Etaamb.openjustice.be
Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 10/06/2006
← Terug naar "Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 15 december 2005 tot vaststelling van de voorschriften inzake de plichtenleer van de landmeter-expert "
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 15 december 2005 tot vaststelling van de voorschriften inzake de plichtenleer van de landmeter-expert Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 15 décembre 2005 fixant les règles de déontologie du géomètre-expert
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
10 JUNI 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële 10 JUIN 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en
Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 15 december 2005 tot langue allemande de l'arrêté royal du 15 décembre 2005 fixant les
vaststelling van de voorschriften inzake de plichtenleer van de règles de déontologie du géomètre-expert
landmeter-expert
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté
besluit van 15 december 2005 tot vaststelling van de voorschriften royal du 15 décembre 2005 fixant les règles de déontologie du
inzake de plichtenleer van de landmeter-expert, opgemaakt door de géomètre-expert, établi par le Service central de traduction allemande
Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van het koninklijk besluit van 15 december 2005 tot officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 15 décembre 2005
vaststelling van de voorschriften inzake de plichtenleer van de fixant les règles de déontologie du géomètre-expert.
landmeter-expert.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 10 mei 2006. Donné à Bruxelles, le 10 mai 2006.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Bijlage Annexe
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
15. DEZEMBER 2005 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Regeln im 15. DEZEMBER 2005 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Regeln im
Bereich der Berufspflichten der Landmesser-Gutachter Bereich der Berufspflichten der Landmesser-Gutachter
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung Aufgrund des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung
des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der
Terrorismusfinanzierung, insbesondere des Artikels 2, abgeändert durch Terrorismusfinanzierung, insbesondere des Artikels 2, abgeändert durch
das Gesetz vom 10. August 1998, und des Artikels 11 § 7, abgeändert das Gesetz vom 10. August 1998, und des Artikels 11 § 7, abgeändert
durch das Gesetz vom 10. August 1998; durch das Gesetz vom 10. August 1998;
Aufgrund des Gesetzes vom 11. Mai 2003 über den Schutz des Titels und Aufgrund des Gesetzes vom 11. Mai 2003 über den Schutz des Titels und
des Berufs eines Landmesser-Gutachters, insbesondere des Artikels 8 § des Berufs eines Landmesser-Gutachters, insbesondere des Artikels 8 §
1; 1;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Juni 1993 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Juni 1993 über die
Zusammensetzung, Organisation, Arbeitsweise und Unabhängigkeit des Zusammensetzung, Organisation, Arbeitsweise und Unabhängigkeit des
Büros für die Verarbeitung finanzieller Informationen, insbesondere Büros für die Verarbeitung finanzieller Informationen, insbesondere
des Artikels 12 § 2 Absatz 3, abgeändert durch die Königlichen Erlasse des Artikels 12 § 2 Absatz 3, abgeändert durch die Königlichen Erlasse
vom 10. August 1998, 4. Februar 1999 und 21. September 2004; vom 10. August 1998, 4. Februar 1999 und 21. September 2004;
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Selbständige und KMB Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Selbständige und KMB
vom 25. März 2004; vom 25. März 2004;
Aufgrund des Gutachtens 38.095/3 des Staatsrates vom 23. Februar 2005; Aufgrund des Gutachtens 38.095/3 des Staatsrates vom 23. Februar 2005;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz, Unseres Ministers der Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz, Unseres Ministers der
Finanzen, Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers des Finanzen, Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers des
Mittelstands Mittelstands
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1. Gesetz über den Schutz des Titels und des Berufs: das Gesetz vom 1. Gesetz über den Schutz des Titels und des Berufs: das Gesetz vom
11. Mai 2003 über den Schutz des Titels und des Berufs eines 11. Mai 2003 über den Schutz des Titels und des Berufs eines
Landmesser-Gutachters, Landmesser-Gutachters,
2. Gesetz zur Schaffung föderaler Räte: das Gesetz vom 11. Mai 2003 2. Gesetz zur Schaffung föderaler Räte: das Gesetz vom 11. Mai 2003
zur Schaffung föderaler Räte der Landmesser-Gutachter, zur Schaffung föderaler Räte der Landmesser-Gutachter,
3. föderalem Rat: den föderalen Rat der Landmesser-Gutachter, 3. föderalem Rat: den föderalen Rat der Landmesser-Gutachter,
vorgesehen im Gesetz zur Schaffung föderaler Räte, vorgesehen im Gesetz zur Schaffung föderaler Räte,
4. föderalem Berufungsrat: den föderalen Berufungsrat der 4. föderalem Berufungsrat: den föderalen Berufungsrat der
Landmesser-Gutachter, vorgesehen im Gesetz zur Schaffung föderaler Landmesser-Gutachter, vorgesehen im Gesetz zur Schaffung föderaler
Räte, Räte,
5. Kammern: die französischsprachige Kammer und die 5. Kammern: die französischsprachige Kammer und die
niederländischsprachige Kammer, die den föderalen Rat der niederländischsprachige Kammer, die den föderalen Rat der
Landmesser-Gutachter bilden und in Artikel 2 des Gesetzes zur Landmesser-Gutachter bilden und in Artikel 2 des Gesetzes zur
Schaffung föderaler Räte erwähnt sind, Schaffung föderaler Räte erwähnt sind,
6. Berufungskammern: die französischsprachige Kammer und die 6. Berufungskammern: die französischsprachige Kammer und die
niederländischsprachige Kammer, die den föderalen Berufungsrat der niederländischsprachige Kammer, die den föderalen Berufungsrat der
Landmesser-Gutachter bilden und in Artikel 5 des Gesetzes zur Landmesser-Gutachter bilden und in Artikel 5 des Gesetzes zur
Schaffung föderaler Räte erwähnt sind, Schaffung föderaler Räte erwähnt sind,
7. Landmesser-Gutachtern: im Verzeichnis der Berufsinhaber erwähnt in 7. Landmesser-Gutachtern: im Verzeichnis der Berufsinhaber erwähnt in
Artikel 3 des Gesetzes zur Schaffung föderaler Räte eingetragene Artikel 3 des Gesetzes zur Schaffung föderaler Räte eingetragene
Landmesser-Gutachter, wobei es sich entweder um Selbständige oder um Landmesser-Gutachter, wobei es sich entweder um Selbständige oder um
Lohnempfänger erwähnt in Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes über den Lohnempfänger erwähnt in Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes über den
Schutz des Titels und des Berufs handelt, Schutz des Titels und des Berufs handelt,
8. Verzeichnis der Berufsinhaber: das in Artikel 3 des Gesetzes zur 8. Verzeichnis der Berufsinhaber: das in Artikel 3 des Gesetzes zur
Schaffung föderaler Räte erwähnte Verzeichnis. Schaffung föderaler Räte erwähnte Verzeichnis.
Art. 2 - Die Regeln im Bereich der Berufspflichten bestehen aus der Art. 2 - Die Regeln im Bereich der Berufspflichten bestehen aus der
Gesamtheit der in vorliegendem Erlass aufgezählten Regeln, die Gesamtheit der in vorliegendem Erlass aufgezählten Regeln, die
Landmesser-Gutachter bei der Ausübung ihres Berufs einhalten müssen. Landmesser-Gutachter bei der Ausübung ihres Berufs einhalten müssen.
Art. 3 - Landmesser-Gutachter müssen ihren Beruf auf sachkundige, Art. 3 - Landmesser-Gutachter müssen ihren Beruf auf sachkundige,
ehrliche und würdige Weise ausüben. Sie müssen über die notwendige ehrliche und würdige Weise ausüben. Sie müssen über die notwendige
Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Entscheidungs- und Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Entscheidungs- und
Ermessensfreiheit verfügen, um ihren Beruf gemäss den Regeln des Ermessensfreiheit verfügen, um ihren Beruf gemäss den Regeln des
vorliegenden Erlasses auszuüben. Sie müssen ebenfalls darauf achten, vorliegenden Erlasses auszuüben. Sie müssen ebenfalls darauf achten,
dass ihre Mitarbeiter dieselben Anforderungen erfüllen. dass ihre Mitarbeiter dieselben Anforderungen erfüllen.
KAPITEL II - Landmesser-Gutachter und der föderale Rat KAPITEL II - Landmesser-Gutachter und der föderale Rat
Art. 4 - Landmesser-Gutachter müssen die gemäss Artikel 4 § 4 des Art. 4 - Landmesser-Gutachter müssen die gemäss Artikel 4 § 4 des
Gesetzes über den Schutz des Titels und des Berufs festgelegte Gesetzes über den Schutz des Titels und des Berufs festgelegte
jährliche Eintragungsgebühr in der vom föderalen Rat vorgesehenen jährliche Eintragungsgebühr in der vom föderalen Rat vorgesehenen
Frist entrichten. Frist entrichten.
Art. 5 - Landmesser-Gutachter müssen den föderalen Rat innerhalb Art. 5 - Landmesser-Gutachter müssen den föderalen Rat innerhalb
dreissig Tagen per Einschreiben in Kenntnis setzen, wenn sie im Rahmen dreissig Tagen per Einschreiben in Kenntnis setzen, wenn sie im Rahmen
der Berufsausübung eine Klage gegen einen im Verzeichnis der der Berufsausübung eine Klage gegen einen im Verzeichnis der
Berufsinhaber eingetragenen Berufskollegen erhoben haben. Berufsinhaber eingetragenen Berufskollegen erhoben haben.
Art. 6 - Landmesser-Gutachter müssen dem föderalen Rat alle von ihm Art. 6 - Landmesser-Gutachter müssen dem föderalen Rat alle von ihm
verlangten Informationen erteilen, damit dieser seine gesetzlichen verlangten Informationen erteilen, damit dieser seine gesetzlichen
Befugnisse ausüben kann. Befugnisse ausüben kann.
Art. 7 - Wird die Berufstätigkeit im Rahmen einer Gesellschaft Art. 7 - Wird die Berufstätigkeit im Rahmen einer Gesellschaft
ausgeübt, wird dem föderalen Rat die Satzung dieser Gesellschaft ausgeübt, wird dem föderalen Rat die Satzung dieser Gesellschaft
übermittelt. Diese Satzung darf keine Bestimmung enthalten, die gegen übermittelt. Diese Satzung darf keine Bestimmung enthalten, die gegen
die Regeln im Bereich der Berufspflichten verstösst. die Regeln im Bereich der Berufspflichten verstösst.
KAPITEL III - Verpflichtungen der Landmesser-Gutachter KAPITEL III - Verpflichtungen der Landmesser-Gutachter
Art. 8 - Landmesser-Gutachter sehen von Verhaltensweisen Art. 8 - Landmesser-Gutachter sehen von Verhaltensweisen
beziehungsweise Haltungen ab, die dem Ansehen des Berufs schaden beziehungsweise Haltungen ab, die dem Ansehen des Berufs schaden
können. Sie halten Einfluss oder Druck gleich welcher Art stand und können. Sie halten Einfluss oder Druck gleich welcher Art stand und
wahren ihre Neutralität. Sie müssen die Regeln der Ehre und der Würde wahren ihre Neutralität. Sie müssen die Regeln der Ehre und der Würde
einhalten und dabei ihre moralische und intellektuelle Integrität einhalten und dabei ihre moralische und intellektuelle Integrität
wahren. In diesem Zusammenhang vermeiden sie Handlungen, Schritte oder wahren. In diesem Zusammenhang vermeiden sie Handlungen, Schritte oder
Verpflichtungen, die dies gefährden könnten, und insbesondere Schritte Verpflichtungen, die dies gefährden könnten, und insbesondere Schritte
oder Vorschläge bei möglichen Bevollmächtigten, Auftraggebern oder oder Vorschläge bei möglichen Bevollmächtigten, Auftraggebern oder
anderen Zwischenpersonen, bei denen sie Provisionen, Honorarkürzungen anderen Zwischenpersonen, bei denen sie Provisionen, Honorarkürzungen
oder Vorteile gleich welcher Art anbieten oder annehmen. oder Vorteile gleich welcher Art anbieten oder annehmen.
Sie verpflichten sich, Aufträge abzulehnen oder Mandate abzutreten, Sie verpflichten sich, Aufträge abzulehnen oder Mandate abzutreten,
wenn die Unabhängigkeit ihrer Berufspraxis oder die Einhaltung der wenn die Unabhängigkeit ihrer Berufspraxis oder die Einhaltung der
Berufspflichten gefährdet ist. Berufspflichten gefährdet ist.
Sie dürfen kein direktes oder indirektes persönliches Interesse an Sie dürfen kein direktes oder indirektes persönliches Interesse an
Akten oder Angelegenheiten haben, die sie bearbeiten. Akten oder Angelegenheiten haben, die sie bearbeiten.
Sie erklären sich für befangen, wenn sie davon ausgehen, dass ihre Sie erklären sich für befangen, wenn sie davon ausgehen, dass ihre
Unparteilichkeit angefochten werden kann. Unparteilichkeit angefochten werden kann.
Art. 9 - Sofern die Bedeutung des Auftrags es rechtfertigt, sorgen Art. 9 - Sofern die Bedeutung des Auftrags es rechtfertigt, sorgen
Landmesser-Gutachter dafür, dass sie eine schriftliche Bestätigung Landmesser-Gutachter dafür, dass sie eine schriftliche Bestätigung
erhalten, in der die Bedingungen der Ausführung dieses Auftrags erhalten, in der die Bedingungen der Ausführung dieses Auftrags
festgelegt sind. festgelegt sind.
Bei Aufträgen, die unter Artikel 3 des Gesetzes über den Schutz des Bei Aufträgen, die unter Artikel 3 des Gesetzes über den Schutz des
Titels und des Berufs fallen und zu Beanstandungen führen, teilen Titels und des Berufs fallen und zu Beanstandungen führen, teilen
Landmesser-Gutachter den Parteien mit, dass sie sich vertreten lassen Landmesser-Gutachter den Parteien mit, dass sie sich vertreten lassen
können. können.
Landmesser-Gutachter verpflichten sich, keine Handlungen oder Taten Landmesser-Gutachter verpflichten sich, keine Handlungen oder Taten
vorzunehmen, die die illegale Ausübung des Berufs direkt oder indirekt vorzunehmen, die die illegale Ausübung des Berufs direkt oder indirekt
begünstigen. begünstigen.
Art. 10 - Landmesser-Gutachter sind verpflichtet, ihren Kunden auf Art. 10 - Landmesser-Gutachter sind verpflichtet, ihren Kunden auf
Ersuchen alle Dokumente und Schriftstücke, die den Kunden gehören, Ersuchen alle Dokumente und Schriftstücke, die den Kunden gehören,
auszuhändigen. auszuhändigen.
Art. 11 - Die Honorare der Landmesser-Gutachter werden auf der Art. 11 - Die Honorare der Landmesser-Gutachter werden auf der
Grundlage der Art, der Bedeutung, der Komplexität, des Umfangs und der Grundlage der Art, der Bedeutung, der Komplexität, des Umfangs und der
Tragweite des Auftrags festgelegt unter Berücksichtigung ihrer Tragweite des Auftrags festgelegt unter Berücksichtigung ihrer
besonderen Sachkenntnis, ihres Ansehens und der allgemeinen Kosten. besonderen Sachkenntnis, ihres Ansehens und der allgemeinen Kosten.
Die Honorare müssen es ihnen ermöglichen, den Beruf ehrenhaft, würdig Die Honorare müssen es ihnen ermöglichen, den Beruf ehrenhaft, würdig
und unabhängig auszuüben. und unabhängig auszuüben.
Landmesser-Gutachter dürfen Provisionen oder andere Vorteile, die in Landmesser-Gutachter dürfen Provisionen oder andere Vorteile, die in
Zusammenhang mit ihren Aufträgen stehen, auf keine Weise gewähren oder Zusammenhang mit ihren Aufträgen stehen, auf keine Weise gewähren oder
erhalten. erhalten.
Art. 12 - Landmesser-Gutachter sind gemäss dem allgemeinen Recht und Art. 12 - Landmesser-Gutachter sind gemäss dem allgemeinen Recht und
ihrer Vertragshaftung im beruflichen Bereich persönlich zivilrechtlich ihrer Vertragshaftung im beruflichen Bereich persönlich zivilrechtlich
haftbar. haftbar.
Sie tragen diese Haftung ebenfalls bei allen beruflichen Handlungen im Sie tragen diese Haftung ebenfalls bei allen beruflichen Handlungen im
Rahmen der Tätigkeiten einer oder mehrerer juristischen Personen. Rahmen der Tätigkeiten einer oder mehrerer juristischen Personen.
Art. 13 - Landmesser-Gutachter müssen ihre Berufshaftpflicht durch Art. 13 - Landmesser-Gutachter müssen ihre Berufshaftpflicht durch
einen Versicherungsvertrag decken. Die grundlegenden allgemeinen einen Versicherungsvertrag decken. Die grundlegenden allgemeinen
Vertragsbedingungen und die Mindestgarantien, denen die Vertragsbedingungen und die Mindestgarantien, denen die
Versicherungsverträge entsprechen müssen, werden vom König auf Versicherungsverträge entsprechen müssen, werden vom König auf
Stellungnahme des föderalen Rates festgelegt. Stellungnahme des föderalen Rates festgelegt.
Auf Ersuchen des föderalen Rates weisen sie den Abschluss dieses Auf Ersuchen des föderalen Rates weisen sie den Abschluss dieses
Versicherungsvertrags durch Vorlage einer Bescheinigung nach. Versicherungsvertrags durch Vorlage einer Bescheinigung nach.
Art. 14 - Landmesser-Gutachter sind verpflichtet, sich über die Art. 14 - Landmesser-Gutachter sind verpflichtet, sich über die
Entwicklung der Rechtsvorschriften, Techniken und Regeln, die sich auf Entwicklung der Rechtsvorschriften, Techniken und Regeln, die sich auf
die Ausübung ihres Berufs auswirken, auf dem Laufenden zu halten, die Ausübung ihres Berufs auswirken, auf dem Laufenden zu halten,
indem sie an Weiterbildungen von mindestens zwanzig Stunden pro Jahr indem sie an Weiterbildungen von mindestens zwanzig Stunden pro Jahr
teilnehmen, die vom föderalen Rat anerkannt sind. Der für den teilnehmen, die vom föderalen Rat anerkannt sind. Der für den
Mittelstand zuständige Minister kann die Pflichtstundenzahl auf Mittelstand zuständige Minister kann die Pflichtstundenzahl auf
Stellungnahme des föderalen Rates ändern. Stellungnahme des föderalen Rates ändern.
KAPITEL IV - Landmesser-Gutachter und ihre Berufskollegen KAPITEL IV - Landmesser-Gutachter und ihre Berufskollegen
Art. 15 - Landmesser-Gutachter müssen ihre Berufskollegen respektvoll Art. 15 - Landmesser-Gutachter müssen ihre Berufskollegen respektvoll
und höflich behandeln. und höflich behandeln.
Sie verhalten sich in jeder Situation kollegial und loyal. Sie verhalten sich in jeder Situation kollegial und loyal.
Sie sehen von unlauterem Wettbewerb und von direkten oder indirekten Sie sehen von unlauterem Wettbewerb und von direkten oder indirekten
Schritten oder Handlungen ab, die darauf abzielen, einen Schritten oder Handlungen ab, die darauf abzielen, einen
Berufskollegen zu diskreditieren oder auszuschliessen. Berufskollegen zu diskreditieren oder auszuschliessen.
Art. 16 - Ausser bei Vereinbarung zwischen Berufskollegen können Art. 16 - Ausser bei Vereinbarung zwischen Berufskollegen können
Landmesser-Gutachter, die einem Berufskollegen bei der Ausführung Landmesser-Gutachter, die einem Berufskollegen bei der Ausführung
eines Auftrags nachfolgen sollen, diesen Auftrag nur annehmen, nachdem eines Auftrags nachfolgen sollen, diesen Auftrag nur annehmen, nachdem
sie sich bei diesem Berufskollegen oder seinen Rechtsnachfolgern sie sich bei diesem Berufskollegen oder seinen Rechtsnachfolgern
versichert haben, dass er seine Honorare und eventuellen Kosten versichert haben, dass er seine Honorare und eventuellen Kosten
erhalten hat. Hat er sie nicht erhalten, kann der föderale Rat erhalten hat. Hat er sie nicht erhalten, kann der föderale Rat
aufgrund eines schriftlichen Antrags die Erlaubnis zur Übernahme aufgrund eines schriftlichen Antrags die Erlaubnis zur Übernahme
dieses Auftrags erteilen. dieses Auftrags erteilen.
Der Vorgänger muss dem Kunden oder dem Berufskollegen, der ihm Der Vorgänger muss dem Kunden oder dem Berufskollegen, der ihm
nachfolgt, alle Unterlagen, die dem Kunden gehören, und alle nachfolgt, alle Unterlagen, die dem Kunden gehören, und alle
Unterlagen, die unter die kollegiale Hilfe fallen, aushändigen. Unterlagen, die unter die kollegiale Hilfe fallen, aushändigen.
KAPITEL V - Berufsgeheimnis KAPITEL V - Berufsgeheimnis
Art. 17 - Unbeschadet der gesetzlichen Verpflichtungen der Art. 17 - Unbeschadet der gesetzlichen Verpflichtungen der
Landmesser-Gutachter gemäss Artikel 458 des Strafgesetzbuches das Landmesser-Gutachter gemäss Artikel 458 des Strafgesetzbuches das
Berufsgeheimnis zu wahren, unterliegen sie ebenfalls der Berufsgeheimnis zu wahren, unterliegen sie ebenfalls der
Diskretionspflicht. Diskretionspflicht.
Sie müssen ausserdem darauf achten, dass ihre Mitarbeiter dieselben Sie müssen ausserdem darauf achten, dass ihre Mitarbeiter dieselben
Regeln einhalten. Regeln einhalten.
Diese Diskretionspflicht umfasst das Stillschweigen über Diese Diskretionspflicht umfasst das Stillschweigen über
Informationen, die ihnen ausdrücklich oder stillschweigend in ihrer Informationen, die ihnen ausdrücklich oder stillschweigend in ihrer
Eigenschaft als Landmesser-Gutachter anvertraut wurden, und über Eigenschaft als Landmesser-Gutachter anvertraut wurden, und über
vertrauliche Umstände, die sie im Rahmen der Ausübung ihres Berufs vertrauliche Umstände, die sie im Rahmen der Ausübung ihres Berufs
festgestellt haben. festgestellt haben.
Der Verstoss gegen Disziplinarvorschriften in Bezug auf die Der Verstoss gegen Disziplinarvorschriften in Bezug auf die
Diskretionspflicht kann Landmesser-Gutachtern jedoch nicht zu Lasten Diskretionspflicht kann Landmesser-Gutachtern jedoch nicht zu Lasten
gelegt werden: gelegt werden:
1. wenn sie vorgeladen werden, um vor Gericht auszusagen, 1. wenn sie vorgeladen werden, um vor Gericht auszusagen,
2. wenn sie aufgrund von Gesetzesbestimmungen verpflichtet sind, alle 2. wenn sie aufgrund von Gesetzesbestimmungen verpflichtet sind, alle
oder einen Teil dieser Informationen mitzuteilen, oder einen Teil dieser Informationen mitzuteilen,
3. bei der Ausübung ihrer persönlichen Verteidigung in 3. bei der Ausübung ihrer persönlichen Verteidigung in
Gerichtsangelegenheiten oder Disziplinarsachen, Gerichtsangelegenheiten oder Disziplinarsachen,
4. wenn ihr Kunde - sofern es sich um eine Angelegenheit handelt, die 4. wenn ihr Kunde - sofern es sich um eine Angelegenheit handelt, die
ihn betrifft - die Diskretionspflicht ausdrücklich aufhebt. ihn betrifft - die Diskretionspflicht ausdrücklich aufhebt.
KAPITEL VI - Berufstätigkeiten und Unvereinbarkeiten KAPITEL VI - Berufstätigkeiten und Unvereinbarkeiten
Art. 18 - Zu den Befugnissen der Landmesser-Gutachter gehören folgende Art. 18 - Zu den Befugnissen der Landmesser-Gutachter gehören folgende
Tätigkeiten: Tätigkeiten:
1. Tätigkeiten, die in Artikel 3 des Gesetzes über den Schutz des 1. Tätigkeiten, die in Artikel 3 des Gesetzes über den Schutz des
Titels und des Berufs erwähnt sind, Titels und des Berufs erwähnt sind,
2. Identifikation, Abgrenzung, Vermessung und Bewertung von bebautem 2. Identifikation, Abgrenzung, Vermessung und Bewertung von bebautem
oder unbebautem öffentlichem oder privatem Grundbesitz sowohl über als oder unbebautem öffentlichem oder privatem Grundbesitz sowohl über als
auch unter der Erdoberfläche und Arbeiten, die darauf ausgeführt auch unter der Erdoberfläche und Arbeiten, die darauf ausgeführt
werden, die diesbezügliche Organisation und Registrierung und die werden, die diesbezügliche Organisation und Registrierung und die
Registrierung damit verbundener dinglicher Rechte, Registrierung damit verbundener dinglicher Rechte,
3. Ausübung der reglementierten Tätigkeiten eines Immobilienmaklers in 3. Ausübung der reglementierten Tätigkeiten eines Immobilienmaklers in
Anwendung von Artikel 4 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 6. Anwendung von Artikel 4 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 6.
September 1993 zum Schutz der Berufsbezeichnung und der Ausübung des September 1993 zum Schutz der Berufsbezeichnung und der Ausübung des
Berufes des Immobilienmaklers. Für diese Tätigkeiten sind Berufes des Immobilienmaklers. Für diese Tätigkeiten sind
Landmesser-Gutachter verpflichtet, sich an die vom Berufsinstitut für Landmesser-Gutachter verpflichtet, sich an die vom Berufsinstitut für
Immobilienmakler - nachfolgend « Institut » genannt - festgelegten Immobilienmakler - nachfolgend « Institut » genannt - festgelegten
Regeln im Bereich der Berufspflichten zu halten. Die Kontrolle der Regeln im Bereich der Berufspflichten zu halten. Die Kontrolle der
Einhaltung dieser Regeln und der Artikel 4 bis 19 des Gesetzes vom 11. Einhaltung dieser Regeln und der Artikel 4 bis 19 des Gesetzes vom 11.
Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke
der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung wird jedoch vom der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung wird jedoch vom
föderalen Rat oder vom föderalen Berufungsrat durchgeführt. föderalen Rat oder vom föderalen Berufungsrat durchgeführt.
Die Ausführende Kammer des Instituts wird von definitiven Die Ausführende Kammer des Instituts wird von definitiven
Disziplinarstrafen, die im Rahmen der reglementierten Disziplinarstrafen, die im Rahmen der reglementierten
Immobilientätigkeiten verhängt werden, in Kenntnis gesetzt. Immobilientätigkeiten verhängt werden, in Kenntnis gesetzt.
Landmesser-Gutachtern, die Gegenstand einer Aussetzung oder einer Landmesser-Gutachtern, die Gegenstand einer Aussetzung oder einer
Streichung der Eintragung durch das Institut sind, ist es bis zum Ende Streichung der Eintragung durch das Institut sind, ist es bis zum Ende
der Sanktion verboten, als Landmesser, die beim föderalen Rat der Sanktion verboten, als Landmesser, die beim föderalen Rat
eingetragen sind, Immobilientätigkeiten auszuüben. eingetragen sind, Immobilientätigkeiten auszuüben.
Landmesser-Gutachter sind verpflichtet, den föderalen Rat vor der Landmesser-Gutachter sind verpflichtet, den föderalen Rat vor der
Ausübung reglementierter Aktivitäten eines Immobilienmaklers davon in Ausübung reglementierter Aktivitäten eines Immobilienmaklers davon in
Kenntnis zu setzen und ihren Beitrag zu den Betriebskosten des Büros Kenntnis zu setzen und ihren Beitrag zu den Betriebskosten des Büros
für die Verarbeitung finanzieller Informationen zu entrichten. Sie für die Verarbeitung finanzieller Informationen zu entrichten. Sie
setzen den föderalen Rat unverzüglich über die Einstellung ihrer setzen den föderalen Rat unverzüglich über die Einstellung ihrer
reglementierten Immobilientätigkeiten in Kenntnis. reglementierten Immobilientätigkeiten in Kenntnis.
Art. 19 - Als unvereinbar mit dem Beruf gilt die Ausübung entlohnter Art. 19 - Als unvereinbar mit dem Beruf gilt die Ausübung entlohnter
oder nicht entlohnter Tätigkeiten, die die Unabhängigkeit, die oder nicht entlohnter Tätigkeiten, die die Unabhängigkeit, die
Integrität und die Würde der Landmesser-Gutachter gefährden. Integrität und die Würde der Landmesser-Gutachter gefährden.
Art. 20 - Unbeschadet der in den Regeln über die Ausübung anderer Art. 20 - Unbeschadet der in den Regeln über die Ausübung anderer
Berufe definierten Unvereinbarkeiten entsteht durch folgende Berufe definierten Unvereinbarkeiten entsteht durch folgende
Tätigkeiten ein Interessenkonflikt oder eine Unvereinbarkeit Tätigkeiten ein Interessenkonflikt oder eine Unvereinbarkeit
beziehungsweise bilden diese Tätigkeiten einen Fall unlauteren beziehungsweise bilden diese Tätigkeiten einen Fall unlauteren
Wettbewerbs im Sinne von Artikel 4 § 3 des Gesetzes über den Schutz Wettbewerbs im Sinne von Artikel 4 § 3 des Gesetzes über den Schutz
des Titels und des Berufs: des Titels und des Berufs:
1. Annahme eines Auftrags, für den sie in der Ausübung eines anderen 1. Annahme eines Auftrags, für den sie in der Ausübung eines anderen
Berufs oder einer anderen Funktion eine Entscheidung treffen oder ein Berufs oder einer anderen Funktion eine Entscheidung treffen oder ein
Gutachten abgeben müssten, Gutachten abgeben müssten,
2. Erledigung privater Angelegenheiten, die in Zusammenhang mit der 2. Erledigung privater Angelegenheiten, die in Zusammenhang mit der
Tätigkeit als Landmesser-Gutachter stehen, zur gleichen Zeit wie Tätigkeit als Landmesser-Gutachter stehen, zur gleichen Zeit wie
Tätigkeiten im Rahmen einer Satzung, eines Vertrags oder eines Tätigkeiten im Rahmen einer Satzung, eines Vertrags oder eines
öffentlichen Mandats, öffentlichen Mandats,
3. Nutzung von Vorrechten, Vorteilen oder Dienstleistungen zum 3. Nutzung von Vorrechten, Vorteilen oder Dienstleistungen zum
Nachteil der Staatskasse im weiten Sinne, Nachteil der Staatskasse im weiten Sinne,
4. persönliche oder durch öffentliche Strukturen erfolgende Ausübung 4. persönliche oder durch öffentliche Strukturen erfolgende Ausübung
von moralischem Druck auf Bürger oder andere Auftraggeber, um direkt von moralischem Druck auf Bürger oder andere Auftraggeber, um direkt
oder indirekt Aufträge zum eigenen Vorteil zu erhalten, oder indirekt Aufträge zum eigenen Vorteil zu erhalten,
5. Nutzung der persönlichen Funktion im Rahmen einer Satzung, eines 5. Nutzung der persönlichen Funktion im Rahmen einer Satzung, eines
Vertrags oder eines öffentlichen Mandats im Hinblick auf die Bildung Vertrags oder eines öffentlichen Mandats im Hinblick auf die Bildung
einer Privatkundschaft, einer Privatkundschaft,
6. Nutzung von materiellen Gütern und von Informationen oder anderen 6. Nutzung von materiellen Gütern und von Informationen oder anderen
Daten eines öffentlichen Dienstes oder öffentlichen Interesses, Daten eines öffentlichen Dienstes oder öffentlichen Interesses,
7. Beteiligung an Aufträgen, in denen ein Landmesser-Gutachter 7. Beteiligung an Aufträgen, in denen ein Landmesser-Gutachter
entweder persönlich oder aufgrund eines Abhängigkeitsverhältnisses entweder persönlich oder aufgrund eines Abhängigkeitsverhältnisses
oder eines Verwandtschaftsverhältnisses bis zum zweiten Grad Interesse oder eines Verwandtschaftsverhältnisses bis zum zweiten Grad Interesse
habender Dritter ist, ausser bei Zustimmung aller Parteien. habender Dritter ist, ausser bei Zustimmung aller Parteien.
KAPITEL VII - Informationen für die Öffentlichkeit KAPITEL VII - Informationen für die Öffentlichkeit
Art. 21 - Landmesser-Gutachter können Personen auf deren Ersuchen Art. 21 - Landmesser-Gutachter können Personen auf deren Ersuchen
nützliche Informationen über ihre Berufstätigkeiten, Sachkenntnisse, nützliche Informationen über ihre Berufstätigkeiten, Sachkenntnisse,
Referenzen, Dienstleistungen und Honorare erteilen. Es ist ihnen Referenzen, Dienstleistungen und Honorare erteilen. Es ist ihnen
verboten, sich bestimmte Befähigungsnachweise oder Sachkenntnisse verboten, sich bestimmte Befähigungsnachweise oder Sachkenntnisse
unrechtmässig anzueignen. unrechtmässig anzueignen.
Nutzen Landmesser-Gutachter persönliche, individuelle oder Nutzen Landmesser-Gutachter persönliche, individuelle oder
gemeinschaftliche Werbung, um die Öffentlichkeit über ihre gemeinschaftliche Werbung, um die Öffentlichkeit über ihre
Berufstätigkeit als Landmesser-Gutachter zu informieren, muss diese Berufstätigkeit als Landmesser-Gutachter zu informieren, muss diese
Informationserteilung in Massen und korrekt erfolgen. Informationserteilung in Massen und korrekt erfolgen.
Art. 22 - Unbeschadet der Informationspflicht, die durch andere Art. 22 - Unbeschadet der Informationspflicht, die durch andere
Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen auferlegt wird, enthalten von Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen auferlegt wird, enthalten von
Landmesser-Gutachtern unterzeichnete Unterlagen folgende Angaben: Landmesser-Gutachtern unterzeichnete Unterlagen folgende Angaben:
1. Name und Vorname, 1. Name und Vorname,
2. die Angabe « Landmesser-Gutachter, vereidigt durch das Gericht 2. die Angabe « Landmesser-Gutachter, vereidigt durch das Gericht
Erster Instanz zu », Erster Instanz zu »,
3. Eintragungsnummer im Verzeichnis der Berufsinhaber. 3. Eintragungsnummer im Verzeichnis der Berufsinhaber.
KAPITEL VIII - Schlussbestimmungen KAPITEL VIII - Schlussbestimmungen
Art. 23 - Artikel 2 Absatz 1 Nr. 17 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 Art. 23 - Artikel 2 Absatz 1 Nr. 17 des Gesetzes vom 11. Januar 1993
zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der
Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, abgeändert durch das Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, abgeändert durch das
Gesetz vom 12. Januar 2004, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: Gesetz vom 12. Januar 2004, wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« 17. in Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 6. September 1993 zum « 17. in Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 6. September 1993 zum
Schutz der Berufsbezeichnung und der Ausübung des Berufes des Schutz der Berufsbezeichnung und der Ausübung des Berufes des
Immobilienmaklers erwähnte Immobilienmakler, die die in Artikel 3 Immobilienmaklers erwähnte Immobilienmakler, die die in Artikel 3
desselben Erlasses erwähnten Tätigkeiten ausüben, und desselben Erlasses erwähnten Tätigkeiten ausüben, und
Landmesser-Gutachter, die in dem in Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Mai Landmesser-Gutachter, die in dem in Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Mai
2003 zur Schaffung föderaler Räte der Landmesser-Gutachter erwähnten 2003 zur Schaffung föderaler Räte der Landmesser-Gutachter erwähnten
Verzeichnis eingetragen sind, wenn sie in Anwendung von Artikel 4 Nr. Verzeichnis eingetragen sind, wenn sie in Anwendung von Artikel 4 Nr.
1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 6. September 1993 1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 6. September 1993
reglementierte Tätigkeiten eines Immobilienmaklers ausüben, ». reglementierte Tätigkeiten eines Immobilienmaklers ausüben, ».
Art. 24 - In Artikel 12 § 2 Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom 11. Art. 24 - In Artikel 12 § 2 Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom 11.
Juni 1993 über die Zusammensetzung, Organisation, Arbeitsweise und Juni 1993 über die Zusammensetzung, Organisation, Arbeitsweise und
Unabhängigkeit des Büros für die Verarbeitung finanzieller Unabhängigkeit des Büros für die Verarbeitung finanzieller
Informationen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 10. August Informationen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 10. August
1998, 4. Februar 1999 und 21. September 2004, wird zwischen dem Wort « 1998, 4. Februar 1999 und 21. September 2004, wird zwischen dem Wort «
Immobilienmaklern, » und dem Wort « Gerichtsvollziehern » das Wort « Immobilienmaklern, » und dem Wort « Gerichtsvollziehern » das Wort «
Landmesser-Gutachtern, » eingefügt und werden zwischen den Wörtern « Landmesser-Gutachtern, » eingefügt und werden zwischen den Wörtern «
das Berufsinstitut für Immobilienmakler, » und den Wörtern « die das Berufsinstitut für Immobilienmakler, » und den Wörtern « die
Nationale Gerichtsvollzieherkammer » die Wörter « den föderalen Rat Nationale Gerichtsvollzieherkammer » die Wörter « den föderalen Rat
der Landmesser-Gutachter, » eingefügt. der Landmesser-Gutachter, » eingefügt.
Art. 25 - Artikel 13 tritt am ersten Tag des siebten Monats nach dem Art. 25 - Artikel 13 tritt am ersten Tag des siebten Monats nach dem
Monat des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses in Kraft. Monat des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses in Kraft.
Artikel 14 tritt am ersten Tag des Monats Januar des Jahres nach dem Artikel 14 tritt am ersten Tag des Monats Januar des Jahres nach dem
Jahr des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses in Kraft. Jahr des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses in Kraft.
Art. 26 - Vorliegender Erlass tritt an einem von dem für den Art. 26 - Vorliegender Erlass tritt an einem von dem für den
Mittelstand zuständigen Minister festgelegten Datum und spätestens am Mittelstand zuständigen Minister festgelegten Datum und spätestens am
31. März 2006 in Kraft. 31. März 2006 in Kraft.
Art. 27 - Unser für die Justiz zuständiger Minister, Unser für die Art. 27 - Unser für die Justiz zuständiger Minister, Unser für die
Finanzen zuständiger Minister, Unser für das Innere zuständiger Finanzen zuständiger Minister, Unser für das Innere zuständiger
Minister und Unser für den Mittelstand zuständiger Minister sind, Minister und Unser für den Mittelstand zuständiger Minister sind,
jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses
beauftragt. beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 15. Dezember 2005 Gegeben zu Brüssel, den 15. Dezember 2005
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Die Ministerin des Mittelstands Die Ministerin des Mittelstands
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 10 juni 2006. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 10 juin 2006.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
^