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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 10/06/2006
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 20 juli 2005 houdende de regels voor het ticketbeheer ter gelegenheid van voetbalwedstrijden Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 20 juillet 2005 réglant les modalités de la gestion des billets à l'occasion des matches de football
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
10 JUNI 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële 10 JUIN 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en
Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 20 juli 2005 houdende langue allemande de l'arrêté royal du 20 juillet 2005 réglant les
de regels voor het ticketbeheer ter gelegenheid van voetbalwedstrijden modalités de la gestion des billets à l'occasion des matches de football
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté
besluit van 20 juli 2005 houdende de regels voor het ticketbeheer ter royal du 20 juillet 2005 réglant les modalités de la gestion des
gelegenheid van voetbalwedstrijden, opgemaakt door de Centrale Dienst billets à l'occasion des matches de football, établi par le Service
voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in central de traduction allemande auprès du Commissariat
Malmedy; d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van het koninklijk besluit van 20 juli 2005 houdende de officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 20 juillet 2005
regels voor het ticketbeheer ter gelegenheid van voetbalwedstrijden. réglant les modalités de la gestion des billets à l'occasion des matches de football.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 10 juni 2006. Donné à Bruxelles, le 10 juin 2006.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Bijlage Annexe
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
20. JULI 2005 - Königlicher Erlass zur Regelung der Modalitäten für 20. JULI 2005 - Königlicher Erlass zur Regelung der Modalitäten für
das Kartenmanagement bei Fussballspielen das Kartenmanagement bei Fussballspielen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei
Fussballspielen, abgeändert durch das Gesetz vom 10. März 2003 und das Fussballspielen, abgeändert durch das Gesetz vom 10. März 2003 und das
Gesetz vom 27. Dezember 2004, insbesondere des Artikels 4 und des Gesetz vom 27. Dezember 2004, insbesondere des Artikels 4 und des
Artikels 10 Absatz 1 Nr. 5; Artikels 10 Absatz 1 Nr. 5;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juni 1999 zur Regelung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juni 1999 zur Regelung der
Modalitäten für das Kartenmanagement bei Fussballspielen, abgeändert Modalitäten für das Kartenmanagement bei Fussballspielen, abgeändert
durch den Königlichen Erlass vom 3. November 2001; durch den Königlichen Erlass vom 3. November 2001;
Aufgrund der günstigen Stellungnahme des Finanzinspektors vom 25. Aufgrund der günstigen Stellungnahme des Finanzinspektors vom 25.
April 2005; April 2005;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 20. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 20.
Juli 2005; Juli 2005;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass
vorliegender Erlass Abänderungen der bestehenden Regelung in Bezug auf vorliegender Erlass Abänderungen der bestehenden Regelung in Bezug auf
das Kartenmanagement enthält; dass mit vorliegendem Erlass Massnahmen das Kartenmanagement enthält; dass mit vorliegendem Erlass Massnahmen
bestimmt werden, denen die Veranstalter von Fussballspielen nur bestimmt werden, denen die Veranstalter von Fussballspielen nur
unzulänglich genügen könnten, wenn diese Massnahmen nicht vor Beginn unzulänglich genügen könnten, wenn diese Massnahmen nicht vor Beginn
der neuen Fussballsaison und des Verkaufs von Abonnements für diese der neuen Fussballsaison und des Verkaufs von Abonnements für diese
Saison getroffen werden; dass es zudem im Hinblick auf die Saison getroffen werden; dass es zudem im Hinblick auf die
Rechtssicherheit angebracht ist, diesen Erlass schnellstmöglich in die Rechtssicherheit angebracht ist, diesen Erlass schnellstmöglich in die
belgische Rechtsordnung einzufügen, damit die in Sachen belgische Rechtsordnung einzufügen, damit die in Sachen
Kartenmanagement geänderte Politik so bald wie möglich in Kraft treten Kartenmanagement geänderte Politik so bald wie möglich in Kraft treten
kann; dass dies andernfalls zu Verwirrung bei den Veranstaltern von kann; dass dies andernfalls zu Verwirrung bei den Veranstaltern von
Fussballspielen und beim Publikum, das sich Eintrittskarten oder ein Fussballspielen und beim Publikum, das sich Eintrittskarten oder ein
Abonnement besorgen möchte, führen würde; dass bei den Abonnement besorgen möchte, führen würde; dass bei den
Fussballvereinen, die vorher in die Überlegungen, die zum Fussballvereinen, die vorher in die Überlegungen, die zum
Zustandekommen des vorliegenden Königlichen Erlasses geführt haben, Zustandekommen des vorliegenden Königlichen Erlasses geführt haben,
einbezogen worden sind, derzeit Verwirrung herrscht, da einige einbezogen worden sind, derzeit Verwirrung herrscht, da einige
Fussballvereine die bestehenden Vorschriften anwenden, während die Fussballvereine die bestehenden Vorschriften anwenden, während die
anderen sich bereits nach der kommenden Regelung richten; dass somit anderen sich bereits nach der kommenden Regelung richten; dass somit
das Publikum, das sich Eintrittskarten oder ein Abonnement besorgen das Publikum, das sich Eintrittskarten oder ein Abonnement besorgen
möchte, mit Regeln konfrontiert wird, die von einem Verein zum anderen möchte, mit Regeln konfrontiert wird, die von einem Verein zum anderen
verschieden sind, wodurch bei den einen Vereinen die Vorlage von verschieden sind, wodurch bei den einen Vereinen die Vorlage von
Legitimationsmitteln verlangt wird und bei den anderen nicht; dass Legitimationsmitteln verlangt wird und bei den anderen nicht; dass
solche Situationen zu Unklarheiten und Missständen führen und dass solche Situationen zu Unklarheiten und Missständen führen und dass
dieser unsicheren Lage schnellstmöglich ein Ende bereitet werden muss; dieser unsicheren Lage schnellstmöglich ein Ende bereitet werden muss;
dass darüber hinaus die Veranstalter aufgrund des vorliegenden dass darüber hinaus die Veranstalter aufgrund des vorliegenden
Erlasses eine Liste aller verkauften Abonnements und Eintrittskarten Erlasses eine Liste aller verkauften Abonnements und Eintrittskarten
führen müssen; dass dies notwendigerweise ab dem ersten verkauften führen müssen; dass dies notwendigerweise ab dem ersten verkauften
Abonnement erfolgen muss; dass mit jeder Verspätung beim Abonnement erfolgen muss; dass mit jeder Verspätung beim
In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses das Risiko besteht, dass In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses das Risiko besteht, dass
dessen praktische Wirksamkeit um mehrere Monate vertagt wird, was dem dessen praktische Wirksamkeit um mehrere Monate vertagt wird, was dem
Geist des Gesetzes und dem Grundsatz der guten Verwaltung Geist des Gesetzes und dem Grundsatz der guten Verwaltung
widersprechen würde; widersprechen würde;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 4. Juli 2005, abgegeben in Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 4. Juli 2005, abgegeben in
Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973
koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom
4. Juli 1989; 4. Juli 1989;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der
Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Begriffsbestimmungen KAPITEL I - Begriffsbestimmungen
Artikel 1 - Ausser bei anderslautender Bestimmung versteht man für die Artikel 1 - Ausser bei anderslautender Bestimmung versteht man für die
Anwendung des vorliegenden Erlasses unter: Anwendung des vorliegenden Erlasses unter:
1. « Gesetz »: das Gesetz vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit 1. « Gesetz »: das Gesetz vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit
bei Fussballspielen, abgeändert durch die Gesetze vom 10. März 2003 bei Fussballspielen, abgeändert durch die Gesetze vom 10. März 2003
und 27. Dezember 2004, und 27. Dezember 2004,
2. « Eintrittskarte »: den Berechtigungsschein, durch den es seinem 2. « Eintrittskarte »: den Berechtigungsschein, durch den es seinem
Inhaber ermöglicht wird, einem einzigen Fussballspiel beizuwohnen, Inhaber ermöglicht wird, einem einzigen Fussballspiel beizuwohnen,
3. « Abonnement »: den Berechtigungsschein, durch den es seinem 3. « Abonnement »: den Berechtigungsschein, durch den es seinem
Inhaber ermöglicht wird, mehreren Fussballspielen beizuwohnen, Inhaber ermöglicht wird, mehreren Fussballspielen beizuwohnen,
4. « Vertreiber (von Eintrittskarten oder Abonnements) »: den 4. « Vertreiber (von Eintrittskarten oder Abonnements) »: den
Veranstalter selbst oder den Geschäftspartner, die vom Veranstalter Veranstalter selbst oder den Geschäftspartner, die vom Veranstalter
anerkannte dezentralisierte Stelle oder jede vom Veranstalter zum anerkannte dezentralisierte Stelle oder jede vom Veranstalter zum
Verkauf oder Verschenken von Eintrittskarten oder Abonnements Verkauf oder Verschenken von Eintrittskarten oder Abonnements
ermächtigte natürliche oder juristische Person, ermächtigte natürliche oder juristische Person,
5. « Inhaber (einer Eintrittskarte oder eines Abonnements) »: die 5. « Inhaber (einer Eintrittskarte oder eines Abonnements) »: die
natürliche Person, der eine Eintrittskarte oder ein Abonnement natürliche Person, der eine Eintrittskarte oder ein Abonnement
zugeteilt worden ist, damit sie einem Fussballspiel beiwohnen kann, zugeteilt worden ist, damit sie einem Fussballspiel beiwohnen kann,
6. « rivalisierenden Fans »: die Fangruppen der am betreffenden Spiel 6. « rivalisierenden Fans »: die Fangruppen der am betreffenden Spiel
beteiligten Mannschaften, beteiligten Mannschaften,
7. « Vorverkauf »: jeden Verkauf von Eintrittskarten während des 7. « Vorverkauf »: jeden Verkauf von Eintrittskarten während des
Zeitraums über drei Stunden vor der Begegnung, Zeitraums über drei Stunden vor der Begegnung,
8. « Fanklub »: jede offizielle oder inoffizielle Vereinigung von 8. « Fanklub »: jede offizielle oder inoffizielle Vereinigung von
Fans, Fans,
9. « Dokument zur Identifizierung »: ein offizielles Dokument, das von 9. « Dokument zur Identifizierung »: ein offizielles Dokument, das von
einer öffentlichen Behörde ausgestellt worden ist und mit dem eine einer öffentlichen Behörde ausgestellt worden ist und mit dem eine
natürliche Person, die sich eine Eintrittskarte oder ein Abonnement natürliche Person, die sich eine Eintrittskarte oder ein Abonnement
besorgen möchte, dem Vertreiber ihre Identität nachweist. besorgen möchte, dem Vertreiber ihre Identität nachweist.
KAPITEL II - Anfertigung von Eintrittskarten und Abonnements KAPITEL II - Anfertigung von Eintrittskarten und Abonnements
Art. 2 - Eine Eintrittskarte muss ausreichend Qualitätsgarantien Art. 2 - Eine Eintrittskarte muss ausreichend Qualitätsgarantien
aufweisen; dazu zählen auf jeden Fall: aufweisen; dazu zählen auf jeden Fall:
1. eine je nach Stand der Technik ausreichende Gewähr gegen Nachahmung 1. eine je nach Stand der Technik ausreichende Gewähr gegen Nachahmung
oder Fälschung, oder Fälschung,
2. die in Artikel 4 des vorliegenden Erlasses vorgeschriebenen 2. die in Artikel 4 des vorliegenden Erlasses vorgeschriebenen
Angaben. Angaben.
Art. 3 - Ein Abonnement muss ausreichende Qualitätsgarantien Art. 3 - Ein Abonnement muss ausreichende Qualitätsgarantien
aufweisen; dazu zählen auf jeden Fall: aufweisen; dazu zählen auf jeden Fall:
1. eine je nach Stand der Technik ausreichende Gewähr gegen Nachahmung 1. eine je nach Stand der Technik ausreichende Gewähr gegen Nachahmung
oder Fälschung, oder Fälschung,
2. die in Artikel 5 des vorliegenden Erlasses vorgeschriebenen 2. die in Artikel 5 des vorliegenden Erlasses vorgeschriebenen
Angaben. Angaben.
Art. 4 - Auf der Eintrittskarte müssen folgende Angaben vermerkt sein: Art. 4 - Auf der Eintrittskarte müssen folgende Angaben vermerkt sein:
1. die Identifizierung des betreffenden Fussballspiels, 1. die Identifizierung des betreffenden Fussballspiels,
2. die Bedingungen für den Zugang zum Stadion durch Verweis auf die 2. die Bedingungen für den Zugang zum Stadion durch Verweis auf die
Hausordnung, Hausordnung,
3. ein Plan des Stadions, 3. ein Plan des Stadions,
4. ein Hinweis auf den zugeteilten Sitzplatz in den Sitztribünen, 4. ein Hinweis auf den zugeteilten Sitzplatz in den Sitztribünen,
5. für die Blocks mit Stehplätzen, eine Nummer von 1 bis X, wobei X 5. für die Blocks mit Stehplätzen, eine Nummer von 1 bis X, wobei X
der maximal zulässigen Kapazität des Blocks entspricht, der maximal zulässigen Kapazität des Blocks entspricht,
6. der Name des Veranstalters und der Name des Vertreibers, 6. der Name des Veranstalters und der Name des Vertreibers,
7. für die gemäss Artikel 11 § 2 des vorliegenden Erlasses 7. für die gemäss Artikel 11 § 2 des vorliegenden Erlasses
vertriebenen Eintrittskarten, ein eigenes Merkmal pro Karte für das vertriebenen Eintrittskarten, ein eigenes Merkmal pro Karte für das
betreffende Spiel, damit gemäss Artikel 12 des vorliegenden Erlasses betreffende Spiel, damit gemäss Artikel 12 des vorliegenden Erlasses
ermittelt werden kann, wem die Karte zugeteilt wurde, ermittelt werden kann, wem die Karte zugeteilt wurde,
8. im Fall von Artikel 11 § 2 Absatz 2, der Name des Fanklubs, 8. im Fall von Artikel 11 § 2 Absatz 2, der Name des Fanklubs,
9. der Vermerk, dass der Käufer beziehungsweise Erwerber und jeder 9. der Vermerk, dass der Käufer beziehungsweise Erwerber und jeder
Überlasser der Eintrittskarte gesamtschuldnerisch und unteilbar mit Überlasser der Eintrittskarte gesamtschuldnerisch und unteilbar mit
dem letzten Inhaber der Karte für jeden von diesem im Stadion dem letzten Inhaber der Karte für jeden von diesem im Stadion
verursachten Schaden haftbar ist, verursachten Schaden haftbar ist,
10. für alle Eintrittskarten, die der Veranstalter nicht allen 10. für alle Eintrittskarten, die der Veranstalter nicht allen
Zuschauern im freien Verkauf anbietet, der Vermerk der Kategorie von Zuschauern im freien Verkauf anbietet, der Vermerk der Kategorie von
Personen, denen eine oder mehrere Eintrittskarten zugeteilt wurden. Personen, denen eine oder mehrere Eintrittskarten zugeteilt wurden.
Art. 5 - Auf dem Abonnement müssen folgende Angaben vermerkt sein: Art. 5 - Auf dem Abonnement müssen folgende Angaben vermerkt sein:
1. die Gültigkeitsdauer des Abonnements, 1. die Gültigkeitsdauer des Abonnements,
2. die in Artikel 4 Nr. 2 bis 6 des vorliegenden Erlasses erwähnten 2. die in Artikel 4 Nr. 2 bis 6 des vorliegenden Erlasses erwähnten
Angaben, Angaben,
3. der Name und der Vorname (die Vornamen) der natürlichen Person, der 3. der Name und der Vorname (die Vornamen) der natürlichen Person, der
das Abonnement als Inhaberin zugeteilt wurde, das Abonnement als Inhaberin zugeteilt wurde,
4. der Vermerk, dass der Käufer beziehungsweise Erwerber und jeder 4. der Vermerk, dass der Käufer beziehungsweise Erwerber und jeder
Überlasser des Abonnements gesamtschuldnerisch und unteilbar mit dem Überlasser des Abonnements gesamtschuldnerisch und unteilbar mit dem
letzten Inhaber der Karte für jeden von diesem im Stadion verursachten letzten Inhaber der Karte für jeden von diesem im Stadion verursachten
Schaden haftbar ist, Schaden haftbar ist,
5. für alle Abonnements, die der Veranstalter nicht allen Zuschauern 5. für alle Abonnements, die der Veranstalter nicht allen Zuschauern
im freien Verkauf anbietet, der Vermerk der Kategorie von Personen, im freien Verkauf anbietet, der Vermerk der Kategorie von Personen,
denen ein oder mehrere Abonnements zugeteilt wurden. denen ein oder mehrere Abonnements zugeteilt wurden.
KAPITEL III - Vertrieb der Eintrittskarten und Abonnements KAPITEL III - Vertrieb der Eintrittskarten und Abonnements
Art. 6 - Die Anzahl der für ein Spiel zur Verfügung gestellten Art. 6 - Die Anzahl der für ein Spiel zur Verfügung gestellten
Eintrittskarten darf die in den aufgrund von Artikel 5 des Gesetzes Eintrittskarten darf die in den aufgrund von Artikel 5 des Gesetzes
getroffenen Vereinbarungen festgelegte Sicherheitskapazität, ob getroffenen Vereinbarungen festgelegte Sicherheitskapazität, ob
insgesamt oder pro Block, nicht überschreiten. Für diese Anzahl werden insgesamt oder pro Block, nicht überschreiten. Für diese Anzahl werden
auch die bereits zur Verfügung gestellten Abonnements und alle anderen auch die bereits zur Verfügung gestellten Abonnements und alle anderen
vom Veranstalter ausgestellten Eintrittserlaubnisscheine vom Veranstalter ausgestellten Eintrittserlaubnisscheine
berücksichtigt. berücksichtigt.
Zur Bestimmung der Sicherheitskapazität eines Blocks wird die gesamte Zur Bestimmung der Sicherheitskapazität eines Blocks wird die gesamte
Nutzbreite der Räumungswege des Blocks berücksichtigt, so wie im Nutzbreite der Räumungswege des Blocks berücksichtigt, so wie im
Königlichen Erlass vom 2. Juni 1999 zur Festlegung der in Königlichen Erlass vom 2. Juni 1999 zur Festlegung der in
Fussballstadien einzuhaltenden Sicherheitsnormen, abgeändert durch den Fussballstadien einzuhaltenden Sicherheitsnormen, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 26. November 2002, erwähnt. Königlichen Erlass vom 26. November 2002, erwähnt.
Art. 7 - Der Veranstalter trifft folgende Massnahmen, um einen Art. 7 - Der Veranstalter trifft folgende Massnahmen, um einen
optimalen Vertrieb der Eintrittskarten und der Abonnements an die optimalen Vertrieb der Eintrittskarten und der Abonnements an die
Zuschauer zu gewährleisten: Zuschauer zu gewährleisten:
1. jeden Vertrieb von Eintrittskarten und Abonnements, ob durch 1. jeden Vertrieb von Eintrittskarten und Abonnements, ob durch
Verkauf oder unentgeltliche Abgabe, registrieren, um zu verhindern, Verkauf oder unentgeltliche Abgabe, registrieren, um zu verhindern,
dass zwei oder mehrere Eintrittskarten beziehungsweise Abonnements für dass zwei oder mehrere Eintrittskarten beziehungsweise Abonnements für
ein und denselben Platz im Stadion vergeben werden, ein und denselben Platz im Stadion vergeben werden,
2. bei der Zuteilung der Plätze an die Zuschauer alle erforderlichen 2. bei der Zuteilung der Plätze an die Zuschauer alle erforderlichen
Vorsichtsmassnahmen treffen, damit die rivalisierenden Fans Vorsichtsmassnahmen treffen, damit die rivalisierenden Fans
voneinander getrennt sind, und zwar unter Berücksichtigung der voneinander getrennt sind, und zwar unter Berücksichtigung der
Stadioninfrastruktur und der Abtrennungen auf den Tribünen, Stadioninfrastruktur und der Abtrennungen auf den Tribünen,
3. alle erforderlichen Vorsichtsmassnahmen treffen, damit Personen, 3. alle erforderlichen Vorsichtsmassnahmen treffen, damit Personen,
die mit einem Stadionverbot belegt sind, weder Eintrittskarten noch die mit einem Stadionverbot belegt sind, weder Eintrittskarten noch
Abonnements zur Verfügung gestellt werden, Abonnements zur Verfügung gestellt werden,
4. Personen, die mit einem Stadionverbot belegt wurden, das Abonnement 4. Personen, die mit einem Stadionverbot belegt wurden, das Abonnement
entziehen. entziehen.
Art. 8 - § 1 - Ermächtigt der Veranstalter einen Dritten zum Vertrieb Art. 8 - § 1 - Ermächtigt der Veranstalter einen Dritten zum Vertrieb
von Eintrittskarten oder Abonnements, so ist er für die Einhaltung des von Eintrittskarten oder Abonnements, so ist er für die Einhaltung des
vorliegenden Erlasses durch diesen Vertreiber verantwortlich. vorliegenden Erlasses durch diesen Vertreiber verantwortlich.
Der Veranstalter schliesst mit dem Vertreiber, den er für den Vertrieb Der Veranstalter schliesst mit dem Vertreiber, den er für den Vertrieb
akkreditieren möchte, eine Vereinbarung, in der die Anforderungen an akkreditieren möchte, eine Vereinbarung, in der die Anforderungen an
den Vertrieb angeführt werden, wobei zumindest die im Gesetz und im den Vertrieb angeführt werden, wobei zumindest die im Gesetz und im
vorliegenden Erlass erwähnten Verpflichtungen zu berücksichtigen sind. vorliegenden Erlass erwähnten Verpflichtungen zu berücksichtigen sind.
Der in Artikel 6 des Gesetzes erwähnte Sicherheitsbeauftragte muss Der in Artikel 6 des Gesetzes erwähnte Sicherheitsbeauftragte muss
diese Vereinbarung in jedem Fall mitunterzeichnen. diese Vereinbarung in jedem Fall mitunterzeichnen.
§ 2 - In Bezug auf den Vorverkauf für nationale Fussballspiele werden § 2 - In Bezug auf den Vorverkauf für nationale Fussballspiele werden
die Eintrittskarten für die Gastfans der Gastmannschaft zugeteilt, die die Eintrittskarten für die Gastfans der Gastmannschaft zugeteilt, die
diese Eintrittskarten unter die eigenen Fans verteilen muss. diese Eintrittskarten unter die eigenen Fans verteilen muss.
Ist für ein bestimmtes Spiel das Angebot an Eintrittskarten geringer Ist für ein bestimmtes Spiel das Angebot an Eintrittskarten geringer
als die Nachfrage, vergibt die Gastmannschaft die Eintrittskarten an als die Nachfrage, vergibt die Gastmannschaft die Eintrittskarten an
die eigenen Fans nach einem Treuesystem. die eigenen Fans nach einem Treuesystem.
Durch dieses von der Gastmannschaft ausgearbeitete Treuesystem wird Durch dieses von der Gastmannschaft ausgearbeitete Treuesystem wird
zumindest zur Auflage gemacht, dass die Eintrittskarten vorrangig an zumindest zur Auflage gemacht, dass die Eintrittskarten vorrangig an
diejenigen Fans und Fanklubs vergeben werden, für die in der diejenigen Fans und Fanklubs vergeben werden, für die in der
Vergangenheit und bei Fussballspielen keine Probleme in Sachen Störung Vergangenheit und bei Fussballspielen keine Probleme in Sachen Störung
der öffentlichen Ordnung beziehungsweise keine Taten festgestellt der öffentlichen Ordnung beziehungsweise keine Taten festgestellt
wurden, die mit Verwaltungs- oder strafrechtlichen Sanktionen belegt wurden, die mit Verwaltungs- oder strafrechtlichen Sanktionen belegt
werden können. Hierfür kann eine zwischen dem Fussballverein und dem werden können. Hierfür kann eine zwischen dem Fussballverein und dem
Fanklub abgeschlossene und von beiden Parteien unterzeichnete Charta Fanklub abgeschlossene und von beiden Parteien unterzeichnete Charta
der Fussballfans verwendet werden, die unter anderem einen der Fussballfans verwendet werden, die unter anderem einen
Verhaltenskodex enthält, nach dem die Fans und die Fanklubs sich Verhaltenskodex enthält, nach dem die Fans und die Fanklubs sich
richten müssen. richten müssen.
In Bezug auf die nationalen Fussballspiele im Sinne des Gesetzes gilt In Bezug auf die nationalen Fussballspiele im Sinne des Gesetzes gilt
der Gastverein für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen als der Gastverein für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen als
Veranstalter. Veranstalter.
Art. 9 - Ab der Zurverfügungstellung der Eintrittskarten und Art. 9 - Ab der Zurverfügungstellung der Eintrittskarten und
Abonnements oder gegebenenfalls ab der Möglichkeit, sie zu bestellen, Abonnements oder gegebenenfalls ab der Möglichkeit, sie zu bestellen,
muss der Veranstalter die Öffentlichkeit deutlich und ausführlich über muss der Veranstalter die Öffentlichkeit deutlich und ausführlich über
die Verkaufsbedingungen und -fristen informieren. die Verkaufsbedingungen und -fristen informieren.
Gegebenenfalls muss der Veranstalter über die Medien und, falls Gegebenenfalls muss der Veranstalter über die Medien und, falls
vorhanden, über die eigene Website mitteilen, dass die maximale vorhanden, über die eigene Website mitteilen, dass die maximale
Belegung des Stadions erreicht ist. Diese Bekanntmachung muss auch Belegung des Stadions erreicht ist. Diese Bekanntmachung muss auch
dann erfolgen, wenn ein Block beziehungsweise die Blocks für eine der dann erfolgen, wenn ein Block beziehungsweise die Blocks für eine der
teilnehmenden Mannschaften maximal belegt ist beziehungsweise sind. teilnehmenden Mannschaften maximal belegt ist beziehungsweise sind.
Art. 10 - Die Abonnements sind im zentralen Sekretariat des Art. 10 - Die Abonnements sind im zentralen Sekretariat des
Veranstalters oder an jeder vom Veranstalter anerkannten Veranstalters oder an jeder vom Veranstalter anerkannten
dezentralisierten Stelle, an der eine Kontrolle der Liste der dezentralisierten Stelle, an der eine Kontrolle der Liste der
Stadionverbote möglich ist, erhältlich. Stadionverbote möglich ist, erhältlich.
Unbeschadet des Artikels 7 Nr. 3 des vorliegenden Erlasses und mit Unbeschadet des Artikels 7 Nr. 3 des vorliegenden Erlasses und mit
Ausnahme dessen, was in Artikel 11 § 4 des vorliegenden Erlasses Ausnahme dessen, was in Artikel 11 § 4 des vorliegenden Erlasses
erwähnt ist, gewährt der Veranstalter einer Person ein Abonnement nur, erwähnt ist, gewährt der Veranstalter einer Person ein Abonnement nur,
sofern sie sich mit einem Dokument zur Identifizierung ausweist. sofern sie sich mit einem Dokument zur Identifizierung ausweist.
In Abweichung von Absatz 2 kann der Veranstalter entscheiden, einer In Abweichung von Absatz 2 kann der Veranstalter entscheiden, einer
Person, die sich ausweist, mehrere Abonnements zuzuteilen, insofern Person, die sich ausweist, mehrere Abonnements zuzuteilen, insofern
die Personen, für die sie bestimmt sind, anhand eines Dokuments zur die Personen, für die sie bestimmt sind, anhand eines Dokuments zur
Identifizierung identifiziert sind. Gegebenenfalls erwähnt der Identifizierung identifiziert sind. Gegebenenfalls erwähnt der
Veranstalter auf dem Abonnement Name und Vorname(n) der Person, der Veranstalter auf dem Abonnement Name und Vorname(n) der Person, der
das Abonnement gewährt wird, und registriert er zudem Name und das Abonnement gewährt wird, und registriert er zudem Name und
Vorname(n) der Person, die dieses Abonnement beziehungsweise diese Vorname(n) der Person, die dieses Abonnement beziehungsweise diese
Abonnements beantragt hat. Abonnements beantragt hat.
Art. 11 - § 1 - Die Eintrittskarten werden im zentralen Sekretariat Art. 11 - § 1 - Die Eintrittskarten werden im zentralen Sekretariat
des Veranstalters, an jeder anderen vom Veranstalter anerkannten des Veranstalters, an jeder anderen vom Veranstalter anerkannten
dezentralisierten Stelle, an den Schaltern des Stadions oder über die dezentralisierten Stelle, an den Schaltern des Stadions oder über die
Geschäftspartner des Veranstalters zur Verfügung gestellt. Geschäftspartner des Veranstalters zur Verfügung gestellt.
§ 2 - Im zentralen Sekretariat des Veranstalters oder an den anderen § 2 - Im zentralen Sekretariat des Veranstalters oder an den anderen
vom Veranstalter anerkannten dezentralisierten Stellen kann eine vom Veranstalter anerkannten dezentralisierten Stellen kann eine
Person, die sich mit einem Dokument zur Identifizierung ausweist, im Person, die sich mit einem Dokument zur Identifizierung ausweist, im
Vorverkauf höchstens fünfzig Eintrittskarten erhalten. Vorverkauf höchstens fünfzig Eintrittskarten erhalten.
Sind diese Eintrittskarten dazu bestimmt, unter die Mitglieder eines Sind diese Eintrittskarten dazu bestimmt, unter die Mitglieder eines
Fanklubs verteilt zu werden, muss auch der Name dieses Fanklubs Fanklubs verteilt zu werden, muss auch der Name dieses Fanklubs
mitgeteilt werden. mitgeteilt werden.
Ohne Identifizierung sind keine Eintrittskarten im Vorverkauf Ohne Identifizierung sind keine Eintrittskarten im Vorverkauf
erhältlich. erhältlich.
§ 3 - An den Schaltern des Stadions in den drei Stunden vor dem Spiel § 3 - An den Schaltern des Stadions in den drei Stunden vor dem Spiel
sind ohne Identifizierung höchstens vier Eintrittskarten pro Person sind ohne Identifizierung höchstens vier Eintrittskarten pro Person
erhältlich. erhältlich.
Der Vertrieb der Eintrittskarten an den Schaltern muss möglichst Der Vertrieb der Eintrittskarten an den Schaltern muss möglichst
fliessend vonstatten gehen. fliessend vonstatten gehen.
§ 4 - Werden Eintrittskarten oder Abonnements einem Geschäftspartner § 4 - Werden Eintrittskarten oder Abonnements einem Geschäftspartner
des Veranstalters zur Verfügung gestellt, teilt dieser des Veranstalters zur Verfügung gestellt, teilt dieser
Geschäftspartner dem Veranstalter spätestens eine Woche vor dem Spiel Geschäftspartner dem Veranstalter spätestens eine Woche vor dem Spiel
oder bei Bekanntmachung des Spiels, falls diese Bekanntmachung weniger oder bei Bekanntmachung des Spiels, falls diese Bekanntmachung weniger
als eine Woche vor diesem Spiel erfolgt, mit, auf welche Weise er die als eine Woche vor diesem Spiel erfolgt, mit, auf welche Weise er die
Eintrittskarten oder Abonnements vergeben wird oder vergeben hat. Eintrittskarten oder Abonnements vergeben wird oder vergeben hat.
Art. 12 - Der Veranstalter muss ständig eine Liste aller vertriebenen Art. 12 - Der Veranstalter muss ständig eine Liste aller vertriebenen
Eintrittskarten und Abonnements vorlegen können. In dieser Liste Eintrittskarten und Abonnements vorlegen können. In dieser Liste
werden mindestens die Zahl der pro Block vertriebenen Eintrittskarten werden mindestens die Zahl der pro Block vertriebenen Eintrittskarten
und Abonnements sowie die Art und Weise, wie diese vertrieben wurden, und Abonnements sowie die Art und Weise, wie diese vertrieben wurden,
und der Vertreiber angegeben. und der Vertreiber angegeben.
In Bezug auf die vertriebenen Abonnements werden in der Liste In Bezug auf die vertriebenen Abonnements werden in der Liste
ebenfalls Name, Vorname(n) und Geburtsdatum der Personen, denen ein ebenfalls Name, Vorname(n) und Geburtsdatum der Personen, denen ein
Abonnement zugeteilt wurde, und der Platz im Stadion sowie in dem Abonnement zugeteilt wurde, und der Platz im Stadion sowie in dem
diesbezüglichen Fall von Artikel 10 Absatz 3 Name, Vorname(n) und diesbezüglichen Fall von Artikel 10 Absatz 3 Name, Vorname(n) und
Geburtsdatum der Personen, die das betreffende Abonnement beantragt Geburtsdatum der Personen, die das betreffende Abonnement beantragt
haben, und der Platz im Stadion angegeben. haben, und der Platz im Stadion angegeben.
In Bezug auf die vertriebenen Eintrittskarten werden in der Liste In Bezug auf die vertriebenen Eintrittskarten werden in der Liste
ebenfalls Name, Vorname(n) und Geburtsdatum der Personen, denen eine ebenfalls Name, Vorname(n) und Geburtsdatum der Personen, denen eine
Eintrittskarte gemäss Artikel 11 § 2 Absatz 1 zugeteilt wurde, sowie Eintrittskarte gemäss Artikel 11 § 2 Absatz 1 zugeteilt wurde, sowie
das in Artikel 4 Nr. 7 des vorliegenden Erlasses erwähnte eigene das in Artikel 4 Nr. 7 des vorliegenden Erlasses erwähnte eigene
Merkmal und der Platz im Stadion angegeben. Im Fall von Artikel 11 § 2 Merkmal und der Platz im Stadion angegeben. Im Fall von Artikel 11 § 2
Absatz 2 wird ausserdem der Name des Fanklubs vermerkt. Absatz 2 wird ausserdem der Name des Fanklubs vermerkt.
In der Liste werden zudem die Plätze vermerkt, für die Eintrittskarten In der Liste werden zudem die Plätze vermerkt, für die Eintrittskarten
ausserhalb des freien Verkaufs zur Verfügung gestellt wurden. ausserhalb des freien Verkaufs zur Verfügung gestellt wurden.
Art. 13 - Der Sicherheitsbeauftragte und die mit der Überwachung der Art. 13 - Der Sicherheitsbeauftragte und die mit der Überwachung der
Anwendung des Gesetzes und seiner Ausführungserlasse beauftragten Anwendung des Gesetzes und seiner Ausführungserlasse beauftragten
Beamten oder Bediensteten haben jederzeit Zugang zu den vom Beamten oder Bediensteten haben jederzeit Zugang zu den vom
Veranstalter aufgrund des vorliegenden Erlasses gesammelten Daten. Veranstalter aufgrund des vorliegenden Erlasses gesammelten Daten.
KAPITEL IV - Einlasskontrolle KAPITEL IV - Einlasskontrolle
Art. 14 - Eine Einlasskontrolle muss so organisiert sein, dass: Art. 14 - Eine Einlasskontrolle muss so organisiert sein, dass:
1. eine Kontrolle der Eintrittskarten oder Abonnements effektiv und 1. eine Kontrolle der Eintrittskarten oder Abonnements effektiv und
effizient möglich ist, effizient möglich ist,
2. der Einlass zum Stadion möglichst flüssig verläuft, 2. der Einlass zum Stadion möglichst flüssig verläuft,
3. die Eintrittskarte oder das Abonnement nur einen einmaligen Zugang 3. die Eintrittskarte oder das Abonnement nur einen einmaligen Zugang
zum betreffenden Spiel ermöglicht, zum betreffenden Spiel ermöglicht,
4. zu gleich welchem Zeitpunkt pro Block bekannt ist, wie viele 4. zu gleich welchem Zeitpunkt pro Block bekannt ist, wie viele
Personen sich darin aufhalten. Personen sich darin aufhalten.
Art. 15 - Der Veranstalter kann für die Einlasskontrolle auf den Art. 15 - Der Veranstalter kann für die Einlasskontrolle auf den
Beistand von Polizeibeamten zurückgreifen. Beistand von Polizeibeamten zurückgreifen.
In diesem Fall werden die Artikel 90 und 115 § 4 des Gesetzes vom 7. In diesem Fall werden die Artikel 90 und 115 § 4 des Gesetzes vom 7.
Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten
integrierten Polizeidienstes angewandt. integrierten Polizeidienstes angewandt.
Der Chef des Polizeidienstes, der mit der Aufrechterhaltung der Der Chef des Polizeidienstes, der mit der Aufrechterhaltung der
Ordnung im Stadion betraut ist, bestimmt in Absprache mit dem Ordnung im Stadion betraut ist, bestimmt in Absprache mit dem
Bürgermeister und dem Veranstalter die Zahl der Polizeibeamten, auf Bürgermeister und dem Veranstalter die Zahl der Polizeibeamten, auf
die der Veranstalter, unter anderem je nach Art der Begegnung, Zahl die der Veranstalter, unter anderem je nach Art der Begegnung, Zahl
und Art der Fans und Anzahl Zugänge zum Stadion, gemäss Absatz 1 und Art der Fans und Anzahl Zugänge zum Stadion, gemäss Absatz 1
zurückgreifen muss. zurückgreifen muss.
Art. 16 - Der Königliche Erlass vom 3. Juni 1999 zur Regelung der Art. 16 - Der Königliche Erlass vom 3. Juni 1999 zur Regelung der
Modalitäten für das Kartenmanagement bei Fussballspielen, abgeändert Modalitäten für das Kartenmanagement bei Fussballspielen, abgeändert
durch den Königlichen Erlass vom 3. November 2001, wird aufgehoben. durch den Königlichen Erlass vom 3. November 2001, wird aufgehoben.
Art. 17 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 17 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 18 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des Art. 18 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2005 Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2005
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 10 juni 2006. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 10 juin 2006.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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