mitglieds der Zulassungskommission ist unvereinbar mit dem Mandat eines Mitglieds des Föderalen Rates für Krankenpflege, erwähnt in Artikel 51, und mit dem Mandat eines Mitglieds der Fachkommission für Krankenpflege, erwähnt in Artikel 55 § 1.
KAPITEL 5 - Ausübung des Hebammenberufs Art. 62 - § 1 - Unbeschadet der Ausübung der Heilkunde, wie definiert in Artikel 3, versteht man unter der Ausübung des Hebammenberufs: 1. die selbständige Durchführung folgender Tätigkeiten: a) der Feststellung der Schwangerschaft, b) der Gewährleistung der Überwachung, Versorgung und Beratung der Frau während der Schwangerschaft, der Entbindung und des Postpartums, c) der Überwachung normaler Schwangerschaften, der Vornehmung eutokischer Entbindungen und der Pflegeerbringung für Neugeborene und gesunde Säuglinge, d) präventiver Maßnahmen, der Erkennung von Risiken bei Mutter und Kind, e) in dringenden Fällen: der Verrichtung der notwendigen Handlungen in Erwartung spezialisierter medizinischer Hilfe, f) der Gesundheitsberatung und -erziehung der Frau, der Familie und der Gesellschaft, g) der pränatalen Erziehung und der Vorbereitung auf die Elternschaft.2. die Betreuung und Behandlung - in Zusammenarbeit mit dem Arzt und unter dessen Verantwortung - von Fertilitätsproblemen, Schwangerschaftsproblemen und Risikogeburten und die Betreuung und Behandlung Neugeborener, deren Gesundheitszustand lebensbedrohlich ist oder die an einer spezifischen Krankheit leiden, sowie die in diesen Fällen zu erbringende Pflege. § 2 - Der König bestimmt nach Stellungnahme des Föderalen Rates für Hebammen die Handlungen, die in Anwendung von § 1 von Personen verrichtet werden dürfen, die als Inhaber der Berufsbezeichnung einer Hebamme zugelassen sind, und legt nach Stellungnahme des Föderalen Rates für Hebammen die Modalitäten und die Zulassungskriterien für den Erhalt der Berufsbezeichnung einer Hebamme fest. § 3 - Der König legt nach Stellungnahme des Föderalen Rates für Hebammen die Modalitäten und die Kriterien der besonderen Qualifikation fest, die es Inhabern der Berufsbezeichnung einer Hebamme ermöglichen, Arzneimittel zu verschreiben.
Der König bestimmt nach Stellungnahme des Föderalen Rates für Hebammen und der Königlichen Akademie für Medizin, welche Arzneimittel im Rahmen der Überwachung normaler Schwangerschaften, der Vornehmung eutokischer Entbindungen und der Pflege gesunder Neugeborener krankenhausintern oder krankenhausextern selbständig verschrieben werden können. Die Verschreibung von Kontrazeptiva ist auf drei Monate nach der Entbindung begrenzt. § 4 - Der König legt nach Stellungnahme des Föderalen Rates für Hebammen die Modalitäten und die Kriterien der besonderen Qualifikation fest, die es Inhabern der Berufsbezeichnung einer Hebamme erlauben, Beckenbodenrehabilitation durchzuführen. § 5 - Der König legt nach Stellungnahme des Föderalen Rates für Hebammen die Modalitäten und die Kriterien der besonderen Qualifikation fest, die es Inhabern der Berufsbezeichnung einer Hebamme erlauben, nichtmorphologische funktionelle Echographien durchzuführen.
Der König legt nach Stellungnahme des Föderalen Rates für Hebammen und der Königlichen Akademie für Medizin die Liste der Gründe und Situationen fest, unter Berufung auf die es Inhabern der Berufsbezeichnung einer Hebamme erlaubt ist, Echographien durchzuführen.
Art. 63 - Die Zulassung als Inhaber oder Inhaberin der Berufsbezeichnung einer Hebamme wird Inhabern eines Hochschuldiploms einer Hebamme, das von einer von der zuständigen Behörde anerkannten Lehranstalt ausgestellt wurde, oder Inhabern eines von der zuständigen Behörde für gleichwertig erklärten Diploms von Amts wegen gewährt. Die Mindestdauer der Ausbildung wird vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt.
Die Zulassung als Inhaber oder Inhaberin der Berufsbezeichnung einer Hebamme wird vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, gewährt. Um als Inhaber oder Inhaberin der Berufsbezeichnung einer Hebamme zugelassen zu bleiben, ist die Hebamme verpflichtet, sich durch die Teilnahme an einer Weiterbildung auf dem neuesten Stand der Entwicklung im Bereich Geburtshilfe zu halten. Die Mindestdauer und die Modalitäten dieser Weiterbildung werden vom König nach Stellungnahme des Föderalen Rates für Hebammen festgelegt.
Die Zulassung als Inhaber oder Inhaberin der Berufsbezeichnung einer Hebamme kann entzogen werden, wenn der/die Betreffende nach Erhalt einer Verwarnung nicht an einer Weiterbildung teilnimmt. Die Modalitäten für den Entzug der Zulassung werden vom König nach Stellungnahme des Föderalen Rates für Hebammen festgelegt.
Beim Föderalen Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt wird ein Föderaler Rat für Hebammen eingesetzt, dessen Auftrag darin besteht, Stellungnahmen abzugeben zu allen die Hebammen betreffenden Problemen, die unter die föderale Zuständigkeit fallen.
Art. 64 - Beim Föderalen Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt wird eine Zulassungskommission für die Hebammen eingesetzt.
Die Zulassungskommission für die Hebammen hat den Auftrag, Stellungnahmen über die Anträge auf Zulassung, durch die Hebammen ermächtigt werden, die Berufsbezeichnung zu führen, sowie Stellungnahmen zur Registrierung der Weiterbildungen abzugeben. Sie hat auch den Auftrag, die Einhaltung der vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, festgelegten Bedingungen für die Aufrechterhaltung der betreffenden Berufsbezeichnung zu kontrollieren und dem Minister Sanktionen vorzuschlagen, wenn bei einer Kontrolle festgestellt wird, dass die Bedingungen nicht erfüllt sind.
Der König regelt die Zusammensetzung, Organisation und Arbeitsweise der Zulassungskommission für die Hebammen.
KAPITEL 6 - Ausübung des Berufs eines Sanitäter-Krankenwagenfahrers Art. 65 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 6ter § 2 des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische Hilfe darf niemand den Beruf eines Sanitäter-Krankenwagenfahrers ausüben, ohne gemäß den vom König festgelegten Modalitäten beim Föderalen Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt registriert worden zu sein.
Art. 66 - Unter einem Sanitäter-Krankenwagenfahrer ist eine Person zu verstehen, die eigens dazu ausgebildet ist, einem Arzt, einem Krankenpfleger oder einer Krankenpflegerin zu assistieren oder unter deren Kontrolle gemäß den vom König festgelegten Modalitäten in Sachen Pflegeerbringung, Gesundheitserziehung und Logistik den Transport der in Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische Hilfe erwähnten Personen durchzuführen.
Der König bestimmt nach Stellungnahme des Föderalen Rates für Krankenpflege und der Fachkommission für Krankenpflege sowie des im Königlichen Erlass vom 5. Juli 1994 zur Schaffung eines Nationalen Rates für dringende medizinische Hilfeleistung erwähnten Nationalen Rates für dringende medizinische Hilfeleistung die in Artikel 46 § 1, Nr. 1, 2 und 3 erwähnten Tätigkeiten, die ein Sanitäter-Krankenwagenfahrer verrichten darf, und legt die Modalitäten fest, nach denen ein Sanitäter-Krankenwagenfahrer diese mit seiner Funktion verbundenen Tätigkeiten gemäß Absatz 1 verrichten kann.
Art. 67 - Es ist jedem Sanitäter-Krankenwagenfahrer verboten, einem unbefugten Dritten auf irgendeine Weise seine Mitwirkung oder seinen Beistand zuteilwerden zu lassen, um ihm die Ausübung einer oder mehrerer Tätigkeiten, die zum Beruf des Sanitäter-Krankenwagenfahrers gehören, zu ermöglichen.
Art. 68 - Niemand darf Personen, die - auch als Freiwillige - von ihm beschäftigt werden, die in Artikel 65 erwähnte Berufsbezeichnung zuerkennen, wenn diese Personen die in Artikel 65 festgelegten Bedingungen nicht erfüllen.
KAPITEL 7 - Ausübung der Heilhilfsberufe Art. 69 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man unter Ausübung eines Heilhilfsberufs: 1. die gewohnheitsmäßige Verrichtung durch andere Personen als diejenigen, die in Artikel 3 § 1 und in den Artikeln 4, 6, 43 und 45 erwähnt sind, von fachlichen Hilfsleistungen in Zusammenhang mit der Erstellung der Diagnose oder der Durchführung der Behandlung, wie sie in Ausführung von Artikel 71 näher bestimmt werden können, 2.die gewohnheitsmäßige Ausführung der in Artikel 23 § 1 Absatz 1 und § 2 Absatz 3 erwähnten Handlungen, 3. die Ausführung der in Artikel 24 erwähnten Handlungen. Art. 70 - Der König erstellt die Liste der Heilhilfsberufe Art. 71 - § 1 - Der König kann gemäß den Bestimmungen von Artikel 141 Absatz 2 die in Artikel 69 Nr. 1 erwähnten Leistungen näher bestimmen und die Bedingungen festlegen, unter denen sie zu erbringen sind.
Er kann ferner gemäß den Bestimmungen von Artikel 141 Absatz 2 die Qualifikationsbedingungen bestimmen, die die Personen, die diese Leistungen erbringen, erfüllen müssen. § 2 - Der König kann aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Rates der Heilhilfsberufe die Berufsbezeichnungen bestimmen, unter denen die Betreffenden die in Artikel 69 erwähnten Leistungen und Handlungen erbringen.
Art. 72 - § 1 - Außer den in Artikel 3 § 1 und in den Artikeln 4, 6 und 43 erwähnten Fachkräften, sofern es sich um mit ihrer jeweiligen Kunst einhergehende Leistungen handelt, darf niemand die in Ausführung von Artikel 71 § 1 näher bestimmten Leistungen erbringen oder die in Artikel 69 Nr. 2 und 3 erwähnten Handlungen verrichten, wenn er nicht Inhaber einer vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, ausgestellten Zulassung ist. § 2 - Der König bestimmt auf Stellungnahme des Nationalen Rates der Heilhilfsberufe die Bedingungen und Regeln für die Erlangung, die Beibehaltung und den Entzug der in § 1 erwähnten Zulassung.
Diese Zulassung darf nur den Personen erteilt werden, die die gestellten Qualifikationsbedingungen erfüllen, die in Ausführung von Artikel 71 § 1 oder in Ausführung der in Artikel 69 Nr. 2 und 3 erwähnten Handlungen näher bestimmt sind. § 3 - Die Paragraphen 1 und 2 betreffen nur die Fachkräfte, für die der König das Inkrafttreten schon gemäß Artikel 183 des Gesetzes vom 25. Januar 1999 zur Festlegung sozialer Bestimmungen festgelegt hat. Für die anderen Fachkräfte gelten bis zu dem Zeitpunkt, wo der König gemäß Artikel 183 des Gesetzes vom 25. Januar 1999 zur Festlegung sozialer Bestimmungen das Inkrafttreten festlegen wird, folgende Bestimmungen: Außer den in Artikel 3 § 1 und in den Artikeln 4, 6 und 43 erwähnten Fachkräften, sofern es sich um mit ihrer jeweiligen Kunst einhergehende Leistungen handelt, darf niemand die in Ausführung von Artikel 71 § 1 näher bestimmten Leistungen erbringen oder in Artikel 69 Nr. 2 und 3 erwähnte Handlungen verrichten, wenn er die gestellten Qualifikationsbedingungen nicht nachweislich erfüllt und seine Befähigungsnachweise nicht von der in Artikel 18 erwähnten medizinischen Kommission, die aufgrund des von ihm vorgesehenen Niederlassungsortes zuständig ist, hat beglaubigen lassen.
Anlässlich dieser Beglaubigung nimmt die Kommission die Registrierung des Betreffenden gemäß den vom König festgelegten Modalitäten vor.
Die Beglaubigung wird gegen Zahlung einer Gebühr erteilt. Der König legt die Beträge und die Modalitäten für die Zahlung dieser Gebühr fest.
Art. 73 - § 1 - Niemand darf eine Berufsbezeichnung führen, die sich auf eine der in Ausführung von Artikel 71 § 1 näher bestimmten Leistungen oder auf in Artikel 69 Nr. 2 und 3 erwähnte Handlungen bezieht, wenn er nicht Inhaber der in Artikel 72 § 1 erwähnten Zulassung ist. § 2 - Vorhergehender Paragraph betrifft nur die Fachkräfte, für die der König das Inkrafttreten schon gemäß Artikel 183 des Gesetzes vom 25. Januar 1999 zur Festlegung sozialer Bestimmungen festgelegt hat. Für die anderen Fachkräfte gilt bis zu dem Zeitpunkt, wo der König gemäß Artikel 183 des Gesetzes vom 25. Januar 1999 zur Festlegung sozialer Bestimmungen das Inkrafttreten festlegen wird, die Bestimmung des folgenden Absatzes: Niemand darf eine Berufsbezeichnung führen, die sich auf eine der in Ausführung von Artikel 71 § 1 näher bestimmten Leistungen oder auf in Artikel 69 Nr. 2 und 3 erwähnte Handlungen bezieht, wenn er nicht Inhaber der in Artikel 69 Nr. 2 und 3 erwähnten Zulassung ist. § 3 - Wer die durch die Rechtsvorschriften eines fremden Landes geforderten Qualifikationsbedingungen erfüllt, darf nur mit Genehmigung des Ministers, der mit der Ausführung der Erlasse zur Festlegung der erforderlichen Qualifikationsbedingungen beauftragt ist, eine Berufsbezeichnung führen, die sich auf eine der in Ausführung von Artikel 71 § 1 näher bestimmten Leistungen oder auf in Artikel 69 Nr. 2 und 3 erwähnte Handlungen bezieht.
Art. 74 - Niemand darf Personen, die - auch als Freiwillige - von ihm beschäftigt werden, eine Berufsbezeichnung zuerkennen, die sich auf eine der in Ausführung von Artikel 71 § 1 näher bestimmten Leistungen oder auf in Artikel 69 Nr. 2 und 3 erwähnte Handlungen bezieht, wenn diese Personen nicht die erforderlichen Qualifikationsbedingungen erfüllen.
Art. 75 - Es ist jeder im Sinne des vorliegenden Kapitels befugten Person verboten, einem unbefugten Dritten auf irgendeine Weise ihre Mitwirkung oder ihren Beistand zu gewähren, um letzterem die Ausübung eines Heilhilfsberufs zu ermöglichen.
Art. 76 - Beim Föderalen Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt wird ein Nationaler Rat der Heilhilfsberufe, nachstehend "der Rat" genannt, eingesetzt.
Art. 77 - Der Rat gibt dem Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, auf dessen Antrag hin oder aus eigener Initiative Stellungnahmen ab über alle Angelegenheiten in Bezug auf die Heilhilfsberufe.
Art. 78 - § 1 - Der Rat setzt sich zusammen aus: 1. einem Vorsitzenden, der einen Heilhilfsberuf ausübt beziehungsweise ausgeübt hat, 2.einem Mitglied für jeden Heilhilfsberuf in Zusammenhang mit Handlungen oder Leistungen, die in Artikel 69 erwähnt sind.
Mindestens ein Drittel der Mitglieder dieser Kategorie müssen ihren Beruf in einer Pflegeanstalt ausüben, 3. Doktoren der Medizin, Chirurgie und Geburtshilfe, worunter mindestens zwei Ärzte, die von dem beim Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung eingesetzten Ausschuss des Dienstes für medizinische Evaluation und Kontrolle vorgeschlagen werden. Mindestens die Hälfte der Ärzte-Mitglieder müssen ihre Kunst in einer Pflegeanstalt ausüben, wobei die vom oben erwähnten Ausschuss des Dienstes für medizinische Evaluation und Kontrolle vorgeschlagenen Ärzte nicht mit berücksichtigt werden, 4. einer Fachkraft der Zahnheilkunde, 5.einem Apotheker, 6. zwei Beamten, die als Sekretär und beigeordneter Sekretär fungieren werden, 7.drei Beamten, die von den Behörden bestimmt werden, die aufgrund der Artikel 127 § 1 Absatz 1 Nr. 2 und 130 § 1 Absatz 1 Nr. 3 der Verfassung zuständig sind für das Unterrichtswesen.
Die in Nr. 6 und 7 erwähnten Beamten nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
Die Gesamtzahl der in Nr. 3, 4 und 5 erwähnten Ärzte, Fachkräfte der Zahnheilkunde und Apotheker muss derjenigen der in Nr. 2 erwähnten Mitglieder entsprechen. § 2 - Den nicht beamteten Mitgliedern wird ein Ersatzmitglied beigeordnet. § 3 - Der König ernennt den Vorsitzenden und die anderen ordentlichen Mitglieder und die Ersatzmitglieder auf Vorschlag des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, mit Ausnahme der Mitglieder, die Beamte beim Föderalen Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt beziehungsweise bei einer von diesem FÖD abhängenden öffentlichen Einrichtung sind, die Er auf Vorschlag des Ministers, von dem sie abhängen, ernennt. Die in § 1 Nr. 7 bestimmten Beamten werden von der betreffenden Regierung bestimmt.
Der König ernennt einen Vizevorsitzenden unter den nicht beamteten Mitgliedern. § 4 - Das Mandat der nicht beamteten Mitglieder hat eine Laufzeit von vier Jahren und kann erneuert werden.
Art. 79 - Das Präsidium des Rates setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, dem Vizevorsitzenden, dem Sekretär oder dem beigeordneten Sekretär und vier der in Artikel 78 § 1 Nr. 2 erwähnten Mitglieder, zwei der in Artikel 78 § 1 Nr. 3 erwähnten nicht beamteten Mitglieder, einem der in Artikel 78 § 1 Nr. 4 erwähnten Mitglieder und einem der in Artikel 78 § 1 Nr. 5 erwähnten Mitglieder, die mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt werden.
Art. 80 - Das Präsidium ist mit der Organisation der Arbeit des Rates, der Verteilung der Aufgaben und der Verwaltung der laufenden Angelegenheiten beauftragt. Es ist ferner mit der in Artikel 82 vorgesehenen Bestätigung beauftragt.
Art. 81 - § 1 - Der Rat kann in seiner Mitte Abteilungen schaffen, die beauftragt werden mit der Untersuchung von Fragen in Bezug auf: 1. die in Artikel 69 Nr.1 erwähnten Leistungen, 2. die Mitwirkung der Mitglieder der Heilhilfsberufe bei der Ausführung der in Artikel 69 Nr.2 und 3 erwähnten Handlungen. § 2 - Jede Abteilung kann mit der Genehmigung des Präsidiums Personen hinzuziehen, die nicht zum Rat gehören und aufgrund ihrer Fachkenntnis in dem Bereich, mit dem die betreffende Abteilung speziell betraut ist, gewählt worden sind.
Art. 82 - Außer in den Angelegenheiten, deren Untersuchung sich der Rat vorbehält, gelten die Stellungnahmen, die jede dieser Abteilungen abgibt, als vom Rat selbst abgegeben, wenn sie vom Präsidium bestätigt worden sind. In Ermangelung einer solchen Bestätigung durch das Präsidium werden sie dem Rat unterbreitet.
Art. 83 - Der Rat legt seine Geschäftsordnung fest und unterbreitet sie dem Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, zur Billigung.
Art. 84 - § 1 - Beim Föderalen Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt wird eine Fachkommission für Heilhilfsberufe eingesetzt.
Aufgabe dieser Kommission ist es, die in Artikel 141 Absatz 2 erwähnten Stellungnahmen abzugeben. § 2 - Die Kommission setzt sich paritätisch zusammen aus Vertretern der Heilhilfsberufe und Vertretern der Heilkunst, die vom König ernannt werden. Der König ernennt ebenfalls ein Ersatzmitglied für jeden dieser Vertreter. § 3 - Der König ernennt einen Vorsitzenden und einen Vizevorsitzenden auf Vorschlag der Fachkommission. Der Vorsitzende der Versammlung nimmt ohne Stimmberechtigung an den Sitzungen teil. Übt der Vorsitzende einen Heilhilfsberuf aus, kann er durch sein Ersatzmitglied vertreten werden, das dann von Rechts wegen stimmberechtigt ist. Übt der Vizevorsitzende einen Heilhilfsberuf aus und muss er den Vorsitz der Versammlung führen, kann er durch sein Ersatzmitglied vertreten werden, das dann von Rechts wegen stimmberechtigt ist.
Die Sekretariatsgeschäfte werden von einem Beamten wahrgenommen, der vom Minister bestimmt wird, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört. § 4 - Vorbehaltlich der Paragraphen 2 und 3 und des Absatzes 2 regelt der König die Zusammensetzung, Organisation und Arbeitsweise der Fachkommissionen für Heilhilfsberufe.
Die Kommission ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vertreter der Heilhilfsberufe und die Hälfte der Vertreter der Heilkunst anwesend sind. Sie beschließt mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder und mindestens der Mehrheit der Stimmen in jeder Gruppe.
Wenn auf einer Versammlung der Kommission nicht die Hälfte der Mitglieder jeder Gruppe anwesend ist, ist die Kommission in der nächsten Sitzung ungeachtet der Anzahl der anwesenden Mitglieder über dieselben Punkte der Tagesordnung beschlussfähig. In diesem Fall beschließt sie mit Dreiviertelmehrheit der Stimmen.
KAPITEL 8 - Besondere Berufsqualifikationen, besondere Berufsbezeichnungen, Eindämmung des Angebots, Ende der Laufbahn, Evaluation, Struktur und Organisation der Berufsausübung, Organe und ständige föderale Datenbank der Fachkräfte der Gesundheitspflegeberufe Abschnitt 1 - Besondere Berufsqualifikationen und besondere Berufsbezeichnungen Art. 85 - Der König erstellt die Liste der besonderen Berufsbezeichnungen und der besonderen Berufsqualifikationen für die in den Artikeln 3 § 1, 4, 6, 23 § 2 Absatz 1, 43, 45, 63 und 69 erwähnten Fachkräfte.
Art. 86 - Niemand darf eine besondere Berufsbezeichnung führen oder sich auf eine besondere Berufsqualifikation berufen, ohne vorher vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, oder von dem von ihm beauftragten Beamten die entsprechende Zulassung erhalten zu haben.
Art. 87 - Niemand darf Personen, die - auch als Freiwillige - von ihm beschäftigt werden, eine der in Artikel 85 erwähnten Berufsbezeichnungen oder Qualifikationen zuerkennen, wenn diese Personen nicht gemäß Artikel 88 zugelassen worden sind.
Art. 88 - Die Erteilung der in Artikel 86 erwähnten Zulassung erfolgt gemäß dem vom König festgelegten Verfahren, sofern die vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, festgelegten Zulassungskriterien erfüllt sind, aufgrund der Stellungnahme der Räte, denen diese Befugnis zugewiesen worden ist, sofern sie bestehen.
Die ausschließliche Berufsausübung in dem Fachbereich, auf den sich die in Artikel 86 erwähnte Zulassung bezieht, durch eine im vorliegenden koordinierten Gesetz erwähnte Fachkraft der Gesundheitspflege kann als eines der Kriterien für die Erlangung und die Beibehaltung der Zulassung gelten.
Art. 89 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, kann eine Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht der französischen Sprachrolle und eine Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht der niederländischen Sprachrolle im Hinblick auf die Koordination der zur besonderen Berufsbezeichnung eines Allgemeinmediziners führenden Ausbildung zulassen. Der König legt die Kriterien für die Gewährung und Beibehaltung der Zulassung sowie das Verfahren für die Zulassung dieser Vereinigungen fest.
Art. 90 - Zulassungs- oder Ermächtigungskriterien sowie Bedingungen für die Anerkennung einer besonderen Berufsqualifikation, die am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes Anwendung finden, werden beibehalten, bis neue Bestimmungen aufgrund der Artikel 85 und 88 festgelegt sind.
Abschnitt 2 - Eindämmung des Angebots Art. 91 - § 1 - Beim Föderalen Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt wird eine "Planungskommission-Medizinisches Angebot" eingesetzt. § 2 - Die Aufgabe dieser Kommission besteht darin, 1. den Bedarf an medizinischem Angebot zu untersuchen, was die in Artikel 3 § 1 und in Artikel 4 erwähnten Berufe betrifft.Bei der Bestimmung dieses Bedarfs muss der Entwicklung des Bedarfs im Bereich der medizinischen Pflege, der Qualität der Pflegeleistungen sowie der demographischen und soziologischen Entwicklung der betroffenen Berufe Rechnung getragen werden; 2. stets die Auswirkung zu überprüfen, die die Bestimmung des Bedarfs auf den Zugang zum Studium der in Artikel 3 § 1 und in Artikel 4 erwähnten Berufe hat;3. den Ministern, zu deren Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit und die Sozialen Angelegenheiten gehören, jährlich einen Bericht vorzulegen über die Beziehung zwischen dem Bedarf an Trägern der in Artikel 85 erwähnten besonderen Berufsbezeichnungen und der in Artikel 43 § 3 erwähnten Berufsbezeichnung, dem Studium und dem Zugang zu den Praktika, die für den Erhalt dieser Berufsbezeichnungen erforderlich sind. § 3 - Die Planungskommission kann im Hinblick auf die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufträge personenbezogene Daten verarbeiten, die sich auf die Fachkräfte der Gesundheitspflege beziehen.
Die Resultate dieser Verarbeitung dürfen nur mitgeteilt, verbreitet oder veröffentlicht werden, wenn eine Identifizierung der Personen unmöglich ist.
Folgende Daten dürfen ständig erfasst werden: 1. bei der in Artikel 97 erwähnten Datenbank: die dort registrierten Daten, 2.beim Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung: die Daten mit Bezug auf die individuellen Berufstätigkeiten. § 4 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Zusammensetzung und Arbeitsweise der Planungskommission. Die Planungskommission kann die Hilfe von Sachverständigen in Anspruch nehmen.
Ein Vertreter des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, führt den Vorsitz der Planungskommission. Die Sekretariatsgeschäfte werden von einem vom Minister bestimmten Beamten der Volksgesundheit wahrgenommen. § 5 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und auf Vorschlag des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, die Aufgaben der Planungskommission auf die anderen in Artikel 85 erwähnten Berufe ausweiten.
Art. 92 - § 1 - Auf gemeinsamen Vorschlag der Minister, zu deren Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit beziehungsweise die Sozialen Angelegenheiten gehören, kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass: 1. nach Stellungnahme der Planungskommission die nach Gemeinschaften aufgeteilte Gesamtzahl Kandidaten festlegen, denen, nachdem sie das in Artikel 3 § 1 Absatz 1 und in Artikel 4 Absatz 1 erwähnte Diplom erhalten haben, jährlich Zugang gewährt wird zu den besonderen Berufsbezeichnungen, die Gegenstand der in Artikel 86 erwähnten Zulassung sind, 2.nach Stellungnahme der Planungskommission die nach Gemeinschaften aufgeteilte Gesamtzahl Kandidaten, die Inhaber eines von einer unter die Zuständigkeit der Französischen Gemeinschaft oder von einer unter die Zuständigkeit der Flämischen Gemeinschaft fallenden Einrichtung ausgestellten Diploms sind, bestimmen, denen, nachdem sie die in Artikel 43 § 1 Absatz 1 erwähnte Zulassung erhalten haben, jährlich Zugang zu der Beteiligung der Gesundheitspflegepflichtversicherung für die in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c) des Gesetzes vom 14.
Juli 1994 über die Krankenversicherung erwähnten Leistungen gewährt wird, 3. nach Stellungnahme der Planungskommission die Gesamtzahl Kandidaten bestimmen, denen jährlich Zugang gewährt wird zu einer Zulassung für die Ausübung eines Berufs, für den es eine Zulassung gibt, 4.die Kriterien und die Modalitäten für die Auswahl der in Nr. 1, 2 und 3 erwähnten Kandidaten festlegen. § 2 - Die in § 1 Nr. 1 erwähnte Maßnahme: 1. kann frühestens Auswirkung haben nach einer Frist, die der Dauer des Studiums entspricht, das für die Erlangung der in Artikel 3 § 1 und in Artikel 4 erwähnten Diplome erforderlich ist, 2.wird vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass ausgesetzt, wenn insbesondere aus dem in Artikel 91 § 2 erwähnten Bericht der Planungskommission hervorgeht, dass der Bedarf der Gemeinschaft unter anderem aufgrund der von ihr getroffenen Maßnahmen in Bezug auf die Kontrolle des Angebots nicht überschritten wird. § 3 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Stellungnahme der Planungskommission auf Vorschlag des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, und des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Sozialen Angelegenheiten gehören, pro Gemeinschaft die Anzahl Kandidaten bestimmen, die Zugang zu den verschiedenen Berufsbezeichnungen oder Gruppen von besonderen Berufsbezeichnungen haben. § 4 - Der König kann auf Vorschlag des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, und durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die in den Paragraphen 1, 2 und 3 erwähnten Bestimmungen - mit den notwendigen Anpassungen - auf die anderen in Artikel 85 erwähnten Berufe ausweiten. § 5 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass auf Vorschlag der Minister, zu deren Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit beziehungsweise die Sozialen Angelegenheiten gehören, die Liste der besonderen Berufsbezeichnungen festlegen, die Inhaber der in den Artikeln 3 § 1, 4 und 23 § 2 erwähnten Basisdiplome, für die die Begrenzung der Anzahl Kandidaten nicht anwendbar ist, erhalten können. § 6 - Wenn ein Kandidat zu zwei Gruppen von Fachkräften der Gesundheitspflege, deren Anzahl gemäß § 1 verordnungsgemäß begrenzt ist, gehören muss, muss er nur in einer Gruppe aufgenommen werden.
Abschnitt 3 - Ende der Laufbahn Art. 93 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass auf gemeinsamen Vorschlag der Minister, zu deren Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit und die Sozialen Angelegenheiten gehören, und nach Konzertierung innerhalb des durch das vorliegende Gesetz eingerichteten Konzertierungsausschusses in Anwendung von Artikel 77bis des Gesetzes vom 14. Juli 1994 über die Krankenversicherung für die in Artikel 3 § 1 erwähnten Fachkräfte Regeln in Bezug auf das Ende der Laufbahn fest.
Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass auf gemeinsamen Vorschlag der Minister, zu deren Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit und die Sozialen Angelegenheiten gehören, und nach Konzertierung mit den in Artikel 26 des Gesetzes vom 14. Juli 1994 über die Krankenversicherung erwähnten entsprechenden Abkommenskommissionen für die Fachkräfte der Gesundheitspflege, mit Ausnahme der in Absatz 1 erwähnten Fachkräfte, Regeln in Bezug auf das Ende der Laufbahn fest.
Abschnitt 4 - Evaluation Art. 94 - § 1 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, auf gemeinsamen Vorschlag der Minister, zu deren Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit und die Sozialen Angelegenheiten gehören, und nach Konzertierung innerhalb des Konzertierungsausschusses: 1. legt der König die Regeln und Modalitäten fest für die Evaluation - unter anderem durch ein "Peer-Review-System" - der Weise, wie die einzelnen in Artikel 3 § 1 erwähnten Fachkräfte ihren Beruf ausüben und ihre beruflichen Fähigkeiten unterhalten, 2.bestimmt der König die Strukturen, durch die die Evaluation der Weise, wie der Beruf ausgeübt wird und die beruflichen Fähigkeiten unterhalten werden, organisiert und durchgeführt wird, sowie die allgemeinen Regeln in Bezug auf deren Arbeitsweise. § 2 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, auf gemeinsamen Vorschlag der Minister, zu deren Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit und die Sozialen Angelegenheiten gehören, und nach Konzertierung mit den in Artikel 26 des Gesetzes vom 14. Juli 1994 über die Krankenversicherung erwähnten entsprechenden Abkommenskommissionen: 1. legt der König die Regeln und Modalitäten fest für die Evaluation - unter anderem durch ein "Peer-Review-System" - der Weise, wie die einzelnen Fachkräfte der Gesundheitspflege, mit Ausnahme der in § 1 erwähnten Fachkräfte, ihren Beruf ausüben und ihre beruflichen Fähigkeiten unterhalten, 2.bestimmt der König für die Fachkräfte der Gesundheitspflege, mit Ausnahme der in § 1 erwähnten Fachkräfte, die Strukturen, durch die die Evaluation der Weise, wie der Beruf ausgeübt wird und die beruflichen Fähigkeiten unterhalten werden, organisiert und durchgeführt wird, sowie die allgemeinen Regeln in Bezug auf deren Arbeitsweise.
Abschnitt 5 - Struktur und Organisation der Berufsausübung Art. 95 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Konzertierung innerhalb des Konzertierungsausschusses die Regeln in Bezug auf die Struktur und die Organisation der Berufsausübung für die in Artikel 3 § 1 erwähnten Fachkräfte fest.
Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Konzertierung mit den in Artikel 26 des Gesetzes vom 14. Juli 1994 über die Krankenversicherung erwähnten entsprechenden Abkommenskommissionen die Regeln in Bezug auf die Struktur und die Organisation der Berufsausübung für die in den Artikeln 3 § 2, 4, 6, 23 § 2, 43, 45 und 69 erwähnten Fachkräfte fest.
Diese Regeln beziehen sich weder auf die Erstellung einer Diagnose noch auf die Wahl, die Einleitung und die Ausführung einer Behandlung.
Unter Struktur und Organisation der Berufsausübung ist insbesondere Folgendes zu verstehen: Organisation und Verwaltung der allgemeinen medizinischen Akte; Organisation und gegebenenfalls Kriterien für die Zulassung einer gemeinsamen Berufsausübung und verschiedener Zusammenarbeitsabkommen; Beschreibung der Rolle der Allgemeinmediziner und der Fachärzte sowie Absprachen in Bezug auf die Aufgabenverteilung.
Abschnitt 6 - Organe Art. 96 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, auf gemeinsamen Vorschlag der Minister, zu deren Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit und die Sozialen Angelegenheiten gehören: 1. richtet der König einen "Hohen Rat für Gesundheitspflegeberufe" ein, der sich aus verschiedenen Abteilungen zusammensetzen kann, die sich jeweils auf einen der in den Artikeln 3 § 1, 4, 6, 23 § 2, 43, 45, 63 und 69 erwähnten Berufe beziehen, 2.bestimmt der König die Zusammensetzung dieses Rates. Die medizinische Abteilung setzt sich aus dem Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, und dem Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Sozialen Angelegenheiten gehören, den repräsentativen Berufsorganisationen, den Versicherungsträgern, den Universitäten und den wissenschaftlichen Vereinigungen zusammen, 3. a) bestimmt der König die Aufgaben dieses Rates, die insbesondere darin bestehen, Stellungnahmen über die Qualität, die Evaluation und die Organisation der medizinischen Berufsausübung durch die Fachkräfte der in Artikel 3 § 1 erwähnten Berufe abzugeben;genauer gesagt werden Empfehlungen für eine gute Berufsausübung formuliert. Aus eigener Initiative oder auf Antrag des zuständigen Ministers oder des in Artikel 8 des Gesetzes vom 10. Dezember 1997 zur Reorganisation der Gesundheitspflege vorgesehenen entsprechenden Konzertierungsausschusses formuliert die betroffene Abteilung Vorschläge oder Stellungnahmen, die sich unter anderem auf die Qualität und die Organisation der Pflegeerbringung und auf die Verteilung der Aufgaben unter den Fachkräften beziehen, b) bestimmt der König die Aufgaben dieses Rates, die insbesondere darin bestehen, Stellungnahmen über die Qualität, die Evaluation und die Organisation der medizinischen oder heilhilfsberuflichen Berufsausübung durch die Fachkräfte der in den Artikeln 4, 6, 23 § 2, 43, 45, 63 und 69 erwähnten Berufe abzugeben;genauer gesagt werden Empfehlungen für eine gute Berufsausübung formuliert. Aus eigener Initiative oder auf Antrag des zuständigen Ministers oder der in Artikel 26 des Gesetzes vom 14. Juli 1994 über die Krankenversicherung erwähnten entsprechenden Abkommenskommissionen formuliert die betroffene Abteilung Vorschläge oder Stellungnahmen, die sich unter anderem auf die Qualität und die Organisation der Pflegeerbringung und auf die Verteilung der Aufgaben unter den Fachkräften beziehen, 4. bestimmt der König die Arbeitsweise dieses Rates.Bevor diesbezüglich definitive Entscheidungen von den geeigneten Organen getroffen werden sowie für die unter Nr. 3 erwähnten Angelegenheiten muss vorher innerhalb des geeigneten, durch dieses Gesetz eingerichteten Konzertierungsausschusses eine Konzertierung stattfinden.
Auf Vorschlag des zuständigen Ministers können verschiedene Abteilungen miteinander Versammlungen abhalten.
Abschnitt 7 - Ständige föderale Datenbank der Fachkräfte der Gesundheitspflegeberufe Art. 97 - § 1 - Für jede Fachkraft eines im vorliegenden koordinierten Gesetz erwähnten Gesundheitspflegeberufs werden Daten mit Bezug auf ihre Identität und ihre Zulassung sowie mit Bezug auf bestimmte Aspekte ihrer Berufstätigkeiten in einer ständigen föderalen Datenbank der Fachkräfte der Gesundheitspflegeberufe registriert und fortgeschrieben.
Die Generaldirektion Gesundheitspflegeberufe, medizinische Überwachung und Wohlbefinden bei der Arbeit, des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt ist verantwortlich für die Datenverarbeitung im Sinne von Artikel 1 § 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über das Privatleben. § 2 - Mit der in § 1 erwähnten Registrierung wird bezweckt: 1. die Daten zu sammeln, die für die Erfüllung der Aufträge der in Artikel 91 § 2 erwähnten Planungskommission in Bezug auf die Arbeitskraft, ihre Entwicklung und ihre geographische Aufteilung sowie in Bezug auf die die Fachkräfte betreffenden demographischen und soziologischen Merkmale notwendig sind, 2.die Ausführung der ordnungsgemäßen Aufträge der Verwaltungen und den zwischen öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit, öffentlichen Verwaltungen und Einrichtungen öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen ordnungsgemäßen Aufträge erlaubten Datenaustausch im Hinblick auf eine administrative Vereinfachung zu ermöglichen, 3. die Voraussetzungen zu schaffen für eine verbesserte Kommunikation mit und unter den Fachkräften der Gesundheitspflegeberufe. Art. 98 - Erfasst werden folgende Daten: 1. die Erkennungsdaten: Unter Erkennungsdaten sind alle Daten zu verstehen, durch die die Fachkraft identifiziert werden kann, darin einbegriffen die Nummer des Nationalregisters sowie die Daten mit Bezug auf die in Artikel 85 erwähnten besonderen Berufsbezeichnungen und besonderen Berufsqualifikationen oder mit Bezug auf die akademischen Grade, deren Inhaber die Fachkraft ist, der Wohnsitz und die Berufsadresse.2. die Daten mit Bezug auf die Zulassung: Unter Daten mit Bezug auf die Zulassung sind die für die Durchführung des in Artikel 88 erwähnten Zulassungsverfahrens notwendigen administrativen Daten zu verstehen.3. die Sozialversicherungsdaten: Unter von den öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit übermittelten Daten sind die Daten zu verstehen, die belegen, dass eine Fachkraft eines der in Artikel 97 § 1 erwähnten Berufe diesen Beruf entweder als Lohnempfänger oder haupt- oder nebenberuflich als Selbständiger ausübt oder pensionsberechtigt ist.4. die von einer Fachkraft freiwillig zur Verfügung gestellten auf sie selbst bezogenen Daten: Unter "von einer Fachkraft freiwillig zur Verfügung gestellten Daten" sind die Daten zu verstehen, die eine Fachkraft anderen Fachkräften zur Verfügung stellt, insbesondere E-Mail-Adressen, zugängliche Verschlüsselungscodes, akademische Grade, besondere Forschungs- oder Tätigkeitsbereiche.Die Liste der besonderen Forschungs- oder Tätigkeitsbereiche kann vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, aufgrund der Stellungnahme des in Artikel 88 erwähnten zuständigen Rates festgelegt werden.
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass auf Vorschlag der in Artikel 91 § 1 erwähnten Planungskommission die Liste der Daten ausweiten oder ergänzen.
Art. 99 - Die folgenden Dienste, Einrichtungen und Personen verschaffen der ständigen föderalen Datenbank der Fachkräfte der Gesundheitspflegeberufe die anschließend erwähnten Daten: 1. das Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung: die verfügbaren in Artikel 98 Nr.1 erwähnten Erkennungsdaten mit Bezug auf jede Fachkraft eines der in Artikel 97 § 1 erwähnten Berufe, die sich beim Landesinstitut einschreibt, darin einbegriffen die LIKIV-Nummer, die ihr gegeben wird, sowie die Liste der Vertrauensärzte, 2. das Nationalregister der natürlichen Personen über die Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit: folgende fortgeschriebene Daten: die Erkennungsnummer des Nationalregisters oder die Erkennungsnummer der natürlichen Personen, die nicht im Nationalregister eingetragen sind, den Namen, die Vornamen, die Adresse, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit, das Geschlecht und gegebenenfalls das Sterbedatum, 3.das Landesamt für soziale Sicherheit über die Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit: die Information, dass eine Fachkraft eines der in Artikel 97 § 1 erwähnten Berufe diesen Beruf als Lohnempfänger ausübt, die Eintragungsnummer ihres Arbeitgebers, den entsprechenden Auszug aus dem Arbeitgeberverzeichnis und die Arbeitsregelung, 4. das Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige über die Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit: die Information, dass eine der in Artikel 97 § 1 erwähnten Fachkräfte haupt- oder nebenberuflich selbständig ist, 5.das Landespensionsamt über die Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit: die Information, dass eine Fachkraft eines der in Artikel 97 § 1 erwähnten Berufe pensionsberechtigt ist, 6. der Föderale Öffentliche Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt: die Erkennungsdaten, die anlässlich des Verfahrens zur Erteilung der Beglaubigung und des in Artikel 88 erwähnten Zulassungsverfahrens gesammelt wurden, und die Daten mit Bezug auf die Zulassung der Fachkräfte der in Artikel 97 § 1 erwähnten Gesundheitspflegeberufe, 7.die Kammer: die Daten mit Bezug auf die Berufsadressen sowie die Daten mit Bezug auf die Registrierung im Verzeichnis und den zeitweiligen oder definitiven Entzug des Rechts auf Berufsausübung, jedoch ohne die Gründe für diesen Entzug anzugeben, 8. die Fachkräfte selbst eines der in Artikel 97 § 1 erwähnten Berufe, für deren Beruf es keine Kammer gibt und die keine LIKIV-Nummer haben: die Daten mit Bezug auf die Adresse des Ortes, wo sie ihren Beruf hauptsächlich ausüben, 9.die Fachkraft eines der in Artikel 1 erwähnten Berufe selbst: die Daten, die ihrer Ansicht nach berichtigt oder ergänzt werden müssen, und die in Artikel 98 Nr. 4 erwähnten Daten, die sie freiwillig zur Verfügung stellt, 10. die zugelassenen Pflegeanstalten, die Altenheime und die öffentlichen oder privaten Einrichtungen, die Pflegeleistungen erbringen oder Tätigkeiten im Präventivbereich ausüben: jährlich: Name, Vornamen und Beruf der Fachkräfte der Gesundheitspflegeberufe, die als Selbständige bei ihnen arbeiten, 11.das Landesamt für soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen Verwaltungen über die Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit: die Information, dass ein in Artikel 97 § 1 erwähnter Arbeitnehmer seine Tätigkeit als Lohnempfänger ausübt, 12. das Amt für überseeische soziale Sicherheit über die Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit: die Information, dass ein in Artikel 97 § 1 erwähnter Arbeitnehmer seine Tätigkeit im Ausland, außerhalb der Europäischen Union ausübt, 13.der Föderale Öffentliche Dienst Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung: die in Artikel 98 Nr. 2 erwähnten Daten mit Bezug auf die Zulassung, die im Rahmen der Überwachungsaufträge gesammelt wurden, die im Gesetz vom 12. Dezember 2010 zur Festlegung der Arbeitszeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Arztanwärter in Ausbildung, Zahnarztanwärter in Ausbildung und Studenten, die ein Praktikum absolvieren und sich auf die Ausübung dieser Berufe vorbereiten, erwähnt sind.
Art. 100 - Das Recht auf Zugriff auf die in der ständigen föderalen Datenbank der Fachkräfte der Gesundheitspflegeberufe registrierten Daten ist wie folgt begrenzt: 1. Jede Fachkraft der Gesundheitspflegeberufe, die in der Datenbank aufgenommen ist, hat Zugang zu den sie betreffenden Daten;gemäß Artikel 12 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über das Privatleben hat sie außerdem das Recht, die Daten kostenlos berichtigen zu lassen. 2. Die öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit und die öffentlichen Behörden haben Zugriff auf alle Erkennungsdaten, sofern sie keinen anderen direkten Zugriff auf diese Daten haben und durch oder aufgrund eines Gesetzes befugt sind, die betreffende Information zur Kenntnis zu nehmen.3. Die zuständigen Kammern, die im Gesetz vom 6.August 1990 über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände erwähnten Krankenkassen und die Versicherungsgesellschaften haben Zugriff auf die Erkennungsdaten, ohne jedoch Zugriff auf die Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen zu haben.
Die Krankenkassen und die Versicherungsgesellschaften haben außerdem Zugriff auf die Daten mit Bezug auf die Zulassung der Praxen. 4. Die Allgemeinheit hat Zugriff auf Name und Vornamen, auf die Berufsbezeichnung(en) und die besonderen Berufsqualifikationen der Fachkraft und auf die Informationen über das Recht einer bestimmten Fachkraft, ihre Dienste zu leisten, oder über eine eventuelle Einschränkung ihrer Berufsausübung und, außer bei Einspruch der Fachkraft, auf ihre wichtigste Berufsadresse;eine Fachkraft, die den Beruf, für den sie sich hat eintragen lassen, nur noch eingeschränkt ausübt, kann beantragen, dass ihre Eintragung der Allgemeinheit nicht mehr zugänglich ist. 5. Die in Artikel 97 § 1 erwähnten Fachkräfte der Gesundheitspflegeberufe haben Zugriff auf den Namen, die Vornamen, die Berufsbezeichnung(en) und besonderen Berufsqualifikationen und auf die Hauptberufsadresse sowie auf die in Artikel 98 Nr.4 erwähnten freiwillig zur Verfügung gestellten Daten. 6. Die Generaldirektion Gesundheitspflegeberufe, medizinische Überwachung und Wohlbefinden bei der Arbeit, des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt und das Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung haben Zugriff auf die Daten mit Bezug auf die Zulassung.7. Die eHealth-Plattform, eingerichtet durch das Gesetz vom 21.August 2008 zur Einrichtung und Organisation der eHealth-Plattform, hat Zugriff auf alle Erkennungsdaten, auf die Daten mit Bezug auf die Zulassung sowie auf die Daten mit Bezug auf die Berufsausübungsermächtigung, aber - im Falle des Entzugs der Ausübungsermächtigung - nicht auf die Daten mit Bezug auf die Gründe, die zum Entzug geführt haben. 8. Die Behörden anderer Mitgliedstaaten haben Zugriff auf die in der ständigen föderalen Datenbank der Fachkräfte der Gesundheitspflege registrierten Daten, und zwar im Rahmen der grenzüberschreitenden Gesundheitspflege gemäß den Kapiteln 1 und 3 und den nationalen Maßnahmen zur Ausführung der Bestimmungen der Union in Sachen Schutz personenbezogener Daten, insbesondere der Richtlinien 95/46/EG und 2002/58/EG, und unter Einhaltung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung.Der Informationsaustausch erfolgt im Rahmen des Binnenmarktinformationssystems, das in Anwendung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission vom 12. Dezember 2007 über den Schutz personenbezogener Daten bei der Umsetzung des Binnenmarktinformationssystems (IMI) geschaffen wurde.
Art. 101 - Die in der ständigen föderalen Datenbank der Fachkräfte der Gesundheitspflegeberufe registrierten Daten sind Eigentum des Belgischen Staates. Es ist verboten, den Inhalt dieser Daten durch Verkauf, Vermietung, Verbreitung oder jede andere Form der Zurverfügungstellung an Dritte zu kommerzialisieren. Generell ist jede andere als die rein interne Benutzung zur Unterstützung der Tätigkeit des rechtmäßigen Benutzers ausdrücklich verboten.
KAPITEL 9 - Anerkennung der Berufsqualifikationen - Anwendung der europäischen Vorschriften Art. 102 - Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels bezwecken die Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, zuletzt abgeändert durch die Verordnung (EU) Nr. 213/2011 der Kommission vom 3. März 2011.
Abschnitt 1 - Begriffsbestimmungen Art. 103 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels ist beziehungsweise sind zu verstehen unter: 1. "Minister": der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört;2. "Generaldirektion": die Generaldirektion 'Primäre Gesundheitspflege und Krisenbewältigung' des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt;3. "Richtlinie": die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, zuletzt abgeändert durch die Verordnung (EU) Nr. 213/2011 der Kommission vom 3. März 2011; 4. "Mitgliedstaat": ein Mitgliedstaat der Europäischen Union sowie die Länder, auf die die Richtlinie anwendbar ist;5. "Migrant": a) ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates oder b) ein Drittstaatsangehöriger, dem es gemäß den Bestimmungen der Artikel 14 und folgenden oder der Artikel 61/6 und folgenden des Gesetzes vom 15.Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern erlaubt ist, sich in Belgien niederzulassen; 6. "Berufsqualifikationen": Qualifikationen, die durch einen Ausbildungsnachweis im Bereich der Volksgesundheit, einen Befähigungsnachweis im Bereich der Volksgesundheit oder durch Berufserfahrung oder eine Kombination von zwei oder drei der vorhergehenden Elemente nachgewiesen werden;7. "Gesundheitspflegeberuf": eine berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten der Ausübung direkt oder indirekt aufgrund des vorliegenden koordinierten Gesetzes an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden sind.Eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer Berufsbezeichnung, die aufgrund des vorliegenden koordinierten Gesetzes auf Personen beschränkt ist, die über eine bestimmte Berufsqualifikation verfügen; 8. "Berufserfahrung": die tatsächliche und rechtmäßige Ausübung des betreffenden Gesundheitspflegeberufs in einem Mitgliedstaat;9. "Europäische Gemeinschaft": die Gesamtheit der Mitgliedstaaten;10. "zuständige Behörde": jede Behörde oder Stelle, die von einem Mitgliedstaat mit der besonderen Befugnis ausgestattet ist, Ausbildungsnachweise und andere Dokumente oder Informationen auszustellen beziehungsweise entgegenzunehmen sowie Anträge zu erhalten und Beschlüsse zu fassen, auf die in der Richtlinie abgezielt wird;11. "Ausbildungsnachweise": a) Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise im Bereich der Volksgesundheit, die von einer Behörde eines Mitgliedstaates, die aufgrund der Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungsbestimmungen dieses Mitgliedstaates zu diesem Zweck bestimmt wurde, für den Abschluss einer überwiegend in der Europäischen Gemeinschaft absolvierten Berufsausbildung ausgestellt werden, oder b) Ausbildungsnachweise im Bereich der Volksgesundheit, die in einem Drittstaat ausgestellt werden, wenn der Inhaber im betreffenden Beruf über eine Berufserfahrung von drei Jahren auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates verfügt, der die besagten Nachweise anerkannt hat und diese Berufserfahrung bescheinigt;12. "Eignungsprüfung": eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse des Migranten oder des Dienstleisters betreffende und von der Generaldirektion durchgeführte Prüfung, mit der die Fähigkeit des Migranten oder des Dienstleisters, in Belgien einen Gesundheitspflegeberuf auszuüben, beurteilt werden soll.Zur Durchführung dieser Prüfung erstellt die Generaldirektion ein Verzeichnis der Sachgebiete, die aufgrund eines Vergleichs zwischen der in Belgien verlangten Ausbildung und der bisherigen Ausbildung des Migranten oder des Dienstleisters durch das Diplom oder die sonstigen Ausbildungsnachweise, über die der Migrant oder der Dienstleister verfügt, nicht abgedeckt werden. Bei der Eignungsprüfung muss dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der Migrant oder der Dienstleister in seinem Ursprungs- oder Herkunftsmitgliedstaat ein qualifizierter Berufsangehöriger ist. Diese Prüfung erstreckt sich auf Sachgebiete, die aus dem Verzeichnis ausgewählt werden und deren Kenntnisse eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs in Belgien sind. Diese Prüfung kann sich auch auf die Kenntnis der sich auf die betreffenden Tätigkeiten in Belgien beziehenden Berufspflichten erstrecken; 13. "Anpassungslehrgang": die Ausübung eines Gesundheitspflegeberufs, die in Belgien unter der Verantwortung eines qualifizierten Berufsangehörigen erfolgt und gegebenenfalls mit einer Zusatzausbildung einhergeht.Der Lehrgang ist Gegenstand einer Bewertung und es wird beurteilt, ob der Migrant über ausreichende Fähigkeiten für die Ausübung des betreffenden Gesundheitspflegeberufs in Belgien verfügt; 14. "reglementierte Ausbildung": jede Ausbildung, die speziell auf die Ausübung eines bestimmten Gesundheitspflegeberufs ausgerichtet ist und aus einem abgeschlossenen Ausbildungsgang besteht, der gegebenenfalls durch eine Berufsausbildung, durch ein Berufspraktikum oder durch Berufspraxis ergänzt wird.Struktur und Niveau der Berufsausbildung, des Berufspraktikums oder der Berufspraxis werden durch die Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungsbestimmungen des betreffenden Mitgliedstaates bestimmt oder von der entsprechend zweckbestimmten Behörde kontrolliert oder zugelassen.
Abschnitt 2 - Niederlassungsfreiheit Art. 104 - Ein Migrant, der Inhaber einer Berufsqualifikation ist - mit Ausnahme der belgischen Berufsqualifikationen, die in anderen Bestimmungen des vorliegenden koordinierten Gesetzes erwähnt werden - und in Belgien einen der im Rahmen des vorliegenden koordinierten Gesetzes geregelten Gesundheitspflegeberufe ausüben möchte, lässt diese Berufsqualifikation gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels anerkennen.
Ein Migrant, der die Anerkennung seiner Berufsqualifikation erhält, unterliegt auch den anderen Bestimmungen des vorliegenden koordinierten Gesetzes, die den Gesundheitspflegeberuf regeln, den er ausüben möchte. Außerdem lässt der Migrant ebenfalls die Urkunde, durch die er die Anerkennung seiner Berufsqualifikation erhält, gemäß den Bestimmungen von Artikel 25 beglaubigen.
Unterabschnitt 1 - Allgemeine Regelung für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen Art. 105 - § 1 - Die in Titel III des Gesetzes vom 12. Februar 2008 zur Einführung eines neuen allgemeinen Rahmens für die Anerkennung von EG-Berufsqualifikationen erwähnte allgemeine Regelung zur Anerkennung von Ausbildungsnachweisen gilt für alle Gesundheitspflegeberufe, die nicht durch das System der Anerkennung auf der Grundlage der in Artikel 106 und folgenden festgelegten Koordinierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung oder durch das in Artikel 107 und folgenden festgelegte System der vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungserbringung abgedeckt sind. § 2 - Folgende Fälle unterliegen ebenfalls der in Titel III desselben Gesetzes erwähnten allgemeinen Regelung der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen: 1. Anträge auf Anerkennung der von einem Mitgliedstaat ausgestellten Ausbildungsnachweise für Ärzte mit Grundausbildung, Fachärzte, für die allgemeine Pflege verantwortliche Krankenpfleger, Fachkräfte der Zahnheilkunde, Fachkräfte der Fachzahnheilkunde, Hebammen und Apotheker, wenn der Migrant die Bedingungen der tatsächlichen und rechtmäßigen Berufspraxis, die vom Minister mit Bezug auf den Genuss erworbener Rechte festgelegt wurden, nicht erfüllt, 2.unbeschadet der Bestimmungen mit Bezug auf die erworbenen Rechte: Anträge auf Anerkennung der Ausbildungsnachweise für Ärzte, Krankenpfleger, Fachkräfte der Zahnheilkunde, Hebammen oder Apotheker, die über einen Fachausbildungsnachweis verfügen und zum alleinigen Zweck der Anerkennung dieses Fachausbildungsnachweises an der Ausbildung zum Erwerb eines Grundausbildungsnachweises für ihren Beruf, wie vom Minister festgelegt, teilnehmen müssen, 3. Anträge auf Anerkennung der Ausbildungsnachweise für Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, oder für Fachkrankenpfleger, die über einen Fachausbildungsnachweis verfügen und an der Ausbildung zum Erwerb des Titels eines für die allgemeine Pflege verantwortlichen Krankenpflegers, wie vom Minister festgelegt, teilnehmen, wenn die betreffenden Berufstätigkeiten von Fachkrankenpflegern ohne Ausbildung zum Krankenpfleger für allgemeine Pflege ausgeübt werden, 4.Anträge auf Anerkennung der Ausbildungsnachweise für Fachkrankenpfleger ohne Ausbildung zum Krankenpfleger für allgemeine Pflege, wenn die betreffenden Berufstätigkeiten ausgeübt werden von Krankenpflegern, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, von Fachkrankenpflegern ohne Ausbildung zum Krankenpfleger für allgemeine Pflege oder von über einen Fachausbildungsnachweis verfügenden Fachkrankenpflegern, die teilnehmen an der Ausbildung zum Erwerb des Titels eines für die allgemeine Pflege verantwortlichen Krankenpflegers, wie vom Minister festgelegt, 5. Anträge auf Anerkennung von in einem Drittland ausgestellten Ausbildungsnachweisen im Bereich der Volksgesundheit für Migranten, wenn der Inhaber in dem betreffenden Beruf über eine Berufserfahrung von drei Jahren auf dem Staatsgebiet eines Mitgliedstaates verfügt, der den besagten Nachweis anerkannt hat und diese Berufserfahrung bescheinigt. § 3 - Im Rahmen der Anwendung des in Titel III desselben Gesetzes erwähnten allgemeinen Systems der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen kann der Minister bestimmen, ob die Anerkennung der Berufsqualifikationen an eine Eignungsprüfung oder einen Anpassungslehrgang gebunden ist: 1. für Anträge auf Anerkennung der von einem Mitgliedstaat ausgestellten Ausbildungsnachweise für Ärzte mit Grundausbildung, Fachärzte, für die allgemeine Pflege verantwortliche Krankenpfleger, Fachkräfte der Zahnheilkunde, Fachkräfte der Fachzahnheilkunde, Hebammen und Apotheker, wenn der Migrant die Bedingungen der tatsächlichen und rechtmäßigen Berufspraxis, die vom Minister mit Bezug auf den Genuss erworbener Rechte festgelegt wurden, nicht erfüllt, 2.für Anträge auf Anerkennung der Ausbildungsnachweise für über einen Fachausbildungsnachweis verfügende Ärzte und Fachkräfte der Zahnheilkunde, die zum alleinigen Zweck der Anerkennung dieses Fachausbildungsnachweises an der Ausbildung zum Erwerb eines Grundausbildungsnachweises für ihren Beruf, wie vom Minister festgelegt, teilnehmen müssen, 3. für Anträge auf Anerkennung der Ausbildungsnachweise für Fachkrankenpfleger ohne Ausbildung zum Krankenpfleger für allgemeine Pflege, wenn die betreffenden beruflichen Tätigkeiten ausgeübt werden von für die allgemeine Pflege verantwortlichen Krankenpflegern oder von über einen Fachausbildungsnachweis verfügenden Fachkrankenpflegern, die teilnehmen an der Ausbildung zum Erwerb des Titels eines für die allgemeine Pflege verantwortlichen Krankenpflegers, wie vom Minister festgelegt, 4.für Anträge auf Anerkennung von in einem Drittland ausgestellten Ausbildungsnachweisen im Bereich der Volksgesundheit für Migranten, wenn der Inhaber in dem betreffenden Beruf über eine Berufserfahrung von drei Jahren auf dem Staatsgebiet eines Mitgliedstaates verfügt, der den besagten Nachweis anerkannt hat und diese Berufserfahrung bescheinigt.
Unterabschnitt 2 - Automatische Anerkennung auf der Grundlage der Koordinierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung Art. 106 - § 1 - Der Minister bestimmt: 1. die Liste der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Ausbildungsnachweise mit Bezug auf die Berufe eines Arztes mit Grundausbildung, eines Allgemeinmediziners, eines Facharztes, eines für die allgemeine Pflege verantwortlichen Krankenpflegers, einer Fachkraft der Zahnheilkunde, einer Fachkraft der Fachzahnheilkunde, einer Hebamme und eines Apothekers, 2.die Mindestanforderungen an die Ausbildung, von denen die Ausstellung dieser Ausbildungsnachweise abhängt, 3. die in den Mitgliedstaaten zur Ausstellung dieser Ausbildungsnachweise befugten Einrichtungen, 4.gegebenenfalls die Bescheinigungen, die diesen Ausbildungsnachweisen beigefügt sein müssen, 5. die erworbenen Rechte, die eventuell mit diesen Ausbildungsnachweisen verbunden sind, und die Übereinstimmung zwischen diesen Ausbildungsnachweisen und den im vorliegenden koordinierten Gesetz erwähnten Berufsbezeichnungen. § 2 - Nach dem vom König festgelegten Verfahren erkennt der Minister die in § 1 erwähnten Ausbildungsnachweise an und gibt ihnen, was den Zugang zu den Berufstätigkeiten und deren Ausübung betrifft, dieselben Rechtsfolgen wie den im vorliegenden koordinierten Gesetz erwähnten Berufsbezeichnungen, denen diese Ausbildungsnachweise entsprechen, sofern diese Ausbildungsnachweise gemäß dem, was vom Minister nach § 1 festgelegt wird, mit den Mindestanforderungen an die Ausbildung übereinstimmen, von den befugten Einrichtungen der Mitgliedstaaten ausgestellt werden und gegebenenfalls mit den notwendigen Bescheinigungen versehen sind, oder sofern der Antragsteller erworbene Rechte genießt.
Abschnitt 3 - Vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungserbringung Art. 107 - Die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts gelten nur für den Fall, dass der Dienstleister, der in einem anderen Mitgliedstaat, wo er seinen Beruf ausübt, rechtmäßig niedergelassen ist, vorübergehend und gelegentlich auf belgischem Hoheitsgebiet einen Gesundheitspflegeberuf ausüben kommt. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen wird im Einzelfall beurteilt, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistung.
Art. 108 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 109 bis 113 kann die vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung eines Gesundheitspflegeberufs nicht aufgrund der Berufsqualifikationen eingeschränkt werden: 1. wenn der Beruf oder die Ausbildung, die zum Zugang oder zur Ausübung des Berufs im Niederlassungsmitgliedstaat führen, reglementiert sind, 2.oder wenn der Beruf oder die Ausbildung, die zum Zugang oder zur Ausübung des Berufs im Niederlassungsmitgliedstaat führen, nicht reglementiert sind und der Dienstleister diesen Beruf im Niederlassungsmitgliedstaat während der zehn Jahre vor der Dienstleistung mindestens zwei Jahre lang ausgeübt hat. § 2 - Der Dienstleiter, der vorübergehend und gelegentlich einen Gesundheitspflegeberuf nach Belgien ausüben kommt, unterliegt den berufsrechtlichen, gesetzlichen oder verwaltungsrechtlichen Regeln, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Berufsqualifikationen gelten, sowie den Disziplinarbestimmungen, die für die Personen gelten, die den gleichen Gesundheitspflegeberuf in Belgien ausüben.
Art. 109 - Gemäß Artikel 108 § 1 befreit Belgien den Dienstleister, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, von folgenden Erfordernissen, die an die auf belgischem Hoheitsgebiet niedergelassenen Berufsfachkräfte im Gesundheitswesen gestellt werden: 1. von der Zulassung, Eintragung oder Mitgliedschaft bei einer Berufsorganisation.Die Generaldirektion sieht eine automatische vorübergehende Eintragung vor und schickt der zuständigen provinzialen medizinischen Kommission und gegebenenfalls der zuständigen Kammer eine Kopie der in Artikel 110 § 1 erwähnten Meldung und gegebenenfalls der erneuerten Meldung zu; dieser Kopie wird für die in Artikel 112 erwähnten Berufe im Bereich der Volksgesundheit oder für die Berufe, die aufgrund der Bestimmungen von Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Gegenstand einer automatischen Anerkennung sind, eine Kopie der in Artikel 110 § 3 erwähnten Dokumente beigefügt. Die Generaldirektion achtet darauf, dass die automatische vorübergehende Eintragung nicht zu Verspätungen oder Schwierigkeiten für die Erbringung der Dienstleistungen führt und nicht mit zusätzlichen Kosten für den Dienstleister verbunden ist, 2. und von der Eintragung beim Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung.Der Dienstleister und die Generaldirektion unterrichten jedoch zuvor oder in dringenden Fällen nachträglich das Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung von der Erbringung der Dienstleistungen.
Art. 110 - § 1 - Vor der ersten vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistung informiert der Dienstleister die Generaldirektion durch eine schriftliche Meldung, in der die Daten über den Versicherungsschutz oder andere Arten des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht enthalten sind, über die Erbringung der Dienstleistung. § 2 - Die schriftliche Meldung kann in beliebiger Form vorgenommen werden und muss von Dienstleistern, die beabsichtigen, auch während des folgenden Jahres in Belgien einen Gesundheitspflegeberuf vorübergehend und gelegentlich auszuüben, nach einem Jahr erneuert werden. § 3 - Bei der ersten Dienstleistungserbringung werden der schriftlichen Meldung folgende, von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaates ausgestellte Dokumente beigefügt: 1. ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit des Dienstleisters, der auf dem Hoheitsgebiet Belgiens vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen erbringen möchte, 2.eine Bescheinigung darüber, dass der Dienstleister in einem anderen Mitgliedstaat als Belgien rechtmäßig zur Ausübung der betreffenden beruflichen Tätigkeiten niedergelassen ist und dass die Ausübung dieser Tätigkeiten ihm zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung weder dauerhaft noch vorübergehend untersagt ist, 3. ein Berufsqualifikationsnachweis, 4.für die in Artikel 108 § 1 Nr. 2 erwähnten Fälle: ein Nachweis über die besagte Berufserfahrung. § 4 - Wenn sich eine wesentliche Änderung ergibt gegenüber der Situation, die durch die in § 3 erwähnten Dokumente bescheinigt wird, informiert der Dienstleister die Generaldirektion binnen einem Monat darüber und lässt er ihr die in § 3 genannten Dokumente, die die neue Situation schildern, zukommen.
Art. 111 - § 1 - Ein Dienstleister, der einen Gesundheitspflegeberuf vorübergehend und gelegentlich nach Belgien ausüben kommt, übt diesen Beruf unter der Berufsbezeichnung des Niederlassungsmitgliedstaates aus. Diese Berufsbezeichnung wird in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des Niederlassungsmitgliedstaates angegeben. § 2 - Falls die in § 1 genannte Berufsbezeichnung nicht existiert, gibt der Dienstleister seine Ausbildungsbezeichnung in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des Niederlassungsmitgliedstaates an. § 3 - Ein Dienstleister, der einen Gesundheitspflegeberuf vorübergehend und gelegentlich nach Belgien ausüben kommt, übt diesen Beruf unter der belgischen Berufsbezeichnung aus: 1. wenn es sich um einen Gesundheitspflegeberuf im Sinne von Artikel 106 handelt, 2.oder wenn die Berufsqualifikationen des Dienstleisters von der Generaldirektion gemäß Artikel 112 überprüft worden sind.
Art. 112 - § 1 - Vor der ersten Dienstleistungserbringung kann die Generaldirektion die Berufsqualifikationen des Dienstleisters nachprüfen, wenn dieser in Belgien vorübergehend und gelegentlich einen im Rahmen des vorliegenden koordinierten Gesetzes reglementierten Beruf, der jedoch nicht unter das System der automatischen Anerkennung fällt, ausüben möchte. § 2 - Eine solche Nachprüfung ist nur möglich, wenn ihr Zweck darin besteht, ernsthafte Schäden für die Gesundheit des Dienstleistungsempfängers aufgrund einer mangelnden Berufsqualifikation des Dienstleisters zu verhindern. § 3 - Binnen einer Frist von einem Monat nach Eingang der Meldung und der Begleitdokumente, wie erwähnt in Artikel 110, unterrichtet die Generaldirektion den Dienstleister über ihre Entscheidung, die Berufsqualifikationen nicht nachzuprüfen, oder über das Ergebnis der durchgeführten Nachprüfung.
Diese Frist kann ein einziges Mal um zwei Monate verlängert werden, unter der Bedingung, dass der Dienstleister über die Gründe dieser Verlängerung informiert wird. § 4 - Besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen der Berufsqualifikation des Dienstleisters und der in Belgien für den Zugang zum besagten Gesundheitspflegeberuf und für die Ausübung dieses Berufs geforderten Ausbildung und kann dieser Unterschied der Volksgesundheit schaden, gibt die Generaldirektion dem Dienstleister die Möglichkeit, nachzuweisen - insbesondere durch eine Eignungsprüfung -, dass er die fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat. Die Generaldirektion sorgt dafür, dass die Ausübung des Gesundheitspflegeberufs binnen einem Monat nach der in Anwendung von § 3 getroffenen Entscheidung erfolgen kann. § 5 - Bleibt eine Reaktion der Generaldirektion binnen den in den vorhergehenden Paragraphen festgelegten Fristen aus, darf der Dienstleister den Gesundheitspflegeberuf in Belgien vorübergehend und gelegentlich ausüben.
Art. 113 - Vor jeder Dienstleistungserbringung kann die Generaldirektion von der zuständigen Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters anfordern sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.
Die Generaldirektion und die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates sorgen für den Austausch aller Informationen, die im Falle von Beschwerden eines Dienstleistungsempfängers gegen einen Dienstleister für ein ordnungsgemäßes Beschwerdeverfahren erforderlich sind. Der Dienstleistungsempfänger wird über das Ergebnis der Beschwerde unterrichtet.
Die Generaldirektion und die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates sorgen für die Vertraulichkeit der Informationen, die sie austauschen.
Abschnitt 4 - Sonstige Bestimmungen Art. 114 - Ein Migrant, dessen Berufsqualifikationen in Belgien gemäß den Bestimmungen von Abschnitt 2 anerkannt wurden, oder ein Dienstleister, der gemäß den Bestimmungen von Abschnitt 3 zugelassen wurde, muss über ausreichende Kenntnisse des Niederländischen, des Französischen oder des Deutschen verfügen, um den betreffenden reglementierten Beruf ausüben zu können.
Art. 115 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 111 hat ein Migrant, dessen Berufsqualifikationen in Belgien gemäß den Bestimmungen von Abschnitt 2 anerkannt wurden, oder ein Dienstleister, der gemäß den Bestimmungen von Abschnitt 3 zugelassen wurde, das Recht, die Ausbildungsbezeichnung, die ihm im Ursprungs- oder Herkunftsmitgliedstaat gewährt wurde, und gegebenenfalls deren Abkürzung in der Originalsprache zu benutzen. Nach dieser Ausbildungsbezeichnung können Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, die die Ausbildungsbezeichnung verliehen haben, vermerkt werden.
Kann die in Absatz 1 erwähnte Ausbildungsbezeichnung mit einer Bezeichnung verwechselt werden, die in Belgien eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt, die der Migrant oder Dienstleister aber nicht absolviert hat, benutzt der Migrant oder Dienstleister die belgische Berufsbezeichnung, wobei Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, die dem Migranten oder Dienstleister die Berufsqualifikation verliehen haben, nachfolgend beigefügt werden.
Art. 116 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels, die nicht unter die Strafbestimmungen von Kapitel 12 fallen, werden mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu sechs Monaten und mit einer Geldbuße von 150 bis zu 1.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen geahndet.
Art. 117 - Der König kann die Bedingungen und das Verfahren bestimmen, unter denen beziehungsweise nach dem die im vorliegenden Kapitel oder in seinen Ausführungserlassen erwähnten Dokumente in elektronischer Form bearbeitet werden können.
KAPITEL 10 - Medizinische Kommissionen Art. 118 - § 1 - In jeder Provinz wird eine medizinische Kommission eingesetzt.
In der Provinz Brabant werden jedoch zwei medizinische Kommissionen eingesetzt. § 2 - Jede medizinische Kommission setzt sich zusammen aus: 1. einem Vorsitzenden, Arzt, 2.einem Vizevorsitzenden, Arzt, 3. zwei Mitgliedern für jeden der in den Artikeln 3 § 1, 4, 6 § 1, 43, 45 und 62 erwähnten Berufe, 4.zwei Tierärzten, 5. einem Mitglied für jeden anderen Beruf als die in den Artikeln 3 § 1, 4, 6 § 1, 43, 45 und 62 des vorliegenden koordinierten Gesetzes erwähnten Berufe, 6.einem Mitglied für jede registrierte nicht konventionelle Praktik, wie erwähnt im Gesetz vom 29. April 1999 über die nicht konventionellen Praktiken in den Bereichen Heilkunde, Arzneikunde, Heilgymnastik, Krankenpflege und im Bereich der Heilhilfsberufe, 7. einem Hygieneinspektor des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt.Dieser Hygieneinspektor ist Sekretär der Kommission, 8. einem Beamten der Inspektion der Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte. § 3 - Den in § 2 Nr. 3 bis 6 erwähnten Mitgliedern wird ein Ersatzmitglied beigeordnet. § 4 - Den Vorsitzenden und den Vizevorsitzenden ernennt der König aus einer Liste mit je zwei Kandidaten, die vom nationalen Rat der Ärztekammer vorgeschlagen werden. Die anderen in § 2 Nr. 3 bis 6 erwähnten ordentlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder ernennt der König aus einer Liste mit je zwei Kandidaten, die von den repräsentativen Organisationen eines jeden der betroffenen Berufe vorgeschlagen werden. Die in § 2 Nr. 7 und 8 erwähnten Mitglieder werden vom Minister bestimmt, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört. § 5 - Die Kommission kann andere Personen hinzuziehen, die aufgrund ihrer Fachkenntnis gewählt werden.
Art. 119 - § 1 - Aufgabe der medizinischen Kommission ist es, in ihrem Bezirk 1. im Allgemeinen: a) der Behörde Maßnahmen vorzuschlagen, die zur Volksgesundheit beitragen sollen, b) dafür zu sorgen, dass die Fachkräfte der Heilkunde, der Arzneikunde, für Krankenpflege und der Heilhilfsberufe wirksam mitarbeiten bei der Ausführung der Maßnahmen, die die Behörde zur Vorbeugung oder Bekämpfung quarantänepflichtiger oder übertragbarer Krankheiten trifft, 2.insbesondere: a) die Befähigungsnachweise der Fachkräfte der Heilkunde und der Arzneikunde, der Tierärzte, der Fachkräfte für Krankenpflege und der Fachkräfte der Heilhilfsberufe zu überprüfen und zu beglaubigen, b) die Beglaubigung zurückzuziehen oder deren Beibehaltung davon abhängig zu machen, dass der Betreffende die ihm von der Kommission auferlegten Einschränkungen beachtet, wenn aufgrund des Gutachtens ärztlicher Gutachter, die vom nationalen Rat der Ärztekammer oder vom nationalen Rat der für den Betreffenden zuständigen Kammer bestimmt worden sind, festgestellt wird, dass eine im vorliegenden koordinierten Gesetz erwähnte Fachkraft der Gesundheitspflege oder ein Tierarzt oder ein Mitglied einer in vorgenanntem Gesetz vom 29.April 1999 erwähnten registrierten nicht konventionellen Praktik nicht mehr die körperliche oder psychische Tauglichkeit aufweist, die erforderlich ist, damit sie ihren beziehungsweise er seinen Beruf weiterhin ohne Risiko ausüben kann.
Es steht der Fachkraft nicht frei, sich der von den Gutachtern vorzunehmenden Untersuchung zu entziehen.
In letzterem Fall kann die medizinische Kommission durch einen einstimmig gefassten Beschluss die Beglaubigung entziehen oder deren Beibehaltung davon abhängig machen, dass der Betreffende die Einschränkungen, die ihm die Kommission während des für die Erlangung des Gutachtens der Gutachter notwendigen Zeitraums auferlegt, beachtet. Dieser Zeitraum darf nie mehr als drei Monate dauern; er ist so oft wie notwendig erneuerbar.
Falls die körperliche oder psychische Untauglichkeit der Fachkraft für den Patienten schlimme Folgen befürchten lässt, kann die medizinische Kommission durch einen einstimmig gefassten Beschluss die Beglaubigung entziehen oder deren Beibehaltung davon abhängig machen, dass der Betreffende die Einschränkungen, die ihm die Kommission während des für die Erlangung des Gutachtens der Gutachter notwendigen Zeitraums auferlegt, beachtet. Dieser Zeitraum darf nie mehr als zwei Monate dauern; er ist so oft wie notwendig erneuerbar.
Dem vorläufigen Entzug oder der bedingten Beibehaltung der Beglaubigung wird ein Ende gesetzt, sobald die medizinische Kommission einen definitiven Beschluss gefasst hat, c) unbeschadet der Befugnis der Personen, die durch das oder aufgrund des Gesetzes mit Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben beauftragt sind: 1.dafür zu sorgen, dass die im vorliegenden koordinierten Gesetz erwähnten Gesundheitspflegeberufe, die Tierheilkunde und die im vorgenannten Gesetz vom 29. April 1999 erwähnten registrierten nicht konventionellen Praktiken gemäß den Gesetzen und Verordnungen ausgeübt werden, 2. die Fälle illegaler Ausübung der im vorliegenden koordinierten Gesetz erwähnten Gesundheitspflegeberufe, der Tierheilkunde und der im vorgenannten Gesetz vom 29.April 1999 erwähnten registrierten nicht konventionellen Praktiken ausfindig zu machen und sie der Staatsanwaltschaft mitzuteilen, d) die in Artikel 28 vorgesehenen Aufgaben zu erfüllen, e) den betreffenden Personen öffentlichen oder privaten Rechts die Beschlüsse mitzuteilen, die sie selbst oder die in § 4 Absatz 2 vorgesehene medizinische Berufungskommission oder die betreffende Kammer oder die Gerichte hinsichtlich einer im vorliegenden koordinierten Gesetz erwähnten Fachkraft der Gesundheitspflege, eines Tierarztes oder eines Mitglieds einer im vorgenannten Gesetz vom 29. April 1999 erwähnten registrierten nicht konventionellen Praktik in Bezug auf die Ausübung ihrer beziehungsweise seiner Tätigkeit gefasst haben.
Die Bestimmung der im vorhergehenden Absatz erwähnten Personen und die Festlegung der Modalitäten, nach denen sie informiert werden, werden vom König aufgrund des Vorschlags vorgenommen, der je nach Fall vom nationalen Rat der betreffenden Kammer, vom Föderalen Rat für Krankenpflege oder vom Nationalen Rat der Heilhilfsberufe innerhalb der Fristen einzureichen ist, die der Minister festlegt, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, f) den Organen der betreffenden Kammern die im Beruf begangenen Fehler zur Kenntnis zu bringen, die den von ihnen abhängenden Fachkräften vorgeworfen werden, g) öffentliche Verkäufe, die Arzneimittel umfassen, zu überwachen, h) den im vorliegendem koordinierten Gesetz erwähnten Fachkräften der Gesundheitspflege, Tierärzten oder Mitgliedern einer im vorgenannten Gesetz vom 29.April 1999 erwähnten registrierten nicht konventionellen Praktik die Beglaubigung zu entziehen oder deren Beibehaltung davon abhängig zu machen, dass der Betreffende die ihm von der Kommission auferlegten Einschränkungen akzeptiert, wenn aus einem Auszug aus dem Strafregister hervorgeht, dass die gerichtliche Vergangenheit der Fachkraft mit der Ausübung ihres Berufs oder eines Teils davon unvereinbar ist und wenn aus dem Auszug aus dem Strafregister hervorgeht, dass es zu einer Verurteilung gekommen ist aufgrund von Fakten, die für die Ausübung des Berufs ausreichend relevant sind, i) die Beglaubigung einer im vorliegenden koordinierten Gesetz erwähnten Fachkraft der Gesundheitspflege oder eines Tierarztes auszusetzen oder deren Beibehaltung davon abhängig zu machen, dass der Betreffende die ihm von der Kommission auferlegten Einschränkungen beachtet, wenn es schwerwiegende und übereinstimmende Indizien dafür gibt, dass die weitere Berufsausübung durch den Betreffenden schlimme Folgen für die Patienten oder die Volksgesundheit haben könnte. Die anwesenden Mitglieder der medizinischen Kommission entscheiden einstimmig über die Aussetzung der Beglaubigung oder über deren an die Einhaltung der dem Betreffenden von der Kommission auferlegten Einschränkungen gebundene Beibehaltung. Diese Maßnahme gilt, solange die sie rechtfertigenden Gründe fortbestehen.
Die medizinische Kommission beendet die Maßnahme, wenn sie feststellt, dass die sie rechtfertigenden Gründe nicht mehr bestehen, entweder von Amts wegen oder auf Antrag des Pflegeanbieters.
Zu diesem Zweck kann der Pflegeanbieter jeden Monat ab der Verkündung der Maßnahme einen Antrag einreichen.
Die Entscheidung, die Aussetzung oder Einschränkung der Beglaubigung zu widerrufen, wird mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder getroffen.
Der Betreffende erhält die Möglichkeit, vor jeder Entscheidung zur Aussetzung oder Einschränkung der Beglaubigung oder zur Beibehaltung oder Widerrufung der Aussetzungsmaßnahme von der medizinischen Kommission angehört zu werden.
Werden schlimme und sofortige Folgen für die Patienten oder die Volksgesundheit befürchtet, kann die medizinische Kommission jegliche Entscheidung zur Aussetzung oder Einschränkung der Beglaubigung treffen, ohne den Betreffenden vorher anzuhören. In diesem Fall wird die Aussetzung der Beglaubigung oder deren Beibehaltung unter der Bedingung, dass der Betreffende die ihm von der Kommission auferlegten Einschränkungen beachtet, für eine Dauer von höchstens acht Tagen verkündet und darf nicht erneuert werden, bevor dem Betreffenden die Möglichkeit gegeben wurde, von der medizinischen Kommission zu den Gründen für solche Maßnahmen angehört zu werden. § 2 - Zur Erfüllung der allgemeinen Aufgabe setzt sich die medizinische Kommission aus den in Artikel 118 § 1 Nr. 1 bis 8 erwähnten Mitgliedern zusammen.
Zur Erfüllung der besonderen Aufgabe setzt sich die Kommission ausschließlich zusammen aus dem Vorsitzenden, dem Vizevorsitzenden, dem Sekretär, dem beziehungsweise den Mitgliedern, die den Beruf der betroffenen Person(en) vertreten, oder dem Mitglied, das die im vorgenannten Gesetz vom 29. April 1999 erwähnte registrierte nicht konventionelle Praktik vertritt. § 3 - Zuständigkeitsgebiet, Organisation und Arbeitsweise der medizinischen Kommissionen werden vom König geregelt. § 4 - Das Verfahren vor der Kommission in den Fällen, die in § 1 Nr. 2 Buchstabe b), c) Ziffer 2, h) und i) des vorliegenden Artikels vorgesehen sind, wird vom König geregelt.
Gegen den Beschluss, den die Kommission in Anwendung von § 1 Nr. 2 Buchstabe b), h) und i) des vorliegenden Artikels gefasst hat, kann der Betreffende bei einer medizinischen Berufungskommission, deren Zusammensetzung, Organisation und Arbeitsweise der König festlegt, Widerspruch einlegen.
Der König regelt das Verfahren, das vor der medizinischen Berufungskommission anzuwenden ist.
Der Betreffende kann sowohl in erster Instanz als auch beim Berufungsverfahren den Beistand von Personen seiner Wahl in Anspruch nehmen.
Die in erster Instanz und im Berufungsverfahren gefassten Beschlüsse werden dem Rat der betreffenden Kammer unverzüglich von der medizinischen Kommission notifiziert. § 5 - Paragraph 1 Nr. 2 Buchstabe a) wird an einem vom König festzulegenden Datum aufgehoben.
KAPITEL 11 - Büro für medizinische Überwachung Art. 120 - § 1 - Der König richtet innerhalb der Dienste der Regierung ein Büro für medizinische Überwachung ein. § 2 - Das Büro hat die Aufgabe: 1. der Behörde jegliche Maßnahmen zum Schutz der Volksgesundheit vorzuschlagen;2. für eine effiziente Zusammenarbeit der Fachkräfte der Heilkunde, der Arzneikunde und der Krankenpflege sowie der Fachkräfte der Heilhilfsberufe bei der Ausführung der Maßnahmen zu sorgen, die von der Behörde zur Bewältigung von Krisensituationen im Bereich der Volksgesundheit getroffen werden, und die auf Ebene der provinzialen medizinischen Kommissionen getroffenen Maßnahmen zu koordinieren. Art. 121 - Der König kann auf Stellungnahme des Hohen Rats für Hygiene durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Berufstätigkeiten regeln, die eine Gefahr für die Gesundheit darstellen können und von Fachkräften verrichtet werden, deren Beruf im Rahmen des vorliegenden koordinierten Gesetzes nicht oder noch nicht anerkannt ist.
Die zuständigen Hygiene-Inspektoren sind ermächtigt, Material und Räumlichkeiten, die zur Verrichtung von Handlungen dienen, die gegen die in Ausführung des vorliegenden Artikels ergehenden Erlasse verstoßen, zu beschlagnahmen beziehungsweise zu schließen.
KAPITEL 12 - Strafbestimmungen und Disziplinarmaßnahmen Art. 122 - § 1 - Unbeschadet der Anwendung der im Strafgesetzbuch vorgesehenen Strafen sowie gegebenenfalls unbeschadet der Anwendung von Disziplinarstrafen 1. wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu sechs Monaten und einer Geldbuße von 500 bis zu 5.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen bestraft, wer unter Verstoß gegen die Artikel 3 § 1, 4, 6 bis 21, 43, 63 oder 149 gewohnheitsmäßig eine oder mehrere zur Heilkunde oder zur Arzneikunde gehörende Handlungen verrichtet, entweder ohne Inhaber des erforderlichen Diploms zu sein beziehungsweise ohne gesetzlich davon befreit zu sein oder ohne im Besitz der von der medizinischen Kommission zu erteilenden Beglaubigung zu sein oder ohne im Verzeichnis der Kammer eingetragen zu sein, wenn diese Eintragung erforderlich ist.
Fachkräfte für Krankenpflege und Fachkräfte der Heilhilfsberufe fallen nicht unter die Anwendung dieser Bestimmung für die Handlungen, die sie aufgrund von Artikel 23 oder 24 ausführen.
Eine Fachkraft der Heilkunde oder der Arzneikunde wird mit den gleichen Strafen bestraft, wenn sie unter Verstoß gegen Artikel 39 einem Dritten auf irgendeine Weise ihre Mitwirkung gewährt oder den Strohmann für ihn abgibt, um ihn den Strafen zu entziehen, mit denen die illegale Ausübung der Heilkunde oder der Arzneikunde geahndet wird.
Die in den Artikeln 3 § 1, 4, 6 bis 21, 43, 63 oder 149 erwähnten Fachkräfte, die gegen die Bestimmung von Artikel 22 verstoßen, werden mit den gleichen Strafen bestraft.
Mit den gleichen Strafen wird bestraft, wer unter Verstoß gegen Artikel 41 menschliche Körpermaterialien oder Produkte am Menschen anwendet. 2. werden mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu drei Monaten und einer Geldbuße von 26 bis zu 2.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen bestraft: a) Inhaber des Diploms einer Hebamme oder in Artikel 151 erwähnte Personen, die bei der Ausübung ihres Berufs die in Ausführung von Artikel 3 § 2 Absatz 2 festgelegten Regeln nicht beachten, b) in den Artikeln 3 § 1 und 6 bis 21 erwähnte Fachkräfte, die Fachkräften für Krankenpflege und Fachkräften der Heilhilfsberufe gewohnheitsmäßig eine oder mehrere zur Heilkunde oder zur Arzneikunde gehörende Handlungen anvertrauen, ohne sich an die in Ausführung von Artikel 23 § 1 und § 2 Absatz 3 oder Artikel 24 festgelegten Regeln zu halten, c) Inhaber des gesetzlichen Diploms eines Apothekers und Lizenziaten der chemischen Wissenschaft, die gewohnheitsmäßig Analysen im Bereich der klinischen Biologie vornehmen, ohne sich an die in Artikel 23 § 2 Absatz 1 vorgesehenen Bestimmungen zu halten, d) Fachkräfte für Krankenpflege oder Fachkräfte der Heilhilfsberufe, die gewohnheitsmäßig eine der zur Heilkunde oder zur Arzneikunde gehörenden Handlungen ausführen, ohne sich an die in Ausführung von Artikel 23 § 1 und § 2 Absatz 3 oder Artikel 24 festgelegten Regeln zu halten, 3.wird mit den in Nr. 2 vorgesehenen Strafen bestraft: a) wer verpflichtet ist, aufgrund der in Ausführung von Artikel 28 § 3 auferlegten Maßnahmen an der lokalen Organisation des ärztlichen Bereitschaftsdienstes mitzuwirken und seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, ohne eine Verhinderung wegen der Verrichtung einer dringenderen Berufspflicht oder aus einem anderen schwerwiegenden Grund nachweisen zu können, b) jede in Artikel 27 erwähnte Fachkraft, die die begonnene Behandlung eines Patienten wissentlich und ohne rechtmäßigen Grund ihrerseits unterbricht, ohne vorher alle Vorkehrungen getroffen zu haben, um die Fortführung der medizinischen Pflege zu gewährleisten, c) jeder Apotheker, der seine Apotheke wissentlich und ohne rechtmäßigen Grund seinerseits zeitweilig oder definitiv schließt, ohne vorher alle Vorkehrungen getroffen zu haben, um die Fortführung der Abgabe von Arzneimitteln, die in laufenden Verschreibungen verordnet sind, zu gewährleisten, 4.wird ebenfalls mit den in Nr. 2 vorgesehenen Strafen bestraft, wer unter Verstoß gegen Artikel 8 Absatz 6 oder gegen Artikel 30 die regelmäßige und normale Ausübung der Heilkunde oder der Arzneikunde durch eine Person, die die erforderlichen Bedingungen erfüllt, durch Tätlichkeiten oder Gewalt verhindert oder behindert, 5. wird mit einer Geldbuße von 26 bis zu 500 EUR bestraft: eine Fachkraft der Heilkunde oder der Arzneikunde, die gegen die Bestimmungen der Artikel 38 § 2, 40 und 42 verstößt, 6.wird mit einer Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren und einer Geldbuße von 1.000 bis zu 100.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen bestraft, wer gegen die Bestimmungen der in Ausführung von Artikel 42 Absatz 3 und von Artikel 121 ergangenen Königlichen Erlasse verstößt. § 2 - In Abweichung von den Bestimmungen des Paragraphen 1 ist der Umstand der Gewohnheitsmäßigkeit nicht erforderlich, wenn 1. der Betreffende früher wegen illegaler Ausübung der Heilkunde oder der Arzneikunde verurteilt worden ist, 2.der Betreffende irgendein Werbemittel benutzt hat, um die in den Artikeln 3 § 1, 4, 6 bis 21, 23, 24, 43 und 63 erwähnten Handlungen auszuführen, 3. der Betreffende in Zusammenhang mit diesen Handlungen auffällige Mittel angewandt hat oder irgendeinen Titel oder irgendeine Bezeichnung benutzt hat, um den Eindruck zu erwecken, dass er die im Gesetz gestellten Bedingungen erfüllt. § 3 - In Erwartung des Inkrafttretens des betreffenden Kodex der Berufspflichten belegen die zuständigen Kammern mit Disziplinarstrafen: 1. jegliche in den Artikeln 3 § 1, 4, 6 bis 21 oder 63 erwähnte Fachkraft, die sich nicht an die Bestimmungen der Artikel 33 und 34 hält, 2.jegliche in den Artikeln 3 § 1, 4, 6 bis 21 oder 63 erwähnte Fachkraft, die sich nicht an die Bestimmungen von Artikel 38 § 1 hält.
Art. 123 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu drei Monaten und einer Geldbuße von 26 bis zu 2.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen wird bestraft, wer gegen die Bestimmungen der Artikel 9 bis 19 oder gegen die zu deren Ausführung getroffenen Maßnahmen verstößt.
Juristische Personen haften zivilrechtlich für die Zahlung der zu Lasten ihrer Organe oder Angestellten ausgesprochenen Geldbußen und Kosten.
Art. 124 - Unbeschadet der Anwendung der im Strafgesetzbuch vorgesehenen Strafen sowie gegebenenfalls der Anwendung von Disziplinarstrafen wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu drei Monaten und einer Geldbuße von 26 bis zu 2.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen bestraft: 1. wer nicht über die erforderliche Zulassung verfügt oder die in Artikel 45 § 1 festgelegten Bedingungen nicht erfüllt und dennoch eine oder mehrere zur Krankenpflege gehörende Tätigkeiten, so wie sie in Artikel 46 § 1 Nr.1 vorgesehen sind, ausübt mit der Absicht, finanziellen Gewinn daraus zu ziehen, oder gewohnheitsmäßig eine oder mehrere der in Artikel 46 § 1 Nr. 2 und 3 erwähnten Tätigkeiten ausübt.
Diese Bestimmung findet weder Anwendung auf Personen, die ermächtigt sind, die Heilkunde auszuüben, noch auf Hebammen, Pflegehelfer, Sanitäter-Krankenwagenfahrer und Fachkräfte der Heilgymnastik oder eines Heilhilfsberufs, für das, was die ordnungsgemäße Ausübung ihres Berufs betrifft.
Sie findet ebenso wenig Anwendung auf Studenten der Medizin, der Heilgymnastik und der Entbindungspflege und auf Personen, die eine heilhilfsberufliche Ausbildung oder eine Ausbildung zum Sanitäter-Krankenwagenfahrer machen, wenn sie die vorerwähnten Tätigkeiten im Rahmen ihrer Ausbildung verrichten, wie auf Studenten, die die vorerwähnten Tätigkeiten im Rahmen einer anerkannten Ausbildung verrichten, die zu der in Artikel 45 § 1 oder in Artikel 56 erwähnten Zulassung führt.
Sie findet auch keine Anwendung auf Personen, die zum Umfeld des Patienten gehören und außerhalb der Ausübung eines Berufs nach einer von einem Arzt oder einem Krankenpfleger gemäß einem von diesem festgelegten Verfahren oder Pflegeplan erhaltenen Unterweisung die Erlaubnis erhalten, bei diesem bestimmten Patienten eine oder mehrere der in Artikel 46 § 1 Nr. 2 erwähnten fachlichen Leistungen durchzuführen. In einem vom Arzt oder vom Krankenpfleger ausgestellten Dokument muss die Identität des Patienten und der Person, die die Erlaubnis erhalten hat, angegeben werden. In diesem Dokument müssen ebenfalls die erlaubte(n) fachliche(n) Leistung(en), die Dauer der Erlaubnis sowie die eventuellen zusätzlichen Bedingungen, die der Arzt oder Krankenpfleger im Hinblick auf die Durchführung der fachlichen Leistung(en) stellt, angegeben werden, 2. die Fachkraft für Krankenpflege, die unter Verstoß gegen Artikel 49 einem Dritten auf irgendeine Weise ihre Mitwirkung gewährt oder für ihn den Strohmann abgibt, um ihn den Strafen zu entziehen, mit denen die illegale Ausübung der Krankenpflege geahndet wird, 3.wer die regelmäßige und normale Ausübung eines Heilhilfsberufs durch eine Person, die die erforderlichen Bedingungen erfüllt, durch Tätlichkeiten oder Gewalt verhindert oder behindert, 4. wer eine Person, die nicht im Besitz der in Artikel 45 erwähnten Zulassung, der in Artikel 65 erwähnten Registrierung oder der in Artikel 56 erwähnten Registrierung und eines beglaubigten Befähigungsnachweises ist oder nicht die in Nr.1 des vorliegenden Artikels vorgesehene Eigenschaft eines Studenten hat, gewohnheitsmäßig mit der Ausübung der Krankenpflege beauftragt oder gewohnheitsmäßig dazu ermächtigt, 5. wer eine der in Artikel 45 oder in Artikel 65 erwähnten Personen gewohnheitsmäßig mit der Verrichtung einer Handlung beauftragt, die als zur Heilkunde gehörende Handlung betrachtet wird, außer wenn es sich um eine in Artikel 46 § 1 Nr.3 vorgesehene Handlung handelt, 6. die Fachkraft für Krankenpflege, die die Krankenpflege unter Verstoß gegen die in Ausführung von Artikel 46 § 2 ergangenen Verordnungen ausübt, 7.wer eine der in Artikel 56 erwähnten Personen gewohnheitsmäßig mit der Verrichtung einer Handlung beauftragt, die als zur Heilkunde gehörende Handlung betrachtet wird, 8. wer die in den Artikeln 56 und 60 festgelegten Bedingungen nicht erfüllt und dennoch eine oder mehrere zur Krankenpflege gehörende Tätigkeiten, die Pflegehelfern gemäß Artikel 59 Absatz 2 erlaubt sind, ausübt, und genauer gesagt, wer eine oder mehrere Tätigkeiten, wie in Artikel 46 § 1 Nr.1 erwähnt, ausübt mit der Absicht, finanziellen Gewinn daraus zu ziehen, oder wer eine oder mehrere Tätigkeiten, wie in Artikel 46 § 1 Nr. 2 erwähnt, gewohnheitsmäßig ausübt.
Diese Bestimmung findet weder Anwendung auf Personen, die ermächtigt sind, die Heilkunde auszuüben, noch auf Hebammen, Fachkräfte für Krankenpflege, Sanitäter-Krankenwagenfahrer, Fachkräfte der Heilgymnastik oder eines Heilhilfsberufs, für das, was die ordnungsgemäße Ausübung ihres Berufs betrifft.
Sie findet ebenso wenig Anwendung auf Studenten der Medizin, der Entbindungspflege, der Heilgymnastik und auf Personen, die eine heilhilfsberufliche Ausbildung oder eine Ausbildung zum Sanitäter-Krankenwagenfahrer machen, wenn sie die vorerwähnten Tätigkeiten im Rahmen ihrer Ausbildung verrichten, wie auf Studenten, die die vorerwähnten Tätigkeiten im Rahmen einer anerkannten Ausbildung verrichten, die zu der in Artikel 45 § 1 erwähnten Zulassung oder der in Artikel 56 erwähnten Registrierung führt, 9. der Pflegehelfer, der unter Verstoß gegen Artikel 57 einem Dritten auf irgendeine Weise seine Mitwirkung gewährt oder für ihn den Strohmann abgibt, um ihn vor den Strafen zu bewahren, mit denen die illegale Ausübung des Berufs des Pflegehelfers geahndet wird, 10.der Pflegehelfer, der unter Verstoß gegen die in Ausführung von Artikel 59 Absatz 2 ergangenen Erlasse arbeitet, 11. wer nicht über die in Artikel 65 erwähnte Registrierung verfügt und dennoch eine oder mehrere zur Krankenpflege gehörende Tätigkeiten, die Sanitäter-Krankenwagenfahrern gemäß Artikel 66 Absatz 2 erlaubt sind, ausübt, und genauer gesagt, wer eine oder mehrere Tätigkeiten, wie in Artikel 46 § 1 Nr.1 erwähnt, ausübt mit der Absicht, finanziellen Gewinn daraus zu ziehen, oder wer eine oder mehrere Tätigkeiten, wie in Artikel 46 § 1 Nr. 2 und 3 erwähnt, gewohnheitsmäßig ausübt.
Diese Bestimmung findet weder Anwendung auf Personen, die ermächtigt sind, die Heilkunde auszuüben, noch auf Hebammen, Fachkräfte für Krankenpflege, Pflegehelfer und Fachkräfte der Heilgymnastik oder eines Heilhilfsberufs, für das, was die ordnungsgemäße Ausübung ihres Berufs betrifft.
Sie findet ebenso wenig Anwendung auf Studenten der Medizin, der Entbindungspflege, der Heilgymnastik und auf Personen, die eine heilhilfsberufliche Ausbildung oder eine Ausbildung zum Sanitäter-Krankenwagenfahrer machen, wenn sie die vorerwähnten Tätigkeiten im Rahmen ihrer Ausbildung verrichten, wie auf Studenten, die die vorerwähnten Tätigkeiten im Rahmen einer anerkannten Ausbildung verrichten, die zu der in Artikel 45 § 1 erwähnten Zulassung oder der in Artikel 56 erwähnten Registrierung führt, 12. der Sanitäter-Krankenwagenfahrer, der unter Verstoß gegen Artikel 67 einem Dritten auf irgendeine Weise seine Mitwirkung gewährt oder für ihn den Strohmann abgibt, um ihn vor den Strafen zu bewahren, mit denen die illegale Ausübung des Berufs des Sanitäter-Krankenwagenfahrers geahndet wird, 13.der Sanitäter-Krankenwagenfahrer, der unter Verstoß gegen die in Ausführung von Artikel 66 Absatz 2 ergangenen Erlasse arbeitet.
Art. 125 - Unbeschadet der Anwendung der im Strafgesetzbuch vorgesehenen Strafen sowie gegebenenfalls der Anwendung von Disziplinarstrafen wird mit einer Geldbuße von 200 bis zu 1.000 EUR bestraft: 1. wer sich unter Verstoß gegen die Artikel 48, 56 oder 65 öffentlich eine Berufsbezeichnung beilegt, auf die er keinen Anspruch erheben darf, 2.wer Personen, die er beschäftigt, unter Verstoß gegen die Artikel 50, 58 oder Artikel 68 eine Berufsbezeichnung zuerkennt, auf die sie keinen Anspruch erheben dürfen.
In diesem Fall haften die Arbeit- und Auftraggeber zivilrechtlich für die Geldbußen, die ihren Angestellten oder Auftragnehmern wegen eines in Ausführung ihres Vertrags begangenen Verstoßes auferlegt werden.
Art. 126 - Unbeschadet der Anwendung der im Strafgesetzbuch vorgesehenen Strafen sowie gegebenenfalls der Anwendung von Disziplinarstrafen wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu drei Monaten und einer Geldbuße von 26 bis zu 2.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen bestraft: 1. wer die zur Ausübung der Heilkunde oder der Arzneikunde erforderlichen Bedingungen nicht erfüllt oder nicht Inhaber eines erforderlichen Befähigungsnachweises ist oder die in Artikel 25 vorgesehene Beglaubigung nicht besitzt und dennoch gewohnheitsmäßig Leistungen erbringt, die in Ausführung von Artikel 71 § 1 näher bestimmt sind, oder in Artikel 69 Nr.2 und 3 erwähnte Handlungen verrichtet.
Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf einen Studenten, der die oben erwähnten Tätigkeiten im Rahmen der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen über das Ausbildungsprogramm zur Erlangung eines der in den Artikeln 45, 56, 65 oder 71 § 1 vorgesehenen Befähigungsnachweise ausübt, und auch nicht auf einen Studenten der Medizin, Zahnheilkunde oder Arzneikunde, der sie im Rahmen seiner Ausbildung ausübt.
Diese Bestimmung findet auch keine Anwendung auf die Fachkraft für Krankenpflege, den Pflegehelfer oder den Sanitäter-Krankenwagenfahrer, die/der im Rahmen ihres/seines Berufs in Artikel 46 erwähnte Handlungen verrichtet, 2. die im Sinne von Kapitel 7 befugte Person, die unter Verstoß gegen Artikel 75 einem unbefugten Dritten ihre Mitwirkung oder ihren Beistand gewährt, um letzterem die Ausübung eines Heilhilfsberufs zu ermöglichen, 3.wer die regelmäßige und normale Ausübung eines Heilhilfsberufs durch eine Person, die die erforderlichen Bedingungen erfüllt, durch Tätlichkeiten oder Gewalt verhindert oder behindert, 4. wer eine Person, die nicht im Besitz eines erforderlichen Befähigungsnachweises ist oder nicht die in Nr.1 des vorliegenden Artikels vorgesehene Eigenschaft eines Studenten hat, gewohnheitsmäßig mit der Ausübung eines Heilhilfsberufs beauftragt oder gewohnheitsmäßig dazu ermächtigt, 5. wer eine der in Artikel 72 erwähnten Personen gewohnheitsmäßig mit der Verrichtung einer Handlung beauftragt, die als zur Heilkunst gehörende Handlung betrachtet wird, außer wenn es sich um eine in Artikel 23 § 1 Absatz 1 und § 2 Absatz 3 oder in Artikel 24 vorgesehene Handlung handelt, 6.die Fachkraft eines Heilhilfsberufs, die diesen Heilhilfsberuf unter Verstoß gegen in Ausführung von Artikel 141 Absatz 2 ergangene Verordnungen ausübt.
Art. 127 - Unbeschadet der Anwendung der im Strafgesetzbuch vorgesehenen Strafen wird mit einer Geldbuße von 200 bis zu 1.000 EUR bestraft: 1. wer sich unter Verstoß gegen Artikel 73 öffentlich eine Berufsbezeichnung beilegt, ohne ein Anrecht darauf zu haben, 2.wer Personen, die er - auch als Freiwillige - beschäftigt, unter Verstoß gegen Artikel 74 eine Berufsbezeichnung zuerkennt, auf die sie kein Anrecht haben.
In diesem Fall haften Arbeit- und Auftraggeber zivilrechtlich für die Geldbußen, die ihren Angestellten oder Auftragnehmern auferlegt werden wegen Verstößen, die sie in Ausführung ihres Vertrags begangen haben.
Art. 128 - Unbeschadet der Anwendung der im Strafgesetzbuch vorgesehenen Strafen sowie gegebenenfalls der Anwendung von Disziplinarstrafen wird mit einer Geldbuße von 200 bis zu 1.000 EUR bestraft: 1. wer sich unter Verstoß gegen Artikel 86 öffentlich eine besondere Berufsbezeichnung oder eine besondere Berufsqualifikation beilegt, ohne ein Anrecht darauf zu haben, 2.wer Personen, die er - auch als Freiwillige - beschäftigt, unter Verstoß gegen Artikel 87 eine besondere Berufsbezeichnung oder eine besondere Berufsqualifikation zuerkennt, auf die sie kein Anrecht haben.
In diesem Fall haften die Arbeit- und Auftraggeber zivilrechtlich für die Geldbußen, die ihren Angestellten oder Auftragnehmern auferlegt werden wegen Verstößen, die sie in Ausführung ihres Vertrags begangen haben.
Art. 129 - Unbeschadet der Anwendung der im Strafgesetzbuch vorgesehenen Strafen sowie gegebenenfalls der Anwendung von Disziplinarstrafen wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu drei Monaten und einer Geldbuße von 26 bis zu 2.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen bestraft, wer unter Verstoß gegen den Beschluss einer medizinischen Kommission oder der medizinischen Berufungskommission die Ausübung der Heilkunde, der Arzneikunde, der Krankenpflege oder eines Heilhilfsberufs fortsetzt, ohne sich an die ihm auferlegten Einschränkungen zu halten.
Art. 130 - Bei Rückfälligkeit innerhalb dreier Jahre nach einem auf Strafe lautenden Urteil, das formell rechtskräftig geworden ist, wegen eines Verstoßes gegen das vorliegende koordinierte Gesetz oder seine Ausführungserlasse können die vorgesehenen Strafen verdoppelt werden, wobei sie eine Gefängnisstrafe von sechs Monaten oder eine Geldbuße von 50.000 EUR nicht überschreiten dürfen.
Art. 131 - § 1 - Bei einer Verurteilung wegen illegaler Ausübung der Heilkunde, der Arzneikunde, der Krankenpflege oder der Leistungen, die in Ausführung von Artikel 71 § 1 näher bestimmt sind, oder der in Artikel 69 Nr. 2 und 3 erwähnten Handlungen kann der Richter im Interesse der Volksgesundheit die Sonderbeschlagnahme aussprechen, auch wenn der Verurteilte nicht Eigentümer der zu beschlagnahmenden Gegenstände ist.
Bei einer Verurteilung wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen der Artikel 9 bis 19 oder die zu deren Vollstreckung getroffenen Maßnahmen kann der Richter die Beschlagnahme aller Arzneimittel, Apparate und Instrumente, die zum Betrieb der Apotheke dienen oder zu diesem Zweck bestimmt sind, aussprechen, auch wenn der Verurteilte nicht deren Eigentümer ist. § 2 - Der Richter kann folgenden Personen im Interesse der Volksgesundheit für eine Höchstdauer von zwei Jahren die Ausübung des Berufs untersagen: 1. befugten Personen im Sinne von Kapitel 4 oder von Kapitel 6, die eines in den Artikeln 124, 125 und 129 erwähnten Verstoßes für schuldig erklärt worden sind, 2.befugten Personen im Sinne von Kapitel 7, die eines in den Artikeln 126, 127 und 129 erwähnten Verstoßes für schuldig erklärt worden sind.
Art. 132 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, einschließlich Kapitel VII und Artikel 85, finden Anwendung auf die im vorliegenden koordinierten Gesetz vorgesehenen Verstöße.
KAPITEL 13 - Allgemeine Bestimmungen Art. 133 - Der König legt die Zulagen, Entschädigungen und Tagesgelder fest, die dem Vorsitzenden, dem Vizevorsitzenden und den anderen Mitgliedern der medizinischen Kommissionen, der medizinischen Berufungskommission, des Nationalen Rates der Heilgymnastik, des Föderalen Rates für Krankenpflege, des Nationalen Rates der Heilhilfsberufe sowie den aufgrund ihrer Fachkenntnis hinzugezogenen Personen gewährt werden dürfen.
Die in den Artikeln 25, 47 und 72 erwähnten Beträge dürfen auf höchstens 37,18 EUR festgelegt werden. Dieser Betrag wird dem Index 114,20 angepasst und unterliegt den Bestimmungen des Gesetzes vom 2.
August 1971 zur Einführung einer Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter Beiträge der Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende Entlohnungsgrenzen sowie den Selbstständigen im Sozialbereich auferlegte Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden.
Art. 134 - Unbeschadet des Artikels 42 Absatz 2 des vorliegenden koordinierten Gesetzes dürfen die im vorliegenden koordinierten Gesetz oder in seinen Ausführungserlassen erwähnten Dokumente - sobald sie verfügbar sind - in elektronischer Form eingereicht werden, sofern diese Form Beweiskraft hat gemäß Artikel 36/1 § 1 des Gesetzes vom 21.
August 2008 zur Einrichtung und Organisation der eHealth-Plattform und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen.
Art. 135 - Der König kann Mindestkriterien festlegen, die die Programme für die Verwaltung computergestützter medizinischer und pflegebezogener Akten erfüllen müssen, um vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, zugelassen zu werden.
Die Kriterien, die die Programme für die Verwaltung computergestützter medizinischer und pflegebezogener Akte erfüllen müssen, um zugelassen zu werden, können sich unter anderem auf folgende Bereiche beziehen: die von den Programmen zu erfüllenden Funktionen; die programminternen medizinischen und pflegebezogenen Datenbanken und ihre Austauschbarkeit; den Aufbau der Akte des Patienten; die Kodifikation der Erkrankungen; die Anwendung von Statistiken; die Unterstützung bei der Erstellung der Diagnose, bei der Therapie und bei der Verschreibung; die Liste der anonymen beziehungsweise nicht anonymen medizinischen und pflegebezogenen Daten, die sich auf Patienten beziehen und austauschbar sein müssen; die Verwendung des Sozialversicherungsausweises und die Fakturierung zu Lasten der Versicherungsträger.
Die Kriterien werden vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und auf Stellungnahme eines vom König bestimmten multidisziplinären Teams festgelegt.
In dem Augenblick, wo das in § 3 erwähnte Team eine Stellungnahme bezüglich dieser Kriterien abgibt, muss es sich mindestens aus einem Vertreter des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Sozialen Angelegenheiten gehören, des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Justiz gehört, und des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Wirtschaftsangelegenheiten gehören, sowie aus Vertretern der betroffenen Berufsgruppen zusammensetzen.
Auf der Grundlage der Stellungnahme des in Absatz 3 erwähnten und gemäß Absatz 4 zusammengesetzten multidisziplinären Teams kann der Minister Programme für die Verwaltung computergestützter medizinischer und pflegebezogener Akten zulassen.
Art. 136 - Den in den Artikeln 3 § 1, 4, 6 bis 21, 23 § 2, 43, 45, 63 und 69 erwähnten Berufsfachkräften, die Patientendaten registrieren und sie dem Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, und dem Wissenschaftlichen Institut für Volksgesundheit Louis Pasteur auf anonyme Weise übermitteln, kann im Rahmen der Mittel, die im Haushaltsplan des mit der Anwendung des vorliegenden koordinierten Gesetzes beauftragten Ministeriums eingetragen sind, ein Zuschuss gewährt werden.
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Art und die Bestimmung dieser Daten, die weiteren Bedingungen, denen die Datenregistrierung entsprechen muss, die von den betroffenen Fachkräften zu erfüllenden Bedingungen sowie die Bedingungen für die Gewährung des Zuschusses.
Art. 137 - Für die Registrierung von Daten, die bestimmte Krankheiten oder Anomalien betreffen, kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die zu registrierenden Daten, die Modalitäten ihrer Registrierung und die dabei einzuhaltenden Sicherheitsregeln genauer angeben.
Art. 138 - § 1 - Der Staat kann mit den Versicherungsträgern, die im Gesetz vom 14. Juli 1994 über die Krankenversicherung erwähnt sind, und für die Pathologien, die mit Krebs in Zusammenhang stehen, eine wie im Gesetz vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen erwähnte gemeinnützige Stiftung im Hinblick auf folgende Ziele einrichten: 1. die Erstellung von Berichten in Bezug auf die Inzidenz der verschiedenen Krebsformen, sowie ihre Prävalenz und das Überleben der Patienten, 2.die Durchführung von Studien (Fallkontrollen und Kohortenstudien) über die Krebsursachen, 3. die Durchführung einer Analyse der geographischen Verteilung der verschiedenen Krebsformen, ihrer Inzidenz, ihrer Tendenzen und der damit verbundenen Folgen mit dem Ziel, mögliche Ursachen untersuchen und Risikofaktoren vergleichen zu können, 4.die Berichterstattung an die zuständigen internationalen Behörden, darin einbegriffen die Weltgesundheitsorganisation.
Der König kann weitere Modalitäten in Bezug auf die Befugnisse dieser Stiftung und auf die Art und Weise der Ausübung dieser Befugnisse festlegen. § 2 - Die Stiftung sammelt und registriert folgende Daten: 1. die Erkennungsnummer der sozialen Sicherheit (ENSS) des Patienten, 2.die klinischen Daten, die gesammelt werden im Rahmen der Pflichtteilnahme an der Krebsregistrierung, wie erwähnt in Artikel 11 § 1 des Königlichen Erlasses vom 21. März 2003 zur Festlegung der Normen, denen das Pflegeprogramm für onkologische Grundversorgung und das Pflegeprogramm für Onkologie entsprechen müssen, um zugelassen zu werden: a) Betreffen die Daten Krebsfälle, die für die Erstattung der multidisziplinären onkologischen Konsultation in Betracht kommen, müssen sie vom Arzt-Koordinator der multidisziplinären Konsultation auf das Standardformular für die Krebsregistrierung eingetragen und an den Vertrauensarzt des Versicherungsträgers des Patienten weitergeleitet werden. Der Vertrauensarzt des Versicherungsträgers übermittelt der Stiftung diese Daten. b) Betreffen die klinischen Daten Krebsfälle, die für die Erstattung der multidisziplinären onkologischen Konsultation nicht in Betracht kommen, müssen diese Daten mit der Erkennungsnummer des Patienten von den verantwortlichen Ärzten anhand des Standardformulars für die Krebsregistrierung über den Vertrauensarzt des Versicherungsträgers des Patienten an die Stiftung weitergeleitet werden, 3.a) die Daten der Laboratorien für pathologische Anatomie und klinische Biologie/Hämatologie.
Die Ärzte eines jeden Laboratoriums für pathologische Anatomie, klinische Biologie oder Hämatologie müssen die Daten der Untersuchungen, die eine Krebsdiagnose bestätigen, und die Daten im Rahmen der Krebsfrühdiagnostik registrieren.
Für die Registrierung wenden sie die Klassifikation für anatomische Pathologie beziehungsweise die Klassifikation für Hämatologie an, die vom Kollegium für Onkologie in Konzertierung mit dem "Consilium Pathologicum Belgicum", der Belgischen Vereinigung für Hämatologie und der Belgischen Vereinigung für klinische Biologie gebilligt wurden.
Sie leiten die registrierten Daten mit der Erkennungsnummer des Patienten und den Bericht mit den darin enthaltenen Schlussfolgerungen direkt an die Stiftung weiter, b) die von den Gemeinschaften verarbeiteten Daten, die sich aus der Ausübung ihrer Zuständigkeiten im Bereich Krebsvorsorge ergeben und gegebenenfalls von ihnen übermittelt werden, 4.die Überlebenszeitdaten, die geographische Lokalisierung.
Die Versicherungsträger ergänzen die klinischen, anatomisch-pathologischen und hämatologischen Daten mit: a) dem Sterbedatum, b) einem Geocode oder geographischen Code, c) anderen Daten, darunter sozioökonomische Indikatoren, Daten mit Bezug auf die Behandlung und die Leistungen der Kranken- und Invalidenversicherung, und das nach Erlaubnis der Abteilung Gesundheit des in Artikel 37 des Gesetzes vom 15.Januar 1990 über die Zentrale Datenbank erwähnten Sektoriellen Ausschusses der sozialen Sicherheit und der Gesundheit. 5. Werden die Vertrauensärzte der Versicherungsträger auf der Grundlage von im Rahmen der Gesundheitspflegepflichtversicherung rückerstatteten Leistungen über die Krebsdiagnose bei einem Patienten informiert oder darüber, dass bei einem Patienten eine Krebsfrüherkennungsuntersuchung vorgenommen wurde, können sie mit dem verantwortlichen Arzt Kontakt aufnehmen, um der Stiftung die erforderlichen Daten zukommen zu lassen.6. Der Onkologiekoordinator eines zugelassenen Pflegeprogramms für onkologische Grundversorgung und/oder eines Pflegeprogramms für Onkologie kann bei der Stiftung und den Versicherungsträgern einen Antrag einreichen, um der Stiftung direkt Datenreihen zu übermitteln. Die Stiftung legt die Häufigkeit und die Formate für die Datenübermittlung fest. 7. Ein zugelassenes Pflegeprogramm für Onkologie kann auf Antrag von der Stiftung eine verbesserte oder ergänzte elektronische Kopie der Daten erhalten, die es der Stiftung übermittelt hat. § 3 - Die Stiftung ist außerdem damit beauftragt: 1. in Zusammenarbeit mit den Vertrauensärzten der Versicherungsträger oder ihren zu diesem Zweck ausgebildeten Mitarbeitern die klinischen Daten, die anhand der Standardformulare zur Krebsregistrierung ermittelt wurden, in die erforderlichen internationalen Klassifikationen zu übertragen, 2.die Daten auf der Grundlage der Erkennungsnummer der sozialen Sicherheit des Patienten (ENSS) miteinander zu verknüpfen, 3. alle nichtcodierten Daten zu analysieren, 4.die Erkennungsnummer der sozialen Sicherheit des Patienten (ENSS) zu codieren, 5. die Qualität der gesammelten Daten zu kontrollieren.Unter Qualitätskontrolle ist die Kontrolle der Gesamtheit und Vollständigkeit der Registrierung sowie der Präzision und Kohärenz der gelieferten Daten zu verstehen.
Im Rahmen dieser Qualitätskontrolle kann die Stiftung über die Vertrauensärzte der Versicherungsträger direkte oder indirekte Kontakte zu den Datenlieferanten knüpfen und diese bitten, Korrekturen oder ergänzende Informationen anzubringen, die für eine qualitativ hochwertige Registrierung der Krebserkrankungen erforderlich sind, 6. Abkommen mit Bezug auf die Datenübertragung abzuschließen, in denen die für diese Übertragung geltenden Qualitätskriterien und Sicherheitsanforderungen sowie die Häufigkeit der Übertragungen festgelegt werden, 7.nach Ermächtigung der Abteilung Gesundheit des in Artikel 37 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Zentrale Datenbank erwähnten Sektoriellen Ausschusses der sozialen Sicherheit und der Gesundheit unter anderem durch Umfragen bei Krebspatienten personenbezogene Daten zu sammeln, sofern diese Daten mit den Daten der Stiftung verknüpft werden sollen, 8. nach Ermächtigung der Abteilung Gesundheit des in Artikel 37 des Gesetzes vom 15.Januar 1990 über die Zentrale Datenbank erwähnten Sektoriellen Ausschusses der sozialen Sicherheit und der Gesundheit dem Föderalen Fachzentrum für Gesundheitspflege, dem Landesinstitut für Kranken und Invalidenversicherung, der Krankenkassenagentur und dem Wissenschaftlichen Institut für Volksgesundheit die codierte Kopie der Daten in Sachen Krebsregistrierung zu übermitteln, 9. nach Ermächtigung der Abteilung Gesundheit des in Artikel 37 des Gesetzes vom 15.Januar 1990 über die Zentrale Datenbank erwähnten Sektoriellen Ausschusses der sozialen Sicherheit und der Gesundheit die in Nr. 8 erwähnten Daten anderen Instanzen zu Forschungszwecken zu übertragen, und das auf der Grundlage eines Prüfplans, der den vom König festgelegten Regeln entspricht, 10. diese Daten nach den materiellen und logischen Sicherheitsregeln fortzuschreiben und aufzubewahren, 11.dem Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, dem Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Sozialen Angelegenheiten gehören, den Gemeinschaften und dem Kollegium für Onkologie die Berichte und Resultate in Form zugelassener Daten zur Verfügung zu stellen, 12. Berichte für die Gesundheitspolitik, die Öffentlichkeit und die internationalen Organisationen zu erstellen. § 4 - Was die Anwendung des vorliegenden Artikels betrifft, handelt es sich bei der Stiftung um die in Artikel 31bis des Gesetzes vom 8.
Dezember 1992 über das Privatleben erwähnte Verwaltungseinrichtung.
Die Stiftung ist verpflichtet, strikt alle organisatorischen und technischen Maßnahmen zu treffen, um den Datenschutz zu gewährleisten, insbesondere durch: 1. die Erstellung eines Datensicherungsplans, der der Abteilung Gesundheit des in Artikel 37 des Gesetzes vom 15.Januar 1990 über die Zentrale Datenbank erwähnten Sektoriellen Ausschusses der sozialen Sicherheit und der Gesundheit zugestellt wird, 2. die Bestellung eines Sicherheitsberaters, der insbesondere beauftragt ist: a) mit der Ausarbeitung von Mindestnormen in Bezug auf die materielle und logische Sicherheit der Daten, b) mit der Erstellung einer Kontrollliste, anhand deren die Einhaltung der Mindestnormen in Bezug auf die materielle und logische Sicherheit der Daten überprüft werden kann, c) mit der Formulierung von Stellungnahmen an die Adresse der Abteilung Gesundheit des in Artikel 37 des Gesetzes vom 15.Januar 1990 über die Zentrale Datenbank erwähnten Sektoriellen Ausschusses der sozialen Sicherheit und der Gesundheit, 3. die Bestellung eines Arzt-Direktors, dessen Auftrag es ist, die Vertraulichkeit der Daten zu sichern und dafür zu sorgen, dass die Mitarbeiter lediglich Zugang zu den Daten haben, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgabe tatsächlich brauchen, 4.die Einfügung einer Vertraulichkeitsklausel in den Vertrag aller bei der Stiftung beschäftigten Personen, die Zugang zu den Daten haben. § 5 - Der König kann die Modalitäten für die Anwendung des vorliegenden Artikels festlegen.
Art. 139 - § 1 - Bei der gemeinnützigen Stiftung Krebsregister wird ein Beratender Ausschuss für die Nutzer der Daten der Stiftung Krebsregister, nachstehend "Beratender Ausschuss für Nutzer" genannt, eingerichtet. § 2 - Dieser Beratende Ausschuss für Nutzer hat folgenden Auftrag: 1. die qualitativen und quantitativen Aspekte der Krebsregistrierung zu überwachen und zu bewerten, 2.der Stiftung Krebsregister Vorschläge zu unterbreiten im Hinblick auf eine Optimierung der Registrierung und Analyse der Daten, 3. die wissenschaftlichen Berichte zu bewerten, die die Stiftung Krebsregister erstellt hat im Rahmen der Registrierungsaufträge, mit denen sie von den zuständigen Behörden oder anerkannten internationalen Organisationen betraut worden ist, 4.die Anträge, die an die Stiftung Krebsregister im Rahmen ihrer Zielsetzungen und Aufträge gestellt werden, auf ihre Zulässigkeit hin zu prüfen und der Stiftung Krebsregister Stellungnahmen in Bezug auf die Priorität der Anträge vorzulegen, wenn diese in den operativen Plan der Stiftung aufgenommen werden müssen, 5. die Konzertierung über die Krebsforschung, die auf der Grundlage der Daten des Krebsregisters durchgeführt wird, zu organisieren. § 3 - Die Aufträge des Beratenden Ausschusses für Nutzer können vom König ausgeweitet werden.
Zusammensetzung und Arbeitsweise des Beratenden Ausschusses für Nutzer werden vom König festgelegt.
Art. 140 - § 1 - Die in den Artikeln 3 § 1, 4 Absatz 3, 6 § 1, 23 § 2 Absatz 1 und 62 § 2 vorgesehenen Königlichen Erlasse werden aufgrund der gleich lautenden Stellungnahme der Medizinischen Akademien angenommen, die diese Akademien entweder aus eigener Initiative oder auf Antrag des Ministers abgeben.
Die in diesem Artikel erwähnten Königlichen Erlasse werden im Ministerrat beraten. § 2 - Die Stellungnahmen der Akademien werden mit der Mehrheit der Stimmen der an der Stimmabgabe teilnehmenden Mitglieder des betreffenden Zweigs der Heilkunst abgegeben. Kommt § 1 zur Anwendung, ist eine Dreiviertelmehrheit erforderlich.
Betrifft eine zur Beratung vorliegende Angelegenheit mehrere Zweige, wird die Stellungnahme mit Dreiviertelmehrheit der Stimmen der an der Stimmabgabe teilnehmenden Mitglieder jedes betroffenen Zweigs abgegeben. § 3 - Wenn der Minister eine Stellungnahme beantragt, legt er die Frist fest, innerhalb deren diese abgegeben werden muss; diese Frist darf nicht weniger als vier Monate betragen. Wenn die Stellungnahme nicht innerhalb der so festgelegten Frist abgegeben worden ist, gilt sie als positiv. § 4 - Die im vorliegenden Artikel erwähnten Stellungnahmen und Vorschläge werden bekannt gemacht, sobald die Konsultation abgeschlossen ist.
Art. 141 - Die in den Artikeln 23 § 1 Absatz 2 und 3, 46 § 3 und 148 § 1 Absatz 4 vorgesehenen Königlichen Erlasse werden aufgrund der gleich lautenden Stellungnahme der in Artikel 55 vorgesehenen Fachkommission für Krankenpflege angenommen.
Die in den Artikeln 23 § 1 Absatz 1 und 3 sowie § 2 Absatz 3 und 4, 24 und 71 § 1 vorgesehenen Königlichen Erlasse werden aufgrund der gleich lautenden Stellungnahme der in Artikel 84 vorgesehenen Fachkommission für Heilhilfsberufe angenommen.
Art. 142 - Der König kann die Eingriffe der nicht chirurgischen ästhetischen Medizin oder der ästhetischen Chirurgie, die erwähnt sind in Artikel 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2013 zur Regelung der Qualifikationen, die erforderlich sind, um Eingriffe der nicht chirurgischen ästhetischen Medizin und der ästhetischen Chirurgie vorzunehmen, und zur Regelung der Werbung und Information mit Bezug auf diese Eingriffe nach Stellungnahme des Rates für Medizinische Ästhetik näher bestimmen.
Art. 143 - Über die in Ausführung von Artikel 43 zu ergehenden Königlichen Erlasse wird im Ministerrat beraten. Sie werden vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, verabschiedet, nachdem er sich mit dem Nationalen Rat der Heilgymnastik und den Königlichen Akademien für Medizin beraten hat.
Der Minister kann diese Stellungnahmen innerhalb einer Zeitspanne anfordern, die drei Monate nicht überschreiten darf. Nach dieser Frist wird davon ausgegangen, dass die Stellungnahme abgegeben wurde.
Wenn ein in § 1 erwähnter Königlicher Erlass von der Stellungnahme des Nationalen Rates der Heilgymnastik abweicht, muss er zusammen mit einem Bericht an den König, in dem die Abweichungen zwischen dem Königlichen Erlass und der Stellungnahme gerechtfertigt werden, und dem Text der Stellungnahme veröffentlicht werden.
Art. 144 - Die Klauseln der Abkommen, die in Widerspruch zu den Bestimmungen der in den Artikeln 3 § 1 Absatz 3, 4 Absatz 3, 6 § 1 Absatz 3, 23, 24, 46 § 1 Nr. 2 und 71 § 1 erwähnten Königlichen Erlasse stehen, gelten als ungeschrieben.
Als Übergangsmaßnahme können die Klauseln der Abkommen, die am Tag des Inkrafttretens der in Absatz 1 erwähnten Erlasse bestanden und in Widerspruch zu diesen stehen, bis zum ersten Tag des siebten Monats nach dem vorerwähnten Tag des Inkrafttretens wirksam bleiben.
Art. 145 - § 1 - Nichteuropäische Ausländer, deren ausländisches Diplom von den zuständigen Behörden einer Gemeinschaft aber für gleichwertig erklärt worden ist und die in Belgien Berufstätigkeiten, die in den Artikeln 3 § 1, 4, 6 bis 21, 23 § 2, 43, 45, 56 oder 63 erwähnt sind, ausüben möchten oder für die Ausübung eines Heilhilfsberufs gemäß Kapitel 7 in Betracht gezogen werden möchten, dürfen ihren Beruf erst ausüben, nachdem sie vom König zugelassen worden sind und außerdem die anderen im vorliegenden koordinierten Gesetz für die Ausübung ihres Berufs vorgesehenen Bedingungen erfüllt haben. § 2 - Die in § 1 erwähnten Personen müssen einen mit Gründen versehenen Antrag auf Ausübung ihres Berufs bei dem Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, einreichen.
Betrifft der Antrag die Ausübung eines Berufs, für den ein Diplom in den Bereichen Medizin, Zahnheilkunde oder Arzneikunde erforderlich ist, wird er vorher der "Académie royale de Médecine de Belgique" oder der "Koninklijke Academie voor Geneeskunde van België" zur Stellungnahme vorgelegt.
Betrifft der Antrag die Ausübung eines Berufs, für den ein Diplom im Bereich der Krankenpflege erforderlich ist, wird er vorher der Zulassungskommission für die Krankenpflegefachkräfte zur Stellungnahme vorgelegt.
Betrifft der Antrag die Ausübung eines Berufs, für den das Diplom einer Hebamme erforderlich ist, wird er vorher der Zulassungskommission für die Hebammen zur Stellungnahme vorgelegt. § 3 - Nichteuropäische Ausländer, die Inhaber eines von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß einer der in Kapitel 9 erwähnten Richtlinien ausgestellten Diploms sind, fallen nicht unter die Anwendung des vorliegenden Artikels. Für die Anwendung des vorliegenden koordinierten Gesetzes werden diese Personen europäischen Staatsangehörigen gleichgestellt.
Art. 146 - Der König ist ermächtigt, nach Stellungnahme der "Académie royale de Médecine de Belgique" oder der "Koninklijke Academie voor Geneeskunde van België" Personen besondere Freistellungen im Hinblick auf die Verrichtung bestimmter Handlungen der Heilkunst zu gewähren, damit sie im Rahmen der medizinischen und wissenschaftlichen Zusammenarbeit mit Ländern, die keine Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind, eine beschränkte klinische Ausbildung in Belgien erhalten können.
Diese Freistellungen gelten nur für das, was ausdrücklich darin erwähnt steht, und die Berechtigten dürfen den Beruf, in dem ihnen eine beschränkte Tätigkeit zugestanden worden ist, auf keinen Fall auf eigene Verantwortung ausüben.
Diese Tätigkeiten dürfen ebenfalls weder für die in Artikel 88 erwähnte Zulassung noch für die Erbringung von Leistungen berücksichtigt werden, die zu einer im Gesetz vom 14. Juli 1994 über die Krankenversicherung erwähnten Beteiligung Anlass geben können.
Die in Absatz 1 erwähnten besonderen Freistellungen, die die klinische Ausbildung eines Arztes betreffen, können nur gewährt werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. Der Begünstigte ist Inhaber eines Arztdiploms, das ausgestellt wurde von einem Drittland, das nicht Mitglied der Europäischen Union ist.2. Er hat in einem Drittland, das nicht Mitglied der Europäischen Union ist, eine Ausbildung als Facharzt begonnen und zumindest das erste Jahr dieser Ausbildung bestanden, oder er ist in einem Drittland, das nicht Mitglied der Europäischen Union ist, als Hausarzt oder als Facharzt zugelassen worden und möchte in seinem Bereich eine besondere Technik erlernen oder eine besondere Fachkenntnis erlangen.3. Er wird einer belgischen Universität empfohlen von einer Universität eines Drittlandes, das nicht Mitglied der Europäischen Union ist. Die durch diese Freistellung erlaubte Ausbildung muss in einer vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, zugelassenen universitären Praktikumseinrichtung stattfinden. Die Freistellung ermöglicht es dem Begünstigten, maximal zwei Ausbildungsjahre in Belgien zu absolvieren; das zweite Jahr kann erst nach der befürwortenden Stellungnahme des Praktikumsleiters, der den Begünstigten während des ersten Ausbildungsjahres betreut hat, begonnen werden.
Ausnahmsweise kann aufgrund besonderer wissenschaftlicher Verdienste oder aus humanitären Gründen nach einstimmiger Stellungnahme der zuständigen Kommission der Akademie ein drittes Ausbildungsjahr gewährt werden.
Ein Antrag auf Gewährung der in Absatz 1 erwähnten besonderen Freistellungen muss mindestens drei Monate vor Beginn der Ausbildung anhand des vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, festgelegten Formulars eingereicht werden und dem Antrag müssen die in diesem Formular erwähnten Belege beigefügt sein.
Art. 147 - Der König ist ermächtigt, die Bezeichnungen der Diplome, die Zugang zur Ausübung der in den Artikeln 3 § 1, 4, 6 bis 21, 23 § 2, 43, 45, 63 und 69 erwähnten Berufe oder Tätigkeiten gewähren, an die Bezeichnungen der von den Gemeinschaften ausgestellten Diplome anzupassen.
Art. 148 - § 1 - Als Übergangsmaßnahme und solange die in den Artikeln 23, 24, 46 § 1 Nr. 2 und 71 § 1 vorgesehenen Königlichen Erlasse nicht angenommen worden sind, bleiben die gegenwärtigen Modalitäten für die Verrichtung der darin erwähnten Handlungen oder Leistungen, so wie sie begrenzt sind durch die Rechtsprechung, die sich ergibt aus dem Gesetz vom 12. März 1818 zur Regelung desjenigen, was die Ausübung der verschiedenen Zweige der Heilkunst betrifft, anwendbar.
Das Gesetz vom 19. Januar 1961 zwecks Ermächtigung von zur Ausübung der Heilkunst gesetzlich nicht befugten Personen, unter außergewöhnlichen Umständen bestimmte medizinische Handlungen zu verrichten, bleibt weiterhin in Kraft.
In Abweichung von vorliegendem koordinierten Gesetz bestimmt der König gemäß den Bestimmungen von Artikel 141 die zur Krankenpflege gehörenden Tätigkeiten, die Personen, die zwar nicht dazu befugt sind, aber eine diesbezügliche Sonderausbildung erhalten haben, verrichten dürfen: 1. während der Ausbildung, die sie vorher erhalten haben, 2.wenn in Ermangelung einer ausreichenden Anzahl rechtmäßig befugter Personen die Verrichtung dieser Handlungen infolge von Kriegseinwirkungen oder Kalamitäten dringlich wird.
Das Vorliegen einer Kalamität mit einhergehendem Mangel an rechtmäßig befugtem Personal wird vom König festgestellt. § 2 - Die in Ausführung von Artikel 153 §§ 1, 2 und 3 des Gesetzes vom 9. August 1963 zur Einführung und Regelung der Kranken- und Invalidenpflichtversicherung, abgeändert durch das Gesetz vom 8.April 1965, ergangenen Königlichen Erlasse werden an dem Datum aufgehoben, das durch die in den Artikeln 3 § 1 Absatz 3, 23 § 1 und § 2 Absatz 3 und 71 § 1 erwähnten Königlichen Erlasse festgelegt wird. § 3 - Die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 24. Dezember 1963 zur Festlegung des Verzeichnisses der Gesundheitspflegeleistungen im Rahmen der Kranken- und Invalidenpflichtversicherung, sollten sie in Widerspruch zu den in den Artikeln 3 § 1 Absatz 3 und § 2 Absatz 2, 4 Absatz 3, 6 § 1 Absatz 3, 23, 24, 46 § 1 Nr. 2 und 71 § 1 erwähnten Königlichen Erlassen stehen, werden an dem Datum aufgehoben, das durch die vorerwähnten Königlichen Erlasse festgelegt wird.
Art. 149 - Doktoren der Medizin, Chirurgie und Geburtshilfe, die Inhaber eines von einer Universität ausgestellten Zeugnisses der Spezialisierung in Stomatologie sind, sofern dieses Zeugnis im Rahmen der Rechtsvorschriften über die Verleihung der akademischen Grade und das Programm der Universitätsprüfungen legalisiert wird und sofern die zu dessen Erlangung erforderlichen Fächer all diejenigen umfassen, die zur Erlangung des gesetzlichen Grades des Lizenziaten der Zahnheilkunde erforderlich sind, sind oder bleiben ermächtigt, die Zahnheilkunde auszuüben, wenn sie die durch Artikel 25 auferlegten Bedingungen erfüllen.
Art. 150 - Der Königliche Erlass vom 1. Juni 1934 zur Regelung der Ausübung der Zahnheilkunde, so wie er durch spätere Erlasse abgeändert worden ist, bleibt weiterhin in Kraft. Er kann nur durch ein Gesetz abgeändert werden.
Die Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Erlasses werden je nach Fall mit den in Artikel 122 § 1 Nr. 1 oder 2 vorgesehenen Strafen bestraft.
Art. 151 - Personen, die im Besitz des Befähigungsnachweises einer Hebamme sind, der aufgrund von Artikel 4 des Gesetzes vom 12. März 1818 zur Regelung desjenigen, was die Ausübung der verschiedenen Zweige der Heilkunst betrifft, von der provinzialen medizinischen Kommission anerkannt worden ist, bleiben weiterhin befugt, eutokische Entbindungen vorzunehmen, wenn sie die durch Artikel 25 auferlegten Bedingungen erfüllen.
Art. 152 - Personen, die die in Artikel 45 vorgesehenen Qualifikationsbedingungen nicht erfüllen, am 1. Januar 1990 aber mindestens drei Jahre lang in einer Pflegeanstalt oder einer Arzt- oder Zahnarztpraxis beschäftigt gewesen sind, dürfen weiterhin dieselben Tätigkeiten unter denselben Bedingungen ausüben wie die Fachkräfte für Krankenpflege, die diese Leistungen erbringen.
Um den in Absatz 1 vorgesehenen Vorteil nicht zu verlieren, sind sie verpflichtet, sich innerhalb der vom König festgelegten Fristen und nach den von Ihm festgelegten Modalitäten bei der zuständigen medizinischen Kommission zu melden; bei dieser Gelegenheit geben sie die Tätigkeiten an, für die sie den Vorteil der erworbenen Rechte beanspruchen.
Art. 153 - § 1 - In Abweichung von Artikel 72 § 2 Absatz 2 wird die in Artikel 72 § 1 erwähnte Zulassung den Personen von Amts wegen gewährt, die bei Inkrafttreten des in Ausführung von Artikel 72 § 2 Absatz 1 ergangenen Königlichen Erlasses gemäß Artikel 215 des Gesetzes vom 14.
Juli 1994 über die Krankenversicherung vom Dienst für Gesundheitspflege des Landesinstitutes für Kranken- und Invalidenversicherung für die Ausübung dieses Berufs zugelassen sind. § 2 - In Abweichung von Artikel 72 § 2 Absatz 2 wird die in Artikel 72 § 1 erwähnte Zulassung folgenden in § 1 nicht erwähnten Personen auf deren Antrag hin erteilt: 1. den Personen, die - was einen Beruf betrifft, für den eine von der zuständigen Behörde geschaffene, subventionierte oder anerkannte Einrichtung eine Ausbildung erteilt, - Inhaber eines Diploms sind, das von einer Einrichtung, die von der zuständigen Behörde geschaffen, subventioniert oder anerkannt ist, ausgestellt worden ist und eine Ausbildung abschließt, deren Niveau - nicht aber die ganze theoretische Ausbildung oder die theoretische und praktische Ausbildung und die Praktika - den in Artikel 72 § 2 Absatz 2 erwähnten Bedingungen entspricht, sofern diese Personen vor Ablauf eines Zeitraums von sechs Jahren ab Inkrafttreten des in Ausführung von Artikel 72 § 2 Absatz 1 ergangenen Königlichen Erlasses Inhaber dieses Diploms sind;2. den Personen, die - was einen Beruf betrifft, für den keine von der zuständigen Behörde geschaffene, subventionierte oder anerkannte Einrichtung eine Ausbildung erteilt, - Inhaber eines Diploms sind, das von einer Einrichtung, die von der zuständigen Behörde geschaffen, subventioniert oder anerkannt ist, ausgestellt worden ist und eine Ausbildung abschließt, deren Niveau den in Artikel 72 § 2 Absatz 2 erwähnten Bedingungen entspricht, sofern diese Personen vor Ende des Jahres, in dem die ersten Diplome ausgestellt werden, die eine die in Artikel 72 § 2 Absatz 2 erwähnten Bedingungen erfüllende Ausbildung abschließen, Inhaber dieses Diploms sind. Für die Einreichung des Antrags auf Zulassung beim Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, verfügen die in den Nummern 1 und 2 erwähnten Personen über ein Jahr ab Inkrafttreten des in Ausführung von Artikel 72 § 2 Absatz 1 ergangenen Königlichen Erlasses oder ab der Erlangung oben erwähnter Diplome. Während dieser Übergangsperiode und solange über ihren Antrag auf Zulassung nicht entschieden worden ist, dürfen sie weiterhin ihren Beruf ausüben. § 3 - In Abweichung von Artikel 72 § 1 dürfen Personen, die die in Artikel 72 § 2 Absatz 2 gestellten Qualifikationsbedingungen nicht erfüllen, am Tag der Veröffentlichung der Liste der Leistungen oder der Liste der fachlichen Handlungen des auf sie zutreffenden Heilhilfsberufs solche Leistungen beziehungsweise Handlungen aber mindestens drei Jahre lang erbracht beziehungsweise verrichtet haben, weiterhin dieselben Tätigkeiten unter denselben Bedingungen ausüben wie die Fachkräfte der Heilhilfsberufe, die diese Leistungen erbringen beziehungsweise diese Handlungen verrichten.
In Abweichung von Artikel 72 § 1 dürfen Personen, die die in Artikel 72 § 2 Absatz 2 gestellten Qualifikationsbedingungen für ihren Heilhilfsberuf, für den es eine Ausbildung im Sinne der oben erwähnten Qualifikationsbedingungen nicht gibt, nicht erfüllen, weiterhin dieselben Tätigkeiten unter denselben Bedingungen ausüben wie die Fachkräfte der Heilhilfsberufe, die diese Leistungen erbringen beziehungsweise diese Handlungen verrichten, sofern sie diese Leistungen bereits erbringen beziehungsweise diese Handlungen bereits verrichten, wenn die ersten Diplome ausgestellt werden, die eine die in Artikel 72 § 2 Absatz 2 erwähnten Bedingungen erfüllende Ausbildung abschließen.
Um den in Absatz 1 oder Absatz 2 des vorliegenden Paragraphen vorgesehenen Vorteil nicht zu verlieren, sind sie verpflichtet, sich gemäß einem vom König festgelegten Verfahren beim Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, zu melden; bei dieser Gelegenheit geben sie die Tätigkeiten an, für die sie den Vorteil der erworbenen Rechte beanspruchen. Das vom König festgelegte Verfahren wird insbesondere bestimmen, wie der Beweis der Erbringung beziehungsweise der Verrichtung der in Absatz 1 erwähnten Leistungen beziehungsweise Handlungen erbracht werden muss. § 4 - Die Paragraphen 1 bis 3 betreffen nur die Fachkräfte, für die der König das Inkrafttreten gemäß Artikel 183 des Gesetzes vom 25.
Januar 1999 zur Festlegung sozialer Bestimmungen schon festgelegt hat.
Für die anderen Fachkräfte gelten bis zu dem Zeitpunkt, wo der König gemäß Artikel 183 des Gesetzes vom 25. Januar 1999 zur Festlegung sozialer Bestimmungen das Inkrafttreten festlegen wird, folgende Bestimmungen: Personen, die die in Artikel 71 gestellten Qualifikationsbedingungen nicht erfüllen, am Tag der Veröffentlichung der Liste der fachlichen Handlungen des auf sie zutreffenden Heilhilfsberufs diese Handlungen aber mindestens drei Jahre lang verrichtet haben, dürfen weiterhin dieselben Tätigkeiten unter denselben Bedingungen ausüben wie die Fachkräfte der Heilhilfsberufe, die diese Leistungen erbringen.
Um den im vorhergehenden Absatz vorgesehenen Vorteil nicht zu verlieren, sind sie verpflichtet, sich nach einem vom König festgelegten Verfahren bei der zuständigen medizinischen Kommission zu melden; bei dieser Gelegenheit geben sie die Tätigkeiten an, für die sie den Vorteil der erworbenen Rechte beanspruchen. Das vom König festgelegte Verfahren wird insbesondere bestimmen, wie der Beweis der Verrichtung der im vorhergehenden Absatz erwähnten Handlungen erbracht werden muss.
Art. 154 - In Abweichung von Artikel 43 § 2 Absatz 2 wird die in Artikel 43 § 1 erwähnte Zulassung folgenden Personen auf deren Antrag hin gewährt: den vom Dienst für Gesundheitspflege des Landesinstitutes für Kranken- und Invalidenversicherung gemäß Artikel 215 des Gesetzes vom 14. Juli 1994 über die Krankenversicherung zugelassenen Personen, den Personen, die über einen Eintragungsnachweis verfügen, der vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, ausgestellt wurde aufgrund von Artikel 10 des Königlichen Erlasses vom 16. April 1965 zur Einführung des Diploms eines Graduierten der Heilgymnastik und des Diploms eines Graduierten der Ergotherapie und zur Festlegung der Bedingungen für die Verleihung dieser Diplome, und den Inhabern eines Diploms der Heilgymnastik, das eine Ausbildung abschließt, die einer Ausbildung von mindestens drei Jahren im Rahmen des Vollzeithochschulunterrichts entspricht, sofern sie dieses Diplom vor dem 1.November 2002 erhalten haben.
KAPITEL 14 - Zukünftige Abänderungsbestimmungen Art. 155 - Ab einem vom König festzulegenden Datum wird Artikel 45 des vorliegenden koordinierten Gesetzes wie folgt ersetzt: "Art. 45 - § 1 - Niemand darf die Krankenpflege, wie sie in Artikel 46 erwähnt ist, ausüben, ohne zur Führung entweder der Berufsbezeichnung einer Fachkraft für Krankenpflege oder der Berufsbezeichnung einer graduierten Fachkraft für Krankenpflege zugelassen zu sein und ohne ferner die in Artikel 47 festgelegten Bedingungen zu erfüllen oder der Bestimmung von § 3 des vorliegenden Artikels zu entsprechen. § 2 - Inhaber der Berufsbezeichnung einer Hebamme, die ihr Diplom vor dem 1. Oktober 2018 erhalten haben, dürfen von Rechts wegen die Krankenpflege unter denselben Bedingungen ausüben wie Inhaber der Berufsbezeichnung eines graduierten Krankenpflegers.
Inhaber der Berufsbezeichnung einer Hebamme, die ihr Diplom nach dem 1. Oktober 2018 erhalten haben, dürfen von Rechts wegen die fachlichen Krankenpflegeleistungen sowie die zur Krankenpflege gehörenden ihnen anvertrauten medizinischen Handlungen im Bereich der Geburtshilfe, Fruchtbarkeitsbehandlung, Gynäkologie und Neonatalogie verrichten. § 3 - Personen, die am Datum des Inkrafttretens des Gesetzes vom 10.
August 2001 zur Festlegung von Maßnahmen in Bezug auf die Gesundheitspflege im Besitz des in Anwendung von Artikel 47 beglaubigten Brevets oder Befähigungsnachweises eines Krankenhaushilfspflegers beziehungsweise einer Krankenhaushilfspflegerin, des Brevets oder Befähigungsnachweises eines Krankenpflegeassistenten beziehungsweise einer Krankenpflegeassistentin, des Brevets oder des Befähigungsnachweises eines Krankenpflegers beziehungsweise einer Krankenpflegerin, des Diploms oder des Befähigungsnachweises "in de verpleegkunde", des Diploms oder des Befähigungsnachweises eines graduierten Krankenpflegers beziehungsweise einer graduierten Krankenpflegerin sind, werden von Rechts wegen zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung eines Krankenhaushilfspflegers beziehungsweise einer Krankenhaushilfspflegerin, eines Krankenpflegeassistenten beziehungsweise einer Krankenpflegeassistentin, einer Fachkraft für Krankenpflege oder einer graduierten Fachkraft für Krankenpflege zugelassen.
Personen, die am Datum des Inkrafttretens des Gesetzes vom 10. August 2001 zur Festlegung von Maßnahmen in Bezug auf die Gesundheitspflege im Besitz eines nicht beglaubigten Brevets oder Befähigungsnachweises eines Krankenhaushilfspflegers beziehungsweise einer Krankenhaushilfspflegerin, eines Krankenpflegeassistenten beziehungsweise einer Krankenpflegeassistentin sind, können die Krankenpflege, wie sie in Artikel 46 erwähnt ist, ausüben, wenn sie zur Führung der Berufsbezeichnung des Krankenhaushilfspflegers beziehungsweise der Krankenhaushilfspflegerin, des Krankenpflegeassistenten beziehungsweise der Krankenpflegeassistentin zugelassen sind und die in Artikel 47 festgelegten Bedingungen erfüllen.
Die Zulassung wird gemäß dem vom König festgelegten Verfahren erteilt, sofern die nach Stellungnahme des Föderalen Rates für Krankenpflege vom König festgelegten Zulassungskriterien erfüllt sind.
Diese Zulassung geht aus einem Dokument hervor, das vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, oder von einem von ihm beauftragten Beamten unterzeichnet ist. § 4 - Inhaber der Berufsbezeichnung einer Hebamme, die ihr Diplom vor dem 1. Oktober des vierten Jahres nach Inkrafttreten von Artikel 34 desselben Gesetzes vom 10. August 2001 zur Festlegung von Maßnahmen in Bezug auf die Gesundheitspflege erhalten haben, dürfen von Rechts wegen die Krankenpflege unter denselben Bedingungen ausüben wie Inhaber der Berufsbezeichnung einer graduierten Fachkraft für Krankenpflege.
Inhaber der Berufsbezeichnung einer Hebamme dürfen von Rechts wegen die Krankenpflege im Bereich der Geburtshilfe, der Fruchtbarkeitsbehandlung und der Neonatalogie ausüben." Art. 156 - Artikel 47 wird am 1. Juli 2015 aufgehoben.
Art. 157 - In Artikel 31 Absatz 1 werden die Wörter "in den Artikeln 3, 4 und 6" durch die Wörter "in den Artikeln 3 § 1, 4, 6, 63, 68/1 und 68/2" ersetzt.
Art. 158 - Es wird ein Artikel 31/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 31/1 - Jede Fachkraft eines Gesundheitspflegeberufs ist dafür verantwortlich, ihren Patienten an einen anderen in der betreffenden Angelegenheit fachkundigen Pflegeanbieter zu verweisen, wenn das zu behandelnde gesundheitliche Problem ihren eigenen Kompetenzbereich übersteigt." Art. 159 - In Artikel 32 werden die Wörter "und 63" durch die Wörter "63, 68/1 und 68/2" ersetzt.
Art. 160 - Artikel 33 § 1 wird wie folgt abgeändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter "und 63" durch die Wörter "63, 68/1 und 68/2" ersetzt.b) In Absatz 2 werden die Wörter "4 und 63" durch die Wörter "4, 63, 68/1 und 68/2" ersetzt. Art. 161 - In Artikel 35 Absatz 1 werden die Wörter "und 63" durch die Wörter "63, 68/1 und 68/2" ersetzt.
Art. 162 - In Artikel 37 Absatz 1 werden die Wörter "oder 63" durch die Wörter "63, 68/1 und 68/2" ersetzt.
Art. 163 - In Artikel 38 § 2 Absatz 1 werden die Wörter "und 63" durch die Wörter "63, 68/1 und 68/2" ersetzt.
Art. 164 - In Artikel 39 werden die Wörter "oder 63" durch die Wörter ", 63, 68/1 und 68/2" ersetzt.
Art. 165 - Es wird ein Kapitel 6/1 mit der Überschrift "Ausübung der klinischen Psychologie und der klinischen Heilpädagogik" eingefügt.
Art. 166 - In Kapitel 6/1, eingefügt durch Artikel 165, wird ein Artikel 68/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 68/1 - § 1 - Niemand darf die klinische Psychologie ausüben, wenn er nicht Inhaber einer vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, erteilten Zulassung ist. § 2 - Der König legt nach Stellungnahme des Föderalen Rates für klinische Psychologie und klinische Heilpädagogik die Bedingungen für die Erlangung, die Beibehaltung und den Entzug der in § 1 erwähnten Zulassung fest, insbesondere die im Hinblick auf die Erlangung der Zulassung im Bereich klinische Psychologie zu beherrschenden Lehrstoffe und abzulegenden Praktika.
Die Zulassung im Bereich der klinischen Psychologie kann nur Inhabern eines Universitätsdiploms im Bereich klinische Psychologie erteilt werden, mit dem eine Ausbildung im Rahmen des Vollzeitunterrichts von mindestens fünf Studienjahren oder 300 Leistungspunkten im Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (ECTS) abgeschlossen wird, darin einbegriffen ein Praktikum im Bereich der klinischen Psychologie. Inhabern eines Universitätsdiploms im Bereich klinische Psychologie werden Personen gleichgestellt, die Inhaber eines Universitätsdiploms im Bereich Psychologie sind, das vor Inkrafttreten des vorliegenden Artikels ausgestellt wurde, und eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich klinische Psychologie geltend machen können. § 3 - Unter Ausübung der klinischen Psychologie versteht man die gewohnheitsmäßige Verrichtung eigenständiger Handlungen innerhalb eines wissenschaftlich fundierten Bezugsrahmens der klinischen Psychologie, die auf die Vorbeugung, Untersuchung, Erkennung oder psychologische Diagnostik psychischer oder psychosomatischer Qualen - real oder eingebildet - bei Personen ausgerichtet sind, oder so dargestellt werden, als seien sie darauf ausgerichtet, und die Betreuung oder die Unterstützung dieser Personen. § 4 - Der König kann nach Stellungnahme des Föderalen Rates für klinische Psychologie und klinische Heilpädagogik die in § 3 erwähnten Handlungen genauer angeben und definieren und die Bedingungen für ihre Durchführung festlegen." Art. 167 - In dasselbe Kapitel 6/1, eingefügt durch Artikel 165, wird ein Artikel 68/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 68/2 - § 1 - Niemand darf die klinische Heilpädagogik ausüben, wenn er nicht Inhaber einer vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, erteilten Zulassung ist.
In Abweichung von Absatz 1 dürfen Inhaber einer Zulassung im Bereich klinische Psychologie, die während ihrer Ausbildung in der klinischen Psychologie eine Ausbildung in der klinischen Heilpädagogik absolviert haben, die klinische Heilpädagogik ausüben. § 2 - Der König legt nach Stellungnahme des Föderalen Rates für klinische Psychologie und klinische Heilpädagogik die Bedingungen für die Erlangung, die Beibehaltung und den Entzug der in § 1 Absatz 1 erwähnten Zulassung fest, insbesondere die im Hinblick auf die Erlangung der Zulassung im Bereich klinische Heilpädagogik zu beherrschenden Lehrstoffe und abzulegenden Praktika.
Die Zulassung im Bereich der klinischen Heilpädagogik kann nur Inhabern eines Universitätsdiploms im Bereich klinische Heilpädagogik erteilt werden, mit dem eine Ausbildung im Rahmen des Vollzeitunterrichts von mindestens fünf Studienjahren oder 300 ECTS-Leistungspunkten abgeschlossen wird, darin einbegriffen ein Praktikum im Bereich der klinischen Heilpädagogik. § 3 - Unter Ausübung der klinischen Heilpädagogik versteht man die gewohnheitsmäßige Verrichtung eigenständiger Handlungen innerhalb eines wissenschaftlich fundierten Bezugsrahmens der klinischen Heilpädagogik, die auf die Vorbeugung, Untersuchung und Erkennung von Problemen mit Bezug auf die Erziehung, das Verhalten, die Entwicklung oder die Schulung bei Personen ausgerichtet sind, und die Betreuung oder die Begleitung dieser Personen. § 4 - Der König kann nach Stellungnahme des Föderalen Rates für klinische Psychologie und klinische Heilpädagogik die in § 3 erwähnten Handlungen genauer angeben und definieren und die Bedingungen für ihre Durchführung festlegen." Art. 168 - In dasselbe Kapitel 6/1, eingefügt durch Artikel 165, wird ein Artikel 68/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 68/3 - § 1 - Es wird ein Föderaler Rat für klinische Psychologie und klinische Heilpädagogik eingesetzt. § 2 - Der Föderale Rat für klinische Psychologie und klinische Heilpädagogik hat den Auftrag, dem Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, auf dessen Antrag hin oder aus eigener Initiative Stellungnahmen mit Bezug auf alle die Ausübung der klinischen Psychologie oder die Ausübung der klinischen Heilpädagogik betreffenden Angelegenheiten abzugeben. Dieser Rat kann auch den Gemeinschaftsregierungen auf deren Antrag hin Stellungnahmen zu allen die Ausbildung betreffenden Angelegenheiten abgeben. § 3 - Der Föderale Rat für klinische Psychologie und klinische Heilpädagogik setzt sich zusammen aus: 1. acht Mitgliedern, vier französischsprachigen und vier niederländischsprachigen, die Inhaber des in Artikel 68/1 § 2 Absatz 2 erwähnten Universitätsdiploms sind und seit mindestens fünf Jahren entsprechende akademische Funktionen innehaben;sie werden auf einer Liste mit je zwei Kandidaten vorgeschlagen von den Fakultäten, die den in Artikel 68/1 § 2 Absatz 2 erwähnten vollständigen Unterricht organisieren, 2. zwei Mitgliedern, einem französischsprachigen und einem niederländischsprachigen, die ermächtigt sind, gemäß Artikel 68/2 § 1 die klinische Heilpädagogik auszuüben, und seit mindestens fünf Jahren entsprechende akademische Funktionen innehaben;sie werden auf einer Liste mit je zwei Kandidaten vorgeschlagen von den Fakultäten, die den vollständigen Unterricht organisieren, der zu einer Ausbildung führt, die gemäß Artikel 68/2 § 2 Absatz 2 zur Ausübung der klinischen Heilpädagogik ermächtigt, 3. acht Mitgliedern, vier französischsprachigen und vier niederländischsprachigen, die Inhaber des in Artikel 68/1 § 2 Absatz 2 erwähnten Universitätsdiploms sind und die klinische Psychologie effektiv ausüben;sie werden auf einer Liste mit je zwei Kandidaten von den repräsentativen Berufsorganisationen vorgeschlagen, 4. zwei Mitgliedern, einem französischsprachigen und einem niederländischsprachigen, die ermächtigt sind, gemäß Artikel 68/2 § 1 die klinische Heilpädagogik auszuüben, und dies auch effektiv tun;sie werden auf einer Liste mit je zwei Kandidaten von den repräsentativen Berufsorganisationen vorgeschlagen, 5. zwei Ärzten, einem französischsprachigen und einem niederländischsprachigen, die Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung eines Facharztes für Psychiatrie sind, wie vom König festgelegt, und von ihrer Berufsorganisation bestimmt werden. Der König kann die Kriterien festlegen, nach denen eine Organisation im Sinne von Absatz 1 Nr. 3 und 4 als repräsentativ bezeichnet werden kann. § 4 - Die Mitglieder des Föderalen Rates werden vom König für einen erneuerbaren Zeitraum von sechs Jahren ernannt. Der Föderale Rat wählt unter seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden und einen Vizevorsitzenden.
Jedem ordentlichen Mitglied des Föderalen Rates wird ein Ersatzmitglied beigeordnet, das denselben Bedingungen wie es selbst entspricht. § 5 - Der König regelt die Organisation und die Arbeitsweise des Föderalen Rates.
Der Föderale Rat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner ordentlichen Mitglieder anwesend oder durch ihre Ersatzmitglieder vertreten ist.
Die Beschlüsse des Föderalen Rates werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend. § 6 - Mit Ausnahme der in § 3 Absatz 1 Nr. 5 erwähnten Mitglieder sind die Mitglieder des Föderalen Rates spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten des Königlichen Erlasses, der die Bedingungen und Modalitäten für die Zulassung festlegt, je nach Fall als klinischer Psychologe oder klinischer Heilpädagoge gemäß Artikel 68/1 § 1 oder Artikel 68/2 § 1 zugelassen." Art. 169 - In dasselbe Kapitel 6/1, eingefügt durch Artikel 165, wird ein Artikel 68/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 68/4 - § 1 - Es wird eine Zulassungskommission für die Fachkräfte der klinischen Psychologie und der klinischen Heilpädagogik eingesetzt. § 2 - Die Zulassungskommission für die Fachkräfte der klinischen Psychologie und der klinischen Heilpädagogik hat den Auftrag, in individuellen Fällen Stellungnahmen über die Erteilung, die Kontrolle und die Beibehaltung der in Artikel 68/1 § 1 erwähnten Zulassung und der in Artikel 68/2 § 1 erwähnten Zulassung abzugeben. § 3 - Der König legt das Verfahren für die Erlangung, die Beibehaltung und den Entzug der in Artikel 68/1 § 1 erwähnten Zulassung und der in Artikel 68/2 § 1 erwähnten Zulassung fest. § 4 - Der König regelt die Zusammensetzung, Organisation und Arbeitsweise der Zulassungskommission für die Fachkräfte der klinischen Psychologie und der klinischen Heilpädagogik.
Das Mandat als Mitglied der Zulassungskommission ist unvereinbar mit dem Mandat als Mitglied des Föderalen Rates für klinische Psychologie und klinische Heilpädagogik." Art. 170 - In Artikel 69 Nr. 1 werden die Wörter "und 45" durch die Wörter ", 45, 68/1 und 68/2" ersetzt.
Art. 171 - In Artikel 72 werden die Wörter "und 43" jedes Mal durch die Wörter ", 43, 68/1 und 68/2" ersetzt.
Art. 172 - In Artikel 85 werden die Wörter "und 69" durch die Wörter ", 68/1, 68/2 und 69" ersetzt.
Art. 173 - In Artikel 95 Absatz 2 werden die Wörter "und 69" durch die Wörter ", 63, 68/1, 68/2 und 69" ersetzt.
Art. 174 - Artikel 96 Absatz 1 wird wie folgt abgeändert: a) In Nr.1 werden die Wörter "und 69" durch die Wörter ", 68/1, 68/2 und 69" ersetzt. b) In Nr.3 Buchstabe b) werden die Wörter "und 69" durch die Wörter ", 68/1, 68/2 und 69" ersetzt.
Art. 175 - Artikel 118 § 2 wird durch folgende Bestimmungen ergänzt: "3/1. zwei klinischen Psychologen, 3/2. zwei Personen, die ermächtigt sind, die klinische Heilpädagogik auszuüben." Art. 176 - Artikel 119 wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Nr.2 Buchstabe a) werden zwischen den Wörtern "der Fachkräfte für Krankenpflege" und den Wörtern "und der Fachkräfte der Heilhilfsberufe" die Wörter ", der klinischen Psychologen, der klinischen Heilpädagogen" eingefügt. 2. In § 1 Nr.2 Buchstabe e) Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "vom Föderalen Rat für Krankenpflege" und den Wörtern "oder vom Nationalen Rat der Heilhilfsberufe" die Wörter ", vom Föderalen Rat für klinische Psychologie und klinische Heilpädagogik" eingefügt.
Art. 177 - Artikel 122 wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Nr.1 Absatz 1 werden die Wörter "oder 149" durch die Wörter ", 68/1, 68/2 oder 149" ersetzt. 2. In § 1 Nr.1 Absatz 4 werden die Wörter "oder 149" durch die Wörter ", 68/1, 68/2 oder 149" ersetzt. 3. In § 2 Nr.2 werden die Wörter "und 63" durch die Wörter ", 63, 68/1 und 68/2" ersetzt.
Art. 178 - Es wird ein Artikel 128/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 128/1 - Unbeschadet der Anwendung der im Strafgesetzbuch vorgesehenen Strafen wird mit einer Geldbuße von 200 bis zu 1.000 EUR bestraft: 1. wer sich unter Verstoß gegen Artikel 68/1 § 3 oder gegen Artikel 68/2 öffentlich eine Berufsbezeichnung beilegt, auf die er keinen Anspruch erheben darf, 2.wer Personen, die er - auch als Freiwillige - beschäftigt, unter Verstoß gegen Artikel 68/1 § 3 oder gegen Artikel 68/2 ungerechtfertigterweise eine Berufsbezeichnung zuerkennt.
In dem in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Fall haften Arbeit- und Auftraggeber zivilrechtlich für die Geldbußen, die ihren Angestellten oder Auftragsnehmern auferlegt werden wegen Verstößen, die sie in Ausführung ihres Vertrags begangen haben." Art. 179 - In Artikel 129 werden die Wörter "der Krankenpflege oder eines Heilhilfsberufes" durch die Wörter "der Krankenpflege, der klinischen Psychologie, der klinischen Heilpädagogik oder eines Heilhilfsberufs" ersetzt.
Art. 180 - In Artikel 133 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "des Föderalen Rates für Krankenpflege" und den Wörtern "des Nationalen Rates der Heilhilfsberufe" die Wörter ", des Föderalen Rates für klinische Psychologie und klinische Heilpädagogik oder" eingefügt.
Art. 181 - In Artikel 136 Absatz 1 werden die Wörter "und 69" durch die Wörter ", 68/1, 68/2 und 69" ersetzt.
Art. 182 - Es wird ein Artikel 143/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 143/1 - Die Königlichen Erlasse zur Ausführung von Artikel 68/1 und Artikel 68/2 werden angenommen nach Stellungnahme des Föderalen Rates für klinische Psychologie und klinische Heilpädagogik, die dieser entweder aus eigener Initiative oder auf Antrag des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, abgibt.
Beantragt der Minister die Stellungnahme, gibt der Föderale Rat für klinische Psychologie und klinische Heilpädagogik diese binnen vier Monaten ab. Nach dieser Frist wird davon ausgegangen, dass die Stellungnahme abgegeben wurde." Art. 183 - In Artikel 144 Absatz 1 werden die Wörter "46 § 1 Nr. 2 und 71 § 1" durch die Wörter "46 § 1 Nr. 2, 68/1 § 4, 68/2 § 4 und 71 § 1" ersetzt.
Art. 184 - In Artikel 145 werden die Wörter "oder 63" durch die Wörter ", 63, 68/1 oder 68/2" ersetzt.
Art. 185 - In Artikel 147 werden die Wörter "und 69" durch die Wörter ", 68/1, 68/2 und 69" ersetzt.
Art. 186 - In Artikel 148 § 1 Absatz 1 werden die Wörter "in den Artikeln 23, 24, 46 § 1 Nr. 2 und 71 § 1" durch die Wörter "in den Artikeln 23, 24, 46 § 1 Nr. 2, 68/1 § 4, 68/2 § 4 und 71 § 1" ersetzt.
Art. 187 - Die Artikel 156 bis 186 treten am 1. September 2016 in Kraft, außer wenn der König in Ausführung von Artikel 51 des Gesetzes vom 4. April 2014 zur Regelung der Berufe der geistigen Gesundheitspflege und zur Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe ein früheres Datum des Inkrafttretens festlegt.
Gesehen, um Unserem Königlichen Erlass vom 10. Mai 2015 zur Koordinierung des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe beigefügt zu werden.
PHILIPPE Von Königs wegen: Der Premierminister Ch. MICHEL Die Ministerin der Volksgesundheit Frau M. DE BLOCK