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Koninklijk Besluit van 10 juni 2006
gepubliceerd op 18 juli 2006

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 20 juli 2005 houdende de regels voor het ticketbeheer ter gelegenheid van voetbalwedstrijden

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2006000415
pub.
18/07/2006
prom.
10/06/2006
ELI
eli/besluit/2006/06/10/2006000415/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

10 JUNI 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 20 juli 2005 houdende de regels voor het ticketbeheer ter gelegenheid van voetbalwedstrijden


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 20 juli 2005 houdende de regels voor het ticketbeheer ter gelegenheid van voetbalwedstrijden, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 20 juli 2005 houdende de regels voor het ticketbeheer ter gelegenheid van voetbalwedstrijden.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 10 juni 2006.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

Bijlage FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 20. JULI 2005 - Königlicher Erlass zur Regelung der Modalitäten für das Kartenmanagement bei Fussballspielen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen, abgeändert durch das Gesetz vom 10. März 2003 und das Gesetz vom 27. Dezember 2004, insbesondere des Artikels 4 und des Artikels 10 Absatz 1 Nr. 5;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juni 1999 zur Regelung der Modalitäten für das Kartenmanagement bei Fussballspielen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. November 2001;

Aufgrund der günstigen Stellungnahme des Finanzinspektors vom 25.

April 2005;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 20.

Juli 2005;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass vorliegender Erlass Abänderungen der bestehenden Regelung in Bezug auf das Kartenmanagement enthält; dass mit vorliegendem Erlass Massnahmen bestimmt werden, denen die Veranstalter von Fussballspielen nur unzulänglich genügen könnten, wenn diese Massnahmen nicht vor Beginn der neuen Fussballsaison und des Verkaufs von Abonnements für diese Saison getroffen werden; dass es zudem im Hinblick auf die Rechtssicherheit angebracht ist, diesen Erlass schnellstmöglich in die belgische Rechtsordnung einzufügen, damit die in Sachen Kartenmanagement geänderte Politik so bald wie möglich in Kraft treten kann; dass dies andernfalls zu Verwirrung bei den Veranstaltern von Fussballspielen und beim Publikum, das sich Eintrittskarten oder ein Abonnement besorgen möchte, führen würde; dass bei den Fussballvereinen, die vorher in die Überlegungen, die zum Zustandekommen des vorliegenden Königlichen Erlasses geführt haben, einbezogen worden sind, derzeit Verwirrung herrscht, da einige Fussballvereine die bestehenden Vorschriften anwenden, während die anderen sich bereits nach der kommenden Regelung richten; dass somit das Publikum, das sich Eintrittskarten oder ein Abonnement besorgen möchte, mit Regeln konfrontiert wird, die von einem Verein zum anderen verschieden sind, wodurch bei den einen Vereinen die Vorlage von Legitimationsmitteln verlangt wird und bei den anderen nicht; dass solche Situationen zu Unklarheiten und Missständen führen und dass dieser unsicheren Lage schnellstmöglich ein Ende bereitet werden muss; dass darüber hinaus die Veranstalter aufgrund des vorliegenden Erlasses eine Liste aller verkauften Abonnements und Eintrittskarten führen müssen; dass dies notwendigerweise ab dem ersten verkauften Abonnement erfolgen muss; dass mit jeder Verspätung beim In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses das Risiko besteht, dass dessen praktische Wirksamkeit um mehrere Monate vertagt wird, was dem Geist des Gesetzes und dem Grundsatz der guten Verwaltung widersprechen würde;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 4. Juli 2005, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989; Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Ausser bei anderslautender Bestimmung versteht man für die Anwendung des vorliegenden Erlasses unter: 1. « Gesetz »: das Gesetz vom 21.Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen, abgeändert durch die Gesetze vom 10. März 2003 und 27. Dezember 2004, 2. « Eintrittskarte »: den Berechtigungsschein, durch den es seinem Inhaber ermöglicht wird, einem einzigen Fussballspiel beizuwohnen, 3.« Abonnement »: den Berechtigungsschein, durch den es seinem Inhaber ermöglicht wird, mehreren Fussballspielen beizuwohnen, 4. « Vertreiber (von Eintrittskarten oder Abonnements) »: den Veranstalter selbst oder den Geschäftspartner, die vom Veranstalter anerkannte dezentralisierte Stelle oder jede vom Veranstalter zum Verkauf oder Verschenken von Eintrittskarten oder Abonnements ermächtigte natürliche oder juristische Person, 5.« Inhaber (einer Eintrittskarte oder eines Abonnements) »: die natürliche Person, der eine Eintrittskarte oder ein Abonnement zugeteilt worden ist, damit sie einem Fussballspiel beiwohnen kann, 6. « rivalisierenden Fans »: die Fangruppen der am betreffenden Spiel beteiligten Mannschaften, 7.« Vorverkauf »: jeden Verkauf von Eintrittskarten während des Zeitraums über drei Stunden vor der Begegnung, 8. « Fanklub »: jede offizielle oder inoffizielle Vereinigung von Fans, 9.« Dokument zur Identifizierung »: ein offizielles Dokument, das von einer öffentlichen Behörde ausgestellt worden ist und mit dem eine natürliche Person, die sich eine Eintrittskarte oder ein Abonnement besorgen möchte, dem Vertreiber ihre Identität nachweist.

KAPITEL II - Anfertigung von Eintrittskarten und Abonnements Art. 2 - Eine Eintrittskarte muss ausreichend Qualitätsgarantien aufweisen; dazu zählen auf jeden Fall: 1. eine je nach Stand der Technik ausreichende Gewähr gegen Nachahmung oder Fälschung, 2.die in Artikel 4 des vorliegenden Erlasses vorgeschriebenen Angaben.

Art. 3 - Ein Abonnement muss ausreichende Qualitätsgarantien aufweisen; dazu zählen auf jeden Fall: 1. eine je nach Stand der Technik ausreichende Gewähr gegen Nachahmung oder Fälschung, 2.die in Artikel 5 des vorliegenden Erlasses vorgeschriebenen Angaben.

Art. 4 - Auf der Eintrittskarte müssen folgende Angaben vermerkt sein: 1. die Identifizierung des betreffenden Fussballspiels, 2.die Bedingungen für den Zugang zum Stadion durch Verweis auf die Hausordnung, 3. ein Plan des Stadions, 4.ein Hinweis auf den zugeteilten Sitzplatz in den Sitztribünen, 5. für die Blocks mit Stehplätzen, eine Nummer von 1 bis X, wobei X der maximal zulässigen Kapazität des Blocks entspricht, 6.der Name des Veranstalters und der Name des Vertreibers, 7. für die gemäss Artikel 11 § 2 des vorliegenden Erlasses vertriebenen Eintrittskarten, ein eigenes Merkmal pro Karte für das betreffende Spiel, damit gemäss Artikel 12 des vorliegenden Erlasses ermittelt werden kann, wem die Karte zugeteilt wurde, 8.im Fall von Artikel 11 § 2 Absatz 2, der Name des Fanklubs, 9. der Vermerk, dass der Käufer beziehungsweise Erwerber und jeder Überlasser der Eintrittskarte gesamtschuldnerisch und unteilbar mit dem letzten Inhaber der Karte für jeden von diesem im Stadion verursachten Schaden haftbar ist, 10.für alle Eintrittskarten, die der Veranstalter nicht allen Zuschauern im freien Verkauf anbietet, der Vermerk der Kategorie von Personen, denen eine oder mehrere Eintrittskarten zugeteilt wurden.

Art. 5 - Auf dem Abonnement müssen folgende Angaben vermerkt sein: 1. die Gültigkeitsdauer des Abonnements, 2.die in Artikel 4 Nr. 2 bis 6 des vorliegenden Erlasses erwähnten Angaben, 3. der Name und der Vorname (die Vornamen) der natürlichen Person, der das Abonnement als Inhaberin zugeteilt wurde, 4.der Vermerk, dass der Käufer beziehungsweise Erwerber und jeder Überlasser des Abonnements gesamtschuldnerisch und unteilbar mit dem letzten Inhaber der Karte für jeden von diesem im Stadion verursachten Schaden haftbar ist, 5. für alle Abonnements, die der Veranstalter nicht allen Zuschauern im freien Verkauf anbietet, der Vermerk der Kategorie von Personen, denen ein oder mehrere Abonnements zugeteilt wurden. KAPITEL III - Vertrieb der Eintrittskarten und Abonnements Art. 6 - Die Anzahl der für ein Spiel zur Verfügung gestellten Eintrittskarten darf die in den aufgrund von Artikel 5 des Gesetzes getroffenen Vereinbarungen festgelegte Sicherheitskapazität, ob insgesamt oder pro Block, nicht überschreiten. Für diese Anzahl werden auch die bereits zur Verfügung gestellten Abonnements und alle anderen vom Veranstalter ausgestellten Eintrittserlaubnisscheine berücksichtigt.

Zur Bestimmung der Sicherheitskapazität eines Blocks wird die gesamte Nutzbreite der Räumungswege des Blocks berücksichtigt, so wie im Königlichen Erlass vom 2. Juni 1999 zur Festlegung der in Fussballstadien einzuhaltenden Sicherheitsnormen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 26. November 2002, erwähnt.

Art. 7 - Der Veranstalter trifft folgende Massnahmen, um einen optimalen Vertrieb der Eintrittskarten und der Abonnements an die Zuschauer zu gewährleisten: 1. jeden Vertrieb von Eintrittskarten und Abonnements, ob durch Verkauf oder unentgeltliche Abgabe, registrieren, um zu verhindern, dass zwei oder mehrere Eintrittskarten beziehungsweise Abonnements für ein und denselben Platz im Stadion vergeben werden, 2.bei der Zuteilung der Plätze an die Zuschauer alle erforderlichen Vorsichtsmassnahmen treffen, damit die rivalisierenden Fans voneinander getrennt sind, und zwar unter Berücksichtigung der Stadioninfrastruktur und der Abtrennungen auf den Tribünen, 3. alle erforderlichen Vorsichtsmassnahmen treffen, damit Personen, die mit einem Stadionverbot belegt sind, weder Eintrittskarten noch Abonnements zur Verfügung gestellt werden, 4.Personen, die mit einem Stadionverbot belegt wurden, das Abonnement entziehen.

Art. 8 - § 1 - Ermächtigt der Veranstalter einen Dritten zum Vertrieb von Eintrittskarten oder Abonnements, so ist er für die Einhaltung des vorliegenden Erlasses durch diesen Vertreiber verantwortlich.

Der Veranstalter schliesst mit dem Vertreiber, den er für den Vertrieb akkreditieren möchte, eine Vereinbarung, in der die Anforderungen an den Vertrieb angeführt werden, wobei zumindest die im Gesetz und im vorliegenden Erlass erwähnten Verpflichtungen zu berücksichtigen sind.

Der in Artikel 6 des Gesetzes erwähnte Sicherheitsbeauftragte muss diese Vereinbarung in jedem Fall mitunterzeichnen. § 2 - In Bezug auf den Vorverkauf für nationale Fussballspiele werden die Eintrittskarten für die Gastfans der Gastmannschaft zugeteilt, die diese Eintrittskarten unter die eigenen Fans verteilen muss.

Ist für ein bestimmtes Spiel das Angebot an Eintrittskarten geringer als die Nachfrage, vergibt die Gastmannschaft die Eintrittskarten an die eigenen Fans nach einem Treuesystem.

Durch dieses von der Gastmannschaft ausgearbeitete Treuesystem wird zumindest zur Auflage gemacht, dass die Eintrittskarten vorrangig an diejenigen Fans und Fanklubs vergeben werden, für die in der Vergangenheit und bei Fussballspielen keine Probleme in Sachen Störung der öffentlichen Ordnung beziehungsweise keine Taten festgestellt wurden, die mit Verwaltungs- oder strafrechtlichen Sanktionen belegt werden können. Hierfür kann eine zwischen dem Fussballverein und dem Fanklub abgeschlossene und von beiden Parteien unterzeichnete Charta der Fussballfans verwendet werden, die unter anderem einen Verhaltenskodex enthält, nach dem die Fans und die Fanklubs sich richten müssen.

In Bezug auf die nationalen Fussballspiele im Sinne des Gesetzes gilt der Gastverein für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen als Veranstalter.

Art. 9 - Ab der Zurverfügungstellung der Eintrittskarten und Abonnements oder gegebenenfalls ab der Möglichkeit, sie zu bestellen, muss der Veranstalter die Öffentlichkeit deutlich und ausführlich über die Verkaufsbedingungen und -fristen informieren.

Gegebenenfalls muss der Veranstalter über die Medien und, falls vorhanden, über die eigene Website mitteilen, dass die maximale Belegung des Stadions erreicht ist. Diese Bekanntmachung muss auch dann erfolgen, wenn ein Block beziehungsweise die Blocks für eine der teilnehmenden Mannschaften maximal belegt ist beziehungsweise sind.

Art. 10 - Die Abonnements sind im zentralen Sekretariat des Veranstalters oder an jeder vom Veranstalter anerkannten dezentralisierten Stelle, an der eine Kontrolle der Liste der Stadionverbote möglich ist, erhältlich.

Unbeschadet des Artikels 7 Nr. 3 des vorliegenden Erlasses und mit Ausnahme dessen, was in Artikel 11 § 4 des vorliegenden Erlasses erwähnt ist, gewährt der Veranstalter einer Person ein Abonnement nur, sofern sie sich mit einem Dokument zur Identifizierung ausweist.

In Abweichung von Absatz 2 kann der Veranstalter entscheiden, einer Person, die sich ausweist, mehrere Abonnements zuzuteilen, insofern die Personen, für die sie bestimmt sind, anhand eines Dokuments zur Identifizierung identifiziert sind. Gegebenenfalls erwähnt der Veranstalter auf dem Abonnement Name und Vorname(n) der Person, der das Abonnement gewährt wird, und registriert er zudem Name und Vorname(n) der Person, die dieses Abonnement beziehungsweise diese Abonnements beantragt hat.

Art. 11 - § 1 - Die Eintrittskarten werden im zentralen Sekretariat des Veranstalters, an jeder anderen vom Veranstalter anerkannten dezentralisierten Stelle, an den Schaltern des Stadions oder über die Geschäftspartner des Veranstalters zur Verfügung gestellt. § 2 - Im zentralen Sekretariat des Veranstalters oder an den anderen vom Veranstalter anerkannten dezentralisierten Stellen kann eine Person, die sich mit einem Dokument zur Identifizierung ausweist, im Vorverkauf höchstens fünfzig Eintrittskarten erhalten.

Sind diese Eintrittskarten dazu bestimmt, unter die Mitglieder eines Fanklubs verteilt zu werden, muss auch der Name dieses Fanklubs mitgeteilt werden.

Ohne Identifizierung sind keine Eintrittskarten im Vorverkauf erhältlich. § 3 - An den Schaltern des Stadions in den drei Stunden vor dem Spiel sind ohne Identifizierung höchstens vier Eintrittskarten pro Person erhältlich.

Der Vertrieb der Eintrittskarten an den Schaltern muss möglichst fliessend vonstatten gehen. § 4 - Werden Eintrittskarten oder Abonnements einem Geschäftspartner des Veranstalters zur Verfügung gestellt, teilt dieser Geschäftspartner dem Veranstalter spätestens eine Woche vor dem Spiel oder bei Bekanntmachung des Spiels, falls diese Bekanntmachung weniger als eine Woche vor diesem Spiel erfolgt, mit, auf welche Weise er die Eintrittskarten oder Abonnements vergeben wird oder vergeben hat.

Art. 12 - Der Veranstalter muss ständig eine Liste aller vertriebenen Eintrittskarten und Abonnements vorlegen können. In dieser Liste werden mindestens die Zahl der pro Block vertriebenen Eintrittskarten und Abonnements sowie die Art und Weise, wie diese vertrieben wurden, und der Vertreiber angegeben.

In Bezug auf die vertriebenen Abonnements werden in der Liste ebenfalls Name, Vorname(n) und Geburtsdatum der Personen, denen ein Abonnement zugeteilt wurde, und der Platz im Stadion sowie in dem diesbezüglichen Fall von Artikel 10 Absatz 3 Name, Vorname(n) und Geburtsdatum der Personen, die das betreffende Abonnement beantragt haben, und der Platz im Stadion angegeben.

In Bezug auf die vertriebenen Eintrittskarten werden in der Liste ebenfalls Name, Vorname(n) und Geburtsdatum der Personen, denen eine Eintrittskarte gemäss Artikel 11 § 2 Absatz 1 zugeteilt wurde, sowie das in Artikel 4 Nr. 7 des vorliegenden Erlasses erwähnte eigene Merkmal und der Platz im Stadion angegeben. Im Fall von Artikel 11 § 2 Absatz 2 wird ausserdem der Name des Fanklubs vermerkt.

In der Liste werden zudem die Plätze vermerkt, für die Eintrittskarten ausserhalb des freien Verkaufs zur Verfügung gestellt wurden.

Art. 13 - Der Sicherheitsbeauftragte und die mit der Überwachung der Anwendung des Gesetzes und seiner Ausführungserlasse beauftragten Beamten oder Bediensteten haben jederzeit Zugang zu den vom Veranstalter aufgrund des vorliegenden Erlasses gesammelten Daten.

KAPITEL IV - Einlasskontrolle Art. 14 - Eine Einlasskontrolle muss so organisiert sein, dass: 1. eine Kontrolle der Eintrittskarten oder Abonnements effektiv und effizient möglich ist, 2.der Einlass zum Stadion möglichst flüssig verläuft, 3. die Eintrittskarte oder das Abonnement nur einen einmaligen Zugang zum betreffenden Spiel ermöglicht, 4.zu gleich welchem Zeitpunkt pro Block bekannt ist, wie viele Personen sich darin aufhalten.

Art. 15 - Der Veranstalter kann für die Einlasskontrolle auf den Beistand von Polizeibeamten zurückgreifen.

In diesem Fall werden die Artikel 90 und 115 § 4 des Gesetzes vom 7.

Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes angewandt.

Der Chef des Polizeidienstes, der mit der Aufrechterhaltung der Ordnung im Stadion betraut ist, bestimmt in Absprache mit dem Bürgermeister und dem Veranstalter die Zahl der Polizeibeamten, auf die der Veranstalter, unter anderem je nach Art der Begegnung, Zahl und Art der Fans und Anzahl Zugänge zum Stadion, gemäss Absatz 1 zurückgreifen muss.

Art. 16 - Der Königliche Erlass vom 3. Juni 1999 zur Regelung der Modalitäten für das Kartenmanagement bei Fussballspielen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. November 2001, wird aufgehoben.

Art. 17 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 18 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2005 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern P. DEWAEL Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 10 juni 2006.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

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