gepubliceerd op 26 augustus 2013
Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 15 maart 1968 houdende algemeen reglement op de technische eisen waaraan de auto's, hun aanhangwagens, hun onderdelen en hun veiligheidstoebehoren moeten voldoen. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER
10 JANUARI 2012. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 15 maart 1968 houdende algemeen reglement op de technische eisen waaraan de auto's, hun aanhangwagens, hun onderdelen en hun veiligheidstoebehoren moeten voldoen. - Duitse vertaling
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 10 januari 2012 tot wijziging van het koninklijk besluit van 15 maart 1968 houdende algemeen reglement op de technische eisen waaraan de auto's, hun aanhangwagens, hun onderdelen en hun veiligheidstoebehoren moeten voldoen (Belgisch Staatsblad 20 februari 2012).
Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 10. JANUAR 2012 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 15.März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, bezweckt, den Königlichen Erlass vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör abzuändern. Diese Abänderung ist für die Umsetzung der Richtlinie 2010/48/EU der Kommission vom 5.
Juli 2010 zur Anpassung der Richtlinie 2009/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt erforderlich.
Der technische Fortschritt, der die Automobilindustrie in den vergangenen Jahren gekennzeichnet hat, mit dem Interesse die Verkehrssicherheit und den Umweltschutz immer weiter zu verbessern, führt ebenfalls dazu, dass mit gewissen Elementen bei der technischen Kontrolle von Fahrzeugen Rechnung getragen werden muss.
In diesem Sinne werden dann auch in erster Linie die Fahrzeugsysteme und -bestandteile, die bei einer technischen Kontrolle überprüft werden müssen sowie die Kriterien, anhand derer bestimmt werden muss, ob der Zustand des Fahrzeugs annehmbar ist, abgeändert.
Um eine weiterführende Harmonisierung der technischen Kontrolle auf dem Gebiet der zu kontrollierenden Punkte zu erreichen, wurden die Kontrollmethoden ebenfalls definiert.
Die Prüfbescheinigung muss all diese Daten widerspiegeln, sodass sich ebenfalls eine Anpassung der auf der Prüfbescheinigung genannten Elemente anbietet.
Kommentar zu den Artikeln Artikel 2 ändert Artikel 23novies Paragraph 3 des derzeitigen Erlasses ab, der die auf der Prüfbescheinigung zu nennenden Angaben bestimmt.
Artikel 4 hat hinsichtlich der derzeitigen Anlagen des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zum Ziel, die derzeitige Anlage 15 durch eine neue Anlage 15 zu ersetzen. Diese neue Anlage 15 übernimmt den neuen Anhang II der Richtlinie 2009/40/EG und beschreibt die Kontrollpunkte ebenso wie die Kontrollmethoden und die Mängel.
Artikel 5 hat in Analogie zur abgeänderten Anlage 15 zum Ziel, Anlage 41 abzuändern und in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Richtlinie 2010/48/EU zu bringen.
Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und getreue Diener Eurer Majestät zu sein.
Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET Der Staatssekretär für Mobilität M. WATHELET
10. JANUAR 2012 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 15.März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, Artikel 1, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1990, 5. April 1995, 4. August 1996, 27. November 1996 und durch den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör;
Aufgrund der Stellungnahme des Beratungsausschusses Verwaltung-Industrie vom 4. Oktober 2011;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 50.374/4 des Staatsrates, das am 24.
Oktober 2011 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12.
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegeben wurde;
Auf Vorschlag Unserer Ministerin des Innern und Unseres Staatssekretärs für Mobilität, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Der vorliegende Erlass setzt die Richtlinie 2010/48/EU der Kommission vom 5. Juli 2010 zur Anpassung der Richtlinie 2009/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt um.
Art. 2 - In Artikel 23novies des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 15.
Dezember 1998 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 17.
März 2003, 26. April 2006 und 1. Juni 2011, wird Paragraph 3 durch einen neuen Paragraph 3 mit folgendem Wortlaut ersetzt: « § 3 - Eine Prüfbescheinigung wird nach jeder vollständigen Kontrolle oder Teilkontrolle ausgestellt, ausser im Falle einer Sichtkontrolle des Fahrzeugs, die zur Ausstellung des Dokuments « Sichtkontrolle des Fahrzeugs » führt.
Sie enthält mindestens: 1. die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN);2. das amtliche Kennzeichen und das Symbol des Zulassungslandes;3. der Ort und das Datum der technischen Kontrolle;4. den bei der vorhergehenden und der heutigen vollständigen Kontrolle abgelesenen Kilometerstand (falls verfügbar);5. die Fahrzeugklasse (falls verfügbar);6. für Kleinbusse und Taxis: die Anzahl Sitzplätze ausser dem Fahrersitz;7. die festgestellten Mängel und deren Kategorie;8. die eventuellen Unzulänglichkeiten in Bezug auf die Verordnungsbestimmungen;9. die allgemeine Beurteilung des Fahrzeugs;10. Angaben in Bezug auf Kontrollen, denen das Fahrzeug aufgrund anderer Verordnungsbestimmungen unterliegt;11. bestimmte, von der Einrichtung für spätere Kontrollen als nützlich erachtete Informationen;12. das Datum der nächsten regelmässigen Kontrolle;13. die Identifikationsangaben über die zugelassene Einrichtung, die die Kontrolle durchgeführt hat, die Unterschrift oder Identifikation des für die Kontrolle zuständigen Kontrolleurs inbegriffen.» Art. 3 - In Artikel 23undecies Punkt 3 desselben Königlichen Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 12. November 2009, werden die Wörter « anlässlich der ersten regelmässigen Kontrolle eines Fahrzeugs mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse: » durch die Wörter « anlässlich der ersten regelmässigen oder vollständigen Kontrolle, sowie anlässlich der ersten dieser Kontrollen nach der Zulassung auf den Namen eines anderen Inhabers, eines Fahrzeugs mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse: » ersetzt.
Art. 4 - Anlage 15 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 25. September 2002, 17. März 2003, 15. Februar 2006 und 17. März 2009, wird durch eine neue Anlage 15 gemäss der dem vorliegenden Erlass beigefügten Anlage 1 ersetzt.
Art. 5 - Anlage 41 desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 1. Juni 2011, wird durch eine neue Anlage 41 gemäss der dem vorliegenden Erlass beigefügten Anlage 2 ersetzt.
Art. 6 - Der vorliegende Erlass tritt am 31. Dezember 2011 in Kraft.
Art. 7 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Strassenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 10. Januar 2012 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET Der Staatssekretär für Mobilität M. WATHELET
Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 10. Januar 2012 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör Zur Einsichtnahme der Tabelle, siehe Bild Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 10. Januar 2012 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör beigefügt zu werden.
Gegeben zu Brüssel, den 10. Januar 2012 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET Der Staatssekretär für Mobilität M. WATHELET
Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 10. Januar 2012 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör Zur Einsichtnahme der Tabelle, siehe Bild Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 10. Januar 2012 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör beigefügt zu werden.
Gegeben zu Brüssel, den 10. Januar 2012 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET Der Staatssekretär für Mobilität M. WATHELET