gepubliceerd op 09 augustus 2006
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 15 december 2005 tot vaststelling van de voorschriften inzake de plichtenleer van de landmeter-expert
10 JUNI 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 15 december 2005 tot vaststelling van de voorschriften inzake de plichtenleer van de landmeter-expert
ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 15 december 2005 tot vaststelling van de voorschriften inzake de plichtenleer van de landmeter-expert, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 15 december 2005 tot vaststelling van de voorschriften inzake de plichtenleer van de landmeter-expert.
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.
Gegeven te Brussel, 10 mei 2006.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL
Bijlage FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 15. DEZEMBER 2005 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Regeln im Bereich der Berufspflichten der Landmesser-Gutachter ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, insbesondere des Artikels 2, abgeändert durch das Gesetz vom 10. August 1998, und des Artikels 11 § 7, abgeändert durch das Gesetz vom 10. August 1998;
Aufgrund des Gesetzes vom 11. Mai 2003 über den Schutz des Titels und des Berufs eines Landmesser-Gutachters, insbesondere des Artikels 8 § 1;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Juni 1993 über die Zusammensetzung, Organisation, Arbeitsweise und Unabhängigkeit des Büros für die Verarbeitung finanzieller Informationen, insbesondere des Artikels 12 § 2 Absatz 3, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 10. August 1998, 4. Februar 1999 und 21. September 2004;
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Selbständige und KMB vom 25. März 2004;
Aufgrund des Gutachtens 38.095/3 des Staatsrates vom 23. Februar 2005;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz, Unseres Ministers der Finanzen, Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers des Mittelstands Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. Gesetz über den Schutz des Titels und des Berufs: das Gesetz vom 11.Mai 2003 über den Schutz des Titels und des Berufs eines Landmesser-Gutachters, 2. Gesetz zur Schaffung föderaler Räte: das Gesetz vom 11.Mai 2003 zur Schaffung föderaler Räte der Landmesser-Gutachter, 3. föderalem Rat: den föderalen Rat der Landmesser-Gutachter, vorgesehen im Gesetz zur Schaffung föderaler Räte, 4.föderalem Berufungsrat: den föderalen Berufungsrat der Landmesser-Gutachter, vorgesehen im Gesetz zur Schaffung föderaler Räte, 5. Kammern: die französischsprachige Kammer und die niederländischsprachige Kammer, die den föderalen Rat der Landmesser-Gutachter bilden und in Artikel 2 des Gesetzes zur Schaffung föderaler Räte erwähnt sind, 6.Berufungskammern: die französischsprachige Kammer und die niederländischsprachige Kammer, die den föderalen Berufungsrat der Landmesser-Gutachter bilden und in Artikel 5 des Gesetzes zur Schaffung föderaler Räte erwähnt sind, 7. Landmesser-Gutachtern: im Verzeichnis der Berufsinhaber erwähnt in Artikel 3 des Gesetzes zur Schaffung föderaler Räte eingetragene Landmesser-Gutachter, wobei es sich entweder um Selbständige oder um Lohnempfänger erwähnt in Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes über den Schutz des Titels und des Berufs handelt, 8.Verzeichnis der Berufsinhaber: das in Artikel 3 des Gesetzes zur Schaffung föderaler Räte erwähnte Verzeichnis.
Art. 2 - Die Regeln im Bereich der Berufspflichten bestehen aus der Gesamtheit der in vorliegendem Erlass aufgezählten Regeln, die Landmesser-Gutachter bei der Ausübung ihres Berufs einhalten müssen.
Art. 3 - Landmesser-Gutachter müssen ihren Beruf auf sachkundige, ehrliche und würdige Weise ausüben. Sie müssen über die notwendige Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Entscheidungs- und Ermessensfreiheit verfügen, um ihren Beruf gemäss den Regeln des vorliegenden Erlasses auszuüben. Sie müssen ebenfalls darauf achten, dass ihre Mitarbeiter dieselben Anforderungen erfüllen.
KAPITEL II - Landmesser-Gutachter und der föderale Rat Art. 4 - Landmesser-Gutachter müssen die gemäss Artikel 4 § 4 des Gesetzes über den Schutz des Titels und des Berufs festgelegte jährliche Eintragungsgebühr in der vom föderalen Rat vorgesehenen Frist entrichten.
Art. 5 - Landmesser-Gutachter müssen den föderalen Rat innerhalb dreissig Tagen per Einschreiben in Kenntnis setzen, wenn sie im Rahmen der Berufsausübung eine Klage gegen einen im Verzeichnis der Berufsinhaber eingetragenen Berufskollegen erhoben haben.
Art. 6 - Landmesser-Gutachter müssen dem föderalen Rat alle von ihm verlangten Informationen erteilen, damit dieser seine gesetzlichen Befugnisse ausüben kann.
Art. 7 - Wird die Berufstätigkeit im Rahmen einer Gesellschaft ausgeübt, wird dem föderalen Rat die Satzung dieser Gesellschaft übermittelt. Diese Satzung darf keine Bestimmung enthalten, die gegen die Regeln im Bereich der Berufspflichten verstösst.
KAPITEL III - Verpflichtungen der Landmesser-Gutachter Art. 8 - Landmesser-Gutachter sehen von Verhaltensweisen beziehungsweise Haltungen ab, die dem Ansehen des Berufs schaden können. Sie halten Einfluss oder Druck gleich welcher Art stand und wahren ihre Neutralität. Sie müssen die Regeln der Ehre und der Würde einhalten und dabei ihre moralische und intellektuelle Integrität wahren. In diesem Zusammenhang vermeiden sie Handlungen, Schritte oder Verpflichtungen, die dies gefährden könnten, und insbesondere Schritte oder Vorschläge bei möglichen Bevollmächtigten, Auftraggebern oder anderen Zwischenpersonen, bei denen sie Provisionen, Honorarkürzungen oder Vorteile gleich welcher Art anbieten oder annehmen.
Sie verpflichten sich, Aufträge abzulehnen oder Mandate abzutreten, wenn die Unabhängigkeit ihrer Berufspraxis oder die Einhaltung der Berufspflichten gefährdet ist.
Sie dürfen kein direktes oder indirektes persönliches Interesse an Akten oder Angelegenheiten haben, die sie bearbeiten.
Sie erklären sich für befangen, wenn sie davon ausgehen, dass ihre Unparteilichkeit angefochten werden kann.
Art. 9 - Sofern die Bedeutung des Auftrags es rechtfertigt, sorgen Landmesser-Gutachter dafür, dass sie eine schriftliche Bestätigung erhalten, in der die Bedingungen der Ausführung dieses Auftrags festgelegt sind.
Bei Aufträgen, die unter Artikel 3 des Gesetzes über den Schutz des Titels und des Berufs fallen und zu Beanstandungen führen, teilen Landmesser-Gutachter den Parteien mit, dass sie sich vertreten lassen können.
Landmesser-Gutachter verpflichten sich, keine Handlungen oder Taten vorzunehmen, die die illegale Ausübung des Berufs direkt oder indirekt begünstigen.
Art. 10 - Landmesser-Gutachter sind verpflichtet, ihren Kunden auf Ersuchen alle Dokumente und Schriftstücke, die den Kunden gehören, auszuhändigen.
Art. 11 - Die Honorare der Landmesser-Gutachter werden auf der Grundlage der Art, der Bedeutung, der Komplexität, des Umfangs und der Tragweite des Auftrags festgelegt unter Berücksichtigung ihrer besonderen Sachkenntnis, ihres Ansehens und der allgemeinen Kosten.
Die Honorare müssen es ihnen ermöglichen, den Beruf ehrenhaft, würdig und unabhängig auszuüben.
Landmesser-Gutachter dürfen Provisionen oder andere Vorteile, die in Zusammenhang mit ihren Aufträgen stehen, auf keine Weise gewähren oder erhalten.
Art. 12 - Landmesser-Gutachter sind gemäss dem allgemeinen Recht und ihrer Vertragshaftung im beruflichen Bereich persönlich zivilrechtlich haftbar.
Sie tragen diese Haftung ebenfalls bei allen beruflichen Handlungen im Rahmen der Tätigkeiten einer oder mehrerer juristischen Personen.
Art. 13 - Landmesser-Gutachter müssen ihre Berufshaftpflicht durch einen Versicherungsvertrag decken. Die grundlegenden allgemeinen Vertragsbedingungen und die Mindestgarantien, denen die Versicherungsverträge entsprechen müssen, werden vom König auf Stellungnahme des föderalen Rates festgelegt.
Auf Ersuchen des föderalen Rates weisen sie den Abschluss dieses Versicherungsvertrags durch Vorlage einer Bescheinigung nach.
Art. 14 - Landmesser-Gutachter sind verpflichtet, sich über die Entwicklung der Rechtsvorschriften, Techniken und Regeln, die sich auf die Ausübung ihres Berufs auswirken, auf dem Laufenden zu halten, indem sie an Weiterbildungen von mindestens zwanzig Stunden pro Jahr teilnehmen, die vom föderalen Rat anerkannt sind. Der für den Mittelstand zuständige Minister kann die Pflichtstundenzahl auf Stellungnahme des föderalen Rates ändern.
KAPITEL IV - Landmesser-Gutachter und ihre Berufskollegen Art. 15 - Landmesser-Gutachter müssen ihre Berufskollegen respektvoll und höflich behandeln.
Sie verhalten sich in jeder Situation kollegial und loyal.
Sie sehen von unlauterem Wettbewerb und von direkten oder indirekten Schritten oder Handlungen ab, die darauf abzielen, einen Berufskollegen zu diskreditieren oder auszuschliessen.
Art. 16 - Ausser bei Vereinbarung zwischen Berufskollegen können Landmesser-Gutachter, die einem Berufskollegen bei der Ausführung eines Auftrags nachfolgen sollen, diesen Auftrag nur annehmen, nachdem sie sich bei diesem Berufskollegen oder seinen Rechtsnachfolgern versichert haben, dass er seine Honorare und eventuellen Kosten erhalten hat. Hat er sie nicht erhalten, kann der föderale Rat aufgrund eines schriftlichen Antrags die Erlaubnis zur Übernahme dieses Auftrags erteilen.
Der Vorgänger muss dem Kunden oder dem Berufskollegen, der ihm nachfolgt, alle Unterlagen, die dem Kunden gehören, und alle Unterlagen, die unter die kollegiale Hilfe fallen, aushändigen.
KAPITEL V - Berufsgeheimnis Art. 17 - Unbeschadet der gesetzlichen Verpflichtungen der Landmesser-Gutachter gemäss Artikel 458 des Strafgesetzbuches das Berufsgeheimnis zu wahren, unterliegen sie ebenfalls der Diskretionspflicht.
Sie müssen ausserdem darauf achten, dass ihre Mitarbeiter dieselben Regeln einhalten.
Diese Diskretionspflicht umfasst das Stillschweigen über Informationen, die ihnen ausdrücklich oder stillschweigend in ihrer Eigenschaft als Landmesser-Gutachter anvertraut wurden, und über vertrauliche Umstände, die sie im Rahmen der Ausübung ihres Berufs festgestellt haben.
Der Verstoss gegen Disziplinarvorschriften in Bezug auf die Diskretionspflicht kann Landmesser-Gutachtern jedoch nicht zu Lasten gelegt werden: 1. wenn sie vorgeladen werden, um vor Gericht auszusagen, 2.wenn sie aufgrund von Gesetzesbestimmungen verpflichtet sind, alle oder einen Teil dieser Informationen mitzuteilen, 3. bei der Ausübung ihrer persönlichen Verteidigung in Gerichtsangelegenheiten oder Disziplinarsachen, 4.wenn ihr Kunde - sofern es sich um eine Angelegenheit handelt, die ihn betrifft - die Diskretionspflicht ausdrücklich aufhebt.
KAPITEL VI - Berufstätigkeiten und Unvereinbarkeiten Art. 18 - Zu den Befugnissen der Landmesser-Gutachter gehören folgende Tätigkeiten: 1. Tätigkeiten, die in Artikel 3 des Gesetzes über den Schutz des Titels und des Berufs erwähnt sind, 2.Identifikation, Abgrenzung, Vermessung und Bewertung von bebautem oder unbebautem öffentlichem oder privatem Grundbesitz sowohl über als auch unter der Erdoberfläche und Arbeiten, die darauf ausgeführt werden, die diesbezügliche Organisation und Registrierung und die Registrierung damit verbundener dinglicher Rechte, 3. Ausübung der reglementierten Tätigkeiten eines Immobilienmaklers in Anwendung von Artikel 4 Nr.1 des Königlichen Erlasses vom 6.
September 1993 zum Schutz der Berufsbezeichnung und der Ausübung des Berufes des Immobilienmaklers. Für diese Tätigkeiten sind Landmesser-Gutachter verpflichtet, sich an die vom Berufsinstitut für Immobilienmakler - nachfolgend « Institut » genannt - festgelegten Regeln im Bereich der Berufspflichten zu halten. Die Kontrolle der Einhaltung dieser Regeln und der Artikel 4 bis 19 des Gesetzes vom 11.
Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung wird jedoch vom föderalen Rat oder vom föderalen Berufungsrat durchgeführt.
Die Ausführende Kammer des Instituts wird von definitiven Disziplinarstrafen, die im Rahmen der reglementierten Immobilientätigkeiten verhängt werden, in Kenntnis gesetzt.
Landmesser-Gutachtern, die Gegenstand einer Aussetzung oder einer Streichung der Eintragung durch das Institut sind, ist es bis zum Ende der Sanktion verboten, als Landmesser, die beim föderalen Rat eingetragen sind, Immobilientätigkeiten auszuüben.
Landmesser-Gutachter sind verpflichtet, den föderalen Rat vor der Ausübung reglementierter Aktivitäten eines Immobilienmaklers davon in Kenntnis zu setzen und ihren Beitrag zu den Betriebskosten des Büros für die Verarbeitung finanzieller Informationen zu entrichten. Sie setzen den föderalen Rat unverzüglich über die Einstellung ihrer reglementierten Immobilientätigkeiten in Kenntnis.
Art. 19 - Als unvereinbar mit dem Beruf gilt die Ausübung entlohnter oder nicht entlohnter Tätigkeiten, die die Unabhängigkeit, die Integrität und die Würde der Landmesser-Gutachter gefährden.
Art. 20 - Unbeschadet der in den Regeln über die Ausübung anderer Berufe definierten Unvereinbarkeiten entsteht durch folgende Tätigkeiten ein Interessenkonflikt oder eine Unvereinbarkeit beziehungsweise bilden diese Tätigkeiten einen Fall unlauteren Wettbewerbs im Sinne von Artikel 4 § 3 des Gesetzes über den Schutz des Titels und des Berufs: 1. Annahme eines Auftrags, für den sie in der Ausübung eines anderen Berufs oder einer anderen Funktion eine Entscheidung treffen oder ein Gutachten abgeben müssten, 2.Erledigung privater Angelegenheiten, die in Zusammenhang mit der Tätigkeit als Landmesser-Gutachter stehen, zur gleichen Zeit wie Tätigkeiten im Rahmen einer Satzung, eines Vertrags oder eines öffentlichen Mandats, 3. Nutzung von Vorrechten, Vorteilen oder Dienstleistungen zum Nachteil der Staatskasse im weiten Sinne, 4.persönliche oder durch öffentliche Strukturen erfolgende Ausübung von moralischem Druck auf Bürger oder andere Auftraggeber, um direkt oder indirekt Aufträge zum eigenen Vorteil zu erhalten, 5. Nutzung der persönlichen Funktion im Rahmen einer Satzung, eines Vertrags oder eines öffentlichen Mandats im Hinblick auf die Bildung einer Privatkundschaft, 6.Nutzung von materiellen Gütern und von Informationen oder anderen Daten eines öffentlichen Dienstes oder öffentlichen Interesses, 7. Beteiligung an Aufträgen, in denen ein Landmesser-Gutachter entweder persönlich oder aufgrund eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines Verwandtschaftsverhältnisses bis zum zweiten Grad Interesse habender Dritter ist, ausser bei Zustimmung aller Parteien. KAPITEL VII - Informationen für die Öffentlichkeit Art. 21 - Landmesser-Gutachter können Personen auf deren Ersuchen nützliche Informationen über ihre Berufstätigkeiten, Sachkenntnisse, Referenzen, Dienstleistungen und Honorare erteilen. Es ist ihnen verboten, sich bestimmte Befähigungsnachweise oder Sachkenntnisse unrechtmässig anzueignen.
Nutzen Landmesser-Gutachter persönliche, individuelle oder gemeinschaftliche Werbung, um die Öffentlichkeit über ihre Berufstätigkeit als Landmesser-Gutachter zu informieren, muss diese Informationserteilung in Massen und korrekt erfolgen.
Art. 22 - Unbeschadet der Informationspflicht, die durch andere Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen auferlegt wird, enthalten von Landmesser-Gutachtern unterzeichnete Unterlagen folgende Angaben: 1. Name und Vorname, 2.die Angabe « Landmesser-Gutachter, vereidigt durch das Gericht Erster Instanz zu », 3. Eintragungsnummer im Verzeichnis der Berufsinhaber. KAPITEL VIII - Schlussbestimmungen Art. 23 - Artikel 2 Absatz 1 Nr. 17 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, abgeändert durch das Gesetz vom 12. Januar 2004, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 17. in Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 6. September 1993 zum Schutz der Berufsbezeichnung und der Ausübung des Berufes des Immobilienmaklers erwähnte Immobilienmakler, die die in Artikel 3 desselben Erlasses erwähnten Tätigkeiten ausüben, und Landmesser-Gutachter, die in dem in Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Mai 2003 zur Schaffung föderaler Räte der Landmesser-Gutachter erwähnten Verzeichnis eingetragen sind, wenn sie in Anwendung von Artikel 4 Nr. 1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 6. September 1993 reglementierte Tätigkeiten eines Immobilienmaklers ausüben, ».
Art. 24 - In Artikel 12 § 2 Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom 11.
Juni 1993 über die Zusammensetzung, Organisation, Arbeitsweise und Unabhängigkeit des Büros für die Verarbeitung finanzieller Informationen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 10. August 1998, 4. Februar 1999 und 21. September 2004, wird zwischen dem Wort « Immobilienmaklern, » und dem Wort « Gerichtsvollziehern » das Wort « Landmesser-Gutachtern, » eingefügt und werden zwischen den Wörtern « das Berufsinstitut für Immobilienmakler, » und den Wörtern « die Nationale Gerichtsvollzieherkammer » die Wörter « den föderalen Rat der Landmesser-Gutachter, » eingefügt.
Art. 25 - Artikel 13 tritt am ersten Tag des siebten Monats nach dem Monat des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses in Kraft.
Artikel 14 tritt am ersten Tag des Monats Januar des Jahres nach dem Jahr des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses in Kraft.
Art. 26 - Vorliegender Erlass tritt an einem von dem für den Mittelstand zuständigen Minister festgelegten Datum und spätestens am 31. März 2006 in Kraft. Art. 27 - Unser für die Justiz zuständiger Minister, Unser für die Finanzen zuständiger Minister, Unser für das Innere zuständiger Minister und Unser für den Mittelstand zuständiger Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 15. Dezember 2005 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Der Minister des Innern P. DEWAEL Die Ministerin des Mittelstands Frau S. LARUELLE Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 10 juni 2006.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL