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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 15 december 2005 tot vaststelling van de voorschriften inzake de plichtenleer van de landmeter-expert | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 15 décembre 2005 fixant les règles de déontologie du géomètre-expert |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
10 JUNI 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële | 10 JUIN 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en |
Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 15 december 2005 tot | langue allemande de l'arrêté royal du 15 décembre 2005 fixant les |
vaststelling van de voorschriften inzake de plichtenleer van de | règles de déontologie du géomètre-expert |
landmeter-expert | |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté |
besluit van 15 december 2005 tot vaststelling van de voorschriften | royal du 15 décembre 2005 fixant les règles de déontologie du |
inzake de plichtenleer van de landmeter-expert, opgemaakt door de | géomètre-expert, établi par le Service central de traduction allemande |
Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het | |
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
vertaling van het koninklijk besluit van 15 december 2005 tot | officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 15 décembre 2005 |
vaststelling van de voorschriften inzake de plichtenleer van de | fixant les règles de déontologie du géomètre-expert. |
landmeter-expert. Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 10 mei 2006. | Donné à Bruxelles, le 10 mai 2006. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Bijlage | Annexe |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
15. DEZEMBER 2005 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Regeln im | 15. DEZEMBER 2005 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Regeln im |
Bereich der Berufspflichten der Landmesser-Gutachter | Bereich der Berufspflichten der Landmesser-Gutachter |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung | Aufgrund des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung |
des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der | des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der |
Terrorismusfinanzierung, insbesondere des Artikels 2, abgeändert durch | Terrorismusfinanzierung, insbesondere des Artikels 2, abgeändert durch |
das Gesetz vom 10. August 1998, und des Artikels 11 § 7, abgeändert | das Gesetz vom 10. August 1998, und des Artikels 11 § 7, abgeändert |
durch das Gesetz vom 10. August 1998; | durch das Gesetz vom 10. August 1998; |
Aufgrund des Gesetzes vom 11. Mai 2003 über den Schutz des Titels und | Aufgrund des Gesetzes vom 11. Mai 2003 über den Schutz des Titels und |
des Berufs eines Landmesser-Gutachters, insbesondere des Artikels 8 § | des Berufs eines Landmesser-Gutachters, insbesondere des Artikels 8 § |
1; | 1; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Juni 1993 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Juni 1993 über die |
Zusammensetzung, Organisation, Arbeitsweise und Unabhängigkeit des | Zusammensetzung, Organisation, Arbeitsweise und Unabhängigkeit des |
Büros für die Verarbeitung finanzieller Informationen, insbesondere | Büros für die Verarbeitung finanzieller Informationen, insbesondere |
des Artikels 12 § 2 Absatz 3, abgeändert durch die Königlichen Erlasse | des Artikels 12 § 2 Absatz 3, abgeändert durch die Königlichen Erlasse |
vom 10. August 1998, 4. Februar 1999 und 21. September 2004; | vom 10. August 1998, 4. Februar 1999 und 21. September 2004; |
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Selbständige und KMB | Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Selbständige und KMB |
vom 25. März 2004; | vom 25. März 2004; |
Aufgrund des Gutachtens 38.095/3 des Staatsrates vom 23. Februar 2005; | Aufgrund des Gutachtens 38.095/3 des Staatsrates vom 23. Februar 2005; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz, Unseres Ministers der | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz, Unseres Ministers der |
Finanzen, Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers des | Finanzen, Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers des |
Mittelstands | Mittelstands |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
1. Gesetz über den Schutz des Titels und des Berufs: das Gesetz vom | 1. Gesetz über den Schutz des Titels und des Berufs: das Gesetz vom |
11. Mai 2003 über den Schutz des Titels und des Berufs eines | 11. Mai 2003 über den Schutz des Titels und des Berufs eines |
Landmesser-Gutachters, | Landmesser-Gutachters, |
2. Gesetz zur Schaffung föderaler Räte: das Gesetz vom 11. Mai 2003 | 2. Gesetz zur Schaffung föderaler Räte: das Gesetz vom 11. Mai 2003 |
zur Schaffung föderaler Räte der Landmesser-Gutachter, | zur Schaffung föderaler Räte der Landmesser-Gutachter, |
3. föderalem Rat: den föderalen Rat der Landmesser-Gutachter, | 3. föderalem Rat: den föderalen Rat der Landmesser-Gutachter, |
vorgesehen im Gesetz zur Schaffung föderaler Räte, | vorgesehen im Gesetz zur Schaffung föderaler Räte, |
4. föderalem Berufungsrat: den föderalen Berufungsrat der | 4. föderalem Berufungsrat: den föderalen Berufungsrat der |
Landmesser-Gutachter, vorgesehen im Gesetz zur Schaffung föderaler | Landmesser-Gutachter, vorgesehen im Gesetz zur Schaffung föderaler |
Räte, | Räte, |
5. Kammern: die französischsprachige Kammer und die | 5. Kammern: die französischsprachige Kammer und die |
niederländischsprachige Kammer, die den föderalen Rat der | niederländischsprachige Kammer, die den föderalen Rat der |
Landmesser-Gutachter bilden und in Artikel 2 des Gesetzes zur | Landmesser-Gutachter bilden und in Artikel 2 des Gesetzes zur |
Schaffung föderaler Räte erwähnt sind, | Schaffung föderaler Räte erwähnt sind, |
6. Berufungskammern: die französischsprachige Kammer und die | 6. Berufungskammern: die französischsprachige Kammer und die |
niederländischsprachige Kammer, die den föderalen Berufungsrat der | niederländischsprachige Kammer, die den föderalen Berufungsrat der |
Landmesser-Gutachter bilden und in Artikel 5 des Gesetzes zur | Landmesser-Gutachter bilden und in Artikel 5 des Gesetzes zur |
Schaffung föderaler Räte erwähnt sind, | Schaffung föderaler Räte erwähnt sind, |
7. Landmesser-Gutachtern: im Verzeichnis der Berufsinhaber erwähnt in | 7. Landmesser-Gutachtern: im Verzeichnis der Berufsinhaber erwähnt in |
Artikel 3 des Gesetzes zur Schaffung föderaler Räte eingetragene | Artikel 3 des Gesetzes zur Schaffung föderaler Räte eingetragene |
Landmesser-Gutachter, wobei es sich entweder um Selbständige oder um | Landmesser-Gutachter, wobei es sich entweder um Selbständige oder um |
Lohnempfänger erwähnt in Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes über den | Lohnempfänger erwähnt in Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes über den |
Schutz des Titels und des Berufs handelt, | Schutz des Titels und des Berufs handelt, |
8. Verzeichnis der Berufsinhaber: das in Artikel 3 des Gesetzes zur | 8. Verzeichnis der Berufsinhaber: das in Artikel 3 des Gesetzes zur |
Schaffung föderaler Räte erwähnte Verzeichnis. | Schaffung föderaler Räte erwähnte Verzeichnis. |
Art. 2 - Die Regeln im Bereich der Berufspflichten bestehen aus der | Art. 2 - Die Regeln im Bereich der Berufspflichten bestehen aus der |
Gesamtheit der in vorliegendem Erlass aufgezählten Regeln, die | Gesamtheit der in vorliegendem Erlass aufgezählten Regeln, die |
Landmesser-Gutachter bei der Ausübung ihres Berufs einhalten müssen. | Landmesser-Gutachter bei der Ausübung ihres Berufs einhalten müssen. |
Art. 3 - Landmesser-Gutachter müssen ihren Beruf auf sachkundige, | Art. 3 - Landmesser-Gutachter müssen ihren Beruf auf sachkundige, |
ehrliche und würdige Weise ausüben. Sie müssen über die notwendige | ehrliche und würdige Weise ausüben. Sie müssen über die notwendige |
Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Entscheidungs- und | Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Entscheidungs- und |
Ermessensfreiheit verfügen, um ihren Beruf gemäss den Regeln des | Ermessensfreiheit verfügen, um ihren Beruf gemäss den Regeln des |
vorliegenden Erlasses auszuüben. Sie müssen ebenfalls darauf achten, | vorliegenden Erlasses auszuüben. Sie müssen ebenfalls darauf achten, |
dass ihre Mitarbeiter dieselben Anforderungen erfüllen. | dass ihre Mitarbeiter dieselben Anforderungen erfüllen. |
KAPITEL II - Landmesser-Gutachter und der föderale Rat | KAPITEL II - Landmesser-Gutachter und der föderale Rat |
Art. 4 - Landmesser-Gutachter müssen die gemäss Artikel 4 § 4 des | Art. 4 - Landmesser-Gutachter müssen die gemäss Artikel 4 § 4 des |
Gesetzes über den Schutz des Titels und des Berufs festgelegte | Gesetzes über den Schutz des Titels und des Berufs festgelegte |
jährliche Eintragungsgebühr in der vom föderalen Rat vorgesehenen | jährliche Eintragungsgebühr in der vom föderalen Rat vorgesehenen |
Frist entrichten. | Frist entrichten. |
Art. 5 - Landmesser-Gutachter müssen den föderalen Rat innerhalb | Art. 5 - Landmesser-Gutachter müssen den föderalen Rat innerhalb |
dreissig Tagen per Einschreiben in Kenntnis setzen, wenn sie im Rahmen | dreissig Tagen per Einschreiben in Kenntnis setzen, wenn sie im Rahmen |
der Berufsausübung eine Klage gegen einen im Verzeichnis der | der Berufsausübung eine Klage gegen einen im Verzeichnis der |
Berufsinhaber eingetragenen Berufskollegen erhoben haben. | Berufsinhaber eingetragenen Berufskollegen erhoben haben. |
Art. 6 - Landmesser-Gutachter müssen dem föderalen Rat alle von ihm | Art. 6 - Landmesser-Gutachter müssen dem föderalen Rat alle von ihm |
verlangten Informationen erteilen, damit dieser seine gesetzlichen | verlangten Informationen erteilen, damit dieser seine gesetzlichen |
Befugnisse ausüben kann. | Befugnisse ausüben kann. |
Art. 7 - Wird die Berufstätigkeit im Rahmen einer Gesellschaft | Art. 7 - Wird die Berufstätigkeit im Rahmen einer Gesellschaft |
ausgeübt, wird dem föderalen Rat die Satzung dieser Gesellschaft | ausgeübt, wird dem föderalen Rat die Satzung dieser Gesellschaft |
übermittelt. Diese Satzung darf keine Bestimmung enthalten, die gegen | übermittelt. Diese Satzung darf keine Bestimmung enthalten, die gegen |
die Regeln im Bereich der Berufspflichten verstösst. | die Regeln im Bereich der Berufspflichten verstösst. |
KAPITEL III - Verpflichtungen der Landmesser-Gutachter | KAPITEL III - Verpflichtungen der Landmesser-Gutachter |
Art. 8 - Landmesser-Gutachter sehen von Verhaltensweisen | Art. 8 - Landmesser-Gutachter sehen von Verhaltensweisen |
beziehungsweise Haltungen ab, die dem Ansehen des Berufs schaden | beziehungsweise Haltungen ab, die dem Ansehen des Berufs schaden |
können. Sie halten Einfluss oder Druck gleich welcher Art stand und | können. Sie halten Einfluss oder Druck gleich welcher Art stand und |
wahren ihre Neutralität. Sie müssen die Regeln der Ehre und der Würde | wahren ihre Neutralität. Sie müssen die Regeln der Ehre und der Würde |
einhalten und dabei ihre moralische und intellektuelle Integrität | einhalten und dabei ihre moralische und intellektuelle Integrität |
wahren. In diesem Zusammenhang vermeiden sie Handlungen, Schritte oder | wahren. In diesem Zusammenhang vermeiden sie Handlungen, Schritte oder |
Verpflichtungen, die dies gefährden könnten, und insbesondere Schritte | Verpflichtungen, die dies gefährden könnten, und insbesondere Schritte |
oder Vorschläge bei möglichen Bevollmächtigten, Auftraggebern oder | oder Vorschläge bei möglichen Bevollmächtigten, Auftraggebern oder |
anderen Zwischenpersonen, bei denen sie Provisionen, Honorarkürzungen | anderen Zwischenpersonen, bei denen sie Provisionen, Honorarkürzungen |
oder Vorteile gleich welcher Art anbieten oder annehmen. | oder Vorteile gleich welcher Art anbieten oder annehmen. |
Sie verpflichten sich, Aufträge abzulehnen oder Mandate abzutreten, | Sie verpflichten sich, Aufträge abzulehnen oder Mandate abzutreten, |
wenn die Unabhängigkeit ihrer Berufspraxis oder die Einhaltung der | wenn die Unabhängigkeit ihrer Berufspraxis oder die Einhaltung der |
Berufspflichten gefährdet ist. | Berufspflichten gefährdet ist. |
Sie dürfen kein direktes oder indirektes persönliches Interesse an | Sie dürfen kein direktes oder indirektes persönliches Interesse an |
Akten oder Angelegenheiten haben, die sie bearbeiten. | Akten oder Angelegenheiten haben, die sie bearbeiten. |
Sie erklären sich für befangen, wenn sie davon ausgehen, dass ihre | Sie erklären sich für befangen, wenn sie davon ausgehen, dass ihre |
Unparteilichkeit angefochten werden kann. | Unparteilichkeit angefochten werden kann. |
Art. 9 - Sofern die Bedeutung des Auftrags es rechtfertigt, sorgen | Art. 9 - Sofern die Bedeutung des Auftrags es rechtfertigt, sorgen |
Landmesser-Gutachter dafür, dass sie eine schriftliche Bestätigung | Landmesser-Gutachter dafür, dass sie eine schriftliche Bestätigung |
erhalten, in der die Bedingungen der Ausführung dieses Auftrags | erhalten, in der die Bedingungen der Ausführung dieses Auftrags |
festgelegt sind. | festgelegt sind. |
Bei Aufträgen, die unter Artikel 3 des Gesetzes über den Schutz des | Bei Aufträgen, die unter Artikel 3 des Gesetzes über den Schutz des |
Titels und des Berufs fallen und zu Beanstandungen führen, teilen | Titels und des Berufs fallen und zu Beanstandungen führen, teilen |
Landmesser-Gutachter den Parteien mit, dass sie sich vertreten lassen | Landmesser-Gutachter den Parteien mit, dass sie sich vertreten lassen |
können. | können. |
Landmesser-Gutachter verpflichten sich, keine Handlungen oder Taten | Landmesser-Gutachter verpflichten sich, keine Handlungen oder Taten |
vorzunehmen, die die illegale Ausübung des Berufs direkt oder indirekt | vorzunehmen, die die illegale Ausübung des Berufs direkt oder indirekt |
begünstigen. | begünstigen. |
Art. 10 - Landmesser-Gutachter sind verpflichtet, ihren Kunden auf | Art. 10 - Landmesser-Gutachter sind verpflichtet, ihren Kunden auf |
Ersuchen alle Dokumente und Schriftstücke, die den Kunden gehören, | Ersuchen alle Dokumente und Schriftstücke, die den Kunden gehören, |
auszuhändigen. | auszuhändigen. |
Art. 11 - Die Honorare der Landmesser-Gutachter werden auf der | Art. 11 - Die Honorare der Landmesser-Gutachter werden auf der |
Grundlage der Art, der Bedeutung, der Komplexität, des Umfangs und der | Grundlage der Art, der Bedeutung, der Komplexität, des Umfangs und der |
Tragweite des Auftrags festgelegt unter Berücksichtigung ihrer | Tragweite des Auftrags festgelegt unter Berücksichtigung ihrer |
besonderen Sachkenntnis, ihres Ansehens und der allgemeinen Kosten. | besonderen Sachkenntnis, ihres Ansehens und der allgemeinen Kosten. |
Die Honorare müssen es ihnen ermöglichen, den Beruf ehrenhaft, würdig | Die Honorare müssen es ihnen ermöglichen, den Beruf ehrenhaft, würdig |
und unabhängig auszuüben. | und unabhängig auszuüben. |
Landmesser-Gutachter dürfen Provisionen oder andere Vorteile, die in | Landmesser-Gutachter dürfen Provisionen oder andere Vorteile, die in |
Zusammenhang mit ihren Aufträgen stehen, auf keine Weise gewähren oder | Zusammenhang mit ihren Aufträgen stehen, auf keine Weise gewähren oder |
erhalten. | erhalten. |
Art. 12 - Landmesser-Gutachter sind gemäss dem allgemeinen Recht und | Art. 12 - Landmesser-Gutachter sind gemäss dem allgemeinen Recht und |
ihrer Vertragshaftung im beruflichen Bereich persönlich zivilrechtlich | ihrer Vertragshaftung im beruflichen Bereich persönlich zivilrechtlich |
haftbar. | haftbar. |
Sie tragen diese Haftung ebenfalls bei allen beruflichen Handlungen im | Sie tragen diese Haftung ebenfalls bei allen beruflichen Handlungen im |
Rahmen der Tätigkeiten einer oder mehrerer juristischen Personen. | Rahmen der Tätigkeiten einer oder mehrerer juristischen Personen. |
Art. 13 - Landmesser-Gutachter müssen ihre Berufshaftpflicht durch | Art. 13 - Landmesser-Gutachter müssen ihre Berufshaftpflicht durch |
einen Versicherungsvertrag decken. Die grundlegenden allgemeinen | einen Versicherungsvertrag decken. Die grundlegenden allgemeinen |
Vertragsbedingungen und die Mindestgarantien, denen die | Vertragsbedingungen und die Mindestgarantien, denen die |
Versicherungsverträge entsprechen müssen, werden vom König auf | Versicherungsverträge entsprechen müssen, werden vom König auf |
Stellungnahme des föderalen Rates festgelegt. | Stellungnahme des föderalen Rates festgelegt. |
Auf Ersuchen des föderalen Rates weisen sie den Abschluss dieses | Auf Ersuchen des föderalen Rates weisen sie den Abschluss dieses |
Versicherungsvertrags durch Vorlage einer Bescheinigung nach. | Versicherungsvertrags durch Vorlage einer Bescheinigung nach. |
Art. 14 - Landmesser-Gutachter sind verpflichtet, sich über die | Art. 14 - Landmesser-Gutachter sind verpflichtet, sich über die |
Entwicklung der Rechtsvorschriften, Techniken und Regeln, die sich auf | Entwicklung der Rechtsvorschriften, Techniken und Regeln, die sich auf |
die Ausübung ihres Berufs auswirken, auf dem Laufenden zu halten, | die Ausübung ihres Berufs auswirken, auf dem Laufenden zu halten, |
indem sie an Weiterbildungen von mindestens zwanzig Stunden pro Jahr | indem sie an Weiterbildungen von mindestens zwanzig Stunden pro Jahr |
teilnehmen, die vom föderalen Rat anerkannt sind. Der für den | teilnehmen, die vom föderalen Rat anerkannt sind. Der für den |
Mittelstand zuständige Minister kann die Pflichtstundenzahl auf | Mittelstand zuständige Minister kann die Pflichtstundenzahl auf |
Stellungnahme des föderalen Rates ändern. | Stellungnahme des föderalen Rates ändern. |
KAPITEL IV - Landmesser-Gutachter und ihre Berufskollegen | KAPITEL IV - Landmesser-Gutachter und ihre Berufskollegen |
Art. 15 - Landmesser-Gutachter müssen ihre Berufskollegen respektvoll | Art. 15 - Landmesser-Gutachter müssen ihre Berufskollegen respektvoll |
und höflich behandeln. | und höflich behandeln. |
Sie verhalten sich in jeder Situation kollegial und loyal. | Sie verhalten sich in jeder Situation kollegial und loyal. |
Sie sehen von unlauterem Wettbewerb und von direkten oder indirekten | Sie sehen von unlauterem Wettbewerb und von direkten oder indirekten |
Schritten oder Handlungen ab, die darauf abzielen, einen | Schritten oder Handlungen ab, die darauf abzielen, einen |
Berufskollegen zu diskreditieren oder auszuschliessen. | Berufskollegen zu diskreditieren oder auszuschliessen. |
Art. 16 - Ausser bei Vereinbarung zwischen Berufskollegen können | Art. 16 - Ausser bei Vereinbarung zwischen Berufskollegen können |
Landmesser-Gutachter, die einem Berufskollegen bei der Ausführung | Landmesser-Gutachter, die einem Berufskollegen bei der Ausführung |
eines Auftrags nachfolgen sollen, diesen Auftrag nur annehmen, nachdem | eines Auftrags nachfolgen sollen, diesen Auftrag nur annehmen, nachdem |
sie sich bei diesem Berufskollegen oder seinen Rechtsnachfolgern | sie sich bei diesem Berufskollegen oder seinen Rechtsnachfolgern |
versichert haben, dass er seine Honorare und eventuellen Kosten | versichert haben, dass er seine Honorare und eventuellen Kosten |
erhalten hat. Hat er sie nicht erhalten, kann der föderale Rat | erhalten hat. Hat er sie nicht erhalten, kann der föderale Rat |
aufgrund eines schriftlichen Antrags die Erlaubnis zur Übernahme | aufgrund eines schriftlichen Antrags die Erlaubnis zur Übernahme |
dieses Auftrags erteilen. | dieses Auftrags erteilen. |
Der Vorgänger muss dem Kunden oder dem Berufskollegen, der ihm | Der Vorgänger muss dem Kunden oder dem Berufskollegen, der ihm |
nachfolgt, alle Unterlagen, die dem Kunden gehören, und alle | nachfolgt, alle Unterlagen, die dem Kunden gehören, und alle |
Unterlagen, die unter die kollegiale Hilfe fallen, aushändigen. | Unterlagen, die unter die kollegiale Hilfe fallen, aushändigen. |
KAPITEL V - Berufsgeheimnis | KAPITEL V - Berufsgeheimnis |
Art. 17 - Unbeschadet der gesetzlichen Verpflichtungen der | Art. 17 - Unbeschadet der gesetzlichen Verpflichtungen der |
Landmesser-Gutachter gemäss Artikel 458 des Strafgesetzbuches das | Landmesser-Gutachter gemäss Artikel 458 des Strafgesetzbuches das |
Berufsgeheimnis zu wahren, unterliegen sie ebenfalls der | Berufsgeheimnis zu wahren, unterliegen sie ebenfalls der |
Diskretionspflicht. | Diskretionspflicht. |
Sie müssen ausserdem darauf achten, dass ihre Mitarbeiter dieselben | Sie müssen ausserdem darauf achten, dass ihre Mitarbeiter dieselben |
Regeln einhalten. | Regeln einhalten. |
Diese Diskretionspflicht umfasst das Stillschweigen über | Diese Diskretionspflicht umfasst das Stillschweigen über |
Informationen, die ihnen ausdrücklich oder stillschweigend in ihrer | Informationen, die ihnen ausdrücklich oder stillschweigend in ihrer |
Eigenschaft als Landmesser-Gutachter anvertraut wurden, und über | Eigenschaft als Landmesser-Gutachter anvertraut wurden, und über |
vertrauliche Umstände, die sie im Rahmen der Ausübung ihres Berufs | vertrauliche Umstände, die sie im Rahmen der Ausübung ihres Berufs |
festgestellt haben. | festgestellt haben. |
Der Verstoss gegen Disziplinarvorschriften in Bezug auf die | Der Verstoss gegen Disziplinarvorschriften in Bezug auf die |
Diskretionspflicht kann Landmesser-Gutachtern jedoch nicht zu Lasten | Diskretionspflicht kann Landmesser-Gutachtern jedoch nicht zu Lasten |
gelegt werden: | gelegt werden: |
1. wenn sie vorgeladen werden, um vor Gericht auszusagen, | 1. wenn sie vorgeladen werden, um vor Gericht auszusagen, |
2. wenn sie aufgrund von Gesetzesbestimmungen verpflichtet sind, alle | 2. wenn sie aufgrund von Gesetzesbestimmungen verpflichtet sind, alle |
oder einen Teil dieser Informationen mitzuteilen, | oder einen Teil dieser Informationen mitzuteilen, |
3. bei der Ausübung ihrer persönlichen Verteidigung in | 3. bei der Ausübung ihrer persönlichen Verteidigung in |
Gerichtsangelegenheiten oder Disziplinarsachen, | Gerichtsangelegenheiten oder Disziplinarsachen, |
4. wenn ihr Kunde - sofern es sich um eine Angelegenheit handelt, die | 4. wenn ihr Kunde - sofern es sich um eine Angelegenheit handelt, die |
ihn betrifft - die Diskretionspflicht ausdrücklich aufhebt. | ihn betrifft - die Diskretionspflicht ausdrücklich aufhebt. |
KAPITEL VI - Berufstätigkeiten und Unvereinbarkeiten | KAPITEL VI - Berufstätigkeiten und Unvereinbarkeiten |
Art. 18 - Zu den Befugnissen der Landmesser-Gutachter gehören folgende | Art. 18 - Zu den Befugnissen der Landmesser-Gutachter gehören folgende |
Tätigkeiten: | Tätigkeiten: |
1. Tätigkeiten, die in Artikel 3 des Gesetzes über den Schutz des | 1. Tätigkeiten, die in Artikel 3 des Gesetzes über den Schutz des |
Titels und des Berufs erwähnt sind, | Titels und des Berufs erwähnt sind, |
2. Identifikation, Abgrenzung, Vermessung und Bewertung von bebautem | 2. Identifikation, Abgrenzung, Vermessung und Bewertung von bebautem |
oder unbebautem öffentlichem oder privatem Grundbesitz sowohl über als | oder unbebautem öffentlichem oder privatem Grundbesitz sowohl über als |
auch unter der Erdoberfläche und Arbeiten, die darauf ausgeführt | auch unter der Erdoberfläche und Arbeiten, die darauf ausgeführt |
werden, die diesbezügliche Organisation und Registrierung und die | werden, die diesbezügliche Organisation und Registrierung und die |
Registrierung damit verbundener dinglicher Rechte, | Registrierung damit verbundener dinglicher Rechte, |
3. Ausübung der reglementierten Tätigkeiten eines Immobilienmaklers in | 3. Ausübung der reglementierten Tätigkeiten eines Immobilienmaklers in |
Anwendung von Artikel 4 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 6. | Anwendung von Artikel 4 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 6. |
September 1993 zum Schutz der Berufsbezeichnung und der Ausübung des | September 1993 zum Schutz der Berufsbezeichnung und der Ausübung des |
Berufes des Immobilienmaklers. Für diese Tätigkeiten sind | Berufes des Immobilienmaklers. Für diese Tätigkeiten sind |
Landmesser-Gutachter verpflichtet, sich an die vom Berufsinstitut für | Landmesser-Gutachter verpflichtet, sich an die vom Berufsinstitut für |
Immobilienmakler - nachfolgend « Institut » genannt - festgelegten | Immobilienmakler - nachfolgend « Institut » genannt - festgelegten |
Regeln im Bereich der Berufspflichten zu halten. Die Kontrolle der | Regeln im Bereich der Berufspflichten zu halten. Die Kontrolle der |
Einhaltung dieser Regeln und der Artikel 4 bis 19 des Gesetzes vom 11. | Einhaltung dieser Regeln und der Artikel 4 bis 19 des Gesetzes vom 11. |
Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke | Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke |
der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung wird jedoch vom | der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung wird jedoch vom |
föderalen Rat oder vom föderalen Berufungsrat durchgeführt. | föderalen Rat oder vom föderalen Berufungsrat durchgeführt. |
Die Ausführende Kammer des Instituts wird von definitiven | Die Ausführende Kammer des Instituts wird von definitiven |
Disziplinarstrafen, die im Rahmen der reglementierten | Disziplinarstrafen, die im Rahmen der reglementierten |
Immobilientätigkeiten verhängt werden, in Kenntnis gesetzt. | Immobilientätigkeiten verhängt werden, in Kenntnis gesetzt. |
Landmesser-Gutachtern, die Gegenstand einer Aussetzung oder einer | Landmesser-Gutachtern, die Gegenstand einer Aussetzung oder einer |
Streichung der Eintragung durch das Institut sind, ist es bis zum Ende | Streichung der Eintragung durch das Institut sind, ist es bis zum Ende |
der Sanktion verboten, als Landmesser, die beim föderalen Rat | der Sanktion verboten, als Landmesser, die beim föderalen Rat |
eingetragen sind, Immobilientätigkeiten auszuüben. | eingetragen sind, Immobilientätigkeiten auszuüben. |
Landmesser-Gutachter sind verpflichtet, den föderalen Rat vor der | Landmesser-Gutachter sind verpflichtet, den föderalen Rat vor der |
Ausübung reglementierter Aktivitäten eines Immobilienmaklers davon in | Ausübung reglementierter Aktivitäten eines Immobilienmaklers davon in |
Kenntnis zu setzen und ihren Beitrag zu den Betriebskosten des Büros | Kenntnis zu setzen und ihren Beitrag zu den Betriebskosten des Büros |
für die Verarbeitung finanzieller Informationen zu entrichten. Sie | für die Verarbeitung finanzieller Informationen zu entrichten. Sie |
setzen den föderalen Rat unverzüglich über die Einstellung ihrer | setzen den föderalen Rat unverzüglich über die Einstellung ihrer |
reglementierten Immobilientätigkeiten in Kenntnis. | reglementierten Immobilientätigkeiten in Kenntnis. |
Art. 19 - Als unvereinbar mit dem Beruf gilt die Ausübung entlohnter | Art. 19 - Als unvereinbar mit dem Beruf gilt die Ausübung entlohnter |
oder nicht entlohnter Tätigkeiten, die die Unabhängigkeit, die | oder nicht entlohnter Tätigkeiten, die die Unabhängigkeit, die |
Integrität und die Würde der Landmesser-Gutachter gefährden. | Integrität und die Würde der Landmesser-Gutachter gefährden. |
Art. 20 - Unbeschadet der in den Regeln über die Ausübung anderer | Art. 20 - Unbeschadet der in den Regeln über die Ausübung anderer |
Berufe definierten Unvereinbarkeiten entsteht durch folgende | Berufe definierten Unvereinbarkeiten entsteht durch folgende |
Tätigkeiten ein Interessenkonflikt oder eine Unvereinbarkeit | Tätigkeiten ein Interessenkonflikt oder eine Unvereinbarkeit |
beziehungsweise bilden diese Tätigkeiten einen Fall unlauteren | beziehungsweise bilden diese Tätigkeiten einen Fall unlauteren |
Wettbewerbs im Sinne von Artikel 4 § 3 des Gesetzes über den Schutz | Wettbewerbs im Sinne von Artikel 4 § 3 des Gesetzes über den Schutz |
des Titels und des Berufs: | des Titels und des Berufs: |
1. Annahme eines Auftrags, für den sie in der Ausübung eines anderen | 1. Annahme eines Auftrags, für den sie in der Ausübung eines anderen |
Berufs oder einer anderen Funktion eine Entscheidung treffen oder ein | Berufs oder einer anderen Funktion eine Entscheidung treffen oder ein |
Gutachten abgeben müssten, | Gutachten abgeben müssten, |
2. Erledigung privater Angelegenheiten, die in Zusammenhang mit der | 2. Erledigung privater Angelegenheiten, die in Zusammenhang mit der |
Tätigkeit als Landmesser-Gutachter stehen, zur gleichen Zeit wie | Tätigkeit als Landmesser-Gutachter stehen, zur gleichen Zeit wie |
Tätigkeiten im Rahmen einer Satzung, eines Vertrags oder eines | Tätigkeiten im Rahmen einer Satzung, eines Vertrags oder eines |
öffentlichen Mandats, | öffentlichen Mandats, |
3. Nutzung von Vorrechten, Vorteilen oder Dienstleistungen zum | 3. Nutzung von Vorrechten, Vorteilen oder Dienstleistungen zum |
Nachteil der Staatskasse im weiten Sinne, | Nachteil der Staatskasse im weiten Sinne, |
4. persönliche oder durch öffentliche Strukturen erfolgende Ausübung | 4. persönliche oder durch öffentliche Strukturen erfolgende Ausübung |
von moralischem Druck auf Bürger oder andere Auftraggeber, um direkt | von moralischem Druck auf Bürger oder andere Auftraggeber, um direkt |
oder indirekt Aufträge zum eigenen Vorteil zu erhalten, | oder indirekt Aufträge zum eigenen Vorteil zu erhalten, |
5. Nutzung der persönlichen Funktion im Rahmen einer Satzung, eines | 5. Nutzung der persönlichen Funktion im Rahmen einer Satzung, eines |
Vertrags oder eines öffentlichen Mandats im Hinblick auf die Bildung | Vertrags oder eines öffentlichen Mandats im Hinblick auf die Bildung |
einer Privatkundschaft, | einer Privatkundschaft, |
6. Nutzung von materiellen Gütern und von Informationen oder anderen | 6. Nutzung von materiellen Gütern und von Informationen oder anderen |
Daten eines öffentlichen Dienstes oder öffentlichen Interesses, | Daten eines öffentlichen Dienstes oder öffentlichen Interesses, |
7. Beteiligung an Aufträgen, in denen ein Landmesser-Gutachter | 7. Beteiligung an Aufträgen, in denen ein Landmesser-Gutachter |
entweder persönlich oder aufgrund eines Abhängigkeitsverhältnisses | entweder persönlich oder aufgrund eines Abhängigkeitsverhältnisses |
oder eines Verwandtschaftsverhältnisses bis zum zweiten Grad Interesse | oder eines Verwandtschaftsverhältnisses bis zum zweiten Grad Interesse |
habender Dritter ist, ausser bei Zustimmung aller Parteien. | habender Dritter ist, ausser bei Zustimmung aller Parteien. |
KAPITEL VII - Informationen für die Öffentlichkeit | KAPITEL VII - Informationen für die Öffentlichkeit |
Art. 21 - Landmesser-Gutachter können Personen auf deren Ersuchen | Art. 21 - Landmesser-Gutachter können Personen auf deren Ersuchen |
nützliche Informationen über ihre Berufstätigkeiten, Sachkenntnisse, | nützliche Informationen über ihre Berufstätigkeiten, Sachkenntnisse, |
Referenzen, Dienstleistungen und Honorare erteilen. Es ist ihnen | Referenzen, Dienstleistungen und Honorare erteilen. Es ist ihnen |
verboten, sich bestimmte Befähigungsnachweise oder Sachkenntnisse | verboten, sich bestimmte Befähigungsnachweise oder Sachkenntnisse |
unrechtmässig anzueignen. | unrechtmässig anzueignen. |
Nutzen Landmesser-Gutachter persönliche, individuelle oder | Nutzen Landmesser-Gutachter persönliche, individuelle oder |
gemeinschaftliche Werbung, um die Öffentlichkeit über ihre | gemeinschaftliche Werbung, um die Öffentlichkeit über ihre |
Berufstätigkeit als Landmesser-Gutachter zu informieren, muss diese | Berufstätigkeit als Landmesser-Gutachter zu informieren, muss diese |
Informationserteilung in Massen und korrekt erfolgen. | Informationserteilung in Massen und korrekt erfolgen. |
Art. 22 - Unbeschadet der Informationspflicht, die durch andere | Art. 22 - Unbeschadet der Informationspflicht, die durch andere |
Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen auferlegt wird, enthalten von | Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen auferlegt wird, enthalten von |
Landmesser-Gutachtern unterzeichnete Unterlagen folgende Angaben: | Landmesser-Gutachtern unterzeichnete Unterlagen folgende Angaben: |
1. Name und Vorname, | 1. Name und Vorname, |
2. die Angabe « Landmesser-Gutachter, vereidigt durch das Gericht | 2. die Angabe « Landmesser-Gutachter, vereidigt durch das Gericht |
Erster Instanz zu », | Erster Instanz zu », |
3. Eintragungsnummer im Verzeichnis der Berufsinhaber. | 3. Eintragungsnummer im Verzeichnis der Berufsinhaber. |
KAPITEL VIII - Schlussbestimmungen | KAPITEL VIII - Schlussbestimmungen |
Art. 23 - Artikel 2 Absatz 1 Nr. 17 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 | Art. 23 - Artikel 2 Absatz 1 Nr. 17 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 |
zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der | zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der |
Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, abgeändert durch das | Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, abgeändert durch das |
Gesetz vom 12. Januar 2004, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | Gesetz vom 12. Januar 2004, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« 17. in Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 6. September 1993 zum | « 17. in Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 6. September 1993 zum |
Schutz der Berufsbezeichnung und der Ausübung des Berufes des | Schutz der Berufsbezeichnung und der Ausübung des Berufes des |
Immobilienmaklers erwähnte Immobilienmakler, die die in Artikel 3 | Immobilienmaklers erwähnte Immobilienmakler, die die in Artikel 3 |
desselben Erlasses erwähnten Tätigkeiten ausüben, und | desselben Erlasses erwähnten Tätigkeiten ausüben, und |
Landmesser-Gutachter, die in dem in Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Mai | Landmesser-Gutachter, die in dem in Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Mai |
2003 zur Schaffung föderaler Räte der Landmesser-Gutachter erwähnten | 2003 zur Schaffung föderaler Räte der Landmesser-Gutachter erwähnten |
Verzeichnis eingetragen sind, wenn sie in Anwendung von Artikel 4 Nr. | Verzeichnis eingetragen sind, wenn sie in Anwendung von Artikel 4 Nr. |
1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 6. September 1993 | 1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 6. September 1993 |
reglementierte Tätigkeiten eines Immobilienmaklers ausüben, ». | reglementierte Tätigkeiten eines Immobilienmaklers ausüben, ». |
Art. 24 - In Artikel 12 § 2 Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom 11. | Art. 24 - In Artikel 12 § 2 Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom 11. |
Juni 1993 über die Zusammensetzung, Organisation, Arbeitsweise und | Juni 1993 über die Zusammensetzung, Organisation, Arbeitsweise und |
Unabhängigkeit des Büros für die Verarbeitung finanzieller | Unabhängigkeit des Büros für die Verarbeitung finanzieller |
Informationen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 10. August | Informationen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 10. August |
1998, 4. Februar 1999 und 21. September 2004, wird zwischen dem Wort « | 1998, 4. Februar 1999 und 21. September 2004, wird zwischen dem Wort « |
Immobilienmaklern, » und dem Wort « Gerichtsvollziehern » das Wort « | Immobilienmaklern, » und dem Wort « Gerichtsvollziehern » das Wort « |
Landmesser-Gutachtern, » eingefügt und werden zwischen den Wörtern « | Landmesser-Gutachtern, » eingefügt und werden zwischen den Wörtern « |
das Berufsinstitut für Immobilienmakler, » und den Wörtern « die | das Berufsinstitut für Immobilienmakler, » und den Wörtern « die |
Nationale Gerichtsvollzieherkammer » die Wörter « den föderalen Rat | Nationale Gerichtsvollzieherkammer » die Wörter « den föderalen Rat |
der Landmesser-Gutachter, » eingefügt. | der Landmesser-Gutachter, » eingefügt. |
Art. 25 - Artikel 13 tritt am ersten Tag des siebten Monats nach dem | Art. 25 - Artikel 13 tritt am ersten Tag des siebten Monats nach dem |
Monat des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses in Kraft. | Monat des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses in Kraft. |
Artikel 14 tritt am ersten Tag des Monats Januar des Jahres nach dem | Artikel 14 tritt am ersten Tag des Monats Januar des Jahres nach dem |
Jahr des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses in Kraft. | Jahr des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses in Kraft. |
Art. 26 - Vorliegender Erlass tritt an einem von dem für den | Art. 26 - Vorliegender Erlass tritt an einem von dem für den |
Mittelstand zuständigen Minister festgelegten Datum und spätestens am | Mittelstand zuständigen Minister festgelegten Datum und spätestens am |
31. März 2006 in Kraft. | 31. März 2006 in Kraft. |
Art. 27 - Unser für die Justiz zuständiger Minister, Unser für die | Art. 27 - Unser für die Justiz zuständiger Minister, Unser für die |
Finanzen zuständiger Minister, Unser für das Innere zuständiger | Finanzen zuständiger Minister, Unser für das Innere zuständiger |
Minister und Unser für den Mittelstand zuständiger Minister sind, | Minister und Unser für den Mittelstand zuständiger Minister sind, |
jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses | jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses |
beauftragt. | beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 15. Dezember 2005 | Gegeben zu Brüssel, den 15. Dezember 2005 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Die Ministerin des Mittelstands | Die Ministerin des Mittelstands |
Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 10 juni 2006. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 10 juin 2006. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |